Verfügung vom 10. Februar 2022
Sachverhalt
A. Der 1969 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer), zuletzt von 1. Dezember 1996 bis 31. Mai 2009 vollschichtig als ungelernter Mitarbeiter ... tätig gewesen (Akten der IV- Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 2 S. 1 Ziff. 3, 8 S. 4 f. Ziff. 6.2 f., 24 S. 11), meldete sich im Januar 2009 (act. II 8) unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach beruflichen, erwerblichen und medizinischen Abklärungen verfügte die IVB – insbesondere gestützt auf ein interdisziplinäres Gutachten der MEDAS C.________ (nachfolgend MEDAS C.________) vom 16. Dezember 2010 (act. II 62.1) – am 25. Februar 2011 (act. II 69) die Abweisung des Leistungsbegehrens, da aus medizinischer Sicht keine IV-relevanten Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Diese Verfügung blieb unangefochten. Im März 2016 (act. II 70) meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 76 S. 2) trat die IVB mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 (act. II 81) mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf das neue Leistungsgesuch nicht ein. Diese Verfügung blieb ebenfalls unangefochten. Mit auf den 29. Mai 2020 datiertem Formular (act. II 89) meldete sich der Versicherte ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, wobei die IVB insbesondere eine Begut- achtung durch die MEDAS D.________ (nachfolgend MEDAS D.________) veranlasste (vgl. bidisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 28. Dezember 2020, inkl. Teilgutachten; act. II 112.1-5), stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Januar 2021 (act. II 113) bei einem Invaliditätsgrad von 10% die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht. Nach erhobe- nem Einwand (act. II 117) und Rücksprachen mit den Gutachtern der ME- DAS D.________ (act. II 120 f.) hielt die IVB mit neuerlichem Vorbescheid
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 3 vom 13. April 2021 (act. II 122) an der bisherigen Beurteilung fest. Dage- gen erhob der Versicherte am 7. Mai 2021 (act. II 125) unter Hinweis auf einen Arztbericht von Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Neurochir- urgie, vom 22. April 2021 (act. II 125 S. 25) erneut Einwand. In der Folge liess die IVB den Versicherten durch die MEDAS F.________ (nachfolgen MEDAS F.________) begutachten (vgl. interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 30. Oktober 2021, inkl. Teilgutachten; Akten der IVB [act. IIA] 144.1-6) und stellte mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2021 (act. IIA 146) bei ei- nem Invaliditätsgrad von 10% weiterhin die Abweisung des Leistungsbe- gehrens in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. IIA 149) verfügte die IVB am 10. Februar 2022 (act. IIA 152) wie angekündigt. B. Mit Eingabe vom 7. März 2022 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B.________, Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 10. Februar 2022 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente von mindestens 69% einer ganzen Rente, eventualiter mindestens 50% einer ganzen Rente, subeventualiter von mindestens 25% einer ganzen Rente oder eine Rente nach richterlichem Ermessen auszurichten. 3. Dem Beschwerdeführer sei mindestens eine Dreiviertelrente, eventualiter mindestens eine halbe Rente, subeventualiter mindestens eine Viertelsrente oder eine Rente nach richterlichem Ermessen auszurichten. 4. Die Beschwerdegegnerin habe die Verfahrenskosten zu tragen und es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2022 schloss die Beschwerdegegnerin
– unter anderem mit Hinweis auf eine Stellungnahme des RAD vom
19. April 2022 – auf Abweisung der Beschwerde. Am 30. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und bestätigte die gestellten Rechtsbegehren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 4
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 10. Februar 2022 (act. IIA 152). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 5 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2022 (act. IIA 152), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 5.1 hin- ten), weshalb (mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes mit Neufestset- zung des Rentenanspruchs nach dem 1. Januar 2022) die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die In- validenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gülti- gen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (vgl. auch Ziff. 9100 f. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen, vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 6 2.3.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3.2 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. 2.3.3 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardin- dikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen las- sen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 7 2.4 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 2.6 2.6.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmel- dung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). 2.6.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 8 obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.6.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.6.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 3. 3.1 Da die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung (act. II 89) eingetreten ist und über den Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen materiell entschieden hat, ist die Eintretensfrage gerichtlich nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Gemäss den Fragenkatalogen an die MEDAS Gutachter (act. II 109 S. 4; act. IIA 131 S. 3) erachtete die Beschwerdegegnerin bei der Begutachtung im Jahr 2020 die leistungsabweisende Verfügung vom 25. Februar 2011 (act. II 69), bei der Begutachtung im Jahr 2021 hingegen die Nichteintretensverfügung vom 25. Oktober 2016 (act. II 81) und bei der Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2022 (S. 3 Ziff. 7) wiederum die Begutachtung im Jahr 2010 als massgebenden Referenzzeitpunkt. Die Nichteintretensverfügung basiert jedoch nicht auf einer hinreichenden materiellen Überprüfung des Leistungsanspruchs, sondern lediglich auf einer Abklärung des gesundheitlichen Verlaufs im neuanmeldungsrechtlichen Kontext (vgl. E. 2.6.3 hiervor). Massgebender Referenzzeitpunkt ist somit die ursprüngliche Verfügung vom 25. Februar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 9 2011 (act. II 69). Der Beschwerdeführer wurde im Februar 2015 und im Januar 2019 an der Halswirbelsäule operiert (act. II 73 S. 8 f., 85 S. 2 f.). Nach diesen Operationen bestanden jeweils drei- bis viermonatige Episo- den mit voller Arbeitsunfähigkeit (act. IIA 144.3 S. 17 Ziff. 8, 144.4 S. 19 Ziff. 8). Mit Blick darauf, dass eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sobald diese ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV), ist eine revisionsrechtlich rele- vante Sachverhaltsänderung resp. ein Neuanmeldungsgrund ausgewiesen. Dementsprechend ist der Rentenanspruch frei zu prüfen (vgl. E. 2.6.4 hier- vor). 3.2 Aus medizinischer Sicht ergibt sich im Wesentlichen das Folgende: 3.2.1 In der bidisziplinären Gesamtbeurteilung der MEDAS D.________ vom 28. Dezember 2020 (act. II 112.1) stellten Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, und Prof. Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.2):
1. Belastungsabhängig vermehrtes cervicocephales Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie (ICD-10 M35.0) mit/bei:
- Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance
- generalisierten degenerativen Veränderungen der HWS mit Anschluss- Segment-Degenerationen betont der Onkovertebral-Gelenke C3/C4 und C6/C7 mit hier möglichen Wurzel-Reizungen C4 und C7
- ventralem Durchbau im Segment C5/C6 bei Status nach im Januar 2019 erfolgter Prothesenentfernung C5/C6 und Cage-Platten-Stabilisation (Tantal-Invizia) nebst vorderer Diskektomie C4/C5 mit ESP-Prothese
- Status nach am 5. Februar 2015 erfolgter vorderer Mikrodiskektomie C5/C6 von rechts und Einlage einer Cadisc-C-Prothese 6.5 L
2. Belastungsabhängig vermehrtes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie mit/bei:
- Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance
- degenerativen Veränderungen der LWS mit beginnender Osteochondrose L4/5 und L5/S1 nebst diskretem zirkulärem Discbulging sowie einer leichtgradigen Spondylarthrose der distalen LWS jedoch ohne neurokompressiv wirkender Diskushernie bei normal weitem Spinalkanal. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 10 F45.41), eine Persönlichkeitsakzentuierung mit impulsiv-aggressiven und narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.1), Probleme in Verbindung mit der Ausbildung und Bildung (ICD-10 Z55) sowie mit der Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56), Schwierigkeiten bei der soziokulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3), sonstige näher bezeichnete Probleme verbunden mit der sozialen Umgebung (ICD-10 Z60.8), Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0) sowie sonstige näher bezeichnete Probleme in der primären Bezugsgruppe (ICD-10 Z63.9; S. 9 Ziff. 4.2). Aus orthopädischer Sicht sei der Explorand gemäss den klinischen und bildtechnischen Befunden in der biomechanischen Funktion seiner Hals- und Lendenwirbelsäule limitiert (S. 10 f. Ziff. 4.3). Die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiter ... sei spätestens seit der am 25. Februar 2015 erfolgten vorderen Mikrodiskektomie C5/C6 nicht mehr zumutbar. Für eine rückenadaptierte Tätigkeit mit intermittierender stehen- der, gehender und sitzender Körperposition liege bezogen auf ein volles Pensum eine quantitativ unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100% vor (S. 14 Ziff. 4.7/4.8). Aus rein psychiatrischer Sicht bestünden beim Beschwerdeführer keine Störungen von Krankheitswert, welche zu handicapierenden Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten. Vielmehr seien es psychosoziale und vor allem soziokulturelle Faktoren und ... Rollenverständnisse, die das Verhalten des Exploranden nachhaltig stützten (S. 12 f. Ziff. 4.3 ff.). Der Explorand könne der zuletzt ausgeübten Tätigkeit oder einer adaptierten Tätigkeit in einem 100% Pen- sum bei 80%iger Leistung nachgehen. Diese Einschätzung gelte seit der (Neu-)Anmeldung anhaltend (S. 15 Ziff. 4.7/4.8). Aus bidisziplinärer Sicht bestehe kein additiver Effekt der genannten Teilarbeitsunfähigkeiten (S. 15 Ziff. 4.9). 3.2.2 Der behandelnde Neurochirurg, Prof. Dr. med. E.________, nahm mit Schreiben vom 22. April 2021 (act. II 125 S. 25) Stellung zum Gutachten der MEDAS D.________ und hielt fest, ein Pensum von 100% sei unrealistisch, da der Patient Abnützungserscheinungen habe und wegen des etablierten chronischen Schmerzsyndroms auch in leichten Tätigkeiten nur noch stundenweise einsatzfähig sei. Es sei von einer max. 50%igen quantitativ limitierten Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen (S. 26 Ziff. 3). Im Prinzip müsse eine noch ausgedehntere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 11 Operation geplant werden, um den Zustand des Patienten medizinisch zu verbessern. Ob ein solches Ziel mit extensiver Chirurgie in einer arthrotisch und degenerativ veränderten HWS erreicht werden könne, sei fraglich (S. 26 Ziff. 3 lit. c). 3.2.3 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS F.________ vom
30. Oktober 2021 (act. IIA 144.1-144.6) basiert auf Untersuchungen in den Fachbereichen, Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung stellten die Gutach- ter die folgenden Diagnosen (act. IIA 144.1 S. 4 Ziff. 4.2): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Funktionsstörungen der Halswirbelsäule nach Einbringen einer Bandscheibenprothese C5/C6 (5.2.2015) und Re-Operation mit Prothesenentfernung C5/C6, nachfolgender Cage-Platten-Stabilisation, vorderer Diskektomie C4/C5 mit Prothesenversorgung (25.1.2019; ICD- 10 Z96.68)
2. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
3. Persönlichkeitsakzentuierung mit impulsiven und narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73.1)
4. Neurologischerseits keine Funktionseinschränkungen mit/bei Diagnose 1.
5. Neigung zu unteren Rückenschmerzen ohne Nervenwurzelreizerscheinungen, ohne wesentliche funktionelle Einschränkungen (ICD-10 M54.5)
6. Adipositas (BMI 32kg/m2)
7. Diabetes mellitus (ED 2014)
- Neurologischerseits Verdacht auf sensible Polyneuropathie bei Diagno- se 4
8. Restless Legs Syndrom bei Diagnose 4
- DD: familiär / im Rahmen von Diagnose 4
9. Kopfschmerzen vom Migränetyp 10.Hypogonadotroper Hypogonadismus (2011) 11.Obstruktives Schlafapnoesyndrom OSAS (2016) Aus internistischer und neurologischer Sicht wurden keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (act. IIA 144.2 S. 12 Ziff. 6.1, 144.3 S. 12 Ziff. 6.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 12 Im orthopädischen Teilgutachten vom 13. Oktober 2021 (act. IIA 144.4) hielt Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, bei der Exploration und Untersuchung habe der Beschwerdeführer Beschwerden im Schulter- und Nackenbereich angegeben, die sich in den letzten Jahren bis hin zur Beckenregion und zum unteren Rücken hin ausgebreitet hätten. Es sei eine ausgeprägte Schmerzhaftigkeit – auch beider Arme und Beine – vorgetragen worden. Im Rahmen der Exploration habe der Untersuchte unter aktivem weitem Vorbeugen den Fussaussenrand und Fussinnenrand rechts wie links berührt, um zu zeigen, wieweit die Ausstrahlung in beide Füsse reiche. Hierbei sei ein problemloses Rumpfvorbeugen demonstriert worden. Bei der Untersuchung habe der Beschwerdeführer sowohl bei der vorsichtig assistierten Bewegungsprüfung von Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule durchgängig massivste Beschwerden geäussert. Letztendlich habe die mehrfache Prüfung der Rumpfwirbelsäule keine Bewegungseinschränkung ergeben, gleichwohl aber ubiquitäre nicht exakt zu verortende Rückenschmerzen. Auch im Bereich der Halswirbelsäule habe angesichts der segmentalen Versteifungssituation eine ordentliche Beweglichkeit erreicht werden können, was auch der Beobachtung der Spontanmotorik im Rahmen der etwa 45-minütigen Exploration entspreche. Die endgradigen Seitneige- und Rotationsbewegungen des Kopfes seien naturgemäss etwas reduziert gewesen. Der Spurling-Test sei negativ gewesen, es hätten keine dermatombezogenen Ausstrahlungen in die Arme festgestellt werden können. Auch bei forcierter Rückneigung des Rumpfes seien keine in die Beine ausstrahlenden Beschwerden zu verifizieren gewesen. Die diffuse Schmerzhaftigkeit in beiden Armen und Beinen entspreche keinem Dermatom und lasse sich keinem Hals- oder Lendenwirbelsegment zuordnen. Auch die Provokationsmanöver, wie Lasègue`sches-Phänomen und Pseudolasègue`sches-Phänomen, seien negativ gewesen. Die Bemuskelung von Armen und Beinen sei seitengleich kräftig. Gesamthaft entspreche das Ausmass der vorgetragenen Beschwerden nicht den Befunden und den fachradiologischen Bildgebungen und auch nicht den erhobenen körperlichen Befundtatsachen. Für schwere Arbeiten, wie sie die vormalige ...tätigkeit beinhalte, sei der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2008 nicht mehr geeignet (S.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 16 Ziff. 7.1,
E. 18 Ziff. 8). Gleichwohl seien aus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 13 fachorthopädischer Sicht leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges schwer Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10kg, ohne Arbeiten mit dauernder HWS-Zwangshaltung und ohne Überkopftätigkeiten mit einem Pensum von 100% seit jeher, mit jeweils drei- bis viermonatiger Arbeitsfähigkeit von 0% nach den zwei Eingriffen an der HWS, zumutbar (S. 17 Ziff. 7.1, 18 f. Ziff. 8). In psychiatrischer Hinsicht legte med. pract. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im entsprechenden Teilgutachten (act. IIA 144.5) dar, beim Beschwerdeführer liege eine Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren vor. Dazu passend bestehe ein organisches Korrelat, welches allerdings das vom Beschwerdeführer subjektiv empfundene Schmerzausmass nicht erkläre. Weiterhin sei es sehr schnell zur Schmerzausbreitung und Dekonditionierung gekommen. Aufrechterhaltend sei ein vorhandener sekundärer Krankheitsgewinn. Deutlich werde, dass die Schmerzverarbeitungsstörung das vom Beschwerdeführer angegebene Schmerzausmass allerdings auch nur teilweise erkläre. Neben der Schmerzverarbeitungsstörung zeige der Beschwerdeführer ein demonstratives, verdeutlichendes Verhalten. Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer depressiven Erkrankung ergäben sich nicht. Im Vorgutachten werde eine Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und impulsiven Anteilen vermutet. Dazu passend beschreibe der Beschwerdeführer eine erhöhte Reizbarkeit. Anamnestisch ergäben sich weiterhin auch im Rahmen der hiesigen Begutachtung Hinweise für eine erhöhte narzisstische Kränkbarkeit, sodass diese Diagnose auch aktuell gutachterlich bestätigt werden könne. Insgesamt sei die psychische Beeinträchtigung unter Zugrundelegung objektiver Kriterien nur gering. Entsprechend wäre der Beschwerdeführer unter Aufbringung einer ausreichenden Motivation zu einer weitgehenden Überwindung der Dekonditionierung und damit des subjektiv angegebenen Beschwerdeausmasses prinzipiell in der Lage (S. 16 f. Ziff. 6). Rein psychisch sei der Beschwerdeführer bei entsprechender Motivation sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch für jede an- dere Tätigkeit medizinisch-theoretisch zu einer vollen Präsenz von 8.5h
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 14 befähigt. Bedingt durch die Schmerzstörung bestehe eine 20%ige Leistungsminderung durch einen erhöhten Pausenbedarf (S. 19 f. Ziff. 8). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 30. Oktober 2021 (act. IIA 144.1) hielten die Gutachter fest, in der angestammten Tätigkeit könne seit dem Jahre 2010 keine Arbeitsfähigkeit mehr angenommen werden. Ver- weistätigkeiten seien seither aus psychischen Gründen lediglich mit leichter Einschränkung bzw. mit 80%iger Arbeitsfähigkeit zumutbar (S. 5 f. Ziff. 4.8 f.). 3.2.4 Am 31. August 2021 (act. IIA 151 S. 3) berichtete Prof. Dr. med. E.________, beim Patienten bestünden weiterhin die linksbetonten Nackenschmerzen und radikulären Einstrahlungen in die Arme/Hände (Streckseite). Eine peri-radikuläre Infiltration im März 2020 habe die Schmerzen vorübergehend coupiert und damit den diagnostischen Zusammenhang geklärt. Aktuell könne der Patient den Zustand noch aushalten und ziehe eine medikamentöse Behandlung einer Intervention vor (S. 3). Eine volle berufliche Re-Integration erscheine nicht möglich. Allenfalls könne eine Teil-Integration mit einer leichten Beschäftigung versucht werden. Dies bedinge aber eine vorgängige Sanierung der HWS, wobei das Behandlungsresultat nicht sicher vorausgesagt werden könne (S. 4). 3.2.5 Mit Bericht vom 4. Januar 2022 (act. IIA 151 S. 5) diagnostizierte Dr. med. K.________, Fachärztin für Neurologie, ein leichtes sensomotorisches Sulcus ulnaris-Syndrom rechts, ein mögliches Karpaltunnelsyndrom rechts und chronische Cervikalgien bei anamnestisch mehrfachen HWS Operationen. Sie empfehle einen konservativen Therapieversuch mit bestmöglicher Schonung des rechten Ellbogens und plane in zwei Monaten eine Verlaufskontrolle, die bei vollständiger Regredienz bis dahin abgesagt werden könne (S. 5 f.). 3.2.6 Prof. Dr. med. E.________ hielt mit Schreiben vom 1. Februar 2022 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 17) fest, eine angepasste Tätigkeit für den Patienten sei eine leichte körperliche Arbeit mit einer Maximalbelastung von 10kg. Welche maximale Präsenz in einer solche Tätigkeit möglich wäre, lasse sich nicht ohne Weiteres so beantworten. Er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 15 gehe mal von einer wahrscheinlich möglichen Halbtagsbelastung aus. Zudem bestehe eine Leistungseinschränkung von geschätzt 20-30%, was mit einem Arbeitsintegrationsversuch noch genau untersucht werden müsse. Insgesamt betrage die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten 40-50% (S. 1 Ziff. 2 ff.). Um den Patienten überhaupt beruflich reintegrieren zu können, müsse vorgängig die Halswirbelsäule chirurgisch saniert werden. Im aktuellen Zustand sei der Patient nicht einsetzbar. Die Aussagen bezüglich Arbeitsfähigkeit bezögen sich auf einen sanierten Zustand bei erfolgreich verlaufenen Operationen (S. 2 Ziff. 6). 3.2.7 In der Stellungnahme vom 19. April 2022 (act. IIA 160 S. 3) teilte der RAD-Arzt, Dr. med. L.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit, die von der Neurologin am 4. Januar 2022 genannten Diagnosen stellten versicherungsmedizinisch keine Beeinträchtigungen von Relevanz dar. Nachvollziehbar sei eine vollständige Regredienz der Symptomatik bis zur geplanten Verlaufskontrolle für möglich gehalten worden. Der Gesundheitszustand stelle sich dem RAD vollumfänglich abgeklärt dar, sodass weitere Abklärungen nicht notwendig erschienen. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 16 nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Das Gutachten der MEDAS F.________ (interdisziplinäre Gesamt- beurteilung vom 30. Oktober 2021, act. IIA 144.1; inklusive Teilgutachten, act. IIA 144.2-5]) erfüllt – jedenfalls was die erhobenen Befunde und ge- stellten Diagnosen anbelangt – die vorerwähnten höchstrichterlichen Be- weisanforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und erbringt insoweit vollen Beweis. Die Sachverständigen stützten ihre fachärztlichen Beurteilungen auf die wesentlichen Vorakten (act. IIA 144.2-5 jeweils S. 3 ff. Ziff. 2), die klini- schen Explorationen vom 5. und 12. Oktober 2021 (act. IIA 144.2-5 jeweils S. 11 ff. Ziff. 4.3) sowie die Erkenntnisse aus der labortechnischen Zusatz- abklärung (act. IIA 144.6), so dass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Die dagegen erhobene Kritik des Beschwerdeführers (vgl. Be- schwerde S. 14 ff. Ziff. 23 ff.) verfängt nicht. 3.4.1 In somatischer Hinsicht hat der Orthopäde Dr. med. I.________ schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass beim Exploranden Funkti- onsstörungen der Halswirbelsäule vorliegen (act. IIA 144.4 S. 14 Ziff. 6.1, 16 Ziff. 7.1). In Bezug auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit führte er diffe- renziert aus, dass die bisherige Tätigkeit in ... seit mindestens 2008/2010 (erste Begutachtung) nicht mehr geeignet ist, hingegen leichte bis mittel- schwere Tätigkeiten ohne häufiges schwer Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10kg, ohne dauernde Zwangshaltungen für die Halswir- belsäule und ohne Überkopftätigkeiten, mit einem Pensum von 100% seit jeher – mit jeweils drei- bis viermonatigen Perioden von 100%iger Arbeits- unfähigkeit nach den operativen Eingriffen – zumutbar sind (act. IIA 144.4 S. 16 f. Ziff. 7.1, 18 f. Ziff. 8). Diese Beurteilung ist nicht nur in sich überzeugend, sondern findet auch Rückhalt im Gutachten der MEDAS D.________ (bidisziplinäre Gesamtbeurteilung, act. II 112.1 S. 10 f. Ziff. 4.3, 14 Ziff. 4.7/4.8). Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 14 ff. Ziff. 23 ff.) wie auch die Berichte des behandelnden Neurochirurgen Prof. Dr. med. E.________ (act. II 125 S. 25 f.; act. IIA 151
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 17 S. 3 f.; act. I 17) nichts zu ändern. Entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 16 Ziff. 24; Stellungahme S. 4 ff. Ziff.
6) wurden in den Berichten von Prof. Dr. med. E.________ keine Aspekte genannt, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben worden wären. Wie der Aktenauszug zeigt, fanden die Berichte von Prof. Dr. med. E.________ bei der orthopädischen Begutachtung Berücksichtigung (act. IIA 144.4 S. 5 und 7 Ziff. 2). Zudem hielt Dr. med. I.________ zur abweichenden Beurteilung von Prof. Dr. med. E.________ kohärent fest, dass dessen Attest keinerlei objektivierbare Befunde beinhal- tet, die eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit um 50% stützen würden (act. IIA 144.4 S. 17 Ziff. 7.2). So räumte Prof. Dr. med. E.________ mit Bericht vom 1. Februar 2022 (act. I 17 S. 1 Ziff. 3) selber ein, dass er die Frage nach der Präsenz in einer angepassten Tätigkeit nicht ohne Weiteres beantworten könne und von einer wahrscheinlich möglichen Halbtagsbelas- tung ausgehe. Entgegen seiner früheren Einschätzung (act. IIA 125 S. 26 Ziff. 3 lit. c) attestierte er zudem eine Leistungseinschränkung von ge- schätzt 20-30%. Eine nachvollziehbare, medizinisch begründete Herleitung dieser arbiträren Beurteilung fehlt, zumal Prof. Dr. med. E.________ mit Bericht vom 31. August 2021 (act. IIA 151 S. 3) noch festhielt, eine peri- radikuläre Infiltration im März 2020 habe die Beschwerden vorübergehend coupiert. Aktuell – und damit fast 1.5 Jahre nach der Infiltration – könne der Beschwerdeführer den Zustand aushalten und ziehe eine medikamentöse Behandlung einer Intervention vor. Eine seither wesentliche gesundheitli- che Verschlechterung dokumentierte Prof. Dr. med. E.________ nicht (act. I 17 S. 1 Ziff. 1). Der Einwand des Beschwerdeführers, die orthopädische Situation sei noch nicht stabilisiert (vgl. Beschwerde u.a. S. 16 Ziff. 24, 18 Ziff. 24) verfängt damit nicht. Im Weiteren erläuterte der behandelnde Neu- rochirurg nicht, weshalb ohne erfolgreiche HWS-Sanierung selbst unter Beachtung des vom Sachverständigen Dr. med. I.________ differenziert formulierten Zumutbarkeitsprofils für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (act. IIA 144.4 S. 17 Ziff. 7.1, 18 f. Ziff. 18) keine Restarbeitsfähigkeit be- stehen soll bzw. welche spezifischen Eingriffe überhaupt erforderlich wären, um die von ihm postulierte Arbeitsfähigkeit von insgesamt 40-50% zu erreichen (vgl. act. II 125 S. 26 Ziff. 3 lit. c; act. IIA 151 S. 4). Demge- genüber legte Dr. med. I.________ nachvollziehbar dar, angesichts der erhobenen Befunde, sei nicht plausibel belegbar, dass der Beschwerdefüh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 18 rer bei guter Beweglichkeit sämtlicher Extremitäten und des Rumpfes nicht vollumfänglich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten verrichten könne, zumal keine sensomotorischen Defizite vorlägen (act. IIA 144.4 S. 17 Ziff. 7.2). Dies überzeugt, insbesondere auch unter Berücksich- tigung der während der orthopädischen Begutachtung gezeigten Inkonsis- tenzen (vgl. act. IIA 144.4 S. 16 f. Ziff. 7.1 und 7.3). Auf die Beurteilungen von Prof. Dr. med. E.________ kann somit nach dem Gesagten – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde u.a. S. 14 Ziff. 23, 16 ff. Ziff. 24, 21 Ziff. 26, 23 f. Ziff. 27 f.) – nicht abgestellt werden. Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht vorbringt, Dr. med. I.________ ha- be den Beschwerdeführer nur 1.5h gesehen und keine fachspezifischen Zusatzuntersuchungen durchgeführt (vgl. Beschwerde S. 17 Ziff. 24), ver- mag dies den Beweiswert des orthopädischen Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (SVR 2021 IV Nr. 12 S. 34 E. 3.2.3.2, 2019 IV Nr. 85 S. 280 E. 6, 2017 IV Nr. 75 S. 232 E. 4.3). Zudem hatte der orthopädische Gutachter Aktenkenntnis und konnte das klinische Explorationsgespräch sowie die Befunderhebung zielgerichtet durchführen. Weitere bildgebende Zusatzun- tersuchungen waren nicht zwingend, zumal bei Gesundheitsschäden im Bereich der Wirbelsäule die klinische Untersuchung die wichtigste und feinste Prüfung darstellt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
13. August 2021, 9C_234/2021, E. 3.2). Dr. med. I.________ untersuchte den Exploranden eingehend (act. IIA 144.4 S. 11 ff. Ziff. 4.3) und zog seine Schlussfolgerungen nicht nur aus der anhand der Neutral-Null-Methode (act. IIA 144.4 S. 20 ff.) resultierenden Beweglichkeit, sondern berücksich- tigte dabei offensichtlich auch die anhand der fachradiologischen Vorunter- suchung vom 5. März 2020 festgestellten degenerativen Veränderungen, insbesondere in Form der Anschluss-Segment-Degeneration und der vor- bestehenden Arthrose, speziell der Onkovertebral-Gelenke C3/C4 und C6/C7 (act. IIA 144.4 S. 15 Ziff. 7.1; act. II 112.3 S. 45 Ziff. 4.3.3). Im Übri- gen offenbarte das MRI der HWS vom 23. August 2021 (act. IIA 151 S. 3) – wie bereits der MRI-Befund der HWS vom 5. März 2020 – keine Radikulo- pathie (vgl. auch Diagnosestellung der MEDAS D.________, act. II 112.1 S. 8 Ziff. 4.2). Damit ist erstellt, dass aus orthopädischer Sicht in einer an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 19 gepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine vollständige Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht (act. IIA 144.4 S. 18 f. Ziff. 8). Auch die neurologische Beurteilung, wonach bezüglich diesem Fachgebiet keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden (act. IIA 144.3 S. 12 Ziff. 6.1), überzeugt. Dem Einwand des Beschwerde- führers, die Pallhypästhesie und die ASR-Abschwächung führten zu Funk- tionseinschränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Beschwerde S. 30 Ziff. 31), kann nicht gefolgt werden. Der Gutachter Dr. med. M.________, Facharzt für Neurologie, legte nachvollziehbar und schlüssig dar, dass im Bereich der unteren Extremitäten einzig leichtgradige neurolo- gische Auffälligkeiten bestehen. Der Explorand sei durchgehend in der La- ge gewesen, mit persönlichen Gegenständen und Kleidung zu hantieren, habe auf den Boden knien und die Schuhe zubinden können und habe für sämtliche Bewegungen eine zufriedenstellende Geschwindigkeit der Moto- rik gezeigt. Die Gehfunktion in der deklarierten Untersuchungssituation sei verlangsamt gegenüber der Gehgeschwindigkeit zuvor auf dem Gang zwi- schen Wartebereich und Untersuchungsraum gewesen (act. IIA 144.3 S. 14 Ziff. 6.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Be- schwerde S. 31 Ziff. 32) vermögen auch die Berichte von Dr. med. N.________, Facharzt für Neurologie, vom 7. Februar 2022 (zusammenge- fasst in der Beschwerde jedoch nicht in den Akten) und vom 8. November 2019 (act. II 92 S. 12 f.) sowie von Dr. med. K.________ vom 4. Januar 2022 (act. IIA 151 S. 5 f.) nichts am Beweiswert der neurologischen Beur- teilung zu ändern. Postulierten doch beide Fachärzte im Zusammenhang mit der Small Fiber-Neuropathie sowie dem sensomotorischen Sulcus ulna- ris-Syndrom, dem Restless Legs-Syndrom und dem möglichen Karpaltun- nelsyndrom keine Arbeitsunfähigkeit, was in Einklang steht mit der neuro- logischen Beurteilung der MEDAS F.________ (act. IIA 144.3 S. 12 und 14 Ziff. 6.2) bzw. mit der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. L.________ vom 19. April 2022 (act. IIA 160 S. 3). Schliesslich ist auch das internistische Teilgutachten (act. IIA 144.2) ein- leuchtend und nachvollziehbar abgefasst, so dass mit den genannten Diagnosen mangels Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. IIA 144.2 S. 12 Ziff. 6.2) weder in der bisherigen noch grundsätzlich in einer angepass-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 20 ten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit be- steht (act. IIA 144.2 S. 14 f. Ziff. 8). Diese Schlussfolgerungen werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 3.4.2 In psychiatrischer Hinsicht (act. IIA 144.5) legte der Experte med. pract. J.________ nach sorgfältiger Anamnese- und Befunderhebung schlüssig und für den Rechtsanwender anhand der klassifikatorischen Vor- gaben nachvollziehbar und einleuchtend dar, dass die Voraussetzungen für die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psy- chischen Faktoren (ICD-10 F45.41) erfüllt sind, wobei er passend dazu auf das organische Korrelat hinwies (act. IIA 144.5 S. 16 f. Ziff. 6 und 6.1). Zu- dem erachtete er unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ange- gebenen erhöhten Reizbarkeit und aufgrund der anamnestischen Hinweise auf eine erhöhte narzisstische Kränkbarkeit eine Persönlichkeitsakzentuie- rung mit impulsiven und narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73.1) als gege- ben. Diese Diagnostik ist schlüssig und steht in Einklang mit der psychiatri- schen Beurteilung der MEDAS D.________ (act. II 112.4 S. 23 Ziff. 6.2). Weiter diskutierte med. pract. J.________ die Diagnose einer depressiven Episode und begründete ausführlich, weshalb – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 35 f. Ziff. 38 und S. 39 f. Ziff. 40) – keine Anhaltspunkte für eine solche vorliegen. Dabei nahm er insbesonde- re zu den Achsensymptomen (tiefe Traurigkeit, Interessenlosigkeit, An- triebsverlust) Stellung und teilte mit, diese seien nicht evident. Kommt hin- zu, dass der Beschwerdeführer keine psychiatrische Behandlung in An- spruch nimmt und die psychiatrischen Medikamente durch den Hausarzt verschrieben erhält (Beschwerde S. 37 Ziff. 39; Stellungnahme S. 7 f. Ziff. 8; vgl. dazu auch act. IIA 144.5 S. 10 Ziff. 3.2 und S. 13 Ziff. 4.3; 144.6). Dies genügt selbstredend zum Diagnostizieren einer Depression nicht (act. IIA 144.5 S. 19 Ziff. 7.3). 3.4.3 Insgesamt ist damit der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt, so dass es der beantragten weiteren Abklärungen des Sachver- halts nicht bedarf (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Gestützt auf das Dargelegte (vgl. E. 3.4.2 hiervor) sind insbe- sondere psychometrische Zusatzuntersuchungen bezüglich des Vorliegens
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 21 einer Depression (Beschwerde S. 40 Ziff. 40) entbehrlich. Gleich verhält es sich mit den beantragten Sachverhaltserhebungen in Form einer weiteren neurologischen oder gar polydisziplinären Begutachtung (Beschwerde S. 30 Ziff. 31, 42 Ziff. 42; Stellungnahme S. 6 ff. Ziff. 6 ff.). Da selbst unter Einbezug der psychiatrisch attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20% kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. E. 4 hiernach), erübrigt sich schliesslich auch die Durchführung eines strukturierten Beweisverfah- rens nach BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.3.1 ff. hiervor). 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Die vom 29. Mai 2020 (Freitag) datierende Neuanmel- dung (act. II 89) ging bei der Beschwerdegegnerin gemäss Eingangsstem- pel am 3. Juni 2020 (Mittwoch) ein. Ob sie noch vor dem Pfingstwochenen- de der Post übergeben wurde oder erst am Dienstag ist unklar, da der Briefumschlag fehlt. Diesbezügliche Beweismassnahmen (Edition einer allenfalls beim Beschwerdeführer vorhandenen Postquittung) erübrigen sich jedoch, da der frühestmögliche Rentenbeginn unter Berücksichtigung der Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG jedenfalls im Jahr 2020 (No- vember bzw. Dezember) liegt und – wie nachfolgend ausgeführt wird – kein Rentenanspruch resultiert. 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 22 so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medi- zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.3 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen anhand der Tabellenlöhne festgelegt (act. IIA 152 S. 2). Dem kann nicht gefolgt wer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 23 den. Das langjährige Arbeitsverhältnis wurde arbeitgeberseitig per 31. Mai 2009 offensichtlich krankheitsbedingt aufgelöst (act. II 17, 24 S. 11) und hätte im hypothetischen Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich im Jahr 2020 weiterhin bestanden. Mit Schichtzulagen verdiente der Be- schwerdeführer im Jahr 2008 Fr. 70'849.-- (act. II 10 S. 9, 95 S. 1). Inde- xiert auf das Jahr 2020 (BFS, T1.93, Nominallohnindex 1993-2010, Män- ner, Total, 120.0 [2008], 123.4 [2010] sowie T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2021, NOGA-Wirtschaftszweige Ziff. 10-33, [Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren], 100 [2010], 106.7 [2020]) resultiert ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 77'738.-- (Fr. 70'849.-- / 120 x 123.4 / 100 x 106.7). 4.3.2 Für das Invalideneinkommen ist angesichts der nicht verwerteten medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Ausgehend vom gutachterlichen Zumut- barkeitsprofil (vgl. act. II 144.4 S. 17 ff. Ziff. 7.1 und 8) ist dabei auf den praxisgemäss anwendbaren Totalwert der allgemeinen LSE-Tabelle TA1 für Männer (vgl. Entscheid des BGer vom 17. März 2022, 8C_735/2021, E. 4.1) im Kompetenzniveau 1 abzustellen, entsprechend monatlich Fr. 5'417.-- (BFS, LSE 2018, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Männer, Total). Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Totalwert der Tabelle „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ des BFS), die Nominalloh- nentwicklung per 2020 (T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2021, NOGA-Wirtschaftszweige, Total, 105.1 [2018], 106.8 [2020]) sowie die Restarbeitsfähigkeit von zumindest 80% ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 55'090.-- (Fr. 5'417.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.7 Stunden / 105.1 x 106.8 x 0.8). Weiter hat die Beschwerdegegnerin einen leidensbe- dingten Tabellenlohnabzug von 10% gewährt (act. IIA 152 S. 2). Hinweise, welche einen höheren Abzug zu begründen vermöchten, sind – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 42 Ziff. 42; Stellungnahme S. 11 Ziff. 12) – den Akten nicht zu entnehmen, zumal be- reits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene ge- sundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des lei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 24 densbedingten Abzugs einfliessen dürfen (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Das Zu- mutbarkeitsprofil ist zudem nicht derart eng formuliert, dass die Restar- beitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar wäre. Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer zumutbaren Arbeiten besteht ein genügend breites Spektrum an Verweistätigkeiten, denen er ohne wei- teres nachgehen könnte (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr.
E. 21 S. 66 E. 4.2; Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 8). Damit beläuft sich das Invalideneinkommen auf zumindest Fr. 49'581.-- (Fr. 55'090.-- x 0.9). 4.4 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert ein abgerundeter (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) und rentenaus- schliessender (vgl. E. 2.4 hiervor) Invaliditätsgrad von höchstens 36% ([Fr. 77'738.-- ./. Fr. 49'581.--] / Fr. 77'738.-- x 100). Die Abweisung des Rentengesuchs erfolgte demnach im Ergebnis zu Recht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der bis 31. Dezember 2020 gülti- gen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versiche- rungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensauf- wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 25 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin Dr. B.________ z.H. des Beschwerde- führers
- IV-Stelle Bern (samt Doppel der Stellungnahme vom 30. Mai 2022)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 26 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Die Verfügung vom 10. Februar 2022 sei aufzuheben.
- Dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente von mindestens 69% einer ganzen Rente, eventualiter mindestens 50% einer ganzen Rente, subeventualiter von mindestens 25% einer ganzen Rente oder eine Rente nach richterlichem Ermessen auszurichten.
- Dem Beschwerdeführer sei mindestens eine Dreiviertelrente, eventualiter mindestens eine halbe Rente, subeventualiter mindestens eine Viertelsrente oder eine Rente nach richterlichem Ermessen auszurichten.
- Die Beschwerdegegnerin habe die Verfahrenskosten zu tragen und es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2022 schloss die Beschwerdegegnerin – unter anderem mit Hinweis auf eine Stellungnahme des RAD vom
- April 2022 – auf Abweisung der Beschwerde. Am 30. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und bestätigte die gestellten Rechtsbegehren. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 4 Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 10. Februar 2022 (act. IIA 152). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 5
- 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2022 (act. IIA 152), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 5.1 hin- ten), weshalb (mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes mit Neufestset- zung des Rentenanspruchs nach dem 1. Januar 2022) die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die In- validenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gülti- gen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (vgl. auch Ziff. 9100 f. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen, vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 6 2.3.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3.2 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. 2.3.3 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardin- dikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen las- sen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 7 2.4 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 2.6 2.6.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmel- dung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). 2.6.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 8 obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.6.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.6.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1).
- 3.1 Da die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung (act. II 89) eingetreten ist und über den Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen materiell entschieden hat, ist die Eintretensfrage gerichtlich nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Gemäss den Fragenkatalogen an die MEDAS Gutachter (act. II 109 S. 4; act. IIA 131 S. 3) erachtete die Beschwerdegegnerin bei der Begutachtung im Jahr 2020 die leistungsabweisende Verfügung vom 25. Februar 2011 (act. II 69), bei der Begutachtung im Jahr 2021 hingegen die Nichteintretensverfügung vom 25. Oktober 2016 (act. II 81) und bei der Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2022 (S. 3 Ziff. 7) wiederum die Begutachtung im Jahr 2010 als massgebenden Referenzzeitpunkt. Die Nichteintretensverfügung basiert jedoch nicht auf einer hinreichenden materiellen Überprüfung des Leistungsanspruchs, sondern lediglich auf einer Abklärung des gesundheitlichen Verlaufs im neuanmeldungsrechtlichen Kontext (vgl. E. 2.6.3 hiervor). Massgebender Referenzzeitpunkt ist somit die ursprüngliche Verfügung vom 25. Februar Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 9 2011 (act. II 69). Der Beschwerdeführer wurde im Februar 2015 und im Januar 2019 an der Halswirbelsäule operiert (act. II 73 S. 8 f., 85 S. 2 f.). Nach diesen Operationen bestanden jeweils drei- bis viermonatige Episo- den mit voller Arbeitsunfähigkeit (act. IIA 144.3 S. 17 Ziff. 8, 144.4 S. 19 Ziff. 8). Mit Blick darauf, dass eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sobald diese ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV), ist eine revisionsrechtlich rele- vante Sachverhaltsänderung resp. ein Neuanmeldungsgrund ausgewiesen. Dementsprechend ist der Rentenanspruch frei zu prüfen (vgl. E. 2.6.4 hier- vor). 3.2 Aus medizinischer Sicht ergibt sich im Wesentlichen das Folgende: 3.2.1 In der bidisziplinären Gesamtbeurteilung der MEDAS D.________ vom 28. Dezember 2020 (act. II 112.1) stellten Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, und Prof. Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.2):
- Belastungsabhängig vermehrtes cervicocephales Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie (ICD-10 M35.0) mit/bei: - Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance - generalisierten degenerativen Veränderungen der HWS mit Anschluss- Segment-Degenerationen betont der Onkovertebral-Gelenke C3/C4 und C6/C7 mit hier möglichen Wurzel-Reizungen C4 und C7 - ventralem Durchbau im Segment C5/C6 bei Status nach im Januar 2019 erfolgter Prothesenentfernung C5/C6 und Cage-Platten-Stabilisation (Tantal-Invizia) nebst vorderer Diskektomie C4/C5 mit ESP-Prothese - Status nach am 5. Februar 2015 erfolgter vorderer Mikrodiskektomie C5/C6 von rechts und Einlage einer Cadisc-C-Prothese 6.5 L
- Belastungsabhängig vermehrtes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie mit/bei: - Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance - degenerativen Veränderungen der LWS mit beginnender Osteochondrose L4/5 und L5/S1 nebst diskretem zirkulärem Discbulging sowie einer leichtgradigen Spondylarthrose der distalen LWS jedoch ohne neurokompressiv wirkender Diskushernie bei normal weitem Spinalkanal. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 10 F45.41), eine Persönlichkeitsakzentuierung mit impulsiv-aggressiven und narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.1), Probleme in Verbindung mit der Ausbildung und Bildung (ICD-10 Z55) sowie mit der Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56), Schwierigkeiten bei der soziokulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3), sonstige näher bezeichnete Probleme verbunden mit der sozialen Umgebung (ICD-10 Z60.8), Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0) sowie sonstige näher bezeichnete Probleme in der primären Bezugsgruppe (ICD-10 Z63.9; S. 9 Ziff. 4.2). Aus orthopädischer Sicht sei der Explorand gemäss den klinischen und bildtechnischen Befunden in der biomechanischen Funktion seiner Hals- und Lendenwirbelsäule limitiert (S. 10 f. Ziff. 4.3). Die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiter ... sei spätestens seit der am 25. Februar 2015 erfolgten vorderen Mikrodiskektomie C5/C6 nicht mehr zumutbar. Für eine rückenadaptierte Tätigkeit mit intermittierender stehen- der, gehender und sitzender Körperposition liege bezogen auf ein volles Pensum eine quantitativ unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100% vor (S. 14 Ziff. 4.7/4.8). Aus rein psychiatrischer Sicht bestünden beim Beschwerdeführer keine Störungen von Krankheitswert, welche zu handicapierenden Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten. Vielmehr seien es psychosoziale und vor allem soziokulturelle Faktoren und ... Rollenverständnisse, die das Verhalten des Exploranden nachhaltig stützten (S. 12 f. Ziff. 4.3 ff.). Der Explorand könne der zuletzt ausgeübten Tätigkeit oder einer adaptierten Tätigkeit in einem 100% Pen- sum bei 80%iger Leistung nachgehen. Diese Einschätzung gelte seit der (Neu-)Anmeldung anhaltend (S. 15 Ziff. 4.7/4.8). Aus bidisziplinärer Sicht bestehe kein additiver Effekt der genannten Teilarbeitsunfähigkeiten (S. 15 Ziff. 4.9). 3.2.2 Der behandelnde Neurochirurg, Prof. Dr. med. E.________, nahm mit Schreiben vom 22. April 2021 (act. II 125 S. 25) Stellung zum Gutachten der MEDAS D.________ und hielt fest, ein Pensum von 100% sei unrealistisch, da der Patient Abnützungserscheinungen habe und wegen des etablierten chronischen Schmerzsyndroms auch in leichten Tätigkeiten nur noch stundenweise einsatzfähig sei. Es sei von einer max. 50%igen quantitativ limitierten Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen (S. 26 Ziff. 3). Im Prinzip müsse eine noch ausgedehntere Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 11 Operation geplant werden, um den Zustand des Patienten medizinisch zu verbessern. Ob ein solches Ziel mit extensiver Chirurgie in einer arthrotisch und degenerativ veränderten HWS erreicht werden könne, sei fraglich (S. 26 Ziff. 3 lit. c). 3.2.3 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS F.________ vom
- Oktober 2021 (act. IIA 144.1-144.6) basiert auf Untersuchungen in den Fachbereichen, Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung stellten die Gutach- ter die folgenden Diagnosen (act. IIA 144.1 S. 4 Ziff. 4.2): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Funktionsstörungen der Halswirbelsäule nach Einbringen einer Bandscheibenprothese C5/C6 (5.2.2015) und Re-Operation mit Prothesenentfernung C5/C6, nachfolgender Cage-Platten-Stabilisation, vorderer Diskektomie C4/C5 mit Prothesenversorgung (25.1.2019; ICD- 10 Z96.68)
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Persönlichkeitsakzentuierung mit impulsiven und narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73.1)
- Neurologischerseits keine Funktionseinschränkungen mit/bei Diagnose 1.
- Neigung zu unteren Rückenschmerzen ohne Nervenwurzelreizerscheinungen, ohne wesentliche funktionelle Einschränkungen (ICD-10 M54.5)
- Adipositas (BMI 32kg/m2)
- Diabetes mellitus (ED 2014) - Neurologischerseits Verdacht auf sensible Polyneuropathie bei Diagno- se 4
- Restless Legs Syndrom bei Diagnose 4 - DD: familiär / im Rahmen von Diagnose 4
- Kopfschmerzen vom Migränetyp 10.Hypogonadotroper Hypogonadismus (2011) 11.Obstruktives Schlafapnoesyndrom OSAS (2016) Aus internistischer und neurologischer Sicht wurden keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (act. IIA 144.2 S. 12 Ziff. 6.1, 144.3 S. 12 Ziff. 6.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 12 Im orthopädischen Teilgutachten vom 13. Oktober 2021 (act. IIA 144.4) hielt Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, bei der Exploration und Untersuchung habe der Beschwerdeführer Beschwerden im Schulter- und Nackenbereich angegeben, die sich in den letzten Jahren bis hin zur Beckenregion und zum unteren Rücken hin ausgebreitet hätten. Es sei eine ausgeprägte Schmerzhaftigkeit – auch beider Arme und Beine – vorgetragen worden. Im Rahmen der Exploration habe der Untersuchte unter aktivem weitem Vorbeugen den Fussaussenrand und Fussinnenrand rechts wie links berührt, um zu zeigen, wieweit die Ausstrahlung in beide Füsse reiche. Hierbei sei ein problemloses Rumpfvorbeugen demonstriert worden. Bei der Untersuchung habe der Beschwerdeführer sowohl bei der vorsichtig assistierten Bewegungsprüfung von Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule durchgängig massivste Beschwerden geäussert. Letztendlich habe die mehrfache Prüfung der Rumpfwirbelsäule keine Bewegungseinschränkung ergeben, gleichwohl aber ubiquitäre nicht exakt zu verortende Rückenschmerzen. Auch im Bereich der Halswirbelsäule habe angesichts der segmentalen Versteifungssituation eine ordentliche Beweglichkeit erreicht werden können, was auch der Beobachtung der Spontanmotorik im Rahmen der etwa 45-minütigen Exploration entspreche. Die endgradigen Seitneige- und Rotationsbewegungen des Kopfes seien naturgemäss etwas reduziert gewesen. Der Spurling-Test sei negativ gewesen, es hätten keine dermatombezogenen Ausstrahlungen in die Arme festgestellt werden können. Auch bei forcierter Rückneigung des Rumpfes seien keine in die Beine ausstrahlenden Beschwerden zu verifizieren gewesen. Die diffuse Schmerzhaftigkeit in beiden Armen und Beinen entspreche keinem Dermatom und lasse sich keinem Hals- oder Lendenwirbelsegment zuordnen. Auch die Provokationsmanöver, wie Lasègue`sches-Phänomen und Pseudolasègue`sches-Phänomen, seien negativ gewesen. Die Bemuskelung von Armen und Beinen sei seitengleich kräftig. Gesamthaft entspreche das Ausmass der vorgetragenen Beschwerden nicht den Befunden und den fachradiologischen Bildgebungen und auch nicht den erhobenen körperlichen Befundtatsachen. Für schwere Arbeiten, wie sie die vormalige ...tätigkeit beinhalte, sei der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2008 nicht mehr geeignet (S. 16 Ziff. 7.1, 18 Ziff. 8). Gleichwohl seien aus Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 13 fachorthopädischer Sicht leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges schwer Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10kg, ohne Arbeiten mit dauernder HWS-Zwangshaltung und ohne Überkopftätigkeiten mit einem Pensum von 100% seit jeher, mit jeweils drei- bis viermonatiger Arbeitsfähigkeit von 0% nach den zwei Eingriffen an der HWS, zumutbar (S. 17 Ziff. 7.1, 18 f. Ziff. 8). In psychiatrischer Hinsicht legte med. pract. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im entsprechenden Teilgutachten (act. IIA 144.5) dar, beim Beschwerdeführer liege eine Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren vor. Dazu passend bestehe ein organisches Korrelat, welches allerdings das vom Beschwerdeführer subjektiv empfundene Schmerzausmass nicht erkläre. Weiterhin sei es sehr schnell zur Schmerzausbreitung und Dekonditionierung gekommen. Aufrechterhaltend sei ein vorhandener sekundärer Krankheitsgewinn. Deutlich werde, dass die Schmerzverarbeitungsstörung das vom Beschwerdeführer angegebene Schmerzausmass allerdings auch nur teilweise erkläre. Neben der Schmerzverarbeitungsstörung zeige der Beschwerdeführer ein demonstratives, verdeutlichendes Verhalten. Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer depressiven Erkrankung ergäben sich nicht. Im Vorgutachten werde eine Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und impulsiven Anteilen vermutet. Dazu passend beschreibe der Beschwerdeführer eine erhöhte Reizbarkeit. Anamnestisch ergäben sich weiterhin auch im Rahmen der hiesigen Begutachtung Hinweise für eine erhöhte narzisstische Kränkbarkeit, sodass diese Diagnose auch aktuell gutachterlich bestätigt werden könne. Insgesamt sei die psychische Beeinträchtigung unter Zugrundelegung objektiver Kriterien nur gering. Entsprechend wäre der Beschwerdeführer unter Aufbringung einer ausreichenden Motivation zu einer weitgehenden Überwindung der Dekonditionierung und damit des subjektiv angegebenen Beschwerdeausmasses prinzipiell in der Lage (S. 16 f. Ziff. 6). Rein psychisch sei der Beschwerdeführer bei entsprechender Motivation sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch für jede an- dere Tätigkeit medizinisch-theoretisch zu einer vollen Präsenz von 8.5h Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 14 befähigt. Bedingt durch die Schmerzstörung bestehe eine 20%ige Leistungsminderung durch einen erhöhten Pausenbedarf (S. 19 f. Ziff. 8). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 30. Oktober 2021 (act. IIA 144.1) hielten die Gutachter fest, in der angestammten Tätigkeit könne seit dem Jahre 2010 keine Arbeitsfähigkeit mehr angenommen werden. Ver- weistätigkeiten seien seither aus psychischen Gründen lediglich mit leichter Einschränkung bzw. mit 80%iger Arbeitsfähigkeit zumutbar (S. 5 f. Ziff. 4.8 f.). 3.2.4 Am 31. August 2021 (act. IIA 151 S. 3) berichtete Prof. Dr. med. E.________, beim Patienten bestünden weiterhin die linksbetonten Nackenschmerzen und radikulären Einstrahlungen in die Arme/Hände (Streckseite). Eine peri-radikuläre Infiltration im März 2020 habe die Schmerzen vorübergehend coupiert und damit den diagnostischen Zusammenhang geklärt. Aktuell könne der Patient den Zustand noch aushalten und ziehe eine medikamentöse Behandlung einer Intervention vor (S. 3). Eine volle berufliche Re-Integration erscheine nicht möglich. Allenfalls könne eine Teil-Integration mit einer leichten Beschäftigung versucht werden. Dies bedinge aber eine vorgängige Sanierung der HWS, wobei das Behandlungsresultat nicht sicher vorausgesagt werden könne (S. 4). 3.2.5 Mit Bericht vom 4. Januar 2022 (act. IIA 151 S. 5) diagnostizierte Dr. med. K.________, Fachärztin für Neurologie, ein leichtes sensomotorisches Sulcus ulnaris-Syndrom rechts, ein mögliches Karpaltunnelsyndrom rechts und chronische Cervikalgien bei anamnestisch mehrfachen HWS Operationen. Sie empfehle einen konservativen Therapieversuch mit bestmöglicher Schonung des rechten Ellbogens und plane in zwei Monaten eine Verlaufskontrolle, die bei vollständiger Regredienz bis dahin abgesagt werden könne (S. 5 f.). 3.2.6 Prof. Dr. med. E.________ hielt mit Schreiben vom 1. Februar 2022 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 17) fest, eine angepasste Tätigkeit für den Patienten sei eine leichte körperliche Arbeit mit einer Maximalbelastung von 10kg. Welche maximale Präsenz in einer solche Tätigkeit möglich wäre, lasse sich nicht ohne Weiteres so beantworten. Er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 15 gehe mal von einer wahrscheinlich möglichen Halbtagsbelastung aus. Zudem bestehe eine Leistungseinschränkung von geschätzt 20-30%, was mit einem Arbeitsintegrationsversuch noch genau untersucht werden müsse. Insgesamt betrage die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten 40-50% (S. 1 Ziff. 2 ff.). Um den Patienten überhaupt beruflich reintegrieren zu können, müsse vorgängig die Halswirbelsäule chirurgisch saniert werden. Im aktuellen Zustand sei der Patient nicht einsetzbar. Die Aussagen bezüglich Arbeitsfähigkeit bezögen sich auf einen sanierten Zustand bei erfolgreich verlaufenen Operationen (S. 2 Ziff. 6). 3.2.7 In der Stellungnahme vom 19. April 2022 (act. IIA 160 S. 3) teilte der RAD-Arzt, Dr. med. L.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit, die von der Neurologin am
- Januar 2022 genannten Diagnosen stellten versicherungsmedizinisch keine Beeinträchtigungen von Relevanz dar. Nachvollziehbar sei eine vollständige Regredienz der Symptomatik bis zur geplanten Verlaufskontrolle für möglich gehalten worden. Der Gesundheitszustand stelle sich dem RAD vollumfänglich abgeklärt dar, sodass weitere Abklärungen nicht notwendig erschienen. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 16 nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Das Gutachten der MEDAS F.________ (interdisziplinäre Gesamt- beurteilung vom 30. Oktober 2021, act. IIA 144.1; inklusive Teilgutachten, act. IIA 144.2-5]) erfüllt – jedenfalls was die erhobenen Befunde und ge- stellten Diagnosen anbelangt – die vorerwähnten höchstrichterlichen Be- weisanforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und erbringt insoweit vollen Beweis. Die Sachverständigen stützten ihre fachärztlichen Beurteilungen auf die wesentlichen Vorakten (act. IIA 144.2-5 jeweils S. 3 ff. Ziff. 2), die klini- schen Explorationen vom 5. und 12. Oktober 2021 (act. IIA 144.2-5 jeweils S. 11 ff. Ziff. 4.3) sowie die Erkenntnisse aus der labortechnischen Zusatz- abklärung (act. IIA 144.6), so dass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Die dagegen erhobene Kritik des Beschwerdeführers (vgl. Be- schwerde S. 14 ff. Ziff. 23 ff.) verfängt nicht. 3.4.1 In somatischer Hinsicht hat der Orthopäde Dr. med. I.________ schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass beim Exploranden Funkti- onsstörungen der Halswirbelsäule vorliegen (act. IIA 144.4 S. 14 Ziff. 6.1, 16 Ziff. 7.1). In Bezug auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit führte er diffe- renziert aus, dass die bisherige Tätigkeit in ... seit mindestens 2008/2010 (erste Begutachtung) nicht mehr geeignet ist, hingegen leichte bis mittel- schwere Tätigkeiten ohne häufiges schwer Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10kg, ohne dauernde Zwangshaltungen für die Halswir- belsäule und ohne Überkopftätigkeiten, mit einem Pensum von 100% seit jeher – mit jeweils drei- bis viermonatigen Perioden von 100%iger Arbeits- unfähigkeit nach den operativen Eingriffen – zumutbar sind (act. IIA 144.4 S. 16 f. Ziff. 7.1, 18 f. Ziff. 8). Diese Beurteilung ist nicht nur in sich überzeugend, sondern findet auch Rückhalt im Gutachten der MEDAS D.________ (bidisziplinäre Gesamtbeurteilung, act. II 112.1 S. 10 f. Ziff. 4.3, 14 Ziff. 4.7/4.8). Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 14 ff. Ziff. 23 ff.) wie auch die Berichte des behandelnden Neurochirurgen Prof. Dr. med. E.________ (act. II 125 S. 25 f.; act. IIA 151 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 17 S. 3 f.; act. I 17) nichts zu ändern. Entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 16 Ziff. 24; Stellungahme S. 4 ff. Ziff. 6) wurden in den Berichten von Prof. Dr. med. E.________ keine Aspekte genannt, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben worden wären. Wie der Aktenauszug zeigt, fanden die Berichte von Prof. Dr. med. E.________ bei der orthopädischen Begutachtung Berücksichtigung (act. IIA 144.4 S. 5 und 7 Ziff. 2). Zudem hielt Dr. med. I.________ zur abweichenden Beurteilung von Prof. Dr. med. E.________ kohärent fest, dass dessen Attest keinerlei objektivierbare Befunde beinhal- tet, die eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit um 50% stützen würden (act. IIA 144.4 S. 17 Ziff. 7.2). So räumte Prof. Dr. med. E.________ mit Bericht vom 1. Februar 2022 (act. I 17 S. 1 Ziff. 3) selber ein, dass er die Frage nach der Präsenz in einer angepassten Tätigkeit nicht ohne Weiteres beantworten könne und von einer wahrscheinlich möglichen Halbtagsbelas- tung ausgehe. Entgegen seiner früheren Einschätzung (act. IIA 125 S. 26 Ziff. 3 lit. c) attestierte er zudem eine Leistungseinschränkung von ge- schätzt 20-30%. Eine nachvollziehbare, medizinisch begründete Herleitung dieser arbiträren Beurteilung fehlt, zumal Prof. Dr. med. E.________ mit Bericht vom 31. August 2021 (act. IIA 151 S. 3) noch festhielt, eine peri- radikuläre Infiltration im März 2020 habe die Beschwerden vorübergehend coupiert. Aktuell – und damit fast 1.5 Jahre nach der Infiltration – könne der Beschwerdeführer den Zustand aushalten und ziehe eine medikamentöse Behandlung einer Intervention vor. Eine seither wesentliche gesundheitli- che Verschlechterung dokumentierte Prof. Dr. med. E.________ nicht (act. I 17 S. 1 Ziff. 1). Der Einwand des Beschwerdeführers, die orthopädische Situation sei noch nicht stabilisiert (vgl. Beschwerde u.a. S. 16 Ziff. 24, 18 Ziff. 24) verfängt damit nicht. Im Weiteren erläuterte der behandelnde Neu- rochirurg nicht, weshalb ohne erfolgreiche HWS-Sanierung selbst unter Beachtung des vom Sachverständigen Dr. med. I.________ differenziert formulierten Zumutbarkeitsprofils für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (act. IIA 144.4 S. 17 Ziff. 7.1, 18 f. Ziff. 18) keine Restarbeitsfähigkeit be- stehen soll bzw. welche spezifischen Eingriffe überhaupt erforderlich wären, um die von ihm postulierte Arbeitsfähigkeit von insgesamt 40-50% zu erreichen (vgl. act. II 125 S. 26 Ziff. 3 lit. c; act. IIA 151 S. 4). Demge- genüber legte Dr. med. I.________ nachvollziehbar dar, angesichts der erhobenen Befunde, sei nicht plausibel belegbar, dass der Beschwerdefüh- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 18 rer bei guter Beweglichkeit sämtlicher Extremitäten und des Rumpfes nicht vollumfänglich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten verrichten könne, zumal keine sensomotorischen Defizite vorlägen (act. IIA 144.4 S. 17 Ziff. 7.2). Dies überzeugt, insbesondere auch unter Berücksich- tigung der während der orthopädischen Begutachtung gezeigten Inkonsis- tenzen (vgl. act. IIA 144.4 S. 16 f. Ziff. 7.1 und 7.3). Auf die Beurteilungen von Prof. Dr. med. E.________ kann somit nach dem Gesagten – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde u.a. S. 14 Ziff. 23, 16 ff. Ziff. 24, 21 Ziff. 26, 23 f. Ziff. 27 f.) – nicht abgestellt werden. Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht vorbringt, Dr. med. I.________ ha- be den Beschwerdeführer nur 1.5h gesehen und keine fachspezifischen Zusatzuntersuchungen durchgeführt (vgl. Beschwerde S. 17 Ziff. 24), ver- mag dies den Beweiswert des orthopädischen Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (SVR 2021 IV Nr. 12 S. 34 E. 3.2.3.2, 2019 IV Nr. 85 S. 280 E. 6, 2017 IV Nr. 75 S. 232 E. 4.3). Zudem hatte der orthopädische Gutachter Aktenkenntnis und konnte das klinische Explorationsgespräch sowie die Befunderhebung zielgerichtet durchführen. Weitere bildgebende Zusatzun- tersuchungen waren nicht zwingend, zumal bei Gesundheitsschäden im Bereich der Wirbelsäule die klinische Untersuchung die wichtigste und feinste Prüfung darstellt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
- August 2021, 9C_234/2021, E. 3.2). Dr. med. I.________ untersuchte den Exploranden eingehend (act. IIA 144.4 S. 11 ff. Ziff. 4.3) und zog seine Schlussfolgerungen nicht nur aus der anhand der Neutral-Null-Methode (act. IIA 144.4 S. 20 ff.) resultierenden Beweglichkeit, sondern berücksich- tigte dabei offensichtlich auch die anhand der fachradiologischen Vorunter- suchung vom 5. März 2020 festgestellten degenerativen Veränderungen, insbesondere in Form der Anschluss-Segment-Degeneration und der vor- bestehenden Arthrose, speziell der Onkovertebral-Gelenke C3/C4 und C6/C7 (act. IIA 144.4 S. 15 Ziff. 7.1; act. II 112.3 S. 45 Ziff. 4.3.3). Im Übri- gen offenbarte das MRI der HWS vom 23. August 2021 (act. IIA 151 S. 3) – wie bereits der MRI-Befund der HWS vom 5. März 2020 – keine Radikulo- pathie (vgl. auch Diagnosestellung der MEDAS D.________, act. II 112.1 S. 8 Ziff. 4.2). Damit ist erstellt, dass aus orthopädischer Sicht in einer an- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 19 gepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine vollständige Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht (act. IIA 144.4 S. 18 f. Ziff. 8). Auch die neurologische Beurteilung, wonach bezüglich diesem Fachgebiet keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden (act. IIA 144.3 S. 12 Ziff. 6.1), überzeugt. Dem Einwand des Beschwerde- führers, die Pallhypästhesie und die ASR-Abschwächung führten zu Funk- tionseinschränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Beschwerde S. 30 Ziff. 31), kann nicht gefolgt werden. Der Gutachter Dr. med. M.________, Facharzt für Neurologie, legte nachvollziehbar und schlüssig dar, dass im Bereich der unteren Extremitäten einzig leichtgradige neurolo- gische Auffälligkeiten bestehen. Der Explorand sei durchgehend in der La- ge gewesen, mit persönlichen Gegenständen und Kleidung zu hantieren, habe auf den Boden knien und die Schuhe zubinden können und habe für sämtliche Bewegungen eine zufriedenstellende Geschwindigkeit der Moto- rik gezeigt. Die Gehfunktion in der deklarierten Untersuchungssituation sei verlangsamt gegenüber der Gehgeschwindigkeit zuvor auf dem Gang zwi- schen Wartebereich und Untersuchungsraum gewesen (act. IIA 144.3 S. 14 Ziff. 6.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Be- schwerde S. 31 Ziff. 32) vermögen auch die Berichte von Dr. med. N.________, Facharzt für Neurologie, vom 7. Februar 2022 (zusammenge- fasst in der Beschwerde jedoch nicht in den Akten) und vom 8. November 2019 (act. II 92 S. 12 f.) sowie von Dr. med. K.________ vom 4. Januar 2022 (act. IIA 151 S. 5 f.) nichts am Beweiswert der neurologischen Beur- teilung zu ändern. Postulierten doch beide Fachärzte im Zusammenhang mit der Small Fiber-Neuropathie sowie dem sensomotorischen Sulcus ulna- ris-Syndrom, dem Restless Legs-Syndrom und dem möglichen Karpaltun- nelsyndrom keine Arbeitsunfähigkeit, was in Einklang steht mit der neuro- logischen Beurteilung der MEDAS F.________ (act. IIA 144.3 S. 12 und 14 Ziff. 6.2) bzw. mit der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. L.________ vom 19. April 2022 (act. IIA 160 S. 3). Schliesslich ist auch das internistische Teilgutachten (act. IIA 144.2) ein- leuchtend und nachvollziehbar abgefasst, so dass mit den genannten Diagnosen mangels Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. IIA 144.2 S. 12 Ziff. 6.2) weder in der bisherigen noch grundsätzlich in einer angepass- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 20 ten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit be- steht (act. IIA 144.2 S. 14 f. Ziff. 8). Diese Schlussfolgerungen werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 3.4.2 In psychiatrischer Hinsicht (act. IIA 144.5) legte der Experte med. pract. J.________ nach sorgfältiger Anamnese- und Befunderhebung schlüssig und für den Rechtsanwender anhand der klassifikatorischen Vor- gaben nachvollziehbar und einleuchtend dar, dass die Voraussetzungen für die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psy- chischen Faktoren (ICD-10 F45.41) erfüllt sind, wobei er passend dazu auf das organische Korrelat hinwies (act. IIA 144.5 S. 16 f. Ziff. 6 und 6.1). Zu- dem erachtete er unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ange- gebenen erhöhten Reizbarkeit und aufgrund der anamnestischen Hinweise auf eine erhöhte narzisstische Kränkbarkeit eine Persönlichkeitsakzentuie- rung mit impulsiven und narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73.1) als gege- ben. Diese Diagnostik ist schlüssig und steht in Einklang mit der psychiatri- schen Beurteilung der MEDAS D.________ (act. II 112.4 S. 23 Ziff. 6.2). Weiter diskutierte med. pract. J.________ die Diagnose einer depressiven Episode und begründete ausführlich, weshalb – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 35 f. Ziff. 38 und S. 39 f. Ziff. 40) – keine Anhaltspunkte für eine solche vorliegen. Dabei nahm er insbesonde- re zu den Achsensymptomen (tiefe Traurigkeit, Interessenlosigkeit, An- triebsverlust) Stellung und teilte mit, diese seien nicht evident. Kommt hin- zu, dass der Beschwerdeführer keine psychiatrische Behandlung in An- spruch nimmt und die psychiatrischen Medikamente durch den Hausarzt verschrieben erhält (Beschwerde S. 37 Ziff. 39; Stellungnahme S. 7 f. Ziff. 8; vgl. dazu auch act. IIA 144.5 S. 10 Ziff. 3.2 und S. 13 Ziff. 4.3; 144.6). Dies genügt selbstredend zum Diagnostizieren einer Depression nicht (act. IIA 144.5 S. 19 Ziff. 7.3). 3.4.3 Insgesamt ist damit der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt, so dass es der beantragten weiteren Abklärungen des Sachver- halts nicht bedarf (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Gestützt auf das Dargelegte (vgl. E. 3.4.2 hiervor) sind insbe- sondere psychometrische Zusatzuntersuchungen bezüglich des Vorliegens Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 21 einer Depression (Beschwerde S. 40 Ziff. 40) entbehrlich. Gleich verhält es sich mit den beantragten Sachverhaltserhebungen in Form einer weiteren neurologischen oder gar polydisziplinären Begutachtung (Beschwerde S. 30 Ziff. 31, 42 Ziff. 42; Stellungnahme S. 6 ff. Ziff. 6 ff.). Da selbst unter Einbezug der psychiatrisch attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20% kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. E. 4 hiernach), erübrigt sich schliesslich auch die Durchführung eines strukturierten Beweisverfah- rens nach BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.3.1 ff. hiervor).
- 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Die vom 29. Mai 2020 (Freitag) datierende Neuanmel- dung (act. II 89) ging bei der Beschwerdegegnerin gemäss Eingangsstem- pel am 3. Juni 2020 (Mittwoch) ein. Ob sie noch vor dem Pfingstwochenen- de der Post übergeben wurde oder erst am Dienstag ist unklar, da der Briefumschlag fehlt. Diesbezügliche Beweismassnahmen (Edition einer allenfalls beim Beschwerdeführer vorhandenen Postquittung) erübrigen sich jedoch, da der frühestmögliche Rentenbeginn unter Berücksichtigung der Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG jedenfalls im Jahr 2020 (No- vember bzw. Dezember) liegt und – wie nachfolgend ausgeführt wird – kein Rentenanspruch resultiert. 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 22 so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medi- zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.3 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen anhand der Tabellenlöhne festgelegt (act. IIA 152 S. 2). Dem kann nicht gefolgt wer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 23 den. Das langjährige Arbeitsverhältnis wurde arbeitgeberseitig per 31. Mai 2009 offensichtlich krankheitsbedingt aufgelöst (act. II 17, 24 S. 11) und hätte im hypothetischen Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich im Jahr 2020 weiterhin bestanden. Mit Schichtzulagen verdiente der Be- schwerdeführer im Jahr 2008 Fr. 70'849.-- (act. II 10 S. 9, 95 S. 1). Inde- xiert auf das Jahr 2020 (BFS, T1.93, Nominallohnindex 1993-2010, Män- ner, Total, 120.0 [2008], 123.4 [2010] sowie T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2021, NOGA-Wirtschaftszweige Ziff. 10-33, [Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren], 100 [2010], 106.7 [2020]) resultiert ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 77'738.-- (Fr. 70'849.-- / 120 x 123.4 / 100 x 106.7). 4.3.2 Für das Invalideneinkommen ist angesichts der nicht verwerteten medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Ausgehend vom gutachterlichen Zumut- barkeitsprofil (vgl. act. II 144.4 S. 17 ff. Ziff. 7.1 und 8) ist dabei auf den praxisgemäss anwendbaren Totalwert der allgemeinen LSE-Tabelle TA1 für Männer (vgl. Entscheid des BGer vom 17. März 2022, 8C_735/2021, E. 4.1) im Kompetenzniveau 1 abzustellen, entsprechend monatlich Fr. 5'417.-- (BFS, LSE 2018, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Männer, Total). Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Totalwert der Tabelle „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ des BFS), die Nominalloh- nentwicklung per 2020 (T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2021, NOGA-Wirtschaftszweige, Total, 105.1 [2018], 106.8 [2020]) sowie die Restarbeitsfähigkeit von zumindest 80% ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 55'090.-- (Fr. 5'417.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.7 Stunden / 105.1 x 106.8 x 0.8). Weiter hat die Beschwerdegegnerin einen leidensbe- dingten Tabellenlohnabzug von 10% gewährt (act. IIA 152 S. 2). Hinweise, welche einen höheren Abzug zu begründen vermöchten, sind – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 42 Ziff. 42; Stellungnahme S. 11 Ziff. 12) – den Akten nicht zu entnehmen, zumal be- reits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene ge- sundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des lei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 24 densbedingten Abzugs einfliessen dürfen (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Das Zu- mutbarkeitsprofil ist zudem nicht derart eng formuliert, dass die Restar- beitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar wäre. Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer zumutbaren Arbeiten besteht ein genügend breites Spektrum an Verweistätigkeiten, denen er ohne wei- teres nachgehen könnte (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2; Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 8). Damit beläuft sich das Invalideneinkommen auf zumindest Fr. 49'581.-- (Fr. 55'090.-- x 0.9). 4.4 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert ein abgerundeter (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) und rentenaus- schliessender (vgl. E. 2.4 hiervor) Invaliditätsgrad von höchstens 36% ([Fr. 77'738.-- ./. Fr. 49'581.--] / Fr. 77'738.-- x 100). Die Abweisung des Rentengesuchs erfolgte demnach im Ergebnis zu Recht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der bis 31. Dezember 2020 gülti- gen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versiche- rungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensauf- wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 25 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. B.________ z.H. des Beschwerde- führers - IV-Stelle Bern (samt Doppel der Stellungnahme vom 30. Mai 2022) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 26 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 147 IV JAP/SAW/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Oktober 2022 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Baumann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. Februar 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1969 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer), zuletzt von 1. Dezember 1996 bis 31. Mai 2009 vollschichtig als ungelernter Mitarbeiter ... tätig gewesen (Akten der IV- Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 2 S. 1 Ziff. 3, 8 S. 4 f. Ziff. 6.2 f., 24 S. 11), meldete sich im Januar 2009 (act. II 8) unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach beruflichen, erwerblichen und medizinischen Abklärungen verfügte die IVB – insbesondere gestützt auf ein interdisziplinäres Gutachten der MEDAS C.________ (nachfolgend MEDAS C.________) vom 16. Dezember 2010 (act. II 62.1) – am 25. Februar 2011 (act. II 69) die Abweisung des Leistungsbegehrens, da aus medizinischer Sicht keine IV-relevanten Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Diese Verfügung blieb unangefochten. Im März 2016 (act. II 70) meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 76 S. 2) trat die IVB mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 (act. II 81) mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf das neue Leistungsgesuch nicht ein. Diese Verfügung blieb ebenfalls unangefochten. Mit auf den 29. Mai 2020 datiertem Formular (act. II 89) meldete sich der Versicherte ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, wobei die IVB insbesondere eine Begut- achtung durch die MEDAS D.________ (nachfolgend MEDAS D.________) veranlasste (vgl. bidisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 28. Dezember 2020, inkl. Teilgutachten; act. II 112.1-5), stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Januar 2021 (act. II 113) bei einem Invaliditätsgrad von 10% die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht. Nach erhobe- nem Einwand (act. II 117) und Rücksprachen mit den Gutachtern der ME- DAS D.________ (act. II 120 f.) hielt die IVB mit neuerlichem Vorbescheid
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 3 vom 13. April 2021 (act. II 122) an der bisherigen Beurteilung fest. Dage- gen erhob der Versicherte am 7. Mai 2021 (act. II 125) unter Hinweis auf einen Arztbericht von Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Neurochir- urgie, vom 22. April 2021 (act. II 125 S. 25) erneut Einwand. In der Folge liess die IVB den Versicherten durch die MEDAS F.________ (nachfolgen MEDAS F.________) begutachten (vgl. interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 30. Oktober 2021, inkl. Teilgutachten; Akten der IVB [act. IIA] 144.1-6) und stellte mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2021 (act. IIA 146) bei ei- nem Invaliditätsgrad von 10% weiterhin die Abweisung des Leistungsbe- gehrens in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. IIA 149) verfügte die IVB am 10. Februar 2022 (act. IIA 152) wie angekündigt. B. Mit Eingabe vom 7. März 2022 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B.________, Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 10. Februar 2022 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente von mindestens 69% einer ganzen Rente, eventualiter mindestens 50% einer ganzen Rente, subeventualiter von mindestens 25% einer ganzen Rente oder eine Rente nach richterlichem Ermessen auszurichten. 3. Dem Beschwerdeführer sei mindestens eine Dreiviertelrente, eventualiter mindestens eine halbe Rente, subeventualiter mindestens eine Viertelsrente oder eine Rente nach richterlichem Ermessen auszurichten. 4. Die Beschwerdegegnerin habe die Verfahrenskosten zu tragen und es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2022 schloss die Beschwerdegegnerin
– unter anderem mit Hinweis auf eine Stellungnahme des RAD vom
19. April 2022 – auf Abweisung der Beschwerde. Am 30. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und bestätigte die gestellten Rechtsbegehren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 10. Februar 2022 (act. IIA 152). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 5 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2022 (act. IIA 152), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 5.1 hin- ten), weshalb (mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes mit Neufestset- zung des Rentenanspruchs nach dem 1. Januar 2022) die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die In- validenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gülti- gen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (vgl. auch Ziff. 9100 f. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen, vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 6 2.3.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3.2 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. 2.3.3 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardin- dikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen las- sen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 7 2.4 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 2.6 2.6.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmel- dung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). 2.6.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 8 obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.6.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.6.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 3. 3.1 Da die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung (act. II 89) eingetreten ist und über den Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen materiell entschieden hat, ist die Eintretensfrage gerichtlich nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Gemäss den Fragenkatalogen an die MEDAS Gutachter (act. II 109 S. 4; act. IIA 131 S. 3) erachtete die Beschwerdegegnerin bei der Begutachtung im Jahr 2020 die leistungsabweisende Verfügung vom 25. Februar 2011 (act. II 69), bei der Begutachtung im Jahr 2021 hingegen die Nichteintretensverfügung vom 25. Oktober 2016 (act. II 81) und bei der Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2022 (S. 3 Ziff. 7) wiederum die Begutachtung im Jahr 2010 als massgebenden Referenzzeitpunkt. Die Nichteintretensverfügung basiert jedoch nicht auf einer hinreichenden materiellen Überprüfung des Leistungsanspruchs, sondern lediglich auf einer Abklärung des gesundheitlichen Verlaufs im neuanmeldungsrechtlichen Kontext (vgl. E. 2.6.3 hiervor). Massgebender Referenzzeitpunkt ist somit die ursprüngliche Verfügung vom 25. Februar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 9 2011 (act. II 69). Der Beschwerdeführer wurde im Februar 2015 und im Januar 2019 an der Halswirbelsäule operiert (act. II 73 S. 8 f., 85 S. 2 f.). Nach diesen Operationen bestanden jeweils drei- bis viermonatige Episo- den mit voller Arbeitsunfähigkeit (act. IIA 144.3 S. 17 Ziff. 8, 144.4 S. 19 Ziff. 8). Mit Blick darauf, dass eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sobald diese ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV), ist eine revisionsrechtlich rele- vante Sachverhaltsänderung resp. ein Neuanmeldungsgrund ausgewiesen. Dementsprechend ist der Rentenanspruch frei zu prüfen (vgl. E. 2.6.4 hier- vor). 3.2 Aus medizinischer Sicht ergibt sich im Wesentlichen das Folgende: 3.2.1 In der bidisziplinären Gesamtbeurteilung der MEDAS D.________ vom 28. Dezember 2020 (act. II 112.1) stellten Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, und Prof. Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.2):
1. Belastungsabhängig vermehrtes cervicocephales Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie (ICD-10 M35.0) mit/bei:
- Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance
- generalisierten degenerativen Veränderungen der HWS mit Anschluss- Segment-Degenerationen betont der Onkovertebral-Gelenke C3/C4 und C6/C7 mit hier möglichen Wurzel-Reizungen C4 und C7
- ventralem Durchbau im Segment C5/C6 bei Status nach im Januar 2019 erfolgter Prothesenentfernung C5/C6 und Cage-Platten-Stabilisation (Tantal-Invizia) nebst vorderer Diskektomie C4/C5 mit ESP-Prothese
- Status nach am 5. Februar 2015 erfolgter vorderer Mikrodiskektomie C5/C6 von rechts und Einlage einer Cadisc-C-Prothese 6.5 L
2. Belastungsabhängig vermehrtes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie mit/bei:
- Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance
- degenerativen Veränderungen der LWS mit beginnender Osteochondrose L4/5 und L5/S1 nebst diskretem zirkulärem Discbulging sowie einer leichtgradigen Spondylarthrose der distalen LWS jedoch ohne neurokompressiv wirkender Diskushernie bei normal weitem Spinalkanal. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 10 F45.41), eine Persönlichkeitsakzentuierung mit impulsiv-aggressiven und narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.1), Probleme in Verbindung mit der Ausbildung und Bildung (ICD-10 Z55) sowie mit der Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56), Schwierigkeiten bei der soziokulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3), sonstige näher bezeichnete Probleme verbunden mit der sozialen Umgebung (ICD-10 Z60.8), Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0) sowie sonstige näher bezeichnete Probleme in der primären Bezugsgruppe (ICD-10 Z63.9; S. 9 Ziff. 4.2). Aus orthopädischer Sicht sei der Explorand gemäss den klinischen und bildtechnischen Befunden in der biomechanischen Funktion seiner Hals- und Lendenwirbelsäule limitiert (S. 10 f. Ziff. 4.3). Die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiter ... sei spätestens seit der am 25. Februar 2015 erfolgten vorderen Mikrodiskektomie C5/C6 nicht mehr zumutbar. Für eine rückenadaptierte Tätigkeit mit intermittierender stehen- der, gehender und sitzender Körperposition liege bezogen auf ein volles Pensum eine quantitativ unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100% vor (S. 14 Ziff. 4.7/4.8). Aus rein psychiatrischer Sicht bestünden beim Beschwerdeführer keine Störungen von Krankheitswert, welche zu handicapierenden Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten. Vielmehr seien es psychosoziale und vor allem soziokulturelle Faktoren und ... Rollenverständnisse, die das Verhalten des Exploranden nachhaltig stützten (S. 12 f. Ziff. 4.3 ff.). Der Explorand könne der zuletzt ausgeübten Tätigkeit oder einer adaptierten Tätigkeit in einem 100% Pen- sum bei 80%iger Leistung nachgehen. Diese Einschätzung gelte seit der (Neu-)Anmeldung anhaltend (S. 15 Ziff. 4.7/4.8). Aus bidisziplinärer Sicht bestehe kein additiver Effekt der genannten Teilarbeitsunfähigkeiten (S. 15 Ziff. 4.9). 3.2.2 Der behandelnde Neurochirurg, Prof. Dr. med. E.________, nahm mit Schreiben vom 22. April 2021 (act. II 125 S. 25) Stellung zum Gutachten der MEDAS D.________ und hielt fest, ein Pensum von 100% sei unrealistisch, da der Patient Abnützungserscheinungen habe und wegen des etablierten chronischen Schmerzsyndroms auch in leichten Tätigkeiten nur noch stundenweise einsatzfähig sei. Es sei von einer max. 50%igen quantitativ limitierten Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen (S. 26 Ziff. 3). Im Prinzip müsse eine noch ausgedehntere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 11 Operation geplant werden, um den Zustand des Patienten medizinisch zu verbessern. Ob ein solches Ziel mit extensiver Chirurgie in einer arthrotisch und degenerativ veränderten HWS erreicht werden könne, sei fraglich (S. 26 Ziff. 3 lit. c). 3.2.3 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS F.________ vom
30. Oktober 2021 (act. IIA 144.1-144.6) basiert auf Untersuchungen in den Fachbereichen, Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung stellten die Gutach- ter die folgenden Diagnosen (act. IIA 144.1 S. 4 Ziff. 4.2): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Funktionsstörungen der Halswirbelsäule nach Einbringen einer Bandscheibenprothese C5/C6 (5.2.2015) und Re-Operation mit Prothesenentfernung C5/C6, nachfolgender Cage-Platten-Stabilisation, vorderer Diskektomie C4/C5 mit Prothesenversorgung (25.1.2019; ICD- 10 Z96.68)
2. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
3. Persönlichkeitsakzentuierung mit impulsiven und narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73.1)
4. Neurologischerseits keine Funktionseinschränkungen mit/bei Diagnose 1.
5. Neigung zu unteren Rückenschmerzen ohne Nervenwurzelreizerscheinungen, ohne wesentliche funktionelle Einschränkungen (ICD-10 M54.5)
6. Adipositas (BMI 32kg/m2)
7. Diabetes mellitus (ED 2014)
- Neurologischerseits Verdacht auf sensible Polyneuropathie bei Diagno- se 4
8. Restless Legs Syndrom bei Diagnose 4
- DD: familiär / im Rahmen von Diagnose 4
9. Kopfschmerzen vom Migränetyp 10.Hypogonadotroper Hypogonadismus (2011) 11.Obstruktives Schlafapnoesyndrom OSAS (2016) Aus internistischer und neurologischer Sicht wurden keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (act. IIA 144.2 S. 12 Ziff. 6.1, 144.3 S. 12 Ziff. 6.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 12 Im orthopädischen Teilgutachten vom 13. Oktober 2021 (act. IIA 144.4) hielt Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, bei der Exploration und Untersuchung habe der Beschwerdeführer Beschwerden im Schulter- und Nackenbereich angegeben, die sich in den letzten Jahren bis hin zur Beckenregion und zum unteren Rücken hin ausgebreitet hätten. Es sei eine ausgeprägte Schmerzhaftigkeit – auch beider Arme und Beine – vorgetragen worden. Im Rahmen der Exploration habe der Untersuchte unter aktivem weitem Vorbeugen den Fussaussenrand und Fussinnenrand rechts wie links berührt, um zu zeigen, wieweit die Ausstrahlung in beide Füsse reiche. Hierbei sei ein problemloses Rumpfvorbeugen demonstriert worden. Bei der Untersuchung habe der Beschwerdeführer sowohl bei der vorsichtig assistierten Bewegungsprüfung von Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule durchgängig massivste Beschwerden geäussert. Letztendlich habe die mehrfache Prüfung der Rumpfwirbelsäule keine Bewegungseinschränkung ergeben, gleichwohl aber ubiquitäre nicht exakt zu verortende Rückenschmerzen. Auch im Bereich der Halswirbelsäule habe angesichts der segmentalen Versteifungssituation eine ordentliche Beweglichkeit erreicht werden können, was auch der Beobachtung der Spontanmotorik im Rahmen der etwa 45-minütigen Exploration entspreche. Die endgradigen Seitneige- und Rotationsbewegungen des Kopfes seien naturgemäss etwas reduziert gewesen. Der Spurling-Test sei negativ gewesen, es hätten keine dermatombezogenen Ausstrahlungen in die Arme festgestellt werden können. Auch bei forcierter Rückneigung des Rumpfes seien keine in die Beine ausstrahlenden Beschwerden zu verifizieren gewesen. Die diffuse Schmerzhaftigkeit in beiden Armen und Beinen entspreche keinem Dermatom und lasse sich keinem Hals- oder Lendenwirbelsegment zuordnen. Auch die Provokationsmanöver, wie Lasègue`sches-Phänomen und Pseudolasègue`sches-Phänomen, seien negativ gewesen. Die Bemuskelung von Armen und Beinen sei seitengleich kräftig. Gesamthaft entspreche das Ausmass der vorgetragenen Beschwerden nicht den Befunden und den fachradiologischen Bildgebungen und auch nicht den erhobenen körperlichen Befundtatsachen. Für schwere Arbeiten, wie sie die vormalige ...tätigkeit beinhalte, sei der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2008 nicht mehr geeignet (S. 16 Ziff. 7.1, 18 Ziff. 8). Gleichwohl seien aus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 13 fachorthopädischer Sicht leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges schwer Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10kg, ohne Arbeiten mit dauernder HWS-Zwangshaltung und ohne Überkopftätigkeiten mit einem Pensum von 100% seit jeher, mit jeweils drei- bis viermonatiger Arbeitsfähigkeit von 0% nach den zwei Eingriffen an der HWS, zumutbar (S. 17 Ziff. 7.1, 18 f. Ziff. 8). In psychiatrischer Hinsicht legte med. pract. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im entsprechenden Teilgutachten (act. IIA 144.5) dar, beim Beschwerdeführer liege eine Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren vor. Dazu passend bestehe ein organisches Korrelat, welches allerdings das vom Beschwerdeführer subjektiv empfundene Schmerzausmass nicht erkläre. Weiterhin sei es sehr schnell zur Schmerzausbreitung und Dekonditionierung gekommen. Aufrechterhaltend sei ein vorhandener sekundärer Krankheitsgewinn. Deutlich werde, dass die Schmerzverarbeitungsstörung das vom Beschwerdeführer angegebene Schmerzausmass allerdings auch nur teilweise erkläre. Neben der Schmerzverarbeitungsstörung zeige der Beschwerdeführer ein demonstratives, verdeutlichendes Verhalten. Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer depressiven Erkrankung ergäben sich nicht. Im Vorgutachten werde eine Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und impulsiven Anteilen vermutet. Dazu passend beschreibe der Beschwerdeführer eine erhöhte Reizbarkeit. Anamnestisch ergäben sich weiterhin auch im Rahmen der hiesigen Begutachtung Hinweise für eine erhöhte narzisstische Kränkbarkeit, sodass diese Diagnose auch aktuell gutachterlich bestätigt werden könne. Insgesamt sei die psychische Beeinträchtigung unter Zugrundelegung objektiver Kriterien nur gering. Entsprechend wäre der Beschwerdeführer unter Aufbringung einer ausreichenden Motivation zu einer weitgehenden Überwindung der Dekonditionierung und damit des subjektiv angegebenen Beschwerdeausmasses prinzipiell in der Lage (S. 16 f. Ziff. 6). Rein psychisch sei der Beschwerdeführer bei entsprechender Motivation sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch für jede an- dere Tätigkeit medizinisch-theoretisch zu einer vollen Präsenz von 8.5h
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 14 befähigt. Bedingt durch die Schmerzstörung bestehe eine 20%ige Leistungsminderung durch einen erhöhten Pausenbedarf (S. 19 f. Ziff. 8). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 30. Oktober 2021 (act. IIA 144.1) hielten die Gutachter fest, in der angestammten Tätigkeit könne seit dem Jahre 2010 keine Arbeitsfähigkeit mehr angenommen werden. Ver- weistätigkeiten seien seither aus psychischen Gründen lediglich mit leichter Einschränkung bzw. mit 80%iger Arbeitsfähigkeit zumutbar (S. 5 f. Ziff. 4.8 f.). 3.2.4 Am 31. August 2021 (act. IIA 151 S. 3) berichtete Prof. Dr. med. E.________, beim Patienten bestünden weiterhin die linksbetonten Nackenschmerzen und radikulären Einstrahlungen in die Arme/Hände (Streckseite). Eine peri-radikuläre Infiltration im März 2020 habe die Schmerzen vorübergehend coupiert und damit den diagnostischen Zusammenhang geklärt. Aktuell könne der Patient den Zustand noch aushalten und ziehe eine medikamentöse Behandlung einer Intervention vor (S. 3). Eine volle berufliche Re-Integration erscheine nicht möglich. Allenfalls könne eine Teil-Integration mit einer leichten Beschäftigung versucht werden. Dies bedinge aber eine vorgängige Sanierung der HWS, wobei das Behandlungsresultat nicht sicher vorausgesagt werden könne (S. 4). 3.2.5 Mit Bericht vom 4. Januar 2022 (act. IIA 151 S. 5) diagnostizierte Dr. med. K.________, Fachärztin für Neurologie, ein leichtes sensomotorisches Sulcus ulnaris-Syndrom rechts, ein mögliches Karpaltunnelsyndrom rechts und chronische Cervikalgien bei anamnestisch mehrfachen HWS Operationen. Sie empfehle einen konservativen Therapieversuch mit bestmöglicher Schonung des rechten Ellbogens und plane in zwei Monaten eine Verlaufskontrolle, die bei vollständiger Regredienz bis dahin abgesagt werden könne (S. 5 f.). 3.2.6 Prof. Dr. med. E.________ hielt mit Schreiben vom 1. Februar 2022 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 17) fest, eine angepasste Tätigkeit für den Patienten sei eine leichte körperliche Arbeit mit einer Maximalbelastung von 10kg. Welche maximale Präsenz in einer solche Tätigkeit möglich wäre, lasse sich nicht ohne Weiteres so beantworten. Er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 15 gehe mal von einer wahrscheinlich möglichen Halbtagsbelastung aus. Zudem bestehe eine Leistungseinschränkung von geschätzt 20-30%, was mit einem Arbeitsintegrationsversuch noch genau untersucht werden müsse. Insgesamt betrage die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten 40-50% (S. 1 Ziff. 2 ff.). Um den Patienten überhaupt beruflich reintegrieren zu können, müsse vorgängig die Halswirbelsäule chirurgisch saniert werden. Im aktuellen Zustand sei der Patient nicht einsetzbar. Die Aussagen bezüglich Arbeitsfähigkeit bezögen sich auf einen sanierten Zustand bei erfolgreich verlaufenen Operationen (S. 2 Ziff. 6). 3.2.7 In der Stellungnahme vom 19. April 2022 (act. IIA 160 S. 3) teilte der RAD-Arzt, Dr. med. L.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit, die von der Neurologin am 4. Januar 2022 genannten Diagnosen stellten versicherungsmedizinisch keine Beeinträchtigungen von Relevanz dar. Nachvollziehbar sei eine vollständige Regredienz der Symptomatik bis zur geplanten Verlaufskontrolle für möglich gehalten worden. Der Gesundheitszustand stelle sich dem RAD vollumfänglich abgeklärt dar, sodass weitere Abklärungen nicht notwendig erschienen. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 16 nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Das Gutachten der MEDAS F.________ (interdisziplinäre Gesamt- beurteilung vom 30. Oktober 2021, act. IIA 144.1; inklusive Teilgutachten, act. IIA 144.2-5]) erfüllt – jedenfalls was die erhobenen Befunde und ge- stellten Diagnosen anbelangt – die vorerwähnten höchstrichterlichen Be- weisanforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und erbringt insoweit vollen Beweis. Die Sachverständigen stützten ihre fachärztlichen Beurteilungen auf die wesentlichen Vorakten (act. IIA 144.2-5 jeweils S. 3 ff. Ziff. 2), die klini- schen Explorationen vom 5. und 12. Oktober 2021 (act. IIA 144.2-5 jeweils S. 11 ff. Ziff. 4.3) sowie die Erkenntnisse aus der labortechnischen Zusatz- abklärung (act. IIA 144.6), so dass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Die dagegen erhobene Kritik des Beschwerdeführers (vgl. Be- schwerde S. 14 ff. Ziff. 23 ff.) verfängt nicht. 3.4.1 In somatischer Hinsicht hat der Orthopäde Dr. med. I.________ schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass beim Exploranden Funkti- onsstörungen der Halswirbelsäule vorliegen (act. IIA 144.4 S. 14 Ziff. 6.1, 16 Ziff. 7.1). In Bezug auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit führte er diffe- renziert aus, dass die bisherige Tätigkeit in ... seit mindestens 2008/2010 (erste Begutachtung) nicht mehr geeignet ist, hingegen leichte bis mittel- schwere Tätigkeiten ohne häufiges schwer Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10kg, ohne dauernde Zwangshaltungen für die Halswir- belsäule und ohne Überkopftätigkeiten, mit einem Pensum von 100% seit jeher – mit jeweils drei- bis viermonatigen Perioden von 100%iger Arbeits- unfähigkeit nach den operativen Eingriffen – zumutbar sind (act. IIA 144.4 S. 16 f. Ziff. 7.1, 18 f. Ziff. 8). Diese Beurteilung ist nicht nur in sich überzeugend, sondern findet auch Rückhalt im Gutachten der MEDAS D.________ (bidisziplinäre Gesamtbeurteilung, act. II 112.1 S. 10 f. Ziff. 4.3, 14 Ziff. 4.7/4.8). Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 14 ff. Ziff. 23 ff.) wie auch die Berichte des behandelnden Neurochirurgen Prof. Dr. med. E.________ (act. II 125 S. 25 f.; act. IIA 151
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 17 S. 3 f.; act. I 17) nichts zu ändern. Entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 16 Ziff. 24; Stellungahme S. 4 ff. Ziff.
6) wurden in den Berichten von Prof. Dr. med. E.________ keine Aspekte genannt, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben worden wären. Wie der Aktenauszug zeigt, fanden die Berichte von Prof. Dr. med. E.________ bei der orthopädischen Begutachtung Berücksichtigung (act. IIA 144.4 S. 5 und 7 Ziff. 2). Zudem hielt Dr. med. I.________ zur abweichenden Beurteilung von Prof. Dr. med. E.________ kohärent fest, dass dessen Attest keinerlei objektivierbare Befunde beinhal- tet, die eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit um 50% stützen würden (act. IIA 144.4 S. 17 Ziff. 7.2). So räumte Prof. Dr. med. E.________ mit Bericht vom 1. Februar 2022 (act. I 17 S. 1 Ziff. 3) selber ein, dass er die Frage nach der Präsenz in einer angepassten Tätigkeit nicht ohne Weiteres beantworten könne und von einer wahrscheinlich möglichen Halbtagsbelas- tung ausgehe. Entgegen seiner früheren Einschätzung (act. IIA 125 S. 26 Ziff. 3 lit. c) attestierte er zudem eine Leistungseinschränkung von ge- schätzt 20-30%. Eine nachvollziehbare, medizinisch begründete Herleitung dieser arbiträren Beurteilung fehlt, zumal Prof. Dr. med. E.________ mit Bericht vom 31. August 2021 (act. IIA 151 S. 3) noch festhielt, eine peri- radikuläre Infiltration im März 2020 habe die Beschwerden vorübergehend coupiert. Aktuell – und damit fast 1.5 Jahre nach der Infiltration – könne der Beschwerdeführer den Zustand aushalten und ziehe eine medikamentöse Behandlung einer Intervention vor. Eine seither wesentliche gesundheitli- che Verschlechterung dokumentierte Prof. Dr. med. E.________ nicht (act. I 17 S. 1 Ziff. 1). Der Einwand des Beschwerdeführers, die orthopädische Situation sei noch nicht stabilisiert (vgl. Beschwerde u.a. S. 16 Ziff. 24, 18 Ziff. 24) verfängt damit nicht. Im Weiteren erläuterte der behandelnde Neu- rochirurg nicht, weshalb ohne erfolgreiche HWS-Sanierung selbst unter Beachtung des vom Sachverständigen Dr. med. I.________ differenziert formulierten Zumutbarkeitsprofils für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (act. IIA 144.4 S. 17 Ziff. 7.1, 18 f. Ziff. 18) keine Restarbeitsfähigkeit be- stehen soll bzw. welche spezifischen Eingriffe überhaupt erforderlich wären, um die von ihm postulierte Arbeitsfähigkeit von insgesamt 40-50% zu erreichen (vgl. act. II 125 S. 26 Ziff. 3 lit. c; act. IIA 151 S. 4). Demge- genüber legte Dr. med. I.________ nachvollziehbar dar, angesichts der erhobenen Befunde, sei nicht plausibel belegbar, dass der Beschwerdefüh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 18 rer bei guter Beweglichkeit sämtlicher Extremitäten und des Rumpfes nicht vollumfänglich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten verrichten könne, zumal keine sensomotorischen Defizite vorlägen (act. IIA 144.4 S. 17 Ziff. 7.2). Dies überzeugt, insbesondere auch unter Berücksich- tigung der während der orthopädischen Begutachtung gezeigten Inkonsis- tenzen (vgl. act. IIA 144.4 S. 16 f. Ziff. 7.1 und 7.3). Auf die Beurteilungen von Prof. Dr. med. E.________ kann somit nach dem Gesagten – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde u.a. S. 14 Ziff. 23, 16 ff. Ziff. 24, 21 Ziff. 26, 23 f. Ziff. 27 f.) – nicht abgestellt werden. Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht vorbringt, Dr. med. I.________ ha- be den Beschwerdeführer nur 1.5h gesehen und keine fachspezifischen Zusatzuntersuchungen durchgeführt (vgl. Beschwerde S. 17 Ziff. 24), ver- mag dies den Beweiswert des orthopädischen Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (SVR 2021 IV Nr. 12 S. 34 E. 3.2.3.2, 2019 IV Nr. 85 S. 280 E. 6, 2017 IV Nr. 75 S. 232 E. 4.3). Zudem hatte der orthopädische Gutachter Aktenkenntnis und konnte das klinische Explorationsgespräch sowie die Befunderhebung zielgerichtet durchführen. Weitere bildgebende Zusatzun- tersuchungen waren nicht zwingend, zumal bei Gesundheitsschäden im Bereich der Wirbelsäule die klinische Untersuchung die wichtigste und feinste Prüfung darstellt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
13. August 2021, 9C_234/2021, E. 3.2). Dr. med. I.________ untersuchte den Exploranden eingehend (act. IIA 144.4 S. 11 ff. Ziff. 4.3) und zog seine Schlussfolgerungen nicht nur aus der anhand der Neutral-Null-Methode (act. IIA 144.4 S. 20 ff.) resultierenden Beweglichkeit, sondern berücksich- tigte dabei offensichtlich auch die anhand der fachradiologischen Vorunter- suchung vom 5. März 2020 festgestellten degenerativen Veränderungen, insbesondere in Form der Anschluss-Segment-Degeneration und der vor- bestehenden Arthrose, speziell der Onkovertebral-Gelenke C3/C4 und C6/C7 (act. IIA 144.4 S. 15 Ziff. 7.1; act. II 112.3 S. 45 Ziff. 4.3.3). Im Übri- gen offenbarte das MRI der HWS vom 23. August 2021 (act. IIA 151 S. 3) – wie bereits der MRI-Befund der HWS vom 5. März 2020 – keine Radikulo- pathie (vgl. auch Diagnosestellung der MEDAS D.________, act. II 112.1 S. 8 Ziff. 4.2). Damit ist erstellt, dass aus orthopädischer Sicht in einer an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 19 gepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine vollständige Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht (act. IIA 144.4 S. 18 f. Ziff. 8). Auch die neurologische Beurteilung, wonach bezüglich diesem Fachgebiet keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden (act. IIA 144.3 S. 12 Ziff. 6.1), überzeugt. Dem Einwand des Beschwerde- führers, die Pallhypästhesie und die ASR-Abschwächung führten zu Funk- tionseinschränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Beschwerde S. 30 Ziff. 31), kann nicht gefolgt werden. Der Gutachter Dr. med. M.________, Facharzt für Neurologie, legte nachvollziehbar und schlüssig dar, dass im Bereich der unteren Extremitäten einzig leichtgradige neurolo- gische Auffälligkeiten bestehen. Der Explorand sei durchgehend in der La- ge gewesen, mit persönlichen Gegenständen und Kleidung zu hantieren, habe auf den Boden knien und die Schuhe zubinden können und habe für sämtliche Bewegungen eine zufriedenstellende Geschwindigkeit der Moto- rik gezeigt. Die Gehfunktion in der deklarierten Untersuchungssituation sei verlangsamt gegenüber der Gehgeschwindigkeit zuvor auf dem Gang zwi- schen Wartebereich und Untersuchungsraum gewesen (act. IIA 144.3 S. 14 Ziff. 6.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Be- schwerde S. 31 Ziff. 32) vermögen auch die Berichte von Dr. med. N.________, Facharzt für Neurologie, vom 7. Februar 2022 (zusammenge- fasst in der Beschwerde jedoch nicht in den Akten) und vom 8. November 2019 (act. II 92 S. 12 f.) sowie von Dr. med. K.________ vom 4. Januar 2022 (act. IIA 151 S. 5 f.) nichts am Beweiswert der neurologischen Beur- teilung zu ändern. Postulierten doch beide Fachärzte im Zusammenhang mit der Small Fiber-Neuropathie sowie dem sensomotorischen Sulcus ulna- ris-Syndrom, dem Restless Legs-Syndrom und dem möglichen Karpaltun- nelsyndrom keine Arbeitsunfähigkeit, was in Einklang steht mit der neuro- logischen Beurteilung der MEDAS F.________ (act. IIA 144.3 S. 12 und 14 Ziff. 6.2) bzw. mit der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. L.________ vom 19. April 2022 (act. IIA 160 S. 3). Schliesslich ist auch das internistische Teilgutachten (act. IIA 144.2) ein- leuchtend und nachvollziehbar abgefasst, so dass mit den genannten Diagnosen mangels Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. IIA 144.2 S. 12 Ziff. 6.2) weder in der bisherigen noch grundsätzlich in einer angepass-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 20 ten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit be- steht (act. IIA 144.2 S. 14 f. Ziff. 8). Diese Schlussfolgerungen werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 3.4.2 In psychiatrischer Hinsicht (act. IIA 144.5) legte der Experte med. pract. J.________ nach sorgfältiger Anamnese- und Befunderhebung schlüssig und für den Rechtsanwender anhand der klassifikatorischen Vor- gaben nachvollziehbar und einleuchtend dar, dass die Voraussetzungen für die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psy- chischen Faktoren (ICD-10 F45.41) erfüllt sind, wobei er passend dazu auf das organische Korrelat hinwies (act. IIA 144.5 S. 16 f. Ziff. 6 und 6.1). Zu- dem erachtete er unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ange- gebenen erhöhten Reizbarkeit und aufgrund der anamnestischen Hinweise auf eine erhöhte narzisstische Kränkbarkeit eine Persönlichkeitsakzentuie- rung mit impulsiven und narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73.1) als gege- ben. Diese Diagnostik ist schlüssig und steht in Einklang mit der psychiatri- schen Beurteilung der MEDAS D.________ (act. II 112.4 S. 23 Ziff. 6.2). Weiter diskutierte med. pract. J.________ die Diagnose einer depressiven Episode und begründete ausführlich, weshalb – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 35 f. Ziff. 38 und S. 39 f. Ziff. 40) – keine Anhaltspunkte für eine solche vorliegen. Dabei nahm er insbesonde- re zu den Achsensymptomen (tiefe Traurigkeit, Interessenlosigkeit, An- triebsverlust) Stellung und teilte mit, diese seien nicht evident. Kommt hin- zu, dass der Beschwerdeführer keine psychiatrische Behandlung in An- spruch nimmt und die psychiatrischen Medikamente durch den Hausarzt verschrieben erhält (Beschwerde S. 37 Ziff. 39; Stellungnahme S. 7 f. Ziff. 8; vgl. dazu auch act. IIA 144.5 S. 10 Ziff. 3.2 und S. 13 Ziff. 4.3; 144.6). Dies genügt selbstredend zum Diagnostizieren einer Depression nicht (act. IIA 144.5 S. 19 Ziff. 7.3). 3.4.3 Insgesamt ist damit der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt, so dass es der beantragten weiteren Abklärungen des Sachver- halts nicht bedarf (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Gestützt auf das Dargelegte (vgl. E. 3.4.2 hiervor) sind insbe- sondere psychometrische Zusatzuntersuchungen bezüglich des Vorliegens
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 21 einer Depression (Beschwerde S. 40 Ziff. 40) entbehrlich. Gleich verhält es sich mit den beantragten Sachverhaltserhebungen in Form einer weiteren neurologischen oder gar polydisziplinären Begutachtung (Beschwerde S. 30 Ziff. 31, 42 Ziff. 42; Stellungnahme S. 6 ff. Ziff. 6 ff.). Da selbst unter Einbezug der psychiatrisch attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20% kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. E. 4 hiernach), erübrigt sich schliesslich auch die Durchführung eines strukturierten Beweisverfah- rens nach BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.3.1 ff. hiervor). 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Die vom 29. Mai 2020 (Freitag) datierende Neuanmel- dung (act. II 89) ging bei der Beschwerdegegnerin gemäss Eingangsstem- pel am 3. Juni 2020 (Mittwoch) ein. Ob sie noch vor dem Pfingstwochenen- de der Post übergeben wurde oder erst am Dienstag ist unklar, da der Briefumschlag fehlt. Diesbezügliche Beweismassnahmen (Edition einer allenfalls beim Beschwerdeführer vorhandenen Postquittung) erübrigen sich jedoch, da der frühestmögliche Rentenbeginn unter Berücksichtigung der Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG jedenfalls im Jahr 2020 (No- vember bzw. Dezember) liegt und – wie nachfolgend ausgeführt wird – kein Rentenanspruch resultiert. 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 22 so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medi- zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.3 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen anhand der Tabellenlöhne festgelegt (act. IIA 152 S. 2). Dem kann nicht gefolgt wer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 23 den. Das langjährige Arbeitsverhältnis wurde arbeitgeberseitig per 31. Mai 2009 offensichtlich krankheitsbedingt aufgelöst (act. II 17, 24 S. 11) und hätte im hypothetischen Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich im Jahr 2020 weiterhin bestanden. Mit Schichtzulagen verdiente der Be- schwerdeführer im Jahr 2008 Fr. 70'849.-- (act. II 10 S. 9, 95 S. 1). Inde- xiert auf das Jahr 2020 (BFS, T1.93, Nominallohnindex 1993-2010, Män- ner, Total, 120.0 [2008], 123.4 [2010] sowie T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2021, NOGA-Wirtschaftszweige Ziff. 10-33, [Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren], 100 [2010], 106.7 [2020]) resultiert ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 77'738.-- (Fr. 70'849.-- / 120 x 123.4 / 100 x 106.7). 4.3.2 Für das Invalideneinkommen ist angesichts der nicht verwerteten medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Ausgehend vom gutachterlichen Zumut- barkeitsprofil (vgl. act. II 144.4 S. 17 ff. Ziff. 7.1 und 8) ist dabei auf den praxisgemäss anwendbaren Totalwert der allgemeinen LSE-Tabelle TA1 für Männer (vgl. Entscheid des BGer vom 17. März 2022, 8C_735/2021, E. 4.1) im Kompetenzniveau 1 abzustellen, entsprechend monatlich Fr. 5'417.-- (BFS, LSE 2018, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Männer, Total). Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Totalwert der Tabelle „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ des BFS), die Nominalloh- nentwicklung per 2020 (T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2021, NOGA-Wirtschaftszweige, Total, 105.1 [2018], 106.8 [2020]) sowie die Restarbeitsfähigkeit von zumindest 80% ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 55'090.-- (Fr. 5'417.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.7 Stunden / 105.1 x 106.8 x 0.8). Weiter hat die Beschwerdegegnerin einen leidensbe- dingten Tabellenlohnabzug von 10% gewährt (act. IIA 152 S. 2). Hinweise, welche einen höheren Abzug zu begründen vermöchten, sind – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 42 Ziff. 42; Stellungnahme S. 11 Ziff. 12) – den Akten nicht zu entnehmen, zumal be- reits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene ge- sundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des lei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 24 densbedingten Abzugs einfliessen dürfen (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Das Zu- mutbarkeitsprofil ist zudem nicht derart eng formuliert, dass die Restar- beitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar wäre. Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer zumutbaren Arbeiten besteht ein genügend breites Spektrum an Verweistätigkeiten, denen er ohne wei- teres nachgehen könnte (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2; Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 8). Damit beläuft sich das Invalideneinkommen auf zumindest Fr. 49'581.-- (Fr. 55'090.-- x 0.9). 4.4 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert ein abgerundeter (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) und rentenaus- schliessender (vgl. E. 2.4 hiervor) Invaliditätsgrad von höchstens 36% ([Fr. 77'738.-- ./. Fr. 49'581.--] / Fr. 77'738.-- x 100). Die Abweisung des Rentengesuchs erfolgte demnach im Ergebnis zu Recht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der bis 31. Dezember 2020 gülti- gen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versiche- rungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensauf- wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 25 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin Dr. B.________ z.H. des Beschwerde- führers
- IV-Stelle Bern (samt Doppel der Stellungnahme vom 30. Mai 2022)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2022, IV/22/147, Seite 26 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.