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200 2023 235

Bern VerwG · 2023-03-31 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 31. März 2023

Sachverhalt

A. Der 1968 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit Februar 2019 Ergänzungsleistungen (EL) in unterschiedlicher Höhe zur Rente der Invalidenversicherung (IV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II, act. IIA] act. II 10, 30, 32 S. 2 ff.). Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 (act. II 24) be- rechnete die AKB den EL-Anspruch des Versicherten ab 1. Juni 2022 neu, wobei sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Versicherten von Fr. 26'147.-- (davon anrechenbar Fr. 16'764.--) pro Jahr berücksichtigte. Nachdem der Versicherte hiergegen Einsprache erhoben hatte (act. II 29), verzichtete die AKB mit Verfügung vom 24. Juni 2022 (act. II 30) vorerst auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, führte jedoch aus, eine neue Beurteilung werde im Oktober 2022 vorgenommen, wenn die Arbeits- bemühungen der Monate Juli, August und September 2022 eingereicht worden seien (S. 3). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 (act. II 39) ord- nete die AKB die Aufrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von jährlich Fr. 26'147.-- (davon anrechenbar Fr. 16'764.--) an (S. 3). Eine dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 41) wies die AKB mit Entscheid vom 31. März 2023 (act. IIA 60) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. April 2023 Beschwer- de. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsein- kommens sei zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2023 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, EL/23/235, Seite 3

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 31. März 2023 (act. IIA 60). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerde- führers auf EL ab Mai 2023 und in diesem Zusammenhang einzig die Fra- ge, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der EL zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt hat. Die richterliche Be- urteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, woge- gen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten ge- bliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

E. 1.3 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergän- zungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1). Die be- schwerdeweise gerügte (und Streitgegenstand bildende [vgl. E. 1.2 hier-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, EL/23/235, Seite 4 vor]) Berechnungsposition (Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens) betrifft somit einzig die Monate Mai bis Dezember 2023, was ein- nahmeseitig einen Betrag von insgesamt Fr. 11'176.-- ausmacht ([Fr. 16'764.-- / 12 x 8]; act. II 39 S. 3) und der Anspruch auf EL in diesem Umfang mindert (vgl. in Bezug auf die betragliche Höhe des hypothetischen Einkommens jedoch auch E. 3.3 in fine hiernach). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tie- feren Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Gemäss der Vergleichsrechnung (act. II 32 S. 2 f.) er- wies sich das neue Recht für den Beschwerdeführer als vorteilhafter (vgl. auch act. II 32 S. 4), weshalb dieses zur Anwendung gelangt. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, EL/23/235, Seite 5 ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei allein- stehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1’500.-- übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbsein- kommen zu 80 % angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). 2.4 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypo- thetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksich- tigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: Der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 40 bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, EL/23/235, Seite 6 2.5 Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der für die Festsetzung der EL zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversiche- rungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten IV-Grad zu über- prüfen. Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen der EL nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Inva- lidität verfügen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Die EL-Organe und das Sozialversicherungsgericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbs- fähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invaliden- versicherung zu halten (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350, 140 V 267 E. 2.3 S. 270, 117 V 202 E. 2b S. 205; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 13 Dezember 2017, 9C_710/2017, E. 3.2). Die strenge Bindung der EL-Organe an die Invaliditätsbemessung der Inva- lidenversicherung gilt unbesehen davon, ob die Verfügung der IV-Stelle inhaltlich richtig oder (zu Gunsten oder zu Ungunsten des Versicherten) falsch ist (BGer 9C_710/2017, E. 3.2). Davon ausgenommen ist eine vor Erlass der Verfügung oder des Einspracheentscheides eingetretene ge- sundheitliche Veränderung, welche – unter Umständen – berücksichtigt werden darf, auch wenn sie der Verwaltung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides noch nicht bekannt oder noch nicht über- wiegend wahrscheinlich war und damit nicht Gegenstand dieser Entscheide bildete (Entscheid des BGer vom 6. Februar 2008, 8C_172/2007, E. 7.1). 2.6 Nach der auch im Geltungsbereich von Art. 11a Abs. 1 ELG weiter- hin gültigen Rechtsprechung (vgl. BBl 2016 7538) sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV nur anwend- bar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Er- werbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verun- möglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Ein- kommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, EL/23/235, Seite 7 Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der EL ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). 2.7 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem kon- kreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Entscheid des BGer vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2). 3. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwer- deführer eine Viertelsrente der IV bezieht (act. II 17; Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2020, IV/2019/513, E. 5.6, sowie Entscheid des BGer vom 9. Juli 2020, 9C_156/2020). Ebenfalls er- stellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1968 (act. II 13 S. 1 Ziff. 1) keine 60 Jahre alt ist und auch kein effektives Ein- kommen erzielt. Unter diesen Umständen ist ihm grundsätzlich bei der Be- rechnung der EL ein Mindesteinkommen anzurechnen (vgl. E. 2.4 hiervor), da vermutet wird, dass er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich nutzen kann. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.2 3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer ausführt, bei ihm lägen – wie ein Gut- achten des Spitals B.________ bestätige – gravierende gesundheitliche Einschränkungen vor (Beschwerde S. 2), verkennt er, dass dieses Gutach- ten und damit die darin festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen bereits im Rahmen der Invaliditätsbemessung berücksichtigt wurden (vgl. VGE IV/2019/513) und im EL-Verfahren nicht erneut (und allenfalls unter- schiedlich) beurteilt werden können (vgl. E. 2.5 hiervor). Ein Ausnahmefall

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, EL/23/235, Seite 8 im Sinne einer von der IV-Stelle nicht berücksichtigten gesundheitlichen Veränderung (vgl. E. 2.5 hiervor) wird nicht (substanziiert) geltend gemacht und ist aufgrund der Akten nicht erkennbar. Damit ist von der grundsätzli- chen Bindungswirkung der Beschwerdegegnerin an die Feststellungen der IV-Stelle (bzw. vorliegend des Verwaltungsgerichts) hinsichtlich der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auszugehen und sie durfte von einer selbständigen Prüfung der gesundheitlichen Erwerbsfähigkeit absehen (vgl. E. 2.5 hier- vor). Folglich ist der IV-Grad von 46 % (act. II 17) massgeblich und damit von der grundsätzlichen Zumutbarkeit einer Teilerwerbstätigkeit auszuge- hen. 3.2.2 Den Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer objektiv nicht in der Lage ist, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden, kann er dadurch führen, dass er sich in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht gel- tenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274, 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1) bzw. im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren um eine Arbeitsstelle bemüht, dabei aber keinen Erfolg hat. Dieser Nachweis kann durch ausreichende persönliche Arbeitsbemühungen geführt werden (vgl. Rz. 3424.07 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Ergän- zungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Der Beschwerdeführer wurde von der Beschwerdegegnerin denn auch auf seine Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen, hingewiesen (act. II 21 S. 3, 30 S. 3, 31 S. 1). Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 (act. II 30), mit welcher die Beschwerdegegnerin (trotz ungenügender Arbeitsbemühungen) auf die Anrechnung eines Mindestein- kommens noch verzichtete, sowie mit separatem Schreiben gleichen Da- tums (act. II 31) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich pro Monat auf acht bis zehn ausgeschriebene Stellen, bei welchen die Bewerbung nicht aussichtslos sei, schriftlich zu bewerben. Einzureichen seien neben den schriftlichen Bewerbungen auch die Stelleninserate sowie die Absagen respektive Empfangsbestätigungen. Nach Einreichung der Arbeits- bemühungen für die Monate Juli, August und September 2022 werde eine neue Beurteilung vorgenommen (act. II 30 S. 3). Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung, seine Arbeitsbemühungen zu dokumentieren und der Beschwerdegegnerin sowohl die schriftlichen Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, EL/23/235, Seite 9 werbungen als auch die entsprechenden Stelleninserate sowie die Absa- gen respektive Empfangsbestätigungen einzureichen, nicht hinreichend nach. Mit den bis und mit September 2022 dokumentierten Bewerbungen wurden die von der Beschwerdegegnerin formulierten Anforderung bloss hinsichtlich vereinzelter Stellen ganz erfüllt (…: … [act. II 33 S. 6 f. und S. 12 f.]; …: … [act. II 34 S. 23 ff.]). Zudem reichte der Beschwerdeführer in Bezug auf zwei weitere Stellen (… [act. II 33 S. 31 ff.]; C.________: … [act. II 34 S. 3 und S. 10 ff.]) sowohl das Stelleninserat als auch die Bewerbung ein. Die meisten eingereichten Unterlagen betreffen demgegenüber bloss Stelleninserate ohne ein dazugehöriges Bewerbungsschreiben und/oder eine Eingangsbestätigung des Inserenten, oder umgekehrt nur Stellenbe- werbungen ohne zugehöriges Inserat. Im Besonderen das Einreichen eines Stelleninserates ohne dazugehörige Bewerbung und/oder Eingangsbestäti- gung vermag eine tatsächliche Bewerbung nicht zu belegen. Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers sowohl die Bewerbungsschreiben als auch die Absageschreiben respektive Eingangsbestätigungen berücksich- tigt würden, wären für die Monate Juli bis September 2022 insgesamt ledig- lich acht Bewerbungen ausgewiesen (act. II 34 S. 2 ff., S. 15 ff. und S.26 f.), was gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung keine hinreichen- den Arbeitsbemühungen darstellt (Entscheide des BGer vom 30. Mai 2023, 9C_217/2023, E. 5.2.3 mit Hinweisen auf BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, und vom 19. Januar 2022, 9C_376/2021, E. 4.3.3). Für die Zeit zwischen der Verfügung vom 17. Oktober 2022 (act. II 39) und dem Einspracheent- scheid vom 31. März 2023 (act. IIA 60) reichte der Beschwerdeführer ne- ben verschiedenen Stelleninseraten jedenfalls für die Monate November 2022, Dezember 2022 und Januar 2023 diverse Eingangsbestätigungen bzw. Absageschreiben ein (act. IIA 42 S. 1 ff., 44 S. 32, S. 35 f. und S. 38 ff., 51 S. 3 ff., 52 S. 7 ff. und S. 25 ff.), was darauf schliessen lässt, dass er sich in besagtem Zeitraum tatsächlich vermehrt bewarb. Allerdings legte er nur vereinzelt auch Bewerbungsschreiben bei (act. IIA 42 S. 7, 44 S. 15 ff., S. 24 und S. 37). Auch wenn der Bewerbungsprozess heutzutage vermehrt digital erfolgt, wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zu- mutbar gewesen, die von der Beschwerdegegnerin geforderten Dokumente (act. II 21 S. 3, 30 S. 3, 31 S. 1) einzureichen (zur diesbezüglichen Rüge: Beschwerde S. 1 f.). So können beispielsweise Screenshots erstellt oder die hochgeladenen Dokumente eingereicht werden. In Bezug auf die Qua-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, EL/23/235, Seite 10 lität der Bewerbungen lässt sich immerhin feststellen, dass sich der Be- schwerdeführer vermehrt auf Stellen bewarb, deren Anforderungsprofil er offenbar nicht erfüllt (vgl. act. IIA 51 S. 4, S. 8 und S. 11, 52 S. 31 f.). In Anbetracht der Stellenprofile (der Beschwerdeführer bewarb sich bei- spielsweise als … [act. II 34 S. 3], als … [act. II 33 S. 6, 34 S. 26; act. IIA 44 S. 16], als … [act. II 34 S. 18], als … [act. IIA 44 S. 15] sowie als … [act. II 44 S. 24]) sind an die Bewerbungen relativ hohe Anforderungen zu stel- len. Diesem Profil genügen die wenigen aktenkundigen Bewerbungsschrei- ben formal und inhaltlich nicht (vgl. z.B. act. II 34 S. 3 f.; act. IIA 44 S. 24). Der Vollständigkeit halber zu erwähnen bleibt demgegenüber auch, dass – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (act. IIA 60 S. 3 E. 2.3; Be- schwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.4) – der Umstand allein, dass sich der Be- schwerdeführer auf Vollzeitstellen (Arbeitspensum von 80 % bis 100 %) bewarb, keine qualitativ mangelhaften Arbeitsbemühungen bedeutet, zumal in einer leidensangepassten Tätigkeit eine (mindestens) 80%ige Arbeits- fähigkeit besteht (VGE IV/2019/513, E. 4.4.2). Nach dem Dargelegten erweisen sich die Arbeitsbemühungen des Be- schwerdeführers sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht als ungenügend. Demnach sind invaliditätsfremde Aspekte, welche eine Ein- kommenserzielung verhindern, nicht dargetan. 3.3 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die ge- setzliche Vermutung, wonach er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich ver- werten kann, durch den Beweis des Gegenteils umzustossen. Mit anderen Worten ist beweismässig nicht ausgewiesen, dass er trotz quantitativ und qualitativ hinreichenden Arbeitsbemühungen auf dem effektiven Arbeits- markt keine Verdienstmöglichkeit fand. Folglich berücksichtigte die Be- schwerdegegnerin bei der Berechnung der EL zu Recht nach Ablauf von sechs Monaten (Art. 25 Abs. 4 ELV; act. II 39 S. 1) ab Mai 2023 ein hypo- thetisches Mindesteinkommen für Teilinvalide. In Bezug auf die vom Be- schwerdeführer nicht bestrittene betragliche Höhe des hypothetischen Ein- kommens bleibt zu erwähnen, dass der hierfür massgebende Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden (vgl. hierzu E. 2.4 hiervor) im Zeitpunkt der Verfügung vom 17. Oktober 2022 (act. II 39) Fr. 19'610.-- betrug (aArt. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2022 gül-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, EL/23/235, Seite 11 tig gewesenen Fassung]), dieser jedoch per 1. Januar 2023 auf Fr. 20'100.-- erhöht wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG), was die Be- schwerdegegnerin in der Berechnung vom 17. April 2023 (act. IIA 64) auch berücksichtigte. 3.4 Angemerkt sei letztlich, dass über das in der Beschwerde (S. 1) erwähnte Klageverfahren betreffend „Nötigung im Amt von Schutzbefohle- nen“ unterdessen rechtskräftig entschieden wurde (Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, EL/2023/132, und Entscheid des BGer vom 7. Juli 2023, 9C_258/2023). 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

31. März 2023 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, EL/23/235, Seite 12
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 235 EL KOJ/BRO/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. September 2023 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 31. März 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, EL/23/235, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit Februar 2019 Ergänzungsleistungen (EL) in unterschiedlicher Höhe zur Rente der Invalidenversicherung (IV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II, act. IIA] act. II 10, 30, 32 S. 2 ff.). Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 (act. II 24) be- rechnete die AKB den EL-Anspruch des Versicherten ab 1. Juni 2022 neu, wobei sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Versicherten von Fr. 26'147.-- (davon anrechenbar Fr. 16'764.--) pro Jahr berücksichtigte. Nachdem der Versicherte hiergegen Einsprache erhoben hatte (act. II 29), verzichtete die AKB mit Verfügung vom 24. Juni 2022 (act. II 30) vorerst auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, führte jedoch aus, eine neue Beurteilung werde im Oktober 2022 vorgenommen, wenn die Arbeits- bemühungen der Monate Juli, August und September 2022 eingereicht worden seien (S. 3). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 (act. II 39) ord- nete die AKB die Aufrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von jährlich Fr. 26'147.-- (davon anrechenbar Fr. 16'764.--) an (S. 3). Eine dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 41) wies die AKB mit Entscheid vom 31. März 2023 (act. IIA 60) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. April 2023 Beschwer- de. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsein- kommens sei zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2023 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, EL/23/235, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 31. März 2023 (act. IIA 60). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerde- führers auf EL ab Mai 2023 und in diesem Zusammenhang einzig die Fra- ge, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der EL zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt hat. Die richterliche Be- urteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, woge- gen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten ge- bliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergän- zungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1). Die be- schwerdeweise gerügte (und Streitgegenstand bildende [vgl. E. 1.2 hier-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, EL/23/235, Seite 4 vor]) Berechnungsposition (Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens) betrifft somit einzig die Monate Mai bis Dezember 2023, was ein- nahmeseitig einen Betrag von insgesamt Fr. 11'176.-- ausmacht ([Fr. 16'764.-- / 12 x 8]; act. II 39 S. 3) und der Anspruch auf EL in diesem Umfang mindert (vgl. in Bezug auf die betragliche Höhe des hypothetischen Einkommens jedoch auch E. 3.3 in fine hiernach). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tie- feren Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Gemäss der Vergleichsrechnung (act. II 32 S. 2 f.) er- wies sich das neue Recht für den Beschwerdeführer als vorteilhafter (vgl. auch act. II 32 S. 4), weshalb dieses zur Anwendung gelangt. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, EL/23/235, Seite 5 ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei allein- stehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1’500.-- übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbsein- kommen zu 80 % angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). 2.4 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypo- thetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksich- tigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: Der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 40 bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, EL/23/235, Seite 6 2.5 Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der für die Festsetzung der EL zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversiche- rungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten IV-Grad zu über- prüfen. Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen der EL nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Inva- lidität verfügen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Die EL-Organe und das Sozialversicherungsgericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbs- fähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invaliden- versicherung zu halten (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350, 140 V 267 E. 2.3 S. 270, 117 V 202 E. 2b S. 205; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

13. Dezember 2017, 9C_710/2017, E. 3.2). Die strenge Bindung der EL-Organe an die Invaliditätsbemessung der Inva- lidenversicherung gilt unbesehen davon, ob die Verfügung der IV-Stelle inhaltlich richtig oder (zu Gunsten oder zu Ungunsten des Versicherten) falsch ist (BGer 9C_710/2017, E. 3.2). Davon ausgenommen ist eine vor Erlass der Verfügung oder des Einspracheentscheides eingetretene ge- sundheitliche Veränderung, welche – unter Umständen – berücksichtigt werden darf, auch wenn sie der Verwaltung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides noch nicht bekannt oder noch nicht über- wiegend wahrscheinlich war und damit nicht Gegenstand dieser Entscheide bildete (Entscheid des BGer vom 6. Februar 2008, 8C_172/2007, E. 7.1). 2.6 Nach der auch im Geltungsbereich von Art. 11a Abs. 1 ELG weiter- hin gültigen Rechtsprechung (vgl. BBl 2016 7538) sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV nur anwend- bar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Er- werbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verun- möglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Ein- kommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, EL/23/235, Seite 7 Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der EL ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). 2.7 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem kon- kreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Entscheid des BGer vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2). 3. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwer- deführer eine Viertelsrente der IV bezieht (act. II 17; Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2020, IV/2019/513, E. 5.6, sowie Entscheid des BGer vom 9. Juli 2020, 9C_156/2020). Ebenfalls er- stellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1968 (act. II 13 S. 1 Ziff. 1) keine 60 Jahre alt ist und auch kein effektives Ein- kommen erzielt. Unter diesen Umständen ist ihm grundsätzlich bei der Be- rechnung der EL ein Mindesteinkommen anzurechnen (vgl. E. 2.4 hiervor), da vermutet wird, dass er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich nutzen kann. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.2 3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer ausführt, bei ihm lägen – wie ein Gut- achten des Spitals B.________ bestätige – gravierende gesundheitliche Einschränkungen vor (Beschwerde S. 2), verkennt er, dass dieses Gutach- ten und damit die darin festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen bereits im Rahmen der Invaliditätsbemessung berücksichtigt wurden (vgl. VGE IV/2019/513) und im EL-Verfahren nicht erneut (und allenfalls unter- schiedlich) beurteilt werden können (vgl. E. 2.5 hiervor). Ein Ausnahmefall

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, EL/23/235, Seite 8 im Sinne einer von der IV-Stelle nicht berücksichtigten gesundheitlichen Veränderung (vgl. E. 2.5 hiervor) wird nicht (substanziiert) geltend gemacht und ist aufgrund der Akten nicht erkennbar. Damit ist von der grundsätzli- chen Bindungswirkung der Beschwerdegegnerin an die Feststellungen der IV-Stelle (bzw. vorliegend des Verwaltungsgerichts) hinsichtlich der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auszugehen und sie durfte von einer selbständigen Prüfung der gesundheitlichen Erwerbsfähigkeit absehen (vgl. E. 2.5 hier- vor). Folglich ist der IV-Grad von 46 % (act. II 17) massgeblich und damit von der grundsätzlichen Zumutbarkeit einer Teilerwerbstätigkeit auszuge- hen. 3.2.2 Den Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer objektiv nicht in der Lage ist, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden, kann er dadurch führen, dass er sich in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht gel- tenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274, 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1) bzw. im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren um eine Arbeitsstelle bemüht, dabei aber keinen Erfolg hat. Dieser Nachweis kann durch ausreichende persönliche Arbeitsbemühungen geführt werden (vgl. Rz. 3424.07 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Ergän- zungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Der Beschwerdeführer wurde von der Beschwerdegegnerin denn auch auf seine Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen, hingewiesen (act. II 21 S. 3, 30 S. 3, 31 S. 1). Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 (act. II 30), mit welcher die Beschwerdegegnerin (trotz ungenügender Arbeitsbemühungen) auf die Anrechnung eines Mindestein- kommens noch verzichtete, sowie mit separatem Schreiben gleichen Da- tums (act. II 31) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich pro Monat auf acht bis zehn ausgeschriebene Stellen, bei welchen die Bewerbung nicht aussichtslos sei, schriftlich zu bewerben. Einzureichen seien neben den schriftlichen Bewerbungen auch die Stelleninserate sowie die Absagen respektive Empfangsbestätigungen. Nach Einreichung der Arbeits- bemühungen für die Monate Juli, August und September 2022 werde eine neue Beurteilung vorgenommen (act. II 30 S. 3). Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung, seine Arbeitsbemühungen zu dokumentieren und der Beschwerdegegnerin sowohl die schriftlichen Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, EL/23/235, Seite 9 werbungen als auch die entsprechenden Stelleninserate sowie die Absa- gen respektive Empfangsbestätigungen einzureichen, nicht hinreichend nach. Mit den bis und mit September 2022 dokumentierten Bewerbungen wurden die von der Beschwerdegegnerin formulierten Anforderung bloss hinsichtlich vereinzelter Stellen ganz erfüllt (…: … [act. II 33 S. 6 f. und S. 12 f.]; …: … [act. II 34 S. 23 ff.]). Zudem reichte der Beschwerdeführer in Bezug auf zwei weitere Stellen (… [act. II 33 S. 31 ff.]; C.________: … [act. II 34 S. 3 und S. 10 ff.]) sowohl das Stelleninserat als auch die Bewerbung ein. Die meisten eingereichten Unterlagen betreffen demgegenüber bloss Stelleninserate ohne ein dazugehöriges Bewerbungsschreiben und/oder eine Eingangsbestätigung des Inserenten, oder umgekehrt nur Stellenbe- werbungen ohne zugehöriges Inserat. Im Besonderen das Einreichen eines Stelleninserates ohne dazugehörige Bewerbung und/oder Eingangsbestäti- gung vermag eine tatsächliche Bewerbung nicht zu belegen. Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers sowohl die Bewerbungsschreiben als auch die Absageschreiben respektive Eingangsbestätigungen berücksich- tigt würden, wären für die Monate Juli bis September 2022 insgesamt ledig- lich acht Bewerbungen ausgewiesen (act. II 34 S. 2 ff., S. 15 ff. und S.26 f.), was gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung keine hinreichen- den Arbeitsbemühungen darstellt (Entscheide des BGer vom 30. Mai 2023, 9C_217/2023, E. 5.2.3 mit Hinweisen auf BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, und vom 19. Januar 2022, 9C_376/2021, E. 4.3.3). Für die Zeit zwischen der Verfügung vom 17. Oktober 2022 (act. II 39) und dem Einspracheent- scheid vom 31. März 2023 (act. IIA 60) reichte der Beschwerdeführer ne- ben verschiedenen Stelleninseraten jedenfalls für die Monate November 2022, Dezember 2022 und Januar 2023 diverse Eingangsbestätigungen bzw. Absageschreiben ein (act. IIA 42 S. 1 ff., 44 S. 32, S. 35 f. und S. 38 ff., 51 S. 3 ff., 52 S. 7 ff. und S. 25 ff.), was darauf schliessen lässt, dass er sich in besagtem Zeitraum tatsächlich vermehrt bewarb. Allerdings legte er nur vereinzelt auch Bewerbungsschreiben bei (act. IIA 42 S. 7, 44 S. 15 ff., S. 24 und S. 37). Auch wenn der Bewerbungsprozess heutzutage vermehrt digital erfolgt, wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zu- mutbar gewesen, die von der Beschwerdegegnerin geforderten Dokumente (act. II 21 S. 3, 30 S. 3, 31 S. 1) einzureichen (zur diesbezüglichen Rüge: Beschwerde S. 1 f.). So können beispielsweise Screenshots erstellt oder die hochgeladenen Dokumente eingereicht werden. In Bezug auf die Qua-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, EL/23/235, Seite 10 lität der Bewerbungen lässt sich immerhin feststellen, dass sich der Be- schwerdeführer vermehrt auf Stellen bewarb, deren Anforderungsprofil er offenbar nicht erfüllt (vgl. act. IIA 51 S. 4, S. 8 und S. 11, 52 S. 31 f.). In Anbetracht der Stellenprofile (der Beschwerdeführer bewarb sich bei- spielsweise als … [act. II 34 S. 3], als … [act. II 33 S. 6, 34 S. 26; act. IIA 44 S. 16], als … [act. II 34 S. 18], als … [act. IIA 44 S. 15] sowie als … [act. II 44 S. 24]) sind an die Bewerbungen relativ hohe Anforderungen zu stel- len. Diesem Profil genügen die wenigen aktenkundigen Bewerbungsschrei- ben formal und inhaltlich nicht (vgl. z.B. act. II 34 S. 3 f.; act. IIA 44 S. 24). Der Vollständigkeit halber zu erwähnen bleibt demgegenüber auch, dass – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (act. IIA 60 S. 3 E. 2.3; Be- schwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.4) – der Umstand allein, dass sich der Be- schwerdeführer auf Vollzeitstellen (Arbeitspensum von 80 % bis 100 %) bewarb, keine qualitativ mangelhaften Arbeitsbemühungen bedeutet, zumal in einer leidensangepassten Tätigkeit eine (mindestens) 80%ige Arbeits- fähigkeit besteht (VGE IV/2019/513, E. 4.4.2). Nach dem Dargelegten erweisen sich die Arbeitsbemühungen des Be- schwerdeführers sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht als ungenügend. Demnach sind invaliditätsfremde Aspekte, welche eine Ein- kommenserzielung verhindern, nicht dargetan. 3.3 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die ge- setzliche Vermutung, wonach er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich ver- werten kann, durch den Beweis des Gegenteils umzustossen. Mit anderen Worten ist beweismässig nicht ausgewiesen, dass er trotz quantitativ und qualitativ hinreichenden Arbeitsbemühungen auf dem effektiven Arbeits- markt keine Verdienstmöglichkeit fand. Folglich berücksichtigte die Be- schwerdegegnerin bei der Berechnung der EL zu Recht nach Ablauf von sechs Monaten (Art. 25 Abs. 4 ELV; act. II 39 S. 1) ab Mai 2023 ein hypo- thetisches Mindesteinkommen für Teilinvalide. In Bezug auf die vom Be- schwerdeführer nicht bestrittene betragliche Höhe des hypothetischen Ein- kommens bleibt zu erwähnen, dass der hierfür massgebende Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden (vgl. hierzu E. 2.4 hiervor) im Zeitpunkt der Verfügung vom 17. Oktober 2022 (act. II 39) Fr. 19'610.-- betrug (aArt. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2022 gül-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, EL/23/235, Seite 11 tig gewesenen Fassung]), dieser jedoch per 1. Januar 2023 auf Fr. 20'100.-- erhöht wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG), was die Be- schwerdegegnerin in der Berechnung vom 17. April 2023 (act. IIA 64) auch berücksichtigte. 3.4 Angemerkt sei letztlich, dass über das in der Beschwerde (S. 1) erwähnte Klageverfahren betreffend „Nötigung im Amt von Schutzbefohle- nen“ unterdessen rechtskräftig entschieden wurde (Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, EL/2023/132, und Entscheid des BGer vom 7. Juli 2023, 9C_258/2023). 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

31. März 2023 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, EL/23/235, Seite 12 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.