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200 2021 61

Bern VerwG · 2021-01-08 · Deutsch BE

Verfügung vom 8. Januar 2021

Sachverhalt

A. A.a. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erliess am 4. Okto- ber 1993 betreffend den … geborenen A.________ (nachfolgend Versi- cherter bzw. Beschwerdeführer) eine Nichteignungsverfügung für die Tätigkeit als ... (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwer- degegnerin], [act. II], 1.1 S. 60; 14 S. 3). Die IVB gewährte dem Versicher- ten daraufhin berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung in den ... Bereich (act. II 1.1 S. 15, 46; 4). Mit Verfügung vom 7. Juli 2000 (act. II 5) schloss die IVB die beruflichen Massnahmen mit der Feststellung ab, der Versicherte habe die "Umschulung zum ... erfolgreich absolviert" und er sei aufgrund seiner Tätigkeit in einem ... rentenausschliessend eingegliedert. Im März 2013 (act. II 9) meldete sich der damals teilzeitlich als … in einem … der D.________ angestellte Versicherte (act. II 20) unter Hinweis auf diverse gesundheitliche Probleme (vgl. act. II 12) erneut bei der Invaliden- versicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nachdem die IVB den Sachver- halt in erwerblicher Hinsicht abgeklärt und Berichte behandelnder Ärzte beigezogen hatte, liess sie den Versicherten durch Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Regi- onaler Ärztlicher Dienst (RAD), untersuchen (Untersuchungsbericht vom

10. Juli 2015 [act. II 76]). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IVB mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 1. Okto- ber 2015 (act. II 84) bei einem Invaliditätsgrad von 15% einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Weiter hielt die IVB fest, die zusätzlich anbegehrten beruflichen Massnahmen seien "eröffnet" worden. In der Folge sprach die IVB dem Versicherten Eingliederungsmassnahmen in Form einer Referenzerarbeitung und eines anschliessenden Arbeitstrai- nings in der Abklärungsstelle F.________ zu (act. II 87; 94; 96; 98) und gewährte ihm einen Arbeitsversuch inklusive Coaching in einem Wohnheim für Behinderte (act. II 100). Weil sich der Versicherte in gesundheitlicher Hinsicht ausserstande sah, den Anforderungen in einer Betreuungsfunktion

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, IV/21/61, Seite 3 zu genügen (Protokolleintrag vom 8. August 2016 [in den Gerichtsakten]; act. II 113 S. 2), schloss die IVB die beruflichen Massnahmen mit Verfü- gung vom 16. Januar 2017 (act. II 119) ab und schritt zur Rentenprüfung. Nachdem sie einen Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. E.________ eingeholt (act. II 126) und das Vorbescheidverfahren (unter Rückfrage bei Dr. med. E.________ [act. II 132]) durchgeführt hatte, verneinte sie mit (unangefoch- ten gebliebener) Verfügung vom 5. September 2017 (act. II 133) bei einem Invaliditätsgrad von 15% einen Anspruch auf eine Invalidenrente. A.b. Im September 2019 (act. II 134) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf diverse gesundheitliche Beeinträchtigungen erneut zum Leistungsbe- zug an. Nach Rücksprache mit der RAD-Ärztin Dr. med. E.________ (act. II

142) veranlasste die IVB bei der MEDAS G.________ AG (MEDAS) eine polydisziplinäre Begutachtung (Expertise vom 27. Juli 2020 [act. II 178.1 ff.]). Mit Vorbescheid vom 13. August 2020 (act. II 182) stellte die IVB dem Versicherten ab März 2020 die Zusprache einer auf einem Invaliditätsgrad von 63% basierenden Dreiviertelsrente in Aussicht. Daran hielt sie auf Ein- wand des Versicherten hin (act. II 183) mit Verfügung vom 8. Januar 2021 (act. II 191) fest. B. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch die B.________ GmbH, C.________, mit Eingabe vom 19. Januar 2021 Beschwerde erheben. Er stellt den folgenden Antrag: "Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sei die Funktion als ... aus seiner Tätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkungen gemäss der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik des Jahres 2018 in das Kompetenzniveau 3 der Ziffer 86-88, Männer, einzuteilen […]. Auf Grund des dadurch erhöhten Valideneinkommens auf CHF 86'655 sei der IV-Grad auf 72% anzupassen und somit eine Vollrente zu gewähren." Mit Eingabe vom 11. Februar 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf eine Stellungnahme im Rahmen einer Beschwerdeantwort verzichtete.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, IV/21/61, Seite 4

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. Januar 2021 (act. II 191). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer ab März 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, IV/21/61, Seite 5 2. 2.1 2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.2 2.2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine Neuanmeldung nur geprüft, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, IV/21/61, Seite 6 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.2.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.2.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist u.a. bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.2.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.2.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, IV/21/61, Seite 7 beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom September 2019 (act. II 134 S. 8) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Massgebende Vergleichszeitpunkte bilden die Verfügung vom 5. Septem- ber 2017 (act. II 133) – mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde – und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2021 (act. II 191; vgl. E. 2.2.4 vorne). 3.2 3.2.1 Bei Erlass der Verfügung vom 5. September 2017 (act. II 133) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den RAD-Bericht von Dr. med. E.________ vom 23. August 2017 (act. II 132). Darin gelangte sie zum Schluss, es ergäben sich keine neuen medizinischen Gesichtspunkte, um von der Leistungsbeurteilung im RAD-Bericht vom 10. Juli 2015 bzw. vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 16 Juni 2017 abzuweichen (S. 3). Im Untersuchungsbericht vom 10. Juli 2015 (act. II 76) stellte Dr. med. E.________ im Wesentlichen die folgenden Diagnosen (S. 20): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

Dispositiv
  1. Fokale Dystonie der rechten Hand seit Jahrzehnten (ICD-10 G24.8)
  2. Parkinsonsyndrom (ED 5/2014), medikamentös behandelt (ICD-10 G20.0)
  3. Wiederkehrendes Wirbelsäulensyndrom bei BWS/LWS-Skoliose und sta- tischer Fehlhaltung Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, IV/21/61, Seite 8
  4. Follikuläres Non-Hodgkin-Lymphom (ED 10/2013), nach 6 Zyklen mit Mabthera und Ribomustin klinisch und radiologisch komplette Lymphom- Remission
  5. Affektive Störung 2014 (DD reaktiv; DD medikamentös induziert, DD bei Parkinson-Erstmanifestation); medikamentös behandelt, vollständig re- mittiert
  6. Anamnestisch verstärkter Harndrang, keine Inkontinenz, medikamentös behandelt Der Beschwerdeführer sei in einer den Leiden angepassten Tätigkeit voll- schichtig (100%-Pensum) arbeitsfähig. Er werde für fähig erachtet, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines … im … unter Berücksichtigung des for- mulierten Zumutbarkeitsprofils und ohne regelmässigen Nachtdienst zu verrichten (S. 23). 3.2.2 Im Bericht vom 16. Juni 2017 (act. II 126) hielt Dr. med. E.________ fest, seit der Untersuchung vom 14. November 2014 lägen keine neuen Befunde vor. Die Leistungsbeurteilung im Bericht vom 10. Juli 2015 habe deshalb weiterhin Gültigkeit (S. 7). 3.3 Bei Erlass der – zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden – angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2021 (act. II 191; BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Im Bericht des Spitals H.________ vom 5. September 2019 (act. II 137), wurde als Hauptdiagnose eine komplexe Bewegungsstörung, bisher unklarer Ätiologie sowie unter Nebendiagnosen ein Status nach Non- Hodgkin-Lymphom (ED 10/2013) sowie ein Status nach mittelgradiger bis schwerer depressiver Episode 2014 festgehalten (S. 1). Die Ätiologie der nun seit beinahe 30 Jahren bestehenden progressiven komplexen Bewe- gungsstörung müsse vorerst offengelassen werden. Klinisch finde sich ein rechtsbetontes extrapyramidales Syndrom. Hinzu kämen Pyramidenbahn- zeichen mit einer spastischen Tonuserhöhung der unteren Extremitäten und konsekutivem spastischem Gangbild sowie zusätzlich dystonen Ele- menten. Sowohl der Verlauf als auch die geschilderten Begleitsymptome seien atypisch für eine klassische Parkinsonerkrankung. Eine genetische Ursache erscheine plausibel bei mehrfach positiver Familienanamnese. Ebenso seien der lange Verlauf und die Klinik atypisch für ein atypisches Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, IV/21/61, Seite 9 Parkinsonsyndrom im Sinne einer kortikobasalen Degeneration, einer Mul- tisystematrophie oder progressiven supranukleären Paralyse (S. 3). 3.3.2 Im polydisziplinären, auf einer (federführenden) neurologischen, internistischen und psychiatrischen Untersuchung basierenden MEDAS- Gutachten vom 27. Juli 2020 (act. II 178.1 ff.) wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 178.1 S. 7): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
  7. Morbus Parkinson
  8. Fokale Dystonie rechte Hand
  9. Unklares Pyramidenbahn-Syndrom Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
  10. Follikuläres Non-Hodgkin-Lymphom (ED 10/2013) - Stadium IIIA Grad 1 (WHO) mit Befall von infra- und supradia- phragmalen Lymphknotenstationen - Zustand nach Behandlung mit Rituximab und Bendamustin - mit anhaltend kompletter Remission seit 02/2014
  11. Asthma bronchiale („…asthma") bei Gliadin-Sensibilisierung
  12. Neurodermitis
  13. Zustand nach postoperativer Beinvenenthrombose rechts 2010 und Zu- stand nach tiefer Beinvenenthrombose bds. 2015
  14. Verdacht auf beginnende Polyneuropathie Reflexsteigerung, positives Babinski-Phänomen, spastisch-ataktisch anmu- tendes Gangbild und Paresen seien der Pyramidenbahn zuzuordnen; diese Symptome liessen sich aber nicht unter einer spezifischen Diagnose sub- sumieren und würden daher auch diagnostisch nicht näher bezeichnet, auch die Ätiologie bleibe unklar. Auch lasse sich der neurologische Sym- ptomkomplex mit den drei bestehenden zentralnervösen Syndromen – Dys- tonie, Parkinson, pyramidales Syndrom – nicht zu einem einzigen klinischen Bild zusammenfassen. So seien v.a. die Kriterien für eine Multi- systematrophie nicht erfüllt (S. 5). Versicherungsmedizinisch relevant sei jedoch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an einer chronisch progredienten zerebralen Degenera- tion leide, die verschiedene zerebrale Systeme betreffe. Auf der Funktions- ebene sei v.a. die Feinmotorik der rechten Hand eingeschränkt, es bestehe eine erhebliche Gangstörung, ausserdem beständen Gleichgewichtspro- bleme, Fluktuationen der Beweglichkeit, Schmerzen und eine Einschrän- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, IV/21/61, Seite 10 kung der psychomentalen Ausdauer und Belastbarkeit. Erwähnenswert sei, dass es beim Morbus Parkinson regelhaft zu kognitiven Beeinträchtigungen (Aufmerksamkeit, Konzentration, exekutive Funktionen, Gedächtnis) kom- me, die aufgrund der Dauer der Erkrankung im vorliegenden Fall mindes- tens latent anzunehmen seien (klinisch und alltagspraktisch nicht auffällig, aber unter besonderer Beanspruchung Auftreten entsprechender Defizite möglich [S. 5 f.]). In Annahme einer beginnenden Polyneuropathie seien Arbeiten auf Gerüsten und Leitern und im Dunkeln ungeeignet. Aufgrund der Dystonie der rechten Hand beim Schreiben wären entsprechende Tätigkeiten ungeeignet, auch jene mit besonderem Anspruch an die fein- motorischen Funktionen. Aufgrund der anderen neurologischen Beeinträch- tigungen seien längeres Stehen und Gehen ungeeignet, ausserdem körperlich schwere Arbeiten und solche an verletzungsträchtigen Maschi- nen, ebenso Nachtschicht (S. 8). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage 0% (S. 8), in einer den Leiden angepassten Tätigkeit 40% (S. 9). Diese Einschätzung gelte sicher seit der letzten IV-Anmeldung am 17. September 2019. Für die Zeit davor bzw. seit der Verfügung vom 5. September 2017 könne keine punk- tuelle Terminierung der Arbeitsfähigkeit angegeben werden, weder eigen- noch aktenanamnestisch (S. 8 f.). Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit hätten sich verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Verfügung vom 5. September 2017 we- sentlich verändert. Seitens des RAD sei in einer angepassten Tätigkeit ein quantitatives Leistungsvermögen im Umfang eines > 80%-Pensums ange- nommen worden. Der Gesundheitszustand habe sich in der Zeit erwar- tungsgemäss verschlechtert, die leidensadaptierte Arbeitsfähigkeit werde nunmehr auf maximal 40% postuliert. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr (S. 9). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, IV/21/61, Seite 11 schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezia- lärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuver- lässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). 3.5 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 27. Juli 2020 (act. II 178.1 ff.) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.4 vorne) und erbringt vollen Beweis. Das Gutachten ist in Bezug auf die befundmässige und diagnostische Einschätzung in allen Teilen nach- vollziehbar, die Schlussfolgerungen sind überzeugend begründet und es lassen sich gestützt darauf sämtliche vorliegend relevanten Tat- und Rechtsfragen zuverlässig beantworten. Danach liegt – in Übereinstimmung mit den Einschätzungen des Spitals H.________ (vgl. E. 3.3.1 vorne) – ein diagnostisch nicht eindeutig zuordenbarer, jedoch auf einer chronisch pro- gredienten zerebralen Degeneration (act. II 178.3 S. 8) basierender neuro- logischer Symptomenkomplex vor, welcher das funktionelle Leistungsvermögen des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt, wobei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als … in einem … 0% (Arbeitsunfähigkeit 100%) und in einer den Leiden angepassten Tätigkeit 40% (Arbeitsunfähigkeit 60%) beträgt. Dies alles wird denn auch nicht be- stritten. Ebenso steht – mit Blick auf die entsprechenden gutachterlichen Ausführungen zu Recht (act. II 178.1 S. 9) – ausser Frage, dass im Ver- gleich zum Sachverhalt, wie er im referenziellen Zeitpunkt vom 5. Septem- ber 2017 (vgl. E. 3.1 vorne) zugrunde lag (vgl. E. 3.2 vorne), eine massgebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen in Form einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes (mit konsekutiver Abnahme der Arbeitsfähigkeit) eingetreten ist und damit ein Revisionsgrund vorliegt (vgl. E. 2.2.3 vorne). In der Folge ist der Rentenanspruch umfassend und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (vgl. E. 2.2.5 vorne). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, IV/21/61, Seite 12
  15. 4.1 Was den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns anbe- langt, hielten die MEDAS-Experten fest, ihre Einschätzung zum zeitlichen Verlauf gelte "sicher" seit der Neuanmeldung vom 17. September 2019 (act. II 178.1 S. 8 f.). Aus der Expertise geht jedoch weiter hervor, dass in Bestätigung der Erkenntnisse aus dem Arbeitsversuch (vgl. act. II 113 S. 3) eine Betreuungstätigkeit – mithin die im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG allein massgebliche bisherige Tätigkeit (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundes- gesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 300, Rz. 24) – bereits lange vor der Neuanmeldung unzumutbar war (act. II 178.3 S. 10). Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die im September 2019 erfolgte Neuanmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG) hat die Beschwerdegegnerin zu Recht als Beginn des Rentenanspruchs den 1. März 2020 festgelegt (act. II 191 S. 5). 4.2 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) wird bei einer erwerbstäti- gen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, IV/21/61, Seite 13 unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen- falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 4.3 Hinsichtlich des Valideneinkommens ist die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2021 davon ausgegangen, der Beschwerdeführer würde als Gesunder weiterhin als ... tätig sein. Für die Ermittlung des Einkommens berücksichtigte sie Tabellenlöhne gemäss LSE 2018, wobei sie sich auf Tabelle TA1, Ziffer 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen), Kompetenzniveau 2, Männer, stützte (act. II 191 S. 5). Der Beschwerdeführer bringt vor, wenn das AHV-pflichtige Einkommen im Jahr 2001 von Fr. 65'102.-- bei einem 80%-Pensum auf 100% hochgerechnet Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, IV/21/61, Seite 14 werde, ergebe dies einen Jahreslohn von Fr. 81'377.--. Bedenke man, dass er im selben Jahr seine Ausbildung abgeschlossen gehabt und über per- sönliches wie fachliches Potenzial verfügt habe, hätte er sich in einem ge- sunden Zustand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine signifikante berufliche Entwicklung erarbeitet. Dadurch hätte sich sein Ver- dienst ebenfalls signifikant erhöht und den statistischen Wert der Tabelle TA1 des Kompetenzniveaus 3 von Fr. 86'655.-- übertroffen. Damit resultie- re bei einem Invaliditätsgrad von 72% ein Anspruch auf eine ganze Rente. 4.3.1 Nachdem die Suva eine Nichteignungsverfügung für die (ursprüng- lich erlernte und seit 1987 ausgeübte [act. II 14 S. 3; 74 S. 9]) Tätigkeit als ... betreffend die Zeit ab 1. Januar 1994 erlassen hatte (act. II 1.1 S. 60), wurde der Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin erfolgreich im ... Bereich umgeschult (act. II 4) und arbeitete vorerst bzw. bis September 2002 als ... am bisherigen Praktikumsort (...) im Umfang eines 100%- Pensums weiter (act. II 1.1 S. 17; 4; 74 S. 4). Anschliessend war der Be- schwerdeführer ein Jahr arbeitslos (act. II 148 S. 4), bevor er ab November 2003 bei einem Arbeitspensum von 80% als … in einem … der D.________ angestellt wurde (act. II 74 S. 2), wobei seine Tätigkeit diverse Aufgabenbereiche umfasste. Nach (offenbar auf Initiative des Beschwerde- führers hin [act. II 62 S. 11]) erfolgter Kündigung seitens der Arbeitgeberin per Ende 2008 war der Beschwerdeführer von Januar 2009 bis November 2014 weiterhin im ... der D.________ beschäftigt, bis Ende 2011 ohne (schriftlichen) Arbeitsvertrag, ab Januar 2012 im Umfang eines 35%- Pensums mit zusätzlichen gelegentlichen Aushilfsdiensten (act. II 6; 9 S. 4; 13 S. 2; 20 S. 1; Akten des Beschwerdeführers [act. I], 12). Gemäss eige- nen Angaben zur Erwerbsbiografie war der Beschwerdeführer schliesslich in der Zeit von März 2017 bis Mai 2019 noch "ehrenamtlich" für die D.________ als ... tätig, wofür er jedoch lediglich Spesen bezogen habe (act. II 178.3 S. 4; 178.4 S. 4 f.). 4.3.2 Vorauszuschicken ist, dass sich der Beschwerdeführer im Ge- sundheitsfall – mithin ohne "…asthma" – mangels anderweitiger Hinweise in den Akten nicht in den ... Bereich hätte umschulen lassen. Gleichwohl ist das als ... erzielte Einkommen nicht dem Valideneinkommen zugrunde zu legen, weil das nach der Umschulung erzielte Einkommen höher war als Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, IV/21/61, Seite 15 der zuvor erzielte Verdienst (vgl. act. II 148; ferner LSE 2018, TA1, Positio- nen 47 und 86-88, Männer; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., S. 328, Rz. 53 e contrario). In der Folge ist mit Blick auf die dargelegte, für die Zeit nach der Umschulung dokumentierte Erwerbsbiographie (vgl. E. 4.3.1 vorne) sowie in Anbetracht der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Begut- achtung, wonach er sich "Am liebsten" mit der Betreuung von Menschen beschäftigt habe, was seine Kernkompetenz sei (act. II 178.3 S. 5), dem Valideneinkommen die bisher ausgeübte, ... orientierte Tätigkeit zugrunde zu legen. Dies umso mehr, als sich in den Akten keine Hinweise für eine überwiegend wahrscheinlich anderweitige berufliche Entwicklung ergeben (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30). Dies ist denn auch unbestritten. 4.3.3 Wie in E. 4.3 vorne dargelegt, hat die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen nach Massgabe der LSE ermittelt. Darauf ist jedoch nur abzustellen, wenn sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern lässt (vgl. E. 4.2.1 vorne). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weiter- geführt worden wäre, ist grundsätzlich vom letzten vor Eintritt der gesund- heitlichen Beeinträchtigung erzielten, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst auszugehen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. Februar 2021, 8C_581/2020, E. 6.1). Wie in E. 4.3.1 gezeigt, war der Beschwerdeführer von 2003 bis 2014 in einem Passantenheim der D.________ als ... (mit diversen Aufgabenberei- chen) beschäftigt. Es bestehen sodann keine Anhaltspunkte in den Akten, wonach der Beschwerdeführer ohne die zunehmende Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum hier massgebenden Zeitpunkt der an- gefochtenen Verfügung den Arbeitgeber gewechselt oder eine anderweitige berufliche Entwicklung oder gar Weiterentwicklung (zu den Voraussetzun- gen für die Berücksichtigung eines beruflichen Aufstiegs, vgl. SVR 2018 IV Nr. 48 S. 153 E. 4.2, 2017 BVG Nr. 9 S. 38 E. 2.2.2, IV Nr. 4 S. 9 E. 4.4.3, 2010 UV Nr. 13 S. 52 E. 4.1) vollzogen hätte, womit von einem 11 Jahre dauernden, stets im Wesentlichen denselben Aufgabenbereich umfassen- den Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist. Indem sich weiter aus den Akten ergibt, dass dessen Beendigung aus gesundheitlichen Gründen er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, IV/21/61, Seite 16 folgte (vgl. act. I 12; act. II 54; 178.4 S. 4), ist davon auszugehen, dass die bisherige Tätigkeit ohne die im Jahr 2013 und 2014 hinzugetretenen ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen (act. II 50) weitergeführt worden wäre. Dabei bildet der Zeitablauf bzw. der Umstand, dass seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der D.________ und dem Beginn des Renten- anspruchs mehrere Jahre vergangen sind, unter den gegebenen Umstän- den keinen Grund für den Beizug von Tabellenlöhnen (vgl. Entscheide des BGer vom 9. Mai 2019, 9C_38/2019, E. 3.4.2 und vom 11. September 2019, 9C_225/2019, E. 4.3.2). Zwar legte die Beschwerdegegnerin bereits in der revisionsreferenziellen Verfügung vom 5. September 2017 (vgl. E. 3.1 vorne) der Ermittlung des Invaliditätsgrades ein auf der Grundlage der LSE, Position 86-88, basierendes Valideneinkommen zugrunde. Indes- sen fehlte es damals (wie heute) an einer entsprechenden Begründung; zudem ist der Rentenanspruch vorliegend ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (vgl. E. 3.5 vorne). Demnach ist – der Grund- regel folgend (vgl. E. 4.2.1 vorne) – für die Ermittlung des Valideneinkommens am bisherigen, bei der D.________ erzielten Verdienst anzuknüpfen, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die im Verlauf zunehmenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen lohnmindernd ausgewirkt haben. 4.3.4 Was dessen ziffernmässige Bestimmung anbelangt, so folgt aus den Akten, dass der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2008 im Umfang eines 80%-Pensums angestellt war und damals ein jährliches Einkommen von Fr. 55'100.-- (act. II 148 S. 4) bzw. – hochgerechnet auf ein 100%- Pensum (BGE 145 V 370) – von Fr. 68'875.-- (Fr. 55'100.-- / 0.8) erzielte. Dieses Einkommen ist der Teuerung und der realen Einkommensentwick- lung anzupassen, wobei auf den Nominallohnindex gemäss der entspre- chenden Erhebung des BFS abzustellen ist (vgl. Entscheid des BGer vom
  16. Mai 2013, 8C_67/2013, E. 3.3.5). Dies ergibt pro 2019 – die Zahlen für das Jahr 2020 liegen noch nicht vor – einen Jahresverdienst von Fr. 75'558.60 (Fr. 68'875.-- / 121.6 x 133.4 [vgl. Tabelle T1.93, Sektor 3, Dienstleistungen]). Zu einem ähnlichen Ergebnis führt es, wenn die nach 2008 erzielten Jah- resverdienste berücksichtigt werden: Dabei ist zunächst festzuhalten, dass Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, IV/21/61, Seite 17 der Beschwerdeführer nach den vorliegenden Akten ab Januar 2012 im Stundenlohn angestellt war (act. II 13 S. 2 f.). Zwar wurde vertraglich ein Pensum von 35% festgelegt; jedoch umfasste seine Tätigkeit auch zusätz- liche Aushilfsdienste (act. II 20 S. 1) und das absolvierte Pensum variierte erheblich bzw. in einem Bereich von 35-80% (act. I 12; act. II 178.4 S. 4). Für die Zeit davor (2009 bis 2011) bestand offenbar kein (schriftlicher) Ar- beitsvertrag, jedoch lag das bei der D.________ erzielte Einkommen in einer vergleichbaren Spannbreite (vgl. act. II 148 S. 3 f.), weshalb davon auszugehen ist, dass sich auch in diesem Zeitraum der Beschäftigungs- grad in einem ähnlichen Bereich wie in der Zeit ab 2012 bewegte, was sich denn auch mit den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Begut- achtung deckt (act. II 178.4 S. 4). Entsprechend den unterschiedlichen Pensen schwankten auch die in den Jahren 2009 bis 2014 erzielten Ein- kommen erheblich (act. II 148 S. 3 f.), weshalb es sich rechtfertigt, dem Valideneinkommen ein auf den Einträgen im individuellen Konto basieren- des Durchschnittseinkommen aus den Jahren 2009-2013 (unter Ausklam- merung des Jahres 2014, in welchem der Beschwerdeführer bei der D.________ nur einen Verdienst von Fr. 1'523.-- erzielte) zugrunde zu le- gen (vgl. Entscheid des BGer vom 29. März 2012, 8C_626/2011, E. 3). Dabei erübrigen sich weitere Abklärungen zur jeweiligen Höhe der Be- schäftigungsgrade. Denn selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers der Ermittlung des Valideneinkommens das Minimalpensum von 35% zu- grunde gelegt wird, ändert sich am Ergebnis nichts. Gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Konto (act. II 148 S. 3 f.) beläuft sich das in den Jahren 2009-2013 bei der D.________ erzielte Ein- kommen auf durchschnittlich Fr. 26'091.40 ([Fr. 24'100.-- {2009} + Fr. 21'947.-- {2010} + Fr. 26'532.-- {2011} + Fr. 25'894.-- {2012} + Fr. 31'984.-- {2013}] / 5), was hochgerechnet auf ein 100%-Pensum (BGE 145 V 370) pro 2013 ein Valideneinkommen von Fr. 74'546.85 ergibt (Fr. 26'091.40 / 0.35). Angepasst an die Teuerung und die reale Einkom- mensentwicklung bzw. unter Berücksichtigung der statistischen Lohner- höhungen (BFS, T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011 – 2019, Abschnitt Q – die definitiven Zahlen für das Jahr 2020 liegen noch nicht vor) beträgt das jährliche Valideneinkommen pro 2020 Fr. 76'004.25 (Fr. 74'546.85 / 102.3 x 104.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, IV/21/61, Seite 18 4.3.5 Zusammenfassend beträgt das massgebliche Valideneinkommen im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (1. März 2020) maximal Fr. 76'004.25. 4.4 Indem der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nach- geht, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf statistische Werte gemäss LSE abzustellen (vgl. E. 4.2.2 vorne). Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2021 (act. II 191) auf Ta- belle TA1_tirage_skill_level (LSE 2018), TOTAL, Kompetenzniveau 1, Männer, abgestellt, was mit Blick auf das im MEDAS-Gutachten (vgl. E. 3.3.2 vorne) formulierte Zumutbarkeitsprofil zutreffend ist. Ferner hat die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingen Abzug (vgl. E. 4.2.2 vorne) von 10% berücksichtigt, was mit Blick auf das Belastungsprofil (act. II 178.1 S. 8) sowie das Alter des Beschwerdeführers als angemessen erscheint, zumal im Rahmen der attestierten Arbeitsfähigkeit keine Einschränkung im Rendement vorliegt (S. 9) und bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätz- lich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). Es besteht demnach kein Grund für eine anderwei- tige ermessensweise Einschätzung seitens des Gerichts (vgl. Entscheid des BGer vom 18. Januar 2018, 8C_552/2017, E. 4.3), umso weniger, als das Invalideneinkommen im Allgemeinen und der leidensbedingte Abzug im Besonderen – wie schon im Verwaltungsverfahren (act. II 183 S. 2 f.) – im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbestritten blieben (vgl. Entscheid des BGer vom 6. August 2020, 9C_303/2020, E. 4.2). Zu berücksichtigen ist ferner, dass den Tabellenlöhnen generell eine Ar- beitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Bereich der massgeblichen Tabellenposition, welche sich im Jahr 2019 (die Zahlen für das Jahr 2020 liegen noch nicht vor) auf 41.7 Wochenstunden belief (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 77; BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen, Wert TOTAL). Schliesslich ist auch das Invalidenein- kommen der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen. Demnach beträgt das gestützt auf die LSE 2018 zu ermitteln- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, IV/21/61, Seite 19 de jährliche Invalideneinkommen pro März 2020 unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden, der statistischen Lohnerhöhungen (BFS, T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011 – 2019, Wert TOTAL), einer Arbeitsfähigkeit von 40% sowie eines leidensbedingten Abzugs von 10% Fr. 24’604.90 (Fr. 5'417.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wo- chenstunden / 105.1 x 106 x 0.4 x 0.9). 4.5 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt dies eine Erwerbseinbusse von maximal Fr. 51'399.35 (Fr. 76'004.25 – Fr. 24’604.90) und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet (zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123) höchstens 68% (Fr. 51'399.35 / Fr. 76'004.25 x 100). Demnach besteht ab März 2020 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. E. 2.1.2 vorne). 4.6 Nur der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu ergänzen, dass – würde entgegen dem Dargelegten auch bei der Ermittlung des Validenein- kommens auf Tabellenlöhne gemäss LSE abgestellt, wobei unbestrittener- massen die Position 86-88, Gesundheits- und Sozialwesen beizuziehen wäre – die Einwände des Beschwerdeführers nicht durchzudringen ver- möchten. Soweit er aus dem im Jahr 2001 erzielten Einkommen von Fr. 65'102.-- (act. II 148 S. 4) auf einen hochgerechneten Jahresverdienst von Fr. 81'377.-- und damit auf die Massgeblichkeit von Kompetenzniveau 3 (Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) schliesst (Beschwerde, S. 2), übersieht er, dass dieses Einkommen bei einem anderen Arbeitgeber (... Bern- Bethlehem) und namentlich im Rahmen eines 100%-Pensums erzielt wur- de (act. II 4; 74 S. 4), weshalb keine Hochrechnung vorzunehmen wäre. Zudem bestände auch aufgrund der dargelegten Erwerbsbiographie und der dokumentierten Einkommensentwicklung (vgl. E. 4.3 vorne) kein Anlass für die Zugrundelegung von Kompetenzniveau 3, woran die beschwerde- weisen Ausführungen nichts ändern. Namentlich hatte der Beschwerdefüh- rer die Prüfung zum ... nicht bestanden (act. II 1.1 S. 23), woraufhin die IVB die Kosten für eine dreijährige berufsbegleitende Ausbildung im ... Bereich übernahm (act. II 1.1 S. 15; 14 S. 2). Für die Annahme, dass er nach Ab- schluss der Ausbildung ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine ande- re, besser entlöhnte Tätigkeit aufgenommen hätte, ergeben sich keine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, IV/21/61, Seite 20 Hinweise aus den Akten (vgl. E. 4.3.3 vorne). Dabei ist zu betonen, dass auch bei Anwendung der LSE allein massgebend ist, was der Beschwerde- führer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte (vgl. E. 4.2.1 vorne) und nicht, was er – im Lichte des be- schwerdeweise angeführten Entwicklungspotenzials – bestenfalls hätte verdienen können (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53). 4.7 Bei diesem Ergebnis erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdi- gung weitere Abklärungen, insbesondere in Form des offerierten Zeugen- beweises (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 4.8 Zusammenfassend ist die Verfügung vom 8. Januar 2021 im Er- gebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
  17. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG haben weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  18. Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, IV/21/61, Seite 21
  19. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  20. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  21. Zu eröffnen (R): - B.________ GmbH z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 61 IV JAP/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. März 2021 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________ GmbH, C.________, Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. Januar 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, IV/21/61, Seite 2 Sachverhalt: A. A.a. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erliess am 4. Okto- ber 1993 betreffend den … geborenen A.________ (nachfolgend Versi- cherter bzw. Beschwerdeführer) eine Nichteignungsverfügung für die Tätigkeit als ... (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwer- degegnerin], [act. II], 1.1 S. 60; 14 S. 3). Die IVB gewährte dem Versicher- ten daraufhin berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung in den ... Bereich (act. II 1.1 S. 15, 46; 4). Mit Verfügung vom 7. Juli 2000 (act. II 5) schloss die IVB die beruflichen Massnahmen mit der Feststellung ab, der Versicherte habe die "Umschulung zum ... erfolgreich absolviert" und er sei aufgrund seiner Tätigkeit in einem ... rentenausschliessend eingegliedert. Im März 2013 (act. II 9) meldete sich der damals teilzeitlich als … in einem … der D.________ angestellte Versicherte (act. II 20) unter Hinweis auf diverse gesundheitliche Probleme (vgl. act. II 12) erneut bei der Invaliden- versicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nachdem die IVB den Sachver- halt in erwerblicher Hinsicht abgeklärt und Berichte behandelnder Ärzte beigezogen hatte, liess sie den Versicherten durch Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Regi- onaler Ärztlicher Dienst (RAD), untersuchen (Untersuchungsbericht vom

10. Juli 2015 [act. II 76]). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IVB mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 1. Okto- ber 2015 (act. II 84) bei einem Invaliditätsgrad von 15% einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Weiter hielt die IVB fest, die zusätzlich anbegehrten beruflichen Massnahmen seien "eröffnet" worden. In der Folge sprach die IVB dem Versicherten Eingliederungsmassnahmen in Form einer Referenzerarbeitung und eines anschliessenden Arbeitstrai- nings in der Abklärungsstelle F.________ zu (act. II 87; 94; 96; 98) und gewährte ihm einen Arbeitsversuch inklusive Coaching in einem Wohnheim für Behinderte (act. II 100). Weil sich der Versicherte in gesundheitlicher Hinsicht ausserstande sah, den Anforderungen in einer Betreuungsfunktion

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, IV/21/61, Seite 3 zu genügen (Protokolleintrag vom 8. August 2016 [in den Gerichtsakten]; act. II 113 S. 2), schloss die IVB die beruflichen Massnahmen mit Verfü- gung vom 16. Januar 2017 (act. II 119) ab und schritt zur Rentenprüfung. Nachdem sie einen Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. E.________ eingeholt (act. II 126) und das Vorbescheidverfahren (unter Rückfrage bei Dr. med. E.________ [act. II 132]) durchgeführt hatte, verneinte sie mit (unangefoch- ten gebliebener) Verfügung vom 5. September 2017 (act. II 133) bei einem Invaliditätsgrad von 15% einen Anspruch auf eine Invalidenrente. A.b. Im September 2019 (act. II 134) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf diverse gesundheitliche Beeinträchtigungen erneut zum Leistungsbe- zug an. Nach Rücksprache mit der RAD-Ärztin Dr. med. E.________ (act. II

142) veranlasste die IVB bei der MEDAS G.________ AG (MEDAS) eine polydisziplinäre Begutachtung (Expertise vom 27. Juli 2020 [act. II 178.1 ff.]). Mit Vorbescheid vom 13. August 2020 (act. II 182) stellte die IVB dem Versicherten ab März 2020 die Zusprache einer auf einem Invaliditätsgrad von 63% basierenden Dreiviertelsrente in Aussicht. Daran hielt sie auf Ein- wand des Versicherten hin (act. II 183) mit Verfügung vom 8. Januar 2021 (act. II 191) fest. B. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch die B.________ GmbH, C.________, mit Eingabe vom 19. Januar 2021 Beschwerde erheben. Er stellt den folgenden Antrag: "Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sei die Funktion als ... aus seiner Tätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkungen gemäss der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik des Jahres 2018 in das Kompetenzniveau 3 der Ziffer 86-88, Männer, einzuteilen […]. Auf Grund des dadurch erhöhten Valideneinkommens auf CHF 86'655 sei der IV-Grad auf 72% anzupassen und somit eine Vollrente zu gewähren." Mit Eingabe vom 11. Februar 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf eine Stellungnahme im Rahmen einer Beschwerdeantwort verzichtete.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, IV/21/61, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. Januar 2021 (act. II 191). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer ab März 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, IV/21/61, Seite 5 2. 2.1 2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.2 2.2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine Neuanmeldung nur geprüft, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, IV/21/61, Seite 6 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.2.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.2.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist u.a. bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.2.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.2.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, IV/21/61, Seite 7 beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom September 2019 (act. II 134 S. 8) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Massgebende Vergleichszeitpunkte bilden die Verfügung vom 5. Septem- ber 2017 (act. II 133) – mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde – und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2021 (act. II 191; vgl. E. 2.2.4 vorne). 3.2 3.2.1 Bei Erlass der Verfügung vom 5. September 2017 (act. II 133) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den RAD-Bericht von Dr. med. E.________ vom 23. August 2017 (act. II 132). Darin gelangte sie zum Schluss, es ergäben sich keine neuen medizinischen Gesichtspunkte, um von der Leistungsbeurteilung im RAD-Bericht vom 10. Juli 2015 bzw. vom

16. Juni 2017 abzuweichen (S. 3). Im Untersuchungsbericht vom 10. Juli 2015 (act. II 76) stellte Dr. med. E.________ im Wesentlichen die folgenden Diagnosen (S. 20): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Fokale Dystonie der rechten Hand seit Jahrzehnten (ICD-10 G24.8) 2. Parkinsonsyndrom (ED 5/2014), medikamentös behandelt (ICD-10 G20.0) 3. Wiederkehrendes Wirbelsäulensyndrom bei BWS/LWS-Skoliose und sta- tischer Fehlhaltung Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, IV/21/61, Seite 8 1. Follikuläres Non-Hodgkin-Lymphom (ED 10/2013), nach 6 Zyklen mit Mabthera und Ribomustin klinisch und radiologisch komplette Lymphom- Remission 2. Affektive Störung 2014 (DD reaktiv; DD medikamentös induziert, DD bei Parkinson-Erstmanifestation); medikamentös behandelt, vollständig re- mittiert 3. Anamnestisch verstärkter Harndrang, keine Inkontinenz, medikamentös behandelt Der Beschwerdeführer sei in einer den Leiden angepassten Tätigkeit voll- schichtig (100%-Pensum) arbeitsfähig. Er werde für fähig erachtet, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines … im … unter Berücksichtigung des for- mulierten Zumutbarkeitsprofils und ohne regelmässigen Nachtdienst zu verrichten (S. 23). 3.2.2 Im Bericht vom 16. Juni 2017 (act. II 126) hielt Dr. med. E.________ fest, seit der Untersuchung vom 14. November 2014 lägen keine neuen Befunde vor. Die Leistungsbeurteilung im Bericht vom 10. Juli 2015 habe deshalb weiterhin Gültigkeit (S. 7). 3.3 Bei Erlass der – zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden – angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2021 (act. II 191; BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Im Bericht des Spitals H.________ vom 5. September 2019 (act. II 137), wurde als Hauptdiagnose eine komplexe Bewegungsstörung, bisher unklarer Ätiologie sowie unter Nebendiagnosen ein Status nach Non- Hodgkin-Lymphom (ED 10/2013) sowie ein Status nach mittelgradiger bis schwerer depressiver Episode 2014 festgehalten (S. 1). Die Ätiologie der nun seit beinahe 30 Jahren bestehenden progressiven komplexen Bewe- gungsstörung müsse vorerst offengelassen werden. Klinisch finde sich ein rechtsbetontes extrapyramidales Syndrom. Hinzu kämen Pyramidenbahn- zeichen mit einer spastischen Tonuserhöhung der unteren Extremitäten und konsekutivem spastischem Gangbild sowie zusätzlich dystonen Ele- menten. Sowohl der Verlauf als auch die geschilderten Begleitsymptome seien atypisch für eine klassische Parkinsonerkrankung. Eine genetische Ursache erscheine plausibel bei mehrfach positiver Familienanamnese. Ebenso seien der lange Verlauf und die Klinik atypisch für ein atypisches

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, IV/21/61, Seite 9 Parkinsonsyndrom im Sinne einer kortikobasalen Degeneration, einer Mul- tisystematrophie oder progressiven supranukleären Paralyse (S. 3). 3.3.2 Im polydisziplinären, auf einer (federführenden) neurologischen, internistischen und psychiatrischen Untersuchung basierenden MEDAS- Gutachten vom 27. Juli 2020 (act. II 178.1 ff.) wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 178.1 S. 7): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Morbus Parkinson 2. Fokale Dystonie rechte Hand 3. Unklares Pyramidenbahn-Syndrom Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Follikuläres Non-Hodgkin-Lymphom (ED 10/2013) - Stadium IIIA Grad 1 (WHO) mit Befall von infra- und supradia- phragmalen Lymphknotenstationen - Zustand nach Behandlung mit Rituximab und Bendamustin - mit anhaltend kompletter Remission seit 02/2014 2. Asthma bronchiale („…asthma") bei Gliadin-Sensibilisierung 3. Neurodermitis 4. Zustand nach postoperativer Beinvenenthrombose rechts 2010 und Zu- stand nach tiefer Beinvenenthrombose bds. 2015 5. Verdacht auf beginnende Polyneuropathie Reflexsteigerung, positives Babinski-Phänomen, spastisch-ataktisch anmu- tendes Gangbild und Paresen seien der Pyramidenbahn zuzuordnen; diese Symptome liessen sich aber nicht unter einer spezifischen Diagnose sub- sumieren und würden daher auch diagnostisch nicht näher bezeichnet, auch die Ätiologie bleibe unklar. Auch lasse sich der neurologische Sym- ptomkomplex mit den drei bestehenden zentralnervösen Syndromen – Dys- tonie, Parkinson, pyramidales Syndrom – nicht zu einem einzigen klinischen Bild zusammenfassen. So seien v.a. die Kriterien für eine Multi- systematrophie nicht erfüllt (S. 5). Versicherungsmedizinisch relevant sei jedoch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an einer chronisch progredienten zerebralen Degenera- tion leide, die verschiedene zerebrale Systeme betreffe. Auf der Funktions- ebene sei v.a. die Feinmotorik der rechten Hand eingeschränkt, es bestehe eine erhebliche Gangstörung, ausserdem beständen Gleichgewichtspro- bleme, Fluktuationen der Beweglichkeit, Schmerzen und eine Einschrän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, IV/21/61, Seite 10 kung der psychomentalen Ausdauer und Belastbarkeit. Erwähnenswert sei, dass es beim Morbus Parkinson regelhaft zu kognitiven Beeinträchtigungen (Aufmerksamkeit, Konzentration, exekutive Funktionen, Gedächtnis) kom- me, die aufgrund der Dauer der Erkrankung im vorliegenden Fall mindes- tens latent anzunehmen seien (klinisch und alltagspraktisch nicht auffällig, aber unter besonderer Beanspruchung Auftreten entsprechender Defizite möglich [S. 5 f.]). In Annahme einer beginnenden Polyneuropathie seien Arbeiten auf Gerüsten und Leitern und im Dunkeln ungeeignet. Aufgrund der Dystonie der rechten Hand beim Schreiben wären entsprechende Tätigkeiten ungeeignet, auch jene mit besonderem Anspruch an die fein- motorischen Funktionen. Aufgrund der anderen neurologischen Beeinträch- tigungen seien längeres Stehen und Gehen ungeeignet, ausserdem körperlich schwere Arbeiten und solche an verletzungsträchtigen Maschi- nen, ebenso Nachtschicht (S. 8). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage 0% (S. 8), in einer den Leiden angepassten Tätigkeit 40% (S. 9). Diese Einschätzung gelte sicher seit der letzten IV-Anmeldung am 17. September 2019. Für die Zeit davor bzw. seit der Verfügung vom 5. September 2017 könne keine punk- tuelle Terminierung der Arbeitsfähigkeit angegeben werden, weder eigen- noch aktenanamnestisch (S. 8 f.). Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit hätten sich verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Verfügung vom 5. September 2017 we- sentlich verändert. Seitens des RAD sei in einer angepassten Tätigkeit ein quantitatives Leistungsvermögen im Umfang eines > 80%-Pensums ange- nommen worden. Der Gesundheitszustand habe sich in der Zeit erwar- tungsgemäss verschlechtert, die leidensadaptierte Arbeitsfähigkeit werde nunmehr auf maximal 40% postuliert. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr (S. 9). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, IV/21/61, Seite 11 schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezia- lärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuver- lässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). 3.5 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 27. Juli 2020 (act. II 178.1 ff.) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.4 vorne) und erbringt vollen Beweis. Das Gutachten ist in Bezug auf die befundmässige und diagnostische Einschätzung in allen Teilen nach- vollziehbar, die Schlussfolgerungen sind überzeugend begründet und es lassen sich gestützt darauf sämtliche vorliegend relevanten Tat- und Rechtsfragen zuverlässig beantworten. Danach liegt – in Übereinstimmung mit den Einschätzungen des Spitals H.________ (vgl. E. 3.3.1 vorne) – ein diagnostisch nicht eindeutig zuordenbarer, jedoch auf einer chronisch pro- gredienten zerebralen Degeneration (act. II 178.3 S. 8) basierender neuro- logischer Symptomenkomplex vor, welcher das funktionelle Leistungsvermögen des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt, wobei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als … in einem … 0% (Arbeitsunfähigkeit 100%) und in einer den Leiden angepassten Tätigkeit 40% (Arbeitsunfähigkeit 60%) beträgt. Dies alles wird denn auch nicht be- stritten. Ebenso steht – mit Blick auf die entsprechenden gutachterlichen Ausführungen zu Recht (act. II 178.1 S. 9) – ausser Frage, dass im Ver- gleich zum Sachverhalt, wie er im referenziellen Zeitpunkt vom 5. Septem- ber 2017 (vgl. E. 3.1 vorne) zugrunde lag (vgl. E. 3.2 vorne), eine massgebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen in Form einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes (mit konsekutiver Abnahme der Arbeitsfähigkeit) eingetreten ist und damit ein Revisionsgrund vorliegt (vgl. E. 2.2.3 vorne). In der Folge ist der Rentenanspruch umfassend und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (vgl. E. 2.2.5 vorne).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, IV/21/61, Seite 12 4. 4.1 Was den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns anbe- langt, hielten die MEDAS-Experten fest, ihre Einschätzung zum zeitlichen Verlauf gelte "sicher" seit der Neuanmeldung vom 17. September 2019 (act. II 178.1 S. 8 f.). Aus der Expertise geht jedoch weiter hervor, dass in Bestätigung der Erkenntnisse aus dem Arbeitsversuch (vgl. act. II 113 S. 3) eine Betreuungstätigkeit – mithin die im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG allein massgebliche bisherige Tätigkeit (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundes- gesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 300, Rz. 24)

– bereits lange vor der Neuanmeldung unzumutbar war (act. II 178.3 S. 10). Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die im September 2019 erfolgte Neuanmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG) hat die Beschwerdegegnerin zu Recht als Beginn des Rentenanspruchs den 1. März 2020 festgelegt (act. II 191 S. 5). 4.2 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) wird bei einer erwerbstäti- gen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, IV/21/61, Seite 13 unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen- falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 4.3 Hinsichtlich des Valideneinkommens ist die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2021 davon ausgegangen, der Beschwerdeführer würde als Gesunder weiterhin als ... tätig sein. Für die Ermittlung des Einkommens berücksichtigte sie Tabellenlöhne gemäss LSE 2018, wobei sie sich auf Tabelle TA1, Ziffer 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen), Kompetenzniveau 2, Männer, stützte (act. II 191 S. 5). Der Beschwerdeführer bringt vor, wenn das AHV-pflichtige Einkommen im Jahr 2001 von Fr. 65'102.-- bei einem 80%-Pensum auf 100% hochgerechnet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, IV/21/61, Seite 14 werde, ergebe dies einen Jahreslohn von Fr. 81'377.--. Bedenke man, dass er im selben Jahr seine Ausbildung abgeschlossen gehabt und über per- sönliches wie fachliches Potenzial verfügt habe, hätte er sich in einem ge- sunden Zustand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine signifikante berufliche Entwicklung erarbeitet. Dadurch hätte sich sein Ver- dienst ebenfalls signifikant erhöht und den statistischen Wert der Tabelle TA1 des Kompetenzniveaus 3 von Fr. 86'655.-- übertroffen. Damit resultie- re bei einem Invaliditätsgrad von 72% ein Anspruch auf eine ganze Rente. 4.3.1 Nachdem die Suva eine Nichteignungsverfügung für die (ursprüng- lich erlernte und seit 1987 ausgeübte [act. II 14 S. 3; 74 S. 9]) Tätigkeit als ... betreffend die Zeit ab 1. Januar 1994 erlassen hatte (act. II 1.1 S. 60), wurde der Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin erfolgreich im ... Bereich umgeschult (act. II 4) und arbeitete vorerst bzw. bis September 2002 als ... am bisherigen Praktikumsort (...) im Umfang eines 100%- Pensums weiter (act. II 1.1 S. 17; 4; 74 S. 4). Anschliessend war der Be- schwerdeführer ein Jahr arbeitslos (act. II 148 S. 4), bevor er ab November 2003 bei einem Arbeitspensum von 80% als … in einem … der D.________ angestellt wurde (act. II 74 S. 2), wobei seine Tätigkeit diverse Aufgabenbereiche umfasste. Nach (offenbar auf Initiative des Beschwerde- führers hin [act. II 62 S. 11]) erfolgter Kündigung seitens der Arbeitgeberin per Ende 2008 war der Beschwerdeführer von Januar 2009 bis November 2014 weiterhin im ... der D.________ beschäftigt, bis Ende 2011 ohne (schriftlichen) Arbeitsvertrag, ab Januar 2012 im Umfang eines 35%- Pensums mit zusätzlichen gelegentlichen Aushilfsdiensten (act. II 6; 9 S. 4; 13 S. 2; 20 S. 1; Akten des Beschwerdeführers [act. I], 12). Gemäss eige- nen Angaben zur Erwerbsbiografie war der Beschwerdeführer schliesslich in der Zeit von März 2017 bis Mai 2019 noch "ehrenamtlich" für die D.________ als ... tätig, wofür er jedoch lediglich Spesen bezogen habe (act. II 178.3 S. 4; 178.4 S. 4 f.). 4.3.2 Vorauszuschicken ist, dass sich der Beschwerdeführer im Ge- sundheitsfall – mithin ohne "…asthma" – mangels anderweitiger Hinweise in den Akten nicht in den ... Bereich hätte umschulen lassen. Gleichwohl ist das als ... erzielte Einkommen nicht dem Valideneinkommen zugrunde zu legen, weil das nach der Umschulung erzielte Einkommen höher war als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, IV/21/61, Seite 15 der zuvor erzielte Verdienst (vgl. act. II 148; ferner LSE 2018, TA1, Positio- nen 47 und 86-88, Männer; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., S. 328, Rz. 53 e contrario). In der Folge ist mit Blick auf die dargelegte, für die Zeit nach der Umschulung dokumentierte Erwerbsbiographie (vgl. E. 4.3.1 vorne) sowie in Anbetracht der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Begut- achtung, wonach er sich "Am liebsten" mit der Betreuung von Menschen beschäftigt habe, was seine Kernkompetenz sei (act. II 178.3 S. 5), dem Valideneinkommen die bisher ausgeübte, ... orientierte Tätigkeit zugrunde zu legen. Dies umso mehr, als sich in den Akten keine Hinweise für eine überwiegend wahrscheinlich anderweitige berufliche Entwicklung ergeben (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30). Dies ist denn auch unbestritten. 4.3.3 Wie in E. 4.3 vorne dargelegt, hat die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen nach Massgabe der LSE ermittelt. Darauf ist jedoch nur abzustellen, wenn sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern lässt (vgl. E. 4.2.1 vorne). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weiter- geführt worden wäre, ist grundsätzlich vom letzten vor Eintritt der gesund- heitlichen Beeinträchtigung erzielten, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst auszugehen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. Februar 2021, 8C_581/2020, E. 6.1). Wie in E. 4.3.1 gezeigt, war der Beschwerdeführer von 2003 bis 2014 in einem Passantenheim der D.________ als ... (mit diversen Aufgabenberei- chen) beschäftigt. Es bestehen sodann keine Anhaltspunkte in den Akten, wonach der Beschwerdeführer ohne die zunehmende Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum hier massgebenden Zeitpunkt der an- gefochtenen Verfügung den Arbeitgeber gewechselt oder eine anderweitige berufliche Entwicklung oder gar Weiterentwicklung (zu den Voraussetzun- gen für die Berücksichtigung eines beruflichen Aufstiegs, vgl. SVR 2018 IV Nr. 48 S. 153 E. 4.2, 2017 BVG Nr. 9 S. 38 E. 2.2.2, IV Nr. 4 S. 9 E. 4.4.3, 2010 UV Nr. 13 S. 52 E. 4.1) vollzogen hätte, womit von einem 11 Jahre dauernden, stets im Wesentlichen denselben Aufgabenbereich umfassen- den Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist. Indem sich weiter aus den Akten ergibt, dass dessen Beendigung aus gesundheitlichen Gründen er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, IV/21/61, Seite 16 folgte (vgl. act. I 12; act. II 54; 178.4 S. 4), ist davon auszugehen, dass die bisherige Tätigkeit ohne die im Jahr 2013 und 2014 hinzugetretenen ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen (act. II 50) weitergeführt worden wäre. Dabei bildet der Zeitablauf bzw. der Umstand, dass seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der D.________ und dem Beginn des Renten- anspruchs mehrere Jahre vergangen sind, unter den gegebenen Umstän- den keinen Grund für den Beizug von Tabellenlöhnen (vgl. Entscheide des BGer vom 9. Mai 2019, 9C_38/2019, E. 3.4.2 und vom 11. September 2019, 9C_225/2019, E. 4.3.2). Zwar legte die Beschwerdegegnerin bereits in der revisionsreferenziellen Verfügung vom 5. September 2017 (vgl. E. 3.1 vorne) der Ermittlung des Invaliditätsgrades ein auf der Grundlage der LSE, Position 86-88, basierendes Valideneinkommen zugrunde. Indes- sen fehlte es damals (wie heute) an einer entsprechenden Begründung; zudem ist der Rentenanspruch vorliegend ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (vgl. E. 3.5 vorne). Demnach ist – der Grund- regel folgend (vgl. E. 4.2.1 vorne) – für die Ermittlung des Valideneinkommens am bisherigen, bei der D.________ erzielten Verdienst anzuknüpfen, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die im Verlauf zunehmenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen lohnmindernd ausgewirkt haben. 4.3.4 Was dessen ziffernmässige Bestimmung anbelangt, so folgt aus den Akten, dass der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2008 im Umfang eines 80%-Pensums angestellt war und damals ein jährliches Einkommen von Fr. 55'100.-- (act. II 148 S. 4) bzw. – hochgerechnet auf ein 100%- Pensum (BGE 145 V 370) – von Fr. 68'875.-- (Fr. 55'100.-- / 0.8) erzielte. Dieses Einkommen ist der Teuerung und der realen Einkommensentwick- lung anzupassen, wobei auf den Nominallohnindex gemäss der entspre- chenden Erhebung des BFS abzustellen ist (vgl. Entscheid des BGer vom

10. Mai 2013, 8C_67/2013, E. 3.3.5). Dies ergibt pro 2019 – die Zahlen für das Jahr 2020 liegen noch nicht vor – einen Jahresverdienst von Fr. 75'558.60 (Fr. 68'875.-- / 121.6 x 133.4 [vgl. Tabelle T1.93, Sektor 3, Dienstleistungen]). Zu einem ähnlichen Ergebnis führt es, wenn die nach 2008 erzielten Jah- resverdienste berücksichtigt werden: Dabei ist zunächst festzuhalten, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, IV/21/61, Seite 17 der Beschwerdeführer nach den vorliegenden Akten ab Januar 2012 im Stundenlohn angestellt war (act. II 13 S. 2 f.). Zwar wurde vertraglich ein Pensum von 35% festgelegt; jedoch umfasste seine Tätigkeit auch zusätz- liche Aushilfsdienste (act. II 20 S. 1) und das absolvierte Pensum variierte erheblich bzw. in einem Bereich von 35-80% (act. I 12; act. II 178.4 S. 4). Für die Zeit davor (2009 bis 2011) bestand offenbar kein (schriftlicher) Ar- beitsvertrag, jedoch lag das bei der D.________ erzielte Einkommen in einer vergleichbaren Spannbreite (vgl. act. II 148 S. 3 f.), weshalb davon auszugehen ist, dass sich auch in diesem Zeitraum der Beschäftigungs- grad in einem ähnlichen Bereich wie in der Zeit ab 2012 bewegte, was sich denn auch mit den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Begut- achtung deckt (act. II 178.4 S. 4). Entsprechend den unterschiedlichen Pensen schwankten auch die in den Jahren 2009 bis 2014 erzielten Ein- kommen erheblich (act. II 148 S. 3 f.), weshalb es sich rechtfertigt, dem Valideneinkommen ein auf den Einträgen im individuellen Konto basieren- des Durchschnittseinkommen aus den Jahren 2009-2013 (unter Ausklam- merung des Jahres 2014, in welchem der Beschwerdeführer bei der D.________ nur einen Verdienst von Fr. 1'523.-- erzielte) zugrunde zu le- gen (vgl. Entscheid des BGer vom 29. März 2012, 8C_626/2011, E. 3). Dabei erübrigen sich weitere Abklärungen zur jeweiligen Höhe der Be- schäftigungsgrade. Denn selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers der Ermittlung des Valideneinkommens das Minimalpensum von 35% zu- grunde gelegt wird, ändert sich am Ergebnis nichts. Gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Konto (act. II 148 S. 3 f.) beläuft sich das in den Jahren 2009-2013 bei der D.________ erzielte Ein- kommen auf durchschnittlich Fr. 26'091.40 ([Fr. 24'100.-- {2009} + Fr. 21'947.-- {2010} + Fr. 26'532.-- {2011} + Fr. 25'894.-- {2012} + Fr. 31'984.-- {2013}] / 5), was hochgerechnet auf ein 100%-Pensum (BGE 145 V 370) pro 2013 ein Valideneinkommen von Fr. 74'546.85 ergibt (Fr. 26'091.40 / 0.35). Angepasst an die Teuerung und die reale Einkom- mensentwicklung bzw. unter Berücksichtigung der statistischen Lohner- höhungen (BFS, T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011 – 2019, Abschnitt Q – die definitiven Zahlen für das Jahr 2020 liegen noch nicht vor) beträgt das jährliche Valideneinkommen pro 2020 Fr. 76'004.25 (Fr. 74'546.85 / 102.3 x 104.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, IV/21/61, Seite 18 4.3.5 Zusammenfassend beträgt das massgebliche Valideneinkommen im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (1. März 2020) maximal Fr. 76'004.25. 4.4 Indem der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nach- geht, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf statistische Werte gemäss LSE abzustellen (vgl. E. 4.2.2 vorne). Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2021 (act. II 191) auf Ta- belle TA1_tirage_skill_level (LSE 2018), TOTAL, Kompetenzniveau 1, Männer, abgestellt, was mit Blick auf das im MEDAS-Gutachten (vgl. E. 3.3.2 vorne) formulierte Zumutbarkeitsprofil zutreffend ist. Ferner hat die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingen Abzug (vgl. E. 4.2.2 vorne) von 10% berücksichtigt, was mit Blick auf das Belastungsprofil (act. II 178.1 S. 8) sowie das Alter des Beschwerdeführers als angemessen erscheint, zumal im Rahmen der attestierten Arbeitsfähigkeit keine Einschränkung im Rendement vorliegt (S. 9) und bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätz- lich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). Es besteht demnach kein Grund für eine anderwei- tige ermessensweise Einschätzung seitens des Gerichts (vgl. Entscheid des BGer vom 18. Januar 2018, 8C_552/2017, E. 4.3), umso weniger, als das Invalideneinkommen im Allgemeinen und der leidensbedingte Abzug im Besonderen – wie schon im Verwaltungsverfahren (act. II 183 S. 2 f.) – im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbestritten blieben (vgl. Entscheid des BGer vom 6. August 2020, 9C_303/2020, E. 4.2). Zu berücksichtigen ist ferner, dass den Tabellenlöhnen generell eine Ar- beitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Bereich der massgeblichen Tabellenposition, welche sich im Jahr 2019 (die Zahlen für das Jahr 2020 liegen noch nicht vor) auf 41.7 Wochenstunden belief (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 77; BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen, Wert TOTAL). Schliesslich ist auch das Invalidenein- kommen der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen. Demnach beträgt das gestützt auf die LSE 2018 zu ermitteln-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, IV/21/61, Seite 19 de jährliche Invalideneinkommen pro März 2020 unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden, der statistischen Lohnerhöhungen (BFS, T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011 – 2019, Wert TOTAL), einer Arbeitsfähigkeit von 40% sowie eines leidensbedingten Abzugs von 10% Fr. 24’604.90 (Fr. 5'417.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wo- chenstunden / 105.1 x 106 x 0.4 x 0.9). 4.5 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt dies eine Erwerbseinbusse von maximal Fr. 51'399.35 (Fr. 76'004.25 – Fr. 24’604.90) und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet (zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123) höchstens 68% (Fr. 51'399.35 / Fr. 76'004.25 x 100). Demnach besteht ab März 2020 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. E. 2.1.2 vorne). 4.6 Nur der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu ergänzen, dass – würde entgegen dem Dargelegten auch bei der Ermittlung des Validenein- kommens auf Tabellenlöhne gemäss LSE abgestellt, wobei unbestrittener- massen die Position 86-88, Gesundheits- und Sozialwesen beizuziehen wäre – die Einwände des Beschwerdeführers nicht durchzudringen ver- möchten. Soweit er aus dem im Jahr 2001 erzielten Einkommen von Fr. 65'102.-- (act. II 148 S. 4) auf einen hochgerechneten Jahresverdienst von Fr. 81'377.-- und damit auf die Massgeblichkeit von Kompetenzniveau 3 (Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) schliesst (Beschwerde, S. 2), übersieht er, dass dieses Einkommen bei einem anderen Arbeitgeber (... Bern- Bethlehem) und namentlich im Rahmen eines 100%-Pensums erzielt wur- de (act. II 4; 74 S. 4), weshalb keine Hochrechnung vorzunehmen wäre. Zudem bestände auch aufgrund der dargelegten Erwerbsbiographie und der dokumentierten Einkommensentwicklung (vgl. E. 4.3 vorne) kein Anlass für die Zugrundelegung von Kompetenzniveau 3, woran die beschwerde- weisen Ausführungen nichts ändern. Namentlich hatte der Beschwerdefüh- rer die Prüfung zum ... nicht bestanden (act. II 1.1 S. 23), woraufhin die IVB die Kosten für eine dreijährige berufsbegleitende Ausbildung im ... Bereich übernahm (act. II 1.1 S. 15; 14 S. 2). Für die Annahme, dass er nach Ab- schluss der Ausbildung ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine ande- re, besser entlöhnte Tätigkeit aufgenommen hätte, ergeben sich keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, IV/21/61, Seite 20 Hinweise aus den Akten (vgl. E. 4.3.3 vorne). Dabei ist zu betonen, dass auch bei Anwendung der LSE allein massgebend ist, was der Beschwerde- führer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte (vgl. E. 4.2.1 vorne) und nicht, was er – im Lichte des be- schwerdeweise angeführten Entwicklungspotenzials – bestenfalls hätte verdienen können (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53). 4.7 Bei diesem Ergebnis erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdi- gung weitere Abklärungen, insbesondere in Form des offerierten Zeugen- beweises (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 4.8 Zusammenfassend ist die Verfügung vom 8. Januar 2021 im Er- gebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG haben weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, IV/21/61, Seite 21 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ GmbH z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.