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200 2022 296

Bern VerwG · 2024-08-09 · Deutsch BE

Verfügungen vom 22. April 2022 und vom 7. Juli 2022

Sachverhalt

A. Der 1992 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im März 2021 unter Hinweis auf einen ...sturz bei der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II im Verfahren IV/2022/296] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) holte die Akten des zuständigen Unfallversicherers, der SUVA, ein und nahm erwerbliche sowie medizinische Abklärungen vor. Weiter gewährte die IVB bauliche Änderungen und Hilfsmittel (u.a. act. II im Verfahren IV/2022/296 34, 44, 47, 80). Mit Mitteilung vom 7. April 2022 sprach sie dem Versicherten für die Promotion zum Dr. iur. ab 1. April 2022 bis 31. März 2023 berufliche Massnahmen zu (act. II im Verfahren IV/2022/296 78). In der Verfügung vom 22. April 2022 berechnete sie ab

1. April bis 31. Dezember 2022 einen Taggeldanspruch von Fr. 100.15 (act. II im Verfahren IV/2022/296 82). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, mit Eingabe vom 12. Mai 2022 Beschwerde (Verfahrens- nummer: IV/2022/296) mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung vom 22. April 2022 sei insoweit aufzuheben, als damit dem Beschwerdeführer kein Fr. 100.15 übersteigender Taggeldan- spruch pro Tag zugesprochen wird und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2022 ein IV-Taggeld auf der Basis eines Taggeldanspruchs von mind. Fr. 300.55 pro Tag auszurichten. 2. Eventualiter: Die Verfügung vom 22. April 2022 der Beschwerdegegne- rin sei insoweit aufzuheben, als damit dem Beschwerdeführer kein Fr. 100.15 übersteigender Taggeldanspruch pro Tag zugesprochen wird und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen. -unter Kosten- und Entschädigungsfolge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2024, IV/22/296, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2022 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 7. September 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. C. Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 sprach die IVB dem Versicherten für die Erlangung des Doktortitels erneut ab 1. April 2022 bis 31. März 2023 beruf- liche Massnahmen zu (Akten der IV [act. II im Verfahren IV/2022/520] 4).

D. Mit Eingabe vom 7. September 2022 erhob der Versicherte, wiederum ver- treten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, gegen die Verfügung vom 7. Juli 2022 Beschwerde (Verfahrensnummer: IV/2022/520) mit fol- genden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 7. Juli 2022 sei aufzuheben und es sei die Be- schwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2022 bis 31. März 2023 Kostengutsprache für eine Umschu- lung zu erteilen. 2. Eventualiter: Die Verfügung vom 7. Juli 2022 sei aufzuheben und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen. -unter Kosten- und Entschädigungsfolge- Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Oktober 2022 erwog der Instrukti- onsrichter, im Verfahren IV/2022/296 sei dem Gericht am 8. September 2022 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zugekommen. Ange- fochten sei diesbezüglich die Verfügung vom 22. April 2022, mit welcher das IV-Taggeld vom 1. April 2022 bis 31. Dezember 2022 auf Fr. 100.15 festgesetzt worden sei. Ebenfalls am 8. September 2022 sei dem Gericht eine neue Beschwerde zugekommen (Verfahren IV/2022/520). Angefoch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2024, IV/22/296, Seite 4 ten sei diesbezüglich die Verfügung vom 7. Juli 2022, mit welcher dem Be- schwerdeführer für die Zeit vom 1. April 2022 bis 31. März 2023 die finan- zielle Unterstützung (Taggeld) zuerkannt werde. Zudem erwog der Instruk- tionsrichter, es sei – soweit bisher erkennbar, d.h. unpräjudiziell – quasi ʺzweimal über das Gleiche verfügtʺ worden. Der zweiten Verfügung komme deshalb bloss insoweit Dispositivgehalt zu, als der Zeitraum drei Monate länger angesetzt sei als in der ersten Verfügung. Über eine Vereinigung werde später entschieden. Mit Stellungnahme und Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2022 stellte die Beschwerdegegnerin in beiden Verfahren folgende Anträge: 1. Dem Beschwerdeführer sei unter Androhung einer reformatio in peius (Art. 61 lit. d ATSG) die Gelegenheit zu geben, seine beiden Be- schwerden vom 12. Mai 2022 und 7. September 2022 zurückzuziehen. 2. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer an seinen beiden Beschwer- den vom 12. Mai 2022 und 7. September 2022 festhält, seien diese abzuweisen. 3. Die Gerichtskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4. Dem Beschwerdeführer sei keine Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Schreiben vom 31. Mai 2023 orientierte der Instruktionsrichter aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage über eine mögli- cherweise drohende Schlechterstellung (reformatio in peius) in den Verfah- ren IV/2022/296 sowie IV/2022/520 und gab dem Beschwerdeführer Gele- genheit zur Stellungnahme resp. zum Rückzug der Beschwerden. Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Be- schwerden fest. Mit Stellungnahme vom 18. August 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2024, IV/22/296, Seite 5

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Aus prozessökonomischen Gründen ist eine Vereinigung der Ver- fahren IV/2022/296 und IV/2022/520, welche denselben Beschwerdeführer betreffen und zueinander in einem engen sachlichen Zusammenhang ste- hen, vorzunehmen und diese sind in einem Urteil zu erledigen (vgl. Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. dazu auch MICHEL DAUM, in HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 17 N. 1, 5).

E. 1.2 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.3 Anfechtungsgegenstand bildet zum einen die Verfügung vom

22. April 2022 (act. II im Verfahren IV/2022/296 82), mit welcher dem Be- schwerdeführer vom 1. April bis 31. Dezember 2022 ein IV-Taggeld von Fr. 100.15 zugesprochen wurde und zum anderen die Verfügung vom

7. Juli 2022 (act. II im Verfahren IV/2022/520 4), mit welcher der Tag- geldanspruch um drei Monate verlängert wurde. Streitig und zu prüfen ist der Taggeldanspruch bzw. die Taggeldhöhe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2024, IV/22/296, Seite 6

E. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da die angefochtenen Verfügungen nach dem Inkrafttreten der IVG- Änderung vom 19. Juni 2020 ergingen und den Taggeldanspruch für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis 31. März 2023 festlegen (act. II im Verfah- ren IV/2022/296 82, act. II im Verfahren IV/2022/520 4), gelangt das ab

1. Januar 2022 geltende Recht zur Anwendung. 2.2 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungs- massnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). 2.3

2.3.1 Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen berufli- chen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2024, IV/22/296, Seite 7 und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG). 2.3.2 Für Massnahmen nach den Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG (berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld) besteht kein Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 5 IVG). 2.3.3 Unter Weiterausbildung ist jede Berufsbildung zu verstehen, wel- che die im bisherigen Beruf erworbenen Kenntnisse ausbaut oder aber dem Versicherten ein neues Berufsfeld erschliesst (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., 2022, N 26 zu Art. 16). 2.4 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbes- sert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die not- wendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbs- tätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 E. 5.4 S. 403, 130 V 488 E. 4.2 S. 489; SVR 2023 IV Nr. 27 S. 93 E. 3.1). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzu- mutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4). 2.5 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2024, IV/22/296, Seite 8 Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von In- teressen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 14. De- zember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter be- stimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Be- handlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Recht- sprechung (BGE 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 131 V 472 E. 5 S. 480; Entscheid des BGer vom

23. August 2023, 8C_646/2022 [zur Publikation vorgesehen], E. 5.1) ist dies der Fall, 1. wenn es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden han- delt; 2. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be- stimmte Personen gehandelt hat; 3. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichen- den Gründen als zuständig betrachten durfte; 4. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 5. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositio- nen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; 6. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat, und 7. wenn das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts nicht überwiegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2024, IV/22/296, Seite 9 3. 3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an das ...-Studium im Oktober 2018 das ... des Kantons ... erlangte (act. II im Ver- fahren IV/2022/296 3, 56). Im darauffolgenden Monat trat er seine 50%- Stelle als ... am D.________ an der E.________ an. Gleichzeitig schrieb er seine Doktorarbeit im Bereich des ...rechts (Akten des Beschwerdeführers [act. I im Verfahren IV/2022/296] 4 f.). Der initial abgeschlossene Anstel- lungsvertrag vom 5. November 2018 wurde am 30. September 2020 für ein Jahr, d.h. bis am 31. Oktober 2021 verlängert (act. I im Verfahren IV/2022/296 4 f.). Am 7. Februar 2021 erlitt der Beschwerdeführer einen schweren ...unfall und zog sich dabei eine sensomotorisch inkomplette Te- traplegie sub C7 zu (act. II im Verfahren IV/2022/296 16 S. 4 f., 17 S. 2 ff.). Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses war er nach wie vor als ... angestellt und als Doktorand immatrikuliert (act. I im Verfahren IV/2022/296 4 f.). 3.2 Mit Mitteilung vom 7. April 2022 (act. II im Verfahren IV/2022/296

78) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Leistungen für eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201; Höhere Berufsbildung und Besuch Hochschule) zu und unter- stützte damit die Promotion zum Dr. iur. Die Beschwerdegegnerin erwog in der Stellungnahme und Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2022, die Promotion zum Dr. iur. stelle eine Weiterbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG dar (S. 3 Ziff. 14), womit gestützt auf Art. 22 Abs. 5 IVG kein Taggeldanspruch bestehe. Gestützt darauf beantragte sie die Andro- hung einer reformatio in peius (S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 1). Im Folgenden ist die Promotion zum Dr. iur. im Sinne einer beruflichen Massnahme zu beurteilen und der Taggeldanspruch auf seine Rechtmäs- sigkeit hin zu prüfen. 3.2.1 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt beispielsweise die Ausbildung zur Erlangung eines Facharzttitels FMH eine berufliche Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG dar (Entscheid des BGer vom 8. Oktober 2008, 9C_252/2007, E. 3). Ebenso ein ʺPasserelleʺ- Lehrgang, der einem Versicherten, der eine kaufmännische Lehre mit Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2024, IV/22/296, Seite 10 rufsmatura absolviert hat, den Zugang zum Universitätsstudium eröffnet (Entscheid des BGer vom 3. November 2009, 9C_181/2009, E. 5.4). Glei- ches gilt für den Erwerb des Anwaltspatentes durch Absolventen eines rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums (Entscheid des EVG vom

22. September 2000, I 110/99, E. 3b; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, N. 672). Dies hat umso mehr für das vor- liegende Doktorat zu gelten. Angesichts der bereits breit vorhandenen Er- werbsmöglichkeiten des Beschwerdeführers ist die Erlangung des Doktorti- tels nicht als notwendiger Bestandteil einer Erstausbildung im Sinne des IVG zu betrachten. Die Ausbildung diente dem Ausbau der vom Beschwer- deführer bereits erworbenen beruflichen Kenntnisse. Es ist notorisch, dass der Doktortitel für den Antritt einer Stelle als ... oder gar ... in einer ... nicht vorausgesetzt wird. Beim Doktorat handelt es sich deshalb und in Anbe- tracht des vom Beschwerdeführer bereits absolvierten ...-Studiums und anschliessendem ... um eine berufliche Weiterausbildung im bisherigen Berufsfeld im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG. Für eine solche Weiter- ausbildung besteht jedoch kein Taggeldanspruch, wie es der Gesetzgeber in Art. 22 Abs. 5 IVG bestimmt hat (vgl. E. 2.3.2 hiervor). 3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer Ansprüche gestützt auf Art. 17 IVG (Umschulung) geltend macht (Stellungnahme vom 21. Juni 2023, S. 7), der im Übrigen nicht Grundlage von Art. 5 IVV bildet, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer war bereits im Zeitpunkt des schweren ...unfalles vom 7. Februar 2021 am doktorieren und zudem zu 50 % als ... am D.________ an der E.________ angestellt. Dieses be- gonnene Doktorat inkl. … verlängerte sich nun unfallbedingt. Wie die Be- schwerdegegnerin zutreffend ausführt, ist eine solche unfallbedingte Ver- längerung einer bereits laufenden Ausbildung nicht durch die IV mit einem Taggeld im Sinne einer Umschulung und auf der Basis eines theoretischen, aber bisher nie effektiv erzielten Einkommens als gesunde Person zu ent- schädigen (vgl. Stellungnahme vom 28. Oktober 2022, S. 3 Ziff. 12). Be- reits aus dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 IVG ergibt sich, dass ein An- spruch auf Umschulung nur dann besteht, wenn diese durch die Invalidität notwendig wird (SVR 2020 IV Nr. 24 S. 81 E. 3.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer musste in keine andere Erwerbstätigkeit eingegliedert werden als die vor dem Unfall ausgeführte. Eine Umschulung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2024, IV/22/296, Seite 11 in Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG liegt deshalb nicht vor. Zudem erleidet er keine Erwerbseinbusse von mindestens 20 %, weil er das Doktorat (unver- ändert) wiederaufnehmen und weiterführen sowie am 23. März 2023 erfolg- reich abschliessen konnte (act. IIA im Verfahren IV/2022/296 139 S. 2). Auch die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 IVG sind nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer – im Nachgang zum Unfall vom 7. Februar 2021 und trotz den damit verbundenen gesundheitlichen Einschränkungen – nicht in seinen bisherigen Beruf als ... ʺwiedereingeschultʺ werden musste. So wur- de bei ihm gesundheitsbedingt keine neue Ausbildung in der bisherigen Tätigkeit als ... bzw. ... notwendig, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (Stellungnahme vom 17. August 2023, S. 3 Ziff. 10). Ein Anspruch auf eine Umschulung nach Art. 17 IVG besteht nach dem Gesagten nicht. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Treu und Glau- ben geltend macht (Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2023, S. 5), ist ihm nicht zu folgen: Zwar war dessen finanzielle Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin während der Fertigstellung seiner Doktora- rbeit im Rahmen diverser Gespräche thematisiert worden (act. II im Verfah- ren IV/2022/296 36, 61, 63, 83.5, 89; act. II im Verfahren IV/2022/520 15); eine Berufung auf Vertrauensschutz (Art. 9 BV) und eine daraus fliessende vom materiellen Recht abweichende Behandlung scheitert jedoch am Feh- len der entsprechenden, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (vgl. E. 2.5 hiervor; BGE 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110), hat der Beschwerdeführer doch basierend auf der mutmasslichen Taggeldzusprache keine Dispositi- onen getroffen. So erscheint überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass der Beschwerdeführer – auch ohne Zusprache eines IV-Taggeldes – das Dok- torat bzw. die Dissertation jedenfalls weiterverfolgt und im gleichen zeitli- chen Rahmen abgeschlossen hätte. Der Unfall ereignete sich am 7. Febru- ar 2021 und geplant war, dass er die Dissertation im Herbst 2021 absch- liesst, was sich auch mit den Aussagen seines Doktorvaters Prof. Dr. iur. C.________ deckt (act. II im Verfahren IV/2022/296 63 S. 4 f.). Dieser wies sodann darauf hin, dass es aus beruflichen Gründen für den Beschwerde- führer wichtig sei, die Dissertation abzuschliessen. Überdies war die Dis- sertation im Unfallzeitpunkt bereits weit fortgeschritten (act. II im Verfahren IV/2022/296 90 S. 29). Unter diesen Umständen wurde kein Anspruch des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2024, IV/22/296, Seite 12 Beschwerdeführers auf Taggelder für die Promotion zum Dr. iur. gestützt auf Vertrauensschutz begründet. 4. Zusammenfassend sind die Beschwerden abzuweisen und die angefochte- nen Verfügungen vom 22. April 2022 (act. II im Verfahren IV/2022/296 82) und 7. Juli 2022 (act. II im Verfahren IV/2022/520 4) ersatzlos aufzuheben. Das Versicherungsgericht kann eine Verfügung oder einen Einspracheent- scheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder die- ser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gele- genheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist (sog. reformatio in peius; Art. 61 lit. d ATSG; BGE 144 V 153 E. 4.1.1 f. S. 155; SVR 2007 AHV Nr. 15 S. 42 E. 3.1). Mit Schreiben vom 31. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in Bezug auf die Möglichkeit einer (allfälligen) Schlechterstellung gewährt, womit die Vor- aussetzungen einer reformatio in peius erfüllt sind. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 5.2 Infolge Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2024, IV/22/296, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Verfahren IV/2022/296 und IV/2022/520 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 22. April 2022 und 7. Juli 2022 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass für den Zeit- raum vom 1. April 2022 bis 31. März 2023 kein Anspruch auf IV- Taggeld bestanden hat. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2024, IV/22/296, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist in den vorinstanzlichen Verfahren mit seinen An- trägen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.

Dispositiv
  1. April bis 31. Dezember 2022 einen Taggeldanspruch von Fr. 100.15 (act. II im Verfahren IV/2022/296 82). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, mit Eingabe vom 12. Mai 2022 Beschwerde (Verfahrens- nummer: IV/2022/296) mit folgenden Anträgen:
  2. Die Verfügung vom 22. April 2022 sei insoweit aufzuheben, als damit dem Beschwerdeführer kein Fr. 100.15 übersteigender Taggeldan- spruch pro Tag zugesprochen wird und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2022 ein IV-Taggeld auf der Basis eines Taggeldanspruchs von mind. Fr. 300.55 pro Tag auszurichten.
  3. Eventualiter: Die Verfügung vom 22. April 2022 der Beschwerdegegne- rin sei insoweit aufzuheben, als damit dem Beschwerdeführer kein Fr. 100.15 übersteigender Taggeldanspruch pro Tag zugesprochen wird und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen. -unter Kosten- und Entschädigungsfolge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2024, IV/22/296, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2022 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 7. September 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. C. Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 sprach die IVB dem Versicherten für die Erlangung des Doktortitels erneut ab 1. April 2022 bis 31. März 2023 beruf- liche Massnahmen zu (Akten der IV [act. II im Verfahren IV/2022/520] 4). D. Mit Eingabe vom 7. September 2022 erhob der Versicherte, wiederum ver- treten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, gegen die Verfügung vom 7. Juli 2022 Beschwerde (Verfahrensnummer: IV/2022/520) mit fol- genden Rechtsbegehren:
  4. Die Verfügung vom 7. Juli 2022 sei aufzuheben und es sei die Be- schwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2022 bis 31. März 2023 Kostengutsprache für eine Umschu- lung zu erteilen.
  5. Eventualiter: Die Verfügung vom 7. Juli 2022 sei aufzuheben und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen. -unter Kosten- und Entschädigungsfolge- Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Oktober 2022 erwog der Instrukti- onsrichter, im Verfahren IV/2022/296 sei dem Gericht am 8. September 2022 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zugekommen. Ange- fochten sei diesbezüglich die Verfügung vom 22. April 2022, mit welcher das IV-Taggeld vom 1. April 2022 bis 31. Dezember 2022 auf Fr. 100.15 festgesetzt worden sei. Ebenfalls am 8. September 2022 sei dem Gericht eine neue Beschwerde zugekommen (Verfahren IV/2022/520). Angefoch- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2024, IV/22/296, Seite 4 ten sei diesbezüglich die Verfügung vom 7. Juli 2022, mit welcher dem Be- schwerdeführer für die Zeit vom 1. April 2022 bis 31. März 2023 die finan- zielle Unterstützung (Taggeld) zuerkannt werde. Zudem erwog der Instruk- tionsrichter, es sei – soweit bisher erkennbar, d.h. unpräjudiziell – quasi ʺzweimal über das Gleiche verfügtʺ worden. Der zweiten Verfügung komme deshalb bloss insoweit Dispositivgehalt zu, als der Zeitraum drei Monate länger angesetzt sei als in der ersten Verfügung. Über eine Vereinigung werde später entschieden. Mit Stellungnahme und Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2022 stellte die Beschwerdegegnerin in beiden Verfahren folgende Anträge:
  6. Dem Beschwerdeführer sei unter Androhung einer reformatio in peius (Art. 61 lit. d ATSG) die Gelegenheit zu geben, seine beiden Be- schwerden vom 12. Mai 2022 und 7. September 2022 zurückzuziehen.
  7. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer an seinen beiden Beschwer- den vom 12. Mai 2022 und 7. September 2022 festhält, seien diese abzuweisen.
  8. Die Gerichtskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
  9. Dem Beschwerdeführer sei keine Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Schreiben vom 31. Mai 2023 orientierte der Instruktionsrichter aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage über eine mögli- cherweise drohende Schlechterstellung (reformatio in peius) in den Verfah- ren IV/2022/296 sowie IV/2022/520 und gab dem Beschwerdeführer Gele- genheit zur Stellungnahme resp. zum Rückzug der Beschwerden. Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Be- schwerden fest. Mit Stellungnahme vom 18. August 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2024, IV/22/296, Seite 5 Erwägungen:
  10. 1.1 Aus prozessökonomischen Gründen ist eine Vereinigung der Ver- fahren IV/2022/296 und IV/2022/520, welche denselben Beschwerdeführer betreffen und zueinander in einem engen sachlichen Zusammenhang ste- hen, vorzunehmen und diese sind in einem Urteil zu erledigen (vgl. Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. dazu auch MICHEL DAUM, in HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 17 N. 1, 5). 1.2 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  11. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  12. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist in den vorinstanzlichen Verfahren mit seinen An- trägen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.3 Anfechtungsgegenstand bildet zum einen die Verfügung vom
  13. April 2022 (act. II im Verfahren IV/2022/296 82), mit welcher dem Be- schwerdeführer vom 1. April bis 31. Dezember 2022 ein IV-Taggeld von Fr. 100.15 zugesprochen wurde und zum anderen die Verfügung vom
  14. Juli 2022 (act. II im Verfahren IV/2022/520 4), mit welcher der Tag- geldanspruch um drei Monate verlängert wurde. Streitig und zu prüfen ist der Taggeldanspruch bzw. die Taggeldhöhe. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2024, IV/22/296, Seite 6 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  15. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da die angefochtenen Verfügungen nach dem Inkrafttreten der IVG- Änderung vom 19. Juni 2020 ergingen und den Taggeldanspruch für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis 31. März 2023 festlegen (act. II im Verfah- ren IV/2022/296 82, act. II im Verfahren IV/2022/520 4), gelangt das ab
  16. Januar 2022 geltende Recht zur Anwendung. 2.2 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungs- massnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). 2.3 2.3.1 Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen berufli- chen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2024, IV/22/296, Seite 7 und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG). 2.3.2 Für Massnahmen nach den Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG (berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld) besteht kein Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 5 IVG). 2.3.3 Unter Weiterausbildung ist jede Berufsbildung zu verstehen, wel- che die im bisherigen Beruf erworbenen Kenntnisse ausbaut oder aber dem Versicherten ein neues Berufsfeld erschliesst (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., 2022, N 26 zu Art. 16). 2.4 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbes- sert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die not- wendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbs- tätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 E. 5.4 S. 403, 130 V 488 E. 4.2 S. 489; SVR 2023 IV Nr. 27 S. 93 E. 3.1). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzu- mutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4). 2.5 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2024, IV/22/296, Seite 8 Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von In- teressen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 14. De- zember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter be- stimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Be- handlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Recht- sprechung (BGE 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 131 V 472 E. 5 S. 480; Entscheid des BGer vom
  17. August 2023, 8C_646/2022 [zur Publikation vorgesehen], E. 5.1) ist dies der Fall,
  18. wenn es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden han- delt;
  19. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be- stimmte Personen gehandelt hat;
  20. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichen- den Gründen als zuständig betrachten durfte;
  21. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
  22. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositio- nen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
  23. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat, und
  24. wenn das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts nicht überwiegt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2024, IV/22/296, Seite 9
  25. 3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an das ...-Studium im Oktober 2018 das ... des Kantons ... erlangte (act. II im Ver- fahren IV/2022/296 3, 56). Im darauffolgenden Monat trat er seine 50%- Stelle als ... am D.________ an der E.________ an. Gleichzeitig schrieb er seine Doktorarbeit im Bereich des ...rechts (Akten des Beschwerdeführers [act. I im Verfahren IV/2022/296] 4 f.). Der initial abgeschlossene Anstel- lungsvertrag vom 5. November 2018 wurde am 30. September 2020 für ein Jahr, d.h. bis am 31. Oktober 2021 verlängert (act. I im Verfahren IV/2022/296 4 f.). Am 7. Februar 2021 erlitt der Beschwerdeführer einen schweren ...unfall und zog sich dabei eine sensomotorisch inkomplette Te- traplegie sub C7 zu (act. II im Verfahren IV/2022/296 16 S. 4 f., 17 S. 2 ff.). Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses war er nach wie vor als ... angestellt und als Doktorand immatrikuliert (act. I im Verfahren IV/2022/296 4 f.). 3.2 Mit Mitteilung vom 7. April 2022 (act. II im Verfahren IV/2022/296 78) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Leistungen für eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201; Höhere Berufsbildung und Besuch Hochschule) zu und unter- stützte damit die Promotion zum Dr. iur. Die Beschwerdegegnerin erwog in der Stellungnahme und Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2022, die Promotion zum Dr. iur. stelle eine Weiterbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG dar (S. 3 Ziff. 14), womit gestützt auf Art. 22 Abs. 5 IVG kein Taggeldanspruch bestehe. Gestützt darauf beantragte sie die Andro- hung einer reformatio in peius (S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 1). Im Folgenden ist die Promotion zum Dr. iur. im Sinne einer beruflichen Massnahme zu beurteilen und der Taggeldanspruch auf seine Rechtmäs- sigkeit hin zu prüfen. 3.2.1 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt beispielsweise die Ausbildung zur Erlangung eines Facharzttitels FMH eine berufliche Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG dar (Entscheid des BGer vom 8. Oktober 2008, 9C_252/2007, E. 3). Ebenso ein ʺPasserelleʺ- Lehrgang, der einem Versicherten, der eine kaufmännische Lehre mit Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2024, IV/22/296, Seite 10 rufsmatura absolviert hat, den Zugang zum Universitätsstudium eröffnet (Entscheid des BGer vom 3. November 2009, 9C_181/2009, E. 5.4). Glei- ches gilt für den Erwerb des Anwaltspatentes durch Absolventen eines rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums (Entscheid des EVG vom
  26. September 2000, I 110/99, E. 3b; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, N. 672). Dies hat umso mehr für das vor- liegende Doktorat zu gelten. Angesichts der bereits breit vorhandenen Er- werbsmöglichkeiten des Beschwerdeführers ist die Erlangung des Doktorti- tels nicht als notwendiger Bestandteil einer Erstausbildung im Sinne des IVG zu betrachten. Die Ausbildung diente dem Ausbau der vom Beschwer- deführer bereits erworbenen beruflichen Kenntnisse. Es ist notorisch, dass der Doktortitel für den Antritt einer Stelle als ... oder gar ... in einer ... nicht vorausgesetzt wird. Beim Doktorat handelt es sich deshalb und in Anbe- tracht des vom Beschwerdeführer bereits absolvierten ...-Studiums und anschliessendem ... um eine berufliche Weiterausbildung im bisherigen Berufsfeld im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG. Für eine solche Weiter- ausbildung besteht jedoch kein Taggeldanspruch, wie es der Gesetzgeber in Art. 22 Abs. 5 IVG bestimmt hat (vgl. E. 2.3.2 hiervor). 3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer Ansprüche gestützt auf Art. 17 IVG (Umschulung) geltend macht (Stellungnahme vom 21. Juni 2023, S. 7), der im Übrigen nicht Grundlage von Art. 5 IVV bildet, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer war bereits im Zeitpunkt des schweren ...unfalles vom 7. Februar 2021 am doktorieren und zudem zu 50 % als ... am D.________ an der E.________ angestellt. Dieses be- gonnene Doktorat inkl. … verlängerte sich nun unfallbedingt. Wie die Be- schwerdegegnerin zutreffend ausführt, ist eine solche unfallbedingte Ver- längerung einer bereits laufenden Ausbildung nicht durch die IV mit einem Taggeld im Sinne einer Umschulung und auf der Basis eines theoretischen, aber bisher nie effektiv erzielten Einkommens als gesunde Person zu ent- schädigen (vgl. Stellungnahme vom 28. Oktober 2022, S. 3 Ziff. 12). Be- reits aus dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 IVG ergibt sich, dass ein An- spruch auf Umschulung nur dann besteht, wenn diese durch die Invalidität notwendig wird (SVR 2020 IV Nr. 24 S. 81 E. 3.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer musste in keine andere Erwerbstätigkeit eingegliedert werden als die vor dem Unfall ausgeführte. Eine Umschulung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2024, IV/22/296, Seite 11 in Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG liegt deshalb nicht vor. Zudem erleidet er keine Erwerbseinbusse von mindestens 20 %, weil er das Doktorat (unver- ändert) wiederaufnehmen und weiterführen sowie am 23. März 2023 erfolg- reich abschliessen konnte (act. IIA im Verfahren IV/2022/296 139 S. 2). Auch die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 IVG sind nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer – im Nachgang zum Unfall vom 7. Februar 2021 und trotz den damit verbundenen gesundheitlichen Einschränkungen – nicht in seinen bisherigen Beruf als ... ʺwiedereingeschultʺ werden musste. So wur- de bei ihm gesundheitsbedingt keine neue Ausbildung in der bisherigen Tätigkeit als ... bzw. ... notwendig, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (Stellungnahme vom 17. August 2023, S. 3 Ziff. 10). Ein Anspruch auf eine Umschulung nach Art. 17 IVG besteht nach dem Gesagten nicht. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Treu und Glau- ben geltend macht (Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2023, S. 5), ist ihm nicht zu folgen: Zwar war dessen finanzielle Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin während der Fertigstellung seiner Doktora- rbeit im Rahmen diverser Gespräche thematisiert worden (act. II im Verfah- ren IV/2022/296 36, 61, 63, 83.5, 89; act. II im Verfahren IV/2022/520 15); eine Berufung auf Vertrauensschutz (Art. 9 BV) und eine daraus fliessende vom materiellen Recht abweichende Behandlung scheitert jedoch am Feh- len der entsprechenden, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (vgl. E. 2.5 hiervor; BGE 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110), hat der Beschwerdeführer doch basierend auf der mutmasslichen Taggeldzusprache keine Dispositi- onen getroffen. So erscheint überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass der Beschwerdeführer – auch ohne Zusprache eines IV-Taggeldes – das Dok- torat bzw. die Dissertation jedenfalls weiterverfolgt und im gleichen zeitli- chen Rahmen abgeschlossen hätte. Der Unfall ereignete sich am 7. Febru- ar 2021 und geplant war, dass er die Dissertation im Herbst 2021 absch- liesst, was sich auch mit den Aussagen seines Doktorvaters Prof. Dr. iur. C.________ deckt (act. II im Verfahren IV/2022/296 63 S. 4 f.). Dieser wies sodann darauf hin, dass es aus beruflichen Gründen für den Beschwerde- führer wichtig sei, die Dissertation abzuschliessen. Überdies war die Dis- sertation im Unfallzeitpunkt bereits weit fortgeschritten (act. II im Verfahren IV/2022/296 90 S. 29). Unter diesen Umständen wurde kein Anspruch des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2024, IV/22/296, Seite 12 Beschwerdeführers auf Taggelder für die Promotion zum Dr. iur. gestützt auf Vertrauensschutz begründet.
  27. Zusammenfassend sind die Beschwerden abzuweisen und die angefochte- nen Verfügungen vom 22. April 2022 (act. II im Verfahren IV/2022/296 82) und 7. Juli 2022 (act. II im Verfahren IV/2022/520 4) ersatzlos aufzuheben. Das Versicherungsgericht kann eine Verfügung oder einen Einspracheent- scheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder die- ser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gele- genheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist (sog. reformatio in peius; Art. 61 lit. d ATSG; BGE 144 V 153 E. 4.1.1 f. S. 155; SVR 2007 AHV Nr. 15 S. 42 E. 3.1). Mit Schreiben vom 31. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in Bezug auf die Möglichkeit einer (allfälligen) Schlechterstellung gewährt, womit die Vor- aussetzungen einer reformatio in peius erfüllt sind.
  28. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 5.2 Infolge Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2024, IV/22/296, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  29. Die Verfahren IV/2022/296 und IV/2022/520 werden vereinigt.
  30. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  31. Die Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 22. April 2022 und 7. Juli 2022 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass für den Zeit- raum vom 1. April 2022 bis 31. März 2023 kein Anspruch auf IV- Taggeld bestanden hat.
  32. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  33. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  34. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2024, IV/22/296, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 296 IV und 200 22 520 IV (2) KNB/FRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. August 2024 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 22. April 2022 und 7. Juli 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2024, IV/22/296, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1992 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im März 2021 unter Hinweis auf einen ...sturz bei der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II im Verfahren IV/2022/296] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) holte die Akten des zuständigen Unfallversicherers, der SUVA, ein und nahm erwerbliche sowie medizinische Abklärungen vor. Weiter gewährte die IVB bauliche Änderungen und Hilfsmittel (u.a. act. II im Verfahren IV/2022/296 34, 44, 47, 80). Mit Mitteilung vom 7. April 2022 sprach sie dem Versicherten für die Promotion zum Dr. iur. ab 1. April 2022 bis 31. März 2023 berufliche Massnahmen zu (act. II im Verfahren IV/2022/296 78). In der Verfügung vom 22. April 2022 berechnete sie ab

1. April bis 31. Dezember 2022 einen Taggeldanspruch von Fr. 100.15 (act. II im Verfahren IV/2022/296 82). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, mit Eingabe vom 12. Mai 2022 Beschwerde (Verfahrens- nummer: IV/2022/296) mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung vom 22. April 2022 sei insoweit aufzuheben, als damit dem Beschwerdeführer kein Fr. 100.15 übersteigender Taggeldan- spruch pro Tag zugesprochen wird und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2022 ein IV-Taggeld auf der Basis eines Taggeldanspruchs von mind. Fr. 300.55 pro Tag auszurichten. 2. Eventualiter: Die Verfügung vom 22. April 2022 der Beschwerdegegne- rin sei insoweit aufzuheben, als damit dem Beschwerdeführer kein Fr. 100.15 übersteigender Taggeldanspruch pro Tag zugesprochen wird und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen. -unter Kosten- und Entschädigungsfolge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2024, IV/22/296, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2022 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 7. September 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. C. Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 sprach die IVB dem Versicherten für die Erlangung des Doktortitels erneut ab 1. April 2022 bis 31. März 2023 beruf- liche Massnahmen zu (Akten der IV [act. II im Verfahren IV/2022/520] 4).

D. Mit Eingabe vom 7. September 2022 erhob der Versicherte, wiederum ver- treten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, gegen die Verfügung vom 7. Juli 2022 Beschwerde (Verfahrensnummer: IV/2022/520) mit fol- genden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 7. Juli 2022 sei aufzuheben und es sei die Be- schwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2022 bis 31. März 2023 Kostengutsprache für eine Umschu- lung zu erteilen. 2. Eventualiter: Die Verfügung vom 7. Juli 2022 sei aufzuheben und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen. -unter Kosten- und Entschädigungsfolge- Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Oktober 2022 erwog der Instrukti- onsrichter, im Verfahren IV/2022/296 sei dem Gericht am 8. September 2022 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zugekommen. Ange- fochten sei diesbezüglich die Verfügung vom 22. April 2022, mit welcher das IV-Taggeld vom 1. April 2022 bis 31. Dezember 2022 auf Fr. 100.15 festgesetzt worden sei. Ebenfalls am 8. September 2022 sei dem Gericht eine neue Beschwerde zugekommen (Verfahren IV/2022/520). Angefoch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2024, IV/22/296, Seite 4 ten sei diesbezüglich die Verfügung vom 7. Juli 2022, mit welcher dem Be- schwerdeführer für die Zeit vom 1. April 2022 bis 31. März 2023 die finan- zielle Unterstützung (Taggeld) zuerkannt werde. Zudem erwog der Instruk- tionsrichter, es sei – soweit bisher erkennbar, d.h. unpräjudiziell – quasi ʺzweimal über das Gleiche verfügtʺ worden. Der zweiten Verfügung komme deshalb bloss insoweit Dispositivgehalt zu, als der Zeitraum drei Monate länger angesetzt sei als in der ersten Verfügung. Über eine Vereinigung werde später entschieden. Mit Stellungnahme und Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2022 stellte die Beschwerdegegnerin in beiden Verfahren folgende Anträge: 1. Dem Beschwerdeführer sei unter Androhung einer reformatio in peius (Art. 61 lit. d ATSG) die Gelegenheit zu geben, seine beiden Be- schwerden vom 12. Mai 2022 und 7. September 2022 zurückzuziehen. 2. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer an seinen beiden Beschwer- den vom 12. Mai 2022 und 7. September 2022 festhält, seien diese abzuweisen. 3. Die Gerichtskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4. Dem Beschwerdeführer sei keine Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Schreiben vom 31. Mai 2023 orientierte der Instruktionsrichter aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage über eine mögli- cherweise drohende Schlechterstellung (reformatio in peius) in den Verfah- ren IV/2022/296 sowie IV/2022/520 und gab dem Beschwerdeführer Gele- genheit zur Stellungnahme resp. zum Rückzug der Beschwerden. Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Be- schwerden fest. Mit Stellungnahme vom 18. August 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2024, IV/22/296, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Aus prozessökonomischen Gründen ist eine Vereinigung der Ver- fahren IV/2022/296 und IV/2022/520, welche denselben Beschwerdeführer betreffen und zueinander in einem engen sachlichen Zusammenhang ste- hen, vorzunehmen und diese sind in einem Urteil zu erledigen (vgl. Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. dazu auch MICHEL DAUM, in HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 17 N. 1, 5). 1.2 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist in den vorinstanzlichen Verfahren mit seinen An- trägen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.3 Anfechtungsgegenstand bildet zum einen die Verfügung vom

22. April 2022 (act. II im Verfahren IV/2022/296 82), mit welcher dem Be- schwerdeführer vom 1. April bis 31. Dezember 2022 ein IV-Taggeld von Fr. 100.15 zugesprochen wurde und zum anderen die Verfügung vom

7. Juli 2022 (act. II im Verfahren IV/2022/520 4), mit welcher der Tag- geldanspruch um drei Monate verlängert wurde. Streitig und zu prüfen ist der Taggeldanspruch bzw. die Taggeldhöhe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2024, IV/22/296, Seite 6 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da die angefochtenen Verfügungen nach dem Inkrafttreten der IVG- Änderung vom 19. Juni 2020 ergingen und den Taggeldanspruch für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis 31. März 2023 festlegen (act. II im Verfah- ren IV/2022/296 82, act. II im Verfahren IV/2022/520 4), gelangt das ab

1. Januar 2022 geltende Recht zur Anwendung. 2.2 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungs- massnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). 2.3

2.3.1 Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen berufli- chen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2024, IV/22/296, Seite 7 und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG). 2.3.2 Für Massnahmen nach den Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG (berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld) besteht kein Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 5 IVG). 2.3.3 Unter Weiterausbildung ist jede Berufsbildung zu verstehen, wel- che die im bisherigen Beruf erworbenen Kenntnisse ausbaut oder aber dem Versicherten ein neues Berufsfeld erschliesst (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., 2022, N 26 zu Art. 16). 2.4 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbes- sert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die not- wendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbs- tätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 E. 5.4 S. 403, 130 V 488 E. 4.2 S. 489; SVR 2023 IV Nr. 27 S. 93 E. 3.1). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzu- mutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4). 2.5 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2024, IV/22/296, Seite 8 Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von In- teressen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 14. De- zember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter be- stimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Be- handlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Recht- sprechung (BGE 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 131 V 472 E. 5 S. 480; Entscheid des BGer vom

23. August 2023, 8C_646/2022 [zur Publikation vorgesehen], E. 5.1) ist dies der Fall, 1. wenn es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden han- delt; 2. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be- stimmte Personen gehandelt hat; 3. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichen- den Gründen als zuständig betrachten durfte; 4. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 5. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositio- nen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; 6. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat, und 7. wenn das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts nicht überwiegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2024, IV/22/296, Seite 9 3. 3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an das ...-Studium im Oktober 2018 das ... des Kantons ... erlangte (act. II im Ver- fahren IV/2022/296 3, 56). Im darauffolgenden Monat trat er seine 50%- Stelle als ... am D.________ an der E.________ an. Gleichzeitig schrieb er seine Doktorarbeit im Bereich des ...rechts (Akten des Beschwerdeführers [act. I im Verfahren IV/2022/296] 4 f.). Der initial abgeschlossene Anstel- lungsvertrag vom 5. November 2018 wurde am 30. September 2020 für ein Jahr, d.h. bis am 31. Oktober 2021 verlängert (act. I im Verfahren IV/2022/296 4 f.). Am 7. Februar 2021 erlitt der Beschwerdeführer einen schweren ...unfall und zog sich dabei eine sensomotorisch inkomplette Te- traplegie sub C7 zu (act. II im Verfahren IV/2022/296 16 S. 4 f., 17 S. 2 ff.). Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses war er nach wie vor als ... angestellt und als Doktorand immatrikuliert (act. I im Verfahren IV/2022/296 4 f.). 3.2 Mit Mitteilung vom 7. April 2022 (act. II im Verfahren IV/2022/296

78) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Leistungen für eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201; Höhere Berufsbildung und Besuch Hochschule) zu und unter- stützte damit die Promotion zum Dr. iur. Die Beschwerdegegnerin erwog in der Stellungnahme und Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2022, die Promotion zum Dr. iur. stelle eine Weiterbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG dar (S. 3 Ziff. 14), womit gestützt auf Art. 22 Abs. 5 IVG kein Taggeldanspruch bestehe. Gestützt darauf beantragte sie die Andro- hung einer reformatio in peius (S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 1). Im Folgenden ist die Promotion zum Dr. iur. im Sinne einer beruflichen Massnahme zu beurteilen und der Taggeldanspruch auf seine Rechtmäs- sigkeit hin zu prüfen. 3.2.1 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt beispielsweise die Ausbildung zur Erlangung eines Facharzttitels FMH eine berufliche Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG dar (Entscheid des BGer vom 8. Oktober 2008, 9C_252/2007, E. 3). Ebenso ein ʺPasserelleʺ- Lehrgang, der einem Versicherten, der eine kaufmännische Lehre mit Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2024, IV/22/296, Seite 10 rufsmatura absolviert hat, den Zugang zum Universitätsstudium eröffnet (Entscheid des BGer vom 3. November 2009, 9C_181/2009, E. 5.4). Glei- ches gilt für den Erwerb des Anwaltspatentes durch Absolventen eines rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums (Entscheid des EVG vom

22. September 2000, I 110/99, E. 3b; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, N. 672). Dies hat umso mehr für das vor- liegende Doktorat zu gelten. Angesichts der bereits breit vorhandenen Er- werbsmöglichkeiten des Beschwerdeführers ist die Erlangung des Doktorti- tels nicht als notwendiger Bestandteil einer Erstausbildung im Sinne des IVG zu betrachten. Die Ausbildung diente dem Ausbau der vom Beschwer- deführer bereits erworbenen beruflichen Kenntnisse. Es ist notorisch, dass der Doktortitel für den Antritt einer Stelle als ... oder gar ... in einer ... nicht vorausgesetzt wird. Beim Doktorat handelt es sich deshalb und in Anbe- tracht des vom Beschwerdeführer bereits absolvierten ...-Studiums und anschliessendem ... um eine berufliche Weiterausbildung im bisherigen Berufsfeld im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG. Für eine solche Weiter- ausbildung besteht jedoch kein Taggeldanspruch, wie es der Gesetzgeber in Art. 22 Abs. 5 IVG bestimmt hat (vgl. E. 2.3.2 hiervor). 3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer Ansprüche gestützt auf Art. 17 IVG (Umschulung) geltend macht (Stellungnahme vom 21. Juni 2023, S. 7), der im Übrigen nicht Grundlage von Art. 5 IVV bildet, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer war bereits im Zeitpunkt des schweren ...unfalles vom 7. Februar 2021 am doktorieren und zudem zu 50 % als ... am D.________ an der E.________ angestellt. Dieses be- gonnene Doktorat inkl. … verlängerte sich nun unfallbedingt. Wie die Be- schwerdegegnerin zutreffend ausführt, ist eine solche unfallbedingte Ver- längerung einer bereits laufenden Ausbildung nicht durch die IV mit einem Taggeld im Sinne einer Umschulung und auf der Basis eines theoretischen, aber bisher nie effektiv erzielten Einkommens als gesunde Person zu ent- schädigen (vgl. Stellungnahme vom 28. Oktober 2022, S. 3 Ziff. 12). Be- reits aus dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 IVG ergibt sich, dass ein An- spruch auf Umschulung nur dann besteht, wenn diese durch die Invalidität notwendig wird (SVR 2020 IV Nr. 24 S. 81 E. 3.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer musste in keine andere Erwerbstätigkeit eingegliedert werden als die vor dem Unfall ausgeführte. Eine Umschulung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2024, IV/22/296, Seite 11 in Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG liegt deshalb nicht vor. Zudem erleidet er keine Erwerbseinbusse von mindestens 20 %, weil er das Doktorat (unver- ändert) wiederaufnehmen und weiterführen sowie am 23. März 2023 erfolg- reich abschliessen konnte (act. IIA im Verfahren IV/2022/296 139 S. 2). Auch die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 IVG sind nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer – im Nachgang zum Unfall vom 7. Februar 2021 und trotz den damit verbundenen gesundheitlichen Einschränkungen – nicht in seinen bisherigen Beruf als ... ʺwiedereingeschultʺ werden musste. So wur- de bei ihm gesundheitsbedingt keine neue Ausbildung in der bisherigen Tätigkeit als ... bzw. ... notwendig, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (Stellungnahme vom 17. August 2023, S. 3 Ziff. 10). Ein Anspruch auf eine Umschulung nach Art. 17 IVG besteht nach dem Gesagten nicht. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Treu und Glau- ben geltend macht (Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2023, S. 5), ist ihm nicht zu folgen: Zwar war dessen finanzielle Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin während der Fertigstellung seiner Doktora- rbeit im Rahmen diverser Gespräche thematisiert worden (act. II im Verfah- ren IV/2022/296 36, 61, 63, 83.5, 89; act. II im Verfahren IV/2022/520 15); eine Berufung auf Vertrauensschutz (Art. 9 BV) und eine daraus fliessende vom materiellen Recht abweichende Behandlung scheitert jedoch am Feh- len der entsprechenden, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (vgl. E. 2.5 hiervor; BGE 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110), hat der Beschwerdeführer doch basierend auf der mutmasslichen Taggeldzusprache keine Dispositi- onen getroffen. So erscheint überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass der Beschwerdeführer – auch ohne Zusprache eines IV-Taggeldes – das Dok- torat bzw. die Dissertation jedenfalls weiterverfolgt und im gleichen zeitli- chen Rahmen abgeschlossen hätte. Der Unfall ereignete sich am 7. Febru- ar 2021 und geplant war, dass er die Dissertation im Herbst 2021 absch- liesst, was sich auch mit den Aussagen seines Doktorvaters Prof. Dr. iur. C.________ deckt (act. II im Verfahren IV/2022/296 63 S. 4 f.). Dieser wies sodann darauf hin, dass es aus beruflichen Gründen für den Beschwerde- führer wichtig sei, die Dissertation abzuschliessen. Überdies war die Dis- sertation im Unfallzeitpunkt bereits weit fortgeschritten (act. II im Verfahren IV/2022/296 90 S. 29). Unter diesen Umständen wurde kein Anspruch des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2024, IV/22/296, Seite 12 Beschwerdeführers auf Taggelder für die Promotion zum Dr. iur. gestützt auf Vertrauensschutz begründet. 4. Zusammenfassend sind die Beschwerden abzuweisen und die angefochte- nen Verfügungen vom 22. April 2022 (act. II im Verfahren IV/2022/296 82) und 7. Juli 2022 (act. II im Verfahren IV/2022/520 4) ersatzlos aufzuheben. Das Versicherungsgericht kann eine Verfügung oder einen Einspracheent- scheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder die- ser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gele- genheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist (sog. reformatio in peius; Art. 61 lit. d ATSG; BGE 144 V 153 E. 4.1.1 f. S. 155; SVR 2007 AHV Nr. 15 S. 42 E. 3.1). Mit Schreiben vom 31. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in Bezug auf die Möglichkeit einer (allfälligen) Schlechterstellung gewährt, womit die Vor- aussetzungen einer reformatio in peius erfüllt sind. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 5.2 Infolge Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2024, IV/22/296, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Verfahren IV/2022/296 und IV/2022/520 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 22. April 2022 und 7. Juli 2022 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass für den Zeit- raum vom 1. April 2022 bis 31. März 2023 kein Anspruch auf IV- Taggeld bestanden hat. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2024, IV/22/296, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.