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200 2022 713

Bern VerwG · 2023-08-08 · Deutsch BE

Verfügung vom 24. Oktober 2022

Sachverhalt

A. Der 1989 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurden auf Anmeldung vom Juli 2000 hin aufgrund einer schweren Lern- behinderung Sonderschulmassnahmen und berufliche Massnahmen zuge- sprochen (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Ant- wortbeilage [AB] 9, 11 f., 16, 21). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 (AB 46) wurde ihr ab September 2007 bei einem nach Massgabe von aArt. 26 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung (IVV; SR 831.201; vgl. E. 2.1 hiernach) sowie der Einkommensver- gleichsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 79 % eine ganze (ausser- ordentliche) Rente zugesprochen, welche revisionsweise im Januar 2009 (AB 51), im September 2011 (AB 75) und im Mai 2013 (AB 79) bestätigt wurde. Nachdem die Versicherte im Juni 2013 eine Tochter geboren hatte, wurde ihr ab Juni 2013 zusätzlich eine Kinderrente zugesprochen (AB 80). Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen (AB 81) liess die IVB einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 24. März 2016 (AB 92) und einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 24. März 2016 (AB 93) samt Stellungnahme vom 30. Juni 2016 (AB 103) erstellen. Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit unangefochten gebliebener Verfügung vom

7. Juli 2016 (AB 104) eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Fer- ner setzte sie mit Verfügung vom 27. Juli 2016 (AB 105) in Anwendung der gemischten Methode (Status von 40 % Erwerb und 60 % Haushalt) die bisherige ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % auf eine halbe Rente herab. Die gegen die Verfügung vom 27. Juli 2016 (AB 105) erhobe- ne Beschwerde (AB 108) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 6. Dezember 2016, IV/2016/768 (AB 112), gut, weshalb der Versicherten weiterhin eine ganze Invalidenrente ausgerichtet wurde (AB 114 f.). Diese wurde mit Mitteilung vom 9. Juli 2020 (AB 153) gestützt auf einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 8. Juli 2020 (AB 152) revisionsweise bestätigt. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades wurde am 10. Juli 2020 ebenfalls revisionsweise bestätigt (AB 154).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 3 Am 25. August 2021 brachte die zwischenzeitlich geschiedene Versicherte die aus einer neuen Beziehung stammende zweite Tochter zur Welt (AB 161 S. 2), woraufhin ihr die IVB ab August 2021 eine weitere Kinder- rente zusprach (AB 166). Ferner leitete die IVB eine Revision von Amtes wegen ein (AB 163), in deren Rahmen sie häusliche und erwerbliche Ab- klärungen vornahm (Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 13. Juni 2022 [AB 170]). Gestützt darauf stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom

8. Juli 2022 (AB 171) bei einem in Anwendung der gemischten Methode (Status von 62 % Erwerb und 38 % Haushalt) errechneten Invaliditätsgrad von 66 % die Herabsetzung der laufenden ganzen Rente auf eine Dreivier- telsrente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Ver- fügung in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand (AB 176) holte sie eine Stellungnahme beim Bereich Abklärungen ein (Stellungnahme vom

21. Oktober 2022 [AB 178]) und verfügte am 24. Oktober 2022 (AB 179) dem Vorbescheid entsprechend. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 23. November 2022 Beschwerde mit folgen- den Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2022 sei auf- zuheben.

2. Der IV-Grad der Beschwerdeführerin sei wie bis anhin auf 94 % zu be- lassen.

3. Es sei die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde anzuordnen.

4. Eventualiter sind die Akten an die Beschwerdegegnerin mit der Auflage verbunden, dass vorgängig dem Erlass einer Rentenverfügung eine Haushaltsabklärung lege artis durchzuführen sei, zurückzuweisen.

5. Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, die un- entgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes, zu erteilen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 4 Die Beschwerdegegnerin stellte mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2023 folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Beschwerdeführerin sei unter Androhung einer reformatio in peius (Art. 61 Abs. d ATSG) die Gelegenheit zu geben, ihre Beschwerde vom

23. November 2022 zurückzuziehen.

2. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde vom

23. November 2022 festhält, sei diese abzuweisen.

3. Die Gerichtskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

4. Der Beschwerdeführerin sei keine Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 wurde das Gesuch um Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 stellte die Beschwerdeführerin den Be- weisantrag, ihre Beiständin als Zeugin aufzurufen. Am 15. Februar 2023 ging eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin und am 20. März 2023 eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ein. Mit Eingabe vom 31. März 2023 wiederholte die Beschwerdeführerin den Beweisantrag, ihre Beiständin als Zeugin anzuhören.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. Oktober 2022 (AB 179). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerde- führerin und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die ganze Invalidenrente zu Recht auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zu- stellung der Verfügung auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). In Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG (vgl. E. 2.5 hiernach) gilt gemäss Rz. 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invaliden- versicherung (KSIR, Stand: 1. Juli 2022; zur Bedeutung von Verwaltungs- weisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198) Folgendes: Liegt die mass- gebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 6 Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. Februar 2023, 8C_644/2022, E. 2.2.3). Vorliegend liegt die potentiell massgebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (Ge- burt der Tochter am 25. August 2021 [AB 161 S. 2]) vor dem 1. Januar

2022. Daher ist mangels eines weiteren Revisionsgrundes (vgl. E. 3.7.4 hiernach) mit Neufestsetzung des Rentenanspruchs nach dem 1. Januar 2022 das bis 31. Dezember 2021 geltende Recht (fortan: aArt.) anwendbar. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 7 zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Wa- ren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditäts- grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 8 2.5.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 14. Dezember 2007 (AB 46) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine gan- ze Invalidenrente zu. Diese wurde revisionsweise mehrfach (AB 51, 75) und zuletzt mit Mitteilung vom 9. Juli 2020 (AB 153), welcher sowohl in me- dizinischer als auch in erwerblicher Hinsicht eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts zu Grunde lag, bestätigt. Massgebende Vergleichszeit- punkte im vorliegenden Revisionsverfahren bilden demnach die Mitteilung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 9 vom 9. Juli 2020 (AB 153) – woran nichts ändert, dass es sich nicht um eine formelle Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG handelt (vgl. Art. 74ter lit. f IVV; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Art. 30 N. 40) – und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2022 (AB 179). 3.2 Aufgrund der Akten steht fest und ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten, dass in Bezug auf den Gesundheitszustand seit dem Referenzzeitpunkt keine Veränderung eingetreten ist (vgl. AB 170 S. 3 Ziff. 1.2). Umstritten ist indessen, ob die Geburt der zweiten Tochter der Beschwerdeführerin am 25. August 2021 (AB 161 S. 2) einen Wechsel im Status nach sich zieht und infolgedessen im Rahmen der Bemessung der Invalidität die gemischte Methode an Stelle eines Einkommensvergleichs tritt (vgl. E. 2.4 hiervor). So legte die Beschwerdegegnerin in der angefoch- tenen Verfügung vom 24. Oktober 2022 (AB 179) den Status neu auf 62 % Erwerb und 38 % Haushalt fest, wohingegen die Beschwerdeführerin gel- tend macht, der bisherige Status sei zu belassen (Beschwerde S. 4 ff. Rz. 13 ff.). 3.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie aArt. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 10 Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen ent- scheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb- lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsauf- gaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück- sichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versi- cherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu wür- digen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). 3.4 Bei Erlass der Mitteilung vom 9. Juli 2020 (AB 153) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 8. Juli 2020 (AB 152). In Bezug auf eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung wurde ausgeführt, dass aufgrund der aktuellen Situation mit einer siebenjährigen Tochter ein Erwerbsstatus von 90 % (analog der letzten Arbeitsstelle) zu berücksichtigen sei. Die Betreu- ung der Tochter sei sichergestellt, weil sie neben dem Aufenthalt beim Va- ter die Tagesschule besuchen könne (S. 5 Ziff. 3.4). 3.5 3.5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der vorliegend an- gefochtenen Verfügung in erster Linie auf den Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 13. Juni 2022 (AB 170). Die Abklärung vom 2. Juni 2022 erfolgte im Beisein der Beiständin und des Lebenspartners der Beschwer- deführerin. Ausserdem erfolgte am 10. Juni 2022 ein Telefonat mit der Mut- ter der Beschwerdeführerin. Im Bericht hielt die Abklärungsfachperson be- treffend den Erwerbsstatus fest, anlässlich der letzten Abklärung (vgl. hier- zu AB 152) sei der Umfang der Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Be- einträchtigung mit 90 % beziffert worden. Diese Angabe sei aufgrund der aktuell bekannten Sachverhalte widersprüchlich und müsse näher abge- klärt werden (S. 4 Ziff. 4.2). Die Abklärungsfachperson führte aus, gemäss Angaben der Beschwerde- führerin könne diese aktuell keiner Arbeit nachgehen, da sie während dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 11 Tag die kleine Tochter zu betreuen habe, was auch eine Arbeit sei; ein 90%-Pensum sei mit der Geburt der zweiten Tochter kaum mehr realis- tisch. Die Beschwerdeführerin kenne sich in der Arbeitswelt nicht aus, da- her sei es für die Beschwerdeführerin schwierig zu sagen, in welchem Pen- sum sie bei guter Gesundheit arbeiten würde. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht vorstellen, wie es wäre einer Arbeit nachzugehen. Die Abklärungsfachperson hielt fest, die Beschwerdeführerin verstehe die hy- pothetische Frage nicht und könne daher keine Angaben machen. Auch der Lebenspartner könne sich nicht vorstellen, wie es wäre, wenn die Be- schwerdeführerin gesund wäre. Gemäss Angaben der Beiständin, einer Mitarbeiterin des Sozialdienstes …, müsste die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit sicher einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachge- hen, da kein Frauenunterhalt vom Ex-Partner vorgesehen wäre. Sie müsste ihren Lebensunterhalt selber bestreiten. Sie müsste sicher Arbeits- bemühungen machen und sich bewerben, somit sicherlich mindestens zu einem 50%-Pensum vermittelbar sein. Zudem sei für die Beiständin offen, welchen Beruf die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit erlernt hätte. Es wäre gemäss Beiständin auch offen, ob die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit ihre Erwerbstätigkeit nach der Geburt ihrer ersten Toch- ter weitergeführt hätte. Wenn sie weiterhin im Arbeitsprozess geblieben wäre, hätte sie nach der Geburt der zweiten Tochter die Betreuung auch organisiert. Gemäss der Beiständin wäre wenig wahrscheinlich, dass vom Sozialdienst ein 90%-Pensum gefordert worden wäre, da die Kinderbetreu- ung gewährleistet sein müsste. Weiter führte die Abklärungsfachperson aus, die Mutter der Beschwerdeführerin habe anlässlich der telefonischen Rückfrage angegeben, das Betreuen der Enkelin während viereinhalb Ta- gen wäre ihr aktuell zu viel (S. 4 Ziff. 4.3). Die Abklärungsfachperson führte in ihrer Beurteilung aus, auf erneute Be- fragung der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners seien keine ver- lässlichen Antworten gekommen bzw. hätten beide die Frage des hypothe- tischen Status bei guter Gesundheit nicht verstanden. Auch die Beiständin habe keine konkreten Angaben zum Status machen können. Aktuell sei der Lebenspartner arbeitslos bzw. auf Stellensuche. Somit müsste die Be- schwerdeführerin bei guter Gesundheit sicher auch ihren Teil zum Famili- enunterhalt beitragen, offen sei hingegen, welches Pensum sie erfüllen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 12 würde. Sie beziehe ab 1. August 2021 eine Invalidenrente (inkl. Kinderren- ten) von Fr. 2'867.-- pro Monat. Um mit einer Anstellung als Hilfsarbeiterin dieses Einkommen zu erzielen, müsste die Beschwerdeführerin in einem 61.68%-Pensum tätig sein, weshalb der Status ab 25. August 2021 (Geburt der zweiten Tochter) mit 62 % Erwerb und 38 % Haushalt festgelegt werde (S. 4 f. Ziff. 4.3). 3.5.2 An dieser Einschätzung wurde in der Stellungnahme vom 21. Okto- ber 2022 (AB 178) festgehalten. Darin führte die Abklärungsfachperson ferner aus, während des ausführlichen Gesprächs sei offen geblieben, wer für die Betreuung der beiden Kinder aufkäme, wenn der Lebenspartner einer 100%igen und die Beschwerdeführerin einer 90%igen Arbeitstätigkeit nachginge. Sobald die Kosten für eine Betreuung derart hoch seien, dass ein Einkommen (inkl. höherer Steuern) sich aufhebe, werde eine mehrtägi- ge ausserhäusliche Betreuung eher nicht in Betracht gezogen. Da anläss- lich der Scheidung kein nachehelicher Unterhalt gesprochen worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit den „Einkünften“ der Invalidenversicherung ihren Lebensunterhalt (nach Bedarf auch mit Ergänzungsleistungen) selber decken könnte. Ohne Angaben über einen möglichen Status sei die Berechnung des notwendig zu erwirt- schaftenden Einkommens bzw. des Status bei guter Gesundheit anhand der Invalidenrente berechnet worden. 3.5.3 In der Stellungnahme der Beiständin vom 9. Februar 2023 (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 16) führte diese aus, am Abklärungsgespräch sei es der Abklärungsfachperson hauptsächlich um die Frage gegangen, was und zu wie vielen Prozenten die Beschwerdefüh- rerin bei guter Gesundheit arbeiten würde. Die Abklärungsfachperson habe zu diesen Fragen während dem Gespräch konsequent eine Antwort von der Beschwerdeführerin, ihrem Lebenspartner sowie der Beiständin gefor- dert. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Lebenspartner seien während dem Gespräch hinsichtlich dieser Frage überfordert gewesen, da sie nicht verstanden hätten, was die Abklärungsfachperson mit dieser Fra- ge gemeint habe. Sie hätten diese Frage gar nicht beantworten können. Die Abklärungsfachperson habe die Beiständin gefragt, was aus Sicht der Sozialhilfe gefordert werden würde. Die Beiständin habe daraufhin erklärt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 13 es werde geschaut, was möglich und verhältnismässig sei. Sie habe diese Frage aber nicht beantworten und nur Annahmen treffen können. Auch anlässlich des nochmaligen telefonischen Kontakts vom 9. Juni 2022 habe die Abklärungsfachperson eine Antwort erhalten wollen, zu wie vielen Pro- zenten die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung arbei- tete. 3.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.7 3.7.1 Vorab ist festzuhalten, dass ein familiär bedingter Statuswechsel hin zu einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit seit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Verordnungsänderung auch bei einer dem Urteil des Euro- päischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen Di Trizio gegen Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 analogen Konstellation als Revisi- onsgrund gilt (BGE 147 V 124). Indessen ist vorliegend – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – seit der Mitteilung vom 9. Juli 2020 (AB 153) keine rentenrelevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ausgewiesen. 3.7.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Festsetzung des Sta- tus auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 13. Juni 2022 (AB 170) samt Stellungnahme vom 21. Oktober 2022 (AB 178). Aufgrund des Abklärungsberichts ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Frage, mit welchem Pensum sie bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit nachginge, nicht beantworten konnte. So wurde sowohl seitens der Ab- klärungsfachperson als auch seitens der Beiständin explizit dargelegt, dass sie und auch ihr Lebenspartner die Frage, in welchem Umfang sie bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit nachginge, nicht verstanden haben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 14 (AB 170 S. 4 Ziff. 4; BB 16). Wie bereits mit in Rechtskraft erwachsenem VGE IV/2016/768, E. 3.9 (AB 112), festgehalten wurde, ist die Beschwerde- führerin aufgrund ihrer Minderintelligenz seit jeher eingeschränkt. Folglich kann auf die durch sie gegenüber der Abklärungsfachperson gemachten Aussagen nicht abgestellt werden. Denn die Beschwerdeführerin kann sich ein Leben als Gesunde aufgrund der seit jeher bestehenden Einschrän- kungen gar nicht vorstellen (vgl. Entscheide des BGer vom 22. Dezember 2015, 9C_497/2015, E. 3.2, und vom 21. Dezember 2021, 8C_247/2021, E. 5.3). Dass die Beschwerdegegnerin infolgedessen annahm, dass sich die Beschwerdeführerin als Gesunde mit einem Einkommen begnügen würde, welches der Höhe der IV-Rente entsprechen würde, und ausgehend von diesem Einkommen den Status festsetzte, geht nicht an. Wie mit rechtskräftigem VGE IV/2016/768/, E. 3.9.2 (AB 112 S. 16 ff.), aufgezeigt wurde, ist für die Beurteilung der Statusfrage vielmehr auf die konkreten Lebensumstände der letzten Jahre abzustellen, wenn auf die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 3.3 hiervor; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N. 11). Mit VGE IV/2016/768, E. 3.9.2 (AB 112 S. 16 ff.), wurde ausserdem aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin ihre ab 2007 in einem 80%- (AB 34) und ab Juli 2011 in einem 90%-Pensum (vgl. AB 74, 152 S. 3 Ziff. 3) ausgeübte Er- werbstätigkeit in geschütztem Rahmen nach der Geburt ihrer ersten Toch- ter im Juni 2013 (AB 82) per September 2013 (AB 170 S. 3 Ziff. 3.2) aus invaliditätsbedingten Gründen aufgab, wobei berücksichtigt wurde, dass sie vor der Geburt ihrer Tochter im Juni 2013 eine praktisch lückenlose Er- werbsbiographie aufwies und im Übrigen den Akten keine Hinweise zu ent- nehmen waren, wonach sie aus anderen (invaliditätsfremden) Gründen eine Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit in Betracht gezogen hätte (vgl. zum Ganzen VGE IV/2016/768, E. 3.9.2 [AB 112 S. 16 ff.]; Entscheid des BGer vom 4. Mai 2016, 9C_779/2015, E. 5.2). Diesbezüglich liegt nach der Ge- burt der zweiten Tochter eine unveränderte Aktenlage vor, und für die von der Beschwerdegegnerin postulierte familiär bedingte Statusänderung bleibt nach wie vor kein Raum. 3.7.3 Ebenso wenig lassen die wirtschaftlichen Verhältnisse eine andere Betrachtungsweise zu. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin ist … und war im Abklärungszeitpunkt arbeitslos. Gemäss der Lohnstrukturerhe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 15 bung des Bundesamts für Statistik (BFS) würde er als … gemäss Tabelle TA1, Ziff. 41-43 (Baugewerbe), Männer, Kompetenzniveau 1 (Fr. 5'731.--), angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.3 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [BUA], lit. F, Ziff. 41-43) ein Einkommen von rund Fr. 71'007.-- (Fr. 5'731.-- x 12 Monate / 40 x 41.3) erzielen. Mithin müsste auch die Beschwerdefüh- rerin überwiegend wahrscheinlich (vgl. zum Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) im Gesundheitsfalle einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Dies umso mehr, als ihr bei der Schei- dung kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen worden war (BB 11 f.; vgl. auch AB 149). Überdies war die Beschwerdeführerin invaliditätsbedingt nie im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig, weshalb – wie beschwerdeweise zu Recht vorgebracht wird (Beschwerde S. 6 Ziff. 22) – nicht überwiegend wahrscheinlich davon ausgegangen werden kann, dass sie im Gesund- heitsfalle lediglich einer Hilfsarbeitertätigkeit nachginge. Für die Bestim- mung des Status ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. AB 170 S. 4 Ziff. 4.3, 178 S. 5) – weiter nicht relevant, welches Erwerbs- pensum einer versicherten Person nach den sozialhilferechtlichen Vorga- ben allenfalls zumutbar wäre (Entscheid des BGer vom 29. Januar 2014, 9C_684/2013, E. 4.2.3). Was schliesslich die Einschätzung der Beiständin angeht, ist darauf nicht abzustellen, gab die Beiständin doch keine Beurtei- lung ab, sondern stellte auf mehrfache Nachfrage hin lediglich diverse Hy- pothesen auf. Die Ausführungen der Beiständin in der Stellungnahme vom

9. Februar 2023 (BB 16), wonach sie lediglich erklären wollte, was ein So- zialdienst verlangen würde, finden Rückhalt im Abklärungsbericht vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 5 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 13 Juni 2022 (AB 170), denn auch die darin enthaltenen Ausführungen sind als reine Annahmen formuliert. Was die Betreuungssituation der Kin- der angeht, gab die Mutter der Beschwerdeführerin gegenüber der Ab- klärungsfachperson zwar an, es wäre ihr aktuell zu viel, während vierein- halb Tagen auf die Enkelin aufzupassen (AB 170 S. 4 Ziff. 4.3). Eine weni- ger umfassende Betreuung wurde ihrerseits jedoch nicht explizit ausge- schlossen. Dem Abklärungsbericht ist weiter zu entnehmen, dass die ältere Tochter immer von Donnerstagabend bis Samstagmittag und zusätzlich jedes zweite Wochenende von Donnerstagabend bis Sonntagabend zu ihrem Vater geht (S. 3 Ziff. 2.1). Bereits im Abklärungsbericht vom 8. Juli 2020 (AB 152) wurde überdies festgehalten, dass sie die Tagesschule be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 16 suchen könnte (S. 5 Ziff. 3.4). Ferner pflegt sie regelmässig Kontakt zur Grossmutter väterlicherseits (AB 152 S. 3 Ziff. 1.1). Schliesslich besteht auch die Möglichkeit einer Fremdbetreuung der beiden Kinder. Die Annah- me der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin ihre Kinder aufgrund der anfallenden Fremdbetreuungskosten nicht durch Dritte be- treuen liesse (AB 178 S. 5), überzeugt nicht. So lässt sich nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, welcher Erwerbstätigkeit sie im Gesundheitsfalle nachginge und welches Einkommen sie dabei erzielen könnte. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdefüh- rerin ein eher bescheidenes Einkommen erzielte, bedeutet dies nicht, dass deswegen keine Kita-Betreuung in Frage käme, besteht doch die Möglich- keit von Betreuungsgutscheinen des Kantons Bern. Folglich ist die durch die Beschwerdegegnerin getroffene Annahme, wonach die Beschwerdefüh- rerin im Gesundheitsfalle ihr bisheriges Arbeitspensum reduziert hätte, nicht zulässig. Von weiteren Abklärungen sind in antizipierter Beweiswürdigung keine wei- teren rechtsrelevanten Erkenntnisse zu erwarten (vgl. zur antizipierten Be- weiswürdigung BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4; vgl. Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 4). Folglich erübrigt sich auch die beantragte Befra- gung der Beiständin als Zeugin. 3.7.4 Mithin ist mit der Geburt der zweiten Tochter keine wesentliche Ver- änderung seit der Mitteilung vom 9. Juli 2020 (AB 153) in den tatsächlichen Verhältnissen bzw. kein Statuswechsel überwiegend wahrscheinlich er- stellt. Andere erhebliche Änderungen des Sachverhalts sind nicht ersicht- lich und werden denn auch nicht geltend gemacht, weshalb keine umfas- sende Prüfung zu erfolgen hat (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Unter diesen Umstän- den kann offenbleiben, ob die Einschränkungen im Haushalt korrekt ermit- telt wurden (vgl. Beschwerde S. 9 ff. Ziff. 38 ff.). 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 17 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2022 (AB 179) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwer- deführerin weiterhin eine ganze Rente auszurichten. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Strei- tigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 1. Februar 2023 wird die Parteientschädigung auf Fr. 3'471.90 festgesetzt (Aufwand von 11.15 Stunden à Fr. 280.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 101.80 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % im Betrag von Fr. 248.20). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerde- führerin zu ersetzen. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Interesse an der Beur- teilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt dahingefallen. Entspre- chend ist das Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 24. Oktober 2022 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Par- teikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'471.90 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2022 sei auf- zuheben.
  2. Der IV-Grad der Beschwerdeführerin sei wie bis anhin auf 94 % zu be- lassen.
  3. Es sei die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde anzuordnen.
  4. Eventualiter sind die Akten an die Beschwerdegegnerin mit der Auflage verbunden, dass vorgängig dem Erlass einer Rentenverfügung eine Haushaltsabklärung lege artis durchzuführen sei, zurückzuweisen.
  5. Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, die un- entgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes, zu erteilen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 4 Die Beschwerdegegnerin stellte mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2023 folgenden Rechtsbegehren:
  6. Der Beschwerdeführerin sei unter Androhung einer reformatio in peius (Art. 61 Abs. d ATSG) die Gelegenheit zu geben, ihre Beschwerde vom
  7. November 2022 zurückzuziehen.
  8. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde vom
  9. November 2022 festhält, sei diese abzuweisen.
  10. Die Gerichtskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
  11. Der Beschwerdeführerin sei keine Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 wurde das Gesuch um Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 stellte die Beschwerdeführerin den Be- weisantrag, ihre Beiständin als Zeugin aufzurufen. Am 15. Februar 2023 ging eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin und am 20. März 2023 eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ein. Mit Eingabe vom 31. März 2023 wiederholte die Beschwerdeführerin den Beweisantrag, ihre Beiständin als Zeugin anzuhören. Erwägungen:
  12. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  13. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  14. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 5 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. Oktober 2022 (AB 179). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerde- führerin und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die ganze Invalidenrente zu Recht auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zu- stellung der Verfügung auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  15. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). In Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG (vgl. E. 2.5 hiernach) gilt gemäss Rz. 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invaliden- versicherung (KSIR, Stand: 1. Juli 2022; zur Bedeutung von Verwaltungs- weisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198) Folgendes: Liegt die mass- gebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 6 Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. Februar 2023, 8C_644/2022, E. 2.2.3). Vorliegend liegt die potentiell massgebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (Ge- burt der Tochter am 25. August 2021 [AB 161 S. 2]) vor dem 1. Januar
  16. Daher ist mangels eines weiteren Revisionsgrundes (vgl. E. 3.7.4 hiernach) mit Neufestsetzung des Rentenanspruchs nach dem 1. Januar 2022 das bis 31. Dezember 2021 geltende Recht (fortan: aArt.) anwendbar. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 7 zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Wa- ren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditäts- grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 8 2.5.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).
  17. 3.1 Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 14. Dezember 2007 (AB 46) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine gan- ze Invalidenrente zu. Diese wurde revisionsweise mehrfach (AB 51, 75) und zuletzt mit Mitteilung vom 9. Juli 2020 (AB 153), welcher sowohl in me- dizinischer als auch in erwerblicher Hinsicht eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts zu Grunde lag, bestätigt. Massgebende Vergleichszeit- punkte im vorliegenden Revisionsverfahren bilden demnach die Mitteilung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 9 vom 9. Juli 2020 (AB 153) – woran nichts ändert, dass es sich nicht um eine formelle Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG handelt (vgl. Art. 74ter lit. f IVV; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Art. 30 N. 40) – und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2022 (AB 179). 3.2 Aufgrund der Akten steht fest und ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten, dass in Bezug auf den Gesundheitszustand seit dem Referenzzeitpunkt keine Veränderung eingetreten ist (vgl. AB 170 S. 3 Ziff. 1.2). Umstritten ist indessen, ob die Geburt der zweiten Tochter der Beschwerdeführerin am 25. August 2021 (AB 161 S. 2) einen Wechsel im Status nach sich zieht und infolgedessen im Rahmen der Bemessung der Invalidität die gemischte Methode an Stelle eines Einkommensvergleichs tritt (vgl. E. 2.4 hiervor). So legte die Beschwerdegegnerin in der angefoch- tenen Verfügung vom 24. Oktober 2022 (AB 179) den Status neu auf 62 % Erwerb und 38 % Haushalt fest, wohingegen die Beschwerdeführerin gel- tend macht, der bisherige Status sei zu belassen (Beschwerde S. 4 ff. Rz. 13 ff.). 3.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie aArt. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 10 Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen ent- scheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb- lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsauf- gaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück- sichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versi- cherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu wür- digen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). 3.4 Bei Erlass der Mitteilung vom 9. Juli 2020 (AB 153) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 8. Juli 2020 (AB 152). In Bezug auf eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung wurde ausgeführt, dass aufgrund der aktuellen Situation mit einer siebenjährigen Tochter ein Erwerbsstatus von 90 % (analog der letzten Arbeitsstelle) zu berücksichtigen sei. Die Betreu- ung der Tochter sei sichergestellt, weil sie neben dem Aufenthalt beim Va- ter die Tagesschule besuchen könne (S. 5 Ziff. 3.4). 3.5 3.5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der vorliegend an- gefochtenen Verfügung in erster Linie auf den Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 13. Juni 2022 (AB 170). Die Abklärung vom 2. Juni 2022 erfolgte im Beisein der Beiständin und des Lebenspartners der Beschwer- deführerin. Ausserdem erfolgte am 10. Juni 2022 ein Telefonat mit der Mut- ter der Beschwerdeführerin. Im Bericht hielt die Abklärungsfachperson be- treffend den Erwerbsstatus fest, anlässlich der letzten Abklärung (vgl. hier- zu AB 152) sei der Umfang der Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Be- einträchtigung mit 90 % beziffert worden. Diese Angabe sei aufgrund der aktuell bekannten Sachverhalte widersprüchlich und müsse näher abge- klärt werden (S. 4 Ziff. 4.2). Die Abklärungsfachperson führte aus, gemäss Angaben der Beschwerde- führerin könne diese aktuell keiner Arbeit nachgehen, da sie während dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 11 Tag die kleine Tochter zu betreuen habe, was auch eine Arbeit sei; ein 90%-Pensum sei mit der Geburt der zweiten Tochter kaum mehr realis- tisch. Die Beschwerdeführerin kenne sich in der Arbeitswelt nicht aus, da- her sei es für die Beschwerdeführerin schwierig zu sagen, in welchem Pen- sum sie bei guter Gesundheit arbeiten würde. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht vorstellen, wie es wäre einer Arbeit nachzugehen. Die Abklärungsfachperson hielt fest, die Beschwerdeführerin verstehe die hy- pothetische Frage nicht und könne daher keine Angaben machen. Auch der Lebenspartner könne sich nicht vorstellen, wie es wäre, wenn die Be- schwerdeführerin gesund wäre. Gemäss Angaben der Beiständin, einer Mitarbeiterin des Sozialdienstes …, müsste die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit sicher einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachge- hen, da kein Frauenunterhalt vom Ex-Partner vorgesehen wäre. Sie müsste ihren Lebensunterhalt selber bestreiten. Sie müsste sicher Arbeits- bemühungen machen und sich bewerben, somit sicherlich mindestens zu einem 50%-Pensum vermittelbar sein. Zudem sei für die Beiständin offen, welchen Beruf die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit erlernt hätte. Es wäre gemäss Beiständin auch offen, ob die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit ihre Erwerbstätigkeit nach der Geburt ihrer ersten Toch- ter weitergeführt hätte. Wenn sie weiterhin im Arbeitsprozess geblieben wäre, hätte sie nach der Geburt der zweiten Tochter die Betreuung auch organisiert. Gemäss der Beiständin wäre wenig wahrscheinlich, dass vom Sozialdienst ein 90%-Pensum gefordert worden wäre, da die Kinderbetreu- ung gewährleistet sein müsste. Weiter führte die Abklärungsfachperson aus, die Mutter der Beschwerdeführerin habe anlässlich der telefonischen Rückfrage angegeben, das Betreuen der Enkelin während viereinhalb Ta- gen wäre ihr aktuell zu viel (S. 4 Ziff. 4.3). Die Abklärungsfachperson führte in ihrer Beurteilung aus, auf erneute Be- fragung der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners seien keine ver- lässlichen Antworten gekommen bzw. hätten beide die Frage des hypothe- tischen Status bei guter Gesundheit nicht verstanden. Auch die Beiständin habe keine konkreten Angaben zum Status machen können. Aktuell sei der Lebenspartner arbeitslos bzw. auf Stellensuche. Somit müsste die Be- schwerdeführerin bei guter Gesundheit sicher auch ihren Teil zum Famili- enunterhalt beitragen, offen sei hingegen, welches Pensum sie erfüllen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 12 würde. Sie beziehe ab 1. August 2021 eine Invalidenrente (inkl. Kinderren- ten) von Fr. 2'867.-- pro Monat. Um mit einer Anstellung als Hilfsarbeiterin dieses Einkommen zu erzielen, müsste die Beschwerdeführerin in einem 61.68%-Pensum tätig sein, weshalb der Status ab 25. August 2021 (Geburt der zweiten Tochter) mit 62 % Erwerb und 38 % Haushalt festgelegt werde (S. 4 f. Ziff. 4.3). 3.5.2 An dieser Einschätzung wurde in der Stellungnahme vom 21. Okto- ber 2022 (AB 178) festgehalten. Darin führte die Abklärungsfachperson ferner aus, während des ausführlichen Gesprächs sei offen geblieben, wer für die Betreuung der beiden Kinder aufkäme, wenn der Lebenspartner einer 100%igen und die Beschwerdeführerin einer 90%igen Arbeitstätigkeit nachginge. Sobald die Kosten für eine Betreuung derart hoch seien, dass ein Einkommen (inkl. höherer Steuern) sich aufhebe, werde eine mehrtägi- ge ausserhäusliche Betreuung eher nicht in Betracht gezogen. Da anläss- lich der Scheidung kein nachehelicher Unterhalt gesprochen worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit den „Einkünften“ der Invalidenversicherung ihren Lebensunterhalt (nach Bedarf auch mit Ergänzungsleistungen) selber decken könnte. Ohne Angaben über einen möglichen Status sei die Berechnung des notwendig zu erwirt- schaftenden Einkommens bzw. des Status bei guter Gesundheit anhand der Invalidenrente berechnet worden. 3.5.3 In der Stellungnahme der Beiständin vom 9. Februar 2023 (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 16) führte diese aus, am Abklärungsgespräch sei es der Abklärungsfachperson hauptsächlich um die Frage gegangen, was und zu wie vielen Prozenten die Beschwerdefüh- rerin bei guter Gesundheit arbeiten würde. Die Abklärungsfachperson habe zu diesen Fragen während dem Gespräch konsequent eine Antwort von der Beschwerdeführerin, ihrem Lebenspartner sowie der Beiständin gefor- dert. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Lebenspartner seien während dem Gespräch hinsichtlich dieser Frage überfordert gewesen, da sie nicht verstanden hätten, was die Abklärungsfachperson mit dieser Fra- ge gemeint habe. Sie hätten diese Frage gar nicht beantworten können. Die Abklärungsfachperson habe die Beiständin gefragt, was aus Sicht der Sozialhilfe gefordert werden würde. Die Beiständin habe daraufhin erklärt, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 13 es werde geschaut, was möglich und verhältnismässig sei. Sie habe diese Frage aber nicht beantworten und nur Annahmen treffen können. Auch anlässlich des nochmaligen telefonischen Kontakts vom 9. Juni 2022 habe die Abklärungsfachperson eine Antwort erhalten wollen, zu wie vielen Pro- zenten die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung arbei- tete. 3.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.7 3.7.1 Vorab ist festzuhalten, dass ein familiär bedingter Statuswechsel hin zu einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit seit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Verordnungsänderung auch bei einer dem Urteil des Euro- päischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen Di Trizio gegen Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 analogen Konstellation als Revisi- onsgrund gilt (BGE 147 V 124). Indessen ist vorliegend – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – seit der Mitteilung vom 9. Juli 2020 (AB 153) keine rentenrelevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ausgewiesen. 3.7.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Festsetzung des Sta- tus auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 13. Juni 2022 (AB 170) samt Stellungnahme vom 21. Oktober 2022 (AB 178). Aufgrund des Abklärungsberichts ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Frage, mit welchem Pensum sie bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit nachginge, nicht beantworten konnte. So wurde sowohl seitens der Ab- klärungsfachperson als auch seitens der Beiständin explizit dargelegt, dass sie und auch ihr Lebenspartner die Frage, in welchem Umfang sie bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit nachginge, nicht verstanden haben Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 14 (AB 170 S. 4 Ziff. 4; BB 16). Wie bereits mit in Rechtskraft erwachsenem VGE IV/2016/768, E. 3.9 (AB 112), festgehalten wurde, ist die Beschwerde- führerin aufgrund ihrer Minderintelligenz seit jeher eingeschränkt. Folglich kann auf die durch sie gegenüber der Abklärungsfachperson gemachten Aussagen nicht abgestellt werden. Denn die Beschwerdeführerin kann sich ein Leben als Gesunde aufgrund der seit jeher bestehenden Einschrän- kungen gar nicht vorstellen (vgl. Entscheide des BGer vom 22. Dezember 2015, 9C_497/2015, E. 3.2, und vom 21. Dezember 2021, 8C_247/2021, E. 5.3). Dass die Beschwerdegegnerin infolgedessen annahm, dass sich die Beschwerdeführerin als Gesunde mit einem Einkommen begnügen würde, welches der Höhe der IV-Rente entsprechen würde, und ausgehend von diesem Einkommen den Status festsetzte, geht nicht an. Wie mit rechtskräftigem VGE IV/2016/768/, E. 3.9.2 (AB 112 S. 16 ff.), aufgezeigt wurde, ist für die Beurteilung der Statusfrage vielmehr auf die konkreten Lebensumstände der letzten Jahre abzustellen, wenn auf die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 3.3 hiervor; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N. 11). Mit VGE IV/2016/768, E. 3.9.2 (AB 112 S. 16 ff.), wurde ausserdem aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin ihre ab 2007 in einem 80%- (AB 34) und ab Juli 2011 in einem 90%-Pensum (vgl. AB 74, 152 S. 3 Ziff. 3) ausgeübte Er- werbstätigkeit in geschütztem Rahmen nach der Geburt ihrer ersten Toch- ter im Juni 2013 (AB 82) per September 2013 (AB 170 S. 3 Ziff. 3.2) aus invaliditätsbedingten Gründen aufgab, wobei berücksichtigt wurde, dass sie vor der Geburt ihrer Tochter im Juni 2013 eine praktisch lückenlose Er- werbsbiographie aufwies und im Übrigen den Akten keine Hinweise zu ent- nehmen waren, wonach sie aus anderen (invaliditätsfremden) Gründen eine Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit in Betracht gezogen hätte (vgl. zum Ganzen VGE IV/2016/768, E. 3.9.2 [AB 112 S. 16 ff.]; Entscheid des BGer vom 4. Mai 2016, 9C_779/2015, E. 5.2). Diesbezüglich liegt nach der Ge- burt der zweiten Tochter eine unveränderte Aktenlage vor, und für die von der Beschwerdegegnerin postulierte familiär bedingte Statusänderung bleibt nach wie vor kein Raum. 3.7.3 Ebenso wenig lassen die wirtschaftlichen Verhältnisse eine andere Betrachtungsweise zu. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin ist … und war im Abklärungszeitpunkt arbeitslos. Gemäss der Lohnstrukturerhe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 15 bung des Bundesamts für Statistik (BFS) würde er als … gemäss Tabelle TA1, Ziff. 41-43 (Baugewerbe), Männer, Kompetenzniveau 1 (Fr. 5'731.--), angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.3 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [BUA], lit. F, Ziff. 41-43) ein Einkommen von rund Fr. 71'007.-- (Fr. 5'731.-- x 12 Monate / 40 x 41.3) erzielen. Mithin müsste auch die Beschwerdefüh- rerin überwiegend wahrscheinlich (vgl. zum Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) im Gesundheitsfalle einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Dies umso mehr, als ihr bei der Schei- dung kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen worden war (BB 11 f.; vgl. auch AB 149). Überdies war die Beschwerdeführerin invaliditätsbedingt nie im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig, weshalb – wie beschwerdeweise zu Recht vorgebracht wird (Beschwerde S. 6 Ziff. 22) – nicht überwiegend wahrscheinlich davon ausgegangen werden kann, dass sie im Gesund- heitsfalle lediglich einer Hilfsarbeitertätigkeit nachginge. Für die Bestim- mung des Status ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. AB 170 S. 4 Ziff. 4.3, 178 S. 5) – weiter nicht relevant, welches Erwerbs- pensum einer versicherten Person nach den sozialhilferechtlichen Vorga- ben allenfalls zumutbar wäre (Entscheid des BGer vom 29. Januar 2014, 9C_684/2013, E. 4.2.3). Was schliesslich die Einschätzung der Beiständin angeht, ist darauf nicht abzustellen, gab die Beiständin doch keine Beurtei- lung ab, sondern stellte auf mehrfache Nachfrage hin lediglich diverse Hy- pothesen auf. Die Ausführungen der Beiständin in der Stellungnahme vom
  18. Februar 2023 (BB 16), wonach sie lediglich erklären wollte, was ein So- zialdienst verlangen würde, finden Rückhalt im Abklärungsbericht vom
  19. Juni 2022 (AB 170), denn auch die darin enthaltenen Ausführungen sind als reine Annahmen formuliert. Was die Betreuungssituation der Kin- der angeht, gab die Mutter der Beschwerdeführerin gegenüber der Ab- klärungsfachperson zwar an, es wäre ihr aktuell zu viel, während vierein- halb Tagen auf die Enkelin aufzupassen (AB 170 S. 4 Ziff. 4.3). Eine weni- ger umfassende Betreuung wurde ihrerseits jedoch nicht explizit ausge- schlossen. Dem Abklärungsbericht ist weiter zu entnehmen, dass die ältere Tochter immer von Donnerstagabend bis Samstagmittag und zusätzlich jedes zweite Wochenende von Donnerstagabend bis Sonntagabend zu ihrem Vater geht (S. 3 Ziff. 2.1). Bereits im Abklärungsbericht vom 8. Juli 2020 (AB 152) wurde überdies festgehalten, dass sie die Tagesschule be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 16 suchen könnte (S. 5 Ziff. 3.4). Ferner pflegt sie regelmässig Kontakt zur Grossmutter väterlicherseits (AB 152 S. 3 Ziff. 1.1). Schliesslich besteht auch die Möglichkeit einer Fremdbetreuung der beiden Kinder. Die Annah- me der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin ihre Kinder aufgrund der anfallenden Fremdbetreuungskosten nicht durch Dritte be- treuen liesse (AB 178 S. 5), überzeugt nicht. So lässt sich nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, welcher Erwerbstätigkeit sie im Gesundheitsfalle nachginge und welches Einkommen sie dabei erzielen könnte. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdefüh- rerin ein eher bescheidenes Einkommen erzielte, bedeutet dies nicht, dass deswegen keine Kita-Betreuung in Frage käme, besteht doch die Möglich- keit von Betreuungsgutscheinen des Kantons Bern. Folglich ist die durch die Beschwerdegegnerin getroffene Annahme, wonach die Beschwerdefüh- rerin im Gesundheitsfalle ihr bisheriges Arbeitspensum reduziert hätte, nicht zulässig. Von weiteren Abklärungen sind in antizipierter Beweiswürdigung keine wei- teren rechtsrelevanten Erkenntnisse zu erwarten (vgl. zur antizipierten Be- weiswürdigung BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4; vgl. Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 4). Folglich erübrigt sich auch die beantragte Befra- gung der Beiständin als Zeugin. 3.7.4 Mithin ist mit der Geburt der zweiten Tochter keine wesentliche Ver- änderung seit der Mitteilung vom 9. Juli 2020 (AB 153) in den tatsächlichen Verhältnissen bzw. kein Statuswechsel überwiegend wahrscheinlich er- stellt. Andere erhebliche Änderungen des Sachverhalts sind nicht ersicht- lich und werden denn auch nicht geltend gemacht, weshalb keine umfas- sende Prüfung zu erfolgen hat (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Unter diesen Umstän- den kann offenbleiben, ob die Einschränkungen im Haushalt korrekt ermit- telt wurden (vgl. Beschwerde S. 9 ff. Ziff. 38 ff.).
  20. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 17 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2022 (AB 179) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwer- deführerin weiterhin eine ganze Rente auszurichten.
  21. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Strei- tigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 1. Februar 2023 wird die Parteientschädigung auf Fr. 3'471.90 festgesetzt (Aufwand von 11.15 Stunden à Fr. 280.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 101.80 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % im Betrag von Fr. 248.20). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerde- führerin zu ersetzen. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Interesse an der Beur- teilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt dahingefallen. Entspre- chend ist das Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  22. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 24. Oktober 2022 aufgehoben.
  23. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
  24. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Par- teikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'471.90 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
  25. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  26. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 713 IV WIS/SVE/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. August 2023 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. Oktober 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1989 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurden auf Anmeldung vom Juli 2000 hin aufgrund einer schweren Lern- behinderung Sonderschulmassnahmen und berufliche Massnahmen zuge- sprochen (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Ant- wortbeilage [AB] 9, 11 f., 16, 21). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 (AB 46) wurde ihr ab September 2007 bei einem nach Massgabe von aArt. 26 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung (IVV; SR 831.201; vgl. E. 2.1 hiernach) sowie der Einkommensver- gleichsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 79 % eine ganze (ausser- ordentliche) Rente zugesprochen, welche revisionsweise im Januar 2009 (AB 51), im September 2011 (AB 75) und im Mai 2013 (AB 79) bestätigt wurde. Nachdem die Versicherte im Juni 2013 eine Tochter geboren hatte, wurde ihr ab Juni 2013 zusätzlich eine Kinderrente zugesprochen (AB 80). Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen (AB 81) liess die IVB einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 24. März 2016 (AB 92) und einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 24. März 2016 (AB 93) samt Stellungnahme vom 30. Juni 2016 (AB 103) erstellen. Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit unangefochten gebliebener Verfügung vom

7. Juli 2016 (AB 104) eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Fer- ner setzte sie mit Verfügung vom 27. Juli 2016 (AB 105) in Anwendung der gemischten Methode (Status von 40 % Erwerb und 60 % Haushalt) die bisherige ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % auf eine halbe Rente herab. Die gegen die Verfügung vom 27. Juli 2016 (AB 105) erhobe- ne Beschwerde (AB 108) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 6. Dezember 2016, IV/2016/768 (AB 112), gut, weshalb der Versicherten weiterhin eine ganze Invalidenrente ausgerichtet wurde (AB 114 f.). Diese wurde mit Mitteilung vom 9. Juli 2020 (AB 153) gestützt auf einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 8. Juli 2020 (AB 152) revisionsweise bestätigt. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades wurde am 10. Juli 2020 ebenfalls revisionsweise bestätigt (AB 154).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 3 Am 25. August 2021 brachte die zwischenzeitlich geschiedene Versicherte die aus einer neuen Beziehung stammende zweite Tochter zur Welt (AB 161 S. 2), woraufhin ihr die IVB ab August 2021 eine weitere Kinder- rente zusprach (AB 166). Ferner leitete die IVB eine Revision von Amtes wegen ein (AB 163), in deren Rahmen sie häusliche und erwerbliche Ab- klärungen vornahm (Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 13. Juni 2022 [AB 170]). Gestützt darauf stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom

8. Juli 2022 (AB 171) bei einem in Anwendung der gemischten Methode (Status von 62 % Erwerb und 38 % Haushalt) errechneten Invaliditätsgrad von 66 % die Herabsetzung der laufenden ganzen Rente auf eine Dreivier- telsrente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Ver- fügung in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand (AB 176) holte sie eine Stellungnahme beim Bereich Abklärungen ein (Stellungnahme vom

21. Oktober 2022 [AB 178]) und verfügte am 24. Oktober 2022 (AB 179) dem Vorbescheid entsprechend. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 23. November 2022 Beschwerde mit folgen- den Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2022 sei auf- zuheben.

2. Der IV-Grad der Beschwerdeführerin sei wie bis anhin auf 94 % zu be- lassen.

3. Es sei die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde anzuordnen.

4. Eventualiter sind die Akten an die Beschwerdegegnerin mit der Auflage verbunden, dass vorgängig dem Erlass einer Rentenverfügung eine Haushaltsabklärung lege artis durchzuführen sei, zurückzuweisen.

5. Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, die un- entgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes, zu erteilen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 4 Die Beschwerdegegnerin stellte mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2023 folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Beschwerdeführerin sei unter Androhung einer reformatio in peius (Art. 61 Abs. d ATSG) die Gelegenheit zu geben, ihre Beschwerde vom

23. November 2022 zurückzuziehen.

2. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde vom

23. November 2022 festhält, sei diese abzuweisen.

3. Die Gerichtskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

4. Der Beschwerdeführerin sei keine Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 wurde das Gesuch um Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 stellte die Beschwerdeführerin den Be- weisantrag, ihre Beiständin als Zeugin aufzurufen. Am 15. Februar 2023 ging eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin und am 20. März 2023 eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ein. Mit Eingabe vom 31. März 2023 wiederholte die Beschwerdeführerin den Beweisantrag, ihre Beiständin als Zeugin anzuhören. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 5 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. Oktober 2022 (AB 179). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerde- führerin und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die ganze Invalidenrente zu Recht auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zu- stellung der Verfügung auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). In Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG (vgl. E. 2.5 hiernach) gilt gemäss Rz. 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invaliden- versicherung (KSIR, Stand: 1. Juli 2022; zur Bedeutung von Verwaltungs- weisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198) Folgendes: Liegt die mass- gebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 6 Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. Februar 2023, 8C_644/2022, E. 2.2.3). Vorliegend liegt die potentiell massgebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (Ge- burt der Tochter am 25. August 2021 [AB 161 S. 2]) vor dem 1. Januar

2022. Daher ist mangels eines weiteren Revisionsgrundes (vgl. E. 3.7.4 hiernach) mit Neufestsetzung des Rentenanspruchs nach dem 1. Januar 2022 das bis 31. Dezember 2021 geltende Recht (fortan: aArt.) anwendbar. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 7 zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Wa- ren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditäts- grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 8 2.5.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 14. Dezember 2007 (AB 46) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine gan- ze Invalidenrente zu. Diese wurde revisionsweise mehrfach (AB 51, 75) und zuletzt mit Mitteilung vom 9. Juli 2020 (AB 153), welcher sowohl in me- dizinischer als auch in erwerblicher Hinsicht eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts zu Grunde lag, bestätigt. Massgebende Vergleichszeit- punkte im vorliegenden Revisionsverfahren bilden demnach die Mitteilung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 9 vom 9. Juli 2020 (AB 153) – woran nichts ändert, dass es sich nicht um eine formelle Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG handelt (vgl. Art. 74ter lit. f IVV; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Art. 30 N. 40) – und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2022 (AB 179). 3.2 Aufgrund der Akten steht fest und ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten, dass in Bezug auf den Gesundheitszustand seit dem Referenzzeitpunkt keine Veränderung eingetreten ist (vgl. AB 170 S. 3 Ziff. 1.2). Umstritten ist indessen, ob die Geburt der zweiten Tochter der Beschwerdeführerin am 25. August 2021 (AB 161 S. 2) einen Wechsel im Status nach sich zieht und infolgedessen im Rahmen der Bemessung der Invalidität die gemischte Methode an Stelle eines Einkommensvergleichs tritt (vgl. E. 2.4 hiervor). So legte die Beschwerdegegnerin in der angefoch- tenen Verfügung vom 24. Oktober 2022 (AB 179) den Status neu auf 62 % Erwerb und 38 % Haushalt fest, wohingegen die Beschwerdeführerin gel- tend macht, der bisherige Status sei zu belassen (Beschwerde S. 4 ff. Rz. 13 ff.). 3.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie aArt. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 10 Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen ent- scheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb- lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsauf- gaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück- sichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versi- cherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu wür- digen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). 3.4 Bei Erlass der Mitteilung vom 9. Juli 2020 (AB 153) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 8. Juli 2020 (AB 152). In Bezug auf eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung wurde ausgeführt, dass aufgrund der aktuellen Situation mit einer siebenjährigen Tochter ein Erwerbsstatus von 90 % (analog der letzten Arbeitsstelle) zu berücksichtigen sei. Die Betreu- ung der Tochter sei sichergestellt, weil sie neben dem Aufenthalt beim Va- ter die Tagesschule besuchen könne (S. 5 Ziff. 3.4). 3.5 3.5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der vorliegend an- gefochtenen Verfügung in erster Linie auf den Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 13. Juni 2022 (AB 170). Die Abklärung vom 2. Juni 2022 erfolgte im Beisein der Beiständin und des Lebenspartners der Beschwer- deführerin. Ausserdem erfolgte am 10. Juni 2022 ein Telefonat mit der Mut- ter der Beschwerdeführerin. Im Bericht hielt die Abklärungsfachperson be- treffend den Erwerbsstatus fest, anlässlich der letzten Abklärung (vgl. hier- zu AB 152) sei der Umfang der Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Be- einträchtigung mit 90 % beziffert worden. Diese Angabe sei aufgrund der aktuell bekannten Sachverhalte widersprüchlich und müsse näher abge- klärt werden (S. 4 Ziff. 4.2). Die Abklärungsfachperson führte aus, gemäss Angaben der Beschwerde- führerin könne diese aktuell keiner Arbeit nachgehen, da sie während dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 11 Tag die kleine Tochter zu betreuen habe, was auch eine Arbeit sei; ein 90%-Pensum sei mit der Geburt der zweiten Tochter kaum mehr realis- tisch. Die Beschwerdeführerin kenne sich in der Arbeitswelt nicht aus, da- her sei es für die Beschwerdeführerin schwierig zu sagen, in welchem Pen- sum sie bei guter Gesundheit arbeiten würde. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht vorstellen, wie es wäre einer Arbeit nachzugehen. Die Abklärungsfachperson hielt fest, die Beschwerdeführerin verstehe die hy- pothetische Frage nicht und könne daher keine Angaben machen. Auch der Lebenspartner könne sich nicht vorstellen, wie es wäre, wenn die Be- schwerdeführerin gesund wäre. Gemäss Angaben der Beiständin, einer Mitarbeiterin des Sozialdienstes …, müsste die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit sicher einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachge- hen, da kein Frauenunterhalt vom Ex-Partner vorgesehen wäre. Sie müsste ihren Lebensunterhalt selber bestreiten. Sie müsste sicher Arbeits- bemühungen machen und sich bewerben, somit sicherlich mindestens zu einem 50%-Pensum vermittelbar sein. Zudem sei für die Beiständin offen, welchen Beruf die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit erlernt hätte. Es wäre gemäss Beiständin auch offen, ob die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit ihre Erwerbstätigkeit nach der Geburt ihrer ersten Toch- ter weitergeführt hätte. Wenn sie weiterhin im Arbeitsprozess geblieben wäre, hätte sie nach der Geburt der zweiten Tochter die Betreuung auch organisiert. Gemäss der Beiständin wäre wenig wahrscheinlich, dass vom Sozialdienst ein 90%-Pensum gefordert worden wäre, da die Kinderbetreu- ung gewährleistet sein müsste. Weiter führte die Abklärungsfachperson aus, die Mutter der Beschwerdeführerin habe anlässlich der telefonischen Rückfrage angegeben, das Betreuen der Enkelin während viereinhalb Ta- gen wäre ihr aktuell zu viel (S. 4 Ziff. 4.3). Die Abklärungsfachperson führte in ihrer Beurteilung aus, auf erneute Be- fragung der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners seien keine ver- lässlichen Antworten gekommen bzw. hätten beide die Frage des hypothe- tischen Status bei guter Gesundheit nicht verstanden. Auch die Beiständin habe keine konkreten Angaben zum Status machen können. Aktuell sei der Lebenspartner arbeitslos bzw. auf Stellensuche. Somit müsste die Be- schwerdeführerin bei guter Gesundheit sicher auch ihren Teil zum Famili- enunterhalt beitragen, offen sei hingegen, welches Pensum sie erfüllen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 12 würde. Sie beziehe ab 1. August 2021 eine Invalidenrente (inkl. Kinderren- ten) von Fr. 2'867.-- pro Monat. Um mit einer Anstellung als Hilfsarbeiterin dieses Einkommen zu erzielen, müsste die Beschwerdeführerin in einem 61.68%-Pensum tätig sein, weshalb der Status ab 25. August 2021 (Geburt der zweiten Tochter) mit 62 % Erwerb und 38 % Haushalt festgelegt werde (S. 4 f. Ziff. 4.3). 3.5.2 An dieser Einschätzung wurde in der Stellungnahme vom 21. Okto- ber 2022 (AB 178) festgehalten. Darin führte die Abklärungsfachperson ferner aus, während des ausführlichen Gesprächs sei offen geblieben, wer für die Betreuung der beiden Kinder aufkäme, wenn der Lebenspartner einer 100%igen und die Beschwerdeführerin einer 90%igen Arbeitstätigkeit nachginge. Sobald die Kosten für eine Betreuung derart hoch seien, dass ein Einkommen (inkl. höherer Steuern) sich aufhebe, werde eine mehrtägi- ge ausserhäusliche Betreuung eher nicht in Betracht gezogen. Da anläss- lich der Scheidung kein nachehelicher Unterhalt gesprochen worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit den „Einkünften“ der Invalidenversicherung ihren Lebensunterhalt (nach Bedarf auch mit Ergänzungsleistungen) selber decken könnte. Ohne Angaben über einen möglichen Status sei die Berechnung des notwendig zu erwirt- schaftenden Einkommens bzw. des Status bei guter Gesundheit anhand der Invalidenrente berechnet worden. 3.5.3 In der Stellungnahme der Beiständin vom 9. Februar 2023 (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 16) führte diese aus, am Abklärungsgespräch sei es der Abklärungsfachperson hauptsächlich um die Frage gegangen, was und zu wie vielen Prozenten die Beschwerdefüh- rerin bei guter Gesundheit arbeiten würde. Die Abklärungsfachperson habe zu diesen Fragen während dem Gespräch konsequent eine Antwort von der Beschwerdeführerin, ihrem Lebenspartner sowie der Beiständin gefor- dert. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Lebenspartner seien während dem Gespräch hinsichtlich dieser Frage überfordert gewesen, da sie nicht verstanden hätten, was die Abklärungsfachperson mit dieser Fra- ge gemeint habe. Sie hätten diese Frage gar nicht beantworten können. Die Abklärungsfachperson habe die Beiständin gefragt, was aus Sicht der Sozialhilfe gefordert werden würde. Die Beiständin habe daraufhin erklärt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 13 es werde geschaut, was möglich und verhältnismässig sei. Sie habe diese Frage aber nicht beantworten und nur Annahmen treffen können. Auch anlässlich des nochmaligen telefonischen Kontakts vom 9. Juni 2022 habe die Abklärungsfachperson eine Antwort erhalten wollen, zu wie vielen Pro- zenten die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung arbei- tete. 3.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.7 3.7.1 Vorab ist festzuhalten, dass ein familiär bedingter Statuswechsel hin zu einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit seit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Verordnungsänderung auch bei einer dem Urteil des Euro- päischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen Di Trizio gegen Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 analogen Konstellation als Revisi- onsgrund gilt (BGE 147 V 124). Indessen ist vorliegend – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – seit der Mitteilung vom 9. Juli 2020 (AB 153) keine rentenrelevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ausgewiesen. 3.7.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Festsetzung des Sta- tus auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 13. Juni 2022 (AB 170) samt Stellungnahme vom 21. Oktober 2022 (AB 178). Aufgrund des Abklärungsberichts ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Frage, mit welchem Pensum sie bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit nachginge, nicht beantworten konnte. So wurde sowohl seitens der Ab- klärungsfachperson als auch seitens der Beiständin explizit dargelegt, dass sie und auch ihr Lebenspartner die Frage, in welchem Umfang sie bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit nachginge, nicht verstanden haben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 14 (AB 170 S. 4 Ziff. 4; BB 16). Wie bereits mit in Rechtskraft erwachsenem VGE IV/2016/768, E. 3.9 (AB 112), festgehalten wurde, ist die Beschwerde- führerin aufgrund ihrer Minderintelligenz seit jeher eingeschränkt. Folglich kann auf die durch sie gegenüber der Abklärungsfachperson gemachten Aussagen nicht abgestellt werden. Denn die Beschwerdeführerin kann sich ein Leben als Gesunde aufgrund der seit jeher bestehenden Einschrän- kungen gar nicht vorstellen (vgl. Entscheide des BGer vom 22. Dezember 2015, 9C_497/2015, E. 3.2, und vom 21. Dezember 2021, 8C_247/2021, E. 5.3). Dass die Beschwerdegegnerin infolgedessen annahm, dass sich die Beschwerdeführerin als Gesunde mit einem Einkommen begnügen würde, welches der Höhe der IV-Rente entsprechen würde, und ausgehend von diesem Einkommen den Status festsetzte, geht nicht an. Wie mit rechtskräftigem VGE IV/2016/768/, E. 3.9.2 (AB 112 S. 16 ff.), aufgezeigt wurde, ist für die Beurteilung der Statusfrage vielmehr auf die konkreten Lebensumstände der letzten Jahre abzustellen, wenn auf die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 3.3 hiervor; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N. 11). Mit VGE IV/2016/768, E. 3.9.2 (AB 112 S. 16 ff.), wurde ausserdem aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin ihre ab 2007 in einem 80%- (AB 34) und ab Juli 2011 in einem 90%-Pensum (vgl. AB 74, 152 S. 3 Ziff. 3) ausgeübte Er- werbstätigkeit in geschütztem Rahmen nach der Geburt ihrer ersten Toch- ter im Juni 2013 (AB 82) per September 2013 (AB 170 S. 3 Ziff. 3.2) aus invaliditätsbedingten Gründen aufgab, wobei berücksichtigt wurde, dass sie vor der Geburt ihrer Tochter im Juni 2013 eine praktisch lückenlose Er- werbsbiographie aufwies und im Übrigen den Akten keine Hinweise zu ent- nehmen waren, wonach sie aus anderen (invaliditätsfremden) Gründen eine Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit in Betracht gezogen hätte (vgl. zum Ganzen VGE IV/2016/768, E. 3.9.2 [AB 112 S. 16 ff.]; Entscheid des BGer vom 4. Mai 2016, 9C_779/2015, E. 5.2). Diesbezüglich liegt nach der Ge- burt der zweiten Tochter eine unveränderte Aktenlage vor, und für die von der Beschwerdegegnerin postulierte familiär bedingte Statusänderung bleibt nach wie vor kein Raum. 3.7.3 Ebenso wenig lassen die wirtschaftlichen Verhältnisse eine andere Betrachtungsweise zu. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin ist … und war im Abklärungszeitpunkt arbeitslos. Gemäss der Lohnstrukturerhe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 15 bung des Bundesamts für Statistik (BFS) würde er als … gemäss Tabelle TA1, Ziff. 41-43 (Baugewerbe), Männer, Kompetenzniveau 1 (Fr. 5'731.--), angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.3 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [BUA], lit. F, Ziff. 41-43) ein Einkommen von rund Fr. 71'007.-- (Fr. 5'731.-- x 12 Monate / 40 x 41.3) erzielen. Mithin müsste auch die Beschwerdefüh- rerin überwiegend wahrscheinlich (vgl. zum Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) im Gesundheitsfalle einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Dies umso mehr, als ihr bei der Schei- dung kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen worden war (BB 11 f.; vgl. auch AB 149). Überdies war die Beschwerdeführerin invaliditätsbedingt nie im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig, weshalb – wie beschwerdeweise zu Recht vorgebracht wird (Beschwerde S. 6 Ziff. 22) – nicht überwiegend wahrscheinlich davon ausgegangen werden kann, dass sie im Gesund- heitsfalle lediglich einer Hilfsarbeitertätigkeit nachginge. Für die Bestim- mung des Status ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. AB 170 S. 4 Ziff. 4.3, 178 S. 5) – weiter nicht relevant, welches Erwerbs- pensum einer versicherten Person nach den sozialhilferechtlichen Vorga- ben allenfalls zumutbar wäre (Entscheid des BGer vom 29. Januar 2014, 9C_684/2013, E. 4.2.3). Was schliesslich die Einschätzung der Beiständin angeht, ist darauf nicht abzustellen, gab die Beiständin doch keine Beurtei- lung ab, sondern stellte auf mehrfache Nachfrage hin lediglich diverse Hy- pothesen auf. Die Ausführungen der Beiständin in der Stellungnahme vom

9. Februar 2023 (BB 16), wonach sie lediglich erklären wollte, was ein So- zialdienst verlangen würde, finden Rückhalt im Abklärungsbericht vom

13. Juni 2022 (AB 170), denn auch die darin enthaltenen Ausführungen sind als reine Annahmen formuliert. Was die Betreuungssituation der Kin- der angeht, gab die Mutter der Beschwerdeführerin gegenüber der Ab- klärungsfachperson zwar an, es wäre ihr aktuell zu viel, während vierein- halb Tagen auf die Enkelin aufzupassen (AB 170 S. 4 Ziff. 4.3). Eine weni- ger umfassende Betreuung wurde ihrerseits jedoch nicht explizit ausge- schlossen. Dem Abklärungsbericht ist weiter zu entnehmen, dass die ältere Tochter immer von Donnerstagabend bis Samstagmittag und zusätzlich jedes zweite Wochenende von Donnerstagabend bis Sonntagabend zu ihrem Vater geht (S. 3 Ziff. 2.1). Bereits im Abklärungsbericht vom 8. Juli 2020 (AB 152) wurde überdies festgehalten, dass sie die Tagesschule be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 16 suchen könnte (S. 5 Ziff. 3.4). Ferner pflegt sie regelmässig Kontakt zur Grossmutter väterlicherseits (AB 152 S. 3 Ziff. 1.1). Schliesslich besteht auch die Möglichkeit einer Fremdbetreuung der beiden Kinder. Die Annah- me der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin ihre Kinder aufgrund der anfallenden Fremdbetreuungskosten nicht durch Dritte be- treuen liesse (AB 178 S. 5), überzeugt nicht. So lässt sich nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, welcher Erwerbstätigkeit sie im Gesundheitsfalle nachginge und welches Einkommen sie dabei erzielen könnte. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdefüh- rerin ein eher bescheidenes Einkommen erzielte, bedeutet dies nicht, dass deswegen keine Kita-Betreuung in Frage käme, besteht doch die Möglich- keit von Betreuungsgutscheinen des Kantons Bern. Folglich ist die durch die Beschwerdegegnerin getroffene Annahme, wonach die Beschwerdefüh- rerin im Gesundheitsfalle ihr bisheriges Arbeitspensum reduziert hätte, nicht zulässig. Von weiteren Abklärungen sind in antizipierter Beweiswürdigung keine wei- teren rechtsrelevanten Erkenntnisse zu erwarten (vgl. zur antizipierten Be- weiswürdigung BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4; vgl. Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 4). Folglich erübrigt sich auch die beantragte Befra- gung der Beiständin als Zeugin. 3.7.4 Mithin ist mit der Geburt der zweiten Tochter keine wesentliche Ver- änderung seit der Mitteilung vom 9. Juli 2020 (AB 153) in den tatsächlichen Verhältnissen bzw. kein Statuswechsel überwiegend wahrscheinlich er- stellt. Andere erhebliche Änderungen des Sachverhalts sind nicht ersicht- lich und werden denn auch nicht geltend gemacht, weshalb keine umfas- sende Prüfung zu erfolgen hat (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Unter diesen Umstän- den kann offenbleiben, ob die Einschränkungen im Haushalt korrekt ermit- telt wurden (vgl. Beschwerde S. 9 ff. Ziff. 38 ff.). 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 17 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2022 (AB 179) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwer- deführerin weiterhin eine ganze Rente auszurichten. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Strei- tigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 1. Februar 2023 wird die Parteientschädigung auf Fr. 3'471.90 festgesetzt (Aufwand von 11.15 Stunden à Fr. 280.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 101.80 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % im Betrag von Fr. 248.20). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerde- führerin zu ersetzen. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Interesse an der Beur- teilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt dahingefallen. Entspre- chend ist das Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 24. Oktober 2022 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Par- teikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'471.90 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/22/713, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.