Verfügung vom 7. Dezember 2021
Sachverhalt
A. Der 1963 geborene, zuletzt als … tätig gewesene A.________ (Versicher- ter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Juli 2017 unter Hinweis auf eine Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle des Kantons Bern [IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste eine psychia- trische Begutachtung bei Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie (vgl. psychiatrisches Gutachten vom
5. Juli 2020 [AB 140.1]), sowie eine neuropsychologische Begutachtung bei Dr. sc. hum. Dipl.-Psych. C.________, Fachpsychologin für Neuropsycho- logie (vgl. neuropsychologisches Gutachten vom 2. Juni 2020 [AB 120]). Nachdem beide Begutachtungen während der Untersuchung abgebrochen wurden (vgl. AB 120 S. 3, 140.1 S. 16 f.), teilte die IVB dem Versicherten mit Schreiben vom 25. August 2021 (AB 193) mit, dass sie eine polydiszi- plinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie als notwendig erachte. Da- mit erklärte sich der Versicherte mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 (AB 202) nicht einverstanden. Nach Einholen einer Stellungnahme beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 204) hielt die IVB verfügungsweise am 7. Dezember 2021 an der vorgesehenen polydisziplinären Begutach- tung fest (AB 205). B. Hiergegen erhebt der Versicherte mit Eingabe vom 23. Januar 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde mit folgenden Rechts- begehren: Die Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2021 betreffend polydisziplinärem Gutachten sei ersatzlos aufzuheben und es sei festzustellen, dass die An- ordnung eines polydisziplinären Gutachtens im Ergebnis eine unnötige Be- weismassnahme und damit eine Rechtsverzögerung darstelle und die IV- Stelle sei anzuweisen, unverzüglich über den ausgewiesenen Rentenan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, IV/22/69, Seite 3 spruch gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (i.A. Krankentaggeldversiche- rung), und das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.________ zu ent- scheiden. Eventualiter sei die Zwischenverfügung betreffend polydisziplinärem Gutach- ten aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, nach der Rentenzusprache ein monodisziplinäres psychiatrisches Verlaufsgutachten bei Dr. med. D.________ anzuordnen.
- unter Kostenfolge - Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Januar 2022 wies der Instruktions- richter den vom Beschwerdeführer eingereichten UBS-Stick mit Tonband- aufnahmen betreffend die Untersuchungen bei Dr. sc. hum. Dipl.-Psych. C.________ und bei Dr. med. B.________ (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 8-10) aus den Akten. Mit prozessleitender Verfü- gung vom 10. Februar 2022 hielt er an der Ablehnung dieses Beweisantra- ges fest. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Dezember 2021 (AB 205). Streitig und zu prüfen ist die Erforderlichkeit der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, IV/22/69, Seite 5 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die ange- fochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen vom
19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisan- träge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An- spruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Ver- waltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2020 KV Nr. 23 S. 111 E. 8.3.2). 2.3 2.3.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (aArt. 44 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, IV/22/69, Seite 6 Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung not- wendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu un- terziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 2.3.2 Zumutbar ist die Mitwirkung, wenn der verfolgte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur Beeinträchtigung des Pflichtigen steht. Für die- se Beurteilung sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Umstän- de zu berücksichtigen. Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären: Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betref- fende Person aus ihrer eigenen, subjektiven Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar erachtet, sondern darum, dass die subjektiven Umstände, etwa Alter, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Ab- klärungen, in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht. Die objektive Zumutbarkeit hängt unter anderem damit zusammen, dass eine medizini- sche Untersuchung oder gar eine Begutachtung die persönliche Freiheit einer versicherten Person tangieren kann, wobei lediglich leichte Eingriffe in die Grundrechte der persönlichen Freiheit von den Versicherten in Kauf genommen werden müssen. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutach- tensstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zu- mutbar zu betrachten (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
4. August 2020, 8C_283/2020, E. 4.2.1). 2.4 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so- wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen- bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un- nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Per- son die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, IV/22/69, Seite 7 Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Be- zeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). 3. 3.1 Im vorliegenden Verfahren ist kein Leistungsentscheid zu fällen und dementsprechend auch keine abschliessende Würdigung der gesamten medizinischen Sachlage vorzunehmen. Zu beurteilen ist einzig die Frage, ob die angeordnete polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie zur Beurteilung der vom Beschwerdeführer gestellten Leistungsansprüche notwendig ist. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen ist davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer langjährigen psychoso- zialen Belastungssituation (Beziehungs- und Arbeitsplatzschwierigkeiten) Ende 2016 im Sinne einer akuten Erschöpfungsdepression dekompensierte (vgl. hierzu AB 11.3 S. 3, 5 und 7, AB 11.2, 21, 24 S. 3, 34.2). Was den weiteren Verlauf betrifft, lässt sich den medizinischen Akten hierzu – soweit entscheidwesentlich – das Folgende entnehmen: 3.1.1 In der psychiatrischen Begutachtung vom 26. Februar 2018 z.H. der Krankentaggeldversicherung (AB 36.2) diagnostizierte Dr. med. D.________ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01-11; S. 10). Aufgrunddessen sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwer- deführers in seiner aktuellen Tätigkeit als … … und … der … in …, welche eine hohe kognitive Leistungsfähigkeit voraussetze, aufgrund der durch die Depression verursachten Symptome (Reduktion des Antriebs und der In- teressen, erhöhte Ermüdbarkeit und vor allem Konzentrations- und Ge- dächtnisstörungen) deutlich eingeschränkt. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit betrage 60 %. Zum jetzigen Zeitpunkt werde eine leitliniengetreue psychia- trische Behandlung durchgeführt. Da Medikationsversuche in der Vergan- genheit keinen Erfolg gebracht hätten, seien solche sorgfältig zu prüfen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, IV/22/69, Seite 8 Eine antidepressive Medikation sei indiziert (S. 11). Die Prognose sei ins- gesamt als ungünstig zu beurteilen, insbesondere weil der Beschwerdefüh- rer aufgrund seines Berufes fest davon überzeugt sei, dass ein … … in den nächsten zehn Jahren die … vernichten werde. Da er sich tagtäglich mit diesem Thema beschäftigen müsse, würden diese pessimistischen Gedan- ken auch weiterhin aufrecht erhalten und der Beschwerdeführer habe sich bereits selber ein sogenanntes „prätraumatisches Syndrom“ diagnostiziert (S. 12). 3.1.2 Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie sowie Neurologie, vom RAD, hielt in der Stellungnahme vom 13. August 2018 (AB 38) fest, inwieweit die Befürchtung hinsichtlich des „… … in den nächsten zehn Jahren“ psychotische Elemente erfülle, könne anhand der Unterlagen nicht objektiviert werden. Es müsse gestützt auf die Einschät- zung einer leichten bis mittelgradig depressiven Episode durch Dr. med. D.________ von einer Teilremission der initial bestehenden mit- telgradig bis schweren depressiven Episode ausgegangen werden. Die prognostische Einschätzung von Dr. med. D.________ von einer Arbeitsun- fähigkeit von 60 % erscheine daher auch vor dem Hintergrund des eruier- ten ICF-Profils fachlich wenig nachvollziehbar. Bei fehlender Nutzung der therapeutischen Option eines stationären psychiatrischen Aufenthalts kön- ne keine Aussage über Behandlungserfolg oder -resistenz getätigt werden. 3.1.3 Der behandelnde Arzt med. pract. F.________, Facharzt für Psych- iatrie und Psychotherapie, führte im Verlaufsbericht vom 1. November 2018 (AB 49) aus, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und es sei eine Änderung bei den Diagnosen eingetreten. Er diagnostizierte eine chronische rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom, gegenwärtig mittelgradige bis schwere depressive Episode bei langjähriger psychosozialer Belastungssituation, mit ununterbrochener Symptomatik seit März 2016, eine anankastische Persönlichkeitsstörung und eine gene- ralisierte Angststörung (S. 1). Es bestehe eine Komorbidität und eine sich verstärkende ungünstige Wechselwirkung mit der anankastischen Persön- lichkeitsstörung und der Angststörung (S. 2). Der Beschwerdeführer sei sehr bemüht, ein funktionierendes Aussenschema, auch aufgrund seiner anankastischen Persönlichkeitsstörung, abzugeben. Dies gebe aber das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, IV/22/69, Seite 9 reale Funktionsniveau nicht wieder. Die Prognose sei schlecht, weil dieser aufgrund seines profunden fachlichen Wissens überzeugt sei, dass es in einem Zeithorizont von zehn Jahren zu einer unumkehrbaren … … mit der Folge eines … mit unzähligen … kommen werde. Dies unterhalte und ver- stärke auch die chronifizierte Depression und die generalisierte Angst- störung und wirke sich ungünstig auf die anakastische Persönlichkeitss- törung aus. Die pathologischen Symptome stünden zudem in ungünstiger sich verschlechternder Wechselwirkung zueinander (S. 3). In der bisheri- gen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aktuell noch 30 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit wäre die Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich nicht höher als 40 % (S. 4). 3.1.4 Im neuropsychologischen Gutachten vom 2. Juni 2020 (AB 120) führte Dr. sc. hum. Dipl.-Psych. C.________ aus, die Verhaltensweise des Beschwerdeführers habe die Begutachtung verunmöglicht, weshalb die Untersuchung beendet worden sei (S. 3). 3.1.5 Dr. med. B.________ hielt im psychiatrischen Gutachten vom 5. Juli 2020 (AB 140.1) fest, ein geordnetes Gespräch mit dem Beschwerdeführer sei nicht möglich gewesen. Dieser sei nicht lenkbar gewesen. Es ergebe sich sowohl aufgrund des Studiums der Versicherungsakte, des E- Mailverkehrs und der kurzen Untersuchungszeit von 45 Minuten der drin- gende Verdacht auf eine wahnhafte Störung. Zusammenfassend könne dessen Verhalten nicht mit einer depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung erklärt werden. Es ergäbe sich neben Hinweisen auf eine Störung auf der Persönlichkeitsebene der dringende Verdacht auf eine wahnhafte Störung mit der Überzeugung, dass … auf … zusteuere. Es werde dringend eine organische Diagnostik mit einer MRI- Untersuchung des Neurokraniums mit Kontrastmittel sowie eine ausführli- che neurologische Labordiagnostik empfohlen, um eine organische Ursa- che der Erkrankung auszuschliessen. Es erscheine unvorstellbar, dass der Beschwerdeführer in so einem Gesundheitszustand – entsprechend seiner aktuellen Verfassung – jahrelang einer verantwortungsvollen Tätigkeit habe nachgehen können, weswegen die psychische Störung nicht allein mit ei- ner Persönlichkeitsstörung respektive einer depressiven Störung zu er- klären sei. Ein erheblicher Leidensdruck liege unbestritten vor. Für sämtli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, IV/22/69, Seite 10 che Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Es könnten weder zur Prognose noch zu therapeuti- schen Empfehlungen plausible Angaben gemacht werden (S. 17 f. Ziff. 3). 3.1.6 Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurologie, führte im Bericht über das am 8. Juni 2021 durchgeführte EEG (AB 186 S. 2) aus, es habe sich ein intermittierender leichter Herdbefund links temporal gezeigt. Ohne medizinische Akten zu bisherig erfolgten Abklärungen, ohne neurologische Anamnese und klinisch-neurologische Untersuchung lasse sich dieser Be- fund nicht näher zuordnen. Die Grundaktivität sei unauffällig und es liessen sich keine epilepsietypischen Potentiale ableiten. Per se sei ein EEG nicht dazu geeignet, eine hirnorganische Erkrankung „auszuschliessen“. 3.2 3.2.1 Nach dem in E. 3.1.1 ff. hiervor Dargelegten ist von einer komple- xen Beschwerdesymptomatik auszugehen, deren diagnostische Einord- nung und Auswirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen unklar ist. Denn entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 1) kann nicht auf die psychiatrischen Gutachten der Dres. med. D.________ und B.________ abgestellt werden. Was das Gutachten von Dr. med. D.________ (AB 36.2) betrifft, ist vorab Folgendes festzuhalten: Eine Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Eine Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bishe- rigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Schliesslich wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, IV/22/69, Seite 11 versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Dr. med. D.________ attestierte einzig eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden ange- passten Tätigkeit äusserte er sich nicht. Mithin kann anhand seiner Ein- schätzung eine allfällige Erwerbseinbusse nicht beziffert und damit ein In- validitätsgrad nicht bestimmt werden. Was das Gutachten von Dr. med. B.________ (AB 140.1) betrifft, sah sich dieser ausser Stande, sich kraft persönlicher Exploration ein eigenes Bild über den Beschwerdeführer zu machen, erachtete er die ambulante psych- iatrische Begutachtung doch als nicht durchführbar. Überdies stellte Dr. med. B.________, welcher ebenfalls Facharzt für Neurologie ist, die weitere Verdachtsdiagnose eines psychotischen Geschehens, welches von einer möglichen organischen Hirnschädigung abgegrenzt werden müsse (S. 17 f. Ziff. 3). Überdies hielt auch die Neurologin Dr. med. G.________ fest, dass sich der im EEG herausgestellte leichte Herdbefund links temporal ohne kli- nisch-neurologische Untersuchung nicht näher zuordnen lasse und das durchgeführte EEG per se nicht dazu geeignet sei, eine hirnorganische Erkrankung auszuschliessen (AB 186 S. 3). Insofern bedarf die Beschwerdesymptomatik des Beschwerdeführers, de- ren Auswirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen wie auch deren Behandelbarkeit einer interdisziplinären und damit gesamtheitlich- umfassenden Abklärung. 3.2.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht: Zunächst rügt er, es handle sich bei der angeordneten polydisziplinären Begutachtung um die Einholung einer sog. „second opinion“ (Beschwerde S. 3). Weil bis anhin allerdings keine den Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers umfassende Abklärung stattfand, handelt es sich dabei von vornherein um keine sog. „second opinion“. Da sich die angeordnete
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, IV/22/69, Seite 12 polydisziplinäre Begutachtung aufgrund der medizinisch schwer einzuord- nenden Beschwerdesymptomatik zur Klärung des Sachverhalts nach dem hiervor Dargelegten als erforderlich erweist (vgl. E. 2.2 hiervor), führt sie weder zu einer unzulässigen Verfahrensverzögerung noch verstösst sie gegen das Verhältnismässigkeitsgebot (vgl. Beschwerde S. 3). Soweit der Beschwerdeführer überdies vorbringt, ein psychiatrisches Gutachten würde genügen (Beschwerde S. 3), verkennt er als medizinischer Laie nach dem Dargelegten die medizinische Komplexität seines Störungsbildes. 3.2.3 Die angeordnete polydisziplinäre Begutachtung erweist sich dem- nach zur Abklärung des Sachverhalts als zwingend erforderlich (vgl. E. 2.2 hiervor) und ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar (vgl. E. 2.3.2 hier- vor). 4. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 7. De- zember 2021 (AB 205) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwer- de ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, IV/22/69, Seite 13 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat als öffentlich- rechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, IV/22/69, Seite 14
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, IV/22/69, Seite 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren [VwVG; SR 172.021]); solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 E. 1.2.1 S. 275 und E. 1.2.3 S. 276, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, IV/22/69, Seite 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren [VwVG; SR 172.021]); solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 E. 1.2.1 S. 275 und E. 1.2.3 S. 276, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Dezember 2021 (AB 205). Streitig und zu prüfen ist die Erforderlichkeit der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, IV/22/69, Seite 5
- 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die ange- fochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen vom
- Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisan- träge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An- spruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Ver- waltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2020 KV Nr. 23 S. 111 E. 8.3.2). 2.3 2.3.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (aArt. 44 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, IV/22/69, Seite 6 Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung not- wendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu un- terziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 2.3.2 Zumutbar ist die Mitwirkung, wenn der verfolgte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur Beeinträchtigung des Pflichtigen steht. Für die- se Beurteilung sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Umstän- de zu berücksichtigen. Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären: Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betref- fende Person aus ihrer eigenen, subjektiven Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar erachtet, sondern darum, dass die subjektiven Umstände, etwa Alter, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Ab- klärungen, in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht. Die objektive Zumutbarkeit hängt unter anderem damit zusammen, dass eine medizini- sche Untersuchung oder gar eine Begutachtung die persönliche Freiheit einer versicherten Person tangieren kann, wobei lediglich leichte Eingriffe in die Grundrechte der persönlichen Freiheit von den Versicherten in Kauf genommen werden müssen. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutach- tensstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zu- mutbar zu betrachten (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
- August 2020, 8C_283/2020, E. 4.2.1). 2.4 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so- wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen- bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un- nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Per- son die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, IV/22/69, Seite 7 Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Be- zeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257).
- 3.1 Im vorliegenden Verfahren ist kein Leistungsentscheid zu fällen und dementsprechend auch keine abschliessende Würdigung der gesamten medizinischen Sachlage vorzunehmen. Zu beurteilen ist einzig die Frage, ob die angeordnete polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie zur Beurteilung der vom Beschwerdeführer gestellten Leistungsansprüche notwendig ist. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen ist davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer langjährigen psychoso- zialen Belastungssituation (Beziehungs- und Arbeitsplatzschwierigkeiten) Ende 2016 im Sinne einer akuten Erschöpfungsdepression dekompensierte (vgl. hierzu AB 11.3 S. 3, 5 und 7, AB 11.2, 21, 24 S. 3, 34.2). Was den weiteren Verlauf betrifft, lässt sich den medizinischen Akten hierzu – soweit entscheidwesentlich – das Folgende entnehmen: 3.1.1 In der psychiatrischen Begutachtung vom 26. Februar 2018 z.H. der Krankentaggeldversicherung (AB 36.2) diagnostizierte Dr. med. D.________ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01-11; S. 10). Aufgrunddessen sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwer- deführers in seiner aktuellen Tätigkeit als … … und … der … in …, welche eine hohe kognitive Leistungsfähigkeit voraussetze, aufgrund der durch die Depression verursachten Symptome (Reduktion des Antriebs und der In- teressen, erhöhte Ermüdbarkeit und vor allem Konzentrations- und Ge- dächtnisstörungen) deutlich eingeschränkt. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit betrage 60 %. Zum jetzigen Zeitpunkt werde eine leitliniengetreue psychia- trische Behandlung durchgeführt. Da Medikationsversuche in der Vergan- genheit keinen Erfolg gebracht hätten, seien solche sorgfältig zu prüfen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, IV/22/69, Seite 8 Eine antidepressive Medikation sei indiziert (S. 11). Die Prognose sei ins- gesamt als ungünstig zu beurteilen, insbesondere weil der Beschwerdefüh- rer aufgrund seines Berufes fest davon überzeugt sei, dass ein … … in den nächsten zehn Jahren die … vernichten werde. Da er sich tagtäglich mit diesem Thema beschäftigen müsse, würden diese pessimistischen Gedan- ken auch weiterhin aufrecht erhalten und der Beschwerdeführer habe sich bereits selber ein sogenanntes „prätraumatisches Syndrom“ diagnostiziert (S. 12). 3.1.2 Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie sowie Neurologie, vom RAD, hielt in der Stellungnahme vom 13. August 2018 (AB 38) fest, inwieweit die Befürchtung hinsichtlich des „… … in den nächsten zehn Jahren“ psychotische Elemente erfülle, könne anhand der Unterlagen nicht objektiviert werden. Es müsse gestützt auf die Einschät- zung einer leichten bis mittelgradig depressiven Episode durch Dr. med. D.________ von einer Teilremission der initial bestehenden mit- telgradig bis schweren depressiven Episode ausgegangen werden. Die prognostische Einschätzung von Dr. med. D.________ von einer Arbeitsun- fähigkeit von 60 % erscheine daher auch vor dem Hintergrund des eruier- ten ICF-Profils fachlich wenig nachvollziehbar. Bei fehlender Nutzung der therapeutischen Option eines stationären psychiatrischen Aufenthalts kön- ne keine Aussage über Behandlungserfolg oder -resistenz getätigt werden. 3.1.3 Der behandelnde Arzt med. pract. F.________, Facharzt für Psych- iatrie und Psychotherapie, führte im Verlaufsbericht vom 1. November 2018 (AB 49) aus, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und es sei eine Änderung bei den Diagnosen eingetreten. Er diagnostizierte eine chronische rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom, gegenwärtig mittelgradige bis schwere depressive Episode bei langjähriger psychosozialer Belastungssituation, mit ununterbrochener Symptomatik seit März 2016, eine anankastische Persönlichkeitsstörung und eine gene- ralisierte Angststörung (S. 1). Es bestehe eine Komorbidität und eine sich verstärkende ungünstige Wechselwirkung mit der anankastischen Persön- lichkeitsstörung und der Angststörung (S. 2). Der Beschwerdeführer sei sehr bemüht, ein funktionierendes Aussenschema, auch aufgrund seiner anankastischen Persönlichkeitsstörung, abzugeben. Dies gebe aber das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, IV/22/69, Seite 9 reale Funktionsniveau nicht wieder. Die Prognose sei schlecht, weil dieser aufgrund seines profunden fachlichen Wissens überzeugt sei, dass es in einem Zeithorizont von zehn Jahren zu einer unumkehrbaren … … mit der Folge eines … mit unzähligen … kommen werde. Dies unterhalte und ver- stärke auch die chronifizierte Depression und die generalisierte Angst- störung und wirke sich ungünstig auf die anakastische Persönlichkeitss- törung aus. Die pathologischen Symptome stünden zudem in ungünstiger sich verschlechternder Wechselwirkung zueinander (S. 3). In der bisheri- gen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aktuell noch 30 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit wäre die Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich nicht höher als 40 % (S. 4). 3.1.4 Im neuropsychologischen Gutachten vom 2. Juni 2020 (AB 120) führte Dr. sc. hum. Dipl.-Psych. C.________ aus, die Verhaltensweise des Beschwerdeführers habe die Begutachtung verunmöglicht, weshalb die Untersuchung beendet worden sei (S. 3). 3.1.5 Dr. med. B.________ hielt im psychiatrischen Gutachten vom 5. Juli 2020 (AB 140.1) fest, ein geordnetes Gespräch mit dem Beschwerdeführer sei nicht möglich gewesen. Dieser sei nicht lenkbar gewesen. Es ergebe sich sowohl aufgrund des Studiums der Versicherungsakte, des E- Mailverkehrs und der kurzen Untersuchungszeit von 45 Minuten der drin- gende Verdacht auf eine wahnhafte Störung. Zusammenfassend könne dessen Verhalten nicht mit einer depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung erklärt werden. Es ergäbe sich neben Hinweisen auf eine Störung auf der Persönlichkeitsebene der dringende Verdacht auf eine wahnhafte Störung mit der Überzeugung, dass … auf … zusteuere. Es werde dringend eine organische Diagnostik mit einer MRI- Untersuchung des Neurokraniums mit Kontrastmittel sowie eine ausführli- che neurologische Labordiagnostik empfohlen, um eine organische Ursa- che der Erkrankung auszuschliessen. Es erscheine unvorstellbar, dass der Beschwerdeführer in so einem Gesundheitszustand – entsprechend seiner aktuellen Verfassung – jahrelang einer verantwortungsvollen Tätigkeit habe nachgehen können, weswegen die psychische Störung nicht allein mit ei- ner Persönlichkeitsstörung respektive einer depressiven Störung zu er- klären sei. Ein erheblicher Leidensdruck liege unbestritten vor. Für sämtli- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, IV/22/69, Seite 10 che Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Es könnten weder zur Prognose noch zu therapeuti- schen Empfehlungen plausible Angaben gemacht werden (S. 17 f. Ziff. 3). 3.1.6 Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurologie, führte im Bericht über das am 8. Juni 2021 durchgeführte EEG (AB 186 S. 2) aus, es habe sich ein intermittierender leichter Herdbefund links temporal gezeigt. Ohne medizinische Akten zu bisherig erfolgten Abklärungen, ohne neurologische Anamnese und klinisch-neurologische Untersuchung lasse sich dieser Be- fund nicht näher zuordnen. Die Grundaktivität sei unauffällig und es liessen sich keine epilepsietypischen Potentiale ableiten. Per se sei ein EEG nicht dazu geeignet, eine hirnorganische Erkrankung „auszuschliessen“. 3.2 3.2.1 Nach dem in E. 3.1.1 ff. hiervor Dargelegten ist von einer komple- xen Beschwerdesymptomatik auszugehen, deren diagnostische Einord- nung und Auswirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen unklar ist. Denn entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 1) kann nicht auf die psychiatrischen Gutachten der Dres. med. D.________ und B.________ abgestellt werden. Was das Gutachten von Dr. med. D.________ (AB 36.2) betrifft, ist vorab Folgendes festzuhalten: Eine Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Eine Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bishe- rigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Schliesslich wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, IV/22/69, Seite 11 versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Dr. med. D.________ attestierte einzig eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden ange- passten Tätigkeit äusserte er sich nicht. Mithin kann anhand seiner Ein- schätzung eine allfällige Erwerbseinbusse nicht beziffert und damit ein In- validitätsgrad nicht bestimmt werden. Was das Gutachten von Dr. med. B.________ (AB 140.1) betrifft, sah sich dieser ausser Stande, sich kraft persönlicher Exploration ein eigenes Bild über den Beschwerdeführer zu machen, erachtete er die ambulante psych- iatrische Begutachtung doch als nicht durchführbar. Überdies stellte Dr. med. B.________, welcher ebenfalls Facharzt für Neurologie ist, die weitere Verdachtsdiagnose eines psychotischen Geschehens, welches von einer möglichen organischen Hirnschädigung abgegrenzt werden müsse (S. 17 f. Ziff. 3). Überdies hielt auch die Neurologin Dr. med. G.________ fest, dass sich der im EEG herausgestellte leichte Herdbefund links temporal ohne kli- nisch-neurologische Untersuchung nicht näher zuordnen lasse und das durchgeführte EEG per se nicht dazu geeignet sei, eine hirnorganische Erkrankung auszuschliessen (AB 186 S. 3). Insofern bedarf die Beschwerdesymptomatik des Beschwerdeführers, de- ren Auswirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen wie auch deren Behandelbarkeit einer interdisziplinären und damit gesamtheitlich- umfassenden Abklärung. 3.2.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht: Zunächst rügt er, es handle sich bei der angeordneten polydisziplinären Begutachtung um die Einholung einer sog. „second opinion“ (Beschwerde S. 3). Weil bis anhin allerdings keine den Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers umfassende Abklärung stattfand, handelt es sich dabei von vornherein um keine sog. „second opinion“. Da sich die angeordnete Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, IV/22/69, Seite 12 polydisziplinäre Begutachtung aufgrund der medizinisch schwer einzuord- nenden Beschwerdesymptomatik zur Klärung des Sachverhalts nach dem hiervor Dargelegten als erforderlich erweist (vgl. E. 2.2 hiervor), führt sie weder zu einer unzulässigen Verfahrensverzögerung noch verstösst sie gegen das Verhältnismässigkeitsgebot (vgl. Beschwerde S. 3). Soweit der Beschwerdeführer überdies vorbringt, ein psychiatrisches Gutachten würde genügen (Beschwerde S. 3), verkennt er als medizinischer Laie nach dem Dargelegten die medizinische Komplexität seines Störungsbildes. 3.2.3 Die angeordnete polydisziplinäre Begutachtung erweist sich dem- nach zur Abklärung des Sachverhalts als zwingend erforderlich (vgl. E. 2.2 hiervor) und ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar (vgl. E. 2.3.2 hier- vor).
- Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 7. De- zember 2021 (AB 205) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwer- de ist abzuweisen.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, IV/22/69, Seite 13 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat als öffentlich- rechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, IV/22/69, Seite 14
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 69 IV SCP/SVE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. April 2022 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. Dezember 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, IV/22/69, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene, zuletzt als … tätig gewesene A.________ (Versicher- ter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Juli 2017 unter Hinweis auf eine Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle des Kantons Bern [IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste eine psychia- trische Begutachtung bei Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie (vgl. psychiatrisches Gutachten vom
5. Juli 2020 [AB 140.1]), sowie eine neuropsychologische Begutachtung bei Dr. sc. hum. Dipl.-Psych. C.________, Fachpsychologin für Neuropsycho- logie (vgl. neuropsychologisches Gutachten vom 2. Juni 2020 [AB 120]). Nachdem beide Begutachtungen während der Untersuchung abgebrochen wurden (vgl. AB 120 S. 3, 140.1 S. 16 f.), teilte die IVB dem Versicherten mit Schreiben vom 25. August 2021 (AB 193) mit, dass sie eine polydiszi- plinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie als notwendig erachte. Da- mit erklärte sich der Versicherte mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 (AB 202) nicht einverstanden. Nach Einholen einer Stellungnahme beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 204) hielt die IVB verfügungsweise am 7. Dezember 2021 an der vorgesehenen polydisziplinären Begutach- tung fest (AB 205). B. Hiergegen erhebt der Versicherte mit Eingabe vom 23. Januar 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde mit folgenden Rechts- begehren: Die Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2021 betreffend polydisziplinärem Gutachten sei ersatzlos aufzuheben und es sei festzustellen, dass die An- ordnung eines polydisziplinären Gutachtens im Ergebnis eine unnötige Be- weismassnahme und damit eine Rechtsverzögerung darstelle und die IV- Stelle sei anzuweisen, unverzüglich über den ausgewiesenen Rentenan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, IV/22/69, Seite 3 spruch gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (i.A. Krankentaggeldversiche- rung), und das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.________ zu ent- scheiden. Eventualiter sei die Zwischenverfügung betreffend polydisziplinärem Gutach- ten aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, nach der Rentenzusprache ein monodisziplinäres psychiatrisches Verlaufsgutachten bei Dr. med. D.________ anzuordnen.
- unter Kostenfolge - Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Januar 2022 wies der Instruktions- richter den vom Beschwerdeführer eingereichten UBS-Stick mit Tonband- aufnahmen betreffend die Untersuchungen bei Dr. sc. hum. Dipl.-Psych. C.________ und bei Dr. med. B.________ (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 8-10) aus den Akten. Mit prozessleitender Verfü- gung vom 10. Februar 2022 hielt er an der Ablehnung dieses Beweisantra- ges fest. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, IV/22/69, Seite 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren [VwVG; SR 172.021]); solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 E. 1.2.1 S. 275 und E. 1.2.3 S. 276, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Dezember 2021 (AB 205). Streitig und zu prüfen ist die Erforderlichkeit der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, IV/22/69, Seite 5 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die ange- fochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen vom
19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisan- träge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An- spruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Ver- waltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2020 KV Nr. 23 S. 111 E. 8.3.2). 2.3 2.3.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (aArt. 44 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, IV/22/69, Seite 6 Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung not- wendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu un- terziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 2.3.2 Zumutbar ist die Mitwirkung, wenn der verfolgte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur Beeinträchtigung des Pflichtigen steht. Für die- se Beurteilung sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Umstän- de zu berücksichtigen. Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären: Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betref- fende Person aus ihrer eigenen, subjektiven Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar erachtet, sondern darum, dass die subjektiven Umstände, etwa Alter, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Ab- klärungen, in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht. Die objektive Zumutbarkeit hängt unter anderem damit zusammen, dass eine medizini- sche Untersuchung oder gar eine Begutachtung die persönliche Freiheit einer versicherten Person tangieren kann, wobei lediglich leichte Eingriffe in die Grundrechte der persönlichen Freiheit von den Versicherten in Kauf genommen werden müssen. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutach- tensstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zu- mutbar zu betrachten (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
4. August 2020, 8C_283/2020, E. 4.2.1). 2.4 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so- wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen- bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un- nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Per- son die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, IV/22/69, Seite 7 Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Be- zeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). 3. 3.1 Im vorliegenden Verfahren ist kein Leistungsentscheid zu fällen und dementsprechend auch keine abschliessende Würdigung der gesamten medizinischen Sachlage vorzunehmen. Zu beurteilen ist einzig die Frage, ob die angeordnete polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie zur Beurteilung der vom Beschwerdeführer gestellten Leistungsansprüche notwendig ist. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen ist davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer langjährigen psychoso- zialen Belastungssituation (Beziehungs- und Arbeitsplatzschwierigkeiten) Ende 2016 im Sinne einer akuten Erschöpfungsdepression dekompensierte (vgl. hierzu AB 11.3 S. 3, 5 und 7, AB 11.2, 21, 24 S. 3, 34.2). Was den weiteren Verlauf betrifft, lässt sich den medizinischen Akten hierzu – soweit entscheidwesentlich – das Folgende entnehmen: 3.1.1 In der psychiatrischen Begutachtung vom 26. Februar 2018 z.H. der Krankentaggeldversicherung (AB 36.2) diagnostizierte Dr. med. D.________ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01-11; S. 10). Aufgrunddessen sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwer- deführers in seiner aktuellen Tätigkeit als … … und … der … in …, welche eine hohe kognitive Leistungsfähigkeit voraussetze, aufgrund der durch die Depression verursachten Symptome (Reduktion des Antriebs und der In- teressen, erhöhte Ermüdbarkeit und vor allem Konzentrations- und Ge- dächtnisstörungen) deutlich eingeschränkt. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit betrage 60 %. Zum jetzigen Zeitpunkt werde eine leitliniengetreue psychia- trische Behandlung durchgeführt. Da Medikationsversuche in der Vergan- genheit keinen Erfolg gebracht hätten, seien solche sorgfältig zu prüfen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, IV/22/69, Seite 8 Eine antidepressive Medikation sei indiziert (S. 11). Die Prognose sei ins- gesamt als ungünstig zu beurteilen, insbesondere weil der Beschwerdefüh- rer aufgrund seines Berufes fest davon überzeugt sei, dass ein … … in den nächsten zehn Jahren die … vernichten werde. Da er sich tagtäglich mit diesem Thema beschäftigen müsse, würden diese pessimistischen Gedan- ken auch weiterhin aufrecht erhalten und der Beschwerdeführer habe sich bereits selber ein sogenanntes „prätraumatisches Syndrom“ diagnostiziert (S. 12). 3.1.2 Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie sowie Neurologie, vom RAD, hielt in der Stellungnahme vom 13. August 2018 (AB 38) fest, inwieweit die Befürchtung hinsichtlich des „… … in den nächsten zehn Jahren“ psychotische Elemente erfülle, könne anhand der Unterlagen nicht objektiviert werden. Es müsse gestützt auf die Einschät- zung einer leichten bis mittelgradig depressiven Episode durch Dr. med. D.________ von einer Teilremission der initial bestehenden mit- telgradig bis schweren depressiven Episode ausgegangen werden. Die prognostische Einschätzung von Dr. med. D.________ von einer Arbeitsun- fähigkeit von 60 % erscheine daher auch vor dem Hintergrund des eruier- ten ICF-Profils fachlich wenig nachvollziehbar. Bei fehlender Nutzung der therapeutischen Option eines stationären psychiatrischen Aufenthalts kön- ne keine Aussage über Behandlungserfolg oder -resistenz getätigt werden. 3.1.3 Der behandelnde Arzt med. pract. F.________, Facharzt für Psych- iatrie und Psychotherapie, führte im Verlaufsbericht vom 1. November 2018 (AB 49) aus, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und es sei eine Änderung bei den Diagnosen eingetreten. Er diagnostizierte eine chronische rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom, gegenwärtig mittelgradige bis schwere depressive Episode bei langjähriger psychosozialer Belastungssituation, mit ununterbrochener Symptomatik seit März 2016, eine anankastische Persönlichkeitsstörung und eine gene- ralisierte Angststörung (S. 1). Es bestehe eine Komorbidität und eine sich verstärkende ungünstige Wechselwirkung mit der anankastischen Persön- lichkeitsstörung und der Angststörung (S. 2). Der Beschwerdeführer sei sehr bemüht, ein funktionierendes Aussenschema, auch aufgrund seiner anankastischen Persönlichkeitsstörung, abzugeben. Dies gebe aber das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, IV/22/69, Seite 9 reale Funktionsniveau nicht wieder. Die Prognose sei schlecht, weil dieser aufgrund seines profunden fachlichen Wissens überzeugt sei, dass es in einem Zeithorizont von zehn Jahren zu einer unumkehrbaren … … mit der Folge eines … mit unzähligen … kommen werde. Dies unterhalte und ver- stärke auch die chronifizierte Depression und die generalisierte Angst- störung und wirke sich ungünstig auf die anakastische Persönlichkeitss- törung aus. Die pathologischen Symptome stünden zudem in ungünstiger sich verschlechternder Wechselwirkung zueinander (S. 3). In der bisheri- gen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aktuell noch 30 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit wäre die Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich nicht höher als 40 % (S. 4). 3.1.4 Im neuropsychologischen Gutachten vom 2. Juni 2020 (AB 120) führte Dr. sc. hum. Dipl.-Psych. C.________ aus, die Verhaltensweise des Beschwerdeführers habe die Begutachtung verunmöglicht, weshalb die Untersuchung beendet worden sei (S. 3). 3.1.5 Dr. med. B.________ hielt im psychiatrischen Gutachten vom 5. Juli 2020 (AB 140.1) fest, ein geordnetes Gespräch mit dem Beschwerdeführer sei nicht möglich gewesen. Dieser sei nicht lenkbar gewesen. Es ergebe sich sowohl aufgrund des Studiums der Versicherungsakte, des E- Mailverkehrs und der kurzen Untersuchungszeit von 45 Minuten der drin- gende Verdacht auf eine wahnhafte Störung. Zusammenfassend könne dessen Verhalten nicht mit einer depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung erklärt werden. Es ergäbe sich neben Hinweisen auf eine Störung auf der Persönlichkeitsebene der dringende Verdacht auf eine wahnhafte Störung mit der Überzeugung, dass … auf … zusteuere. Es werde dringend eine organische Diagnostik mit einer MRI- Untersuchung des Neurokraniums mit Kontrastmittel sowie eine ausführli- che neurologische Labordiagnostik empfohlen, um eine organische Ursa- che der Erkrankung auszuschliessen. Es erscheine unvorstellbar, dass der Beschwerdeführer in so einem Gesundheitszustand – entsprechend seiner aktuellen Verfassung – jahrelang einer verantwortungsvollen Tätigkeit habe nachgehen können, weswegen die psychische Störung nicht allein mit ei- ner Persönlichkeitsstörung respektive einer depressiven Störung zu er- klären sei. Ein erheblicher Leidensdruck liege unbestritten vor. Für sämtli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, IV/22/69, Seite 10 che Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Es könnten weder zur Prognose noch zu therapeuti- schen Empfehlungen plausible Angaben gemacht werden (S. 17 f. Ziff. 3). 3.1.6 Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurologie, führte im Bericht über das am 8. Juni 2021 durchgeführte EEG (AB 186 S. 2) aus, es habe sich ein intermittierender leichter Herdbefund links temporal gezeigt. Ohne medizinische Akten zu bisherig erfolgten Abklärungen, ohne neurologische Anamnese und klinisch-neurologische Untersuchung lasse sich dieser Be- fund nicht näher zuordnen. Die Grundaktivität sei unauffällig und es liessen sich keine epilepsietypischen Potentiale ableiten. Per se sei ein EEG nicht dazu geeignet, eine hirnorganische Erkrankung „auszuschliessen“. 3.2 3.2.1 Nach dem in E. 3.1.1 ff. hiervor Dargelegten ist von einer komple- xen Beschwerdesymptomatik auszugehen, deren diagnostische Einord- nung und Auswirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen unklar ist. Denn entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 1) kann nicht auf die psychiatrischen Gutachten der Dres. med. D.________ und B.________ abgestellt werden. Was das Gutachten von Dr. med. D.________ (AB 36.2) betrifft, ist vorab Folgendes festzuhalten: Eine Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Eine Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bishe- rigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Schliesslich wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, IV/22/69, Seite 11 versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Dr. med. D.________ attestierte einzig eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden ange- passten Tätigkeit äusserte er sich nicht. Mithin kann anhand seiner Ein- schätzung eine allfällige Erwerbseinbusse nicht beziffert und damit ein In- validitätsgrad nicht bestimmt werden. Was das Gutachten von Dr. med. B.________ (AB 140.1) betrifft, sah sich dieser ausser Stande, sich kraft persönlicher Exploration ein eigenes Bild über den Beschwerdeführer zu machen, erachtete er die ambulante psych- iatrische Begutachtung doch als nicht durchführbar. Überdies stellte Dr. med. B.________, welcher ebenfalls Facharzt für Neurologie ist, die weitere Verdachtsdiagnose eines psychotischen Geschehens, welches von einer möglichen organischen Hirnschädigung abgegrenzt werden müsse (S. 17 f. Ziff. 3). Überdies hielt auch die Neurologin Dr. med. G.________ fest, dass sich der im EEG herausgestellte leichte Herdbefund links temporal ohne kli- nisch-neurologische Untersuchung nicht näher zuordnen lasse und das durchgeführte EEG per se nicht dazu geeignet sei, eine hirnorganische Erkrankung auszuschliessen (AB 186 S. 3). Insofern bedarf die Beschwerdesymptomatik des Beschwerdeführers, de- ren Auswirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen wie auch deren Behandelbarkeit einer interdisziplinären und damit gesamtheitlich- umfassenden Abklärung. 3.2.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht: Zunächst rügt er, es handle sich bei der angeordneten polydisziplinären Begutachtung um die Einholung einer sog. „second opinion“ (Beschwerde S. 3). Weil bis anhin allerdings keine den Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers umfassende Abklärung stattfand, handelt es sich dabei von vornherein um keine sog. „second opinion“. Da sich die angeordnete
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, IV/22/69, Seite 12 polydisziplinäre Begutachtung aufgrund der medizinisch schwer einzuord- nenden Beschwerdesymptomatik zur Klärung des Sachverhalts nach dem hiervor Dargelegten als erforderlich erweist (vgl. E. 2.2 hiervor), führt sie weder zu einer unzulässigen Verfahrensverzögerung noch verstösst sie gegen das Verhältnismässigkeitsgebot (vgl. Beschwerde S. 3). Soweit der Beschwerdeführer überdies vorbringt, ein psychiatrisches Gutachten würde genügen (Beschwerde S. 3), verkennt er als medizinischer Laie nach dem Dargelegten die medizinische Komplexität seines Störungsbildes. 3.2.3 Die angeordnete polydisziplinäre Begutachtung erweist sich dem- nach zur Abklärung des Sachverhalts als zwingend erforderlich (vgl. E. 2.2 hiervor) und ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar (vgl. E. 2.3.2 hier- vor). 4. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 7. De- zember 2021 (AB 205) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwer- de ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, IV/22/69, Seite 13 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat als öffentlich- rechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
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