Einspracheentscheid vom 28. April 2022
Sachverhalt
A. Die 1978 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), ... Staatsangehörige (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse ... [act. IIA] 89), war im Rahmen einer befristeten Saisonanstellung vom 1. Juli bis 30. Novem- ber 2021 in der Funktion "..." bei der B.________ AG (B.________) tätig (act. IIA 56 f., 50 f.). Während der bereits laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug (act. IIA 58, 29) meldete sie sich am 30. November 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ... erneut zur Arbeits- vermittlung an (Akten des AVA, Dossier RAV-Region Oberland [act. IIB] 262 f.) und stellte am 6. Dezember 2021 Antrag auf Arbeitslosenentschädi- gung ab 1. Dezember 2021 (act. IIA 46-49). Mit Eingabe vom 18. Januar 2022 bat die Versicherte den RAV-Berater um Unterstützung, da sie im Februar 2022 nach ... zurückkehren wolle, um dort eine Stelle zu finden und der Familie nahe zu sein und sich hier (in der Schweiz) nicht so alleine zu fühlen (act. IIB 159). Am 1. Februar 2022 reichte sie das Formular "Antrag auf Leistungen bei Arbeitsuche im Aus- land" ein, wobei sie als Ausreisedatum sie den 28. Februar 2022 angab (act. IIB 127). Gleichzeitig meldete sie sich in ihrer Einwohnergemeinde per
28. Februar 2022 ab (act. IIB 129). Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 lehnte das AVA den Antrag auf Leistungsexport ab (act. IIB 107 f.). Daran hielt es auf Einsprache hin (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. II] 9-13) mit Entscheid vom 28. April 2022 fest (act. II 2-4). B. Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 erhob die Versicherte Beschwerde. Sie bean- tragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und dem Antrag auf Leistungsexport sei stattzugeben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2022, ALV/22/295, Seite 3 In der Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2022 schloss der Beschwerdegeg- ner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz- entschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 28. April 2022 (act. II 2-4). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen bei Ar- beitssuche im Ausland (Leistungsexport) vom 28. Februar bis 27. Mai 2022.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2022, ALV/22/295, Seite 4
E. 1.3 Bei einem versicherten Verdienst von Fr. 3'425.-- (act. IIA 15) und einem Mitnahmezeitraum von (maximal) drei Monaten (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [Grundverordnung; SR 0.831.109.268.1]) liegt der Streitwert un- ter Fr. 20'000.--. Die Beurteilung der Beschwerde fällt somit in die einzel- richterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist ... Staatsangehörige, welche in der Schweiz wohnhaft war, hier arbeitslos wurde und in der Folge im Hinblick auf eine Rückkehr nach ... einen Antrag auf Leistungen bei Arbeitsuche im Ausland stellt. Damit liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor und der Rechtsstreit fällt in den Anwendungsbereich des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügig- keitsabkommen [FZA]; SR 0.142.112.681).
E. 2.2 Nach Art. 8 FZA regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II; dieser bildet Bestand- teil des Abkommens (Art. 15 FZA). Nach Art. 1 Abs. 1 des Anhangs II des FZA i.V.m. Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter- einander insbesondere folgende Verordnungen oder gleichwertige Vor- schriften an (BGE 147 V 387 E. 3.2 S. 389, 138 V 533 E. 2.1 S. 535): Die Grundverordnung; die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Durchführungsverord- nung; SR 0.831.109.268.11).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2022, ALV/22/295, Seite 5
E. 2.3 Nach Art. 64 Grundverordnung behält eine vollarbeitslose Person, die die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvor- schriften des zuständigen Mitgliedstaats erfüllt und sich zur Arbeitssuche in einen anderen Mitgliedstaat begibt, den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit unter folgenden Bedingungen und innerhalb der folgenden Grenzen (Abs. 1):
a) vor der Abreise muss der Arbeitslose während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständi- gen Mitgliedstaats als Arbeitsuchender gemeldet gewesen sein und zur Verfügung gestanden haben. Die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger kann jedoch die Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen;
b) der Arbeitslose muss sich bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvor- schriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Diese Bedingung gilt für den Zeitraum vor der Meldung als erfüllt, wenn sich die betreffende Person innerhalb von sieben Tagen ab dem Zeitpunkt meldet, ab dem sie der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, den sie verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung gestanden hat. In Ausnahmefällen kann diese Frist von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger ver- längert werden;
c) der Leistungsanspruch wird während drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten, ab dem der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung gestan- den hat, vorausgesetzt die Gesamtdauer der Leistungsgewährung über- schreitet nicht den Gesamtzeitraum, für den nach den Rechtsvorschrif- ten dieses Mitgliedstaats ein Leistungsanspruch besteht; der Zeitraum von drei Monaten kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger auf höchstens sechs Monate verlängert werden;
d) die Leistungen werden vom zuständigen Träger nach den für ihn gelten- den Rechtsvorschriften und für seine Rechnung gewährt. Kehrt die betreffende Person bei Ablauf oder vor Ablauf des Zeitraums, für den sie nach Abs. 1 lit. c einen Leistungsanspruch hat, in den zuständigen Mitgliedstaat zurück, so hat sie weiterhin einen Leistungsanspruch nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2022, ALV/22/295, Seite 6 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. Sie verliert jedoch jeden Leis- tungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitglieds- taats, wenn sie nicht bei Ablauf oder vor Ablauf dieses Zeitraums dorthin zurückkehrt, es sei denn, diese Rechtsvorschriften sehen eine günstigere Regelung vor. In Ausnahmefällen kann die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger der betreffenden Person gestatten, zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukehren, ohne dass sie ihren Anspruch verliert (Abs. 2). Der Höchstzeitraum, für den zwischen zwei Beschäftigungszeiten ein Leis- tungsanspruch nach Abs. 1 aufrechterhalten werden kann, beträgt drei Mo- nate, es sei denn, die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats sehen eine günstigere Regelung vor; dieser Zeitraum kann von der zustän- digen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger auf höchstens sechs Monate verlängert werden (Abs. 3). Die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des zuständigen Mitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in den sich die be- treffende Person zur Arbeitssuche begibt, werden in der Durchführungsver- ordnung geregelt (Abs. 4).
E. 2.4 Der Leistungsexport ist nur zulässig, wenn der Auslandsaufenthalt dem Zweck dient, durch die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses die Arbeitslosigkeit zu beenden. Für die geplante Aufnahme einer selbstän- digen Erwerbstätigkeit kann kein Leistungsexport bewilligt werden (Staats- sekretariat für Wirtschaft [SECO], Kreisschreiben über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/204 und 987/2009 auf die Arbeitslosenver- sicherung, 2. Aufl. 2016 [KS ALE 883; im Internet abrufbar unter: <arbeit. swiss>], G3). Der Leistungsexport kann nur verweigert werden, wenn be- gründete Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Arbeitssuche bestehen. Kann dem "Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland" nicht zugestimmt werden, ist dies seitens des RAV verfügungsweise festzuhalten und zu be- gründen (KS ALE 883, G42).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2022, ALV/22/295, Seite 7
E. 3.1 Der Beschwerdegegner lehnt das Ersuchen der Beschwerdeführe- rin um Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland ab (act. II 2-4, 14 f.). Im an- gefochtenen Entscheid wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Be- schwerdeführerin nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses als Mit- arbeiterin ... bzw. "..." im B.________ per 30. November 2021 dort ein wei- teres Stellenangebot für den Monat Dezember 2021 erhalten habe. Sie habe diese Anstellung aber nicht annehmen wollen, weil sie nach ... habe zurückkehren wollen. Der Beschwerdeführerin sei in der Folge seitens der B.________ AG aber auch für die Zeit ab April 2022 eine Vollzeitstelle als "..." für die Sommersaison angeboten worden. Der Zweck des Leistungs- exports sei die Stellensuche im Ausland, falls der schweizerische Arbeits- markt für die versicherte Person keine Arbeitsstellen anbiete. Die Be- schwerdeführerin habe sich beim C.________ in ... vorstellen können und hätte zudem sowohl für die Winter- als auch Sommersaison beim B.________ weitere Möglichkeiten für eine Anstellung auf dem schweizeri- schen Arbeitsmarkt gehabt. Weil sie diese abgelehnt habe, um nach ... zurückzukehren, müsse der Leistungsexport verneint werden (act. II 3). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen hauptsächlich ein, sie habe nie ein konkretes Stellenangebot seitens der B.________ AG oder eines ande- ren ... abgelehnt. Sie habe um Leistungsexport ersucht, weil sie arbeitslos gewesen sei und beschlossen habe, per Ende Februar 2022 definitiv nach ... zurückzukehren und dort Arbeit zu suchen (vgl. Beschwerde).
E. 3.2 Aufgrund der Aktenlage ist unklar, wann genau, in welcher Form und mit welchen Konditionen ein Stellenangebot der B.________ AG für den Dezember 2021 erfolgt sein soll. Diesbezügliche Sachverhaltserhe- bungen erübrigen sich jedoch in antizipierter Beweiswürdigung (dazu BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Denn es steht aufgrund der Angaben des Personalverantwortlichen der B.________ AG, D.________, ..., jedenfalls fest, dass eine Offerte lediglich eine mögliche befristete Anstellung im Mo- nat Dezember 2021 betroffen hätte (act. IIB 105, 122). Damit wäre der kur- ze Arbeitseinsatz in der entsprechenden Kontrollperiode (vgl. Art. 18a AVIG, Art. 27a AVIV) je nach Konditionen entweder als blosser Zwischen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2022, ALV/22/295, Seite 8 verdienst zu qualifizieren gewesen, was die Arbeitslosigkeit nicht beendet hätte (vgl. Art. 24 AVIG und SECO, AVIG-Praxis ALE, B87 und C123 [im Internet abrufbar unter: <arbeit.swiss>]), oder er hätte die Arbeitslosigkeit lediglich vorübergehend beendet. So oder anders wäre die Beschwerdefüh- rerin ab 1. Januar 2022 (erneut) arbeitslos gewesen, wobei sie allenfalls mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Ablehnung einer zumutbaren befristeten Arbeitsstelle sanktioniert worden wäre. Eine solche Sanktion hätte die Beschwerdeführerin nicht an der Erfüllung der vier- wöchigen Karenzfrist i.S.v. Art. 64 Abs. 1 lit. a Grundverordnung (vgl. E. 2.3 hiervor) gehindert (vgl. KS ALE 883, G57).
E. 3.3 Unbestritten ist, dass die Türen des B.________ der Beschwerde- führerin "jederzeit offen" standen (act. IIB 234) und ihr eine Vollzeitbeschäf- tigung für die Sommersaison ab April 2022 in Aussicht gestellt wurde (act. IIB 106). Ein konkretes Angebot unterblieb nach der glaubhaften Aus- sage von Herrn D.________ nur darum, weil die Beschwerdeführerin er- wähnt hatte, sie wolle auswandern (act. IIB 104 f.). Damit hätte die Be- schwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich kurze Zeit nach ihrer Rück- reise nach ... auch in der Schweiz die Arbeitslosigkeit beenden können. Hinzu kommt, dass bezüglich ihrer Intention zur Rückkehr familiäre Aspek- te überwiegen. So geht aus den Akten hervor, dass sie sich in der Schweiz einsam fühlte, dass sie ihre Freunde und die Unterstützung ihrer Familie vermisste (act. IIB 159) und nach dem Ferienaufenthalt in ... im Dezember 2021 Heimweh hatte (act. IIB 49). Sie wollte wieder näher bei ihrer Familie sein, welche sie brauche (act. IIB 123). Dagegen geht aus den Akten nicht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin beständig um Arbeit in ... bemüht bzw. dort Aussicht auf eine Arbeitsstelle bestanden hätte. Nach eigenen Angaben hatte sie sich lediglich mit einem Kollegen besprochen, und ein von ihr ins Auge gefasstes ... hatte offenbar das Team sogar reduziert und erklärt, sie stelle momentan niemanden neu ein (act. IIB 125). Die Ideen für die konkrete Arbeitssuche blieben denn auch sehr vage. Die Beschwerde- führerin gab lediglich an, sie werde in ... "in verschiedenen Berufsbereichen eine Arbeitsstelle [...] suchen" (act. IIB 114).
E. 3.4 Vor diesem Hintergrund bestehen begründete Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Arbeitssuche in ... und der dortige Auslandaufenthalt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2022, ALV/22/295, Seite 9 diente nicht überwiegend wahrscheinlich dem Zweck, durch die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses (in ...) die Arbeitslosigkeit zu beenden (KS ALE 883, G3 und G41 f.; vgl. E. 2.4 hiervor). Der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 28. April 2022 ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf ei- ne Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ (s. zur Zulässigkeit der Direktzustellung: Prozessleitende Verfügung vom 16. Mai 2022) - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2022, ALV/22/295, Seite 10 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 295 ALV JAP/RUM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. August 2022 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 28. April 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2022, ALV/22/295, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1978 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), ... Staatsangehörige (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse ... [act. IIA] 89), war im Rahmen einer befristeten Saisonanstellung vom 1. Juli bis 30. Novem- ber 2021 in der Funktion "..." bei der B.________ AG (B.________) tätig (act. IIA 56 f., 50 f.). Während der bereits laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug (act. IIA 58, 29) meldete sie sich am 30. November 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ... erneut zur Arbeits- vermittlung an (Akten des AVA, Dossier RAV-Region Oberland [act. IIB] 262 f.) und stellte am 6. Dezember 2021 Antrag auf Arbeitslosenentschädi- gung ab 1. Dezember 2021 (act. IIA 46-49). Mit Eingabe vom 18. Januar 2022 bat die Versicherte den RAV-Berater um Unterstützung, da sie im Februar 2022 nach ... zurückkehren wolle, um dort eine Stelle zu finden und der Familie nahe zu sein und sich hier (in der Schweiz) nicht so alleine zu fühlen (act. IIB 159). Am 1. Februar 2022 reichte sie das Formular "Antrag auf Leistungen bei Arbeitsuche im Aus- land" ein, wobei sie als Ausreisedatum sie den 28. Februar 2022 angab (act. IIB 127). Gleichzeitig meldete sie sich in ihrer Einwohnergemeinde per
28. Februar 2022 ab (act. IIB 129). Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 lehnte das AVA den Antrag auf Leistungsexport ab (act. IIB 107 f.). Daran hielt es auf Einsprache hin (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. II] 9-13) mit Entscheid vom 28. April 2022 fest (act. II 2-4). B. Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 erhob die Versicherte Beschwerde. Sie bean- tragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und dem Antrag auf Leistungsexport sei stattzugeben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2022, ALV/22/295, Seite 3 In der Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2022 schloss der Beschwerdegeg- ner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz- entschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 28. April 2022 (act. II 2-4). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen bei Ar- beitssuche im Ausland (Leistungsexport) vom 28. Februar bis 27. Mai 2022.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2022, ALV/22/295, Seite 4 1.3 Bei einem versicherten Verdienst von Fr. 3'425.-- (act. IIA 15) und einem Mitnahmezeitraum von (maximal) drei Monaten (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [Grundverordnung; SR 0.831.109.268.1]) liegt der Streitwert un- ter Fr. 20'000.--. Die Beurteilung der Beschwerde fällt somit in die einzel- richterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist ... Staatsangehörige, welche in der Schweiz wohnhaft war, hier arbeitslos wurde und in der Folge im Hinblick auf eine Rückkehr nach ... einen Antrag auf Leistungen bei Arbeitsuche im Ausland stellt. Damit liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor und der Rechtsstreit fällt in den Anwendungsbereich des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügig- keitsabkommen [FZA]; SR 0.142.112.681). 2.2 Nach Art. 8 FZA regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II; dieser bildet Bestand- teil des Abkommens (Art. 15 FZA). Nach Art. 1 Abs. 1 des Anhangs II des FZA i.V.m. Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter- einander insbesondere folgende Verordnungen oder gleichwertige Vor- schriften an (BGE 147 V 387 E. 3.2 S. 389, 138 V 533 E. 2.1 S. 535): Die Grundverordnung; die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Durchführungsverord- nung; SR 0.831.109.268.11).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2022, ALV/22/295, Seite 5 2.3 Nach Art. 64 Grundverordnung behält eine vollarbeitslose Person, die die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvor- schriften des zuständigen Mitgliedstaats erfüllt und sich zur Arbeitssuche in einen anderen Mitgliedstaat begibt, den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit unter folgenden Bedingungen und innerhalb der folgenden Grenzen (Abs. 1):
a) vor der Abreise muss der Arbeitslose während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständi- gen Mitgliedstaats als Arbeitsuchender gemeldet gewesen sein und zur Verfügung gestanden haben. Die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger kann jedoch die Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen;
b) der Arbeitslose muss sich bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvor- schriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Diese Bedingung gilt für den Zeitraum vor der Meldung als erfüllt, wenn sich die betreffende Person innerhalb von sieben Tagen ab dem Zeitpunkt meldet, ab dem sie der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, den sie verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung gestanden hat. In Ausnahmefällen kann diese Frist von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger ver- längert werden;
c) der Leistungsanspruch wird während drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten, ab dem der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung gestan- den hat, vorausgesetzt die Gesamtdauer der Leistungsgewährung über- schreitet nicht den Gesamtzeitraum, für den nach den Rechtsvorschrif- ten dieses Mitgliedstaats ein Leistungsanspruch besteht; der Zeitraum von drei Monaten kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger auf höchstens sechs Monate verlängert werden;
d) die Leistungen werden vom zuständigen Träger nach den für ihn gelten- den Rechtsvorschriften und für seine Rechnung gewährt. Kehrt die betreffende Person bei Ablauf oder vor Ablauf des Zeitraums, für den sie nach Abs. 1 lit. c einen Leistungsanspruch hat, in den zuständigen Mitgliedstaat zurück, so hat sie weiterhin einen Leistungsanspruch nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2022, ALV/22/295, Seite 6 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. Sie verliert jedoch jeden Leis- tungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitglieds- taats, wenn sie nicht bei Ablauf oder vor Ablauf dieses Zeitraums dorthin zurückkehrt, es sei denn, diese Rechtsvorschriften sehen eine günstigere Regelung vor. In Ausnahmefällen kann die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger der betreffenden Person gestatten, zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukehren, ohne dass sie ihren Anspruch verliert (Abs. 2). Der Höchstzeitraum, für den zwischen zwei Beschäftigungszeiten ein Leis- tungsanspruch nach Abs. 1 aufrechterhalten werden kann, beträgt drei Mo- nate, es sei denn, die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats sehen eine günstigere Regelung vor; dieser Zeitraum kann von der zustän- digen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger auf höchstens sechs Monate verlängert werden (Abs. 3). Die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des zuständigen Mitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in den sich die be- treffende Person zur Arbeitssuche begibt, werden in der Durchführungsver- ordnung geregelt (Abs. 4). 2.4 Der Leistungsexport ist nur zulässig, wenn der Auslandsaufenthalt dem Zweck dient, durch die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses die Arbeitslosigkeit zu beenden. Für die geplante Aufnahme einer selbstän- digen Erwerbstätigkeit kann kein Leistungsexport bewilligt werden (Staats- sekretariat für Wirtschaft [SECO], Kreisschreiben über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/204 und 987/2009 auf die Arbeitslosenver- sicherung, 2. Aufl. 2016 [KS ALE 883; im Internet abrufbar unter: ], G3). Der Leistungsexport kann nur verweigert werden, wenn be- gründete Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Arbeitssuche bestehen. Kann dem "Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland" nicht zugestimmt werden, ist dies seitens des RAV verfügungsweise festzuhalten und zu be- gründen (KS ALE 883, G42).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2022, ALV/22/295, Seite 7 3. 3.1 Der Beschwerdegegner lehnt das Ersuchen der Beschwerdeführe- rin um Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland ab (act. II 2-4, 14 f.). Im an- gefochtenen Entscheid wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Be- schwerdeführerin nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses als Mit- arbeiterin ... bzw. "..." im B.________ per 30. November 2021 dort ein wei- teres Stellenangebot für den Monat Dezember 2021 erhalten habe. Sie habe diese Anstellung aber nicht annehmen wollen, weil sie nach ... habe zurückkehren wollen. Der Beschwerdeführerin sei in der Folge seitens der B.________ AG aber auch für die Zeit ab April 2022 eine Vollzeitstelle als "..." für die Sommersaison angeboten worden. Der Zweck des Leistungs- exports sei die Stellensuche im Ausland, falls der schweizerische Arbeits- markt für die versicherte Person keine Arbeitsstellen anbiete. Die Be- schwerdeführerin habe sich beim C.________ in ... vorstellen können und hätte zudem sowohl für die Winter- als auch Sommersaison beim B.________ weitere Möglichkeiten für eine Anstellung auf dem schweizeri- schen Arbeitsmarkt gehabt. Weil sie diese abgelehnt habe, um nach ... zurückzukehren, müsse der Leistungsexport verneint werden (act. II 3). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen hauptsächlich ein, sie habe nie ein konkretes Stellenangebot seitens der B.________ AG oder eines ande- ren ... abgelehnt. Sie habe um Leistungsexport ersucht, weil sie arbeitslos gewesen sei und beschlossen habe, per Ende Februar 2022 definitiv nach ... zurückzukehren und dort Arbeit zu suchen (vgl. Beschwerde). 3.2 Aufgrund der Aktenlage ist unklar, wann genau, in welcher Form und mit welchen Konditionen ein Stellenangebot der B.________ AG für den Dezember 2021 erfolgt sein soll. Diesbezügliche Sachverhaltserhe- bungen erübrigen sich jedoch in antizipierter Beweiswürdigung (dazu BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Denn es steht aufgrund der Angaben des Personalverantwortlichen der B.________ AG, D.________, ..., jedenfalls fest, dass eine Offerte lediglich eine mögliche befristete Anstellung im Mo- nat Dezember 2021 betroffen hätte (act. IIB 105, 122). Damit wäre der kur- ze Arbeitseinsatz in der entsprechenden Kontrollperiode (vgl. Art. 18a AVIG, Art. 27a AVIV) je nach Konditionen entweder als blosser Zwischen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2022, ALV/22/295, Seite 8 verdienst zu qualifizieren gewesen, was die Arbeitslosigkeit nicht beendet hätte (vgl. Art. 24 AVIG und SECO, AVIG-Praxis ALE, B87 und C123 [im Internet abrufbar unter: ]), oder er hätte die Arbeitslosigkeit lediglich vorübergehend beendet. So oder anders wäre die Beschwerdefüh- rerin ab 1. Januar 2022 (erneut) arbeitslos gewesen, wobei sie allenfalls mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Ablehnung einer zumutbaren befristeten Arbeitsstelle sanktioniert worden wäre. Eine solche Sanktion hätte die Beschwerdeführerin nicht an der Erfüllung der vier- wöchigen Karenzfrist i.S.v. Art. 64 Abs. 1 lit. a Grundverordnung (vgl. E. 2.3 hiervor) gehindert (vgl. KS ALE 883, G57). 3.3 Unbestritten ist, dass die Türen des B.________ der Beschwerde- führerin "jederzeit offen" standen (act. IIB 234) und ihr eine Vollzeitbeschäf- tigung für die Sommersaison ab April 2022 in Aussicht gestellt wurde (act. IIB 106). Ein konkretes Angebot unterblieb nach der glaubhaften Aus- sage von Herrn D.________ nur darum, weil die Beschwerdeführerin er- wähnt hatte, sie wolle auswandern (act. IIB 104 f.). Damit hätte die Be- schwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich kurze Zeit nach ihrer Rück- reise nach ... auch in der Schweiz die Arbeitslosigkeit beenden können. Hinzu kommt, dass bezüglich ihrer Intention zur Rückkehr familiäre Aspek- te überwiegen. So geht aus den Akten hervor, dass sie sich in der Schweiz einsam fühlte, dass sie ihre Freunde und die Unterstützung ihrer Familie vermisste (act. IIB 159) und nach dem Ferienaufenthalt in ... im Dezember 2021 Heimweh hatte (act. IIB 49). Sie wollte wieder näher bei ihrer Familie sein, welche sie brauche (act. IIB 123). Dagegen geht aus den Akten nicht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin beständig um Arbeit in ... bemüht bzw. dort Aussicht auf eine Arbeitsstelle bestanden hätte. Nach eigenen Angaben hatte sie sich lediglich mit einem Kollegen besprochen, und ein von ihr ins Auge gefasstes ... hatte offenbar das Team sogar reduziert und erklärt, sie stelle momentan niemanden neu ein (act. IIB 125). Die Ideen für die konkrete Arbeitssuche blieben denn auch sehr vage. Die Beschwerde- führerin gab lediglich an, sie werde in ... "in verschiedenen Berufsbereichen eine Arbeitsstelle [...] suchen" (act. IIB 114). 3.4 Vor diesem Hintergrund bestehen begründete Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Arbeitssuche in ... und der dortige Auslandaufenthalt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2022, ALV/22/295, Seite 9 diente nicht überwiegend wahrscheinlich dem Zweck, durch die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses (in ...) die Arbeitslosigkeit zu beenden (KS ALE 883, G3 und G41 f.; vgl. E. 2.4 hiervor). Der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 28. April 2022 ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf ei- ne Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________ (s. zur Zulässigkeit der Direktzustellung: Prozessleitende Verfügung vom 16. Mai 2022)
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2022, ALV/22/295, Seite 10 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.