Verfügung vom 1. März 2021
Sachverhalt
A. Der 1977 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), Staatsangehöriger von ... und seit 2006 in der Schweiz wohnhaft, ist ge- lernter ... und seit Mai 2011 als Hausmann tätig. Im Oktober 2018 meldete er sich unter Hinweis auf Hypophysenadenome mit Hormonausfällen sowie Depressionen bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB traf Abklärungen, insbesondere holte sie ein vom 6. Okto- ber 2020 datierendes polydisziplinäres Gutachten der Medas B.________ (AB 81.2 [Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung]) ein. Gestützt darauf und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. AB 83, 89) wies die IVB das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 1. März 2021 (AB 92) mangels eines ausgewiesenen Gesundheitsschadens ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. April 2021 Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Neubeurteilung seines Leistungsanspruchs. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2021 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Neben den Verwaltungsakten und dem IV-Protokoll reichte die Beschwerdegegnerin zudem eine im Be- schwerdeverfahren eingeholte Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 31. Mai 2021 (AB 98) ein. Mit Eingabe vom 23. August 2020 (Postaufgabe) reichte der Beschwerde- führer weitere medizinische Unterlagen ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, IV/21/273, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. März 2021 (AB 92). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, IV/21/273, Seite 4 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die ange- fochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom
19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begrün- den, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikato- rischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, IV/21/273, Seite 5 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei den nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wer- den kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemes- sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode; aArt. 28a Abs. 2 IVG; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, IV/21/273, Seite 6 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin veranlasste zur Klärung des medizini- schen Sachverhaltes eine versicherungsexterne polydisziplinäre Begutach- tung des Beschwerdeführers durch die Medas B.________ (nachfolgend: Medas; AB 81.2 [Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung], AB 81.1 und 81.3- 81.8). Im Gutachten vom 6. Oktober 2020 (AB 81.2) stellten die Dres. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurolo- gie, D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und E.________, Facharzt für Neurologie, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit nannten sie eine arterielle Hypertonie (unter Therapie; Differentialdia- gnose: unerwünschte mineralocorticoide Wirkung des Hydrocortisons), eine aktenkundige Osteopenie (Differentialdiagnose: pharmakogen), ein akten- kundiges Hypophysenadenom mit partieller Hypophysenvorderlappen- Insuffizienz mit Gonadenunterfunktion (Substitution von Testosteron und Hydrocortison), eine anamnestische Visusminderung links, am ehesten konnatal und einen Fehlgebrauch von Benzodiazepinen sowie Benzodia- zepin-Analoga (AB 81.2/7). Der Beschwerdeführer habe in der Untersuchung vorrangig eine allgemei- ne Leistungsminderung mit einer Müdigkeit und einer allgemeinen reduzier- ten Belastbarkeit geschildert (AB 81.2/5). Für die beklagte Müdigkeit und Leistungsminderung hätten sich kein objektives somatisches oder psychi- atrisches Befundkorrelat und kein Korrelat in den Zusatzuntersuchungen (Labor, MRI Kopf) gefunden (AB 81.2/8 Ziff. 4.6). Die Indikatorenprüfung ergebe, dass anamnestisch sowie anhand der erhobenen Befunde die Selbstständigkeit, die Selbstversorgungsfähigkeit, die soziale Integration und die Aktivität erhalten seien. Der Beschwerdeführer besorge den Haus- halt, fahre Auto, gehe Interessen (z.B. ...) nach und habe im September 2019 ... . Die Indikatoren würden mithin die Annahme einer Arbeitsfähigkeit stützen. Die aktenkundige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stelle weitge- hend auf psychiatrische Diagnosen ohne fachpsychiatrische Bestätigung ab. Die erfolgende Medikation mit zwei Suchtmitteln in nicht leitlinienge- rechter Verordnung sei geeignet, zu subjektiven Beschwerden wie einer Müdigkeit und subjektiver Leistungsminderung zu führen und sei revidier-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, IV/21/273, Seite 7 bar. Ein depressives Syndrom liege ausweislich des aktuellen psychiatri- schen Befundes nach AMDP nicht (respektive zumindest nicht mehr) vor. Eine namhafte endokrine Störung sei angesichts des Laborbefundes und der fehlenden klinischen Zeichen einer beeinträchtigten Vigilanz nicht wahrscheinlich. Auch liege im aktuellen MRI des Kopfes keine hypophysäre Raumforderung (kein solider Tumor, keine Zyste) vor, mithin sei die akten- kundige Annahme nicht gestützt. Der Beschwerdeführer lehne die empfoh- lene psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung ab, was die Annah- men einer psychiatrischen Störungsgenese sowie einer psychiatrisch be- gründeten Minderung der Arbeitsfähigkeit nicht stütze. Die somatischen Bewerter (gemeint wohl: Behandler) Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Endokrinologie-Diabetologie, und Prof. Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kar- diologie, stellten in ihren Einschätzungen auf eine fachfremde (psychiatri- sche) Annahme und den subjektiven Vortrag ab, könnten aber weder einen objektivierenden psychiatrischen Befund noch eine schlüssige somatische Erklärung der Beschwerden anbieten. Ihre Bewertung erscheine versiche- rungsmedizinisch nicht ausreichend. Eine fortbestehende namhafte endo- krine Störung sei angesichts der Substitutionsmedikation und der weiteren Laborbefunde nicht plausibel. Allenfalls könne noch eine Fehlmedikation mit zwei Suchtmitteln als mögliche und reversible Ursache der subjektiven Müdigkeit und Leistungsminderung erwogen werden. Das Labor belege hier jedoch auch nicht einen den anamnestischen Angaben entsprechen- den Konsum (AB 81.2/6). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit aktuell uneinge- schränkt arbeitsfähig. Auch rückblickend lasse sich keine die Arbeitsfähig- keit mindernde dauerhafte/invalidisierende Gesundheitsstörung anhand objektiver klinischer Störungsbefunde oder der Aktendaten attestieren. Eine Anpassung der angestammten oder einer vergleichbaren Tätigkeit sei da- her nicht notwendig (AB 81.2/8 f. Ziff. 4.7 f.). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, IV/21/273, Seite 8 medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch täti- gen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestell- ten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizini- sches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be- handelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpreta- tion entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3, 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5). 3.3 3.3.1 Das polydisziplinäre Medas-Gutachten vom 6. Oktober 2020 (AB 81.2) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweis- kräftige versicherungsexterne Expertise (vgl. vorne E. 3.2). Die darin ent- haltenen Feststellungen und Ausführungen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vor- akten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen getrof-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, IV/21/273, Seite 9 fen worden. Gestützt darauf sowie auf die zusätzlich veranlassten apparati- ven Abklärungen (vgl. dazu AB 81.6 f.) haben die Gutachter die medizini- schen Zusammenhänge einleuchtend und die daraus gezogenen Schluss- folgerungen zum Gesundheitszustand sowie zur medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründet dargestellt. Der psychiatrische Gutachter verneinte gestützt auf eine eingehende persönli- che Untersuchung des Beschwerdeführers und in Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen (fachfremden) Vorakten (vgl. insb. AB 81.5/18 ff.) das Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 81.5/20 f.) und attestierte eine uneingeschränkte Ar- beits- und Leistungsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht (AB 81.5/22 f.). Diese Beurteilung überzeugt sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der medizinisch-theoretischen Folgenabschätzung. Mangels eines erstellten psychischen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert kann auf ein struk- turiertes Beweisverfahren verzichtet werden (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 12. Dezember 2019, 8C_597/2019, E. 7.2.3 mit Hinwei- sen). Die Ergebnisse der einzelnen fachärztlichen Untersuchungen (AB 81.3-81.5) fanden sodann Eingang in die umfassende interdisziplinäre Konsensbeurteilung. Das Gutachten ist im Übrigen in sich widerspruchsfrei, schlüssig und überzeugend. 3.3.2 Die übrigen medizinischen Akten und insbesondere die verschiede- nen Berichte von Dr. med. F.________ und Prof. Dr. med. G.________ (vgl. etwa AB 22, 28, 34, 64) sind demgegenüber nicht geeignet, konkrete Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Medas-Gutachtens zu wecken. Die entsprechenden medizinischen Akten und namentlich auch die vorgenannten Verlaufsberichte waren den Gutachtern allesamt bekannt (vgl. AB 81.2/11 ff.) und sie setzten sich – soweit erforderlich – sowohl im Rahmen der jeweiligen Teilgutachten als auch anlässlich der Konsensbeur- teilung der zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit einlässlich und überzeugend begründet damit auseinander (vgl. AB 81.2/4 ff., 81.3/22 ff., 81.4/19 f., 81.5/18 ff.). Den Berichten sind sodann keine wichtigen Aspekte zu entnehmen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewür- digt geblieben wären. So vermochten Dr. med. F.________ und Prof. Dr. med. G.________ weder ein objektivierbares somatisches Korrelat noch eine schlüssige medizinische Erklärung für die von ihnen attestierte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, IV/21/273, Seite 10 Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit darzulegen (vgl. AB 81.2/6). Vielmehr basieren ihre Schlussfolgerungen letztlich auf fach- fremden sowie nicht leitliniengerecht erhobenen Befunden auf dem psych- iatrischen Gebiet (vgl. AB 81.5/19). Sie sind daher nicht geeignet, die um- fassenden und überzeugenden fachärztlichen Ausführungen im psychiatri- schen Teilgutachten (AB 81.5) in Frage zu stellen (vgl. Entscheid des BGer vom 15. November 2021, 9C_458/2021, E. 3.3 mit Hinweisen). Im Übrigen stützten sich die behandelnden Ärzte auf die unkritisch übernommenen Beschwerdeangaben (vgl. AB 81.2/6), ohne jedoch diese in irgendeiner Form zu plausibilisieren (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296), weshalb sie auch aus diesem Grund dem Medas-Gutachten nicht entgegenstehen. Daran vermag auch der im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegte Bericht vom 22. Juni 2021 (Beschwerdebeilage [BB] 7) zu einem weiteren MRI des Neurocraniums nichts zu ändern. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der besagte Bericht nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom
1. März 2021 (AB 92) datiert und damit grundsätzlich ausserhalb des in zeitlicher Hinsicht massgeblichen Sachverhalts liegt (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Sodann sind dem Bericht auch inhaltlich keine neuen bis anhin unberücksichtigt gebliebenen Befunde zu entnehmen. Zwar wurde darin – anders als in der MRI-Untersuchung im Rahmen der Begutachtung, wo keine Hinweise auf ein Adenom oder eine Hypophysenzyste gefunden wurden (vgl. AB 81.7/3) – unter anderem eine Zyste in der pars intermedia der Hypophyse festgehalten. Jedoch wurden diese Befunde im Vergleich zu den bildgebenden Untersuchungen von 2015, die den Gutachtern bekannt waren (vgl. AB 81.2/12), als grössensta- tionär beschrieben und auch ansonsten eine im Wesentlichen unveränderte bzw. normale Situation bestätigt. Ferner sind bildgebende Abklärungen zwar ein Mittel der Zusatzdiagnostik, die wichtigste Grundlage gutachterli- cher Schlussfolgerungen bildet jedoch die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. Entscheid des BGer vom 7. Juni 2021, 8C_138/2021, E. 4.2). Hierzu äus- sert sich das Medas-Gutachten denn auch umfassend (vgl. 81.2/4 ff., 81.3/22 ff., 81.4/18 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, IV/21/273, Seite 11 3.3.3 Was der Beschwerdeführer weiter gegen das Medas-Gutachten vorbringt, vermag ebenso keine Zweifel daran zu wecken: So ist das Me- das-Gutachten nicht bereits deshalb mangelhaft, wenn die Gutachter zu einer von den behandelnden Ärzten abweichenden diagnostischen Würdi- gung respektive Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gelangen. Vielmehr gehört es gerade zu den Pflichten der Gutachter, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurtei- lung abzugeben (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Dabei müssen die Gut- achter nicht explizit darlegen, wieso sie zu einer geringeren als der vormals angenommenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gekommen sind (Ent- scheid des BGer vom 2. Dezember 2021, 8C_632/2021, E. 5.2). Invaliden- versicherungsrechtlich kommt es zudem nicht in erster Linie auf die (ge- naue) Diagnose an, sondern darauf, welche Auswirkungen eine gesund- heitliche Störung mit ihrer Beschwerdesymptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hat (statt vieler: Entscheid des BGer vom 28. Mai 2019, 9C_867/2018, E. 5.2.1 in fine). Hierzu nahmen die Gutachter denn auch einlässlich und überzeugend begründet Stellung (vgl. AB 81.2/5 ff.). Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass zur von ihm beklagten verminderten Leistungsfähigkeit und den Erschöpfungszuständen keine spezifischen Tests durchgeführt worden seien. Den Gutachtern kommt in- des betreffend den Umfang der Abklärungen sowohl für die Wahl der Un- tersuchungsmethoden wie auch für den (allfälligen) Beizug weiterer Exper- ten ein grosser Ermessenspielraum zu (Entscheid des BGer vom 7. Sep- tember 2018, 9C_216/2018, E. 3.5 mit Hinweisen), da es grundsätzlich Sache der Gutachter ist, zu entscheiden, ob und welche Abklärungen so- wie Untersuchungen für eine umfassende Expertise notwendig sind (Ent- scheid des BGer vom 24. November 2020, 9C_593/2020, E. 4.1.1). Im Rahmen des Medas-Gutachtens erfolgten fachärztliche Untersuchungen in den Disziplinen Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie. Zusätzlich ver- anlassten die Gutachter ein EKG, einen Laborbefund und ein MRI des Ge- hirns (vgl. AB 81.2/1 f., 81.6, 81.7), liessen den Beschwerdeführer vor der Begutachtung einen umfangreichen Fragebogen ausfüllen (vgl. AB 81.8) und setzten sich mit den medizinischen Akten auseinander. Wenn die Gut- achter auf Basis dieser Grundlage auf noch weitergehende Abklärungen verzichteten, lag dies in ihrem pflichtgemässen Ermessen und ist nicht zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, IV/21/273, Seite 12 beanstanden. Soweit die vom Beschwerdeführer unter anderem geltend gemachte reduzierte Leistungsfähigkeit auf eine muskuläre Dekonditionie- rung zurückzuführen wäre (vgl. dazu etwa AB 47/2 f., 81.3/28), entfiele im Übrigen ein Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung be- reits deshalb, weil eine Dekonditionierung rechtsprechungsgemäss kein in der Invalidenversicherung versichertes Risiko darstellt (Entscheid des BGer vom 8. März 2021, 9C_755/2020, E. 5.1 mit Hinweisen). Schliesslich kann auch der vom Beschwerdeführer vertretenen These einer Einschränkung seines psycho-sozialen Verhaltens aufgrund der langjährigen bzw. chroni- schen Erkrankung nicht gefolgt werden. Denn ein entsprechender invalidi- sierender Gesundheitsschaden konnte im Medas-Gutachten vom 6. Okto- ber 2020 (AB 81.2/6 f.) trotz umfassender medizinischer Abklärungen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich nachgewiesen werden. 3.4 Zusammenfassend bildet das Medas-Gutachten vom 6. Oktober 2020 (AB 81.2) eine zuverlässige Grundlage für den zu beurteilenden me- dizinischen Sachverhalt. Dieser ist unter diesen Umständen umfassend abgeklärt und von zusätzlichen Beweismassnahmen sind keine neuen Er- kenntnisse zu erwarten, weshalb auf weitere Beweisvorkehrungen zu ver- zichten ist (antizipierte Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Gestützt auf das beweiskräftige Medas-Gutachten vom 6. Oktober 2020 (AB 81.2) bestand zumindest seit der Anmeldung zum Leistungsbezug im Oktober 2018 (AB 1) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
1. März 2021 (AB 92) kein invalidisierender Gesundheitsschaden mit daue- rhaftem Einfluss auf die funktionelle Leistungsfähigkeit. Der Beschwerde- führer hat folglich keinen Anspruch auf (Renten-)Leistungen der Invaliden- versicherung (vgl. vorne E. 2.2 und 2.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, IV/21/273, Seite 13 4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 1. März 2021 (AB 92) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Be- zahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, IV/21/273, Seite 14
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 273 IV MAK/ISD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Mai 2022 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 1. März 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, IV/21/273, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1977 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), Staatsangehöriger von ... und seit 2006 in der Schweiz wohnhaft, ist ge- lernter ... und seit Mai 2011 als Hausmann tätig. Im Oktober 2018 meldete er sich unter Hinweis auf Hypophysenadenome mit Hormonausfällen sowie Depressionen bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB traf Abklärungen, insbesondere holte sie ein vom 6. Okto- ber 2020 datierendes polydisziplinäres Gutachten der Medas B.________ (AB 81.2 [Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung]) ein. Gestützt darauf und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. AB 83, 89) wies die IVB das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 1. März 2021 (AB 92) mangels eines ausgewiesenen Gesundheitsschadens ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. April 2021 Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Neubeurteilung seines Leistungsanspruchs. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2021 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Neben den Verwaltungsakten und dem IV-Protokoll reichte die Beschwerdegegnerin zudem eine im Be- schwerdeverfahren eingeholte Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 31. Mai 2021 (AB 98) ein. Mit Eingabe vom 23. August 2020 (Postaufgabe) reichte der Beschwerde- führer weitere medizinische Unterlagen ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, IV/21/273, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. März 2021 (AB 92). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, IV/21/273, Seite 4 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die ange- fochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom
19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begrün- den, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikato- rischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, IV/21/273, Seite 5 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei den nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wer- den kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemes- sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode; aArt. 28a Abs. 2 IVG; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, IV/21/273, Seite 6 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin veranlasste zur Klärung des medizini- schen Sachverhaltes eine versicherungsexterne polydisziplinäre Begutach- tung des Beschwerdeführers durch die Medas B.________ (nachfolgend: Medas; AB 81.2 [Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung], AB 81.1 und 81.3- 81.8). Im Gutachten vom 6. Oktober 2020 (AB 81.2) stellten die Dres. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurolo- gie, D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und E.________, Facharzt für Neurologie, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit nannten sie eine arterielle Hypertonie (unter Therapie; Differentialdia- gnose: unerwünschte mineralocorticoide Wirkung des Hydrocortisons), eine aktenkundige Osteopenie (Differentialdiagnose: pharmakogen), ein akten- kundiges Hypophysenadenom mit partieller Hypophysenvorderlappen- Insuffizienz mit Gonadenunterfunktion (Substitution von Testosteron und Hydrocortison), eine anamnestische Visusminderung links, am ehesten konnatal und einen Fehlgebrauch von Benzodiazepinen sowie Benzodia- zepin-Analoga (AB 81.2/7). Der Beschwerdeführer habe in der Untersuchung vorrangig eine allgemei- ne Leistungsminderung mit einer Müdigkeit und einer allgemeinen reduzier- ten Belastbarkeit geschildert (AB 81.2/5). Für die beklagte Müdigkeit und Leistungsminderung hätten sich kein objektives somatisches oder psychi- atrisches Befundkorrelat und kein Korrelat in den Zusatzuntersuchungen (Labor, MRI Kopf) gefunden (AB 81.2/8 Ziff. 4.6). Die Indikatorenprüfung ergebe, dass anamnestisch sowie anhand der erhobenen Befunde die Selbstständigkeit, die Selbstversorgungsfähigkeit, die soziale Integration und die Aktivität erhalten seien. Der Beschwerdeführer besorge den Haus- halt, fahre Auto, gehe Interessen (z.B. ...) nach und habe im September 2019 ... . Die Indikatoren würden mithin die Annahme einer Arbeitsfähigkeit stützen. Die aktenkundige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stelle weitge- hend auf psychiatrische Diagnosen ohne fachpsychiatrische Bestätigung ab. Die erfolgende Medikation mit zwei Suchtmitteln in nicht leitlinienge- rechter Verordnung sei geeignet, zu subjektiven Beschwerden wie einer Müdigkeit und subjektiver Leistungsminderung zu führen und sei revidier-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, IV/21/273, Seite 7 bar. Ein depressives Syndrom liege ausweislich des aktuellen psychiatri- schen Befundes nach AMDP nicht (respektive zumindest nicht mehr) vor. Eine namhafte endokrine Störung sei angesichts des Laborbefundes und der fehlenden klinischen Zeichen einer beeinträchtigten Vigilanz nicht wahrscheinlich. Auch liege im aktuellen MRI des Kopfes keine hypophysäre Raumforderung (kein solider Tumor, keine Zyste) vor, mithin sei die akten- kundige Annahme nicht gestützt. Der Beschwerdeführer lehne die empfoh- lene psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung ab, was die Annah- men einer psychiatrischen Störungsgenese sowie einer psychiatrisch be- gründeten Minderung der Arbeitsfähigkeit nicht stütze. Die somatischen Bewerter (gemeint wohl: Behandler) Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Endokrinologie-Diabetologie, und Prof. Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kar- diologie, stellten in ihren Einschätzungen auf eine fachfremde (psychiatri- sche) Annahme und den subjektiven Vortrag ab, könnten aber weder einen objektivierenden psychiatrischen Befund noch eine schlüssige somatische Erklärung der Beschwerden anbieten. Ihre Bewertung erscheine versiche- rungsmedizinisch nicht ausreichend. Eine fortbestehende namhafte endo- krine Störung sei angesichts der Substitutionsmedikation und der weiteren Laborbefunde nicht plausibel. Allenfalls könne noch eine Fehlmedikation mit zwei Suchtmitteln als mögliche und reversible Ursache der subjektiven Müdigkeit und Leistungsminderung erwogen werden. Das Labor belege hier jedoch auch nicht einen den anamnestischen Angaben entsprechen- den Konsum (AB 81.2/6). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit aktuell uneinge- schränkt arbeitsfähig. Auch rückblickend lasse sich keine die Arbeitsfähig- keit mindernde dauerhafte/invalidisierende Gesundheitsstörung anhand objektiver klinischer Störungsbefunde oder der Aktendaten attestieren. Eine Anpassung der angestammten oder einer vergleichbaren Tätigkeit sei da- her nicht notwendig (AB 81.2/8 f. Ziff. 4.7 f.). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, IV/21/273, Seite 8 medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch täti- gen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestell- ten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizini- sches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be- handelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpreta- tion entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3, 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5). 3.3 3.3.1 Das polydisziplinäre Medas-Gutachten vom 6. Oktober 2020 (AB 81.2) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweis- kräftige versicherungsexterne Expertise (vgl. vorne E. 3.2). Die darin ent- haltenen Feststellungen und Ausführungen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vor- akten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen getrof-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, IV/21/273, Seite 9 fen worden. Gestützt darauf sowie auf die zusätzlich veranlassten apparati- ven Abklärungen (vgl. dazu AB 81.6 f.) haben die Gutachter die medizini- schen Zusammenhänge einleuchtend und die daraus gezogenen Schluss- folgerungen zum Gesundheitszustand sowie zur medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründet dargestellt. Der psychiatrische Gutachter verneinte gestützt auf eine eingehende persönli- che Untersuchung des Beschwerdeführers und in Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen (fachfremden) Vorakten (vgl. insb. AB 81.5/18 ff.) das Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 81.5/20 f.) und attestierte eine uneingeschränkte Ar- beits- und Leistungsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht (AB 81.5/22 f.). Diese Beurteilung überzeugt sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der medizinisch-theoretischen Folgenabschätzung. Mangels eines erstellten psychischen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert kann auf ein struk- turiertes Beweisverfahren verzichtet werden (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 12. Dezember 2019, 8C_597/2019, E. 7.2.3 mit Hinwei- sen). Die Ergebnisse der einzelnen fachärztlichen Untersuchungen (AB 81.3-81.5) fanden sodann Eingang in die umfassende interdisziplinäre Konsensbeurteilung. Das Gutachten ist im Übrigen in sich widerspruchsfrei, schlüssig und überzeugend. 3.3.2 Die übrigen medizinischen Akten und insbesondere die verschiede- nen Berichte von Dr. med. F.________ und Prof. Dr. med. G.________ (vgl. etwa AB 22, 28, 34, 64) sind demgegenüber nicht geeignet, konkrete Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Medas-Gutachtens zu wecken. Die entsprechenden medizinischen Akten und namentlich auch die vorgenannten Verlaufsberichte waren den Gutachtern allesamt bekannt (vgl. AB 81.2/11 ff.) und sie setzten sich – soweit erforderlich – sowohl im Rahmen der jeweiligen Teilgutachten als auch anlässlich der Konsensbeur- teilung der zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit einlässlich und überzeugend begründet damit auseinander (vgl. AB 81.2/4 ff., 81.3/22 ff., 81.4/19 f., 81.5/18 ff.). Den Berichten sind sodann keine wichtigen Aspekte zu entnehmen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewür- digt geblieben wären. So vermochten Dr. med. F.________ und Prof. Dr. med. G.________ weder ein objektivierbares somatisches Korrelat noch eine schlüssige medizinische Erklärung für die von ihnen attestierte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, IV/21/273, Seite 10 Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit darzulegen (vgl. AB 81.2/6). Vielmehr basieren ihre Schlussfolgerungen letztlich auf fach- fremden sowie nicht leitliniengerecht erhobenen Befunden auf dem psych- iatrischen Gebiet (vgl. AB 81.5/19). Sie sind daher nicht geeignet, die um- fassenden und überzeugenden fachärztlichen Ausführungen im psychiatri- schen Teilgutachten (AB 81.5) in Frage zu stellen (vgl. Entscheid des BGer vom 15. November 2021, 9C_458/2021, E. 3.3 mit Hinweisen). Im Übrigen stützten sich die behandelnden Ärzte auf die unkritisch übernommenen Beschwerdeangaben (vgl. AB 81.2/6), ohne jedoch diese in irgendeiner Form zu plausibilisieren (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296), weshalb sie auch aus diesem Grund dem Medas-Gutachten nicht entgegenstehen. Daran vermag auch der im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegte Bericht vom 22. Juni 2021 (Beschwerdebeilage [BB] 7) zu einem weiteren MRI des Neurocraniums nichts zu ändern. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der besagte Bericht nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom
1. März 2021 (AB 92) datiert und damit grundsätzlich ausserhalb des in zeitlicher Hinsicht massgeblichen Sachverhalts liegt (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Sodann sind dem Bericht auch inhaltlich keine neuen bis anhin unberücksichtigt gebliebenen Befunde zu entnehmen. Zwar wurde darin – anders als in der MRI-Untersuchung im Rahmen der Begutachtung, wo keine Hinweise auf ein Adenom oder eine Hypophysenzyste gefunden wurden (vgl. AB 81.7/3) – unter anderem eine Zyste in der pars intermedia der Hypophyse festgehalten. Jedoch wurden diese Befunde im Vergleich zu den bildgebenden Untersuchungen von 2015, die den Gutachtern bekannt waren (vgl. AB 81.2/12), als grössensta- tionär beschrieben und auch ansonsten eine im Wesentlichen unveränderte bzw. normale Situation bestätigt. Ferner sind bildgebende Abklärungen zwar ein Mittel der Zusatzdiagnostik, die wichtigste Grundlage gutachterli- cher Schlussfolgerungen bildet jedoch die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. Entscheid des BGer vom 7. Juni 2021, 8C_138/2021, E. 4.2). Hierzu äus- sert sich das Medas-Gutachten denn auch umfassend (vgl. 81.2/4 ff., 81.3/22 ff., 81.4/18 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, IV/21/273, Seite 11 3.3.3 Was der Beschwerdeführer weiter gegen das Medas-Gutachten vorbringt, vermag ebenso keine Zweifel daran zu wecken: So ist das Me- das-Gutachten nicht bereits deshalb mangelhaft, wenn die Gutachter zu einer von den behandelnden Ärzten abweichenden diagnostischen Würdi- gung respektive Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gelangen. Vielmehr gehört es gerade zu den Pflichten der Gutachter, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurtei- lung abzugeben (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Dabei müssen die Gut- achter nicht explizit darlegen, wieso sie zu einer geringeren als der vormals angenommenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gekommen sind (Ent- scheid des BGer vom 2. Dezember 2021, 8C_632/2021, E. 5.2). Invaliden- versicherungsrechtlich kommt es zudem nicht in erster Linie auf die (ge- naue) Diagnose an, sondern darauf, welche Auswirkungen eine gesund- heitliche Störung mit ihrer Beschwerdesymptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hat (statt vieler: Entscheid des BGer vom 28. Mai 2019, 9C_867/2018, E. 5.2.1 in fine). Hierzu nahmen die Gutachter denn auch einlässlich und überzeugend begründet Stellung (vgl. AB 81.2/5 ff.). Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass zur von ihm beklagten verminderten Leistungsfähigkeit und den Erschöpfungszuständen keine spezifischen Tests durchgeführt worden seien. Den Gutachtern kommt in- des betreffend den Umfang der Abklärungen sowohl für die Wahl der Un- tersuchungsmethoden wie auch für den (allfälligen) Beizug weiterer Exper- ten ein grosser Ermessenspielraum zu (Entscheid des BGer vom 7. Sep- tember 2018, 9C_216/2018, E. 3.5 mit Hinweisen), da es grundsätzlich Sache der Gutachter ist, zu entscheiden, ob und welche Abklärungen so- wie Untersuchungen für eine umfassende Expertise notwendig sind (Ent- scheid des BGer vom 24. November 2020, 9C_593/2020, E. 4.1.1). Im Rahmen des Medas-Gutachtens erfolgten fachärztliche Untersuchungen in den Disziplinen Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie. Zusätzlich ver- anlassten die Gutachter ein EKG, einen Laborbefund und ein MRI des Ge- hirns (vgl. AB 81.2/1 f., 81.6, 81.7), liessen den Beschwerdeführer vor der Begutachtung einen umfangreichen Fragebogen ausfüllen (vgl. AB 81.8) und setzten sich mit den medizinischen Akten auseinander. Wenn die Gut- achter auf Basis dieser Grundlage auf noch weitergehende Abklärungen verzichteten, lag dies in ihrem pflichtgemässen Ermessen und ist nicht zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, IV/21/273, Seite 12 beanstanden. Soweit die vom Beschwerdeführer unter anderem geltend gemachte reduzierte Leistungsfähigkeit auf eine muskuläre Dekonditionie- rung zurückzuführen wäre (vgl. dazu etwa AB 47/2 f., 81.3/28), entfiele im Übrigen ein Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung be- reits deshalb, weil eine Dekonditionierung rechtsprechungsgemäss kein in der Invalidenversicherung versichertes Risiko darstellt (Entscheid des BGer vom 8. März 2021, 9C_755/2020, E. 5.1 mit Hinweisen). Schliesslich kann auch der vom Beschwerdeführer vertretenen These einer Einschränkung seines psycho-sozialen Verhaltens aufgrund der langjährigen bzw. chroni- schen Erkrankung nicht gefolgt werden. Denn ein entsprechender invalidi- sierender Gesundheitsschaden konnte im Medas-Gutachten vom 6. Okto- ber 2020 (AB 81.2/6 f.) trotz umfassender medizinischer Abklärungen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich nachgewiesen werden. 3.4 Zusammenfassend bildet das Medas-Gutachten vom 6. Oktober 2020 (AB 81.2) eine zuverlässige Grundlage für den zu beurteilenden me- dizinischen Sachverhalt. Dieser ist unter diesen Umständen umfassend abgeklärt und von zusätzlichen Beweismassnahmen sind keine neuen Er- kenntnisse zu erwarten, weshalb auf weitere Beweisvorkehrungen zu ver- zichten ist (antizipierte Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Gestützt auf das beweiskräftige Medas-Gutachten vom 6. Oktober 2020 (AB 81.2) bestand zumindest seit der Anmeldung zum Leistungsbezug im Oktober 2018 (AB 1) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
1. März 2021 (AB 92) kein invalidisierender Gesundheitsschaden mit daue- rhaftem Einfluss auf die funktionelle Leistungsfähigkeit. Der Beschwerde- führer hat folglich keinen Anspruch auf (Renten-)Leistungen der Invaliden- versicherung (vgl. vorne E. 2.2 und 2.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, IV/21/273, Seite 13 4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 1. März 2021 (AB 92) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Be- zahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, IV/21/273, Seite 14 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.