opencaselaw.ch

200 2023 155

Bern VerwG · 2024-02-27 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 7. Februar 2023

Sachverhalt

A. Die 1931 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im September 2022 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Altersrente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Mit Verfügung vom 7. De- zember 2022 (act. II 11) verneinte die AKB einen Anspruch auf EL für die Zeit ab 1. September 2022. In der Begründung führte sie aus, das Vermö- gen habe am 31. Dezember 2021 über dem für einen EL-Anspruch zuläs- sigen Wert von Fr. 100'000.-- gelegen; es setze sich zusammen aus einem Sparguthaben von Fr. 4'224.-- und einem Verzichtsvermögen von Fr. 203'930.-- (act. II 11). Die von der Versicherten dagegen erhobene Ein- sprache (act. II 12) wies die AKB mit Entscheid vom 7. Februar 2023 (Ak- ten der AKB [act. IIA] 14) ab. B. Mit Eingabe vom 2. März 2023 erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, C.________, Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. Februar 2023 und die Aus- richtung von EL mit der Begründung, die Unterstützungsleistungen ihrer beiden Kinder während der Jahre 2013 bis 2021 seien in die effektive Ver- mögensberechnung einfliessen zu lassen. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2023 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, EL/23/155, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2023 (act. IIA 14). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab 1. Sep- tember 2022 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob das Ver- mögen der Beschwerdeführerin über der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 2.3 hiernach) gelegen hat, dies insbesondere unter Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 203'930.-- (per 2022). Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf den Punkt der Vermö- gensberechnung zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, EL/23/155, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf den Streitgegen- stand bildenden Anspruchszeitraum (vgl. E. 1.2 hiervor) gelangt das neue Recht zur Anwendung (vgl. BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflege- versicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermö-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, EL/23/155, Seite 5 gensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wur- de (Art. 9a Abs. 3 ELG) 2.4 Nach Art. 11a Abs. 2 ELG werden Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Ein- nahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Nach Art. 17b lit. a ELV liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögens- werte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegen- leistung weniger als 90% des Wertes der Leistung entspricht. 2.4.1 Die Kodifizierung der Verzichtstatbestände gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7538). Demnach sind die Tatbestandselemente "ohne Rechtspflicht" resp. "ohne gleichwertige Ge- genleistung" nicht kumulativ, sondern alternativ (vgl. hierzu die bis am

31. Dezember 2020 massgebliche Praxis betreffend die Tatbestandsele- mente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleis- tung", BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 10 S. 38 E. 2.3.1; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3., überarbeitete und ergänzte Auflage, 2021, S. 244 N. 630; JANI- NE CAMENZIND, in: FamPra.ch 2021, S. 974). Auch folgt daraus, dass die Rechtsprechung, wonach sich die Frage nach den Gründen einer Vermö- genshingabe allein dann erübrigt und nur dann auf die tatsächlichen Ver- hältnisse abzustellen ist, wenn kein Verzicht vorliegt, auch im Geltungsbe- reich von Art. 11a Abs. 2 ELG weiterhin massgebend ist: Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebe- nen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechen- den Beweisen hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b S. 206; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, S. 174, N. 483; BBl 2016 7538). Dabei besteht in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts keine zeitliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, EL/23/155, Seite 6 Beschränkung. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzu- rechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. August 2010, 9C_198/2010, E. 3.2; MÜLLER, a.a.O., S. 173, N. 479; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 245, N. 633). Dem Aspekt des Zeitablaufs wird auch weiterhin durch die jährli- che Reduktion des anzurechnenden Betrages des Vermögens um Fr. 10'000.-- Rechnung getragen (Art. 17e ELV; vgl. E. 2.5 hiernach). 2.4.2 Beim Fehlen von Vermögen handelt es sich um eine anspruchsbe- gründende Tatsache, womit grundsätzlich die leistungsansprechende Per- son die Beweislast trägt bzw. die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tra- gen hat. Dabei gilt der sozialversicherungsrechtliche Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 204; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 254, N. 655). 2.5 Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG ver- zichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Ver- zichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleis- tung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massge- bend (Art. 17e Abs. 3 ELV). 2.6 Nach der Rechtsprechung zu Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG können vom rohen Vermögen alle Schulden abgezogen werden, soweit sie im massge- benden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausge- setzt. Es können jedoch lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (Entscheid des BGer vom 23. Mai 2018, 9C_31/20218).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, EL/23/155, Seite 7 2.7 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er bestimmt die Art und den Umfang der not- wendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Der Untersuchungs- grundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab- hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Partei- vorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersu- chungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre- lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2020 KV Nr. 23 S. 111 E. 8.3.2). 3. 3.1 Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 bzw. mit Einspracheent- scheid vom 7. Februar 2023 hat die Beschwerdegegnerin bei der Berech- nung der jährlichen EL beim Vermögen – neben dem Sparguthaben von Fr. 4'224.-- (per 31. Dezember 2021) – ein Verzichtsvermögen von Fr. 203'930.-- (für das Jahr 2022) angerechnet. Dieses berechnete sie aus- gehend von im MM. 2004 zwischen der Beschwerdeführerin und ihren bei- den Kindern erfolgten Abtretungen bzw. Schenkungen von Liegenschaften zum Repartitionswert von insgesamt Fr. 261'220.--, eines Mietzinskontos und eines Wertschriftendepots im Betrag von Fr. 112'710.-- (Fr. 62'404.-- + Fr. 50'306.--), total Fr. 373'930.--, wovon sie ab dem Jahr 2006 jährlich eine Amortisation von Fr. 10'000.-- in Abzug brachte (Amortisation 2006-2022 Fr. 170'000.--; act. II 11/4; act. IIA 14/2 f.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre beiden Kinder hätten ihr während den Jahren 2013 bis 2021 Unterstützungsleistungen von insge- samt Fr. 438'612.-- zukommen lassen, welche hauptsächlich in der Über-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, EL/23/155, Seite 8 nahme der ihr angefallenen Heimkosten bestanden hätten (Beschwerde S. 1 f.). Diese aus dem persönlichen und privaten Vermögen der Kinder stammenden Unterstützungsleistungen seien in ihrer (der Beschwerdefüh- rerin) EL-Vermögensberechnung zu berücksichtigen (Beschwerde S. 4). 3.2 Hinsichtlich der Übertragung von Vermögenswerten ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin ihren beiden Kindern mit Schen- kungsvertrag vom 3. Juli 1990 die in ihrem Eigengut gestandene Liegen- schaft … Gbbl.-Nr. … mit amtlichem Wert von Fr. 414'800.-- gegen Über- nahme der aus den Schuldbriefen im Wert von Fr. 174'000.-- gegenüber der Bank resultierenden Verpflichtungen zu Gesamteigentum übertragen hatte, unter Einräumung eines Nutzniessungsrechts (act. II 10). Gemäss Steuerinventar über den Nachlass des am TT. MM. 2003 verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin vom TT. MM. 2004 betrug der Wert dieser Liegenschaft im Jahr 2003 Fr. 529'300.-- und die Beschwerdeführe- rin verblieb (weiterhin) Nutzniesserin dieser Liegenschaft (act. II 9/3, /11). Auch verblieb sie Eigentümerin der frei von Schulden stehenden Liegen- schaften Gbbl.-Nrn. … mit amtlichem Wert von Fr. 1'160.-- und … mit ei- nem solchen von Fr. 1'660.-- (act. II 9/9 Ziff. 6.1 und 6.2). Weiter lässt sich dem Steuerinventar entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt wurde (act. II 9/6 Ziff. 3), d.h. die beiden Kinder verzichteten auf ihren Pflichtteilsanspruch am Nach- lassvermögen von Fr. 208'725.15 (act. II 9/11 Ziff. V.1), d.h. im Umfang von je Fr. 39'136.-- (total Fr. 78'272.--; act. II 10/7). Gemäss der Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern vom TT. MM. 2004 wurden die mit der Alleinerbeneinset- zung der Beschwerdeführerin verletzten Pflichtteilsansprüche der beiden Kinder teilweise abgegolten, indem die Beschwerdeführerin auf ihr Nutz- niessungsrecht an der Liegenschaft … GbbI.-Nr. … (Übergang der Schuld- zinsverpflichtung auf den Fr. 174'000.-- an die Kinder) verzichtete und den beiden Kindern das Guthaben auf dem Mietzinskonto bei der Bank D.________, Nr. …, im Betrag von Fr. 62'404.15 sowie das Wertschriften- depot, Nr. …, im Betrag von Fr. 50'306.25 (verpfändete Kassenobligation Bank E.________ fällig per 12. September 2006) per TT. MM. 2003 zu Ge- samteigentum abtrat (total Fr. 112'710.40; act. II 10/7 ff. Ziff. 1 f.). Weiter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, EL/23/155, Seite 9 übertrug die Beschwerdeführerin den beiden Kindern mit Schenkungsver- trag vom TT. MM. 2004 die Liegenschaften … Gbbl.-Nrn. … mit amtlichem Wert von Fr. 258'400.--, … mit einem solchen von Fr. 1'160.-- und … mit einem solchen von Fr. 1'660.-- (total Fr. 261'220.--; act. II 10/12 f. Ziff. 1.1- 1.3). Die Abtretungen vom TT. MM. 2004 erfolgten innerhalb der einjährigen Klagefrist (Art. 533 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) nach dem Tod des Ehemannes vom TT. MM. 2003 (act. II 10/7 ff. Ziff. 1 f.), was die Beschwerdegegnerin bei ihrer Vermögensberechnung unberücksichtigt liess. Folglich waren die Pflichtteile der beiden Kinder nicht (mehr) verletzt, womit ihnen bei einer allfälligen Herabsetzungsklage die Aktivlegitimation abzusprechen gewesen wäre (vgl. zur Aktivlegitimation FORNI/PIATTI, in: Basler Kommentar ZGB II, 7. Aufl. 2023, Vorbemerkungen zu Art. 522-533 ZGB N. 5). Aufgrund dessen ist vom Betrag von Fr. 373'930.40 (Fr. 112'710.40 + Fr. 261'220.--) von vornherein der Betrag von Fr. 78'272.-- (Ausgleich Pflichtteilsverletzung) in Abzug zu bringen, womit bei der umstrittenen Berechnung des Verzichtsvermögens (vorläufig) von einem Betrag von Fr. 295'658.40 (Fr. 373'930.40 ./. Fr. 78'272.--) auszugehen ist. Ebenfalls unberücksichtigt liess die Be- schwerdegegnerin in der Vermögensberechnung den Wert des Mietvorbe- halts gemäss Ziff. 4 des Schenkungsvertrages vom TT. MM. 2004 (Diffe- renz des marktüblichen monatlichen Mietzinses zu Fr. 100.--/Monat; act. II 10/14) für die Zeit bis zum Heimeintritt am 10. Februar 2011 (act. II 1/3), welcher ebenfalls in Abzug zu bringen ist. Dieser Wert ergibt sich nicht aus den Akten und bedarf zur Ermittlung des effektiven Ver- zichtsvermögens und der Frage, ob die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- überschritten wird, der weiteren Abklärung (vgl. E. 3.5 hier- nach). 3.3 Hinsichtlich Unterstützungsleistungen ist aus den von der Be- schwerdeführerin eingereichten Bankbelegen ersichtlich, dass deren Heim- kosten in den Jahren 2013 bis und mit 2021 von jährlich rund Fr. 50'000.-- bzw. insgesamt mehr als Fr. 430'000.-- über ein auf die beiden Kinder der Beschwerdeführerin lautendes Bankkonto bezahlt wurden (act. II 12/17- 143; act. IIA 12/144-299; vgl. auch Beschwerde S. 1 f. und Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, EL/23/155, Seite 10 antwort S. 3 Ziff. 2.3). Vorliegend fehlt es allerdings an einem Zusammen- hang zwischen den Unterstützungszahlungen in den Jahren 2013 bis 2021 (vgl. E. 3.3 hiervor) und der im Jahr 2004 erfolgten Abtretung des Mietzins- kontos sowie des Wertschriftendepots und der Schenkung der Liegen- schaften der Beschwerdeführerin an deren Kinder (vgl. E. 3.2 hiervor). We- der in der Abtretungsvereinbarung noch in der Schenkungsvereinbarung sind Verpflichtungen der Kinder der Beschwerdeführerin als Gegenleistung erwähnt. Es liegen unentgeltliche Zuwendungen vor. Bei der Schenkung handelt es sich denn auch um einen einseitigen Vertrag, durch den sich der Schenker verpflichtet, dem Beschenkten aus seinem Vermögen ohne Ge- genleistung eine Zuwendung unter Lebenden zu machen (vgl. VOGT/VOGT, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 239 N. 1). Wie zuvor erwähnt und unter den Parteien unbestritten ist (vgl. E. 3.1 hiervor), stellen diese ohne (adäquate) Gegen- leistung erfolgten Zuwendungen in EL-rechtlicher Hinsicht Verzichtshand- lungen dar, zumal für diese keine rechtliche Verpflichtung bestand (vgl. E. 2.4 hiervor). Daran vermögen spätere Zuwendungen der Kinder nichts zu ändern. An die rechtliche Verpflichtung, die für die Hingabe eines Ver- mögenswertes erforderlich ist, werden von der Praxis hohe Anforderungen gestellt. Es muss sich um eine eigentliche Rechtspflicht handeln, eine bloss moralische und allenfalls auch eine sittliche Pflicht reichen nicht aus (vgl. WOLFGANG ERNST/THOMAS GÄCHTER, Schranken der Freiheit/Die Behand- lung von Schenkungen im Privatrecht und im Ergänzungsleistungsrecht, in SZS 2011 S. 152). In den Akten finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Kinder die geltend gemachte Unterstützung der Beschwerdeführerin (vgl. act. II 12/1 f.; Beschwerde S. 1 f., 4) in Erfüllung einer Rechtspflicht erbracht hätten, mit der eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zu einer Gegenleistung in Form eines "Entgelts" korreliert hätte. Des Weiteren bilden die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unterstützungsleistungen (vgl. E. 3.1 und 3.3 hiervor) auch nicht Gegen- stand einer Schuldanerkennung zwischen ihr und den beiden Kindern. In der Anmeldung für EL vom September 2022 vermerkte sie keine Schulden (act. II 1/5 Ziff. 10.7) und auch in den jeweiligen Steuererklärungen dekla- rierte sie einzig Schulden gegenüber der F.________ (Heim) – und diese auch nur in der Grössenordnung der Heimkosten für einen Monat –, jedoch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, EL/23/155, Seite 11 keine gegenüber ihren Kindern (act. II 5/8 Ziff. 4.3, /12, /21, /30, /38, /47, /56, /64, /73). Vielmehr deklarierte sie in den jeweiligen Steuererklärungen als "nicht steuerbare Einkünfte" Unterstützungsleistungen ihrer beiden Kin- der, betraglich in etwa im Umfang der geltend gemachten Heimkosten (Art: Unterstützung Kinder; act. II 5/2, /11, /20, /29, /37, /46, /55, /63, /72). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die in den Jahren 2013 bis 2021 ausge- richtete Unterstützung unentgeltlich und nach eigenem Ermessen gewährt wurde, ohne dass die Betroffenen eine Gegenleistung vereinbart hätten. 3.4 Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Unterstützungszahlungen in den Jahren 2013 bis 2021 bei der Berechnung des Vermögens zu Recht nicht berücksichtigt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Unterstützungsleistungen der beiden Kinder der Beschwerde- führerin auch nicht bei den anrechenbaren Einnahmen berücksichtigt wor- den sind (act. II 11; act. IIA 14; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.3 und Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG). 3.5 Wie bereits erwähnt, ist der Wert des (Verzichts-)Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts – hier derjenige im Jahr 2004 (vgl. E. 3.2 hiervor) – unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt – hier 2005 –, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr um Fr. 10'000.-- zu vermindern (vgl. E. 2.5 hiervor). Die Amortisation beträgt demnach für das Jahr 2022 Fr. 170'000.-- bzw. für das Jahr 2023 Fr. 180'000.--. Ausge- hend von einem (vorläufigen) Verzichtsvermögen von Fr. 295'658.40 im Jahr 2004, welches jedoch noch den in Abzug zu bringenden Wert des Mietvorbehalts beinhaltet (vgl. E. 3.2 in fine hiervor), resultiert per 2022 ein Verzichtsvermögen von Fr. 125'658.40 (Fr. 295'658.40 ./. Fr. 170'000.--) bzw. per 2023 ein solches von Fr. 115'658.40 (Fr. 295'658.40 ./. Fr. 180'000.--). Da es sich bei der den Mietvorbehalt betreffenden Liegen- schaft um ein Wohnhaus mit einem damaligen amtlichen Wert von Fr. 258'400.-- handelt (act. II 10/10 Ziff. 1.1), erscheint mit Blick auf den noch zu berücksichtigenden Wert des Mietvorbehalts für die Zeit von MM. 2004 bis zum Heimeintritt im Februar 2011 eine Unterschreitung der mass- gebenden Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 2.3 hiervor)

– selbst mit Aufrechnung des Sparguthabens von Fr. 4'224.-- (vgl. E. 3.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, EL/23/155, Seite 12 hiervor) – nicht von vornherein ausgeschlossen und damit ebenso wenig ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL. Der Sachverhalt erweist sich somit als ungenügend abgeklärt. 3.6 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

7. Februar 2023 (act. IIA 14) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, damit die Beschwerdegegnerin – nach Vornahme der Abklärungen im Sin- ne der Erwägungen – über den Anspruch auf EL ab September 2022 neu verfüge. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be- gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 112 E. 11.1). Mit Kostennote vom 19. Juni 2023 machte C.________ der B.________ einen Aufwand von total Fr. 992.-- geltend, was angemessen und nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 992.-- festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, EL/23/155, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 7. Februar 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück- gewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 992.--, zu ersetzen.
  4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 155 EL KNB/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Februar 2024 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch B.________, C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. Februar 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, EL/23/155, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1931 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im September 2022 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Altersrente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Mit Verfügung vom 7. De- zember 2022 (act. II 11) verneinte die AKB einen Anspruch auf EL für die Zeit ab 1. September 2022. In der Begründung führte sie aus, das Vermö- gen habe am 31. Dezember 2021 über dem für einen EL-Anspruch zuläs- sigen Wert von Fr. 100'000.-- gelegen; es setze sich zusammen aus einem Sparguthaben von Fr. 4'224.-- und einem Verzichtsvermögen von Fr. 203'930.-- (act. II 11). Die von der Versicherten dagegen erhobene Ein- sprache (act. II 12) wies die AKB mit Entscheid vom 7. Februar 2023 (Ak- ten der AKB [act. IIA] 14) ab. B. Mit Eingabe vom 2. März 2023 erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, C.________, Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. Februar 2023 und die Aus- richtung von EL mit der Begründung, die Unterstützungsleistungen ihrer beiden Kinder während der Jahre 2013 bis 2021 seien in die effektive Ver- mögensberechnung einfliessen zu lassen. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2023 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, EL/23/155, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2023 (act. IIA 14). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab 1. Sep- tember 2022 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob das Ver- mögen der Beschwerdeführerin über der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 2.3 hiernach) gelegen hat, dies insbesondere unter Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 203'930.-- (per 2022). Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf den Punkt der Vermö- gensberechnung zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, EL/23/155, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf den Streitgegen- stand bildenden Anspruchszeitraum (vgl. E. 1.2 hiervor) gelangt das neue Recht zur Anwendung (vgl. BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflege- versicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermö-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, EL/23/155, Seite 5 gensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wur- de (Art. 9a Abs. 3 ELG) 2.4 Nach Art. 11a Abs. 2 ELG werden Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Ein- nahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Nach Art. 17b lit. a ELV liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögens- werte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegen- leistung weniger als 90% des Wertes der Leistung entspricht. 2.4.1 Die Kodifizierung der Verzichtstatbestände gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7538). Demnach sind die Tatbestandselemente "ohne Rechtspflicht" resp. "ohne gleichwertige Ge- genleistung" nicht kumulativ, sondern alternativ (vgl. hierzu die bis am

31. Dezember 2020 massgebliche Praxis betreffend die Tatbestandsele- mente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleis- tung", BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 10 S. 38 E. 2.3.1; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3., überarbeitete und ergänzte Auflage, 2021, S. 244 N. 630; JANI- NE CAMENZIND, in: FamPra.ch 2021, S. 974). Auch folgt daraus, dass die Rechtsprechung, wonach sich die Frage nach den Gründen einer Vermö- genshingabe allein dann erübrigt und nur dann auf die tatsächlichen Ver- hältnisse abzustellen ist, wenn kein Verzicht vorliegt, auch im Geltungsbe- reich von Art. 11a Abs. 2 ELG weiterhin massgebend ist: Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebe- nen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechen- den Beweisen hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b S. 206; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, S. 174, N. 483; BBl 2016 7538). Dabei besteht in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts keine zeitliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, EL/23/155, Seite 6 Beschränkung. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzu- rechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. August 2010, 9C_198/2010, E. 3.2; MÜLLER, a.a.O., S. 173, N. 479; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 245, N. 633). Dem Aspekt des Zeitablaufs wird auch weiterhin durch die jährli- che Reduktion des anzurechnenden Betrages des Vermögens um Fr. 10'000.-- Rechnung getragen (Art. 17e ELV; vgl. E. 2.5 hiernach). 2.4.2 Beim Fehlen von Vermögen handelt es sich um eine anspruchsbe- gründende Tatsache, womit grundsätzlich die leistungsansprechende Per- son die Beweislast trägt bzw. die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tra- gen hat. Dabei gilt der sozialversicherungsrechtliche Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 204; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 254, N. 655). 2.5 Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG ver- zichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Ver- zichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleis- tung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massge- bend (Art. 17e Abs. 3 ELV). 2.6 Nach der Rechtsprechung zu Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG können vom rohen Vermögen alle Schulden abgezogen werden, soweit sie im massge- benden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausge- setzt. Es können jedoch lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (Entscheid des BGer vom 23. Mai 2018, 9C_31/20218).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, EL/23/155, Seite 7 2.7 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er bestimmt die Art und den Umfang der not- wendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Der Untersuchungs- grundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab- hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Partei- vorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersu- chungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre- lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2020 KV Nr. 23 S. 111 E. 8.3.2). 3. 3.1 Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 bzw. mit Einspracheent- scheid vom 7. Februar 2023 hat die Beschwerdegegnerin bei der Berech- nung der jährlichen EL beim Vermögen – neben dem Sparguthaben von Fr. 4'224.-- (per 31. Dezember 2021) – ein Verzichtsvermögen von Fr. 203'930.-- (für das Jahr 2022) angerechnet. Dieses berechnete sie aus- gehend von im MM. 2004 zwischen der Beschwerdeführerin und ihren bei- den Kindern erfolgten Abtretungen bzw. Schenkungen von Liegenschaften zum Repartitionswert von insgesamt Fr. 261'220.--, eines Mietzinskontos und eines Wertschriftendepots im Betrag von Fr. 112'710.-- (Fr. 62'404.-- + Fr. 50'306.--), total Fr. 373'930.--, wovon sie ab dem Jahr 2006 jährlich eine Amortisation von Fr. 10'000.-- in Abzug brachte (Amortisation 2006-2022 Fr. 170'000.--; act. II 11/4; act. IIA 14/2 f.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre beiden Kinder hätten ihr während den Jahren 2013 bis 2021 Unterstützungsleistungen von insge- samt Fr. 438'612.-- zukommen lassen, welche hauptsächlich in der Über-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, EL/23/155, Seite 8 nahme der ihr angefallenen Heimkosten bestanden hätten (Beschwerde S. 1 f.). Diese aus dem persönlichen und privaten Vermögen der Kinder stammenden Unterstützungsleistungen seien in ihrer (der Beschwerdefüh- rerin) EL-Vermögensberechnung zu berücksichtigen (Beschwerde S. 4). 3.2 Hinsichtlich der Übertragung von Vermögenswerten ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin ihren beiden Kindern mit Schen- kungsvertrag vom 3. Juli 1990 die in ihrem Eigengut gestandene Liegen- schaft … Gbbl.-Nr. … mit amtlichem Wert von Fr. 414'800.-- gegen Über- nahme der aus den Schuldbriefen im Wert von Fr. 174'000.-- gegenüber der Bank resultierenden Verpflichtungen zu Gesamteigentum übertragen hatte, unter Einräumung eines Nutzniessungsrechts (act. II 10). Gemäss Steuerinventar über den Nachlass des am TT. MM. 2003 verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin vom TT. MM. 2004 betrug der Wert dieser Liegenschaft im Jahr 2003 Fr. 529'300.-- und die Beschwerdeführe- rin verblieb (weiterhin) Nutzniesserin dieser Liegenschaft (act. II 9/3, /11). Auch verblieb sie Eigentümerin der frei von Schulden stehenden Liegen- schaften Gbbl.-Nrn. … mit amtlichem Wert von Fr. 1'160.-- und … mit ei- nem solchen von Fr. 1'660.-- (act. II 9/9 Ziff. 6.1 und 6.2). Weiter lässt sich dem Steuerinventar entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt wurde (act. II 9/6 Ziff. 3), d.h. die beiden Kinder verzichteten auf ihren Pflichtteilsanspruch am Nach- lassvermögen von Fr. 208'725.15 (act. II 9/11 Ziff. V.1), d.h. im Umfang von je Fr. 39'136.-- (total Fr. 78'272.--; act. II 10/7). Gemäss der Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern vom TT. MM. 2004 wurden die mit der Alleinerbeneinset- zung der Beschwerdeführerin verletzten Pflichtteilsansprüche der beiden Kinder teilweise abgegolten, indem die Beschwerdeführerin auf ihr Nutz- niessungsrecht an der Liegenschaft … GbbI.-Nr. … (Übergang der Schuld- zinsverpflichtung auf den Fr. 174'000.-- an die Kinder) verzichtete und den beiden Kindern das Guthaben auf dem Mietzinskonto bei der Bank D.________, Nr. …, im Betrag von Fr. 62'404.15 sowie das Wertschriften- depot, Nr. …, im Betrag von Fr. 50'306.25 (verpfändete Kassenobligation Bank E.________ fällig per 12. September 2006) per TT. MM. 2003 zu Ge- samteigentum abtrat (total Fr. 112'710.40; act. II 10/7 ff. Ziff. 1 f.). Weiter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, EL/23/155, Seite 9 übertrug die Beschwerdeführerin den beiden Kindern mit Schenkungsver- trag vom TT. MM. 2004 die Liegenschaften … Gbbl.-Nrn. … mit amtlichem Wert von Fr. 258'400.--, … mit einem solchen von Fr. 1'160.-- und … mit einem solchen von Fr. 1'660.-- (total Fr. 261'220.--; act. II 10/12 f. Ziff. 1.1- 1.3). Die Abtretungen vom TT. MM. 2004 erfolgten innerhalb der einjährigen Klagefrist (Art. 533 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) nach dem Tod des Ehemannes vom TT. MM. 2003 (act. II 10/7 ff. Ziff. 1 f.), was die Beschwerdegegnerin bei ihrer Vermögensberechnung unberücksichtigt liess. Folglich waren die Pflichtteile der beiden Kinder nicht (mehr) verletzt, womit ihnen bei einer allfälligen Herabsetzungsklage die Aktivlegitimation abzusprechen gewesen wäre (vgl. zur Aktivlegitimation FORNI/PIATTI, in: Basler Kommentar ZGB II, 7. Aufl. 2023, Vorbemerkungen zu Art. 522-533 ZGB N. 5). Aufgrund dessen ist vom Betrag von Fr. 373'930.40 (Fr. 112'710.40 + Fr. 261'220.--) von vornherein der Betrag von Fr. 78'272.-- (Ausgleich Pflichtteilsverletzung) in Abzug zu bringen, womit bei der umstrittenen Berechnung des Verzichtsvermögens (vorläufig) von einem Betrag von Fr. 295'658.40 (Fr. 373'930.40 ./. Fr. 78'272.--) auszugehen ist. Ebenfalls unberücksichtigt liess die Be- schwerdegegnerin in der Vermögensberechnung den Wert des Mietvorbe- halts gemäss Ziff. 4 des Schenkungsvertrages vom TT. MM. 2004 (Diffe- renz des marktüblichen monatlichen Mietzinses zu Fr. 100.--/Monat; act. II 10/14) für die Zeit bis zum Heimeintritt am 10. Februar 2011 (act. II 1/3), welcher ebenfalls in Abzug zu bringen ist. Dieser Wert ergibt sich nicht aus den Akten und bedarf zur Ermittlung des effektiven Ver- zichtsvermögens und der Frage, ob die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- überschritten wird, der weiteren Abklärung (vgl. E. 3.5 hier- nach). 3.3 Hinsichtlich Unterstützungsleistungen ist aus den von der Be- schwerdeführerin eingereichten Bankbelegen ersichtlich, dass deren Heim- kosten in den Jahren 2013 bis und mit 2021 von jährlich rund Fr. 50'000.-- bzw. insgesamt mehr als Fr. 430'000.-- über ein auf die beiden Kinder der Beschwerdeführerin lautendes Bankkonto bezahlt wurden (act. II 12/17- 143; act. IIA 12/144-299; vgl. auch Beschwerde S. 1 f. und Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, EL/23/155, Seite 10 antwort S. 3 Ziff. 2.3). Vorliegend fehlt es allerdings an einem Zusammen- hang zwischen den Unterstützungszahlungen in den Jahren 2013 bis 2021 (vgl. E. 3.3 hiervor) und der im Jahr 2004 erfolgten Abtretung des Mietzins- kontos sowie des Wertschriftendepots und der Schenkung der Liegen- schaften der Beschwerdeführerin an deren Kinder (vgl. E. 3.2 hiervor). We- der in der Abtretungsvereinbarung noch in der Schenkungsvereinbarung sind Verpflichtungen der Kinder der Beschwerdeführerin als Gegenleistung erwähnt. Es liegen unentgeltliche Zuwendungen vor. Bei der Schenkung handelt es sich denn auch um einen einseitigen Vertrag, durch den sich der Schenker verpflichtet, dem Beschenkten aus seinem Vermögen ohne Ge- genleistung eine Zuwendung unter Lebenden zu machen (vgl. VOGT/VOGT, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 239 N. 1). Wie zuvor erwähnt und unter den Parteien unbestritten ist (vgl. E. 3.1 hiervor), stellen diese ohne (adäquate) Gegen- leistung erfolgten Zuwendungen in EL-rechtlicher Hinsicht Verzichtshand- lungen dar, zumal für diese keine rechtliche Verpflichtung bestand (vgl. E. 2.4 hiervor). Daran vermögen spätere Zuwendungen der Kinder nichts zu ändern. An die rechtliche Verpflichtung, die für die Hingabe eines Ver- mögenswertes erforderlich ist, werden von der Praxis hohe Anforderungen gestellt. Es muss sich um eine eigentliche Rechtspflicht handeln, eine bloss moralische und allenfalls auch eine sittliche Pflicht reichen nicht aus (vgl. WOLFGANG ERNST/THOMAS GÄCHTER, Schranken der Freiheit/Die Behand- lung von Schenkungen im Privatrecht und im Ergänzungsleistungsrecht, in SZS 2011 S. 152). In den Akten finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Kinder die geltend gemachte Unterstützung der Beschwerdeführerin (vgl. act. II 12/1 f.; Beschwerde S. 1 f., 4) in Erfüllung einer Rechtspflicht erbracht hätten, mit der eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zu einer Gegenleistung in Form eines "Entgelts" korreliert hätte. Des Weiteren bilden die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unterstützungsleistungen (vgl. E. 3.1 und 3.3 hiervor) auch nicht Gegen- stand einer Schuldanerkennung zwischen ihr und den beiden Kindern. In der Anmeldung für EL vom September 2022 vermerkte sie keine Schulden (act. II 1/5 Ziff. 10.7) und auch in den jeweiligen Steuererklärungen dekla- rierte sie einzig Schulden gegenüber der F.________ (Heim) – und diese auch nur in der Grössenordnung der Heimkosten für einen Monat –, jedoch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, EL/23/155, Seite 11 keine gegenüber ihren Kindern (act. II 5/8 Ziff. 4.3, /12, /21, /30, /38, /47, /56, /64, /73). Vielmehr deklarierte sie in den jeweiligen Steuererklärungen als "nicht steuerbare Einkünfte" Unterstützungsleistungen ihrer beiden Kin- der, betraglich in etwa im Umfang der geltend gemachten Heimkosten (Art: Unterstützung Kinder; act. II 5/2, /11, /20, /29, /37, /46, /55, /63, /72). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die in den Jahren 2013 bis 2021 ausge- richtete Unterstützung unentgeltlich und nach eigenem Ermessen gewährt wurde, ohne dass die Betroffenen eine Gegenleistung vereinbart hätten. 3.4 Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Unterstützungszahlungen in den Jahren 2013 bis 2021 bei der Berechnung des Vermögens zu Recht nicht berücksichtigt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Unterstützungsleistungen der beiden Kinder der Beschwerde- führerin auch nicht bei den anrechenbaren Einnahmen berücksichtigt wor- den sind (act. II 11; act. IIA 14; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.3 und Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG). 3.5 Wie bereits erwähnt, ist der Wert des (Verzichts-)Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts – hier derjenige im Jahr 2004 (vgl. E. 3.2 hiervor) – unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt – hier 2005 –, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr um Fr. 10'000.-- zu vermindern (vgl. E. 2.5 hiervor). Die Amortisation beträgt demnach für das Jahr 2022 Fr. 170'000.-- bzw. für das Jahr 2023 Fr. 180'000.--. Ausge- hend von einem (vorläufigen) Verzichtsvermögen von Fr. 295'658.40 im Jahr 2004, welches jedoch noch den in Abzug zu bringenden Wert des Mietvorbehalts beinhaltet (vgl. E. 3.2 in fine hiervor), resultiert per 2022 ein Verzichtsvermögen von Fr. 125'658.40 (Fr. 295'658.40 ./. Fr. 170'000.--) bzw. per 2023 ein solches von Fr. 115'658.40 (Fr. 295'658.40 ./. Fr. 180'000.--). Da es sich bei der den Mietvorbehalt betreffenden Liegen- schaft um ein Wohnhaus mit einem damaligen amtlichen Wert von Fr. 258'400.-- handelt (act. II 10/10 Ziff. 1.1), erscheint mit Blick auf den noch zu berücksichtigenden Wert des Mietvorbehalts für die Zeit von MM. 2004 bis zum Heimeintritt im Februar 2011 eine Unterschreitung der mass- gebenden Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 2.3 hiervor)

– selbst mit Aufrechnung des Sparguthabens von Fr. 4'224.-- (vgl. E. 3.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, EL/23/155, Seite 12 hiervor) – nicht von vornherein ausgeschlossen und damit ebenso wenig ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL. Der Sachverhalt erweist sich somit als ungenügend abgeklärt. 3.6 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

7. Februar 2023 (act. IIA 14) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, damit die Beschwerdegegnerin – nach Vornahme der Abklärungen im Sin- ne der Erwägungen – über den Anspruch auf EL ab September 2022 neu verfüge. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be- gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 112 E. 11.1). Mit Kostennote vom 19. Juni 2023 machte C.________ der B.________ einen Aufwand von total Fr. 992.-- geltend, was angemessen und nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 992.-- festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, EL/23/155, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 7. Februar 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück- gewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 992.--, zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.