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200 2022 317

Bern VerwG · 2022-11-29 · Deutsch BE

Klage vom 19. Mai 2022

Sachverhalt

A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) war zwischen dem 1. Februar 2011 und dem 30. November 2012 als Senior Consultant bei der E.________ AG angestellt. Vom 15. Januar 2013 bis 6. August 2014 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Am 2. Juli 2014 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, (SVA ZH) zum Leistungsbezug an (vgl. Urteil des Sozialversiche- rungsgerichts des Kantons Zürich vom

12. November 2019, BV.2017.00074, Sachverhalt Ziff. 1; Klagebeilage [act. I] 8; bestätigt durch Entscheid des Bundesgerichts vom 12. Mai 2020, 9C_828/2019). Ab dem

1. Juli 2015 stand A.________ in einem Arbeitsverhältnis mit der F.________ AG (Pensum von 100 % [act. I 2]) und in diesem Rahmen in einem Berufsvorsorgeverhältnis mit der Pensionskasse D.________ (Be- klagte [act. I 3]). Mit Verfügung vom 3. Juli 2015 sprach ihm die SVA ZH rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 eine ganze Rente bei einem Invali- ditätsgrad von 82 % zu (act. I 5). Am 28. Oktober 2015 vereinbarten die F.________ AG und A.________ in gegenseitigem Einvernehmen die Auf- lösung des Arbeitsverhältnisses per 29. Februar 2016 (act. I 14). Mit Verfü- gung vom 18. Dezember 2015 (act. I 6) hob die SVA ZH die laufende Ren- te zufolge des bei der F.________ AG erzielten Einkommens auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Ab dem 1. März 2016 richtete die SVA ZH wiederum eine ganze Rente aus (Verfügung vom

23. September 2016 [act. I 7]). Daneben bezieht A.________ seit dem

1. Januar 2015 eine Rente aus beruflicher Vorsorge der G.________, bei welcher er während der Dauer der Arbeitslosigkeit berufsvorsorgeversichert war (Akten der Beklagten [act. II] 26). Im Oktober 2021 ersuchte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, die Pensionskasse D.________ um Ausrichtung einer Invali- denrente aus beruflicher Vorsorge, welches Gesuch diese abschlägig be- antwortete (act. I 10 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2022, BV/22/317, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 erhob A.________, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin C.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage gegen die Pensionskasse D.________ mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Rente der beruf- lichen Vorsorge rückwirkend auf den 1. März 2016 auszurichten zuzüglich 5 % Verzugszinsen ab Klageerhebung.

2. Es seien die IV-Akten hinzuzuziehen für das vorliegende Verfah- ren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der unterliegen- den Beklagten. Mit Klageantwort vom 24. Juni 2022 beantragt die Beklagte die vollumfäng- liche Abweisung der Klage. Der Instruktionsrichter stellte mit prozessleitender Verfügung vom 28. Juni 2022 fest, dass die Beklagte – entgegen der klaren richterlichen Aufforde- rung (prozessleitende Verfügung vom 23. Mai 2022) – nicht die vollständi- gen Akten eingereicht hat. Er forderte die Beklagte auf, die von ihr bei der zuständigen IV-Stelle edierten Akten vollständig einzureichen. Die Beklagte kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 30. Juni 2022 nach. Mit Schreiben vom 28. Juni 2022 bzw. prozessleitender Verfügung vom

13. Juli 2022 edierte der Instruktionsrichter bei der F.________ AG die Personalakten des Klägers. Diese gingen beim Gericht am 20. Juli 2022 ein (act. III). Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Juli 2022 fasste der Instruktions- richter das bisherige Beweisergebnis zusammen, wozu der Kläger mit Re- plik vom 24. August 2022 Stellung nahm. Die Beklagte bestätigt mit Duplik vom 12. September 2022 den Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Klage.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2022, BV/22/317, Seite 4

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 19. Mai 2022 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (vgl. www.zefix.ch), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auf die formgerechte (Art. 32 VRPG) Klage ist somit einzutreten.

E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers auf Invaliden- leistungen der beruflichen Vorsorge gegenüber der Beklagten ab dem

Dispositiv
  1. März 2016, nebst Zins von 5 % seit Klageerhebung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, ra- sches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitge- genstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositi- onsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26).
  2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2022, BV/22/317, Seite 5 SR 831.20; Weiterentwicklung der IV [WE IV]) und weiterer Erlasse (insbe- sondere auch des BVG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370). In zeitlicher Hinsicht ist der Sachverhalt bis zum vorliegenden Urteil zu klären, weshalb grundsätzlich intertemporalrechtlich auch die berufliche Vorsorge von der Weiterentwick- lung der IV betroffen ist. Die entsprechenden angepassten Bestimmungen (insbesondere das stufenlose Rentensystem [mindestens im Obligatorium]) können somit von Bedeutung sein. Im vorliegenden Fall ist für einen Anspruch des Klägers auf Invalidenleis- tungen der beruflichen Vorsorge durch die Beklagte vorab entscheidend und zu klären, ob eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist, damit im Zusammenhang steht die Frage, ob eine relevante Arbeitsun- fähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG innerhalb der Zeit der Versiche- rungsdeckung bei der Beklagten eingetreten ist. Einerseits ist diese Frage von vornherein nach den in jenem Zeitpunkt geltenden Grundsätzen zu prüfen, andererseits haben sich die diesbezüglichen gesetzlichen Bestim- mungen nicht geändert. 2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, versichert waren. 2.3 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern ver- weist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demje- nigen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditäts- begriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Inva- lidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2022, BV/22/317, Seite 6 2.3.1 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversiche- rungsgerichts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invali- denversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der In- validenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungs- rechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 (aufgeho- ben mit der WE IV) und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2020 BVG Nr. 35 S. 150 E. 2.2). 2.3.2 Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifi- kation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2019 BVG Nr. 44 E. 5.1 S. 173). Selbst wenn die Vorsorgeeinrichtung – bei fehlendem Einbezug ins IV-rechtliche Verfahren – innerhalb der Rechtsmittelfrist anderweitig von der Verfügung Kenntnis erhält, erzeugt der Entscheid der IV-Organe keine Bindungswirkung für die Vorsorgeeinrichtung. Sie ist auch nach Treu und Glauben nicht gehalten, die Verfügung anzufechten oder deren Eröffnung zu ihren Handen zu verlangen (SVR 2012 BVG Nr. 30 S. 122 E. 3.2). 2.4 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derje- nigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invali- denleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2022, BV/22/317, Seite 7 Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich- tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor- sorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26 E. 3.1). 2.4.1 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Ein- busse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Auf- gabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss min- destens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62; SVR 2021 BVG Nr. 30 S. 121 E. 2.1). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich ar- beitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses – im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich – ihre übliche oder aber nunmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhält- nis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, kon- kret nachteilig bemerkbar gemacht hat, so etwa durch einen Abfall der Leis- tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge- bers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich be- dingte Arbeitsausfälle. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage – etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitneh- mer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können – in Betracht gezogen werden (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 33 E. 5.1, 2005 BVG Nr. 5 S. 15 E. 2.2). Die Leis- tungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufge- fallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch- theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der be- ruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2022, BV/22/317, Seite 8 genden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden. (SVR 2021 BVG Nr. 30 S. 121 E. 3.2, 2014 BVG Nr. 6 S. 19 E. 4.2). 2.4.2 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) berufli- chen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammen- hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einsch- liesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen der- selbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 17 S. 76 E. 2.2.2, 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 5b). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des kon- kreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesund- heitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurtei- lung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über längere Zeit hinweg Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst namentlich die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2022, BV/22/317, Seite 9 per se aus (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 36 S. 154 E. 3.3, 2019 BVG Nr. 30 S. 118 E. 2.2). Die Frage, ob eine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich war, ist somit auch im Lichte von erst später gewonnenen Erkenntnissen zu beurteilen (SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 136 E. 5.3). 2.4.3 Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhält- nisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbrochen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist; eine Arbeitsfähigkeit von 80 % genügt nicht (BGE 144 V 58; SVR 2021 BVG Nr. 31 S. 125 E. 2.2). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Ein- gliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägun- gen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 36 S. 154 E. 3.3). Bei Schubkrankheiten ist zu prüfen, ob eine länger als drei Monate dauern- de, isoliert betrachtet unauffällige Phase von Erwerbstätigkeit tatsächlich mit der Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung verbunden war. Selbst eine länger dauernde Phase der Erwerbstätigkeit zeigt keine ge- sundheitliche Erholung mit weitgehender Wiederherstellung des Leistungs- vermögens an, wenn jegliche berufliche Belastung nach einer gewissen Zeit regelhaft zu schweren Krankheitssymptomen mit erheblicher Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies stellt ein erhöhtes Risiko dar, dass die Krankheit sich erst zu einem Zeitpunkt invalidisierend manifestiert, in welchem eine Versiche- rungsdeckung fehlt, was unter dem Gesichtspunkt des (obligatorischen) Versicherungsschutzes stossend sein kann. Daher kommt bei Schubkrank- heiten den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (SVR 2020 BVG Nr. 21 S. 93 E. 2.1.1). 2.5 Das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2022, BV/22/317, Seite 10 vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).
  3. 3.1 Zu klären ist zunächst die Frage, ob bzw. wann der Kläger arbeits- unfähig geworden ist und wie sich sein Gesundheitszustand im weiteren Verlauf entwickelt hat. Dabei ist vorauszuschicken, dass die Feststellungen und Beurteilungen der SVA ZH im Zusammenhang mit der Wiederausrich- tung der ganzen Invalidenrente für die Beklagte nicht bindend sind, da sie von der SVA ZH nicht in das IV-rechtliche Verfahren einbezogen worden war (vgl. E. 2.3.2 hiervor). 3.1.1 Die SVA ZH erachtete die Arbeitsunfähigkeit als im Januar 2013 eingetreten (Eröffnung Wartejahr) und sprach dem Kläger mit Verfügung vom 3. Juli 2015 unter Berücksichtigung der (erst) am 2. Juli 2014 erfolgten Anmeldung (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 82 % zu (act. I 5). Dabei stützte sie sich in medizinischer Hinsicht insbesondere auf die Stellung- nahme von med. pract. H.________, Facharzt für Neurologie und Arzt beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 4. Mai 2015 (act. II 29). Darin führte dieser unter Bezugnahme auf die medizinische Aktenlage bezüglich der bisherigen Tätigkeit aus, der Versicherte sei durch die Gangstörung nachvollziehbar eingeschränkt. Weiter erfordere die überwiegende Tätigkeit im ... eine hohe kognitive Leistungsfähigkeit (..., ..., etc.). Die Kernspinto- mographie-Befunde aus dem Jahr 2012 zeigten eine deutliche Progredienz der Läsionslast. Da der Schweregrad kognitiver Störungen mit der Läsions- last korreliere, sei auch hier eine höhergradige Einschränkung anzuneh- men. Die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit ab Anfang 2013 sei für die letzte Tätigkeit als ... plausibel. Es bestehe allenfalls ein geringes Rest- leistungsvermögen in dieser Tätigkeit. In einer wechselbelastenden, über- wiegend sitzenden Tätigkeit ohne erhöhte Anforderungen an das kognitive Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2022, BV/22/317, Seite 11 Leistungsvermögen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von täglich drei Stunden. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht absehbar. Hin- sichtlich der kognitiven Störungen stützte sich med. pract. H.________ auf den Bericht von Dr. med. I.________, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. November 2014, worin dieser eine MS, fortbestehend seit 2003, ein Fatigue-Syndrom und kognitive Störungen diagnostizierte. Dr. med. I.________ führte aus, an körperlichen Einschränkungen bestünden vor allem die spastisch-ataktische Gangstörung und die Feinmotorikstörung. Die Hauptproblematik liege aber im neurokognitiven Bereich. Es sei eine neuropsychologische Testuntersu- chung bei Dr. J.________, Diplom-Psychologin, durchgeführt worden, die erhebliche Einbussen der kognitiven Leistungsfähigkeit und der emotiona- len Belastbarkeit gezeigt habe. Prognostisch sei von einem weiteren Vor- anschreiten der Erkrankung auszugehen. Eine Besserung der Leistungs- fähigkeit werde nicht realisierbar sein. Im entsprechenden Bericht von Dr. J.________ vom 1. Juli 2014 (act. II 28) hielt diese fest, der Patient habe die jeweils zweistündige Testung als deutlich anstrengend empfunden. Be- reits nach 45 Minuten seien klinisch erste Ermüdungserscheinungen er- kennbar gewesen. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass der Patient Defizite in den Bereichen geteilte Aufmerksamkeit, Konzentrations- fähigkeit, Daueraufmerksamkeit, räumlich-konstruktive Fähigkeit sowie Planungsfähigkeit aufweise. Im Bereich kognitive Flexibilität seien die Leis- tungen grenzwertig schlecht. Bei der Testung sei deutlich geworden, dass der Patient entweder schnell oder genau arbeiten könne. Beides zusam- men gelinge ihm sehr oft nicht. Eine Simulationsneigung der Symptome sei nicht erkennbar gewesen. 3.1.2 Unter Berücksichtigung des bei der F.________ AG ab 1. Juli 2015 erzielten Einkommens berechnete die SVA ZH in der Verfügung vom
  4. Dezember 2015 (act. I 6) einen Invaliditätsgrad von 9 % und hob die laufende Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Mo- nats auf. Nachdem das Arbeitsverhältnis mit der F.________ AG per
  5. Februar 2016 beendet worden war, richtete die SVA ZH dem Kläger wiederum eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 82 % aus. In der entsprechenden Verfügung vom 23. September 2016 (act. I 7; Akten der Beklagten [act. IIB] unpag.) hielt sie fest, die medizinischen Abklärun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2022, BV/22/317, Seite 12 gen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 18. Juni 2015 nicht verändert habe. Es bestehe nach wie vor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als .../.... In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 36 %. 3.1.3 Aufgrund der Akten ist erstellt und insoweit auch unbestritten, dass der Kläger vor Antritt seiner Anstellung bei der F.________ AG am 1. Juli 2015 und damit vor Bestehen des Berufsvorsorgeverhältnisses mit der Be- klagten aufgrund der Auswirkungen der multiplen Sklerose insbesondere auf seine kognitiven Fähigkeiten arbeitsunfähig geworden und diese Ar- beitsunfähigkeit in der Folge zu einer Invalidität geführt hat. Hierfür wurde dem Kläger ab dem 1. Januar 2015 (zunächst) eine ganze Rente der Inva- lidenversicherung ausgerichtet (act. I 5). Seit demselben Zeitpunkt bezieht der Kläger ununterbrochen eine Rente der beruflichen Vorsorge, ausgerich- tet durch die G.________ (act. II 26). 3.2 Zu prüfen ist, ob der Kläger mit dem Antritt der Arbeitsstelle bei der F.________ AG am 1. Juli 2015 wiederum eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit erreicht hat und der zeitliche Konnex zwischen der zuvor eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der heute beste- henden Invalidität unterbrochen worden ist (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Aus den Akten ergibt sich das Folgende: 3.2.1 Der Kläger trat die Arbeitsstelle bei der F.________ AG als ... (Funktion "Anspruchsvolle Sachbearbeitung") am 1. Juli 2015 an (Einzelar- beitsvertrag vom 8. bzw. 17. Juni 2015 [act. I 2]; Arbeitszeugnis vom
  6. Februar 2016 [act. III unpag.]). Vorgängig wandte er sich mit E-Mail vom 23. Juni 2015 (act. II 23) an die SVA ZH und informierte diese über den Stellenantritt per 1. Juli 2015. Dabei äusserte er seine Besorgnis über die damit verbundenen Herausforderungen und seine Angst, dem beruflichen Druck nicht standhalten zu können. Er gab zu erkennen, dass er den Stellenantritt als Arbeitsversuch erachte und bat die SVA ZH um Unterstützung und Rückendeckung, falls der Versuch scheitern sollte. 3.2.2 Am 24. September 2015 und damit kurz vor Ablauf der vereinbar- ten Probezeit fand ein Standortgespräch zwischen dem Kläger und der Arbeitgeberin statt. In diesem Zusammenhang vereinbarten die Parteien Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2022, BV/22/317, Seite 13 die Verlängerung der Probezeit um vier Wochen, da die Eignung und Ziel- erreichung wegen zweiwöchiger Ferienabwesenheit und mangels Vorlie- gens beurteilbarer Arbeitsergebnisse nicht abschliessend beurteilt werden könne (act. III unpag.). In Beantwortung einer Anfrage der SVA ZH vom
  7. September 2015, wie er seine Arbeitsfähigkeit für die Zukunft einschät- ze, informierte der Kläger in der E-Mail vom 26. September 2015 (act. IIB unpag.) über das erfolge Standortgespräch. Er führte aus, dass die Ar- beitsbelastung nun doch zunehme. Die grössten Probleme habe er dann, wenn viele Informationen auf ihn zukämen. Er habe dann Mühe, diese zu verarbeiten. Da habe er festgestellt, dass er das eine oder andere vergesse oder fehlerhaft interpretiere. Hier müsse er sich konditionieren und versu- chen, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren. 3.2.3 Mit E-Mail vom 27. Oktober 2015 (act. II 27 S. 3) teilte der Kläger der SVA ZH mit, ihm sei nach dem Probezeitgespräch soeben eröffnet worden, dass sich die F.________ AG von ihm trennen möchte, da er die Erwartungen nicht in vollem Umfang erfüllt habe. Vielleicht leide er doch ein bisschen unter Wahrnehmungsstörungen. Im Probezeitgespräch seien sechs Punkte beurteilt worden. Sein Vorgesetzter habe zu wenig Fortschrit- te bei dem zu erreichenden Ziel gesehen. Er sehe das anders. Der von der Arbeitgeberin erstellten undatierten Beurteilung "Focus 2015" (act. III) ist zu entnehmen, dass die Ziele nur teilweise erfüllt wurden. Da die Beurteilun- gen des Arbeitnehmers und der Vorgesetzten recht unterschiedlich ausfie- len, schätzten die Vorgesetzten das Entwicklungspotential als nicht ausrei- chend ein. Insbesondere bei der selbstständigen Handlungsweise bestün- den ausserordentlich hohe Anforderungen – u.a. wegen des Zeitdrucks, unter dem gearbeitet werde – und gerade auch hier seien Schwächen be- obachtet worden. Am 28. Oktober 2015 schlossen die Arbeitgeberin und der Kläger eine Aufhebungsvereinbarung ab (act. III unpag.). Darin wurde festgehalten, die Leistungen während der Probezeit seien lediglich als teil- weise erfüllt beurteilt worden. Die Arbeitgeberin entscheide, das Arbeits- verhältnis nicht weiterzuführen. Der Austritt werde per 29. Februar 2016 vereinbart. Am 20. Februar 2016 wandte sich der Kläger per E-Mail an die SVA ZH (act. II 22) und informierte diese, dass sein Versuch der Arbeits- aufnahme leider gescheitert sei. Sinngemäss ersuchte er um Wiederaus- richtung der ganzen IV-Rente. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2022, BV/22/317, Seite 14 3.3 3.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger den Stellenantritt bei der F.________ AG explizit als Arbeitsversuch verstanden und dies ge- genüber der SVA ZH jederzeit entsprechend kommuniziert hat. Dies geht insbesondere aus den beiden E-Mails vom 23. Juni 2015 (act. II 23) und vom 20. Februar 2016 (act. II 22) an die SVA ZH zweifelsfrei hervor (wie auch aus einer weiteren E-Mail vom 9. Februar 2016, wonach der Versuch der Arbeitsaufnahme gescheitert sei [act. IIB unpag]). In der erstgenannten E-Mail ersuchte er die SVA ZH um Rückendeckung beim Arbeitsversuch. Gleichzeitig äusserte er gewisse Bedenken mit Blick auf seinen Gesund- heitszustand. Er war sich damit der durch seine Krankheit bedingten Ein- schränkungen bewusst, welche die Leistungsfähigkeit am neuen Arbeits- platz beeinflussen könnten. Insoweit kann dem Kläger nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass er sich zum Zeitpunkt des Stellenantritts trotz sei- ner Krankheit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig fühlte (Klage S. 8 Ziff. 5) bzw. dies tatsächlich war. In der E-Mail vom 20. Februar 2016 (act. II 22) bekräftigte der Kläger denn auch seine Ansicht, es habe sich um einen Arbeitsversuch gehandelt und wies darauf hin, dies mit der SVA ZH explizit so vereinbart bzw. deklariert zu haben. 3.3.2 Die Darstellung des Klägers, wonach beim Arbeitsverhältnis mit Blick auf dessen Dauer von acht Monaten nicht mehr von einem Arbeits- versuch im rechtlichen Sinne auszugehen sei (vgl. Replik S. 6), greift schon aufgrund der Tatsache zu kurz, dass – nach Verlängerung der Probezeit – bereits am 28. Oktober 2015 und damit nach vier Monaten Dauer in gegen- seitigem Einvernehmen dessen Auflösung vereinbart worden ist (act. I 14). Zwar mag zutreffen, dass anlässlich des Standortgesprächs vom 24. Sep- tember und des Probezeitgesprächs vom 26. bzw. 27. Oktober 2015 nicht konkrete Leistungseinschränkungen besprochen und im Dokument "Focus 2015" solche nicht festgehalten worden sind, was sich wohl teilweise auch durch das Verschweigen der Krankheit gegenüber der Arbeitgeberin er- klären lässt (vgl. E-Mail vom 29. Oktober 2015 [act. II 27 S. 4]), so dass die Arbeitgeberin die klare Leistungsschwäche und das Ungenügen nicht kon- kreter einordnen konnte. Auf jeden Fall stellte die Arbeitgeberin grossen Unterstützungsbedarf und Schwächen insbesondere bei der selbstständi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2022, BV/22/317, Seite 15 gen Handlungsweise fest. Die Ziele beurteilte sie nur teilweise als erfüllt ("Focus 2015" [act. III unpag.]). Soweit der Kläger das Dokument "Focus 2015" formal und inhaltlich als ungeeignetes Beweismittel erachtet (Replik S. 3 ff.), ist ihm nicht zu folgen. Die fehlende Datierung und Unterschrift schadet nicht, zumal es sich bei diesem Dokument um ein rein internes Dokument der Arbeitgeberin handelt. Darüber hinaus flossen die Schluss- folgerungen aus dem Dokument, insbesondere was die Zielerreichung be- trifft, in die Auflösungsvereinbarung vom 28. Oktober 2015 (act. I 14) mit ein. Die von der Arbeitgeberin festgestellten Schwierigkeiten wurden vom Kläger denn auch bereits in seiner im Anschluss an das Standortgespräch vom 24. September 2015 an die SVA ZH adressierten E-Mail vom 26. Sep- tember 2015 (act. IIB unpag.) thematisiert. Die darin beschriebenen Defizite bei der Informationsaufnahme und -verarbeitung spiegeln die von der Di- plom-Psychologin J.________ festgestellten und im Bericht vom 1. Juli 2014 (act. II 28) dargelegten kognitiven Einschränkungen deutlich wieder. Damit ist aufgrund echtzeitlicher Angaben erstellt, dass sich einerseits die diagnostizierten krankheitsbedingten Einschränkungen im Arbeitsalltag auch tatsächlich manifestierten und sich negativ auf das funktionelle Leis- tungsvermögen auswirkten und andererseits diese Einschränkungen für die Arbeitgeberin erkennbar waren. Auf die beantragte Befragung der ehemali- gen Vorgesetzten des Klägers über einen sieben Jahre zurückliegenden Sachverhalt kann damit in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4), zumal hiervon keine neuen Er- kenntnisse zu erwarten sind. 3.3.3 Aus der Tatsache, dass die F.________ AG den Arbeitsvertrag während der (verlängerten) Probezeit nicht auf den nächstmöglichen Kün- digungstermin aufgelöst hat, sondern dessen Aufhebung zusammen mit dem Kläger erst per 29. Februar 2016 vereinbart hat (act. I 14), lässt sich nicht schliessen, dass in jenem Zeitraum eine annähernd vollständige Ar- beitsfähigkeit vorgelegen hat (vgl. Replik Rz. 6, 8). Vielmehr stellt diese Vorgehensweise ein Entgegenkommen der Arbeitgeberin dar, welche dem Kläger Zeit verschaffen sollte, eine neue Arbeitsstelle zu suchen (vgl. Ver- laufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 6. November 2015 S. 4, E-Mail vom 27. Oktober 2015 [act. II 27]). Für die F.________ AG wäre denn auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2022, BV/22/317, Seite 16 eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende November 2015 in Frage gekommen, die Wahl des Auflösungszeitpunktes überliess sie dem Kläger (vgl. E-Mail vom 27. Oktober 2015 [act. II 27 S. 3 f.]). 3.3.4 Die dem eingeklagten Rentenanspruch zu Grunde liegende These, wonach bei Antritt der Arbeitsstelle bei der F.________ am 1. Juli 2015 eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe und die zur späteren Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Arbeitsver- hältnisses eingetreten sei, scheitert schliesslich auch daran, dass die gel- tend gemachte gesundheitliche Verschlechterung nicht erstellt ist. Zwar spricht der Kläger von einer zu Ende des Arbeitsverhältnisses bzw. während der Nachdeckungsfrist eingetretenen Arbeitsunfähigkeit (Replik S. 5 Ziff. 6). Weder finden sich in den Akten entsprechende medizinische Unterlagen, noch bringt der Kläger etwas bei, was diese Darstellung stüt- zen würde. Es ist ihm denn auch nicht möglich, den Zeitpunkt des Eintritts der angeblichen gesundheitlichen Verschlechterung konkret zu benennen oder auch nur schon darzulegen, wie sich diese manifestiert haben soll. 3.4 In Würdigung aller Umstände ist mit der Anstellung bei der F.________ AG am 1. Juli 2015 eine längere Zeit dauernde, annähernd vollständige Arbeitsfähigkeit mit der tatsächlichen Perspektive einer dauer- haften Berufsausübung und damit eine Unterbrechung der zeitlichen Kon- nexität nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Die Beklagte ist damit nicht leistungspflichtig und die Klage vom 19. Mai 2022 ist abzuweisen.
  8. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG kei- ne zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Kläger gemäss Art. 109 Abs. 1 VRPG (Umkehrschluss) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversiche- rungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2022, BV/22/317, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  9. Die Klage wird abgewiesen.
  10. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch werden Parteien- tschädigungen zugesprochen.
  11. Zu eröffnen (R): - B.________, Rechtsanwältin lic. iur. C.________ z.H. des Klägers - Pensionskasse D.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 317 BV SCP/IMD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. November 2022 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin lic. iur. C.________ Kläger gegen Pensionskasse D.________ Beklagte betreffend Klage vom 19. Mai 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2022, BV/22/317, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) war zwischen dem 1. Februar 2011 und dem 30. November 2012 als Senior Consultant bei der E.________ AG angestellt. Vom 15. Januar 2013 bis 6. August 2014 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Am 2. Juli 2014 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, (SVA ZH) zum Leistungsbezug an (vgl. Urteil des Sozialversiche- rungsgerichts des Kantons Zürich vom

12. November 2019, BV.2017.00074, Sachverhalt Ziff. 1; Klagebeilage [act. I] 8; bestätigt durch Entscheid des Bundesgerichts vom 12. Mai 2020, 9C_828/2019). Ab dem

1. Juli 2015 stand A.________ in einem Arbeitsverhältnis mit der F.________ AG (Pensum von 100 % [act. I 2]) und in diesem Rahmen in einem Berufsvorsorgeverhältnis mit der Pensionskasse D.________ (Be- klagte [act. I 3]). Mit Verfügung vom 3. Juli 2015 sprach ihm die SVA ZH rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 eine ganze Rente bei einem Invali- ditätsgrad von 82 % zu (act. I 5). Am 28. Oktober 2015 vereinbarten die F.________ AG und A.________ in gegenseitigem Einvernehmen die Auf- lösung des Arbeitsverhältnisses per 29. Februar 2016 (act. I 14). Mit Verfü- gung vom 18. Dezember 2015 (act. I 6) hob die SVA ZH die laufende Ren- te zufolge des bei der F.________ AG erzielten Einkommens auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Ab dem 1. März 2016 richtete die SVA ZH wiederum eine ganze Rente aus (Verfügung vom

23. September 2016 [act. I 7]). Daneben bezieht A.________ seit dem

1. Januar 2015 eine Rente aus beruflicher Vorsorge der G.________, bei welcher er während der Dauer der Arbeitslosigkeit berufsvorsorgeversichert war (Akten der Beklagten [act. II] 26). Im Oktober 2021 ersuchte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, die Pensionskasse D.________ um Ausrichtung einer Invali- denrente aus beruflicher Vorsorge, welches Gesuch diese abschlägig be- antwortete (act. I 10 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2022, BV/22/317, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 erhob A.________, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin C.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage gegen die Pensionskasse D.________ mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Rente der beruf- lichen Vorsorge rückwirkend auf den 1. März 2016 auszurichten zuzüglich 5 % Verzugszinsen ab Klageerhebung.

2. Es seien die IV-Akten hinzuzuziehen für das vorliegende Verfah- ren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der unterliegen- den Beklagten. Mit Klageantwort vom 24. Juni 2022 beantragt die Beklagte die vollumfäng- liche Abweisung der Klage. Der Instruktionsrichter stellte mit prozessleitender Verfügung vom 28. Juni 2022 fest, dass die Beklagte – entgegen der klaren richterlichen Aufforde- rung (prozessleitende Verfügung vom 23. Mai 2022) – nicht die vollständi- gen Akten eingereicht hat. Er forderte die Beklagte auf, die von ihr bei der zuständigen IV-Stelle edierten Akten vollständig einzureichen. Die Beklagte kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 30. Juni 2022 nach. Mit Schreiben vom 28. Juni 2022 bzw. prozessleitender Verfügung vom

13. Juli 2022 edierte der Instruktionsrichter bei der F.________ AG die Personalakten des Klägers. Diese gingen beim Gericht am 20. Juli 2022 ein (act. III). Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Juli 2022 fasste der Instruktions- richter das bisherige Beweisergebnis zusammen, wozu der Kläger mit Re- plik vom 24. August 2022 Stellung nahm. Die Beklagte bestätigt mit Duplik vom 12. September 2022 den Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Klage.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2022, BV/22/317, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 19. Mai 2022 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (vgl. www.zefix.ch), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auf die formgerechte (Art. 32 VRPG) Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers auf Invaliden- leistungen der beruflichen Vorsorge gegenüber der Beklagten ab dem

1. März 2016, nebst Zins von 5 % seit Klageerhebung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, ra- sches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitge- genstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositi- onsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2022, BV/22/317, Seite 5 SR 831.20; Weiterentwicklung der IV [WE IV]) und weiterer Erlasse (insbe- sondere auch des BVG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370). In zeitlicher Hinsicht ist der Sachverhalt bis zum vorliegenden Urteil zu klären, weshalb grundsätzlich intertemporalrechtlich auch die berufliche Vorsorge von der Weiterentwick- lung der IV betroffen ist. Die entsprechenden angepassten Bestimmungen (insbesondere das stufenlose Rentensystem [mindestens im Obligatorium]) können somit von Bedeutung sein. Im vorliegenden Fall ist für einen Anspruch des Klägers auf Invalidenleis- tungen der beruflichen Vorsorge durch die Beklagte vorab entscheidend und zu klären, ob eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist, damit im Zusammenhang steht die Frage, ob eine relevante Arbeitsun- fähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG innerhalb der Zeit der Versiche- rungsdeckung bei der Beklagten eingetreten ist. Einerseits ist diese Frage von vornherein nach den in jenem Zeitpunkt geltenden Grundsätzen zu prüfen, andererseits haben sich die diesbezüglichen gesetzlichen Bestim- mungen nicht geändert. 2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, versichert waren. 2.3 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern ver- weist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demje- nigen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditäts- begriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Inva- lidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2022, BV/22/317, Seite 6 2.3.1 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversiche- rungsgerichts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invali- denversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der In- validenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungs- rechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 (aufgeho- ben mit der WE IV) und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2020 BVG Nr. 35 S. 150 E. 2.2). 2.3.2 Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifi- kation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2019 BVG Nr. 44 E. 5.1 S. 173). Selbst wenn die Vorsorgeeinrichtung – bei fehlendem Einbezug ins IV-rechtliche Verfahren – innerhalb der Rechtsmittelfrist anderweitig von der Verfügung Kenntnis erhält, erzeugt der Entscheid der IV-Organe keine Bindungswirkung für die Vorsorgeeinrichtung. Sie ist auch nach Treu und Glauben nicht gehalten, die Verfügung anzufechten oder deren Eröffnung zu ihren Handen zu verlangen (SVR 2012 BVG Nr. 30 S. 122 E. 3.2). 2.4 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derje- nigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invali- denleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2022, BV/22/317, Seite 7 Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich- tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor- sorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26 E. 3.1). 2.4.1 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Ein- busse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Auf- gabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss min- destens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62; SVR 2021 BVG Nr. 30 S. 121 E. 2.1). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich ar- beitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses – im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich – ihre übliche oder aber nunmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhält- nis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, kon- kret nachteilig bemerkbar gemacht hat, so etwa durch einen Abfall der Leis- tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge- bers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich be- dingte Arbeitsausfälle. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage – etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitneh- mer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können – in Betracht gezogen werden (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 33 E. 5.1, 2005 BVG Nr. 5 S. 15 E. 2.2). Die Leis- tungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufge- fallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch- theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der be- ruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2022, BV/22/317, Seite 8 genden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden. (SVR 2021 BVG Nr. 30 S. 121 E. 3.2, 2014 BVG Nr. 6 S. 19 E. 4.2). 2.4.2 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) berufli- chen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammen- hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einsch- liesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen der- selbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 17 S. 76 E. 2.2.2, 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 5b). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des kon- kreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesund- heitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurtei- lung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über längere Zeit hinweg Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst namentlich die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2022, BV/22/317, Seite 9 per se aus (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 36 S. 154 E. 3.3, 2019 BVG Nr. 30 S. 118 E. 2.2). Die Frage, ob eine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich war, ist somit auch im Lichte von erst später gewonnenen Erkenntnissen zu beurteilen (SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 136 E. 5.3). 2.4.3 Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhält- nisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbrochen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist; eine Arbeitsfähigkeit von 80 % genügt nicht (BGE 144 V 58; SVR 2021 BVG Nr. 31 S. 125 E. 2.2). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Ein- gliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägun- gen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 36 S. 154 E. 3.3). Bei Schubkrankheiten ist zu prüfen, ob eine länger als drei Monate dauern- de, isoliert betrachtet unauffällige Phase von Erwerbstätigkeit tatsächlich mit der Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung verbunden war. Selbst eine länger dauernde Phase der Erwerbstätigkeit zeigt keine ge- sundheitliche Erholung mit weitgehender Wiederherstellung des Leistungs- vermögens an, wenn jegliche berufliche Belastung nach einer gewissen Zeit regelhaft zu schweren Krankheitssymptomen mit erheblicher Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies stellt ein erhöhtes Risiko dar, dass die Krankheit sich erst zu einem Zeitpunkt invalidisierend manifestiert, in welchem eine Versiche- rungsdeckung fehlt, was unter dem Gesichtspunkt des (obligatorischen) Versicherungsschutzes stossend sein kann. Daher kommt bei Schubkrank- heiten den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (SVR 2020 BVG Nr. 21 S. 93 E. 2.1.1). 2.5 Das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2022, BV/22/317, Seite 10 vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 3. 3.1 Zu klären ist zunächst die Frage, ob bzw. wann der Kläger arbeits- unfähig geworden ist und wie sich sein Gesundheitszustand im weiteren Verlauf entwickelt hat. Dabei ist vorauszuschicken, dass die Feststellungen und Beurteilungen der SVA ZH im Zusammenhang mit der Wiederausrich- tung der ganzen Invalidenrente für die Beklagte nicht bindend sind, da sie von der SVA ZH nicht in das IV-rechtliche Verfahren einbezogen worden war (vgl. E. 2.3.2 hiervor). 3.1.1 Die SVA ZH erachtete die Arbeitsunfähigkeit als im Januar 2013 eingetreten (Eröffnung Wartejahr) und sprach dem Kläger mit Verfügung vom 3. Juli 2015 unter Berücksichtigung der (erst) am 2. Juli 2014 erfolgten Anmeldung (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 82 % zu (act. I 5). Dabei stützte sie sich in medizinischer Hinsicht insbesondere auf die Stellung- nahme von med. pract. H.________, Facharzt für Neurologie und Arzt beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 4. Mai 2015 (act. II 29). Darin führte dieser unter Bezugnahme auf die medizinische Aktenlage bezüglich der bisherigen Tätigkeit aus, der Versicherte sei durch die Gangstörung nachvollziehbar eingeschränkt. Weiter erfordere die überwiegende Tätigkeit im ... eine hohe kognitive Leistungsfähigkeit (..., ..., etc.). Die Kernspinto- mographie-Befunde aus dem Jahr 2012 zeigten eine deutliche Progredienz der Läsionslast. Da der Schweregrad kognitiver Störungen mit der Läsions- last korreliere, sei auch hier eine höhergradige Einschränkung anzuneh- men. Die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit ab Anfang 2013 sei für die letzte Tätigkeit als ... plausibel. Es bestehe allenfalls ein geringes Rest- leistungsvermögen in dieser Tätigkeit. In einer wechselbelastenden, über- wiegend sitzenden Tätigkeit ohne erhöhte Anforderungen an das kognitive

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2022, BV/22/317, Seite 11 Leistungsvermögen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von täglich drei Stunden. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht absehbar. Hin- sichtlich der kognitiven Störungen stützte sich med. pract. H.________ auf den Bericht von Dr. med. I.________, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. November 2014, worin dieser eine MS, fortbestehend seit 2003, ein Fatigue-Syndrom und kognitive Störungen diagnostizierte. Dr. med. I.________ führte aus, an körperlichen Einschränkungen bestünden vor allem die spastisch-ataktische Gangstörung und die Feinmotorikstörung. Die Hauptproblematik liege aber im neurokognitiven Bereich. Es sei eine neuropsychologische Testuntersu- chung bei Dr. J.________, Diplom-Psychologin, durchgeführt worden, die erhebliche Einbussen der kognitiven Leistungsfähigkeit und der emotiona- len Belastbarkeit gezeigt habe. Prognostisch sei von einem weiteren Vor- anschreiten der Erkrankung auszugehen. Eine Besserung der Leistungs- fähigkeit werde nicht realisierbar sein. Im entsprechenden Bericht von Dr. J.________ vom 1. Juli 2014 (act. II 28) hielt diese fest, der Patient habe die jeweils zweistündige Testung als deutlich anstrengend empfunden. Be- reits nach 45 Minuten seien klinisch erste Ermüdungserscheinungen er- kennbar gewesen. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass der Patient Defizite in den Bereichen geteilte Aufmerksamkeit, Konzentrations- fähigkeit, Daueraufmerksamkeit, räumlich-konstruktive Fähigkeit sowie Planungsfähigkeit aufweise. Im Bereich kognitive Flexibilität seien die Leis- tungen grenzwertig schlecht. Bei der Testung sei deutlich geworden, dass der Patient entweder schnell oder genau arbeiten könne. Beides zusam- men gelinge ihm sehr oft nicht. Eine Simulationsneigung der Symptome sei nicht erkennbar gewesen. 3.1.2 Unter Berücksichtigung des bei der F.________ AG ab 1. Juli 2015 erzielten Einkommens berechnete die SVA ZH in der Verfügung vom

18. Dezember 2015 (act. I 6) einen Invaliditätsgrad von 9 % und hob die laufende Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Mo- nats auf. Nachdem das Arbeitsverhältnis mit der F.________ AG per

29. Februar 2016 beendet worden war, richtete die SVA ZH dem Kläger wiederum eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 82 % aus. In der entsprechenden Verfügung vom 23. September 2016 (act. I 7; Akten der Beklagten [act. IIB] unpag.) hielt sie fest, die medizinischen Abklärun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2022, BV/22/317, Seite 12 gen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 18. Juni 2015 nicht verändert habe. Es bestehe nach wie vor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als .../.... In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 36 %. 3.1.3 Aufgrund der Akten ist erstellt und insoweit auch unbestritten, dass der Kläger vor Antritt seiner Anstellung bei der F.________ AG am 1. Juli 2015 und damit vor Bestehen des Berufsvorsorgeverhältnisses mit der Be- klagten aufgrund der Auswirkungen der multiplen Sklerose insbesondere auf seine kognitiven Fähigkeiten arbeitsunfähig geworden und diese Ar- beitsunfähigkeit in der Folge zu einer Invalidität geführt hat. Hierfür wurde dem Kläger ab dem 1. Januar 2015 (zunächst) eine ganze Rente der Inva- lidenversicherung ausgerichtet (act. I 5). Seit demselben Zeitpunkt bezieht der Kläger ununterbrochen eine Rente der beruflichen Vorsorge, ausgerich- tet durch die G.________ (act. II 26). 3.2 Zu prüfen ist, ob der Kläger mit dem Antritt der Arbeitsstelle bei der F.________ AG am 1. Juli 2015 wiederum eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit erreicht hat und der zeitliche Konnex zwischen der zuvor eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der heute beste- henden Invalidität unterbrochen worden ist (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Aus den Akten ergibt sich das Folgende: 3.2.1 Der Kläger trat die Arbeitsstelle bei der F.________ AG als ... (Funktion "Anspruchsvolle Sachbearbeitung") am 1. Juli 2015 an (Einzelar- beitsvertrag vom 8. bzw. 17. Juni 2015 [act. I 2]; Arbeitszeugnis vom

29. Februar 2016 [act. III unpag.]). Vorgängig wandte er sich mit E-Mail vom 23. Juni 2015 (act. II 23) an die SVA ZH und informierte diese über den Stellenantritt per 1. Juli 2015. Dabei äusserte er seine Besorgnis über die damit verbundenen Herausforderungen und seine Angst, dem beruflichen Druck nicht standhalten zu können. Er gab zu erkennen, dass er den Stellenantritt als Arbeitsversuch erachte und bat die SVA ZH um Unterstützung und Rückendeckung, falls der Versuch scheitern sollte. 3.2.2 Am 24. September 2015 und damit kurz vor Ablauf der vereinbar- ten Probezeit fand ein Standortgespräch zwischen dem Kläger und der Arbeitgeberin statt. In diesem Zusammenhang vereinbarten die Parteien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2022, BV/22/317, Seite 13 die Verlängerung der Probezeit um vier Wochen, da die Eignung und Ziel- erreichung wegen zweiwöchiger Ferienabwesenheit und mangels Vorlie- gens beurteilbarer Arbeitsergebnisse nicht abschliessend beurteilt werden könne (act. III unpag.). In Beantwortung einer Anfrage der SVA ZH vom

22. September 2015, wie er seine Arbeitsfähigkeit für die Zukunft einschät- ze, informierte der Kläger in der E-Mail vom 26. September 2015 (act. IIB unpag.) über das erfolge Standortgespräch. Er führte aus, dass die Ar- beitsbelastung nun doch zunehme. Die grössten Probleme habe er dann, wenn viele Informationen auf ihn zukämen. Er habe dann Mühe, diese zu verarbeiten. Da habe er festgestellt, dass er das eine oder andere vergesse oder fehlerhaft interpretiere. Hier müsse er sich konditionieren und versu- chen, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren. 3.2.3 Mit E-Mail vom 27. Oktober 2015 (act. II 27 S. 3) teilte der Kläger der SVA ZH mit, ihm sei nach dem Probezeitgespräch soeben eröffnet worden, dass sich die F.________ AG von ihm trennen möchte, da er die Erwartungen nicht in vollem Umfang erfüllt habe. Vielleicht leide er doch ein bisschen unter Wahrnehmungsstörungen. Im Probezeitgespräch seien sechs Punkte beurteilt worden. Sein Vorgesetzter habe zu wenig Fortschrit- te bei dem zu erreichenden Ziel gesehen. Er sehe das anders. Der von der Arbeitgeberin erstellten undatierten Beurteilung "Focus 2015" (act. III) ist zu entnehmen, dass die Ziele nur teilweise erfüllt wurden. Da die Beurteilun- gen des Arbeitnehmers und der Vorgesetzten recht unterschiedlich ausfie- len, schätzten die Vorgesetzten das Entwicklungspotential als nicht ausrei- chend ein. Insbesondere bei der selbstständigen Handlungsweise bestün- den ausserordentlich hohe Anforderungen – u.a. wegen des Zeitdrucks, unter dem gearbeitet werde – und gerade auch hier seien Schwächen be- obachtet worden. Am 28. Oktober 2015 schlossen die Arbeitgeberin und der Kläger eine Aufhebungsvereinbarung ab (act. III unpag.). Darin wurde festgehalten, die Leistungen während der Probezeit seien lediglich als teil- weise erfüllt beurteilt worden. Die Arbeitgeberin entscheide, das Arbeits- verhältnis nicht weiterzuführen. Der Austritt werde per 29. Februar 2016 vereinbart. Am 20. Februar 2016 wandte sich der Kläger per E-Mail an die SVA ZH (act. II 22) und informierte diese, dass sein Versuch der Arbeits- aufnahme leider gescheitert sei. Sinngemäss ersuchte er um Wiederaus- richtung der ganzen IV-Rente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2022, BV/22/317, Seite 14 3.3 3.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger den Stellenantritt bei der F.________ AG explizit als Arbeitsversuch verstanden und dies ge- genüber der SVA ZH jederzeit entsprechend kommuniziert hat. Dies geht insbesondere aus den beiden E-Mails vom 23. Juni 2015 (act. II 23) und vom 20. Februar 2016 (act. II 22) an die SVA ZH zweifelsfrei hervor (wie auch aus einer weiteren E-Mail vom 9. Februar 2016, wonach der Versuch der Arbeitsaufnahme gescheitert sei [act. IIB unpag]). In der erstgenannten E-Mail ersuchte er die SVA ZH um Rückendeckung beim Arbeitsversuch. Gleichzeitig äusserte er gewisse Bedenken mit Blick auf seinen Gesund- heitszustand. Er war sich damit der durch seine Krankheit bedingten Ein- schränkungen bewusst, welche die Leistungsfähigkeit am neuen Arbeits- platz beeinflussen könnten. Insoweit kann dem Kläger nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass er sich zum Zeitpunkt des Stellenantritts trotz sei- ner Krankheit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig fühlte (Klage S. 8 Ziff. 5) bzw. dies tatsächlich war. In der E-Mail vom 20. Februar 2016 (act. II 22) bekräftigte der Kläger denn auch seine Ansicht, es habe sich um einen Arbeitsversuch gehandelt und wies darauf hin, dies mit der SVA ZH explizit so vereinbart bzw. deklariert zu haben. 3.3.2 Die Darstellung des Klägers, wonach beim Arbeitsverhältnis mit Blick auf dessen Dauer von acht Monaten nicht mehr von einem Arbeits- versuch im rechtlichen Sinne auszugehen sei (vgl. Replik S. 6), greift schon aufgrund der Tatsache zu kurz, dass – nach Verlängerung der Probezeit – bereits am 28. Oktober 2015 und damit nach vier Monaten Dauer in gegen- seitigem Einvernehmen dessen Auflösung vereinbart worden ist (act. I 14). Zwar mag zutreffen, dass anlässlich des Standortgesprächs vom 24. Sep- tember und des Probezeitgesprächs vom 26. bzw. 27. Oktober 2015 nicht konkrete Leistungseinschränkungen besprochen und im Dokument "Focus 2015" solche nicht festgehalten worden sind, was sich wohl teilweise auch durch das Verschweigen der Krankheit gegenüber der Arbeitgeberin er- klären lässt (vgl. E-Mail vom 29. Oktober 2015 [act. II 27 S. 4]), so dass die Arbeitgeberin die klare Leistungsschwäche und das Ungenügen nicht kon- kreter einordnen konnte. Auf jeden Fall stellte die Arbeitgeberin grossen Unterstützungsbedarf und Schwächen insbesondere bei der selbstständi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2022, BV/22/317, Seite 15 gen Handlungsweise fest. Die Ziele beurteilte sie nur teilweise als erfüllt ("Focus 2015" [act. III unpag.]). Soweit der Kläger das Dokument "Focus 2015" formal und inhaltlich als ungeeignetes Beweismittel erachtet (Replik S. 3 ff.), ist ihm nicht zu folgen. Die fehlende Datierung und Unterschrift schadet nicht, zumal es sich bei diesem Dokument um ein rein internes Dokument der Arbeitgeberin handelt. Darüber hinaus flossen die Schluss- folgerungen aus dem Dokument, insbesondere was die Zielerreichung be- trifft, in die Auflösungsvereinbarung vom 28. Oktober 2015 (act. I 14) mit ein. Die von der Arbeitgeberin festgestellten Schwierigkeiten wurden vom Kläger denn auch bereits in seiner im Anschluss an das Standortgespräch vom 24. September 2015 an die SVA ZH adressierten E-Mail vom 26. Sep- tember 2015 (act. IIB unpag.) thematisiert. Die darin beschriebenen Defizite bei der Informationsaufnahme und -verarbeitung spiegeln die von der Di- plom-Psychologin J.________ festgestellten und im Bericht vom 1. Juli 2014 (act. II 28) dargelegten kognitiven Einschränkungen deutlich wieder. Damit ist aufgrund echtzeitlicher Angaben erstellt, dass sich einerseits die diagnostizierten krankheitsbedingten Einschränkungen im Arbeitsalltag auch tatsächlich manifestierten und sich negativ auf das funktionelle Leis- tungsvermögen auswirkten und andererseits diese Einschränkungen für die Arbeitgeberin erkennbar waren. Auf die beantragte Befragung der ehemali- gen Vorgesetzten des Klägers über einen sieben Jahre zurückliegenden Sachverhalt kann damit in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4), zumal hiervon keine neuen Er- kenntnisse zu erwarten sind. 3.3.3 Aus der Tatsache, dass die F.________ AG den Arbeitsvertrag während der (verlängerten) Probezeit nicht auf den nächstmöglichen Kün- digungstermin aufgelöst hat, sondern dessen Aufhebung zusammen mit dem Kläger erst per 29. Februar 2016 vereinbart hat (act. I 14), lässt sich nicht schliessen, dass in jenem Zeitraum eine annähernd vollständige Ar- beitsfähigkeit vorgelegen hat (vgl. Replik Rz. 6, 8). Vielmehr stellt diese Vorgehensweise ein Entgegenkommen der Arbeitgeberin dar, welche dem Kläger Zeit verschaffen sollte, eine neue Arbeitsstelle zu suchen (vgl. Ver- laufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 6. November 2015 S. 4, E-Mail vom 27. Oktober 2015 [act. II 27]). Für die F.________ AG wäre denn auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2022, BV/22/317, Seite 16 eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende November 2015 in Frage gekommen, die Wahl des Auflösungszeitpunktes überliess sie dem Kläger (vgl. E-Mail vom 27. Oktober 2015 [act. II 27 S. 3 f.]). 3.3.4 Die dem eingeklagten Rentenanspruch zu Grunde liegende These, wonach bei Antritt der Arbeitsstelle bei der F.________ am 1. Juli 2015 eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe und die zur späteren Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Arbeitsver- hältnisses eingetreten sei, scheitert schliesslich auch daran, dass die gel- tend gemachte gesundheitliche Verschlechterung nicht erstellt ist. Zwar spricht der Kläger von einer zu Ende des Arbeitsverhältnisses bzw. während der Nachdeckungsfrist eingetretenen Arbeitsunfähigkeit (Replik S. 5 Ziff. 6). Weder finden sich in den Akten entsprechende medizinische Unterlagen, noch bringt der Kläger etwas bei, was diese Darstellung stüt- zen würde. Es ist ihm denn auch nicht möglich, den Zeitpunkt des Eintritts der angeblichen gesundheitlichen Verschlechterung konkret zu benennen oder auch nur schon darzulegen, wie sich diese manifestiert haben soll. 3.4 In Würdigung aller Umstände ist mit der Anstellung bei der F.________ AG am 1. Juli 2015 eine längere Zeit dauernde, annähernd vollständige Arbeitsfähigkeit mit der tatsächlichen Perspektive einer dauer- haften Berufsausübung und damit eine Unterbrechung der zeitlichen Kon- nexität nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Die Beklagte ist damit nicht leistungspflichtig und die Klage vom 19. Mai 2022 ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG kei- ne zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Kläger gemäss Art. 109 Abs. 1 VRPG (Umkehrschluss) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversiche- rungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2022, BV/22/317, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch werden Parteien- tschädigungen zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- B.________, Rechtsanwältin lic. iur. C.________ z.H. des Klägers

- Pensionskasse D.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.