Einspracheentscheid vom 17. März 2021
Sachverhalt
A. Der 1988 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), meldete sich am 20. Juli 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 70 % an (Akten des RAV Re- gion Emmental-Oberaargau [act. IIA] 130 f.) und stellte am 21. Juli 2020 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab August 2020 (Akten der Arbeits- losenkasse Langenthal [act. II] 76 ff.). Mit Schreiben vom 15. September 2020 (act. IIA 118 ff.) forderte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (AVA bzw. Beschwerdegegner), den Versi- cherten zur Einreichung einer Stellungnahme bzw. von Unterlagen mit wei- teren Angaben betreffend die Vermittlungsfähigkeit auf. Nachdem der Ver- sicherte Stellung genommen und eine Kopie der Verfügung der zuständi- gen Unfallversicherung vom 11. November 2020 (act. IIA 100 ff.) einge- reicht hatte, verneinte das AVA mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 (act. IIA 95 ff.) die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und damit dessen Anspruchsberechtigung ab dem 1. August 2020. Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. Januar 2021 (Akten des AVA [act. IIB] 28) hiess das AVA nach Einholen weiterer Unterlagen (act. IIB 20) mit Entscheid vom
17. März 2021 (act. IIB 2 ff.) teilweise gut und bejahte die Vermittlungs- fähigkeit ab dem 23. Dezember 2020, verneinte sie jedoch weiterhin für die Zeit vom 1. August bis zum 22. Dezember 2020. B. Hiergegen erhob der Versicherte – vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – am 30. April 2021 Beschwerde. Er beantragt, der Beginn seiner Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung sei auf den 1. De- zember 2020 festzusetzen. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2021 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2021, ALV/21/313, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. März 2021 (act. IIB 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwer- deführers auf Arbeitslosentschädigung in der Zeit vom 1. bis zum 22. De- zember 2020 und hierbei insbesondere die Frage der Vermittlungsfähigkeit.
E. 1.3 Bei 16 strittigen Taggeldern (vgl. E. 1.2 hiervor; Art. 21 AVIG) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2021, ALV/21/313, Seite 4 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit an- zunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Ar- beitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchs- voraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die ver- sicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212). 2.2 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inner- oder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf an- derweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2021, ALV/21/313, Seite 5 Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b). 2.3 Körperlich oder geistig Behinderte gelten nach Art. 15 Abs. 2 AVIG als vermittlungsfähig, wenn ihnen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zu- mutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Behinderung im Sinne dieser Be- stimmung meint eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Ar- beitsfähigkeit, die allerdings nicht im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne invalidisierend wirken muss (ARV 2006 S. 142 E. 1.2, 2003 S. 58 E. 2a). Ist eine bei der Invalidenversicherung (IV) oder einer anderen Sozi- alversicherung zum Leistungsbezug angemeldete behinderte Person bereit und in der Lage, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung (im ersten Arbeitsmarkt) anzunehmen, und er- füllt sie auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, besteht für die ALV eine Vorleistungspflicht (Rz. B252 des vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausgegebenen Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [TC; abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis]; vgl. auch Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV sowie BGE 145 V 399 E. 2.3 f. S. 402). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und an sich unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis Ende Juli 2020 im Rahmen von Eingliederungs- massnahmen der IV ein Praktikum absolviert hat (Akten der Invalidenversi- cherung [act. IIIA] 313) und danach aufgrund einer vollständigen Arbeitsun- fähigkeit (vgl. act. IIA 110) bis zum 30. November 2020 Taggeldleistungen der Unfallversicherung bezog (Akten der Unfallversicherung [act. III] 724). In dieser Zeit bestand offensichtlich keine Vermittlungsfähigkeit (vgl. E. 2.1 hiervor). Ebenfalls erstellt ist, dass dem Beschwerdeführer am 23. Dezem- ber 2020 ein Arbeits(un)fähigkeitzeugnis ausgestellt wurde, wonach er ein Arbeitspensum von 20 % leisten könne (act. II 42). Es ist demnach auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2021, ALV/21/313, Seite 6 unbestritten, dass spätestens ab diesem Datum die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen ist. 3.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. De- zember bis zum 22. Dezember 2020 vermittlungsfähig war (vgl. E. 1.2 hier- vor). In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von mind. 20 % ab dem 1. Dezember 2020, wie sie ab dem
23. Dezember von der Klinik C.________ attestiert wurde (act. II 42). Denn aus diesem Attest geht nicht hervor, dass die Arbeitsfähigkeit rückwirkend hätte attestiert werden sollen und der Beschwerdeführer entsprechend be- reits früher – in kleinem Umfang – arbeitsfähig gewesen wäre. Nichts Ande- res geht aus den Akten der IV-Stelle Bern (act. IIIA) und denjenigen der Unfallversicherung (act. III) hervor. In letzteren ist vielmehr eine Notiz über einen Telefonanruf vom 23. November 2020 enthalten (act. III 746), mit welchem der Beschwerdeführer meldete, unter plötzlich aufgetretenen Knieschmerzen zu leiden, weshalb er nun während rund sechs Wochen (das heisst bis anfangs Januar 2021) an Gehstöcken laufen müsse. Vom gleichen Datum ist in den Unfallversicherungsakten zudem ein Arztzeugnis zu finden, mit welchem dem Beschwerdeführer von den Fachärzten der Klinik C.________ eine – dem Umfang nach nicht näher definierte – Ar- beitsunfähigkeit für die Zeit vom 23. November 2020 bis zum 10. Januar 2021 attestiert wurde (act. III 751). Dass beim Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. bis zum 22. Dezember 2020 eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von mindestens 20 % und damit auch die Vermittlungsfähigkeit vorgelegen hat (vgl. E. 2.3 hiervor), ist damit ohne weiteres zu verneinen, zumal der Be- schwerdeführer selber keine Beweismittel einreicht, die auf Gegenteiliges schliessen liessen. Dem Beschwerdegegner wurde trotz mehrfacher Aufforderung von der be- handelnden Klinik C.________ kein Arztzeugnis oder andere medizinische Unterlagen bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit ab Ende November 2020 eingereicht (vgl. Beschwerdeantwort vom
2. Juni 2021 S. 3 sowie act. IIB 11 ff.). Auch angesichts dessen sind von weiteren medizinischen Sachverhaltserhebungen durch das Gericht keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, so dass hiervon in antizipierter Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2021, ALV/21/313, Seite 7 weiswürdigung abzusehen ist (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
17. März 2021 (act. IIB 2 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2021, ALV/21/313, Seite 8
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 313 ALV KOJ/REL/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. August 2021 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Bischof A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 17. März 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2021, ALV/21/313, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1988 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), meldete sich am 20. Juli 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 70 % an (Akten des RAV Re- gion Emmental-Oberaargau [act. IIA] 130 f.) und stellte am 21. Juli 2020 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab August 2020 (Akten der Arbeits- losenkasse Langenthal [act. II] 76 ff.). Mit Schreiben vom 15. September 2020 (act. IIA 118 ff.) forderte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (AVA bzw. Beschwerdegegner), den Versi- cherten zur Einreichung einer Stellungnahme bzw. von Unterlagen mit wei- teren Angaben betreffend die Vermittlungsfähigkeit auf. Nachdem der Ver- sicherte Stellung genommen und eine Kopie der Verfügung der zuständi- gen Unfallversicherung vom 11. November 2020 (act. IIA 100 ff.) einge- reicht hatte, verneinte das AVA mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 (act. IIA 95 ff.) die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und damit dessen Anspruchsberechtigung ab dem 1. August 2020. Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. Januar 2021 (Akten des AVA [act. IIB] 28) hiess das AVA nach Einholen weiterer Unterlagen (act. IIB 20) mit Entscheid vom
17. März 2021 (act. IIB 2 ff.) teilweise gut und bejahte die Vermittlungs- fähigkeit ab dem 23. Dezember 2020, verneinte sie jedoch weiterhin für die Zeit vom 1. August bis zum 22. Dezember 2020. B. Hiergegen erhob der Versicherte – vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – am 30. April 2021 Beschwerde. Er beantragt, der Beginn seiner Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung sei auf den 1. De- zember 2020 festzusetzen. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2021 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2021, ALV/21/313, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. März 2021 (act. IIB 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwer- deführers auf Arbeitslosentschädigung in der Zeit vom 1. bis zum 22. De- zember 2020 und hierbei insbesondere die Frage der Vermittlungsfähigkeit. 1.3 Bei 16 strittigen Taggeldern (vgl. E. 1.2 hiervor; Art. 21 AVIG) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2021, ALV/21/313, Seite 4 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit an- zunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Ar- beitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchs- voraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die ver- sicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212). 2.2 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inner- oder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf an- derweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2021, ALV/21/313, Seite 5 Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b). 2.3 Körperlich oder geistig Behinderte gelten nach Art. 15 Abs. 2 AVIG als vermittlungsfähig, wenn ihnen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zu- mutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Behinderung im Sinne dieser Be- stimmung meint eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Ar- beitsfähigkeit, die allerdings nicht im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne invalidisierend wirken muss (ARV 2006 S. 142 E. 1.2, 2003 S. 58 E. 2a). Ist eine bei der Invalidenversicherung (IV) oder einer anderen Sozi- alversicherung zum Leistungsbezug angemeldete behinderte Person bereit und in der Lage, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung (im ersten Arbeitsmarkt) anzunehmen, und er- füllt sie auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, besteht für die ALV eine Vorleistungspflicht (Rz. B252 des vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausgegebenen Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [TC; abrufbar unter, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis]; vgl. auch Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV sowie BGE 145 V 399 E. 2.3 f. S. 402). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und an sich unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis Ende Juli 2020 im Rahmen von Eingliederungs- massnahmen der IV ein Praktikum absolviert hat (Akten der Invalidenversi- cherung [act. IIIA] 313) und danach aufgrund einer vollständigen Arbeitsun- fähigkeit (vgl. act. IIA 110) bis zum 30. November 2020 Taggeldleistungen der Unfallversicherung bezog (Akten der Unfallversicherung [act. III] 724). In dieser Zeit bestand offensichtlich keine Vermittlungsfähigkeit (vgl. E. 2.1 hiervor). Ebenfalls erstellt ist, dass dem Beschwerdeführer am 23. Dezem- ber 2020 ein Arbeits(un)fähigkeitzeugnis ausgestellt wurde, wonach er ein Arbeitspensum von 20 % leisten könne (act. II 42). Es ist demnach auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2021, ALV/21/313, Seite 6 unbestritten, dass spätestens ab diesem Datum die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen ist. 3.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. De- zember bis zum 22. Dezember 2020 vermittlungsfähig war (vgl. E. 1.2 hier- vor). In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von mind. 20 % ab dem 1. Dezember 2020, wie sie ab dem
23. Dezember von der Klinik C.________ attestiert wurde (act. II 42). Denn aus diesem Attest geht nicht hervor, dass die Arbeitsfähigkeit rückwirkend hätte attestiert werden sollen und der Beschwerdeführer entsprechend be- reits früher – in kleinem Umfang – arbeitsfähig gewesen wäre. Nichts Ande- res geht aus den Akten der IV-Stelle Bern (act. IIIA) und denjenigen der Unfallversicherung (act. III) hervor. In letzteren ist vielmehr eine Notiz über einen Telefonanruf vom 23. November 2020 enthalten (act. III 746), mit welchem der Beschwerdeführer meldete, unter plötzlich aufgetretenen Knieschmerzen zu leiden, weshalb er nun während rund sechs Wochen (das heisst bis anfangs Januar 2021) an Gehstöcken laufen müsse. Vom gleichen Datum ist in den Unfallversicherungsakten zudem ein Arztzeugnis zu finden, mit welchem dem Beschwerdeführer von den Fachärzten der Klinik C.________ eine – dem Umfang nach nicht näher definierte – Ar- beitsunfähigkeit für die Zeit vom 23. November 2020 bis zum 10. Januar 2021 attestiert wurde (act. III 751). Dass beim Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. bis zum 22. Dezember 2020 eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von mindestens 20 % und damit auch die Vermittlungsfähigkeit vorgelegen hat (vgl. E. 2.3 hiervor), ist damit ohne weiteres zu verneinen, zumal der Be- schwerdeführer selber keine Beweismittel einreicht, die auf Gegenteiliges schliessen liessen. Dem Beschwerdegegner wurde trotz mehrfacher Aufforderung von der be- handelnden Klinik C.________ kein Arztzeugnis oder andere medizinische Unterlagen bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit ab Ende November 2020 eingereicht (vgl. Beschwerdeantwort vom
2. Juni 2021 S. 3 sowie act. IIB 11 ff.). Auch angesichts dessen sind von weiteren medizinischen Sachverhaltserhebungen durch das Gericht keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, so dass hiervon in antizipierter Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2021, ALV/21/313, Seite 7 weiswürdigung abzusehen ist (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
17. März 2021 (act. IIB 2 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2021, ALV/21/313, Seite 8
3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.