Verfügungen vom 25. April 2022 und 26. April 2022
Sachverhalt
A. Der 2012 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde im Oktober 2014 unter Verweis auf eine „Entwicklungsverzögerung bei nachgewiesenem Williams-Beuren- Syndrom“ bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen) für Minderjährige angemeldet (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Im Januar 2015 erfolgte eine Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige (AB 20). Nach getätigten Abklärungen gewährte die IVB in Anerkennung der Geburtsgebrechen Ziff. 313 und Ziff. 485 der bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Liste im Anhang zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (aGgV; SR 831.232.21) medizinische Massnahmen (vgl. Mitteilungen vom 8. Mai 2015 [AB 30] und 11. Mai 2015 [AB 32]). Weiter sprach sie dem Versicher- ten mit Verfügung vom 17. Juni 2015 (AB 33) ab dem 1. August 2014 eine Hilflosenentschädigung leichten Gra- des und ab dem 1. Juli 2015 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu. Im November 2017 (AB 86) wurde der Versicherte zum Bezug eines Assistenzbeitrages angemeldet. Nach diesbezüglichen Abklärungen ver- neinte die IVB mit Verfügung vom 22. Januar 2018 (AB 93) einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Die Verfügungen blieben unangefochten. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades wurde in der Folge mehrfach revisionsweise bestätigt (vgl. Mitteilungen vom 17. No- vember 2016 [AB 50] und vom 16. Januar 2019 [AB 117] sowie Verfügung vom 27. November 2020 [AB 167]). B. Auf Begehren der Mutter des Versicherten (vgl. Telefonnotiz vom 3. Mai 2021 [AB 171]) wurden Abklärungen betreffend den Anspruch auf einen Assistenzbeitrag aufgenommen (AB 172 ff.; vgl. insbesondere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 3 Abklärungsberichte vom 13. Januar 2022 [AB 189 f.]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 191 ff.) stellte die IVB mit Verfügung vom 25. April 2022 (AB 204) den unveränderten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades fest. Überdies sprach sie dem Versicherten ab
1. Mai 2021 einen Intensivpflegezuschlag von vier Stunden zu. Mit Verfügung vom 26. April 2022 (AB 205) verneinte sie den Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. C. Gegen die Verfügungen vom 25. April 2022 (Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag; AB 204) und vom 26. April 2022 (Assistenzbeitrag; AB 205) erhob der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Mutter B.________, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt C.________, dieser substituiert durch Rechtsanwältin D.________, mit Eingabe vom 27. Mai 2022 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. In Aufhebung der Verfügung vom 26. (recte: 25.) April 2022 betreffend Intensivpflegezuschlag sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Mai 2021 zusätzlich zur gewährten Hilflosenentschädigung mittleren Grades ein Intensivpflegezuschlag von 6 Stunden zuzusprechen und auszurichten. 2. In Aufhebung der Verfügung vom 26. April 2022 betreffend Assistenzbeitrag seien dem Versicherten ab 1. Mai 2021 Assistenzbeiträge zuzusprechen und auszurichten.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 30. Mai 2022) äusserte sich die Rechtsvertreterin am 13. Juni 2022 zum Umstand, dass lediglich die Mutter des Beschwerdeführers die Vollmacht der Rechtsvertretung unterzeichnet hat und stellte die Zustellung der vom Vater des Beschwerdeführers unterschriebenen Vollmacht in Aussicht. Weiter reichte sie einen Bericht der Tagesschule vom 18. Mai 2022 (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 6) ein. Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 reichte die Rechtsvertreterin dem Verwaltungsgericht die vom Vater unterschriebene Vollmacht (BB 7) sowie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 4 eine Stellungnahme der ehemaligen Tagesmutter vom 19. Juni 2022 (BB 8) ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Juni 2022 zog der Instruktionsrichter die Akten des Gerichtsverfahrens die Mutter des Beschwerdeführers betreffend (IV/2022/118) bei. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Dieser beigelegt war eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 26. Juli 2022 (in den Gerichtsakten). Mit Eingabe vom 5. August 2022 bestätigte der Beschwerdeführer die Rechtsbegehren wie auch die Ausführungen in der Beschwerde.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bilden die Verfügungen vom 25. April 2022 (Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag; AB 204) sowie vom
26. April 2022 (Assistenzbeitrag; AB 205). Bezüglich der Verfügung vom
25. April 2022 streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag bzw. dessen Umfang. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, der Voraussetzung für einen Intensivpflegezuschlag ist (vgl. E. 2 hiernach; MEYER/REICHMUTH, Bundes- gesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 506), ist zu Recht (vgl. E. 3.2 hiernach) unbestritten. Bezüglich der Verfügung vom 26. April 2022 streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf einen Assistenzbei- trag.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datieren die angefochtenen Verfügungen vom 25. April 2022 (AB 204) und vom 26. April 2022 (AB 205), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 ergingen. Indessen wurde die Weiterausrichtung der bisher bezogenen Hilflosenentschädigung per 1. Mai 2021 bestätigt (vgl. Art. 88bis IVV). Für die Zeit vor dem 1. Januar 2022 ist damit grundsätzlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 6 das alte, für die Zeit danach das neue Recht anwendbar. Da es sich beim Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nicht um eine selbstständige Leistungsart handelt, dieser einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung voraussetzt (vgl. E. 1.2 hiervor) und den Akten kein Revisionsgrund mit Neufestsetzung der Hilflosenentschädigung bzw. des Intensivpflegezuschlags nach dem
1. Januar 2022 entnommen werden kann, sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (aArt.) massgebend. Gleich verhält es sich bezüglich des Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag: Ein solcher wurde am 3. Mai 2021 (AB 171) von der Mutter beantragt. Der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs (vgl. Art. 42septies Abs. 1 IVG). Schliesslich brachte die Weiterentwicklung der IV in Bezug auf die sich im vorliegenden Fall stellenden Fragen keine massgeblichen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtslage. 2.2 2.2.1 Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 IVV zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Art. 39 IVV. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 100%, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 70% und bei einem solchen von mindestens vier Stunde pro Tag 40% des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung [AHVG; SR 831.10]). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag (Art. 42ter Abs. 3 IVG). 2.2.2 Eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 7 der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 39 Abs. 2 IVV). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Art 39 Abs. 3 IVV). 2.2.3 Der Anspruch auf einen pauschalen Intensivpflegezuschlag im Sinne von Art. 39 Abs. 3 IVV entsteht nicht bereits dann, wenn ein Kind bloss während bestimmter Stunden am Tag pflegerische Unterstützung benötigt. Abgegolten werden soll vielmehr die für die Eltern extrem belastende Tatsache, dass das Kind darüber hinaus rund um die Uhr invaliditätsbedingt überwacht werden muss – sei es aus medizinischen Gründen (z.B. Gefahr epileptischer Anfälle), sei es infolge spezifischer geistiger Behinderung oder bei Autismus. Der „gewöhnliche“ Überwachungsbedarf (wie er für den Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung definiert ist [Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV]), ist mit zwei Stunden Pflege zu gewichten. Eine besonders grosse, mit vier Stunden zu gewichtende Überwachungsintensität ist beispielsweise anzunehmen in schweren Fällen von Autismus, bei denen ein Kind keine fünf Minuten aus den Augen gelassen werden kann und die Eltern permanent intervenieren müssen. Die Abgrenzung zwischen gewöhnlichem und besonders intensivem Überwachungsbedarf ist auf der Ebene Kreisschreiben noch weiter zu präzisieren (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 17. Juli 2018, 8C_741/2017, E. 3.3.1, und 8. Januar 2019, 8C_573/2018, E. 3.1.2). Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person infolge ihres physischen und/oder psychischen Gesundheitszustands ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder andere Personen gefährden würde. Die Überwachung ist z.B. erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 8 geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. „Dauernd“ heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu „vorübergehend“ zu verstehen. Dies kann nach der Rechtsprechung erfüllt sein, wenn bei einer versicherten Person z.B. Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage auftreten, diese aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen, sodass tägliche Überwachung vonnöten ist. Das Erfordernis der Dauer bedingt auch nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist objektiv nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen (BGer 8C_741/2017, E. 3.3.2, sowie 8C_573/2018, E. 3.1.3; vgl. auch Ziff. 8035 ff. i.V.m. Ziff. 8078 des bis 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversiche- rungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] bzw. Ziff. 2075 ff. des ab 1. Januar 2022 gültigen Kreisschreibens des BSV über Hilflosigkeit [KSH]). Demgegenüber liegt eine besonders intensive dauernde Überwachung nach Ziff. 8079 KSIH bzw. Ziff. 5025 KSH vor, wenn von der Betreuungsperson eine überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert wird (BGer 8C_741/2017, E. 3.3.3). Dies bedeutet, dass sich die Betreuungsperson permanent in unmittelbarer Nähe der versicherten Person aufhalten muss, da eine kurze Unachtsamkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lebensbedrohliche Folgen hätte oder zu einer massiven Schädigung von Personen und Gegenständen führen würde. Aufgrund der geforderten 1:1- Überwachung/Betreuung kann sich die Betreuungsperson kaum anderen Aktivitäten widmen. Zudem müssen zum Schutz der versicherten Person und ihrer Umgebung bereits geeignete Massnahmen zur Schadenminderung getroffen worden sein, wobei es diesbezüglich nicht zu einer unzumutbaren Situation der Umgebung kommen darf (vgl. Entscheid des BGer vom 29. September 2021, 9C_332/2021, E. 2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 9 2.3 Der Assistenzbeitrag bezweckt die Unterstützung der selbstbe- stimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung in einer Privatwohnung (BGE 140 V 543 E. 3.5.2 S. 554). Anspruch haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1 - 4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 lit. a - c IVG). Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen Minderjäh- rige Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben (Art. 42quater Abs. 3 IVG). Minderjährige Versicherte haben gemäss Art. 39a IVV Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 42quater Abs. 1 lit. a (Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1-4 IVG) und b (zu Hau- se leben) IVG erfüllen und regelmässig die obligatorische Schule in einer Regelklasse besuchen, eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeits- markt oder eine andere Ausbildung auf Sekundarstufe II absolvieren (lit. a); während mindestens zehn Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt ausüben (lit. b) oder denen ein Intensivpflege- zuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf nach Art. 42ter Abs. 3 IVG von mindestens sechs Stunden pro Tag ausgerichtet wird (lit. c). 3. 3.1 Da die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung (Assistenzbeitrag) bzw. das Revisionsgesuch (Intensivpflegezuschlag) vom
3. Mai 2021 (AB 171) eingetreten ist und über die entsprechenden Ansprüche materiell entschieden hat, ist die Eintretensfrage gerichtlich nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Mit dem neu berücksichtigten Bedarf einer (mindestens) persönlichen Überwachung und dem entsprechend zugesprochenen Intensivpflegezuschlag ist zudem ein Revisionsgrund erstellt. 3.2 Es ist unbestritten und aufgrund des Abklärungsberichts vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.
E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 25 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin D.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 26 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 5 rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
E. 13 Januar 2022 (AB 190) erstellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin in den meisten (fünf) Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und damit nach Art. 37 Abs. 2 IVV weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 10 Grades hat, wie dies die Beschwerdegegnerin am 25. April 2022 (AB 204) verfügt hat. Mit Verfügung vom 25. April 2022 (AB 204) wurde dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Mehraufwandes von 2 Stunden 32 Minuten für die alltäglichen Lebensverrichtungen, 6 Minuten für Arzt- und Therapiebesuche sowie 2 Stunden für die Überwachung, d.h. insgesamt 4 Stunden 38 Minuten, ein Intensivpflegezuschlag von 4 Stunden gewährt (vgl. auch AB 190/7 f. Ziff. 2.5). Demgegenüber erachtet der Beschwerdeführer eine besonders intensive dauernde Überwachung und damit einen Intensivpflegezuschlag von 6 Stunden für gegeben. 3.3 Bezüglich Überwachung ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.3.1 Die Mutter gab bei der „Selbstdeklaration“ vom 31. Mai 2021 (AB 174) an, der Beschwerdeführer besuche eine heilpädagogische Sonderklasse und müsse tagsüber dauernd überwacht werden. Es bestehe eine „Selbstgefährdung“. Der Beschwerdeführer könne Gefahren nicht einschätzen; er gehe mitten auf der Strasse. Er laufe weg und begebe sich in Gefahr, im Konkreten zu den Bahngleisen. 3.3.2 Anlässlich der Abklärung vor Ort im Juni 2021 (vgl. Abklärungsbericht vom 13. Januar 2022 [AB 190]) gab die Mutter an, der Beschwerdeführer könne nicht einfach so in den Garten. Es sei immer eine erwachsene Person dabei, einfach so mit dem „Ohr“ überwachen würde nicht gehen (S. 7 Ziff. 2.4.3). Es brauche nur einen kurzen unachtsamen Moment, z.B. die Begrüssung einer Nachbarin, und der Beschwerdeführer sei weg (S. 6 Ziff. 2.1.6) Innerhalb der Wohnung könne er sich eine Weile beschäftigen, man müsse aber aufpassen, was er tue und immer ein Auge auf ihn haben. Sie könne nicht einfach so in die Waschküche gehen, wenn der Beschwerdeführer da sei, auch nicht wenn die Schwester da sei, um ihn im Auge zu haben. Die Tür werde konsequenterweise geschlossen. Da er diese nun mit dem Schlüssel öffnen könne, werde der Schlüssel nachts unter dem Kopfkissen versteckt. Die Fenster seien nicht speziell gesichert, der Beschwerdeführer könne diese aber noch nicht öffnen. Da es auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 11 schon vorgekommen sei, dass er sich auf der Strasse losgerissen habe, trage er nun einen Tracker auf sich. Der Vater habe anlässlich der telefonischen Erhebung vom Januar 2022 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich an Steckdosen und Elektrogeräten zu schaffen mache. Sämtliche Fenster in seinem Haus seien gesichert und die Schlüssel verstecke auch er (S. 7 Ziff. 2.4.3). 3.3.3 In einer E-Mail vom 4. Juli 2021 (AB 175/1) führte die Lehrerin, E.________, aus, der Beschwerdeführer werde in den offenen Sequenzen immer überwacht. Draussen sei er oft gedankenversunken auf der Suche nach ..., ..., ... oder ähnlichem und entferne sich weit weg von der Gruppe. Er sei ausserdem sehr zutraulich und offen gegenüber Menschen, was zusätzlich eine Gefahr sei, wenn er sich so weit weg begebe. Auf dem Spielplatz komme es zu gefährlichen Situationen, weil er schaukelnde Kinder übersehe und seine Umgebung ausser Acht lasse, wenn er sich seiner Lieblingsbeschäftigung (dem ...) hingebe. Er reisse Käfern oder Spinnen die Beine aus oder zerquetsche Schnecken. Der Beschwerdeführer höre den Erklärungen zu, wieso dies nicht in Ordnung sei, mache es bei der nächsten Gelegenheit jedoch wieder. Auch im Freispiel drinnen werde er überwacht. Einerseits, weil er sich Sachen in den Mund stecke (er sei an einem Würfel fast erstickt) und andererseits, weil er die Spielsachen der Schule oder die gebastelten Spielsachen der Schüler kaputt mache. Entlang der Strasse werde der Beschwerdeführer immer eng von einer erwachsenen Person begleitet (vgl. auch Lernbericht vom 20. Juni 2020 [AB 178]). 3.3.4 Die behandelnde Ärztin Dr. med. F.________ führte in einem im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Schreiben vom
23. März 2022 (AB 200/3) aus, der von der Beschwerdegegnerin akzeptierte tägliche Mehraufwand von rund 2 ½ Stunden entspreche nicht der Realität. Der Beschwerdeführer bedürfe nicht nur während des Tages sondern auch nachts Aufsicht, was den Schlaf der Eltern verkürze und zur chronischen Ermüdung geführt habe. Beim Beschwerdeführer fehle ein normaler Tag-Nacht-Rhythmus. Die Familie bewohne eine Parterrewohnung. Des Öfteren steige das Kind aus dem Fenster und werde von der Mutter im Garten nur im Pyjama gefunden. Er sei aber auch schon
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 12 in fremden Häusern aufgetaucht, wobei es besonders gefährlich sei, wenn er Richtung ... laufe. Der Beschwerdeführer sei mindestens 7 Mal tagsüber einfach verschwunden und habe sogar mit Hilfe der Polizei gesucht werden müssen. Aus diesem Grund habe es auch schon eine Gefährdungsmeldung bei der GESP (recte: KESB) gegeben. Um weitere solche Krisen zu vermeiden, müssten die Eltern ihren Sohn andauernd überwachen. Dieser sei aggressiv und gerate immer wieder in gefährliche Situationen. Bei der Tagesmutter beispielsweise habe er einen Würfel geschluckt und seither verweigere diese die Zusammenarbeit mit der Familie. Auch die Grossmutter väterlicherseits, die früher oft geholfen habe, stehe neuerdings immer weniger zur Verfügung, da sie an ihre Grenzen gerate. Aktuell mache es das Verweigerungsverhalten des Beschwerdeführers allen schwierig, ihn zu betreuen. Er sei gutgläubig und vertraue jedem Menschen. Bei ihm sei das Entführungsrisiko erheblich. Er würde mit jedem mitlaufen. Zuhause bedürfe er der Daueraufsicht. Er verursache den Eltern aufgrund seiner extremen Impulsivität Stress. Er wolle mit Steckdosen, mit dem Föhn, mit Messern und mit Scheren spielen. Sie müssten stets darauf achten, dass keine gefährlichen Gegenstände irrtümlicherweise liegen blieben. Wenn es am Morgen Zeit sei, die Wohnung zu verlassen, weigere sich der Beschwerdeführer, sich bereit zu machen. Sein non-kooperatives Verhalten erschöpfe die Mutter sehr. 3.3.5 Die Lehrerin, G.________, führte anlässlich eines Telefonats mit der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2022 (AB 201) aus, die Schüler der Sonderklasse hielten sich nicht mehr gemeinsam mit den Schülern der Regelklasse auf dem Pausenplatz auf. In der Pause seien jeweils zwei Lehrepersonen für die 13 Sonderschüler der Klasse zuständig. Auf den Beschwerdeführer und ein anderes Kind müsse ein besonderes Auge gehalten werden. Je eine Lehrerin übernehme die Verantwortung für ein Kind, trage aber gleichzeitig auch die Verantwortung für die anderen Kinder; eine engmaschige 1:1-Betreuung finde nicht statt. Der Beschwerdeführer sei nicht per se ein Kind, das dauernd den Impuls habe, wegzurennen. Viel eher vergesse er sich. Wenn der Beschwerdeführer auf ...suche sei, gehe er gerne auf den angrenzenden ..., wo es viele ... habe. Dann werde er wieder zurückgeholt, was in der Regel problemlos gehe. Es komme vor, dass er Käfer zertrete oder versuche, den Käfern die Beine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 13 auszureissen. Er werde beobachtet und ermahnt, dies nicht mehr zu tun. Es sei aber nicht so, dass dauernd jemand an seiner Seite sei, um solche Situationen zu verhindern. Mit andern Kindern komme es in den Pausen nicht zu Konflikten. Das sei eher in der Unterrichtssituation der Fall. Bei Schulhauswechseln reiche es aus, wenn die Lehrerin neben dem Beschwerdeführer hergehe, sie müsse ihn nicht an der Hand führen. Es gelte dasselbe, wie in der Pausensituation, er sei eher verträumt und vergesse sich, als dass er impulsiv sei und davonlaufe. Sobald man an der Strasse gehe, werde er an der Hand geführt. Auf dem Toilettengang werde er begleitet. Es werde vor der Türe gewartet. Dann werde er bei der Reinigung unterstützt. Auch im freien Spiel innerhalb müsse ein besonders Auge auf den Beschwerdeführer gehalten werden. Es komme zu Sachbeschädigungen oder er mache Dinge, welche er nicht sollte, z.B. auf einen Stuhl stehen um etwas aus einem Schrank zu holen. Die Fenster in der Schule seien gesichert und für die Kinder nicht erreichbar. Aufgrund der Trennung der Eltern habe er viele Wechsel. Betreffend Tagesbetreuung sei zur Entlastung der Eltern empfohlen worden, ihn in eine Tagesstätte einer Sonderschule unterzubringen, worauf sich die Eltern nicht hätten einlassen können. In der E-Mail vom 7. April 2022 (AB 202) führte die selbe Lehrerin ergänzend aus, sie unterstütze die Auskünfte ihrer Kollegin vom Juli 2021 in allen Punkten. In den letzten 8 Monaten habe sich keine Veränderung eingestellt. Der Beschwerdeführer gehe sehr selten von sich aus auf die Toilette. Er werde regelmässig von den Lehrpersonen geschickt. Er könne nicht ohne Aufsicht vom Schulzimmer auf die Toilette geschickt werden. Er müsse bis zur Türe begleitet werden, da er sonst ganz andere Wege nehme. Vor der Toilette warte eine Lehrperson, welche auch das Händewaschen überwache. Bei Stuhlgang würden sie die Reinigung übernehmen. In der Pause seien 13 Kinder und 2 Erwachsene auf dem Pausenareal. 2 Kinder müssten ständig im Auge behalten werden. Der Beschwerdeführer sei eines davon. Bei seiner ...- und ...jagd vergesse er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 14 sich und könne das Gelände trotz der abgemachten Grenzen verlassen. Er greife trotz Wespen in die Abfallkörbe, in der Hoffnung, ... zu finden. Bezüglich Strassensituation könne der Beschwerdeführer die Gefahren nicht sehen. Er sei mit seiner Suche beschäftigt. Eine Lehrperson würde ihn an der Strasse an der Hand nehmen. Er müsse immer im Auge behalten werden. Er könne sich überraschend flink und leise bewegen, wenn er ein Ziel ins Auge fasse. 3.3.6 Im während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht betreffend Betreuungssituation der Tagesschule vom 18. Mai 2022 (BB 6) wurde ausgeführt, die Mutter habe die Tagesschule vor Eintritt des Beschwerdeführers über seine Beeinträchtigung informiert. Mit der Mutter sei vereinbart worden, dass mit einem Betreuungstag pro Woche gestartet werde, um zu erproben, wie sich der Beschwerdeführer in der Tagesstätte zurechtfinde und ob die Tagesschule seine besonderen Bedürfnisse abdecken könne. Das Betreuungsverhältnis in der Tagesschule betrage zehn Kinder auf eine Betreuungsperson. Gemeinsam mit der Mutter sei entschieden worden, den Beschwerdeführer aufgrund seiner verzögerten Entwicklung in die Gruppe der Kindergartenkinder einzuteilen. Der Entwicklungsstand sei ähnlich und diese Gruppe sei deutlich kleiner und übersichtlicher als die Gruppe der Schulkinder ab der 1. Klasse. Zudem sei ein Zivildienstleistender als zusätzliche Betreuungsperson während der Betreuungstage des Beschwerdeführers eingeteilt gewesen. Der Beschwerdeführer sei fröhlich, erzähle viel und freue sich, wenn gesungen werde. Er spiele meistens für sich allein. Dabei zeige er oft Fixierungen auf bestimmte Gegenstände (z.B. ..., ..., ..., ...). Beim Zvieri könne er sich gut in die Gruppe integrieren und am Tisch sitzen, bis alle fertig seien. Grosses Interesse zeige er an ... und anderen ..., die er manchmal auch .... Hier brauche es eine 1:1-Betreuung durch die Tagesschule. Das Spiel zu unterbrechen (z. B. wenn er nach Hause gehen müsse oder eine Gruppenaktivität geplant sei) löse bei ihm Widerstand aus. In diesen Momenten sei eine 1:1-Begleitung nötig. Mehrmals sei er davongelaufen (z.B. nach Hause, um etwas zu holen), wenn er sich unbeobachtet gefühlt habe. Eine 1:1-Begleitung sei nötig, damit seine Sicherheit gewährleistet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 15 sei. Er könne noch nicht alle Gefahren einschätzen, in unbeobachteten Situationen habe er auch schon das Bügeleisen eingesteckt. Aufgrund dieser Beobachtungen sei immer eine Betreuungsperson ausschliesslich für den Beschwerdeführer zuständig. Das sei möglich, weil der Zivildienstleistende als zusätzliche Betreuungsperson eingesetzt sei. Im August 2021 seien die Betreuungszeiten mit einem zweiten Nachmittag er- weitert worden, weil die Betreuungsqualität für den Beschwerdeführer und die anderen Kinder gewährleistet gewesen sei. Am gewünschten zusätzlichen Betreuungstag sei die Gruppe sehr klein gewesen und die Situation sei so eingeschätzt worden, dass die Betreuung auch ohne Zivildienstleistenden in gewohnter Qualität möglich sei. Im Herbst 2021 habe der Beschwerdeführer begonnen, andere Kinder zu schlagen oder an den Haaren zu ziehen. Die jüngsten Kinder hätten vermehrt Angst vor ihm gehabt; körperlich sei er den Kindern im Kindergartenalter weit voraus. Der Umgang mit seiner Kraft sei er noch am Lernen. Um die jüngeren Kinder zu schützen, werde er an seinem zweiten Betreuungstag seit November 2021 in einer Gruppe von Schulkindern betreut. Der Zivildienstleistende sei ebenfalls bei dieser Gruppe eingeteilt, so dass eine zusätzliche Betreuungsperson zur Verfügung stehe. So könne die 1:1-Betreuung, die der Beschwerdeführer brauche, gewährleistet werden. Die Anfrage der Mutter für einen dritten Betreuungstag ab November 2021 habe seitens der Tagesschule abgelehnt werden müssen. Zur Gewährung der Sicherheit des Beschwerdeführers (Davonlaufen, Einschätzen von Gefahren) und der anderen Kinder (Schlagen, an den Haaren ziehen durch den Beschwerdeführer) brauche es im Rahmen der Tagesschule eine 1:1- Betreuung. Die dafür nötigen Ressourcen aufzubringen, sei niemand bereit. 3.3.7 Im während des Beschwerdeverfahrens eingereichten E-Mail vom
19. Juni 2022 der ehemaligen Tagesmutter (BB 8) führte diese aus, sie ha- be den Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2014 bis 30. April 2021 betreut. Dieser habe ein gewinnendes, herzliches Wesen. Es sei schön gewesen, mit ihm zusammenzuarbeiten. Die anderen Kinder und sie hätten sich jeweils sehr über die Anwesenheit des Beschwerdeführers gefreut. Dessen Betreuung sei jedoch eine riesige Herausforderung gewesen. Eigentlich hätte er eine Betreuungsperson für sich alleine benötigt. Seine Faszination
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 16 für ..., ... und ... hätten dazu geführt, dass er permanent auf dem Sprung gewesen sei. Nichts habe ihn von seiner Passion abhalten können. Mit allen Mitteln und Tricks habe er versucht, an diese Objekte zu gelangen. Clever habe er Lücken in der Beaufsichtigung entdeckt und in diesen Momenten gehandelt. Er sei auf den Fenstersims gestiegen, weil er am Fenster eine ... gesehen habe. Er habe sich weggeschlichen und sei zum Bahnhof gegangen. Dort habe er auf den Bahngleisen nach ... suchen wollen, weil er dort einige habe liegen sehen. Auch habe er ... überall dort gesucht, wo er jemals welche gesehen habe (Wald, Spielplätze, Schulhof, ...). Zum Glück habe er jeweils rechtzeitig gefunden und zurückgeholt werden können. Da er keine Gefahren habe erkennen können, habe er sich oft in sehr heikle Situationen begeben. Mit 5 Jahren wäre er fast an einem Würfel erstickt. Eigentlich seien Gegenständen in den Mund zu nehmen kein Thema mehr gewesen. Aber er habe ihre (Tagesmutter) volle Aufmerksamkeit gewollt. Sie sei gerade mit einer anderen Person am Sprechen gewesen. Er habe sie angeschaut und den Würfel kraftvoll in den Mund geschmissen; ihre verbale Intervention habe keine Wirkung gezeigt. Der Würfel sei stecken geblieben und habe die Atmung blockiert. Der Beschwerdeführer sei blau geworden und sei in einem lebensbedrohlichen Zustand gewesen. Im letzten Jahr sei noch die zusätzliche Schwierigkeit dazugekommen, dass er offenbar angestaute aggressive Gefühle mit sich geschleppt habe. Er habe Gegenstände herumgeschmissen und die anderen Kinder gefährdet (unwissentlich). Auch habe er eine Blumenkiste vom Balkon geschubst und ein anderes Kind habe darunter gestanden. Nach reiflichem Überlegen habe sie (Tagesmutter) dann den Betreuungsvertrag gekündigt. Es sei ihr sehr schwer gefallen, das Risiko sei ihr aber zu gross gewesen. 3.4 Der Abklärungsdienst beurteilte die Ansprüche des Beschwerdeführers im Rahmen des Abklärungsberichts vom 13. Januar 2022 (AB 190). Er errechnete einen Mehraufwand von 4h und 38min, verneinte hingegen eine besonders intensive Überwachung. Anlässlich des Vorbescheidverfahrens wie auch des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nahm der Abklärungsdienst unter Berücksichtigung der neu aufgelegten Unterlagen ergänzend Stellung:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 17 3.4.1 In seiner Stellungnahme vom 19. April 2022 (AB 203) führte der Abklärungsdienst bezüglich der Situation in der Schule aus, im E-Mail der Lehrerin vom Juli 2021 werde nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer eine dauernde 1:1-Betreuung erhalte. Bestätigt werde lediglich, dass der Beschwerdeführer dauernd im Auge behalten werden müsse. Eine 1:1- Förderung im Unterricht sei nicht einer 1:1-Betreuung im Sinne einer Überwachung gleichzusetzen. Die Schule habe dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht ein Kind sei, welches dauernd den Impuls habe, wegzurennen, viel eher vergesse er sich. In den Pausen gehe er gerne zum ..., wo er viele ... finde. Wenn er auf dem ... sei, werde er zurückgeholt, was in der Regel ohne Widerstand geschehen könne. Die Überwachung in der Schule entspreche nicht der Intensität einer intensiven Überwachung. Zu Hause sei es im Rahmen der Schadenminderung zumutbar, Sicherheitsmassnahmen (Verstecken von Schlüsseln, Sicherung von Fenstern und Steckdosen) zu treffen. Spielzeuge, welche der Beschwerdeführer verschlucken könnte, seien im Alltag von ihm fernzuhalten. Zu Hause bei der Mutter seien weder die Fenster noch die Steckdosen gesichert. Das erstaune umso mehr, als Dr. med. F.________ beschreibe, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals nachts aus dem Fenster geklettert sei. Gemäss der Abklärung vor Ort könne er jedoch die Fenster gar nicht öffnen. Bei einer intensiven Betreuung könne sich die betreuende Person kaum einer anderen Aktivität widmen. Anlässlich der Haushaltsabklärung, die bei der Mutter durchgeführt worden sei, habe sich ergeben, dass diese kochen könne, wenn der Beschwerdeführer anwesend sei. Der Beschwerdeführer könne sich zu Hause auch eine Weile alleine beschäftigen, man müsse einfach ein Auge darauf haben, was er tue. Oppositionsverhalten, wie es beim Verlassen der Wohnung beschrieben werde, begründe zudem keine Überwachungssituation. Einem Entführungsrisiko, wie es Dr. med. F.________ beschreibe, werde bereits mit einer dauernden persönlichen Überwachung entgegengewirkt. Es werde eine dauernde persönliche Überwachung geleistet, die nicht von der Intensität sei, welche eine besonders intensive Überwachung begründen könne.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 18 3.4.2 In der Stellungnahme vom 26. Juli 2022 (in den Gerichtsakten bzw. AB 210) wurde zu den beschwerdeweise erhobenen Einwänden ausgeführt, gemäss dem Telefongespräch mit der Mutter vom 25. Juli 2022 werde der Beschwerdeführer nach den Sommerferien unverändert die Heilpädagogische Sonderklasse besuchen. Der Schulbesuch sei somit für den Beschwerdeführer weiterhin möglich. Die Nachschulbetreuung sei jedoch noch nicht geregelt, diese Betreuung könne von der Schule noch nicht gewährleistet werden. Der Vater habe angegeben, seine Mutter werde künftig für zwei Nächte pro Woche (Dienstag und Mittwoch) den Beschwerdeführer zu sich nehmen. Diese Angaben sprächen gegen die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Grossmutter nicht mehr bereit bzw. nicht mehr in der Lage sei, den Beschwerdeführer regelmässig zu betreuen. Unbestritten sei, dass der Betreuungsaufwand für den Beschwerdeführer gross sei. Dem Umstand, dass die Betreuung mit zunehmendem Alter aufwändiger werde, sei im Bericht dahingehend Rechnung getragen worden, dass ab Februar 2021 die dauernde persönliche Überwachung anerkannt werde. Der Bereich „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ werde auch deshalb als erfüllt beurteilt, da der Beschwerdeführer ausser Haus immer begleitet werden müsse. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bspw. zum Schlafen in sein Zimmer gebracht und dort auch alleine – und ohne Überwachungsmonitor
– zum Schlafen bleibe. Aus dem Bericht der Tagesschule vom 18. Mai 2022 würden sich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Unbestritten sei, dass für den Beschwerdeführer eine dauernde persönliche Überwachung notwendig sei. Aus den aufgelisteten Beobachtungen während der Betreuungszeit liessen sich jedoch keine lebensbedrohlichen Situationen erkennen, die permanent eine überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft forderten, wie dies für die besonders intensive Überwachung vorausgesetzt werde. Auch aus dem E-Mail der ehemaligen Tagesmutter vom 19. Juni 2022 ergäben sich keine neuen Feststellungen. Es sei unbestritten, dass die Betreuung eine riesige Herausforderung gewesen sei. Der Satz … „Eigentlich hätte er eine Betreuungsperson für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 19 sich alleine benötigt“ … sage auch aus, dass eben nicht permanent eine Aufsichtsperson bei ihm sei. Mehrmals werde in den Akten zwar auf die gefährliche Situation (gemeint Verschlucken des Würfels) hingewiesen. Diese habe sich im Alter von 5 Jahren ergeben, kürzlich sei der Beschwerdeführer 10-jährig geworden. Gegen eine intensive Überwachung im Sinne des Gesetzes spreche auch der Umstand, dass sich in der Pause in der Schule zwei Lehrpersonen um 13 Kinder mit Beeinträchtigungen (Sonderschulstatus) kümmerten. Da er – sich selbst überlassen – Personen oder sich selber Schaden zuführen könnte, würde die dauernde persönliche Überwachung anerkannt. Die Interventionsbereitschaft sei jedoch nicht vergleichbar, wie sie bspw. bei einem plötzlich auftretenden Atemstillstand oder epileptischen Anfall gefordert wäre. Dass gefährliche Gegenstände weggeräumt würden, sei im Sinne der Schadenminderung zumutbar. Dass Wohnungs- und Haustüren grundsätzlich abgeschlossen würden sei in Privathaushalten nicht unüblich. 3.5 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenent- schädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag ana- log anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 20 und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E.
Dispositiv
- 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 5 rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bilden die Verfügungen vom 25. April 2022 (Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag; AB 204) sowie vom
- April 2022 (Assistenzbeitrag; AB 205). Bezüglich der Verfügung vom
- April 2022 streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag bzw. dessen Umfang. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, der Voraussetzung für einen Intensivpflegezuschlag ist (vgl. E. 2 hiernach; MEYER/REICHMUTH, Bundes- gesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 506), ist zu Recht (vgl. E. 3.2 hiernach) unbestritten. Bezüglich der Verfügung vom 26. April 2022 streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf einen Assistenzbei- trag. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datieren die angefochtenen Verfügungen vom 25. April 2022 (AB 204) und vom 26. April 2022 (AB 205), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 ergingen. Indessen wurde die Weiterausrichtung der bisher bezogenen Hilflosenentschädigung per 1. Mai 2021 bestätigt (vgl. Art. 88bis IVV). Für die Zeit vor dem 1. Januar 2022 ist damit grundsätzlich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 6 das alte, für die Zeit danach das neue Recht anwendbar. Da es sich beim Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nicht um eine selbstständige Leistungsart handelt, dieser einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung voraussetzt (vgl. E. 1.2 hiervor) und den Akten kein Revisionsgrund mit Neufestsetzung der Hilflosenentschädigung bzw. des Intensivpflegezuschlags nach dem
- Januar 2022 entnommen werden kann, sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (aArt.) massgebend. Gleich verhält es sich bezüglich des Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag: Ein solcher wurde am 3. Mai 2021 (AB 171) von der Mutter beantragt. Der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs (vgl. Art. 42septies Abs. 1 IVG). Schliesslich brachte die Weiterentwicklung der IV in Bezug auf die sich im vorliegenden Fall stellenden Fragen keine massgeblichen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtslage. 2.2 2.2.1 Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 IVV zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Art. 39 IVV. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 100%, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 70% und bei einem solchen von mindestens vier Stunde pro Tag 40% des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung [AHVG; SR 831.10]). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag (Art. 42ter Abs. 3 IVG). 2.2.2 Eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 7 der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 39 Abs. 2 IVV). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Art 39 Abs. 3 IVV). 2.2.3 Der Anspruch auf einen pauschalen Intensivpflegezuschlag im Sinne von Art. 39 Abs. 3 IVV entsteht nicht bereits dann, wenn ein Kind bloss während bestimmter Stunden am Tag pflegerische Unterstützung benötigt. Abgegolten werden soll vielmehr die für die Eltern extrem belastende Tatsache, dass das Kind darüber hinaus rund um die Uhr invaliditätsbedingt überwacht werden muss – sei es aus medizinischen Gründen (z.B. Gefahr epileptischer Anfälle), sei es infolge spezifischer geistiger Behinderung oder bei Autismus. Der „gewöhnliche“ Überwachungsbedarf (wie er für den Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung definiert ist [Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV]), ist mit zwei Stunden Pflege zu gewichten. Eine besonders grosse, mit vier Stunden zu gewichtende Überwachungsintensität ist beispielsweise anzunehmen in schweren Fällen von Autismus, bei denen ein Kind keine fünf Minuten aus den Augen gelassen werden kann und die Eltern permanent intervenieren müssen. Die Abgrenzung zwischen gewöhnlichem und besonders intensivem Überwachungsbedarf ist auf der Ebene Kreisschreiben noch weiter zu präzisieren (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 17. Juli 2018, 8C_741/2017, E. 3.3.1, und 8. Januar 2019, 8C_573/2018, E. 3.1.2). Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person infolge ihres physischen und/oder psychischen Gesundheitszustands ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder andere Personen gefährden würde. Die Überwachung ist z.B. erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 8 geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. „Dauernd“ heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu „vorübergehend“ zu verstehen. Dies kann nach der Rechtsprechung erfüllt sein, wenn bei einer versicherten Person z.B. Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage auftreten, diese aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen, sodass tägliche Überwachung vonnöten ist. Das Erfordernis der Dauer bedingt auch nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist objektiv nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen (BGer 8C_741/2017, E. 3.3.2, sowie 8C_573/2018, E. 3.1.3; vgl. auch Ziff. 8035 ff. i.V.m. Ziff. 8078 des bis 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversiche- rungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] bzw. Ziff. 2075 ff. des ab 1. Januar 2022 gültigen Kreisschreibens des BSV über Hilflosigkeit [KSH]). Demgegenüber liegt eine besonders intensive dauernde Überwachung nach Ziff. 8079 KSIH bzw. Ziff. 5025 KSH vor, wenn von der Betreuungsperson eine überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert wird (BGer 8C_741/2017, E. 3.3.3). Dies bedeutet, dass sich die Betreuungsperson permanent in unmittelbarer Nähe der versicherten Person aufhalten muss, da eine kurze Unachtsamkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lebensbedrohliche Folgen hätte oder zu einer massiven Schädigung von Personen und Gegenständen führen würde. Aufgrund der geforderten 1:1- Überwachung/Betreuung kann sich die Betreuungsperson kaum anderen Aktivitäten widmen. Zudem müssen zum Schutz der versicherten Person und ihrer Umgebung bereits geeignete Massnahmen zur Schadenminderung getroffen worden sein, wobei es diesbezüglich nicht zu einer unzumutbaren Situation der Umgebung kommen darf (vgl. Entscheid des BGer vom 29. September 2021, 9C_332/2021, E. 2.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 9 2.3 Der Assistenzbeitrag bezweckt die Unterstützung der selbstbe- stimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung in einer Privatwohnung (BGE 140 V 543 E. 3.5.2 S. 554). Anspruch haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1 - 4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 lit. a - c IVG). Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen Minderjäh- rige Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben (Art. 42quater Abs. 3 IVG). Minderjährige Versicherte haben gemäss Art. 39a IVV Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 42quater Abs. 1 lit. a (Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1-4 IVG) und b (zu Hau- se leben) IVG erfüllen und regelmässig die obligatorische Schule in einer Regelklasse besuchen, eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeits- markt oder eine andere Ausbildung auf Sekundarstufe II absolvieren (lit. a); während mindestens zehn Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt ausüben (lit. b) oder denen ein Intensivpflege- zuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf nach Art. 42ter Abs. 3 IVG von mindestens sechs Stunden pro Tag ausgerichtet wird (lit. c).
- 3.1 Da die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung (Assistenzbeitrag) bzw. das Revisionsgesuch (Intensivpflegezuschlag) vom
- Mai 2021 (AB 171) eingetreten ist und über die entsprechenden Ansprüche materiell entschieden hat, ist die Eintretensfrage gerichtlich nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Mit dem neu berücksichtigten Bedarf einer (mindestens) persönlichen Überwachung und dem entsprechend zugesprochenen Intensivpflegezuschlag ist zudem ein Revisionsgrund erstellt. 3.2 Es ist unbestritten und aufgrund des Abklärungsberichts vom
- Januar 2022 (AB 190) erstellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin in den meisten (fünf) Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und damit nach Art. 37 Abs. 2 IVV weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 10 Grades hat, wie dies die Beschwerdegegnerin am 25. April 2022 (AB 204) verfügt hat. Mit Verfügung vom 25. April 2022 (AB 204) wurde dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Mehraufwandes von 2 Stunden 32 Minuten für die alltäglichen Lebensverrichtungen, 6 Minuten für Arzt- und Therapiebesuche sowie 2 Stunden für die Überwachung, d.h. insgesamt 4 Stunden 38 Minuten, ein Intensivpflegezuschlag von 4 Stunden gewährt (vgl. auch AB 190/7 f. Ziff. 2.5). Demgegenüber erachtet der Beschwerdeführer eine besonders intensive dauernde Überwachung und damit einen Intensivpflegezuschlag von 6 Stunden für gegeben. 3.3 Bezüglich Überwachung ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.3.1 Die Mutter gab bei der „Selbstdeklaration“ vom 31. Mai 2021 (AB 174) an, der Beschwerdeführer besuche eine heilpädagogische Sonderklasse und müsse tagsüber dauernd überwacht werden. Es bestehe eine „Selbstgefährdung“. Der Beschwerdeführer könne Gefahren nicht einschätzen; er gehe mitten auf der Strasse. Er laufe weg und begebe sich in Gefahr, im Konkreten zu den Bahngleisen. 3.3.2 Anlässlich der Abklärung vor Ort im Juni 2021 (vgl. Abklärungsbericht vom 13. Januar 2022 [AB 190]) gab die Mutter an, der Beschwerdeführer könne nicht einfach so in den Garten. Es sei immer eine erwachsene Person dabei, einfach so mit dem „Ohr“ überwachen würde nicht gehen (S. 7 Ziff. 2.4.3). Es brauche nur einen kurzen unachtsamen Moment, z.B. die Begrüssung einer Nachbarin, und der Beschwerdeführer sei weg (S. 6 Ziff. 2.1.6) Innerhalb der Wohnung könne er sich eine Weile beschäftigen, man müsse aber aufpassen, was er tue und immer ein Auge auf ihn haben. Sie könne nicht einfach so in die Waschküche gehen, wenn der Beschwerdeführer da sei, auch nicht wenn die Schwester da sei, um ihn im Auge zu haben. Die Tür werde konsequenterweise geschlossen. Da er diese nun mit dem Schlüssel öffnen könne, werde der Schlüssel nachts unter dem Kopfkissen versteckt. Die Fenster seien nicht speziell gesichert, der Beschwerdeführer könne diese aber noch nicht öffnen. Da es auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 11 schon vorgekommen sei, dass er sich auf der Strasse losgerissen habe, trage er nun einen Tracker auf sich. Der Vater habe anlässlich der telefonischen Erhebung vom Januar 2022 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich an Steckdosen und Elektrogeräten zu schaffen mache. Sämtliche Fenster in seinem Haus seien gesichert und die Schlüssel verstecke auch er (S. 7 Ziff. 2.4.3). 3.3.3 In einer E-Mail vom 4. Juli 2021 (AB 175/1) führte die Lehrerin, E.________, aus, der Beschwerdeführer werde in den offenen Sequenzen immer überwacht. Draussen sei er oft gedankenversunken auf der Suche nach ..., ..., ... oder ähnlichem und entferne sich weit weg von der Gruppe. Er sei ausserdem sehr zutraulich und offen gegenüber Menschen, was zusätzlich eine Gefahr sei, wenn er sich so weit weg begebe. Auf dem Spielplatz komme es zu gefährlichen Situationen, weil er schaukelnde Kinder übersehe und seine Umgebung ausser Acht lasse, wenn er sich seiner Lieblingsbeschäftigung (dem ...) hingebe. Er reisse Käfern oder Spinnen die Beine aus oder zerquetsche Schnecken. Der Beschwerdeführer höre den Erklärungen zu, wieso dies nicht in Ordnung sei, mache es bei der nächsten Gelegenheit jedoch wieder. Auch im Freispiel drinnen werde er überwacht. Einerseits, weil er sich Sachen in den Mund stecke (er sei an einem Würfel fast erstickt) und andererseits, weil er die Spielsachen der Schule oder die gebastelten Spielsachen der Schüler kaputt mache. Entlang der Strasse werde der Beschwerdeführer immer eng von einer erwachsenen Person begleitet (vgl. auch Lernbericht vom 20. Juni 2020 [AB 178]). 3.3.4 Die behandelnde Ärztin Dr. med. F.________ führte in einem im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Schreiben vom
- März 2022 (AB 200/3) aus, der von der Beschwerdegegnerin akzeptierte tägliche Mehraufwand von rund 2 ½ Stunden entspreche nicht der Realität. Der Beschwerdeführer bedürfe nicht nur während des Tages sondern auch nachts Aufsicht, was den Schlaf der Eltern verkürze und zur chronischen Ermüdung geführt habe. Beim Beschwerdeführer fehle ein normaler Tag-Nacht-Rhythmus. Die Familie bewohne eine Parterrewohnung. Des Öfteren steige das Kind aus dem Fenster und werde von der Mutter im Garten nur im Pyjama gefunden. Er sei aber auch schon Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 12 in fremden Häusern aufgetaucht, wobei es besonders gefährlich sei, wenn er Richtung ... laufe. Der Beschwerdeführer sei mindestens 7 Mal tagsüber einfach verschwunden und habe sogar mit Hilfe der Polizei gesucht werden müssen. Aus diesem Grund habe es auch schon eine Gefährdungsmeldung bei der GESP (recte: KESB) gegeben. Um weitere solche Krisen zu vermeiden, müssten die Eltern ihren Sohn andauernd überwachen. Dieser sei aggressiv und gerate immer wieder in gefährliche Situationen. Bei der Tagesmutter beispielsweise habe er einen Würfel geschluckt und seither verweigere diese die Zusammenarbeit mit der Familie. Auch die Grossmutter väterlicherseits, die früher oft geholfen habe, stehe neuerdings immer weniger zur Verfügung, da sie an ihre Grenzen gerate. Aktuell mache es das Verweigerungsverhalten des Beschwerdeführers allen schwierig, ihn zu betreuen. Er sei gutgläubig und vertraue jedem Menschen. Bei ihm sei das Entführungsrisiko erheblich. Er würde mit jedem mitlaufen. Zuhause bedürfe er der Daueraufsicht. Er verursache den Eltern aufgrund seiner extremen Impulsivität Stress. Er wolle mit Steckdosen, mit dem Föhn, mit Messern und mit Scheren spielen. Sie müssten stets darauf achten, dass keine gefährlichen Gegenstände irrtümlicherweise liegen blieben. Wenn es am Morgen Zeit sei, die Wohnung zu verlassen, weigere sich der Beschwerdeführer, sich bereit zu machen. Sein non-kooperatives Verhalten erschöpfe die Mutter sehr. 3.3.5 Die Lehrerin, G.________, führte anlässlich eines Telefonats mit der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2022 (AB 201) aus, die Schüler der Sonderklasse hielten sich nicht mehr gemeinsam mit den Schülern der Regelklasse auf dem Pausenplatz auf. In der Pause seien jeweils zwei Lehrepersonen für die 13 Sonderschüler der Klasse zuständig. Auf den Beschwerdeführer und ein anderes Kind müsse ein besonderes Auge gehalten werden. Je eine Lehrerin übernehme die Verantwortung für ein Kind, trage aber gleichzeitig auch die Verantwortung für die anderen Kinder; eine engmaschige 1:1-Betreuung finde nicht statt. Der Beschwerdeführer sei nicht per se ein Kind, das dauernd den Impuls habe, wegzurennen. Viel eher vergesse er sich. Wenn der Beschwerdeführer auf ...suche sei, gehe er gerne auf den angrenzenden ..., wo es viele ... habe. Dann werde er wieder zurückgeholt, was in der Regel problemlos gehe. Es komme vor, dass er Käfer zertrete oder versuche, den Käfern die Beine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 13 auszureissen. Er werde beobachtet und ermahnt, dies nicht mehr zu tun. Es sei aber nicht so, dass dauernd jemand an seiner Seite sei, um solche Situationen zu verhindern. Mit andern Kindern komme es in den Pausen nicht zu Konflikten. Das sei eher in der Unterrichtssituation der Fall. Bei Schulhauswechseln reiche es aus, wenn die Lehrerin neben dem Beschwerdeführer hergehe, sie müsse ihn nicht an der Hand führen. Es gelte dasselbe, wie in der Pausensituation, er sei eher verträumt und vergesse sich, als dass er impulsiv sei und davonlaufe. Sobald man an der Strasse gehe, werde er an der Hand geführt. Auf dem Toilettengang werde er begleitet. Es werde vor der Türe gewartet. Dann werde er bei der Reinigung unterstützt. Auch im freien Spiel innerhalb müsse ein besonders Auge auf den Beschwerdeführer gehalten werden. Es komme zu Sachbeschädigungen oder er mache Dinge, welche er nicht sollte, z.B. auf einen Stuhl stehen um etwas aus einem Schrank zu holen. Die Fenster in der Schule seien gesichert und für die Kinder nicht erreichbar. Aufgrund der Trennung der Eltern habe er viele Wechsel. Betreffend Tagesbetreuung sei zur Entlastung der Eltern empfohlen worden, ihn in eine Tagesstätte einer Sonderschule unterzubringen, worauf sich die Eltern nicht hätten einlassen können. In der E-Mail vom 7. April 2022 (AB 202) führte die selbe Lehrerin ergänzend aus, sie unterstütze die Auskünfte ihrer Kollegin vom Juli 2021 in allen Punkten. In den letzten 8 Monaten habe sich keine Veränderung eingestellt. Der Beschwerdeführer gehe sehr selten von sich aus auf die Toilette. Er werde regelmässig von den Lehrpersonen geschickt. Er könne nicht ohne Aufsicht vom Schulzimmer auf die Toilette geschickt werden. Er müsse bis zur Türe begleitet werden, da er sonst ganz andere Wege nehme. Vor der Toilette warte eine Lehrperson, welche auch das Händewaschen überwache. Bei Stuhlgang würden sie die Reinigung übernehmen. In der Pause seien 13 Kinder und 2 Erwachsene auf dem Pausenareal. 2 Kinder müssten ständig im Auge behalten werden. Der Beschwerdeführer sei eines davon. Bei seiner ...- und ...jagd vergesse er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 14 sich und könne das Gelände trotz der abgemachten Grenzen verlassen. Er greife trotz Wespen in die Abfallkörbe, in der Hoffnung, ... zu finden. Bezüglich Strassensituation könne der Beschwerdeführer die Gefahren nicht sehen. Er sei mit seiner Suche beschäftigt. Eine Lehrperson würde ihn an der Strasse an der Hand nehmen. Er müsse immer im Auge behalten werden. Er könne sich überraschend flink und leise bewegen, wenn er ein Ziel ins Auge fasse. 3.3.6 Im während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht betreffend Betreuungssituation der Tagesschule vom 18. Mai 2022 (BB 6) wurde ausgeführt, die Mutter habe die Tagesschule vor Eintritt des Beschwerdeführers über seine Beeinträchtigung informiert. Mit der Mutter sei vereinbart worden, dass mit einem Betreuungstag pro Woche gestartet werde, um zu erproben, wie sich der Beschwerdeführer in der Tagesstätte zurechtfinde und ob die Tagesschule seine besonderen Bedürfnisse abdecken könne. Das Betreuungsverhältnis in der Tagesschule betrage zehn Kinder auf eine Betreuungsperson. Gemeinsam mit der Mutter sei entschieden worden, den Beschwerdeführer aufgrund seiner verzögerten Entwicklung in die Gruppe der Kindergartenkinder einzuteilen. Der Entwicklungsstand sei ähnlich und diese Gruppe sei deutlich kleiner und übersichtlicher als die Gruppe der Schulkinder ab der 1. Klasse. Zudem sei ein Zivildienstleistender als zusätzliche Betreuungsperson während der Betreuungstage des Beschwerdeführers eingeteilt gewesen. Der Beschwerdeführer sei fröhlich, erzähle viel und freue sich, wenn gesungen werde. Er spiele meistens für sich allein. Dabei zeige er oft Fixierungen auf bestimmte Gegenstände (z.B. ..., ..., ..., ...). Beim Zvieri könne er sich gut in die Gruppe integrieren und am Tisch sitzen, bis alle fertig seien. Grosses Interesse zeige er an ... und anderen ..., die er manchmal auch .... Hier brauche es eine 1:1-Betreuung durch die Tagesschule. Das Spiel zu unterbrechen (z. B. wenn er nach Hause gehen müsse oder eine Gruppenaktivität geplant sei) löse bei ihm Widerstand aus. In diesen Momenten sei eine 1:1-Begleitung nötig. Mehrmals sei er davongelaufen (z.B. nach Hause, um etwas zu holen), wenn er sich unbeobachtet gefühlt habe. Eine 1:1-Begleitung sei nötig, damit seine Sicherheit gewährleistet Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 15 sei. Er könne noch nicht alle Gefahren einschätzen, in unbeobachteten Situationen habe er auch schon das Bügeleisen eingesteckt. Aufgrund dieser Beobachtungen sei immer eine Betreuungsperson ausschliesslich für den Beschwerdeführer zuständig. Das sei möglich, weil der Zivildienstleistende als zusätzliche Betreuungsperson eingesetzt sei. Im August 2021 seien die Betreuungszeiten mit einem zweiten Nachmittag er- weitert worden, weil die Betreuungsqualität für den Beschwerdeführer und die anderen Kinder gewährleistet gewesen sei. Am gewünschten zusätzlichen Betreuungstag sei die Gruppe sehr klein gewesen und die Situation sei so eingeschätzt worden, dass die Betreuung auch ohne Zivildienstleistenden in gewohnter Qualität möglich sei. Im Herbst 2021 habe der Beschwerdeführer begonnen, andere Kinder zu schlagen oder an den Haaren zu ziehen. Die jüngsten Kinder hätten vermehrt Angst vor ihm gehabt; körperlich sei er den Kindern im Kindergartenalter weit voraus. Der Umgang mit seiner Kraft sei er noch am Lernen. Um die jüngeren Kinder zu schützen, werde er an seinem zweiten Betreuungstag seit November 2021 in einer Gruppe von Schulkindern betreut. Der Zivildienstleistende sei ebenfalls bei dieser Gruppe eingeteilt, so dass eine zusätzliche Betreuungsperson zur Verfügung stehe. So könne die 1:1-Betreuung, die der Beschwerdeführer brauche, gewährleistet werden. Die Anfrage der Mutter für einen dritten Betreuungstag ab November 2021 habe seitens der Tagesschule abgelehnt werden müssen. Zur Gewährung der Sicherheit des Beschwerdeführers (Davonlaufen, Einschätzen von Gefahren) und der anderen Kinder (Schlagen, an den Haaren ziehen durch den Beschwerdeführer) brauche es im Rahmen der Tagesschule eine 1:1- Betreuung. Die dafür nötigen Ressourcen aufzubringen, sei niemand bereit. 3.3.7 Im während des Beschwerdeverfahrens eingereichten E-Mail vom
- Juni 2022 der ehemaligen Tagesmutter (BB 8) führte diese aus, sie ha- be den Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2014 bis 30. April 2021 betreut. Dieser habe ein gewinnendes, herzliches Wesen. Es sei schön gewesen, mit ihm zusammenzuarbeiten. Die anderen Kinder und sie hätten sich jeweils sehr über die Anwesenheit des Beschwerdeführers gefreut. Dessen Betreuung sei jedoch eine riesige Herausforderung gewesen. Eigentlich hätte er eine Betreuungsperson für sich alleine benötigt. Seine Faszination Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 16 für ..., ... und ... hätten dazu geführt, dass er permanent auf dem Sprung gewesen sei. Nichts habe ihn von seiner Passion abhalten können. Mit allen Mitteln und Tricks habe er versucht, an diese Objekte zu gelangen. Clever habe er Lücken in der Beaufsichtigung entdeckt und in diesen Momenten gehandelt. Er sei auf den Fenstersims gestiegen, weil er am Fenster eine ... gesehen habe. Er habe sich weggeschlichen und sei zum Bahnhof gegangen. Dort habe er auf den Bahngleisen nach ... suchen wollen, weil er dort einige habe liegen sehen. Auch habe er ... überall dort gesucht, wo er jemals welche gesehen habe (Wald, Spielplätze, Schulhof, ...). Zum Glück habe er jeweils rechtzeitig gefunden und zurückgeholt werden können. Da er keine Gefahren habe erkennen können, habe er sich oft in sehr heikle Situationen begeben. Mit 5 Jahren wäre er fast an einem Würfel erstickt. Eigentlich seien Gegenständen in den Mund zu nehmen kein Thema mehr gewesen. Aber er habe ihre (Tagesmutter) volle Aufmerksamkeit gewollt. Sie sei gerade mit einer anderen Person am Sprechen gewesen. Er habe sie angeschaut und den Würfel kraftvoll in den Mund geschmissen; ihre verbale Intervention habe keine Wirkung gezeigt. Der Würfel sei stecken geblieben und habe die Atmung blockiert. Der Beschwerdeführer sei blau geworden und sei in einem lebensbedrohlichen Zustand gewesen. Im letzten Jahr sei noch die zusätzliche Schwierigkeit dazugekommen, dass er offenbar angestaute aggressive Gefühle mit sich geschleppt habe. Er habe Gegenstände herumgeschmissen und die anderen Kinder gefährdet (unwissentlich). Auch habe er eine Blumenkiste vom Balkon geschubst und ein anderes Kind habe darunter gestanden. Nach reiflichem Überlegen habe sie (Tagesmutter) dann den Betreuungsvertrag gekündigt. Es sei ihr sehr schwer gefallen, das Risiko sei ihr aber zu gross gewesen. 3.4 Der Abklärungsdienst beurteilte die Ansprüche des Beschwerdeführers im Rahmen des Abklärungsberichts vom 13. Januar 2022 (AB 190). Er errechnete einen Mehraufwand von 4h und 38min, verneinte hingegen eine besonders intensive Überwachung. Anlässlich des Vorbescheidverfahrens wie auch des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nahm der Abklärungsdienst unter Berücksichtigung der neu aufgelegten Unterlagen ergänzend Stellung: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 17 3.4.1 In seiner Stellungnahme vom 19. April 2022 (AB 203) führte der Abklärungsdienst bezüglich der Situation in der Schule aus, im E-Mail der Lehrerin vom Juli 2021 werde nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer eine dauernde 1:1-Betreuung erhalte. Bestätigt werde lediglich, dass der Beschwerdeführer dauernd im Auge behalten werden müsse. Eine 1:1- Förderung im Unterricht sei nicht einer 1:1-Betreuung im Sinne einer Überwachung gleichzusetzen. Die Schule habe dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht ein Kind sei, welches dauernd den Impuls habe, wegzurennen, viel eher vergesse er sich. In den Pausen gehe er gerne zum ..., wo er viele ... finde. Wenn er auf dem ... sei, werde er zurückgeholt, was in der Regel ohne Widerstand geschehen könne. Die Überwachung in der Schule entspreche nicht der Intensität einer intensiven Überwachung. Zu Hause sei es im Rahmen der Schadenminderung zumutbar, Sicherheitsmassnahmen (Verstecken von Schlüsseln, Sicherung von Fenstern und Steckdosen) zu treffen. Spielzeuge, welche der Beschwerdeführer verschlucken könnte, seien im Alltag von ihm fernzuhalten. Zu Hause bei der Mutter seien weder die Fenster noch die Steckdosen gesichert. Das erstaune umso mehr, als Dr. med. F.________ beschreibe, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals nachts aus dem Fenster geklettert sei. Gemäss der Abklärung vor Ort könne er jedoch die Fenster gar nicht öffnen. Bei einer intensiven Betreuung könne sich die betreuende Person kaum einer anderen Aktivität widmen. Anlässlich der Haushaltsabklärung, die bei der Mutter durchgeführt worden sei, habe sich ergeben, dass diese kochen könne, wenn der Beschwerdeführer anwesend sei. Der Beschwerdeführer könne sich zu Hause auch eine Weile alleine beschäftigen, man müsse einfach ein Auge darauf haben, was er tue. Oppositionsverhalten, wie es beim Verlassen der Wohnung beschrieben werde, begründe zudem keine Überwachungssituation. Einem Entführungsrisiko, wie es Dr. med. F.________ beschreibe, werde bereits mit einer dauernden persönlichen Überwachung entgegengewirkt. Es werde eine dauernde persönliche Überwachung geleistet, die nicht von der Intensität sei, welche eine besonders intensive Überwachung begründen könne. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 18 3.4.2 In der Stellungnahme vom 26. Juli 2022 (in den Gerichtsakten bzw. AB 210) wurde zu den beschwerdeweise erhobenen Einwänden ausgeführt, gemäss dem Telefongespräch mit der Mutter vom 25. Juli 2022 werde der Beschwerdeführer nach den Sommerferien unverändert die Heilpädagogische Sonderklasse besuchen. Der Schulbesuch sei somit für den Beschwerdeführer weiterhin möglich. Die Nachschulbetreuung sei jedoch noch nicht geregelt, diese Betreuung könne von der Schule noch nicht gewährleistet werden. Der Vater habe angegeben, seine Mutter werde künftig für zwei Nächte pro Woche (Dienstag und Mittwoch) den Beschwerdeführer zu sich nehmen. Diese Angaben sprächen gegen die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Grossmutter nicht mehr bereit bzw. nicht mehr in der Lage sei, den Beschwerdeführer regelmässig zu betreuen. Unbestritten sei, dass der Betreuungsaufwand für den Beschwerdeführer gross sei. Dem Umstand, dass die Betreuung mit zunehmendem Alter aufwändiger werde, sei im Bericht dahingehend Rechnung getragen worden, dass ab Februar 2021 die dauernde persönliche Überwachung anerkannt werde. Der Bereich „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ werde auch deshalb als erfüllt beurteilt, da der Beschwerdeführer ausser Haus immer begleitet werden müsse. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bspw. zum Schlafen in sein Zimmer gebracht und dort auch alleine – und ohne Überwachungsmonitor – zum Schlafen bleibe. Aus dem Bericht der Tagesschule vom 18. Mai 2022 würden sich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Unbestritten sei, dass für den Beschwerdeführer eine dauernde persönliche Überwachung notwendig sei. Aus den aufgelisteten Beobachtungen während der Betreuungszeit liessen sich jedoch keine lebensbedrohlichen Situationen erkennen, die permanent eine überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft forderten, wie dies für die besonders intensive Überwachung vorausgesetzt werde. Auch aus dem E-Mail der ehemaligen Tagesmutter vom 19. Juni 2022 ergäben sich keine neuen Feststellungen. Es sei unbestritten, dass die Betreuung eine riesige Herausforderung gewesen sei. Der Satz … „Eigentlich hätte er eine Betreuungsperson für Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 19 sich alleine benötigt“ … sage auch aus, dass eben nicht permanent eine Aufsichtsperson bei ihm sei. Mehrmals werde in den Akten zwar auf die gefährliche Situation (gemeint Verschlucken des Würfels) hingewiesen. Diese habe sich im Alter von 5 Jahren ergeben, kürzlich sei der Beschwerdeführer 10-jährig geworden. Gegen eine intensive Überwachung im Sinne des Gesetzes spreche auch der Umstand, dass sich in der Pause in der Schule zwei Lehrpersonen um 13 Kinder mit Beeinträchtigungen (Sonderschulstatus) kümmerten. Da er – sich selbst überlassen – Personen oder sich selber Schaden zuführen könnte, würde die dauernde persönliche Überwachung anerkannt. Die Interventionsbereitschaft sei jedoch nicht vergleichbar, wie sie bspw. bei einem plötzlich auftretenden Atemstillstand oder epileptischen Anfall gefordert wäre. Dass gefährliche Gegenstände weggeräumt würden, sei im Sinne der Schadenminderung zumutbar. Dass Wohnungs- und Haustüren grundsätzlich abgeschlossen würden sei in Privathaushalten nicht unüblich. 3.5 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenent- schädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag ana- log anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 20 und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3.6 Der Abklärungsbericht vom 13. Januar 2022 (AB 190) erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines derartigen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.5 hiervor). Er wurde von einer qualifizierten Person verfasst, die Kenntnis der konkreten Verhältnisse (Abklärung vor Ort, schriftliche und mündliche bzw. telefonische Befragung von Mutter, Vater und Lehrerinnen) sowie der gesundheitlichen Situation hatte. Dasselbe gilt für die Stellungnahmen des Abklärungsdienstes vom
- April 2022 (AB 203) und vom 26. Juli 2022 (in den Gerichtsakten), welche nach Eingang der Schreiben der behandelnden Ärztin Dr. med. F.________ vom
- März 2022 (AB 200/3), der telefonischen bzw. schriftlichen Ausführungen der Lehrerinnen vom 4. April 2022 (AB 201) bzw. 7. April 2022 (AB 202) sowie der Berichte der Tagesschule vom 18. Mai 2022 (BB 6) und der ehemaligen Tagesmutter vom 19. Juni 2022 (BB 8) erstellt wurden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag – wie nachfolgend dargelegt – nicht zu überzeugen. 3.6.1 Vorliegend einzig umstritten ist der Umfang bzw. die Intensität der dauernden Überwachung (Ziff. 8078 ff. KSIH sowie Ziff. 5022 ff. KSH; vgl. auch E. 2.2.3 hiervor). Der Abklärungsdienst hat das Erfordernis einer dauernden persönlichen Überwachung bejaht und hierfür einen zusätzlichen täglichen Mehraufwand von zwei Stunden berücksichtigt. Der Beschwerdeführer macht jedoch einen solchen für eine besonders intensive dauernde Überwachung von vier Stunden geltend (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). 3.6.2 Soweit die Schulsituation betreffend ist aufgrund der Angaben der Lehrpersonen (AB 175/1, 178/2, 201 f.) erstellt, dass der Beschwerdeführer während der Schule und Pause in der Sonderklasse im Auge behalten wird. Hingegen muss sich keine Betreuungsperson permanent in der unmittelbaren Nähe des Beschwerdeführers aufhalten, weil eine kurze Unachtsamkeit lebensbedrohliche Folgen haben könnte oder zu einer Schädigung von Personen und Gegenständen führe würde. Die Darstellungen der Lehrerinnen sind anschaulich, plausibel und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 21 überzeugend. Beachtlich ist insbesondere, dass in der Schule zwei Betreuungspersonen 13 Kinder inklusive Beschwerdeführer beaufsichtigen. Auch wenn dem Beschwerdeführer und einem weiteren Kind mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden muss als den anderen 11 Kinder, müssen die beiden Betreuenden dennoch jederzeit auch für die anderen Kinder verfügbar sein und ihre Aufmerksamkeit ständig auf alle Kinder richten. Dabei ist in Klassen wie der vorliegenden auch für die weiteren Kinder mehr Aufmerksamkeit und Betreuung notwendig, als dies in Regelklassen der Fall wäre und die Pausenaufsicht in aller Regel eine grosse Zahl an Kindern überwacht. Die für eine besonders intensive dauernde Überwachung geforderte 1:1-Überwachung/Betreuung, wonach sich die betreuende Person kaum anderen Aktivitäten widmen kann (vgl. E. 2.2.3 hiervor), lässt sich damit nicht belegen, was denn von der Lehrerin explizit bestätigt wird (AB 201). Gemäss den überzeugenden Darlegungen der Lehrpersonen hat der Beschwerdeführer schliesslich auch nicht den dauernden Impuls, wegzurennen; vielmehr ist er gemäss deren Schilderung verträumt und vergisst sich. In dieses Bild reihen sich auch die Feststellungen im Bericht der Tagesschule vom 18. Mai 2022 (BB 6), wonach der Beschwerdeführer für sich alleine spielen kann, sich beim Zvieri gut in die Gruppe integriert und am Tisch sitzen bleibt, bis alle fertig gegessen haben. Dass die Tagesschule die Betreuung des Beschwerdeführers nur übernimmt, wenn zusätzlich zur Betreuungsperson ein Zivildienstleistender anwesend ist, belegt sodann nicht die Notwendigkeit einer 1:1-Betreuung, sondern zeigt lediglich, dass die Tagesschule nicht auf Sonderschüler ausgerichtet ist bzw. die erforderliche (nicht besonders intensive) dauernde Überwachung des Beschwerdeführers nicht gewährleisten kann, zumal wenn weitere Schüler betreut werden müssen. Nichts anderes gilt für den Aufenthalt zu Hause. Die Mutter gab in dem sie betreffenden Verfahren an, sie könne kochen, wenn der Beschwerdeführer anwesend sei (AB 124/9 Ziff. 7.2 im Verfahren IV/2022/118) und führte im vorliegenden Verfahren aus, er könne sich eine Weile selber beschäftigen (AB 190/7 Ziff. 2.4.3). Dass es regelmässig zu kritischen Situationen oder Sachbeschädigungen gekommen wäre, was eine überdurchschnittliche Aufmerksamkeit und eine ständige Interventionsbereitschaft erforderte, ist vorliegend nicht erstellt. Dass die Mutter, wenn auch nicht durchwegs (vgl. AB 109/2 Ziff. 2.1), neben den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 22 weiteren Arbeiten im Haushalt alleine sowohl Tochter als auch Sohn betreut, spricht ebenfalls gegen das Vorliegen des Bedarfs für eine besonders intensive Überwachung. Anlässlich der Abklärung vor Ort im Juni 2021 gab die Mutter weiter an, die Türen würden zu Hause konsequent abgeschlossen und die Schlüssel (zumindest während der Nacht) versteckt. Weiter gab sie an, die Fenster seien nicht speziell gesichert, der Beschwerdeführer könne sie aber noch nicht öffnen (AB 190/7 Ziff. 2.4.3). Falls sich dies (wie nun beschwerdeweise geltend gemacht wird; vgl. Beschwerde S. 4) inzwischen geändert haben sollte und er Fenster nun öffnen könnte, wären entsprechende schadenmindernde Schutzvorkehren möglich und zumutbar. Schutzmassnahmen wie sie der Vater gemäss telefonischer Angabe vom Januar 2022 in seiner Wohnung im Übrigen bereits getätigt hat (AB 190/7 Ziff. 2.4.3). Ein Weglaufen wie auch Situationen wie sie (einzig) Dr. med. F.________ vom Hörensagen beschrieben hat (nächtliches Aussteigen aus dem Fenster, Einsteigen in andere Häuser; AB 200/3) würden so ohne weiteres vermieden, ohne dass eine besonders intensive dauernde Überwachung erforderlich wäre. Solche Sicherheitsmassnahmen an den Türen und Fenstern sind im Rahmen der ganz generell geltenden elterlichen Pflichten gar besonders geboten, wenn die örtlichen Verhältnisse wie der geltend gemachte Autoverkehr, Bahngleise und Gewässer (Beschwerde S. 6) eine erhöhte Sorgfalt und Überwachung auch bei nichtbehinderten Kindern verlangt. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen von Dr. med. F.________ mit dem Föhn, Steckdosen, Messern und Scheren spielen will (AB 200/3), vermag keine besonders intensive dauernde Überwachung zu begründen. Steckdosen können ohne grossen Aufwand im Rahmen der allgemeinen Schadenminderungspflicht gesichert werden, was zudem heute auch bei nichtbehinderten Kleinkindern üblich ist. Ebenfalls ist es den Eltern zumutbar, gefährliche Gegenstände an für den Beschwerdeführer nicht zugänglichen Orten aufzubewahren. Das wiederholt angeführte Beispiel mit Verschlucken eines Würfels geschah schliesslich, als der inzwischen zehnjährige Beschwerdeführer fünf Jahre alt war. Zudem war es nicht Grund dafür, dass die Tagesmutter das Betreuungsverhältnis (nun) kündigte (vgl. insbesondere deren Ausführungen vom 19. Juni 2022 [BB 8]). Seither ist keine entsprechende lebensbedrohliche Situation mehr aktenkundig. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 23 3.6.3 Soweit die Mutter (AB 174/13 Ziff. 9) unterstützt von Dr. med. F.________ (AB 200/3) eine Betreuung während der Nacht geltend macht, ist zunächst festzuhalten, dass mit den erwähnten Schutzvorrichtungen sichergestellt ist bzw. sichergestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer auch nachts das Haus nicht verlassen und dementsprechend die Nächte ohne spezifische Betreuung verbringen kann. Einzelne schlechte Nächte mit Alpträumen – worauf die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2022 zu Recht hinweist – können altersentsprechend bei jedem Kind vorkommen und begründen unbesehen dessen keinen Bedarf einer besonders intensiven Überwachung. Es lassen sich vorliegend unter Berücksichtigung der zumutbaren schadenmindernden Massnahmen keine lebensbedrohlichen Situationen bzw. Gefahr von Schädigungen von Personen oder Gegenständen erkennen, die permanent eine überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft fordern, wie dies die besonders intensive dauernde Überwachung voraussetzt. 3.6.4 Zusammenfasend ist erstellt, dass beim Beschwerdeführer ein Überwachungsbedarf besteht. Dieser ist jedoch nicht besonders intensiv im Sinne der gesetzlichen Regelung. Die Zusprache eines Intensivpflegezuschlages unter Berücksichtigung einer dauernden persönlichen Überwachung ist nicht zu beanstanden.
- Betreffend den beantragten Assistenzbeitrag ergibt sich das Folgende: Der Beschwerdeführer besucht die heilpädagogische Sonderklasse der Schule H.________ (AB 178). Zu Recht wird deshalb nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe gestützt auf Art. 39a lit. a oder b IVV Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Geltend gemacht wird einzig, ein solcher Anspruch bestehe gestützt auf Art. 39a lit. c IVV bei einem Intensivpflegezuschlag mit einem Pflege- und Überwachungsbedarf von mindestens sechs Stunden. Da jedoch wie vorstehend dargelegt kein Pflege- und Überwachungsbedarf von mindestens sechs Stunden besteht (vgl. E. 3.6), sind die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 24 Voraussetzungen zur Ausrichtung eines Assistenzbeitrages (vgl. E. 2.3 hiervor) nicht gegeben.
- Zusammenfassend sind die Verfügungen vom 25. April 2022 (AB 204) und
- April 2022 (AB 205) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 25
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin D.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 26 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 335 IV und 200 22 336 IV (2) SCI/SHE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. November 2022 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ gesetzlich vertreten durch B.________ vertreten durch Rechtsanwalt C.________, substituiert durch Rechtsanwältin D.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 25. April 2022 und 26. April 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 2012 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde im Oktober 2014 unter Verweis auf eine „Entwicklungsverzögerung bei nachgewiesenem Williams-Beuren- Syndrom“ bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen) für Minderjährige angemeldet (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Im Januar 2015 erfolgte eine Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige (AB 20). Nach getätigten Abklärungen gewährte die IVB in Anerkennung der Geburtsgebrechen Ziff. 313 und Ziff. 485 der bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Liste im Anhang zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (aGgV; SR 831.232.21) medizinische Massnahmen (vgl. Mitteilungen vom 8. Mai 2015 [AB 30] und 11. Mai 2015 [AB 32]). Weiter sprach sie dem Versicher- ten mit Verfügung vom 17. Juni 2015 (AB 33) ab dem 1. August 2014 eine Hilflosenentschädigung leichten Gra- des und ab dem 1. Juli 2015 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu. Im November 2017 (AB 86) wurde der Versicherte zum Bezug eines Assistenzbeitrages angemeldet. Nach diesbezüglichen Abklärungen ver- neinte die IVB mit Verfügung vom 22. Januar 2018 (AB 93) einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Die Verfügungen blieben unangefochten. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades wurde in der Folge mehrfach revisionsweise bestätigt (vgl. Mitteilungen vom 17. No- vember 2016 [AB 50] und vom 16. Januar 2019 [AB 117] sowie Verfügung vom 27. November 2020 [AB 167]). B. Auf Begehren der Mutter des Versicherten (vgl. Telefonnotiz vom 3. Mai 2021 [AB 171]) wurden Abklärungen betreffend den Anspruch auf einen Assistenzbeitrag aufgenommen (AB 172 ff.; vgl. insbesondere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 3 Abklärungsberichte vom 13. Januar 2022 [AB 189 f.]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 191 ff.) stellte die IVB mit Verfügung vom 25. April 2022 (AB 204) den unveränderten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades fest. Überdies sprach sie dem Versicherten ab
1. Mai 2021 einen Intensivpflegezuschlag von vier Stunden zu. Mit Verfügung vom 26. April 2022 (AB 205) verneinte sie den Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. C. Gegen die Verfügungen vom 25. April 2022 (Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag; AB 204) und vom 26. April 2022 (Assistenzbeitrag; AB 205) erhob der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Mutter B.________, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt C.________, dieser substituiert durch Rechtsanwältin D.________, mit Eingabe vom 27. Mai 2022 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. In Aufhebung der Verfügung vom 26. (recte: 25.) April 2022 betreffend Intensivpflegezuschlag sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Mai 2021 zusätzlich zur gewährten Hilflosenentschädigung mittleren Grades ein Intensivpflegezuschlag von 6 Stunden zuzusprechen und auszurichten. 2. In Aufhebung der Verfügung vom 26. April 2022 betreffend Assistenzbeitrag seien dem Versicherten ab 1. Mai 2021 Assistenzbeiträge zuzusprechen und auszurichten.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 30. Mai 2022) äusserte sich die Rechtsvertreterin am 13. Juni 2022 zum Umstand, dass lediglich die Mutter des Beschwerdeführers die Vollmacht der Rechtsvertretung unterzeichnet hat und stellte die Zustellung der vom Vater des Beschwerdeführers unterschriebenen Vollmacht in Aussicht. Weiter reichte sie einen Bericht der Tagesschule vom 18. Mai 2022 (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 6) ein. Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 reichte die Rechtsvertreterin dem Verwaltungsgericht die vom Vater unterschriebene Vollmacht (BB 7) sowie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 4 eine Stellungnahme der ehemaligen Tagesmutter vom 19. Juni 2022 (BB 8) ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Juni 2022 zog der Instruktionsrichter die Akten des Gerichtsverfahrens die Mutter des Beschwerdeführers betreffend (IV/2022/118) bei. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Dieser beigelegt war eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 26. Juli 2022 (in den Gerichtsakten). Mit Eingabe vom 5. August 2022 bestätigte der Beschwerdeführer die Rechtsbegehren wie auch die Ausführungen in der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 5 rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bilden die Verfügungen vom 25. April 2022 (Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag; AB 204) sowie vom
26. April 2022 (Assistenzbeitrag; AB 205). Bezüglich der Verfügung vom
25. April 2022 streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag bzw. dessen Umfang. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, der Voraussetzung für einen Intensivpflegezuschlag ist (vgl. E. 2 hiernach; MEYER/REICHMUTH, Bundes- gesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 506), ist zu Recht (vgl. E. 3.2 hiernach) unbestritten. Bezüglich der Verfügung vom 26. April 2022 streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf einen Assistenzbei- trag. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datieren die angefochtenen Verfügungen vom 25. April 2022 (AB 204) und vom 26. April 2022 (AB 205), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 ergingen. Indessen wurde die Weiterausrichtung der bisher bezogenen Hilflosenentschädigung per 1. Mai 2021 bestätigt (vgl. Art. 88bis IVV). Für die Zeit vor dem 1. Januar 2022 ist damit grundsätzlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 6 das alte, für die Zeit danach das neue Recht anwendbar. Da es sich beim Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nicht um eine selbstständige Leistungsart handelt, dieser einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung voraussetzt (vgl. E. 1.2 hiervor) und den Akten kein Revisionsgrund mit Neufestsetzung der Hilflosenentschädigung bzw. des Intensivpflegezuschlags nach dem
1. Januar 2022 entnommen werden kann, sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (aArt.) massgebend. Gleich verhält es sich bezüglich des Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag: Ein solcher wurde am 3. Mai 2021 (AB 171) von der Mutter beantragt. Der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs (vgl. Art. 42septies Abs. 1 IVG). Schliesslich brachte die Weiterentwicklung der IV in Bezug auf die sich im vorliegenden Fall stellenden Fragen keine massgeblichen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtslage. 2.2 2.2.1 Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 IVV zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Art. 39 IVV. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 100%, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 70% und bei einem solchen von mindestens vier Stunde pro Tag 40% des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung [AHVG; SR 831.10]). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag (Art. 42ter Abs. 3 IVG). 2.2.2 Eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 7 der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 39 Abs. 2 IVV). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Art 39 Abs. 3 IVV). 2.2.3 Der Anspruch auf einen pauschalen Intensivpflegezuschlag im Sinne von Art. 39 Abs. 3 IVV entsteht nicht bereits dann, wenn ein Kind bloss während bestimmter Stunden am Tag pflegerische Unterstützung benötigt. Abgegolten werden soll vielmehr die für die Eltern extrem belastende Tatsache, dass das Kind darüber hinaus rund um die Uhr invaliditätsbedingt überwacht werden muss – sei es aus medizinischen Gründen (z.B. Gefahr epileptischer Anfälle), sei es infolge spezifischer geistiger Behinderung oder bei Autismus. Der „gewöhnliche“ Überwachungsbedarf (wie er für den Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung definiert ist [Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV]), ist mit zwei Stunden Pflege zu gewichten. Eine besonders grosse, mit vier Stunden zu gewichtende Überwachungsintensität ist beispielsweise anzunehmen in schweren Fällen von Autismus, bei denen ein Kind keine fünf Minuten aus den Augen gelassen werden kann und die Eltern permanent intervenieren müssen. Die Abgrenzung zwischen gewöhnlichem und besonders intensivem Überwachungsbedarf ist auf der Ebene Kreisschreiben noch weiter zu präzisieren (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 17. Juli 2018, 8C_741/2017, E. 3.3.1, und 8. Januar 2019, 8C_573/2018, E. 3.1.2). Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person infolge ihres physischen und/oder psychischen Gesundheitszustands ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder andere Personen gefährden würde. Die Überwachung ist z.B. erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 8 geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. „Dauernd“ heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu „vorübergehend“ zu verstehen. Dies kann nach der Rechtsprechung erfüllt sein, wenn bei einer versicherten Person z.B. Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage auftreten, diese aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen, sodass tägliche Überwachung vonnöten ist. Das Erfordernis der Dauer bedingt auch nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist objektiv nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen (BGer 8C_741/2017, E. 3.3.2, sowie 8C_573/2018, E. 3.1.3; vgl. auch Ziff. 8035 ff. i.V.m. Ziff. 8078 des bis 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversiche- rungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] bzw. Ziff. 2075 ff. des ab 1. Januar 2022 gültigen Kreisschreibens des BSV über Hilflosigkeit [KSH]). Demgegenüber liegt eine besonders intensive dauernde Überwachung nach Ziff. 8079 KSIH bzw. Ziff. 5025 KSH vor, wenn von der Betreuungsperson eine überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert wird (BGer 8C_741/2017, E. 3.3.3). Dies bedeutet, dass sich die Betreuungsperson permanent in unmittelbarer Nähe der versicherten Person aufhalten muss, da eine kurze Unachtsamkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lebensbedrohliche Folgen hätte oder zu einer massiven Schädigung von Personen und Gegenständen führen würde. Aufgrund der geforderten 1:1- Überwachung/Betreuung kann sich die Betreuungsperson kaum anderen Aktivitäten widmen. Zudem müssen zum Schutz der versicherten Person und ihrer Umgebung bereits geeignete Massnahmen zur Schadenminderung getroffen worden sein, wobei es diesbezüglich nicht zu einer unzumutbaren Situation der Umgebung kommen darf (vgl. Entscheid des BGer vom 29. September 2021, 9C_332/2021, E. 2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 9 2.3 Der Assistenzbeitrag bezweckt die Unterstützung der selbstbe- stimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung in einer Privatwohnung (BGE 140 V 543 E. 3.5.2 S. 554). Anspruch haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1 - 4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 lit. a - c IVG). Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen Minderjäh- rige Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben (Art. 42quater Abs. 3 IVG). Minderjährige Versicherte haben gemäss Art. 39a IVV Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 42quater Abs. 1 lit. a (Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1-4 IVG) und b (zu Hau- se leben) IVG erfüllen und regelmässig die obligatorische Schule in einer Regelklasse besuchen, eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeits- markt oder eine andere Ausbildung auf Sekundarstufe II absolvieren (lit. a); während mindestens zehn Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt ausüben (lit. b) oder denen ein Intensivpflege- zuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf nach Art. 42ter Abs. 3 IVG von mindestens sechs Stunden pro Tag ausgerichtet wird (lit. c). 3. 3.1 Da die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung (Assistenzbeitrag) bzw. das Revisionsgesuch (Intensivpflegezuschlag) vom
3. Mai 2021 (AB 171) eingetreten ist und über die entsprechenden Ansprüche materiell entschieden hat, ist die Eintretensfrage gerichtlich nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Mit dem neu berücksichtigten Bedarf einer (mindestens) persönlichen Überwachung und dem entsprechend zugesprochenen Intensivpflegezuschlag ist zudem ein Revisionsgrund erstellt. 3.2 Es ist unbestritten und aufgrund des Abklärungsberichts vom
13. Januar 2022 (AB 190) erstellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin in den meisten (fünf) Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und damit nach Art. 37 Abs. 2 IVV weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 10 Grades hat, wie dies die Beschwerdegegnerin am 25. April 2022 (AB 204) verfügt hat. Mit Verfügung vom 25. April 2022 (AB 204) wurde dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Mehraufwandes von 2 Stunden 32 Minuten für die alltäglichen Lebensverrichtungen, 6 Minuten für Arzt- und Therapiebesuche sowie 2 Stunden für die Überwachung, d.h. insgesamt 4 Stunden 38 Minuten, ein Intensivpflegezuschlag von 4 Stunden gewährt (vgl. auch AB 190/7 f. Ziff. 2.5). Demgegenüber erachtet der Beschwerdeführer eine besonders intensive dauernde Überwachung und damit einen Intensivpflegezuschlag von 6 Stunden für gegeben. 3.3 Bezüglich Überwachung ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.3.1 Die Mutter gab bei der „Selbstdeklaration“ vom 31. Mai 2021 (AB 174) an, der Beschwerdeführer besuche eine heilpädagogische Sonderklasse und müsse tagsüber dauernd überwacht werden. Es bestehe eine „Selbstgefährdung“. Der Beschwerdeführer könne Gefahren nicht einschätzen; er gehe mitten auf der Strasse. Er laufe weg und begebe sich in Gefahr, im Konkreten zu den Bahngleisen. 3.3.2 Anlässlich der Abklärung vor Ort im Juni 2021 (vgl. Abklärungsbericht vom 13. Januar 2022 [AB 190]) gab die Mutter an, der Beschwerdeführer könne nicht einfach so in den Garten. Es sei immer eine erwachsene Person dabei, einfach so mit dem „Ohr“ überwachen würde nicht gehen (S. 7 Ziff. 2.4.3). Es brauche nur einen kurzen unachtsamen Moment, z.B. die Begrüssung einer Nachbarin, und der Beschwerdeführer sei weg (S. 6 Ziff. 2.1.6) Innerhalb der Wohnung könne er sich eine Weile beschäftigen, man müsse aber aufpassen, was er tue und immer ein Auge auf ihn haben. Sie könne nicht einfach so in die Waschküche gehen, wenn der Beschwerdeführer da sei, auch nicht wenn die Schwester da sei, um ihn im Auge zu haben. Die Tür werde konsequenterweise geschlossen. Da er diese nun mit dem Schlüssel öffnen könne, werde der Schlüssel nachts unter dem Kopfkissen versteckt. Die Fenster seien nicht speziell gesichert, der Beschwerdeführer könne diese aber noch nicht öffnen. Da es auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 11 schon vorgekommen sei, dass er sich auf der Strasse losgerissen habe, trage er nun einen Tracker auf sich. Der Vater habe anlässlich der telefonischen Erhebung vom Januar 2022 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich an Steckdosen und Elektrogeräten zu schaffen mache. Sämtliche Fenster in seinem Haus seien gesichert und die Schlüssel verstecke auch er (S. 7 Ziff. 2.4.3). 3.3.3 In einer E-Mail vom 4. Juli 2021 (AB 175/1) führte die Lehrerin, E.________, aus, der Beschwerdeführer werde in den offenen Sequenzen immer überwacht. Draussen sei er oft gedankenversunken auf der Suche nach ..., ..., ... oder ähnlichem und entferne sich weit weg von der Gruppe. Er sei ausserdem sehr zutraulich und offen gegenüber Menschen, was zusätzlich eine Gefahr sei, wenn er sich so weit weg begebe. Auf dem Spielplatz komme es zu gefährlichen Situationen, weil er schaukelnde Kinder übersehe und seine Umgebung ausser Acht lasse, wenn er sich seiner Lieblingsbeschäftigung (dem ...) hingebe. Er reisse Käfern oder Spinnen die Beine aus oder zerquetsche Schnecken. Der Beschwerdeführer höre den Erklärungen zu, wieso dies nicht in Ordnung sei, mache es bei der nächsten Gelegenheit jedoch wieder. Auch im Freispiel drinnen werde er überwacht. Einerseits, weil er sich Sachen in den Mund stecke (er sei an einem Würfel fast erstickt) und andererseits, weil er die Spielsachen der Schule oder die gebastelten Spielsachen der Schüler kaputt mache. Entlang der Strasse werde der Beschwerdeführer immer eng von einer erwachsenen Person begleitet (vgl. auch Lernbericht vom 20. Juni 2020 [AB 178]). 3.3.4 Die behandelnde Ärztin Dr. med. F.________ führte in einem im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Schreiben vom
23. März 2022 (AB 200/3) aus, der von der Beschwerdegegnerin akzeptierte tägliche Mehraufwand von rund 2 ½ Stunden entspreche nicht der Realität. Der Beschwerdeführer bedürfe nicht nur während des Tages sondern auch nachts Aufsicht, was den Schlaf der Eltern verkürze und zur chronischen Ermüdung geführt habe. Beim Beschwerdeführer fehle ein normaler Tag-Nacht-Rhythmus. Die Familie bewohne eine Parterrewohnung. Des Öfteren steige das Kind aus dem Fenster und werde von der Mutter im Garten nur im Pyjama gefunden. Er sei aber auch schon
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 12 in fremden Häusern aufgetaucht, wobei es besonders gefährlich sei, wenn er Richtung ... laufe. Der Beschwerdeführer sei mindestens 7 Mal tagsüber einfach verschwunden und habe sogar mit Hilfe der Polizei gesucht werden müssen. Aus diesem Grund habe es auch schon eine Gefährdungsmeldung bei der GESP (recte: KESB) gegeben. Um weitere solche Krisen zu vermeiden, müssten die Eltern ihren Sohn andauernd überwachen. Dieser sei aggressiv und gerate immer wieder in gefährliche Situationen. Bei der Tagesmutter beispielsweise habe er einen Würfel geschluckt und seither verweigere diese die Zusammenarbeit mit der Familie. Auch die Grossmutter väterlicherseits, die früher oft geholfen habe, stehe neuerdings immer weniger zur Verfügung, da sie an ihre Grenzen gerate. Aktuell mache es das Verweigerungsverhalten des Beschwerdeführers allen schwierig, ihn zu betreuen. Er sei gutgläubig und vertraue jedem Menschen. Bei ihm sei das Entführungsrisiko erheblich. Er würde mit jedem mitlaufen. Zuhause bedürfe er der Daueraufsicht. Er verursache den Eltern aufgrund seiner extremen Impulsivität Stress. Er wolle mit Steckdosen, mit dem Föhn, mit Messern und mit Scheren spielen. Sie müssten stets darauf achten, dass keine gefährlichen Gegenstände irrtümlicherweise liegen blieben. Wenn es am Morgen Zeit sei, die Wohnung zu verlassen, weigere sich der Beschwerdeführer, sich bereit zu machen. Sein non-kooperatives Verhalten erschöpfe die Mutter sehr. 3.3.5 Die Lehrerin, G.________, führte anlässlich eines Telefonats mit der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2022 (AB 201) aus, die Schüler der Sonderklasse hielten sich nicht mehr gemeinsam mit den Schülern der Regelklasse auf dem Pausenplatz auf. In der Pause seien jeweils zwei Lehrepersonen für die 13 Sonderschüler der Klasse zuständig. Auf den Beschwerdeführer und ein anderes Kind müsse ein besonderes Auge gehalten werden. Je eine Lehrerin übernehme die Verantwortung für ein Kind, trage aber gleichzeitig auch die Verantwortung für die anderen Kinder; eine engmaschige 1:1-Betreuung finde nicht statt. Der Beschwerdeführer sei nicht per se ein Kind, das dauernd den Impuls habe, wegzurennen. Viel eher vergesse er sich. Wenn der Beschwerdeführer auf ...suche sei, gehe er gerne auf den angrenzenden ..., wo es viele ... habe. Dann werde er wieder zurückgeholt, was in der Regel problemlos gehe. Es komme vor, dass er Käfer zertrete oder versuche, den Käfern die Beine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 13 auszureissen. Er werde beobachtet und ermahnt, dies nicht mehr zu tun. Es sei aber nicht so, dass dauernd jemand an seiner Seite sei, um solche Situationen zu verhindern. Mit andern Kindern komme es in den Pausen nicht zu Konflikten. Das sei eher in der Unterrichtssituation der Fall. Bei Schulhauswechseln reiche es aus, wenn die Lehrerin neben dem Beschwerdeführer hergehe, sie müsse ihn nicht an der Hand führen. Es gelte dasselbe, wie in der Pausensituation, er sei eher verträumt und vergesse sich, als dass er impulsiv sei und davonlaufe. Sobald man an der Strasse gehe, werde er an der Hand geführt. Auf dem Toilettengang werde er begleitet. Es werde vor der Türe gewartet. Dann werde er bei der Reinigung unterstützt. Auch im freien Spiel innerhalb müsse ein besonders Auge auf den Beschwerdeführer gehalten werden. Es komme zu Sachbeschädigungen oder er mache Dinge, welche er nicht sollte, z.B. auf einen Stuhl stehen um etwas aus einem Schrank zu holen. Die Fenster in der Schule seien gesichert und für die Kinder nicht erreichbar. Aufgrund der Trennung der Eltern habe er viele Wechsel. Betreffend Tagesbetreuung sei zur Entlastung der Eltern empfohlen worden, ihn in eine Tagesstätte einer Sonderschule unterzubringen, worauf sich die Eltern nicht hätten einlassen können. In der E-Mail vom 7. April 2022 (AB 202) führte die selbe Lehrerin ergänzend aus, sie unterstütze die Auskünfte ihrer Kollegin vom Juli 2021 in allen Punkten. In den letzten 8 Monaten habe sich keine Veränderung eingestellt. Der Beschwerdeführer gehe sehr selten von sich aus auf die Toilette. Er werde regelmässig von den Lehrpersonen geschickt. Er könne nicht ohne Aufsicht vom Schulzimmer auf die Toilette geschickt werden. Er müsse bis zur Türe begleitet werden, da er sonst ganz andere Wege nehme. Vor der Toilette warte eine Lehrperson, welche auch das Händewaschen überwache. Bei Stuhlgang würden sie die Reinigung übernehmen. In der Pause seien 13 Kinder und 2 Erwachsene auf dem Pausenareal. 2 Kinder müssten ständig im Auge behalten werden. Der Beschwerdeführer sei eines davon. Bei seiner ...- und ...jagd vergesse er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 14 sich und könne das Gelände trotz der abgemachten Grenzen verlassen. Er greife trotz Wespen in die Abfallkörbe, in der Hoffnung, ... zu finden. Bezüglich Strassensituation könne der Beschwerdeführer die Gefahren nicht sehen. Er sei mit seiner Suche beschäftigt. Eine Lehrperson würde ihn an der Strasse an der Hand nehmen. Er müsse immer im Auge behalten werden. Er könne sich überraschend flink und leise bewegen, wenn er ein Ziel ins Auge fasse. 3.3.6 Im während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht betreffend Betreuungssituation der Tagesschule vom 18. Mai 2022 (BB 6) wurde ausgeführt, die Mutter habe die Tagesschule vor Eintritt des Beschwerdeführers über seine Beeinträchtigung informiert. Mit der Mutter sei vereinbart worden, dass mit einem Betreuungstag pro Woche gestartet werde, um zu erproben, wie sich der Beschwerdeführer in der Tagesstätte zurechtfinde und ob die Tagesschule seine besonderen Bedürfnisse abdecken könne. Das Betreuungsverhältnis in der Tagesschule betrage zehn Kinder auf eine Betreuungsperson. Gemeinsam mit der Mutter sei entschieden worden, den Beschwerdeführer aufgrund seiner verzögerten Entwicklung in die Gruppe der Kindergartenkinder einzuteilen. Der Entwicklungsstand sei ähnlich und diese Gruppe sei deutlich kleiner und übersichtlicher als die Gruppe der Schulkinder ab der 1. Klasse. Zudem sei ein Zivildienstleistender als zusätzliche Betreuungsperson während der Betreuungstage des Beschwerdeführers eingeteilt gewesen. Der Beschwerdeführer sei fröhlich, erzähle viel und freue sich, wenn gesungen werde. Er spiele meistens für sich allein. Dabei zeige er oft Fixierungen auf bestimmte Gegenstände (z.B. ..., ..., ..., ...). Beim Zvieri könne er sich gut in die Gruppe integrieren und am Tisch sitzen, bis alle fertig seien. Grosses Interesse zeige er an ... und anderen ..., die er manchmal auch .... Hier brauche es eine 1:1-Betreuung durch die Tagesschule. Das Spiel zu unterbrechen (z. B. wenn er nach Hause gehen müsse oder eine Gruppenaktivität geplant sei) löse bei ihm Widerstand aus. In diesen Momenten sei eine 1:1-Begleitung nötig. Mehrmals sei er davongelaufen (z.B. nach Hause, um etwas zu holen), wenn er sich unbeobachtet gefühlt habe. Eine 1:1-Begleitung sei nötig, damit seine Sicherheit gewährleistet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 15 sei. Er könne noch nicht alle Gefahren einschätzen, in unbeobachteten Situationen habe er auch schon das Bügeleisen eingesteckt. Aufgrund dieser Beobachtungen sei immer eine Betreuungsperson ausschliesslich für den Beschwerdeführer zuständig. Das sei möglich, weil der Zivildienstleistende als zusätzliche Betreuungsperson eingesetzt sei. Im August 2021 seien die Betreuungszeiten mit einem zweiten Nachmittag er- weitert worden, weil die Betreuungsqualität für den Beschwerdeführer und die anderen Kinder gewährleistet gewesen sei. Am gewünschten zusätzlichen Betreuungstag sei die Gruppe sehr klein gewesen und die Situation sei so eingeschätzt worden, dass die Betreuung auch ohne Zivildienstleistenden in gewohnter Qualität möglich sei. Im Herbst 2021 habe der Beschwerdeführer begonnen, andere Kinder zu schlagen oder an den Haaren zu ziehen. Die jüngsten Kinder hätten vermehrt Angst vor ihm gehabt; körperlich sei er den Kindern im Kindergartenalter weit voraus. Der Umgang mit seiner Kraft sei er noch am Lernen. Um die jüngeren Kinder zu schützen, werde er an seinem zweiten Betreuungstag seit November 2021 in einer Gruppe von Schulkindern betreut. Der Zivildienstleistende sei ebenfalls bei dieser Gruppe eingeteilt, so dass eine zusätzliche Betreuungsperson zur Verfügung stehe. So könne die 1:1-Betreuung, die der Beschwerdeführer brauche, gewährleistet werden. Die Anfrage der Mutter für einen dritten Betreuungstag ab November 2021 habe seitens der Tagesschule abgelehnt werden müssen. Zur Gewährung der Sicherheit des Beschwerdeführers (Davonlaufen, Einschätzen von Gefahren) und der anderen Kinder (Schlagen, an den Haaren ziehen durch den Beschwerdeführer) brauche es im Rahmen der Tagesschule eine 1:1- Betreuung. Die dafür nötigen Ressourcen aufzubringen, sei niemand bereit. 3.3.7 Im während des Beschwerdeverfahrens eingereichten E-Mail vom
19. Juni 2022 der ehemaligen Tagesmutter (BB 8) führte diese aus, sie ha- be den Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2014 bis 30. April 2021 betreut. Dieser habe ein gewinnendes, herzliches Wesen. Es sei schön gewesen, mit ihm zusammenzuarbeiten. Die anderen Kinder und sie hätten sich jeweils sehr über die Anwesenheit des Beschwerdeführers gefreut. Dessen Betreuung sei jedoch eine riesige Herausforderung gewesen. Eigentlich hätte er eine Betreuungsperson für sich alleine benötigt. Seine Faszination
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 16 für ..., ... und ... hätten dazu geführt, dass er permanent auf dem Sprung gewesen sei. Nichts habe ihn von seiner Passion abhalten können. Mit allen Mitteln und Tricks habe er versucht, an diese Objekte zu gelangen. Clever habe er Lücken in der Beaufsichtigung entdeckt und in diesen Momenten gehandelt. Er sei auf den Fenstersims gestiegen, weil er am Fenster eine ... gesehen habe. Er habe sich weggeschlichen und sei zum Bahnhof gegangen. Dort habe er auf den Bahngleisen nach ... suchen wollen, weil er dort einige habe liegen sehen. Auch habe er ... überall dort gesucht, wo er jemals welche gesehen habe (Wald, Spielplätze, Schulhof, ...). Zum Glück habe er jeweils rechtzeitig gefunden und zurückgeholt werden können. Da er keine Gefahren habe erkennen können, habe er sich oft in sehr heikle Situationen begeben. Mit 5 Jahren wäre er fast an einem Würfel erstickt. Eigentlich seien Gegenständen in den Mund zu nehmen kein Thema mehr gewesen. Aber er habe ihre (Tagesmutter) volle Aufmerksamkeit gewollt. Sie sei gerade mit einer anderen Person am Sprechen gewesen. Er habe sie angeschaut und den Würfel kraftvoll in den Mund geschmissen; ihre verbale Intervention habe keine Wirkung gezeigt. Der Würfel sei stecken geblieben und habe die Atmung blockiert. Der Beschwerdeführer sei blau geworden und sei in einem lebensbedrohlichen Zustand gewesen. Im letzten Jahr sei noch die zusätzliche Schwierigkeit dazugekommen, dass er offenbar angestaute aggressive Gefühle mit sich geschleppt habe. Er habe Gegenstände herumgeschmissen und die anderen Kinder gefährdet (unwissentlich). Auch habe er eine Blumenkiste vom Balkon geschubst und ein anderes Kind habe darunter gestanden. Nach reiflichem Überlegen habe sie (Tagesmutter) dann den Betreuungsvertrag gekündigt. Es sei ihr sehr schwer gefallen, das Risiko sei ihr aber zu gross gewesen. 3.4 Der Abklärungsdienst beurteilte die Ansprüche des Beschwerdeführers im Rahmen des Abklärungsberichts vom 13. Januar 2022 (AB 190). Er errechnete einen Mehraufwand von 4h und 38min, verneinte hingegen eine besonders intensive Überwachung. Anlässlich des Vorbescheidverfahrens wie auch des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nahm der Abklärungsdienst unter Berücksichtigung der neu aufgelegten Unterlagen ergänzend Stellung:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 17 3.4.1 In seiner Stellungnahme vom 19. April 2022 (AB 203) führte der Abklärungsdienst bezüglich der Situation in der Schule aus, im E-Mail der Lehrerin vom Juli 2021 werde nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer eine dauernde 1:1-Betreuung erhalte. Bestätigt werde lediglich, dass der Beschwerdeführer dauernd im Auge behalten werden müsse. Eine 1:1- Förderung im Unterricht sei nicht einer 1:1-Betreuung im Sinne einer Überwachung gleichzusetzen. Die Schule habe dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht ein Kind sei, welches dauernd den Impuls habe, wegzurennen, viel eher vergesse er sich. In den Pausen gehe er gerne zum ..., wo er viele ... finde. Wenn er auf dem ... sei, werde er zurückgeholt, was in der Regel ohne Widerstand geschehen könne. Die Überwachung in der Schule entspreche nicht der Intensität einer intensiven Überwachung. Zu Hause sei es im Rahmen der Schadenminderung zumutbar, Sicherheitsmassnahmen (Verstecken von Schlüsseln, Sicherung von Fenstern und Steckdosen) zu treffen. Spielzeuge, welche der Beschwerdeführer verschlucken könnte, seien im Alltag von ihm fernzuhalten. Zu Hause bei der Mutter seien weder die Fenster noch die Steckdosen gesichert. Das erstaune umso mehr, als Dr. med. F.________ beschreibe, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals nachts aus dem Fenster geklettert sei. Gemäss der Abklärung vor Ort könne er jedoch die Fenster gar nicht öffnen. Bei einer intensiven Betreuung könne sich die betreuende Person kaum einer anderen Aktivität widmen. Anlässlich der Haushaltsabklärung, die bei der Mutter durchgeführt worden sei, habe sich ergeben, dass diese kochen könne, wenn der Beschwerdeführer anwesend sei. Der Beschwerdeführer könne sich zu Hause auch eine Weile alleine beschäftigen, man müsse einfach ein Auge darauf haben, was er tue. Oppositionsverhalten, wie es beim Verlassen der Wohnung beschrieben werde, begründe zudem keine Überwachungssituation. Einem Entführungsrisiko, wie es Dr. med. F.________ beschreibe, werde bereits mit einer dauernden persönlichen Überwachung entgegengewirkt. Es werde eine dauernde persönliche Überwachung geleistet, die nicht von der Intensität sei, welche eine besonders intensive Überwachung begründen könne.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 18 3.4.2 In der Stellungnahme vom 26. Juli 2022 (in den Gerichtsakten bzw. AB 210) wurde zu den beschwerdeweise erhobenen Einwänden ausgeführt, gemäss dem Telefongespräch mit der Mutter vom 25. Juli 2022 werde der Beschwerdeführer nach den Sommerferien unverändert die Heilpädagogische Sonderklasse besuchen. Der Schulbesuch sei somit für den Beschwerdeführer weiterhin möglich. Die Nachschulbetreuung sei jedoch noch nicht geregelt, diese Betreuung könne von der Schule noch nicht gewährleistet werden. Der Vater habe angegeben, seine Mutter werde künftig für zwei Nächte pro Woche (Dienstag und Mittwoch) den Beschwerdeführer zu sich nehmen. Diese Angaben sprächen gegen die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Grossmutter nicht mehr bereit bzw. nicht mehr in der Lage sei, den Beschwerdeführer regelmässig zu betreuen. Unbestritten sei, dass der Betreuungsaufwand für den Beschwerdeführer gross sei. Dem Umstand, dass die Betreuung mit zunehmendem Alter aufwändiger werde, sei im Bericht dahingehend Rechnung getragen worden, dass ab Februar 2021 die dauernde persönliche Überwachung anerkannt werde. Der Bereich „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ werde auch deshalb als erfüllt beurteilt, da der Beschwerdeführer ausser Haus immer begleitet werden müsse. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bspw. zum Schlafen in sein Zimmer gebracht und dort auch alleine – und ohne Überwachungsmonitor
– zum Schlafen bleibe. Aus dem Bericht der Tagesschule vom 18. Mai 2022 würden sich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Unbestritten sei, dass für den Beschwerdeführer eine dauernde persönliche Überwachung notwendig sei. Aus den aufgelisteten Beobachtungen während der Betreuungszeit liessen sich jedoch keine lebensbedrohlichen Situationen erkennen, die permanent eine überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft forderten, wie dies für die besonders intensive Überwachung vorausgesetzt werde. Auch aus dem E-Mail der ehemaligen Tagesmutter vom 19. Juni 2022 ergäben sich keine neuen Feststellungen. Es sei unbestritten, dass die Betreuung eine riesige Herausforderung gewesen sei. Der Satz … „Eigentlich hätte er eine Betreuungsperson für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 19 sich alleine benötigt“ … sage auch aus, dass eben nicht permanent eine Aufsichtsperson bei ihm sei. Mehrmals werde in den Akten zwar auf die gefährliche Situation (gemeint Verschlucken des Würfels) hingewiesen. Diese habe sich im Alter von 5 Jahren ergeben, kürzlich sei der Beschwerdeführer 10-jährig geworden. Gegen eine intensive Überwachung im Sinne des Gesetzes spreche auch der Umstand, dass sich in der Pause in der Schule zwei Lehrpersonen um 13 Kinder mit Beeinträchtigungen (Sonderschulstatus) kümmerten. Da er – sich selbst überlassen – Personen oder sich selber Schaden zuführen könnte, würde die dauernde persönliche Überwachung anerkannt. Die Interventionsbereitschaft sei jedoch nicht vergleichbar, wie sie bspw. bei einem plötzlich auftretenden Atemstillstand oder epileptischen Anfall gefordert wäre. Dass gefährliche Gegenstände weggeräumt würden, sei im Sinne der Schadenminderung zumutbar. Dass Wohnungs- und Haustüren grundsätzlich abgeschlossen würden sei in Privathaushalten nicht unüblich. 3.5 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenent- schädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag ana- log anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 20 und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3.6 Der Abklärungsbericht vom 13. Januar 2022 (AB 190) erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines derartigen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.5 hiervor). Er wurde von einer qualifizierten Person verfasst, die Kenntnis der konkreten Verhältnisse (Abklärung vor Ort, schriftliche und mündliche bzw. telefonische Befragung von Mutter, Vater und Lehrerinnen) sowie der gesundheitlichen Situation hatte. Dasselbe gilt für die Stellungnahmen des Abklärungsdienstes vom 19. April 2022 (AB 203) und vom 26. Juli 2022 (in den Gerichtsakten), welche nach Eingang der Schreiben der behandelnden Ärztin Dr. med. F.________ vom
23. März 2022 (AB 200/3), der telefonischen bzw. schriftlichen Ausführungen der Lehrerinnen vom 4. April 2022 (AB 201) bzw. 7. April 2022 (AB 202) sowie der Berichte der Tagesschule vom 18. Mai 2022 (BB
6) und der ehemaligen Tagesmutter vom 19. Juni 2022 (BB 8) erstellt wurden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag – wie nachfolgend dargelegt – nicht zu überzeugen. 3.6.1 Vorliegend einzig umstritten ist der Umfang bzw. die Intensität der dauernden Überwachung (Ziff. 8078 ff. KSIH sowie Ziff. 5022 ff. KSH; vgl. auch E. 2.2.3 hiervor). Der Abklärungsdienst hat das Erfordernis einer dauernden persönlichen Überwachung bejaht und hierfür einen zusätzlichen täglichen Mehraufwand von zwei Stunden berücksichtigt. Der Beschwerdeführer macht jedoch einen solchen für eine besonders intensive dauernde Überwachung von vier Stunden geltend (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). 3.6.2 Soweit die Schulsituation betreffend ist aufgrund der Angaben der Lehrpersonen (AB 175/1, 178/2, 201 f.) erstellt, dass der Beschwerdeführer während der Schule und Pause in der Sonderklasse im Auge behalten wird. Hingegen muss sich keine Betreuungsperson permanent in der unmittelbaren Nähe des Beschwerdeführers aufhalten, weil eine kurze Unachtsamkeit lebensbedrohliche Folgen haben könnte oder zu einer Schädigung von Personen und Gegenständen führe würde. Die Darstellungen der Lehrerinnen sind anschaulich, plausibel und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 21 überzeugend. Beachtlich ist insbesondere, dass in der Schule zwei Betreuungspersonen 13 Kinder inklusive Beschwerdeführer beaufsichtigen. Auch wenn dem Beschwerdeführer und einem weiteren Kind mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden muss als den anderen 11 Kinder, müssen die beiden Betreuenden dennoch jederzeit auch für die anderen Kinder verfügbar sein und ihre Aufmerksamkeit ständig auf alle Kinder richten. Dabei ist in Klassen wie der vorliegenden auch für die weiteren Kinder mehr Aufmerksamkeit und Betreuung notwendig, als dies in Regelklassen der Fall wäre und die Pausenaufsicht in aller Regel eine grosse Zahl an Kindern überwacht. Die für eine besonders intensive dauernde Überwachung geforderte 1:1-Überwachung/Betreuung, wonach sich die betreuende Person kaum anderen Aktivitäten widmen kann (vgl. E. 2.2.3 hiervor), lässt sich damit nicht belegen, was denn von der Lehrerin explizit bestätigt wird (AB 201). Gemäss den überzeugenden Darlegungen der Lehrpersonen hat der Beschwerdeführer schliesslich auch nicht den dauernden Impuls, wegzurennen; vielmehr ist er gemäss deren Schilderung verträumt und vergisst sich. In dieses Bild reihen sich auch die Feststellungen im Bericht der Tagesschule vom 18. Mai 2022 (BB 6), wonach der Beschwerdeführer für sich alleine spielen kann, sich beim Zvieri gut in die Gruppe integriert und am Tisch sitzen bleibt, bis alle fertig gegessen haben. Dass die Tagesschule die Betreuung des Beschwerdeführers nur übernimmt, wenn zusätzlich zur Betreuungsperson ein Zivildienstleistender anwesend ist, belegt sodann nicht die Notwendigkeit einer 1:1-Betreuung, sondern zeigt lediglich, dass die Tagesschule nicht auf Sonderschüler ausgerichtet ist bzw. die erforderliche (nicht besonders intensive) dauernde Überwachung des Beschwerdeführers nicht gewährleisten kann, zumal wenn weitere Schüler betreut werden müssen. Nichts anderes gilt für den Aufenthalt zu Hause. Die Mutter gab in dem sie betreffenden Verfahren an, sie könne kochen, wenn der Beschwerdeführer anwesend sei (AB 124/9 Ziff. 7.2 im Verfahren IV/2022/118) und führte im vorliegenden Verfahren aus, er könne sich eine Weile selber beschäftigen (AB 190/7 Ziff. 2.4.3). Dass es regelmässig zu kritischen Situationen oder Sachbeschädigungen gekommen wäre, was eine überdurchschnittliche Aufmerksamkeit und eine ständige Interventionsbereitschaft erforderte, ist vorliegend nicht erstellt. Dass die Mutter, wenn auch nicht durchwegs (vgl. AB 109/2 Ziff. 2.1), neben den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 22 weiteren Arbeiten im Haushalt alleine sowohl Tochter als auch Sohn betreut, spricht ebenfalls gegen das Vorliegen des Bedarfs für eine besonders intensive Überwachung. Anlässlich der Abklärung vor Ort im Juni 2021 gab die Mutter weiter an, die Türen würden zu Hause konsequent abgeschlossen und die Schlüssel (zumindest während der Nacht) versteckt. Weiter gab sie an, die Fenster seien nicht speziell gesichert, der Beschwerdeführer könne sie aber noch nicht öffnen (AB 190/7 Ziff. 2.4.3). Falls sich dies (wie nun beschwerdeweise geltend gemacht wird; vgl. Beschwerde S. 4) inzwischen geändert haben sollte und er Fenster nun öffnen könnte, wären entsprechende schadenmindernde Schutzvorkehren möglich und zumutbar. Schutzmassnahmen wie sie der Vater gemäss telefonischer Angabe vom Januar 2022 in seiner Wohnung im Übrigen bereits getätigt hat (AB 190/7 Ziff. 2.4.3). Ein Weglaufen wie auch Situationen wie sie (einzig) Dr. med. F.________ vom Hörensagen beschrieben hat (nächtliches Aussteigen aus dem Fenster, Einsteigen in andere Häuser; AB 200/3) würden so ohne weiteres vermieden, ohne dass eine besonders intensive dauernde Überwachung erforderlich wäre. Solche Sicherheitsmassnahmen an den Türen und Fenstern sind im Rahmen der ganz generell geltenden elterlichen Pflichten gar besonders geboten, wenn die örtlichen Verhältnisse wie der geltend gemachte Autoverkehr, Bahngleise und Gewässer (Beschwerde S. 6) eine erhöhte Sorgfalt und Überwachung auch bei nichtbehinderten Kindern verlangt. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen von Dr. med. F.________ mit dem Föhn, Steckdosen, Messern und Scheren spielen will (AB 200/3), vermag keine besonders intensive dauernde Überwachung zu begründen. Steckdosen können ohne grossen Aufwand im Rahmen der allgemeinen Schadenminderungspflicht gesichert werden, was zudem heute auch bei nichtbehinderten Kleinkindern üblich ist. Ebenfalls ist es den Eltern zumutbar, gefährliche Gegenstände an für den Beschwerdeführer nicht zugänglichen Orten aufzubewahren. Das wiederholt angeführte Beispiel mit Verschlucken eines Würfels geschah schliesslich, als der inzwischen zehnjährige Beschwerdeführer fünf Jahre alt war. Zudem war es nicht Grund dafür, dass die Tagesmutter das Betreuungsverhältnis (nun) kündigte (vgl. insbesondere deren Ausführungen vom 19. Juni 2022 [BB 8]). Seither ist keine entsprechende lebensbedrohliche Situation mehr aktenkundig.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 23 3.6.3 Soweit die Mutter (AB 174/13 Ziff. 9) unterstützt von Dr. med. F.________ (AB 200/3) eine Betreuung während der Nacht geltend macht, ist zunächst festzuhalten, dass mit den erwähnten Schutzvorrichtungen sichergestellt ist bzw. sichergestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer auch nachts das Haus nicht verlassen und dementsprechend die Nächte ohne spezifische Betreuung verbringen kann. Einzelne schlechte Nächte mit Alpträumen – worauf die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2022 zu Recht hinweist – können altersentsprechend bei jedem Kind vorkommen und begründen unbesehen dessen keinen Bedarf einer besonders intensiven Überwachung. Es lassen sich vorliegend unter Berücksichtigung der zumutbaren schadenmindernden Massnahmen keine lebensbedrohlichen Situationen bzw. Gefahr von Schädigungen von Personen oder Gegenständen erkennen, die permanent eine überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft fordern, wie dies die besonders intensive dauernde Überwachung voraussetzt. 3.6.4 Zusammenfasend ist erstellt, dass beim Beschwerdeführer ein Überwachungsbedarf besteht. Dieser ist jedoch nicht besonders intensiv im Sinne der gesetzlichen Regelung. Die Zusprache eines Intensivpflegezuschlages unter Berücksichtigung einer dauernden persönlichen Überwachung ist nicht zu beanstanden. 4. Betreffend den beantragten Assistenzbeitrag ergibt sich das Folgende: Der Beschwerdeführer besucht die heilpädagogische Sonderklasse der Schule H.________ (AB 178). Zu Recht wird deshalb nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe gestützt auf Art. 39a lit. a oder b IVV Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Geltend gemacht wird einzig, ein solcher Anspruch bestehe gestützt auf Art. 39a lit. c IVV bei einem Intensivpflegezuschlag mit einem Pflege- und Überwachungsbedarf von mindestens sechs Stunden. Da jedoch wie vorstehend dargelegt kein Pflege- und Überwachungsbedarf von mindestens sechs Stunden besteht (vgl. E. 3.6), sind die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 24 Voraussetzungen zur Ausrichtung eines Assistenzbeitrages (vgl. E. 2.3 hiervor) nicht gegeben. 5. Zusammenfassend sind die Verfügungen vom 25. April 2022 (AB 204) und
26. April 2022 (AB 205) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 25 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin D.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/22/335, Seite 26 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.