Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2021
Sachverhalt
A. Die 1948 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit November 2012 Ergänzungsleistungen (EL) zur Rente der Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin, act. II] 10 f., 14, 18, 21, 32 f., 36, 38, 40, 42). Mit drei Verfügungen vom 11. Dezember 2020 (act. II 51-54) forderte die AKB zuviel ausgerichtete EL in der Höhe von insgesamt Fr. 26'183.-- (= Fr. 4'885.-- + Fr. 463.-- + Fr. 20'835.--) für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 30. September 2020 zurück mit der Begründung, es sei im Rahmen einer Revision festgestellt worden, dass die Rente der Pensionskasse C.________ bislang nicht in der Berechnung der EL berücksichtigt worden sei. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 55) wies die AKB mit unan- gefochten gebliebenem Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 (act. II 59) ab. Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 (act. II 61) beschied die AKB das zwi- schenzeitlich am 6. Januar 2021 gestellte Erlassgesuch (act. II 56) ab- schlägig unter Verweis auf die fehlende Gutgläubigkeit. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. II 62) mit Entscheid vom 3. Dezember 2021 (act. II 63) fest. B. Mit Eingabe vom 19. Januar 2022 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde. Sie beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2021 sei aufzuheben und das Er- lassgesuch gutzuheissen und auf eine Rückforderung seitens der Be- schwerdegegnerin zu verzichten. In der Beschwerdeantwort vom 19. April 2022 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2022, EL/22/49, Seite 3
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Dezem- ber 2021 (act. II 63). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung von zuviel ausbezahlten EL im Betrag von Fr. 26'183.-- für die Zeit vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Januar 2016 bis 30. September 2020. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistun- gen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2022, EL/22/49, Seite 4 wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). 2.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18 E. 3.1). 2.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rück- forderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2022, EL/22/49, Seite 5 2.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4).
- 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass einerseits die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung zum Bezug von EL im Dezember 2012 die Renten der beruflichen Vorsorge der Pensionskasse D.________ (Fr. 285.-- p.m., Fr. 3'420.-- p.a.) sowie der Pensionskasse C.________ (Fr. 462.60 p.m., Fr. 5'551.20 p.a.) angezeigt bzw. ausgewiesen (act. II 1 S. 3 Ziff. 3.4, 8 S. 2-4, 63 S. 2) und andererseits die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise in den diversen Berechnungen der EL davon jeweils nur die Rente der Pensionskasse D.________ als anrechenbare Einnahme berücksichtigt hat (act. II 10 S. 7, 11 S. 7, 13, 16, 19, 22, 32 S. 7, 33 S. 11, 34, 37, 39, 41). Des Weiteren ist ebenfalls unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin die Beschwerdegegnerin nicht auf diesen Fehler hinge- wiesen hat. 3.2 Rechtsprechungsgemäss ist der gute Glaube regelmässig zu ver- neinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravieren- den, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Entscheid des BGer vom 21. Juni 2016, 9C_269/2016, E. 2). Dass die Pensionskassenrente der Pensionskasse C.________ unter den Einnahmen nicht aufgeführt wurde, stellt einen gravierenden und leicht erkennbaren Fehler im Sinne dieser Rechtsprechung dar. Die Beschwerdeführerin hätte bei Durchsicht der den diversen EL-Verfügungen jeweils beigelegten Berechnungsblätter – auch wenn sie als Laiin im Umgang mit Behörden noch nie ein Gesuch um Aus- richtung von EL eingereicht und keine Kenntnis über die EL-Berechnung hatte (Beschwerde S. 4 oben) – ohne Weiteres erkennen müssen, dass die Einnahmen einen wesentlichen Bestandteil der Berechnung darstellen und seitens der Beschwerdegegnerin neben der AHV-Rente einzig die Rente Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2022, EL/22/49, Seite 6 der Pensionskasse D.________, nicht aber jene der Pensionskasse C.________ berücksichtigt worden ist. Es versteht sich auch für rechtliche Laien von selbst, dass die von der ver- sicherten Person erzielten Einnahmen/Einkommen Einfluss auf die Höhe der auszurichtenden EL haben. Aus dem der Beschwerdeführerin jeweils zugestellten EL-Berechnungsblatt ist denn auch ohne Weiteres erkennbar, dass sich die EL aus der Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen bemisst (act. II 10 S. 7, 11 S. 7, 13, 16, 19, 22, 32 S. 7, 33 S. 11, 34, 37, 39, 41; vgl. auch Art. 9 Abs. 1 ELG [sowohl in der aktuellen als auch in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]) und die Rente der Pensionskasse C.________ demgemäss ein zentraler Faktor im Kontext des Leistungsanspruchs darstellt. Eine EL beziehende Person ist gemäss Rechtsprechung nicht gutgläubig, wenn sie den Bezug einer Altersrente der beruflichen Vorsorge zwar angibt, es in der Folge aber unterlässt, die EL- Berechnungsblätter sorgfältig daraufhin zu prüfen, ob die Altersrente der beruflichen Vorsorge berücksichtigt wurde (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Anhang 1, Art. 25 ATSG N. 58). Auch von einer Person mit einem – wie die Beschwerdeführerin selber ausführt – eher niedrigen Bildungsgrad (vgl. act. II 62 S. 3) bzw. oh- ne (wesentliche) Erfahrungen in administrativen Angelegenheiten (vgl. Be- schwerde S. 4 oben) kann erwartet werden, dass sie prüft, ob sämtliche Einnahmen/Einkommen berücksichtigt worden sind. Die Nichtberücksichti- gung der Rente der Pensionskasse C.________ von mehr als Fr. 5'500.-- pro Jahr wäre für die Beschwerdeführerin beim Durchsehen des EL- Berechnungsblattes bei der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit jeweils leicht erkennbar gewesen. Wie bereits erwähnt, hatte die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung zum Bezug von EL die beiden Renten der beruflichen Vor- sorge korrekt deklariert, dies – abgesehen von einem Verschreiber im Zeh- nerbereich – auch in betraglicher Hinsicht (vgl. E. 3.1 hiervor). Sie hätte damit bereits im Rahmen einer summarischen Prüfung des Berechnungs- blattes leicht feststellen können und müssen, dass die Beschwerdegegne- rin die angegebenen Renteneinkünfte offensichtlich nur teilweise berück- sichtigt hatte. Ein Abgleich der von ihr selbst gemachten Angaben der wirt- schaftlichen Verhältnisse im Anmeldeformular zum Leistungsbezug mit den von der Verwaltung berücksichtigten Positionen im Berechnungsblatt stellt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2022, EL/22/49, Seite 7 keinen komplexen administrativen Vorgang dar. Dies zumal die einzigen Einnahmen seit Beginn des EL-Anspruchs aus der Rente der AHV sowie den zwei Renten der beruflichen Vorsorge bestehen, mithin eine leicht zu überblickende Situation vorliegt, und überdies es sich bei der Rente der Pensionskasse C.________ um die betraglich wesentlich höhere der bei- den Renten der beruflichen Vorsorge (Fr. 5'551.20 p.a gegenüber Fr. 3'420.-- p.a.) handelt und als solche auch keinesfalls als geringe bzw. unbedeutende Rentenleistung bezeichnet werden kann. In Nachachtung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte sich die Beschwerdeführerin zumin- dest die Frage stellen müssen, wie es sich mit der Anrechnung der höheren der beiden Renten der beruflichen Vorsorge verhält und sich bei allfälligen Unklarheiten bei der Beschwerdegegnerin erkundigen müssen. Das Verhal- ten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht denn auch nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhal- tens. Vielmehr fällt auch die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu er- kundigen, in Betracht (ARV 2002 S. 195 E. 2a). Eine allfällige gesundheitli- che Einschränkung, die der Beschwerdeführerin eine mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführte Prüfung des EL-Berechnungsblattes verunmöglicht hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Dementsprechend ist der Be- zug der zuviel ausgerichteten EL nicht gutgläubig erfolgt. Daran ändert das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nichts. Dass einer Behörde wie der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Massenverwaltung vereinzelt Fehler unterlaufen, ist gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung kaum vermeidbar und untermauert die Sorgfaltspflicht der ein- zelnen Leistungsempfänger namentlich mit Bezug auf klar ersichtliche und leicht verständliche Berechnungselemente (Entscheid des BGer vom
- März 2017, 8C_79/2017, E. 4.2 mit Hinweis auf Entscheid des BGer vom
- Oktober 2010, 9C_605/2010, E. 3.4). Unerheblich ist ebenfalls, dass die Beschwerdegegnerin den Fehler über mehrere Jahre nicht bemerkt hat (Beschwerde S. 3 unten). Liegt ein leicht erkennbarer Rechtsmangel vor, so kann die anfänglich fehlende Gutgläubigkeit nicht durch das Andauern der von der Verwaltung fälschlicherweise ausgerichteten Leistung wieder- hergestellt werden (BGE 118 V 214 E. 2b S. 219; ARV 2002 S. 196 E. 3). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der periodischen Revi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2022, EL/22/49, Seite 8 sion im Oktober 2016 die BVG-Rente der Pensionskasse C.________ nicht deklariert (act. II 25 S. 7 Ziff. 11.4), was der Verwaltung erschwerte, den Fehler aufzudecken. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe sich immer durch die Gemeinde und die E.________ beraten lassen (act. II 62 S. 3; vgl. auch Beschwerde S. 2 unten), kann sie nichts zur ihren Gunsten ableiten. Allfällige Fehler ihres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen hat sich die Partei wie eigene anrechnen zu lassen. Erfüllungsgehilfe ist dabei nicht nur, wer der Autorität der Partei oder ihres Vertreters untersteht, sondern jede Hilfsperson, ohne dass ein ständiges Rechtsverhältnis zu ihr nötig ist (BGE 114 Ib 67 E.3 S. 74; RKUV 1997 U 279 S. 274 E. 3b; ZAK 1989 S. 223 E. 2a). Inwiefern schliesslich im Rahmen der ausgeführten Rechtsanwendung der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt wird (Beschwerde S. 4), ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführe- rin auch nicht substantiiert dargelegt. 3.3 Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin die Gutgläu- bigkeit zu Recht verneint. Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glau- bens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.3 hier- vor), kann die Frage, ob die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde, offen gelassen werden. Damit ist der angefochtene Einspracheent- scheid vom 3. Dezember 2021 (act. II 63) nicht zu beanstanden. Die dage- gen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
- 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht- gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2022, EL/22/49, Seite 9 dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 49 EL KOJ/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Juli 2022 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2022, EL/22/49, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1948 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit November 2012 Ergänzungsleistungen (EL) zur Rente der Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin, act. II] 10 f., 14, 18, 21, 32 f., 36, 38, 40, 42). Mit drei Verfügungen vom 11. Dezember 2020 (act. II 51-54) forderte die AKB zuviel ausgerichtete EL in der Höhe von insgesamt Fr. 26'183.-- (= Fr. 4'885.-- + Fr. 463.-- + Fr. 20'835.--) für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 30. September 2020 zurück mit der Begründung, es sei im Rahmen einer Revision festgestellt worden, dass die Rente der Pensionskasse C.________ bislang nicht in der Berechnung der EL berücksichtigt worden sei. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 55) wies die AKB mit unan- gefochten gebliebenem Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 (act. II 59) ab. Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 (act. II 61) beschied die AKB das zwi- schenzeitlich am 6. Januar 2021 gestellte Erlassgesuch (act. II 56) ab- schlägig unter Verweis auf die fehlende Gutgläubigkeit. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. II 62) mit Entscheid vom 3. Dezember 2021 (act. II 63) fest. B. Mit Eingabe vom 19. Januar 2022 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde. Sie beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2021 sei aufzuheben und das Er- lassgesuch gutzuheissen und auf eine Rückforderung seitens der Be- schwerdegegnerin zu verzichten. In der Beschwerdeantwort vom 19. April 2022 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2022, EL/22/49, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Dezem- ber 2021 (act. II 63). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung von zuviel ausbezahlten EL im Betrag von Fr. 26'183.-- für die Zeit vom
1. Januar 2016 bis 30. September 2020. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistun- gen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2022, EL/22/49, Seite 4 wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). 2.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18 E. 3.1). 2.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rück- forderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2022, EL/22/49, Seite 5 2.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass einerseits die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung zum Bezug von EL im Dezember 2012 die Renten der beruflichen Vorsorge der Pensionskasse D.________ (Fr. 285.-- p.m., Fr. 3'420.-- p.a.) sowie der Pensionskasse C.________ (Fr. 462.60 p.m., Fr. 5'551.20 p.a.) angezeigt bzw. ausgewiesen (act. II 1 S. 3 Ziff. 3.4, 8 S. 2-4, 63 S. 2) und andererseits die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise in den diversen Berechnungen der EL davon jeweils nur die Rente der Pensionskasse D.________ als anrechenbare Einnahme berücksichtigt hat (act. II 10 S. 7, 11 S. 7, 13, 16, 19, 22, 32 S. 7, 33 S. 11, 34, 37, 39, 41). Des Weiteren ist ebenfalls unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin die Beschwerdegegnerin nicht auf diesen Fehler hinge- wiesen hat. 3.2 Rechtsprechungsgemäss ist der gute Glaube regelmässig zu ver- neinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravieren- den, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Entscheid des BGer vom 21. Juni 2016, 9C_269/2016, E. 2). Dass die Pensionskassenrente der Pensionskasse C.________ unter den Einnahmen nicht aufgeführt wurde, stellt einen gravierenden und leicht erkennbaren Fehler im Sinne dieser Rechtsprechung dar. Die Beschwerdeführerin hätte bei Durchsicht der den diversen EL-Verfügungen jeweils beigelegten Berechnungsblätter – auch wenn sie als Laiin im Umgang mit Behörden noch nie ein Gesuch um Aus- richtung von EL eingereicht und keine Kenntnis über die EL-Berechnung hatte (Beschwerde S. 4 oben) – ohne Weiteres erkennen müssen, dass die Einnahmen einen wesentlichen Bestandteil der Berechnung darstellen und seitens der Beschwerdegegnerin neben der AHV-Rente einzig die Rente
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2022, EL/22/49, Seite 6 der Pensionskasse D.________, nicht aber jene der Pensionskasse C.________ berücksichtigt worden ist. Es versteht sich auch für rechtliche Laien von selbst, dass die von der ver- sicherten Person erzielten Einnahmen/Einkommen Einfluss auf die Höhe der auszurichtenden EL haben. Aus dem der Beschwerdeführerin jeweils zugestellten EL-Berechnungsblatt ist denn auch ohne Weiteres erkennbar, dass sich die EL aus der Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen bemisst (act. II 10 S. 7, 11 S. 7, 13, 16, 19, 22, 32 S. 7, 33 S. 11, 34, 37, 39, 41; vgl. auch Art. 9 Abs. 1 ELG [sowohl in der aktuellen als auch in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]) und die Rente der Pensionskasse C.________ demgemäss ein zentraler Faktor im Kontext des Leistungsanspruchs darstellt. Eine EL beziehende Person ist gemäss Rechtsprechung nicht gutgläubig, wenn sie den Bezug einer Altersrente der beruflichen Vorsorge zwar angibt, es in der Folge aber unterlässt, die EL- Berechnungsblätter sorgfältig daraufhin zu prüfen, ob die Altersrente der beruflichen Vorsorge berücksichtigt wurde (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Anhang 1, Art. 25 ATSG N. 58). Auch von einer Person mit einem – wie die Beschwerdeführerin selber ausführt – eher niedrigen Bildungsgrad (vgl. act. II 62 S. 3) bzw. oh- ne (wesentliche) Erfahrungen in administrativen Angelegenheiten (vgl. Be- schwerde S. 4 oben) kann erwartet werden, dass sie prüft, ob sämtliche Einnahmen/Einkommen berücksichtigt worden sind. Die Nichtberücksichti- gung der Rente der Pensionskasse C.________ von mehr als Fr. 5'500.-- pro Jahr wäre für die Beschwerdeführerin beim Durchsehen des EL- Berechnungsblattes bei der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit jeweils leicht erkennbar gewesen. Wie bereits erwähnt, hatte die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung zum Bezug von EL die beiden Renten der beruflichen Vor- sorge korrekt deklariert, dies – abgesehen von einem Verschreiber im Zeh- nerbereich – auch in betraglicher Hinsicht (vgl. E. 3.1 hiervor). Sie hätte damit bereits im Rahmen einer summarischen Prüfung des Berechnungs- blattes leicht feststellen können und müssen, dass die Beschwerdegegne- rin die angegebenen Renteneinkünfte offensichtlich nur teilweise berück- sichtigt hatte. Ein Abgleich der von ihr selbst gemachten Angaben der wirt- schaftlichen Verhältnisse im Anmeldeformular zum Leistungsbezug mit den von der Verwaltung berücksichtigten Positionen im Berechnungsblatt stellt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2022, EL/22/49, Seite 7 keinen komplexen administrativen Vorgang dar. Dies zumal die einzigen Einnahmen seit Beginn des EL-Anspruchs aus der Rente der AHV sowie den zwei Renten der beruflichen Vorsorge bestehen, mithin eine leicht zu überblickende Situation vorliegt, und überdies es sich bei der Rente der Pensionskasse C.________ um die betraglich wesentlich höhere der bei- den Renten der beruflichen Vorsorge (Fr. 5'551.20 p.a gegenüber Fr. 3'420.-- p.a.) handelt und als solche auch keinesfalls als geringe bzw. unbedeutende Rentenleistung bezeichnet werden kann. In Nachachtung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte sich die Beschwerdeführerin zumin- dest die Frage stellen müssen, wie es sich mit der Anrechnung der höheren der beiden Renten der beruflichen Vorsorge verhält und sich bei allfälligen Unklarheiten bei der Beschwerdegegnerin erkundigen müssen. Das Verhal- ten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht denn auch nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhal- tens. Vielmehr fällt auch die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu er- kundigen, in Betracht (ARV 2002 S. 195 E. 2a). Eine allfällige gesundheitli- che Einschränkung, die der Beschwerdeführerin eine mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführte Prüfung des EL-Berechnungsblattes verunmöglicht hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Dementsprechend ist der Be- zug der zuviel ausgerichteten EL nicht gutgläubig erfolgt. Daran ändert das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nichts. Dass einer Behörde wie der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Massenverwaltung vereinzelt Fehler unterlaufen, ist gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung kaum vermeidbar und untermauert die Sorgfaltspflicht der ein- zelnen Leistungsempfänger namentlich mit Bezug auf klar ersichtliche und leicht verständliche Berechnungselemente (Entscheid des BGer vom
3. März 2017, 8C_79/2017, E. 4.2 mit Hinweis auf Entscheid des BGer vom
18. Oktober 2010, 9C_605/2010, E. 3.4). Unerheblich ist ebenfalls, dass die Beschwerdegegnerin den Fehler über mehrere Jahre nicht bemerkt hat (Beschwerde S. 3 unten). Liegt ein leicht erkennbarer Rechtsmangel vor, so kann die anfänglich fehlende Gutgläubigkeit nicht durch das Andauern der von der Verwaltung fälschlicherweise ausgerichteten Leistung wieder- hergestellt werden (BGE 118 V 214 E. 2b S. 219; ARV 2002 S. 196 E. 3). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der periodischen Revi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2022, EL/22/49, Seite 8 sion im Oktober 2016 die BVG-Rente der Pensionskasse C.________ nicht deklariert (act. II 25 S. 7 Ziff. 11.4), was der Verwaltung erschwerte, den Fehler aufzudecken. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe sich immer durch die Gemeinde und die E.________ beraten lassen (act. II 62 S. 3; vgl. auch Beschwerde S. 2 unten), kann sie nichts zur ihren Gunsten ableiten. Allfällige Fehler ihres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen hat sich die Partei wie eigene anrechnen zu lassen. Erfüllungsgehilfe ist dabei nicht nur, wer der Autorität der Partei oder ihres Vertreters untersteht, sondern jede Hilfsperson, ohne dass ein ständiges Rechtsverhältnis zu ihr nötig ist (BGE 114 Ib 67 E.3 S. 74; RKUV 1997 U 279 S. 274 E. 3b; ZAK 1989 S. 223 E. 2a). Inwiefern schliesslich im Rahmen der ausgeführten Rechtsanwendung der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt wird (Beschwerde S. 4), ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführe- rin auch nicht substantiiert dargelegt. 3.3 Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin die Gutgläu- bigkeit zu Recht verneint. Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glau- bens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.3 hier- vor), kann die Frage, ob die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde, offen gelassen werden. Damit ist der angefochtene Einspracheent- scheid vom 3. Dezember 2021 (act. II 63) nicht zu beanstanden. Die dage- gen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht- gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2022, EL/22/49, Seite 9 dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.