Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021
Sachverhalt
A.
Die 1951 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer-
deführerin) meldete sich im November 2013 bei der Ausgleichskasse des
Kantons Bern (nachfolgend AKB oder Beschwerdegegnerin) zum Bezug
von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Altersrente der Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHV) an (Akten der AKB, Antwortbeilagen [AB] 1
i.V.m. 7). In der Folge wird ihr seit dem 1. Oktober 2013 EL ausgerichtet
(vgl. Verfügung vom 11. April 2014 [AB 13]). Bei den EL-Berechnungen
wurden auf der Ausgabenseite jeweils der im Mietvertrag vom 14. Februar
2012 (AB 8) vereinbarte Nettomietzins von Fr. 700.-- sowie die Nebenkos-
ten von Fr. 140.--, d.h. eine Bruttomiete von Fr. 840.-- pro Monat bzw. Fr.
10'080.-- pro Jahr berücksichtigt (AB 13/7 f., 17, 20/7, 21, 24, 26, 32).
Im November 2017 (AB 35) teilte die Versicherte der AKB mit, der Netto-
mietzins betrage pro Jahr Fr. 12'000.--, die Nebenkosten Fr. 3'000.--. Nach
erfolgten Abklärungen berechnete die AKB mit zwei separaten Verfügun-
gen vom 27. April 2018 die EL ab November 2017 (AB 48) bzw. ab Mai
2018 (AB 49) neu. Bezüglich Mietkosten berücksichtigte sie dabei eine mo-
natliche Bruttomiete von Fr. 840.-- bzw. Fr. 10'080.-- pro Jahr (AB 48/7 f.
49/7). Die Verfügungen blieben unangefochten. Im Dezember 2018 (AB 50)
und Dezember 2019 (AB 52) berechnete die AKB die EL ab Januar 2019
bzw. 2020 wiederum neu. Abermals berücksichtigte sie auf der Ausgaben-
seite bei den Mietkosten die Bruttomiete wie bis anhin.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2021 (AB 58) berechnete die AKB die EL ab
1. Januar 2021 neu. Dabei wurde auf der Ausgabenseite bei den Mietaus-
gaben wie bereits seit Beginn des Leistungsbezugs eine monatliche Brut-
tomiete von Fr. 840.-- bzw. Fr. 10'080.-- pro Jahr berücksichtigt (AB 58/6).
Mit Schreiben vom 11. Juni 2021 erhob die Versicherte dagegen Einspra-
che (AB 59) und beantragte, es sei ein monatlicher Mietzins von Fr. 1'250.--
bzw. ein jährlicher Mietzins von Fr. 15'000.-- zu berücksichtigen. Auf die
Aufforderungen der AKB zur Vorlage von diesbezüglichen Belegen (AB 60
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/795, Seite 3
- 62) liess sich die Versicherte nicht vernehmen, woraufhin die AKB mit
Entscheid vom 8. Oktober 2021 die Einsprache abwies (AB 63).
B.
Am 17. November 2021 leitete die AKB eine von A.________ als «Einspra-
che» bezeichnete Eingabe vom 15. November 2021 (Postaufgabe 16. No-
vember 2021) an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Darin
beantragte die Versicherte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Einspracheentscheids und die Neuberechnung der EL unter Berücksichti-
gung eines Mietbetrages von Fr. 1'250.-- pro Monat bzw. Fr. 15'000.-- pro
Jahr.
Mit prozessleitender Verfügung vom 19. November 2021 beschränkte der
Instruktionsrichter das Verfahren vorerst auf die Prüfung der Rechtzeitigkeit
der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin wurde aufgefordert, ein Nach-
forschungsbegehren der Post einzureichen, aus dem hervorgeht, an wel-
chem Tag der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin
zugestellt worden sei. Den Parteien wurde zudem die Gelegenheit gege-
ben, eine Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde abzugeben.
Die Beschwerdegegnerin übermittelte ihre Stellungnahme samt Zustel-
lungsnachweis mit Eingabe vom 3. Dezember 2021. Die Beschwerdeführe-
rin liess sich nicht vernehmen.
Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Dezember 2021 wurde der Be-
schwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt. Mit Beschwer-
deantwort vom 16. März 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei-
sung der Beschwerde.
Mit prozessleitender Verfügung vom 18. März 2022 wurde der Vermieter
zur Stellungnahme und Einreichung von Unterlagen aufgefordert. Mit Ein-
gabe vom 27. März 2022 reichte der Vermieter Unterlagen ein.
Mit prozessleitender Verfügung vom 31. März 2022 wurde die Beschwerde-
führerin aufgefordert, bis zum 22. April 2022 sämtliche Quittungen für die
geltend gemachten Barzahlungen seit Beginn des Mietverhältnisses im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/795, Seite 4
Jahr 2012 lückenlos im Original vorzulegen. Die Beschwerdeführerin liess
sich in der Folge jedoch nicht mehr vernehmen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Okto- ber 2021 (AB 63). Zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab Januar 2021. Strei- tig ist einzig die Frage, in welchem Umfang der Mietzins bei der EL- Berechnung zu berücksichtigen ist. Daher hat sich die richterliche Beurtei- lung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/795, Seite 5
E. 1.3 Ein EL-Entscheid kann in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Vorliegend ist der EL-Anspruch ab dem 1. Januar 2021 und damit für zwölf Monate zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin hat Mietkosten in der Höhe von Fr. 10'080.-- (AB 58/6) angerechnet, während die Beschwerdeführerin be- antragt, es seien Mietkosten von Fr. 15'000.-- (AB 68) in die EL- Berechnung einzubeziehen. Damit beträgt die Differenz zwischen den zu- gesprochenen und den beantragten EL maximal Fr. 4'920.-- (Fr. 15'000.-- - Fr. 10'080.--). Somit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Be- urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun-
desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än-
derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über
die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü-
ger von EL, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jähr-
lichen EL oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche EL zur Folge
hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bishe-
rige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
22. März 2019 [EL-Reform]). Gemäss der Vergleichsrechnung der Be-
schwerdegegnerin (AB 55/5 f.) ergibt sich für die Beschwerdeführerin nach
altem wie nach neuem Recht ein monatlicher EL-Anspruch in der Höhe von
Fr. 2'143.--. Für die Beschwerdeführerin ist somit das neue Recht anwend-
bar (vgl. Rz. 1103 des Kreisschreibens zum Übergansrecht der EL-Reform
[KS-R EL]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/795, Seite 6
2.2
Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge-
wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL,
wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der
genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL
bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und
Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem
Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen
übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9
Abs. 1 ELG):
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die
weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60% des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach
Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.
2.3
Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in
einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die
Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro
Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2021 für Alleinstehende Fr. 19’610.--
und für Ehepaare Fr. 29’415.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verord-
nung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleis-
tungen zur AHV/IV [SR 831.108]).
Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Woh-
nung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit.
b ELG). Anzurechnen ist der effektiv geschuldete Mietzins, wobei das Ge-
setz nach altem wie neuem Recht jedoch Maximalbeträge vorsieht (vgl.
JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER
[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, So-
ziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1756 N. 67). Mit der EL-Reform kommt
ein neues Mietzinsanrechnungsmodell zur Anwendung. Neu rechnet sich
das Mietzinsmaximum nach der Region, der Wohnform und der Haushalts-
grösse. Der jährliche Höchstbetrag für die Wohnkosten beträgt bei allein
lebenden Personen Fr. 16‘440.-- in der Region 1 (Grosszentrum),
Fr. 15'900.-- in der Region 2 (Stadt) und Fr. 14'520.-- in der Region 3
(Land; vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG und Art. 26 ELV). Die Einteilung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/795, Seite 7
ist im Anhang 1 der Verordnung des Eidgenössischen Departement des
Innern (EDI) vom 14. Juni 2021 (Verordnung EDI; SR 831.301.114) gere-
gelt.
2.4
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz.
Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und
im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1
ELG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1 S. 377). D.h. der Versicherungsträger prüft
die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor
und holt die erforderlichen Auskünfte ein (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der
Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechts-
erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne
Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und
feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen
es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entschei-
den ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Ab-
klärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund
der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden An-
haltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283).
Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 86 E.
5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158).
2.5
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn
sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat
das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes
vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu
fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die-
sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver-
haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen
als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/795, Seite 8
3.
Strittig und im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin,
wie sie geltend macht, dem Vermieter von Anbeginn und entgegen dem
Mietvertrag vom 14. Februar 2012 (AB 8/1) einen höheren Mietzins als
Fr. 840.-- schuldet und diesen auch bezahlt hat. Diesbezüglich ist den Ak-
ten Folgendes zu entnehmen:
3.1
Anlässlich der Erstanmeldung im Jahr 2013 hat die Beschwerdefüh-
rerin einen Mietvertrag datiert vom Vermieter auf den 14. Februar 2012
lautend über Fr. 700.-- zzgl. Fr. 140.-- Nebenkosten für eine 2.5 Zimmer-
Wohnung eingereicht (AB 8/1). Danach beträgt der jährliche Mietzins
Fr. 10'080.-- (inkl. Nebenkosten). Die Kosten wurden von der Sozialhilfe
und der EL anerkannt (AB 8/3, 13) und blieben von der Beschwerdeführerin
über Jahre unbestritten. Die Beschwerdeführerin ist zudem unbestrittener-
massen weiterhin Mieterin dieser Wohnung. Mietzinsanpassungen sind
nicht aktenkundig und werden auch nicht geltend gemacht.
3.2
Aufgrund der periodischen Revision der EL (vgl. Art. 30 ELV) wurde
die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21 Juli 2017 (AB 29 f.) durch
die Beschwerdegegnerin aufgefordert, die wirtschaftlichen Verhältnisse
anhand eines Formulars darzulegen und entsprechende Belege einzurei-
chen.
Am 26. November 2017 hat die Beschwerdeführerin daraufhin erstmals
gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, der Mietzins inkl.
Nebenkosten betrage pro Jahr Fr. 15'000.-- (AB 35/3). Dem entsprechen-
den Meldeformular beigelegt waren u. a. ein Schreiben vom 22. Au-
gust 2017 (AB 41/1) mit dem Titel «Mietzins Oktober 2017», in dem
B.________ (Vermieter) aus ..., adressiert an eine C.________, für eine
3.5-Zimmer-Wohnung pro Monat einen Mietzins in der Höhe von Fr. 1'250.-
- geltend macht, sowie eine Bezahlung des Betrages mit Einzahlungs-
schein verlangt. Handschriftlich wurde auf diesem Schreiben «Mietüber-
weisung mit Bank Fr. 840.-- in die Hand Fr. 410.--» vermerkt (vgl. AB 41/1).
Ebenfalls beigelegt war der zwischen der Beschwerdeführerin und dem
Vermieter abgeschlossene Mietvertrag über eine 2.5-Zimmer-Wohnung zu
einem Mietzins von Fr. 700.-- zzgl. Fr. 140.-- Nebenkosten (AB 41/2 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/795, Seite 9
Weiter lag ein Postbuchauszug bei, der für verschiedene Monate des Jah-
res 2017 die Überweisungen von Fr. 840. -- aufzeigt (AB 41/4 ff.). Daneben
wurden handschriftliche, angeblich von B.________ ausgestellte und un-
terzeichnete Quittungen über den Betrag von Fr. 410.-- (AB 41/9 ff.) beige-
legt. Die vier Quittungen beziehen sich auf die Monate Juli, August, Sep-
tember und November des Jahres 2017.
Nach fünfmaliger Aufforderung der Beschwerdegegnerin (AB 31, 33, 43 -
45) reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. März 2018 (AB
46) ein Schreiben des Vermieters ein, wonach die Mieterin seit Beginn des
Mietverhältnisses im Jahr 2012 einen Mietzins von Fr. 1'250.-- bezahle.
Diesen Betrag hätten sie bis vor kurzem jeweils so aufgeteilt, Fr. 840.-- per
Post und Fr. 410.-- in bar (AB 46/3).
Ob und auf welcher Grundlage die angeblichen Barzahlungen von
Fr. 410.-- tatsächlich erfolgten, ist anhand der von der Beschwerdeführerin
eingereichten Unterlagen nicht beurteilbar. Die Quittungen für die Barzah-
lung in Höhe von CHF 410.-- sind in den Akten unvollständig bzw. doku-
mentieren nicht den gesamten fraglichen Zeitraum, d.h. seit Beginn des
Mietverhältnisses im Jahr 2012 (AB 41/9 ff.). Die Angaben in den Quittun-
gen sind vage und unsubstantiiert. Schliesslich weist die Handschrift der
Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde) offensichtlich eine hohe Ähnlichkeit
mit den angeblichen vom Vermieter erstellten Belegen auf.
Dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. März 2018 (AB 46) beige-
legt war weiter ein «Zusatzvertrag» vom 13. Februar 2012 für eine 3.5-
Zimmer-Wohnung, adressiert an A.________, ..., ... (AB 46/4). Gemäss
dem Register der Zentralen Personalverwaltung (ZPV) hat die Beschwer-
deführerin nie an der Adresse ..., ..., der Adresse des «Zusatzvertrages»
gewohnt. Laut Register ist die Beschwerdeführerin vielmehr von der ... in ...
direkt nach ... umgezogen (vgl. auch Aktennotiz vom 6. Mai 2022 [in den
Gerichtsakten]). Dies, wie der Umstand, dass im «Zusatzvertrag» eine 3.5-
Zimmer-Wohnung, in dem mit Formular vereinbarten Mietverhältnis jedoch
eine 2.5-Zimmer-Wohnung Gegenstand ist, bestärken die Zweifel an der
Wahrhaftigkeit der dort zu Papier gebrachten Aussagen. Unstimmigkeiten
bestehen auch darin, dass der in Form eines Briefes verfasste «Zusatzver-
trag» auf den 13. Februar 2012 datiert ist, also einen Tag vor dem eigentli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/795, Seite 10
chen Mietvertrag vom 14. Februar 2012. Schliesslich wird im «Zusatzver-
trag» festgehalten, dass die Wohnungsmiete Fr. 1'250.-- betrage und mo-
natlich an den Vermieter zu überweisen sei. Allerdings fehlen jegliche An-
haltspunkte für die Verteilung der Nettomiete und der Nebenkosten, ebenso
wie Angaben zur Bankverbindung des Vermieters, und auch die angebliche
Absprache über eine Aufteilung und Barzahlung des Mietzinses ist im «Zu-
satzvertrag» entgegen dem Passus «zu überweisen» nicht vermerkt. Inso-
fern ist denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin
die angeblich zeitnahe Zusatzvereinbarung erst nach Jahren und nach vor-
gängiger Einreichung anderer Dokumente vorgelegt hat. Die Darstellung
der Beschwerdeführerin, dies sei wegen der Sozialhilfebehörde so geregelt
worden, überzeugt nicht. Anerkennt die Sozialhilfe einen Mietzins nicht, so
bedeutet dies nicht, dass die Beschwerdeführerin die Wohnung hätte ver-
lassen müssen; im Sozialhilfebudget wäre (weiterhin) der ihr zustehende,
gegebenenfalls unter Fr. 1'250.-- liegende Mietzins angerechnet und aus-
bezahlt worden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
20. Oktober 2011, 2011/453, E.3.2, vom 19. Februar 2019, 2018/292 E.
5.2).
Mit Verfügungen vom 27. April 2018 ordnete die Beschwerdegegnerin den
EL-Anspruch und dessen Auszahlung unter Berücksichtigung eines Miet-
zinses von Fr. 840.-- an (AB 48 und 49). Die Beschwerdeführerin hat gegen
diese Verfügungen keine Einsprache erhoben.
3.3
Im Zusammenhang mit der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen
EL-Reform (vgl. oben E. 2.1.) hat die Beschwerdegegnerin die aktuellen
Berechnungen des EL-Anspruchs einschliesslich der Vergleichsberech-
nung erstellt und mit Verfügung vom 14. Mai 2021 (AB 58) den Anspruch
festgelegt.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2021 (AB 59) erhob die Beschwerdeführerin
dagegen Einsprache und verlangte die Berücksichtigung von Fr. 15'000.--
pro Jahr statt Fr. 10'080.-- als Mietausgaben. Beigelegt waren diverse
Schreiben des Vermieters aus den Jahren 2012, 2015, 2016, 2017 und
2021 analog den bereits 2017 eingereichten (AB 41/1), in denen ein Miet-
zins von Fr. 1'250.-- für eine 3.5-Zimmer-Wohnung zur Einzahlung per bei-
liegendem Einzahlungsschein verlangt wurde (AB 59/4 - 59/10). Als Miete-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/795, Seite 11
rin wird darin weiterhin eine C.________ aufgeführt. Beim Namen
«C.________» handelt es sich nicht um einen offiziellen Namen der Be-
schwerdeführerin. Er ist im Pass als «Künstlername» vermerkt (vgl. AB 36).
Gemäss ZPV war die Beschwerdeführerin, A.________, in den Jahren
2002 - 2003 an derselben Adresse gemeldet wie eine Person, die unter
dem Namen C.________ gemeldet war. Letztere wurde 1955 geboren und
ihr wurde eine eigene ZPV-Nummer zugeteilt (vgl. Aktennotiz vom 6. Mai
2022 [in den Gerichtsakten]), so dass es sich um eine andere natürliche
Person als die Beschwerdeführerin handeln muss. Die Adressierung an
verschiedene Personen verstärkt die Zweifel an die Beweiskraft der vorge-
legten Unterlagen weiter.
Schliesslich wurde ein Auszug aus dem Postbuch, der drei Zahlungen von
je Fr. 1'250.-- an die Bank D.________ aufzeigt, eingereicht (AB 59/12).
Auch diese Unterlagen erlauben weder für sich allein noch in Kombination
mit den im Jahr 2017 eingereichten Unterlagen den Beweis für das zivil-
rechtliche Bestehen des von der Beschwerdeführerin behaupteten Mietver-
hältnisses mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'250.--.
3.4
Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wurden der Vermieter
bzw. die Beschwerdeführerin mit prozessleitenden Verfügungen vom
18. März 2022 bzw. 31. März 2022 aufgefordert, Unterlagen einzureichen.
Der Vermieter übermittelte daraufhin eine Zusammenstellung verschiede-
ner Zahlungen in der Höhe von Fr. 1'250.--, die eine Übersicht über die von
der Beschwerdeführerin bezahlten Mietzinsbeträge ergeben sollen, sowie
eine Kopie des bereits aktenkundigen Zusatzvertrages (Eingabe des Ver-
mieters vom 27. März 2022 inkl. Beilagen [act. III]).
Mit Blick auf die Datierung – drei Zahlungen im Jahr 2018 (11. Januar
2018, 10. Juli 2018 und 16. Oktober 2018), zwei Zahlungen im Jahr 2019
(12. Juni 2019 und 20. September 2019), zwei Zahlungen im Jahr 2020
(10. Juni 2020 und 20. November 2020), zwei Zahlungen im Jahr 2021
(8. Juni 2021 und 20. September 2021) und eine Zahlung im Jahr 2022
(3. Januar 2022) – gibt es weder eine Konstanz noch eine Kohärenz bei
den Zahlungseingängen, wie z. B. Zahlungen zu Beginn oder am Ende
eines jeden Monats. Die zusammenkopierte, mit dem Vermerk «ESR-
Eingänge» oder «Sammelgutschrift» versehenen Eingänge in der Zusam-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/795, Seite 12
menstellung weisen eine beliebige Anzahl von Posten auf. Eine lückenlose
Entrichtung der angeblichen Mietbeträge in der Höhe von Fr. 1'250.-- durch
die Beschwerdeführerin ist aus dieser Aufstellung nicht ersichtlich. Daraus
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte EL-rechtlich relevante
zivilrechtliche Zahlungsverpflichtung abzuleiten, ist nicht möglich.
Die Beschwerdeführerin liess sich – wie bereits im Einspracheverfahren
(AB 60-62) – auch im Gerichtsverfahren nicht vernehmen. Die vom Gericht
verlangten Unterlagen hat sie nicht eingereicht. Die Mitwirkungspflicht einer
Partei erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche diese besser
kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffe-
nen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (SVR
2018 EL Nr. 4 S. 9 E. 2.1). Seit 2013 werden der Beschwerdeführerin die
Verfügungen bzgl. des EL-Anspruchs inkl. Berechnungen zugestellt. Beige-
legt wurde hierzu jeweils die Erklärung zur Berechnung und die Rechtsmit-
telbelehrung. Die Festlegung des Mietzinses hätte die Beschwerdeführerin
längstens beanstanden können, was in all den Jahren – abgesehen vom
Jahre 2017 – nicht der Fall war.
Die Unterlagen enthalten erhebliche Ungereimtheiten, die nicht ausgeräumt
werden konnten. Der Nachweis für einen höheren als den gemäss Mietver-
trag vom 14. Februar 2012 geschuldeten Mietzinses von Fr. 840.-- inkl.
Nebenkosten ist nicht erbracht. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die
Beschwerdeführerin als diejenige Partei, die aus dem unbewiesen geblie-
benen Sachverhalt Rechte ableiten will, zu tragen (BGE 144 V 427 E. 3.2
S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222).
3.5
Die Beschwerdeführerin bewohnt eine Wohnung in ..., wodurch ihr
Wohnort in der zweiten Region liegt, deren Höchstbetrag für anrechenbare
Wohnkosten Fr. 15'900.-- beträgt (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG i.V.m.
Art. 26 Abs. 2 ELV i.V.m. Anhang 1 zur Verordnung EDI). Der von der Be-
schwerdegegnerin zu Recht auf jährlich Fr. 10'080.-- inkl. Nebenkosten
festgesetzte Mietzins liegt darunter (wie im Übrigen auch unter dem vor
dem 1. Januar 2021 geltenden Wert [aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG]). Der
Höchstbetrag ist kein Wert, der ungeachtet der Verhältnisse zu berücksich-
tigen ist; es handelt sich um den Maximalwert (vgl. hiervor E. 2.3). Die Be-
schwerdegegnerin hat zu Recht den Betrag anerkannt, der in dem mit der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/795, Seite 13
Anmeldung eingereichten Vertrag enthalten ist und jahrelang unbestritten
blieb. Damit hat es bei dem von der Beschwerdegegnerin berechneten EL-
Anspruch sein Bewenden.
3.6
Die Höhe der im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Okto-
ber 2021 (AB 63) berücksichtigten Mietkosten ist nicht zu beanstanden. Die
übrigen EL-Berechnungspositionen sind unbestritten und geben keinen
Anlass zu einer gerichtlichen Überprüfung (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG
(Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be-
schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr-
schluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG; vgl. Art. 38 Abs. 2bis ATSG; vgl. auch Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post [in den Gerichtsakten]) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/795, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 795 EL
SCI/SHE/KKE/WSI
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 19. Mai 2022
Verwaltungsrichter Schwegler
Gerichtsschreiber Schnyder
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern
Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/795, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1951 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer-
deführerin) meldete sich im November 2013 bei der Ausgleichskasse des
Kantons Bern (nachfolgend AKB oder Beschwerdegegnerin) zum Bezug
von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Altersrente der Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHV) an (Akten der AKB, Antwortbeilagen [AB] 1
i.V.m. 7). In der Folge wird ihr seit dem 1. Oktober 2013 EL ausgerichtet
(vgl. Verfügung vom 11. April 2014 [AB 13]). Bei den EL-Berechnungen
wurden auf der Ausgabenseite jeweils der im Mietvertrag vom 14. Februar
2012 (AB 8) vereinbarte Nettomietzins von Fr. 700.-- sowie die Nebenkos-
ten von Fr. 140.--, d.h. eine Bruttomiete von Fr. 840.-- pro Monat bzw. Fr.
10'080.-- pro Jahr berücksichtigt (AB 13/7 f., 17, 20/7, 21, 24, 26, 32).
Im November 2017 (AB 35) teilte die Versicherte der AKB mit, der Netto-
mietzins betrage pro Jahr Fr. 12'000.--, die Nebenkosten Fr. 3'000.--. Nach
erfolgten Abklärungen berechnete die AKB mit zwei separaten Verfügun-
gen vom 27. April 2018 die EL ab November 2017 (AB 48) bzw. ab Mai
2018 (AB 49) neu. Bezüglich Mietkosten berücksichtigte sie dabei eine mo-
natliche Bruttomiete von Fr. 840.-- bzw. Fr. 10'080.-- pro Jahr (AB 48/7 f.
49/7). Die Verfügungen blieben unangefochten. Im Dezember 2018 (AB 50)
und Dezember 2019 (AB 52) berechnete die AKB die EL ab Januar 2019
bzw. 2020 wiederum neu. Abermals berücksichtigte sie auf der Ausgaben-
seite bei den Mietkosten die Bruttomiete wie bis anhin.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2021 (AB 58) berechnete die AKB die EL ab
1. Januar 2021 neu. Dabei wurde auf der Ausgabenseite bei den Mietaus-
gaben wie bereits seit Beginn des Leistungsbezugs eine monatliche Brut-
tomiete von Fr. 840.-- bzw. Fr. 10'080.-- pro Jahr berücksichtigt (AB 58/6).
Mit Schreiben vom 11. Juni 2021 erhob die Versicherte dagegen Einspra-
che (AB 59) und beantragte, es sei ein monatlicher Mietzins von Fr. 1'250.--
bzw. ein jährlicher Mietzins von Fr. 15'000.-- zu berücksichtigen. Auf die
Aufforderungen der AKB zur Vorlage von diesbezüglichen Belegen (AB 60
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/795, Seite 3
- 62) liess sich die Versicherte nicht vernehmen, woraufhin die AKB mit
Entscheid vom 8. Oktober 2021 die Einsprache abwies (AB 63).
B.
Am 17. November 2021 leitete die AKB eine von A.________ als «Einspra-
che» bezeichnete Eingabe vom 15. November 2021 (Postaufgabe 16. No-
vember 2021) an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Darin
beantragte die Versicherte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Einspracheentscheids und die Neuberechnung der EL unter Berücksichti-
gung eines Mietbetrages von Fr. 1'250.-- pro Monat bzw. Fr. 15'000.-- pro
Jahr.
Mit prozessleitender Verfügung vom 19. November 2021 beschränkte der
Instruktionsrichter das Verfahren vorerst auf die Prüfung der Rechtzeitigkeit
der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin wurde aufgefordert, ein Nach-
forschungsbegehren der Post einzureichen, aus dem hervorgeht, an wel-
chem Tag der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin
zugestellt worden sei. Den Parteien wurde zudem die Gelegenheit gege-
ben, eine Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde abzugeben.
Die Beschwerdegegnerin übermittelte ihre Stellungnahme samt Zustel-
lungsnachweis mit Eingabe vom 3. Dezember 2021. Die Beschwerdeführe-
rin liess sich nicht vernehmen.
Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Dezember 2021 wurde der Be-
schwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt. Mit Beschwer-
deantwort vom 16. März 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei-
sung der Beschwerde.
Mit prozessleitender Verfügung vom 18. März 2022 wurde der Vermieter
zur Stellungnahme und Einreichung von Unterlagen aufgefordert. Mit Ein-
gabe vom 27. März 2022 reichte der Vermieter Unterlagen ein.
Mit prozessleitender Verfügung vom 31. März 2022 wurde die Beschwerde-
führerin aufgefordert, bis zum 22. April 2022 sämtliche Quittungen für die
geltend gemachten Barzahlungen seit Beginn des Mietverhältnisses im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/795, Seite 4
Jahr 2012 lückenlos im Original vorzulegen. Die Beschwerdeführerin liess
sich in der Folge jedoch nicht mehr vernehmen.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
ATSG; vgl. Art. 38 Abs. 2bis ATSG; vgl. auch Sendungsverfolgung der
Schweizerischen Post [in den Gerichtsakten]) sowie Form (Art. 61 lit. b
ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21])
eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Okto-
ber 2021 (AB 63). Zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab Januar 2021. Strei-
tig ist einzig die Frage, in welchem Umfang der Mietzins bei der EL-
Berechnung zu berücksichtigen ist. Daher hat sich die richterliche Beurtei-
lung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass
besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung
mit einzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/795, Seite 5
1.3
Ein EL-Entscheid kann in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr
Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Vorliegend ist
der EL-Anspruch ab dem 1. Januar 2021 und damit für zwölf Monate zu
prüfen. Die Beschwerdegegnerin hat Mietkosten in der Höhe von
Fr. 10'080.-- (AB 58/6) angerechnet, während die Beschwerdeführerin be-
antragt, es seien Mietkosten von Fr. 15'000.-- (AB 68) in die EL-
Berechnung einzubeziehen. Damit beträgt die Differenz zwischen den zu-
gesprochenen und den beantragten EL maximal Fr. 4'920.-- (Fr. 15'000.-- -
Fr. 10'080.--). Somit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Be-
urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57
Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun-
desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än-
derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über
die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü-
ger von EL, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jähr-
lichen EL oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche EL zur Folge
hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bishe-
rige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
22. März 2019 [EL-Reform]). Gemäss der Vergleichsrechnung der Be-
schwerdegegnerin (AB 55/5 f.) ergibt sich für die Beschwerdeführerin nach
altem wie nach neuem Recht ein monatlicher EL-Anspruch in der Höhe von
Fr. 2'143.--. Für die Beschwerdeführerin ist somit das neue Recht anwend-
bar (vgl. Rz. 1103 des Kreisschreibens zum Übergansrecht der EL-Reform
[KS-R EL]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/795, Seite 6
2.2
Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge-
wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL,
wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der
genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL
bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und
Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem
Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen
übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9
Abs. 1 ELG):
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die
weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60% des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach
Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.
2.3
Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in
einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die
Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro
Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2021 für Alleinstehende Fr. 19’610.--
und für Ehepaare Fr. 29’415.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verord-
nung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleis-
tungen zur AHV/IV [SR 831.108]).
Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Woh-
nung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit.
b ELG). Anzurechnen ist der effektiv geschuldete Mietzins, wobei das Ge-
setz nach altem wie neuem Recht jedoch Maximalbeträge vorsieht (vgl.
JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER
[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, So-
ziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1756 N. 67). Mit der EL-Reform kommt
ein neues Mietzinsanrechnungsmodell zur Anwendung. Neu rechnet sich
das Mietzinsmaximum nach der Region, der Wohnform und der Haushalts-
grösse. Der jährliche Höchstbetrag für die Wohnkosten beträgt bei allein
lebenden Personen Fr. 16‘440.-- in der Region 1 (Grosszentrum),
Fr. 15'900.-- in der Region 2 (Stadt) und Fr. 14'520.-- in der Region 3
(Land; vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG und Art. 26 ELV). Die Einteilung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/795, Seite 7
ist im Anhang 1 der Verordnung des Eidgenössischen Departement des
Innern (EDI) vom 14. Juni 2021 (Verordnung EDI; SR 831.301.114) gere-
gelt.
2.4
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz.
Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und
im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1
ELG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1 S. 377). D.h. der Versicherungsträger prüft
die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor
und holt die erforderlichen Auskünfte ein (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der
Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechts-
erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne
Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und
feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen
es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entschei-
den ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Ab-
klärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund
der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden An-
haltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283).
Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 86 E.
5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158).
2.5
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn
sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat
das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes
vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu
fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die-
sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver-
haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen
als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/795, Seite 8
3.
Strittig und im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin,
wie sie geltend macht, dem Vermieter von Anbeginn und entgegen dem
Mietvertrag vom 14. Februar 2012 (AB 8/1) einen höheren Mietzins als
Fr. 840.-- schuldet und diesen auch bezahlt hat. Diesbezüglich ist den Ak-
ten Folgendes zu entnehmen:
3.1
Anlässlich der Erstanmeldung im Jahr 2013 hat die Beschwerdefüh-
rerin einen Mietvertrag datiert vom Vermieter auf den 14. Februar 2012
lautend über Fr. 700.-- zzgl. Fr. 140.-- Nebenkosten für eine 2.5 Zimmer-
Wohnung eingereicht (AB 8/1). Danach beträgt der jährliche Mietzins
Fr. 10'080.-- (inkl. Nebenkosten). Die Kosten wurden von der Sozialhilfe
und der EL anerkannt (AB 8/3, 13) und blieben von der Beschwerdeführerin
über Jahre unbestritten. Die Beschwerdeführerin ist zudem unbestrittener-
massen weiterhin Mieterin dieser Wohnung. Mietzinsanpassungen sind
nicht aktenkundig und werden auch nicht geltend gemacht.
3.2
Aufgrund der periodischen Revision der EL (vgl. Art. 30 ELV) wurde
die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21 Juli 2017 (AB 29 f.) durch
die Beschwerdegegnerin aufgefordert, die wirtschaftlichen Verhältnisse
anhand eines Formulars darzulegen und entsprechende Belege einzurei-
chen.
Am 26. November 2017 hat die Beschwerdeführerin daraufhin erstmals
gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, der Mietzins inkl.
Nebenkosten betrage pro Jahr Fr. 15'000.-- (AB 35/3). Dem entsprechen-
den Meldeformular beigelegt waren u. a. ein Schreiben vom 22. Au-
gust 2017 (AB 41/1) mit dem Titel «Mietzins Oktober 2017», in dem
B.________ (Vermieter) aus ..., adressiert an eine C.________, für eine
3.5-Zimmer-Wohnung pro Monat einen Mietzins in der Höhe von Fr. 1'250.-
- geltend macht, sowie eine Bezahlung des Betrages mit Einzahlungs-
schein verlangt. Handschriftlich wurde auf diesem Schreiben «Mietüber-
weisung mit Bank Fr. 840.-- in die Hand Fr. 410.--» vermerkt (vgl. AB 41/1).
Ebenfalls beigelegt war der zwischen der Beschwerdeführerin und dem
Vermieter abgeschlossene Mietvertrag über eine 2.5-Zimmer-Wohnung zu
einem Mietzins von Fr. 700.-- zzgl. Fr. 140.-- Nebenkosten (AB 41/2 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/795, Seite 9
Weiter lag ein Postbuchauszug bei, der für verschiedene Monate des Jah-
res 2017 die Überweisungen von Fr. 840. -- aufzeigt (AB 41/4 ff.). Daneben
wurden handschriftliche, angeblich von B.________ ausgestellte und un-
terzeichnete Quittungen über den Betrag von Fr. 410.-- (AB 41/9 ff.) beige-
legt. Die vier Quittungen beziehen sich auf die Monate Juli, August, Sep-
tember und November des Jahres 2017.
Nach fünfmaliger Aufforderung der Beschwerdegegnerin (AB 31, 33, 43 -
45) reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. März 2018 (AB
46) ein Schreiben des Vermieters ein, wonach die Mieterin seit Beginn des
Mietverhältnisses im Jahr 2012 einen Mietzins von Fr. 1'250.-- bezahle.
Diesen Betrag hätten sie bis vor kurzem jeweils so aufgeteilt, Fr. 840.-- per
Post und Fr. 410.-- in bar (AB 46/3).
Ob und auf welcher Grundlage die angeblichen Barzahlungen von
Fr. 410.-- tatsächlich erfolgten, ist anhand der von der Beschwerdeführerin
eingereichten Unterlagen nicht beurteilbar. Die Quittungen für die Barzah-
lung in Höhe von CHF 410.-- sind in den Akten unvollständig bzw. doku-
mentieren nicht den gesamten fraglichen Zeitraum, d.h. seit Beginn des
Mietverhältnisses im Jahr 2012 (AB 41/9 ff.). Die Angaben in den Quittun-
gen sind vage und unsubstantiiert. Schliesslich weist die Handschrift der
Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde) offensichtlich eine hohe Ähnlichkeit
mit den angeblichen vom Vermieter erstellten Belegen auf.
Dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. März 2018 (AB 46) beige-
legt war weiter ein «Zusatzvertrag» vom 13. Februar 2012 für eine 3.5-
Zimmer-Wohnung, adressiert an A.________, ..., ... (AB 46/4). Gemäss
dem Register der Zentralen Personalverwaltung (ZPV) hat die Beschwer-
deführerin nie an der Adresse ..., ..., der Adresse des «Zusatzvertrages»
gewohnt. Laut Register ist die Beschwerdeführerin vielmehr von der ... in ...
direkt nach ... umgezogen (vgl. auch Aktennotiz vom 6. Mai 2022 [in den
Gerichtsakten]). Dies, wie der Umstand, dass im «Zusatzvertrag» eine 3.5-
Zimmer-Wohnung, in dem mit Formular vereinbarten Mietverhältnis jedoch
eine 2.5-Zimmer-Wohnung Gegenstand ist, bestärken die Zweifel an der
Wahrhaftigkeit der dort zu Papier gebrachten Aussagen. Unstimmigkeiten
bestehen auch darin, dass der in Form eines Briefes verfasste «Zusatzver-
trag» auf den 13. Februar 2012 datiert ist, also einen Tag vor dem eigentli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/795, Seite 10
chen Mietvertrag vom 14. Februar 2012. Schliesslich wird im «Zusatzver-
trag» festgehalten, dass die Wohnungsmiete Fr. 1'250.-- betrage und mo-
natlich an den Vermieter zu überweisen sei. Allerdings fehlen jegliche An-
haltspunkte für die Verteilung der Nettomiete und der Nebenkosten, ebenso
wie Angaben zur Bankverbindung des Vermieters, und auch die angebliche
Absprache über eine Aufteilung und Barzahlung des Mietzinses ist im «Zu-
satzvertrag» entgegen dem Passus «zu überweisen» nicht vermerkt. Inso-
fern ist denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin
die angeblich zeitnahe Zusatzvereinbarung erst nach Jahren und nach vor-
gängiger Einreichung anderer Dokumente vorgelegt hat. Die Darstellung
der Beschwerdeführerin, dies sei wegen der Sozialhilfebehörde so geregelt
worden, überzeugt nicht. Anerkennt die Sozialhilfe einen Mietzins nicht, so
bedeutet dies nicht, dass die Beschwerdeführerin die Wohnung hätte ver-
lassen müssen; im Sozialhilfebudget wäre (weiterhin) der ihr zustehende,
gegebenenfalls unter Fr. 1'250.-- liegende Mietzins angerechnet und aus-
bezahlt worden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
20. Oktober 2011, 2011/453, E.3.2, vom 19. Februar 2019, 2018/292 E.
5.2).
Mit Verfügungen vom 27. April 2018 ordnete die Beschwerdegegnerin den
EL-Anspruch und dessen Auszahlung unter Berücksichtigung eines Miet-
zinses von Fr. 840.-- an (AB 48 und 49). Die Beschwerdeführerin hat gegen
diese Verfügungen keine Einsprache erhoben.
3.3
Im Zusammenhang mit der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen
EL-Reform (vgl. oben E. 2.1.) hat die Beschwerdegegnerin die aktuellen
Berechnungen des EL-Anspruchs einschliesslich der Vergleichsberech-
nung erstellt und mit Verfügung vom 14. Mai 2021 (AB 58) den Anspruch
festgelegt.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2021 (AB 59) erhob die Beschwerdeführerin
dagegen Einsprache und verlangte die Berücksichtigung von Fr. 15'000.--
pro Jahr statt Fr. 10'080.-- als Mietausgaben. Beigelegt waren diverse
Schreiben des Vermieters aus den Jahren 2012, 2015, 2016, 2017 und
2021 analog den bereits 2017 eingereichten (AB 41/1), in denen ein Miet-
zins von Fr. 1'250.-- für eine 3.5-Zimmer-Wohnung zur Einzahlung per bei-
liegendem Einzahlungsschein verlangt wurde (AB 59/4 - 59/10). Als Miete-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/795, Seite 11
rin wird darin weiterhin eine C.________ aufgeführt. Beim Namen
«C.________» handelt es sich nicht um einen offiziellen Namen der Be-
schwerdeführerin. Er ist im Pass als «Künstlername» vermerkt (vgl. AB 36).
Gemäss ZPV war die Beschwerdeführerin, A.________, in den Jahren
2002 - 2003 an derselben Adresse gemeldet wie eine Person, die unter
dem Namen C.________ gemeldet war. Letztere wurde 1955 geboren und
ihr wurde eine eigene ZPV-Nummer zugeteilt (vgl. Aktennotiz vom 6. Mai
2022 [in den Gerichtsakten]), so dass es sich um eine andere natürliche
Person als die Beschwerdeführerin handeln muss. Die Adressierung an
verschiedene Personen verstärkt die Zweifel an die Beweiskraft der vorge-
legten Unterlagen weiter.
Schliesslich wurde ein Auszug aus dem Postbuch, der drei Zahlungen von
je Fr. 1'250.-- an die Bank D.________ aufzeigt, eingereicht (AB 59/12).
Auch diese Unterlagen erlauben weder für sich allein noch in Kombination
mit den im Jahr 2017 eingereichten Unterlagen den Beweis für das zivil-
rechtliche Bestehen des von der Beschwerdeführerin behaupteten Mietver-
hältnisses mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'250.--.
3.4
Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wurden der Vermieter
bzw. die Beschwerdeführerin mit prozessleitenden Verfügungen vom
18. März 2022 bzw. 31. März 2022 aufgefordert, Unterlagen einzureichen.
Der Vermieter übermittelte daraufhin eine Zusammenstellung verschiede-
ner Zahlungen in der Höhe von Fr. 1'250.--, die eine Übersicht über die von
der Beschwerdeführerin bezahlten Mietzinsbeträge ergeben sollen, sowie
eine Kopie des bereits aktenkundigen Zusatzvertrages (Eingabe des Ver-
mieters vom 27. März 2022 inkl. Beilagen [act. III]).
Mit Blick auf die Datierung – drei Zahlungen im Jahr 2018 (11. Januar
2018, 10. Juli 2018 und 16. Oktober 2018), zwei Zahlungen im Jahr 2019
(12. Juni 2019 und 20. September 2019), zwei Zahlungen im Jahr 2020
(10. Juni 2020 und 20. November 2020), zwei Zahlungen im Jahr 2021
(8. Juni 2021 und 20. September 2021) und eine Zahlung im Jahr 2022
(3. Januar 2022) – gibt es weder eine Konstanz noch eine Kohärenz bei
den Zahlungseingängen, wie z. B. Zahlungen zu Beginn oder am Ende
eines jeden Monats. Die zusammenkopierte, mit dem Vermerk «ESR-
Eingänge» oder «Sammelgutschrift» versehenen Eingänge in der Zusam-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/795, Seite 12
menstellung weisen eine beliebige Anzahl von Posten auf. Eine lückenlose
Entrichtung der angeblichen Mietbeträge in der Höhe von Fr. 1'250.-- durch
die Beschwerdeführerin ist aus dieser Aufstellung nicht ersichtlich. Daraus
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte EL-rechtlich relevante
zivilrechtliche Zahlungsverpflichtung abzuleiten, ist nicht möglich.
Die Beschwerdeführerin liess sich – wie bereits im Einspracheverfahren
(AB 60-62) – auch im Gerichtsverfahren nicht vernehmen. Die vom Gericht
verlangten Unterlagen hat sie nicht eingereicht. Die Mitwirkungspflicht einer
Partei erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche diese besser
kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffe-
nen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (SVR
2018 EL Nr. 4 S. 9 E. 2.1). Seit 2013 werden der Beschwerdeführerin die
Verfügungen bzgl. des EL-Anspruchs inkl. Berechnungen zugestellt. Beige-
legt wurde hierzu jeweils die Erklärung zur Berechnung und die Rechtsmit-
telbelehrung. Die Festlegung des Mietzinses hätte die Beschwerdeführerin
längstens beanstanden können, was in all den Jahren – abgesehen vom
Jahre 2017 – nicht der Fall war.
Die Unterlagen enthalten erhebliche Ungereimtheiten, die nicht ausgeräumt
werden konnten. Der Nachweis für einen höheren als den gemäss Mietver-
trag vom 14. Februar 2012 geschuldeten Mietzinses von Fr. 840.-- inkl.
Nebenkosten ist nicht erbracht. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die
Beschwerdeführerin als diejenige Partei, die aus dem unbewiesen geblie-
benen Sachverhalt Rechte ableiten will, zu tragen (BGE 144 V 427 E. 3.2
S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222).
3.5
Die Beschwerdeführerin bewohnt eine Wohnung in ..., wodurch ihr
Wohnort in der zweiten Region liegt, deren Höchstbetrag für anrechenbare
Wohnkosten Fr. 15'900.-- beträgt (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG i.V.m.
Art. 26 Abs. 2 ELV i.V.m. Anhang 1 zur Verordnung EDI). Der von der Be-
schwerdegegnerin zu Recht auf jährlich Fr. 10'080.-- inkl. Nebenkosten
festgesetzte Mietzins liegt darunter (wie im Übrigen auch unter dem vor
dem 1. Januar 2021 geltenden Wert [aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG]). Der
Höchstbetrag ist kein Wert, der ungeachtet der Verhältnisse zu berücksich-
tigen ist; es handelt sich um den Maximalwert (vgl. hiervor E. 2.3). Die Be-
schwerdegegnerin hat zu Recht den Betrag anerkannt, der in dem mit der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/795, Seite 13
Anmeldung eingereichten Vertrag enthalten ist und jahrelang unbestritten
blieb. Damit hat es bei dem von der Beschwerdegegnerin berechneten EL-
Anspruch sein Bewenden.
3.6
Die Höhe der im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Okto-
ber 2021 (AB 63) berücksichtigten Mietkosten ist nicht zu beanstanden. Die
übrigen EL-Berechnungspositionen sind unbestritten und geben keinen
Anlass zu einer gerichtlichen Überprüfung (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG
(Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be-
schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr-
schluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/795, Seite 14
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.