Verfügung vom 18. März 2021
Sachverhalt
A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit 2009 vollschichtig für die C.________ tätig. Am 5. Februar 2019 erlitt der Versicherte einen Unfall (auf Glatteis ausgerutscht; Akten der Invali- denversicherung [act. II] 19.79/1). Am 16. August 2020 meldete er sich bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leis- tungen der Invalidenversicherung an (act. II 1). Die IVB holte die Akten der Taggeldversicherung H.______ Gesundheitsorganisation (H._____; act. II 11.1-11.6, 32.1-32.6), der G.______ (G.______; act. II 19.1-19.80) und medizinische Berichte (act. II 29) sowie einen Fragebogen für Arbeitgeben- de (act. II 21; vgl. auch act. II 22.1-22.5) ein. Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (act. II 34) lehnte die IVB mit Verfügung vom 18. März 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 4 % den Anspruch des Versicherten auf eine Rente ab (act. II 35). B. Mit Eingabe vom 29. April 2021 erhob der Versicherte, vertreten durch Für- sprecher B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Be- schwerde. Er beantragt das Folgende: 1. Es sei die Verfügung der IVB vom 18. März 2021 aufzuheben. 2. Es sei für den Beschwerdeführer ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % festzusetzen. 3. Eventualiter seien die Akten zur Neubeurteilung an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen; Verfahrensantrag Es sei das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid der G.____ zu sistieren.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2021 beantragt die Beschwerdegeg- nerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Dem Sistierungsantrag sei nicht stattzugeben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juni 2021 sistierte die Instruktions- richterin das Verfahren bis zum Vorliegen des von der G._____ in Auftrag gegebenen orthopädisch-chirurgischen Gutachtens. Der Beschwerdeführer liess das orthopädisch-chirurgische Gutachten vom
26. Juli 2021 dem Gericht am 8. Februar 2022 zukommen (Beschwerdeak- ten [act. IA] 9). Nachdem mit prozessleitender Verfügung vom 10. Februar 2022 dem Be- schwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, sich bis 3. März 2022 zum Gutachten zu äussern, liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. März 2021. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weite- rentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich be- sonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die ange- fochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 gel- tenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 5 lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsren- te, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 6 lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte auf das von der H.______ eingehol- te Gutachten der MEDAS vom 14. Juli 2020 ab (act. II 11.2 = 32.2). Darin diagnostizierten Dr. med. D.________, Facharzt für orthopädische Chirur- gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychiatrie, ein subakutes Schmerzsyndrom der rechten Schulter mit eingeschränkter Beweglichkeit und Belastbarkeit (ICD-10 M75.1), eine Adipositas BMI 34 kg/m2 (ICD-10 E66.8), einen Status nach Schulteroperationen 2007 mit sehr gutem Er- gebnis, beschwerdefrei (ICD-10 M75.1), sowie einen Status nach Menis- kusoperation am rechten Kniegelenk, keine Funktionsstörung, beschwerde- frei (S. 12 Ziff. 6). Zusammenfassend liege an der rechten Schulter ein Sta- tus nach Kontusion vor. Operativ habe der verletzte Musculus subscapula- ris genäht werden können. Die Supraspinatussehne habe jedoch nicht wie- derhergestellt werden können. Festzustellen sei aktuell eine Schwäche – vor allem der Abduktion und Aussenrotation – einer Insuffizienz des Muscu- lus Supraspinatus und Infraspinatus entsprechend. Es bestehe eine erheb- liche Einschränkung der Belastbarkeit und Beweglichkeit der rechten Schulter. Seitens der operativ versorgten linken Schulter und des rechten Kniegelenkes seien keine Beschwerden angegeben worden. Es habe sich an diesen beiden Gelenken kein pathologischer Befund erheben lassen (S. 12 Ziff. 5.1). Es könne davon ausgegangen werden, dass bei Fortset- zung der eingeschlagenen konservativen Therapie eine langsame Schmerzlinderung eintreten werde, eine entscheidende Verbesserung der Funktionsstörung sei jedoch nicht zu erwarten. Medikamentös nehme der Beschwerdeführer lediglich Dafalgan ein. Hierdurch sei zwar eine Schmerz- reduktion, jedoch keine nachhaltige Minderung der Reizzustände an der rechten Schulter zu erwarten. Insofern wäre ein Versuch mit einer ausrei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 7 chend hohen Dosis von Antiphlogistika anzuraten (S. 13 Ziff. 6). Der Be- schwerdeführer sei als "…" tätig. Diese Tätigkeit bestehe in einem regel- mässigen Schieben von Reihen von …. Diese Belastungen der rechten Schulter könnten nicht mehr durchgeführt werden (S. 13 Ziff. 7). Es könn- ten keine Tätigkeiten mit stärkerer Belastung des rechten Armes, speziell auch unter Armabspreizung, durchgeführt werden. Bei angelegtem Arm in der Schulter sei eine Belastbarkeit von maximal 3 bis 5 kg zumutbar. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkung wäre eine 100%ige Arbeitszeit bei voller Leistung möglich (S. 13 Ziff. 8a). Zumutbar seien leichte Tätigkeiten, welche mit angelegtem Arm durchgeführt werden könnten bei einem Belas- tungslimit von 3 bis 5 kg. Eine weitere Einschränkung sei nicht erforderlich. Somit seien Computerarbeiten, …, …, Heben/Tragen von Lasten von 3 bis 5 kg, in beliebigen Körperstellungen mit vollem zeitlichem Pensum bei vol- ler Leistung möglich. Die Begründung (für die Einschränkungen) liege in der beschriebenen Schädigung der Supraspinatussehne und der Instabilität des Schultereckgelenks (S. 14 Ziff. 8b). Eine psychische Erkrankung liege nicht vor, ein Einfluss psychosozialer Belastungsfaktoren auf die Schulter- symptomatik sei nicht zu erkennen. Es bestehe eine offensichtlich ausge- prägte Verärgerung des Beschwerdeführers, dass der Unfall von der Un- fallversicherung nicht anerkannt worden sei (S. 14 Ziff. 9). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 8 medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Das Gutachten der MEDAS vom 14. Juli 2020 (act. II 32.2) erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (E. 3.2.2 hiervor). Die darin enthaltenen Ausführungen und Feststellungen be- ruhen auf einer eingehenden fachärztlichen Untersuchung (S. 8 ff.). Sie sind in Kenntnis der Vorakten (S. 3) sowie der geklagten Beschwerden getroffen worden. Basierend darauf wurden die medizinischen Befunde und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen (S. 12), dass der Beschwer- deführer in der angestammten Tätigkeit als … nicht mehr tätig sein könne (S. 13 Ziff. 7), dass ihm jedoch eine angepasste Arbeit, ohne stärkere Be- lastung des rechten Arms, mit einer Belastbarkeit der Schulter – bei ange- legtem Arm – von maximal 3 bis 5 kg vollumfänglich zumutbar ist (S. 13 Ziff. 8), nachvollziehbar und einleuchtend dargestellt. Die Beschwerdegeg- nerin ist somit zu Recht – was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 2.3) – davon ausgegangen, dass die bishe- rige Tätigkeit als … nicht mehr, eine angepasste Arbeit mit dem genannten Zumutbarkeitsprofil jedoch nach wie vor zumutbar ist. An diesem Ergebnis ändert das – von der G._______ in Auftrag gegebene – orthopädische Gutachten von Dr. med. F.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 26. Juli 2021 (act. IA 9) nichts. Der orthopädische Gutachter äussert sich vor allem ausführlich zu Kausalitätsfragen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 5. Februar 2019, was für die Invalidenversicherung als finale Versicherung nicht von Belang ist, hat sie doch sämtliche Leiden zu berücksichtigen. Zur Arbeits- fähigkeit nach dem Unfall äusserte sich der Gutachter hingegen nicht kon- kret, gab er doch weder an, ob und in welchem Umfang die zuletzt aus- geübte Tätigkeit noch zumutbar ist noch nahm er Stellung, welche adaptier- ten Tätigkeiten, in welchem Umfang noch möglich sind. Insoweit besteht auch kein Widerspruch zum Gutachten der MEDAS.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 9 4. 4.1 Umstritten ist hingegen die Frage, ob der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwerten kann. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht berück- sichtigt worden, dass hinsichtlich des Altersfaktors eine Wiedereingliede- rung schwieriger sei (Beschwerde S. 4 f.). 4.2 4.2.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er um- fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfrem- den Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre- chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Nach diesen Ge- sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög- lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein ren- tenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Unverwertbarkeit der Restar- beitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so ein- geschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegen- kommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Fin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 10 den einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (2021 IV Nr. 25 S. 78 E. 6.1). 4.2.2 Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen. Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, dass Versicherte infolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Ar- beit finden; die hieraus sich ergebende "Arbeitsunfähigkeit" ist nicht invali- ditätsbedingt (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; AHI 1999 S. 238 E. 1). 4.2.3 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfrem- der Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zu- sammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbs- fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Le- bensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Ein- zelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund- heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einar- beitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitss- truktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem ange- stammten Bereich sein. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Rest- erwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16, 138 V 457 E. 3.1 S. 460; SVR 2020 IV Nr. 5 S. 20 E. 7.1). 4.2.4 Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Mass- geblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in wel- chem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit feststeht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 11 Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 146 V 16 E. 7.1 S. 25, 138 V 457 E. 3.2 S. 460 und E. 3.3 S. 462; SVR 2020 IV Nr. 5 S. 20 E. 7.1 und Nr. 44 S. 156 E. 4.2). 4.3 Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ist vorliegend das Datum des Gutachtens der MEDAS vom 14. Juli 2020. Der am …. 1960 geborene Beschwerdeführer war damals 60 Jahre alt, weshalb ihm eine Aktivitätsdauer von fünf Jahren verblieb (AHV- Alter: 65 Jahre [Art. 21 Abs. 1 lit a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung {AHVG; SR 831.10}]). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebe- ne Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel oder starren Altersgrenze bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. E. 4.2.3 hiervor), welche nachfolgend zu prüfen sind. Der Beschwerdeführer hat im … eine Ausbildung als … abgeschlossen und war in der Schweiz im … und jahrelang als … tätig (act. II 32.2/5); er ist Schweizerbürger (act. II 10/1) spricht gut deutsch (act. II 32.2/4 Ziff. 2) und hat einen Führerschein (act. II 32.2/5 Ziff. 2.9). Zwar ist das Zumutbar- keitsprofil eingeschränkt, denn der Beschwerdeführer kann bei angelegtem Arm in der Schulter lediglich mit 3 bis 5 kg belasten (act. II 32.2/14). Seiner Meinung, die Arbeitsfähigkeit könne nicht verwertet werden, da es aufgrund der Ausbildung und des Alters schwierig sei, ihn auf Büroarbeiten umschu- len zu lassen, kann nicht gefolgt werden. Denn mit Blick auf das Zumutbar- keitsprofil sind nicht nur Büroarbeiten möglich, auch wenn der Gutachter als Beispiel für eine angepasste Tätigkeit Büroarbeiten, die Aufnahme von … und das … nannte. Vielmehr könnte der Beschwerdeführer auch leichte manuelle Tätigkeiten oder Kontroll- und Überwachungsarbeiten, Sortier- und Verpackungstätigkeiten sowie leichte Montagearbeiten und leichte Ku- rierdienste (z.B. für … …) ausführen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt stellt solche Tätigkeiten zur Verfügung, welche lediglich eine Einarbeitungszeit und keine Umschulung benötigen. Ausserdem ist dem Beschwerdeführer eine ganztägige Präsenz ohne Leistungseinschränkung möglich. Die dar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 12 gelegten Umstände lassen im Lichte der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Annahme einer Unverwertbarkeit der (Rest-) Arbeits- fähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (Entscheid des BGer vom 28. August 2015, 8C_280/2015, E. 3.1), somit nicht den Schluss zu, eine An- stellung des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei hinsichtlich einer einfachen, wenig Einarbeitungs- und Umstellungsaufwand erfordernden Hilfsarbeit nicht mehr realistisch gewesen. Die Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit war (spätestens) ab Juli 2020 somit grundsätzlich zu bejahen. Im Übrigen liegt diesbezüglich keine Verletzung der Begründungspflicht vor (Beschwerde S. 4 Ziff. 2.4), wurden doch die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte behandelt und war dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich. 5. 5.1 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). 5.1.2 Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Validenein- kommens zu Recht auf die Angaben der Arbeitgeberin, C.________, ab. Der Beschwerdeführer hätte in der angestammten Tätigkeit als … im Jahr 2020 bei einem Pensum von 100 % Fr. 57'811.-- erzielt (act. II 21/6, 35/2). 5.2 5.2.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 13 Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). 5.2.2 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persön- lichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidens- bedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltska- tegorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurtei- lung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein- schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 5.2.3 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen ge- stützt auf die LSE 2018, Tabelle TA1, privater Sektor, Total, Kompetenzni- veau 1, Männer. Bei monatlich Fr. 5'417.--, angepasst an die betriebsübli- che wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden, aufgerechnet auf ein Jahr und indexiert auf das Jahr 2020 (BFS 2020, Nominallohnindex, Männer, 2016-2020, lit. B-S, Total, 2018: 101.5; 2020: 103.2) ergibt dies ein hypo- thetisches Invalideneinkommen von Fr. 68'901.70 (Fr. 5'417.-- / 40 x 41.7 x
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt.
E. 6.2 Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 16 4. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Der Beschwerdeführer be- antragt zwar eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % (vgl. Ziff. 2 der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 4 Rechtsbegehren), berechnet in der Begründung jedoch einen maximalen Invaliditätsgrad von 18 % (Beschwerde S. 8 Ziff. 5.2), weshalb die Be- schwerdegegnerin moniert, aufgrund dieses Resultates bestehe kein Rechtsschutzinteresse (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6). Da der Beschwer- deführer in erster Linie jedoch geltend macht, er könne seine Restarbeits- fähigkeit gar nicht verwerten (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 2.4 f.), was zum An- spruch auf eine ganze Rente führte, ist auch das Rechtsschutzinteresse zu bejahen.
E. 12 / 101.5 x 103.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 14 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sind nicht nur Tätigkeiten im … denkbar (Beschwerde S. 6). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das Total, Kompetenzniveau 1, abgestellt hat, denn darin ist ein breites Spektrum an Hilfsarbeitertätigkeiten enthalten. Auch wenn der Beschwerdeführer keine handwerklichen Tätigkeiten ausü- ben kann und in der Schweiz keine Ausbildung absolviert hat, ist ihm eine angepasste leichte Hilfsarbeit zumutbar; Hilfsarbeiten benötigen keine (län- gere) Ausbildung, sondern oftmals lediglich eine (kurze) Einarbeitungszeit. Sie werden im Übrigen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunab- hängig nachgefragt (vgl. Entscheid des BGer vom 25. November 2021, 8C_535/2021, E. 5.4.3). Selbst wenn dem Beschwerdeführer gefolgt und von einem tieferen Invalideneinkommen im Bereich des … und einem ma- ximal möglichen Abzug vom Tabellenlohn von 25 % ausgegangen würde (Beschwerde S. 8), würde mit 18 % dennoch – wie die Beschwerdegegne- rin in der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 7) zu Recht dargelegt hat – kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. In der angefochtenen Verfügung 18. März 2021 berücksichtigte die Be- schwerdegegnerin einen Abzug vom Tabellenlohn von 20 % mit der Be- gründung, durch die gesundheitlichen Einschränkungen seien die mögli- chen Tätigkeitsbereiche reduziert. Es kann offenbleiben, ob ein Abzug in dieser Höhe gerechtfertigt ist oder nicht. Denn selbst bei einem maximal möglichen Abzug von 25 % (welcher nicht gerechtfertigt ist), resultiert (wie nachfolgend aufgezeigt) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. 5.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 57'811.-- und einem hypothe- tischen Invalideneinkommen von Fr. 51'676.30 (Fr. 68'901.70 / 100 x 75) resultiert eine Einbusse von Fr. 6'134.70 (Fr. 57'811.-- abzüglich Fr. 51'676.30) und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 11 % ([Fr. 57'811.-- ./. Fr. 51'676.30] x 100 / Fr. 57'811.-- = 10.6 %). 5.4 Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 18. März 2021 (act. II 35) als rechtens und die Beschwerde ist abzu- weisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 15 6.
Dispositiv
- Es sei die Verfügung der IVB vom 18. März 2021 aufzuheben.
- Es sei für den Beschwerdeführer ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % festzusetzen.
- Eventualiter seien die Akten zur Neubeurteilung an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen; Verfahrensantrag Es sei das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid der G.____ zu sistieren. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2021 beantragt die Beschwerdegeg- nerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Dem Sistierungsantrag sei nicht stattzugeben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juni 2021 sistierte die Instruktions- richterin das Verfahren bis zum Vorliegen des von der G._____ in Auftrag gegebenen orthopädisch-chirurgischen Gutachtens. Der Beschwerdeführer liess das orthopädisch-chirurgische Gutachten vom
- Juli 2021 dem Gericht am 8. Februar 2022 zukommen (Beschwerdeak- ten [act. IA] 9). Nachdem mit prozessleitender Verfügung vom 10. Februar 2022 dem Be- schwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, sich bis 3. März 2022 zum Gutachten zu äussern, liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Der Beschwerdeführer be- antragt zwar eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % (vgl. Ziff. 2 der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 4 Rechtsbegehren), berechnet in der Begründung jedoch einen maximalen Invaliditätsgrad von 18 % (Beschwerde S. 8 Ziff. 5.2), weshalb die Be- schwerdegegnerin moniert, aufgrund dieses Resultates bestehe kein Rechtsschutzinteresse (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6). Da der Beschwer- deführer in erster Linie jedoch geltend macht, er könne seine Restarbeits- fähigkeit gar nicht verwerten (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 2.4 f.), was zum An- spruch auf eine ganze Rente führte, ist auch das Rechtsschutzinteresse zu bejahen. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. März 2021. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weite- rentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich be- sonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die ange- fochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 gel- tenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 5 lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsren- te, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 6 lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte auf das von der H.______ eingehol- te Gutachten der MEDAS vom 14. Juli 2020 ab (act. II 11.2 = 32.2). Darin diagnostizierten Dr. med. D.________, Facharzt für orthopädische Chirur- gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychiatrie, ein subakutes Schmerzsyndrom der rechten Schulter mit eingeschränkter Beweglichkeit und Belastbarkeit (ICD-10 M75.1), eine Adipositas BMI 34 kg/m2 (ICD-10 E66.8), einen Status nach Schulteroperationen 2007 mit sehr gutem Er- gebnis, beschwerdefrei (ICD-10 M75.1), sowie einen Status nach Menis- kusoperation am rechten Kniegelenk, keine Funktionsstörung, beschwerde- frei (S. 12 Ziff. 6). Zusammenfassend liege an der rechten Schulter ein Sta- tus nach Kontusion vor. Operativ habe der verletzte Musculus subscapula- ris genäht werden können. Die Supraspinatussehne habe jedoch nicht wie- derhergestellt werden können. Festzustellen sei aktuell eine Schwäche – vor allem der Abduktion und Aussenrotation – einer Insuffizienz des Muscu- lus Supraspinatus und Infraspinatus entsprechend. Es bestehe eine erheb- liche Einschränkung der Belastbarkeit und Beweglichkeit der rechten Schulter. Seitens der operativ versorgten linken Schulter und des rechten Kniegelenkes seien keine Beschwerden angegeben worden. Es habe sich an diesen beiden Gelenken kein pathologischer Befund erheben lassen (S. 12 Ziff. 5.1). Es könne davon ausgegangen werden, dass bei Fortset- zung der eingeschlagenen konservativen Therapie eine langsame Schmerzlinderung eintreten werde, eine entscheidende Verbesserung der Funktionsstörung sei jedoch nicht zu erwarten. Medikamentös nehme der Beschwerdeführer lediglich Dafalgan ein. Hierdurch sei zwar eine Schmerz- reduktion, jedoch keine nachhaltige Minderung der Reizzustände an der rechten Schulter zu erwarten. Insofern wäre ein Versuch mit einer ausrei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 7 chend hohen Dosis von Antiphlogistika anzuraten (S. 13 Ziff. 6). Der Be- schwerdeführer sei als "…" tätig. Diese Tätigkeit bestehe in einem regel- mässigen Schieben von Reihen von …. Diese Belastungen der rechten Schulter könnten nicht mehr durchgeführt werden (S. 13 Ziff. 7). Es könn- ten keine Tätigkeiten mit stärkerer Belastung des rechten Armes, speziell auch unter Armabspreizung, durchgeführt werden. Bei angelegtem Arm in der Schulter sei eine Belastbarkeit von maximal 3 bis 5 kg zumutbar. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkung wäre eine 100%ige Arbeitszeit bei voller Leistung möglich (S. 13 Ziff. 8a). Zumutbar seien leichte Tätigkeiten, welche mit angelegtem Arm durchgeführt werden könnten bei einem Belas- tungslimit von 3 bis 5 kg. Eine weitere Einschränkung sei nicht erforderlich. Somit seien Computerarbeiten, …, …, Heben/Tragen von Lasten von 3 bis 5 kg, in beliebigen Körperstellungen mit vollem zeitlichem Pensum bei vol- ler Leistung möglich. Die Begründung (für die Einschränkungen) liege in der beschriebenen Schädigung der Supraspinatussehne und der Instabilität des Schultereckgelenks (S. 14 Ziff. 8b). Eine psychische Erkrankung liege nicht vor, ein Einfluss psychosozialer Belastungsfaktoren auf die Schulter- symptomatik sei nicht zu erkennen. Es bestehe eine offensichtlich ausge- prägte Verärgerung des Beschwerdeführers, dass der Unfall von der Un- fallversicherung nicht anerkannt worden sei (S. 14 Ziff. 9). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 8 medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Das Gutachten der MEDAS vom 14. Juli 2020 (act. II 32.2) erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (E. 3.2.2 hiervor). Die darin enthaltenen Ausführungen und Feststellungen be- ruhen auf einer eingehenden fachärztlichen Untersuchung (S. 8 ff.). Sie sind in Kenntnis der Vorakten (S. 3) sowie der geklagten Beschwerden getroffen worden. Basierend darauf wurden die medizinischen Befunde und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen (S. 12), dass der Beschwer- deführer in der angestammten Tätigkeit als … nicht mehr tätig sein könne (S. 13 Ziff. 7), dass ihm jedoch eine angepasste Arbeit, ohne stärkere Be- lastung des rechten Arms, mit einer Belastbarkeit der Schulter – bei ange- legtem Arm – von maximal 3 bis 5 kg vollumfänglich zumutbar ist (S. 13 Ziff. 8), nachvollziehbar und einleuchtend dargestellt. Die Beschwerdegeg- nerin ist somit zu Recht – was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 2.3) – davon ausgegangen, dass die bishe- rige Tätigkeit als … nicht mehr, eine angepasste Arbeit mit dem genannten Zumutbarkeitsprofil jedoch nach wie vor zumutbar ist. An diesem Ergebnis ändert das – von der G._______ in Auftrag gegebene – orthopädische Gutachten von Dr. med. F.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 26. Juli 2021 (act. IA 9) nichts. Der orthopädische Gutachter äussert sich vor allem ausführlich zu Kausalitätsfragen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 5. Februar 2019, was für die Invalidenversicherung als finale Versicherung nicht von Belang ist, hat sie doch sämtliche Leiden zu berücksichtigen. Zur Arbeits- fähigkeit nach dem Unfall äusserte sich der Gutachter hingegen nicht kon- kret, gab er doch weder an, ob und in welchem Umfang die zuletzt aus- geübte Tätigkeit noch zumutbar ist noch nahm er Stellung, welche adaptier- ten Tätigkeiten, in welchem Umfang noch möglich sind. Insoweit besteht auch kein Widerspruch zum Gutachten der MEDAS. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 9
- 4.1 Umstritten ist hingegen die Frage, ob der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwerten kann. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht berück- sichtigt worden, dass hinsichtlich des Altersfaktors eine Wiedereingliede- rung schwieriger sei (Beschwerde S. 4 f.). 4.2 4.2.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er um- fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfrem- den Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre- chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Nach diesen Ge- sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög- lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein ren- tenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Unverwertbarkeit der Restar- beitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so ein- geschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegen- kommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Fin- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 10 den einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (2021 IV Nr. 25 S. 78 E. 6.1). 4.2.2 Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen. Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, dass Versicherte infolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Ar- beit finden; die hieraus sich ergebende "Arbeitsunfähigkeit" ist nicht invali- ditätsbedingt (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; AHI 1999 S. 238 E. 1). 4.2.3 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfrem- der Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zu- sammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbs- fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Le- bensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Ein- zelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund- heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einar- beitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitss- truktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem ange- stammten Bereich sein. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Rest- erwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16, 138 V 457 E. 3.1 S. 460; SVR 2020 IV Nr. 5 S. 20 E. 7.1). 4.2.4 Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Mass- geblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in wel- chem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit feststeht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 11 Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 146 V 16 E. 7.1 S. 25, 138 V 457 E. 3.2 S. 460 und E. 3.3 S. 462; SVR 2020 IV Nr. 5 S. 20 E. 7.1 und Nr. 44 S. 156 E. 4.2). 4.3 Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ist vorliegend das Datum des Gutachtens der MEDAS vom 14. Juli 2020. Der am …. 1960 geborene Beschwerdeführer war damals 60 Jahre alt, weshalb ihm eine Aktivitätsdauer von fünf Jahren verblieb (AHV- Alter: 65 Jahre [Art. 21 Abs. 1 lit a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung {AHVG; SR 831.10}]). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebe- ne Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel oder starren Altersgrenze bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. E. 4.2.3 hiervor), welche nachfolgend zu prüfen sind. Der Beschwerdeführer hat im … eine Ausbildung als … abgeschlossen und war in der Schweiz im … und jahrelang als … tätig (act. II 32.2/5); er ist Schweizerbürger (act. II 10/1) spricht gut deutsch (act. II 32.2/4 Ziff. 2) und hat einen Führerschein (act. II 32.2/5 Ziff. 2.9). Zwar ist das Zumutbar- keitsprofil eingeschränkt, denn der Beschwerdeführer kann bei angelegtem Arm in der Schulter lediglich mit 3 bis 5 kg belasten (act. II 32.2/14). Seiner Meinung, die Arbeitsfähigkeit könne nicht verwertet werden, da es aufgrund der Ausbildung und des Alters schwierig sei, ihn auf Büroarbeiten umschu- len zu lassen, kann nicht gefolgt werden. Denn mit Blick auf das Zumutbar- keitsprofil sind nicht nur Büroarbeiten möglich, auch wenn der Gutachter als Beispiel für eine angepasste Tätigkeit Büroarbeiten, die Aufnahme von … und das … nannte. Vielmehr könnte der Beschwerdeführer auch leichte manuelle Tätigkeiten oder Kontroll- und Überwachungsarbeiten, Sortier- und Verpackungstätigkeiten sowie leichte Montagearbeiten und leichte Ku- rierdienste (z.B. für … …) ausführen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt stellt solche Tätigkeiten zur Verfügung, welche lediglich eine Einarbeitungszeit und keine Umschulung benötigen. Ausserdem ist dem Beschwerdeführer eine ganztägige Präsenz ohne Leistungseinschränkung möglich. Die dar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 12 gelegten Umstände lassen im Lichte der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Annahme einer Unverwertbarkeit der (Rest-) Arbeits- fähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (Entscheid des BGer vom 28. August 2015, 8C_280/2015, E. 3.1), somit nicht den Schluss zu, eine An- stellung des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei hinsichtlich einer einfachen, wenig Einarbeitungs- und Umstellungsaufwand erfordernden Hilfsarbeit nicht mehr realistisch gewesen. Die Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit war (spätestens) ab Juli 2020 somit grundsätzlich zu bejahen. Im Übrigen liegt diesbezüglich keine Verletzung der Begründungspflicht vor (Beschwerde S. 4 Ziff. 2.4), wurden doch die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte behandelt und war dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich.
- 5.1 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). 5.1.2 Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Validenein- kommens zu Recht auf die Angaben der Arbeitgeberin, C.________, ab. Der Beschwerdeführer hätte in der angestammten Tätigkeit als … im Jahr 2020 bei einem Pensum von 100 % Fr. 57'811.-- erzielt (act. II 21/6, 35/2). 5.2 5.2.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 13 Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). 5.2.2 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persön- lichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidens- bedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltska- tegorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurtei- lung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein- schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 5.2.3 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen ge- stützt auf die LSE 2018, Tabelle TA1, privater Sektor, Total, Kompetenzni- veau 1, Männer. Bei monatlich Fr. 5'417.--, angepasst an die betriebsübli- che wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden, aufgerechnet auf ein Jahr und indexiert auf das Jahr 2020 (BFS 2020, Nominallohnindex, Männer, 2016-2020, lit. B-S, Total, 2018: 101.5; 2020: 103.2) ergibt dies ein hypo- thetisches Invalideneinkommen von Fr. 68'901.70 (Fr. 5'417.-- / 40 x 41.7 x 12 / 101.5 x 103.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 14 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sind nicht nur Tätigkeiten im … denkbar (Beschwerde S. 6). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das Total, Kompetenzniveau 1, abgestellt hat, denn darin ist ein breites Spektrum an Hilfsarbeitertätigkeiten enthalten. Auch wenn der Beschwerdeführer keine handwerklichen Tätigkeiten ausü- ben kann und in der Schweiz keine Ausbildung absolviert hat, ist ihm eine angepasste leichte Hilfsarbeit zumutbar; Hilfsarbeiten benötigen keine (län- gere) Ausbildung, sondern oftmals lediglich eine (kurze) Einarbeitungszeit. Sie werden im Übrigen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunab- hängig nachgefragt (vgl. Entscheid des BGer vom 25. November 2021, 8C_535/2021, E. 5.4.3). Selbst wenn dem Beschwerdeführer gefolgt und von einem tieferen Invalideneinkommen im Bereich des … und einem ma- ximal möglichen Abzug vom Tabellenlohn von 25 % ausgegangen würde (Beschwerde S. 8), würde mit 18 % dennoch – wie die Beschwerdegegne- rin in der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 7) zu Recht dargelegt hat – kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. In der angefochtenen Verfügung 18. März 2021 berücksichtigte die Be- schwerdegegnerin einen Abzug vom Tabellenlohn von 20 % mit der Be- gründung, durch die gesundheitlichen Einschränkungen seien die mögli- chen Tätigkeitsbereiche reduziert. Es kann offenbleiben, ob ein Abzug in dieser Höhe gerechtfertigt ist oder nicht. Denn selbst bei einem maximal möglichen Abzug von 25 % (welcher nicht gerechtfertigt ist), resultiert (wie nachfolgend aufgezeigt) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. 5.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 57'811.-- und einem hypothe- tischen Invalideneinkommen von Fr. 51'676.30 (Fr. 68'901.70 / 100 x 75) resultiert eine Einbusse von Fr. 6'134.70 (Fr. 57'811.-- abzüglich Fr. 51'676.30) und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 11 % ([Fr. 57'811.-- ./. Fr. 51'676.30] x 100 / Fr. 57'811.-- = 10.6 %). 5.4 Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 18. März 2021 (act. II 35) als rechtens und die Beschwerde ist abzu- weisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 15
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt. 6.2 Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 16
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 311 IV WIS/SCC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. Juni 2022 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. März 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit 2009 vollschichtig für die C.________ tätig. Am 5. Februar 2019 erlitt der Versicherte einen Unfall (auf Glatteis ausgerutscht; Akten der Invali- denversicherung [act. II] 19.79/1). Am 16. August 2020 meldete er sich bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leis- tungen der Invalidenversicherung an (act. II 1). Die IVB holte die Akten der Taggeldversicherung H.______ Gesundheitsorganisation (H._____; act. II 11.1-11.6, 32.1-32.6), der G.______ (G.______; act. II 19.1-19.80) und medizinische Berichte (act. II 29) sowie einen Fragebogen für Arbeitgeben- de (act. II 21; vgl. auch act. II 22.1-22.5) ein. Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (act. II 34) lehnte die IVB mit Verfügung vom 18. März 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 4 % den Anspruch des Versicherten auf eine Rente ab (act. II 35). B. Mit Eingabe vom 29. April 2021 erhob der Versicherte, vertreten durch Für- sprecher B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Be- schwerde. Er beantragt das Folgende: 1. Es sei die Verfügung der IVB vom 18. März 2021 aufzuheben. 2. Es sei für den Beschwerdeführer ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % festzusetzen. 3. Eventualiter seien die Akten zur Neubeurteilung an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen; Verfahrensantrag Es sei das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid der G.____ zu sistieren.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2021 beantragt die Beschwerdegeg- nerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Dem Sistierungsantrag sei nicht stattzugeben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juni 2021 sistierte die Instruktions- richterin das Verfahren bis zum Vorliegen des von der G._____ in Auftrag gegebenen orthopädisch-chirurgischen Gutachtens. Der Beschwerdeführer liess das orthopädisch-chirurgische Gutachten vom
26. Juli 2021 dem Gericht am 8. Februar 2022 zukommen (Beschwerdeak- ten [act. IA] 9). Nachdem mit prozessleitender Verfügung vom 10. Februar 2022 dem Be- schwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, sich bis 3. März 2022 zum Gutachten zu äussern, liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Der Beschwerdeführer be- antragt zwar eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % (vgl. Ziff. 2 der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 4 Rechtsbegehren), berechnet in der Begründung jedoch einen maximalen Invaliditätsgrad von 18 % (Beschwerde S. 8 Ziff. 5.2), weshalb die Be- schwerdegegnerin moniert, aufgrund dieses Resultates bestehe kein Rechtsschutzinteresse (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6). Da der Beschwer- deführer in erster Linie jedoch geltend macht, er könne seine Restarbeits- fähigkeit gar nicht verwerten (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 2.4 f.), was zum An- spruch auf eine ganze Rente führte, ist auch das Rechtsschutzinteresse zu bejahen. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. März 2021. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weite- rentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich be- sonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die ange- fochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 gel- tenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 5 lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsren- te, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 6 lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte auf das von der H.______ eingehol- te Gutachten der MEDAS vom 14. Juli 2020 ab (act. II 11.2 = 32.2). Darin diagnostizierten Dr. med. D.________, Facharzt für orthopädische Chirur- gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychiatrie, ein subakutes Schmerzsyndrom der rechten Schulter mit eingeschränkter Beweglichkeit und Belastbarkeit (ICD-10 M75.1), eine Adipositas BMI 34 kg/m2 (ICD-10 E66.8), einen Status nach Schulteroperationen 2007 mit sehr gutem Er- gebnis, beschwerdefrei (ICD-10 M75.1), sowie einen Status nach Menis- kusoperation am rechten Kniegelenk, keine Funktionsstörung, beschwerde- frei (S. 12 Ziff. 6). Zusammenfassend liege an der rechten Schulter ein Sta- tus nach Kontusion vor. Operativ habe der verletzte Musculus subscapula- ris genäht werden können. Die Supraspinatussehne habe jedoch nicht wie- derhergestellt werden können. Festzustellen sei aktuell eine Schwäche – vor allem der Abduktion und Aussenrotation – einer Insuffizienz des Muscu- lus Supraspinatus und Infraspinatus entsprechend. Es bestehe eine erheb- liche Einschränkung der Belastbarkeit und Beweglichkeit der rechten Schulter. Seitens der operativ versorgten linken Schulter und des rechten Kniegelenkes seien keine Beschwerden angegeben worden. Es habe sich an diesen beiden Gelenken kein pathologischer Befund erheben lassen (S. 12 Ziff. 5.1). Es könne davon ausgegangen werden, dass bei Fortset- zung der eingeschlagenen konservativen Therapie eine langsame Schmerzlinderung eintreten werde, eine entscheidende Verbesserung der Funktionsstörung sei jedoch nicht zu erwarten. Medikamentös nehme der Beschwerdeführer lediglich Dafalgan ein. Hierdurch sei zwar eine Schmerz- reduktion, jedoch keine nachhaltige Minderung der Reizzustände an der rechten Schulter zu erwarten. Insofern wäre ein Versuch mit einer ausrei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 7 chend hohen Dosis von Antiphlogistika anzuraten (S. 13 Ziff. 6). Der Be- schwerdeführer sei als "…" tätig. Diese Tätigkeit bestehe in einem regel- mässigen Schieben von Reihen von …. Diese Belastungen der rechten Schulter könnten nicht mehr durchgeführt werden (S. 13 Ziff. 7). Es könn- ten keine Tätigkeiten mit stärkerer Belastung des rechten Armes, speziell auch unter Armabspreizung, durchgeführt werden. Bei angelegtem Arm in der Schulter sei eine Belastbarkeit von maximal 3 bis 5 kg zumutbar. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkung wäre eine 100%ige Arbeitszeit bei voller Leistung möglich (S. 13 Ziff. 8a). Zumutbar seien leichte Tätigkeiten, welche mit angelegtem Arm durchgeführt werden könnten bei einem Belas- tungslimit von 3 bis 5 kg. Eine weitere Einschränkung sei nicht erforderlich. Somit seien Computerarbeiten, …, …, Heben/Tragen von Lasten von 3 bis 5 kg, in beliebigen Körperstellungen mit vollem zeitlichem Pensum bei vol- ler Leistung möglich. Die Begründung (für die Einschränkungen) liege in der beschriebenen Schädigung der Supraspinatussehne und der Instabilität des Schultereckgelenks (S. 14 Ziff. 8b). Eine psychische Erkrankung liege nicht vor, ein Einfluss psychosozialer Belastungsfaktoren auf die Schulter- symptomatik sei nicht zu erkennen. Es bestehe eine offensichtlich ausge- prägte Verärgerung des Beschwerdeführers, dass der Unfall von der Un- fallversicherung nicht anerkannt worden sei (S. 14 Ziff. 9). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 8 medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Das Gutachten der MEDAS vom 14. Juli 2020 (act. II 32.2) erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (E. 3.2.2 hiervor). Die darin enthaltenen Ausführungen und Feststellungen be- ruhen auf einer eingehenden fachärztlichen Untersuchung (S. 8 ff.). Sie sind in Kenntnis der Vorakten (S. 3) sowie der geklagten Beschwerden getroffen worden. Basierend darauf wurden die medizinischen Befunde und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen (S. 12), dass der Beschwer- deführer in der angestammten Tätigkeit als … nicht mehr tätig sein könne (S. 13 Ziff. 7), dass ihm jedoch eine angepasste Arbeit, ohne stärkere Be- lastung des rechten Arms, mit einer Belastbarkeit der Schulter – bei ange- legtem Arm – von maximal 3 bis 5 kg vollumfänglich zumutbar ist (S. 13 Ziff. 8), nachvollziehbar und einleuchtend dargestellt. Die Beschwerdegeg- nerin ist somit zu Recht – was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 2.3) – davon ausgegangen, dass die bishe- rige Tätigkeit als … nicht mehr, eine angepasste Arbeit mit dem genannten Zumutbarkeitsprofil jedoch nach wie vor zumutbar ist. An diesem Ergebnis ändert das – von der G._______ in Auftrag gegebene – orthopädische Gutachten von Dr. med. F.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 26. Juli 2021 (act. IA 9) nichts. Der orthopädische Gutachter äussert sich vor allem ausführlich zu Kausalitätsfragen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 5. Februar 2019, was für die Invalidenversicherung als finale Versicherung nicht von Belang ist, hat sie doch sämtliche Leiden zu berücksichtigen. Zur Arbeits- fähigkeit nach dem Unfall äusserte sich der Gutachter hingegen nicht kon- kret, gab er doch weder an, ob und in welchem Umfang die zuletzt aus- geübte Tätigkeit noch zumutbar ist noch nahm er Stellung, welche adaptier- ten Tätigkeiten, in welchem Umfang noch möglich sind. Insoweit besteht auch kein Widerspruch zum Gutachten der MEDAS.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 9 4. 4.1 Umstritten ist hingegen die Frage, ob der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwerten kann. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht berück- sichtigt worden, dass hinsichtlich des Altersfaktors eine Wiedereingliede- rung schwieriger sei (Beschwerde S. 4 f.). 4.2 4.2.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er um- fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfrem- den Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre- chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Nach diesen Ge- sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög- lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein ren- tenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Unverwertbarkeit der Restar- beitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so ein- geschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegen- kommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Fin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 10 den einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (2021 IV Nr. 25 S. 78 E. 6.1). 4.2.2 Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen. Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, dass Versicherte infolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Ar- beit finden; die hieraus sich ergebende "Arbeitsunfähigkeit" ist nicht invali- ditätsbedingt (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; AHI 1999 S. 238 E. 1). 4.2.3 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfrem- der Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zu- sammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbs- fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Le- bensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Ein- zelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund- heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einar- beitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitss- truktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem ange- stammten Bereich sein. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Rest- erwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16, 138 V 457 E. 3.1 S. 460; SVR 2020 IV Nr. 5 S. 20 E. 7.1). 4.2.4 Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Mass- geblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in wel- chem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit feststeht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 11 Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 146 V 16 E. 7.1 S. 25, 138 V 457 E. 3.2 S. 460 und E. 3.3 S. 462; SVR 2020 IV Nr. 5 S. 20 E. 7.1 und Nr. 44 S. 156 E. 4.2). 4.3 Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ist vorliegend das Datum des Gutachtens der MEDAS vom 14. Juli 2020. Der am …. 1960 geborene Beschwerdeführer war damals 60 Jahre alt, weshalb ihm eine Aktivitätsdauer von fünf Jahren verblieb (AHV- Alter: 65 Jahre [Art. 21 Abs. 1 lit a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung {AHVG; SR 831.10}]). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebe- ne Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel oder starren Altersgrenze bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. E. 4.2.3 hiervor), welche nachfolgend zu prüfen sind. Der Beschwerdeführer hat im … eine Ausbildung als … abgeschlossen und war in der Schweiz im … und jahrelang als … tätig (act. II 32.2/5); er ist Schweizerbürger (act. II 10/1) spricht gut deutsch (act. II 32.2/4 Ziff. 2) und hat einen Führerschein (act. II 32.2/5 Ziff. 2.9). Zwar ist das Zumutbar- keitsprofil eingeschränkt, denn der Beschwerdeführer kann bei angelegtem Arm in der Schulter lediglich mit 3 bis 5 kg belasten (act. II 32.2/14). Seiner Meinung, die Arbeitsfähigkeit könne nicht verwertet werden, da es aufgrund der Ausbildung und des Alters schwierig sei, ihn auf Büroarbeiten umschu- len zu lassen, kann nicht gefolgt werden. Denn mit Blick auf das Zumutbar- keitsprofil sind nicht nur Büroarbeiten möglich, auch wenn der Gutachter als Beispiel für eine angepasste Tätigkeit Büroarbeiten, die Aufnahme von … und das … nannte. Vielmehr könnte der Beschwerdeführer auch leichte manuelle Tätigkeiten oder Kontroll- und Überwachungsarbeiten, Sortier- und Verpackungstätigkeiten sowie leichte Montagearbeiten und leichte Ku- rierdienste (z.B. für … …) ausführen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt stellt solche Tätigkeiten zur Verfügung, welche lediglich eine Einarbeitungszeit und keine Umschulung benötigen. Ausserdem ist dem Beschwerdeführer eine ganztägige Präsenz ohne Leistungseinschränkung möglich. Die dar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 12 gelegten Umstände lassen im Lichte der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Annahme einer Unverwertbarkeit der (Rest-) Arbeits- fähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (Entscheid des BGer vom 28. August 2015, 8C_280/2015, E. 3.1), somit nicht den Schluss zu, eine An- stellung des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei hinsichtlich einer einfachen, wenig Einarbeitungs- und Umstellungsaufwand erfordernden Hilfsarbeit nicht mehr realistisch gewesen. Die Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit war (spätestens) ab Juli 2020 somit grundsätzlich zu bejahen. Im Übrigen liegt diesbezüglich keine Verletzung der Begründungspflicht vor (Beschwerde S. 4 Ziff. 2.4), wurden doch die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte behandelt und war dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich. 5. 5.1 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). 5.1.2 Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Validenein- kommens zu Recht auf die Angaben der Arbeitgeberin, C.________, ab. Der Beschwerdeführer hätte in der angestammten Tätigkeit als … im Jahr 2020 bei einem Pensum von 100 % Fr. 57'811.-- erzielt (act. II 21/6, 35/2). 5.2 5.2.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 13 Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). 5.2.2 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persön- lichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidens- bedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltska- tegorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurtei- lung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein- schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 5.2.3 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen ge- stützt auf die LSE 2018, Tabelle TA1, privater Sektor, Total, Kompetenzni- veau 1, Männer. Bei monatlich Fr. 5'417.--, angepasst an die betriebsübli- che wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden, aufgerechnet auf ein Jahr und indexiert auf das Jahr 2020 (BFS 2020, Nominallohnindex, Männer, 2016-2020, lit. B-S, Total, 2018: 101.5; 2020: 103.2) ergibt dies ein hypo- thetisches Invalideneinkommen von Fr. 68'901.70 (Fr. 5'417.-- / 40 x 41.7 x 12 / 101.5 x 103.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 14 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sind nicht nur Tätigkeiten im … denkbar (Beschwerde S. 6). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das Total, Kompetenzniveau 1, abgestellt hat, denn darin ist ein breites Spektrum an Hilfsarbeitertätigkeiten enthalten. Auch wenn der Beschwerdeführer keine handwerklichen Tätigkeiten ausü- ben kann und in der Schweiz keine Ausbildung absolviert hat, ist ihm eine angepasste leichte Hilfsarbeit zumutbar; Hilfsarbeiten benötigen keine (län- gere) Ausbildung, sondern oftmals lediglich eine (kurze) Einarbeitungszeit. Sie werden im Übrigen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunab- hängig nachgefragt (vgl. Entscheid des BGer vom 25. November 2021, 8C_535/2021, E. 5.4.3). Selbst wenn dem Beschwerdeführer gefolgt und von einem tieferen Invalideneinkommen im Bereich des … und einem ma- ximal möglichen Abzug vom Tabellenlohn von 25 % ausgegangen würde (Beschwerde S. 8), würde mit 18 % dennoch – wie die Beschwerdegegne- rin in der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 7) zu Recht dargelegt hat – kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. In der angefochtenen Verfügung 18. März 2021 berücksichtigte die Be- schwerdegegnerin einen Abzug vom Tabellenlohn von 20 % mit der Be- gründung, durch die gesundheitlichen Einschränkungen seien die mögli- chen Tätigkeitsbereiche reduziert. Es kann offenbleiben, ob ein Abzug in dieser Höhe gerechtfertigt ist oder nicht. Denn selbst bei einem maximal möglichen Abzug von 25 % (welcher nicht gerechtfertigt ist), resultiert (wie nachfolgend aufgezeigt) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. 5.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 57'811.-- und einem hypothe- tischen Invalideneinkommen von Fr. 51'676.30 (Fr. 68'901.70 / 100 x 75) resultiert eine Einbusse von Fr. 6'134.70 (Fr. 57'811.-- abzüglich Fr. 51'676.30) und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 11 % ([Fr. 57'811.-- ./. Fr. 51'676.30] x 100 / Fr. 57'811.-- = 10.6 %). 5.4 Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 18. März 2021 (act. II 35) als rechtens und die Beschwerde ist abzu- weisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 15 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt. 6.2 Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, IV/21/311, Seite 16 4. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.