Einspracheentscheid vom 22. September 2021
Sachverhalt
A. Der 1964 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) liess am 21. November 2016 das Einzelunternehmen B.________ ins Handelsregister eintragen (vgl. www.zefix.ch), woraufhin die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: AKB bzw. Beschwer- degegnerin) die AHV-Zweigstelle ... am 25. November 2016 aufforderte, den Anschluss an eine Ausgleichskasse abzuklären (Akten der AKB [act. II] 35). Im Dezember 2016 meldete sich der Versicherte bei der AKB als Selbstständigerwerbender an mit Aufnahme der Tätigkeit am 28. August 2016 und unter Angabe eines voraussichtlichen Einkommens für zwölf Mo- nate von Fr. 68'000.-- (act. II 34). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 (act. II 33) teilte die AKB dem Versicherten die Aufnahme ins Mitgliederre- gister ab 1. August 2016 mit. Am 3. Februar 2017 liess der Versicherte das Einzelunternehmen B.________ infolge Geschäftsaufgabe im Handelsre- gister löschen (vgl. act. II 27 und www.zefix.ch). Auf Nachfrage der AKB teilte die AHV-Zweigstelle ... mit, der Versicherte habe im Jahr 2017 keine Aktivitäten mehr gehabt und die Abmeldung könne per Ende des Jahres 2016 rückwirkend erfolgen (act. II 19, 23, 24, 27). Am 27. November 2018 ging bei der AKB die Steuermeldung für Selbst- ständigerwerbende betreffend den Versicherten für das Jahr 2017 ein, gemäss welcher ein Einkommen von Fr. 50'000.-- gestützt auf eine Ermes- sensveranlagung gemeldet wurde (act. II 14). Mit Verfügung vom 17. September 2020 (act. II 11) setzte die AKB die per- sönlichen AHV/IV/EO-Beiträge, die Beiträge an die Familienausgleichskas- se sowie die Verwaltungskostenbeträge als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2017 gestützt auf die Steuermeldung und unter Aufrechnung der persönlichen Beiträge basierend auf einem Erwerbseinkommen von Fr. 54'500.-- auf Fr. 6'220.10 fest. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 9) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 22. September 2021 (act. II 4) ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2022, AHV/21/715, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte am 18. Oktober 2021 Beschwerde. Er be- antragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und damit den Verzicht auf die Einforderung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2017. Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2021 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 22. September 2021 (act. II 4). Streitig und zu prüfen ist die Beitragspflicht des Beschwerdefüh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2022, AHV/21/715, Seite 4 rers als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2017 im Betrag von Fr. 6'220.10. Mit Blick auf den umstrittenen Betrag liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit aus- üben (Art. 3 Abs. 1 erster Satz AHVG). 2.2 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätig- keit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Einkommen aus selbstständiger Er- werbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). 2.3 Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuer- behörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Aus- gleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541). 2.4 Die Angaben der Steuerbehörde, die steuerrechtliche Auswirkungen haben, sind für die AHV-Behörden grundsätzlich verbindlich. Von rechts- kräftigen Steuertaxationen ist dann abzuweichen, wenn diese klar ausge- wiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2022, AHV/21/715, Seite 5 sind. Um eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung zu vermeiden, sollen die Ausgleichskassen eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtig- keit der Steuermeldung ergeben. Die versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im steuerrechtlichen Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren zu wahren. Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (Art. 9 Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 147 V 114, 145 V 50 E. 3.3 S. 54, 139 V 537 E. 5.5 S. 546,134 V 250 E. 3.3 S. 253, 121 V 80 E. 2c S. 83, 110 V 369 E. 2a S. 370; SVR 2020 AHV Nr. 11 S. 30 E. 3.2.1). Der Steuermeldung kommt bezüglich des Realisierungszeitpunktes eines beitragspflichtigen Einkommens – gleich wie bezüglich der Höhe des mass- gebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals – absolute Verbindlichkeit zu (BGE 122 V 291 E. 5d S. 295). 2.5 Die genannten Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerli- chen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranla- gung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw. das Sozialversicherungsgericht verbindlich, obschon die Ermessens- einschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3). 2.6 Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem ge- setzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozi- alversicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranla- gung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert wor- den wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozial-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2022, AHV/21/715, Seite 6 versicherungsorganen (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372; SVR 2021 AHV Nr. 5 S. 14 E. 3.2 ZAK 1992 S. 34 E. 3c). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer meldete sich im Dezember 2016 bei der Be- schwerdegegnerin als Selbstständigerwerbender an, wobei er als Datum der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit in seinem Einzelunter- nehmen den 28. August 2016 und als voraussichtliches Einkommen für zwölf Monate Fr. 68'000.-- angab (act. II 34). Dementsprechend war er (zu Recht [vgl. Beschwerde S. 1 unten]) ab August 2016 der Beschwerdegeg- nerin als Selbstständigerwerbender angeschlossen (act. II 33). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe gar keine selbststän- dige Erwerbstätigkeit ausgeübt (Beschwerde S. 2), kann ihm schon des- halb nicht gefolgt werden, weil er sich widersprüchlich verhält, indem er jedenfalls für das Beitragsjahr 2016 (vgl. act. II 29 - 31) seine Beitrags- pflicht als Selbstständigerwerbender zu keinem Zeitpunkt bestritten hat. 3.2 Für das Jahr 2017 hat die Beschwerdegegnerin auf die Steuermel- dung vom 27. November 2018 (act. II 14) abgestellt, dies mit Blick auf de- ren grundsätzliche Verbindlichkeit für die AHV-Behörden (vgl. E. 2.4 hiervor). Bezüglich des Realisierungszeitpunktes eines beitragspflichtigen Einkommens – gleich wie bezüglich der Höhe des massgebenden Ein- kommens – kommt der Steuermeldung absolute Verbindlichkeit zu (vgl. E. 2.4 hiervor). Somit ist ohne weiteres erstellt, dass der Beschwerdeführer 2017 ein Einkommen von Fr. 50'000.-- erzielt hat. Andere Beschäftigungen, welche für das Erzielen eines entsprechenden Erwerbseinkommens in je- nem Jahr in Frage kommen würden, sind in den Akten nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf BGE 145 V 326 gel- tend macht (Beschwerde S. 2), es handle sich hier um eine bewusste und willkürliche Falscheinschätzung durch die Beschwerdegegnerin und die Verfügung vom 17. September 2020 (act. II 11) sei nichtig, ist festzuhalten, dass – anders als im zitierten Entscheid – vorliegend das von der Steuer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2022, AHV/21/715, Seite 7 verwaltung gemeldete geschätzte Einkommen von Fr. 50'000.-- für das Jahr 2017 nicht derart eklatant vom geltend gemachten Sachverhalt (über- haupt keine selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben) abweicht, als dass von einer bewussten und willkürlichen Falscheinschätzung gesprochen werden müsste, hat der Beschwerdeführer doch bei der Anmeldung ein voraussichtliches Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für zwölf Monate von Fr. 68'000.-- angegeben (act. II 34). Im Übrigen gilt die Ver- bindlichkeit der Steuermeldung auch im Falle einer Ermessenstaxation (vgl. E. 2.5 hiervor). Demnach bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass für weitere Ab- klärungen und sie hat zu Recht auf die Steuermeldung abgestellt. In be- traglicher Hinsicht wurde der Beitragsverfügung das gemeldete Einkommen von Fr. 50'000.-- zugrunde gelegt (act. II 11). Gründe für ein Abweichen vom verfügten Betrag sind nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer zudem vorbringt, die Beitragsforderungen hätten im Konkursverfahren betreffend das Einzelunternehmen B.________ geltend gemacht werden müssen (Beschwerde S. 2), ist mit der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 2) darauf hinzuweisen, dass das Konkursverfahren nicht durchgeführt, sondern mangels Aktiven eingestellt wurde (vgl. act. II 18). 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht- gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2022, AHV/21/715, Seite 8 dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 715 AHV KOJ/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Januar 2022 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 22. September 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2022, AHV/21/715, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) liess am 21. November 2016 das Einzelunternehmen B.________ ins Handelsregister eintragen (vgl. www.zefix.ch), woraufhin die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: AKB bzw. Beschwer- degegnerin) die AHV-Zweigstelle ... am 25. November 2016 aufforderte, den Anschluss an eine Ausgleichskasse abzuklären (Akten der AKB [act. II] 35). Im Dezember 2016 meldete sich der Versicherte bei der AKB als Selbstständigerwerbender an mit Aufnahme der Tätigkeit am 28. August 2016 und unter Angabe eines voraussichtlichen Einkommens für zwölf Mo- nate von Fr. 68'000.-- (act. II 34). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 (act. II 33) teilte die AKB dem Versicherten die Aufnahme ins Mitgliederre- gister ab 1. August 2016 mit. Am 3. Februar 2017 liess der Versicherte das Einzelunternehmen B.________ infolge Geschäftsaufgabe im Handelsre- gister löschen (vgl. act. II 27 und www.zefix.ch). Auf Nachfrage der AKB teilte die AHV-Zweigstelle ... mit, der Versicherte habe im Jahr 2017 keine Aktivitäten mehr gehabt und die Abmeldung könne per Ende des Jahres 2016 rückwirkend erfolgen (act. II 19, 23, 24, 27). Am 27. November 2018 ging bei der AKB die Steuermeldung für Selbst- ständigerwerbende betreffend den Versicherten für das Jahr 2017 ein, gemäss welcher ein Einkommen von Fr. 50'000.-- gestützt auf eine Ermes- sensveranlagung gemeldet wurde (act. II 14). Mit Verfügung vom 17. September 2020 (act. II 11) setzte die AKB die per- sönlichen AHV/IV/EO-Beiträge, die Beiträge an die Familienausgleichskas- se sowie die Verwaltungskostenbeträge als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2017 gestützt auf die Steuermeldung und unter Aufrechnung der persönlichen Beiträge basierend auf einem Erwerbseinkommen von Fr. 54'500.-- auf Fr. 6'220.10 fest. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 9) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 22. September 2021 (act. II 4) ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2022, AHV/21/715, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte am 18. Oktober 2021 Beschwerde. Er be- antragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und damit den Verzicht auf die Einforderung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2017. Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2021 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 22. September 2021 (act. II 4). Streitig und zu prüfen ist die Beitragspflicht des Beschwerdefüh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2022, AHV/21/715, Seite 4 rers als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2017 im Betrag von Fr. 6'220.10. Mit Blick auf den umstrittenen Betrag liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit aus- üben (Art. 3 Abs. 1 erster Satz AHVG). 2.2 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätig- keit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Einkommen aus selbstständiger Er- werbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). 2.3 Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuer- behörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Aus- gleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541). 2.4 Die Angaben der Steuerbehörde, die steuerrechtliche Auswirkungen haben, sind für die AHV-Behörden grundsätzlich verbindlich. Von rechts- kräftigen Steuertaxationen ist dann abzuweichen, wenn diese klar ausge- wiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2022, AHV/21/715, Seite 5 sind. Um eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung zu vermeiden, sollen die Ausgleichskassen eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtig- keit der Steuermeldung ergeben. Die versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im steuerrechtlichen Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren zu wahren. Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (Art. 9 Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 147 V 114, 145 V 50 E. 3.3 S. 54, 139 V 537 E. 5.5 S. 546,134 V 250 E. 3.3 S. 253, 121 V 80 E. 2c S. 83, 110 V 369 E. 2a S. 370; SVR 2020 AHV Nr. 11 S. 30 E. 3.2.1). Der Steuermeldung kommt bezüglich des Realisierungszeitpunktes eines beitragspflichtigen Einkommens – gleich wie bezüglich der Höhe des mass- gebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals – absolute Verbindlichkeit zu (BGE 122 V 291 E. 5d S. 295). 2.5 Die genannten Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerli- chen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranla- gung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw. das Sozialversicherungsgericht verbindlich, obschon die Ermessens- einschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3). 2.6 Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem ge- setzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozi- alversicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranla- gung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert wor- den wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozial-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2022, AHV/21/715, Seite 6 versicherungsorganen (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372; SVR 2021 AHV Nr. 5 S. 14 E. 3.2 ZAK 1992 S. 34 E. 3c). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer meldete sich im Dezember 2016 bei der Be- schwerdegegnerin als Selbstständigerwerbender an, wobei er als Datum der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit in seinem Einzelunter- nehmen den 28. August 2016 und als voraussichtliches Einkommen für zwölf Monate Fr. 68'000.-- angab (act. II 34). Dementsprechend war er (zu Recht [vgl. Beschwerde S. 1 unten]) ab August 2016 der Beschwerdegeg- nerin als Selbstständigerwerbender angeschlossen (act. II 33). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe gar keine selbststän- dige Erwerbstätigkeit ausgeübt (Beschwerde S. 2), kann ihm schon des- halb nicht gefolgt werden, weil er sich widersprüchlich verhält, indem er jedenfalls für das Beitragsjahr 2016 (vgl. act. II 29 - 31) seine Beitrags- pflicht als Selbstständigerwerbender zu keinem Zeitpunkt bestritten hat. 3.2 Für das Jahr 2017 hat die Beschwerdegegnerin auf die Steuermel- dung vom 27. November 2018 (act. II 14) abgestellt, dies mit Blick auf de- ren grundsätzliche Verbindlichkeit für die AHV-Behörden (vgl. E. 2.4 hiervor). Bezüglich des Realisierungszeitpunktes eines beitragspflichtigen Einkommens – gleich wie bezüglich der Höhe des massgebenden Ein- kommens – kommt der Steuermeldung absolute Verbindlichkeit zu (vgl. E. 2.4 hiervor). Somit ist ohne weiteres erstellt, dass der Beschwerdeführer 2017 ein Einkommen von Fr. 50'000.-- erzielt hat. Andere Beschäftigungen, welche für das Erzielen eines entsprechenden Erwerbseinkommens in je- nem Jahr in Frage kommen würden, sind in den Akten nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf BGE 145 V 326 gel- tend macht (Beschwerde S. 2), es handle sich hier um eine bewusste und willkürliche Falscheinschätzung durch die Beschwerdegegnerin und die Verfügung vom 17. September 2020 (act. II 11) sei nichtig, ist festzuhalten, dass – anders als im zitierten Entscheid – vorliegend das von der Steuer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2022, AHV/21/715, Seite 7 verwaltung gemeldete geschätzte Einkommen von Fr. 50'000.-- für das Jahr 2017 nicht derart eklatant vom geltend gemachten Sachverhalt (über- haupt keine selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben) abweicht, als dass von einer bewussten und willkürlichen Falscheinschätzung gesprochen werden müsste, hat der Beschwerdeführer doch bei der Anmeldung ein voraussichtliches Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für zwölf Monate von Fr. 68'000.-- angegeben (act. II 34). Im Übrigen gilt die Ver- bindlichkeit der Steuermeldung auch im Falle einer Ermessenstaxation (vgl. E. 2.5 hiervor). Demnach bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass für weitere Ab- klärungen und sie hat zu Recht auf die Steuermeldung abgestellt. In be- traglicher Hinsicht wurde der Beitragsverfügung das gemeldete Einkommen von Fr. 50'000.-- zugrunde gelegt (act. II 11). Gründe für ein Abweichen vom verfügten Betrag sind nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer zudem vorbringt, die Beitragsforderungen hätten im Konkursverfahren betreffend das Einzelunternehmen B.________ geltend gemacht werden müssen (Beschwerde S. 2), ist mit der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 2) darauf hinzuweisen, dass das Konkursverfahren nicht durchgeführt, sondern mangels Aktiven eingestellt wurde (vgl. act. II 18). 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht- gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2022, AHV/21/715, Seite 8 dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.