Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 (UID: 302-86717.8)
Sachverhalt
A. Der … geborene A.________ ist als … im … tätig (Akten der Suva [nach- folgend Suva bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 1 S. 2; 17 S. 2). Am 4. Januar 2022 meldete er sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) rückwirkend per 1. November 2021 für eine selbständige Erwerbs- tätigkeit an (act. II 1). Die AKB überantwortete die Beurteilung der Status- frage zu Koordinationszwecken der Suva. Diese wies das Gesuch bezüglich selbstständiger Erwerbstätigkeit mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 (act. II 16) formlos ab, was sie mit Verfügung vom 8. November 2022 (act. II 18) bestätigte. Darin stellte die Suva fest, A.________ sei für seine Tätigkeit "…" per 1. November 2021 als unselbstständigerwerbend zu qua- lifizieren. Die dagegen von A.________, vertreten durch Fürsprecher B.________, erhobene Einsprache (act. II 25) wies die Suva mit Entscheid vom 8. Februar 2023 (act. II 32) ab. B. Dagegen liess A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 2. März 2023 Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 der Suva, Versiche- rungstechnik in der Sache … sei aufzuheben und es sei der sozialver- sicherungsrechtliche Status "Selbständigerwerbend" für den Beschwerdeführer zu bestätigen; 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer- degegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2023 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Juni 2023 lud der Instruktionsrichter die C.________ Genossenschaft (Beigeladene 1), die D.________ AG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, UV/23/157, Seite 3 (Beigeladene 2) und die E.________ AG (Beigeladene 3) zum Verfahren bei und gewährte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Schreiben vom 20. Juni 2023 nahm die Beigeladene 3 Stellung, während sich die Beigeladenen 1 und 2 nicht vernehmen liessen. Mit Eingaben vom 21. Juli 2023 respektive 24. Juli 2023 reichten die Be- schwerdegegnerin bzw. der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein, wobei beide Parteien an ihren Rechtsbegehren festhalten. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Juli 2023 stellte der Instruktions- richter die Schlussbemerkungen den Verfahrensbeteiligten wechselseitig zu.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 8. November 2022 (act. II
18) bestätigende Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 (act. II 32). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdefüh- rer betreffend seine Tätigkeit als … im … zu Recht als unselbstständig er- werbend qualifiziert hat. Soweit der Beschwerdeführer mit der Begründung, ihm sei durch "die unverhältnismässig lange Untätigkeit der Beschwerde- gegnerin" ein Schaden entstanden, Ersatz geltend macht (Beschwerde S. 6, Ziff. 7d), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, hat die Beschwerde- gegnerin über diesen Punkt doch nicht befunden respektive liegt insoweit kein Anfechtungsobjekt vor.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch nach diesem Gesetz versichert. Nach Art. 4 Abs. 1 UVG können sich in der Schweiz wohnhafte Selbstständigerwerbende freiwillig versichern. 2.1.2 Als Arbeitnehmer nach Art. 1a Abs. 1 UVG gilt, wer eine unselbst- ständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (Art. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]; vgl. auch Art. 10 ATSG). Selbstständigerwerbend ist, wer Erwerbseinkom-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, UV/23/157, Seite 5 men erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitneh- mer geleistete Arbeit darstellt (Art. 12 Abs. 1 ATSG). Wird eine Person in der AHV als unselbstständig erwerbstätig behandelt, gilt sie, von wenigen (und hier nicht interessierenden) Ausnahmen abgese- hen (Art. 1a und Art. 2 UVV), auch in der Unfallversicherung als Arbeit- nehmerin (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. April 2023, 8C_518/2022, E. 3.1). Entsprechend ist für die Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit auf die (insbeson- dere) im Bereich der AHV entwickelte Rechtsprechung abzustellen. 2.2 Danach beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechts- natur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhält- nisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemei- nen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Die Hauptkriterien zur Bestimmung des Abhängig- keitsverhältnisses im Hinblick auf die Arbeitsorganisation und aus be- triebswirtschaftlicher Sicht sind das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das Unterordnungsverhältnis des Arbeitnehmers zu diesem und seine Ver- pflichtung, die ihm anvertraute Aufgabe persönlich zu erfüllen. Ein weiteres Kriterium bildet die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine Dienste regel- mässig für denselben Arbeitgeber zu erbringen. Darüber hinaus bedeutet die Möglichkeit des Arbeitnehmers, seine Arbeitszeit zu gestalten, nicht unbedingt, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Aus die- sen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirt- schaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitrags- rechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 S. 141; SVR 2021 UV Nr. 14 S. 71 E. 3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, UV/23/157, Seite 6 2.3 2.3.1 Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge- schäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). Bei typischen Dienstleistungstätigkeiten, für deren Ausübung häufig weder besondere Investitionen zu tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, tritt das Unternehmerrisiko gegenüber demjenigen der betriebswirt- schaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeit- geber in den Hintergrund. Daher kommt der Frage, ob eine arbeitsorganisatorische Integration in dessen Betrieb besteht, entscheiden- de Bedeutung zu (BGE 146 V 139 E. 5.1 S. 145 und E. 6.2 S. 147; SVR 2020 AHV Nr. 19 S. 60 E. 2.3). 2.3.2 Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versi- cherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitge- ber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeit- nehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, UV/23/157, Seite 7 3. 3.1 Es ist unbestritten und es steht fest, dass der Beschwerdeführer seit November 2021 als … im … tätig ist bzw. seine Arbeitskraft als … für gewisse Kunden zur Verfügung stellt (act. II 17 S. 2). In der "AHV Anmel- dung Selbständigerwerbende" vom 4. Januar 2022 (act. II 1 S. 2-4) gab er zum "Unternehmenszweck" an, "Vermietung als … in diversen Unterneh- men". Angestellte habe er keine, die Buchhaltung erfolge durch einen Treuhänder. Das jährliche Einkommen betrage geschätzt Fr. 80'000.-- (S. 2). Er verfüge über drei Kunden (C.________ Genossenschaft … [Bei- geladene 1], F.________ AG … [bzw. D.________ AG = Beigeladene 2], G.________ AG). Die Art der Aufträge bezeichnete der Beschwerdeführer mit "…". Das unternehmerische Risiko liege im Erwerbsausfall; das Inkas- sorisiko trage er. Weder Unkosten, Unterhaltskosten noch Arbeitsmängel gingen zu seinen Lasten. Zur Arbeitsorganisation gab der Beschwerdefüh- rer an, er trete in eigenem Namen auf, müsse die Arbeiten persönlich aus- führen, habe eigenes Briefpapier und erstelle selber Offerten und Rechnungen. Investitionen habe er keine getätigt (S. 3). Gegenüber der Beschwerdegegnerin gab er am 3. März 2022 ferner an, kein eigenes … zu besitzen (act. II 5). Ein der Beschwerdegegnerin eingereichtes und den Zeitraum vom 1. November 2021 bis 31. Mai 2022 betreffendes Kontoblatt weist "…" im Betrag von Fr. 77'977.65 aus (act. II 14 S. 15), die dazugehö- rigen Kundendaten auf den beigelegten (und nur einen Bruchteil dieses Erlöses dokumentierenden) Rechnungen wurden indes abgedeckt (S. 16- 18). 3.2 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 8. Februar 2023 (act. II 32) fest, der Beschwerdeführer leihe sich als … für das … aus. Eine grosse Anzahl und Varietät von Arbeit ver- gebenden Betrieben sei nicht ersichtlich. Er führe … mit … durch. Der Um- stand, dass der Beschwerdeführer verschiedene Versicherungen abgeschlossen habe und eine getrennte Buchführung führe sowie diese in die Hände eines Treuhänders übergeben habe, sprächen alleine nicht für das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Fahre ein … mit … eines … bestimmte Touren, so sei er notwendigerweise an Weisungen des die Arbeit vergebenden Betriebes betreffend Arbeitszeit und Arbeitsort ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, UV/23/157, Seite 8 bunden, auf die Organisation sowie die Mittel des Betriebes und damit auch auf dessen Infrastruktur angewiesen und infolgedessen in dessen Arbeits- organisation eingegliedert. Dies treffe auch dann zu, wenn der Beschwer- deführer Anfragen für … ablehnen könnte. Festzuhalten sei daher, dass der Beschwerdeführer weder ein relevantes Unternehmerrisiko zu tragen habe, indem er sich als … ohne eigenes … an verschiedene Betriebe aus- leihe, noch sei aus den Akten eine arbeitsorganisatorische oder wirtschaft- liche Unabhängigkeit zu mehreren und sich abwechselnden Betrieben ersichtlich. In der Folge qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit des Beschwerdeführers als unselbstständigerwerbend (E. 3.7 [S. 7 f.]). 3.3 Was der Beschwerdeführer gegen diese in allen Teilen überzeu- gende Begründung beschwerdeweise einwenden lässt, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen: 3.3.1 Soweit er vorbringt, er habe Kapital für den Start der Unterneh- mung eingesetzt (Beschwerde, S. 4, Ziff. 4, Punkt 1), so findet sich der ent- sprechende Beleg am angeführten Ort (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 15) nicht. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer gegenüber der AKB an, keine Investitionen getätigt zu haben (act. II 1 S. 3). Weiter stellt die Form der Buchführung (Beschwerde, S. 4, Ziff. 4, Punkt 2 und 3) kein (massge- bliches) Beurteilungskriterium für die Statusfrage (selbststän- dig/unselbstständig) dar, was ebenso auf den Finanzfluss über eigene Bankverbindungen zutrifft (Beschwerde, S. 4, Ziff. 4, Punkt 4). Ebenso we- nig ist der Umstand, dass die Mehrwertsteuer abgerechnet wird (Be- schwerde, S. 4, Ziff. 4, Punkt 5; act. I 2), für die Beurteilung des Beitragsstatuts präjudizierend, da im Bereich des Steuerrechts der Abgren- zung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit nicht die gleiche Bedeutung zukommt wie bei der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 29. Januar 2003, H 118/02, E. 4.2). Ferner be- zweckt die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID; Beschwerde, S. 4, Ziff. 4, Punkt 6; act. I 3) allein die Vereinfachung des Austauschs zwischen Unternehmen und Behörden (vgl. <www.bfs.admin.ch> –>Register ->Unternehmensregister ->Unternehmens-Identifikationsnummer UID) und es lässt sich daraus kein Rückschluss auf die Statusfrage ziehen. Im Wei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, UV/23/157, Seite 9 teren kann der Beschwerdeführer aus dem Abschluss diverser privatrecht- licher Versicherungsverträge (Beschwerde, S. 4, Ziff. 4, Punkte 7-10; act. I 4-6) – betreffend act. I 16 wurde im Übrigen entgegen der beschwerdewei- sen Angaben kein Beweismittel eingereicht – nichts zu seinen Gunsten ableiten, ist doch nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, dass sei- tens der Versicherungsgesellschaften die Qualifikation als Selbstständi- gerwerbender geprüft worden wäre, abgesehen davon, dass diese auch nicht befugt und kompetent wären, für die Sozialversicherungsträger ver- bindliche Festlegungen vorzunehmen. Dasselbe trifft auf die Mitgliedschaft beim Verband H.________ zu (Beschwerde, S. 4, Ziff. 4, Punkt 11; act. I 7 f.; vgl. <www.routiers.suisse> -> Mitglied werden). Selbst wenn die Begrün- dung der entsprechenden Rechtsverhältnisse eine "vorfrageweise" Ein- schätzung der Statusfrage voraussetzte, vermöchte dies demnach in keiner Weise die ausschliesslich nach Massgabe öffentlichrechtlicher und nament- lich sozialversicherungsrechtlicher Normen zu beurteilende sowie aufgrund eines Verwaltungsakts durch eine hoheitlich handelnde Behörde zu ent- scheidende Statusfrage zu präjudizieren. 3.3.2 Was sodann die Vorbringen auf Seite 4 f. der Beschwerde (Ziff. 5) anbelangt, so ergibt sich was folgt: Der Beschwerdeführer macht geltend, mit vier Hauptkunden (C.________ Genossenschaft … [Beigeladene 1], D.________ AG [Beigeladene 2], E.________ AG [Beigeladene 3] und "G.________ AG") sowie nicht na- mentlich genannten "diversen Kleinkunden" in der Zeit vom 1. November 2021 bis 31. Dezember 2022 einen Umsatz auf …leistungen in der Höhe von Fr. 152'702.50 erwirtschaftet zu haben (Beschwerde, Ziff. 5, Punkte 1 und 2). Was den behaupteten Bruttoerlös anbelangt, so kann offen bleiben, ob dieser mit dem ins Recht gelegten Dokument act. I 9a hinreichend er- stellt ist. Denn sämtliche den vorliegend massgeblichen Zeitraum ab dem
1. November 2021 betreffenden Unterlagen des Beschwerdeführers erge- ben weder Rechnungsstellungen an die "G.________ AG" (gemäss zefix existiert nur eine I.________ AG) oder an andere Unternehmen im Sinne der "diversen Kleinkunden". Einzig an die C.________ Genossenschaft …, die D.________ AG und die E.________ AG wurden Rechnungen gestellt (act. I 10). Diese wurden im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigeladen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, UV/23/157, Seite 10 und es wurde ihnen die Möglichkeit gewährt, zur Sache Stellung zu neh- men. Davon hat allein die Beigeladene 3 mit Schreiben vom 20. Juni 2023 Gebrauch gemacht. Danach sei der Beschwerdeführer vom 1. Mai bis 31. Oktober 2021 bei ihr als Mitarbeiter … angestellt gewesen (vgl. auch Akten der Beigeladenen 3 [act. III] 2). Nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnis- ses habe er gelegentlich Aufträge erhalten, mit einem ihrer … …touren zu fahren (vgl. act. III 3). Dabei habe der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft, jedoch kein Material zur Verfügung gestellt. Für diese Tätigkeit bestehe kein Vertrag und keine schriftliche Vereinbarung. Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung liessen sich mit denen eines Angestellten vergleichen. Diese Darstellung wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. des- sen Eingabe vom 24. Juli 2023). Dass sich die Verhältnisse in Bezug auf die übrigen vom Beschwerdeführer genannten Kunden – namentlich hin- sichtlich der Beigeladenen 1 und 2 – wesentlich anders präsentieren, ergibt sich weder aus den im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren eingereichten Akten, zumal der Beschwerdeführer nicht über ein eigenes … verfügt (vgl. E. 3.1 vorne). Insbesondere macht er in seiner Stellung- nahme vom 24. Juli 2023 nichts Entsprechendes geltend, indem er etwa Dokumente eingereicht hätte, welche in Bezug auf die übrigen genannten Kunden auf eine anderweitige Arbeitsorganisation deuteten. Vor diesem Hintergrund weist die Beschwerdegegnerin in ihren Schlussbemerkungen vom 21. Juli 2023 zu Recht darauf hin, dass wenn eine Tätigkeit mit dem bisherigen Arbeitgeber von bedeutendem Umfang ausgewiesen ist, an die Anerkennung des Status als Selbstständigerwerbender in Bezug auf diese Tätigkeit erhöhte Anforderungen zu stellen sind (Entscheid des BGer vom
5. Juli 2011, 9C_1062/2010, E. 7.4; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., 2020, Art. 5 N. 12). Ist dem Dargeleg- ten entsprechend eine weitgehende arbeitsorganisatorische Integration gegeben, scheidet die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit aus (vgl. E. 2.2 f. vorne). Daran ändern auch die weiteren beschwerdeweisen Vorbringen unter Ziff. 5 nichts: So ist es für die Statusfrage bei gegebener Tatsachenlage nicht erheblich, wie der Beschwerdeführer seine Kundenbeziehungen vertraglich regelt, so etwa hinsichtlich der Haftungsfrage oder der Rechnungsstellung (Beschwerde, Ziff. 5, Punkte 3 und 4), sind doch zivilrechtliche Verhältnisse
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, UV/23/157, Seite 11 nicht ausschlaggebend (vgl. E. 2.2 vorne). Im Übrigen gab der Beschwer- deführer gegenüber der AKB an, Arbeitsmängel gingen nicht zu seinen Lasten (vgl. act. II 1 S. 3). Weiter erfolgte die in der Beschwerde geltend gemachte Akquisition von Neukunden per August 2023 (Ziff. 5, Punkt 5) und somit ausserhalb des vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraums bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Akquisition bedeu- tet vorliegend zudem, dass der Beschwerdeführer Unternehmen finden muss, die ihn wie Festangestellte oder auf Abruf angestellte Arbeitnehmer auf ihren … einsetzen. Die Akquisition der …aufträge ist ausschliesslich Sache der Unternehmen. 3.3.3 Schliesslich ist es entgegen dem Beschwerdeführer (Beschwerde, S. 5 f., Ziff. 7a) nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids (u.a.) auch die Zif- fern 4087 – 4089 der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherun- gen (BSV) über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) berücksichtigte (act. II 32 E. 2.6 S. 4), zumal die genannten Ziffern eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben (vgl. E. 2.2 f. vor- ne) darstellen (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Was sodann den pauschalen Einwand betrifft, die Einstufung als Unselbst- ständigerwerbender verstosse mangels gesetzlicher Grundlage gegen die Wirtschaftsfreiheit (Beschwerde, S. 6, Ziff. 7b; Art. 94 der Bundesverfas- sung [BV; SR 101]), so trifft dies mit Blick auf die dargelegten Rechtsgrund- lagen offensichtlich nicht zu (vgl. E. 2.2 f. vorne); im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid ver- wiesen werden (act. II 32 E. 4.3 S. 9). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Verhalten der Beschwerdegegnerin eine gestützt auf Art. 5 Abs. 3 BV (Treu und Glauben) vom materiellen Recht abweichende Beur- teilung der Statusfrage zu begründen vermöchte (Beschwerde, S. 6, Ziff. 7c). Insbesondere musste der Beschwerdeführer aufgrund der Verlautba- rungen der Beschwerdegegnerin von Anbeginn des Verwaltungsverfahrens weg und stets damit rechnen, sozialversicherungsrechtlich als Unselbst- ständiger qualifiziert zu werden (vgl. act. II 5; 10; 17 S .2). Dass es zu (nicht erheblichen) Verzögerungen bei der Abklärung des Sachverhalts kam, ist sodann auch dem Verhalten des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, UV/23/157, Seite 12 vertreters zuzuschreiben (vgl. act. II 13 S. 1). Ein Verstoss der Beschwer- degegnerin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ist nicht auszu- machen. 3.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerde- führer für seine Tätigkeit "…" per 1. November 2021 zu Recht als unselbst- ständigerwerbend qualifiziert und der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 erging zu Recht. Die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für den unter- liegenden Beschwerdeführer noch für die obsiegende Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, UV/23/157, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Suva
- C.________ Genossenschaft (Beigeladene 1)
- D.________ AG (Beigeladene 2)
- J.________ (Beigeladene 3)
- Bundesamt für Gesundheit Zur Kenntnis:
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, UV/23/157, Seite 4
Dispositiv
- Der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 der Suva, Versiche- rungstechnik in der Sache … sei aufzuheben und es sei der sozialver- sicherungsrechtliche Status "Selbständigerwerbend" für den Beschwerdeführer zu bestätigen;
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer- degegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2023 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Juni 2023 lud der Instruktionsrichter die C.________ Genossenschaft (Beigeladene 1), die D.________ AG Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, UV/23/157, Seite 3 (Beigeladene 2) und die E.________ AG (Beigeladene 3) zum Verfahren bei und gewährte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Schreiben vom 20. Juni 2023 nahm die Beigeladene 3 Stellung, während sich die Beigeladenen 1 und 2 nicht vernehmen liessen. Mit Eingaben vom 21. Juli 2023 respektive 24. Juli 2023 reichten die Be- schwerdegegnerin bzw. der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein, wobei beide Parteien an ihren Rechtsbegehren festhalten. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Juli 2023 stellte der Instruktions- richter die Schlussbemerkungen den Verfahrensbeteiligten wechselseitig zu. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, UV/23/157, Seite 4 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 8. November 2022 (act. II 18) bestätigende Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 (act. II 32). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdefüh- rer betreffend seine Tätigkeit als … im … zu Recht als unselbstständig er- werbend qualifiziert hat. Soweit der Beschwerdeführer mit der Begründung, ihm sei durch "die unverhältnismässig lange Untätigkeit der Beschwerde- gegnerin" ein Schaden entstanden, Ersatz geltend macht (Beschwerde S. 6, Ziff. 7d), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, hat die Beschwerde- gegnerin über diesen Punkt doch nicht befunden respektive liegt insoweit kein Anfechtungsobjekt vor. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 2.1.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch nach diesem Gesetz versichert. Nach Art. 4 Abs. 1 UVG können sich in der Schweiz wohnhafte Selbstständigerwerbende freiwillig versichern. 2.1.2 Als Arbeitnehmer nach Art. 1a Abs. 1 UVG gilt, wer eine unselbst- ständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (Art. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]; vgl. auch Art. 10 ATSG). Selbstständigerwerbend ist, wer Erwerbseinkom- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, UV/23/157, Seite 5 men erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitneh- mer geleistete Arbeit darstellt (Art. 12 Abs. 1 ATSG). Wird eine Person in der AHV als unselbstständig erwerbstätig behandelt, gilt sie, von wenigen (und hier nicht interessierenden) Ausnahmen abgese- hen (Art. 1a und Art. 2 UVV), auch in der Unfallversicherung als Arbeit- nehmerin (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. April 2023, 8C_518/2022, E. 3.1). Entsprechend ist für die Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit auf die (insbeson- dere) im Bereich der AHV entwickelte Rechtsprechung abzustellen. 2.2 Danach beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechts- natur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhält- nisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemei- nen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Die Hauptkriterien zur Bestimmung des Abhängig- keitsverhältnisses im Hinblick auf die Arbeitsorganisation und aus be- triebswirtschaftlicher Sicht sind das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das Unterordnungsverhältnis des Arbeitnehmers zu diesem und seine Ver- pflichtung, die ihm anvertraute Aufgabe persönlich zu erfüllen. Ein weiteres Kriterium bildet die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine Dienste regel- mässig für denselben Arbeitgeber zu erbringen. Darüber hinaus bedeutet die Möglichkeit des Arbeitnehmers, seine Arbeitszeit zu gestalten, nicht unbedingt, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Aus die- sen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirt- schaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitrags- rechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 S. 141; SVR 2021 UV Nr. 14 S. 71 E. 3.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, UV/23/157, Seite 6 2.3 2.3.1 Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge- schäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). Bei typischen Dienstleistungstätigkeiten, für deren Ausübung häufig weder besondere Investitionen zu tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, tritt das Unternehmerrisiko gegenüber demjenigen der betriebswirt- schaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeit- geber in den Hintergrund. Daher kommt der Frage, ob eine arbeitsorganisatorische Integration in dessen Betrieb besteht, entscheiden- de Bedeutung zu (BGE 146 V 139 E. 5.1 S. 145 und E. 6.2 S. 147; SVR 2020 AHV Nr. 19 S. 60 E. 2.3). 2.3.2 Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versi- cherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitge- ber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeit- nehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, UV/23/157, Seite 7
- 3.1 Es ist unbestritten und es steht fest, dass der Beschwerdeführer seit November 2021 als … im … tätig ist bzw. seine Arbeitskraft als … für gewisse Kunden zur Verfügung stellt (act. II 17 S. 2). In der "AHV Anmel- dung Selbständigerwerbende" vom 4. Januar 2022 (act. II 1 S. 2-4) gab er zum "Unternehmenszweck" an, "Vermietung als … in diversen Unterneh- men". Angestellte habe er keine, die Buchhaltung erfolge durch einen Treuhänder. Das jährliche Einkommen betrage geschätzt Fr. 80'000.-- (S. 2). Er verfüge über drei Kunden (C.________ Genossenschaft … [Bei- geladene 1], F.________ AG … [bzw. D.________ AG = Beigeladene 2], G.________ AG). Die Art der Aufträge bezeichnete der Beschwerdeführer mit "…". Das unternehmerische Risiko liege im Erwerbsausfall; das Inkas- sorisiko trage er. Weder Unkosten, Unterhaltskosten noch Arbeitsmängel gingen zu seinen Lasten. Zur Arbeitsorganisation gab der Beschwerdefüh- rer an, er trete in eigenem Namen auf, müsse die Arbeiten persönlich aus- führen, habe eigenes Briefpapier und erstelle selber Offerten und Rechnungen. Investitionen habe er keine getätigt (S. 3). Gegenüber der Beschwerdegegnerin gab er am 3. März 2022 ferner an, kein eigenes … zu besitzen (act. II 5). Ein der Beschwerdegegnerin eingereichtes und den Zeitraum vom 1. November 2021 bis 31. Mai 2022 betreffendes Kontoblatt weist "…" im Betrag von Fr. 77'977.65 aus (act. II 14 S. 15), die dazugehö- rigen Kundendaten auf den beigelegten (und nur einen Bruchteil dieses Erlöses dokumentierenden) Rechnungen wurden indes abgedeckt (S. 16- 18). 3.2 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 8. Februar 2023 (act. II 32) fest, der Beschwerdeführer leihe sich als … für das … aus. Eine grosse Anzahl und Varietät von Arbeit ver- gebenden Betrieben sei nicht ersichtlich. Er führe … mit … durch. Der Um- stand, dass der Beschwerdeführer verschiedene Versicherungen abgeschlossen habe und eine getrennte Buchführung führe sowie diese in die Hände eines Treuhänders übergeben habe, sprächen alleine nicht für das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Fahre ein … mit … eines … bestimmte Touren, so sei er notwendigerweise an Weisungen des die Arbeit vergebenden Betriebes betreffend Arbeitszeit und Arbeitsort ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, UV/23/157, Seite 8 bunden, auf die Organisation sowie die Mittel des Betriebes und damit auch auf dessen Infrastruktur angewiesen und infolgedessen in dessen Arbeits- organisation eingegliedert. Dies treffe auch dann zu, wenn der Beschwer- deführer Anfragen für … ablehnen könnte. Festzuhalten sei daher, dass der Beschwerdeführer weder ein relevantes Unternehmerrisiko zu tragen habe, indem er sich als … ohne eigenes … an verschiedene Betriebe aus- leihe, noch sei aus den Akten eine arbeitsorganisatorische oder wirtschaft- liche Unabhängigkeit zu mehreren und sich abwechselnden Betrieben ersichtlich. In der Folge qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit des Beschwerdeführers als unselbstständigerwerbend (E. 3.7 [S. 7 f.]). 3.3 Was der Beschwerdeführer gegen diese in allen Teilen überzeu- gende Begründung beschwerdeweise einwenden lässt, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen: 3.3.1 Soweit er vorbringt, er habe Kapital für den Start der Unterneh- mung eingesetzt (Beschwerde, S. 4, Ziff. 4, Punkt 1), so findet sich der ent- sprechende Beleg am angeführten Ort (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 15) nicht. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer gegenüber der AKB an, keine Investitionen getätigt zu haben (act. II 1 S. 3). Weiter stellt die Form der Buchführung (Beschwerde, S. 4, Ziff. 4, Punkt 2 und 3) kein (massge- bliches) Beurteilungskriterium für die Statusfrage (selbststän- dig/unselbstständig) dar, was ebenso auf den Finanzfluss über eigene Bankverbindungen zutrifft (Beschwerde, S. 4, Ziff. 4, Punkt 4). Ebenso we- nig ist der Umstand, dass die Mehrwertsteuer abgerechnet wird (Be- schwerde, S. 4, Ziff. 4, Punkt 5; act. I 2), für die Beurteilung des Beitragsstatuts präjudizierend, da im Bereich des Steuerrechts der Abgren- zung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit nicht die gleiche Bedeutung zukommt wie bei der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 29. Januar 2003, H 118/02, E. 4.2). Ferner be- zweckt die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID; Beschwerde, S. 4, Ziff. 4, Punkt 6; act. I 3) allein die Vereinfachung des Austauschs zwischen Unternehmen und Behörden (vgl. <www.bfs.admin.ch> –>Register ->Unternehmensregister ->Unternehmens-Identifikationsnummer UID) und es lässt sich daraus kein Rückschluss auf die Statusfrage ziehen. Im Wei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, UV/23/157, Seite 9 teren kann der Beschwerdeführer aus dem Abschluss diverser privatrecht- licher Versicherungsverträge (Beschwerde, S. 4, Ziff. 4, Punkte 7-10; act. I 4-6) – betreffend act. I 16 wurde im Übrigen entgegen der beschwerdewei- sen Angaben kein Beweismittel eingereicht – nichts zu seinen Gunsten ableiten, ist doch nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, dass sei- tens der Versicherungsgesellschaften die Qualifikation als Selbstständi- gerwerbender geprüft worden wäre, abgesehen davon, dass diese auch nicht befugt und kompetent wären, für die Sozialversicherungsträger ver- bindliche Festlegungen vorzunehmen. Dasselbe trifft auf die Mitgliedschaft beim Verband H.________ zu (Beschwerde, S. 4, Ziff. 4, Punkt 11; act. I 7 f.; vgl. <www.routiers.suisse> -> Mitglied werden). Selbst wenn die Begrün- dung der entsprechenden Rechtsverhältnisse eine "vorfrageweise" Ein- schätzung der Statusfrage voraussetzte, vermöchte dies demnach in keiner Weise die ausschliesslich nach Massgabe öffentlichrechtlicher und nament- lich sozialversicherungsrechtlicher Normen zu beurteilende sowie aufgrund eines Verwaltungsakts durch eine hoheitlich handelnde Behörde zu ent- scheidende Statusfrage zu präjudizieren. 3.3.2 Was sodann die Vorbringen auf Seite 4 f. der Beschwerde (Ziff. 5) anbelangt, so ergibt sich was folgt: Der Beschwerdeführer macht geltend, mit vier Hauptkunden (C.________ Genossenschaft … [Beigeladene 1], D.________ AG [Beigeladene 2], E.________ AG [Beigeladene 3] und "G.________ AG") sowie nicht na- mentlich genannten "diversen Kleinkunden" in der Zeit vom 1. November 2021 bis 31. Dezember 2022 einen Umsatz auf …leistungen in der Höhe von Fr. 152'702.50 erwirtschaftet zu haben (Beschwerde, Ziff. 5, Punkte 1 und 2). Was den behaupteten Bruttoerlös anbelangt, so kann offen bleiben, ob dieser mit dem ins Recht gelegten Dokument act. I 9a hinreichend er- stellt ist. Denn sämtliche den vorliegend massgeblichen Zeitraum ab dem
- November 2021 betreffenden Unterlagen des Beschwerdeführers erge- ben weder Rechnungsstellungen an die "G.________ AG" (gemäss zefix existiert nur eine I.________ AG) oder an andere Unternehmen im Sinne der "diversen Kleinkunden". Einzig an die C.________ Genossenschaft …, die D.________ AG und die E.________ AG wurden Rechnungen gestellt (act. I 10). Diese wurden im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigeladen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, UV/23/157, Seite 10 und es wurde ihnen die Möglichkeit gewährt, zur Sache Stellung zu neh- men. Davon hat allein die Beigeladene 3 mit Schreiben vom 20. Juni 2023 Gebrauch gemacht. Danach sei der Beschwerdeführer vom 1. Mai bis 31. Oktober 2021 bei ihr als Mitarbeiter … angestellt gewesen (vgl. auch Akten der Beigeladenen 3 [act. III] 2). Nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnis- ses habe er gelegentlich Aufträge erhalten, mit einem ihrer … …touren zu fahren (vgl. act. III 3). Dabei habe der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft, jedoch kein Material zur Verfügung gestellt. Für diese Tätigkeit bestehe kein Vertrag und keine schriftliche Vereinbarung. Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung liessen sich mit denen eines Angestellten vergleichen. Diese Darstellung wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. des- sen Eingabe vom 24. Juli 2023). Dass sich die Verhältnisse in Bezug auf die übrigen vom Beschwerdeführer genannten Kunden – namentlich hin- sichtlich der Beigeladenen 1 und 2 – wesentlich anders präsentieren, ergibt sich weder aus den im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren eingereichten Akten, zumal der Beschwerdeführer nicht über ein eigenes … verfügt (vgl. E. 3.1 vorne). Insbesondere macht er in seiner Stellung- nahme vom 24. Juli 2023 nichts Entsprechendes geltend, indem er etwa Dokumente eingereicht hätte, welche in Bezug auf die übrigen genannten Kunden auf eine anderweitige Arbeitsorganisation deuteten. Vor diesem Hintergrund weist die Beschwerdegegnerin in ihren Schlussbemerkungen vom 21. Juli 2023 zu Recht darauf hin, dass wenn eine Tätigkeit mit dem bisherigen Arbeitgeber von bedeutendem Umfang ausgewiesen ist, an die Anerkennung des Status als Selbstständigerwerbender in Bezug auf diese Tätigkeit erhöhte Anforderungen zu stellen sind (Entscheid des BGer vom
- Juli 2011, 9C_1062/2010, E. 7.4; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., 2020, Art. 5 N. 12). Ist dem Dargeleg- ten entsprechend eine weitgehende arbeitsorganisatorische Integration gegeben, scheidet die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit aus (vgl. E. 2.2 f. vorne). Daran ändern auch die weiteren beschwerdeweisen Vorbringen unter Ziff. 5 nichts: So ist es für die Statusfrage bei gegebener Tatsachenlage nicht erheblich, wie der Beschwerdeführer seine Kundenbeziehungen vertraglich regelt, so etwa hinsichtlich der Haftungsfrage oder der Rechnungsstellung (Beschwerde, Ziff. 5, Punkte 3 und 4), sind doch zivilrechtliche Verhältnisse Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, UV/23/157, Seite 11 nicht ausschlaggebend (vgl. E. 2.2 vorne). Im Übrigen gab der Beschwer- deführer gegenüber der AKB an, Arbeitsmängel gingen nicht zu seinen Lasten (vgl. act. II 1 S. 3). Weiter erfolgte die in der Beschwerde geltend gemachte Akquisition von Neukunden per August 2023 (Ziff. 5, Punkt 5) und somit ausserhalb des vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraums bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Akquisition bedeu- tet vorliegend zudem, dass der Beschwerdeführer Unternehmen finden muss, die ihn wie Festangestellte oder auf Abruf angestellte Arbeitnehmer auf ihren … einsetzen. Die Akquisition der …aufträge ist ausschliesslich Sache der Unternehmen. 3.3.3 Schliesslich ist es entgegen dem Beschwerdeführer (Beschwerde, S. 5 f., Ziff. 7a) nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids (u.a.) auch die Zif- fern 4087 – 4089 der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherun- gen (BSV) über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) berücksichtigte (act. II 32 E. 2.6 S. 4), zumal die genannten Ziffern eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben (vgl. E. 2.2 f. vor- ne) darstellen (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Was sodann den pauschalen Einwand betrifft, die Einstufung als Unselbst- ständigerwerbender verstosse mangels gesetzlicher Grundlage gegen die Wirtschaftsfreiheit (Beschwerde, S. 6, Ziff. 7b; Art. 94 der Bundesverfas- sung [BV; SR 101]), so trifft dies mit Blick auf die dargelegten Rechtsgrund- lagen offensichtlich nicht zu (vgl. E. 2.2 f. vorne); im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid ver- wiesen werden (act. II 32 E. 4.3 S. 9). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Verhalten der Beschwerdegegnerin eine gestützt auf Art. 5 Abs. 3 BV (Treu und Glauben) vom materiellen Recht abweichende Beur- teilung der Statusfrage zu begründen vermöchte (Beschwerde, S. 6, Ziff. 7c). Insbesondere musste der Beschwerdeführer aufgrund der Verlautba- rungen der Beschwerdegegnerin von Anbeginn des Verwaltungsverfahrens weg und stets damit rechnen, sozialversicherungsrechtlich als Unselbst- ständiger qualifiziert zu werden (vgl. act. II 5; 10; 17 S .2). Dass es zu (nicht erheblichen) Verzögerungen bei der Abklärung des Sachverhalts kam, ist sodann auch dem Verhalten des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechts- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, UV/23/157, Seite 12 vertreters zuzuschreiben (vgl. act. II 13 S. 1). Ein Verstoss der Beschwer- degegnerin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ist nicht auszu- machen. 3.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerde- führer für seine Tätigkeit "…" per 1. November 2021 zu Recht als unselbst- ständigerwerbend qualifiziert und der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 erging zu Recht. Die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für den unter- liegenden Beschwerdeführer noch für die obsiegende Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, UV/23/157, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - C.________ Genossenschaft (Beigeladene 1) - D.________ AG (Beigeladene 2) - J.________ (Beigeladene 3) - Bundesamt für Gesundheit Zur Kenntnis: - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 157 UV SCI/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. August 2023 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin C.________ Genossenschaft Beigeladene 1 D.________ AG Beigeladene 2 E.________ AG Beigeladene 3 betreffend Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 (UID: 302-86717.8)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, UV/23/157, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ ist als … im … tätig (Akten der Suva [nach- folgend Suva bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 1 S. 2; 17 S. 2). Am 4. Januar 2022 meldete er sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) rückwirkend per 1. November 2021 für eine selbständige Erwerbs- tätigkeit an (act. II 1). Die AKB überantwortete die Beurteilung der Status- frage zu Koordinationszwecken der Suva. Diese wies das Gesuch bezüglich selbstständiger Erwerbstätigkeit mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 (act. II 16) formlos ab, was sie mit Verfügung vom 8. November 2022 (act. II 18) bestätigte. Darin stellte die Suva fest, A.________ sei für seine Tätigkeit "…" per 1. November 2021 als unselbstständigerwerbend zu qua- lifizieren. Die dagegen von A.________, vertreten durch Fürsprecher B.________, erhobene Einsprache (act. II 25) wies die Suva mit Entscheid vom 8. Februar 2023 (act. II 32) ab. B. Dagegen liess A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 2. März 2023 Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 der Suva, Versiche- rungstechnik in der Sache … sei aufzuheben und es sei der sozialver- sicherungsrechtliche Status "Selbständigerwerbend" für den Beschwerdeführer zu bestätigen; 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer- degegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2023 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Juni 2023 lud der Instruktionsrichter die C.________ Genossenschaft (Beigeladene 1), die D.________ AG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, UV/23/157, Seite 3 (Beigeladene 2) und die E.________ AG (Beigeladene 3) zum Verfahren bei und gewährte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Schreiben vom 20. Juni 2023 nahm die Beigeladene 3 Stellung, während sich die Beigeladenen 1 und 2 nicht vernehmen liessen. Mit Eingaben vom 21. Juli 2023 respektive 24. Juli 2023 reichten die Be- schwerdegegnerin bzw. der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein, wobei beide Parteien an ihren Rechtsbegehren festhalten. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Juli 2023 stellte der Instruktions- richter die Schlussbemerkungen den Verfahrensbeteiligten wechselseitig zu. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, UV/23/157, Seite 4 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 8. November 2022 (act. II
18) bestätigende Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 (act. II 32). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdefüh- rer betreffend seine Tätigkeit als … im … zu Recht als unselbstständig er- werbend qualifiziert hat. Soweit der Beschwerdeführer mit der Begründung, ihm sei durch "die unverhältnismässig lange Untätigkeit der Beschwerde- gegnerin" ein Schaden entstanden, Ersatz geltend macht (Beschwerde S. 6, Ziff. 7d), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, hat die Beschwerde- gegnerin über diesen Punkt doch nicht befunden respektive liegt insoweit kein Anfechtungsobjekt vor. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch nach diesem Gesetz versichert. Nach Art. 4 Abs. 1 UVG können sich in der Schweiz wohnhafte Selbstständigerwerbende freiwillig versichern. 2.1.2 Als Arbeitnehmer nach Art. 1a Abs. 1 UVG gilt, wer eine unselbst- ständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (Art. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]; vgl. auch Art. 10 ATSG). Selbstständigerwerbend ist, wer Erwerbseinkom-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, UV/23/157, Seite 5 men erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitneh- mer geleistete Arbeit darstellt (Art. 12 Abs. 1 ATSG). Wird eine Person in der AHV als unselbstständig erwerbstätig behandelt, gilt sie, von wenigen (und hier nicht interessierenden) Ausnahmen abgese- hen (Art. 1a und Art. 2 UVV), auch in der Unfallversicherung als Arbeit- nehmerin (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. April 2023, 8C_518/2022, E. 3.1). Entsprechend ist für die Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit auf die (insbeson- dere) im Bereich der AHV entwickelte Rechtsprechung abzustellen. 2.2 Danach beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechts- natur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhält- nisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemei- nen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Die Hauptkriterien zur Bestimmung des Abhängig- keitsverhältnisses im Hinblick auf die Arbeitsorganisation und aus be- triebswirtschaftlicher Sicht sind das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das Unterordnungsverhältnis des Arbeitnehmers zu diesem und seine Ver- pflichtung, die ihm anvertraute Aufgabe persönlich zu erfüllen. Ein weiteres Kriterium bildet die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine Dienste regel- mässig für denselben Arbeitgeber zu erbringen. Darüber hinaus bedeutet die Möglichkeit des Arbeitnehmers, seine Arbeitszeit zu gestalten, nicht unbedingt, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Aus die- sen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirt- schaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitrags- rechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 S. 141; SVR 2021 UV Nr. 14 S. 71 E. 3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, UV/23/157, Seite 6 2.3 2.3.1 Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge- schäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). Bei typischen Dienstleistungstätigkeiten, für deren Ausübung häufig weder besondere Investitionen zu tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, tritt das Unternehmerrisiko gegenüber demjenigen der betriebswirt- schaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeit- geber in den Hintergrund. Daher kommt der Frage, ob eine arbeitsorganisatorische Integration in dessen Betrieb besteht, entscheiden- de Bedeutung zu (BGE 146 V 139 E. 5.1 S. 145 und E. 6.2 S. 147; SVR 2020 AHV Nr. 19 S. 60 E. 2.3). 2.3.2 Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versi- cherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitge- ber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeit- nehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, UV/23/157, Seite 7 3. 3.1 Es ist unbestritten und es steht fest, dass der Beschwerdeführer seit November 2021 als … im … tätig ist bzw. seine Arbeitskraft als … für gewisse Kunden zur Verfügung stellt (act. II 17 S. 2). In der "AHV Anmel- dung Selbständigerwerbende" vom 4. Januar 2022 (act. II 1 S. 2-4) gab er zum "Unternehmenszweck" an, "Vermietung als … in diversen Unterneh- men". Angestellte habe er keine, die Buchhaltung erfolge durch einen Treuhänder. Das jährliche Einkommen betrage geschätzt Fr. 80'000.-- (S. 2). Er verfüge über drei Kunden (C.________ Genossenschaft … [Bei- geladene 1], F.________ AG … [bzw. D.________ AG = Beigeladene 2], G.________ AG). Die Art der Aufträge bezeichnete der Beschwerdeführer mit "…". Das unternehmerische Risiko liege im Erwerbsausfall; das Inkas- sorisiko trage er. Weder Unkosten, Unterhaltskosten noch Arbeitsmängel gingen zu seinen Lasten. Zur Arbeitsorganisation gab der Beschwerdefüh- rer an, er trete in eigenem Namen auf, müsse die Arbeiten persönlich aus- führen, habe eigenes Briefpapier und erstelle selber Offerten und Rechnungen. Investitionen habe er keine getätigt (S. 3). Gegenüber der Beschwerdegegnerin gab er am 3. März 2022 ferner an, kein eigenes … zu besitzen (act. II 5). Ein der Beschwerdegegnerin eingereichtes und den Zeitraum vom 1. November 2021 bis 31. Mai 2022 betreffendes Kontoblatt weist "…" im Betrag von Fr. 77'977.65 aus (act. II 14 S. 15), die dazugehö- rigen Kundendaten auf den beigelegten (und nur einen Bruchteil dieses Erlöses dokumentierenden) Rechnungen wurden indes abgedeckt (S. 16- 18). 3.2 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 8. Februar 2023 (act. II 32) fest, der Beschwerdeführer leihe sich als … für das … aus. Eine grosse Anzahl und Varietät von Arbeit ver- gebenden Betrieben sei nicht ersichtlich. Er führe … mit … durch. Der Um- stand, dass der Beschwerdeführer verschiedene Versicherungen abgeschlossen habe und eine getrennte Buchführung führe sowie diese in die Hände eines Treuhänders übergeben habe, sprächen alleine nicht für das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Fahre ein … mit … eines … bestimmte Touren, so sei er notwendigerweise an Weisungen des die Arbeit vergebenden Betriebes betreffend Arbeitszeit und Arbeitsort ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, UV/23/157, Seite 8 bunden, auf die Organisation sowie die Mittel des Betriebes und damit auch auf dessen Infrastruktur angewiesen und infolgedessen in dessen Arbeits- organisation eingegliedert. Dies treffe auch dann zu, wenn der Beschwer- deführer Anfragen für … ablehnen könnte. Festzuhalten sei daher, dass der Beschwerdeführer weder ein relevantes Unternehmerrisiko zu tragen habe, indem er sich als … ohne eigenes … an verschiedene Betriebe aus- leihe, noch sei aus den Akten eine arbeitsorganisatorische oder wirtschaft- liche Unabhängigkeit zu mehreren und sich abwechselnden Betrieben ersichtlich. In der Folge qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit des Beschwerdeführers als unselbstständigerwerbend (E. 3.7 [S. 7 f.]). 3.3 Was der Beschwerdeführer gegen diese in allen Teilen überzeu- gende Begründung beschwerdeweise einwenden lässt, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen: 3.3.1 Soweit er vorbringt, er habe Kapital für den Start der Unterneh- mung eingesetzt (Beschwerde, S. 4, Ziff. 4, Punkt 1), so findet sich der ent- sprechende Beleg am angeführten Ort (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 15) nicht. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer gegenüber der AKB an, keine Investitionen getätigt zu haben (act. II 1 S. 3). Weiter stellt die Form der Buchführung (Beschwerde, S. 4, Ziff. 4, Punkt 2 und 3) kein (massge- bliches) Beurteilungskriterium für die Statusfrage (selbststän- dig/unselbstständig) dar, was ebenso auf den Finanzfluss über eigene Bankverbindungen zutrifft (Beschwerde, S. 4, Ziff. 4, Punkt 4). Ebenso we- nig ist der Umstand, dass die Mehrwertsteuer abgerechnet wird (Be- schwerde, S. 4, Ziff. 4, Punkt 5; act. I 2), für die Beurteilung des Beitragsstatuts präjudizierend, da im Bereich des Steuerrechts der Abgren- zung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit nicht die gleiche Bedeutung zukommt wie bei der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 29. Januar 2003, H 118/02, E. 4.2). Ferner be- zweckt die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID; Beschwerde, S. 4, Ziff. 4, Punkt 6; act. I 3) allein die Vereinfachung des Austauschs zwischen Unternehmen und Behörden (vgl.
–>Register ->Unternehmensregister ->Unternehmens-Identifikationsnummer UID) und es lässt sich daraus kein Rückschluss auf die Statusfrage ziehen. Im Wei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, UV/23/157, Seite 9 teren kann der Beschwerdeführer aus dem Abschluss diverser privatrecht- licher Versicherungsverträge (Beschwerde, S. 4, Ziff. 4, Punkte 7-10; act. I 4-6) – betreffend act. I 16 wurde im Übrigen entgegen der beschwerdewei- sen Angaben kein Beweismittel eingereicht – nichts zu seinen Gunsten ableiten, ist doch nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, dass sei- tens der Versicherungsgesellschaften die Qualifikation als Selbstständi- gerwerbender geprüft worden wäre, abgesehen davon, dass diese auch nicht befugt und kompetent wären, für die Sozialversicherungsträger ver- bindliche Festlegungen vorzunehmen. Dasselbe trifft auf die Mitgliedschaft beim Verband H.________ zu (Beschwerde, S. 4, Ziff. 4, Punkt 11; act. I 7 f.; vgl. -> Mitglied werden). Selbst wenn die Begrün- dung der entsprechenden Rechtsverhältnisse eine "vorfrageweise" Ein- schätzung der Statusfrage voraussetzte, vermöchte dies demnach in keiner Weise die ausschliesslich nach Massgabe öffentlichrechtlicher und nament- lich sozialversicherungsrechtlicher Normen zu beurteilende sowie aufgrund eines Verwaltungsakts durch eine hoheitlich handelnde Behörde zu ent- scheidende Statusfrage zu präjudizieren. 3.3.2 Was sodann die Vorbringen auf Seite 4 f. der Beschwerde (Ziff. 5) anbelangt, so ergibt sich was folgt: Der Beschwerdeführer macht geltend, mit vier Hauptkunden (C.________ Genossenschaft … [Beigeladene 1], D.________ AG [Beigeladene 2], E.________ AG [Beigeladene 3] und "G.________ AG") sowie nicht na- mentlich genannten "diversen Kleinkunden" in der Zeit vom 1. November 2021 bis 31. Dezember 2022 einen Umsatz auf …leistungen in der Höhe von Fr. 152'702.50 erwirtschaftet zu haben (Beschwerde, Ziff. 5, Punkte 1 und 2). Was den behaupteten Bruttoerlös anbelangt, so kann offen bleiben, ob dieser mit dem ins Recht gelegten Dokument act. I 9a hinreichend er- stellt ist. Denn sämtliche den vorliegend massgeblichen Zeitraum ab dem
1. November 2021 betreffenden Unterlagen des Beschwerdeführers erge- ben weder Rechnungsstellungen an die "G.________ AG" (gemäss zefix existiert nur eine I.________ AG) oder an andere Unternehmen im Sinne der "diversen Kleinkunden". Einzig an die C.________ Genossenschaft …, die D.________ AG und die E.________ AG wurden Rechnungen gestellt (act. I 10). Diese wurden im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigeladen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, UV/23/157, Seite 10 und es wurde ihnen die Möglichkeit gewährt, zur Sache Stellung zu neh- men. Davon hat allein die Beigeladene 3 mit Schreiben vom 20. Juni 2023 Gebrauch gemacht. Danach sei der Beschwerdeführer vom 1. Mai bis 31. Oktober 2021 bei ihr als Mitarbeiter … angestellt gewesen (vgl. auch Akten der Beigeladenen 3 [act. III] 2). Nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnis- ses habe er gelegentlich Aufträge erhalten, mit einem ihrer … …touren zu fahren (vgl. act. III 3). Dabei habe der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft, jedoch kein Material zur Verfügung gestellt. Für diese Tätigkeit bestehe kein Vertrag und keine schriftliche Vereinbarung. Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung liessen sich mit denen eines Angestellten vergleichen. Diese Darstellung wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. des- sen Eingabe vom 24. Juli 2023). Dass sich die Verhältnisse in Bezug auf die übrigen vom Beschwerdeführer genannten Kunden – namentlich hin- sichtlich der Beigeladenen 1 und 2 – wesentlich anders präsentieren, ergibt sich weder aus den im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren eingereichten Akten, zumal der Beschwerdeführer nicht über ein eigenes … verfügt (vgl. E. 3.1 vorne). Insbesondere macht er in seiner Stellung- nahme vom 24. Juli 2023 nichts Entsprechendes geltend, indem er etwa Dokumente eingereicht hätte, welche in Bezug auf die übrigen genannten Kunden auf eine anderweitige Arbeitsorganisation deuteten. Vor diesem Hintergrund weist die Beschwerdegegnerin in ihren Schlussbemerkungen vom 21. Juli 2023 zu Recht darauf hin, dass wenn eine Tätigkeit mit dem bisherigen Arbeitgeber von bedeutendem Umfang ausgewiesen ist, an die Anerkennung des Status als Selbstständigerwerbender in Bezug auf diese Tätigkeit erhöhte Anforderungen zu stellen sind (Entscheid des BGer vom
5. Juli 2011, 9C_1062/2010, E. 7.4; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., 2020, Art. 5 N. 12). Ist dem Dargeleg- ten entsprechend eine weitgehende arbeitsorganisatorische Integration gegeben, scheidet die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit aus (vgl. E. 2.2 f. vorne). Daran ändern auch die weiteren beschwerdeweisen Vorbringen unter Ziff. 5 nichts: So ist es für die Statusfrage bei gegebener Tatsachenlage nicht erheblich, wie der Beschwerdeführer seine Kundenbeziehungen vertraglich regelt, so etwa hinsichtlich der Haftungsfrage oder der Rechnungsstellung (Beschwerde, Ziff. 5, Punkte 3 und 4), sind doch zivilrechtliche Verhältnisse
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, UV/23/157, Seite 11 nicht ausschlaggebend (vgl. E. 2.2 vorne). Im Übrigen gab der Beschwer- deführer gegenüber der AKB an, Arbeitsmängel gingen nicht zu seinen Lasten (vgl. act. II 1 S. 3). Weiter erfolgte die in der Beschwerde geltend gemachte Akquisition von Neukunden per August 2023 (Ziff. 5, Punkt 5) und somit ausserhalb des vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraums bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Akquisition bedeu- tet vorliegend zudem, dass der Beschwerdeführer Unternehmen finden muss, die ihn wie Festangestellte oder auf Abruf angestellte Arbeitnehmer auf ihren … einsetzen. Die Akquisition der …aufträge ist ausschliesslich Sache der Unternehmen. 3.3.3 Schliesslich ist es entgegen dem Beschwerdeführer (Beschwerde, S. 5 f., Ziff. 7a) nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids (u.a.) auch die Zif- fern 4087 – 4089 der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherun- gen (BSV) über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) berücksichtigte (act. II 32 E. 2.6 S. 4), zumal die genannten Ziffern eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben (vgl. E. 2.2 f. vor- ne) darstellen (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Was sodann den pauschalen Einwand betrifft, die Einstufung als Unselbst- ständigerwerbender verstosse mangels gesetzlicher Grundlage gegen die Wirtschaftsfreiheit (Beschwerde, S. 6, Ziff. 7b; Art. 94 der Bundesverfas- sung [BV; SR 101]), so trifft dies mit Blick auf die dargelegten Rechtsgrund- lagen offensichtlich nicht zu (vgl. E. 2.2 f. vorne); im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid ver- wiesen werden (act. II 32 E. 4.3 S. 9). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Verhalten der Beschwerdegegnerin eine gestützt auf Art. 5 Abs. 3 BV (Treu und Glauben) vom materiellen Recht abweichende Beur- teilung der Statusfrage zu begründen vermöchte (Beschwerde, S. 6, Ziff. 7c). Insbesondere musste der Beschwerdeführer aufgrund der Verlautba- rungen der Beschwerdegegnerin von Anbeginn des Verwaltungsverfahrens weg und stets damit rechnen, sozialversicherungsrechtlich als Unselbst- ständiger qualifiziert zu werden (vgl. act. II 5; 10; 17 S .2). Dass es zu (nicht erheblichen) Verzögerungen bei der Abklärung des Sachverhalts kam, ist sodann auch dem Verhalten des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, UV/23/157, Seite 12 vertreters zuzuschreiben (vgl. act. II 13 S. 1). Ein Verstoss der Beschwer- degegnerin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ist nicht auszu- machen. 3.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerde- führer für seine Tätigkeit "…" per 1. November 2021 zu Recht als unselbst- ständigerwerbend qualifiziert und der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 erging zu Recht. Die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für den unter- liegenden Beschwerdeführer noch für die obsiegende Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, UV/23/157, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Suva
- C.________ Genossenschaft (Beigeladene 1)
- D.________ AG (Beigeladene 2)
- J.________ (Beigeladene 3)
- Bundesamt für Gesundheit Zur Kenntnis:
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.