opencaselaw.ch

200 2022 530

Bern VerwG · 2022-11-17 · Deutsch BE

Verfügung vom 19. Juli 2022

Sachverhalt

A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete vom 9. Juli 2018 bis 30. September 2020 als Mitarbeiterin des ... für die C.________ AG, ... (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 13). Sie meldete sich am 24. Juni 2020 (fehlende Unterschrift; act. II 1) bzw. 1. Juli 2020 (act. II 6) bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Nach Einholung der Berichte der behandelnden Ärzte (act. II 11/8, 21, 23) nahm Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 15. Oktober 2020 eine Aktenbeurteilung vor (act. II 25/4 ff.). Gegen den gestützt darauf erlassenen Vorbescheid vom 23. Oktober 2020 (act. II 26) erhob die Versicherte am 20. November 2020 Einwände (act. II 29). Nach Stellungnahme des RAD vom 18. März 2021 (act. II 37/2 ff.) erfolgte eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS E.________ (MEDAS-Gutachten vom 6. Oktober 2021 [act. II 53.1 ff.]) und eine Abklärung im Haushalt durch den Abklärungsdienst (Abklärungsbe- richt Haushalt/Erwerb vom 22. Dezember 2021 [act. II 57]). Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 äusserte sich der Rechtsvertreter der Versicherten zum MEDAS-Gutachten und zum Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb (act. II 61). Gegen den Vorbescheid vom 11. Januar 2022, mit welchem die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 36 % die Ablehnung einer Rente in Aus- sicht gestellt hatte (act. II 62), erhob die Versicherte Einwände (act. II 63). Am 25. April 2022 nahmen die Gutachter der MEDAS E.________ zu den Einwänden Stellung (act. II 68). Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 lehnte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 36 % den Anspruch der Versicherten auf eine Rente ab (act. II 71). B. Mit Eingabe vom 12. September 2022 erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung vom 19. Juli 2022 sei auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2022, IV/22/530, Seite 3 zuheben, ihr seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten, namentlich zumindest eine halbe Rente. Eventualiter sei die Sache zurückzuweisen, unter Anordnung eines polydisziplinären (onkologischen, orthopädischen, psychiatrischen) Obergutachtens. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2022 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zusammen mit der Kostennote reichte der Rechtsvertreter der Beschwer- deführerin am 18. Oktober 2022 (unaufgefordert) eine Stellungnahme ein.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. Juli 2022 (act. II 71). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2022, IV/22/530, Seite 4 Soweit sich die Beschwerdeführerin in den Rechtsbegehren auf andere gesetzliche Leistungen als eine Rente bezieht, welche nicht Anfechtungs- gegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1) bilden, ist darauf nicht einzutreten.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weite- rentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich be- sonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochte- ne Verfügung vom 19. Juli 2022 nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der poten- tiellen Entstehung des Rentenanspruchs – mit Blick auf die Anmeldung von Juni 2020 (act. II 1) bzw. Juli 2020 (act. II 6), die Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und die halbjährige Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) – vor dem 1. Januar 2022, weshalb dieser nach den bis 31. Dezember 2021 gel- tenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen ist (vgl. dazu auch Rz. 9101 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungsrecht über Inva- lidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2022, IV/22/530, Seite 5 werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

E. 2.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221).

E. 2.1.2 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollzie- hen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken ver- mag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtli- che psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429).

E. 2.2 Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2022, IV/22/530, Seite 6 (aArt. 28a Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fas- sung). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent- geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditäts- grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23).

E. 2.2.1 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditäts- grads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invali- ditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (aArt. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden- versicherung [IVV; SR 831.201]), in der bis 31. Dezember 2021 gültig ge- wesenen Fassung).

E. 2.2.2 Die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbs- tätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Dabei sind Validen- und Invaliden- einkommen auf der Grundlage einer hypothetischen Vollzeittätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (aArt. 27bis Abs. 3 IVV in der bis

31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung).

E. 2.2.3 Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betäti- gung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (aArt. 27bis Abs. 4 IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung).

E. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2022, IV/22/530, Seite 7 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).

E. 3.1 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen:

E. 3.1.1 Im Bericht vom 27. Mai 2020 diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Praktischer Arzt, G.________, ein pseudoradikuläres LWS Syndrom mit akuten Lumboischialgien, eine chronische myeloische Leukämie in chroni- scher Phase und eine mittelgradige bis schwergradige depressive Episode. Die Patientin sei seit dem 15. April 2020 in Behandlung wegen der chroni- schen Lumboischialgie (act. II 11/8).

E. 3.1.2 Im Bericht vom 24. August 2020 diagnostizierte die behandelnde Dr. med. H.________, Oberärztin (im Medizinalberuferegister ohne Facharztti- tel verzeichnet), Psychiatrische Dienste I.________, eine mittelgradige de- pressive Episode (ICD-10 F31.1; Erstdiagnose Mai 2020), aggraviert durch den Tod des Ehemannes (act. II 21/3). Insgesamt bestehe zurzeit eine reduzierte Belastbarkeit aufgrund der depressiven Symptoma- tik sowie der Schulter-/Rückenschmerzen, welche sich vor allem in der zweiten Tageshälfte bemerkbar machten (act. II 21/4). Aktuell sei die bishe- rige und eine angepasste Tätigkeit zu vier Stunden pro Tag zumutbar (act. II 21/5).

E. 3.1.3 Im Bericht vom 7. September 2020 diagnostizierte Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Hämatologie, eine chronische myeloische Leukämie unter Therapie mit Tasigna mit chroni- schen Medikamenten-Nebenwirkungen im Sinne einer verminderten Belas- tungsfähigkeit, verminderten Konzentrationsfähigkeit und vermehrter Mü- digkeit (Erstdiagnose Dezember 2015, Therapie mit Tasigna seither mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2022, IV/22/530, Seite 8 kurzem Unterbruch [act. II 23/3 Ziff. 2.5]). Eine angepasste Tätigkeit sei zu vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar (act. II 23/5 Ziff. 4.2).

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf das MEDAS-Gutachten der Dres. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Hämatologie, L.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Oktober 2021 (act. II 53.1), das onkologische Teilgutachten von Dr. med. K.________ vom 15. August 2021 (act. II 53.3), das internistische Teilgutachten von Dr. med. K.________ vom 4. August 2021 (act. II 53.4), das orthopädisch- /traumatologische Teilgutachten von Dr. med. L.________ vom 4. August 2021 (act. II 53.5), das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. M.________ vom 26. August 2021 (act. II 53.6) sowie die Ergänzung vom

25. April 2022 (act. II 68).

E. 3.2.1 In der interdisziplinären Konsensbeurteilung des MEDAS- Gutachtens vom 6. Oktober 2021 diagnostizierten die Experten mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit das Folgende (act. II 53.1/9):

Dispositiv
  1. Fatiguesyndrom unter Tasignatherapie Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie das Folgende (act. II 53.1/9):
  2. Chronische myeloische Leukämie, Erstdiagnose Dezember 2015, derzeit unter Tasignatherapie ohne Krankheitsaktivität
  3. Dyslipidämie
  4. Zustand nach Hysterektomie ca. 2018
  5. Zustand nach Cholezystektomie ca. 2014
  6. Zustand nach mehrfacher Pneumonie, zuletzt vor ca. drei bis vier Jahren
  7. Zustand nach Myopathie unter Statintherapie
  8. Varikosis beidseits
  9. Chronische Lumbalgie/Lumboischialgie bei statisch ungünstiger Hyperlor- dose
  10. Arthralgie rechte Schulter, Ausschluss Omarthrose, AC-Gelenksarthrose
  11. Vitamin-D-Mangel
  12. Adipositas (BMI 30.4 kg/m2) Die Gutachter hielten zur Begründung fest, bei der Beschwerdeführerin liege eine chronische myeloische Leukämie (CML) vor in chronischer Pha- se mit Erstdiagnose im Dezember 2015, seither unter Tasignatherapie (mit mehrmonatiger Unterbrechung im Jahr 2020) mit gutem Therapieanspre- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2022, IV/22/530, Seite 9 chen und guter Krankheitskontrolle ohne nachweisbare Krankheitsaktivität. Bei nicht nachweisbarer Krankheitsaktivität sei von Seiten der CML per se keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festzustellen. Allerdings leide die Beschwerdeführerin, wie angegeben, unter verstärkter Müdigkeit und mus- kulären Beschwerden, die zeitlich eng mit der Medikamentengabe korrelier- ten. Die Diagnosestellung des Fatigue-Syndroms, auch CrF (cancer related fatigue syndrome), gestalte sich in der Begutachtungssituation gewohnt schwierig. Hierbei handle es sich um ein multifaktorielles Geschehen, wel- ches sich (je nach Autor) bei 33 bis 99 % der Tumorpatienten finde und bei bestimmten Tumorentitäten (z.B. Mammaca., Pankreasca., Lymphomen) gehäuft beobachtet werde, bzw. auch nach bestimmten Therapieformen der onkologischen Behandlung. Selbst bei Patienten mit langem rezidiv- freiem Überleben könne das CrF noch Jahre nach Abschluss der Therapie fortbestehen und sich erheblich auf die Lebensqualität der Patienten aus- wirken (act. II 53.1/6). Chronische Müdigkeit im Sinne eines Fatiguesyn- droms sei möglicher Teil des Nebenwirkungsspektrums einer Therapie mit Tyrosinkinaseinhibitoren, wobei die Medikation aus dieser Medikamenten- gruppe in aller Regel gut vertragen werde. Zwar sei die Tasignatherapie ätiologisch ein plausibler Teilaspekt des Müdigkeitssyndroms, vielmehr dürfte es sich jedoch um ein komplexeres Problem eines Fatiguesyndroms handeln aus einer Kombination an medikamentös-therapeutischen, berufli- chen und sozialen Aspekten, darüber hinaus bestehe der Verdacht auf eine (differenzialdiagnostische belastungs- oder medikamentös bedingte) mus- kuläre Schädigung z.B. durch eine weiterhin applizierte Statintherapie. Nichtsdestotrotz bestehe die Fatiguesymptomatik nachvollziehbar zumin- dest im zeitlichen Zusammenhang mit der Tasignamedikation. Der Einfluss der Tasigna-Nebenwirkung auf die Arbeitsfähigkeit erscheine aus onkologi- scher Sicht ätiologisch plausibel, hingegen sollten weitere differenzialdia- gnostische Ursachen ausgeschlossen werden (z.B. Statintherapie). Auf- grund des Anteils möglicher (oben diskutierter) sozialer Aspekte werde die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit allein aus gutachterlicher hämato- onkolologischer Sicht etwas niedriger, d.h. bei etwa 40 % (bezogen auf ein 100%-Pensum) eingeschätzt, diese entspreche einem aus hämato- onkologisch gutachterlicher Sicht zumutbaren Pensum von fünf Stunden pro Tag (act. II 53.1/7). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2022, IV/22/530, Seite 10 In der Vorgeschichte fänden sich anamnestisch viermal Lungenentzündun- gen (ohne klinische Residuen), zuletzt vor drei bis vier Jahren, eine Myopa- thie unter Statintherapie, eine Varikosis, eine Dyslipidämie. Anamnestisch werde zusätzlich von einer Hysterektomie ca. 2018 sowie einer Cholezys- tektomie ca. 2014 berichtet. Aus den vorliegenden Laborwerten könne nicht abgeleitet werden, ob ausserhalb des möglichen Nebenwirkungsspektrums der Tasignatherapie zusätzlich zu den mässiggradigen Veränderungen eine kurz zuvor erfolgte körperliche Belastung zugrunde liege oder ander- weitige Ätiologie, wie z.B. derzeitige nicht-onkologische medikamentöse Therapie. Aus den vorliegenden Diagnosen und Laborwerten ergäben sich aus internistischer Sicht keine zwingend zusätzlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit über die onkologische und psychiatrische Einschätzung heraus (act. II 53.1/8). In der orthopädischen Evaluation klage die Beschwerdeführerin über rezi- divierende Lumbalgien/Lumboischialgien, die sich in der Vergangenheit durch eine muskuläre Kräftigung verbesserten. Die nachgereichte Bildge- bung der LWS zeige keine dem Alter vorauseilende Degeneration der LWS bei statisch ungünstiger Hyperlordose der LWS. Seitens des rechten Schul- tergelenkes werde eine belastungsabhängige Schmerzsymptomatik ange- geben. Klinisch stelle sich die Funktion nicht eingeschränkt dar. Hinweise auf eine lmpingementsymptomatik ergäben sich zum Zeitpunkt der Unter- suchung nicht. Das radiologische Bild zeige keine dem Alter vorauseilende Degeneration. Die auf orthopädischem Gebiet vorliegenden Gesundheits- störungen schränkten die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit nicht ein (act. II 53.1/8). Auf Basis der aktuell erhobenen Befunde, eigenanamnestischer Angaben sowie der zum Untersuchungszeitpunkt verfügbaren Aktenlage liesse sich weder aktuell noch retrospektiv eine originäre Krankheitsentität des psych- iatrischen Fachgebietes im definierten Sinne der ICD-10-Klassifikation psy- chischer Störungen verifizieren. Es seien keine der im entsprechenden Katalog festgelegten Kriterienkonstellationen in ausreichender Form erfüllt gewesen (act. II 53.1/8). Die beklagten deprimierten Gemütszustände seien einer von verschiedenen psychosozialen Belastungsfaktoren (schwere so- matische Erkrankung, Tod des Ehemannes nach längerer Pflegebedürftig- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2022, IV/22/530, Seite 11 keit) geprägten Lebenssituation geschuldet und hätten rein reaktiven Be- stand. Zwar wäre vor entsprechendem Hintergrund eine gewisse Kraftmin- derung mit konsekutiv rascherer Ermüdbarkeit durchaus erklärbar, jedoch nicht in dem eigenanamnestisch beschriebenen Ausmass. Zudem habe sich das rein affektive Funktionsniveau der Beschwerdeführerin zum Unter- suchungszeitpunkt insgesamt unauffällig dargestellt (act. II 53.1/9). Aus rein hämatologischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeits- fähigkeit von maximal 40 % im Rahmen eines komplexeren Ursachenspek- trums des chronischen Müdigkeitssyndroms. Die Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit gelte in der zuletzt ausgeübten, wie auch in einer leidensad- aptierten Tätigkeit. Ansonsten bestehe aus internistischer, orthopädischer und psychiatrischer Sicht über die onkologische Erkrankung hinaus keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (act. II 53.1/10). 3.2.2 In der Ergänzung vom 25. April 2022 hielten die Gutachter fest, rich- tig sei, dass der radiologische Befund des Morbus Baastrup nicht als Dia- gnose erhoben worden sei, jedoch mit dem nachgereichten Röntgenbefund vom 8. März 2021 beschrieben werde. Somit sei auch der Morbus Baastrup Gegenstand des Gutachtens. Zu spezifischen Funktionseinschränkungen komme es nicht, lediglich eine Schmerzhaftigkeit bei Hyperextension sei provozierbar, die jedoch beim Arbeitsprozess nicht vorkomme. Bezüglich der Kritik, die Varikosis sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähig- keit ungenügend berücksichtigt worden, führten die Gutachter aus, der in- ternistische Gutachter sei neben der internistischen Fachausbildung auch Arzt für Betriebs- und Sozialmedizin und nehme Leistungsbewertungen sowie Zumutbarkeitsprüfungen von Arbeitsplätzen nahezu täglich vor. Zwar beinhalte die Tätigkeit einer ... auch zeitweilig schwere Arbeitselemente, grundsätzlich handle es sich jedoch um einen Arbeitsplatz mit mittlerer Ar- beitsschwere analog z.B. einer ... oder .... Die Tätigkeit sei eine überwie- gend stehende, intermittierend auch gehende Tätigkeit. Langes Stehen sei bei Varikosis zwar prinzipiell ungünstig, daher eher zu vermeiden, schliesse aber eine Arbeitsfähigkeit im ...bereich nicht grundsätzlich aus. Im Gutach- ten sei dieser Umstand gewürdigt worden. Es bestehe die Möglichkeit, um- herzulaufen und sich zwischenzeitlich hinzusetzen; dies sei keineswegs gleichbedeutend mit einer sitzenden Tätigkeit. Auch bestehe in der ... Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2022, IV/22/530, Seite 12 grundsätzlich ….exposition (v.a. im Oberkörperbereich), in Bezug auf die Varikosis sei die Exposition jedoch ausreichend und zumutbar kontrollier- bar. Insgesamt werde die Varikosis für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als nicht relevant einschränkend, sowie die Tätigkeit als ... aus internisti- scher Sicht als zumutbar gewertet. In einer entsprechend angepassten Tätigkeit spiele die Erkrankung darüber hinaus keine Rolle. Einzig im Bericht der Psychiatrischen Dienste I.________ vom 25. August 2020 werde das potenzielle Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) bestätigt. Jene Ein- schätzung werde aus gutachterlicher Sicht nicht geteilt, da weder aktuell noch retrospektiv die für eine entsprechende Krankheitsentität seitens der ICD-10 definierten Kriterien in ausreichender Form erfüllt gewesen seien (act. II 68). 3.3 3.3.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2022, IV/22/530, Seite 13 3.3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Das MEDAS-Gutachten vom 6. Oktober 2021 (act. II 53.1), die Teil- gutachten (act. II 53.3-53.6) und die Ergänzung vom 25. April 2022 (act. II 68) erfüllen die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Die darin enthaltenen Ausführungen und Feststellungen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Ausführungen und wurden in Kenntnis der Vorakten (act. II 53.2) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen. Basierend darauf stellten die Exper- ten die medizinischen Befunde, die Diagnosen und die Schlussfolgerungen, die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen oder einer eingepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig, nachvollziehbar und einleuchtend dar. So- dann ist überzeugend dargelegt, dass die Arbeitsfähigkeit ausschliesslich von der onkologischen Einschränkung getragen ist und durchgängig seit der Erstdiagnose der chronischen myeloischen Leukämie im Dezember 2015 gilt (act. II 53.1/11). Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag das schlüssige MEDAS-Gutachten wie nachfolgend aufgezeigt nicht in Zweifel zu ziehen: 3.4.1 Mit Verweis auf die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin Dr. med. H.________, welche eine mittelgradige depressive Episode diagnos- tizierte und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vier Stunden pro Tag) attes- tierte (act. II 11/8), macht die Beschwerdeführerin geltend, es lägen nicht bloss depressive Verstimmungszustände vor (Beschwerde S. 6 Ziff. III Ziff. 4). Der psychiatrische Gutachter hat sich ausführlich zu den psychischen Beschwerden in Kenntnis des Berichts der behandelnden Psychiaterin geäussert; die Einschätzung, weder aktuell noch retrospektiv seien die für eine entsprechende Krankheitsentität seitens der ICD-10 definierten Krite- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2022, IV/22/530, Seite 14 rien erfüllt gewesen, überzeugt (act. II 53.6/8, 53.1/8, 68/3). Die Beschwer- deführerin bringt weiter vor, der psychiatrische Gutachter befürworte eine Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung (act. II 53.6/8), wes- halb nicht nachvollziehbar sei, dass die Beschwerden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Beschwerde S. 6 Ziff. III Ziff. 4). Daraus, dass Dr. med. M.________ die Fortführung der bereits etablierten supportiven gesprächstherapeutischen Begleitung mit Blick auf die psychische Instabi- lität als "durchaus zweckmässig" erachtete (act. II 53.6/8 Ziff. 7.2), vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Der Sachver- ständige zeigte nachvollziehbar auf, dass medizinisch-theoretisch in psych- iatrischer Hinsicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht und dementspre- chend medizinische Massnahmen und Therapien keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben können (act. II 53.6/10 f. Ziff. 8). 3.4.2 Die Beschwerdeführerin moniert, die MEDAS-Gutachter hätten den Bericht der behandelnden Oberärztin Dr. med. H.________ vom 17. De- zember 2020 nicht gewürdigt (Beschwerde S. 7 Ziff. III Ziff. 4). Der an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin adressierte Bericht vom 17. De- zember 2020 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4) kann schon deshalb nicht im Aktenauszug des Gutachtens (act II 53.2) erwähnt worden sein, weil er erst im Beschwerdeverfahren eingereicht worden ist, obwohl der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ihn bereits mit der Einwandbe- gründung vom 4. Januar 2021 hätte ins Recht legen können (act. II 33). Letztlich ändert sich auch mit diesem nichts, denn Dr. med. H.________ vermochte darin ohnehin keine Aspekte zu benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). Weiter spricht ihre Aussa- ge, die vorliegende depressive Episode sei am ehesten psychosozial be- dingt und daher nicht IV-relevant, nicht gegen die Beurteilung des psychia- trischen Gutachters, geht doch auch dieser davon aus, die beklagten de- primierten Gemütszustände hätten rein reaktiven Bestand (vgl. act. II 53.1/9 oben). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin verfügten die Sachverständigen über die lückenlosen Akten. Eine vertiefte Auseinander- setzung mit jedem einzelnen Bericht ist ohnehin nicht in jedem Fall erfor- derlich (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. Februar 2022, 8C_663/2021, E. 5.6.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2022, IV/22/530, Seite 15 3.4.3 Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 6 Ziff. III Ziff. 4) wurde der Röntgenbefund (act. II 53.9/1) eines beginnenden M. Baastrup im orthopädischen Teilgutachten aufgenommen (act. II 53.5/7 Ziff. 4.3) und die ungünstige Hyperlordose der LWS im Rahmen der dia- gnostischen Beurteilung berücksichtigt (act. ll 53.5/7 Ziff. 6). Trotz des ge- stützt auf die Bildgebung wohl möglichen Aneinanderreibens der Dornfort- sätze zeigten sich in der klinischen Exploration (act. ll 53.5/7; vgl. auch act. II 53.5/16), welche bei Gesundheitsschäden im Bereich der Wirbelsäu- le die wichtigste und feinste Prüfung darstellt (Entscheid des BGer vom 13. August 2021, 9C_234/2021, E. 3.2 m.w.H.), keine spezifischen Befunde, welche von der diagnostizierten chronischen Lumbalgie/Lumboischialgie bei statisch ungünstiger Hyperlordose nicht erfasst wären. Dies wurde in der Ergänzung vom 25. April 2022 (act. ll 68) zusätzlich einleuchtend erläu- tert. 3.4.4 Die Beschwerdeführerin moniert, der Titel eines Arztes für Betriebs- und Sozialmedizin sei keiner der FMH, zumindest biete diese keinen sol- chen Facharzttitel an (Beschwerde S. 7 Ziff. III Ziff. 4). Der Kritik an der fachlichen Qualifikation von Dr. med. K.________ kann nicht gefolgt wer- den. Bezüglich der sinngemäss aufgeworfenen Frage, ob mit Blick auf die seit Januar 2022 geltenden Gesetzesbestimmungen Dr. med. K.________ mit seinen ... Titeln überhaupt noch (zur Begutachtung) berechtigt sei, ist zu bemerken, dass es sich beim Gutachten vom 6. Oktober 2021 (act. II 53.1) um ein altrechtliches handelt. Dass Dr. med. K.________ nicht über einen in der Schweiz anerkannten spezifischen Facharzttitel für Medizini- sche Onkologie verfügt und damit die seit 1. Januar 2022 massgebenden Anforderungen nach Art. 7m Abs. 1a der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) nur für die Allgemeine Innere Medizin bzw. Hämatologie erfüllt, ist deshalb irrelevant (vgl. für im Ausland erworbene Qualifikationen: SVR 2020 IV Nr. 64 S. 224). Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin bezüglich der SIM-Zertifizierung richtigerweise auf die fünfjährige Übergangsfrist hin- gewiesen (Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 6), wobei diese auch neu- rechtlich nicht für die Fachdisziplin der Medizinischen Onkologie (welche ein Teilgebiet der Inneren Medizin darstellt [vgl. etwa FLORIAN LORDICK, in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2022, IV/22/530, Seite 16 GIRNDT/MICHL {Hrsg.}, Innere Medizin hoch2, 1. Aufl. 2022, S. 247]) erfor- derlich wäre (vgl. Art. 7m Abs. 2 ATSV [Umkehrschluss]). 3.4.5 Bezüglich der Varikosis beanstandet die Beschwerdeführerin, diese sei wegen ihrer schweren, stehenden Arbeit als ... und der … in der ... bei der Beurteilung ungenügend berücksichtigt worden (Beschwerde S. 7 f. Ziff. III Ziff. 4). Dr. med. K.________ berücksichtigte die Einschränkungen durch die Krampfadern im Zumutbarkeitsprofil und zeigte überzeugend auf, dass – und weshalb – eine Tätigkeit im ...bereich damit vereinbar ist (act. ll 53.3/8 Ziff. 6, 53.3/10 f. Ziff. 8, 68/2). Es ist konsequent, dass er die Variko- sis den Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zuordnete (act. II 53.4/7), wirken sich die qualitativen Einschränkungen (act. II 53.4/10 Ziff. 8) doch weder in der angestammten noch in einer Verweisungstätigkeit quan- titativ aus. 3.4.6 Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % in der ange- stammten und einer angepassten Tätigkeit beruht damit einzig und allein auf somatischen Gründen. Unter diesen Umständen besteht für das Gericht keine Veranlassung zur Durchführung eines strukturierten Beweisverfah- rens (vgl. E. 2.1.2 hiervor). 3.5 Weitere medizinische Sachverhaltserhebungen, namentlich die An- ordnung eines Obergutachtens (Ziff. 3 der Rechtsbegehren), erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94). Es steht fest, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als ... oder eine angepasste Tätigkeit seit Dezember 2015 zu 60 % zumutbar ist (act. II 53.1/11 Ziff. 4.7, 4.8).
  13. 4.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie aArt. 28a Abs. 2 und 3 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2022, IV/22/530, Seite 17 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). 4.2 Die Beschwerdegegnerin geht im Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 22. Dezember 2021 (act. II 57) von einem Status von 90 % im Erwerb und 10 % im Haushalt aus (act. II 57/5 Ziff. 4). Die Be- schwerdeführerin macht geltend, sie sei seit 2001 zu 100 % angestellt ge- wesen, die Aussage im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb sei falsch. Die Reduktion des Pensums kurz vor der Invalidität habe nicht ihrem Willen entsprochen, mehr habe die Arbeitgeberin nicht anbieten können. Ab Juli 2018 habe sie als ... bzw. Mitarbeiterin des ... bei der C.________ AG in einem Pensum von 90 % gearbeitet. Auch hier habe sie zu 100 % arbeiten wollen, aber die Stelle sei nur bis maximal 90 % besetzbar gewesen (Be- schwerde S. 3). Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin langjährig (von 2001 bis Mai 2018) für die N.________ als ... arbeitete (act. II 57/4 f. Ziff. 3.2 + 3.4). Wie sie gegenüber der Abklärungsperson angab, sei sie in einem Pensum von 80 % tätig gewesen (act. II 57/5 Ziff. 3.4). Gemäss dem eingereichten Zwi- schenzeugnis vom 24. Januar 2018 arbeitete sie in der N.________ zeit- weise auch zu 100 % (act. I 3). Ab Juli 2018 war sie als ... für die C.________ AG tätig. Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin gegenüber dem Abklärungsdienst arbeitete die Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis
  14. September 2019 zu 90 %, ab Oktober 2019 zu 80 % und ab November 2019 zu 60 %; die Reduktion sei aus familiären Gründen (schwere Krank- heit des Ehemannes, verstorben im … 2020) erfolgt (act. II 57/5 Ziff. 3.4). In der Stellungnahme vom 18. Oktober 2022 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend, die "Aussage der ersten Stunde" sei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2022, IV/22/530, Seite 18 falsch, die Beschwerdeführerin habe ab Mai 2001 zu 100 % gearbeitet. Es kann hier offenbleiben, ob die Aussage der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson "ehemals habe sie ja 80 % gearbeitet, bei der N.________" zutrifft. Entscheidend ist, dass sie bei der letzten Arbeitgebe- rin ab 1. Januar 2019 zu 90 % arbeitete und die Reduktion ab Oktober 2019 zuerst auf 80 % und ab November auf 60 % aus familiären Gründen (schwere Krankheit des Ehemannes) erfolgte. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit nach dem Tod des Ehemannes ihr Pensum wiederum auf 90 % erhöht hätte. Sie gibt denn auch an, wenn sie gesund wäre, würde sie sicher reduziert arbeiten, sie würde vermutlich noch bei der C.________ AG arbeiten (act. II 57/5 Ziff. 3.4). Daran ändert auch die Angabe, die Re- duktion des Pensums kurz vor der Invalidität habe nicht dem Willen der Beschwerdeführerin entsprochen (vgl. Stellungnahme vom 18. Oktober 2022), nichts.
  15. 5.1 5.1.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). 5.1.2 Die Ärzte attestierten ab 15. April 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (act. II 1/3 Ziff. 4.4, 11/8, 21/2 Ziff. 1.3,). Nach der Anmeldung vom
  16. Juni 2020 (ohne Unterschrift; act. 1/7) bzw. 1. Juli 2020 (mit Unter- schrift; act. II 6/8) sowie unter Berücksichtigung des Ablaufs der Wartezeit und Karenzfrist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 IVG) ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich per April 2021 vornahm (vgl. act. II 57/6 Ziff. 5.2). 5.2 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2022, IV/22/530, Seite 19 5.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). 5.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). 5.3 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens stellte die Beschwerde- gegnerin auf das Einkommen ab, welches die Beschwerdeführerin als ... für die C.________ AG erzielte und rechnete dies auf ein Pensum von 100 % auf (vgl. E. 2.2.2 hiervor), was nicht zu beanstanden ist (act. II 57/6 Ziff. 5.2). 5.4 Beim Invalideneinkommen ist zu berücksichtigen, dass der Be- schwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als ... weiterhin in einem Pen- sum von 60 % zumutbar ist (act. II 53.1/10 Ziff. 4.3). Die Beschwerdeführe- rin arbeitet aktuell für die O.________, ..., als ... in einem Pensum von 50 %; dieses Pensum entspricht jedoch nicht dem zumutbaren Pensum von 60 %. Als ... könnte sie nicht nur im ..., sondern – wie bisher – beispiels- weise auch in .../... anderer Wirtschaftszweige arbeiten. Würde die LSE herangezogen, wäre somit wohl nicht die Tabelle TA1, sondern eher die Tabelle T17 massgebend (vgl. dazu etwa Entscheid des BGer vom
  17. März 2022, 8C_735/2021, E. 4.1), wobei die Beschwerdeführerin als ... der Berufsuntergruppe Ziff. 512 der ISCO-08 zuzuordnen wäre (vgl. die von der ILO herausgegebenen Publikation ISCO-08, Vol. I, International Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2022, IV/22/530, Seite 20 Standard Classification of Occupations, Structure, group definitions and correspondence table, S. 238). Es ist jedoch das Folgende zu berücksichti- gen: Die Beschwerdeführerin war zuletzt aus familiären Gründen mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % bei der C.________ AG angestellt und wur- de als ... im ... eingesetzt (act. II 1/6 Ziff. 11, 6/6 Ziff. 11, 13/3 Ziff. 2.3, 58). Die im Juli 2020 arbeitgeberseitig ausgesprochene Kündigung (act. II 14.5) stand offensichtlich im Zusammenhang mit der ab 15. April 2020 attestier- ten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (act. II 1/3 Ziff. 4.4, 6/3 Ziff. 4.4, 11/8), wobei nunmehr feststeht, dass ihr diese angestammte Tätigkeit eigentlich durchgehend mit dem bisherigen Pensum von 60 % (bzw. 25 Stunden wöchentlich) zumutbar war (vgl. E. 3.4 hiervor). Vor diesem Hintergrund durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass die Restarbeits- fähigkeit im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns bei der bisheri- gen Arbeitgeberin mit unverändertem Beschäftigungsgrad und Bruttolohn verwertbar war. Dass die Verwaltung im Rahmen der Invaliditätsbemes- sung für beide Vergleichseinkommen auf die Angaben der früheren Arbeit- geberin abstellte, wurde seitens der Beschwerdeführerin denn auch nicht gerügt. 5.5 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Lohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsun- fähigkeit (vgl. zur Rechtsprechung ausgehend vom selben Tabellenlohn: SVR 2018 UV Nr. 29 S. 103 E. 5.2), hier von 40 %. Dies ergibt bei einem Status im Erwerb von 90 % eine gewichtete Einschränkung im Erwerb von 36 % (40 x 0.9).
  18. 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2022, IV/22/530, Seite 21 schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 6.2 Es erfolgte eine telefonische Abklärung im Haushalt, mit welcher die Beschwerdeführerin sich einverstanden erklärte (act. II 57/2). Laut Ab- klärungsbericht Haushalt ist sie bei der Führung ihres 1-Personen- Haushalts nicht eingeschränkt, weshalb bei einem Status von 10 % im Haushalt eine Einschränkung von 0 % besteht (vgl. act. II 57/8 ff. Ziff. 7.2, 8), was von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet wird.
  19. Bei einer Einschränkung im Erwerb von 36 % und einer solchen im Haus- halt von 0 % resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von 36 %. Damit hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente. Die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2022 (act. II 71) ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
  20. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2022, IV/22/530, Seite 22 lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  21. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  22. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  23. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  24. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (zusammen mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Oktober 2022) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 530 IV JAP/SCC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. November 2022 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 19. Juli 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2022, IV/22/530, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete vom 9. Juli 2018 bis 30. September 2020 als Mitarbeiterin des ... für die C.________ AG, ... (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 13). Sie meldete sich am 24. Juni 2020 (fehlende Unterschrift; act. II 1) bzw. 1. Juli 2020 (act. II 6) bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Nach Einholung der Berichte der behandelnden Ärzte (act. II 11/8, 21, 23) nahm Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 15. Oktober 2020 eine Aktenbeurteilung vor (act. II 25/4 ff.). Gegen den gestützt darauf erlassenen Vorbescheid vom 23. Oktober 2020 (act. II 26) erhob die Versicherte am 20. November 2020 Einwände (act. II 29). Nach Stellungnahme des RAD vom 18. März 2021 (act. II 37/2 ff.) erfolgte eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS E.________ (MEDAS-Gutachten vom 6. Oktober 2021 [act. II 53.1 ff.]) und eine Abklärung im Haushalt durch den Abklärungsdienst (Abklärungsbe- richt Haushalt/Erwerb vom 22. Dezember 2021 [act. II 57]). Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 äusserte sich der Rechtsvertreter der Versicherten zum MEDAS-Gutachten und zum Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb (act. II 61). Gegen den Vorbescheid vom 11. Januar 2022, mit welchem die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 36 % die Ablehnung einer Rente in Aus- sicht gestellt hatte (act. II 62), erhob die Versicherte Einwände (act. II 63). Am 25. April 2022 nahmen die Gutachter der MEDAS E.________ zu den Einwänden Stellung (act. II 68). Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 lehnte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 36 % den Anspruch der Versicherten auf eine Rente ab (act. II 71). B. Mit Eingabe vom 12. September 2022 erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung vom 19. Juli 2022 sei auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2022, IV/22/530, Seite 3 zuheben, ihr seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten, namentlich zumindest eine halbe Rente. Eventualiter sei die Sache zurückzuweisen, unter Anordnung eines polydisziplinären (onkologischen, orthopädischen, psychiatrischen) Obergutachtens. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2022 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zusammen mit der Kostennote reichte der Rechtsvertreter der Beschwer- deführerin am 18. Oktober 2022 (unaufgefordert) eine Stellungnahme ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. Juli 2022 (act. II 71). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2022, IV/22/530, Seite 4 Soweit sich die Beschwerdeführerin in den Rechtsbegehren auf andere gesetzliche Leistungen als eine Rente bezieht, welche nicht Anfechtungs- gegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1) bilden, ist darauf nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weite- rentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich be- sonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochte- ne Verfügung vom 19. Juli 2022 nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der poten- tiellen Entstehung des Rentenanspruchs – mit Blick auf die Anmeldung von Juni 2020 (act. II 1) bzw. Juli 2020 (act. II 6), die Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und die halbjährige Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) – vor dem 1. Januar 2022, weshalb dieser nach den bis 31. Dezember 2021 gel- tenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen ist (vgl. dazu auch Rz. 9101 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungsrecht über Inva- lidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2022, IV/22/530, Seite 5 werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.1.2 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollzie- hen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken ver- mag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtli- che psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2 Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2022, IV/22/530, Seite 6 (aArt. 28a Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fas- sung). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent- geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditäts- grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 2.2.1 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditäts- grads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invali- ditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (aArt. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden- versicherung [IVV; SR 831.201]), in der bis 31. Dezember 2021 gültig ge- wesenen Fassung). 2.2.2 Die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbs- tätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Dabei sind Validen- und Invaliden- einkommen auf der Grundlage einer hypothetischen Vollzeittätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (aArt. 27bis Abs. 3 IVV in der bis

31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). 2.2.3 Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betäti- gung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (aArt. 27bis Abs. 4 IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2022, IV/22/530, Seite 7 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 27. Mai 2020 diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Praktischer Arzt, G.________, ein pseudoradikuläres LWS Syndrom mit akuten Lumboischialgien, eine chronische myeloische Leukämie in chroni- scher Phase und eine mittelgradige bis schwergradige depressive Episode. Die Patientin sei seit dem 15. April 2020 in Behandlung wegen der chroni- schen Lumboischialgie (act. II 11/8). 3.1.2 Im Bericht vom 24. August 2020 diagnostizierte die behandelnde Dr. med. H.________, Oberärztin (im Medizinalberuferegister ohne Facharztti- tel verzeichnet), Psychiatrische Dienste I.________, eine mittelgradige de- pressive Episode (ICD-10 F31.1; Erstdiagnose Mai 2020), aggraviert durch den Tod des Ehemannes (act. II 21/3). Insgesamt bestehe zurzeit eine reduzierte Belastbarkeit aufgrund der depressiven Symptoma- tik sowie der Schulter-/Rückenschmerzen, welche sich vor allem in der zweiten Tageshälfte bemerkbar machten (act. II 21/4). Aktuell sei die bishe- rige und eine angepasste Tätigkeit zu vier Stunden pro Tag zumutbar (act. II 21/5). 3.1.3 Im Bericht vom 7. September 2020 diagnostizierte Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Hämatologie, eine chronische myeloische Leukämie unter Therapie mit Tasigna mit chroni- schen Medikamenten-Nebenwirkungen im Sinne einer verminderten Belas- tungsfähigkeit, verminderten Konzentrationsfähigkeit und vermehrter Mü- digkeit (Erstdiagnose Dezember 2015, Therapie mit Tasigna seither mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2022, IV/22/530, Seite 8 kurzem Unterbruch [act. II 23/3 Ziff. 2.5]). Eine angepasste Tätigkeit sei zu vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar (act. II 23/5 Ziff. 4.2). 3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf das MEDAS-Gutachten der Dres. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Hämatologie, L.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Oktober 2021 (act. II 53.1), das onkologische Teilgutachten von Dr. med. K.________ vom 15. August 2021 (act. II 53.3), das internistische Teilgutachten von Dr. med. K.________ vom 4. August 2021 (act. II 53.4), das orthopädisch- /traumatologische Teilgutachten von Dr. med. L.________ vom 4. August 2021 (act. II 53.5), das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. M.________ vom 26. August 2021 (act. II 53.6) sowie die Ergänzung vom

25. April 2022 (act. II 68). 3.2.1 In der interdisziplinären Konsensbeurteilung des MEDAS- Gutachtens vom 6. Oktober 2021 diagnostizierten die Experten mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit das Folgende (act. II 53.1/9): 1. Fatiguesyndrom unter Tasignatherapie Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie das Folgende (act. II 53.1/9): 1. Chronische myeloische Leukämie, Erstdiagnose Dezember 2015, derzeit unter Tasignatherapie ohne Krankheitsaktivität 2. Dyslipidämie 3. Zustand nach Hysterektomie ca. 2018 4. Zustand nach Cholezystektomie ca. 2014 5. Zustand nach mehrfacher Pneumonie, zuletzt vor ca. drei bis vier Jahren 6. Zustand nach Myopathie unter Statintherapie 7. Varikosis beidseits 8. Chronische Lumbalgie/Lumboischialgie bei statisch ungünstiger Hyperlor- dose 9. Arthralgie rechte Schulter, Ausschluss Omarthrose, AC-Gelenksarthrose

10. Vitamin-D-Mangel

11. Adipositas (BMI 30.4 kg/m2) Die Gutachter hielten zur Begründung fest, bei der Beschwerdeführerin liege eine chronische myeloische Leukämie (CML) vor in chronischer Pha- se mit Erstdiagnose im Dezember 2015, seither unter Tasignatherapie (mit mehrmonatiger Unterbrechung im Jahr 2020) mit gutem Therapieanspre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2022, IV/22/530, Seite 9 chen und guter Krankheitskontrolle ohne nachweisbare Krankheitsaktivität. Bei nicht nachweisbarer Krankheitsaktivität sei von Seiten der CML per se keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festzustellen. Allerdings leide die Beschwerdeführerin, wie angegeben, unter verstärkter Müdigkeit und mus- kulären Beschwerden, die zeitlich eng mit der Medikamentengabe korrelier- ten. Die Diagnosestellung des Fatigue-Syndroms, auch CrF (cancer related fatigue syndrome), gestalte sich in der Begutachtungssituation gewohnt schwierig. Hierbei handle es sich um ein multifaktorielles Geschehen, wel- ches sich (je nach Autor) bei 33 bis 99 % der Tumorpatienten finde und bei bestimmten Tumorentitäten (z.B. Mammaca., Pankreasca., Lymphomen) gehäuft beobachtet werde, bzw. auch nach bestimmten Therapieformen der onkologischen Behandlung. Selbst bei Patienten mit langem rezidiv- freiem Überleben könne das CrF noch Jahre nach Abschluss der Therapie fortbestehen und sich erheblich auf die Lebensqualität der Patienten aus- wirken (act. II 53.1/6). Chronische Müdigkeit im Sinne eines Fatiguesyn- droms sei möglicher Teil des Nebenwirkungsspektrums einer Therapie mit Tyrosinkinaseinhibitoren, wobei die Medikation aus dieser Medikamenten- gruppe in aller Regel gut vertragen werde. Zwar sei die Tasignatherapie ätiologisch ein plausibler Teilaspekt des Müdigkeitssyndroms, vielmehr dürfte es sich jedoch um ein komplexeres Problem eines Fatiguesyndroms handeln aus einer Kombination an medikamentös-therapeutischen, berufli- chen und sozialen Aspekten, darüber hinaus bestehe der Verdacht auf eine (differenzialdiagnostische belastungs- oder medikamentös bedingte) mus- kuläre Schädigung z.B. durch eine weiterhin applizierte Statintherapie. Nichtsdestotrotz bestehe die Fatiguesymptomatik nachvollziehbar zumin- dest im zeitlichen Zusammenhang mit der Tasignamedikation. Der Einfluss der Tasigna-Nebenwirkung auf die Arbeitsfähigkeit erscheine aus onkologi- scher Sicht ätiologisch plausibel, hingegen sollten weitere differenzialdia- gnostische Ursachen ausgeschlossen werden (z.B. Statintherapie). Auf- grund des Anteils möglicher (oben diskutierter) sozialer Aspekte werde die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit allein aus gutachterlicher hämato- onkolologischer Sicht etwas niedriger, d.h. bei etwa 40 % (bezogen auf ein 100%-Pensum) eingeschätzt, diese entspreche einem aus hämato- onkologisch gutachterlicher Sicht zumutbaren Pensum von fünf Stunden pro Tag (act. II 53.1/7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2022, IV/22/530, Seite 10 In der Vorgeschichte fänden sich anamnestisch viermal Lungenentzündun- gen (ohne klinische Residuen), zuletzt vor drei bis vier Jahren, eine Myopa- thie unter Statintherapie, eine Varikosis, eine Dyslipidämie. Anamnestisch werde zusätzlich von einer Hysterektomie ca. 2018 sowie einer Cholezys- tektomie ca. 2014 berichtet. Aus den vorliegenden Laborwerten könne nicht abgeleitet werden, ob ausserhalb des möglichen Nebenwirkungsspektrums der Tasignatherapie zusätzlich zu den mässiggradigen Veränderungen eine kurz zuvor erfolgte körperliche Belastung zugrunde liege oder ander- weitige Ätiologie, wie z.B. derzeitige nicht-onkologische medikamentöse Therapie. Aus den vorliegenden Diagnosen und Laborwerten ergäben sich aus internistischer Sicht keine zwingend zusätzlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit über die onkologische und psychiatrische Einschätzung heraus (act. II 53.1/8). In der orthopädischen Evaluation klage die Beschwerdeführerin über rezi- divierende Lumbalgien/Lumboischialgien, die sich in der Vergangenheit durch eine muskuläre Kräftigung verbesserten. Die nachgereichte Bildge- bung der LWS zeige keine dem Alter vorauseilende Degeneration der LWS bei statisch ungünstiger Hyperlordose der LWS. Seitens des rechten Schul- tergelenkes werde eine belastungsabhängige Schmerzsymptomatik ange- geben. Klinisch stelle sich die Funktion nicht eingeschränkt dar. Hinweise auf eine lmpingementsymptomatik ergäben sich zum Zeitpunkt der Unter- suchung nicht. Das radiologische Bild zeige keine dem Alter vorauseilende Degeneration. Die auf orthopädischem Gebiet vorliegenden Gesundheits- störungen schränkten die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit nicht ein (act. II 53.1/8). Auf Basis der aktuell erhobenen Befunde, eigenanamnestischer Angaben sowie der zum Untersuchungszeitpunkt verfügbaren Aktenlage liesse sich weder aktuell noch retrospektiv eine originäre Krankheitsentität des psych- iatrischen Fachgebietes im definierten Sinne der ICD-10-Klassifikation psy- chischer Störungen verifizieren. Es seien keine der im entsprechenden Katalog festgelegten Kriterienkonstellationen in ausreichender Form erfüllt gewesen (act. II 53.1/8). Die beklagten deprimierten Gemütszustände seien einer von verschiedenen psychosozialen Belastungsfaktoren (schwere so- matische Erkrankung, Tod des Ehemannes nach längerer Pflegebedürftig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2022, IV/22/530, Seite 11 keit) geprägten Lebenssituation geschuldet und hätten rein reaktiven Be- stand. Zwar wäre vor entsprechendem Hintergrund eine gewisse Kraftmin- derung mit konsekutiv rascherer Ermüdbarkeit durchaus erklärbar, jedoch nicht in dem eigenanamnestisch beschriebenen Ausmass. Zudem habe sich das rein affektive Funktionsniveau der Beschwerdeführerin zum Unter- suchungszeitpunkt insgesamt unauffällig dargestellt (act. II 53.1/9). Aus rein hämatologischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeits- fähigkeit von maximal 40 % im Rahmen eines komplexeren Ursachenspek- trums des chronischen Müdigkeitssyndroms. Die Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit gelte in der zuletzt ausgeübten, wie auch in einer leidensad- aptierten Tätigkeit. Ansonsten bestehe aus internistischer, orthopädischer und psychiatrischer Sicht über die onkologische Erkrankung hinaus keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (act. II 53.1/10). 3.2.2 In der Ergänzung vom 25. April 2022 hielten die Gutachter fest, rich- tig sei, dass der radiologische Befund des Morbus Baastrup nicht als Dia- gnose erhoben worden sei, jedoch mit dem nachgereichten Röntgenbefund vom 8. März 2021 beschrieben werde. Somit sei auch der Morbus Baastrup Gegenstand des Gutachtens. Zu spezifischen Funktionseinschränkungen komme es nicht, lediglich eine Schmerzhaftigkeit bei Hyperextension sei provozierbar, die jedoch beim Arbeitsprozess nicht vorkomme. Bezüglich der Kritik, die Varikosis sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähig- keit ungenügend berücksichtigt worden, führten die Gutachter aus, der in- ternistische Gutachter sei neben der internistischen Fachausbildung auch Arzt für Betriebs- und Sozialmedizin und nehme Leistungsbewertungen sowie Zumutbarkeitsprüfungen von Arbeitsplätzen nahezu täglich vor. Zwar beinhalte die Tätigkeit einer ... auch zeitweilig schwere Arbeitselemente, grundsätzlich handle es sich jedoch um einen Arbeitsplatz mit mittlerer Ar- beitsschwere analog z.B. einer ... oder .... Die Tätigkeit sei eine überwie- gend stehende, intermittierend auch gehende Tätigkeit. Langes Stehen sei bei Varikosis zwar prinzipiell ungünstig, daher eher zu vermeiden, schliesse aber eine Arbeitsfähigkeit im ...bereich nicht grundsätzlich aus. Im Gutach- ten sei dieser Umstand gewürdigt worden. Es bestehe die Möglichkeit, um- herzulaufen und sich zwischenzeitlich hinzusetzen; dies sei keineswegs gleichbedeutend mit einer sitzenden Tätigkeit. Auch bestehe in der ...

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2022, IV/22/530, Seite 12 grundsätzlich ….exposition (v.a. im Oberkörperbereich), in Bezug auf die Varikosis sei die Exposition jedoch ausreichend und zumutbar kontrollier- bar. Insgesamt werde die Varikosis für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als nicht relevant einschränkend, sowie die Tätigkeit als ... aus internisti- scher Sicht als zumutbar gewertet. In einer entsprechend angepassten Tätigkeit spiele die Erkrankung darüber hinaus keine Rolle. Einzig im Bericht der Psychiatrischen Dienste I.________ vom 25. August 2020 werde das potenzielle Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) bestätigt. Jene Ein- schätzung werde aus gutachterlicher Sicht nicht geteilt, da weder aktuell noch retrospektiv die für eine entsprechende Krankheitsentität seitens der ICD-10 definierten Kriterien in ausreichender Form erfüllt gewesen seien (act. II 68). 3.3 3.3.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2022, IV/22/530, Seite 13 3.3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Das MEDAS-Gutachten vom 6. Oktober 2021 (act. II 53.1), die Teil- gutachten (act. II 53.3-53.6) und die Ergänzung vom 25. April 2022 (act. II

68) erfüllen die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Die darin enthaltenen Ausführungen und Feststellungen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Ausführungen und wurden in Kenntnis der Vorakten (act. II 53.2) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen. Basierend darauf stellten die Exper- ten die medizinischen Befunde, die Diagnosen und die Schlussfolgerungen, die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen oder einer eingepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig, nachvollziehbar und einleuchtend dar. So- dann ist überzeugend dargelegt, dass die Arbeitsfähigkeit ausschliesslich von der onkologischen Einschränkung getragen ist und durchgängig seit der Erstdiagnose der chronischen myeloischen Leukämie im Dezember 2015 gilt (act. II 53.1/11). Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag das schlüssige MEDAS-Gutachten wie nachfolgend aufgezeigt nicht in Zweifel zu ziehen: 3.4.1 Mit Verweis auf die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin Dr. med. H.________, welche eine mittelgradige depressive Episode diagnos- tizierte und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vier Stunden pro Tag) attes- tierte (act. II 11/8), macht die Beschwerdeführerin geltend, es lägen nicht bloss depressive Verstimmungszustände vor (Beschwerde S. 6 Ziff. III Ziff. 4). Der psychiatrische Gutachter hat sich ausführlich zu den psychischen Beschwerden in Kenntnis des Berichts der behandelnden Psychiaterin geäussert; die Einschätzung, weder aktuell noch retrospektiv seien die für eine entsprechende Krankheitsentität seitens der ICD-10 definierten Krite-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2022, IV/22/530, Seite 14 rien erfüllt gewesen, überzeugt (act. II 53.6/8, 53.1/8, 68/3). Die Beschwer- deführerin bringt weiter vor, der psychiatrische Gutachter befürworte eine Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung (act. II 53.6/8), wes- halb nicht nachvollziehbar sei, dass die Beschwerden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Beschwerde S. 6 Ziff. III Ziff. 4). Daraus, dass Dr. med. M.________ die Fortführung der bereits etablierten supportiven gesprächstherapeutischen Begleitung mit Blick auf die psychische Instabi- lität als "durchaus zweckmässig" erachtete (act. II 53.6/8 Ziff. 7.2), vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Der Sachver- ständige zeigte nachvollziehbar auf, dass medizinisch-theoretisch in psych- iatrischer Hinsicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht und dementspre- chend medizinische Massnahmen und Therapien keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben können (act. II 53.6/10 f. Ziff. 8). 3.4.2 Die Beschwerdeführerin moniert, die MEDAS-Gutachter hätten den Bericht der behandelnden Oberärztin Dr. med. H.________ vom 17. De- zember 2020 nicht gewürdigt (Beschwerde S. 7 Ziff. III Ziff. 4). Der an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin adressierte Bericht vom 17. De- zember 2020 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4) kann schon deshalb nicht im Aktenauszug des Gutachtens (act II 53.2) erwähnt worden sein, weil er erst im Beschwerdeverfahren eingereicht worden ist, obwohl der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ihn bereits mit der Einwandbe- gründung vom 4. Januar 2021 hätte ins Recht legen können (act. II 33). Letztlich ändert sich auch mit diesem nichts, denn Dr. med. H.________ vermochte darin ohnehin keine Aspekte zu benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). Weiter spricht ihre Aussa- ge, die vorliegende depressive Episode sei am ehesten psychosozial be- dingt und daher nicht IV-relevant, nicht gegen die Beurteilung des psychia- trischen Gutachters, geht doch auch dieser davon aus, die beklagten de- primierten Gemütszustände hätten rein reaktiven Bestand (vgl. act. II 53.1/9 oben). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin verfügten die Sachverständigen über die lückenlosen Akten. Eine vertiefte Auseinander- setzung mit jedem einzelnen Bericht ist ohnehin nicht in jedem Fall erfor- derlich (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. Februar 2022, 8C_663/2021, E. 5.6.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2022, IV/22/530, Seite 15 3.4.3 Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 6 Ziff. III Ziff. 4) wurde der Röntgenbefund (act. II 53.9/1) eines beginnenden M. Baastrup im orthopädischen Teilgutachten aufgenommen (act. II 53.5/7 Ziff. 4.3) und die ungünstige Hyperlordose der LWS im Rahmen der dia- gnostischen Beurteilung berücksichtigt (act. ll 53.5/7 Ziff. 6). Trotz des ge- stützt auf die Bildgebung wohl möglichen Aneinanderreibens der Dornfort- sätze zeigten sich in der klinischen Exploration (act. ll 53.5/7; vgl. auch act. II 53.5/16), welche bei Gesundheitsschäden im Bereich der Wirbelsäu- le die wichtigste und feinste Prüfung darstellt (Entscheid des BGer vom 13. August 2021, 9C_234/2021, E. 3.2 m.w.H.), keine spezifischen Befunde, welche von der diagnostizierten chronischen Lumbalgie/Lumboischialgie bei statisch ungünstiger Hyperlordose nicht erfasst wären. Dies wurde in der Ergänzung vom 25. April 2022 (act. ll 68) zusätzlich einleuchtend erläu- tert. 3.4.4 Die Beschwerdeführerin moniert, der Titel eines Arztes für Betriebs- und Sozialmedizin sei keiner der FMH, zumindest biete diese keinen sol- chen Facharzttitel an (Beschwerde S. 7 Ziff. III Ziff. 4). Der Kritik an der fachlichen Qualifikation von Dr. med. K.________ kann nicht gefolgt wer- den. Bezüglich der sinngemäss aufgeworfenen Frage, ob mit Blick auf die seit Januar 2022 geltenden Gesetzesbestimmungen Dr. med. K.________ mit seinen ... Titeln überhaupt noch (zur Begutachtung) berechtigt sei, ist zu bemerken, dass es sich beim Gutachten vom 6. Oktober 2021 (act. II 53.1) um ein altrechtliches handelt. Dass Dr. med. K.________ nicht über einen in der Schweiz anerkannten spezifischen Facharzttitel für Medizini- sche Onkologie verfügt und damit die seit 1. Januar 2022 massgebenden Anforderungen nach Art. 7m Abs. 1a der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) nur für die Allgemeine Innere Medizin bzw. Hämatologie erfüllt, ist deshalb irrelevant (vgl. für im Ausland erworbene Qualifikationen: SVR 2020 IV Nr. 64 S. 224). Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin bezüglich der SIM-Zertifizierung richtigerweise auf die fünfjährige Übergangsfrist hin- gewiesen (Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 6), wobei diese auch neu- rechtlich nicht für die Fachdisziplin der Medizinischen Onkologie (welche ein Teilgebiet der Inneren Medizin darstellt [vgl. etwa FLORIAN LORDICK, in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2022, IV/22/530, Seite 16 GIRNDT/MICHL {Hrsg.}, Innere Medizin hoch2, 1. Aufl. 2022, S. 247]) erfor- derlich wäre (vgl. Art. 7m Abs. 2 ATSV [Umkehrschluss]). 3.4.5 Bezüglich der Varikosis beanstandet die Beschwerdeführerin, diese sei wegen ihrer schweren, stehenden Arbeit als ... und der … in der ... bei der Beurteilung ungenügend berücksichtigt worden (Beschwerde S. 7 f. Ziff. III Ziff. 4). Dr. med. K.________ berücksichtigte die Einschränkungen durch die Krampfadern im Zumutbarkeitsprofil und zeigte überzeugend auf, dass – und weshalb – eine Tätigkeit im ...bereich damit vereinbar ist (act. ll 53.3/8 Ziff. 6, 53.3/10 f. Ziff. 8, 68/2). Es ist konsequent, dass er die Variko- sis den Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zuordnete (act. II 53.4/7), wirken sich die qualitativen Einschränkungen (act. II 53.4/10 Ziff. 8) doch weder in der angestammten noch in einer Verweisungstätigkeit quan- titativ aus. 3.4.6 Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % in der ange- stammten und einer angepassten Tätigkeit beruht damit einzig und allein auf somatischen Gründen. Unter diesen Umständen besteht für das Gericht keine Veranlassung zur Durchführung eines strukturierten Beweisverfah- rens (vgl. E. 2.1.2 hiervor). 3.5 Weitere medizinische Sachverhaltserhebungen, namentlich die An- ordnung eines Obergutachtens (Ziff. 3 der Rechtsbegehren), erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94). Es steht fest, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als ... oder eine angepasste Tätigkeit seit Dezember 2015 zu 60 % zumutbar ist (act. II 53.1/11 Ziff. 4.7, 4.8). 4. 4.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie aArt. 28a Abs. 2 und 3 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2022, IV/22/530, Seite 17 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). 4.2 Die Beschwerdegegnerin geht im Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 22. Dezember 2021 (act. II 57) von einem Status von 90 % im Erwerb und 10 % im Haushalt aus (act. II 57/5 Ziff. 4). Die Be- schwerdeführerin macht geltend, sie sei seit 2001 zu 100 % angestellt ge- wesen, die Aussage im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb sei falsch. Die Reduktion des Pensums kurz vor der Invalidität habe nicht ihrem Willen entsprochen, mehr habe die Arbeitgeberin nicht anbieten können. Ab Juli 2018 habe sie als ... bzw. Mitarbeiterin des ... bei der C.________ AG in einem Pensum von 90 % gearbeitet. Auch hier habe sie zu 100 % arbeiten wollen, aber die Stelle sei nur bis maximal 90 % besetzbar gewesen (Be- schwerde S. 3). Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin langjährig (von 2001 bis Mai

2018) für die N.________ als ... arbeitete (act. II 57/4 f. Ziff. 3.2 + 3.4). Wie sie gegenüber der Abklärungsperson angab, sei sie in einem Pensum von 80 % tätig gewesen (act. II 57/5 Ziff. 3.4). Gemäss dem eingereichten Zwi- schenzeugnis vom 24. Januar 2018 arbeitete sie in der N.________ zeit- weise auch zu 100 % (act. I 3). Ab Juli 2018 war sie als ... für die C.________ AG tätig. Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin gegenüber dem Abklärungsdienst arbeitete die Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis

30. September 2019 zu 90 %, ab Oktober 2019 zu 80 % und ab November 2019 zu 60 %; die Reduktion sei aus familiären Gründen (schwere Krank- heit des Ehemannes, verstorben im … 2020) erfolgt (act. II 57/5 Ziff. 3.4). In der Stellungnahme vom 18. Oktober 2022 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend, die "Aussage der ersten Stunde" sei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2022, IV/22/530, Seite 18 falsch, die Beschwerdeführerin habe ab Mai 2001 zu 100 % gearbeitet. Es kann hier offenbleiben, ob die Aussage der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson "ehemals habe sie ja 80 % gearbeitet, bei der N.________" zutrifft. Entscheidend ist, dass sie bei der letzten Arbeitgebe- rin ab 1. Januar 2019 zu 90 % arbeitete und die Reduktion ab Oktober 2019 zuerst auf 80 % und ab November auf 60 % aus familiären Gründen (schwere Krankheit des Ehemannes) erfolgte. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit nach dem Tod des Ehemannes ihr Pensum wiederum auf 90 % erhöht hätte. Sie gibt denn auch an, wenn sie gesund wäre, würde sie sicher reduziert arbeiten, sie würde vermutlich noch bei der C.________ AG arbeiten (act. II 57/5 Ziff. 3.4). Daran ändert auch die Angabe, die Re- duktion des Pensums kurz vor der Invalidität habe nicht dem Willen der Beschwerdeführerin entsprochen (vgl. Stellungnahme vom 18. Oktober 2022), nichts. 5. 5.1 5.1.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). 5.1.2 Die Ärzte attestierten ab 15. April 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (act. II 1/3 Ziff. 4.4, 11/8, 21/2 Ziff. 1.3,). Nach der Anmeldung vom

24. Juni 2020 (ohne Unterschrift; act. 1/7) bzw. 1. Juli 2020 (mit Unter- schrift; act. II 6/8) sowie unter Berücksichtigung des Ablaufs der Wartezeit und Karenzfrist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 IVG) ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich per April 2021 vornahm (vgl. act. II 57/6 Ziff. 5.2). 5.2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2022, IV/22/530, Seite 19 5.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). 5.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). 5.3 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens stellte die Beschwerde- gegnerin auf das Einkommen ab, welches die Beschwerdeführerin als ... für die C.________ AG erzielte und rechnete dies auf ein Pensum von 100 % auf (vgl. E. 2.2.2 hiervor), was nicht zu beanstanden ist (act. II 57/6 Ziff. 5.2). 5.4 Beim Invalideneinkommen ist zu berücksichtigen, dass der Be- schwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als ... weiterhin in einem Pen- sum von 60 % zumutbar ist (act. II 53.1/10 Ziff. 4.3). Die Beschwerdeführe- rin arbeitet aktuell für die O.________, ..., als ... in einem Pensum von 50 %; dieses Pensum entspricht jedoch nicht dem zumutbaren Pensum von 60 %. Als ... könnte sie nicht nur im ..., sondern – wie bisher – beispiels- weise auch in .../... anderer Wirtschaftszweige arbeiten. Würde die LSE herangezogen, wäre somit wohl nicht die Tabelle TA1, sondern eher die Tabelle T17 massgebend (vgl. dazu etwa Entscheid des BGer vom

17. März 2022, 8C_735/2021, E. 4.1), wobei die Beschwerdeführerin als ... der Berufsuntergruppe Ziff. 512 der ISCO-08 zuzuordnen wäre (vgl. die von der ILO herausgegebenen Publikation ISCO-08, Vol. I, International

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2022, IV/22/530, Seite 20 Standard Classification of Occupations, Structure, group definitions and correspondence table, S. 238). Es ist jedoch das Folgende zu berücksichti- gen: Die Beschwerdeführerin war zuletzt aus familiären Gründen mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % bei der C.________ AG angestellt und wur- de als ... im ... eingesetzt (act. II 1/6 Ziff. 11, 6/6 Ziff. 11, 13/3 Ziff. 2.3, 58). Die im Juli 2020 arbeitgeberseitig ausgesprochene Kündigung (act. II 14.5) stand offensichtlich im Zusammenhang mit der ab 15. April 2020 attestier- ten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (act. II 1/3 Ziff. 4.4, 6/3 Ziff. 4.4, 11/8), wobei nunmehr feststeht, dass ihr diese angestammte Tätigkeit eigentlich durchgehend mit dem bisherigen Pensum von 60 % (bzw. 25 Stunden wöchentlich) zumutbar war (vgl. E. 3.4 hiervor). Vor diesem Hintergrund durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass die Restarbeits- fähigkeit im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns bei der bisheri- gen Arbeitgeberin mit unverändertem Beschäftigungsgrad und Bruttolohn verwertbar war. Dass die Verwaltung im Rahmen der Invaliditätsbemes- sung für beide Vergleichseinkommen auf die Angaben der früheren Arbeit- geberin abstellte, wurde seitens der Beschwerdeführerin denn auch nicht gerügt. 5.5 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Lohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsun- fähigkeit (vgl. zur Rechtsprechung ausgehend vom selben Tabellenlohn: SVR 2018 UV Nr. 29 S. 103 E. 5.2), hier von 40 %. Dies ergibt bei einem Status im Erwerb von 90 % eine gewichtete Einschränkung im Erwerb von 36 % (40 x 0.9). 6. 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2022, IV/22/530, Seite 21 schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 6.2 Es erfolgte eine telefonische Abklärung im Haushalt, mit welcher die Beschwerdeführerin sich einverstanden erklärte (act. II 57/2). Laut Ab- klärungsbericht Haushalt ist sie bei der Führung ihres 1-Personen- Haushalts nicht eingeschränkt, weshalb bei einem Status von 10 % im Haushalt eine Einschränkung von 0 % besteht (vgl. act. II 57/8 ff. Ziff. 7.2, 8), was von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet wird. 7. Bei einer Einschränkung im Erwerb von 36 % und einer solchen im Haus- halt von 0 % resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von 36 %. Damit hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente. Die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2022 (act. II 71) ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2022, IV/22/530, Seite 22 lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern (zusammen mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Oktober 2022)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.