Verfügung vom 5. November 2021
Sachverhalt
A.
Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)
meldete sich im November 2000 unter Hinweis auf Rückenprobleme und
eine Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum
Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegne-
rin], Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 30. September 2003 (AB
31) bzw. mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2004 (AB 45) verneinte die
IVB einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Auf entsprechendes Ersuchen
der Versicherten (AB 46) hin gewährte die IVB Beratung und Unterstützung
bei der Stellensuche (AB 50) und liess eine berufliche Abklärung durch-
führen (AB 57), welche per 31. August 2004 wegen gesundheitlichen Pro-
blemen abgebrochen wurde (AB 63). Mit Verfügung vom 24. Juni 2005 (AB
73 S. 2 ff.) sprach die IVB der Versicherten rückwirkend ab dem 1. Oktober
2000 eine halbe Rente zu. Im Rahmen einer eingeleiteten Revision von
Amtes wegen (AB 79) wurde diese Rente mit Mitteilung vom 18. November
2008 (AB 83) bestätigt. Anlässlich einer im Jahr 2012 eingeleiteten Revisi-
on von Amtes wegen (AB 89) wurde die Versicherte bidisziplinär (rheuma-
tologisch/psychiatrisch) begutachtet (AB 119.1 ff.). Gestützt darauf hob die
IVB – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 124 f., 133) – die
Verfügung vom 24. Juni 2005 (AB 73 S. 2 ff.) mit Verfügung vom 26. No-
vember 2014 (AB 134) wiedererwägungsweise auf und stellte die bisher
ausgerichtete halbe Rente per 31. Dezember 2014 ein. Eine hiergegen
erhobene Beschwerde (AB 135 S. 4 ff.) wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern mit Urteil vom 30. Juni 2017, IV/2015/27 (AB 141), ab.
Auf eine weitere Anmeldung vom 21. November 2018 (AB 146) trat die IVB
– nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 149 ff.) – mit Verfügung
vom 16. Januar 2020 (AB 153) nicht ein. Diese Verfügung blieb unange-
fochten.
Im März 2021 meldete sich die Versicherte abermals zum Leistungsbezug
an (AB 154). In der Folge tätigte die IVB medizinische Abklärungen und
stellte mit Vorbescheid vom 29. Juni 2021 (AB 167) die Abweisung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/848, Seite 3
Leistungsbegehrens in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte, vertre-
ten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 2. September 2021
(AB 168 S. 1 f.) Einwand und ersuchte zudem rückwirkend per 15. Mai
2020 um unentgeltliche Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher
Anwalt. Mit Verfügung vom 5. November 2021 (AB 181) wies die IVB das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwal-
tungsverfahren ab.
B.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 erhob die Versicherte, weiterhin vertre-
ten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde mit folgenden Anträgen:
1.
Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz
vom 5. November 2021 sei aufzuheben.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozess-
führung vom 6. August 2021 bzw. vom 2. September 2021 sei gestützt
auf Art. 37 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 111 VRPG rückwirkend
auf den 30. März 2021 (Gesuchseinreichung für IV-Rente) gut zu heis-
sen und es sei der Unterzeichnende als Rechtsbeistand der Be-
schwerdeführerin rückwirkend amtlich beizuordnen.
3.
Infolge der Anträge 1 und 2 vorstehend sei auf das Einfordern von Ge-
richtskostenvorschüssen und von Verfahrenskosten generell zu ver-
zichten. Die Parteikosten der Beschwerdeführerin (amtliches Honorar)
seien aus der Staatskasse des Kantons Bern zu entrichten.
– Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST –
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 stellte die Beschwerdeführerin die
folgenden ergänzenden Rechtsbegehren:
1.
Es sei der Beschwerdeführerin im hängigen Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sie sei deshalb von allen
Vorschüssen, Sicherstellungspflichten und Verfahrenskosten, also
auch vom Kostenvorschuss gemäss Ziffer 2 der Verfügung vom
10. Dezember 2021, zu befreien.
2.
Der Unterzeichnende sei im Rahmen der unentgeltlichen Prozess-
führung als amtlicher Anwalt der Beschwerdeführerin beizuordnen und
die Parteikosten im laufenden Beschwerdeverfahren seien vom Kanton
Bern zu übernehmen.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin auf-
forderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 17. Dezember
2021) das aktuelle Budget der Sozialhilfe zu den Akten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/848, Seite 4
Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere
Unterlagen zu den Akten.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2022 schloss die Beschwerde-
gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 5. November 2021 (AB 181). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdefüh- rerin auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der
gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo
die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein An-
spruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das
gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Be-
dürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE
125 V 32 E. 2 S. 34; SVR 2020 IV Nr. 31 S. 110 E. 3.2; AHI 2000 S. 164
E. 2b) kumulativ erfüllt sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/848, Seite 6
2.2
Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger
und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtli-
chen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die
Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4
ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine
strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV
Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime
oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an
der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachli-
che Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch aus-
geschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2017 IV
Nr. 38 S. 116 E. 6.4.2). Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unent-
geltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die
Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrens-
vorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu
berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und
der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffe-
nen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfah-
ren zurechtzufinden.
Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen
Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls
bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder
rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf
sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeistän-
dung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrau-
ensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (SVR 2020 EL Nr. 10
S. 39 E. 3.2; ARV 2015 S. 163 E. 2.2)
3.
3.1
Die Prozessarmut der Beschwerdeführerin ist infolge des seit Jah-
ren anhaltenden Sozialhilfebezuges (AB 168 S. 38 f.; Beschwerdebeilage
[BB] 11) ausgewiesen. Zudem ist das Verwaltungsverfahren nicht als von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/848, Seite 7
vornherein aussichtlos zu qualifizieren; nachdem die Beschwerdeführerin
gegen den Vorbescheid vom 29. Juni 2021 (AB 167), mit welchem die Ab-
weisung des neuerlichen Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt wurde,
Einwand erhoben hatte (AB 168 S. 1 f.), ordnete die Beschwerdegegnerin
zur Klärung der Leistungsansprüche nun eine weitere umfassende medizi-
nische Untersuchung an (AB 182).
3.2
Umstritten ist hingegen, wie es sich mit dem kumulativen Kriterium
der Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung verhält (vgl. E. 2.1 f.
hiervor).
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich entgegen den Ausführungen in der
Beschwerde (S. 4 Ziff. III/3.2/10) nicht um einen besonders starken Eingriff
in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin handelt. Ein solcher kann
nicht per se vorliegen, wenn die Ausrichtung einer Rente in Frage steht.
Wollte man bereits in diesem Umstand einen besonders schweren Eingriff
in die Rechtsstellung der versicherten Person erblicken, der regelmässig
eine unentgeltliche Verbeiständung zur Folge hat (vgl. E. 2.2 hiervor), wür-
de dies darauf hinauslaufen, dass eine solche in einem grossen Teil der IV-
Verfahren zu gewähren wäre, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG
als einer Ausnahmeregelung (vgl. Entscheid des BGer vom 18. Mai 2021,
8C_149/2021, E. 5.2) widerspräche. Ein starker Eingriff kann denn auch
nicht damit begründet werden, die Beschwerdeführerin wäre bei einem
abschlägigen Entscheid weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen.
Demnach setzt der Anspruch auf Verbeiständung vorliegend voraus, dass
zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten hinzukommen (vgl. E. 2.2 hiervor). Hierbei fällt vorliegend
insbesondere ins Gewicht, dass der Einwand des Anwaltes zum Vorbe-
scheid dazu führte, dass die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit
dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 173) eine weitere polydiszi-
plinäre medizinische Untersuchung als notwendig erachtete (AB 174). Mit-
hin führte die Intervention des Anwaltes dazu, dass der Sachverhalt ergän-
zend abgeklärt wird. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung kann
nicht von vornherein davon ausgegangen werden, die anwaltliche Interes-
senwahrung im Vorbescheidverfahren sei nicht notwendig, wenn die IV-
Stelle durch einen Einwand veranlasst wurde, ein Gutachten einzuholen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/848, Seite 8
(vgl. Entscheid des BGer vom 22. Oktober 2012, 9C_746/2012, E. 3.3).
Vielmehr kann in diesem Fall der Grad der Komplexität der Sache erreicht
sein, der die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands rechtfertigt
(vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 37 N. 41).
Wenngleich in formeller Hinsicht an die Einwendungen nur minimale Anfor-
derungen gestellt werden (vgl. Art. 73ter Abs. 2 der Verordnung vom 17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]), müssen
diese hinlänglich begründet sein (vgl. hierzu auch AB 151). Unter den vor-
liegenden Gegebenheiten ist zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin in
der Lage gewesen wäre, selber ausreichend begründet eine weitere Be-
gutachtung zu verlangen respektive die Beschwerdegegnerin eine solche
kaum angeordnet hätte, wenn die Beschwerdeführerin das Verfahren allei-
ne bestritten hätte, zumal deren Fähigkeit sich im Verfahren zurechtzufin-
den gering ist, da sie in … aufgewachsen ist und dort lediglich eine sechs-
jährige Schulbildung genoss, nie eine Berufsausbildung absolvierte (AB
146 S. 5 Ziff. 5.2 f.) und der deutschen Sprache nur sehr eingeschränkt
mächtig ist (vgl. AB 168 S. 2 Ziff. 4; Beschwerde S. 4 Ziff. III/3.2/12). Von
Bedeutung ist vorliegend weiter, dass es sich bei der zuletzt angeordneten
Begutachtung (AB 182) um die insgesamt dritte Begutachtung seit 2003
handelt (AB 29, 119.1 ff.). Sodann ist zu berücksichtigen, dass die ur-
sprünglich zugesprochene Rente (AB 73 S. 2 ff.) erst Jahre danach rück-
wirkend und in Anwendung der Indikatorenprüfung aufgehoben wurde
(AB 134) und seither gemäss dem RAD (vgl. AB 173 S. 3 f.) offenbar medi-
zinisch weiterhin unklar blieb, ob bei der Beschwerdeführerin eine somato-
forme Schmerzstörung mit Folge eines Schmerzsyndroms besteht, was
weiterer medizinischer Klärung bedarf und in psychiatrischer Hinsicht an
die Kriterien des strukturierten Beweisverfahrens anzulehnen ist. Insofern
ist die unübliche Sachlage aber auch die Komplexität des vorliegenden
Verfahrens erstellt. Abgesehen davon wurde die Beschwerdeführerin be-
reits in früheren IV-Verfahren teils durch Anwälte vertreten (AB 32 S. 2 f.,
128), weshalb der Verweis der Beschwerdegegnerin auf die Hilfe des Sozi-
aldienstes (AB 181 S. 3 E. 18) und damit den Verzicht auf eine anwaltliche
Vertretung allein im Vorverfahren nicht einleuchtet.
Unter Würdigung der gesamten Umstände ist die Notwendigkeit der anwalt-
lichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren im vorliegenden Fall zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/848, Seite 9
bejahen. Allerdings kann dem Gesuch nur ab dem Zeitpunkt der Einrei-
chung entsprochen werden und sind rückwirkend allein die Kosten für das
Verfassen des Gesuchs sowie für den Aufwand für die gleichzeitig einge-
reichte Rechtsschrift in der Hauptsache zu entschädigen. Gründe für eine
rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung per 30. März
2021 (vgl. hierzu LUCIE VON BÜREN, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar
zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl.
2020, Art. 111 N. 46) werden nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich.
3.3
Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwer-
de die angefochtene Zwischenverfügung vom 5. November 2021 (AB 181)
aufzuheben und der Beschwerdeführerin für das Verwaltungsverfahren per
2. September 2021 das Recht auf unentgeltliche Verbeiständung zu ge-
währen unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher An-
walt. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Festlegung
des amtlichen Honorars für das Verwaltungsverfahren obliegt der Be-
schwerdegegnerin.
4.
4.1
Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG
i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref-
fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts-
behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD;
BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen
aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde
setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach
pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für
die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen
auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.--
(Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).
Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem
Ausgang des Verfahrens die Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108
Abs. 1 VRPG); das bloss geringe teilweise Unterliegen des Beschwerde-
führers in Bezug auf den Anspruchsbeginn rechtfertigt keine andere Kos-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/848, Seite 10
tenliquidation, da dem Gericht hierdurch kein wesentlicher zusätzlicher
Aufwand entstanden ist.
4.2
Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten. Das geringe teilweise Unterliegen ändert daran
nichts. Die Parteikosten werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und
ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und
nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).
Mit Kostennote vom 6. Januar 2022 macht Rechtsanwalt B.________ ein
Honorar von Fr. 3'400.-- (17 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von
Fr. 100.-- und Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 269.50 geltend. Dabei be-
treffen die Aufwandpositionen vom 8. April bis 26. Oktober 2021 von total
fünf Stunden das Verwaltungsverfahren. Dieser vorprozessuale Aufwand
kann hier nicht berücksichtigt werden (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87). Auch
nach Abzug des vorprozessualen Aufwands erscheint der geltend gemach-
te Zeitaufwand von 12 Stunden mit Blick auf den überschaubaren Sachver-
halt, die fehlende rechtliche Komplexität und vergleichbare Fälle als zu
hoch. Die Parteikosten sind daher ermessensweise pauschal auf
Fr. 1’800.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Diesen Betrag hat die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.
4.3
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von
Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im Beschwerdeverfahren ist
bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos und vom Geschäftsver-
zeichnis abzuschreiben.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Zwi-
schenverfügung der IV-Stelle Bern vom 5. November 2021 aufgehoben
und der Beschwerdeführerin für das Verwaltungsverfahren per 2. Sep-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/848, Seite 11
tember 2021 Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beigeord-
net. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin
zur Bezahlung auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten,
gerichtlich bestimmt auf Fr. 1’800.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu er-
setzen.
4.
Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt
wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 59 ATSG). Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung. Zwischenverfügungen sind gemäss Rechtsprechung nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil bewirken können. Dies ist im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung dann der Fall, wenn ein solches Gesuch abgewiesen wird und der Rechtsvertreter seine Arbeit nicht ohnehin schon fertig erbracht hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Juni 2008, 9C_551/2007, E. 1.2 e contrario; THOMAS ACKERMANN, Aktuelle Fra- gen zur unentgeltlichen Vertretung im Sozialversicherungsrecht, in SCHAFFHAUSER/KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 184). Im Zeitpunkt der angefochtenen Zwischenverfügung war das Ver- waltungsverfahren noch nicht abgeschlossen, im Gegenteil, sieht die Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/848, Seite 5 schwerdegegnerin doch eine weitere Begutachtung vor. Folglich ist vorlie- gend die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Die Zwischenverfügung ist somit selbstständig anfechtbar. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva- lidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 5. November 2021 sei aufzuheben.
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozess- führung vom 6. August 2021 bzw. vom 2. September 2021 sei gestützt auf Art. 37 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 111 VRPG rückwirkend auf den 30. März 2021 (Gesuchseinreichung für IV-Rente) gut zu heis- sen und es sei der Unterzeichnende als Rechtsbeistand der Be- schwerdeführerin rückwirkend amtlich beizuordnen.
- Infolge der Anträge 1 und 2 vorstehend sei auf das Einfordern von Ge- richtskostenvorschüssen und von Verfahrenskosten generell zu ver- zichten. Die Parteikosten der Beschwerdeführerin (amtliches Honorar) seien aus der Staatskasse des Kantons Bern zu entrichten. – Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST – Mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 stellte die Beschwerdeführerin die folgenden ergänzenden Rechtsbegehren:
- Es sei der Beschwerdeführerin im hängigen Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sie sei deshalb von allen Vorschüssen, Sicherstellungspflichten und Verfahrenskosten, also auch vom Kostenvorschuss gemäss Ziffer 2 der Verfügung vom
- Dezember 2021, zu befreien.
- Der Unterzeichnende sei im Rahmen der unentgeltlichen Prozess- führung als amtlicher Anwalt der Beschwerdeführerin beizuordnen und die Parteikosten im laufenden Beschwerdeverfahren seien vom Kanton Bern zu übernehmen. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin auf- forderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 17. Dezember 2021) das aktuelle Budget der Sozialhilfe zu den Akten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/848, Seite 4 Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten. In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2022 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 59 ATSG). Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung. Zwischenverfügungen sind gemäss Rechtsprechung nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil bewirken können. Dies ist im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung dann der Fall, wenn ein solches Gesuch abgewiesen wird und der Rechtsvertreter seine Arbeit nicht ohnehin schon fertig erbracht hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Juni 2008, 9C_551/2007, E. 1.2 e contrario; THOMAS ACKERMANN, Aktuelle Fra- gen zur unentgeltlichen Vertretung im Sozialversicherungsrecht, in SCHAFFHAUSER/KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 184). Im Zeitpunkt der angefochtenen Zwischenverfügung war das Ver- waltungsverfahren noch nicht abgeschlossen, im Gegenteil, sieht die Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/848, Seite 5 schwerdegegnerin doch eine weitere Begutachtung vor. Folglich ist vorlie- gend die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Die Zwischenverfügung ist somit selbstständig anfechtbar. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva- lidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 5. November 2021 (AB 181). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdefüh- rerin auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein An- spruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Be- dürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; SVR 2020 IV Nr. 31 S. 110 E. 3.2; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/848, Seite 6 2.2 Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtli- chen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachli- che Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch aus- geschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2017 IV Nr. 38 S. 116 E. 6.4.2). Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unent- geltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrens- vorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffe- nen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfah- ren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeistän- dung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrau- ensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (SVR 2020 EL Nr. 10 S. 39 E. 3.2; ARV 2015 S. 163 E. 2.2)
- 3.1 Die Prozessarmut der Beschwerdeführerin ist infolge des seit Jah- ren anhaltenden Sozialhilfebezuges (AB 168 S. 38 f.; Beschwerdebeilage [BB] 11) ausgewiesen. Zudem ist das Verwaltungsverfahren nicht als von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/848, Seite 7 vornherein aussichtlos zu qualifizieren; nachdem die Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid vom 29. Juni 2021 (AB 167), mit welchem die Ab- weisung des neuerlichen Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt wurde, Einwand erhoben hatte (AB 168 S. 1 f.), ordnete die Beschwerdegegnerin zur Klärung der Leistungsansprüche nun eine weitere umfassende medizi- nische Untersuchung an (AB 182). 3.2 Umstritten ist hingegen, wie es sich mit dem kumulativen Kriterium der Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung verhält (vgl. E. 2.1 f. hiervor). Zunächst ist festzuhalten, dass es sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 4 Ziff. III/3.2/10) nicht um einen besonders starken Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin handelt. Ein solcher kann nicht per se vorliegen, wenn die Ausrichtung einer Rente in Frage steht. Wollte man bereits in diesem Umstand einen besonders schweren Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person erblicken, der regelmässig eine unentgeltliche Verbeiständung zur Folge hat (vgl. E. 2.2 hiervor), wür- de dies darauf hinauslaufen, dass eine solche in einem grossen Teil der IV- Verfahren zu gewähren wäre, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung (vgl. Entscheid des BGer vom 18. Mai 2021, 8C_149/2021, E. 5.2) widerspräche. Ein starker Eingriff kann denn auch nicht damit begründet werden, die Beschwerdeführerin wäre bei einem abschlägigen Entscheid weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen. Demnach setzt der Anspruch auf Verbeiständung vorliegend voraus, dass zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen (vgl. E. 2.2 hiervor). Hierbei fällt vorliegend insbesondere ins Gewicht, dass der Einwand des Anwaltes zum Vorbe- scheid dazu führte, dass die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 173) eine weitere polydiszi- plinäre medizinische Untersuchung als notwendig erachtete (AB 174). Mit- hin führte die Intervention des Anwaltes dazu, dass der Sachverhalt ergän- zend abgeklärt wird. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, die anwaltliche Interes- senwahrung im Vorbescheidverfahren sei nicht notwendig, wenn die IV- Stelle durch einen Einwand veranlasst wurde, ein Gutachten einzuholen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/848, Seite 8 (vgl. Entscheid des BGer vom 22. Oktober 2012, 9C_746/2012, E. 3.3). Vielmehr kann in diesem Fall der Grad der Komplexität der Sache erreicht sein, der die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands rechtfertigt (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 37 N. 41). Wenngleich in formeller Hinsicht an die Einwendungen nur minimale Anfor- derungen gestellt werden (vgl. Art. 73ter Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]), müssen diese hinlänglich begründet sein (vgl. hierzu auch AB 151). Unter den vor- liegenden Gegebenheiten ist zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen wäre, selber ausreichend begründet eine weitere Be- gutachtung zu verlangen respektive die Beschwerdegegnerin eine solche kaum angeordnet hätte, wenn die Beschwerdeführerin das Verfahren allei- ne bestritten hätte, zumal deren Fähigkeit sich im Verfahren zurechtzufin- den gering ist, da sie in … aufgewachsen ist und dort lediglich eine sechs- jährige Schulbildung genoss, nie eine Berufsausbildung absolvierte (AB 146 S. 5 Ziff. 5.2 f.) und der deutschen Sprache nur sehr eingeschränkt mächtig ist (vgl. AB 168 S. 2 Ziff. 4; Beschwerde S. 4 Ziff. III/3.2/12). Von Bedeutung ist vorliegend weiter, dass es sich bei der zuletzt angeordneten Begutachtung (AB 182) um die insgesamt dritte Begutachtung seit 2003 handelt (AB 29, 119.1 ff.). Sodann ist zu berücksichtigen, dass die ur- sprünglich zugesprochene Rente (AB 73 S. 2 ff.) erst Jahre danach rück- wirkend und in Anwendung der Indikatorenprüfung aufgehoben wurde (AB 134) und seither gemäss dem RAD (vgl. AB 173 S. 3 f.) offenbar medi- zinisch weiterhin unklar blieb, ob bei der Beschwerdeführerin eine somato- forme Schmerzstörung mit Folge eines Schmerzsyndroms besteht, was weiterer medizinischer Klärung bedarf und in psychiatrischer Hinsicht an die Kriterien des strukturierten Beweisverfahrens anzulehnen ist. Insofern ist die unübliche Sachlage aber auch die Komplexität des vorliegenden Verfahrens erstellt. Abgesehen davon wurde die Beschwerdeführerin be- reits in früheren IV-Verfahren teils durch Anwälte vertreten (AB 32 S. 2 f., 128), weshalb der Verweis der Beschwerdegegnerin auf die Hilfe des Sozi- aldienstes (AB 181 S. 3 E. 18) und damit den Verzicht auf eine anwaltliche Vertretung allein im Vorverfahren nicht einleuchtet. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist die Notwendigkeit der anwalt- lichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren im vorliegenden Fall zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/848, Seite 9 bejahen. Allerdings kann dem Gesuch nur ab dem Zeitpunkt der Einrei- chung entsprochen werden und sind rückwirkend allein die Kosten für das Verfassen des Gesuchs sowie für den Aufwand für die gleichzeitig einge- reichte Rechtsschrift in der Hauptsache zu entschädigen. Gründe für eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung per 30. März 2021 (vgl. hierzu LUCIE VON BÜREN, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 46) werden nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich. 3.3 Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwer- de die angefochtene Zwischenverfügung vom 5. November 2021 (AB 181) aufzuheben und der Beschwerdeführerin für das Verwaltungsverfahren per
- September 2021 das Recht auf unentgeltliche Verbeiständung zu ge- währen unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher An- walt. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Festlegung des amtlichen Honorars für das Verwaltungsverfahren obliegt der Be- schwerdegegnerin.
- 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG); das bloss geringe teilweise Unterliegen des Beschwerde- führers in Bezug auf den Anspruchsbeginn rechtfertigt keine andere Kos- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/848, Seite 10 tenliquidation, da dem Gericht hierdurch kein wesentlicher zusätzlicher Aufwand entstanden ist. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das geringe teilweise Unterliegen ändert daran nichts. Die Parteikosten werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 6. Januar 2022 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 3'400.-- (17 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 100.-- und Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 269.50 geltend. Dabei be- treffen die Aufwandpositionen vom 8. April bis 26. Oktober 2021 von total fünf Stunden das Verwaltungsverfahren. Dieser vorprozessuale Aufwand kann hier nicht berücksichtigt werden (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87). Auch nach Abzug des vorprozessualen Aufwands erscheint der geltend gemach- te Zeitaufwand von 12 Stunden mit Blick auf den überschaubaren Sachver- halt, die fehlende rechtliche Komplexität und vergleichbare Fälle als zu hoch. Die Parteikosten sind daher ermessensweise pauschal auf Fr. 1’800.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 4.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im Beschwerdeverfahren ist bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos und vom Geschäftsver- zeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Zwi- schenverfügung der IV-Stelle Bern vom 5. November 2021 aufgehoben und der Beschwerdeführerin für das Verwaltungsverfahren per 2. Sep- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/848, Seite 11 tember 2021 Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beigeord- net. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1’800.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen.
- Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 848 IV
LOU/BRO/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 30. März 2022
Verwaltungsrichter Loosli
Gerichtsschreiberin Brunner
A.________
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Zwischenverfügung vom 5. November 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/848, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)
meldete sich im November 2000 unter Hinweis auf Rückenprobleme und
eine Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum
Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegne-
rin], Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 30. September 2003 (AB
31) bzw. mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2004 (AB 45) verneinte die
IVB einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Auf entsprechendes Ersuchen
der Versicherten (AB 46) hin gewährte die IVB Beratung und Unterstützung
bei der Stellensuche (AB 50) und liess eine berufliche Abklärung durch-
führen (AB 57), welche per 31. August 2004 wegen gesundheitlichen Pro-
blemen abgebrochen wurde (AB 63). Mit Verfügung vom 24. Juni 2005 (AB
73 S. 2 ff.) sprach die IVB der Versicherten rückwirkend ab dem 1. Oktober
2000 eine halbe Rente zu. Im Rahmen einer eingeleiteten Revision von
Amtes wegen (AB 79) wurde diese Rente mit Mitteilung vom 18. November
2008 (AB 83) bestätigt. Anlässlich einer im Jahr 2012 eingeleiteten Revisi-
on von Amtes wegen (AB 89) wurde die Versicherte bidisziplinär (rheuma-
tologisch/psychiatrisch) begutachtet (AB 119.1 ff.). Gestützt darauf hob die
IVB – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 124 f., 133) – die
Verfügung vom 24. Juni 2005 (AB 73 S. 2 ff.) mit Verfügung vom 26. No-
vember 2014 (AB 134) wiedererwägungsweise auf und stellte die bisher
ausgerichtete halbe Rente per 31. Dezember 2014 ein. Eine hiergegen
erhobene Beschwerde (AB 135 S. 4 ff.) wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern mit Urteil vom 30. Juni 2017, IV/2015/27 (AB 141), ab.
Auf eine weitere Anmeldung vom 21. November 2018 (AB 146) trat die IVB
– nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 149 ff.) – mit Verfügung
vom 16. Januar 2020 (AB 153) nicht ein. Diese Verfügung blieb unange-
fochten.
Im März 2021 meldete sich die Versicherte abermals zum Leistungsbezug
an (AB 154). In der Folge tätigte die IVB medizinische Abklärungen und
stellte mit Vorbescheid vom 29. Juni 2021 (AB 167) die Abweisung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/848, Seite 3
Leistungsbegehrens in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte, vertre-
ten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 2. September 2021
(AB 168 S. 1 f.) Einwand und ersuchte zudem rückwirkend per 15. Mai
2020 um unentgeltliche Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher
Anwalt. Mit Verfügung vom 5. November 2021 (AB 181) wies die IVB das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwal-
tungsverfahren ab.
B.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 erhob die Versicherte, weiterhin vertre-
ten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde mit folgenden Anträgen:
1.
Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz
vom 5. November 2021 sei aufzuheben.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozess-
führung vom 6. August 2021 bzw. vom 2. September 2021 sei gestützt
auf Art. 37 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 111 VRPG rückwirkend
auf den 30. März 2021 (Gesuchseinreichung für IV-Rente) gut zu heis-
sen und es sei der Unterzeichnende als Rechtsbeistand der Be-
schwerdeführerin rückwirkend amtlich beizuordnen.
3.
Infolge der Anträge 1 und 2 vorstehend sei auf das Einfordern von Ge-
richtskostenvorschüssen und von Verfahrenskosten generell zu ver-
zichten. Die Parteikosten der Beschwerdeführerin (amtliches Honorar)
seien aus der Staatskasse des Kantons Bern zu entrichten.
– Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST –
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 stellte die Beschwerdeführerin die
folgenden ergänzenden Rechtsbegehren:
1.
Es sei der Beschwerdeführerin im hängigen Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sie sei deshalb von allen
Vorschüssen, Sicherstellungspflichten und Verfahrenskosten, also
auch vom Kostenvorschuss gemäss Ziffer 2 der Verfügung vom
10. Dezember 2021, zu befreien.
2.
Der Unterzeichnende sei im Rahmen der unentgeltlichen Prozess-
führung als amtlicher Anwalt der Beschwerdeführerin beizuordnen und
die Parteikosten im laufenden Beschwerdeverfahren seien vom Kanton
Bern zu übernehmen.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin auf-
forderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 17. Dezember
2021) das aktuelle Budget der Sozialhilfe zu den Akten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/848, Seite 4
Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere
Unterlagen zu den Akten.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2022 schloss die Beschwerde-
gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 59
ATSG). Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das
Administrativverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete
Zwischenverfügung. Zwischenverfügungen sind gemäss Rechtsprechung
nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzuma-
chenden Nachteil bewirken können. Dies ist im Zusammenhang mit der
unentgeltlichen Verbeiständung dann der Fall, wenn ein solches Gesuch
abgewiesen wird und der Rechtsvertreter seine Arbeit nicht ohnehin schon
fertig erbracht hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Juni
2008, 9C_551/2007, E. 1.2 e contrario; THOMAS ACKERMANN, Aktuelle Fra-
gen zur unentgeltlichen Vertretung im Sozialversicherungsrecht, in
SCHAFFHAUSER/KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2010,
S. 184). Im Zeitpunkt der angefochtenen Zwischenverfügung war das Ver-
waltungsverfahren noch nicht abgeschlossen, im Gegenteil, sieht die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/848, Seite 5
schwerdegegnerin doch eine weitere Begutachtung vor. Folglich ist vorlie-
gend die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geeignet, einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Die Zwischenverfügung ist
somit selbstständig anfechtbar. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben
(Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist
(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32
des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-
pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein-
zutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 5. November
2021 (AB 181). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdefüh-
rerin auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren.
1.3
Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte-
rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi-
schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der
gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo
die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein An-
spruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das
gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Be-
dürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE
125 V 32 E. 2 S. 34; SVR 2020 IV Nr. 31 S. 110 E. 3.2; AHI 2000 S. 164
E. 2b) kumulativ erfüllt sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/848, Seite 6
2.2
Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger
und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtli-
chen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die
Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4
ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine
strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV
Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime
oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an
der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachli-
che Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch aus-
geschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2017 IV
Nr. 38 S. 116 E. 6.4.2). Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unent-
geltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die
Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrens-
vorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu
berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und
der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffe-
nen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfah-
ren zurechtzufinden.
Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen
Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls
bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder
rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf
sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeistän-
dung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrau-
ensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (SVR 2020 EL Nr. 10
S. 39 E. 3.2; ARV 2015 S. 163 E. 2.2)
3.
3.1
Die Prozessarmut der Beschwerdeführerin ist infolge des seit Jah-
ren anhaltenden Sozialhilfebezuges (AB 168 S. 38 f.; Beschwerdebeilage
[BB] 11) ausgewiesen. Zudem ist das Verwaltungsverfahren nicht als von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/848, Seite 7
vornherein aussichtlos zu qualifizieren; nachdem die Beschwerdeführerin
gegen den Vorbescheid vom 29. Juni 2021 (AB 167), mit welchem die Ab-
weisung des neuerlichen Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt wurde,
Einwand erhoben hatte (AB 168 S. 1 f.), ordnete die Beschwerdegegnerin
zur Klärung der Leistungsansprüche nun eine weitere umfassende medizi-
nische Untersuchung an (AB 182).
3.2
Umstritten ist hingegen, wie es sich mit dem kumulativen Kriterium
der Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung verhält (vgl. E. 2.1 f.
hiervor).
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich entgegen den Ausführungen in der
Beschwerde (S. 4 Ziff. III/3.2/10) nicht um einen besonders starken Eingriff
in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin handelt. Ein solcher kann
nicht per se vorliegen, wenn die Ausrichtung einer Rente in Frage steht.
Wollte man bereits in diesem Umstand einen besonders schweren Eingriff
in die Rechtsstellung der versicherten Person erblicken, der regelmässig
eine unentgeltliche Verbeiständung zur Folge hat (vgl. E. 2.2 hiervor), wür-
de dies darauf hinauslaufen, dass eine solche in einem grossen Teil der IV-
Verfahren zu gewähren wäre, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG
als einer Ausnahmeregelung (vgl. Entscheid des BGer vom 18. Mai 2021,
8C_149/2021, E. 5.2) widerspräche. Ein starker Eingriff kann denn auch
nicht damit begründet werden, die Beschwerdeführerin wäre bei einem
abschlägigen Entscheid weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen.
Demnach setzt der Anspruch auf Verbeiständung vorliegend voraus, dass
zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten hinzukommen (vgl. E. 2.2 hiervor). Hierbei fällt vorliegend
insbesondere ins Gewicht, dass der Einwand des Anwaltes zum Vorbe-
scheid dazu führte, dass die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit
dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 173) eine weitere polydiszi-
plinäre medizinische Untersuchung als notwendig erachtete (AB 174). Mit-
hin führte die Intervention des Anwaltes dazu, dass der Sachverhalt ergän-
zend abgeklärt wird. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung kann
nicht von vornherein davon ausgegangen werden, die anwaltliche Interes-
senwahrung im Vorbescheidverfahren sei nicht notwendig, wenn die IV-
Stelle durch einen Einwand veranlasst wurde, ein Gutachten einzuholen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/848, Seite 8
(vgl. Entscheid des BGer vom 22. Oktober 2012, 9C_746/2012, E. 3.3).
Vielmehr kann in diesem Fall der Grad der Komplexität der Sache erreicht
sein, der die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands rechtfertigt
(vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 37 N. 41).
Wenngleich in formeller Hinsicht an die Einwendungen nur minimale Anfor-
derungen gestellt werden (vgl. Art. 73ter Abs. 2 der Verordnung vom 17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]), müssen
diese hinlänglich begründet sein (vgl. hierzu auch AB 151). Unter den vor-
liegenden Gegebenheiten ist zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin in
der Lage gewesen wäre, selber ausreichend begründet eine weitere Be-
gutachtung zu verlangen respektive die Beschwerdegegnerin eine solche
kaum angeordnet hätte, wenn die Beschwerdeführerin das Verfahren allei-
ne bestritten hätte, zumal deren Fähigkeit sich im Verfahren zurechtzufin-
den gering ist, da sie in … aufgewachsen ist und dort lediglich eine sechs-
jährige Schulbildung genoss, nie eine Berufsausbildung absolvierte (AB
146 S. 5 Ziff. 5.2 f.) und der deutschen Sprache nur sehr eingeschränkt
mächtig ist (vgl. AB 168 S. 2 Ziff. 4; Beschwerde S. 4 Ziff. III/3.2/12). Von
Bedeutung ist vorliegend weiter, dass es sich bei der zuletzt angeordneten
Begutachtung (AB 182) um die insgesamt dritte Begutachtung seit 2003
handelt (AB 29, 119.1 ff.). Sodann ist zu berücksichtigen, dass die ur-
sprünglich zugesprochene Rente (AB 73 S. 2 ff.) erst Jahre danach rück-
wirkend und in Anwendung der Indikatorenprüfung aufgehoben wurde
(AB 134) und seither gemäss dem RAD (vgl. AB 173 S. 3 f.) offenbar medi-
zinisch weiterhin unklar blieb, ob bei der Beschwerdeführerin eine somato-
forme Schmerzstörung mit Folge eines Schmerzsyndroms besteht, was
weiterer medizinischer Klärung bedarf und in psychiatrischer Hinsicht an
die Kriterien des strukturierten Beweisverfahrens anzulehnen ist. Insofern
ist die unübliche Sachlage aber auch die Komplexität des vorliegenden
Verfahrens erstellt. Abgesehen davon wurde die Beschwerdeführerin be-
reits in früheren IV-Verfahren teils durch Anwälte vertreten (AB 32 S. 2 f.,
128), weshalb der Verweis der Beschwerdegegnerin auf die Hilfe des Sozi-
aldienstes (AB 181 S. 3 E. 18) und damit den Verzicht auf eine anwaltliche
Vertretung allein im Vorverfahren nicht einleuchtet.
Unter Würdigung der gesamten Umstände ist die Notwendigkeit der anwalt-
lichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren im vorliegenden Fall zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/848, Seite 9
bejahen. Allerdings kann dem Gesuch nur ab dem Zeitpunkt der Einrei-
chung entsprochen werden und sind rückwirkend allein die Kosten für das
Verfassen des Gesuchs sowie für den Aufwand für die gleichzeitig einge-
reichte Rechtsschrift in der Hauptsache zu entschädigen. Gründe für eine
rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung per 30. März
2021 (vgl. hierzu LUCIE VON BÜREN, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar
zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl.
2020, Art. 111 N. 46) werden nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich.
3.3
Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwer-
de die angefochtene Zwischenverfügung vom 5. November 2021 (AB 181)
aufzuheben und der Beschwerdeführerin für das Verwaltungsverfahren per
2. September 2021 das Recht auf unentgeltliche Verbeiständung zu ge-
währen unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher An-
walt. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Festlegung
des amtlichen Honorars für das Verwaltungsverfahren obliegt der Be-
schwerdegegnerin.
4.
4.1
Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG
i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref-
fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts-
behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD;
BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen
aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde
setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach
pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für
die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen
auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.--
(Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).
Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem
Ausgang des Verfahrens die Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108
Abs. 1 VRPG); das bloss geringe teilweise Unterliegen des Beschwerde-
führers in Bezug auf den Anspruchsbeginn rechtfertigt keine andere Kos-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/848, Seite 10
tenliquidation, da dem Gericht hierdurch kein wesentlicher zusätzlicher
Aufwand entstanden ist.
4.2
Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten. Das geringe teilweise Unterliegen ändert daran
nichts. Die Parteikosten werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und
ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und
nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).
Mit Kostennote vom 6. Januar 2022 macht Rechtsanwalt B.________ ein
Honorar von Fr. 3'400.-- (17 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von
Fr. 100.-- und Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 269.50 geltend. Dabei be-
treffen die Aufwandpositionen vom 8. April bis 26. Oktober 2021 von total
fünf Stunden das Verwaltungsverfahren. Dieser vorprozessuale Aufwand
kann hier nicht berücksichtigt werden (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87). Auch
nach Abzug des vorprozessualen Aufwands erscheint der geltend gemach-
te Zeitaufwand von 12 Stunden mit Blick auf den überschaubaren Sachver-
halt, die fehlende rechtliche Komplexität und vergleichbare Fälle als zu
hoch. Die Parteikosten sind daher ermessensweise pauschal auf
Fr. 1’800.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Diesen Betrag hat die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.
4.3
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von
Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im Beschwerdeverfahren ist
bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos und vom Geschäftsver-
zeichnis abzuschreiben.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Zwi-
schenverfügung der IV-Stelle Bern vom 5. November 2021 aufgehoben
und der Beschwerdeführerin für das Verwaltungsverfahren per 2. Sep-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/848, Seite 11
tember 2021 Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beigeord-
net. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin
zur Bezahlung auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten,
gerichtlich bestimmt auf Fr. 1’800.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu er-
setzen.
4.
Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt
wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.