Verfügung vom 21. Januar 2021
Sachverhalt
A. Der 1964 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter …, meldete sich erstmals im November 1998 bei der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) an und ersuchte dabei um Übernahme einer medizinischen Behandlung betreffend Otosklerose im Jahr 1996 (Ak- ten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1.1 S. 49 ff). Dieses Leistungsbegehren wies die IVB mit Verfügung vom 8. April 1999 (act. II 1.1 S. 26) ab, was mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2001 (VGE IV 55383; act. II 4) bestätigt wurde. Im Juli 2009 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Rücken- operation erneut zum Leistungsbezug an (act. II 5). Die IVB tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie insbesondere eine Begutachtung durch die MEDAS C.________ veranlasste (Expertise vom 12. Dezember 2013 [act. II 121.1]). Mit Verfügung vom 20. Juni 2014 (act. II 130 S. 2 ff.) sprach die IVB dem Versicherten eine von 1. Januar 2010 bis 31. Oktober 2010 befristete ganze Invalidenrente zu. Diese Verfü- gung blieb unangefochten. Auf eine Neuanmeldung vom Juni 2015 (act. II 134) trat die IVB mangels einer glaubhaft gemachten wesentlichen Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 (act. II 153) nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern vom 17. Februar 2016 (VGE IV/2015/1007; act. II 157) abgewiesen. B. Am 13. Februar 2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen Herzinfarkt abermals bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 160). Nachdem die IVB erwerbliche und medizinische Abklärungen vorgenom- men hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 3. April 2018 (act. II 195) einen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, IV/21/99, Seite 3 Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 24. September 2018 (VGE IV/2018/354; act. II 200) insoweit gut, als die angefochtene Verfügung auf- gehoben und die Sache zwecks ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die IVB zurückgewiesen wurde. Nachdem die IVB beim MEDAS D.________ eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasst und ergänzende Stellungnahmen eingeholt hatte (Expertise vom 11. März 2020 [act. II 258]; Stellungnahmen vom 9. Juli [act. II 266.1] und 18. August 2020 [act. II 269.1]), stellte sie mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2020 (act. II 270) in Aussicht, das Leistungsbegehren mangels eines Revisionsgrundes ab- zuweisen. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 275) verfügte die IVB am 21. Dezember 2020 dem Vorbescheid entsprechend (act. II 277). C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 29. Januar 2021 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern und beantragte, in Aufhebung der Verfü- gung vom 21. Dezember 2020 sei ihm „die volle gesetzliche IV-Rente“ ab
1. November 2010, eventualiter ab 13. Februar 2017, zuzusprechen. Even- tualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, weitere Abklärungen vor- zunehmen oder Untersuchungen (Gutachten) anzuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. März 2021 ordnete der Instrukti- onsrichter weitere Beweismassnahmen an: Am 25. März 2021 gingen beim Gericht die Behandlungsunterlagen des Spitals E.________, am 31. März 2021 die Behandlungsunterlagen der Klinik F.________, am 6. April 2021 die Unterlagen der behandelnden Diplom-Psychologin G.________, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, sowie am 8. April 2021 die Behand- lungsunterlagen von Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Inne- re Medizin sowie Psychiatrie und Psychotherapie, ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, IV/21/99, Seite 4 Mit Eingaben vom 27. April bzw. vom 11. Mai 2021 reichte die Beschwer- degegnerin Schlussbemerkungen bzw. eine abschliessende Stellungnah- me ein. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. Dezember 2020 (act. II 277). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwer- deführers und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob seit der Verfü- gung vom 20. Juni 2014 (act. II 130 S. 2 ff.) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, IV/21/99, Seite 5
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, IV/21/99, Seite 6 Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.2.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Ge- sundheitsbeeinträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungsein- schränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine renten- begründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, IV/21/99, Seite 7 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, IV/21/99, Seite 8 2.4.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom Februar 2017 (act. II 160) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu beurteilen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist durch einen Ver- gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung vom 20. Juni 2014 (act. II 130 S. 2 ff.) – als letztmals eine allseitige Überprüfung der Leis- tungsvoraussetzungen erfolgte – mit demjenigen Sachverhalt im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2020 (act. II 277) zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesentli- che Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in an- spruchsbegründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.4 hiervor). Mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. September 2018, IV/2018/354 (act. II 200), wurden in Bezug auf die kardiologische Erkrankung ungenügende Abklärungen festgestellt (E. 3.4.4). Die Sache wurde daher zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (E. 3.6). Was die übrige medizini- sche Sachlage betraf, hielt das Gericht fest, dass keine Veränderung aus- gewiesen sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, IV/21/99, Seite 9 3.2 Hinsichtlich des der Verfügung vom 20. Juni 2014 zugrundeliegen- den Sachverhalts kann integral auf die Ausführungen dieses Gerichts in seinem Urteil vom 24. September 2018, IV/2018/354, E. 3.1 (act. II 200 S. 6 f.), verwiesen werden. Was die Sachverhaltsentwicklung bis zum Er- lass der (gerichtlich aufgehobenen) Verfügung vom 3. April 2018 (act. II 195) betrifft, ist auf die ebendort enthaltene Erwägung 3.2 (act. II 200 S. 7 ff.) zu verweisen. Hinsichtlich der Entwicklung im Nachgang zu VGE IV/2018/354 (act. II 200) ist den Akten in medizinischer Hinsicht das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Im Gutachten der MEDAS D.________ vom 11. März 2020 (act. II 258.1) führten die Dres. med. I.________, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, J.________, Facharzt für Neurologie, K.________, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, L.________, Facharzt für Allgemeine In- nere Medizin und Kardiologie, und M.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen auf (S. 8 f. Ziff. 4.2): 1. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom nach Dekompres- sion und Stabilisation mittels Coflex-Stabilisator vom 1. April 2009 mit möglicher radikulärer Reizung; 2. Sich in Rückbildung befindliche Frozen-Shoulder beidseits mit leicht- bis mittelgradiger Funktionseinschränkung; 3. Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-F61); 4. Anhaltende mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1); 5. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4); 6. Koronare 3-Gefäss-Erkrankung
- Status nach Vorderwandinfarkt am 22. Januar 2017;
- Koronarangiographie am 23. Januar 2017 mit hochgradiger Stenose im proximalen RIVA (linkes Hauptgefäss) – PTCA und Stenteinlage, schwere Stenose im mittleren RIVA – PTCA und 2 x Stenteinlage, schwere Stenose der RCX (2. linkes Hauptgefäss) – PTCA und Sten- teinlage sowie hochgradige Stenose der RCA (rechtes Gefäss) mit PTCA und 2-fach Stenteinlage, Ejektionsfraktion (EF) 65 %;
- Re-Koronarangiographie am 22. Januar 2018: nicht signifikante (und damit nicht behandlungswürdige) Instent-Re-Stenose im mittleren RI- VA, übrige behandelte Gefässe mit gutem Ergebnis, EF 65 %. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen auf- geführt (S. 9 f. Ziff. 4.2):
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Chronische Kopfschmerzen (DD Migränekopfschmerz, DD Kopf- schmerz bei Medikamentenübergebrauch);
- Anamnestische Hinweise auf zweimalige Hirnstammischämie; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, IV/21/99, Seite 10
- Gangstörung ohne sicheres organisches Korrelat;
- Opioidabhängigkeit (ICD-10 F11.2) – chronischer Tramadolkonsum;
- Leichtes Übergewicht, BMI 27.8 kg/m2;
- Hypercholesterinämie ED Juni 2017, sehr gut eingestellt;
- Kolonpolyposis ED Februar 2015, Mehrfachpolypektomie;
- Leichte Sigmadivertikulose;
- Vitamin B12-Mangel;
- Folsäuremangel;
- Vitamin D-Mangel;
- Adenosin-Intoleranz ED März 2019;
- Kardiovaskuläre Risikofaktoren: - Arterielle Hypertonie; - Positive Familienanamnese (Vater mit koronarer Herzerkrankung); - Nikotinabusus, fortgesetzt; - Hyperurikämie. Aus somatischer Sicht (orthopädisch, neurologisch, internistisch und kar- diologisch) führe die Gesundheitsstörung zu einer Einschränkung der mög- lichen körperlichen Arbeitsschwere. Unter Berücksichtigung dieser Belas- tungsgrenzen sei aus somatischer Sicht eine leidensadaptierte Tätigkeit nicht eingeschränkt (S. 10 Ziff. 4.3). Orthopädisch sei der Beschwerdefüh- rer in der Lage, wechselbelastende leichte Tätigkeiten mit Heben und Tra- gen von Lasten bis zu max. zehn Kilogramm durchzuführen. Tätigkeiten in Zwangshaltung (Vorbeuge) sollten vermieden werden wie auch Tätigkeiten unter extremen Temperaturschwankungen wie Hitze, Kälte und Nässe (Ziff. 4.5). Die maximale Präsenz betrage in einer angepassten Tätigkeit 8.5 Stunden, wobei die Arbeitsfähigkeit aufgrund chronischer Rücken- schmerzen, die zu einer Einschränkung der Schnelligkeit und Produktivität führten, in einem Ausmass von 20 % eingeschränkt sei (act. II 258.3 S. 11 Ziff. 8). Aus psychiatrischer Sicht zeige sich, dass die Arbeitsfähigkeit der- zeit aufgehoben sei. Dies gelte sowohl für die angestammte Tätigkeit in der … als auch für denkbare andere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeits- markt (act. II 258.1 S.10 Ziff. 4.3). Auch wenn die kombinierte Persönlich- keitsstörung wahrscheinlich durch die Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall im Dezember 2008 zu dekompensieren begonnen habe, sei diese erst seit 2016 (Arztbericht von Dr. med. N.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. September 2017, act. II 178) hinlänglich ausge- wiesen. Auf der Persönlichkeitsebene zeigten sich weit in die Psychobio- graphie zurückreichende Merkmale einer kombinierten Persönlichkeitss- törung mit histrionischen, narzisstisch kränkbaren, aber auch emotional instabilen, impulsiven Zügen, Frustrationstoleranz und Impulskontrolle sei- en reduziert, die Impulskontrolle sei insgesamt nur knapp erhalten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, IV/21/99, Seite 11 (Ziff. 4.4). Sowohl somatisch als auch psychiatrisch ergäben sich Inkonsis- tenzen (S. 11 Ziff. 4.6). Als medizinische Massnahmen wurden eine fortge- setzte intensive Fachbehandlung sowie gegebenenfalls nochmals eine psychopharmakologische Mitbehandlung aufgeführt. Kardiologisch sei eine konsequente medikamentöse Behandlung zwingend. Dann sei davon aus- zugehen, dass der Krankheitsprozess kontrolliert werden könne. Wün- schenswert seien ein Nikotinstopp und eine Gewichtsreduktion (S. 12 Ziff. 4.10). Als Schadenminderungs-Massnahme wurde ein Opioidentzug sowie eine fortgesetzte psychiatrische Fachbehandlung aufgeführt. Eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von etwa 50 % könne bei optima- lem Therapieverlauf innert ein bis zwei Jahren erreicht werden (S. 12 Zu- satzfrage lit. a und b). In der Stellungnahme vom 9. Juli 2020 (act. II 266.1) hielten die Gutachter fest, die objektivierbaren somatischen Befunde hätten sich seit der Verfü- gung vom 20. Juni 2014 (act. II 130 S. 2 ff.) nicht verändert. Der psychopa- thologische Befund habe sich im Vergleich zur Vorbegutachtung (2013) deutlich verschlechtert. Es sei also nach 2008 zu einer klaren weiteren psychischen Dekompensation gekommen (S. 3 lit. c zu Frage 1). Abwei- chend zur Einschätzung des Psychiaters im MEDAS C.________ seien sie der Auffassung, dass eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vorliege. Der Beschwerdeführer schildere plausibel und nachvollziehbar jahrelange Misshandlungen, Übergriffe und sexuelle Traumatisierungen seit der Kind- heit. Diesem Sachverhalt habe der psychiatrische Gutachter aus … ihrer Ansicht nach keine ausreichende Bedeutung zugemessen. Möglicherweise sei anlässlich der damaligen Begutachtung das Thema der Traumatisie- rungen in der Kindheit zwar erwähnt, jedoch – weil schambesetzt – nicht eingehend erörtert worden. Die Dekompensation der Persönlichkeitss- törung habe sodann anlässlich der Behandlung in der Klinik F.________ zu einer eingehenden psychotherapeutischen Auseinandersetzung mit der Psychobiographie geführt. Vor diesem Hintergrund könnten sie sich der dortigen Auffassung anschliessen, dass eine Persönlichkeitsstörung vorlä- ge, welche jedoch zunächst durch berufliche Integration Kompensation gefunden habe und erst später, unter dem Einfluss weiterer Belastungsfak- toren dekompensiert sei. Das Gutachten der MEDAS C.________ habe sich in der Diskussion nicht ausreichend mit den Feststellungen der Klinik Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, IV/21/99, Seite 12 F.________ und den dortigen Einschätzungen auseinandergesetzt (S. 3 f. zu Frage 2). Mit einem Opioidentzug als Teilmassnahme könne die Grund- belastbarkeit gesteigert werden (S. 4 zu Frage 3). Die Diskrepanz zwischen Verhalten und Körpersprache einerseits sowie angegebener Schmerzin- tensität andererseits spreche keineswegs gegen das Vorliegen einer soma- toformen Schmerzstörung. Diese Diskrepanz berühre die Arbeitsunfähigkeit nicht, da diese massgeblich durch die Persönlichkeitsstörung begründet sei. Die somatoforme Schmerzstörung stelle dabei nur einen Teilaspekt dar (S. 5 zu Frage 5). In der ergänzenden Stellungnahme vom 18. August 2020 (act. II 269.1) führte der Kardiologe Dr. med. L.________ aus, dass die Behandlung nach dem Herzinfarkt vom 22. Januar 2017 regelrecht verlaufen sei. Die ange- gebenen kardialen Beschwerden liessen sich auch unter Berücksichtigung der weiteren Abklärungen nicht kardial erklären (S. 2). Der aktuelle kardiale Befund begründe aus rein kardiologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit (S. 3). 3.2.2 Im Bericht vom 24. August 2020 zwecks Verlängerung der ambulan- ten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu Handen der obli- gatorischen Krankenpflegeversicherung (edierte Akten [act. III] 77 ff.) führ- ten Dr. med. H.________ und die Diplom-Psychologin G.________ aus, der Beschwerdeführer habe bei der Einnahme der verschriebenen Opiate gemerkt, dass diese helfen würden, seinen destruktiven Selbstanteil sowie die Flashbacks/Intrusionen zu kontrollieren und allgemein auch den psychi- schen Schmerz zu dämpfen. Mit der Psychotherapie seien nun Motivation und Sicherheit gewachsen, die Reduktion und gegebenenfalls, wenn mög- lich, die Abstinenz von Opiaten anzugehen (act. III 78). 3.2.3 In dem vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren eingereich- ten Bericht (datierend vom 24. Januar 2020 [act. II 275 S. 15 ff.]; richtig wohl November 2020) führten Dr. med. H.________ und die Diplom- Psychologin G.________ aus, die psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. K.________ stelle nicht nur eine klar unterschiedliche Beurteilung eines vorbestehenden Leidens dar, sondern auch eine weitere deutliche Verschlechterung des psychischen Zustandes seit der Beurteilung 2013 (S. 15 Ziff. 1.1). Betreffend die Persönlichkeitsstörung sei der Beschwerde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, IV/21/99, Seite 13 führer im Jahr 2013 noch nicht ausreichend in der Lage gewesen, dem Gutachter über sein aktuelles psychisches Befinden und seine Psychobio- graphie zu berichten, was sich etwa darin zeige, dass im Gutachten von 2013 bezüglich der Traumatisierungen ausschliesslich die sexuelle während der … erwähnt werde. Hingegen sei nicht erwähnt worden, dass der Beschwerdeführer ab dem Kleinkindalter vom Vater verprügelt worden sei (S. 16 Ziff. 1.1). Betreffend die somatoforme Schmerzstörung führten sie ebenfalls aus, dem Gutachter hätten 2013 wesentliche Informationen gefehlt, um das Vorliegen dieser Diagnose zu beurteilen, da der Beschwer- deführer 2013 aus den angeführten Gründen noch nicht in der Lage gewe- sen sei über die erlittenen Traumatisierungen, die Vernachlässigung und psychische Abwertung in der Kindheit sowie deren Folgen zu berichten (S. 17 Ziff. 1.2). Dr. med. H.________ und die Diplom-Psychologin G.________ führten die Verschlechterung der Impulskontrolle auf die Re- duktion der Opiate zurück (S. 18 Ziff. 2). Überdies habe die Reduktion der Opiate in den letzten Monaten zu einer erheblichen Zunahme der Flash- backs und trauma-assoziierten Intrusionen geführt. Die Tagesstruktur sei heute in noch erheblicherem Masse eingeschränkt. Die Angst, in der Öf- fentlichkeit zu dissoziieren mit der Folge, dass der gewaltbereite Persön- lichkeitsanteil das Handeln übernehmen könnte, sei so gross, dass der Beschwerdeführer sich kaum mehr ohne Begleitung aus dem Haus wage (S. 19 Ziff. 2). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, IV/21/99, Seite 14 Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Externen Beurteilungen, die nach Art. 44 ATSG im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, ist bei überzeugendem Beweisergebnis volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Be- handlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab- klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungs- weise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vor- behalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf- drängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation ent- springende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3, 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5). 3.4 Aus dem Gutachten der MEDAS D.________ vom 11. März 2020 (act. II 258) wie auch der ergänzenden Stellungnahmen vom 9. Juli 2020 (act. II 266.1) sowie 18. August 2020 (act. II 269.1) ergibt sich, dass in so- matischer Hinsicht seit der letzten Beurteilung keine massgebliche Verän- derung eingetreten ist. Insbesondere auch für den anlässlich der letzten gerichtlichen Beurteilung einzig als noch nicht hinreichend geklärten kardio- logischen Bereich haben die nun getätigten Abklärungen ergeben, dass der Herzinfarkt umgehend behandelt werden konnte und der Beschwerdeführer unter lebenslanger Medikation derzeit mit keinen weiteren Einschränkun- gen rechnen muss (vgl. act. II 269.1). Aus somatischer Sicht kann damit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, IV/21/99, Seite 15 eine massgebliche Veränderung ausgeschlossen werden und es liegt in dieser Hinsicht kein Revisionsgrund vor. Zu klären bleibt, wie es sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten psychischen Beschwerden verhält: 3.4.1 Psychiatrischerseits wurde im Gutachten der MEDAS D.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitss- törung, eine anhaltend mittelgradige depressive Episode sowie eine anhal- tende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Opioidabhängigkeit – chronischer Tramadolkonsum – aufgeführt (act. II 258.5 S. 13 Ziff. 6). Betreffend die Persönlichkeit hielt der psychiatrische Experte weit in die Psychobiographie zurückreichende Merkmale einer kombinierten Persönlichkeitsstörung fest (S. 11 Ziff. 4.3). Die Diagnose der Persönlichkeitsstörung wird gutachterlich in das Jahr 2008 gelegt (vgl. act. II 258.5 S. 12 Ziff. 6). Ausgeführt wurde, diese Störung sei seit 2008 mit dem Einsetzen der Arbeitsunfähigkeit zu- nehmend dekompensiert und verhindere derzeit eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (act. II 258.5 S. 16 Ziff. 8). Dem kann von vorn- herein insoweit nicht gefolgt werden, als sich dieses Gutachten über die erstmalige gutachterliche Einschätzung vom
- Dezember 2013 (act. II 121.1) hinwegsetzt. Wie dieses Gericht bereits im Urteil vom
- September 2018, IV/2018/354 E. 3.4.2 (act. II 200 S. 11), festgestellt hat, konnte die Frage nach der genauen diagnostischen Einordnung da- mals offen gelassen werden, weil massgebliche Veränderungen nicht aus- gewiesen waren. Dies gilt für diesen Zeitraum nach wie vor. Gestützt auf das damals Festgehaltene ist erstellt, dass bis mindestens zum Bericht der seinerzeit behandelnden Ärztin Dr. med. N.________ (act. II 178, vgl. auch IV/2018/354 E. 3.2.3 [act. II 200 S. 8 f.]) eine Veränderung der Verhältnisse auf psychischer Ebene auszuschliessen ist. Es sind keine (neuen) echtzeit- lichen Akten vorhanden, welche diese Einschätzung in Frage stellen wür- den. Wie sich die Situation nach September 2017 entwickelt hat, ist jedoch nicht geklärt und kann auch anhand der derzeit vorliegenden Akten, insbe- sondere anhand des von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachtens der MEDAS D.________ (act. II 258), nicht beurteilt werden. Dies aus fol- genden Gründen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, IV/21/99, Seite 16 3.4.2 Zunächst begründet der Gutachter weder die gestellte Diagnose der Persönlichkeitsstörung noch daraus sich ergebende Einschränkungen an- hand der diagnostischen Leitlinien. Es findet sich im Gutachten denn auch keine den Leitlinien der Persönlichkeitsstörung folgende Diskussion der entsprechenden Kriterien. Daran ändert auch nichts, dass Dr. med. K.________ einen seit Jahren bestehenden (und bereits anläss- lich der letzten Begutachtung bekannt gewesenen [act. II 121.1 S. 13 Ziff. 4.1.3]) Medikamentenmissbrauch festhält. Zu beachten ist schliesslich auch, dass, wie der Psychiater selbst zutreffend festhielt, eine Persönlich- keitsstörung sich in der Kindheit oder im frühen Erwachsenenalter hätte manifestieren müssen – zumal entsprechend den Angaben des Beschwer- deführers vorliegend nach der Jugend kein massgebliches Trauma mehr gesetzt wurde (vgl. act. II 258.5 S. 3 Ziff. 3.2) – und sich nach den Leitlinien im Erwachsenenalter auf Dauer festsetzt (vgl. hierzu auch DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 274). Eine hinreichende Diskussion des ersten Gutachtens, in welchem eine Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit explizit ausgeschlossen wurde (vgl. act. II 121.1 S. 14 Ziff. 4.1.5 und S. 15 Ziff. 4.1.8), findet sich im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS D.________ nicht. Dabei übersieht Dr. med. K.________, dass die Diagno- se einer Persönlichkeitsstörung nicht etwa erst 2015 diskutiert wurde (vgl. act. II 258.5 S. 15 Ziff. 7.3), sondern bereits Jahre zuvor als Verdachtsdia- gnose auch von den behandelnden Ärzten und anlässlich der Behandlung in der Klinik F.________ aufgenommen (vgl. act. II 102 S. 2, 154 S. 21, 178 S. 2 Ziff. 1.1, 227 S. 4 Ziff. 2.5), dann aber nicht weiterverfolgt worden war. Dem Gutachter gelang es denn auch nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb die Arbeitsunfähigkeit – entsprechend einem Bericht von Dr. med. N.________ vom 15. September 2017 (act. II 178; vgl. zu diesem Bericht auch VGE IV/2018/54, E. 3.4.2) – ab dem 18. Januar 2016 aufge- hoben sei. Schliesslich werden vom Gutachter auch die Inkonsistenzen (vgl. act. II 258.1 S. 11 Ziff. 4.6 und S. 14 Ziff. 6) sowie die in den jahrelangen psychologischen und psychiatrischen Behandlungen erlernten Verhaltens- weisen gegenüber Ärzten und Gutachtern nicht diskutiert und gewürdigt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, IV/21/99, Seite 17 Der Beschwerdeführer geht entgegen dem anlässlich der Begutachtung von 2013 festgestellten Leistungsprofil, wonach er in einer körperlich leicht bis mittelschwer, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leis- tungsfähig sei (vgl. act. II 121.1 S. 26 Ziff. 6.2), seit langer Zeit keiner Er- werbstätigkeit mehr nach. Überdies wies bereits Dr. med. N.________ ex- plizit darauf hin, sie habe den Eindruck, dass ihr beim Beschwerdeführer wichtige Informationen fehlten (act. II 178 S. 5 Ziff. 1.11). Insoweit ist davon auszugehen, dass diese Psychiaterin davon ausging, dass der Beschwer- deführer seine Aussenwirkung und seine Angaben bewusst (vgl. auch act. II 258.5 S. 9 Ziff. 4.1; act. III 78) beeinflussen kann. So fällt denn auch auf, dass die Angaben etwa zu seiner Kindheit immer umfangreicher (vgl. etwa act. II 102 S. 3, 121.1 S. 11 Ziff. 4.1.1.2, 258.5 S. 5 Ziff. 3.2) sowie mit Bezug auf die anhand von Zeugnissen dokumentierte Erwerbsbiographie (act. II 258.5 S. 6 Ziff. 3.2; vgl. zum Grund der Scheidung auch act. II 103.1 S. 286) zunehmend inkonsistent erscheinen. Das Gutachten der MEDAS D.________ vom 11. März 2020 (act. II 258) überzeugt daher in psychiatrischer Hinsicht nicht, schliesst eine Verände- rung nach September 2017 jedoch auch nicht aus. Vielmehr bestehen ent- sprechende Hinweise (vgl. E. 3.4.3 nachfolgend). 3.4.3 Was den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Be- richt von Dr. med. H.________ und der Diplom-Psychologin G.________ vom 24. Januar 2020 (act. II 275 S. 15 ff.) betrifft, ist zunächst dem Um- stand Rechnung zu tragen, dass das Thema der Traumatisierung bereits Gegenstand der ersten Begutachtung war. Schon der damalige Gutachter war in der Lage, Zeichen für eine erwähnte Störung zu erkennen, wenn sie vorgelegen hätten, zumal er selbst seine Diskussion darauf bezog. So hielt der psychiatrische Gutachter der MEDAS C.________ explizit fest, mögli- cherweise seien auch lebensgeschichtliche Enttäuschungen und Traumati- sierungen reaktiviert worden (act. II 121.1 S. 15 Ziff. 4.1.7). Nicht ausser Acht zu lassen ist, dass Dr. med. H.________ und die Diplom-Psychologin G.________ spätestens mit der Formulierung „begrüssen wir den Rekurs gegen diesen Entscheid“ für den Beschwerdeführer Partei ergriffen, womit sie einen eigentlichen Rollenwechsel weg von der ärztlichen Tätigkeit voll- zogen (vgl. Entscheid des BGer vom 26. November 2019, 8C_588/2019, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, IV/21/99, Seite 18 E. 4.3). So hielten sie denn auch explizit fest, die Befundlage habe sich nicht geändert, sondern die Unterschiede in den beiden Begutachtungen seien auf eine erheblich andere Datenlage infolge noch schwer beeinträch- tigter Selbstbeurteilung in der Anamnese sowie Krankheitseinsicht des Be- schwerdeführers im damaligen Zeitpunkt (2013) zurückzuführen. Sie führ- ten damit zwar aus, der Gesundheitszustand habe sich erheblich ver- schlechtert, ohne jedoch den Beschwerdeführer damals selbst behandelt zu haben, noch neue objektivierbare Befunde vorzubringen. Betreffend den durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Suizidversuch (Beschwerde S. 12 Rz. 32) fehlen echtzeitliche Belege. Auch seitens der behandelnden Psychologin war eine zeitnahe Nachprüfung unterlassen worden (vgl. act. III 117 unten). Dies ist mit Blick auf die therapeutische Bedeutung ei- nes solchen Vorgangs nicht nachvollziehbar und wäre angesichts fehlender echtzeitlicher Unterlagen umso wichtiger gewesen. So hätte etwa die be- hauptete massgebliche Verbrennung durch einen schweren Suizidversuch mit einem selbstgebastelten elektrischen Stuhl (act. II 275 S. 19; act. III 144, 147) ohne weiteres festgestellt werden können und wären solch schwere Verletzungen zu behandeln gewesen. Aus den Behandlungsunter- lagen (vgl. act. III 102 ff.) ergibt sich überdies der Eindruck, dass der Be- schwerdeführer möglicherweise weniger der früheren Erlebnisse gewahr wird, sondern versucht – auch durch Weiterentwicklungen des Erlebten –, die von ihm antizipierten Erwartungen der Therapeutin und des Helfernet- zes zu erfüllen. Diese Schilderungen und Verhaltensweisen des Beschwer- deführers werden durch die Diplom-Psychologin G.________ zwar festge- halten, allerdings in keinen weiteren Kontext gestellt (vgl. etwa act. III 146, 162). Trotz dieser gegen eine Veränderung sprechenden Elemente der derzeitigen Akten ergeben sich aus den den Behandlungsprotokollen der behandelnden Psychologin (vgl. act. III 102 ff.) und dem Bericht vom
- August 2020 (act. III 77) von Dr. med. H.________ und der Diplom- Psychologin G.________ gewisse Anzeichen, dass sich die Situation seit September 2017 in psychischer Hinsicht verändert haben könnte. So ha- ben sich vorab die suggestiven Anteile in der Persönlichkeit des Beschwer- deführers offenbar zusehends verstärkt. Ausserdem lässt sich etwa den gerichtlich edierten Behandlungsprotokollen der Diplom-Psychologin G.________ entnehmen, dass die Reduktion des Tramadol den Beschwer- deführer in Berührung mit seinen Gefühlen bringe: Er fühle sich lebendiger, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, IV/21/99, Seite 19 die spürbar gewordene Trauer über sein schweres Leben sei jedoch auch hoch belastend. Dazu komme, dass der abgespaltene hoch aggressive Persönlichkeitsanteil für ihn schwerer zu kontrollieren sei (act. III 144, vgl. act. III 146, 154, 165). Durch die Einnahme der verschriebenen Opiate ha- be der Beschwerdeführer gemerkt, dass diese hälfen, seinen destruktiven Selbstanteil sowie die Flashbacks/Intrusionen zu kontrollieren und allge- mein auch den psychischen Schmerz zu dämpfen (act. III 78). Ob und in welcher Weise die heute festgestellte Befundlage tatsächlich auf einer psy- chischen Störung gründet und in welchem Zusammenhang eine allfällige solche Erkrankung mit der Tramadol-Abhängigkeit steht, wurde bis anhin nicht hinreichend geklärt. Gleichermassen ungeklärt ist entsprechend auch, ob und in welchem Umfang eine allfällige (veränderte) Erkrankung Auswir- kungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hat. Die derzeitigen Akten erlauben diesbezüglich keine abschliessende Beurteilung. 3.5 Folglich ist eine erneute psychiatrische Begutachtung indiziert (vgl. E. 3.4 hiervor). Die bisher vorgenommenen somatischen Begutachtungen überzeugen grundsätzlich, sind jedoch bei unbestrittenen somatischen Diagnosen zwecks Klärung des weiteren auch diesbezüglichen Verlaufs zu erneuern. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen, damit sie dem Eventualantrag entsprechend eine neue, interdisziplinä- re Begutachtung für die Zeit seit September 2017 bei einer bis anhin mit dem Beschwerdeführer nicht befassten MEDAS-Gutachterstelle anordne und anschliessend über den Anspruch ab frühestens Oktober 2017 neu befinde. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
- Die Aktenstücke aus den Behandlungsunterlagen (Bericht vom 24. August 2020 von Dr. med. H.________ und Diplom-Psychologin G.________ [act. III 77-81.]; Behandlungsunterlagen der Diplom-Psychologin G.________ [act. III 102-168]), welche Grundlage des vorliegenden Urteils bilden, werden mit dem Urteil in Kopie der Beschwerdegegnerin zur inte- gralen Aufnahme ins IV-Dossier zugestellt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, IV/21/99, Seite 20
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 23. März 2021 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 3'758.--, Auslagen von Fr. 150.35 und Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 301.-- geltend. Dies ist nicht zu beanstanden und die dem Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin zu ersetzende Partei- kosten sind somit auf Fr. 4'209.70 (inkl. Auslagen und MWST) festzuset- zen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 21. Dezember 2020 betreffend den Zeitraum ab Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sin- ne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, IV/21/99, Seite 21
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'209.70 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
- Die Aktenstücke aus den Behandlungsunterlagen (Bericht vom 24. Au- gust 2020 von Dr. med. H.________ und Diplom-Psychologin G.________ [act. III 77-81.]; Behandlungsunterlagen der Diplom- Psychologin G.________ [act. III 102-168]), welche Grundlage des vor- liegenden Urteils bilden, werden mit dem Urteil in Kopie der Beschwer- degegnerin zur Aufnahme ins IV-Dossier zugestellt.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Kopie der Behandlungsunterlagen gemäss Ziff. 4 hiervor) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 99 IV SCI/SVE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Juli 2021 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 21. Dezember 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, IV/21/99, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter …, meldete sich erstmals im November 1998 bei der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) an und ersuchte dabei um Übernahme einer medizinischen Behandlung betreffend Otosklerose im Jahr 1996 (Ak- ten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1.1 S. 49 ff). Dieses Leistungsbegehren wies die IVB mit Verfügung vom 8. April 1999 (act. II 1.1 S. 26) ab, was mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2001 (VGE IV 55383; act. II 4) bestätigt wurde. Im Juli 2009 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Rücken- operation erneut zum Leistungsbezug an (act. II 5). Die IVB tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie insbesondere eine Begutachtung durch die MEDAS C.________ veranlasste (Expertise vom 12. Dezember 2013 [act. II 121.1]). Mit Verfügung vom 20. Juni 2014 (act. II 130 S. 2 ff.) sprach die IVB dem Versicherten eine von 1. Januar 2010 bis 31. Oktober 2010 befristete ganze Invalidenrente zu. Diese Verfü- gung blieb unangefochten. Auf eine Neuanmeldung vom Juni 2015 (act. II 134) trat die IVB mangels einer glaubhaft gemachten wesentlichen Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 (act. II 153) nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern vom 17. Februar 2016 (VGE IV/2015/1007; act. II 157) abgewiesen. B. Am 13. Februar 2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen Herzinfarkt abermals bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 160). Nachdem die IVB erwerbliche und medizinische Abklärungen vorgenom- men hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 3. April 2018 (act. II 195) einen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, IV/21/99, Seite 3 Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 24. September 2018 (VGE IV/2018/354; act. II 200) insoweit gut, als die angefochtene Verfügung auf- gehoben und die Sache zwecks ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die IVB zurückgewiesen wurde. Nachdem die IVB beim MEDAS D.________ eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasst und ergänzende Stellungnahmen eingeholt hatte (Expertise vom 11. März 2020 [act. II 258]; Stellungnahmen vom 9. Juli [act. II 266.1] und 18. August 2020 [act. II 269.1]), stellte sie mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2020 (act. II 270) in Aussicht, das Leistungsbegehren mangels eines Revisionsgrundes ab- zuweisen. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 275) verfügte die IVB am 21. Dezember 2020 dem Vorbescheid entsprechend (act. II 277). C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 29. Januar 2021 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern und beantragte, in Aufhebung der Verfü- gung vom 21. Dezember 2020 sei ihm „die volle gesetzliche IV-Rente“ ab
1. November 2010, eventualiter ab 13. Februar 2017, zuzusprechen. Even- tualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, weitere Abklärungen vor- zunehmen oder Untersuchungen (Gutachten) anzuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. März 2021 ordnete der Instrukti- onsrichter weitere Beweismassnahmen an: Am 25. März 2021 gingen beim Gericht die Behandlungsunterlagen des Spitals E.________, am 31. März 2021 die Behandlungsunterlagen der Klinik F.________, am 6. April 2021 die Unterlagen der behandelnden Diplom-Psychologin G.________, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, sowie am 8. April 2021 die Behand- lungsunterlagen von Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Inne- re Medizin sowie Psychiatrie und Psychotherapie, ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, IV/21/99, Seite 4 Mit Eingaben vom 27. April bzw. vom 11. Mai 2021 reichte die Beschwer- degegnerin Schlussbemerkungen bzw. eine abschliessende Stellungnah- me ein. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. Dezember 2020 (act. II 277). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwer- deführers und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob seit der Verfü- gung vom 20. Juni 2014 (act. II 130 S. 2 ff.) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, IV/21/99, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, IV/21/99, Seite 6 Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.2.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Ge- sundheitsbeeinträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungsein- schränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine renten- begründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, IV/21/99, Seite 7 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, IV/21/99, Seite 8 2.4.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom Februar 2017 (act. II 160) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu beurteilen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist durch einen Ver- gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung vom 20. Juni 2014 (act. II 130 S. 2 ff.) – als letztmals eine allseitige Überprüfung der Leis- tungsvoraussetzungen erfolgte – mit demjenigen Sachverhalt im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2020 (act. II 277) zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesentli- che Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in an- spruchsbegründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.4 hiervor). Mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. September 2018, IV/2018/354 (act. II 200), wurden in Bezug auf die kardiologische Erkrankung ungenügende Abklärungen festgestellt (E. 3.4.4). Die Sache wurde daher zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (E. 3.6). Was die übrige medizini- sche Sachlage betraf, hielt das Gericht fest, dass keine Veränderung aus- gewiesen sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, IV/21/99, Seite 9 3.2 Hinsichtlich des der Verfügung vom 20. Juni 2014 zugrundeliegen- den Sachverhalts kann integral auf die Ausführungen dieses Gerichts in seinem Urteil vom 24. September 2018, IV/2018/354, E. 3.1 (act. II 200 S. 6 f.), verwiesen werden. Was die Sachverhaltsentwicklung bis zum Er- lass der (gerichtlich aufgehobenen) Verfügung vom 3. April 2018 (act. II 195) betrifft, ist auf die ebendort enthaltene Erwägung 3.2 (act. II 200 S. 7 ff.) zu verweisen. Hinsichtlich der Entwicklung im Nachgang zu VGE IV/2018/354 (act. II 200) ist den Akten in medizinischer Hinsicht das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Im Gutachten der MEDAS D.________ vom 11. März 2020 (act. II 258.1) führten die Dres. med. I.________, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, J.________, Facharzt für Neurologie, K.________, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, L.________, Facharzt für Allgemeine In- nere Medizin und Kardiologie, und M.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen auf (S. 8 f. Ziff. 4.2): 1. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom nach Dekompres- sion und Stabilisation mittels Coflex-Stabilisator vom 1. April 2009 mit möglicher radikulärer Reizung; 2. Sich in Rückbildung befindliche Frozen-Shoulder beidseits mit leicht- bis mittelgradiger Funktionseinschränkung; 3. Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-F61); 4. Anhaltende mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1); 5. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4); 6. Koronare 3-Gefäss-Erkrankung
- Status nach Vorderwandinfarkt am 22. Januar 2017;
- Koronarangiographie am 23. Januar 2017 mit hochgradiger Stenose im proximalen RIVA (linkes Hauptgefäss) – PTCA und Stenteinlage, schwere Stenose im mittleren RIVA – PTCA und 2 x Stenteinlage, schwere Stenose der RCX (2. linkes Hauptgefäss) – PTCA und Sten- teinlage sowie hochgradige Stenose der RCA (rechtes Gefäss) mit PTCA und 2-fach Stenteinlage, Ejektionsfraktion (EF) 65 %;
- Re-Koronarangiographie am 22. Januar 2018: nicht signifikante (und damit nicht behandlungswürdige) Instent-Re-Stenose im mittleren RI- VA, übrige behandelte Gefässe mit gutem Ergebnis, EF 65 %. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen auf- geführt (S. 9 f. Ziff. 4.2): 1. Chronische Kopfschmerzen (DD Migränekopfschmerz, DD Kopf- schmerz bei Medikamentenübergebrauch); 2. Anamnestische Hinweise auf zweimalige Hirnstammischämie;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, IV/21/99, Seite 10 3. Gangstörung ohne sicheres organisches Korrelat; 4. Opioidabhängigkeit (ICD-10 F11.2) – chronischer Tramadolkonsum; 5. Leichtes Übergewicht, BMI 27.8 kg/m2; 6. Hypercholesterinämie ED Juni 2017, sehr gut eingestellt; 7. Kolonpolyposis ED Februar 2015, Mehrfachpolypektomie; 8. Leichte Sigmadivertikulose; 9. Vitamin B12-Mangel;
10. Folsäuremangel;
11. Vitamin D-Mangel;
12. Adenosin-Intoleranz ED März 2019;
13. Kardiovaskuläre Risikofaktoren:
- Arterielle Hypertonie;
- Positive Familienanamnese (Vater mit koronarer Herzerkrankung);
- Nikotinabusus, fortgesetzt;
- Hyperurikämie. Aus somatischer Sicht (orthopädisch, neurologisch, internistisch und kar- diologisch) führe die Gesundheitsstörung zu einer Einschränkung der mög- lichen körperlichen Arbeitsschwere. Unter Berücksichtigung dieser Belas- tungsgrenzen sei aus somatischer Sicht eine leidensadaptierte Tätigkeit nicht eingeschränkt (S. 10 Ziff. 4.3). Orthopädisch sei der Beschwerdefüh- rer in der Lage, wechselbelastende leichte Tätigkeiten mit Heben und Tra- gen von Lasten bis zu max. zehn Kilogramm durchzuführen. Tätigkeiten in Zwangshaltung (Vorbeuge) sollten vermieden werden wie auch Tätigkeiten unter extremen Temperaturschwankungen wie Hitze, Kälte und Nässe (Ziff. 4.5). Die maximale Präsenz betrage in einer angepassten Tätigkeit 8.5 Stunden, wobei die Arbeitsfähigkeit aufgrund chronischer Rücken- schmerzen, die zu einer Einschränkung der Schnelligkeit und Produktivität führten, in einem Ausmass von 20 % eingeschränkt sei (act. II 258.3 S. 11 Ziff. 8). Aus psychiatrischer Sicht zeige sich, dass die Arbeitsfähigkeit der- zeit aufgehoben sei. Dies gelte sowohl für die angestammte Tätigkeit in der … als auch für denkbare andere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeits- markt (act. II 258.1 S.10 Ziff. 4.3). Auch wenn die kombinierte Persönlich- keitsstörung wahrscheinlich durch die Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall im Dezember 2008 zu dekompensieren begonnen habe, sei diese erst seit 2016 (Arztbericht von Dr. med. N.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. September 2017, act. II 178) hinlänglich ausge- wiesen. Auf der Persönlichkeitsebene zeigten sich weit in die Psychobio- graphie zurückreichende Merkmale einer kombinierten Persönlichkeitss- törung mit histrionischen, narzisstisch kränkbaren, aber auch emotional instabilen, impulsiven Zügen, Frustrationstoleranz und Impulskontrolle sei- en reduziert, die Impulskontrolle sei insgesamt nur knapp erhalten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, IV/21/99, Seite 11 (Ziff. 4.4). Sowohl somatisch als auch psychiatrisch ergäben sich Inkonsis- tenzen (S. 11 Ziff. 4.6). Als medizinische Massnahmen wurden eine fortge- setzte intensive Fachbehandlung sowie gegebenenfalls nochmals eine psychopharmakologische Mitbehandlung aufgeführt. Kardiologisch sei eine konsequente medikamentöse Behandlung zwingend. Dann sei davon aus- zugehen, dass der Krankheitsprozess kontrolliert werden könne. Wün- schenswert seien ein Nikotinstopp und eine Gewichtsreduktion (S. 12 Ziff. 4.10). Als Schadenminderungs-Massnahme wurde ein Opioidentzug sowie eine fortgesetzte psychiatrische Fachbehandlung aufgeführt. Eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von etwa 50 % könne bei optima- lem Therapieverlauf innert ein bis zwei Jahren erreicht werden (S. 12 Zu- satzfrage lit. a und b). In der Stellungnahme vom 9. Juli 2020 (act. II 266.1) hielten die Gutachter fest, die objektivierbaren somatischen Befunde hätten sich seit der Verfü- gung vom 20. Juni 2014 (act. II 130 S. 2 ff.) nicht verändert. Der psychopa- thologische Befund habe sich im Vergleich zur Vorbegutachtung (2013) deutlich verschlechtert. Es sei also nach 2008 zu einer klaren weiteren psychischen Dekompensation gekommen (S. 3 lit. c zu Frage 1). Abwei- chend zur Einschätzung des Psychiaters im MEDAS C.________ seien sie der Auffassung, dass eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vorliege. Der Beschwerdeführer schildere plausibel und nachvollziehbar jahrelange Misshandlungen, Übergriffe und sexuelle Traumatisierungen seit der Kind- heit. Diesem Sachverhalt habe der psychiatrische Gutachter aus … ihrer Ansicht nach keine ausreichende Bedeutung zugemessen. Möglicherweise sei anlässlich der damaligen Begutachtung das Thema der Traumatisie- rungen in der Kindheit zwar erwähnt, jedoch – weil schambesetzt – nicht eingehend erörtert worden. Die Dekompensation der Persönlichkeitss- törung habe sodann anlässlich der Behandlung in der Klinik F.________ zu einer eingehenden psychotherapeutischen Auseinandersetzung mit der Psychobiographie geführt. Vor diesem Hintergrund könnten sie sich der dortigen Auffassung anschliessen, dass eine Persönlichkeitsstörung vorlä- ge, welche jedoch zunächst durch berufliche Integration Kompensation gefunden habe und erst später, unter dem Einfluss weiterer Belastungsfak- toren dekompensiert sei. Das Gutachten der MEDAS C.________ habe sich in der Diskussion nicht ausreichend mit den Feststellungen der Klinik
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, IV/21/99, Seite 12 F.________ und den dortigen Einschätzungen auseinandergesetzt (S. 3 f. zu Frage 2). Mit einem Opioidentzug als Teilmassnahme könne die Grund- belastbarkeit gesteigert werden (S. 4 zu Frage 3). Die Diskrepanz zwischen Verhalten und Körpersprache einerseits sowie angegebener Schmerzin- tensität andererseits spreche keineswegs gegen das Vorliegen einer soma- toformen Schmerzstörung. Diese Diskrepanz berühre die Arbeitsunfähigkeit nicht, da diese massgeblich durch die Persönlichkeitsstörung begründet sei. Die somatoforme Schmerzstörung stelle dabei nur einen Teilaspekt dar (S. 5 zu Frage 5). In der ergänzenden Stellungnahme vom 18. August 2020 (act. II 269.1) führte der Kardiologe Dr. med. L.________ aus, dass die Behandlung nach dem Herzinfarkt vom 22. Januar 2017 regelrecht verlaufen sei. Die ange- gebenen kardialen Beschwerden liessen sich auch unter Berücksichtigung der weiteren Abklärungen nicht kardial erklären (S. 2). Der aktuelle kardiale Befund begründe aus rein kardiologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit (S. 3). 3.2.2 Im Bericht vom 24. August 2020 zwecks Verlängerung der ambulan- ten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu Handen der obli- gatorischen Krankenpflegeversicherung (edierte Akten [act. III] 77 ff.) führ- ten Dr. med. H.________ und die Diplom-Psychologin G.________ aus, der Beschwerdeführer habe bei der Einnahme der verschriebenen Opiate gemerkt, dass diese helfen würden, seinen destruktiven Selbstanteil sowie die Flashbacks/Intrusionen zu kontrollieren und allgemein auch den psychi- schen Schmerz zu dämpfen. Mit der Psychotherapie seien nun Motivation und Sicherheit gewachsen, die Reduktion und gegebenenfalls, wenn mög- lich, die Abstinenz von Opiaten anzugehen (act. III 78). 3.2.3 In dem vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren eingereich- ten Bericht (datierend vom 24. Januar 2020 [act. II 275 S. 15 ff.]; richtig wohl November 2020) führten Dr. med. H.________ und die Diplom- Psychologin G.________ aus, die psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. K.________ stelle nicht nur eine klar unterschiedliche Beurteilung eines vorbestehenden Leidens dar, sondern auch eine weitere deutliche Verschlechterung des psychischen Zustandes seit der Beurteilung 2013 (S. 15 Ziff. 1.1). Betreffend die Persönlichkeitsstörung sei der Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, IV/21/99, Seite 13 führer im Jahr 2013 noch nicht ausreichend in der Lage gewesen, dem Gutachter über sein aktuelles psychisches Befinden und seine Psychobio- graphie zu berichten, was sich etwa darin zeige, dass im Gutachten von 2013 bezüglich der Traumatisierungen ausschliesslich die sexuelle während der … erwähnt werde. Hingegen sei nicht erwähnt worden, dass der Beschwerdeführer ab dem Kleinkindalter vom Vater verprügelt worden sei (S. 16 Ziff. 1.1). Betreffend die somatoforme Schmerzstörung führten sie ebenfalls aus, dem Gutachter hätten 2013 wesentliche Informationen gefehlt, um das Vorliegen dieser Diagnose zu beurteilen, da der Beschwer- deführer 2013 aus den angeführten Gründen noch nicht in der Lage gewe- sen sei über die erlittenen Traumatisierungen, die Vernachlässigung und psychische Abwertung in der Kindheit sowie deren Folgen zu berichten (S. 17 Ziff. 1.2). Dr. med. H.________ und die Diplom-Psychologin G.________ führten die Verschlechterung der Impulskontrolle auf die Re- duktion der Opiate zurück (S. 18 Ziff. 2). Überdies habe die Reduktion der Opiate in den letzten Monaten zu einer erheblichen Zunahme der Flash- backs und trauma-assoziierten Intrusionen geführt. Die Tagesstruktur sei heute in noch erheblicherem Masse eingeschränkt. Die Angst, in der Öf- fentlichkeit zu dissoziieren mit der Folge, dass der gewaltbereite Persön- lichkeitsanteil das Handeln übernehmen könnte, sei so gross, dass der Beschwerdeführer sich kaum mehr ohne Begleitung aus dem Haus wage (S. 19 Ziff. 2). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, IV/21/99, Seite 14 Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Externen Beurteilungen, die nach Art. 44 ATSG im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, ist bei überzeugendem Beweisergebnis volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Be- handlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab- klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungs- weise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vor- behalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf- drängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation ent- springende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3, 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5). 3.4 Aus dem Gutachten der MEDAS D.________ vom 11. März 2020 (act. II 258) wie auch der ergänzenden Stellungnahmen vom 9. Juli 2020 (act. II 266.1) sowie 18. August 2020 (act. II 269.1) ergibt sich, dass in so- matischer Hinsicht seit der letzten Beurteilung keine massgebliche Verän- derung eingetreten ist. Insbesondere auch für den anlässlich der letzten gerichtlichen Beurteilung einzig als noch nicht hinreichend geklärten kardio- logischen Bereich haben die nun getätigten Abklärungen ergeben, dass der Herzinfarkt umgehend behandelt werden konnte und der Beschwerdeführer unter lebenslanger Medikation derzeit mit keinen weiteren Einschränkun- gen rechnen muss (vgl. act. II 269.1). Aus somatischer Sicht kann damit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, IV/21/99, Seite 15 eine massgebliche Veränderung ausgeschlossen werden und es liegt in dieser Hinsicht kein Revisionsgrund vor. Zu klären bleibt, wie es sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten psychischen Beschwerden verhält: 3.4.1 Psychiatrischerseits wurde im Gutachten der MEDAS D.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitss- törung, eine anhaltend mittelgradige depressive Episode sowie eine anhal- tende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Opioidabhängigkeit – chronischer Tramadolkonsum – aufgeführt (act. II 258.5 S. 13 Ziff. 6). Betreffend die Persönlichkeit hielt der psychiatrische Experte weit in die Psychobiographie zurückreichende Merkmale einer kombinierten Persönlichkeitsstörung fest (S. 11 Ziff. 4.3). Die Diagnose der Persönlichkeitsstörung wird gutachterlich in das Jahr 2008 gelegt (vgl. act. II 258.5 S. 12 Ziff. 6). Ausgeführt wurde, diese Störung sei seit 2008 mit dem Einsetzen der Arbeitsunfähigkeit zu- nehmend dekompensiert und verhindere derzeit eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (act. II 258.5 S. 16 Ziff. 8). Dem kann von vorn- herein insoweit nicht gefolgt werden, als sich dieses Gutachten über die erstmalige gutachterliche Einschätzung vom
12. Dezember 2013 (act. II 121.1) hinwegsetzt. Wie dieses Gericht bereits im Urteil vom
24. September 2018, IV/2018/354 E. 3.4.2 (act. II 200 S. 11), festgestellt hat, konnte die Frage nach der genauen diagnostischen Einordnung da- mals offen gelassen werden, weil massgebliche Veränderungen nicht aus- gewiesen waren. Dies gilt für diesen Zeitraum nach wie vor. Gestützt auf das damals Festgehaltene ist erstellt, dass bis mindestens zum Bericht der seinerzeit behandelnden Ärztin Dr. med. N.________ (act. II 178, vgl. auch IV/2018/354 E. 3.2.3 [act. II 200 S. 8 f.]) eine Veränderung der Verhältnisse auf psychischer Ebene auszuschliessen ist. Es sind keine (neuen) echtzeit- lichen Akten vorhanden, welche diese Einschätzung in Frage stellen wür- den. Wie sich die Situation nach September 2017 entwickelt hat, ist jedoch nicht geklärt und kann auch anhand der derzeit vorliegenden Akten, insbe- sondere anhand des von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachtens der MEDAS D.________ (act. II 258), nicht beurteilt werden. Dies aus fol- genden Gründen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, IV/21/99, Seite 16 3.4.2 Zunächst begründet der Gutachter weder die gestellte Diagnose der Persönlichkeitsstörung noch daraus sich ergebende Einschränkungen an- hand der diagnostischen Leitlinien. Es findet sich im Gutachten denn auch keine den Leitlinien der Persönlichkeitsstörung folgende Diskussion der entsprechenden Kriterien. Daran ändert auch nichts, dass Dr. med. K.________ einen seit Jahren bestehenden (und bereits anläss- lich der letzten Begutachtung bekannt gewesenen [act. II 121.1 S. 13 Ziff. 4.1.3]) Medikamentenmissbrauch festhält. Zu beachten ist schliesslich auch, dass, wie der Psychiater selbst zutreffend festhielt, eine Persönlich- keitsstörung sich in der Kindheit oder im frühen Erwachsenenalter hätte manifestieren müssen – zumal entsprechend den Angaben des Beschwer- deführers vorliegend nach der Jugend kein massgebliches Trauma mehr gesetzt wurde (vgl. act. II 258.5 S. 3 Ziff. 3.2) – und sich nach den Leitlinien im Erwachsenenalter auf Dauer festsetzt (vgl. hierzu auch DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 274). Eine hinreichende Diskussion des ersten Gutachtens, in welchem eine Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit explizit ausgeschlossen wurde (vgl. act. II 121.1 S. 14 Ziff. 4.1.5 und S. 15 Ziff. 4.1.8), findet sich im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS D.________ nicht. Dabei übersieht Dr. med. K.________, dass die Diagno- se einer Persönlichkeitsstörung nicht etwa erst 2015 diskutiert wurde (vgl. act. II 258.5 S. 15 Ziff. 7.3), sondern bereits Jahre zuvor als Verdachtsdia- gnose auch von den behandelnden Ärzten und anlässlich der Behandlung in der Klinik F.________ aufgenommen (vgl. act. II 102 S. 2, 154 S. 21, 178 S. 2 Ziff. 1.1, 227 S. 4 Ziff. 2.5), dann aber nicht weiterverfolgt worden war. Dem Gutachter gelang es denn auch nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb die Arbeitsunfähigkeit – entsprechend einem Bericht von Dr. med. N.________ vom 15. September 2017 (act. II 178; vgl. zu diesem Bericht auch VGE IV/2018/54, E. 3.4.2) – ab dem 18. Januar 2016 aufge- hoben sei. Schliesslich werden vom Gutachter auch die Inkonsistenzen (vgl. act. II 258.1 S. 11 Ziff. 4.6 und S. 14 Ziff. 6) sowie die in den jahrelangen psychologischen und psychiatrischen Behandlungen erlernten Verhaltens- weisen gegenüber Ärzten und Gutachtern nicht diskutiert und gewürdigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, IV/21/99, Seite 17 Der Beschwerdeführer geht entgegen dem anlässlich der Begutachtung von 2013 festgestellten Leistungsprofil, wonach er in einer körperlich leicht bis mittelschwer, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leis- tungsfähig sei (vgl. act. II 121.1 S. 26 Ziff. 6.2), seit langer Zeit keiner Er- werbstätigkeit mehr nach. Überdies wies bereits Dr. med. N.________ ex- plizit darauf hin, sie habe den Eindruck, dass ihr beim Beschwerdeführer wichtige Informationen fehlten (act. II 178 S. 5 Ziff. 1.11). Insoweit ist davon auszugehen, dass diese Psychiaterin davon ausging, dass der Beschwer- deführer seine Aussenwirkung und seine Angaben bewusst (vgl. auch act. II 258.5 S. 9 Ziff. 4.1; act. III 78) beeinflussen kann. So fällt denn auch auf, dass die Angaben etwa zu seiner Kindheit immer umfangreicher (vgl. etwa act. II 102 S. 3, 121.1 S. 11 Ziff. 4.1.1.2, 258.5 S. 5 Ziff. 3.2) sowie mit Bezug auf die anhand von Zeugnissen dokumentierte Erwerbsbiographie (act. II 258.5 S. 6 Ziff. 3.2; vgl. zum Grund der Scheidung auch act. II 103.1 S. 286) zunehmend inkonsistent erscheinen. Das Gutachten der MEDAS D.________ vom 11. März 2020 (act. II 258) überzeugt daher in psychiatrischer Hinsicht nicht, schliesst eine Verände- rung nach September 2017 jedoch auch nicht aus. Vielmehr bestehen ent- sprechende Hinweise (vgl. E. 3.4.3 nachfolgend). 3.4.3 Was den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Be- richt von Dr. med. H.________ und der Diplom-Psychologin G.________ vom 24. Januar 2020 (act. II 275 S. 15 ff.) betrifft, ist zunächst dem Um- stand Rechnung zu tragen, dass das Thema der Traumatisierung bereits Gegenstand der ersten Begutachtung war. Schon der damalige Gutachter war in der Lage, Zeichen für eine erwähnte Störung zu erkennen, wenn sie vorgelegen hätten, zumal er selbst seine Diskussion darauf bezog. So hielt der psychiatrische Gutachter der MEDAS C.________ explizit fest, mögli- cherweise seien auch lebensgeschichtliche Enttäuschungen und Traumati- sierungen reaktiviert worden (act. II 121.1 S. 15 Ziff. 4.1.7). Nicht ausser Acht zu lassen ist, dass Dr. med. H.________ und die Diplom-Psychologin G.________ spätestens mit der Formulierung „begrüssen wir den Rekurs gegen diesen Entscheid“ für den Beschwerdeführer Partei ergriffen, womit sie einen eigentlichen Rollenwechsel weg von der ärztlichen Tätigkeit voll- zogen (vgl. Entscheid des BGer vom 26. November 2019, 8C_588/2019,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, IV/21/99, Seite 18 E. 4.3). So hielten sie denn auch explizit fest, die Befundlage habe sich nicht geändert, sondern die Unterschiede in den beiden Begutachtungen seien auf eine erheblich andere Datenlage infolge noch schwer beeinträch- tigter Selbstbeurteilung in der Anamnese sowie Krankheitseinsicht des Be- schwerdeführers im damaligen Zeitpunkt (2013) zurückzuführen. Sie führ- ten damit zwar aus, der Gesundheitszustand habe sich erheblich ver- schlechtert, ohne jedoch den Beschwerdeführer damals selbst behandelt zu haben, noch neue objektivierbare Befunde vorzubringen. Betreffend den durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Suizidversuch (Beschwerde S. 12 Rz. 32) fehlen echtzeitliche Belege. Auch seitens der behandelnden Psychologin war eine zeitnahe Nachprüfung unterlassen worden (vgl. act. III 117 unten). Dies ist mit Blick auf die therapeutische Bedeutung ei- nes solchen Vorgangs nicht nachvollziehbar und wäre angesichts fehlender echtzeitlicher Unterlagen umso wichtiger gewesen. So hätte etwa die be- hauptete massgebliche Verbrennung durch einen schweren Suizidversuch mit einem selbstgebastelten elektrischen Stuhl (act. II 275 S. 19; act. III 144, 147) ohne weiteres festgestellt werden können und wären solch schwere Verletzungen zu behandeln gewesen. Aus den Behandlungsunter- lagen (vgl. act. III 102 ff.) ergibt sich überdies der Eindruck, dass der Be- schwerdeführer möglicherweise weniger der früheren Erlebnisse gewahr wird, sondern versucht – auch durch Weiterentwicklungen des Erlebten –, die von ihm antizipierten Erwartungen der Therapeutin und des Helfernet- zes zu erfüllen. Diese Schilderungen und Verhaltensweisen des Beschwer- deführers werden durch die Diplom-Psychologin G.________ zwar festge- halten, allerdings in keinen weiteren Kontext gestellt (vgl. etwa act. III 146, 162). Trotz dieser gegen eine Veränderung sprechenden Elemente der derzeitigen Akten ergeben sich aus den den Behandlungsprotokollen der behandelnden Psychologin (vgl. act. III 102 ff.) und dem Bericht vom
24. August 2020 (act. III 77) von Dr. med. H.________ und der Diplom- Psychologin G.________ gewisse Anzeichen, dass sich die Situation seit September 2017 in psychischer Hinsicht verändert haben könnte. So ha- ben sich vorab die suggestiven Anteile in der Persönlichkeit des Beschwer- deführers offenbar zusehends verstärkt. Ausserdem lässt sich etwa den gerichtlich edierten Behandlungsprotokollen der Diplom-Psychologin G.________ entnehmen, dass die Reduktion des Tramadol den Beschwer- deführer in Berührung mit seinen Gefühlen bringe: Er fühle sich lebendiger,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, IV/21/99, Seite 19 die spürbar gewordene Trauer über sein schweres Leben sei jedoch auch hoch belastend. Dazu komme, dass der abgespaltene hoch aggressive Persönlichkeitsanteil für ihn schwerer zu kontrollieren sei (act. III 144, vgl. act. III 146, 154, 165). Durch die Einnahme der verschriebenen Opiate ha- be der Beschwerdeführer gemerkt, dass diese hälfen, seinen destruktiven Selbstanteil sowie die Flashbacks/Intrusionen zu kontrollieren und allge- mein auch den psychischen Schmerz zu dämpfen (act. III 78). Ob und in welcher Weise die heute festgestellte Befundlage tatsächlich auf einer psy- chischen Störung gründet und in welchem Zusammenhang eine allfällige solche Erkrankung mit der Tramadol-Abhängigkeit steht, wurde bis anhin nicht hinreichend geklärt. Gleichermassen ungeklärt ist entsprechend auch, ob und in welchem Umfang eine allfällige (veränderte) Erkrankung Auswir- kungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hat. Die derzeitigen Akten erlauben diesbezüglich keine abschliessende Beurteilung. 3.5 Folglich ist eine erneute psychiatrische Begutachtung indiziert (vgl. E. 3.4 hiervor). Die bisher vorgenommenen somatischen Begutachtungen überzeugen grundsätzlich, sind jedoch bei unbestrittenen somatischen Diagnosen zwecks Klärung des weiteren auch diesbezüglichen Verlaufs zu erneuern. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen, damit sie dem Eventualantrag entsprechend eine neue, interdisziplinä- re Begutachtung für die Zeit seit September 2017 bei einer bis anhin mit dem Beschwerdeführer nicht befassten MEDAS-Gutachterstelle anordne und anschliessend über den Anspruch ab frühestens Oktober 2017 neu befinde. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Die Aktenstücke aus den Behandlungsunterlagen (Bericht vom 24. August 2020 von Dr. med. H.________ und Diplom-Psychologin G.________ [act. III 77-81.]; Behandlungsunterlagen der Diplom-Psychologin G.________ [act. III 102-168]), welche Grundlage des vorliegenden Urteils bilden, werden mit dem Urteil in Kopie der Beschwerdegegnerin zur inte- gralen Aufnahme ins IV-Dossier zugestellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, IV/21/99, Seite 20 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 23. März 2021 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 3'758.--, Auslagen von Fr. 150.35 und Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 301.-- geltend. Dies ist nicht zu beanstanden und die dem Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin zu ersetzende Partei- kosten sind somit auf Fr. 4'209.70 (inkl. Auslagen und MWST) festzuset- zen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 21. Dezember 2020 betreffend den Zeitraum ab Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sin- ne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, IV/21/99, Seite 21 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'209.70 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Die Aktenstücke aus den Behandlungsunterlagen (Bericht vom 24. Au- gust 2020 von Dr. med. H.________ und Diplom-Psychologin G.________ [act. III 77-81.]; Behandlungsunterlagen der Diplom- Psychologin G.________ [act. III 102-168]), welche Grundlage des vor- liegenden Urteils bilden, werden mit dem Urteil in Kopie der Beschwer- degegnerin zur Aufnahme ins IV-Dossier zugestellt. 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern (samt Kopie der Behandlungsunterlagen gemäss Ziff. 4 hiervor)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.