Bundesgerichtsentscheid vom 2. November 2021 (Rückweisung an Vorinstanz UV 595/18)
Sachverhalt
A. Anlässlich der Durchführung einer Lohnlisten-Revision bei der A.________ GmbH (A.________ bzw. Beschwerdeführerin) am 2. Mai 2017 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegne- rin) fest, die an C.________ für die Tätigkeit im Bereich "…" für die A.________ zwischen dem 1. Juni und dem 31. Dezember 2015 ausgerich- teten Beträge seien als massgebende Lohnsumme aus unselbstständiger Tätigkeit aufzurechnen. Diese Tätigkeit hätten C.________ und deren Hilfskräfte (namentlich D.________) für die A.________ ausgeführt (Akten der Suva [act. IIA] 3; Akten der Suva [act. II] 104, 108). Dementsprechend stellte die Suva der A.________ als Arbeitgeberin basierend auf der durch- geführten Revision am 12. Juni 2017 Prämien (Berufs- und Nichtberufsun- fallversicherung) pro 2015 in der Höhe von Fr. 3'929.45 in Rechnung (act. II 109). Am 13. Juni 2017 (act. IIA 1) teilte die Suva C.________ mit, sie er- achte die von Letzterer ausgeführten Arbeiten als unselbstständige Er- werbstätigkeit. Nachdem C.________ gegen diese sozialversicherungs- rechtliche Qualifikation als unselbstständig Erwerbende in Bezug auf die für die A.________ geleistete Tätigkeit Einwände erhoben hatte (act. IIA 5), hielt die Suva mit Verfügung vom 21. Juni 2017 (act. IIA 6) an ihrem Ent- scheid fest. Die von C.________ dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 7) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2018 (act. IIA 19) ab. B. Nachdem sie am 30. Juni 2018 (vgl. act. II 120 S. 4) Kenntnis vom Ein- spracheentscheid vom 2. Mai 2018 erhalten hatte, erhob die A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, dagegen am 29. August 2018 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin stellte in der Beschwerdeantwort die folgenden Anträge:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, UV/21/862, Seite 3
1. Die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 02.05.2018 sei insofern abzuändern, als neben den ab dem 01.06.2015 bis 31.12.2015 an die "E.________" ausgerichteten Beträge auch die ab 01.01.2012 bis 31.12.2012 an die "F.________" und die ab 01.01.2013 bis 31.05.2015 an die "G.________ GmbH" ausgerichteten Beträge zur Lohnsumme der Beschwerdeführerin hinzuzurechnen und auf der neu ermittelten Differenzlohnsumme entsprechend Prämien zu entrichten sind (Reformation in peius).
2. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen und der Einspra- cheentscheid vom 02.05.2018 sei zu bestätigen. Mit Stellungnahmen vom 27. April 2019 und 2. Dezember 2019 hielten die Parteien an den bisherigen Anträgen fest. Auf instruktionsrichterliche Aufforderung hin reichte die Beschwerdegegne- rin am 22. April 2020 eine weitere Stellungnahme ein. Hierzu nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Mai 2020 Stellung. Mit Urteil vom 11. März 2021, UV/2018/595, stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern fest, das angerufene Gericht sei zur Behandlung der Beschwerde örtlich unzuständig, und überwies die Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau. C. Das Bundesgericht hob mit Entscheid vom 2. November 2021, 8C_315/2021, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
11. März 2021 – in Gutheissung der seitens der A.________ GmbH dage- gen erhobenen Beschwerde – auf und wies die Sache zur materiellen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurück. Der Instruktionsrichter stellte mit prozessleitender Verfügung vom 29. März 2022 den am 21. März 2022 seitens des Versicherungsgerichts des Kan- tons Aargau erfolgten Eingang der Akten fest und wies darauf hin, dass das bislang unter der Verfahrensnummer 200 2018 595 geführte Verfahren unter der Verfahrensnummer 200 2021 862 weitergeführt werde und nun in der Sache zu entscheiden sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, UV/21/862, Seite 4
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2018 (act. IIA 19). Streitig und zu prüfen ist die Korrektheit der Prämienrechnung vom
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind die in der Schweiz beschäf- tigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikan- ten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Perso- nen obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesge- setzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (Art. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversiche- rung [UVV; SR 832.202]). Die Arbeitnehmereigenschaft ist in Art. 10 ATSG geregelt. Eine Person, die in der AHV als unselbstständig erwerbend betrachtet wird, ist von Ausnah- men und Sonderfällen abgesehen (Art. 1a und 2 UVV), immer auch Arbeit- nehmer im Sinne des UVG (RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 10). 2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf- grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivil- rechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlagge- bend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, UV/21/862, Seite 6 trachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. ar- beitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unter- nehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beur- teilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 S. 112). 2.3 Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge- schäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). 2.4 Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versi- cherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitge- ber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb ein- geordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Not- wendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeit- nehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, UV/21/862, Seite 7 3. 3.1 Zwischen den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass D.________ ab August 2010 für die Beschwerdeführerin als … im Einsatz stand (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 4). Diese Tätigkeit stellt zweifels- ohne eine unselbstständige Erwerbstätigkeit dar, was von der Beschwerde- führerin denn auch explizit anerkannt wird (Beschwerde S. 11 Ziff. 21). Des Weiteren ist erstellt, dass C.________ der Beschwerdeführerin monatlich für die von D.________ erbrachten "…" Rechnung stellte; ab August 2010 bis September 2012 namens ihres Einzelunternehmens "F.________" (act. II 55 S. 2 f.), zwischen Oktober 2012 und Mai 2015 namens der "G.________ GmbH" (act. II 122 S. 36; act. IIA 127 S. 25 bis 29) und ab Juni 2015 namens des Einzelunternehmens "E.________" (act. IIA 127 S. 30 ff.). Die für den hier einzig interessierenden Zeitraum zwischen dem
1. Juni und dem 31. Dezember 2015 (vgl. E. 1.2 hiervor) in Rechnung ge- stellten und von der Beschwerdeführerin bezahlten Beträge (unter Aus- schluss der Mehrwertsteuer) in der Höhe von Fr. 73'122.-- bildeten die Ba- sis für die streitbetroffene Prämienrechnung vom 12. Juni 2017 (act. II 109). Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Prämien für die obligatorische Unfallversicherung seien gestützt auf Art. 91 Abs. 3 UVG vom Arbeitgeber geschuldet. Sie sei jedoch nie Arbeit- geberin von D.________ (sowie von C.________) gewesen. D.________ habe immer ausschliesslich aufgrund eines Personalverleihvertrags in ih- rem Betrieb gearbeitet. Zwischen der Beschwerdeführerin und D.________ habe kein Vertragsverhältnis bestanden. Die Prämien im Betrag von Fr. 3'929.45 hätten demnach richtigerweise nicht bei der Beschwerdeführe- rin, sondern bei der Arbeitgeberin und Personalverleiherin (C.________) erhoben werden müssen (Beschwerde S. 8 Ziff. 12). 3.2 Personalverleih ist der Oberbegriff für das Dreiecksverhältnis zwi- schen Arbeitgeber (Verleiher), Einsatzbetrieb (Entleiher) und Arbeitnehmer. Zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer besteht ein Arbeitsverhält- nis, welches sich aus einem Rahmen- und einem Einsatzvertrag zusam- mensetzt (Art. 19 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Ar- beitsvermittlung und den Personalverleih [Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG; SR 823.11]). Zwischen dem Arbeitgeber und dem Einsatzbetrieb wird ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, UV/21/862, Seite 8 Vertrag sui generis (Verleihvertrag) abgeschlossen (Art. 22 AVG). Darin verpflichtet sich der Verleiher nicht zur Erbringung einer bestimmten Ar- beitsleistung, sondern, dass er entsprechende Arbeitnehmer gegen Entgelt und mit seinem Einverständnis dem Einsatzbetrieb zur Leistung von Arbeit für eine bestimmte Zeit überlässt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Juni 2019, 8C_167/2019, E. 5.1) 3.3 Rechtsprechungsgemäss sind die Organe der Alters- und Hinter- lassenenversicherung (und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversi- cherung) ebenso wenig wie die Steuerbehörden verpflichtet, die zivilrechtli- che Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als ver- bindlich anzusehen. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Beitragsumge- hung vorliegt. Eine solche ist in Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien anzunehmen, wenn die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unan- gemessen erscheint; anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären und das ge- wählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führen würde, wenn es von den Organen der AHV hingenommen würde. Sind die- se drei Voraussetzungen erfüllt, so ist zu entscheiden, wie wenn die Um- gehungshandlung nicht stattgefunden hätte und der Beitragspflicht ist die Ordnung zugrunde zu legen, die sachgemäss dem vom Beitragspflichtigen erstrebten wirtschaftlichen Zweck entsprochen hätte (vgl. BGE 113 V 92 E. 4b S. 95; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 15. Juli 2003, U 366/01, E. 4.1). 3.3.1 Übereinstimmend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, zwischen ihr und C.________ bzw. der G.________ GmbH habe ein Per- sonalverleihvertrag bestanden und D.________ sei nicht bei ihr angestellt gewesen, findet sich der Name D.________ nicht in den bei der Beschwer- degegnerin eingereichten Lohndeklarationen, gemäss welchen die Be- schwerdeführerin im Zeitraum zwischen 2010 und 2016 zwischen 12 und
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 49 Abs. 3 i.V.m. Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 12 Juni 2017 (act. II 109), betreffend die von der Beschwerdeführerin aus- gerichteten Zahlungen für zwischen dem 1. Juni und dem 31. Dezember 2015 für sie ausgeführte Transportleistungen (vgl. act. II 104). Soweit die Beschwerdegegnerin die Überprüfung der in weiteren Zeiträu- men ausgerichteten Zahlungen beantragt (1. Januar bis 31. Dezember 2012 und 1. Januar 2013 bis 31. Mai 2015; vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. I./2.), kann dem vorliegend nicht entsprochen werden. Diesbezüglich wurde das – vor einer allfälligen Beschwerdeerhebung – zwingend zu durchlaufende Einspracheverfahren nicht durchgeführt, womit es an einem gerichtlich überprüfbaren Anfechtungsgegenstand fehlt. Im angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin denn auch explizit ausgeführt, Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, UV/21/862, Seite 5 genstand des Verfahrens bilde die Rechnung nach Revision vom 12. Juni 2017 (act. IIA 19 S. 2 Ziff. 1.1).
E. 16 Personen beschäftigte (vgl. act. II 35 S. 2 [2010], 46 S. 2 [2011], 65 S. 2 [2012], 74 S. 2 [2013], 81 S. 2 [2014], 86 S. 2 [2015], 92 S. 2 [2016]). Dem-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, UV/21/862, Seite 9 gegenüber sind die Zahlungen an C.________ bzw. an die G.________ GmbH im Dokument "Zahlungen an F.________" (2010 - 2012 [act. II 55 S. 3]) sowie in den Kontoblättern "…" ausgewiesen (2012 - 2015 [act. II 122 S. 30 - 33]). Das buchhalterische Vorgehen der Beschwerdeführerin stützt mithin ihre Argumentation hinsichtlich des Bestehens eines Personalver- leihvertrags. Dies schliesst allerdings ein anderes (sozialversicherungs- rechtliches) Verständnis der erfolgten finanziellen Leistungen nach dem vorstehend Dargelegten (E. 3.3) nicht aus, zumal zwischen den Parteien weder ein Verleihvertrag (vgl. dazu Art. 22 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih [AVG; SR 823.11]) besteht (Replik S. 11 Ziff. 9.6/c; act. IIA 11 S. 1), noch sonstige entsprechende Vereinbarungen aktenkundig sind, welche die Position der Beschwerdeführerin stützen würden. 3.3.2 Was zunächst das Verhältnis zwischen D.________ und der Be- schwerdeführerin betrifft, ist festzustellen, dass ersterer ab August 2010 bis Juni 2017 ununterbrochen für die Beschwerdeführerin als … im Einsatz stand. Dies ergibt sich aus den dokumentierten Zahlungsflüssen zwischen der Beschwerdeführerin und C.________ bzw. der G.________ GmbH für die Zeiträume zwischen August 2010 bis Dezember 2015 (act. II 55 S. 3, 122 S. 30 - 33) sowie den Rechnungen betreffend den Zeitraum zwischen Januar und Juni 2017 (act. IIA 12 S. 15 - 21). Bezüglich des Jahres 2016 finden sich in den Akten zwar keine entsprechenden Unterlagen, jedoch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Situation im Jahr 2016 anders dargestellt hätte, zumal die Beschwerdeführerin im Schreiben an C.________ vom 23. Juni 2017 (act. I 10) auch auf im Jahr 2016 abge- rechnete Leistungen Bezug nahm (vgl. auch Revisionsbericht vom 2. Mai 2017 [act. II 104 S. 5]). Mit Blick auf die zahlreichen fakturierten Überstun- den (vgl. insbesondere act. IIA 11 S. 6 - 15) sowie die Höhe der geleisteten Zahlungen mit im Schnitt über Fr. 10'000.-- pro Monat über die Dauer von knapp sieben Jahren wird deutlich, dass D.________ nicht lediglich als … für die Beschwerdegegnerin tätig war, sondern regelmässig und in einem Ausmass, das sich mit Blick auf die Lohndeklarationen der Beschwerdefüh- rerin der Jahre 2010 bis 2016 (vgl. act. II 35 S. 2 [2010], 46 S. 2 [2011], 65 S. 2 [2012], 74 S. 2 [2013], 81 S. 2 [2014], 86 S. 2 [2015], 92 S. 2 [2016]) nicht wesentlich von dem der deklarierten Mitarbeiter unterscheidet. Unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, UV/21/862, Seite 10 diesen Umständen erscheint die gewählte Rechtsgestaltung mit dem gel- tend gemachten Personalverleihvertrag als ungewöhnlich und nicht nach- vollziehbar. Die Beschwerdegegnerin hat die Vorgehensweise mit dem Personalverleih via C.________ denn auch bereits im Rahmen der am
3. Dezember 2012 vorgenommenen Revision (vgl. act. II 58 ff.) moniert und festgehalten, "[a]b 2013 [ist D.________] via A.________ GmbH mit der Suva und der AHV vollumfänglich abzurechnen" (act. II 60 S. 2). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 (act. II 64, act. I 7) informierte die Be- schwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über die durchgeführte Revision und teilte mit, dass u.a. D.________ bei seinen Einsätzen als … (ohne ei- genes …) als Arbeitnehmer bzw. Unselbständigerwerbender zu betrachten sei. Soweit die Beschwerdeführerin hierauf Bezug nimmt und geltend macht, das Schreiben vom 12. Dezember 2012 habe keine Feststellungen "zur Person des Arbeitgebers" enthalten, weswegen sie wie auch D.________ und C.________ davon ausgegangen seien, dass weiterhin die Rechnung stellende Personalverleiherin und nicht die Beschwerdefüh- rerin Arbeitgeberin von D.________ gewesen sei (Beschwerde S. 5 Ziff. 5), ist ihr nicht zu folgen. Zwar ist dem Schreiben nicht explizit zu entnehmen, dass D.________ als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin zu betrachten sei, dies ergibt sich allerdings ohne Weiteres aus den Umständen, dass das Schreiben an sie und nicht an C.________ als angebliche Arbeitgebe- rin und Personalverleiherin adressiert war. Sie war denn auch – anders als D.________ – nicht als Kopieempfängerin aufgeführt. Des Weiteren wurde im Revisionsbericht explizit von der Abrechnung "via A.________ GmbH" gesprochen (act. II 60 S. 2). Es kann damit auch keine Rede davon sein, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Revision 2012 (einzig) die Rechnungsstellung durch die Einzelfirma beanstandet und verlangt hat, dass die Einsätze von D.________ ab 2013 durch eine juristische Person in Rechnung gestellt werden müssten (Beschwerde S. 5 Ziff. 5). Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin klar zu verstehen gegeben, dass sie nicht von einem Personalverleihverhältnis zwischen C.________ und der Beschwer- deführerin, sondern von einem Arbeitsverhältnis zwischen D.________ und der Beschwerdeführerin ausging. Zugleich hat sie eine Nacherhebung der AHV- und UVG-Beiträge im Rahmen der nächsten Revision in Aussicht gestellt, sollte ab 1. Januar 2013 keine korrekte Deklaration betreffend D.________ erfolgen (act. II 60 S. 4). Dies ist mit der hier interessierenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, UV/21/862, Seite 11 Prämienrechnung vom 12. Juni 2017 (act. II 109) zumindest hinsichtlich der UVG-Beiträge sodann auch geschehen. 3.3.3 Das von der Beschwerdeführerin behauptete Personalverleihver- hältnis ist auch mit Blick auf das Verhältnis zwischen C.________ und D.________ als ungewöhnlich und nicht nachvollziehbar zu bewerten. Zunächst fällt auf, dass es sich bei den beiden Genannten um Lebenspart- ner mit gemeinsamem Haushalt handelt (vgl. act. II 60 S. 2; act. IIA 5 S. 1, 4; act. IIA 23 S. 58). Dies schliesst zwar nicht von vornherein aus, dass C.________ Arbeitgeberin von D.________ ist bzw. war und diesen im Rahmen eines Personalleihvertrages an die Beschwerdeführerin ausgelie- hen hat. Belege für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den beiden Lebenspartnern finden sich in den Akten allerdings nicht; vielmehr ist das Gegenteil der Fall: Zunächst geht aus dem Revisionsbericht vom
2. Mai 2017 (act. II 104 S. 4) hervor, dass C.________ der Ausgleichskas- se des Kantons Bern seit 2012 keine Löhne (mehr) gemeldet hat. In der Jahresrechnung ihres Einzelunternehmens per 31. Dezember 2015 ist für das Jahr 2015 ein Personalaufwand von lediglich Fr. 1'273.-- ausgewiesen, für das Vorjahr 2014 gar nur ein solcher von Fr. 122.--, wobei es sich dabei einzig um "Sozialversicherungsaufwand" handelte (act. IIA 11 S. 24). Im Formular "Anmeldung für Selbständigerwerbende" vom 22. September 2017 gab C.________ an, seit 1. Juli 2016 eine Person mit einem Monats- lohn von Fr. 1'400.-- zu beschäftigen (act. IIA 12 S. 6), welcher Betrag bei Weitem nicht dem entspricht, was sie der Beschwerdeführerin im Rahmen des angeblichen Personalleihverhältnisses jeweils in Rechnung gestellt hat (act. IIA 12 S. 15 - 21). Dies spiegelt sich denn auch in ihrer Aussage ge- genüber der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 14. Juni 2017 wieder, wonach D.________ ohne massgebendes Einkommen in ihrer Einzelfirma "mithelfe" (act. IIA 5 S. 2). Eine in die gleiche Richtung zielende Aussage findet sich schliesslich auch im Schreiben vom 7. August 2017 (act. IIA 11 S. 3). 3.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von den Parteien gewählte Rechtsgestaltung unter beitragsrechtlichen Gesichtspunkten als ungewöhnlich und den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht angemessen zu qualifizieren ist, die in missbräuchlicher Weise jedenfalls vorwiegend der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, UV/21/862, Seite 12 Beitragsersparnis diente. So hat C.________ im Schreiben vom 7. August 2017 denn auch unter Verweis auf die "bessere Stellung bei den Sozialver- sicherungen" ausgeführt, dass eine Anstellung von D.________ bei der Beschwerdeführerin sehr wünschenswert gewesen wäre und er für die Be- schwerdeführerin eine sehr billige Arbeitskraft, ohne bezahlte Kranken- und Unfalltage gewesen sei (act. IIA 11 S. 3). Überdies bestehen keine Zweifel, dass das gewählte Vorgehen zu einer erheblichen Beitragsersparnis bei der Beschwerdeführerin geführt hat (vgl. E. 3.3 hiervor). 3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin zwischen dem 1. Juni und dem 31. Dezember 2015 an C.________ ausgerichteten Beträge korrekterweise als massgebende Lohnsumme aus unselbstständiger Tätigkeit aufgerechnet und hierfür Prä- mien für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung in Rechnung gestellt (act. II 109). Deren Höhe von Fr. 3'929.45 wird seitens der Beschwerdefüh- rerin nicht in Frage gestellt. Damit ist der angefochtene Einspracheent- scheid vom 2. Mai 2018 (act. IIA 19) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fas- sung; vgl. Art. 82a ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, UV/21/862, Seite 13 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Suva
- C.________
- D.________
- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 02.05.2018 sei insofern abzuändern, als neben den ab dem 01.06.2015 bis 31.12.2015 an die "E.________" ausgerichteten Beträge auch die ab 01.01.2012 bis 31.12.2012 an die "F.________" und die ab 01.01.2013 bis 31.05.2015 an die "G.________ GmbH" ausgerichteten Beträge zur Lohnsumme der Beschwerdeführerin hinzuzurechnen und auf der neu ermittelten Differenzlohnsumme entsprechend Prämien zu entrichten sind (Reformation in peius).
- Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen und der Einspra- cheentscheid vom 02.05.2018 sei zu bestätigen. Mit Stellungnahmen vom 27. April 2019 und 2. Dezember 2019 hielten die Parteien an den bisherigen Anträgen fest. Auf instruktionsrichterliche Aufforderung hin reichte die Beschwerdegegne- rin am 22. April 2020 eine weitere Stellungnahme ein. Hierzu nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Mai 2020 Stellung. Mit Urteil vom 11. März 2021, UV/2018/595, stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern fest, das angerufene Gericht sei zur Behandlung der Beschwerde örtlich unzuständig, und überwies die Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau. C. Das Bundesgericht hob mit Entscheid vom 2. November 2021, 8C_315/2021, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
- März 2021 – in Gutheissung der seitens der A.________ GmbH dage- gen erhobenen Beschwerde – auf und wies die Sache zur materiellen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurück. Der Instruktionsrichter stellte mit prozessleitender Verfügung vom 29. März 2022 den am 21. März 2022 seitens des Versicherungsgerichts des Kan- tons Aargau erfolgten Eingang der Akten fest und wies darauf hin, dass das bislang unter der Verfahrensnummer 200 2018 595 geführte Verfahren unter der Verfahrensnummer 200 2021 862 weitergeführt werde und nun in der Sache zu entscheiden sei. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, UV/21/862, Seite 4 Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 49 Abs. 3 i.V.m. Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2018 (act. IIA 19). Streitig und zu prüfen ist die Korrektheit der Prämienrechnung vom
- Juni 2017 (act. II 109), betreffend die von der Beschwerdeführerin aus- gerichteten Zahlungen für zwischen dem 1. Juni und dem 31. Dezember 2015 für sie ausgeführte Transportleistungen (vgl. act. II 104). Soweit die Beschwerdegegnerin die Überprüfung der in weiteren Zeiträu- men ausgerichteten Zahlungen beantragt (1. Januar bis 31. Dezember 2012 und 1. Januar 2013 bis 31. Mai 2015; vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. I./2.), kann dem vorliegend nicht entsprochen werden. Diesbezüglich wurde das – vor einer allfälligen Beschwerdeerhebung – zwingend zu durchlaufende Einspracheverfahren nicht durchgeführt, womit es an einem gerichtlich überprüfbaren Anfechtungsgegenstand fehlt. Im angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin denn auch explizit ausgeführt, Ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, UV/21/862, Seite 5 genstand des Verfahrens bilde die Rechnung nach Revision vom 12. Juni 2017 (act. IIA 19 S. 2 Ziff. 1.1). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Nach Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind die in der Schweiz beschäf- tigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikan- ten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Perso- nen obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesge- setzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (Art. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversiche- rung [UVV; SR 832.202]). Die Arbeitnehmereigenschaft ist in Art. 10 ATSG geregelt. Eine Person, die in der AHV als unselbstständig erwerbend betrachtet wird, ist von Ausnah- men und Sonderfällen abgesehen (Art. 1a und 2 UVV), immer auch Arbeit- nehmer im Sinne des UVG (RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 10). 2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf- grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivil- rechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlagge- bend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, UV/21/862, Seite 6 trachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. ar- beitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unter- nehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beur- teilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 S. 112). 2.3 Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge- schäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). 2.4 Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versi- cherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitge- ber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb ein- geordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Not- wendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeit- nehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, UV/21/862, Seite 7
- 3.1 Zwischen den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass D.________ ab August 2010 für die Beschwerdeführerin als … im Einsatz stand (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 4). Diese Tätigkeit stellt zweifels- ohne eine unselbstständige Erwerbstätigkeit dar, was von der Beschwerde- führerin denn auch explizit anerkannt wird (Beschwerde S. 11 Ziff. 21). Des Weiteren ist erstellt, dass C.________ der Beschwerdeführerin monatlich für die von D.________ erbrachten "…" Rechnung stellte; ab August 2010 bis September 2012 namens ihres Einzelunternehmens "F.________" (act. II 55 S. 2 f.), zwischen Oktober 2012 und Mai 2015 namens der "G.________ GmbH" (act. II 122 S. 36; act. IIA 127 S. 25 bis 29) und ab Juni 2015 namens des Einzelunternehmens "E.________" (act. IIA 127 S. 30 ff.). Die für den hier einzig interessierenden Zeitraum zwischen dem
- Juni und dem 31. Dezember 2015 (vgl. E. 1.2 hiervor) in Rechnung ge- stellten und von der Beschwerdeführerin bezahlten Beträge (unter Aus- schluss der Mehrwertsteuer) in der Höhe von Fr. 73'122.-- bildeten die Ba- sis für die streitbetroffene Prämienrechnung vom 12. Juni 2017 (act. II 109). Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Prämien für die obligatorische Unfallversicherung seien gestützt auf Art. 91 Abs. 3 UVG vom Arbeitgeber geschuldet. Sie sei jedoch nie Arbeit- geberin von D.________ (sowie von C.________) gewesen. D.________ habe immer ausschliesslich aufgrund eines Personalverleihvertrags in ih- rem Betrieb gearbeitet. Zwischen der Beschwerdeführerin und D.________ habe kein Vertragsverhältnis bestanden. Die Prämien im Betrag von Fr. 3'929.45 hätten demnach richtigerweise nicht bei der Beschwerdeführe- rin, sondern bei der Arbeitgeberin und Personalverleiherin (C.________) erhoben werden müssen (Beschwerde S. 8 Ziff. 12). 3.2 Personalverleih ist der Oberbegriff für das Dreiecksverhältnis zwi- schen Arbeitgeber (Verleiher), Einsatzbetrieb (Entleiher) und Arbeitnehmer. Zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer besteht ein Arbeitsverhält- nis, welches sich aus einem Rahmen- und einem Einsatzvertrag zusam- mensetzt (Art. 19 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Ar- beitsvermittlung und den Personalverleih [Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG; SR 823.11]). Zwischen dem Arbeitgeber und dem Einsatzbetrieb wird ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, UV/21/862, Seite 8 Vertrag sui generis (Verleihvertrag) abgeschlossen (Art. 22 AVG). Darin verpflichtet sich der Verleiher nicht zur Erbringung einer bestimmten Ar- beitsleistung, sondern, dass er entsprechende Arbeitnehmer gegen Entgelt und mit seinem Einverständnis dem Einsatzbetrieb zur Leistung von Arbeit für eine bestimmte Zeit überlässt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Juni 2019, 8C_167/2019, E. 5.1) 3.3 Rechtsprechungsgemäss sind die Organe der Alters- und Hinter- lassenenversicherung (und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversi- cherung) ebenso wenig wie die Steuerbehörden verpflichtet, die zivilrechtli- che Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als ver- bindlich anzusehen. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Beitragsumge- hung vorliegt. Eine solche ist in Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien anzunehmen, wenn die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unan- gemessen erscheint; anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären und das ge- wählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führen würde, wenn es von den Organen der AHV hingenommen würde. Sind die- se drei Voraussetzungen erfüllt, so ist zu entscheiden, wie wenn die Um- gehungshandlung nicht stattgefunden hätte und der Beitragspflicht ist die Ordnung zugrunde zu legen, die sachgemäss dem vom Beitragspflichtigen erstrebten wirtschaftlichen Zweck entsprochen hätte (vgl. BGE 113 V 92 E. 4b S. 95; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 15. Juli 2003, U 366/01, E. 4.1). 3.3.1 Übereinstimmend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, zwischen ihr und C.________ bzw. der G.________ GmbH habe ein Per- sonalverleihvertrag bestanden und D.________ sei nicht bei ihr angestellt gewesen, findet sich der Name D.________ nicht in den bei der Beschwer- degegnerin eingereichten Lohndeklarationen, gemäss welchen die Be- schwerdeführerin im Zeitraum zwischen 2010 und 2016 zwischen 12 und 16 Personen beschäftigte (vgl. act. II 35 S. 2 [2010], 46 S. 2 [2011], 65 S. 2 [2012], 74 S. 2 [2013], 81 S. 2 [2014], 86 S. 2 [2015], 92 S. 2 [2016]). Dem- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, UV/21/862, Seite 9 gegenüber sind die Zahlungen an C.________ bzw. an die G.________ GmbH im Dokument "Zahlungen an F.________" (2010 - 2012 [act. II 55 S. 3]) sowie in den Kontoblättern "…" ausgewiesen (2012 - 2015 [act. II 122 S. 30 - 33]). Das buchhalterische Vorgehen der Beschwerdeführerin stützt mithin ihre Argumentation hinsichtlich des Bestehens eines Personalver- leihvertrags. Dies schliesst allerdings ein anderes (sozialversicherungs- rechtliches) Verständnis der erfolgten finanziellen Leistungen nach dem vorstehend Dargelegten (E. 3.3) nicht aus, zumal zwischen den Parteien weder ein Verleihvertrag (vgl. dazu Art. 22 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih [AVG; SR 823.11]) besteht (Replik S. 11 Ziff. 9.6/c; act. IIA 11 S. 1), noch sonstige entsprechende Vereinbarungen aktenkundig sind, welche die Position der Beschwerdeführerin stützen würden. 3.3.2 Was zunächst das Verhältnis zwischen D.________ und der Be- schwerdeführerin betrifft, ist festzustellen, dass ersterer ab August 2010 bis Juni 2017 ununterbrochen für die Beschwerdeführerin als … im Einsatz stand. Dies ergibt sich aus den dokumentierten Zahlungsflüssen zwischen der Beschwerdeführerin und C.________ bzw. der G.________ GmbH für die Zeiträume zwischen August 2010 bis Dezember 2015 (act. II 55 S. 3, 122 S. 30 - 33) sowie den Rechnungen betreffend den Zeitraum zwischen Januar und Juni 2017 (act. IIA 12 S. 15 - 21). Bezüglich des Jahres 2016 finden sich in den Akten zwar keine entsprechenden Unterlagen, jedoch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Situation im Jahr 2016 anders dargestellt hätte, zumal die Beschwerdeführerin im Schreiben an C.________ vom 23. Juni 2017 (act. I 10) auch auf im Jahr 2016 abge- rechnete Leistungen Bezug nahm (vgl. auch Revisionsbericht vom 2. Mai 2017 [act. II 104 S. 5]). Mit Blick auf die zahlreichen fakturierten Überstun- den (vgl. insbesondere act. IIA 11 S. 6 - 15) sowie die Höhe der geleisteten Zahlungen mit im Schnitt über Fr. 10'000.-- pro Monat über die Dauer von knapp sieben Jahren wird deutlich, dass D.________ nicht lediglich als … für die Beschwerdegegnerin tätig war, sondern regelmässig und in einem Ausmass, das sich mit Blick auf die Lohndeklarationen der Beschwerdefüh- rerin der Jahre 2010 bis 2016 (vgl. act. II 35 S. 2 [2010], 46 S. 2 [2011], 65 S. 2 [2012], 74 S. 2 [2013], 81 S. 2 [2014], 86 S. 2 [2015], 92 S. 2 [2016]) nicht wesentlich von dem der deklarierten Mitarbeiter unterscheidet. Unter Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, UV/21/862, Seite 10 diesen Umständen erscheint die gewählte Rechtsgestaltung mit dem gel- tend gemachten Personalverleihvertrag als ungewöhnlich und nicht nach- vollziehbar. Die Beschwerdegegnerin hat die Vorgehensweise mit dem Personalverleih via C.________ denn auch bereits im Rahmen der am
- Dezember 2012 vorgenommenen Revision (vgl. act. II 58 ff.) moniert und festgehalten, "[a]b 2013 [ist D.________] via A.________ GmbH mit der Suva und der AHV vollumfänglich abzurechnen" (act. II 60 S. 2). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 (act. II 64, act. I 7) informierte die Be- schwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über die durchgeführte Revision und teilte mit, dass u.a. D.________ bei seinen Einsätzen als … (ohne ei- genes …) als Arbeitnehmer bzw. Unselbständigerwerbender zu betrachten sei. Soweit die Beschwerdeführerin hierauf Bezug nimmt und geltend macht, das Schreiben vom 12. Dezember 2012 habe keine Feststellungen "zur Person des Arbeitgebers" enthalten, weswegen sie wie auch D.________ und C.________ davon ausgegangen seien, dass weiterhin die Rechnung stellende Personalverleiherin und nicht die Beschwerdefüh- rerin Arbeitgeberin von D.________ gewesen sei (Beschwerde S. 5 Ziff. 5), ist ihr nicht zu folgen. Zwar ist dem Schreiben nicht explizit zu entnehmen, dass D.________ als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin zu betrachten sei, dies ergibt sich allerdings ohne Weiteres aus den Umständen, dass das Schreiben an sie und nicht an C.________ als angebliche Arbeitgebe- rin und Personalverleiherin adressiert war. Sie war denn auch – anders als D.________ – nicht als Kopieempfängerin aufgeführt. Des Weiteren wurde im Revisionsbericht explizit von der Abrechnung "via A.________ GmbH" gesprochen (act. II 60 S. 2). Es kann damit auch keine Rede davon sein, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Revision 2012 (einzig) die Rechnungsstellung durch die Einzelfirma beanstandet und verlangt hat, dass die Einsätze von D.________ ab 2013 durch eine juristische Person in Rechnung gestellt werden müssten (Beschwerde S. 5 Ziff. 5). Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin klar zu verstehen gegeben, dass sie nicht von einem Personalverleihverhältnis zwischen C.________ und der Beschwer- deführerin, sondern von einem Arbeitsverhältnis zwischen D.________ und der Beschwerdeführerin ausging. Zugleich hat sie eine Nacherhebung der AHV- und UVG-Beiträge im Rahmen der nächsten Revision in Aussicht gestellt, sollte ab 1. Januar 2013 keine korrekte Deklaration betreffend D.________ erfolgen (act. II 60 S. 4). Dies ist mit der hier interessierenden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, UV/21/862, Seite 11 Prämienrechnung vom 12. Juni 2017 (act. II 109) zumindest hinsichtlich der UVG-Beiträge sodann auch geschehen. 3.3.3 Das von der Beschwerdeführerin behauptete Personalverleihver- hältnis ist auch mit Blick auf das Verhältnis zwischen C.________ und D.________ als ungewöhnlich und nicht nachvollziehbar zu bewerten. Zunächst fällt auf, dass es sich bei den beiden Genannten um Lebenspart- ner mit gemeinsamem Haushalt handelt (vgl. act. II 60 S. 2; act. IIA 5 S. 1, 4; act. IIA 23 S. 58). Dies schliesst zwar nicht von vornherein aus, dass C.________ Arbeitgeberin von D.________ ist bzw. war und diesen im Rahmen eines Personalleihvertrages an die Beschwerdeführerin ausgelie- hen hat. Belege für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den beiden Lebenspartnern finden sich in den Akten allerdings nicht; vielmehr ist das Gegenteil der Fall: Zunächst geht aus dem Revisionsbericht vom
- Mai 2017 (act. II 104 S. 4) hervor, dass C.________ der Ausgleichskas- se des Kantons Bern seit 2012 keine Löhne (mehr) gemeldet hat. In der Jahresrechnung ihres Einzelunternehmens per 31. Dezember 2015 ist für das Jahr 2015 ein Personalaufwand von lediglich Fr. 1'273.-- ausgewiesen, für das Vorjahr 2014 gar nur ein solcher von Fr. 122.--, wobei es sich dabei einzig um "Sozialversicherungsaufwand" handelte (act. IIA 11 S. 24). Im Formular "Anmeldung für Selbständigerwerbende" vom 22. September 2017 gab C.________ an, seit 1. Juli 2016 eine Person mit einem Monats- lohn von Fr. 1'400.-- zu beschäftigen (act. IIA 12 S. 6), welcher Betrag bei Weitem nicht dem entspricht, was sie der Beschwerdeführerin im Rahmen des angeblichen Personalleihverhältnisses jeweils in Rechnung gestellt hat (act. IIA 12 S. 15 - 21). Dies spiegelt sich denn auch in ihrer Aussage ge- genüber der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 14. Juni 2017 wieder, wonach D.________ ohne massgebendes Einkommen in ihrer Einzelfirma "mithelfe" (act. IIA 5 S. 2). Eine in die gleiche Richtung zielende Aussage findet sich schliesslich auch im Schreiben vom 7. August 2017 (act. IIA 11 S. 3). 3.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von den Parteien gewählte Rechtsgestaltung unter beitragsrechtlichen Gesichtspunkten als ungewöhnlich und den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht angemessen zu qualifizieren ist, die in missbräuchlicher Weise jedenfalls vorwiegend der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, UV/21/862, Seite 12 Beitragsersparnis diente. So hat C.________ im Schreiben vom 7. August 2017 denn auch unter Verweis auf die "bessere Stellung bei den Sozialver- sicherungen" ausgeführt, dass eine Anstellung von D.________ bei der Beschwerdeführerin sehr wünschenswert gewesen wäre und er für die Be- schwerdeführerin eine sehr billige Arbeitskraft, ohne bezahlte Kranken- und Unfalltage gewesen sei (act. IIA 11 S. 3). Überdies bestehen keine Zweifel, dass das gewählte Vorgehen zu einer erheblichen Beitragsersparnis bei der Beschwerdeführerin geführt hat (vgl. E. 3.3 hiervor). 3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin zwischen dem 1. Juni und dem 31. Dezember 2015 an C.________ ausgerichteten Beträge korrekterweise als massgebende Lohnsumme aus unselbstständiger Tätigkeit aufgerechnet und hierfür Prä- mien für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung in Rechnung gestellt (act. II 109). Deren Höhe von Fr. 3'929.45 wird seitens der Beschwerdefüh- rerin nicht in Frage gestellt. Damit ist der angefochtene Einspracheent- scheid vom 2. Mai 2018 (act. IIA 19) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fas- sung; vgl. Art. 82a ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, UV/21/862, Seite 13
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Suva - C.________ - D.________ - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 862 UV KNB/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. Juli 2022 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Imhasly A.________ GmbH vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Bundesgerichtsentscheid vom 2. November 2021 (Rückweisung an Vorinstanz UV 595/18)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, UV/21/862, Seite 2 Sachverhalt: A. Anlässlich der Durchführung einer Lohnlisten-Revision bei der A.________ GmbH (A.________ bzw. Beschwerdeführerin) am 2. Mai 2017 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegne- rin) fest, die an C.________ für die Tätigkeit im Bereich "…" für die A.________ zwischen dem 1. Juni und dem 31. Dezember 2015 ausgerich- teten Beträge seien als massgebende Lohnsumme aus unselbstständiger Tätigkeit aufzurechnen. Diese Tätigkeit hätten C.________ und deren Hilfskräfte (namentlich D.________) für die A.________ ausgeführt (Akten der Suva [act. IIA] 3; Akten der Suva [act. II] 104, 108). Dementsprechend stellte die Suva der A.________ als Arbeitgeberin basierend auf der durch- geführten Revision am 12. Juni 2017 Prämien (Berufs- und Nichtberufsun- fallversicherung) pro 2015 in der Höhe von Fr. 3'929.45 in Rechnung (act. II 109). Am 13. Juni 2017 (act. IIA 1) teilte die Suva C.________ mit, sie er- achte die von Letzterer ausgeführten Arbeiten als unselbstständige Er- werbstätigkeit. Nachdem C.________ gegen diese sozialversicherungs- rechtliche Qualifikation als unselbstständig Erwerbende in Bezug auf die für die A.________ geleistete Tätigkeit Einwände erhoben hatte (act. IIA 5), hielt die Suva mit Verfügung vom 21. Juni 2017 (act. IIA 6) an ihrem Ent- scheid fest. Die von C.________ dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 7) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2018 (act. IIA 19) ab. B. Nachdem sie am 30. Juni 2018 (vgl. act. II 120 S. 4) Kenntnis vom Ein- spracheentscheid vom 2. Mai 2018 erhalten hatte, erhob die A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, dagegen am 29. August 2018 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin stellte in der Beschwerdeantwort die folgenden Anträge:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, UV/21/862, Seite 3
1. Die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 02.05.2018 sei insofern abzuändern, als neben den ab dem 01.06.2015 bis 31.12.2015 an die "E.________" ausgerichteten Beträge auch die ab 01.01.2012 bis 31.12.2012 an die "F.________" und die ab 01.01.2013 bis 31.05.2015 an die "G.________ GmbH" ausgerichteten Beträge zur Lohnsumme der Beschwerdeführerin hinzuzurechnen und auf der neu ermittelten Differenzlohnsumme entsprechend Prämien zu entrichten sind (Reformation in peius).
2. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen und der Einspra- cheentscheid vom 02.05.2018 sei zu bestätigen. Mit Stellungnahmen vom 27. April 2019 und 2. Dezember 2019 hielten die Parteien an den bisherigen Anträgen fest. Auf instruktionsrichterliche Aufforderung hin reichte die Beschwerdegegne- rin am 22. April 2020 eine weitere Stellungnahme ein. Hierzu nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Mai 2020 Stellung. Mit Urteil vom 11. März 2021, UV/2018/595, stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern fest, das angerufene Gericht sei zur Behandlung der Beschwerde örtlich unzuständig, und überwies die Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau. C. Das Bundesgericht hob mit Entscheid vom 2. November 2021, 8C_315/2021, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
11. März 2021 – in Gutheissung der seitens der A.________ GmbH dage- gen erhobenen Beschwerde – auf und wies die Sache zur materiellen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurück. Der Instruktionsrichter stellte mit prozessleitender Verfügung vom 29. März 2022 den am 21. März 2022 seitens des Versicherungsgerichts des Kan- tons Aargau erfolgten Eingang der Akten fest und wies darauf hin, dass das bislang unter der Verfahrensnummer 200 2018 595 geführte Verfahren unter der Verfahrensnummer 200 2021 862 weitergeführt werde und nun in der Sache zu entscheiden sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, UV/21/862, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 49 Abs. 3 i.V.m. Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2018 (act. IIA 19). Streitig und zu prüfen ist die Korrektheit der Prämienrechnung vom
12. Juni 2017 (act. II 109), betreffend die von der Beschwerdeführerin aus- gerichteten Zahlungen für zwischen dem 1. Juni und dem 31. Dezember 2015 für sie ausgeführte Transportleistungen (vgl. act. II 104). Soweit die Beschwerdegegnerin die Überprüfung der in weiteren Zeiträu- men ausgerichteten Zahlungen beantragt (1. Januar bis 31. Dezember 2012 und 1. Januar 2013 bis 31. Mai 2015; vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. I./2.), kann dem vorliegend nicht entsprochen werden. Diesbezüglich wurde das – vor einer allfälligen Beschwerdeerhebung – zwingend zu durchlaufende Einspracheverfahren nicht durchgeführt, womit es an einem gerichtlich überprüfbaren Anfechtungsgegenstand fehlt. Im angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin denn auch explizit ausgeführt, Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, UV/21/862, Seite 5 genstand des Verfahrens bilde die Rechnung nach Revision vom 12. Juni 2017 (act. IIA 19 S. 2 Ziff. 1.1). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind die in der Schweiz beschäf- tigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikan- ten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Perso- nen obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesge- setzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (Art. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversiche- rung [UVV; SR 832.202]). Die Arbeitnehmereigenschaft ist in Art. 10 ATSG geregelt. Eine Person, die in der AHV als unselbstständig erwerbend betrachtet wird, ist von Ausnah- men und Sonderfällen abgesehen (Art. 1a und 2 UVV), immer auch Arbeit- nehmer im Sinne des UVG (RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 10). 2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf- grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivil- rechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlagge- bend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, UV/21/862, Seite 6 trachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. ar- beitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unter- nehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beur- teilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 S. 112). 2.3 Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge- schäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). 2.4 Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versi- cherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitge- ber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb ein- geordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Not- wendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeit- nehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, UV/21/862, Seite 7 3. 3.1 Zwischen den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass D.________ ab August 2010 für die Beschwerdeführerin als … im Einsatz stand (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 4). Diese Tätigkeit stellt zweifels- ohne eine unselbstständige Erwerbstätigkeit dar, was von der Beschwerde- führerin denn auch explizit anerkannt wird (Beschwerde S. 11 Ziff. 21). Des Weiteren ist erstellt, dass C.________ der Beschwerdeführerin monatlich für die von D.________ erbrachten "…" Rechnung stellte; ab August 2010 bis September 2012 namens ihres Einzelunternehmens "F.________" (act. II 55 S. 2 f.), zwischen Oktober 2012 und Mai 2015 namens der "G.________ GmbH" (act. II 122 S. 36; act. IIA 127 S. 25 bis 29) und ab Juni 2015 namens des Einzelunternehmens "E.________" (act. IIA 127 S. 30 ff.). Die für den hier einzig interessierenden Zeitraum zwischen dem
1. Juni und dem 31. Dezember 2015 (vgl. E. 1.2 hiervor) in Rechnung ge- stellten und von der Beschwerdeführerin bezahlten Beträge (unter Aus- schluss der Mehrwertsteuer) in der Höhe von Fr. 73'122.-- bildeten die Ba- sis für die streitbetroffene Prämienrechnung vom 12. Juni 2017 (act. II 109). Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Prämien für die obligatorische Unfallversicherung seien gestützt auf Art. 91 Abs. 3 UVG vom Arbeitgeber geschuldet. Sie sei jedoch nie Arbeit- geberin von D.________ (sowie von C.________) gewesen. D.________ habe immer ausschliesslich aufgrund eines Personalverleihvertrags in ih- rem Betrieb gearbeitet. Zwischen der Beschwerdeführerin und D.________ habe kein Vertragsverhältnis bestanden. Die Prämien im Betrag von Fr. 3'929.45 hätten demnach richtigerweise nicht bei der Beschwerdeführe- rin, sondern bei der Arbeitgeberin und Personalverleiherin (C.________) erhoben werden müssen (Beschwerde S. 8 Ziff. 12). 3.2 Personalverleih ist der Oberbegriff für das Dreiecksverhältnis zwi- schen Arbeitgeber (Verleiher), Einsatzbetrieb (Entleiher) und Arbeitnehmer. Zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer besteht ein Arbeitsverhält- nis, welches sich aus einem Rahmen- und einem Einsatzvertrag zusam- mensetzt (Art. 19 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Ar- beitsvermittlung und den Personalverleih [Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG; SR 823.11]). Zwischen dem Arbeitgeber und dem Einsatzbetrieb wird ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, UV/21/862, Seite 8 Vertrag sui generis (Verleihvertrag) abgeschlossen (Art. 22 AVG). Darin verpflichtet sich der Verleiher nicht zur Erbringung einer bestimmten Ar- beitsleistung, sondern, dass er entsprechende Arbeitnehmer gegen Entgelt und mit seinem Einverständnis dem Einsatzbetrieb zur Leistung von Arbeit für eine bestimmte Zeit überlässt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Juni 2019, 8C_167/2019, E. 5.1) 3.3 Rechtsprechungsgemäss sind die Organe der Alters- und Hinter- lassenenversicherung (und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversi- cherung) ebenso wenig wie die Steuerbehörden verpflichtet, die zivilrechtli- che Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als ver- bindlich anzusehen. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Beitragsumge- hung vorliegt. Eine solche ist in Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien anzunehmen, wenn die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unan- gemessen erscheint; anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären und das ge- wählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führen würde, wenn es von den Organen der AHV hingenommen würde. Sind die- se drei Voraussetzungen erfüllt, so ist zu entscheiden, wie wenn die Um- gehungshandlung nicht stattgefunden hätte und der Beitragspflicht ist die Ordnung zugrunde zu legen, die sachgemäss dem vom Beitragspflichtigen erstrebten wirtschaftlichen Zweck entsprochen hätte (vgl. BGE 113 V 92 E. 4b S. 95; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 15. Juli 2003, U 366/01, E. 4.1). 3.3.1 Übereinstimmend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, zwischen ihr und C.________ bzw. der G.________ GmbH habe ein Per- sonalverleihvertrag bestanden und D.________ sei nicht bei ihr angestellt gewesen, findet sich der Name D.________ nicht in den bei der Beschwer- degegnerin eingereichten Lohndeklarationen, gemäss welchen die Be- schwerdeführerin im Zeitraum zwischen 2010 und 2016 zwischen 12 und 16 Personen beschäftigte (vgl. act. II 35 S. 2 [2010], 46 S. 2 [2011], 65 S. 2 [2012], 74 S. 2 [2013], 81 S. 2 [2014], 86 S. 2 [2015], 92 S. 2 [2016]). Dem-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, UV/21/862, Seite 9 gegenüber sind die Zahlungen an C.________ bzw. an die G.________ GmbH im Dokument "Zahlungen an F.________" (2010 - 2012 [act. II 55 S. 3]) sowie in den Kontoblättern "…" ausgewiesen (2012 - 2015 [act. II 122 S. 30 - 33]). Das buchhalterische Vorgehen der Beschwerdeführerin stützt mithin ihre Argumentation hinsichtlich des Bestehens eines Personalver- leihvertrags. Dies schliesst allerdings ein anderes (sozialversicherungs- rechtliches) Verständnis der erfolgten finanziellen Leistungen nach dem vorstehend Dargelegten (E. 3.3) nicht aus, zumal zwischen den Parteien weder ein Verleihvertrag (vgl. dazu Art. 22 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih [AVG; SR 823.11]) besteht (Replik S. 11 Ziff. 9.6/c; act. IIA 11 S. 1), noch sonstige entsprechende Vereinbarungen aktenkundig sind, welche die Position der Beschwerdeführerin stützen würden. 3.3.2 Was zunächst das Verhältnis zwischen D.________ und der Be- schwerdeführerin betrifft, ist festzustellen, dass ersterer ab August 2010 bis Juni 2017 ununterbrochen für die Beschwerdeführerin als … im Einsatz stand. Dies ergibt sich aus den dokumentierten Zahlungsflüssen zwischen der Beschwerdeführerin und C.________ bzw. der G.________ GmbH für die Zeiträume zwischen August 2010 bis Dezember 2015 (act. II 55 S. 3, 122 S. 30 - 33) sowie den Rechnungen betreffend den Zeitraum zwischen Januar und Juni 2017 (act. IIA 12 S. 15 - 21). Bezüglich des Jahres 2016 finden sich in den Akten zwar keine entsprechenden Unterlagen, jedoch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Situation im Jahr 2016 anders dargestellt hätte, zumal die Beschwerdeführerin im Schreiben an C.________ vom 23. Juni 2017 (act. I 10) auch auf im Jahr 2016 abge- rechnete Leistungen Bezug nahm (vgl. auch Revisionsbericht vom 2. Mai 2017 [act. II 104 S. 5]). Mit Blick auf die zahlreichen fakturierten Überstun- den (vgl. insbesondere act. IIA 11 S. 6 - 15) sowie die Höhe der geleisteten Zahlungen mit im Schnitt über Fr. 10'000.-- pro Monat über die Dauer von knapp sieben Jahren wird deutlich, dass D.________ nicht lediglich als … für die Beschwerdegegnerin tätig war, sondern regelmässig und in einem Ausmass, das sich mit Blick auf die Lohndeklarationen der Beschwerdefüh- rerin der Jahre 2010 bis 2016 (vgl. act. II 35 S. 2 [2010], 46 S. 2 [2011], 65 S. 2 [2012], 74 S. 2 [2013], 81 S. 2 [2014], 86 S. 2 [2015], 92 S. 2 [2016]) nicht wesentlich von dem der deklarierten Mitarbeiter unterscheidet. Unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, UV/21/862, Seite 10 diesen Umständen erscheint die gewählte Rechtsgestaltung mit dem gel- tend gemachten Personalverleihvertrag als ungewöhnlich und nicht nach- vollziehbar. Die Beschwerdegegnerin hat die Vorgehensweise mit dem Personalverleih via C.________ denn auch bereits im Rahmen der am
3. Dezember 2012 vorgenommenen Revision (vgl. act. II 58 ff.) moniert und festgehalten, "[a]b 2013 [ist D.________] via A.________ GmbH mit der Suva und der AHV vollumfänglich abzurechnen" (act. II 60 S. 2). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 (act. II 64, act. I 7) informierte die Be- schwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über die durchgeführte Revision und teilte mit, dass u.a. D.________ bei seinen Einsätzen als … (ohne ei- genes …) als Arbeitnehmer bzw. Unselbständigerwerbender zu betrachten sei. Soweit die Beschwerdeführerin hierauf Bezug nimmt und geltend macht, das Schreiben vom 12. Dezember 2012 habe keine Feststellungen "zur Person des Arbeitgebers" enthalten, weswegen sie wie auch D.________ und C.________ davon ausgegangen seien, dass weiterhin die Rechnung stellende Personalverleiherin und nicht die Beschwerdefüh- rerin Arbeitgeberin von D.________ gewesen sei (Beschwerde S. 5 Ziff. 5), ist ihr nicht zu folgen. Zwar ist dem Schreiben nicht explizit zu entnehmen, dass D.________ als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin zu betrachten sei, dies ergibt sich allerdings ohne Weiteres aus den Umständen, dass das Schreiben an sie und nicht an C.________ als angebliche Arbeitgebe- rin und Personalverleiherin adressiert war. Sie war denn auch – anders als D.________ – nicht als Kopieempfängerin aufgeführt. Des Weiteren wurde im Revisionsbericht explizit von der Abrechnung "via A.________ GmbH" gesprochen (act. II 60 S. 2). Es kann damit auch keine Rede davon sein, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Revision 2012 (einzig) die Rechnungsstellung durch die Einzelfirma beanstandet und verlangt hat, dass die Einsätze von D.________ ab 2013 durch eine juristische Person in Rechnung gestellt werden müssten (Beschwerde S. 5 Ziff. 5). Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin klar zu verstehen gegeben, dass sie nicht von einem Personalverleihverhältnis zwischen C.________ und der Beschwer- deführerin, sondern von einem Arbeitsverhältnis zwischen D.________ und der Beschwerdeführerin ausging. Zugleich hat sie eine Nacherhebung der AHV- und UVG-Beiträge im Rahmen der nächsten Revision in Aussicht gestellt, sollte ab 1. Januar 2013 keine korrekte Deklaration betreffend D.________ erfolgen (act. II 60 S. 4). Dies ist mit der hier interessierenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, UV/21/862, Seite 11 Prämienrechnung vom 12. Juni 2017 (act. II 109) zumindest hinsichtlich der UVG-Beiträge sodann auch geschehen. 3.3.3 Das von der Beschwerdeführerin behauptete Personalverleihver- hältnis ist auch mit Blick auf das Verhältnis zwischen C.________ und D.________ als ungewöhnlich und nicht nachvollziehbar zu bewerten. Zunächst fällt auf, dass es sich bei den beiden Genannten um Lebenspart- ner mit gemeinsamem Haushalt handelt (vgl. act. II 60 S. 2; act. IIA 5 S. 1, 4; act. IIA 23 S. 58). Dies schliesst zwar nicht von vornherein aus, dass C.________ Arbeitgeberin von D.________ ist bzw. war und diesen im Rahmen eines Personalleihvertrages an die Beschwerdeführerin ausgelie- hen hat. Belege für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den beiden Lebenspartnern finden sich in den Akten allerdings nicht; vielmehr ist das Gegenteil der Fall: Zunächst geht aus dem Revisionsbericht vom
2. Mai 2017 (act. II 104 S. 4) hervor, dass C.________ der Ausgleichskas- se des Kantons Bern seit 2012 keine Löhne (mehr) gemeldet hat. In der Jahresrechnung ihres Einzelunternehmens per 31. Dezember 2015 ist für das Jahr 2015 ein Personalaufwand von lediglich Fr. 1'273.-- ausgewiesen, für das Vorjahr 2014 gar nur ein solcher von Fr. 122.--, wobei es sich dabei einzig um "Sozialversicherungsaufwand" handelte (act. IIA 11 S. 24). Im Formular "Anmeldung für Selbständigerwerbende" vom 22. September 2017 gab C.________ an, seit 1. Juli 2016 eine Person mit einem Monats- lohn von Fr. 1'400.-- zu beschäftigen (act. IIA 12 S. 6), welcher Betrag bei Weitem nicht dem entspricht, was sie der Beschwerdeführerin im Rahmen des angeblichen Personalleihverhältnisses jeweils in Rechnung gestellt hat (act. IIA 12 S. 15 - 21). Dies spiegelt sich denn auch in ihrer Aussage ge- genüber der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 14. Juni 2017 wieder, wonach D.________ ohne massgebendes Einkommen in ihrer Einzelfirma "mithelfe" (act. IIA 5 S. 2). Eine in die gleiche Richtung zielende Aussage findet sich schliesslich auch im Schreiben vom 7. August 2017 (act. IIA 11 S. 3). 3.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von den Parteien gewählte Rechtsgestaltung unter beitragsrechtlichen Gesichtspunkten als ungewöhnlich und den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht angemessen zu qualifizieren ist, die in missbräuchlicher Weise jedenfalls vorwiegend der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, UV/21/862, Seite 12 Beitragsersparnis diente. So hat C.________ im Schreiben vom 7. August 2017 denn auch unter Verweis auf die "bessere Stellung bei den Sozialver- sicherungen" ausgeführt, dass eine Anstellung von D.________ bei der Beschwerdeführerin sehr wünschenswert gewesen wäre und er für die Be- schwerdeführerin eine sehr billige Arbeitskraft, ohne bezahlte Kranken- und Unfalltage gewesen sei (act. IIA 11 S. 3). Überdies bestehen keine Zweifel, dass das gewählte Vorgehen zu einer erheblichen Beitragsersparnis bei der Beschwerdeführerin geführt hat (vgl. E. 3.3 hiervor). 3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin zwischen dem 1. Juni und dem 31. Dezember 2015 an C.________ ausgerichteten Beträge korrekterweise als massgebende Lohnsumme aus unselbstständiger Tätigkeit aufgerechnet und hierfür Prä- mien für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung in Rechnung gestellt (act. II 109). Deren Höhe von Fr. 3'929.45 wird seitens der Beschwerdefüh- rerin nicht in Frage gestellt. Damit ist der angefochtene Einspracheent- scheid vom 2. Mai 2018 (act. IIA 19) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fas- sung; vgl. Art. 82a ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, UV/21/862, Seite 13 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Suva
- C.________
- D.________
- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.