Verfügung vom 20. Oktober 2022
Sachverhalt
A. Die 1991 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte …, meldete sich im August 2019 unter Hinweis auf einen am
20. Oktober 2018 erlittenen Unfall (Schnittverletzung durch Glas [Sehnen- durchtrennung] und schwerer Infekt) bei der Eidgenössischen Invalidenver- sicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle des Kantons Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2). Die IVB tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Sie gewähr- te der Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeits- vermittlung (AB 34), welche mit Verfügung vom 27. September 2021 (AB 99) abgeschlossen wurde. Ferner sprach sie der Versicherten mit Mit- teilung vom 22. August 2022 (AB 135) Integrationsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings bei der C.________, …, vom 22. August bis 27. No- vember 2022 zu. Nachdem die Versicherte die IVB mit E-Mail vom 14. Juli 2022 (AB 146 S. 6) um Ausrichtung von Wartezeittaggeldern bis zum Be- ginn des Aufbautrainings ersucht hatte (AB 132, 143; vgl. hierzu auch AB 138), verneinte die IVB nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 145, 147) mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 (AB 154) einen sol- chen Anspruch. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 23. November 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung der Verfügung vom 20. Oktober 2022 sei ein Taggeld für die Wartezeit bis zum Beginn der Eingliederungs- massnahme in der C.________ auszurichten. Am 24. November 2022 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerdebeila- gen nach.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2023, IV/22/718, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2022 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 3. Januar 2023 ging beim Verwaltungsgericht unaufgefordert eine wei- tere Eingabe der Beschwerdeführerin ein. Mit Stellungnahme vom 6. Januar 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Rechtsbegehren fest.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. Oktober 2022 (AB 154).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2023, IV/22/718, Seite 4 Die Beschwerdeführerin beantragte am 14. Juli 2022 ein Taggeld „für die Wartezeit bis zum Beginn der Eingliederungsmassnahme in der C.________“. Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch auf ein Warte- zeittageld vom 15. Juli bis zum 22. August 2022.
E. 1.3 Unter Berücksichtigung der Höhe eines allfälligen Taggeldes (vgl. AB 151) für den vorliegend streitigen Zeitraum (15. Juli bis 22. August
2022) liegt der Streitwert offensichtlich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Be- urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Umstritten ist der mit Verfü- gung vom 20. Oktober 2022 (AB 154) verneinte Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit vom 15. Juli bis zum 22. August 2022. Mithin sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung massgebend. 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2023, IV/22/718, Seite 5 Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in medizinischen Massnahmen, Beratung und Begleitung, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeits- versuch, Personalverleih, Einarbeitungszuschuss, Entschädigung für Bei- tragserhöhungen, Kapitalhilfe; vgl. Art. 15 ff. IVG) sowie in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 IVG). 2.3 2.3.1 Integrationsmassnahmen dienen dazu, die Voraussetzungen zu schaffen, um Massnahmen beruflicher Art durchzuführen. Dabei soll durch gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozi- alberuflichen Rehabilitation (Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Förderung der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben sozialer Grundfähigkeiten) und Beschäftigungsmassnahmen (Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur für die Zeit bis zum Beginn von Massnahmen berufli- cher Art oder bis zu einem Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt; BGE 137 V 1 E. 3.2) die Lücke zwischen sozialer und beruflicher Integration ge- schlossen werden (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invaliden- versicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, S. 173 Rz. 1). 2.3.2 Als Integrationsmassnahme im Sinne von Art. 14a IVG i.V.m. Art. 4quater ff. IVV ist unter anderem auch ein Aufbautraining zu qualifizieren (vgl. Rz. 1501 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM]; Stand:
1. Februar 2022; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228), da es nicht in erster Linie der Erlangung berufsfachlicher Kenntnisse dient (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. Oktober 2012, 9C_801/2011, E. 1 mit Hinweis auf BGE 137 V 1 E. 3.2 S. 5), sondern einer sozial-berufliche Rehabilitation. Dies gilt ungeachtet dessen, ob das Aufbautraining in einer Institution oder im ersten Arbeitsmarkt erfolgt (vgl. Rz. 1503 und 1519 KSBEM).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2023, IV/22/718, Seite 6 2.4 Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durch- führung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen (lit. a) oder wenn sie in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (lit. b). Für Massnahmen nach Art. 8 Abs. 3 abis IVG (Be- ratung und Begleitung) und Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG (die berufliche Weiter- ausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie ge- eignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussicht- lich erhalten oder verbessert werden kann) besteht kein Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 5 IVG). 2.5 Der Bundesrat regelte gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 22bis Abs. 7 lit. b IVG die Voraussetzungen, unter denen Taggelder ausgerichtet werden. Er erliess unter anderem Art. 18 IVV. Versicherte Personen, die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind und auf den Beginn einer Umschulung warten müssen, haben Anspruch auf ein Taggeld während der Wartezeit (Art. 18 Abs. 1 IVV). Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist (Abs. 2). Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit (Abs. 3). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwer- deführerin ab 22. August 2022 Integrationsmassnahmen i.S.v. Art. 14a IVG in Form eines Aufbautrainings zugesprochen wurden (AB 135). Dieses stellt – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht (Beschwerde S. 1) – keine berufliche Massnahme i.S.v. Art. 15 ff. IVG dar, sondern dient als Integrationsmassnahme der Vorbereitung auf die berufliche Eingliede- rung (vgl. E. 2.3 hiervor). Gemäss Art. 22bis Abs. 7 lit. b IVG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 IVV haben explizit allein versicherte Personen, die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind und auf den Beginn einer Umschulung warten müssen, Anspruch auf ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2023, IV/22/718, Seite 7 Taggeld während der Wartezeit (vgl. E. 2.5 hiervor). Dagegen besteht beim Warten auf den Beginn einer Integrationsmassnahme praxisgemäss kein Anspruch auf ein Wartezeittaggeld (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., S. 260 Rz. 5, Entscheid des BGer vom 21. September 2012, 9C_892/2011, E. 3.2 und Rz. 0605 des Kreisschreibens des BSV über die Taggelder der Invali- denversicherung in der hier – entgegen der Beschwerdeführerin – anwend- baren Version 14 vom 1. Juli 2022 [KSTI]). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, Personen die auf den Beginn einer Umschulung warten müssen, hätten eindeutig Anspruch auf ein Wartezeittaggeld (Eingabe vom 30. Dezember 2022), trifft dies zwar grundsätzlich zu (vgl. E. 2.5 hiervor). Indessen wurden der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen vorerst nur Integrationsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings zugesprochen (AB 135), was durchaus auch ihrem geäusserten Bedürfnis entspricht (vgl. AB 130 S. 4 und IV-Protokolleinträge vom 13. September 2021, 13. Juli und 16. August 2022 [in den Gerichtsakten]), wonach sie erst einmal herausfinden wolle, was noch gehe und was nicht, und daher gerne mit einem Aufbau beginnen würde, da sie seit zwei Jahren nicht mehr gearbeitet habe. Insofern hat die Beschwerdegegnerin noch keine Feststellung dazu getroffen, ob eine Umschulung angezeigt ist (vgl. Art. 18 Abs. 2 IVV). Mithin könnte gestützt auf diese Bestimmung selbst unter der rein hypothetischen und wohlwollenden (jedoch rechtlich nicht vertretbaren) Annahme, dass die Wartezeit für das Aufbautraining auch als Wartezeit vor der Umschulung zu qualifizieren wäre, kein Wartezeittaggeldanspruch begründet werden (vgl. hierzu auch MEYER/REICHMUTH, a.a.O., S. 260 f. Rz. 5, 7). 3.2 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf ein Wartezeittaggeld vor Beginn des Aufbautrainings zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2022 (AB 154) ist folglich nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2023, IV/22/718, Seite 8 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 300.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 300.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2023, IV/22/718, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 718 IV LOU/SVE/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Februar 2023 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 20. Oktober 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2023, IV/22/718, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1991 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte …, meldete sich im August 2019 unter Hinweis auf einen am
20. Oktober 2018 erlittenen Unfall (Schnittverletzung durch Glas [Sehnen- durchtrennung] und schwerer Infekt) bei der Eidgenössischen Invalidenver- sicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle des Kantons Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2). Die IVB tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Sie gewähr- te der Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeits- vermittlung (AB 34), welche mit Verfügung vom 27. September 2021 (AB 99) abgeschlossen wurde. Ferner sprach sie der Versicherten mit Mit- teilung vom 22. August 2022 (AB 135) Integrationsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings bei der C.________, …, vom 22. August bis 27. No- vember 2022 zu. Nachdem die Versicherte die IVB mit E-Mail vom 14. Juli 2022 (AB 146 S. 6) um Ausrichtung von Wartezeittaggeldern bis zum Be- ginn des Aufbautrainings ersucht hatte (AB 132, 143; vgl. hierzu auch AB 138), verneinte die IVB nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 145, 147) mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 (AB 154) einen sol- chen Anspruch. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 23. November 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung der Verfügung vom 20. Oktober 2022 sei ein Taggeld für die Wartezeit bis zum Beginn der Eingliederungs- massnahme in der C.________ auszurichten. Am 24. November 2022 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerdebeila- gen nach.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2023, IV/22/718, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2022 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 3. Januar 2023 ging beim Verwaltungsgericht unaufgefordert eine wei- tere Eingabe der Beschwerdeführerin ein. Mit Stellungnahme vom 6. Januar 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. Oktober 2022 (AB 154).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2023, IV/22/718, Seite 4 Die Beschwerdeführerin beantragte am 14. Juli 2022 ein Taggeld „für die Wartezeit bis zum Beginn der Eingliederungsmassnahme in der C.________“. Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch auf ein Warte- zeittageld vom 15. Juli bis zum 22. August 2022. 1.3 Unter Berücksichtigung der Höhe eines allfälligen Taggeldes (vgl. AB 151) für den vorliegend streitigen Zeitraum (15. Juli bis 22. August
2022) liegt der Streitwert offensichtlich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Be- urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Umstritten ist der mit Verfü- gung vom 20. Oktober 2022 (AB 154) verneinte Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit vom 15. Juli bis zum 22. August 2022. Mithin sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung massgebend. 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2023, IV/22/718, Seite 5 Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in medizinischen Massnahmen, Beratung und Begleitung, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeits- versuch, Personalverleih, Einarbeitungszuschuss, Entschädigung für Bei- tragserhöhungen, Kapitalhilfe; vgl. Art. 15 ff. IVG) sowie in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 IVG). 2.3 2.3.1 Integrationsmassnahmen dienen dazu, die Voraussetzungen zu schaffen, um Massnahmen beruflicher Art durchzuführen. Dabei soll durch gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozi- alberuflichen Rehabilitation (Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Förderung der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben sozialer Grundfähigkeiten) und Beschäftigungsmassnahmen (Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur für die Zeit bis zum Beginn von Massnahmen berufli- cher Art oder bis zu einem Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt; BGE 137 V 1 E. 3.2) die Lücke zwischen sozialer und beruflicher Integration ge- schlossen werden (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invaliden- versicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, S. 173 Rz. 1). 2.3.2 Als Integrationsmassnahme im Sinne von Art. 14a IVG i.V.m. Art. 4quater ff. IVV ist unter anderem auch ein Aufbautraining zu qualifizieren (vgl. Rz. 1501 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM]; Stand:
1. Februar 2022; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228), da es nicht in erster Linie der Erlangung berufsfachlicher Kenntnisse dient (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. Oktober 2012, 9C_801/2011, E. 1 mit Hinweis auf BGE 137 V 1 E. 3.2 S. 5), sondern einer sozial-berufliche Rehabilitation. Dies gilt ungeachtet dessen, ob das Aufbautraining in einer Institution oder im ersten Arbeitsmarkt erfolgt (vgl. Rz. 1503 und 1519 KSBEM).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2023, IV/22/718, Seite 6 2.4 Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durch- führung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen (lit. a) oder wenn sie in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (lit. b). Für Massnahmen nach Art. 8 Abs. 3 abis IVG (Be- ratung und Begleitung) und Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG (die berufliche Weiter- ausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie ge- eignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussicht- lich erhalten oder verbessert werden kann) besteht kein Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 5 IVG). 2.5 Der Bundesrat regelte gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 22bis Abs. 7 lit. b IVG die Voraussetzungen, unter denen Taggelder ausgerichtet werden. Er erliess unter anderem Art. 18 IVV. Versicherte Personen, die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind und auf den Beginn einer Umschulung warten müssen, haben Anspruch auf ein Taggeld während der Wartezeit (Art. 18 Abs. 1 IVV). Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist (Abs. 2). Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit (Abs. 3). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwer- deführerin ab 22. August 2022 Integrationsmassnahmen i.S.v. Art. 14a IVG in Form eines Aufbautrainings zugesprochen wurden (AB 135). Dieses stellt – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht (Beschwerde S. 1) – keine berufliche Massnahme i.S.v. Art. 15 ff. IVG dar, sondern dient als Integrationsmassnahme der Vorbereitung auf die berufliche Eingliede- rung (vgl. E. 2.3 hiervor). Gemäss Art. 22bis Abs. 7 lit. b IVG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 IVV haben explizit allein versicherte Personen, die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind und auf den Beginn einer Umschulung warten müssen, Anspruch auf ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2023, IV/22/718, Seite 7 Taggeld während der Wartezeit (vgl. E. 2.5 hiervor). Dagegen besteht beim Warten auf den Beginn einer Integrationsmassnahme praxisgemäss kein Anspruch auf ein Wartezeittaggeld (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., S. 260 Rz. 5, Entscheid des BGer vom 21. September 2012, 9C_892/2011, E. 3.2 und Rz. 0605 des Kreisschreibens des BSV über die Taggelder der Invali- denversicherung in der hier – entgegen der Beschwerdeführerin – anwend- baren Version 14 vom 1. Juli 2022 [KSTI]). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, Personen die auf den Beginn einer Umschulung warten müssen, hätten eindeutig Anspruch auf ein Wartezeittaggeld (Eingabe vom 30. Dezember 2022), trifft dies zwar grundsätzlich zu (vgl. E. 2.5 hiervor). Indessen wurden der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen vorerst nur Integrationsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings zugesprochen (AB 135), was durchaus auch ihrem geäusserten Bedürfnis entspricht (vgl. AB 130 S. 4 und IV-Protokolleinträge vom 13. September 2021, 13. Juli und 16. August 2022 [in den Gerichtsakten]), wonach sie erst einmal herausfinden wolle, was noch gehe und was nicht, und daher gerne mit einem Aufbau beginnen würde, da sie seit zwei Jahren nicht mehr gearbeitet habe. Insofern hat die Beschwerdegegnerin noch keine Feststellung dazu getroffen, ob eine Umschulung angezeigt ist (vgl. Art. 18 Abs. 2 IVV). Mithin könnte gestützt auf diese Bestimmung selbst unter der rein hypothetischen und wohlwollenden (jedoch rechtlich nicht vertretbaren) Annahme, dass die Wartezeit für das Aufbautraining auch als Wartezeit vor der Umschulung zu qualifizieren wäre, kein Wartezeittaggeldanspruch begründet werden (vgl. hierzu auch MEYER/REICHMUTH, a.a.O., S. 260 f. Rz. 5, 7). 3.2 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf ein Wartezeittaggeld vor Beginn des Aufbautrainings zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2022 (AB 154) ist folglich nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2023, IV/22/718, Seite 8 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 300.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 300.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2023, IV/22/718, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.