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200 2022 225

Bern VerwG · 2022-03-25 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 25. März 2022

Sachverhalt

A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) meldete sich am 20. Februar 2020 beim Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an, nachdem er sein Arbeitsverhältnis bei der B.________ AG mit Schreiben vom 27. Januar 2020 gekündigt hatte (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [nachfolgend AVA bzw. Beschwerdegegner], [Dossier RAV, act. IIA] 186; 196; 200 f.). Am 28. Februar 2020 beantragte der Versicherte Arbeitslosenentschädigung ab 20. Februar 2020 (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse [act. II] 167-170). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 (act. IIA 92 f.) stellte das RAV … den Versicherten ab 1. September 2021 wegen zweitmalig fehlender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosig- keit für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Ar- beitslosenentschädigung ein. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (act. IIA 81) wies das AVA mit Entscheid vom 25. März 2022 ab (act. IIA 21-25) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. April 2022 Beschwer- de. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheides vom 25. März 2022 bzw. den Verzicht auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2022 beantragt der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2022, ALV/22/225, Seite 3

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 7. Oktober 2021 (act. IIA 92 f.) bestätigende Einspracheentscheid vom 25. März 2022 (act. IIA 21-25). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Be- schwerdeführer zu Recht im Umfang von sieben Tagen in der Anspruchs- berechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat.

E. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von sieben Tagen unter Fr. 20'000.-- liegt (Fr. 36.85 [vgl. act. II 13] x 7 = Fr. 257.95), fällt die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2022, ALV/22/225, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind. Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). 2.2 2.2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versi- cherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver- meiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kon- trollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ers- ten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. 2.2.2 Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat die versicherte Person Anspruch auf fünf aufeinander fol- gende kontrollfreie Tage, die sie frei wählen kann (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 AVIV). Während der kontrollfreien Tage muss die versicherte Person die Kontrollvorschriften, so u.a. den Nachweis persönlicher Arbeitsbemühun- gen, nicht erfüllen (ARV 1985 S. 25 E. 2d). 2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung u.a. einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (lit. c).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2022, ALV/22/225, Seite 5 3. 3.1 Der Beschwerdegegner begründete die (siebentägige) Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Sep- tember 2021 im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. März 2022 mit fehlenden Arbeitsbemühungen betreffend den Monat August 2021 (act. IIA 23). Der Beschwerdeführer anerkennt den Tatbestand der fehlenden Arbeitsbemühungen, bringt jedoch vor, seitens des RAV sei ihm gesagt worden, er müsse im August 2021 keine Arbeitsbemühungen einreichen (vgl. Beschwerde vom 11. April 2022; act. IIA 81). 3.2 Es ist mit Blick auf die Akten zu Recht unbestritten, dass der Be- schwerdeführer für den Monat August 2021 keine Arbeitsbemühungen ein- gereicht hat (vgl. act. IIA 3 [Eintrag vom 16. September 2021]; 81). Soweit er geltend macht, dies sei aufgrund einer Auskunft des RAV erfolgt, so stellt sich der Sachverhalt insoweit im Wesentlichen wie folgt dar: 3.2.1 Am 28. Juni 2021 meldete der Beschwerdeführer für die Zeit vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

E. 13 August bis 13. September 2021 den Bezug von Ferien bzw. kontroll- freien Bezugstagen (act. IIA 123). Mit Schreiben vom 17. September 2021 (act. IIA 109) stellte das RAV fest, der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis für die Arbeitsbemühungen betreffend den Monat August 2021 eingereicht; gleichzeitig forderte das RAV ihn auf, sich innert Frist zu die- sem Sachverhalt zu äussern. Mit Schreiben vom 22. September 2021 liess sich der Beschwerdeführer dahingehend vernehmen, dass er "wegen der Auskunft der Sekretärin" des RAV, deren Namen er nicht kenne, keine Ar- beitsbemühungen eingereicht habe (act. IIA 98). 3.2.2 Im Zuge des an die Verfügung vom 7. Oktober 2021 (act. IIA 92 f.) anschliessenden Einspracheverfahrens machte der Beschwerdeführer gel- tend, es stimme zwar, dass er für den Monat August 2021 keine Arbeits- bemühungen eingereicht habe. Aber er habe vor dem 15. August 2021 zweimal telefonisch versucht, den zuständigen Personalberater des RAV zu erreichen, weil er die Frage gehabt habe, wie und ob er seine Arbeits- bemühungen einzureichen habe; jener sei aber immer besetzt gewesen. Von der Sekretärin habe er die Antwort erhalten, dass er während der Zeit der kontrollfreien Tage keine Arbeitsbemühungen einzureichen habe. Er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2022, ALV/22/225, Seite 6 wisse aber, dass er in der Zeit vom 1. bis 14. August 2021 seine Arbeits- bemühungen fortgesetzt habe. Er habe sie aber nicht einreichen können, weil er bis am 13. September 2021 in den Ferien gewesen sei (act. IIA 81). Auf Nachfrage des Beschwerdegegners (act. IIA 36) teilte der Beschwerde- führer mit Schreiben vom 25. Januar 2022 mit, er könne die Telefonate mit der Sekretärin des RAV nicht beweisen und sich auch nicht an deren Na- men erinnern (act. IIA 34). In der Folge nahm der Beschwerdegegner auch Rücksprache mit dem RAV, welches mit E-Mail vom 7. Februar 2022 (act. IIA 31 f.) festhielt, die Administration reagiere wie folgt bei telefonischen Anfragen für kontrollfreie Tage: Wenn der Personalberater nicht erreichbar sei und der Kunde kurzfristig eine Antwort benötige, werde ihm per E-Mail oder per Post das Dokument "Abwesenheits- und Mutationsmeldung" ge- sendet. Er werde aufgefordert, das Dokument an den Personalberater/das RAV zurückzusenden. Die Kunden würden normalerweise aufgefordert, die Abwesenheit mit dem Personalberater zu besprechen und die Anzahl der kontrollfreien Tage der Abrechnung zu entnehmen. Es werde nicht aktiv darauf hingewiesen, dass die Arbeitsbemühungen auch bei Bezug von kon- trollfreien Tagen bis am fünften Tag des Folgemonats eingereicht werden müssten. Wenn der Kunde wegen dem Abgabezeitpunkt frage, werde der fünfte Tag des Folgemonats erklärt. Es könne ferner nicht sein, dass im August 2021 die Information erteilt worden sei, während den kontrollfreien Tagen müssten keine Arbeitsbemühungen eingereicht werden. Die Admi- nistration sei im Bild, dass Arbeitsbemühungen bis am fünften Tag des Fol- gemonats eingereicht werden müssten, auch bei Bezug von kontrollfreien Tagen. Der Beschwerdeführer liess sich hierzu nicht vernehmen, woraufhin der Beschwerdegegner dessen Einsprache mit Entscheid vom 25. März 2022 (act. IIA 21-25) abwies. 3.2.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdefüh- rer ein Dokument "Anrufdetails zur Rechnung August 2021" bzw. "Anrufde- tails für …", welche Nummer er auch gegenüber der Arbeitslosenkasse und dem RAV angab (vgl. act. II 167; act. IIA 200), zu den Akten (Akten des Beschwerdeführers [act. I]). Daraus geht hervor, dass am 10. August 2021 zwei Anrufe auf die Nummer …, bei welcher es sich gemäss Angaben des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2022, ALV/22/225, Seite 7 Beschwerdegegners um die Nummer des Personalberaters des Beschwer- deführers handelt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3, Art. 2; vgl. statt vieler auch act. IIA 83; 109 f.; 123), erfolgten. 3.3 3.3.1 Wie in E. 2.2.2 vorne dargelegt, war der Beschwerdeführer vom Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen während den kontrollfreien Tagen entbunden. Wieviele kontrollfreie Tage er im Zeitraum vom 13. Au- gust bis 13. September 2021 (act. IIA 123) effektiv in Anspruch nahm, geht aus den Akten nicht hervor. Dies kann indes auch offen bleiben, steht doch jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. bis 12. bzw.

E. 14 August 2021 (vgl. act. IIA 81; 123) keine kontrollfreien Tage bezog und zumindest in dieser Zeit Arbeitsbemühungen zu erbringen respektive die Kontrollvorschriften zu erfüllen hatte. Hiervon ging der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren offensichtlich denn auch selber aus (vgl. act. IIA 81). Indem er unbestrittenermassen für den Monat August 2021 gar keine Arbeitsbemühungen eingereicht hat, mithin auch nicht nach Ablauf der in Art. 26 Abs. 2 AVIV stipulierten fünftägigen Frist (vgl. E. 2.2.1 vorne), ist auf den noch im Einspracheverfahren vorgebrachten Einwand des Beschwer- deführers, er habe die Arbeitsbemühungen zufolge seines Aufenthalts in der Türkei nicht einreichen können (act. IIA 81), nicht weiter einzugehen. 3.3.2 Steht demnach fest, dass der Beschwerdeführer für die Kontrollpe- riode Monat August 2021 (vgl. Art. 27a AVIV) Arbeitsbemühungen hätte einreichen müssen und dies zu keinem Zeitpunkt getan hat, bleibt zu prü- fen, ob sich der Beschwerdeführer – abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480)

– hinsichtlich des Nichteinreichens der Arbeitsbemühungen auf eine fal- sche Auskunft des RAV … und damit eine vom materiellen Recht abwei- chende Behandlung berufen kann. Dies ist bereits deshalb zu verneinen, weil die Darstellung des Beschwerdeführers, ihm sei seitens des RAV … zugesichert worden, keine Arbeitsbemühungen für den Monat August 2021 einreichen zu müssen, nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht notwen- digen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2022, ALV/22/225, Seite 8 E. 3.2 S. 429) erstellt ist: Zwar belegt der Beschwerdeführer im vorliegen- den Beschwerdeverfahren nunmehr, dass am 10. August 2021 mit der von ihm gegenüber der Arbeitslosenkasse und dem RAV angegebenen Num- mer eine zweimalige Kontaktaufnahme mit dem RAV … erfolgte (act. I). Ebenso handelte es sich bei der angerufenen Nummer um jene des Bera- ters, der auch für den Beschwerdeführer zuständig ist (vgl. E. 3.2.3 vorne; act. IIA 1-5). Indessen bestätigt Letzterer selber, dass er mit dem Berater nicht gesprochen hat, sondern mit "der Sekretärin" (act. IIA 81) bzw. mit einer anderen, nicht näher bezeichneten Person (vgl. Beschwerde). Dass er dabei die Auskunft erhalten haben soll, wonach er im August 2021 keine Arbeitsbemühungen einreichen müsse, ergibt sich weder aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Dokument (act. I) noch aus den übrigen im Recht liegenden Akten. Weil der Beschwerdeführer den Namen der (an- geblich) auskunftgebenden Person beim RAV nicht nennen kann, besteht im vorliegenden Verfahren in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) auch kein Anlass für diesbezüglich weitere Ab- klärungen. Demnach ist eine konkrete Auskunft im vom Beschwerdeführer behaupteten Sinne weder grundsätzlich noch inhaltlich erstellt. Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die allgemeinen Angaben des RAV … gemäss dessen E-Mail vom 7. Februar 2022 (vgl. E. 3.2.2 vor- ne), wonach die Versicherten dahingehend informiert würden, auch im Fal- le des Bezugs kontrollfreier Tage die Arbeitsbemühungen (bis am fünften Tag des Folgemonats) einreichen zu müssen, nicht zutreffend sind. Dass der Beschwerdeführer schliesslich aus gesundheitlichen Gründen ausser Stande gewesen wäre, die Arbeitsbemühungen (fristgerecht) einzureichen, macht er weder geltend noch ergibt sich dergleichen aufgrund der Akten, wurde doch im fraglichen Zeitraum eine Arbeitsfähigkeit von 20% attestiert (act. IIA 3 [Einträge vom 16. Juni und 16. September 2021]; 99; 122). 3.3.3 Demnach liegt in Bezug auf die nicht eingereichten Arbeits- bemühungen für den Monat August 2021 ein Fehlverhalten des Beschwer- deführers vor, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgte (vgl. E. 2.3 vorne).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2022, ALV/22/225, Seite 9 3.4 Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sieben Einstelltagen. 3.4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der An- spruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 3.4.2 Bei der mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 (act. IIA 92 f.) festge- setzten und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. März 2022 (act. IIA 21-25) bestätigten Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung von sieben Tagen geht der Beschwerdegegner vom mittleren Bereich des leich- ten Verschuldens aus (vgl. E. 3.4.1 vorne). Dies hält in Würdigung der ge- samten objektiven und subjektiven Umstände einer Ermessensprüfung (vgl. E. 3.4.1 vorne) stand, ist indessen auch unter dem Blickwinkel der kontroll- freien Tage als eher wohlwollend zu qualifizieren – namentlich vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Darstellung in der Beschwerde bereits im Monat Dezember 2020 keine Arbeitsbemühun- gen eingereicht hat und deswegen mit acht Einstelltagen sanktioniert wurde (vgl. act. IIA 115-117; 143; Art. 45 Abs. 5 AVIV; auch AVIG-Praxis ALE, Einstellraster, D79/1.D/2). Es besteht mithin kein Anlass, die Sanktion von sieben Einstelltagen aufzuheben bzw. das Sanktionsmass zu reduzieren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2022, ALV/22/225, Seite 10 3.5 Zusammenfassend besteht der angefochtene Einspracheent- scheid vom 25. März 2022 zu Recht und die dagegen gerichtete Be- schwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2022, ALV/22/225, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 225 ALV KOJ/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. Mai 2022 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 25. März 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2022, ALV/22/225, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) meldete sich am 20. Februar 2020 beim Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an, nachdem er sein Arbeitsverhältnis bei der B.________ AG mit Schreiben vom 27. Januar 2020 gekündigt hatte (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [nachfolgend AVA bzw. Beschwerdegegner], [Dossier RAV, act. IIA] 186; 196; 200 f.). Am 28. Februar 2020 beantragte der Versicherte Arbeitslosenentschädigung ab 20. Februar 2020 (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse [act. II] 167-170). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 (act. IIA 92 f.) stellte das RAV … den Versicherten ab 1. September 2021 wegen zweitmalig fehlender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosig- keit für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Ar- beitslosenentschädigung ein. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (act. IIA 81) wies das AVA mit Entscheid vom 25. März 2022 ab (act. IIA 21-25) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. April 2022 Beschwer- de. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheides vom 25. März 2022 bzw. den Verzicht auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2022 beantragt der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2022, ALV/22/225, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 7. Oktober 2021 (act. IIA 92 f.) bestätigende Einspracheentscheid vom 25. März 2022 (act. IIA 21-25). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Be- schwerdeführer zu Recht im Umfang von sieben Tagen in der Anspruchs- berechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von sieben Tagen unter Fr. 20'000.-- liegt (Fr. 36.85 [vgl. act. II 13] x 7 = Fr. 257.95), fällt die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2022, ALV/22/225, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind. Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). 2.2 2.2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versi- cherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver- meiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kon- trollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ers- ten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. 2.2.2 Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat die versicherte Person Anspruch auf fünf aufeinander fol- gende kontrollfreie Tage, die sie frei wählen kann (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 AVIV). Während der kontrollfreien Tage muss die versicherte Person die Kontrollvorschriften, so u.a. den Nachweis persönlicher Arbeitsbemühun- gen, nicht erfüllen (ARV 1985 S. 25 E. 2d). 2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung u.a. einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (lit. c).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2022, ALV/22/225, Seite 5 3. 3.1 Der Beschwerdegegner begründete die (siebentägige) Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Sep- tember 2021 im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. März 2022 mit fehlenden Arbeitsbemühungen betreffend den Monat August 2021 (act. IIA 23). Der Beschwerdeführer anerkennt den Tatbestand der fehlenden Arbeitsbemühungen, bringt jedoch vor, seitens des RAV sei ihm gesagt worden, er müsse im August 2021 keine Arbeitsbemühungen einreichen (vgl. Beschwerde vom 11. April 2022; act. IIA 81). 3.2 Es ist mit Blick auf die Akten zu Recht unbestritten, dass der Be- schwerdeführer für den Monat August 2021 keine Arbeitsbemühungen ein- gereicht hat (vgl. act. IIA 3 [Eintrag vom 16. September 2021]; 81). Soweit er geltend macht, dies sei aufgrund einer Auskunft des RAV erfolgt, so stellt sich der Sachverhalt insoweit im Wesentlichen wie folgt dar: 3.2.1 Am 28. Juni 2021 meldete der Beschwerdeführer für die Zeit vom

13. August bis 13. September 2021 den Bezug von Ferien bzw. kontroll- freien Bezugstagen (act. IIA 123). Mit Schreiben vom 17. September 2021 (act. IIA 109) stellte das RAV fest, der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis für die Arbeitsbemühungen betreffend den Monat August 2021 eingereicht; gleichzeitig forderte das RAV ihn auf, sich innert Frist zu die- sem Sachverhalt zu äussern. Mit Schreiben vom 22. September 2021 liess sich der Beschwerdeführer dahingehend vernehmen, dass er "wegen der Auskunft der Sekretärin" des RAV, deren Namen er nicht kenne, keine Ar- beitsbemühungen eingereicht habe (act. IIA 98). 3.2.2 Im Zuge des an die Verfügung vom 7. Oktober 2021 (act. IIA 92 f.) anschliessenden Einspracheverfahrens machte der Beschwerdeführer gel- tend, es stimme zwar, dass er für den Monat August 2021 keine Arbeits- bemühungen eingereicht habe. Aber er habe vor dem 15. August 2021 zweimal telefonisch versucht, den zuständigen Personalberater des RAV zu erreichen, weil er die Frage gehabt habe, wie und ob er seine Arbeits- bemühungen einzureichen habe; jener sei aber immer besetzt gewesen. Von der Sekretärin habe er die Antwort erhalten, dass er während der Zeit der kontrollfreien Tage keine Arbeitsbemühungen einzureichen habe. Er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2022, ALV/22/225, Seite 6 wisse aber, dass er in der Zeit vom 1. bis 14. August 2021 seine Arbeits- bemühungen fortgesetzt habe. Er habe sie aber nicht einreichen können, weil er bis am 13. September 2021 in den Ferien gewesen sei (act. IIA 81). Auf Nachfrage des Beschwerdegegners (act. IIA 36) teilte der Beschwerde- führer mit Schreiben vom 25. Januar 2022 mit, er könne die Telefonate mit der Sekretärin des RAV nicht beweisen und sich auch nicht an deren Na- men erinnern (act. IIA 34). In der Folge nahm der Beschwerdegegner auch Rücksprache mit dem RAV, welches mit E-Mail vom 7. Februar 2022 (act. IIA 31 f.) festhielt, die Administration reagiere wie folgt bei telefonischen Anfragen für kontrollfreie Tage: Wenn der Personalberater nicht erreichbar sei und der Kunde kurzfristig eine Antwort benötige, werde ihm per E-Mail oder per Post das Dokument "Abwesenheits- und Mutationsmeldung" ge- sendet. Er werde aufgefordert, das Dokument an den Personalberater/das RAV zurückzusenden. Die Kunden würden normalerweise aufgefordert, die Abwesenheit mit dem Personalberater zu besprechen und die Anzahl der kontrollfreien Tage der Abrechnung zu entnehmen. Es werde nicht aktiv darauf hingewiesen, dass die Arbeitsbemühungen auch bei Bezug von kon- trollfreien Tagen bis am fünften Tag des Folgemonats eingereicht werden müssten. Wenn der Kunde wegen dem Abgabezeitpunkt frage, werde der fünfte Tag des Folgemonats erklärt. Es könne ferner nicht sein, dass im August 2021 die Information erteilt worden sei, während den kontrollfreien Tagen müssten keine Arbeitsbemühungen eingereicht werden. Die Admi- nistration sei im Bild, dass Arbeitsbemühungen bis am fünften Tag des Fol- gemonats eingereicht werden müssten, auch bei Bezug von kontrollfreien Tagen. Der Beschwerdeführer liess sich hierzu nicht vernehmen, woraufhin der Beschwerdegegner dessen Einsprache mit Entscheid vom 25. März 2022 (act. IIA 21-25) abwies. 3.2.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdefüh- rer ein Dokument "Anrufdetails zur Rechnung August 2021" bzw. "Anrufde- tails für …", welche Nummer er auch gegenüber der Arbeitslosenkasse und dem RAV angab (vgl. act. II 167; act. IIA 200), zu den Akten (Akten des Beschwerdeführers [act. I]). Daraus geht hervor, dass am 10. August 2021 zwei Anrufe auf die Nummer …, bei welcher es sich gemäss Angaben des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2022, ALV/22/225, Seite 7 Beschwerdegegners um die Nummer des Personalberaters des Beschwer- deführers handelt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3, Art. 2; vgl. statt vieler auch act. IIA 83; 109 f.; 123), erfolgten. 3.3 3.3.1 Wie in E. 2.2.2 vorne dargelegt, war der Beschwerdeführer vom Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen während den kontrollfreien Tagen entbunden. Wieviele kontrollfreie Tage er im Zeitraum vom 13. Au- gust bis 13. September 2021 (act. IIA 123) effektiv in Anspruch nahm, geht aus den Akten nicht hervor. Dies kann indes auch offen bleiben, steht doch jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. bis 12. bzw.

14. August 2021 (vgl. act. IIA 81; 123) keine kontrollfreien Tage bezog und zumindest in dieser Zeit Arbeitsbemühungen zu erbringen respektive die Kontrollvorschriften zu erfüllen hatte. Hiervon ging der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren offensichtlich denn auch selber aus (vgl. act. IIA 81). Indem er unbestrittenermassen für den Monat August 2021 gar keine Arbeitsbemühungen eingereicht hat, mithin auch nicht nach Ablauf der in Art. 26 Abs. 2 AVIV stipulierten fünftägigen Frist (vgl. E. 2.2.1 vorne), ist auf den noch im Einspracheverfahren vorgebrachten Einwand des Beschwer- deführers, er habe die Arbeitsbemühungen zufolge seines Aufenthalts in der Türkei nicht einreichen können (act. IIA 81), nicht weiter einzugehen. 3.3.2 Steht demnach fest, dass der Beschwerdeführer für die Kontrollpe- riode Monat August 2021 (vgl. Art. 27a AVIV) Arbeitsbemühungen hätte einreichen müssen und dies zu keinem Zeitpunkt getan hat, bleibt zu prü- fen, ob sich der Beschwerdeführer – abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480)

– hinsichtlich des Nichteinreichens der Arbeitsbemühungen auf eine fal- sche Auskunft des RAV … und damit eine vom materiellen Recht abwei- chende Behandlung berufen kann. Dies ist bereits deshalb zu verneinen, weil die Darstellung des Beschwerdeführers, ihm sei seitens des RAV … zugesichert worden, keine Arbeitsbemühungen für den Monat August 2021 einreichen zu müssen, nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht notwen- digen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2022, ALV/22/225, Seite 8 E. 3.2 S. 429) erstellt ist: Zwar belegt der Beschwerdeführer im vorliegen- den Beschwerdeverfahren nunmehr, dass am 10. August 2021 mit der von ihm gegenüber der Arbeitslosenkasse und dem RAV angegebenen Num- mer eine zweimalige Kontaktaufnahme mit dem RAV … erfolgte (act. I). Ebenso handelte es sich bei der angerufenen Nummer um jene des Bera- ters, der auch für den Beschwerdeführer zuständig ist (vgl. E. 3.2.3 vorne; act. IIA 1-5). Indessen bestätigt Letzterer selber, dass er mit dem Berater nicht gesprochen hat, sondern mit "der Sekretärin" (act. IIA 81) bzw. mit einer anderen, nicht näher bezeichneten Person (vgl. Beschwerde). Dass er dabei die Auskunft erhalten haben soll, wonach er im August 2021 keine Arbeitsbemühungen einreichen müsse, ergibt sich weder aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Dokument (act. I) noch aus den übrigen im Recht liegenden Akten. Weil der Beschwerdeführer den Namen der (an- geblich) auskunftgebenden Person beim RAV nicht nennen kann, besteht im vorliegenden Verfahren in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) auch kein Anlass für diesbezüglich weitere Ab- klärungen. Demnach ist eine konkrete Auskunft im vom Beschwerdeführer behaupteten Sinne weder grundsätzlich noch inhaltlich erstellt. Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die allgemeinen Angaben des RAV … gemäss dessen E-Mail vom 7. Februar 2022 (vgl. E. 3.2.2 vor- ne), wonach die Versicherten dahingehend informiert würden, auch im Fal- le des Bezugs kontrollfreier Tage die Arbeitsbemühungen (bis am fünften Tag des Folgemonats) einreichen zu müssen, nicht zutreffend sind. Dass der Beschwerdeführer schliesslich aus gesundheitlichen Gründen ausser Stande gewesen wäre, die Arbeitsbemühungen (fristgerecht) einzureichen, macht er weder geltend noch ergibt sich dergleichen aufgrund der Akten, wurde doch im fraglichen Zeitraum eine Arbeitsfähigkeit von 20% attestiert (act. IIA 3 [Einträge vom 16. Juni und 16. September 2021]; 99; 122). 3.3.3 Demnach liegt in Bezug auf die nicht eingereichten Arbeits- bemühungen für den Monat August 2021 ein Fehlverhalten des Beschwer- deführers vor, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgte (vgl. E. 2.3 vorne).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2022, ALV/22/225, Seite 9 3.4 Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sieben Einstelltagen. 3.4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der An- spruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 3.4.2 Bei der mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 (act. IIA 92 f.) festge- setzten und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. März 2022 (act. IIA 21-25) bestätigten Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung von sieben Tagen geht der Beschwerdegegner vom mittleren Bereich des leich- ten Verschuldens aus (vgl. E. 3.4.1 vorne). Dies hält in Würdigung der ge- samten objektiven und subjektiven Umstände einer Ermessensprüfung (vgl. E. 3.4.1 vorne) stand, ist indessen auch unter dem Blickwinkel der kontroll- freien Tage als eher wohlwollend zu qualifizieren – namentlich vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Darstellung in der Beschwerde bereits im Monat Dezember 2020 keine Arbeitsbemühun- gen eingereicht hat und deswegen mit acht Einstelltagen sanktioniert wurde (vgl. act. IIA 115-117; 143; Art. 45 Abs. 5 AVIV; auch AVIG-Praxis ALE, Einstellraster, D79/1.D/2). Es besteht mithin kein Anlass, die Sanktion von sieben Einstelltagen aufzuheben bzw. das Sanktionsmass zu reduzieren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2022, ALV/22/225, Seite 10 3.5 Zusammenfassend besteht der angefochtene Einspracheent- scheid vom 25. März 2022 zu Recht und die dagegen gerichtete Be- schwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2022, ALV/22/225, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.