Einspracheentscheid vom 1. November 2022
Sachverhalt
A. Die 1970 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete vom 1. Januar 2015 (respektive dem 1. Dezember 2014) bis zum
2. September 2021 zuerst als "…" und dann als "…" bei der D.________ GmbH in …, wobei sie vorher seit Januar 1996 für deren internationalen Mutterkonzern in … tätig war (vgl. Akten des Amtes für Arbeitslosenversi- cherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 288 f., 301-304, 311, 316-321). Diese Stelle wurde ihr mit Schreiben vom 2. September 2021 (AB 309 f.) fristlos gekündigt, womit sich die Versi- cherte nicht einverstanden erklärte und sie mit Eingabe vom 2. November 2021 bei der Schlichtungsbehörde … ein Schlichtungsgesuch einreichte (AB 223-233). Am 16. September 2021 stellte sie einen Antrag (AB 301-
304) auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. September 2021. Das AVA verfügte daraufhin am 28. Oktober 2021 wegen selbstverschuldeter Ar- beitslosigkeit 48 Einstelltage (AB 259-263), wogegen die Versicherte, ver- treten durch Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom 3. November 2021 Einsprache erhob (AB 238-242). Mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2021 (AB 184-186) wurde das sozialversicherungsrechtliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der arbeitsrechtlichen Streitig- keit sistiert. Am 7. Dezember 2021 bezahlte das AVA der Versicherten Ausbildungszu- lagen für die Monate September, Oktober und November 2021 sowie zehn Taggelder à Fr. 455.30 (für den Monat November 2021) aus (AB 199-202). In der Höhe des daraus resultierenden Gesamtbetrags von Fr. 4'511.45 wurden diesbezüglich die Ansprüche der Versicherten gegenüber ihrer ehemaligen Arbeitgeberin an das AVA subrogiert (AB 208-210). Letzteres machte in der Folge diese Forderung mit Gesuch vom 7. Dezember 2021 (AB 203-206) im Rahmen des laufenden Schlichtungsverfahrens gegenü- ber der ehemaligen Arbeitgeberin geltend. Die Versicherte reduzierte währenddessen mit Eingabe vom 12. Januar 2022 (AB 44-48) ihre im Schlichtungsverfahren geltend gemachten Ansprüche unter anderem um die entsprechende Summe (AB 46 Ziff. 1 N. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2024, ALV/22/693, Seite 3 An der Schlichtungsverhandlung vom 24. Januar 2022 wurde eine Ver- gleichsvereinbarung abgeschlossen und gerichtlich genehmigt (AB 50-54), anhand derer sich die ehemalige Arbeitgeberin unter anderem dazu ver- pflichtete, einen Betrag in der Höhe von Fr. 70'000.-- als "Nettolohn" zu leisten (AB 53 Ziff. 1). Das AVA blieb der fraglichen Verhandlung unent- schuldigt fern, so dass das Verfahren insoweit als gegenstandslos abge- schrieben wurde (AB 51). Daraufhin forderte das AVA von der Versicherten mit Verfügung vom 9. Mai 2022 (AB 91-93) die Rückzahlung der von der Arbeitslosenversicherung (ALV) ausgerichteten Fr. 4'511.45. Diese erhob dagegen, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom
3. Juni 2022 (AB 71-74) Einsprache, welche vom AVA mit Einspracheent- scheid vom 1. November 2022 (AB 61-69) abgewiesen wurde. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom 15. November 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte den Antrag, dass der Ein- spracheentscheid des Beschwerdegegners vom 1. November 2022 aufzu- heben und auf die Rückforderung der ausbezahlten Leistungen im Betrag von CHF 4'511.45 zu verzichten sei. Dies unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. In der Beschwerdeantwort beantragte der Beschwerdegegner die Abwei- sung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2024, ALV/22/693, Seite 4 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 1. Novem- ber 2022 (AB 61-69). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht eine Rückforderung der vom 3. September bis zum 30. November 2021 ausgerichteten ALV-Leistungen verfügte.
E. 1.3 Umstritten ist die Rückforderung von ausbezahlten Leistungen in der Höhe von Fr. 4'511.45. Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2024, ALV/22/693, Seite 5 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung (Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG), wenn sie – unter anderem – ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten und die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung derselben befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a, b und e AVIG). 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 AVIG gilt als ganz arbeitslos, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Bei der Beur- teilung der Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit ist eine faktische Betrachtungsweise massgebend, so dass diese mit der tatsächlichen Be- endigung des Arbeitsverhältnisses beginnt (vgl. BGE 119 V 156 E. 2a S. 157; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 40). 2.3 2.3.1 Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den der arbeitslosen Person Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Abs. 3). Unter den Begriff Entschädigungsansprüche bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 11 Abs. 3 AVIG fallen unter anderem auch Ansprüche gestützt auf Art. 337b und Art. 337c Abs. 1 des Schweize- rischen Obligationenrechts (OR; SR 220), bei welchen es sich um lohn- mässige Entschädigungsansprüche im Sinne eines Schadenersatzes für entgangenen Lohn handelt (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversiche- rung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2317 N. 174; KUP- FER BUCHER, a.a.O., S. 49 ff.). 2.3.2 Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2024, ALV/22/693, Seite 6 hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Arbeitslosenentschädigung aus (Art. 29 Abs. 1 AVIG). Mit der Zahlung gehen alle Ansprüche des Versi- cherten samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerich- teten Taggeldentschädigung auf die Kasse über ("Subrogation"; Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AVIG; BGE 137 V 362 E. 4.1 S. 366, 127 V 183 E. 6.c S. 192). Diese Sonderregelung soll dem arbeitslos gewordenen Versicher- ten in der Übergangsphase zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und dem Eintritt eines anrechenbaren Arbeitsausfalls nach Art. 11 AVIG den für den Lebensunterhalt notwendigen Erwerbsersatz (inklusive Kinder- und Ausbildungszulagen) garantieren und ihm die mit einem Prozess ge- gen den früheren Arbeitgeber verbundenen Kosten- und Inkassorisiken abnehmen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. März 2015, 8C_581/2014, E. 8.1.1; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2397 f. N. 448). Art. 29 AVIG erfüllt damit eine bedeutende Koordinationsfunktion zwischen dem Sozialversicherungs- und dem Arbeitsrecht (BGer 8C_581/2014, E. 8.1.2). 2.3.3 Liegen begründete Zweifel – betreffend Ansprüche der versicher- ten Person gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin – nach Art. 29 Abs. 1 AVIG vor, wird das Vorliegen eines anrechenbaren Arbeitsausfalls im Sinne einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung als gegeben angenommen (BGE 137 V 362 E. 4.2.2 S. 366, 127 V 475 E. 2.b/bb S. 477; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2398 N. 448). Das Anspruchsmerkmal des anrechenbaren Ar- beitsausfalls kann somit nicht nachträglich verneint werden (vgl. Entscheid des BGer vom 23. September 2009, 8C_305/2009, E. 4.2; KUPFER BU- CHER, a.a.O., S. 46 und 196). 2.3.4 Eine spätere vollständige oder teilweise Erfüllung der zuvor in Zweifel stehenden Lohn- und Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG stellt hinsichtlich der nach Art. 29 AVIG ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung keinen prozessualen Revisionsgrund dar (BGE 137 V 362 E. 4.2.2 S. 366). Da dementsprechend ausgerichtete Leis- tungen nicht unrechtmässig bezogen wurden, entfällt diesfalls zudem
– systemkonform – eine Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 ATSG (BGE 149 V 21 E. 4.5.1 S. 27, 137 V 362 E. 4.2.2 S. 366; ANDREA PFLEI- DERER, Die aufschiebende Wirkung und das Verfahren bei der Rückerstat- tung von unrechtmässig erbrachten Leistungen im Sozialversicherungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2024, ALV/22/693, Seite 7 recht, in: GROLIMUND/KOLLER/LOACKER/PORTMANN [Hrsg.], Festschrift für Anton K. Schnyder, 2018, S. 869). 3. 3.1 Die der vorliegenden Rückforderung zu Grunde liegenden Leis- tungen der Arbeitslosenversicherung setzen nach Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 AVIG unter anderem die Arbeitslosigkeit sowie einen Arbeitsausfall voraus, bei welchem begründete Zweifel hinsichtlich der Existenz oder der Erfüllung von Lohn- oder Entschädigungsansprüchen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG bestehen (vgl. E. 2.1 und 2.3.2 hiervor). Die fristlose Kündi- gung vom 2. September 2021 (AB 309 f.) bewirkte ein faktisches sowie rechtliches Ende des Arbeitsverhältnisses zwischen der ehemaligen Ar- beitgeberin und der Beschwerdeführerin (vgl. ADRIAN STAEHELIN, in: JÖRG SCHMID [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Obligationenrecht [Art. 1-529 OR],
4. Aufl. 2014, Art. 337c N. 5). Letztere befand sich im Nachgang der Kündi- gung zudem auf der Suche nach einer Vollzeitbeschäftigung (vgl. AB 212 Ziff. 9, 235 Ziff. 9, 294 Ziff. 9), so dass die Anforderungen des Kriteriums der Arbeitslosigkeit nach Art. 10 Abs. 1 AVIG (vgl. E. 2.2 hiervor) hier erfüllt sind, was im Übrigen auch nicht bestritten wird. 3.2 Umstritten ist dagegen das Bestehen eines anrechenbaren Ar- beitsausfalles im Sinne von Art. 11 AVIG und damit der Anspruch auf Leis- tungen der Arbeitslosenversicherung (vgl. Beschwerdeantwort S. 6 Ziff. 4; AB 67): 3.2.1 So bringt der Beschwerdegegner vor, dass der anlässlich der Schlichtungsverhandlung vereinbarte und gerichtlich genehmigte "Netto- lohn" von Fr. 70'000.-- (vgl. AB 53 Ziff. 1) den Einkommensverlust der Be- schwerdeführerin während der ordentlichen Kündigungsfrist decke, dies mit der Folge, dass kein anrechenbarer Verdienstausfall vorliege (Beschwer- deantwort S. 6 Ziff. 4; AB 67). Daher komme es zu einer rückwirkenden Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung und einer dem- entsprechenden Rückforderung der ausbezahlten Leistungen (Beschwer- deantwort S. 6 Ziff. 5; AB 67 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2024, ALV/22/693, Seite 8 3.2.2 Der Beschwerdegegner verkennt diesbezüglich, dass die bundes- gerichtliche Rechtsprechung im Kontext von Art. 29 AVIG einer derartigen nachträglichen Verneinung des Anspruchsmerkmals des Arbeitsausfalls explizit entgegensteht (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Denn sobald begründete Zwei- fel hinsichtlich von Lohn- oder Entschädigungsansprüchen gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber bestehen, wird das Anspruchsmerkmal des anre- chenbaren Arbeitsausfalls (Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 11 AVIG) im Sinne einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung als gegeben erachtet (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Für die Evaluierung des Leistungsanspruchs im Sin- ne von Art. 29 AVIG ist daher nicht von Bedeutung, ob Lohn- und Entschä- digungsansprüche in einem nachgelagerten arbeitsrechtlichen Verfahren tatsächlich als gegeben erachtet werden oder nicht. Entscheidend ist ein- zig, dass im Beurteilungszeitraum begründete Zweifel hinsichtlich derartiger Ansprüche existieren, nicht ob sie sich nachträglich als berechtigt oder un- berechtigt erweisen. Der Beschwerdegegner übersieht damit in seiner Ar- gumentation, dass der Gesetzgeber mit Art. 29 AVIG gerade eine Ausnah- mebestimmung zu der Nichtanrechenbarkeitsregelung in Art. 11 Abs. 3 AVIG geschaffen hat (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, AVIG- Praxis ALE, C200; E. 2.3.2 hiervor) und Art. 11 Abs. 3 AVIG damit hier nicht als Grundlage für eine nachträgliche Verneinung der Leistungspflicht dienen kann. 3.2.3 Für die Annahme begründeter Zweifel im Sinne von Art. 29 AVIG ist ausschlaggebend, ob für die Zeit des Arbeitsausfalls Unklarheit über das Vorliegen von Lohn- und Entschädigungsansprüchen gegenüber dem bis- herigen Arbeitgeber besteht oder nicht (vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2398 N. 451; Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE, C198, C205). Wenn hinsichtlich dieser Ansprüche klare Verhältnisse herrschen und die entsprechenden Forderungen auch realisierbar sind, kommt Art. 11 Abs. 3 AVIG zur Anwendung und der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar (vgl. BGE 126 V 372 E. 2.a/bb S. 372 f.). Sofern die versicherte Person hin- gegen – wie vorliegend – ein arbeitsgerichtliches Verfahren eingeleitet hat, liegen begründete Zweifel vor (Entscheid des BGer vom 10. April 2017, 8C_214/2017, E. 4.1; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2399 N. 451). Anlässlich des von der Beschwerdeführerin eingereichten Schlichtungsgesuchs vom
2. November 2021 (AB 223-233) ging der Beschwerdegegner damit in sei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2024, ALV/22/693, Seite 9 ner Subrogationsanzeige vom 6. Dezember 2021 (AB 208-210) und seinem eigenen Schlichtungsgesuch vom 7. Dezember 2021 (AB 203-206) zutref- fend vom Bestehen von begründeten Zweifeln nach Art. 29 AVIG aus. Dass in der Schlichtungsvereinbarung vom 24. Januar 2022 festgehalten wurde, im Arbeitszeugnis das Arbeitsverhältnis als auf den 30. November 2021 beendet zu erklären (vgl. AB 54 Ziff. 3), ändert daran nichts (vgl. KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 196). Somit kann vorliegend in Anwendung von Art. 29 AVIG keine Rückforderung gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden (BGer 8C_214/2017, E. 4.1). 3.2.4 Im Übrigen steht einer Rückforderung gegenüber der Beschwerde- führerin ebenfalls Sinn und Zweck der in Art. 29 Abs. 2 AVIG vorgesehenen Subrogationsregelung entgegen. Durch die Leistungen der Arbeitslosenen- versicherung in der Höhe von Fr. 4'511.45 ging der arbeitsrechtliche Ent- schädigungsanspruch im entsprechenden Umfang auf den Beschwerde- gegner über, so dass dieser im Verhältnis zur Beschwerdeführerin keine Ansprüche mehr hat, sondern sich gegenüber der ehemaligen Arbeitgebe- rin schadlos halten muss. Das heisst, eine Subrogation im Sinne von Art. 29 Abs. 2 AVIG bewirkt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ei- nen Rückforderungsanspruch der Arbeitslosenkasse gegenüber der ehe- maligen Arbeitgeberin, nicht aber gegenüber der versicherten Person (vgl. BGE 137 V 362 E. 4.1 S. 366; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 193). Folg- lich beteiligte sich der Beschwerdegegner auch mit Gesuch vom 7. De- zember 2021 (AB 203-206) eigenständig am arbeitsrechtlichen Verfahren und beantragte diesbezüglich, die Forderung der Beschwerdeführerin sei um den subrogierten Betrag zu reduzieren (AB 204 Titel "Anträge" Ziff. 2). Dass seine Forderung im Rahmen des Schlichtungsverfahrens indes als gegenstandslos abgeschrieben wurde, liegt aufgrund seines unentschuldig- ten Fernbleibens von der Verhandlung (vgl. AB 51) gänzlich in dessen ei- gener Verantwortlichkeit und kann nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden. Als Koordinationsbestimmung zwischen dem Arbeits- und dem Sozialversi- cherungsrecht wird in einem Anwendungsfall von Art. 29 AVIG das Risiko für das Fehlen respektive die Nichterfüllung von Lohn- und Entschädi- gungsforderungen von der versicherten Person auf die Arbeitslosenkasse
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2024, ALV/22/693, Seite 10 übertragen (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Es würde der dadurch geschaffenen Sys- temordnung widersprechen, wenn sich der Beschwerdegegner, im Nach- gang eines selbstverursachten Wegfalls des subrogierten Anspruchs ge- genüber der ehemaligen Arbeitgeberin, per Rückgriff auf die Beschwerde- führerin schadlos halten könnte. Dementsprechend ist ein Rückforderungs- anspruch unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen. 3.2.5 Somit besteht vorliegend weder ein prozessualer Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG noch – angesichts des Fehlens der Un- rechtmässigkeit des Leistungsbezugs (vgl. E. 2.3.3 hiervor) – eine Rücker- stattungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 ATSG respektive Art. 95 Abs. 1 AVIG (vgl. E. 2.3.4 hiervor). 3.3 Nach dem Dargelegten besteht keine rechtliche Grundlage für die nachträgliche Verneinung der Anspruchsberechtigung auf die ausgerichte- ten Leistungen der Arbeitslosenversicherung und deren Rückforderung, so dass die Beschwerde vom 15. November 2022 gutzuheissen und der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 1. November 2022 (AB 61-69) ersatzlos aufzuheben ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 26. September 2023 macht Rechtsanwalt C.________ ein Honorar von Fr. 1'200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 36.-- und die Mehrwertsteuer von Fr. 95.15 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1’331.15 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen; diesen Betrag hat der Beschwerdegegner der Be- schwerdeführerin zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2024, ALV/22/693, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom
- November 2022 aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1’331.15 (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen- kasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 693 ALV KNB/BRO/JJC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Februar 2024 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 1. November 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2024, ALV/22/693, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1970 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete vom 1. Januar 2015 (respektive dem 1. Dezember 2014) bis zum
2. September 2021 zuerst als "…" und dann als "…" bei der D.________ GmbH in …, wobei sie vorher seit Januar 1996 für deren internationalen Mutterkonzern in … tätig war (vgl. Akten des Amtes für Arbeitslosenversi- cherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 288 f., 301-304, 311, 316-321). Diese Stelle wurde ihr mit Schreiben vom 2. September 2021 (AB 309 f.) fristlos gekündigt, womit sich die Versi- cherte nicht einverstanden erklärte und sie mit Eingabe vom 2. November 2021 bei der Schlichtungsbehörde … ein Schlichtungsgesuch einreichte (AB 223-233). Am 16. September 2021 stellte sie einen Antrag (AB 301-
304) auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. September 2021. Das AVA verfügte daraufhin am 28. Oktober 2021 wegen selbstverschuldeter Ar- beitslosigkeit 48 Einstelltage (AB 259-263), wogegen die Versicherte, ver- treten durch Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom 3. November 2021 Einsprache erhob (AB 238-242). Mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2021 (AB 184-186) wurde das sozialversicherungsrechtliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der arbeitsrechtlichen Streitig- keit sistiert. Am 7. Dezember 2021 bezahlte das AVA der Versicherten Ausbildungszu- lagen für die Monate September, Oktober und November 2021 sowie zehn Taggelder à Fr. 455.30 (für den Monat November 2021) aus (AB 199-202). In der Höhe des daraus resultierenden Gesamtbetrags von Fr. 4'511.45 wurden diesbezüglich die Ansprüche der Versicherten gegenüber ihrer ehemaligen Arbeitgeberin an das AVA subrogiert (AB 208-210). Letzteres machte in der Folge diese Forderung mit Gesuch vom 7. Dezember 2021 (AB 203-206) im Rahmen des laufenden Schlichtungsverfahrens gegenü- ber der ehemaligen Arbeitgeberin geltend. Die Versicherte reduzierte währenddessen mit Eingabe vom 12. Januar 2022 (AB 44-48) ihre im Schlichtungsverfahren geltend gemachten Ansprüche unter anderem um die entsprechende Summe (AB 46 Ziff. 1 N. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2024, ALV/22/693, Seite 3 An der Schlichtungsverhandlung vom 24. Januar 2022 wurde eine Ver- gleichsvereinbarung abgeschlossen und gerichtlich genehmigt (AB 50-54), anhand derer sich die ehemalige Arbeitgeberin unter anderem dazu ver- pflichtete, einen Betrag in der Höhe von Fr. 70'000.-- als "Nettolohn" zu leisten (AB 53 Ziff. 1). Das AVA blieb der fraglichen Verhandlung unent- schuldigt fern, so dass das Verfahren insoweit als gegenstandslos abge- schrieben wurde (AB 51). Daraufhin forderte das AVA von der Versicherten mit Verfügung vom 9. Mai 2022 (AB 91-93) die Rückzahlung der von der Arbeitslosenversicherung (ALV) ausgerichteten Fr. 4'511.45. Diese erhob dagegen, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom
3. Juni 2022 (AB 71-74) Einsprache, welche vom AVA mit Einspracheent- scheid vom 1. November 2022 (AB 61-69) abgewiesen wurde. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom 15. November 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte den Antrag, dass der Ein- spracheentscheid des Beschwerdegegners vom 1. November 2022 aufzu- heben und auf die Rückforderung der ausbezahlten Leistungen im Betrag von CHF 4'511.45 zu verzichten sei. Dies unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. In der Beschwerdeantwort beantragte der Beschwerdegegner die Abwei- sung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2024, ALV/22/693, Seite 4 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 1. Novem- ber 2022 (AB 61-69). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht eine Rückforderung der vom 3. September bis zum 30. November 2021 ausgerichteten ALV-Leistungen verfügte. 1.3 Umstritten ist die Rückforderung von ausbezahlten Leistungen in der Höhe von Fr. 4'511.45. Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2024, ALV/22/693, Seite 5 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung (Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG), wenn sie – unter anderem – ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten und die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung derselben befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a, b und e AVIG). 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 AVIG gilt als ganz arbeitslos, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Bei der Beur- teilung der Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit ist eine faktische Betrachtungsweise massgebend, so dass diese mit der tatsächlichen Be- endigung des Arbeitsverhältnisses beginnt (vgl. BGE 119 V 156 E. 2a S. 157; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 40). 2.3 2.3.1 Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den der arbeitslosen Person Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Abs. 3). Unter den Begriff Entschädigungsansprüche bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 11 Abs. 3 AVIG fallen unter anderem auch Ansprüche gestützt auf Art. 337b und Art. 337c Abs. 1 des Schweize- rischen Obligationenrechts (OR; SR 220), bei welchen es sich um lohn- mässige Entschädigungsansprüche im Sinne eines Schadenersatzes für entgangenen Lohn handelt (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversiche- rung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2317 N. 174; KUP- FER BUCHER, a.a.O., S. 49 ff.). 2.3.2 Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2024, ALV/22/693, Seite 6 hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Arbeitslosenentschädigung aus (Art. 29 Abs. 1 AVIG). Mit der Zahlung gehen alle Ansprüche des Versi- cherten samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerich- teten Taggeldentschädigung auf die Kasse über ("Subrogation"; Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AVIG; BGE 137 V 362 E. 4.1 S. 366, 127 V 183 E. 6.c S. 192). Diese Sonderregelung soll dem arbeitslos gewordenen Versicher- ten in der Übergangsphase zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und dem Eintritt eines anrechenbaren Arbeitsausfalls nach Art. 11 AVIG den für den Lebensunterhalt notwendigen Erwerbsersatz (inklusive Kinder- und Ausbildungszulagen) garantieren und ihm die mit einem Prozess ge- gen den früheren Arbeitgeber verbundenen Kosten- und Inkassorisiken abnehmen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. März 2015, 8C_581/2014, E. 8.1.1; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2397 f. N. 448). Art. 29 AVIG erfüllt damit eine bedeutende Koordinationsfunktion zwischen dem Sozialversicherungs- und dem Arbeitsrecht (BGer 8C_581/2014, E. 8.1.2). 2.3.3 Liegen begründete Zweifel – betreffend Ansprüche der versicher- ten Person gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin – nach Art. 29 Abs. 1 AVIG vor, wird das Vorliegen eines anrechenbaren Arbeitsausfalls im Sinne einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung als gegeben angenommen (BGE 137 V 362 E. 4.2.2 S. 366, 127 V 475 E. 2.b/bb S. 477; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2398 N. 448). Das Anspruchsmerkmal des anrechenbaren Ar- beitsausfalls kann somit nicht nachträglich verneint werden (vgl. Entscheid des BGer vom 23. September 2009, 8C_305/2009, E. 4.2; KUPFER BU- CHER, a.a.O., S. 46 und 196). 2.3.4 Eine spätere vollständige oder teilweise Erfüllung der zuvor in Zweifel stehenden Lohn- und Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG stellt hinsichtlich der nach Art. 29 AVIG ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung keinen prozessualen Revisionsgrund dar (BGE 137 V 362 E. 4.2.2 S. 366). Da dementsprechend ausgerichtete Leis- tungen nicht unrechtmässig bezogen wurden, entfällt diesfalls zudem
– systemkonform – eine Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 ATSG (BGE 149 V 21 E. 4.5.1 S. 27, 137 V 362 E. 4.2.2 S. 366; ANDREA PFLEI- DERER, Die aufschiebende Wirkung und das Verfahren bei der Rückerstat- tung von unrechtmässig erbrachten Leistungen im Sozialversicherungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2024, ALV/22/693, Seite 7 recht, in: GROLIMUND/KOLLER/LOACKER/PORTMANN [Hrsg.], Festschrift für Anton K. Schnyder, 2018, S. 869). 3. 3.1 Die der vorliegenden Rückforderung zu Grunde liegenden Leis- tungen der Arbeitslosenversicherung setzen nach Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 AVIG unter anderem die Arbeitslosigkeit sowie einen Arbeitsausfall voraus, bei welchem begründete Zweifel hinsichtlich der Existenz oder der Erfüllung von Lohn- oder Entschädigungsansprüchen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG bestehen (vgl. E. 2.1 und 2.3.2 hiervor). Die fristlose Kündi- gung vom 2. September 2021 (AB 309 f.) bewirkte ein faktisches sowie rechtliches Ende des Arbeitsverhältnisses zwischen der ehemaligen Ar- beitgeberin und der Beschwerdeführerin (vgl. ADRIAN STAEHELIN, in: JÖRG SCHMID [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Obligationenrecht [Art. 1-529 OR],
4. Aufl. 2014, Art. 337c N. 5). Letztere befand sich im Nachgang der Kündi- gung zudem auf der Suche nach einer Vollzeitbeschäftigung (vgl. AB 212 Ziff. 9, 235 Ziff. 9, 294 Ziff. 9), so dass die Anforderungen des Kriteriums der Arbeitslosigkeit nach Art. 10 Abs. 1 AVIG (vgl. E. 2.2 hiervor) hier erfüllt sind, was im Übrigen auch nicht bestritten wird. 3.2 Umstritten ist dagegen das Bestehen eines anrechenbaren Ar- beitsausfalles im Sinne von Art. 11 AVIG und damit der Anspruch auf Leis- tungen der Arbeitslosenversicherung (vgl. Beschwerdeantwort S. 6 Ziff. 4; AB 67): 3.2.1 So bringt der Beschwerdegegner vor, dass der anlässlich der Schlichtungsverhandlung vereinbarte und gerichtlich genehmigte "Netto- lohn" von Fr. 70'000.-- (vgl. AB 53 Ziff. 1) den Einkommensverlust der Be- schwerdeführerin während der ordentlichen Kündigungsfrist decke, dies mit der Folge, dass kein anrechenbarer Verdienstausfall vorliege (Beschwer- deantwort S. 6 Ziff. 4; AB 67). Daher komme es zu einer rückwirkenden Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung und einer dem- entsprechenden Rückforderung der ausbezahlten Leistungen (Beschwer- deantwort S. 6 Ziff. 5; AB 67 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2024, ALV/22/693, Seite 8 3.2.2 Der Beschwerdegegner verkennt diesbezüglich, dass die bundes- gerichtliche Rechtsprechung im Kontext von Art. 29 AVIG einer derartigen nachträglichen Verneinung des Anspruchsmerkmals des Arbeitsausfalls explizit entgegensteht (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Denn sobald begründete Zwei- fel hinsichtlich von Lohn- oder Entschädigungsansprüchen gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber bestehen, wird das Anspruchsmerkmal des anre- chenbaren Arbeitsausfalls (Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 11 AVIG) im Sinne einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung als gegeben erachtet (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Für die Evaluierung des Leistungsanspruchs im Sin- ne von Art. 29 AVIG ist daher nicht von Bedeutung, ob Lohn- und Entschä- digungsansprüche in einem nachgelagerten arbeitsrechtlichen Verfahren tatsächlich als gegeben erachtet werden oder nicht. Entscheidend ist ein- zig, dass im Beurteilungszeitraum begründete Zweifel hinsichtlich derartiger Ansprüche existieren, nicht ob sie sich nachträglich als berechtigt oder un- berechtigt erweisen. Der Beschwerdegegner übersieht damit in seiner Ar- gumentation, dass der Gesetzgeber mit Art. 29 AVIG gerade eine Ausnah- mebestimmung zu der Nichtanrechenbarkeitsregelung in Art. 11 Abs. 3 AVIG geschaffen hat (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, AVIG- Praxis ALE, C200; E. 2.3.2 hiervor) und Art. 11 Abs. 3 AVIG damit hier nicht als Grundlage für eine nachträgliche Verneinung der Leistungspflicht dienen kann. 3.2.3 Für die Annahme begründeter Zweifel im Sinne von Art. 29 AVIG ist ausschlaggebend, ob für die Zeit des Arbeitsausfalls Unklarheit über das Vorliegen von Lohn- und Entschädigungsansprüchen gegenüber dem bis- herigen Arbeitgeber besteht oder nicht (vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2398 N. 451; Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE, C198, C205). Wenn hinsichtlich dieser Ansprüche klare Verhältnisse herrschen und die entsprechenden Forderungen auch realisierbar sind, kommt Art. 11 Abs. 3 AVIG zur Anwendung und der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar (vgl. BGE 126 V 372 E. 2.a/bb S. 372 f.). Sofern die versicherte Person hin- gegen – wie vorliegend – ein arbeitsgerichtliches Verfahren eingeleitet hat, liegen begründete Zweifel vor (Entscheid des BGer vom 10. April 2017, 8C_214/2017, E. 4.1; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2399 N. 451). Anlässlich des von der Beschwerdeführerin eingereichten Schlichtungsgesuchs vom
2. November 2021 (AB 223-233) ging der Beschwerdegegner damit in sei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2024, ALV/22/693, Seite 9 ner Subrogationsanzeige vom 6. Dezember 2021 (AB 208-210) und seinem eigenen Schlichtungsgesuch vom 7. Dezember 2021 (AB 203-206) zutref- fend vom Bestehen von begründeten Zweifeln nach Art. 29 AVIG aus. Dass in der Schlichtungsvereinbarung vom 24. Januar 2022 festgehalten wurde, im Arbeitszeugnis das Arbeitsverhältnis als auf den 30. November 2021 beendet zu erklären (vgl. AB 54 Ziff. 3), ändert daran nichts (vgl. KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 196). Somit kann vorliegend in Anwendung von Art. 29 AVIG keine Rückforderung gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden (BGer 8C_214/2017, E. 4.1). 3.2.4 Im Übrigen steht einer Rückforderung gegenüber der Beschwerde- führerin ebenfalls Sinn und Zweck der in Art. 29 Abs. 2 AVIG vorgesehenen Subrogationsregelung entgegen. Durch die Leistungen der Arbeitslosenen- versicherung in der Höhe von Fr. 4'511.45 ging der arbeitsrechtliche Ent- schädigungsanspruch im entsprechenden Umfang auf den Beschwerde- gegner über, so dass dieser im Verhältnis zur Beschwerdeführerin keine Ansprüche mehr hat, sondern sich gegenüber der ehemaligen Arbeitgebe- rin schadlos halten muss. Das heisst, eine Subrogation im Sinne von Art. 29 Abs. 2 AVIG bewirkt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ei- nen Rückforderungsanspruch der Arbeitslosenkasse gegenüber der ehe- maligen Arbeitgeberin, nicht aber gegenüber der versicherten Person (vgl. BGE 137 V 362 E. 4.1 S. 366; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 193). Folg- lich beteiligte sich der Beschwerdegegner auch mit Gesuch vom 7. De- zember 2021 (AB 203-206) eigenständig am arbeitsrechtlichen Verfahren und beantragte diesbezüglich, die Forderung der Beschwerdeführerin sei um den subrogierten Betrag zu reduzieren (AB 204 Titel "Anträge" Ziff. 2). Dass seine Forderung im Rahmen des Schlichtungsverfahrens indes als gegenstandslos abgeschrieben wurde, liegt aufgrund seines unentschuldig- ten Fernbleibens von der Verhandlung (vgl. AB 51) gänzlich in dessen ei- gener Verantwortlichkeit und kann nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden. Als Koordinationsbestimmung zwischen dem Arbeits- und dem Sozialversi- cherungsrecht wird in einem Anwendungsfall von Art. 29 AVIG das Risiko für das Fehlen respektive die Nichterfüllung von Lohn- und Entschädi- gungsforderungen von der versicherten Person auf die Arbeitslosenkasse
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2024, ALV/22/693, Seite 10 übertragen (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Es würde der dadurch geschaffenen Sys- temordnung widersprechen, wenn sich der Beschwerdegegner, im Nach- gang eines selbstverursachten Wegfalls des subrogierten Anspruchs ge- genüber der ehemaligen Arbeitgeberin, per Rückgriff auf die Beschwerde- führerin schadlos halten könnte. Dementsprechend ist ein Rückforderungs- anspruch unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen. 3.2.5 Somit besteht vorliegend weder ein prozessualer Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG noch – angesichts des Fehlens der Un- rechtmässigkeit des Leistungsbezugs (vgl. E. 2.3.3 hiervor) – eine Rücker- stattungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 ATSG respektive Art. 95 Abs. 1 AVIG (vgl. E. 2.3.4 hiervor). 3.3 Nach dem Dargelegten besteht keine rechtliche Grundlage für die nachträgliche Verneinung der Anspruchsberechtigung auf die ausgerichte- ten Leistungen der Arbeitslosenversicherung und deren Rückforderung, so dass die Beschwerde vom 15. November 2022 gutzuheissen und der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 1. November 2022 (AB 61-69) ersatzlos aufzuheben ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 26. September 2023 macht Rechtsanwalt C.________ ein Honorar von Fr. 1'200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 36.-- und die Mehrwertsteuer von Fr. 95.15 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1’331.15 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen; diesen Betrag hat der Beschwerdegegner der Be- schwerdeführerin zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2024, ALV/22/693, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom
1. November 2022 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1’331.15 (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen.
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen- kasse
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.