Einspracheentscheid vom 17. Mai 2021
Sachverhalt
A. Die 1944 geborene A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) be- zieht seit 2008 Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente (vgl. Akten der Aus- gleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerde- gegnerin; act. II] 13). Mit Verfügung vom 20. November 2020 setzte die AKB im Zusammenhang mit einer periodischen Revision die Ergänzungs- leistungen ab dem 1. Dezember 2020 bis auf weiteres auf monatlich Fr. 897.-- fest (act. II 82). Im Rahmen der am 1. Januar 2021 in Kraft getre- tenen EL-Reform setzte die AKB die Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 7. Januar 2021 (act. II 83) ab dem 1. Januar 2021 bis auf weiteres auf monatlich Fr. 330.-- fest. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 85) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2021 ab (act. II 87). B. Dagegen erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, am 10. Juni 2021 Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhe- bung des angefochtenen Entscheides seien ihr Ergänzungsleistungen im Umfang von jährlich mindestens Fr. 25'582.-- auszubezahlen. Eventualiter sei der Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu überprüfen und neu festzu- legen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2021 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter ersuchte die Beschwerdeführerin mit prozessleiten- der Verfügung vom 19. Oktober 2021, die seit der Neubewertung ihrer Lie- genschaften massgebenden Formulare der Steuerverwaltung "Mietwertblatt
- Mitteilung Eigenmietwert" einzureichen. Die entsprechenden Unterlagen gingen am 25. Oktober 2021 beim Gericht ein und wurden der Beschwer- degegnerin gleichentags zu Kenntnisnahme zugestellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/21/428, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. Mai 2021 (act. II 87). Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und dabei allein die Frage, ob der Eigenmietwert und ein Vermögensverzehr anzurechnen sind (Beschwerde, S. 5 ff.). Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxis- gemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit ein- zubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/21/428, Seite 4 2. 2.1 Vorab rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde, S. 3 ff. Ziff. 7 ff.). Sie bemängelt, der angefochtene Einspracheentscheid äussere sich weder zum gerügten Punkt der Rechts- beständigkeit der früheren Verfügung vom 20. November 2020 gegenüber der alsdann angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2021, noch zu der Rüge bezüglich der Anrechnung der fiktiven Einnahmen von Eigenmietwert und Vermögensertrag. Ebenso wenig sei die Frage beantwortet worden, wie die Beschwerdeführerin genügend finanzielle Mittel aufbringen solle, um ihre Lebenshaltungskosten zu bestreiten, wenn ihr aus der Liegen- schaft fiktive Einnahmen angerechnet würden. 2.2 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs- pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll ver- hindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2020 AHV Nr. 2 S. 5 E. 4, 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.3 Die Rüge der Gehörsverletzung ist nicht zu hören, hat die Be- schwerdegegnerin im Einspracheentscheid doch deutlich dargelegt, wes- halb die Ergänzungsleistungen in der verfügten Höhe zu gewähren sind (act. II 87/2). Dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Ergänzungs- leistungen jeweils mehrere Verfügungen kurz hintereinander erlassen kann respektive muss (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 8), musste nicht speziell er- wähnt werden, hat die Beschwerdeführerin davon doch schon profitiert (act.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/21/428, Seite 5 II 13, 16, 18), weshalb ihr bekannt war, dass ein solches Vorgehen (wegen der auf ein Jahr beschränkten Rechtsbeständigkeit von Verfügungen im Bereich der Ergänzungsleistungen [vgl. BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1]) zulässig ist – die beiden Verfügungen betrafen denn auch die Jahre 2020 und 2021 (Beschwerde, S. 4 Ziff. 8 respektive act. II 82 f.). Wenn die Beschwerdeführerin explizit die Frage beantwortet haben will, wie sie "genügend finanzielle Mittel auf- bringen soll, … wenn ihr … aus der Liegenschaft fiktive Einnahmen ange- rechnet werden" (Beschwerde, S. 5 Ziff. 10), so muss ihr – anwaltlich vertreten – klar sein, dass sie diese Frage nicht den rechtsanwendenden und rechtsprechenden, sondern den rechtssetzenden Behörden zu stellen hat. 3. 3.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Die Vergleichsrechnungen in der Verfügung vom 7. Januar 2021 (act. II 83/5 ff.) zeigen klar, dass das neue Recht für die Be- schwerdeführerin günstiger und damit anwendbar ist. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/21/428, Seite 6 zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d. ELG. 3.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind zwei Drittel die Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Ver- mögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Al- tersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Das an- rechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohn- sitzkanton zu bewerten (Art. 17a Abs. 1 ELV). Als Einnahme anzurechnen ist auch der Jahreswert einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder der Jahresmietwert einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Be- rechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutz- niesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/21/428, Seite 7 die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Art. 12 Abs. 1 ELV). 4. 4.1 Wie bereits im Einspracheverfahren wird auch beschwerdeweise die Anrechnung des Eigenmietwerts und des Vermögensertrages bzw. -verzehrs als Einnahmen beanstandet. Es handle sich dabei um rein fiktive Einnahmen, welche im monatlichen Budget dann fehlten (Beschwerde, S. 6 Ziff. 14). Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG sehen – auch im Rahmen des revidierten Rechts der Ergänzungsleistungen – de lege lata vor, dass sowohl der Ei- genmietwert selbstbewohnter Liegenschaften als auch der Vermögenswert respektive -verzehr selbstbewohnter Liegenschaften im Rahmen der Be- rechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen sind, was die Ver- waltung denn auch zu Recht getan hat (act. II 83/5 f.; vgl. zur allfälligen Rechtslage de lege ferenda im Steuerrecht mit Implikationen für die Ergän- zungsleistungen: Parlamentarische Initiative "Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung" der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates [17.400 s Pa.IV. WAK-SR; BBl 2021 1631; Medienmittei- lung vom 9. November 2021]). Im Zusammenhang mit der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen EL-Reform ist der entsprechenden Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (EL-Reform) vom 16. September 2016 zu Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG zu entnehmen (BBl 2016 7536), der Miet- wert werde bereits heute – also unter altem Recht – vollumfänglich als Ein- nahme aus unbeweglichem Vermögen angerechnet. Aus Transparenz- gründen werde die Anrechnung des Mietwerts als Einnahme in Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG aufgenommen; die Anpassung habe keine materiellen Auswir- kungen. Mit anderen Worten wurde die unter altem Recht geltende Rechts- praxis (vgl. BGE 138 V 17 E. 4.2.3 S. 22; SVR 2015 EL Nr. 4 S.11; Entscheide des Bundesgerichts vom 22. März 2018, 9C_593/2017, E. 6.1,
10. April 2017, 9C_239/2017, und 21. Juli 2015, 9C_330/2015, E. 2.1 und 2.2) nun explizit ins Gesetz aufgenommen. Zu Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/21/428, Seite 8 wurde angeführt (BBl 2016 7537), der Freibetrag auf selbstbewohnten Lie- genschaften und der übrige Wortlaut (u.a. "Als Einnahmen werden ange- rechnet … bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Rein- vermögens …") blieben unverändert. Die tieferen Ergänzungsleistungen sind denn auch nicht Folge des neuen Rechts, sondern Folge der Neube- wertung der Liegenschaften der Beschwerdeführerin, was zu einem höhe- ren amtlichen Wert als früher geführt hat (Fr. 405'710.-- [Akten der Beschwerdeführerin {act. I} 5, S. 1 und 5] gegenüber Fr. 273'890.-- [act. II 82/7]), während der Eigenmietwert gesunken ist (Fr. 13'940.-- [act. I 5, S. 4 und 8] gegenüber Fr. 14'510.-- [act. II 82/6]). Die Höhe der angerechneten Beträge (act. II 83/5 f.) ist damit zu Recht nicht umstritten. 4.2 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Mai 2021 (act. II 87) nicht zu beanstanden, weshalb die offensicht- lich unbegründete Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/21/428, Seite 9
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 428 EL ACT/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. November 2021 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. Mai 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/21/428, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1944 geborene A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) be- zieht seit 2008 Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente (vgl. Akten der Aus- gleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerde- gegnerin; act. II] 13). Mit Verfügung vom 20. November 2020 setzte die AKB im Zusammenhang mit einer periodischen Revision die Ergänzungs- leistungen ab dem 1. Dezember 2020 bis auf weiteres auf monatlich Fr. 897.-- fest (act. II 82). Im Rahmen der am 1. Januar 2021 in Kraft getre- tenen EL-Reform setzte die AKB die Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 7. Januar 2021 (act. II 83) ab dem 1. Januar 2021 bis auf weiteres auf monatlich Fr. 330.-- fest. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 85) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2021 ab (act. II 87). B. Dagegen erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, am 10. Juni 2021 Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhe- bung des angefochtenen Entscheides seien ihr Ergänzungsleistungen im Umfang von jährlich mindestens Fr. 25'582.-- auszubezahlen. Eventualiter sei der Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu überprüfen und neu festzu- legen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2021 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter ersuchte die Beschwerdeführerin mit prozessleiten- der Verfügung vom 19. Oktober 2021, die seit der Neubewertung ihrer Lie- genschaften massgebenden Formulare der Steuerverwaltung "Mietwertblatt
- Mitteilung Eigenmietwert" einzureichen. Die entsprechenden Unterlagen gingen am 25. Oktober 2021 beim Gericht ein und wurden der Beschwer- degegnerin gleichentags zu Kenntnisnahme zugestellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/21/428, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. Mai 2021 (act. II 87). Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und dabei allein die Frage, ob der Eigenmietwert und ein Vermögensverzehr anzurechnen sind (Beschwerde, S. 5 ff.). Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxis- gemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit ein- zubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/21/428, Seite 4 2. 2.1 Vorab rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde, S. 3 ff. Ziff. 7 ff.). Sie bemängelt, der angefochtene Einspracheentscheid äussere sich weder zum gerügten Punkt der Rechts- beständigkeit der früheren Verfügung vom 20. November 2020 gegenüber der alsdann angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2021, noch zu der Rüge bezüglich der Anrechnung der fiktiven Einnahmen von Eigenmietwert und Vermögensertrag. Ebenso wenig sei die Frage beantwortet worden, wie die Beschwerdeführerin genügend finanzielle Mittel aufbringen solle, um ihre Lebenshaltungskosten zu bestreiten, wenn ihr aus der Liegen- schaft fiktive Einnahmen angerechnet würden. 2.2 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs- pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll ver- hindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2020 AHV Nr. 2 S. 5 E. 4, 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.3 Die Rüge der Gehörsverletzung ist nicht zu hören, hat die Be- schwerdegegnerin im Einspracheentscheid doch deutlich dargelegt, wes- halb die Ergänzungsleistungen in der verfügten Höhe zu gewähren sind (act. II 87/2). Dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Ergänzungs- leistungen jeweils mehrere Verfügungen kurz hintereinander erlassen kann respektive muss (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 8), musste nicht speziell er- wähnt werden, hat die Beschwerdeführerin davon doch schon profitiert (act.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/21/428, Seite 5 II 13, 16, 18), weshalb ihr bekannt war, dass ein solches Vorgehen (wegen der auf ein Jahr beschränkten Rechtsbeständigkeit von Verfügungen im Bereich der Ergänzungsleistungen [vgl. BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1]) zulässig ist – die beiden Verfügungen betrafen denn auch die Jahre 2020 und 2021 (Beschwerde, S. 4 Ziff. 8 respektive act. II 82 f.). Wenn die Beschwerdeführerin explizit die Frage beantwortet haben will, wie sie "genügend finanzielle Mittel auf- bringen soll, … wenn ihr … aus der Liegenschaft fiktive Einnahmen ange- rechnet werden" (Beschwerde, S. 5 Ziff. 10), so muss ihr – anwaltlich vertreten – klar sein, dass sie diese Frage nicht den rechtsanwendenden und rechtsprechenden, sondern den rechtssetzenden Behörden zu stellen hat. 3. 3.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Die Vergleichsrechnungen in der Verfügung vom 7. Januar 2021 (act. II 83/5 ff.) zeigen klar, dass das neue Recht für die Be- schwerdeführerin günstiger und damit anwendbar ist. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/21/428, Seite 6 zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d. ELG. 3.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind zwei Drittel die Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Ver- mögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Al- tersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Das an- rechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohn- sitzkanton zu bewerten (Art. 17a Abs. 1 ELV). Als Einnahme anzurechnen ist auch der Jahreswert einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder der Jahresmietwert einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Be- rechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutz- niesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/21/428, Seite 7 die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Art. 12 Abs. 1 ELV). 4. 4.1 Wie bereits im Einspracheverfahren wird auch beschwerdeweise die Anrechnung des Eigenmietwerts und des Vermögensertrages bzw. -verzehrs als Einnahmen beanstandet. Es handle sich dabei um rein fiktive Einnahmen, welche im monatlichen Budget dann fehlten (Beschwerde, S. 6 Ziff. 14). Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG sehen – auch im Rahmen des revidierten Rechts der Ergänzungsleistungen – de lege lata vor, dass sowohl der Ei- genmietwert selbstbewohnter Liegenschaften als auch der Vermögenswert respektive -verzehr selbstbewohnter Liegenschaften im Rahmen der Be- rechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen sind, was die Ver- waltung denn auch zu Recht getan hat (act. II 83/5 f.; vgl. zur allfälligen Rechtslage de lege ferenda im Steuerrecht mit Implikationen für die Ergän- zungsleistungen: Parlamentarische Initiative "Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung" der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates [17.400 s Pa.IV. WAK-SR; BBl 2021 1631; Medienmittei- lung vom 9. November 2021]). Im Zusammenhang mit der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen EL-Reform ist der entsprechenden Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (EL-Reform) vom 16. September 2016 zu Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG zu entnehmen (BBl 2016 7536), der Miet- wert werde bereits heute – also unter altem Recht – vollumfänglich als Ein- nahme aus unbeweglichem Vermögen angerechnet. Aus Transparenz- gründen werde die Anrechnung des Mietwerts als Einnahme in Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG aufgenommen; die Anpassung habe keine materiellen Auswir- kungen. Mit anderen Worten wurde die unter altem Recht geltende Rechts- praxis (vgl. BGE 138 V 17 E. 4.2.3 S. 22; SVR 2015 EL Nr. 4 S.11; Entscheide des Bundesgerichts vom 22. März 2018, 9C_593/2017, E. 6.1,
10. April 2017, 9C_239/2017, und 21. Juli 2015, 9C_330/2015, E. 2.1 und 2.2) nun explizit ins Gesetz aufgenommen. Zu Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/21/428, Seite 8 wurde angeführt (BBl 2016 7537), der Freibetrag auf selbstbewohnten Lie- genschaften und der übrige Wortlaut (u.a. "Als Einnahmen werden ange- rechnet … bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Rein- vermögens …") blieben unverändert. Die tieferen Ergänzungsleistungen sind denn auch nicht Folge des neuen Rechts, sondern Folge der Neube- wertung der Liegenschaften der Beschwerdeführerin, was zu einem höhe- ren amtlichen Wert als früher geführt hat (Fr. 405'710.-- [Akten der Beschwerdeführerin {act. I} 5, S. 1 und 5] gegenüber Fr. 273'890.-- [act. II 82/7]), während der Eigenmietwert gesunken ist (Fr. 13'940.-- [act. I 5, S. 4 und 8] gegenüber Fr. 14'510.-- [act. II 82/6]). Die Höhe der angerechneten Beträge (act. II 83/5 f.) ist damit zu Recht nicht umstritten. 4.2 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Mai 2021 (act. II 87) nicht zu beanstanden, weshalb die offensicht- lich unbegründete Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/21/428, Seite 9 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.