Einspracheentscheid vom 18. Januar 2022
Sachverhalt
A. Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) bezweckt die Führung von ...- und ... oder die Beteiligung an solchen und kann darüber hinaus andere dem ... dienende ... führen oder sich an solchen beteiligen (Akten der A.________ AG [act. I] 2). Im November 2020 respektive im Februar 2021 reichte sie die ausserordentlichen Formulare „Voranmeldung von Kurzar- beit“ für 8 bzw. 9 betroffene arbeitnehmende Personen für die Zeit vom
15. Dezember 2020 bis 15. März 2021 bzw. für die Zeit ab 1. März 2021 ein (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Kantonale Amtsstelle [KAST; act. IIA] 32 f., 40 f.). Mit Verfügungen vom 9. Dezember 2020 (act. IIA 36 ff.) und vom
17. März 2021 (act. IIA 28 ff.) hiess das AVA die Gesuche teilweise gut und bewilligte Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 15. Dezember 2020 bis 14. März 2021 bzw. für die Zeit vom 15. März bis 14. Juni 2021, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 (Akten des AVA, Dossier Arbeitslo- senkasse [act. II] 147 f.) verneinte das AVA den Anspruch auf Kurzarbeits- entschädigung für die Monate Februar bis April 2021, da der Entschädi- gungsanspruch nicht innert der gesetzlichen Frist von drei Monaten nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode geltend gemacht worden sei. Eine dagegen erhobene Einsprache (act. II 105 f.) wies das AVA mit Ent- scheid vom 18. Januar 2022 (act. II 98 ff.) ab. B. Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 erhob die Versicherte, handelnd durch B.________, Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift (act. I 2), ver- treten durch Rechtsanwalt und Notar C.________, Beschwerde. Sie bean- tragt, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 18. Januar 2022 sei ihr für die Monate Februar bis April 2021 Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 34'723.95 auszurichten; eventualiter sei der Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai, ALV/22/110, Seite 3 spracheentscheid vom 18. Januar 2022 aufzuheben und die Sache sei zwecks Festsetzung der Kurzarbeitsentschädigung für die Monate Februar bis April 2021 an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2022 schliesst der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 4. März 2022) reichte der Beschwerdegegner am 15. März 2022 die Akten der KAST so- wie eine Aktennotiz vom 11. März 2022 betreffend Nachforschung zur zwi- schen dem 17. und 18. Mai 2021 eingegangen Post zu den Akten.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2022 (act. II 98 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwer- deführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperioden Fe- bruar bis April 2021 und hierbei, ob sie die jeweiligen Anträge fristgerecht eingereicht hat.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem sie beanstandet, der Beschwerde- gegner habe die Begründungspflicht verletzt, weil die zentrale Argumenta- tion der Einsprache übergangen worden sei (Beschwerde S. 5 Ziff. 7). 2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli- cher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai, ALV/22/110, Seite 5 muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.1.2). 2.2 Der Beschwerdegegner führte im Einspracheentscheid vom 18. Ja- nuar 2022 (act. II 98 ff.) namentlich aus, die nochmalige Überprüfung des Dossiers habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin die fristwahrende Einreichung der Anträge auf Kurzarbeitsentschädigung für die Abrech- nungsperioden Februar, März und April 2021 beim Fachdienst KSI bzw. die Übergabe an die schweizerische Post zu Handen des Fachdienstes nicht belegen könne (act. II 101). Demnach legte sie hinlänglich – und notabene bezugnehmend auf die Argumentation in der Einsprache, wonach die For- mulare am 15. Mai (2021) per A-Post eingereicht worden seien (act. II 105) – dar, weshalb der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für besagte Monate verneint wurde. Der Beschwerdeführerin war es denn auch ohne weiteres möglich, gestützt auf die Ausführungen im Einspra- cheentscheid eine ausführlich begründete Beschwerde einzureichen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht liegt somit nicht vor. 3. 3.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeits- ausfall namentlich anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). 3.2 Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeit- nehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode ge- samthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Die Frist für die Geltendmachung des Entschädi- gungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 61 AVIV). Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 38 Abs. 1 AVIG) geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung der Kurzarbeits- entschädigung ist eine Verwirkungsfrist, die weder gehemmt noch unter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, ALV/22/110, Seite 6 brochen werden kann, jedoch der Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis (Art. 41 ATSG) zugänglich ist (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslo- senversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesver- waltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2424 N. 523; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heu- te Bundesgericht {BGer}] vom 20. Juni 2006, C 13/06, E. 2.1). 3.3 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Grundsätzlich trägt in einem Verfahren jene Partei für die Rechtzeitigkeit einer Partei- handlung die Beweislast, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Wenn die Ausübung eines Rechts während einer Verwirkungsfrist zu erfolgen hat, so trägt die das Recht ausübende Partei die Beweislast für die Einhaltung der Frist. Wird zur Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast für die fristgerechte Rechtsausübung das Beweisrisiko der rechtzeitigen Postaufgabe. Eine Umkehr der Beweislast greift lediglich dann Platz, wenn die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind (EVG C 13/06, E. 2.3.1). 4. 4.1 Es ist aktenmässig erstellt und zu Recht unbestritten, dass die Ver- waltung die Beschwerdeführerin wiederholt darauf hinwies, dass der Ent- schädigungsanspruch innert dreier Monate nach Beendigung jeder Ab- rechnungsperiode geltend zu machen ist, ansonsten der Anspruch erlischt (act. IIA 31, 38; vgl. auch E. 3.2 hiervor). An dieser Verwirkungsfrist haben die Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Ar- beitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID- 19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033) und die danach erfolgten Verordnungsänderungen nichts geändert. Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzar- beitsentschädigung lief für die Abrechnungsperiode Februar am 31. Mai
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai, ALV/22/110, Seite 7 2021, für die Abrechnungsperiode März am 30. Juni 2021 und für die Ab- rechnungsperiode April am 31. Juli 2021 ab. Aktenkundig ist, dass die An- träge für diese Abrechnungsperioden am 13. Dezember 2021 – und damit offenkundig nach Ablauf der Verwirkungsfrist – beim Beschwerdegegner per E-Mail eingegangen sind (act. II 59 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, sie habe die Antragsunterlagen ein erstes Mal bereits am
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) zu verzichten ist. Zunächst unterliess es die Beschwerde- führerin, hinreichend substanziiert aufzuzeigen, welche geltend gemachten Tatsachen, die nicht schon in die Beschwerdeschrift Eingang fanden, mit den beantragten Einvernahmen bewiesen werden sollten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die geltend gemachte Postübergabe durch die beantragten Befragungen hinreichend belegt werden soll. Ferner können als Zeuginnen und Zeugen nur am Verfahren nicht beteiligte Dritte einver- nommen werden. Nicht als unbeteiligt gelten auch Personen, die aufgrund ihrer Stellung einer Partei zuzurechnen sind, etwa als Organ einer juristi- schen Person (MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 66; HEINRICH ANDREAS MÜLLER, in: BRUN- NER/GASSER/SCHWANDER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 169 N. 2), wobei faktische Organe den formellen Organen gleichgestellt sind (PETER GUYAN, in: SPÜH- LER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 159 N. 2; MÜLLER, a.a.O., Art. 169 N. 3). Demnach könnten weder B.________, Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin (act. I 2), noch D.________, Sohn des Verwaltungs- ratspräsidenten und der Vizepräsidentin der Beschwerdeführerin (act. I 2; <http://www.....ch/...) und Mitglied der Geschäftsleitung des durch die Be- schwerdeführerin geführten E.________ (<https://www.....ch/....pdf>), als Zeugen, sondern lediglich als Partei (vgl. Art. 19 Abs. 1 lit d VRPG; Art. 159 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]) einvernommen werden. Hinzu kommt, dass sie als im Interesse der leistungsansprechenden Beschwerdeführerin Tätige nicht objektiv und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai, ALV/22/110, Seite 9 unvoreingenommen über die geltend gemachte Postaufgabe aussagen könnten (Entscheid des BGer vom 16. Dezember 2005, 7B.186/2005, E. 3). Abgesehen davon ist es höchst unwahrscheinlich, dass sich die Herren ... überhaupt noch an die genauen Vorgänge erinnern, nachdem die geltend gemachte Postaufgabe rund ein Jahr zurückliegt. Dies zeigt sich bereits darin, dass D.________ die Schweizerische Post mit E-Mail vom 16. De- zember 2021 (act. II 108 f.) um die Aufgabenverzeichnisse vom 17., 18. und 19. Mai 2021 bat, woraus erhellt, dass selbst der Tag der geltend ge- machten Postaufgabe (gemäss Beschwerde S. 3 Ziff. 3 der 15. Mai 2021) nicht mehr hinreichend zuverlässig erinnerlich ist. Da die objektive Beweislast der rechtzeitigen Geltendmachung der Kurzar- beitsentschädigung bei der Beschwerdeführerin liegt, trägt sie bei bloss behaupteter, aber nicht bewiesener rechtzeitiger Einreichung bzw. Postaufgabe die nachteiligen Folgen, d.h. die Anspruchsverwirkung. Daran ändert nichts, dass ein Fehler bei der Post oder dem Beschwerdegegner nie ganz ausgeschlossen werden kann, finden sich hierfür doch keine An- haltspunkte. Die Beschwerdeführerin hätte es in der Hand gehabt, das diesbezügliche Beweisrisiko zu vermeiden, sei es durch Aufgabe einer ein- geschriebenen Postsendung bzw. mittels Versand via A-Post Plus oder durch rechtzeitige Nachfrage bei der Behörde selbst, Absicherungen, die bei einer Summe von Fr. 34'723.95 offenkundig angezeigt gewesen wären. Dem Vorbringen, beim Beschwerdegegner herrsche wohl ein „veritables Chaos“ (Beschwerde S. 4 Ziff. 5, S. 6 f. Ziff. 10), womit die Beschwerdefüh- rerin auf eine Beweislastumkehr schliessen will (vgl. E. 3.3 in fine hiervor), kann nicht gefolgt werden. Für diese Behauptungen bestehen keinerlei Hinweise. Ein solcher stellt jedenfalls nicht bereits die beschwerdeweise geschilderte (angebliche) telefonische Äusserung einer Mitarbeiterin des Beschwerdegegners dar, der Verwaltungsratspräsident „könne ja vorbei- kommen und auf dem Stapel der Couverts nach dem Antrag suchen“ (Be- schwerde S. 4 Ziff. 5). Wie der Beschwerdegegner überzeugend darlegte und was im Übrigen bei vielen Sozialversicherungsträgern der gängigen Praxis entspricht, werden die auf dem Postweg eingegangenen Unterlagen mit einem datierten Eingangsstempel versehen, gescannt, einem Dossier zugeordnet und dem Fachdienst in elektronischer Form zur Bearbeitung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, ALV/22/110, Seite 10 zugeteilt. Anschliessend wird die Papierpost in chronologischer Reihenfol- ge archiviert (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 4). Dass im Papierpost-Archiv mithin „Stapel von Couverts“ bzw. „Dokumentenstapel“ anfallen, liegt in der Natur der elektronischen Dossierbewirtschaftung (vgl. illustrativ dazu Ent- scheid des BGer vom 19. August 2016, 9C_329/2016, E. 4.2), ist vereinbar mit der gesetzlich verankerten Aktenführungspflicht (Art. 46 ATSG) und ist in keiner Weise gleichzusetzen mit einer unordentlichen Arbeitsweise. Desgleichen ist eine hohe Pendenzenlast, die aufgrund der Pandemiesitua- tion bzw. der damit verbundenen ausserordentlich hohen Anzahl von An- trägen auf Kurzarbeitsentschädigung ohne weiteres nachvollziehbar ist und die eine zeitnahe Behandlung erschwert, nicht mit einem Chaos gleichzu- setzen (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen und es ist auch anderweitig nicht ersichtlich, weshalb sie den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen können sollte, die vom Beschwerdegegner zu verantworten sind. Demnach bleibt vorliegend keinerlei Raum für eine allfällige Beweislastumkehr (vgl. E. 3.3 in fine hier- vor) und es kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) sowohl auf die beantragte Einvernahme von F.________, ... Arbeitslosenkasse (act. I 11 [Beschwerde S. 5 Ziff. 5]), als auch auf die Anforderung des beantragten Amtsberichtes (Beschwerde S. 4 Ziff. 5) ver- zichtet werden. Letztlich werden entschuldbare Gründe für die zu spät erfolgte Rechts- ausübung (vgl. E. 3.2 hiervor) explizit nicht geltend gemacht (vgl. Be- schwerde S. 5 Ziff. 7) und sind auch nicht ersichtlich. 4.3 Nach dem Dargelegten fällt die Beweislage zu Ungunsten der Be- schwerdeführerin aus, so dass die Wahrung der Antragsfrist von drei Mo- naten nicht erstellt ist. Mithin ist der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädi- gung für die Monate Februar bis April 2021 verwirkt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai, ALV/22/110, Seite 11 5. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Januar 2022 (act. II 98 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, ALV/22/110, Seite 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 15 Mai 2021 per A-Post eingereicht (Beschwerde S. 3 Ziff. 3). 4.2 Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Einreichung des Antrags auf Kurzarbeitsentschädigung trägt die Arbeitgeberin, d.h. die Beschwerde- führerin (vgl. E. 3.3 hiervor; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2424 N. 523). Diese vermag – wie nachfolgend zu zeigen ist – den Beweis der Einreichung der Unterlagen vor Ablauf der Verwirkungsfrist am 31. Mai, 30. Juni bzw.
31. Juli 2021 nicht zu erbringen. Insbesondere liegt weder ein Beleg für die Postaufgabe noch eine Empfangsbestätigung der Verwaltung vor und trotz deren Nachforschungen im Archiv – inklusive jenen, die das angerufene Gericht angeordnet hat (Durchsuchung sämtlicher Posteingänge im Zeit- raum vom 17. bis 18. Mai 2021 [vgl. prozessleitende Verfügung vom
4. März 2022]) – konnte der Beschwerdegegner für die hier infrage stehen- den drei Monate keine die Verwirkungsfrist wahrende Eingabe auffinden (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 4; Aktennotiz vom 11. März 2022 [unpagi- niert in act. IIA]). Zudem wurde durch Edition der KAST-Akten (act. IIA; vgl. prozessleitende Verfügung vom 4. März 2022) ausgeschlossen, dass die entsprechenden Unterlagen bei der unzuständigen Stelle eingereicht und versehentlich nicht weitergeleitet wurden. Der Umstand, dass die akten- kundigen Formulare „Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädi- gung“ (act. II 59 f., 66 f., 76 f.) (teilweise) vom geltend gemachten Tag der Einreichung (15. Mai 2021) datieren (act. II 67, 77), vermag – selbst wenn von einer echtzeitlichen Erstellung auszugehen wäre, was offenbleiben kann – keinen Beweis der fristgerechten Einreichung bzw. Postaufgabe der Anträge zu erbringen (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 9). Abgesehen davon da- tiert das Formular für die Abrechnungsperiode April 2021 vom 15. März 2021 (act. II 59 f.), d.h. von einem Zeitpunkt, als der Anspruch auf Kurzar- beitsentschädigung für besagten Monat noch gar nicht entstanden sein konnte, was gewisse Zweifel an der Datierung der Formulare weckt. Eben- so wenig vermag die aktenkundige Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, ALV/22/110, Seite 8 dem Beschwerdegegner mit E-Mail vom 10. September 2021 (act. II 165) die Personalblätter (act. II 189 ff.) Februar bis April 2021 zusandte, eine frühere Einreichung, geschweige denn eine rechtzeitige Einreichung der Anträge zu belegen (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 4). Auch durch die beantragte Zeugen- bzw. Parteibefragung von B.________ und D.________ (Beschwerde S. 4 Ziff. 3, S. 5 Ziff. 6) vermöchte die Be- schwerdeführerin eine rechtzeitige Einreichung der Anträge nicht zu bewei- sen, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkas- se - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, ALV/22/110, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 22 110 ALV FUE/BRO/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Mai 2022 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Brunner A.________ AG handelnd durch B.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar C.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 18. Januar 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, ALV/22/110, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) bezweckt die Führung von ...- und ... oder die Beteiligung an solchen und kann darüber hinaus andere dem ... dienende ... führen oder sich an solchen beteiligen (Akten der A.________ AG [act. I] 2). Im November 2020 respektive im Februar 2021 reichte sie die ausserordentlichen Formulare „Voranmeldung von Kurzar- beit“ für 8 bzw. 9 betroffene arbeitnehmende Personen für die Zeit vom
15. Dezember 2020 bis 15. März 2021 bzw. für die Zeit ab 1. März 2021 ein (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Kantonale Amtsstelle [KAST; act. IIA] 32 f., 40 f.). Mit Verfügungen vom 9. Dezember 2020 (act. IIA 36 ff.) und vom
17. März 2021 (act. IIA 28 ff.) hiess das AVA die Gesuche teilweise gut und bewilligte Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 15. Dezember 2020 bis 14. März 2021 bzw. für die Zeit vom 15. März bis 14. Juni 2021, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 (Akten des AVA, Dossier Arbeitslo- senkasse [act. II] 147 f.) verneinte das AVA den Anspruch auf Kurzarbeits- entschädigung für die Monate Februar bis April 2021, da der Entschädi- gungsanspruch nicht innert der gesetzlichen Frist von drei Monaten nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode geltend gemacht worden sei. Eine dagegen erhobene Einsprache (act. II 105 f.) wies das AVA mit Ent- scheid vom 18. Januar 2022 (act. II 98 ff.) ab. B. Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 erhob die Versicherte, handelnd durch B.________, Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift (act. I 2), ver- treten durch Rechtsanwalt und Notar C.________, Beschwerde. Sie bean- tragt, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 18. Januar 2022 sei ihr für die Monate Februar bis April 2021 Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 34'723.95 auszurichten; eventualiter sei der Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai, ALV/22/110, Seite 3 spracheentscheid vom 18. Januar 2022 aufzuheben und die Sache sei zwecks Festsetzung der Kurzarbeitsentschädigung für die Monate Februar bis April 2021 an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2022 schliesst der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 4. März 2022) reichte der Beschwerdegegner am 15. März 2022 die Akten der KAST so- wie eine Aktennotiz vom 11. März 2022 betreffend Nachforschung zur zwi- schen dem 17. und 18. Mai 2021 eingegangen Post zu den Akten. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, ALV/22/110, Seite 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2022 (act. II 98 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwer- deführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperioden Fe- bruar bis April 2021 und hierbei, ob sie die jeweiligen Anträge fristgerecht eingereicht hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem sie beanstandet, der Beschwerde- gegner habe die Begründungspflicht verletzt, weil die zentrale Argumenta- tion der Einsprache übergangen worden sei (Beschwerde S. 5 Ziff. 7). 2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli- cher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai, ALV/22/110, Seite 5 muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.1.2). 2.2 Der Beschwerdegegner führte im Einspracheentscheid vom 18. Ja- nuar 2022 (act. II 98 ff.) namentlich aus, die nochmalige Überprüfung des Dossiers habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin die fristwahrende Einreichung der Anträge auf Kurzarbeitsentschädigung für die Abrech- nungsperioden Februar, März und April 2021 beim Fachdienst KSI bzw. die Übergabe an die schweizerische Post zu Handen des Fachdienstes nicht belegen könne (act. II 101). Demnach legte sie hinlänglich – und notabene bezugnehmend auf die Argumentation in der Einsprache, wonach die For- mulare am 15. Mai (2021) per A-Post eingereicht worden seien (act. II 105) – dar, weshalb der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für besagte Monate verneint wurde. Der Beschwerdeführerin war es denn auch ohne weiteres möglich, gestützt auf die Ausführungen im Einspra- cheentscheid eine ausführlich begründete Beschwerde einzureichen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht liegt somit nicht vor. 3. 3.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeits- ausfall namentlich anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). 3.2 Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeit- nehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode ge- samthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Die Frist für die Geltendmachung des Entschädi- gungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 61 AVIV). Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 38 Abs. 1 AVIG) geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung der Kurzarbeits- entschädigung ist eine Verwirkungsfrist, die weder gehemmt noch unter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, ALV/22/110, Seite 6 brochen werden kann, jedoch der Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis (Art. 41 ATSG) zugänglich ist (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslo- senversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesver- waltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2424 N. 523; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heu- te Bundesgericht {BGer}] vom 20. Juni 2006, C 13/06, E. 2.1). 3.3 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Grundsätzlich trägt in einem Verfahren jene Partei für die Rechtzeitigkeit einer Partei- handlung die Beweislast, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Wenn die Ausübung eines Rechts während einer Verwirkungsfrist zu erfolgen hat, so trägt die das Recht ausübende Partei die Beweislast für die Einhaltung der Frist. Wird zur Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast für die fristgerechte Rechtsausübung das Beweisrisiko der rechtzeitigen Postaufgabe. Eine Umkehr der Beweislast greift lediglich dann Platz, wenn die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind (EVG C 13/06, E. 2.3.1). 4. 4.1 Es ist aktenmässig erstellt und zu Recht unbestritten, dass die Ver- waltung die Beschwerdeführerin wiederholt darauf hinwies, dass der Ent- schädigungsanspruch innert dreier Monate nach Beendigung jeder Ab- rechnungsperiode geltend zu machen ist, ansonsten der Anspruch erlischt (act. IIA 31, 38; vgl. auch E. 3.2 hiervor). An dieser Verwirkungsfrist haben die Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Ar- beitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID- 19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033) und die danach erfolgten Verordnungsänderungen nichts geändert. Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzar- beitsentschädigung lief für die Abrechnungsperiode Februar am 31. Mai
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai, ALV/22/110, Seite 7 2021, für die Abrechnungsperiode März am 30. Juni 2021 und für die Ab- rechnungsperiode April am 31. Juli 2021 ab. Aktenkundig ist, dass die An- träge für diese Abrechnungsperioden am 13. Dezember 2021 – und damit offenkundig nach Ablauf der Verwirkungsfrist – beim Beschwerdegegner per E-Mail eingegangen sind (act. II 59 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, sie habe die Antragsunterlagen ein erstes Mal bereits am
15. Mai 2021 per A-Post eingereicht (Beschwerde S. 3 Ziff. 3). 4.2 Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Einreichung des Antrags auf Kurzarbeitsentschädigung trägt die Arbeitgeberin, d.h. die Beschwerde- führerin (vgl. E. 3.3 hiervor; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2424 N. 523). Diese vermag – wie nachfolgend zu zeigen ist – den Beweis der Einreichung der Unterlagen vor Ablauf der Verwirkungsfrist am 31. Mai, 30. Juni bzw.
31. Juli 2021 nicht zu erbringen. Insbesondere liegt weder ein Beleg für die Postaufgabe noch eine Empfangsbestätigung der Verwaltung vor und trotz deren Nachforschungen im Archiv – inklusive jenen, die das angerufene Gericht angeordnet hat (Durchsuchung sämtlicher Posteingänge im Zeit- raum vom 17. bis 18. Mai 2021 [vgl. prozessleitende Verfügung vom
4. März 2022]) – konnte der Beschwerdegegner für die hier infrage stehen- den drei Monate keine die Verwirkungsfrist wahrende Eingabe auffinden (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 4; Aktennotiz vom 11. März 2022 [unpagi- niert in act. IIA]). Zudem wurde durch Edition der KAST-Akten (act. IIA; vgl. prozessleitende Verfügung vom 4. März 2022) ausgeschlossen, dass die entsprechenden Unterlagen bei der unzuständigen Stelle eingereicht und versehentlich nicht weitergeleitet wurden. Der Umstand, dass die akten- kundigen Formulare „Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädi- gung“ (act. II 59 f., 66 f., 76 f.) (teilweise) vom geltend gemachten Tag der Einreichung (15. Mai 2021) datieren (act. II 67, 77), vermag – selbst wenn von einer echtzeitlichen Erstellung auszugehen wäre, was offenbleiben kann – keinen Beweis der fristgerechten Einreichung bzw. Postaufgabe der Anträge zu erbringen (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 9). Abgesehen davon da- tiert das Formular für die Abrechnungsperiode April 2021 vom 15. März 2021 (act. II 59 f.), d.h. von einem Zeitpunkt, als der Anspruch auf Kurzar- beitsentschädigung für besagten Monat noch gar nicht entstanden sein konnte, was gewisse Zweifel an der Datierung der Formulare weckt. Eben- so wenig vermag die aktenkundige Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, ALV/22/110, Seite 8 dem Beschwerdegegner mit E-Mail vom 10. September 2021 (act. II 165) die Personalblätter (act. II 189 ff.) Februar bis April 2021 zusandte, eine frühere Einreichung, geschweige denn eine rechtzeitige Einreichung der Anträge zu belegen (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 4). Auch durch die beantragte Zeugen- bzw. Parteibefragung von B.________ und D.________ (Beschwerde S. 4 Ziff. 3, S. 5 Ziff. 6) vermöchte die Be- schwerdeführerin eine rechtzeitige Einreichung der Anträge nicht zu bewei- sen, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) zu verzichten ist. Zunächst unterliess es die Beschwerde- führerin, hinreichend substanziiert aufzuzeigen, welche geltend gemachten Tatsachen, die nicht schon in die Beschwerdeschrift Eingang fanden, mit den beantragten Einvernahmen bewiesen werden sollten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die geltend gemachte Postübergabe durch die beantragten Befragungen hinreichend belegt werden soll. Ferner können als Zeuginnen und Zeugen nur am Verfahren nicht beteiligte Dritte einver- nommen werden. Nicht als unbeteiligt gelten auch Personen, die aufgrund ihrer Stellung einer Partei zuzurechnen sind, etwa als Organ einer juristi- schen Person (MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 66; HEINRICH ANDREAS MÜLLER, in: BRUN- NER/GASSER/SCHWANDER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 169 N. 2), wobei faktische Organe den formellen Organen gleichgestellt sind (PETER GUYAN, in: SPÜH- LER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 159 N. 2; MÜLLER, a.a.O., Art. 169 N. 3). Demnach könnten weder B.________, Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin (act. I 2), noch D.________, Sohn des Verwaltungs- ratspräsidenten und der Vizepräsidentin der Beschwerdeführerin (act. I 2; ), als Zeugen, sondern lediglich als Partei (vgl. Art. 19 Abs. 1 lit d VRPG; Art. 159 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]) einvernommen werden. Hinzu kommt, dass sie als im Interesse der leistungsansprechenden Beschwerdeführerin Tätige nicht objektiv und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai, ALV/22/110, Seite 9 unvoreingenommen über die geltend gemachte Postaufgabe aussagen könnten (Entscheid des BGer vom 16. Dezember 2005, 7B.186/2005, E. 3). Abgesehen davon ist es höchst unwahrscheinlich, dass sich die Herren ... überhaupt noch an die genauen Vorgänge erinnern, nachdem die geltend gemachte Postaufgabe rund ein Jahr zurückliegt. Dies zeigt sich bereits darin, dass D.________ die Schweizerische Post mit E-Mail vom 16. De- zember 2021 (act. II 108 f.) um die Aufgabenverzeichnisse vom 17., 18. und 19. Mai 2021 bat, woraus erhellt, dass selbst der Tag der geltend ge- machten Postaufgabe (gemäss Beschwerde S. 3 Ziff. 3 der 15. Mai 2021) nicht mehr hinreichend zuverlässig erinnerlich ist. Da die objektive Beweislast der rechtzeitigen Geltendmachung der Kurzar- beitsentschädigung bei der Beschwerdeführerin liegt, trägt sie bei bloss behaupteter, aber nicht bewiesener rechtzeitiger Einreichung bzw. Postaufgabe die nachteiligen Folgen, d.h. die Anspruchsverwirkung. Daran ändert nichts, dass ein Fehler bei der Post oder dem Beschwerdegegner nie ganz ausgeschlossen werden kann, finden sich hierfür doch keine An- haltspunkte. Die Beschwerdeführerin hätte es in der Hand gehabt, das diesbezügliche Beweisrisiko zu vermeiden, sei es durch Aufgabe einer ein- geschriebenen Postsendung bzw. mittels Versand via A-Post Plus oder durch rechtzeitige Nachfrage bei der Behörde selbst, Absicherungen, die bei einer Summe von Fr. 34'723.95 offenkundig angezeigt gewesen wären. Dem Vorbringen, beim Beschwerdegegner herrsche wohl ein „veritables Chaos“ (Beschwerde S. 4 Ziff. 5, S. 6 f. Ziff. 10), womit die Beschwerdefüh- rerin auf eine Beweislastumkehr schliessen will (vgl. E. 3.3 in fine hiervor), kann nicht gefolgt werden. Für diese Behauptungen bestehen keinerlei Hinweise. Ein solcher stellt jedenfalls nicht bereits die beschwerdeweise geschilderte (angebliche) telefonische Äusserung einer Mitarbeiterin des Beschwerdegegners dar, der Verwaltungsratspräsident „könne ja vorbei- kommen und auf dem Stapel der Couverts nach dem Antrag suchen“ (Be- schwerde S. 4 Ziff. 5). Wie der Beschwerdegegner überzeugend darlegte und was im Übrigen bei vielen Sozialversicherungsträgern der gängigen Praxis entspricht, werden die auf dem Postweg eingegangenen Unterlagen mit einem datierten Eingangsstempel versehen, gescannt, einem Dossier zugeordnet und dem Fachdienst in elektronischer Form zur Bearbeitung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, ALV/22/110, Seite 10 zugeteilt. Anschliessend wird die Papierpost in chronologischer Reihenfol- ge archiviert (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 4). Dass im Papierpost-Archiv mithin „Stapel von Couverts“ bzw. „Dokumentenstapel“ anfallen, liegt in der Natur der elektronischen Dossierbewirtschaftung (vgl. illustrativ dazu Ent- scheid des BGer vom 19. August 2016, 9C_329/2016, E. 4.2), ist vereinbar mit der gesetzlich verankerten Aktenführungspflicht (Art. 46 ATSG) und ist in keiner Weise gleichzusetzen mit einer unordentlichen Arbeitsweise. Desgleichen ist eine hohe Pendenzenlast, die aufgrund der Pandemiesitua- tion bzw. der damit verbundenen ausserordentlich hohen Anzahl von An- trägen auf Kurzarbeitsentschädigung ohne weiteres nachvollziehbar ist und die eine zeitnahe Behandlung erschwert, nicht mit einem Chaos gleichzu- setzen (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen und es ist auch anderweitig nicht ersichtlich, weshalb sie den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen können sollte, die vom Beschwerdegegner zu verantworten sind. Demnach bleibt vorliegend keinerlei Raum für eine allfällige Beweislastumkehr (vgl. E. 3.3 in fine hier- vor) und es kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) sowohl auf die beantragte Einvernahme von F.________, ... Arbeitslosenkasse (act. I 11 [Beschwerde S. 5 Ziff. 5]), als auch auf die Anforderung des beantragten Amtsberichtes (Beschwerde S. 4 Ziff. 5) ver- zichtet werden. Letztlich werden entschuldbare Gründe für die zu spät erfolgte Rechts- ausübung (vgl. E. 3.2 hiervor) explizit nicht geltend gemacht (vgl. Be- schwerde S. 5 Ziff. 7) und sind auch nicht ersichtlich. 4.3 Nach dem Dargelegten fällt die Beweislage zu Ungunsten der Be- schwerdeführerin aus, so dass die Wahrung der Antragsfrist von drei Mo- naten nicht erstellt ist. Mithin ist der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädi- gung für die Monate Februar bis April 2021 verwirkt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai, ALV/22/110, Seite 11 5. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Januar 2022 (act. II 98 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt und Notar C.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkas- se
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, ALV/22/110, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.