Verfügung vom 7. April 2021
Sachverhalt
A.
Der 2003 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be-
schwerdeführer), gesetzlich vertreten durch seine Mutter, meldete sich im
Februar 2020 unter Hinweis auf eine Trichterbrust (Geburtsgebrechen Zif-
fer 163 des Anhangs der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Ge-
burtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]) bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Be-
schwerdegegnerin; act. II] 16). Die IVB holte verschiedene medizinische
Unterlagen sowie Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD) ein (act. II 20, 23, 26, 29, 31, 36, 38).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und der Einholung einer wei-
teren Stellungnahme des RAD (inklusive Aktennotiz; act. II 39 - 56) ver-
neinte die IVB mit Verfügung vom 7. April 2021 (act. II 57) den Anspruch
auf medizinische Massnahmen, da der Schweregrad zur Einstufung der
Trichterbrust als Geburtsgebrechen Ziffer 163 Anhang GgV nicht vorliege.
B.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
am 11. Mai 2021 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten.
Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin erneut zur Beurtei-
lung zurückzuweisen. Subenventualiter sei die Leistungspflicht der Be-
schwerdegegnerin durch ein gerichtliches Gutachten abzuklären, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2021 beantragt die Beschwerdegeg-
nerin unter Hinweis auf eine Aktennotiz des RAD vom 8. Juli 2021 (im Ge-
richtsdossier) die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 3
Der Beschwerdeführer hält mit Stellungnahme vom 24. August 2021 voll-
umfänglich an den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. Die-
se Stellungnahme wurde der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender
Verfügung vom 25. August 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 7. April 2021 (act. II 57). Streitig und zu prüfen ist, ob die Trichterbrust des Beschwerdeführers einer Opera- tion bedarf, mithin als Geburtsgebrechen im Sinne von Ziffer 163 Anhang GgV gilt, und damit ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der operati- ven Korrektur durch die Invalidenversicherung besteht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 4
E. 1.3 Die Kosten der umstrittenen Trichterbrustoperation belaufen sich auf zirka Fr. 12'000.-- bis Fr. 15'000.-- (vgl. https://blog.hirslanden.ch/ 2016/08/29/trichterbrust-wenn-die-brust-ein-loch-hat/). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten
20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bun- desrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden; er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). Mit Art. 13 Abs. 2 IVG wurde dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, aus der Gesamtheit der Ge- burtsgebrechen im medizinischen Sinne jene auszuwählen, für welche me- dizinische Massnahmen der IV zu gewähren sind (Geburtsgebrechen im Rechtssinne des IVG; BGE 122 V 113 E. 3a cc S. 119). Der Bundesrat verfügt dabei über einen weiten normativen Ermessensspielraum (BGE 105 V 21; AHI 1999 S. 168 E. 2b). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang der GgV aufgeführt. 2.2 Geburtsgebrechen nehmen in der Invalidenversicherung eine Son- derstellung ein. Denn Versicherte können gemäss Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 13 Mai 2020 (inklusive Echokardiographie vom 13. Mai 2020 [act. II 31/1 - 4]) sowie den Bericht des Spitals C.________ vom 4. März 2020 (act. II Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 10 31/5 f.) zur Spiroergometrie vom 4. März 2020 (act. II 20/7 ff.) hielt der RAD-Arzt Prof. Dr. med. E.________ am 15. Juni 2020 fest (act. II 36), aus versicherungsmedizinischer Sicht sei ein derartiger Befund im Kindes- und Jugendalter physiologisch und habe gleichlautend zur Einschätzung des Kardiologen keinen Krankheitswert. Leistungsansprüche nach Ziffer 163 Anhang GgV seien nicht ausgewiesen, da die hier vorliegende Trichterbrust keine Auswirkungen auf die körperliche Belastbarkeit habe. 3.8 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________ führte in der Stellungnahme vom 3. Juli 2020 (act. II 38) die folgende Diagnose auf: Trichterbrust ohne Auswirkung auf die körperliche Belastbarkeit Zur Diagnose einer Trichterbrust als Geburtsgebrechen Ziffer 163 Anhang GgV sei ein besonderer Schweregrad Voraussetzung. Dieser Schweregrad liege hier nicht vor, wie in den ärztlichen RAD-Berichten von Prof. Dr. med. E.________ ausführlich und plausibel dargelegt sei. 3.9 Prof. em. Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, nannte im Bericht vom 22. Oktober 2020 (act. II 53/4 ff.) die folgenden (Haupt-)Diagnosen:
Dispositiv
- Ausgeprägte Trichterbrust mit/bei Haller-Index von 5.2 (Norm unter 2.5) eingeschränkter Vitalkapazität in der Lungenfunktion anamnestisch verminderter Ausdauerleistung und verlängerter Erholungs- zeit nach körperlicher Anstrengung
- Psychiatrische Einschränkung mit/bei zufolge Diagnose 1 psychometrisch mit signifikanter Störung des Körperempfindens adoleszentärer Entwicklungsverzögerung
- V.a. Morbus Gilbert-Meulengracht, DD: Crigler-Najjar-Syndrom mit/bei über das dreifache erhöhten Gesamt-Bilirubinwerten bisher ohne Schmerzepisoden (sollten diese auftreten, ist Paracetamol zu vermeiden) Zur Anamnese führte Prof. em. Dr. med. H.________ aus, der Beschwer- deführer berichte von Einschränkungen bei körperlichen Anstrengungen, welche länger dauerten oder belastend seien (Lasten heben, Treppenstei- gen). Diese äusserten sich in rascher Erschöpfbarkeit, Leistungsintoleranz Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 11 und verlängerter Erholung. Über Schmerzen klage der Beschwerdeführer nicht. Allerdings erwähne er, dass es ihm peinlich sei und er sich davor schäme, seinen Oberkörper nackt zu zeigen. Zusätzlich spüre er, wie ihn die Leute dann anschauen würden. Zuerst sei ihm dies in der Schule gar nicht aufgefallen, doch in letzter Zeit beschäftige ihn diese Deformität im- mer mehr. Sein Befinden sei deshalb oft etwas gedrückt. Weitere Be- schwerden äussere er keine. Zur Beurteilung und zum Procedere wurde ausgeführt, die anamnestischen Angaben, untermauert durch die psychometrischen Tests zeigten, dass die Situation mit der Trichterbrust zusammen mit den fotografisch dokumentier- ten körperlichen Befunden eine klare Operationsindikation darstelle. Durch die noch nicht abgeschlossene Adoleszenz könnten sich besonders die psychische Situation und das Körperempfinden ohne Sanierung der auch körperlich sehr eindrücklichen Trichterbrust zusätzlich verschlechtern, was durch die abnormen Skalenwerte in den Fragebögen zum Vorschein kom- me. Zusammenfassend erschienen eine dringliche Sanierung der Trichterbrust und damit eine Befreiung des Patienten von seinen körperlichen Ein- schränkungen vordringlich, nicht zuletzt auch um zukünftige psychische Beeinträchtigungen zu verhindern. Es handle sich dabei keineswegs um eine kosmetische Angelegenheit. Somit empfehle er die vorgeschlagene Sanierung der Trichterbrust. Von einer konservativen Therapie rate er ab, weil der Zeitrahmen für eine positive Veränderung für den Beschwerdefüh- rer in seiner aktuellen Situation für seine persönliche wie berufliche Ent- wicklung nicht förderlich erscheine. Dies zeigten die psychometrischen Daten deutlich. 3.10 Im Bericht vom 13. November 2020 (act. II 53/2 f.) führten PD Dr. med. I.________, Facharzt für Chirurgie und Thoraxchirurgie, und Dr. med. D.________ aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine ausgeprägte Trich- terbrust mit einem Haller-Index von 5.3, zudem anamnestisch eine vermin- derte Ausdauerleistung mit verlängerter Erholungszeit nach körperlicher Anstrengung sowie objektiv dokumentierter, eingeschränkter Vitalkapazität der Lungenfunktion (71 %). Des Weiteren zeige sich eine psychiatrische Einschränkung in Folge der Trichterbrust, psychometrisch mit signifikanter Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 12 Störung des Körperempfindens sowie adoleszentärer Entwicklungsverzö- gerung. Bezüglich der psychologisch-psychiatrischen Beurteilung werde auf das Gutachten von Prof. em. Dr. med. H.________ vom 22. Oktober 2020 verwiesen. Die obenerwähnten Befunde legitimierten weiterhin die Operationsindikation zur Trichterbrustkorrektur. 3.11 In der Aktennotiz vom 19. Januar 2021 (act. II 56; vgl. auch die Stel- lungnahme vom 17. Dezember 2020 [act. II 55]) hielt der RAD-Arzt Dr. med. F.________ fest, seit der RAD-Stellungnahme vom 3. Juli 2020 (act. II 38) und dem Vorbescheid vom selben Tage seien keine neuen internisti- schen Befunde vorgelegt worden. Im Schreiben des Spitals C.________ vom 13. November 2020 (act. II 53/2 f.) beziehe man sich nur auf bereits bekannte Befunde. Weiter hätten psychologische Aspekte bei der Beurtei- lung der OP-Indikation bei Trichterbrust im Hintergrund zu bleiben (vgl. Literaturangaben in vorausgegangenen RAD-Stellungnahmen). Wolle man solche Aspekte berücksichtigen, so sei im vorliegenden Fall zu sagen, dass diesbezüglich auch von Prof. em. Dr. med. H.________ psychologische Störungen von entsprechender Schwere nicht festgestellt worden seien. Die Möglichkeit, psychisch könne sich die Situation verschlechtern, wie er schreibe, sei für die Frage nicht relevant. Ein neuer Sachverhalt ergebe sich somit gesamtwertend nicht. Die bisherigen RAD-Berichte und Stel- lungnahmen (act. II 23, 29, 36, 38) behielten auch unter Würdigung der zum Einwand eingereichten neuen Berichte ihre Gültigkeit. 3.12 Der RAD-Arzt Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in der Aktennotiz vom 8. Juli 2021 (im Gerichtsdossier) aus, in Zusammenschau dieser objektiv vorliegenden Befunden könne weiterhin an der Einschätzung des RAD (Prof. Dr. med. E.________) vom 15. Juni 2020 (act. II 36) festgehalten werden. Es gebe weiterhin keine Hinweise für eine kardiopulmonale/funktionelle Leistungseinschränkung. Im Hinblick auf die vorgebrachte Vitalkapazität von 71 % (Thoraxchirurgie 13. November 2020 [act. II 53/2 f.]) finde sich diesbezüglich kein entsprechender Lungen- funktions-Befund. Auf der anderen Seite liege ein Lungenfunktions- /Spirometrie-Befund des Spitals C.________ vom 4. März 2020 vor (act. II 20/7 ff., 31/5 f.) mit einer VCmax von 80 %, somit im unteren Normbereich liegend (im Zweifelsfall würden bei unterschiedlichen Werten der Lungen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 13 funktionen immer die Bestwerte genommen). Bei genauer Analyse der im Befund vorliegenden Flussvolumenkurve müsse sogar zusätzlich erwähnt werden, dass bei optimaler technischer Durchführung (Anstrengung des Patienten) mit hoher Wahrscheinlichkeit sogar noch ein besserer Wert zu erzielen gewesen wäre.
- 4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 14 und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 4.3 Die versicherte Person hat von Bundesrechts wegen keinen formel- len Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens, wenn Leistungsansprüche streitig sind. Es ist auch im Lichte der von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantien grundsätzlich zulässig, den Entscheid ausschlaggebend oder gar ausschliesslich auf verwaltungsinter- ne Abklärungen zu stützen (BGE 123 V 175 E. 3d S. 176, 122 V 157 E. 2c S. 165). Urteilt das Gericht indessen abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 4.4 Der ablehnende Entscheid der Beschwerdegegnerin basiert auf den Beurteilungen der RAD-Ärzte Prof. Dr. med. E.________ vom 7. April, 4. und 15. Juni 2020 (act. II 23, 29, 36), Dr. med. F.________ vom 3. Juli, 17. Dezember 2020 und 19. Januar 2021 (act. II 38, 55, 56) sowie Dr. med. J.________ vom 8. Juli 2021 (im Gerichtsdossier). Diese Aktenbeurteilun- gen sind voll beweiskräftig, da hier ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste- henden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. E. 4.2 hiervor). Überein- stimmend kommen die RAD-Ärzte in überzeugender und schlüssiger Art und Weise zum Schluss, dass die Voraussetzungen zur Kostenübernahme für die Trichterbrustoperation nicht gegeben sind. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen keine auch nur ge- ringen Zweifel am Beweiswert dieser Einschätzungen zu wecken (vgl. E. 4.3 hiervor). Er bringt vor (Beschwerde III. Ziff. 7 ff.; Stellungnahme vom
- August 2021 S. 2 f.), die Bejahung der Operationsindikation durch die behandelnden Ärzte sei unter Berücksichtigung deren Qualifikation auf die- sem Gebiet sowie deren reichhaltigen Erfahrung absolut nachvollziehbar. Weiter weise Dr. med. D.________ darauf hin, dass die im Urteil EVG I Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 15 693/02, E. 3.3, erwähnte Literatur (Biskup: Kinderorthopädie 1987) mittler- weile veraltet sei. Die versicherungsmedizinische Beurteilung verkenne die Notwendigkeit der Trichterbrustoperation, insbesondere sei von den be- handelnden Ärzten mehrfach bestätigt worden, dass die Indikation nicht auf kosmetischen Gründen beruhe. Selbst wenn vorliegend keine kardiopul- monale Limitierung vorliege, entspreche es der langjährigen Erfahrung von Dr. med. D.________, dass die Trichterbrust mit den vom Beschwerdefüh- rer beschriebenen Symptomen einen invalidisierenden Gesundheitsscha- den mit deutlicher Ausdauerminderung verursache. Eine umfassende interdisziplinäre fachärztliche Beurteilung nach den aktuellen medizinischen Erkenntnissen sei versäumt worden und sei mit Verweis auf Art. 43 Abs. 1 ATSG nachzuholen. Die Beurteilungen von Dr. med. D.________ und Prof. em. Dr. med. H.________ belegten die naturwissenschaftlich-medizinische Notwendigkeit der zu beurteilenden Trichterbrustoperation. Am Beweiswert der medizinischen Arztberichte könne aufgrund der langjährigen fachspezi- fischen Erfahrung der beiden Ärzte kein Zweifel bestehen. Auch der feh- lende FMH-Titel für Psychiatrie und Psychotherapie vermöge daran nichts zu ändern. Zudem seien psychische Beschwerden im Zusammenspiel mit somatischen Beschwerden durchaus geeignet, eine Operationsnotwendig- keit zu begründen. 4.5 Laut der MR-Untersuchung vom 4. März 2020 (act. II 20/5) beträgt der Haller-Index zwar 5.3 (der Normalwert beträgt weniger als 2.5 [vgl. htt- ps://de.wikipedia.org/wiki/Trichterbrust]), die erwähnte MR-Untersuchung ergab aber keine weitere thorakale Pathologie. Auch die gleichentags durchgeführte Spiroergometrie (act. II 31/5 f.) ergab eine normale Leis- tungsfähigkeit bzw. es lägen keine Hinweise für eine kardiopulmonale Limi- tation vor. Am 7. April 2020 (act. II 23) hielt der RAD-Arzt Prof. Dr. med. E.________ fest, die Trichterbrust sei mit keiner bedeutsamen restriktiven Ventilationsstörung und insbesondere nicht mit einer verminderten körperli- chen Belastbarkeit verbunden und die vorliegenden FEV1-Werte > 61 % seien nicht als pathologisch zu werten. Was den Einwand angeht, die dem Urteil EVG I 693/02 zu Grunde liegende Literatur (Biskup: Kinderorthopädie 1987) sei veraltet, entgegnet der RAD-Arzt Prof. Dr. med. E.________ in der Stellungnahme vom 7. April 2020 (act. II 23) unter Hinweis auf die ak- tuelle medizinische Literatur, die im erwähnten Urteil zitierte medizinische Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 16 Auffassung werde auch aktuell vertreten, nämlich dass die Behandlung auf der Schwere und der Deformität und dem Umfang der physiologischen Veränderung basiere (Nelson: Textbook of Pediatrics, 19. Aufl. 2011, p. 1516). Gleichlautend dazu sollten die physiologisch fassbaren Funktions- einschränkungen mittels Lungenfunktion und Belastungsuntersuchungen dokumentiert werden. Erst bei signifikanter Veränderungen dieser Parame- ter sei an eine operative Korrektur einer Trichterbrust zu denken (Nelson: Textbook of Pediatrics, 20. Aufl. 2015, p. 2144). Aus kardiologischer Sicht erwähnte Dr. med. G.________ am 13. Mai 2020 (act. II 31/1 f.) sodann, dass ein sich im EKG zeigender partieller Rechtsschenkelblock, welcher ebenso wie die U-Welle, welche in V2 und V3 ein Pseudoflattern vortäu- sche, wahrscheinlich keinen Zusammenhang mit der Trichterbrust habe und bestimmt keinen Krankheitswert darstelle. Zu der vorgebrachten eingeschränkten Vitalkapazität der Lungenfunktion (71 %; vgl. act. II 53/2 f.) führte der RAD-Arzt Dr. med. J.________ in der Aktennotiz vom 8. Juli 2021 (im Gerichtsdossier) überzeugend und schlüs- sig aus, diesbezüglich finde sich kein entsprechender Lungenfunktionsbe- fund. Auf der anderen Seite liege ein Lungenfunktions-/Spirometrie-Befund des Spitals C.________ vom 4. März 2020 vor mit einer VCmax von 80 %, somit im unteren Normbereich liegend. Bei genauer Analyse der im Befund vorliegenden Flussvolumenkurve müsse sogar zusätzlich erwähnt werden, dass bei optimaler technischer Durchführung (Anstrengung des Patienten) mit hoher Wahrscheinlichkeit sogar noch ein besserer Wert zu erzielen gewesen wäre. Sodann ist ein schwerwiegender psychologischer Leidensdruck nicht aus- gewiesen. Die anderslautenden Ausführungen von Prof. em. Dr. med. H.________ stammen nicht von einem Facharzt und sind daher nicht be- weistauglich, da die fachliche Qualifikation eines Arztes für die Würdigung medizinischer Berichte eine erhebliche Rolle spielt (statt vieler Entscheid des BGer vom 26. Januar 2010, 9C_736/2009, E. 2.1). Der Beschwerde- führer befindet sich im Übrigen auch nicht in psychiatrischer Behandlung, was ebenfalls zeigt, dass kein schwerwiegender psychologischer Leidens- druck besteht. Im Übrigen vermögen bei einer kongenitalen Trichterbrust Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 17 psychische Beschwerden nicht (alleine) die Notwendigkeit einer Operation zu begründen (vgl. E. 2.5 hiervor). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist damit der medizini- sche Sachverhalt hinreichend abgeklärt, so dass in antizipierter Beweis- würdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) keine weiteren Abklärungen erforderlich sind. 4.6 Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ist aus naturwissen- schaftlich-medizinischer Sicht das Erfordernis der Operationsnotwendigkeit im Sinne einer qualifizierten Umschreibung eines besonderen Schweregra- des Geburtsgebrechens Ziffer 163 Anhang GgV nicht gegeben. Die Be- schwerdegegnerin hat folglich zur Recht die Übernahme der entsprechen- den Operationskosten abgelehnt. Die Beschwerde ist demnach abzu- weisen.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 18 Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 345 IV
MAK/BOC/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 24. November 2021
Verwaltungsrichterin Mauerhofer
Gerichtsschreiberin Bossert
A.________
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 7. April 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 2003 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be-
schwerdeführer), gesetzlich vertreten durch seine Mutter, meldete sich im
Februar 2020 unter Hinweis auf eine Trichterbrust (Geburtsgebrechen Zif-
fer 163 des Anhangs der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Ge-
burtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]) bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Be-
schwerdegegnerin; act. II] 16). Die IVB holte verschiedene medizinische
Unterlagen sowie Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD) ein (act. II 20, 23, 26, 29, 31, 36, 38).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und der Einholung einer wei-
teren Stellungnahme des RAD (inklusive Aktennotiz; act. II 39 - 56) ver-
neinte die IVB mit Verfügung vom 7. April 2021 (act. II 57) den Anspruch
auf medizinische Massnahmen, da der Schweregrad zur Einstufung der
Trichterbrust als Geburtsgebrechen Ziffer 163 Anhang GgV nicht vorliege.
B.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
am 11. Mai 2021 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten.
Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin erneut zur Beurtei-
lung zurückzuweisen. Subenventualiter sei die Leistungspflicht der Be-
schwerdegegnerin durch ein gerichtliches Gutachten abzuklären, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2021 beantragt die Beschwerdegeg-
nerin unter Hinweis auf eine Aktennotiz des RAD vom 8. Juli 2021 (im Ge-
richtsdossier) die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 3
Der Beschwerdeführer hält mit Stellungnahme vom 24. August 2021 voll-
umfänglich an den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. Die-
se Stellungnahme wurde der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender
Verfügung vom 25. August 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
1.2
Angefochten ist die Verfügung vom 7. April 2021 (act. II 57). Streitig
und zu prüfen ist, ob die Trichterbrust des Beschwerdeführers einer Opera-
tion bedarf, mithin als Geburtsgebrechen im Sinne von Ziffer 163 Anhang
GgV gilt, und damit ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der operati-
ven Korrektur durch die Invalidenversicherung besteht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 4
1.3
Die Kosten der umstrittenen Trichterbrustoperation belaufen sich
auf zirka Fr. 12'000.-- bis Fr. 15'000.-- (vgl. https://blog.hirslanden.ch/
2016/08/29/trichterbrust-wenn-die-brust-ein-loch-hat/). Der Streitwert liegt
daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die
einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.
80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten
20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen
(Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bun-
desrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt
werden; er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von
geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). Mit Art. 13 Abs. 2 IVG
wurde dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, aus der Gesamtheit der Ge-
burtsgebrechen im medizinischen Sinne jene auszuwählen, für welche me-
dizinische Massnahmen der IV zu gewähren sind (Geburtsgebrechen im
Rechtssinne des IVG; BGE 122 V 113 E. 3a cc S. 119). Der Bundesrat
verfügt dabei über einen weiten normativen Ermessensspielraum (BGE 105
V 21; AHI 1999 S. 168 E. 2b). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im
Anhang der GgV aufgeführt.
2.2
Geburtsgebrechen nehmen in der Invalidenversicherung eine Son-
derstellung ein. Denn Versicherte können gemäss Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art.
13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr unabhängig von der Mög-
lichkeit einer späteren Eingliederung in das Erwerbsleben die zur Behand-
lung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen
beanspruchen. Eingliederungszweck ist die Behebung oder Milderung der
als Folge eines Geburtsgebrechens eingetretenen Beeinträchtigung (BGE
115 V 202 E. 4e cc S. 205; SVR 2019 IV Nr. 59 S. 188 E. 4.2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 5
2.3
Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Ge-
burtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach
bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und
den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstre-
ben. (Art. 2 Abs. 3 GgV; BGE 142 V 58 E. 2.2 S. 60). Eine Behandlungsart
entspricht bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft, wenn sie
von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter
Basis anerkannt ist. Das Schwergewicht liegt auf der Erfahrung und dem
Erfolg im Bereich einer bestimmten Therapie. Die für den Bereich der
Krankenpflege entwickelte Definition der Wissenschaftlichkeit findet prinzi-
piell auch auf die medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung
Anwendung (SVR 2019 IV Nr. 59 S. 188 E. 4.2.1).
2.4
Der Anhang zur GgV führt zahlreiche Gebrechen auf, bei denen ein
Leistungsanspruch davon abhängt, ob eine Operation oder eine andere
näher umschriebene Behandlung notwendig ist. Damit sollen nach dem
Willen des Verordnungsgebers geringfügigere Ausprägungen des Leidens
im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Satz 2 IVG von der Leistungspflicht der Invali-
denversicherung ausgenommen werden. Leidet eine versicherte Person
zwar an einem derartigen Gebrechen, ist aber nach bewährter Erkenntnis
der medizinischen Wissenschaft keine Operation angezeigt oder würde
eine solche den therapeutischen Erfolg nicht in der geforderten einfachen
und zweckmässigen Weise anstreben, handelt es sich um ein Geburtsge-
brechen, für das die Invalidenversicherung zufolge Geringfügigkeit keine
Leistungspflicht trifft. Die Beurteilung der Operationsnotwendigkeit hat
durch einen für die betreffende Operation befähigten Spezialarzt zu erfol-
gen (BGE 142 V 58 E. 3.1 ff. S. 61).
2.5
Gemäss Ziffer 163 Anhang GgV wird eine angeborene Trichterbrust
als Geburtsgebrechen anerkannt, sofern eine Operation notwendig ist.
Gemäss Rechtsprechung leuchtet mit Blick auf die Materialien gerade bei
dem das Skelett betreffenden Geburtsgebrechen der Trichterbrust (Ziffer
163 Anhang GgV) ein, dass das Erfordernis der Operationsnotwendigkeit
im Sinne einer qualifizierten Umschreibung eines besonderen Schweregra-
des des Geburtsgebrechens als leistungsbegründende Voraussetzung
nicht aus geisteswissenschaftlich-psychologischer Fachrichtung, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 6
aus naturwissenschaftlich-medizinischer Sicht eines für die betreffende
Operation befähigten Spezialarztes zu beurteilen ist, zumal der – gegebe-
nenfalls notwendige invasive Eingriff – nach bewährter Erkenntnis der me-
dizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den therapeutischen Erfolg in
einfacher und zweckmässiger Weise anstreben muss (Art. 2 Abs. 3 GgV;
BGE 142 V 58 E. 3.2 S. 61; Entscheid des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 10. Februar 2003,
I 693/02, E. 3.1.4; vgl. auch das Kreisschreiben über die medizinischen
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME] des Bun-
desamtes für Sozialversicherungen [BSV], Rz. 163). Bei einer kongenitalen
Trichterbrust vermögen psychische Beschwerden nicht (alleine) die Not-
wendigkeit einer Operation zu begründen (EVG I 693/02, E. 3.3).
3.
Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu
entnehmen:
3.1
Im Zusammenhang mit einer am 4. März 2020 am Spital
C.________ durchgeführten Spiroergometrie wurde im Bericht vom glei-
chen Tag die folgende Beurteilung festgehalten (act. II 31/5): Die erreichten
194 Watt und die maximale Sauerstoffaufnahme von 41.9 ml/min/kg
sprächen für eine normale Leistungsfähigkeit. Es lägen keine Hinweise für
eine kardiopulmonale Limitation vor.
3.2
Ein am 4. März 2020 am Spital C.________ durchgeführtes MR
Thorax ergab die folgende Beurteilung (Bericht vom 4. März 2020; act. II
20/5): Trichterbrust mit einem Haller-Index von 5.3. MR-tomographisch kei-
ne weitere thorakale Pathologie.
3.3
Dr. med. D.________, Facharzt für Kinderchirurgie, hielt im Bericht
vom 5. März 2020 (act. II 20) die folgende Diagnose fest:
Trichterbrust mit einem Haller-Index von 5.3, erstmals gestellt am 23. Januar
2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 7
Der Beschwerdeführer komme zwecks Erstvorstellung zur Beurteilung ei-
ner seit dem Kindesalter bestehenden und im Rahmen des pubertären
Wachstumsschubes deutlich progredienten Trichterbrust. Er gebe an, bei
sportlichen Aktivitäten im Vergleich zu Gleichaltrigen teilweise ausdauer-
gemindert zu sein. Familienanamnestisch bestehe bei der Grossmutter
väterlicherseits sowie auch beim Vater eine leichte Trichterbrust. Es liege
ein athletischer, schlanker Habitus vor sowie eine ausgeprägte, tiefe, sym-
metrische Trichterbrust mit einer Trichtertiefe von 3.9 cm. Mit der Bodybuil-
der-Saugglocke lasse sich der Trichter bis zu einem Unterdruck von -0.05
bar nur ansatzweise anheben. Es bestehe keine nennenswerte Fehlhaltung
der Wirbelsäule. Es liege das Geburtsgebrechen Ziffer 163 Anhang GgV
vor. Der Beschwerdeführer benötige sobald als möglich eine minimalinva-
sive Trichterbrustkorrektur.
3.4
Der RAD-Arzt Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Kinder- und
Jugendmedizin, hielt in der Stellungnahme vom 7. April 2020 (act. II 23) die
folgende Diagnose fest:
Trichterbrust ohne Auswirkung auf die körperliche Belastbarkeit
Die Trichterbrust sei mit keiner bedeutsamen restriktiven Ventilations-
störung und insbesondere nicht mit einer verminderten körperlichen Be-
lastbarkeit verbunden. Die hier vorliegenden FEV1-Werte > 61% seien
nicht als pathologisch zu bewerten: Falls eine Restriktion vorliegen würde,
"wird der Schweregrad der ventilatorischen Insuffizienz gemäss den
ERS/ATS-2005-Empfehlungen durch die Untersuchung der prozentualen
FEV1-Verringerung in Bezug zum Sollwert bestimmt [12]" (SWISS MEDI-
CAL FORUM 2018;18[26-27]:555-562). In der Leitlinie Spirometrie würden
dazu konkrete Grenzwerte angegeben: 61 % Soll im Verhältnis zum ge-
messenen Wert würde die untere Grenze der Norm kennzeichnen (Criée
CP et al: Leitlinie Spirometrie. Pneumologie 2015, 69:147-164; Abb. 7). Aus
versicherungsmedizinischer Sicht seien vorbehaltlich des noch fehlenden
echokardiografischen Befundes und der Einschätzung durch einen Chirur-
gen bzw. Orthopäden aus dem RAD keine Leistungsansprüche nach Ziffer
163 Anhang GgV ausgewiesen, da in Rz. 163 1/17 KSME auf das Urteil
EVG I 693/02 abgestellt werde. Die in diesem Urteil zitierte medizinische
Auffassung werde auch aktuell vertreten: Die Behandlung basiere auf der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 8
Schwere der Deformität UND dem Umfang der physiologischen Verände-
rungen (Nelson: Textbook of Pediatrics, 19. Aufl., 2011, p. 1516). Gleich-
lautend dazu sollten die physiologisch fassbaren Funktionseinschrän-
kungen mittels Lungenfunktion und Belastungsuntersuchungen dokumen-
tiert werden. Erst bei signifikanten Veränderungen dieser Parameter sei an
eine operative Korrektur einer Trichterbrust zu denken (Nelson: Textbook of
Pediatrics, 20. Aufl., 2015, p. 2144). Ergänzend dazu sollte im Sinne der
wzw-Kriterien und im Sinne von organmedizinisch orientierten Nutzen-
Risiko-Abwägungen berücksichtigt werden, dass das in den Brustkorb ein-
gebrachte Material Komplikationen auslösen könne wie Perforation des
Herzens, Hämothorax, Verletzungen grosser Gefässe, Lungen-, Leber-,
Zwerchfellläsionen und gastrointestinale Probleme (Hebra A et al.: J Pedia-
tr Surg, Apr 2018, 53/4: 728-732). Diese Auffassung werde durch andere
Autoren gestützt und mit noch grösseren Fallzahlen begründet (De Wolf J
et al. 2018, vgl. Wurtz A und Husi I: The Nuss Procedere: Above All, Do No
Harm. Ann Thor Surg 2015, 99: 1866 mit Literaturangaben zu schwerwie-
genden Komplikationen dieser Operation).
Nach Eingang und Prüfung des Befundes der Echokardiografie sollte noch
ein Chirurg oder Orthopäde aus dem RAD einbezogen werden (z.B. Dr.
med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates), damit auch dessen Expertise gemäss KSME
zum Tragen komme, bevor eine abschliessende Entscheidung getroffen
werde.
3.5
Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und
Kardiologie, führte im Bericht vom 13. Mai 2020 (act. II 31/1 f.) die folgende
Diagnose auf:
ausgeprägte, tiefe Trichterbrust:
kardiovaskuläre Risikofaktoren: Nikotinabusus
leichte Leistungsintoleranz
partieller Rechtsschenkelblock
Echokardiographie vom 13. Mai 2020: normal dimensionierter, nicht hypertro-
pher linker Ventrikel, leicht eingedellt wirkend, normale Funktion, kleine Klap-
penvitien, Aorta und Hohlvenen normal dimensioniert, rechter Ventrikel nicht
dilatiert, funktionell normal
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 9
Zur Anamnese wurde festgehalten, vor der Operation solle noch ein Ver-
such mit einer Saugglocke stattfinden, auch wenn die Aussichten darauf
nicht günstig seien (im Versuch in der Sprechstunde habe sich die Trich-
terbrust nur minim erhoben). Der Beschwerdeführer habe den Eindruck,
dass sich die Trichterbrust in der Pubertätsphase verstärkt habe und er
seither etwas weniger leistungsfähig sei als die Klassenkameraden. So
könne er im Sport zwar gut mithalten, sei aber nach der Anstrengung noch
längere Zeit etwas erschöpft und müsse länger "nachatmen". Einziger Risi-
kofaktor sei ein Nikotinabusus von einem halben Päckchen täglich. Alkohol
werde selten und nicht übermässig konsumiert. Vorerkrankungen bestün-
den nicht. Eine Trichterbrust sei im geringen Ausmass auch beim Vater und
bei der Grossmutter väterlicherseits bekannt. Zur Beurteilung und zum Pro-
cedere wurde angegeben, der rechte Ventrikel sei normal dimensioniert
und funktionell normal gewesen, habe nicht eingedellt gewirkt, eher der
linke Ventrikel interessanterweise, wenn auch nur ganz leicht. Im EKG zei-
ge sich ein partieller Rechtsschenkelblock, welcher ebenso wie die U-
Welle, welche in V2 und V3 ein Pseudoflattern vortäusche, wahrscheinlich
keinen Zusammenhang mit der Trichterbrust habe und bestimmt keinen
Krankheitswert darstelle, dennoch werde ein EKG postoperativ (nach der
Heilungsphase) vorschlagen.
3.6
Der RAD-Arzt Prof. Dr. med. E.________ hielt in der Stellungnahme
vom 4. Juni 2020 (act. II 29) unter Bezugnahme auf die EKG-Kurven vom
4. März 2020 (act. II 26) fest, absolute oder relative Abbruchkriterien wie
z.B. anhaltende ventrikuläre Tachykardie, polymorphe Extrasystolen, su-
praventrikuläre Extrasystolen, Leitungsstörungen oder Bradyarrhythmien
seien in den EKG-Kopien nicht erkennbar. ST-Streckenveränderungen
könnten angesichts der begrenzten Qualität der Kopien nicht eingeschätzt
werden. Da unter Belastung ein deutlicher paO2-Anstieg von 91.8 auf
106.0 mmHg erfolgt sei, seien vorbehaltlich der Einschätzung der Untersu-
cher und vorbehaltlich des Herzultraschallbefundes keine Hinweise für ein
primäres oder sekundäres kardiales Leiden erkennbar.
3.7
Unter Bezugnahme auf den Bericht von Dr. med. G.________ vom
13. Mai 2020 (inklusive Echokardiographie vom 13. Mai 2020 [act. II 31/1 -
4]) sowie den Bericht des Spitals C.________ vom 4. März 2020 (act. II
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 10
31/5 f.) zur Spiroergometrie vom 4. März 2020 (act. II 20/7 ff.) hielt der
RAD-Arzt Prof. Dr. med. E.________ am 15. Juni 2020 fest (act. II 36), aus
versicherungsmedizinischer Sicht sei ein derartiger Befund im Kindes- und
Jugendalter physiologisch und habe gleichlautend zur Einschätzung des
Kardiologen keinen Krankheitswert. Leistungsansprüche nach Ziffer 163
Anhang GgV seien nicht ausgewiesen, da die hier vorliegende Trichterbrust
keine Auswirkungen auf die körperliche Belastbarkeit habe.
3.8
Der RAD-Arzt Dr. med. F.________ führte in der Stellungnahme
vom 3. Juli 2020 (act. II 38) die folgende Diagnose auf:
Trichterbrust ohne Auswirkung auf die körperliche Belastbarkeit
Zur Diagnose einer Trichterbrust als Geburtsgebrechen Ziffer 163 Anhang
GgV sei ein besonderer Schweregrad Voraussetzung. Dieser Schweregrad
liege hier nicht vor, wie in den ärztlichen RAD-Berichten von Prof. Dr. med.
E.________ ausführlich und plausibel dargelegt sei.
3.9
Prof. em. Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere
Medizin und Kardiologie, nannte im Bericht vom 22. Oktober 2020 (act. II
53/4 ff.) die folgenden (Haupt-)Diagnosen:
1.
Ausgeprägte Trichterbrust mit/bei
Haller-Index von 5.2 (Norm unter 2.5)
eingeschränkter Vitalkapazität in der Lungenfunktion
anamnestisch verminderter Ausdauerleistung und verlängerter Erholungs-
zeit nach körperlicher Anstrengung
2.
Psychiatrische Einschränkung mit/bei
zufolge Diagnose 1
psychometrisch mit signifikanter Störung des Körperempfindens
adoleszentärer Entwicklungsverzögerung
3.
V.a. Morbus Gilbert-Meulengracht, DD: Crigler-Najjar-Syndrom mit/bei
über das dreifache erhöhten Gesamt-Bilirubinwerten
bisher ohne Schmerzepisoden (sollten diese auftreten, ist Paracetamol zu
vermeiden)
Zur Anamnese führte Prof. em. Dr. med. H.________ aus, der Beschwer-
deführer berichte von Einschränkungen bei körperlichen Anstrengungen,
welche länger dauerten oder belastend seien (Lasten heben, Treppenstei-
gen). Diese äusserten sich in rascher Erschöpfbarkeit, Leistungsintoleranz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 11
und verlängerter Erholung. Über Schmerzen klage der Beschwerdeführer
nicht. Allerdings erwähne er, dass es ihm peinlich sei und er sich davor
schäme, seinen Oberkörper nackt zu zeigen. Zusätzlich spüre er, wie ihn
die Leute dann anschauen würden. Zuerst sei ihm dies in der Schule gar
nicht aufgefallen, doch in letzter Zeit beschäftige ihn diese Deformität im-
mer mehr. Sein Befinden sei deshalb oft etwas gedrückt. Weitere Be-
schwerden äussere er keine.
Zur Beurteilung und zum Procedere wurde ausgeführt, die anamnestischen
Angaben, untermauert durch die psychometrischen Tests zeigten, dass die
Situation mit der Trichterbrust zusammen mit den fotografisch dokumentier-
ten körperlichen Befunden eine klare Operationsindikation darstelle. Durch
die noch nicht abgeschlossene Adoleszenz könnten sich besonders die
psychische Situation und das Körperempfinden ohne Sanierung der auch
körperlich sehr eindrücklichen Trichterbrust zusätzlich verschlechtern, was
durch die abnormen Skalenwerte in den Fragebögen zum Vorschein kom-
me.
Zusammenfassend erschienen eine dringliche Sanierung der Trichterbrust
und damit eine Befreiung des Patienten von seinen körperlichen Ein-
schränkungen vordringlich, nicht zuletzt auch um zukünftige psychische
Beeinträchtigungen zu verhindern. Es handle sich dabei keineswegs um
eine kosmetische Angelegenheit. Somit empfehle er die vorgeschlagene
Sanierung der Trichterbrust. Von einer konservativen Therapie rate er ab,
weil der Zeitrahmen für eine positive Veränderung für den Beschwerdefüh-
rer in seiner aktuellen Situation für seine persönliche wie berufliche Ent-
wicklung nicht förderlich erscheine. Dies zeigten die psychometrischen
Daten deutlich.
3.10
Im Bericht vom 13. November 2020 (act. II 53/2 f.) führten PD Dr.
med. I.________, Facharzt für Chirurgie und Thoraxchirurgie, und Dr. med.
D.________ aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine ausgeprägte Trich-
terbrust mit einem Haller-Index von 5.3, zudem anamnestisch eine vermin-
derte Ausdauerleistung mit verlängerter Erholungszeit nach körperlicher
Anstrengung sowie objektiv dokumentierter, eingeschränkter Vitalkapazität
der Lungenfunktion (71 %). Des Weiteren zeige sich eine psychiatrische
Einschränkung in Folge der Trichterbrust, psychometrisch mit signifikanter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 12
Störung des Körperempfindens sowie adoleszentärer Entwicklungsverzö-
gerung. Bezüglich der psychologisch-psychiatrischen Beurteilung werde
auf das Gutachten von Prof. em. Dr. med. H.________ vom 22. Oktober
2020 verwiesen. Die obenerwähnten Befunde legitimierten weiterhin die
Operationsindikation zur Trichterbrustkorrektur.
3.11
In der Aktennotiz vom 19. Januar 2021 (act. II 56; vgl. auch die Stel-
lungnahme vom 17. Dezember 2020 [act. II 55]) hielt der RAD-Arzt Dr.
med. F.________ fest, seit der RAD-Stellungnahme vom 3. Juli 2020 (act.
II 38) und dem Vorbescheid vom selben Tage seien keine neuen internisti-
schen Befunde vorgelegt worden. Im Schreiben des Spitals C.________
vom 13. November 2020 (act. II 53/2 f.) beziehe man sich nur auf bereits
bekannte Befunde. Weiter hätten psychologische Aspekte bei der Beurtei-
lung der OP-Indikation bei Trichterbrust im Hintergrund zu bleiben (vgl.
Literaturangaben in vorausgegangenen RAD-Stellungnahmen). Wolle man
solche Aspekte berücksichtigen, so sei im vorliegenden Fall zu sagen, dass
diesbezüglich auch von Prof. em. Dr. med. H.________ psychologische
Störungen von entsprechender Schwere nicht festgestellt worden seien.
Die Möglichkeit, psychisch könne sich die Situation verschlechtern, wie er
schreibe, sei für die Frage nicht relevant. Ein neuer Sachverhalt ergebe
sich somit gesamtwertend nicht. Die bisherigen RAD-Berichte und Stel-
lungnahmen (act. II 23, 29, 36, 38) behielten auch unter Würdigung der
zum Einwand eingereichten neuen Berichte ihre Gültigkeit.
3.12
Der RAD-Arzt Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere
Medizin, führte in der Aktennotiz vom 8. Juli 2021 (im Gerichtsdossier) aus,
in Zusammenschau dieser objektiv vorliegenden Befunden könne weiterhin
an der Einschätzung des RAD (Prof. Dr. med. E.________) vom 15. Juni
2020 (act. II 36) festgehalten werden. Es gebe weiterhin keine Hinweise für
eine kardiopulmonale/funktionelle Leistungseinschränkung. Im Hinblick auf
die vorgebrachte Vitalkapazität von 71 % (Thoraxchirurgie 13. November
2020 [act. II 53/2 f.]) finde sich diesbezüglich kein entsprechender Lungen-
funktions-Befund. Auf der anderen Seite liege ein Lungenfunktions-
/Spirometrie-Befund des Spitals C.________ vom 4. März 2020 vor (act. II
20/7 ff., 31/5 f.) mit einer VCmax von 80 %, somit im unteren Normbereich
liegend (im Zweifelsfall würden bei unterschiedlichen Werten der Lungen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 13
funktionen immer die Bestwerte genommen). Bei genauer Analyse der im
Befund vorliegenden Flussvolumenkurve müsse sogar zusätzlich erwähnt
werden, dass bei optimaler technischer Durchführung (Anstrengung des
Patienten) mit hoher Wahrscheinlichkeit sogar noch ein besserer Wert zu
erzielen gewesen wäre.
4.
4.1
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass
das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,
ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder
in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232,
125 V 351 E. 3a S. 352).
4.2
Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein
lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli-
che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts
geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in
den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 14
und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S.
134 E. 4.3).
4.3
Die versicherte Person hat von Bundesrechts wegen keinen formel-
len Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens, wenn
Leistungsansprüche streitig sind. Es ist auch im Lichte der von Art. 6 Ziff. 1
EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantien grundsätzlich zulässig, den
Entscheid ausschlaggebend oder gar ausschliesslich auf verwaltungsinter-
ne Abklärungen zu stützen (BGE 123 V 175 E. 3d S. 176, 122 V 157 E. 2c
S. 165).
Urteilt das Gericht indessen abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen,
die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind
an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch
nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V
58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162).
4.4
Der ablehnende Entscheid der Beschwerdegegnerin basiert auf den
Beurteilungen der RAD-Ärzte Prof. Dr. med. E.________ vom 7. April, 4.
und 15. Juni 2020 (act. II 23, 29, 36), Dr. med. F.________ vom 3. Juli, 17.
Dezember 2020 und 19. Januar 2021 (act. II 38, 55, 56) sowie Dr. med.
J.________ vom 8. Juli 2021 (im Gerichtsdossier). Diese Aktenbeurteilun-
gen sind voll beweiskräftig, da hier ein lückenloser Befund vorliegt und es
im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste-
henden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. E. 4.2 hiervor). Überein-
stimmend kommen die RAD-Ärzte in überzeugender und schlüssiger Art
und Weise zum Schluss, dass die Voraussetzungen zur Kostenübernahme
für die Trichterbrustoperation nicht gegeben sind.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen keine auch nur ge-
ringen Zweifel am Beweiswert dieser Einschätzungen zu wecken (vgl. E.
4.3 hiervor). Er bringt vor (Beschwerde III. Ziff. 7 ff.; Stellungnahme vom
24. August 2021 S. 2 f.), die Bejahung der Operationsindikation durch die
behandelnden Ärzte sei unter Berücksichtigung deren Qualifikation auf die-
sem Gebiet sowie deren reichhaltigen Erfahrung absolut nachvollziehbar.
Weiter weise Dr. med. D.________ darauf hin, dass die im Urteil EVG I
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 15
693/02, E. 3.3, erwähnte Literatur (Biskup: Kinderorthopädie 1987) mittler-
weile veraltet sei. Die versicherungsmedizinische Beurteilung verkenne die
Notwendigkeit der Trichterbrustoperation, insbesondere sei von den be-
handelnden Ärzten mehrfach bestätigt worden, dass die Indikation nicht auf
kosmetischen Gründen beruhe. Selbst wenn vorliegend keine kardiopul-
monale Limitierung vorliege, entspreche es der langjährigen Erfahrung von
Dr. med. D.________, dass die Trichterbrust mit den vom Beschwerdefüh-
rer beschriebenen Symptomen einen invalidisierenden Gesundheitsscha-
den mit deutlicher Ausdauerminderung verursache. Eine umfassende
interdisziplinäre fachärztliche Beurteilung nach den aktuellen medizinischen
Erkenntnissen sei versäumt worden und sei mit Verweis auf Art. 43 Abs. 1
ATSG nachzuholen. Die Beurteilungen von Dr. med. D.________ und Prof.
em. Dr. med. H.________ belegten die naturwissenschaftlich-medizinische
Notwendigkeit der zu beurteilenden Trichterbrustoperation. Am Beweiswert
der medizinischen Arztberichte könne aufgrund der langjährigen fachspezi-
fischen Erfahrung der beiden Ärzte kein Zweifel bestehen. Auch der feh-
lende FMH-Titel für Psychiatrie und Psychotherapie vermöge daran nichts
zu ändern. Zudem seien psychische Beschwerden im Zusammenspiel mit
somatischen Beschwerden durchaus geeignet, eine Operationsnotwendig-
keit zu begründen.
4.5
Laut der MR-Untersuchung vom 4. März 2020 (act. II 20/5) beträgt
der Haller-Index zwar 5.3 (der Normalwert beträgt weniger als 2.5 [vgl. htt-
ps://de.wikipedia.org/wiki/Trichterbrust]), die erwähnte MR-Untersuchung
ergab aber keine weitere thorakale Pathologie. Auch die gleichentags
durchgeführte Spiroergometrie (act. II 31/5 f.) ergab eine normale Leis-
tungsfähigkeit bzw. es lägen keine Hinweise für eine kardiopulmonale Limi-
tation vor. Am 7. April 2020 (act. II 23) hielt der RAD-Arzt Prof. Dr. med.
E.________ fest, die Trichterbrust sei mit keiner bedeutsamen restriktiven
Ventilationsstörung und insbesondere nicht mit einer verminderten körperli-
chen Belastbarkeit verbunden und die vorliegenden FEV1-Werte > 61 %
seien nicht als pathologisch zu werten. Was den Einwand angeht, die dem
Urteil EVG I 693/02 zu Grunde liegende Literatur (Biskup: Kinderorthopädie
1987) sei veraltet, entgegnet der RAD-Arzt Prof. Dr. med. E.________ in
der Stellungnahme vom 7. April 2020 (act. II 23) unter Hinweis auf die ak-
tuelle medizinische Literatur, die im erwähnten Urteil zitierte medizinische
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 16
Auffassung werde auch aktuell vertreten, nämlich dass die Behandlung auf
der Schwere und der Deformität und dem Umfang der physiologischen
Veränderung basiere (Nelson: Textbook of Pediatrics, 19. Aufl. 2011, p.
1516). Gleichlautend dazu sollten die physiologisch fassbaren Funktions-
einschränkungen mittels Lungenfunktion und Belastungsuntersuchungen
dokumentiert werden. Erst bei signifikanter Veränderungen dieser Parame-
ter sei an eine operative Korrektur einer Trichterbrust zu denken (Nelson:
Textbook of Pediatrics, 20. Aufl. 2015, p. 2144). Aus kardiologischer Sicht
erwähnte Dr. med. G.________ am 13. Mai 2020 (act. II 31/1 f.) sodann,
dass ein sich im EKG zeigender partieller Rechtsschenkelblock, welcher
ebenso wie die U-Welle, welche in V2 und V3 ein Pseudoflattern vortäu-
sche, wahrscheinlich keinen Zusammenhang mit der Trichterbrust habe
und bestimmt keinen Krankheitswert darstelle.
Zu der vorgebrachten eingeschränkten Vitalkapazität der Lungenfunktion
(71 %; vgl. act. II 53/2 f.) führte der RAD-Arzt Dr. med. J.________ in der
Aktennotiz vom 8. Juli 2021 (im Gerichtsdossier) überzeugend und schlüs-
sig aus, diesbezüglich finde sich kein entsprechender Lungenfunktionsbe-
fund. Auf der anderen Seite liege ein Lungenfunktions-/Spirometrie-Befund
des Spitals C.________ vom 4. März 2020 vor mit einer VCmax von 80 %,
somit im unteren Normbereich liegend. Bei genauer Analyse der im Befund
vorliegenden Flussvolumenkurve müsse sogar zusätzlich erwähnt werden,
dass bei optimaler technischer Durchführung (Anstrengung des Patienten)
mit hoher Wahrscheinlichkeit sogar noch ein besserer Wert zu erzielen
gewesen wäre.
Sodann ist ein schwerwiegender psychologischer Leidensdruck nicht aus-
gewiesen. Die anderslautenden Ausführungen von Prof. em. Dr. med.
H.________ stammen nicht von einem Facharzt und sind daher nicht be-
weistauglich, da die fachliche Qualifikation eines Arztes für die Würdigung
medizinischer Berichte eine erhebliche Rolle spielt (statt vieler Entscheid
des BGer vom 26. Januar 2010, 9C_736/2009, E. 2.1). Der Beschwerde-
führer befindet sich im Übrigen auch nicht in psychiatrischer Behandlung,
was ebenfalls zeigt, dass kein schwerwiegender psychologischer Leidens-
druck besteht. Im Übrigen vermögen bei einer kongenitalen Trichterbrust
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 17
psychische Beschwerden nicht (alleine) die Notwendigkeit einer Operation
zu begründen (vgl. E. 2.5 hiervor).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist damit der medizini-
sche Sachverhalt hinreichend abgeklärt, so dass in antizipierter Beweis-
würdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157
E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) keine weiteren Abklärungen
erforderlich sind.
4.6
Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ist aus naturwissen-
schaftlich-medizinischer Sicht das Erfordernis der Operationsnotwendigkeit
im Sinne einer qualifizierten Umschreibung eines besonderen Schweregra-
des Geburtsgebrechens Ziffer 163 Anhang GgV nicht gegeben. Die Be-
schwerdegegnerin hat folglich zur Recht die Übernahme der entsprechen-
den Operationskosten abgelehnt. Die Beschwerde ist demnach abzu-
weisen.
5.
5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-
hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule-
gen.
Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre-
chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah-
lung
auferlegt
(Art.
108
Abs.
1
VRPG)
und
dem
geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61
lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2021, IV/21/345, Seite 18
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur
Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Einzelrichterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)
geführt werden.