opencaselaw.ch

200 2021 345

Bern VerwG · 2021-04-07 · Deutsch BE

Verfügung vom 7. April 2021

Sachverhalt

A.

Der 2003 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be-

schwerdeführer), gesetzlich vertreten durch seine Mutter, meldete sich im

Februar 2020 unter Hinweis auf eine Trichterbrust (Geburtsgebrechen Zif-

fer 163 des Anhangs der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Ge-

burtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]) bei der Invalidenversicherung zum

Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Be-

schwerdegegnerin; act. II] 16). Die IVB holte verschiedene medizinische

Unterlagen sowie Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes

(RAD) ein (act. II 20, 23, 26, 29, 31, 36, 38).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und der Einholung einer wei-

teren Stellungnahme des RAD (inklusive Aktennotiz; act. II 39 - 56) ver-

neinte die IVB mit Verfügung vom 7. April 2021 (act. II 57) den Anspruch

auf medizinische Massnahmen, da der Schweregrad zur Einstufung der

Trichterbrust als Geburtsgebrechen Ziffer 163 Anhang GgV nicht vorliege.

B.

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

am 11. Mai 2021 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung der ange-

fochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten.

Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin erneut zur Beurtei-

lung zurückzuweisen. Subenventualiter sei die Leistungspflicht der Be-

schwerdegegnerin durch ein gerichtliches Gutachten abzuklären, alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2021 beantragt die Beschwerdegeg-

nerin unter Hinweis auf eine Aktennotiz des RAD vom 8. Juli 2021 (im Ge-

richtsdossier) die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 3

Der Beschwerdeführer hält mit Stellungnahme vom 24. August 2021 voll-

umfänglich an den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. Die-

se Stellungnahme wurde der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender

Verfügung vom 25. August 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 7. April 2021 (act. II 57). Streitig und zu prüfen ist, ob die Trichterbrust des Beschwerdeführers einer Opera- tion bedarf, mithin als Geburtsgebrechen im Sinne von Ziffer 163 Anhang GgV gilt, und damit ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der operati- ven Korrektur durch die Invalidenversicherung besteht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 4

E. 1.3 Die Kosten der umstrittenen Trichterbrustoperation belaufen sich auf zirka Fr. 12'000.-- bis Fr. 15'000.-- (vgl. https://blog.hirslanden.ch/ 2016/08/29/trichterbrust-wenn-die-brust-ein-loch-hat/). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten

20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bun- desrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden; er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). Mit Art. 13 Abs. 2 IVG wurde dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, aus der Gesamtheit der Ge- burtsgebrechen im medizinischen Sinne jene auszuwählen, für welche me- dizinische Massnahmen der IV zu gewähren sind (Geburtsgebrechen im Rechtssinne des IVG; BGE 122 V 113 E. 3a cc S. 119). Der Bundesrat verfügt dabei über einen weiten normativen Ermessensspielraum (BGE 105 V 21; AHI 1999 S. 168 E. 2b). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang der GgV aufgeführt. 2.2 Geburtsgebrechen nehmen in der Invalidenversicherung eine Son- derstellung ein. Denn Versicherte können gemäss Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 13 Mai 2020 (inklusive Echokardiographie vom 13. Mai 2020 [act. II 31/1 - 4]) sowie den Bericht des Spitals C.________ vom 4. März 2020 (act. II Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 10 31/5 f.) zur Spiroergometrie vom 4. März 2020 (act. II 20/7 ff.) hielt der RAD-Arzt Prof. Dr. med. E.________ am 15. Juni 2020 fest (act. II 36), aus versicherungsmedizinischer Sicht sei ein derartiger Befund im Kindes- und Jugendalter physiologisch und habe gleichlautend zur Einschätzung des Kardiologen keinen Krankheitswert. Leistungsansprüche nach Ziffer 163 Anhang GgV seien nicht ausgewiesen, da die hier vorliegende Trichterbrust keine Auswirkungen auf die körperliche Belastbarkeit habe. 3.8 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________ führte in der Stellungnahme vom 3. Juli 2020 (act. II 38) die folgende Diagnose auf:  Trichterbrust ohne Auswirkung auf die körperliche Belastbarkeit Zur Diagnose einer Trichterbrust als Geburtsgebrechen Ziffer 163 Anhang GgV sei ein besonderer Schweregrad Voraussetzung. Dieser Schweregrad liege hier nicht vor, wie in den ärztlichen RAD-Berichten von Prof. Dr. med. E.________ ausführlich und plausibel dargelegt sei. 3.9 Prof. em. Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, nannte im Bericht vom 22. Oktober 2020 (act. II 53/4 ff.) die folgenden (Haupt-)Diagnosen:

Dispositiv
  1. Ausgeprägte Trichterbrust mit/bei  Haller-Index von 5.2 (Norm unter 2.5)  eingeschränkter Vitalkapazität in der Lungenfunktion  anamnestisch verminderter Ausdauerleistung und verlängerter Erholungs- zeit nach körperlicher Anstrengung
  2. Psychiatrische Einschränkung mit/bei  zufolge Diagnose 1  psychometrisch mit signifikanter Störung des Körperempfindens  adoleszentärer Entwicklungsverzögerung
  3. V.a. Morbus Gilbert-Meulengracht, DD: Crigler-Najjar-Syndrom mit/bei  über das dreifache erhöhten Gesamt-Bilirubinwerten  bisher ohne Schmerzepisoden (sollten diese auftreten, ist Paracetamol zu vermeiden) Zur Anamnese führte Prof. em. Dr. med. H.________ aus, der Beschwer- deführer berichte von Einschränkungen bei körperlichen Anstrengungen, welche länger dauerten oder belastend seien (Lasten heben, Treppenstei- gen). Diese äusserten sich in rascher Erschöpfbarkeit, Leistungsintoleranz Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 11 und verlängerter Erholung. Über Schmerzen klage der Beschwerdeführer nicht. Allerdings erwähne er, dass es ihm peinlich sei und er sich davor schäme, seinen Oberkörper nackt zu zeigen. Zusätzlich spüre er, wie ihn die Leute dann anschauen würden. Zuerst sei ihm dies in der Schule gar nicht aufgefallen, doch in letzter Zeit beschäftige ihn diese Deformität im- mer mehr. Sein Befinden sei deshalb oft etwas gedrückt. Weitere Be- schwerden äussere er keine. Zur Beurteilung und zum Procedere wurde ausgeführt, die anamnestischen Angaben, untermauert durch die psychometrischen Tests zeigten, dass die Situation mit der Trichterbrust zusammen mit den fotografisch dokumentier- ten körperlichen Befunden eine klare Operationsindikation darstelle. Durch die noch nicht abgeschlossene Adoleszenz könnten sich besonders die psychische Situation und das Körperempfinden ohne Sanierung der auch körperlich sehr eindrücklichen Trichterbrust zusätzlich verschlechtern, was durch die abnormen Skalenwerte in den Fragebögen zum Vorschein kom- me. Zusammenfassend erschienen eine dringliche Sanierung der Trichterbrust und damit eine Befreiung des Patienten von seinen körperlichen Ein- schränkungen vordringlich, nicht zuletzt auch um zukünftige psychische Beeinträchtigungen zu verhindern. Es handle sich dabei keineswegs um eine kosmetische Angelegenheit. Somit empfehle er die vorgeschlagene Sanierung der Trichterbrust. Von einer konservativen Therapie rate er ab, weil der Zeitrahmen für eine positive Veränderung für den Beschwerdefüh- rer in seiner aktuellen Situation für seine persönliche wie berufliche Ent- wicklung nicht förderlich erscheine. Dies zeigten die psychometrischen Daten deutlich. 3.10 Im Bericht vom 13. November 2020 (act. II 53/2 f.) führten PD Dr. med. I.________, Facharzt für Chirurgie und Thoraxchirurgie, und Dr. med. D.________ aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine ausgeprägte Trich- terbrust mit einem Haller-Index von 5.3, zudem anamnestisch eine vermin- derte Ausdauerleistung mit verlängerter Erholungszeit nach körperlicher Anstrengung sowie objektiv dokumentierter, eingeschränkter Vitalkapazität der Lungenfunktion (71 %). Des Weiteren zeige sich eine psychiatrische Einschränkung in Folge der Trichterbrust, psychometrisch mit signifikanter Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 12 Störung des Körperempfindens sowie adoleszentärer Entwicklungsverzö- gerung. Bezüglich der psychologisch-psychiatrischen Beurteilung werde auf das Gutachten von Prof. em. Dr. med. H.________ vom 22. Oktober 2020 verwiesen. Die obenerwähnten Befunde legitimierten weiterhin die Operationsindikation zur Trichterbrustkorrektur. 3.11 In der Aktennotiz vom 19. Januar 2021 (act. II 56; vgl. auch die Stel- lungnahme vom 17. Dezember 2020 [act. II 55]) hielt der RAD-Arzt Dr. med. F.________ fest, seit der RAD-Stellungnahme vom 3. Juli 2020 (act. II 38) und dem Vorbescheid vom selben Tage seien keine neuen internisti- schen Befunde vorgelegt worden. Im Schreiben des Spitals C.________ vom 13. November 2020 (act. II 53/2 f.) beziehe man sich nur auf bereits bekannte Befunde. Weiter hätten psychologische Aspekte bei der Beurtei- lung der OP-Indikation bei Trichterbrust im Hintergrund zu bleiben (vgl. Literaturangaben in vorausgegangenen RAD-Stellungnahmen). Wolle man solche Aspekte berücksichtigen, so sei im vorliegenden Fall zu sagen, dass diesbezüglich auch von Prof. em. Dr. med. H.________ psychologische Störungen von entsprechender Schwere nicht festgestellt worden seien. Die Möglichkeit, psychisch könne sich die Situation verschlechtern, wie er schreibe, sei für die Frage nicht relevant. Ein neuer Sachverhalt ergebe sich somit gesamtwertend nicht. Die bisherigen RAD-Berichte und Stel- lungnahmen (act. II 23, 29, 36, 38) behielten auch unter Würdigung der zum Einwand eingereichten neuen Berichte ihre Gültigkeit. 3.12 Der RAD-Arzt Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in der Aktennotiz vom 8. Juli 2021 (im Gerichtsdossier) aus, in Zusammenschau dieser objektiv vorliegenden Befunden könne weiterhin an der Einschätzung des RAD (Prof. Dr. med. E.________) vom 15. Juni 2020 (act. II 36) festgehalten werden. Es gebe weiterhin keine Hinweise für eine kardiopulmonale/funktionelle Leistungseinschränkung. Im Hinblick auf die vorgebrachte Vitalkapazität von 71 % (Thoraxchirurgie 13. November 2020 [act. II 53/2 f.]) finde sich diesbezüglich kein entsprechender Lungen- funktions-Befund. Auf der anderen Seite liege ein Lungenfunktions- /Spirometrie-Befund des Spitals C.________ vom 4. März 2020 vor (act. II 20/7 ff., 31/5 f.) mit einer VCmax von 80 %, somit im unteren Normbereich liegend (im Zweifelsfall würden bei unterschiedlichen Werten der Lungen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 13 funktionen immer die Bestwerte genommen). Bei genauer Analyse der im Befund vorliegenden Flussvolumenkurve müsse sogar zusätzlich erwähnt werden, dass bei optimaler technischer Durchführung (Anstrengung des Patienten) mit hoher Wahrscheinlichkeit sogar noch ein besserer Wert zu erzielen gewesen wäre.
  4. 4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 14 und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 4.3 Die versicherte Person hat von Bundesrechts wegen keinen formel- len Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens, wenn Leistungsansprüche streitig sind. Es ist auch im Lichte der von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantien grundsätzlich zulässig, den Entscheid ausschlaggebend oder gar ausschliesslich auf verwaltungsinter- ne Abklärungen zu stützen (BGE 123 V 175 E. 3d S. 176, 122 V 157 E. 2c S. 165). Urteilt das Gericht indessen abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 4.4 Der ablehnende Entscheid der Beschwerdegegnerin basiert auf den Beurteilungen der RAD-Ärzte Prof. Dr. med. E.________ vom 7. April, 4. und 15. Juni 2020 (act. II 23, 29, 36), Dr. med. F.________ vom 3. Juli, 17. Dezember 2020 und 19. Januar 2021 (act. II 38, 55, 56) sowie Dr. med. J.________ vom 8. Juli 2021 (im Gerichtsdossier). Diese Aktenbeurteilun- gen sind voll beweiskräftig, da hier ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste- henden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. E. 4.2 hiervor). Überein- stimmend kommen die RAD-Ärzte in überzeugender und schlüssiger Art und Weise zum Schluss, dass die Voraussetzungen zur Kostenübernahme für die Trichterbrustoperation nicht gegeben sind. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen keine auch nur ge- ringen Zweifel am Beweiswert dieser Einschätzungen zu wecken (vgl. E. 4.3 hiervor). Er bringt vor (Beschwerde III. Ziff. 7 ff.; Stellungnahme vom
  5. August 2021 S. 2 f.), die Bejahung der Operationsindikation durch die behandelnden Ärzte sei unter Berücksichtigung deren Qualifikation auf die- sem Gebiet sowie deren reichhaltigen Erfahrung absolut nachvollziehbar. Weiter weise Dr. med. D.________ darauf hin, dass die im Urteil EVG I Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 15 693/02, E. 3.3, erwähnte Literatur (Biskup: Kinderorthopädie 1987) mittler- weile veraltet sei. Die versicherungsmedizinische Beurteilung verkenne die Notwendigkeit der Trichterbrustoperation, insbesondere sei von den be- handelnden Ärzten mehrfach bestätigt worden, dass die Indikation nicht auf kosmetischen Gründen beruhe. Selbst wenn vorliegend keine kardiopul- monale Limitierung vorliege, entspreche es der langjährigen Erfahrung von Dr. med. D.________, dass die Trichterbrust mit den vom Beschwerdefüh- rer beschriebenen Symptomen einen invalidisierenden Gesundheitsscha- den mit deutlicher Ausdauerminderung verursache. Eine umfassende interdisziplinäre fachärztliche Beurteilung nach den aktuellen medizinischen Erkenntnissen sei versäumt worden und sei mit Verweis auf Art. 43 Abs. 1 ATSG nachzuholen. Die Beurteilungen von Dr. med. D.________ und Prof. em. Dr. med. H.________ belegten die naturwissenschaftlich-medizinische Notwendigkeit der zu beurteilenden Trichterbrustoperation. Am Beweiswert der medizinischen Arztberichte könne aufgrund der langjährigen fachspezi- fischen Erfahrung der beiden Ärzte kein Zweifel bestehen. Auch der feh- lende FMH-Titel für Psychiatrie und Psychotherapie vermöge daran nichts zu ändern. Zudem seien psychische Beschwerden im Zusammenspiel mit somatischen Beschwerden durchaus geeignet, eine Operationsnotwendig- keit zu begründen. 4.5 Laut der MR-Untersuchung vom 4. März 2020 (act. II 20/5) beträgt der Haller-Index zwar 5.3 (der Normalwert beträgt weniger als 2.5 [vgl. htt- ps://de.wikipedia.org/wiki/Trichterbrust]), die erwähnte MR-Untersuchung ergab aber keine weitere thorakale Pathologie. Auch die gleichentags durchgeführte Spiroergometrie (act. II 31/5 f.) ergab eine normale Leis- tungsfähigkeit bzw. es lägen keine Hinweise für eine kardiopulmonale Limi- tation vor. Am 7. April 2020 (act. II 23) hielt der RAD-Arzt Prof. Dr. med. E.________ fest, die Trichterbrust sei mit keiner bedeutsamen restriktiven Ventilationsstörung und insbesondere nicht mit einer verminderten körperli- chen Belastbarkeit verbunden und die vorliegenden FEV1-Werte > 61 % seien nicht als pathologisch zu werten. Was den Einwand angeht, die dem Urteil EVG I 693/02 zu Grunde liegende Literatur (Biskup: Kinderorthopädie 1987) sei veraltet, entgegnet der RAD-Arzt Prof. Dr. med. E.________ in der Stellungnahme vom 7. April 2020 (act. II 23) unter Hinweis auf die ak- tuelle medizinische Literatur, die im erwähnten Urteil zitierte medizinische Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 16 Auffassung werde auch aktuell vertreten, nämlich dass die Behandlung auf der Schwere und der Deformität und dem Umfang der physiologischen Veränderung basiere (Nelson: Textbook of Pediatrics, 19. Aufl. 2011, p. 1516). Gleichlautend dazu sollten die physiologisch fassbaren Funktions- einschränkungen mittels Lungenfunktion und Belastungsuntersuchungen dokumentiert werden. Erst bei signifikanter Veränderungen dieser Parame- ter sei an eine operative Korrektur einer Trichterbrust zu denken (Nelson: Textbook of Pediatrics, 20. Aufl. 2015, p. 2144). Aus kardiologischer Sicht erwähnte Dr. med. G.________ am 13. Mai 2020 (act. II 31/1 f.) sodann, dass ein sich im EKG zeigender partieller Rechtsschenkelblock, welcher ebenso wie die U-Welle, welche in V2 und V3 ein Pseudoflattern vortäu- sche, wahrscheinlich keinen Zusammenhang mit der Trichterbrust habe und bestimmt keinen Krankheitswert darstelle. Zu der vorgebrachten eingeschränkten Vitalkapazität der Lungenfunktion (71 %; vgl. act. II 53/2 f.) führte der RAD-Arzt Dr. med. J.________ in der Aktennotiz vom 8. Juli 2021 (im Gerichtsdossier) überzeugend und schlüs- sig aus, diesbezüglich finde sich kein entsprechender Lungenfunktionsbe- fund. Auf der anderen Seite liege ein Lungenfunktions-/Spirometrie-Befund des Spitals C.________ vom 4. März 2020 vor mit einer VCmax von 80 %, somit im unteren Normbereich liegend. Bei genauer Analyse der im Befund vorliegenden Flussvolumenkurve müsse sogar zusätzlich erwähnt werden, dass bei optimaler technischer Durchführung (Anstrengung des Patienten) mit hoher Wahrscheinlichkeit sogar noch ein besserer Wert zu erzielen gewesen wäre. Sodann ist ein schwerwiegender psychologischer Leidensdruck nicht aus- gewiesen. Die anderslautenden Ausführungen von Prof. em. Dr. med. H.________ stammen nicht von einem Facharzt und sind daher nicht be- weistauglich, da die fachliche Qualifikation eines Arztes für die Würdigung medizinischer Berichte eine erhebliche Rolle spielt (statt vieler Entscheid des BGer vom 26. Januar 2010, 9C_736/2009, E. 2.1). Der Beschwerde- führer befindet sich im Übrigen auch nicht in psychiatrischer Behandlung, was ebenfalls zeigt, dass kein schwerwiegender psychologischer Leidens- druck besteht. Im Übrigen vermögen bei einer kongenitalen Trichterbrust Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 17 psychische Beschwerden nicht (alleine) die Notwendigkeit einer Operation zu begründen (vgl. E. 2.5 hiervor). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist damit der medizini- sche Sachverhalt hinreichend abgeklärt, so dass in antizipierter Beweis- würdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) keine weiteren Abklärungen erforderlich sind. 4.6 Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ist aus naturwissen- schaftlich-medizinischer Sicht das Erfordernis der Operationsnotwendigkeit im Sinne einer qualifizierten Umschreibung eines besonderen Schweregra- des Geburtsgebrechens Ziffer 163 Anhang GgV nicht gegeben. Die Be- schwerdegegnerin hat folglich zur Recht die Übernahme der entsprechen- den Operationskosten abgelehnt. Die Beschwerde ist demnach abzu- weisen.
  6. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 18 Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  7. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  8. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  9. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  10. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 345 IV

MAK/BOC/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 24. November 2021

Verwaltungsrichterin Mauerhofer

Gerichtsschreiberin Bossert

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt B.________

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Bern

Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 7. April 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 2003 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be-

schwerdeführer), gesetzlich vertreten durch seine Mutter, meldete sich im

Februar 2020 unter Hinweis auf eine Trichterbrust (Geburtsgebrechen Zif-

fer 163 des Anhangs der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Ge-

burtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]) bei der Invalidenversicherung zum

Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Be-

schwerdegegnerin; act. II] 16). Die IVB holte verschiedene medizinische

Unterlagen sowie Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes

(RAD) ein (act. II 20, 23, 26, 29, 31, 36, 38).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und der Einholung einer wei-

teren Stellungnahme des RAD (inklusive Aktennotiz; act. II 39 - 56) ver-

neinte die IVB mit Verfügung vom 7. April 2021 (act. II 57) den Anspruch

auf medizinische Massnahmen, da der Schweregrad zur Einstufung der

Trichterbrust als Geburtsgebrechen Ziffer 163 Anhang GgV nicht vorliege.

B.

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

am 11. Mai 2021 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung der ange-

fochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten.

Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin erneut zur Beurtei-

lung zurückzuweisen. Subenventualiter sei die Leistungspflicht der Be-

schwerdegegnerin durch ein gerichtliches Gutachten abzuklären, alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2021 beantragt die Beschwerdegeg-

nerin unter Hinweis auf eine Aktennotiz des RAD vom 8. Juli 2021 (im Ge-

richtsdossier) die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 3

Der Beschwerdeführer hält mit Stellungnahme vom 24. August 2021 voll-

umfänglich an den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. Die-

se Stellungnahme wurde der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender

Verfügung vom 25. August 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-

schwerde einzutreten.

1.2

Angefochten ist die Verfügung vom 7. April 2021 (act. II 57). Streitig

und zu prüfen ist, ob die Trichterbrust des Beschwerdeführers einer Opera-

tion bedarf, mithin als Geburtsgebrechen im Sinne von Ziffer 163 Anhang

GgV gilt, und damit ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der operati-

ven Korrektur durch die Invalidenversicherung besteht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 4

1.3

Die Kosten der umstrittenen Trichterbrustoperation belaufen sich

auf zirka Fr. 12'000.-- bis Fr. 15'000.-- (vgl. https://blog.hirslanden.ch/

2016/08/29/trichterbrust-wenn-die-brust-ein-loch-hat/). Der Streitwert liegt

daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die

einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.

80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten

20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen

(Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bun-

desrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt

werden; er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von

geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). Mit Art. 13 Abs. 2 IVG

wurde dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, aus der Gesamtheit der Ge-

burtsgebrechen im medizinischen Sinne jene auszuwählen, für welche me-

dizinische Massnahmen der IV zu gewähren sind (Geburtsgebrechen im

Rechtssinne des IVG; BGE 122 V 113 E. 3a cc S. 119). Der Bundesrat

verfügt dabei über einen weiten normativen Ermessensspielraum (BGE 105

V 21; AHI 1999 S. 168 E. 2b). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im

Anhang der GgV aufgeführt.

2.2

Geburtsgebrechen nehmen in der Invalidenversicherung eine Son-

derstellung ein. Denn Versicherte können gemäss Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art.

13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr unabhängig von der Mög-

lichkeit einer späteren Eingliederung in das Erwerbsleben die zur Behand-

lung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen

beanspruchen. Eingliederungszweck ist die Behebung oder Milderung der

als Folge eines Geburtsgebrechens eingetretenen Beeinträchtigung (BGE

115 V 202 E. 4e cc S. 205; SVR 2019 IV Nr. 59 S. 188 E. 4.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 5

2.3

Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Ge-

burtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach

bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und

den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstre-

ben. (Art. 2 Abs. 3 GgV; BGE 142 V 58 E. 2.2 S. 60). Eine Behandlungsart

entspricht bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft, wenn sie

von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter

Basis anerkannt ist. Das Schwergewicht liegt auf der Erfahrung und dem

Erfolg im Bereich einer bestimmten Therapie. Die für den Bereich der

Krankenpflege entwickelte Definition der Wissenschaftlichkeit findet prinzi-

piell auch auf die medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung

Anwendung (SVR 2019 IV Nr. 59 S. 188 E. 4.2.1).

2.4

Der Anhang zur GgV führt zahlreiche Gebrechen auf, bei denen ein

Leistungsanspruch davon abhängt, ob eine Operation oder eine andere

näher umschriebene Behandlung notwendig ist. Damit sollen nach dem

Willen des Verordnungsgebers geringfügigere Ausprägungen des Leidens

im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Satz 2 IVG von der Leistungspflicht der Invali-

denversicherung ausgenommen werden. Leidet eine versicherte Person

zwar an einem derartigen Gebrechen, ist aber nach bewährter Erkenntnis

der medizinischen Wissenschaft keine Operation angezeigt oder würde

eine solche den therapeutischen Erfolg nicht in der geforderten einfachen

und zweckmässigen Weise anstreben, handelt es sich um ein Geburtsge-

brechen, für das die Invalidenversicherung zufolge Geringfügigkeit keine

Leistungspflicht trifft. Die Beurteilung der Operationsnotwendigkeit hat

durch einen für die betreffende Operation befähigten Spezialarzt zu erfol-

gen (BGE 142 V 58 E. 3.1 ff. S. 61).

2.5

Gemäss Ziffer 163 Anhang GgV wird eine angeborene Trichterbrust

als Geburtsgebrechen anerkannt, sofern eine Operation notwendig ist.

Gemäss Rechtsprechung leuchtet mit Blick auf die Materialien gerade bei

dem das Skelett betreffenden Geburtsgebrechen der Trichterbrust (Ziffer

163 Anhang GgV) ein, dass das Erfordernis der Operationsnotwendigkeit

im Sinne einer qualifizierten Umschreibung eines besonderen Schweregra-

des des Geburtsgebrechens als leistungsbegründende Voraussetzung

nicht aus geisteswissenschaftlich-psychologischer Fachrichtung, sondern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 6

aus naturwissenschaftlich-medizinischer Sicht eines für die betreffende

Operation befähigten Spezialarztes zu beurteilen ist, zumal der – gegebe-

nenfalls notwendige invasive Eingriff – nach bewährter Erkenntnis der me-

dizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den therapeutischen Erfolg in

einfacher und zweckmässiger Weise anstreben muss (Art. 2 Abs. 3 GgV;

BGE 142 V 58 E. 3.2 S. 61; Entscheid des Eidgenössischen Versiche-

rungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 10. Februar 2003,

I 693/02, E. 3.1.4; vgl. auch das Kreisschreiben über die medizinischen

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME] des Bun-

desamtes für Sozialversicherungen [BSV], Rz. 163). Bei einer kongenitalen

Trichterbrust vermögen psychische Beschwerden nicht (alleine) die Not-

wendigkeit einer Operation zu begründen (EVG I 693/02, E. 3.3).

3.

Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu

entnehmen:

3.1

Im Zusammenhang mit einer am 4. März 2020 am Spital

C.________ durchgeführten Spiroergometrie wurde im Bericht vom glei-

chen Tag die folgende Beurteilung festgehalten (act. II 31/5): Die erreichten

194 Watt und die maximale Sauerstoffaufnahme von 41.9 ml/min/kg

sprächen für eine normale Leistungsfähigkeit. Es lägen keine Hinweise für

eine kardiopulmonale Limitation vor.

3.2

Ein am 4. März 2020 am Spital C.________ durchgeführtes MR

Thorax ergab die folgende Beurteilung (Bericht vom 4. März 2020; act. II

20/5): Trichterbrust mit einem Haller-Index von 5.3. MR-tomographisch kei-

ne weitere thorakale Pathologie.

3.3

Dr. med. D.________, Facharzt für Kinderchirurgie, hielt im Bericht

vom 5. März 2020 (act. II 20) die folgende Diagnose fest:

Trichterbrust mit einem Haller-Index von 5.3, erstmals gestellt am 23. Januar

2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 7

Der Beschwerdeführer komme zwecks Erstvorstellung zur Beurteilung ei-

ner seit dem Kindesalter bestehenden und im Rahmen des pubertären

Wachstumsschubes deutlich progredienten Trichterbrust. Er gebe an, bei

sportlichen Aktivitäten im Vergleich zu Gleichaltrigen teilweise ausdauer-

gemindert zu sein. Familienanamnestisch bestehe bei der Grossmutter

väterlicherseits sowie auch beim Vater eine leichte Trichterbrust. Es liege

ein athletischer, schlanker Habitus vor sowie eine ausgeprägte, tiefe, sym-

metrische Trichterbrust mit einer Trichtertiefe von 3.9 cm. Mit der Bodybuil-

der-Saugglocke lasse sich der Trichter bis zu einem Unterdruck von -0.05

bar nur ansatzweise anheben. Es bestehe keine nennenswerte Fehlhaltung

der Wirbelsäule. Es liege das Geburtsgebrechen Ziffer 163 Anhang GgV

vor. Der Beschwerdeführer benötige sobald als möglich eine minimalinva-

sive Trichterbrustkorrektur.

3.4

Der RAD-Arzt Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Kinder- und

Jugendmedizin, hielt in der Stellungnahme vom 7. April 2020 (act. II 23) die

folgende Diagnose fest:

Trichterbrust ohne Auswirkung auf die körperliche Belastbarkeit

Die Trichterbrust sei mit keiner bedeutsamen restriktiven Ventilations-

störung und insbesondere nicht mit einer verminderten körperlichen Be-

lastbarkeit verbunden. Die hier vorliegenden FEV1-Werte > 61% seien

nicht als pathologisch zu bewerten: Falls eine Restriktion vorliegen würde,

"wird der Schweregrad der ventilatorischen Insuffizienz gemäss den

ERS/ATS-2005-Empfehlungen durch die Untersuchung der prozentualen

FEV1-Verringerung in Bezug zum Sollwert bestimmt [12]" (SWISS MEDI-

CAL FORUM 2018;18[26-27]:555-562). In der Leitlinie Spirometrie würden

dazu konkrete Grenzwerte angegeben: 61 % Soll im Verhältnis zum ge-

messenen Wert würde die untere Grenze der Norm kennzeichnen (Criée

CP et al: Leitlinie Spirometrie. Pneumologie 2015, 69:147-164; Abb. 7). Aus

versicherungsmedizinischer Sicht seien vorbehaltlich des noch fehlenden

echokardiografischen Befundes und der Einschätzung durch einen Chirur-

gen bzw. Orthopäden aus dem RAD keine Leistungsansprüche nach Ziffer

163 Anhang GgV ausgewiesen, da in Rz. 163 1/17 KSME auf das Urteil

EVG I 693/02 abgestellt werde. Die in diesem Urteil zitierte medizinische

Auffassung werde auch aktuell vertreten: Die Behandlung basiere auf der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 8

Schwere der Deformität UND dem Umfang der physiologischen Verände-

rungen (Nelson: Textbook of Pediatrics, 19. Aufl., 2011, p. 1516). Gleich-

lautend dazu sollten die physiologisch fassbaren Funktionseinschrän-

kungen mittels Lungenfunktion und Belastungsuntersuchungen dokumen-

tiert werden. Erst bei signifikanten Veränderungen dieser Parameter sei an

eine operative Korrektur einer Trichterbrust zu denken (Nelson: Textbook of

Pediatrics, 20. Aufl., 2015, p. 2144). Ergänzend dazu sollte im Sinne der

wzw-Kriterien und im Sinne von organmedizinisch orientierten Nutzen-

Risiko-Abwägungen berücksichtigt werden, dass das in den Brustkorb ein-

gebrachte Material Komplikationen auslösen könne wie Perforation des

Herzens, Hämothorax, Verletzungen grosser Gefässe, Lungen-, Leber-,

Zwerchfellläsionen und gastrointestinale Probleme (Hebra A et al.: J Pedia-

tr Surg, Apr 2018, 53/4: 728-732). Diese Auffassung werde durch andere

Autoren gestützt und mit noch grösseren Fallzahlen begründet (De Wolf J

et al. 2018, vgl. Wurtz A und Husi I: The Nuss Procedere: Above All, Do No

Harm. Ann Thor Surg 2015, 99: 1866 mit Literaturangaben zu schwerwie-

genden Komplikationen dieser Operation).

Nach Eingang und Prüfung des Befundes der Echokardiografie sollte noch

ein Chirurg oder Orthopäde aus dem RAD einbezogen werden (z.B. Dr.

med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie

des Bewegungsapparates), damit auch dessen Expertise gemäss KSME

zum Tragen komme, bevor eine abschliessende Entscheidung getroffen

werde.

3.5

Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und

Kardiologie, führte im Bericht vom 13. Mai 2020 (act. II 31/1 f.) die folgende

Diagnose auf:

ausgeprägte, tiefe Trichterbrust:

kardiovaskuläre Risikofaktoren: Nikotinabusus

leichte Leistungsintoleranz

partieller Rechtsschenkelblock

Echokardiographie vom 13. Mai 2020: normal dimensionierter, nicht hypertro-

pher linker Ventrikel, leicht eingedellt wirkend, normale Funktion, kleine Klap-

penvitien, Aorta und Hohlvenen normal dimensioniert, rechter Ventrikel nicht

dilatiert, funktionell normal

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 9

Zur Anamnese wurde festgehalten, vor der Operation solle noch ein Ver-

such mit einer Saugglocke stattfinden, auch wenn die Aussichten darauf

nicht günstig seien (im Versuch in der Sprechstunde habe sich die Trich-

terbrust nur minim erhoben). Der Beschwerdeführer habe den Eindruck,

dass sich die Trichterbrust in der Pubertätsphase verstärkt habe und er

seither etwas weniger leistungsfähig sei als die Klassenkameraden. So

könne er im Sport zwar gut mithalten, sei aber nach der Anstrengung noch

längere Zeit etwas erschöpft und müsse länger "nachatmen". Einziger Risi-

kofaktor sei ein Nikotinabusus von einem halben Päckchen täglich. Alkohol

werde selten und nicht übermässig konsumiert. Vorerkrankungen bestün-

den nicht. Eine Trichterbrust sei im geringen Ausmass auch beim Vater und

bei der Grossmutter väterlicherseits bekannt. Zur Beurteilung und zum Pro-

cedere wurde angegeben, der rechte Ventrikel sei normal dimensioniert

und funktionell normal gewesen, habe nicht eingedellt gewirkt, eher der

linke Ventrikel interessanterweise, wenn auch nur ganz leicht. Im EKG zei-

ge sich ein partieller Rechtsschenkelblock, welcher ebenso wie die U-

Welle, welche in V2 und V3 ein Pseudoflattern vortäusche, wahrscheinlich

keinen Zusammenhang mit der Trichterbrust habe und bestimmt keinen

Krankheitswert darstelle, dennoch werde ein EKG postoperativ (nach der

Heilungsphase) vorschlagen.

3.6

Der RAD-Arzt Prof. Dr. med. E.________ hielt in der Stellungnahme

vom 4. Juni 2020 (act. II 29) unter Bezugnahme auf die EKG-Kurven vom

4. März 2020 (act. II 26) fest, absolute oder relative Abbruchkriterien wie

z.B. anhaltende ventrikuläre Tachykardie, polymorphe Extrasystolen, su-

praventrikuläre Extrasystolen, Leitungsstörungen oder Bradyarrhythmien

seien in den EKG-Kopien nicht erkennbar. ST-Streckenveränderungen

könnten angesichts der begrenzten Qualität der Kopien nicht eingeschätzt

werden. Da unter Belastung ein deutlicher paO2-Anstieg von 91.8 auf

106.0 mmHg erfolgt sei, seien vorbehaltlich der Einschätzung der Untersu-

cher und vorbehaltlich des Herzultraschallbefundes keine Hinweise für ein

primäres oder sekundäres kardiales Leiden erkennbar.

3.7

Unter Bezugnahme auf den Bericht von Dr. med. G.________ vom

13. Mai 2020 (inklusive Echokardiographie vom 13. Mai 2020 [act. II 31/1 -

4]) sowie den Bericht des Spitals C.________ vom 4. März 2020 (act. II

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 10

31/5 f.) zur Spiroergometrie vom 4. März 2020 (act. II 20/7 ff.) hielt der

RAD-Arzt Prof. Dr. med. E.________ am 15. Juni 2020 fest (act. II 36), aus

versicherungsmedizinischer Sicht sei ein derartiger Befund im Kindes- und

Jugendalter physiologisch und habe gleichlautend zur Einschätzung des

Kardiologen keinen Krankheitswert. Leistungsansprüche nach Ziffer 163

Anhang GgV seien nicht ausgewiesen, da die hier vorliegende Trichterbrust

keine Auswirkungen auf die körperliche Belastbarkeit habe.

3.8

Der RAD-Arzt Dr. med. F.________ führte in der Stellungnahme

vom 3. Juli 2020 (act. II 38) die folgende Diagnose auf:

Trichterbrust ohne Auswirkung auf die körperliche Belastbarkeit

Zur Diagnose einer Trichterbrust als Geburtsgebrechen Ziffer 163 Anhang

GgV sei ein besonderer Schweregrad Voraussetzung. Dieser Schweregrad

liege hier nicht vor, wie in den ärztlichen RAD-Berichten von Prof. Dr. med.

E.________ ausführlich und plausibel dargelegt sei.

3.9

Prof. em. Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere

Medizin und Kardiologie, nannte im Bericht vom 22. Oktober 2020 (act. II

53/4 ff.) die folgenden (Haupt-)Diagnosen:

1.

Ausgeprägte Trichterbrust mit/bei

Haller-Index von 5.2 (Norm unter 2.5)

eingeschränkter Vitalkapazität in der Lungenfunktion

anamnestisch verminderter Ausdauerleistung und verlängerter Erholungs-

zeit nach körperlicher Anstrengung

2.

Psychiatrische Einschränkung mit/bei

zufolge Diagnose 1

psychometrisch mit signifikanter Störung des Körperempfindens

adoleszentärer Entwicklungsverzögerung

3.

V.a. Morbus Gilbert-Meulengracht, DD: Crigler-Najjar-Syndrom mit/bei

über das dreifache erhöhten Gesamt-Bilirubinwerten

bisher ohne Schmerzepisoden (sollten diese auftreten, ist Paracetamol zu

vermeiden)

Zur Anamnese führte Prof. em. Dr. med. H.________ aus, der Beschwer-

deführer berichte von Einschränkungen bei körperlichen Anstrengungen,

welche länger dauerten oder belastend seien (Lasten heben, Treppenstei-

gen). Diese äusserten sich in rascher Erschöpfbarkeit, Leistungsintoleranz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 11

und verlängerter Erholung. Über Schmerzen klage der Beschwerdeführer

nicht. Allerdings erwähne er, dass es ihm peinlich sei und er sich davor

schäme, seinen Oberkörper nackt zu zeigen. Zusätzlich spüre er, wie ihn

die Leute dann anschauen würden. Zuerst sei ihm dies in der Schule gar

nicht aufgefallen, doch in letzter Zeit beschäftige ihn diese Deformität im-

mer mehr. Sein Befinden sei deshalb oft etwas gedrückt. Weitere Be-

schwerden äussere er keine.

Zur Beurteilung und zum Procedere wurde ausgeführt, die anamnestischen

Angaben, untermauert durch die psychometrischen Tests zeigten, dass die

Situation mit der Trichterbrust zusammen mit den fotografisch dokumentier-

ten körperlichen Befunden eine klare Operationsindikation darstelle. Durch

die noch nicht abgeschlossene Adoleszenz könnten sich besonders die

psychische Situation und das Körperempfinden ohne Sanierung der auch

körperlich sehr eindrücklichen Trichterbrust zusätzlich verschlechtern, was

durch die abnormen Skalenwerte in den Fragebögen zum Vorschein kom-

me.

Zusammenfassend erschienen eine dringliche Sanierung der Trichterbrust

und damit eine Befreiung des Patienten von seinen körperlichen Ein-

schränkungen vordringlich, nicht zuletzt auch um zukünftige psychische

Beeinträchtigungen zu verhindern. Es handle sich dabei keineswegs um

eine kosmetische Angelegenheit. Somit empfehle er die vorgeschlagene

Sanierung der Trichterbrust. Von einer konservativen Therapie rate er ab,

weil der Zeitrahmen für eine positive Veränderung für den Beschwerdefüh-

rer in seiner aktuellen Situation für seine persönliche wie berufliche Ent-

wicklung nicht förderlich erscheine. Dies zeigten die psychometrischen

Daten deutlich.

3.10

Im Bericht vom 13. November 2020 (act. II 53/2 f.) führten PD Dr.

med. I.________, Facharzt für Chirurgie und Thoraxchirurgie, und Dr. med.

D.________ aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine ausgeprägte Trich-

terbrust mit einem Haller-Index von 5.3, zudem anamnestisch eine vermin-

derte Ausdauerleistung mit verlängerter Erholungszeit nach körperlicher

Anstrengung sowie objektiv dokumentierter, eingeschränkter Vitalkapazität

der Lungenfunktion (71 %). Des Weiteren zeige sich eine psychiatrische

Einschränkung in Folge der Trichterbrust, psychometrisch mit signifikanter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 12

Störung des Körperempfindens sowie adoleszentärer Entwicklungsverzö-

gerung. Bezüglich der psychologisch-psychiatrischen Beurteilung werde

auf das Gutachten von Prof. em. Dr. med. H.________ vom 22. Oktober

2020 verwiesen. Die obenerwähnten Befunde legitimierten weiterhin die

Operationsindikation zur Trichterbrustkorrektur.

3.11

In der Aktennotiz vom 19. Januar 2021 (act. II 56; vgl. auch die Stel-

lungnahme vom 17. Dezember 2020 [act. II 55]) hielt der RAD-Arzt Dr.

med. F.________ fest, seit der RAD-Stellungnahme vom 3. Juli 2020 (act.

II 38) und dem Vorbescheid vom selben Tage seien keine neuen internisti-

schen Befunde vorgelegt worden. Im Schreiben des Spitals C.________

vom 13. November 2020 (act. II 53/2 f.) beziehe man sich nur auf bereits

bekannte Befunde. Weiter hätten psychologische Aspekte bei der Beurtei-

lung der OP-Indikation bei Trichterbrust im Hintergrund zu bleiben (vgl.

Literaturangaben in vorausgegangenen RAD-Stellungnahmen). Wolle man

solche Aspekte berücksichtigen, so sei im vorliegenden Fall zu sagen, dass

diesbezüglich auch von Prof. em. Dr. med. H.________ psychologische

Störungen von entsprechender Schwere nicht festgestellt worden seien.

Die Möglichkeit, psychisch könne sich die Situation verschlechtern, wie er

schreibe, sei für die Frage nicht relevant. Ein neuer Sachverhalt ergebe

sich somit gesamtwertend nicht. Die bisherigen RAD-Berichte und Stel-

lungnahmen (act. II 23, 29, 36, 38) behielten auch unter Würdigung der

zum Einwand eingereichten neuen Berichte ihre Gültigkeit.

3.12

Der RAD-Arzt Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere

Medizin, führte in der Aktennotiz vom 8. Juli 2021 (im Gerichtsdossier) aus,

in Zusammenschau dieser objektiv vorliegenden Befunden könne weiterhin

an der Einschätzung des RAD (Prof. Dr. med. E.________) vom 15. Juni

2020 (act. II 36) festgehalten werden. Es gebe weiterhin keine Hinweise für

eine kardiopulmonale/funktionelle Leistungseinschränkung. Im Hinblick auf

die vorgebrachte Vitalkapazität von 71 % (Thoraxchirurgie 13. November

2020 [act. II 53/2 f.]) finde sich diesbezüglich kein entsprechender Lungen-

funktions-Befund. Auf der anderen Seite liege ein Lungenfunktions-

/Spirometrie-Befund des Spitals C.________ vom 4. März 2020 vor (act. II

20/7 ff., 31/5 f.) mit einer VCmax von 80 %, somit im unteren Normbereich

liegend (im Zweifelsfall würden bei unterschiedlichen Werten der Lungen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 13

funktionen immer die Bestwerte genommen). Bei genauer Analyse der im

Befund vorliegenden Flussvolumenkurve müsse sogar zusätzlich erwähnt

werden, dass bei optimaler technischer Durchführung (Anstrengung des

Patienten) mit hoher Wahrscheinlichkeit sogar noch ein besserer Wert zu

erzielen gewesen wäre.

4.

4.1

Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass

das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,

unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,

ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht

für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der

Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-

nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-

tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind.

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder

in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern

dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232,

125 V 351 E. 3a S. 352).

4.2

Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein

lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli-

che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts

geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in

den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 14

und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S.

134 E. 4.3).

4.3

Die versicherte Person hat von Bundesrechts wegen keinen formel-

len Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens, wenn

Leistungsansprüche streitig sind. Es ist auch im Lichte der von Art. 6 Ziff. 1

EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantien grundsätzlich zulässig, den

Entscheid ausschlaggebend oder gar ausschliesslich auf verwaltungsinter-

ne Abklärungen zu stützen (BGE 123 V 175 E. 3d S. 176, 122 V 157 E. 2c

S. 165).

Urteilt das Gericht indessen abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen,

die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind

an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch

nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V

58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162).

4.4

Der ablehnende Entscheid der Beschwerdegegnerin basiert auf den

Beurteilungen der RAD-Ärzte Prof. Dr. med. E.________ vom 7. April, 4.

und 15. Juni 2020 (act. II 23, 29, 36), Dr. med. F.________ vom 3. Juli, 17.

Dezember 2020 und 19. Januar 2021 (act. II 38, 55, 56) sowie Dr. med.

J.________ vom 8. Juli 2021 (im Gerichtsdossier). Diese Aktenbeurteilun-

gen sind voll beweiskräftig, da hier ein lückenloser Befund vorliegt und es

im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste-

henden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. E. 4.2 hiervor). Überein-

stimmend kommen die RAD-Ärzte in überzeugender und schlüssiger Art

und Weise zum Schluss, dass die Voraussetzungen zur Kostenübernahme

für die Trichterbrustoperation nicht gegeben sind.

Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen keine auch nur ge-

ringen Zweifel am Beweiswert dieser Einschätzungen zu wecken (vgl. E.

4.3 hiervor). Er bringt vor (Beschwerde III. Ziff. 7 ff.; Stellungnahme vom

24. August 2021 S. 2 f.), die Bejahung der Operationsindikation durch die

behandelnden Ärzte sei unter Berücksichtigung deren Qualifikation auf die-

sem Gebiet sowie deren reichhaltigen Erfahrung absolut nachvollziehbar.

Weiter weise Dr. med. D.________ darauf hin, dass die im Urteil EVG I

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 15

693/02, E. 3.3, erwähnte Literatur (Biskup: Kinderorthopädie 1987) mittler-

weile veraltet sei. Die versicherungsmedizinische Beurteilung verkenne die

Notwendigkeit der Trichterbrustoperation, insbesondere sei von den be-

handelnden Ärzten mehrfach bestätigt worden, dass die Indikation nicht auf

kosmetischen Gründen beruhe. Selbst wenn vorliegend keine kardiopul-

monale Limitierung vorliege, entspreche es der langjährigen Erfahrung von

Dr. med. D.________, dass die Trichterbrust mit den vom Beschwerdefüh-

rer beschriebenen Symptomen einen invalidisierenden Gesundheitsscha-

den mit deutlicher Ausdauerminderung verursache. Eine umfassende

interdisziplinäre fachärztliche Beurteilung nach den aktuellen medizinischen

Erkenntnissen sei versäumt worden und sei mit Verweis auf Art. 43 Abs. 1

ATSG nachzuholen. Die Beurteilungen von Dr. med. D.________ und Prof.

em. Dr. med. H.________ belegten die naturwissenschaftlich-medizinische

Notwendigkeit der zu beurteilenden Trichterbrustoperation. Am Beweiswert

der medizinischen Arztberichte könne aufgrund der langjährigen fachspezi-

fischen Erfahrung der beiden Ärzte kein Zweifel bestehen. Auch der feh-

lende FMH-Titel für Psychiatrie und Psychotherapie vermöge daran nichts

zu ändern. Zudem seien psychische Beschwerden im Zusammenspiel mit

somatischen Beschwerden durchaus geeignet, eine Operationsnotwendig-

keit zu begründen.

4.5

Laut der MR-Untersuchung vom 4. März 2020 (act. II 20/5) beträgt

der Haller-Index zwar 5.3 (der Normalwert beträgt weniger als 2.5 [vgl. htt-

ps://de.wikipedia.org/wiki/Trichterbrust]), die erwähnte MR-Untersuchung

ergab aber keine weitere thorakale Pathologie. Auch die gleichentags

durchgeführte Spiroergometrie (act. II 31/5 f.) ergab eine normale Leis-

tungsfähigkeit bzw. es lägen keine Hinweise für eine kardiopulmonale Limi-

tation vor. Am 7. April 2020 (act. II 23) hielt der RAD-Arzt Prof. Dr. med.

E.________ fest, die Trichterbrust sei mit keiner bedeutsamen restriktiven

Ventilationsstörung und insbesondere nicht mit einer verminderten körperli-

chen Belastbarkeit verbunden und die vorliegenden FEV1-Werte > 61 %

seien nicht als pathologisch zu werten. Was den Einwand angeht, die dem

Urteil EVG I 693/02 zu Grunde liegende Literatur (Biskup: Kinderorthopädie

1987) sei veraltet, entgegnet der RAD-Arzt Prof. Dr. med. E.________ in

der Stellungnahme vom 7. April 2020 (act. II 23) unter Hinweis auf die ak-

tuelle medizinische Literatur, die im erwähnten Urteil zitierte medizinische

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 16

Auffassung werde auch aktuell vertreten, nämlich dass die Behandlung auf

der Schwere und der Deformität und dem Umfang der physiologischen

Veränderung basiere (Nelson: Textbook of Pediatrics, 19. Aufl. 2011, p.

1516). Gleichlautend dazu sollten die physiologisch fassbaren Funktions-

einschränkungen mittels Lungenfunktion und Belastungsuntersuchungen

dokumentiert werden. Erst bei signifikanter Veränderungen dieser Parame-

ter sei an eine operative Korrektur einer Trichterbrust zu denken (Nelson:

Textbook of Pediatrics, 20. Aufl. 2015, p. 2144). Aus kardiologischer Sicht

erwähnte Dr. med. G.________ am 13. Mai 2020 (act. II 31/1 f.) sodann,

dass ein sich im EKG zeigender partieller Rechtsschenkelblock, welcher

ebenso wie die U-Welle, welche in V2 und V3 ein Pseudoflattern vortäu-

sche, wahrscheinlich keinen Zusammenhang mit der Trichterbrust habe

und bestimmt keinen Krankheitswert darstelle.

Zu der vorgebrachten eingeschränkten Vitalkapazität der Lungenfunktion

(71 %; vgl. act. II 53/2 f.) führte der RAD-Arzt Dr. med. J.________ in der

Aktennotiz vom 8. Juli 2021 (im Gerichtsdossier) überzeugend und schlüs-

sig aus, diesbezüglich finde sich kein entsprechender Lungenfunktionsbe-

fund. Auf der anderen Seite liege ein Lungenfunktions-/Spirometrie-Befund

des Spitals C.________ vom 4. März 2020 vor mit einer VCmax von 80 %,

somit im unteren Normbereich liegend. Bei genauer Analyse der im Befund

vorliegenden Flussvolumenkurve müsse sogar zusätzlich erwähnt werden,

dass bei optimaler technischer Durchführung (Anstrengung des Patienten)

mit hoher Wahrscheinlichkeit sogar noch ein besserer Wert zu erzielen

gewesen wäre.

Sodann ist ein schwerwiegender psychologischer Leidensdruck nicht aus-

gewiesen. Die anderslautenden Ausführungen von Prof. em. Dr. med.

H.________ stammen nicht von einem Facharzt und sind daher nicht be-

weistauglich, da die fachliche Qualifikation eines Arztes für die Würdigung

medizinischer Berichte eine erhebliche Rolle spielt (statt vieler Entscheid

des BGer vom 26. Januar 2010, 9C_736/2009, E. 2.1). Der Beschwerde-

führer befindet sich im Übrigen auch nicht in psychiatrischer Behandlung,

was ebenfalls zeigt, dass kein schwerwiegender psychologischer Leidens-

druck besteht. Im Übrigen vermögen bei einer kongenitalen Trichterbrust

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 17

psychische Beschwerden nicht (alleine) die Notwendigkeit einer Operation

zu begründen (vgl. E. 2.5 hiervor).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist damit der medizini-

sche Sachverhalt hinreichend abgeklärt, so dass in antizipierter Beweis-

würdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157

E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) keine weiteren Abklärungen

erforderlich sind.

4.6

Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ist aus naturwissen-

schaftlich-medizinischer Sicht das Erfordernis der Operationsnotwendigkeit

im Sinne einer qualifizierten Umschreibung eines besonderen Schweregra-

des Geburtsgebrechens Ziffer 163 Anhang GgV nicht gegeben. Die Be-

schwerdegegnerin hat folglich zur Recht die Übernahme der entsprechen-

den Operationskosten abgelehnt. Die Beschwerde ist demnach abzu-

weisen.

5.

5.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-

hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule-

gen.

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre-

chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah-

lung

auferlegt

(Art.

108

Abs.

1

VRPG)

und

dem

geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61

lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 18

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur

Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe entnommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)

geführt werden.