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200 2022 85

Bern VerwG · 2022-09-19 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2021

Sachverhalt

A. Der 1959 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer 1) ist über seine Arbeitgeberin, die B.________ AG (Arbeitgeberin bzw. Be- schwerdeführerin 2), deren … er ist (vgl. <www.zefix.ch>), bei der Schwei- zerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Er erlitt verschiedene Unfälle, für die die Suva die gesetzlichen Versicherungsleistungen ausrichtete (vgl. u.a. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2020, UV/200/20/290, Akten der Suva [act. II] 69; Akten des Versicherten [act. I] 31). In der Folge wurde der Suva ein neuer Unfall gemeldet. Gemäss Scha- denmeldung vom 6. April 2021 stolperte der Versicherte am 6. Februar 2021 beim Check-in Schalter im Flughafen … … über das Gepäck eines anderen Fluggastes und zog sich dabei einen Bänderriss an der linken Schulter sowie eine Verletzung am Steissbein zu (act. II 8). Zur Klärung der Leistungspflicht verlangte die Suva in der Folge wiederholt Unterlagen so- wohl direkt vom Versicherten wie auch von dessen Arbeitgeberin oder über den damaligen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt D.________ (act. II 9, 11-13, 18 ff., 27, 29, 30, 34). Mit Verfügung vom 31. August 2021 (act. II 36) wies sie infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht jegliche Leistungsansprüche ab. Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten und dessen Ar- beitgeberin vom 11. September 2021 (act. II 43) wies sie mit Entscheid vom 23. Dezember 2021 (act. II 64) ab. B. Hiergegen erhoben der Versicherte sowie die Arbeitgeberin, beide vertre- ten durch Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom 1. Februar 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2021 sei vollumfänglich aufzuheben; 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen dem Beschwerdeführer 1 ei- ne Deckungszusage für die Heilungskosten im Zusammenhang mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 3 dem Unfallereignis vom 6. Februar 2021 samt allfälliger Folgekosten zu erteilen; -unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Auslagen und MWST-. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.1.1 Die Beschwerdegegnerin stellte die ursprüngliche Verfügung vom

31. August 2021 (act. II 36) allein dem Beschwerdeführer 1 zu, was inso- fern irrelevant ist, als die Beschwerdeführerin 2 in der Lage war, sowohl für sich wie auch ausdrücklich für den Beschwerdeführer 1 Einsprache zu führen (act. II 43). Ein allfälliger formeller Fehler wäre damit geheilt.

E. 1.1.2 Der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2021 (act. II 64) wurde beiden Beschwerdeführenden eröffnet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 4

E. 1.1.3 Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2021 (act. II 64). Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig die verletzte Mitwir- kungspflicht der Beschwerdeführenden, womit zwar jegliche Leistungsan- sprüche ausgeschlossen wurden, ohne dass aber deren materielle Be- gründetheit geprüft und darüber verfügt worden wäre. Soweit in der Be- schwerde eine direkte Deckungszusage für die Heilbehandlung der linken Schulter beantragt wird und sinngemäss die Ausrichtung von Taggeldern (Beschwerde S. 16 ff. Ziff. 38 ff.), fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und ist darauf nicht einzutreten.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendi- gen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus- künfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, ab- klären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von de- ren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zu- sätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 5 aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergeben- den Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2020 KV Nr. 23 S. 111 E. 8.3.2). 2.2 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der So- zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs- leistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Diese Auskunfts- und Ermächtigungspflicht wird auch in Art. 55 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfall- versicherung (UVV; SR 832.202) festgehalten. Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffe- nen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (SVR 2018 EL Nr. 4 S. 9 E. 2.1). 2.3 2.3.1 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leis- tungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent- schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be- schliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit ein- zuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Von der Möglichkeit des Nichteintretens auf ein Leistungsgesuch ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 S. 47). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist. Um- gekehrt kann ein materieller Entscheid aufgrund der Akten erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als not- wendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahme, der sich die ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 6 sicherte Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (SVR 2018 EL Nr. 4 S. 10 E. 2.2). 2.3.2 Bei der gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Wird die ver- weigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion – Nichteintreten, Entscheid aufgrund der Akten – nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5 S. 590; SVR 2019 IV Nr. 8 S. 25 E. 5.1, Nr. 69 S. 224 E. 2.2). 2.3.3 Eine nach verweigerter Mitwirkung später allenfalls erklärte Bereit- schaft, die Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten zu erfüllen, ist als Neuan- meldung zu betrachten (vgl. SVR 2019 IV Nr. 8 S. 25 E. 5.1, 2017 IV Nr. 50 S. 151 E. 3.3 und 3.4). 2.4 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). 3. Zum Ereignis vom 6. Februar 2021 am Flughafen … ... bzw. in medizini- scher Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Anga- ben entnehmen: 3.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Verlaufsbericht vom

24. Februar 2021 (act. II 3 S. 2) fest, neu bestehe ein lumbo-radikulärer Schmerz dorsaler Oberschenkel beidseits, intermittierend bestünden auch Schulterschmerzen links bei Überkopfbewegungen. Auf Wunsch des Be- schwerdeführers 1 werde ein MRI der linken Schulter gemacht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 7 Im Verlaufsbericht vom 9. März 2021 (act. II 4 S. 2) führte Dr. med. E.________ aus, der MRI-Befund der linken Schulter zeige eine partial Ruptur der Supraspinatussehne und mögliche instabile Bicepssehne bei Verdacht auf Bicepspulleyruptur zusätzlich Grad IV Knorpelschaden am Humeruskopf. Der Beschwerdeführer 1 habe offenbar beim Spazieren vor Wochen einen Sturz mit Kontusion/Distorsion der linken Schulter erlitten. Im Verlaufsbericht vom 24. März 2021 (act. II 6 S. 2) diagnostizierte Dr. med. E.________ einen persistierenden Schmerz Rücken/Sitzbein beid- seits nach Sturz vom 6. Februar 2021, einen persistierenden Schmerz Schulter links bei bekannter Supraspinatusläsion sowie einen Restschmerz Schulter rechts nach rezidiv Rekonstruktion Supraspinatus rechts am

3. Dezember 2020. Im Vordergrund stünden die Schmerzen am Sitzbein und dorsalen Oberschenkel beidseits. Seit dem Sturz rückwärts aufs Ge- säss am 6. Februar 2021 sei die Beweglichkeit eingeschränkt und das Gangbild gestört. Der Impingementtest der linken Schulter sei positiv, die Elevation/Abduktion sei eingeschränkt auf 30-40°, Schmerzen bestünden vorallem subacromial. Für die linke Schulter sei langfristig ebenfalls eine Rekonstruktion des Supraspinatus sinnvoll. 3.2 In der Schadenmeldung vom 6. April 2021 (act. II 8) beschrieb der Beschwerdeführer 1 das Ereignis vom 6. Februar 2021 wie folgt: ʺÜbrige Tätigkeiten: Herr A.________ befand sich am Check-in Schalter am Flughafen. Während er am Schalter stand legte ein anderer Fluggast unauffällig seine Tasche direkt hinter Herrn A.________ auf den Boden. Nachdem Herr A.________ nun einen Schritt nach hinten machen wollte stolperte dieser über das Gepäck des anderen und verletzte sich dabei stark.ʺ 3.3 Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, führte im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 7. Mai 2021 (act. I 28) aus, der Beschwerdeführer 1 leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ausgelöst durch den Unfall vom 22. September 2017 mit einem chronifizierten Verlauf und bestehender Komorbidität mit anderen körperlichen Krankheiten. Er habe überdies Phantomschmerzen im Stumpf des amputierten Zeigefingers der rechten Hand, Ein- und Durch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 8 schlafstörungen, chronische Schmerzzustände sowie depressive Stim- mungsschwankungen, mehrfach unfallbedingt. 4. 4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin befugt war, in- folge Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer 1 auf- grund der vorhandenen Akten zu entscheiden. 4.2 Die Beschwerdegegnerin ging nach erfolgter Schadenmeldung vom

6. April 2021 (act. II 8) im Schreiben vom 15. April 2021 (act. II 13) gestützt auf zwei Verlaufsberichte des behandelnden Orthopäden Dr. med. E.________ vom 24. Februar und 9. März 2021 (act. II 13 S. 4 und 6) sinn- gemäss davon aus, dass der Unfallhergang nicht rechtsgenüglich erstellt ist. Sie forderte den Beschwerdeführer 1 deshalb auf, innert Frist ʺ1. Flugti- cket vom … 2. Namen und Adresse des Schadenverursachers 3. Unfallpro- tokoll vom Flughafen … über das Ereignisʺ einzureichen und ʺzum Vorwurf schriftlich Stellung zu nehmenʺ und allenfalls weitere Belege zu seinem Standpunkt einzureichen und mahnte ihn unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 3 ATSG (act. II 13). Auf dieses Schreiben vom 15. April 2021 (act. II 13) rea- gierte der Beschwerdeführer 1 mit einem Telefonanruf. Aus der entspre- chenden Aktennotiz geht hervor, dass er sinngemäss aussagte, er selbst habe am … keinen Flug angetreten und verfüge deshalb nicht über das verlangte Flugticket (act. II 14). In der Folge mandatierten die Beschwerde- führenden Rechtsanwalt D.________, welcher mit der Beschwerdegegne- rin korrespondierte (vgl. act. II 15-24). Am 7. Juni 2021 setzte die Be- schwerdegegnerin dem Rechtsvertreter eine letzte Frist bis am 28. Juli 2021 zur Einreichung der von der Beschwerdeführerin 2 verlangten Unter- lagen mit Kopie an den Beschwerdeführer 1 (act. II 27). Am 11. Juni 2021 informierte Rechtsanwalt D.________ die Beschwerdegegnerin über die Auflösung des Mandates (act. II 29). Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 ver- langte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer 1 wiederum die Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin 2 unter Fristansetzung bis zum 18. August 2021 mit erneuter Mahnung (act. II 34 S. 2 f.). Darauf rea- gierte die Beschwerdeführerin 2 – auch im Namen des Beschwerdeführers

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 9 1 – mit Schreiben vom 10. August 2021 mit dem sinngemässen allgemei- nen Inhalt, die Beschwerdeführenden hätten am Verfahren mitgewirkt (act. II 35 S. 1). In der Folge wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

31. August 2021 (act. II 36) infolge verletzter Mitwirkungspflicht jegliche Leistungsansprüche ab, woraufhin die Beschwerdeführenden mittels Ein- sprache vom 12. September 2021 (act. II 43) erneut eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bestritten. 4.3 Das Schreiben vom 15. April 2021 (act. II 13) an den Beschwerde- führer 1 ist zwar inhaltlich unklar, indem von ihm ein nicht bestimmtes, son- dern lediglich ein Flugticket vom … verlangt und er aufgefordert wurde, ʺzum Vorwurf Stellung zu nehmenʺ. Auch wenn die Beschwerdegegnerin nicht direkt erläuterte, was konkret mit dem Vorwurf gemeint ist, meldete sie aber sinngemäss aufgrund der Schadenmeldung vom 6. April 2021 (act. II 8) und der beiden Verlaufsberichte des behandelnden Orthopäden insge- samt Zweifel am geltend gemachten Unfallhergang bzw. am Unfall selbst an. Dies wird spätestens mit dem weiteren Schreiben an Rechtsanwalt D.________ vom 7. Juni 2021 (act. II 28 S. 1 f.) ersichtlich. Der Beschwerdeführer 1 hat nie geltend gemacht, am fraglichen Tag des … einen Flug angetreten zu haben. Im erwähnten Telefonat (act. II 14) stellte er klar, dass er sich nur am Check-in-Schalter aufgehalten habe, was sich auch aus der Unfallmeldung ergibt (act. II 8 S. 2). Indem die Be- schwerdegegnerin danach weiter an der Einreichung der Beweismittel bettreffend die Situation am Flughafen … … festhielt und dafür Frist an- setzte unter Androhung der Leistungsverweigerung, musste dem Be- schwerdeführer 1 klar sein, dass seine Angaben auf der Schadenmeldung und am besagten Telefonat nicht genügten, um den Leistungsanspruch zu beurteilen. Weshalb er in der Folge auf die Forderung der Beschwerdegeg- nerin nicht mehr einging bzw. sich hinsichtlich der verlangten Tickets erst durch den neuen Rechtsvertreter im Rahmen der Beschwerde äusserte (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 18; act. I 30), ist nicht nachvollziehbar und ist als Verletzung der Mitwirkungspflicht zu werten, zumal das Einreichen der ver- langten Unterlagen bzw. einer klärenden Stellungnahme offenkundig nicht unzumutbar und mit bloss geringem Aufwand verbunden war (vgl. THOMAS ACKERMANN, Gedanken zu Mitwirkungspflicht, Schadenminderungspflicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 10 und Untersuchungsgrundsatz, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2022, S. 104). Dasselbe gilt betreffend die von der Beschwerdegegnerin verlangten Personalien des ʺSchadenverursachersʺ wie auch für das ver- langte Unfallprotokoll des Flughafens … …. Dem Beschwerdeführer 1 wäre es ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, der Beschwerdegegne- rin mitzuteilen, dass er zunächst nicht davon ausgegangen sei, eine schwe- rere Verletzung mit versicherungsrechtlichen Folgen erlitten zu haben und deshalb den Schadenverursacher nicht nach Namen und Adresse gefragt habe, und auch kein Unfallprotokoll erstellt worden sei. In der vorliegenden Beschwerde holte er dies denn auch nach (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 18). Soweit der Beschwerdeführer 1 geltend macht, aufgrund seiner bestehen- den psychischen Belastungen vergesse er teilweise vergangene Ereignis- se, weshalb er auf die telefonische Frage seines Arztes, bei was er seine Schulter verletzt habe, sich nicht mehr richtig habe erinnern können und mit ʺbeim Spazierenʺ geantwortet habe (Beschwerde S. 9 Ziff. 17), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dieser geltend gemachte Exkul- pationsgrund ist mit dem eingereichten Arztbericht von Dr. med. F.________ vom 7. Mai 2021 (act. I 28) nicht rechtsgenüglich belegt und wird im Übrigen durch die Partnerin des Beschwerdeführers 1 insofern wi- derlegt, als sie angibt, auf ihre Nachfrage habe er sich an das Geschehen am Flughafen vom … erinnert (Beschwerde S. 9 Ziff. 17). Nach dem Dargelegten lieferte der Beschwerdeführer 1 somit die verlang- ten Unterlagen innert angesetzter Frist in unentschuldbarer Weise nicht und nahm auch nicht Stellung zum Unfallhergang, sondern verweigerte offenkundig jegliche Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin, wes- halb er seine Mitwirkungspflicht verletzte, zumal sich diese auf Tatsachen bezieht, welche die Beschwerdegegnerin selbst nicht oder nicht mit ver- nünftigem Aufwand erheben kann (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.4 Zu prüfen bleiben die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht. Indem der Beschwerdeführer 1 mit den jeweiligen Aufforderungen zur Be- weismitteleingabe auch auf die Konsequenzen bei nicht Befolgung hinge- wiesen wurde (act. II 13, 27, 34 S. 2 f.), hat die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt und war daher ge- stützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG befugt, aufgrund der Akten zu verfügen bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 11 Leistungen zu verweigern. Daran ändert nichts, dass die letzte Korrespon- denz der Beschwerdegegnerin sich teilweise jeweils gleichzeitig an den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 richtete, zumal letzterer die früheren Schreiben beigelegt wurden und insofern letztlich klar war, dass der Beschwerdeführer 1 die verlangten Belege und Stellungnahmen nachzureichen hat, was sich wiederum aus der Verfügung vom 31. August 2021 ergab (act. II 34, 36). 4.5 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens lieferte der Beschwerdefüh- rer 1 durch seinen neuen Rechtsvertreter die verlangten Unterlagen bzw. Stellungnahmen und Erklärungen nach (Beschwerde S. 8 ff. Ziff. 15 ff.; Tickets der … … vom … für die Partnerin und deren drei Kinder [act. I 30]). In Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. E. 2.3.2 hiervor) bedeutet dies für den hier zu beurteilenden Fall, dass die Leis- tungsverweigerung wegen unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungs- pflicht bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung vom 1. Februar 2022 zu Recht erfolgt ist, ein allfälliger Leistungsanspruch in der Zeit danach aber zu prüfen ist, da der Beschwerdeführer 1 die verlangten Unterlagen sowie Erklärungen mit der Beschwerde beim Gericht eingereicht hat. 5. 5.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin befugt war, infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin 2 aufgrund der vorhandenen Akten zu entscheiden. 5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin 2 mit Schreiben vom 15. April 2021 und in der Folge wiederholt unter Abmahnung der Mitwirkungspflicht und der Folgen bei Nichteinhaltung verschiedene Unterlagen verlangte (aktueller Arbeitsver- trag, Lohnabrechnungen August 2020 bis Januar 2021, Nachweis Lohn- fluss, Lohnausweis 2020 und AHV-Deklaration 2020 [act. II 9, 11-12, 18 ff. 27 f. 34]). Zwar hatte die Beschwerdeführerin 2 aufgrund der verschiede- nen laufenden Verfahren zweifellos gewisse Unterlagen bereits bei der Beschwerdegegnerin eingereicht (vgl. Beschwerde S. 11 Ziff. 11). Es ist indessen einleuchtend und nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 12 für das geltend gemachte Ereignis vom 6. Februar 2021 aktuelle Unterla- gen verlangte. Gerade für die Bestimmung des Taggeldanspruches ist es unabdingbar, dass Grundlagen zum zuletzt vor dem Unfall bezogenen Lohn - hier demjenigen bis Februar 2021 - heranzuziehen sind (vgl. Art. 15 ff. UVG, Art. 22 f. UVV; E. 2.4 hiervor). Auch das Arbeitsverhältnis in sei- nem aktuellen Stand ist bei der Beurteilung des Anspruchs auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung von Bedeutung. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf dem Einreichen der Unter- lagen beharrte. Selbst bei Vorliegen von gewissen Unterlagen erscheint es nicht als geradezu unzumutbar, wenn die Beschwerdegegnerin diese trotz- dem nochmals verlangte. Unterlagen zum Lohn (erneut) einzureichen, ist seitens der Beschwerdeführerin 2 mit wenig Aufwand verbunden, weshalb es nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie diese Mitwirkung beharrlich ver- weigerte. Anders als vom Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 vertreten (Beschwerde S. 11 Ziff. 22), ist darin weder ein willkürliches noch ein schikanöses Verhalten zu erblicken (vgl. dazu grundsätzlich ACKERMANN a.a.O). 5.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichten die Beschwerde- führenden eine Taggeldübersicht der Beschwerdegegnerin bis Ende Sep- tember 2020 ein (act. I 31). Indem sie darlegten, das Arbeitsverhältnis zwi- schen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 habe sich seither nicht verändert unter dem Hinweis, die Beschwerdegegnerin müsse über die massgeblichen Unterlagen verfügen, ansonsten sie über die Tag- gelder der Vergangenheit nicht hätte verfügen können (Beschwerde S. 11 f. Ziff. 23), sind sie zumindest sinngemäss teilweise der Aufforderung der Beschwerdegegnerin nachgekommen. Ob dies zutrifft, lässt sich den Akten allerdings nicht abschliessend entnehmen. Abgesehen davon beruft sich die Beschwerdeführerin 2 auf die in der Vergangenheit ausgerichteten Taggelder, was für den aktuellen Fall nicht dienlich ist. In Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. E. 2.3.2 hiervor) bedeutet dies auch für die Beschwerdeführerin 2, dass die Leis- tungsverweigerung wegen unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungs- pflicht bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung vom 1. Februar 2022 zu Recht erfolgt ist, ein allfälliger Leistungsanspruch in der Zeit danach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 13 aber zu prüfen ist, da sie gewisse Unterlagen sowie Erklärungen mit der Beschwerde beim Gericht eingereicht hat und soweit ihrer Mitwirkungs- pflicht nachkam. 6. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

23. Dezember 2021 (act. II 64) nicht zu beanstanden und die dagegen er- hobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache ist nach Rechtskraft des Urteils an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten zur Prüfung des Leistungsanspruchs ab 1. Februar 2022. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 14 3. Nach Rechtskraft des Urteils gehen die Akten an die Suva zur Prüfung des Leistungsanspruchs ab 1. Februar 2022. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführenden

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer 1 ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen An- trägen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist. Die Beschwerdeführerin 2 ist als Arbeitgeberin durch die Verweigerung sämtlicher Versicherungsleistungen und damit auch eines möglichen Taggeldes betroffen und damit ebenfalls zur Be- schwerde legitimiert (Art. 59 ATSG).

Dispositiv
  1. Der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2021 sei vollumfänglich aufzuheben;
  2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen dem Beschwerdeführer 1 ei- ne Deckungszusage für die Heilungskosten im Zusammenhang mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 3 dem Unfallereignis vom 6. Februar 2021 samt allfälliger Folgekosten zu erteilen; -unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Auslagen und MWST-. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
  3. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  4. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  5. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer 1 ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen An- trägen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist. Die Beschwerdeführerin 2 ist als Arbeitgeberin durch die Verweigerung sämtlicher Versicherungsleistungen und damit auch eines möglichen Taggeldes betroffen und damit ebenfalls zur Be- schwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). 1.1.1 Die Beschwerdegegnerin stellte die ursprüngliche Verfügung vom
  6. August 2021 (act. II 36) allein dem Beschwerdeführer 1 zu, was inso- fern irrelevant ist, als die Beschwerdeführerin 2 in der Lage war, sowohl für sich wie auch ausdrücklich für den Beschwerdeführer 1 Einsprache zu führen (act. II 43). Ein allfälliger formeller Fehler wäre damit geheilt. 1.1.2 Der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2021 (act. II 64) wurde beiden Beschwerdeführenden eröffnet. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 4 1.1.3 Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2021 (act. II 64). Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig die verletzte Mitwir- kungspflicht der Beschwerdeführenden, womit zwar jegliche Leistungsan- sprüche ausgeschlossen wurden, ohne dass aber deren materielle Be- gründetheit geprüft und darüber verfügt worden wäre. Soweit in der Be- schwerde eine direkte Deckungszusage für die Heilbehandlung der linken Schulter beantragt wird und sinngemäss die Ausrichtung von Taggeldern (Beschwerde S. 16 ff. Ziff. 38 ff.), fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und ist darauf nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  7. 2.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendi- gen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus- künfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, ab- klären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von de- ren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zu- sätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 5 aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergeben- den Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2020 KV Nr. 23 S. 111 E. 8.3.2). 2.2 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der So- zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs- leistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Diese Auskunfts- und Ermächtigungspflicht wird auch in Art. 55 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfall- versicherung (UVV; SR 832.202) festgehalten. Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffe- nen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (SVR 2018 EL Nr. 4 S. 9 E. 2.1). 2.3 2.3.1 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leis- tungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent- schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be- schliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit ein- zuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Von der Möglichkeit des Nichteintretens auf ein Leistungsgesuch ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 S. 47). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist. Um- gekehrt kann ein materieller Entscheid aufgrund der Akten erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als not- wendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahme, der sich die ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 6 sicherte Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (SVR 2018 EL Nr. 4 S. 10 E. 2.2). 2.3.2 Bei der gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Wird die ver- weigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion – Nichteintreten, Entscheid aufgrund der Akten – nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5 S. 590; SVR 2019 IV Nr. 8 S. 25 E. 5.1, Nr. 69 S. 224 E. 2.2). 2.3.3 Eine nach verweigerter Mitwirkung später allenfalls erklärte Bereit- schaft, die Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten zu erfüllen, ist als Neuan- meldung zu betrachten (vgl. SVR 2019 IV Nr. 8 S. 25 E. 5.1, 2017 IV Nr. 50 S. 151 E. 3.3 und 3.4). 2.4 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]).
  8. Zum Ereignis vom 6. Februar 2021 am Flughafen … ... bzw. in medizini- scher Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Anga- ben entnehmen: 3.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Verlaufsbericht vom
  9. Februar 2021 (act. II 3 S. 2) fest, neu bestehe ein lumbo-radikulärer Schmerz dorsaler Oberschenkel beidseits, intermittierend bestünden auch Schulterschmerzen links bei Überkopfbewegungen. Auf Wunsch des Be- schwerdeführers 1 werde ein MRI der linken Schulter gemacht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 7 Im Verlaufsbericht vom 9. März 2021 (act. II 4 S. 2) führte Dr. med. E.________ aus, der MRI-Befund der linken Schulter zeige eine partial Ruptur der Supraspinatussehne und mögliche instabile Bicepssehne bei Verdacht auf Bicepspulleyruptur zusätzlich Grad IV Knorpelschaden am Humeruskopf. Der Beschwerdeführer 1 habe offenbar beim Spazieren vor Wochen einen Sturz mit Kontusion/Distorsion der linken Schulter erlitten. Im Verlaufsbericht vom 24. März 2021 (act. II 6 S. 2) diagnostizierte Dr. med. E.________ einen persistierenden Schmerz Rücken/Sitzbein beid- seits nach Sturz vom 6. Februar 2021, einen persistierenden Schmerz Schulter links bei bekannter Supraspinatusläsion sowie einen Restschmerz Schulter rechts nach rezidiv Rekonstruktion Supraspinatus rechts am
  10. Dezember 2020. Im Vordergrund stünden die Schmerzen am Sitzbein und dorsalen Oberschenkel beidseits. Seit dem Sturz rückwärts aufs Ge- säss am 6. Februar 2021 sei die Beweglichkeit eingeschränkt und das Gangbild gestört. Der Impingementtest der linken Schulter sei positiv, die Elevation/Abduktion sei eingeschränkt auf 30-40°, Schmerzen bestünden vorallem subacromial. Für die linke Schulter sei langfristig ebenfalls eine Rekonstruktion des Supraspinatus sinnvoll. 3.2 In der Schadenmeldung vom 6. April 2021 (act. II 8) beschrieb der Beschwerdeführer 1 das Ereignis vom 6. Februar 2021 wie folgt: ʺÜbrige Tätigkeiten: Herr A.________ befand sich am Check-in Schalter am Flughafen. Während er am Schalter stand legte ein anderer Fluggast unauffällig seine Tasche direkt hinter Herrn A.________ auf den Boden. Nachdem Herr A.________ nun einen Schritt nach hinten machen wollte stolperte dieser über das Gepäck des anderen und verletzte sich dabei stark.ʺ 3.3 Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, führte im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 7. Mai 2021 (act. I 28) aus, der Beschwerdeführer 1 leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ausgelöst durch den Unfall vom 22. September 2017 mit einem chronifizierten Verlauf und bestehender Komorbidität mit anderen körperlichen Krankheiten. Er habe überdies Phantomschmerzen im Stumpf des amputierten Zeigefingers der rechten Hand, Ein- und Durch- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 8 schlafstörungen, chronische Schmerzzustände sowie depressive Stim- mungsschwankungen, mehrfach unfallbedingt.
  11. 4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin befugt war, in- folge Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer 1 auf- grund der vorhandenen Akten zu entscheiden. 4.2 Die Beschwerdegegnerin ging nach erfolgter Schadenmeldung vom
  12. April 2021 (act. II 8) im Schreiben vom 15. April 2021 (act. II 13) gestützt auf zwei Verlaufsberichte des behandelnden Orthopäden Dr. med. E.________ vom 24. Februar und 9. März 2021 (act. II 13 S. 4 und 6) sinn- gemäss davon aus, dass der Unfallhergang nicht rechtsgenüglich erstellt ist. Sie forderte den Beschwerdeführer 1 deshalb auf, innert Frist ʺ1. Flugti- cket vom … 2. Namen und Adresse des Schadenverursachers 3. Unfallpro- tokoll vom Flughafen … über das Ereignisʺ einzureichen und ʺzum Vorwurf schriftlich Stellung zu nehmenʺ und allenfalls weitere Belege zu seinem Standpunkt einzureichen und mahnte ihn unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 3 ATSG (act. II 13). Auf dieses Schreiben vom 15. April 2021 (act. II 13) rea- gierte der Beschwerdeführer 1 mit einem Telefonanruf. Aus der entspre- chenden Aktennotiz geht hervor, dass er sinngemäss aussagte, er selbst habe am … keinen Flug angetreten und verfüge deshalb nicht über das verlangte Flugticket (act. II 14). In der Folge mandatierten die Beschwerde- führenden Rechtsanwalt D.________, welcher mit der Beschwerdegegne- rin korrespondierte (vgl. act. II 15-24). Am 7. Juni 2021 setzte die Be- schwerdegegnerin dem Rechtsvertreter eine letzte Frist bis am 28. Juli 2021 zur Einreichung der von der Beschwerdeführerin 2 verlangten Unter- lagen mit Kopie an den Beschwerdeführer 1 (act. II 27). Am 11. Juni 2021 informierte Rechtsanwalt D.________ die Beschwerdegegnerin über die Auflösung des Mandates (act. II 29). Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 ver- langte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer 1 wiederum die Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin 2 unter Fristansetzung bis zum 18. August 2021 mit erneuter Mahnung (act. II 34 S. 2 f.). Darauf rea- gierte die Beschwerdeführerin 2 – auch im Namen des Beschwerdeführers Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 9 1 – mit Schreiben vom 10. August 2021 mit dem sinngemässen allgemei- nen Inhalt, die Beschwerdeführenden hätten am Verfahren mitgewirkt (act. II 35 S. 1). In der Folge wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
  13. August 2021 (act. II 36) infolge verletzter Mitwirkungspflicht jegliche Leistungsansprüche ab, woraufhin die Beschwerdeführenden mittels Ein- sprache vom 12. September 2021 (act. II 43) erneut eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bestritten. 4.3 Das Schreiben vom 15. April 2021 (act. II 13) an den Beschwerde- führer 1 ist zwar inhaltlich unklar, indem von ihm ein nicht bestimmtes, son- dern lediglich ein Flugticket vom … verlangt und er aufgefordert wurde, ʺzum Vorwurf Stellung zu nehmenʺ. Auch wenn die Beschwerdegegnerin nicht direkt erläuterte, was konkret mit dem Vorwurf gemeint ist, meldete sie aber sinngemäss aufgrund der Schadenmeldung vom 6. April 2021 (act. II 8) und der beiden Verlaufsberichte des behandelnden Orthopäden insge- samt Zweifel am geltend gemachten Unfallhergang bzw. am Unfall selbst an. Dies wird spätestens mit dem weiteren Schreiben an Rechtsanwalt D.________ vom 7. Juni 2021 (act. II 28 S. 1 f.) ersichtlich. Der Beschwerdeführer 1 hat nie geltend gemacht, am fraglichen Tag des … einen Flug angetreten zu haben. Im erwähnten Telefonat (act. II 14) stellte er klar, dass er sich nur am Check-in-Schalter aufgehalten habe, was sich auch aus der Unfallmeldung ergibt (act. II 8 S. 2). Indem die Be- schwerdegegnerin danach weiter an der Einreichung der Beweismittel bettreffend die Situation am Flughafen … … festhielt und dafür Frist an- setzte unter Androhung der Leistungsverweigerung, musste dem Be- schwerdeführer 1 klar sein, dass seine Angaben auf der Schadenmeldung und am besagten Telefonat nicht genügten, um den Leistungsanspruch zu beurteilen. Weshalb er in der Folge auf die Forderung der Beschwerdegeg- nerin nicht mehr einging bzw. sich hinsichtlich der verlangten Tickets erst durch den neuen Rechtsvertreter im Rahmen der Beschwerde äusserte (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 18; act. I 30), ist nicht nachvollziehbar und ist als Verletzung der Mitwirkungspflicht zu werten, zumal das Einreichen der ver- langten Unterlagen bzw. einer klärenden Stellungnahme offenkundig nicht unzumutbar und mit bloss geringem Aufwand verbunden war (vgl. THOMAS ACKERMANN, Gedanken zu Mitwirkungspflicht, Schadenminderungspflicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 10 und Untersuchungsgrundsatz, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2022, S. 104). Dasselbe gilt betreffend die von der Beschwerdegegnerin verlangten Personalien des ʺSchadenverursachersʺ wie auch für das ver- langte Unfallprotokoll des Flughafens … …. Dem Beschwerdeführer 1 wäre es ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, der Beschwerdegegne- rin mitzuteilen, dass er zunächst nicht davon ausgegangen sei, eine schwe- rere Verletzung mit versicherungsrechtlichen Folgen erlitten zu haben und deshalb den Schadenverursacher nicht nach Namen und Adresse gefragt habe, und auch kein Unfallprotokoll erstellt worden sei. In der vorliegenden Beschwerde holte er dies denn auch nach (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 18). Soweit der Beschwerdeführer 1 geltend macht, aufgrund seiner bestehen- den psychischen Belastungen vergesse er teilweise vergangene Ereignis- se, weshalb er auf die telefonische Frage seines Arztes, bei was er seine Schulter verletzt habe, sich nicht mehr richtig habe erinnern können und mit ʺbeim Spazierenʺ geantwortet habe (Beschwerde S. 9 Ziff. 17), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dieser geltend gemachte Exkul- pationsgrund ist mit dem eingereichten Arztbericht von Dr. med. F.________ vom 7. Mai 2021 (act. I 28) nicht rechtsgenüglich belegt und wird im Übrigen durch die Partnerin des Beschwerdeführers 1 insofern wi- derlegt, als sie angibt, auf ihre Nachfrage habe er sich an das Geschehen am Flughafen vom … erinnert (Beschwerde S. 9 Ziff. 17). Nach dem Dargelegten lieferte der Beschwerdeführer 1 somit die verlang- ten Unterlagen innert angesetzter Frist in unentschuldbarer Weise nicht und nahm auch nicht Stellung zum Unfallhergang, sondern verweigerte offenkundig jegliche Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin, wes- halb er seine Mitwirkungspflicht verletzte, zumal sich diese auf Tatsachen bezieht, welche die Beschwerdegegnerin selbst nicht oder nicht mit ver- nünftigem Aufwand erheben kann (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.4 Zu prüfen bleiben die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht. Indem der Beschwerdeführer 1 mit den jeweiligen Aufforderungen zur Be- weismitteleingabe auch auf die Konsequenzen bei nicht Befolgung hinge- wiesen wurde (act. II 13, 27, 34 S. 2 f.), hat die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt und war daher ge- stützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG befugt, aufgrund der Akten zu verfügen bzw. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 11 Leistungen zu verweigern. Daran ändert nichts, dass die letzte Korrespon- denz der Beschwerdegegnerin sich teilweise jeweils gleichzeitig an den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 richtete, zumal letzterer die früheren Schreiben beigelegt wurden und insofern letztlich klar war, dass der Beschwerdeführer 1 die verlangten Belege und Stellungnahmen nachzureichen hat, was sich wiederum aus der Verfügung vom 31. August 2021 ergab (act. II 34, 36). 4.5 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens lieferte der Beschwerdefüh- rer 1 durch seinen neuen Rechtsvertreter die verlangten Unterlagen bzw. Stellungnahmen und Erklärungen nach (Beschwerde S. 8 ff. Ziff. 15 ff.; Tickets der … … vom … für die Partnerin und deren drei Kinder [act. I 30]). In Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. E. 2.3.2 hiervor) bedeutet dies für den hier zu beurteilenden Fall, dass die Leis- tungsverweigerung wegen unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungs- pflicht bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung vom 1. Februar 2022 zu Recht erfolgt ist, ein allfälliger Leistungsanspruch in der Zeit danach aber zu prüfen ist, da der Beschwerdeführer 1 die verlangten Unterlagen sowie Erklärungen mit der Beschwerde beim Gericht eingereicht hat.
  14. 5.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin befugt war, infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin 2 aufgrund der vorhandenen Akten zu entscheiden. 5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin 2 mit Schreiben vom 15. April 2021 und in der Folge wiederholt unter Abmahnung der Mitwirkungspflicht und der Folgen bei Nichteinhaltung verschiedene Unterlagen verlangte (aktueller Arbeitsver- trag, Lohnabrechnungen August 2020 bis Januar 2021, Nachweis Lohn- fluss, Lohnausweis 2020 und AHV-Deklaration 2020 [act. II 9, 11-12, 18 ff. 27 f. 34]). Zwar hatte die Beschwerdeführerin 2 aufgrund der verschiede- nen laufenden Verfahren zweifellos gewisse Unterlagen bereits bei der Beschwerdegegnerin eingereicht (vgl. Beschwerde S. 11 Ziff. 11). Es ist indessen einleuchtend und nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 12 für das geltend gemachte Ereignis vom 6. Februar 2021 aktuelle Unterla- gen verlangte. Gerade für die Bestimmung des Taggeldanspruches ist es unabdingbar, dass Grundlagen zum zuletzt vor dem Unfall bezogenen Lohn - hier demjenigen bis Februar 2021 - heranzuziehen sind (vgl. Art. 15 ff. UVG, Art. 22 f. UVV; E. 2.4 hiervor). Auch das Arbeitsverhältnis in sei- nem aktuellen Stand ist bei der Beurteilung des Anspruchs auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung von Bedeutung. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf dem Einreichen der Unter- lagen beharrte. Selbst bei Vorliegen von gewissen Unterlagen erscheint es nicht als geradezu unzumutbar, wenn die Beschwerdegegnerin diese trotz- dem nochmals verlangte. Unterlagen zum Lohn (erneut) einzureichen, ist seitens der Beschwerdeführerin 2 mit wenig Aufwand verbunden, weshalb es nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie diese Mitwirkung beharrlich ver- weigerte. Anders als vom Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 vertreten (Beschwerde S. 11 Ziff. 22), ist darin weder ein willkürliches noch ein schikanöses Verhalten zu erblicken (vgl. dazu grundsätzlich ACKERMANN a.a.O). 5.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichten die Beschwerde- führenden eine Taggeldübersicht der Beschwerdegegnerin bis Ende Sep- tember 2020 ein (act. I 31). Indem sie darlegten, das Arbeitsverhältnis zwi- schen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 habe sich seither nicht verändert unter dem Hinweis, die Beschwerdegegnerin müsse über die massgeblichen Unterlagen verfügen, ansonsten sie über die Tag- gelder der Vergangenheit nicht hätte verfügen können (Beschwerde S. 11 f. Ziff. 23), sind sie zumindest sinngemäss teilweise der Aufforderung der Beschwerdegegnerin nachgekommen. Ob dies zutrifft, lässt sich den Akten allerdings nicht abschliessend entnehmen. Abgesehen davon beruft sich die Beschwerdeführerin 2 auf die in der Vergangenheit ausgerichteten Taggelder, was für den aktuellen Fall nicht dienlich ist. In Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. E. 2.3.2 hiervor) bedeutet dies auch für die Beschwerdeführerin 2, dass die Leis- tungsverweigerung wegen unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungs- pflicht bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung vom 1. Februar 2022 zu Recht erfolgt ist, ein allfälliger Leistungsanspruch in der Zeit danach Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 13 aber zu prüfen ist, da sie gewisse Unterlagen sowie Erklärungen mit der Beschwerde beim Gericht eingereicht hat und soweit ihrer Mitwirkungs- pflicht nachkam.
  15. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
  16. Dezember 2021 (act. II 64) nicht zu beanstanden und die dagegen er- hobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache ist nach Rechtskraft des Urteils an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten zur Prüfung des Leistungsanspruchs ab 1. Februar 2022.
  17. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  18. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  19. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 14
  20. Nach Rechtskraft des Urteils gehen die Akten an die Suva zur Prüfung des Leistungsanspruchs ab 1. Februar 2022.
  21. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführenden - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 85 UV LOU/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. September 2022 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführer 1 B.________ Beschwerdeführerin 2 beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________ gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer 1) ist über seine Arbeitgeberin, die B.________ AG (Arbeitgeberin bzw. Be- schwerdeführerin 2), deren … er ist (vgl.), bei der Schwei- zerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Er erlitt verschiedene Unfälle, für die die Suva die gesetzlichen Versicherungsleistungen ausrichtete (vgl. u.a. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2020, UV/200/20/290, Akten der Suva [act. II] 69; Akten des Versicherten [act. I] 31). In der Folge wurde der Suva ein neuer Unfall gemeldet. Gemäss Scha- denmeldung vom 6. April 2021 stolperte der Versicherte am 6. Februar 2021 beim Check-in Schalter im Flughafen … … über das Gepäck eines anderen Fluggastes und zog sich dabei einen Bänderriss an der linken Schulter sowie eine Verletzung am Steissbein zu (act. II 8). Zur Klärung der Leistungspflicht verlangte die Suva in der Folge wiederholt Unterlagen so- wohl direkt vom Versicherten wie auch von dessen Arbeitgeberin oder über den damaligen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt D.________ (act. II 9, 11-13, 18 ff., 27, 29, 30, 34). Mit Verfügung vom 31. August 2021 (act. II 36) wies sie infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht jegliche Leistungsansprüche ab. Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten und dessen Ar- beitgeberin vom 11. September 2021 (act. II 43) wies sie mit Entscheid vom 23. Dezember 2021 (act. II 64) ab. B. Hiergegen erhoben der Versicherte sowie die Arbeitgeberin, beide vertre- ten durch Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom 1. Februar 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2021 sei vollumfänglich aufzuheben; 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen dem Beschwerdeführer 1 ei- ne Deckungszusage für die Heilungskosten im Zusammenhang mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 3 dem Unfallereignis vom 6. Februar 2021 samt allfälliger Folgekosten zu erteilen; -unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Auslagen und MWST-. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer 1 ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen An- trägen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist. Die Beschwerdeführerin 2 ist als Arbeitgeberin durch die Verweigerung sämtlicher Versicherungsleistungen und damit auch eines möglichen Taggeldes betroffen und damit ebenfalls zur Be- schwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). 1.1.1 Die Beschwerdegegnerin stellte die ursprüngliche Verfügung vom

31. August 2021 (act. II 36) allein dem Beschwerdeführer 1 zu, was inso- fern irrelevant ist, als die Beschwerdeführerin 2 in der Lage war, sowohl für sich wie auch ausdrücklich für den Beschwerdeführer 1 Einsprache zu führen (act. II 43). Ein allfälliger formeller Fehler wäre damit geheilt. 1.1.2 Der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2021 (act. II 64) wurde beiden Beschwerdeführenden eröffnet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 4 1.1.3 Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2021 (act. II 64). Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig die verletzte Mitwir- kungspflicht der Beschwerdeführenden, womit zwar jegliche Leistungsan- sprüche ausgeschlossen wurden, ohne dass aber deren materielle Be- gründetheit geprüft und darüber verfügt worden wäre. Soweit in der Be- schwerde eine direkte Deckungszusage für die Heilbehandlung der linken Schulter beantragt wird und sinngemäss die Ausrichtung von Taggeldern (Beschwerde S. 16 ff. Ziff. 38 ff.), fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und ist darauf nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendi- gen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus- künfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, ab- klären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von de- ren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zu- sätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 5 aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergeben- den Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2020 KV Nr. 23 S. 111 E. 8.3.2). 2.2 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der So- zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs- leistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Diese Auskunfts- und Ermächtigungspflicht wird auch in Art. 55 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfall- versicherung (UVV; SR 832.202) festgehalten. Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffe- nen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (SVR 2018 EL Nr. 4 S. 9 E. 2.1). 2.3 2.3.1 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leis- tungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent- schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be- schliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit ein- zuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Von der Möglichkeit des Nichteintretens auf ein Leistungsgesuch ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 S. 47). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist. Um- gekehrt kann ein materieller Entscheid aufgrund der Akten erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als not- wendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahme, der sich die ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 6 sicherte Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (SVR 2018 EL Nr. 4 S. 10 E. 2.2). 2.3.2 Bei der gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Wird die ver- weigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion – Nichteintreten, Entscheid aufgrund der Akten – nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5 S. 590; SVR 2019 IV Nr. 8 S. 25 E. 5.1, Nr. 69 S. 224 E. 2.2). 2.3.3 Eine nach verweigerter Mitwirkung später allenfalls erklärte Bereit- schaft, die Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten zu erfüllen, ist als Neuan- meldung zu betrachten (vgl. SVR 2019 IV Nr. 8 S. 25 E. 5.1, 2017 IV Nr. 50 S. 151 E. 3.3 und 3.4). 2.4 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). 3. Zum Ereignis vom 6. Februar 2021 am Flughafen … ... bzw. in medizini- scher Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Anga- ben entnehmen: 3.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Verlaufsbericht vom

24. Februar 2021 (act. II 3 S. 2) fest, neu bestehe ein lumbo-radikulärer Schmerz dorsaler Oberschenkel beidseits, intermittierend bestünden auch Schulterschmerzen links bei Überkopfbewegungen. Auf Wunsch des Be- schwerdeführers 1 werde ein MRI der linken Schulter gemacht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 7 Im Verlaufsbericht vom 9. März 2021 (act. II 4 S. 2) führte Dr. med. E.________ aus, der MRI-Befund der linken Schulter zeige eine partial Ruptur der Supraspinatussehne und mögliche instabile Bicepssehne bei Verdacht auf Bicepspulleyruptur zusätzlich Grad IV Knorpelschaden am Humeruskopf. Der Beschwerdeführer 1 habe offenbar beim Spazieren vor Wochen einen Sturz mit Kontusion/Distorsion der linken Schulter erlitten. Im Verlaufsbericht vom 24. März 2021 (act. II 6 S. 2) diagnostizierte Dr. med. E.________ einen persistierenden Schmerz Rücken/Sitzbein beid- seits nach Sturz vom 6. Februar 2021, einen persistierenden Schmerz Schulter links bei bekannter Supraspinatusläsion sowie einen Restschmerz Schulter rechts nach rezidiv Rekonstruktion Supraspinatus rechts am

3. Dezember 2020. Im Vordergrund stünden die Schmerzen am Sitzbein und dorsalen Oberschenkel beidseits. Seit dem Sturz rückwärts aufs Ge- säss am 6. Februar 2021 sei die Beweglichkeit eingeschränkt und das Gangbild gestört. Der Impingementtest der linken Schulter sei positiv, die Elevation/Abduktion sei eingeschränkt auf 30-40°, Schmerzen bestünden vorallem subacromial. Für die linke Schulter sei langfristig ebenfalls eine Rekonstruktion des Supraspinatus sinnvoll. 3.2 In der Schadenmeldung vom 6. April 2021 (act. II 8) beschrieb der Beschwerdeführer 1 das Ereignis vom 6. Februar 2021 wie folgt: ʺÜbrige Tätigkeiten: Herr A.________ befand sich am Check-in Schalter am Flughafen. Während er am Schalter stand legte ein anderer Fluggast unauffällig seine Tasche direkt hinter Herrn A.________ auf den Boden. Nachdem Herr A.________ nun einen Schritt nach hinten machen wollte stolperte dieser über das Gepäck des anderen und verletzte sich dabei stark.ʺ 3.3 Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, führte im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 7. Mai 2021 (act. I 28) aus, der Beschwerdeführer 1 leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ausgelöst durch den Unfall vom 22. September 2017 mit einem chronifizierten Verlauf und bestehender Komorbidität mit anderen körperlichen Krankheiten. Er habe überdies Phantomschmerzen im Stumpf des amputierten Zeigefingers der rechten Hand, Ein- und Durch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 8 schlafstörungen, chronische Schmerzzustände sowie depressive Stim- mungsschwankungen, mehrfach unfallbedingt. 4. 4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin befugt war, in- folge Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer 1 auf- grund der vorhandenen Akten zu entscheiden. 4.2 Die Beschwerdegegnerin ging nach erfolgter Schadenmeldung vom

6. April 2021 (act. II 8) im Schreiben vom 15. April 2021 (act. II 13) gestützt auf zwei Verlaufsberichte des behandelnden Orthopäden Dr. med. E.________ vom 24. Februar und 9. März 2021 (act. II 13 S. 4 und 6) sinn- gemäss davon aus, dass der Unfallhergang nicht rechtsgenüglich erstellt ist. Sie forderte den Beschwerdeführer 1 deshalb auf, innert Frist ʺ1. Flugti- cket vom … 2. Namen und Adresse des Schadenverursachers 3. Unfallpro- tokoll vom Flughafen … über das Ereignisʺ einzureichen und ʺzum Vorwurf schriftlich Stellung zu nehmenʺ und allenfalls weitere Belege zu seinem Standpunkt einzureichen und mahnte ihn unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 3 ATSG (act. II 13). Auf dieses Schreiben vom 15. April 2021 (act. II 13) rea- gierte der Beschwerdeführer 1 mit einem Telefonanruf. Aus der entspre- chenden Aktennotiz geht hervor, dass er sinngemäss aussagte, er selbst habe am … keinen Flug angetreten und verfüge deshalb nicht über das verlangte Flugticket (act. II 14). In der Folge mandatierten die Beschwerde- führenden Rechtsanwalt D.________, welcher mit der Beschwerdegegne- rin korrespondierte (vgl. act. II 15-24). Am 7. Juni 2021 setzte die Be- schwerdegegnerin dem Rechtsvertreter eine letzte Frist bis am 28. Juli 2021 zur Einreichung der von der Beschwerdeführerin 2 verlangten Unter- lagen mit Kopie an den Beschwerdeführer 1 (act. II 27). Am 11. Juni 2021 informierte Rechtsanwalt D.________ die Beschwerdegegnerin über die Auflösung des Mandates (act. II 29). Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 ver- langte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer 1 wiederum die Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin 2 unter Fristansetzung bis zum 18. August 2021 mit erneuter Mahnung (act. II 34 S. 2 f.). Darauf rea- gierte die Beschwerdeführerin 2 – auch im Namen des Beschwerdeführers

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 9 1 – mit Schreiben vom 10. August 2021 mit dem sinngemässen allgemei- nen Inhalt, die Beschwerdeführenden hätten am Verfahren mitgewirkt (act. II 35 S. 1). In der Folge wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

31. August 2021 (act. II 36) infolge verletzter Mitwirkungspflicht jegliche Leistungsansprüche ab, woraufhin die Beschwerdeführenden mittels Ein- sprache vom 12. September 2021 (act. II 43) erneut eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bestritten. 4.3 Das Schreiben vom 15. April 2021 (act. II 13) an den Beschwerde- führer 1 ist zwar inhaltlich unklar, indem von ihm ein nicht bestimmtes, son- dern lediglich ein Flugticket vom … verlangt und er aufgefordert wurde, ʺzum Vorwurf Stellung zu nehmenʺ. Auch wenn die Beschwerdegegnerin nicht direkt erläuterte, was konkret mit dem Vorwurf gemeint ist, meldete sie aber sinngemäss aufgrund der Schadenmeldung vom 6. April 2021 (act. II 8) und der beiden Verlaufsberichte des behandelnden Orthopäden insge- samt Zweifel am geltend gemachten Unfallhergang bzw. am Unfall selbst an. Dies wird spätestens mit dem weiteren Schreiben an Rechtsanwalt D.________ vom 7. Juni 2021 (act. II 28 S. 1 f.) ersichtlich. Der Beschwerdeführer 1 hat nie geltend gemacht, am fraglichen Tag des … einen Flug angetreten zu haben. Im erwähnten Telefonat (act. II 14) stellte er klar, dass er sich nur am Check-in-Schalter aufgehalten habe, was sich auch aus der Unfallmeldung ergibt (act. II 8 S. 2). Indem die Be- schwerdegegnerin danach weiter an der Einreichung der Beweismittel bettreffend die Situation am Flughafen … … festhielt und dafür Frist an- setzte unter Androhung der Leistungsverweigerung, musste dem Be- schwerdeführer 1 klar sein, dass seine Angaben auf der Schadenmeldung und am besagten Telefonat nicht genügten, um den Leistungsanspruch zu beurteilen. Weshalb er in der Folge auf die Forderung der Beschwerdegeg- nerin nicht mehr einging bzw. sich hinsichtlich der verlangten Tickets erst durch den neuen Rechtsvertreter im Rahmen der Beschwerde äusserte (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 18; act. I 30), ist nicht nachvollziehbar und ist als Verletzung der Mitwirkungspflicht zu werten, zumal das Einreichen der ver- langten Unterlagen bzw. einer klärenden Stellungnahme offenkundig nicht unzumutbar und mit bloss geringem Aufwand verbunden war (vgl. THOMAS ACKERMANN, Gedanken zu Mitwirkungspflicht, Schadenminderungspflicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 10 und Untersuchungsgrundsatz, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2022, S. 104). Dasselbe gilt betreffend die von der Beschwerdegegnerin verlangten Personalien des ʺSchadenverursachersʺ wie auch für das ver- langte Unfallprotokoll des Flughafens … …. Dem Beschwerdeführer 1 wäre es ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, der Beschwerdegegne- rin mitzuteilen, dass er zunächst nicht davon ausgegangen sei, eine schwe- rere Verletzung mit versicherungsrechtlichen Folgen erlitten zu haben und deshalb den Schadenverursacher nicht nach Namen und Adresse gefragt habe, und auch kein Unfallprotokoll erstellt worden sei. In der vorliegenden Beschwerde holte er dies denn auch nach (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 18). Soweit der Beschwerdeführer 1 geltend macht, aufgrund seiner bestehen- den psychischen Belastungen vergesse er teilweise vergangene Ereignis- se, weshalb er auf die telefonische Frage seines Arztes, bei was er seine Schulter verletzt habe, sich nicht mehr richtig habe erinnern können und mit ʺbeim Spazierenʺ geantwortet habe (Beschwerde S. 9 Ziff. 17), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dieser geltend gemachte Exkul- pationsgrund ist mit dem eingereichten Arztbericht von Dr. med. F.________ vom 7. Mai 2021 (act. I 28) nicht rechtsgenüglich belegt und wird im Übrigen durch die Partnerin des Beschwerdeführers 1 insofern wi- derlegt, als sie angibt, auf ihre Nachfrage habe er sich an das Geschehen am Flughafen vom … erinnert (Beschwerde S. 9 Ziff. 17). Nach dem Dargelegten lieferte der Beschwerdeführer 1 somit die verlang- ten Unterlagen innert angesetzter Frist in unentschuldbarer Weise nicht und nahm auch nicht Stellung zum Unfallhergang, sondern verweigerte offenkundig jegliche Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin, wes- halb er seine Mitwirkungspflicht verletzte, zumal sich diese auf Tatsachen bezieht, welche die Beschwerdegegnerin selbst nicht oder nicht mit ver- nünftigem Aufwand erheben kann (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.4 Zu prüfen bleiben die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht. Indem der Beschwerdeführer 1 mit den jeweiligen Aufforderungen zur Be- weismitteleingabe auch auf die Konsequenzen bei nicht Befolgung hinge- wiesen wurde (act. II 13, 27, 34 S. 2 f.), hat die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt und war daher ge- stützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG befugt, aufgrund der Akten zu verfügen bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 11 Leistungen zu verweigern. Daran ändert nichts, dass die letzte Korrespon- denz der Beschwerdegegnerin sich teilweise jeweils gleichzeitig an den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 richtete, zumal letzterer die früheren Schreiben beigelegt wurden und insofern letztlich klar war, dass der Beschwerdeführer 1 die verlangten Belege und Stellungnahmen nachzureichen hat, was sich wiederum aus der Verfügung vom 31. August 2021 ergab (act. II 34, 36). 4.5 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens lieferte der Beschwerdefüh- rer 1 durch seinen neuen Rechtsvertreter die verlangten Unterlagen bzw. Stellungnahmen und Erklärungen nach (Beschwerde S. 8 ff. Ziff. 15 ff.; Tickets der … … vom … für die Partnerin und deren drei Kinder [act. I 30]). In Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. E. 2.3.2 hiervor) bedeutet dies für den hier zu beurteilenden Fall, dass die Leis- tungsverweigerung wegen unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungs- pflicht bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung vom 1. Februar 2022 zu Recht erfolgt ist, ein allfälliger Leistungsanspruch in der Zeit danach aber zu prüfen ist, da der Beschwerdeführer 1 die verlangten Unterlagen sowie Erklärungen mit der Beschwerde beim Gericht eingereicht hat. 5. 5.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin befugt war, infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin 2 aufgrund der vorhandenen Akten zu entscheiden. 5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin 2 mit Schreiben vom 15. April 2021 und in der Folge wiederholt unter Abmahnung der Mitwirkungspflicht und der Folgen bei Nichteinhaltung verschiedene Unterlagen verlangte (aktueller Arbeitsver- trag, Lohnabrechnungen August 2020 bis Januar 2021, Nachweis Lohn- fluss, Lohnausweis 2020 und AHV-Deklaration 2020 [act. II 9, 11-12, 18 ff. 27 f. 34]). Zwar hatte die Beschwerdeführerin 2 aufgrund der verschiede- nen laufenden Verfahren zweifellos gewisse Unterlagen bereits bei der Beschwerdegegnerin eingereicht (vgl. Beschwerde S. 11 Ziff. 11). Es ist indessen einleuchtend und nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 12 für das geltend gemachte Ereignis vom 6. Februar 2021 aktuelle Unterla- gen verlangte. Gerade für die Bestimmung des Taggeldanspruches ist es unabdingbar, dass Grundlagen zum zuletzt vor dem Unfall bezogenen Lohn - hier demjenigen bis Februar 2021 - heranzuziehen sind (vgl. Art. 15 ff. UVG, Art. 22 f. UVV; E. 2.4 hiervor). Auch das Arbeitsverhältnis in sei- nem aktuellen Stand ist bei der Beurteilung des Anspruchs auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung von Bedeutung. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf dem Einreichen der Unter- lagen beharrte. Selbst bei Vorliegen von gewissen Unterlagen erscheint es nicht als geradezu unzumutbar, wenn die Beschwerdegegnerin diese trotz- dem nochmals verlangte. Unterlagen zum Lohn (erneut) einzureichen, ist seitens der Beschwerdeführerin 2 mit wenig Aufwand verbunden, weshalb es nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie diese Mitwirkung beharrlich ver- weigerte. Anders als vom Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 vertreten (Beschwerde S. 11 Ziff. 22), ist darin weder ein willkürliches noch ein schikanöses Verhalten zu erblicken (vgl. dazu grundsätzlich ACKERMANN a.a.O). 5.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichten die Beschwerde- führenden eine Taggeldübersicht der Beschwerdegegnerin bis Ende Sep- tember 2020 ein (act. I 31). Indem sie darlegten, das Arbeitsverhältnis zwi- schen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 habe sich seither nicht verändert unter dem Hinweis, die Beschwerdegegnerin müsse über die massgeblichen Unterlagen verfügen, ansonsten sie über die Tag- gelder der Vergangenheit nicht hätte verfügen können (Beschwerde S. 11 f. Ziff. 23), sind sie zumindest sinngemäss teilweise der Aufforderung der Beschwerdegegnerin nachgekommen. Ob dies zutrifft, lässt sich den Akten allerdings nicht abschliessend entnehmen. Abgesehen davon beruft sich die Beschwerdeführerin 2 auf die in der Vergangenheit ausgerichteten Taggelder, was für den aktuellen Fall nicht dienlich ist. In Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. E. 2.3.2 hiervor) bedeutet dies auch für die Beschwerdeführerin 2, dass die Leis- tungsverweigerung wegen unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungs- pflicht bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung vom 1. Februar 2022 zu Recht erfolgt ist, ein allfälliger Leistungsanspruch in der Zeit danach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 13 aber zu prüfen ist, da sie gewisse Unterlagen sowie Erklärungen mit der Beschwerde beim Gericht eingereicht hat und soweit ihrer Mitwirkungs- pflicht nachkam. 6. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

23. Dezember 2021 (act. II 64) nicht zu beanstanden und die dagegen er- hobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache ist nach Rechtskraft des Urteils an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten zur Prüfung des Leistungsanspruchs ab 1. Februar 2022. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 14 3. Nach Rechtskraft des Urteils gehen die Akten an die Suva zur Prüfung des Leistungsanspruchs ab 1. Februar 2022. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführenden

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.