opencaselaw.ch

200 2022 93

Bern VerwG · 2023-03-08 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 11. Januar 2022

Sachverhalt

A. A.a. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) ist gelernter … (Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsan- stalt [Suva], Abteilung Militärversicherung [nachfolgend Suva-MV bzw. Beschwerdegegnerin], [act. IIB] 251 S. 7). Am 1. Januar 1988 trat er als … in den Dienst des ... (…) ein (Akten der Suva-MV [act. II] 10). Nach dessen Auflösung im Jahr 2003 wurden die Angehörigen des … – so auch der Ver- sicherte – in Berufsformationen der … Sicherheit bzw. … überführt, wo der Versicherte zuletzt die Stellung des Chefs …/… … … innehatte (act. IIB 240 S. 3; 251 S. 4; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5; Beschwerde, S. 2 f.). Durch diese Tätigkeiten war der Versicherte (vom 1. Januar 1988 bis 31. August 2020) militärversichert (Akten der Suva-MV [act. IID] 452; 511). Nach Antritt der Tätigkeit beim … litt der Versicherte über die Jahre hinweg an diversen körperlichen Beeinträchtigungen (insbesondere Hodenkarzi- nom, koronare Herzkrankheit, Hypertonie, Schulterbeschwerden rechts; zur Diagnoseliste vgl. Akten der Suva-MV [act. IIC] 310 S. 3 ff.), wofür die Su- va-MV jeweils Heilbehandlungen gewährte und Taggelder ausrichtete. Ab Februar 2018 stand der Versicherte infolge einer mittelgradigen depressi- ven Episode (act. IIB 223 S. 1) bzw. eines psychophysischen Erschöp- fungszustandes (act. IIB 220 S. 1) in psychotherapeutischer Behandlung und es wurde ihm ab dem 23. Februar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähig- keit attestiert (act. IIB 214). Die Suva-MV gewährte Taggelder sowie Ein- gliederungsmassnahmen in Form eines Arbeitsversuchs (vgl. act. IIC 330). Nachdem sie bei der IV-Stelle Bern (IVB) die im Rahmen des Invalidenver- sicherungsverfahrens beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) veranlass- ten Berichte einerseits und andererseits eine Einschätzung ihres Kreisarztes eingeholt hatte (act. IIC 339; 368 S. 4; 392 S. 2-12), stellte die Suva-MV dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. November 2019 (act. IIC 406) die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Januar 2020 sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, MV/2022/93, Seite 3 die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht, dies mit der Begrün- dung, es liege keine dauerhafte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vor. Der Versicherte, welcher aus dem Dienst des … ausgeschieden war (act. IID 451; 467 S. 8-11) und am 1. September 2020 im Bereich … und … des D.________ eine Stelle als … im Rahmen eines 80%-Pensums angetreten hatte, liess gegen den Vorbescheid Einwand erheben (act. IIC 408). Mit Verfügung vom 23. September 2020 (act. IID 462) entschied die Suva-MV wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IID 467) wies die Suva-MV mit Entscheid vom 11. Januar 2022 ab (act. IID 518). A.b. Bereits vorher verneinte die IVB mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 (act. IIC 399 S. 1-4) einen Anspruch auf IV-Leistungen mit der Begründung, aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Angehöriger des … wei- terhin uneingeschränkt zumutbar. Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde (act. IIC 415 S. 13-20) wies das Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung (nachfolgend Verwal- tungsgericht), mit (unangefochten gebliebenem [act. IID 457]) Urteil vom

7. Juli 2020 (VGE IV/2019/884) ab (act. IID 449). B. Gegen den Einspracheentscheid der Suva-MV vom 11. Januar 2022 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, dieser substitu- iert durch Rechtsanwältin C.________, mit Eingabe vom 4. Februar 2022 Beschwerde erheben. Er stellt den folgenden Antrag: Der Einspracheentscheid vom 11. Januar 2022 sei aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab

1. Februar 2020 eine Invalidenrente von zumindest 27% auszurichten.

- unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin - Mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2022 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, MV/2022/93, Seite 4

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Januar 2022 (act. IID 518). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwer- deführers auf eine Invalidenrente der Militärversicherung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) haftet die Militärversicherung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für alle Schädigungen der körperli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, MV/2022/93, Seite 5 chen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 MVG erstreckt sich die Militärversicherung auf jede Gesundheits- schädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. 2.2 Art. 8 MVG listet die Leistungen auf, welche die Militärversiche- rung unter den in Art. 16 ff. MVG umschriebenen Voraussetzungen ge- währt. Darunter fallen nach Art. 8 lit. k MVG Invalidenrenten (Art. 40-42). 2.2.1 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam- hafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwar- tet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dau- ernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten (Art. 40 Abs. 1 MVG). Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80% des versicherten Jahresverdienstes. Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt (Art. 40 Abs. 2 MVG). 2.2.2 Die Militärversicherung geht – wie die anderen Sozialversicherun- gen – von einem erwerblichen Invaliditätsbegriff aus. Versichert und ren- tenbegründend ist weder die medizinisch-theoretische Invalidität noch die Arbeits- oder Berufsunfähigkeit, sondern die Erwerbsunfähigkeit, d.h. die durchschnittliche Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für den Versicherten in Betracht fallenden (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt (JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversiche- rung [MVG], 2000, Art. 40 N. 11). Der Nachweis der Invalidität im Rechts- sinn setzt eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung der Arbeits- und Er- werbsfähigkeit voraus. In jedem Fall hat eine sorgfältige Plausibilitätsprü- fung der geltend gemachten Funktionseinschränkungen zu erfolgen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. September 2017, 8C_330/2017, E. 4.3.1). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, MV/2022/93, Seite 6 und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 11. Januar 2022 (act. IID 518) auf die im Invalidenversiche- rungsverfahren veranlassten und im Verwaltungsverfahren der Militärversicherung beigezogenen Berichte der RAD-Ärzte Dres. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. April, 29. August und 24. September 2019 abgestellt (vgl. act. IID 518 S. 9). Daraus ergibt sich was folgt: 3.1.1 Dr. med. E.________ hielt im Bericht vom 9. April 2019 (act. IIC 339 S. 3-6) fest, zwar bestehe sicherlich eine gewisse Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule aufgrund einer Hyperkyphose der Brustwirbelsäule und einer Bandscheibendegeneration an der Lendenwirbelsäule. Auch seien im Bereich des Bewegungsapparates degenerative Veränderungen an der rechten Schulter, eine abgeheilte Achillodynie rechts und möglicherweise auch eine Schmerzverursachung durch ein Überbein am Achillessehnen- ansatz an der Ferse aktenkundig. Solche Befunde seien indes nicht geeig- net, in einer körperlich leichten Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer zuletzt ausgeübt habe, zu einer dauerhaften Einschränkung der Arbeits- fähigkeit zu führen. Auch den übrigen aktenkundigen körperlichen Befun- den sei keine leistungsrelevante Einschränkung in einer körperlich leichten Tätigkeit beizumessen. Im Speziellen sei erwähnt, dass der Hormonmangel substituiert werde, dass die signifikante Einengung eines Herzkranzgefäs- ses mit gutem Resultat 2008 behoben worden sei und dass die Endoskopie der Speiseröhre vom Oktober 2018 kein Rezidiv der Speiseröhrenentzün-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, MV/2022/93, Seite 7 dung gezeigt habe. Die angestammte Tätigkeit sei aus somatischer Sicht uneingeschränkt zumutbar. Dies gelte allgemein für eine körperlich leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung und ohne manuelles Arbeiten über Schulterniveau. Die bloss leichte, und somit kaum leistungs- relevante kognitive Verschlechterung habe keine fassbare organische Ur- sache (S. 5). Dr. med. F.________ hielt im Bericht vom 9. April 2019 (act. IIC 339 S. 9 ff.) fest, aufgrund eines durch den Hausarzt diagnostizierten "multifaktoriell bedingten psychophysischen Erschöpfungszustandes", welcher unter an- derem durch "eine sehr problematische Arbeitsplatzsituation mitbedingt" sei, sei seit dem 22. (richtig: 23. [act. IIB 214]) Februar 2018 fortlaufend die Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit erfolgt, die jedoch medizi- nisch nicht plausibel nachvollziehbar und nicht objektiv habe begründet werden können. Im Kontext des Beginns der Krankschreibung seien Um- strukturierungen am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit Verlegung des … von Bern nach …, Mobbing durch verschiedene aggressive Chefs sowie ein gereiztes, aggressives und herabwürdigendes Klima am Arbeits- platz gestanden. Die unbeeinträchtigten höheren kognitiven Leistungen des Beschwerdeführers, die zu verschiedenen Untersuchungszeitpunkten (2011, 2014) hätten bestätigt werden können, sprächen gegen das Vorlie- gen einer leistungsrelevanten psychischen Störung. Die negative psychia- trische Vorgeschichte, das hohe Ausbildungs- und Bildungsniveau mit der erfolgreichen Teilnahme an regelmässigen Weiterbildungen, die regelmäs- sige körperliche Aktivität und das Pflegen ausserberuflicher Interessen sei- en Schutzfaktoren des Beschwerdeführers vor der Entwicklung einer Depression bzw. vor der Entwicklung von Stress-Folgeerkrankungen (act. IIC 339 S. 22). Es könne keine Diagnose auf psychiatrischem Fachgebiet gestellt werden. Insgesamt bestehe ein allgemeines Leistungsvermögen für körperlich leich- te Tätigkeiten mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung und ohne manuel- les Arbeiten über Schulterniveau bis zu einem 100%-Pensum, was auch für die angestammte Tätigkeit gelte (S. 23). 3.1.2 Mit Stellungnahmen vom 29. August 2019 bzw. 24. September 2019 hielten die Dres. med. E.________ und F.________ an ihren Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, MV/2022/93, Seite 8 schätzungen fest, nachdem der Beschwerdeführer weitere Berichte behan- delnder Ärzte vorgelegt hatte (act. IIC 392 S. 7 und S. 9 ff.). 3.2 Das Verwaltungsgericht hat im (unangefochten gebliebenen) VGE IV/2019/884 den Berichten und Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dres. med. E.________ und F.________ vom 9. April, 29. August und 24. September 2019 (vgl. E. 3.1.1 f. vorne) vollen Beweiswert zuerkannt (vgl. E. 3.4 [act. IID 449 S. 18]). Wohl erging dieser Entscheid im Invalidenversicherungs- verfahren, jedoch sind die darin getroffenen Feststellungen zu den medizi- nisch bedingten funktionellen Beeinträchtigungen auch im vorliegenden Verfahren massgebend, da sich der Invaliditätsbegriff der Militärversiche- rung an jenen der IV anlehnt (vgl. E. 2.2.2 vorne; MAESCHI, a.a.O., N. 12). Für eine anderweitige Einschätzung besteht umso weniger Anlass, als (auch weiterhin) keine Berichte im Recht liegen, welche die Einschätzun- gen der RAD-Ärzte zu widerlegen vermöchten bzw. im Nachhinein (rückbli- ckend) als unzutreffend erscheinen liessen. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte in den Akten, wonach im Zeitraum zwischen der Erstellung der RAD-Berichte bis zum massgeblichen Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 11. Januar 2022 (act. IID 518) eine massge- bliche und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes einge- treten wäre: Zwar war der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener Leiden wiederholt in ärztlicher Behandlung (act. IID 442 S. 1; 454 S. 2 ff.; 458; 486 S. 2 f.; 506 S. 2). Jedoch ergeben sich aus den entsprechenden Berichten keine Hinweise auf eine über die Feststellungen in den RAD- Berichten hinausgehende dauerhafte Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens, soweit die Beschwerdegegnerin überhaupt für die neu aufgetretenen Gesundheitsschädigungen haftet (vgl. act. IID 511; E. 2.1 vorne). Der Beschwerdeführer hat denn auch anlässlich einer klini- schen Verlaufskontrolle vom 4. Juni 2021 angegeben, es gehe ihm gut und er habe keine neu aufgetretenen Beschwerden (act. IID 512 S. 2). Gegen- teiliges wird auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geltend ge- macht. Demnach ist auch weiterhin eine körperlich leichte Tätigkeit mit der Mög- lichkeit zur Wechselbelastung und ohne manuelle Arbeiten über Schulterni-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, MV/2022/93, Seite 9 veau im Rahmen eines 100%-Pensums zumutbar (act. IIC 339 S. 23). Auch dies ist unbestritten. 3.3 Die Einschätzungen der RAD-Ärzte und in der Folge auch die Feststellungen im (rechtskräftigen) Urteil des Verwaltungsgerichts betref- fend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit beschlagen ausdrücklich auch die an- gestammte bzw. zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Angehöriger des … (act. IIC 339 S. 23; act. IID 449 E. 3.5 S. 18 f.). Diesbe- züglich macht er jedoch geltend, die wesentlichen Aspekte seiner ursprüng- lichen Tätigkeit beim … und … Berufsverband der … (vormals …/…) würden dabei vollständig ausgeklammert. Insbesondere werde übersehen, dass im Bereich der … und … … die Einsatzfähigkeit und damit auch die … Tauglichkeit gegeben sein müssten (Beschwerde, S. 4). Der Beschwer- deführer sei jedoch aufgrund der eingeschränkten Sehleistung respektive im Zusammenhang mit der …, der …, der fehlenden Möglichkeit zur … bzw. zur … diesbezüglich nicht mehr einsatzfähig. Gegen seine Tauglich- keit sprächen gerade auch die somatischen Beschwerden (Sehstörung, Keratokonus, Schulter- und Rückenbeschwerden). Damit sei ihm die ange- stammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar (Beschwerde, S. 6). 3.4 Mit dieser Kritik macht der Beschwerdeführer geltend, der RAD und in der Folge auch die Beschwerdegegnerin seien in Bezug auf die an- gestammte Tätigkeit (Validentätigkeit) hinsichtlich der körperlichen Anforde- rungen an die frühere Tätigkeit von falschen Annahmen ausgegangen, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Dem kann nicht gefolgt werden: 3.4.1 Der (gerichtlich bestätigte) Entscheid im Invalidenversicherungs- verfahren erging in Kenntnis der Akten der Beschwerdegegnerin (vgl. act. IID 449 lit. A S. 2). Sodann ist seit der Erstellung der RAD-Berichte dem Dargelegten zufolge – unbestrittenermassen – keine für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebliche und dauerhafte Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes eingetreten (vgl. E. 3.2 vorne). Im Weite- ren bildete die – im vorliegenden Verfahren im Zentrum stehende – angeblich unzureichende Abklärung des Tätigkeitsprofils des Beschwerde- führers als Angehöriger des … bereits Streitgegenstand des Beschwerde- verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (act. IIC 415 S. 18 f.). Dieses setzte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, MV/2022/93, Seite 10 sich mit der beschwerdeweise vorgebrachten Kritik und namentlich auch den Ausführungen im Schreiben des HR-Verantwortlichen vom 18. No- vember 2019 (act. IIC 415 S. 11) ausführlich auseinander, wonach eine andere Funktion als … wegen der fehlenden Einsatzfähigkeit im Bereich der … nicht mehr gegeben sei. Dabei erkannte es weder in den Akten im Allgemeinen noch im vorgenannten Schreiben im Speziellen Anhaltspunk- te, welche Zweifel an den RAD-ärztlichen Beurteilungen in grundsätzlicher Hinsicht bzw. bezogen auf die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähig- keit in der angestammten Tätigkeit (als Angehöriger des …) zu begründen vermochten (act. IID 449 E. 3.3.4 S. 17 f.). Es ist mithin im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen von denselben tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, wie sie dem Invalidenversicherungsverfahren zugrunde lagen, womit die dort getroffenen Feststellungen in Anbetracht der im hiesigen Verfahren weitgehend gleichen Vorbringen weiterhin ihre Gültigkeit haben. Denn unter dem Blickwinkel der koordinierenden Funktion eines einheitli- chen Invaliditätsbegriffs in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen ist zu beachten, dass rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung des Invaliditätsgrades gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Ver- sicherungsträger miteinbezogen werden müssen (Entscheid des BGer vom 23. Juni 2009, 8C_781/2008, E. 7.3; PETER FORSTER in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 2021, Art. 16 N. 70). Vor diesem Hintergrund ist es deshalb sehr fraglich, ob unter den gegebenen Umständen von der in VGE IV/2019/884 (act. IID 449) rechtskräftig erfolgten Beurteilung, wonach in der Tätigkeit als … eine volle Arbeitsfähigkeit besteht (act. IID 449 E. 3.5 S. 18 f.), im vorlie- genden Beschwerdeverfahren abgewichen werden darf. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, da so oder anders eine Invalidität im Rechtssinne (vgl. E. 2.2.2 vorne) weiterhin nicht erstellt ist. 3.4.2 Bei der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der an- gestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Angehöriger des … ging der RAD von folgenden Voraussetzungen aus: "Zu den Tätigkeiten [des Beschwerdeführers] gehören Konzeptarbeiten, Koordination, Organisation, Korrespondenz, Gesprächsführung, Mitarbeiterführung, administrative Ar- beiten, Kontrollaufgaben. Die Anforderungen an Konzentration, Durchhal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, MV/2022/93, Seite 11 tevermögen, Sorgfalt, Auffassungsvermögen, sowie sprachliche Anforde- rungen seien hoch. Bei der Tätigkeit müsse er oft Sitzen, manchmal Gehen und Stehen; häufiges Heben oder Tragen leichter Lasten; Es werden be- rufsspezifisch kommunikative Fähigkeiten erwartet. [Der Beschwerdeführer] sei zudem Waffenträger" (act. IIC 339 S. 9). 3.4.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bestehen keine Anhaltspunkte in den Akten, wonach dieses Tätigkeitsprofil unvoll- ständig oder gar unzutreffend war: 3.4.3.1 So geht aus den Akten hervor, dass es sich bei den bis Ende Au- gust 2020 ausgeführten Arbeiten um administrative Tätigkeiten gehandelt hat (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA] 95 S. 1; act. IIB 236 S. 3 f.) respektive die Tätigkeit des Beschwerdeführers einer "Bürotätigkeit" ent- sprach (act. IIB 242 S. 2). Nichts Anderes geht denn auch aus einer Stel- lenbewerbung vom 12. Dezember 2017 hervor (act. IIB 251 S. 1 f.). Demgegenüber finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in seinem beruflichen Alltag entgegen den Angaben, wie sie den RAD-Ärzten vorlagen (vgl. E. 3.4.2 vorne), auch körperlich namhaft gefordert gewesen wäre. Insoweit verweist er denn auch einzig in generel- ler Weise auf die sogenannte "Einsatztauglichkeit", die bei jedem … gege- ben sein müsse (Beschwerde, S. 7; act. I 7). Er nennt jedoch keine konkreten Beispiele oder Vorkommnisse, bei denen es auf die Einsatztaug- lichkeit angekommen bzw. die Weiterbeschäftigung oder gar ein beruflicher Aufstieg vom Bestehen einer medizinischen Eignungsprüfung abhängig gemacht worden wäre. Es liegen auch keine Dokumente im Recht, welche die Durchführung einer solchen Eignungsprüfung hinreichend belegen, abgesehen von der Prüfung im Hinblick auf die Anstellung per 1. Januar 1988 im … (act. II 8; zur Erforderlichkeit einer vertrauensärztlichen Unter- suchung im Hinblick auf die Anstellungsvoraussetzungen unter heutiger Rechtslage, vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. g, 6 lit. h, 7 Abs. 1 lit. h, 8 lit. g, 9 lit. g und 10 lit. f der Verordnung des D.________ vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal [V Mil Pers; SR 172.220.111.310.2]). Doch selbst, wenn etwa mit Blick auf die Telefonnotiz des Case Managers der Be- schwerdegegnerin vom 26. Juni 2018 (act. IIB 232), wonach der Be- schwerdeführer gemäss seinen Angaben "bereits 2014" eine medizinische

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, MV/2022/93, Seite 12 Untersuchung habe absolvieren müssen, auf die Durchführung einer (ein- maligen) Eignungsprüfung zu schliessen wäre, hätte diese offensichtlich keine beruflichen bzw. erwerblichen Konsequenzen gezeitigt, zumal sich daraus – nach Angabe des Beschwerdeführers – ergab, dass dieser acht Stunden pro Tag bewältigen könne (S. 1). Dabei bestehen keine Anhalts- punkte dafür und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass sich diese Untersuchung konkret auf die Anstellungsbedingungen ausge- wirkt hätte oder das Tätigkeitsprofil angepasst worden wäre. Es geht aus den Akten denn auch klar hervor, dass die diversen (und unbestrittenen) gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers bereits seit Jahren bestehen (Lumbalgien [act. IIA 48; Sehstörungen [Keratokonus; act. IIA 66]; Schulterschmerzen [act. IIA 177]) oder sich schon vor Jahren aus- gewirkt hatten (Status nach Orchydektomie rechts nach Tumor sowie Sta- tus nach koronarer Herzkrankheit [act. IIA 52 S. 1]), so dass die Einsatzfähigkeit schon vor Jahren hätte verneint werden müssen, was aber nicht zum Verlust des angestammten Arbeitsplatzes geführt hat. Dass dies im streitbetroffenen Zeitraum trotz im Wesentlichen unverändertem Ge- sundheitszustand (vgl. E. 3.2 vorne) nunmehr anders gewesen sein könnte

– wie dies beschwerdeweise geltend gemacht wird –, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. 3.4.3.2 Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den Umständen, unter denen das Angestelltenverhältnis bei der … geendet hat. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer per 1. Januar 2018 (act. IIB 240 S. 3), also kurz bevor ihm per 23. Februar 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (act. IIB 214), im Zuge einer Umstrukturierung (act. IIB 242 S. 1) eine Führungsfunktion angetreten hatte. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Stelle offensichtlich nicht hätte antreten können, wenn dies der Gesundheitszustand nicht zugelassen hätte respek- tive die erwähnte Einsatzfähigkeit entscheidend für die Beschäftigung ge- wesen wäre. Vor diesem Hintergrund überzeugen die kurz nach Erlass der IV-Verfügung am 21. Oktober 2019 datierenden Ausführungen des HR- Verantwortlichen vom 18. November 2019 (act. IIC 415 S. 11 – vgl. auch E. 3.4.1 vorne), wonach die Leistungen des Beschwerdeführers auch in seiner vormaligen Funktion nachgelassen hätten, deshalb nicht, weil auf nachlas- sende Leistungen in der Regel nicht eine Beförderung in eine Führungspo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, MV/2022/93, Seite 13 sition folgt. Die bereits kurze Zeit nach Stellenantritt attestierte Arbeitsun- fähigkeit hatte denn auch nicht in erster Linie gesundheitliche Gründe, son- dern war multifaktoriell bedingt, wobei seitens des behandelnden Endokri- nologen auf die "sehr problematische Arbeitsplatzsituation" hingewiesen wurde (act. IIB 220 S. 1). Der Beschwerdeführer selber beschrieb "ein Kli- ma der Angst" und gab an, dass ihm der "rüde Umgangston" zu schaffen gemacht habe (act. IIB 242 S. 2). Insgesamt waren somit vorrangig psy- chosoziale Belastungsfaktoren für den Erschöpfungszustand verantwortlich (vgl. auch VGE IV/2020/884, E. 3.3.3 [act. IID 449 S. 15]), welche sich je- doch bei gleichzeitigem Fehlen einer rechtlich hinreichend ausgewiesenen psychischen Krankheit (vgl. act. IIC 339 S. 23) nicht invaliditätsbegründend auswirkten (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2) und folglich auch bei der Umschreibung des zumutbaren Tätigkeitspro- fils im IV-Verfahren ausser Acht zu bleiben hatten. Gleiches gilt – bei un- verändertem Gesundheitszustand (vgl. E. 3.2 vorne) – auch im vorliegenden Verfahren (vgl. E. 2.2.2 vorne). 3.4.4 Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) erstellt, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt der attestier- ten Arbeitsunfähigkeit im Februar 2018 eine körperlich leichte, administrati- ve Tätigkeit als Angehöriger des … ausgeübt hat. Diese Tätigkeit war ihm unter medizinischem Blickwinkel stets uneingeschränkt zumutbar, woran sich gemäss beweiskräftiger und weiterhin massgebender Beurteilung des RAD nichts geändert hat. Der Stellenverlust und die nachfolgend eingetre- tene Einkommenseinbusse im Zuge der per 1. September 2020 erfolgten Neuanstellung beim D.________ waren somit nicht Folge eines sozialver- sicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens, womit die Be- schwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. 3.5 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Januar 2022 (act. IID 518) nicht zu beanstanden und die dagegen er- hobene Einsprache abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, MV/2022/93, Seite 14 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 MVG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 MVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin C.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Suva, Abteilung Militärversicherung

- Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 93 MV MAK/GET/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. März 2023 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________, substituiert durch Rechtsanwäl- tin C.________ Beschwerdeführer gegen Suva Abteilung Militärversicherung, Service Center, Postfach, 6009 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. Januar 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, MV/2022/93, Seite 2 Sachverhalt: A. A.a. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) ist gelernter … (Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsan- stalt [Suva], Abteilung Militärversicherung [nachfolgend Suva-MV bzw. Beschwerdegegnerin], [act. IIB] 251 S. 7). Am 1. Januar 1988 trat er als … in den Dienst des ... (…) ein (Akten der Suva-MV [act. II] 10). Nach dessen Auflösung im Jahr 2003 wurden die Angehörigen des … – so auch der Ver- sicherte – in Berufsformationen der … Sicherheit bzw. … überführt, wo der Versicherte zuletzt die Stellung des Chefs …/… … … innehatte (act. IIB 240 S. 3; 251 S. 4; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5; Beschwerde, S. 2 f.). Durch diese Tätigkeiten war der Versicherte (vom 1. Januar 1988 bis 31. August 2020) militärversichert (Akten der Suva-MV [act. IID] 452; 511). Nach Antritt der Tätigkeit beim … litt der Versicherte über die Jahre hinweg an diversen körperlichen Beeinträchtigungen (insbesondere Hodenkarzi- nom, koronare Herzkrankheit, Hypertonie, Schulterbeschwerden rechts; zur Diagnoseliste vgl. Akten der Suva-MV [act. IIC] 310 S. 3 ff.), wofür die Su- va-MV jeweils Heilbehandlungen gewährte und Taggelder ausrichtete. Ab Februar 2018 stand der Versicherte infolge einer mittelgradigen depressi- ven Episode (act. IIB 223 S. 1) bzw. eines psychophysischen Erschöp- fungszustandes (act. IIB 220 S. 1) in psychotherapeutischer Behandlung und es wurde ihm ab dem 23. Februar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähig- keit attestiert (act. IIB 214). Die Suva-MV gewährte Taggelder sowie Ein- gliederungsmassnahmen in Form eines Arbeitsversuchs (vgl. act. IIC 330). Nachdem sie bei der IV-Stelle Bern (IVB) die im Rahmen des Invalidenver- sicherungsverfahrens beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) veranlass- ten Berichte einerseits und andererseits eine Einschätzung ihres Kreisarztes eingeholt hatte (act. IIC 339; 368 S. 4; 392 S. 2-12), stellte die Suva-MV dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. November 2019 (act. IIC 406) die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Januar 2020 sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, MV/2022/93, Seite 3 die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht, dies mit der Begrün- dung, es liege keine dauerhafte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vor. Der Versicherte, welcher aus dem Dienst des … ausgeschieden war (act. IID 451; 467 S. 8-11) und am 1. September 2020 im Bereich … und … des D.________ eine Stelle als … im Rahmen eines 80%-Pensums angetreten hatte, liess gegen den Vorbescheid Einwand erheben (act. IIC 408). Mit Verfügung vom 23. September 2020 (act. IID 462) entschied die Suva-MV wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IID 467) wies die Suva-MV mit Entscheid vom 11. Januar 2022 ab (act. IID 518). A.b. Bereits vorher verneinte die IVB mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 (act. IIC 399 S. 1-4) einen Anspruch auf IV-Leistungen mit der Begründung, aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Angehöriger des … wei- terhin uneingeschränkt zumutbar. Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde (act. IIC 415 S. 13-20) wies das Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung (nachfolgend Verwal- tungsgericht), mit (unangefochten gebliebenem [act. IID 457]) Urteil vom

7. Juli 2020 (VGE IV/2019/884) ab (act. IID 449). B. Gegen den Einspracheentscheid der Suva-MV vom 11. Januar 2022 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, dieser substitu- iert durch Rechtsanwältin C.________, mit Eingabe vom 4. Februar 2022 Beschwerde erheben. Er stellt den folgenden Antrag: Der Einspracheentscheid vom 11. Januar 2022 sei aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab

1. Februar 2020 eine Invalidenrente von zumindest 27% auszurichten.

- unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin - Mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2022 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, MV/2022/93, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Januar 2022 (act. IID 518). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwer- deführers auf eine Invalidenrente der Militärversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) haftet die Militärversicherung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für alle Schädigungen der körperli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, MV/2022/93, Seite 5 chen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 MVG erstreckt sich die Militärversicherung auf jede Gesundheits- schädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. 2.2 Art. 8 MVG listet die Leistungen auf, welche die Militärversiche- rung unter den in Art. 16 ff. MVG umschriebenen Voraussetzungen ge- währt. Darunter fallen nach Art. 8 lit. k MVG Invalidenrenten (Art. 40-42). 2.2.1 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam- hafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwar- tet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dau- ernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten (Art. 40 Abs. 1 MVG). Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80% des versicherten Jahresverdienstes. Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt (Art. 40 Abs. 2 MVG). 2.2.2 Die Militärversicherung geht – wie die anderen Sozialversicherun- gen – von einem erwerblichen Invaliditätsbegriff aus. Versichert und ren- tenbegründend ist weder die medizinisch-theoretische Invalidität noch die Arbeits- oder Berufsunfähigkeit, sondern die Erwerbsunfähigkeit, d.h. die durchschnittliche Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für den Versicherten in Betracht fallenden (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt (JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversiche- rung [MVG], 2000, Art. 40 N. 11). Der Nachweis der Invalidität im Rechts- sinn setzt eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung der Arbeits- und Er- werbsfähigkeit voraus. In jedem Fall hat eine sorgfältige Plausibilitätsprü- fung der geltend gemachten Funktionseinschränkungen zu erfolgen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. September 2017, 8C_330/2017, E. 4.3.1). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, MV/2022/93, Seite 6 und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 11. Januar 2022 (act. IID 518) auf die im Invalidenversiche- rungsverfahren veranlassten und im Verwaltungsverfahren der Militärversicherung beigezogenen Berichte der RAD-Ärzte Dres. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. April, 29. August und 24. September 2019 abgestellt (vgl. act. IID 518 S. 9). Daraus ergibt sich was folgt: 3.1.1 Dr. med. E.________ hielt im Bericht vom 9. April 2019 (act. IIC 339 S. 3-6) fest, zwar bestehe sicherlich eine gewisse Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule aufgrund einer Hyperkyphose der Brustwirbelsäule und einer Bandscheibendegeneration an der Lendenwirbelsäule. Auch seien im Bereich des Bewegungsapparates degenerative Veränderungen an der rechten Schulter, eine abgeheilte Achillodynie rechts und möglicherweise auch eine Schmerzverursachung durch ein Überbein am Achillessehnen- ansatz an der Ferse aktenkundig. Solche Befunde seien indes nicht geeig- net, in einer körperlich leichten Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer zuletzt ausgeübt habe, zu einer dauerhaften Einschränkung der Arbeits- fähigkeit zu führen. Auch den übrigen aktenkundigen körperlichen Befun- den sei keine leistungsrelevante Einschränkung in einer körperlich leichten Tätigkeit beizumessen. Im Speziellen sei erwähnt, dass der Hormonmangel substituiert werde, dass die signifikante Einengung eines Herzkranzgefäs- ses mit gutem Resultat 2008 behoben worden sei und dass die Endoskopie der Speiseröhre vom Oktober 2018 kein Rezidiv der Speiseröhrenentzün-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, MV/2022/93, Seite 7 dung gezeigt habe. Die angestammte Tätigkeit sei aus somatischer Sicht uneingeschränkt zumutbar. Dies gelte allgemein für eine körperlich leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung und ohne manuelles Arbeiten über Schulterniveau. Die bloss leichte, und somit kaum leistungs- relevante kognitive Verschlechterung habe keine fassbare organische Ur- sache (S. 5). Dr. med. F.________ hielt im Bericht vom 9. April 2019 (act. IIC 339 S. 9 ff.) fest, aufgrund eines durch den Hausarzt diagnostizierten "multifaktoriell bedingten psychophysischen Erschöpfungszustandes", welcher unter an- derem durch "eine sehr problematische Arbeitsplatzsituation mitbedingt" sei, sei seit dem 22. (richtig: 23. [act. IIB 214]) Februar 2018 fortlaufend die Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit erfolgt, die jedoch medizi- nisch nicht plausibel nachvollziehbar und nicht objektiv habe begründet werden können. Im Kontext des Beginns der Krankschreibung seien Um- strukturierungen am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit Verlegung des … von Bern nach …, Mobbing durch verschiedene aggressive Chefs sowie ein gereiztes, aggressives und herabwürdigendes Klima am Arbeits- platz gestanden. Die unbeeinträchtigten höheren kognitiven Leistungen des Beschwerdeführers, die zu verschiedenen Untersuchungszeitpunkten (2011, 2014) hätten bestätigt werden können, sprächen gegen das Vorlie- gen einer leistungsrelevanten psychischen Störung. Die negative psychia- trische Vorgeschichte, das hohe Ausbildungs- und Bildungsniveau mit der erfolgreichen Teilnahme an regelmässigen Weiterbildungen, die regelmäs- sige körperliche Aktivität und das Pflegen ausserberuflicher Interessen sei- en Schutzfaktoren des Beschwerdeführers vor der Entwicklung einer Depression bzw. vor der Entwicklung von Stress-Folgeerkrankungen (act. IIC 339 S. 22). Es könne keine Diagnose auf psychiatrischem Fachgebiet gestellt werden. Insgesamt bestehe ein allgemeines Leistungsvermögen für körperlich leich- te Tätigkeiten mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung und ohne manuel- les Arbeiten über Schulterniveau bis zu einem 100%-Pensum, was auch für die angestammte Tätigkeit gelte (S. 23). 3.1.2 Mit Stellungnahmen vom 29. August 2019 bzw. 24. September 2019 hielten die Dres. med. E.________ und F.________ an ihren Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, MV/2022/93, Seite 8 schätzungen fest, nachdem der Beschwerdeführer weitere Berichte behan- delnder Ärzte vorgelegt hatte (act. IIC 392 S. 7 und S. 9 ff.). 3.2 Das Verwaltungsgericht hat im (unangefochten gebliebenen) VGE IV/2019/884 den Berichten und Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dres. med. E.________ und F.________ vom 9. April, 29. August und 24. September 2019 (vgl. E. 3.1.1 f. vorne) vollen Beweiswert zuerkannt (vgl. E. 3.4 [act. IID 449 S. 18]). Wohl erging dieser Entscheid im Invalidenversicherungs- verfahren, jedoch sind die darin getroffenen Feststellungen zu den medizi- nisch bedingten funktionellen Beeinträchtigungen auch im vorliegenden Verfahren massgebend, da sich der Invaliditätsbegriff der Militärversiche- rung an jenen der IV anlehnt (vgl. E. 2.2.2 vorne; MAESCHI, a.a.O., N. 12). Für eine anderweitige Einschätzung besteht umso weniger Anlass, als (auch weiterhin) keine Berichte im Recht liegen, welche die Einschätzun- gen der RAD-Ärzte zu widerlegen vermöchten bzw. im Nachhinein (rückbli- ckend) als unzutreffend erscheinen liessen. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte in den Akten, wonach im Zeitraum zwischen der Erstellung der RAD-Berichte bis zum massgeblichen Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 11. Januar 2022 (act. IID 518) eine massge- bliche und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes einge- treten wäre: Zwar war der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener Leiden wiederholt in ärztlicher Behandlung (act. IID 442 S. 1; 454 S. 2 ff.; 458; 486 S. 2 f.; 506 S. 2). Jedoch ergeben sich aus den entsprechenden Berichten keine Hinweise auf eine über die Feststellungen in den RAD- Berichten hinausgehende dauerhafte Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens, soweit die Beschwerdegegnerin überhaupt für die neu aufgetretenen Gesundheitsschädigungen haftet (vgl. act. IID 511; E. 2.1 vorne). Der Beschwerdeführer hat denn auch anlässlich einer klini- schen Verlaufskontrolle vom 4. Juni 2021 angegeben, es gehe ihm gut und er habe keine neu aufgetretenen Beschwerden (act. IID 512 S. 2). Gegen- teiliges wird auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geltend ge- macht. Demnach ist auch weiterhin eine körperlich leichte Tätigkeit mit der Mög- lichkeit zur Wechselbelastung und ohne manuelle Arbeiten über Schulterni-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, MV/2022/93, Seite 9 veau im Rahmen eines 100%-Pensums zumutbar (act. IIC 339 S. 23). Auch dies ist unbestritten. 3.3 Die Einschätzungen der RAD-Ärzte und in der Folge auch die Feststellungen im (rechtskräftigen) Urteil des Verwaltungsgerichts betref- fend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit beschlagen ausdrücklich auch die an- gestammte bzw. zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Angehöriger des … (act. IIC 339 S. 23; act. IID 449 E. 3.5 S. 18 f.). Diesbe- züglich macht er jedoch geltend, die wesentlichen Aspekte seiner ursprüng- lichen Tätigkeit beim … und … Berufsverband der … (vormals …/…) würden dabei vollständig ausgeklammert. Insbesondere werde übersehen, dass im Bereich der … und … … die Einsatzfähigkeit und damit auch die … Tauglichkeit gegeben sein müssten (Beschwerde, S. 4). Der Beschwer- deführer sei jedoch aufgrund der eingeschränkten Sehleistung respektive im Zusammenhang mit der …, der …, der fehlenden Möglichkeit zur … bzw. zur … diesbezüglich nicht mehr einsatzfähig. Gegen seine Tauglich- keit sprächen gerade auch die somatischen Beschwerden (Sehstörung, Keratokonus, Schulter- und Rückenbeschwerden). Damit sei ihm die ange- stammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar (Beschwerde, S. 6). 3.4 Mit dieser Kritik macht der Beschwerdeführer geltend, der RAD und in der Folge auch die Beschwerdegegnerin seien in Bezug auf die an- gestammte Tätigkeit (Validentätigkeit) hinsichtlich der körperlichen Anforde- rungen an die frühere Tätigkeit von falschen Annahmen ausgegangen, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Dem kann nicht gefolgt werden: 3.4.1 Der (gerichtlich bestätigte) Entscheid im Invalidenversicherungs- verfahren erging in Kenntnis der Akten der Beschwerdegegnerin (vgl. act. IID 449 lit. A S. 2). Sodann ist seit der Erstellung der RAD-Berichte dem Dargelegten zufolge – unbestrittenermassen – keine für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebliche und dauerhafte Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes eingetreten (vgl. E. 3.2 vorne). Im Weite- ren bildete die – im vorliegenden Verfahren im Zentrum stehende – angeblich unzureichende Abklärung des Tätigkeitsprofils des Beschwerde- führers als Angehöriger des … bereits Streitgegenstand des Beschwerde- verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (act. IIC 415 S. 18 f.). Dieses setzte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, MV/2022/93, Seite 10 sich mit der beschwerdeweise vorgebrachten Kritik und namentlich auch den Ausführungen im Schreiben des HR-Verantwortlichen vom 18. No- vember 2019 (act. IIC 415 S. 11) ausführlich auseinander, wonach eine andere Funktion als … wegen der fehlenden Einsatzfähigkeit im Bereich der … nicht mehr gegeben sei. Dabei erkannte es weder in den Akten im Allgemeinen noch im vorgenannten Schreiben im Speziellen Anhaltspunk- te, welche Zweifel an den RAD-ärztlichen Beurteilungen in grundsätzlicher Hinsicht bzw. bezogen auf die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähig- keit in der angestammten Tätigkeit (als Angehöriger des …) zu begründen vermochten (act. IID 449 E. 3.3.4 S. 17 f.). Es ist mithin im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen von denselben tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, wie sie dem Invalidenversicherungsverfahren zugrunde lagen, womit die dort getroffenen Feststellungen in Anbetracht der im hiesigen Verfahren weitgehend gleichen Vorbringen weiterhin ihre Gültigkeit haben. Denn unter dem Blickwinkel der koordinierenden Funktion eines einheitli- chen Invaliditätsbegriffs in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen ist zu beachten, dass rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung des Invaliditätsgrades gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Ver- sicherungsträger miteinbezogen werden müssen (Entscheid des BGer vom 23. Juni 2009, 8C_781/2008, E. 7.3; PETER FORSTER in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 2021, Art. 16 N. 70). Vor diesem Hintergrund ist es deshalb sehr fraglich, ob unter den gegebenen Umständen von der in VGE IV/2019/884 (act. IID 449) rechtskräftig erfolgten Beurteilung, wonach in der Tätigkeit als … eine volle Arbeitsfähigkeit besteht (act. IID 449 E. 3.5 S. 18 f.), im vorlie- genden Beschwerdeverfahren abgewichen werden darf. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, da so oder anders eine Invalidität im Rechtssinne (vgl. E. 2.2.2 vorne) weiterhin nicht erstellt ist. 3.4.2 Bei der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der an- gestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Angehöriger des … ging der RAD von folgenden Voraussetzungen aus: "Zu den Tätigkeiten [des Beschwerdeführers] gehören Konzeptarbeiten, Koordination, Organisation, Korrespondenz, Gesprächsführung, Mitarbeiterführung, administrative Ar- beiten, Kontrollaufgaben. Die Anforderungen an Konzentration, Durchhal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, MV/2022/93, Seite 11 tevermögen, Sorgfalt, Auffassungsvermögen, sowie sprachliche Anforde- rungen seien hoch. Bei der Tätigkeit müsse er oft Sitzen, manchmal Gehen und Stehen; häufiges Heben oder Tragen leichter Lasten; Es werden be- rufsspezifisch kommunikative Fähigkeiten erwartet. [Der Beschwerdeführer] sei zudem Waffenträger" (act. IIC 339 S. 9). 3.4.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bestehen keine Anhaltspunkte in den Akten, wonach dieses Tätigkeitsprofil unvoll- ständig oder gar unzutreffend war: 3.4.3.1 So geht aus den Akten hervor, dass es sich bei den bis Ende Au- gust 2020 ausgeführten Arbeiten um administrative Tätigkeiten gehandelt hat (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA] 95 S. 1; act. IIB 236 S. 3 f.) respektive die Tätigkeit des Beschwerdeführers einer "Bürotätigkeit" ent- sprach (act. IIB 242 S. 2). Nichts Anderes geht denn auch aus einer Stel- lenbewerbung vom 12. Dezember 2017 hervor (act. IIB 251 S. 1 f.). Demgegenüber finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in seinem beruflichen Alltag entgegen den Angaben, wie sie den RAD-Ärzten vorlagen (vgl. E. 3.4.2 vorne), auch körperlich namhaft gefordert gewesen wäre. Insoweit verweist er denn auch einzig in generel- ler Weise auf die sogenannte "Einsatztauglichkeit", die bei jedem … gege- ben sein müsse (Beschwerde, S. 7; act. I 7). Er nennt jedoch keine konkreten Beispiele oder Vorkommnisse, bei denen es auf die Einsatztaug- lichkeit angekommen bzw. die Weiterbeschäftigung oder gar ein beruflicher Aufstieg vom Bestehen einer medizinischen Eignungsprüfung abhängig gemacht worden wäre. Es liegen auch keine Dokumente im Recht, welche die Durchführung einer solchen Eignungsprüfung hinreichend belegen, abgesehen von der Prüfung im Hinblick auf die Anstellung per 1. Januar 1988 im … (act. II 8; zur Erforderlichkeit einer vertrauensärztlichen Unter- suchung im Hinblick auf die Anstellungsvoraussetzungen unter heutiger Rechtslage, vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. g, 6 lit. h, 7 Abs. 1 lit. h, 8 lit. g, 9 lit. g und 10 lit. f der Verordnung des D.________ vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal [V Mil Pers; SR 172.220.111.310.2]). Doch selbst, wenn etwa mit Blick auf die Telefonnotiz des Case Managers der Be- schwerdegegnerin vom 26. Juni 2018 (act. IIB 232), wonach der Be- schwerdeführer gemäss seinen Angaben "bereits 2014" eine medizinische

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, MV/2022/93, Seite 12 Untersuchung habe absolvieren müssen, auf die Durchführung einer (ein- maligen) Eignungsprüfung zu schliessen wäre, hätte diese offensichtlich keine beruflichen bzw. erwerblichen Konsequenzen gezeitigt, zumal sich daraus – nach Angabe des Beschwerdeführers – ergab, dass dieser acht Stunden pro Tag bewältigen könne (S. 1). Dabei bestehen keine Anhalts- punkte dafür und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass sich diese Untersuchung konkret auf die Anstellungsbedingungen ausge- wirkt hätte oder das Tätigkeitsprofil angepasst worden wäre. Es geht aus den Akten denn auch klar hervor, dass die diversen (und unbestrittenen) gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers bereits seit Jahren bestehen (Lumbalgien [act. IIA 48; Sehstörungen [Keratokonus; act. IIA 66]; Schulterschmerzen [act. IIA 177]) oder sich schon vor Jahren aus- gewirkt hatten (Status nach Orchydektomie rechts nach Tumor sowie Sta- tus nach koronarer Herzkrankheit [act. IIA 52 S. 1]), so dass die Einsatzfähigkeit schon vor Jahren hätte verneint werden müssen, was aber nicht zum Verlust des angestammten Arbeitsplatzes geführt hat. Dass dies im streitbetroffenen Zeitraum trotz im Wesentlichen unverändertem Ge- sundheitszustand (vgl. E. 3.2 vorne) nunmehr anders gewesen sein könnte

– wie dies beschwerdeweise geltend gemacht wird –, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. 3.4.3.2 Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den Umständen, unter denen das Angestelltenverhältnis bei der … geendet hat. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer per 1. Januar 2018 (act. IIB 240 S. 3), also kurz bevor ihm per 23. Februar 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (act. IIB 214), im Zuge einer Umstrukturierung (act. IIB 242 S. 1) eine Führungsfunktion angetreten hatte. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Stelle offensichtlich nicht hätte antreten können, wenn dies der Gesundheitszustand nicht zugelassen hätte respek- tive die erwähnte Einsatzfähigkeit entscheidend für die Beschäftigung ge- wesen wäre. Vor diesem Hintergrund überzeugen die kurz nach Erlass der IV-Verfügung am 21. Oktober 2019 datierenden Ausführungen des HR- Verantwortlichen vom 18. November 2019 (act. IIC 415 S. 11 – vgl. auch E. 3.4.1 vorne), wonach die Leistungen des Beschwerdeführers auch in seiner vormaligen Funktion nachgelassen hätten, deshalb nicht, weil auf nachlas- sende Leistungen in der Regel nicht eine Beförderung in eine Führungspo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, MV/2022/93, Seite 13 sition folgt. Die bereits kurze Zeit nach Stellenantritt attestierte Arbeitsun- fähigkeit hatte denn auch nicht in erster Linie gesundheitliche Gründe, son- dern war multifaktoriell bedingt, wobei seitens des behandelnden Endokri- nologen auf die "sehr problematische Arbeitsplatzsituation" hingewiesen wurde (act. IIB 220 S. 1). Der Beschwerdeführer selber beschrieb "ein Kli- ma der Angst" und gab an, dass ihm der "rüde Umgangston" zu schaffen gemacht habe (act. IIB 242 S. 2). Insgesamt waren somit vorrangig psy- chosoziale Belastungsfaktoren für den Erschöpfungszustand verantwortlich (vgl. auch VGE IV/2020/884, E. 3.3.3 [act. IID 449 S. 15]), welche sich je- doch bei gleichzeitigem Fehlen einer rechtlich hinreichend ausgewiesenen psychischen Krankheit (vgl. act. IIC 339 S. 23) nicht invaliditätsbegründend auswirkten (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2) und folglich auch bei der Umschreibung des zumutbaren Tätigkeitspro- fils im IV-Verfahren ausser Acht zu bleiben hatten. Gleiches gilt – bei un- verändertem Gesundheitszustand (vgl. E. 3.2 vorne) – auch im vorliegenden Verfahren (vgl. E. 2.2.2 vorne). 3.4.4 Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) erstellt, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt der attestier- ten Arbeitsunfähigkeit im Februar 2018 eine körperlich leichte, administrati- ve Tätigkeit als Angehöriger des … ausgeübt hat. Diese Tätigkeit war ihm unter medizinischem Blickwinkel stets uneingeschränkt zumutbar, woran sich gemäss beweiskräftiger und weiterhin massgebender Beurteilung des RAD nichts geändert hat. Der Stellenverlust und die nachfolgend eingetre- tene Einkommenseinbusse im Zuge der per 1. September 2020 erfolgten Neuanstellung beim D.________ waren somit nicht Folge eines sozialver- sicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens, womit die Be- schwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. 3.5 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

11. Januar 2022 (act. IID 518) nicht zu beanstanden und die dagegen er- hobene Einsprache abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, MV/2022/93, Seite 14 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 MVG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 MVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin C.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Suva, Abteilung Militärversicherung

- Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.