Verfügung vom 25. Februar 2021
Sachverhalt
A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Juli 2019 unter Hinweis auf seit einer Operation an der Wirbelsäule im Juli 2016 bestehende Schmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwort- beilage [AB] 1). Im Rahmen der erwerblichen und medizinischen Erhebun- gen liess die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) insbesondere einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 9. Juli 2020 (AB 32) sowie einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 19. Novem- ber 2020 (AB 35) einholen. Mit Vorbescheid vom 25. November 2020 (AB 36) stellte sie bei einem nach Massgabe der gemischten Methode (12 % erwerblicher Bereich und 88 % Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad von 14 % die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht. Auf dagegen erhobenen Einwand (AB 37, 39) hin holte die IVB eine weitere Stellung- nahme des RAD (vom 30. Dezember 2020; AB 41) sowie des Bereichs Abklärungen (vom 23. Februar 2021; AB 43) ein. Am 25. Februar 2021 verfügte sie wie vorbescheidweise angekündigt (AB 44). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 12. April 2021 Beschwerde. Sie lässt die folgenden Anträ- ge stellen: • Die Verfügung vom 25. Februar 2021 sei aufzuheben. • Es sei festzustellen, dass die Invaliditätsbemessung bei der Be- schwerdeführerin über die gemischte Methode zu bestimmen ist, un- ter Berücksichtigung eines Erwerbsanteils von 80 %. • Die nach Eintritt der Invalidität verbleibende Resterwerbsfähigkeit sei über ein gerichtliches polydisziplinäres Gutachten abzuklären. • Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/264, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2021 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. Februar 2021 (AB 44). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/264, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versi- cherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbe- reich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbe- reich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/264, Seite 5 sen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Er- werbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Dabei sind Validen- und In- valideneinkommen auf der Grundlage einer hypothetischen Vollzeittätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufga- benbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versi- cherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/264, Seite 6 3.1.1 Dr. med. C.________, Fachärztin für Neurochirurgie, Spital D.________, diagnostizierte im Bericht vom 3. Februar 2020 (AB 21) neur- opathische Schmerzen seit der Operation im Jahre 2016 (Spornabtragung BWK 2/3 links über eine Hemilaminektomie bei spontaner intrakranieller Hypotension [vgl. hierzu den Operationsbericht vom 8. September 2016; AB 29/32-33]). Seither leide die Beschwerdeführerin an brennenden Schmerzen auf dem linken Schulterblatt. Die Behandlerin konnte keine genauen Angaben zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit machen, führte aber aus, die Arbeitsfähigkeit sei von den weiteren Kontrollen und der Schmerzeinstellung abhängig. 3.1.2 Der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht vom 9. Juli 2020 (AB 32) die Diagnosen eines neuropathischen Schmerz- syndroms, chronisch, komplex, linkes Schulterblatt und Wirbelsäule, sowie einer spontanen intrakraniellen Hypotension bei duraperforierendem Kno- chensporn BWK 2/3. Die bisherige Tätigkeit als … könne nur noch insoweit ausgeübt werden, als das folgende Zumutbarkeitsprofil konsequent berücksichtigt werde: Zumutbar seien körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeiten, wobei Zwangshaltungen des Oberkörpers (z. B. längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sit- zend), Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers, Rotation des Oberkörpers im Sitzen bzw. Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbeiten, das Besteigen von Leitern, repetitives Kau- ern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung, repetitive, stereotype Bewegungsabläufe im Bereich der LWS sowie unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen zu vermeiden seien. In Ausnahmefällen und in nicht repetitiver Weise könnten Gewichte von 10 kg bis 15 kg geho- ben und getragen werden. Dieses Zumutbarkeitsprofil gelte seit dem
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Sodann sind die Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt zu prüfen (E. 2.3 hiervor).
E. 6.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2).
E. 6.3 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 19. November 2020 (AB 35) samt ergänzender Stellungnahme vom 23. Februar 2021 (AB 43) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung (E. 6.2 hiervor) und ist damit beweiskräftig. Die Feststellungen der fachkundigen Abklärungsperson ba- sieren auf eigenen, vor Ort und in Anwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführten Erhebungen und berücksichtigen die vom RAD-Arzt festge- stellten gesundheitlichen Einschränkungen resp. das festgelegte Zumut- barkeitsprofil. Der Abklärungsbericht ist zudem hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsbereiche ausreichend detailliert und den Einschränkungen sowie den Angaben der Beschwerdeführerin wurde angemessen Rech- nung getragen (AB 35/7-10 Ziff. 7.2). Insbesondere berücksichtigte die Ab- klärungsperson die rechtsprechungsgemäss im Rahmen der Schadenmin- derungspflicht zumutbare Mithilfe des Ehemannes bei den anfallenden Ar- beiten (vgl. hierzu BGE 141 V 642 E. 4.3 S. 648, 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5). Feststellbare Fehleinschätzungen, wel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/264, Seite 14 che ein Abweichen vom Abklärungsbericht rechtfertigen würden, sind we- der ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Damit ist im Aufga- benbereich Haushalt von einer Einschränkung von 13.7 % (AB 35/10 Ziff. 7.2) bzw. gewichtet von 2.74 % (13.7 % x 0.2 [vgl. E. 4.3 hiervor]) aus- zugehen. 7. Nach dem Dargelegten besteht bei einer Einschränkung im erwerblichen Bereich von 12.10 % (E. 5.6 hiervor) sowie einer solchen im Haushalt von 2.74 % (E. 6.3 hiervor) ein rentenausschliessender (E. 2.2 hiervor) Invali- ditätsgrad von gerundet 15 % (12.10 % + 2.74 %; vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). Dem- nach ist die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2021 (AB 44) im Ergebnis so oder anders nicht zu beanstanden, womit die dagegen erho- bene Beschwerde abzuweisen ist. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Diese werden dem geleis- teten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 8.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/264, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 16 Januar 2020 (Kontrolle Spital D.________), wobei die Arbeit ganztags während 8.5 Stunden und ohne zusätzliche Leistungsminderung verrichtet werden könne. 3.1.3 Dr. med. F.________, Fachärztin für Anästhesiologie, Spital G.________ AG, diagnostizierte im Bericht vom 14. Dezember 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/264, Seite 7 (AB 39) ein postoperatives neuropathisches Schmerzsyndrom des linken Schulterblattes. Die gesundheitlichen Einschränkungen erlaubten keine schweren Arbeiten, was für eine …, die alleine an den Arbeitsorten tätig sei, kaum möglich sei. Momentan sei eine Arbeitsfähigkeit von 86 % aus ärztlicher Sicht sicher nicht möglich. 3.1.4 In einem weiteren Bericht vom 30. Dezember 2020 (AB 41) hielt der RAD-Arzt Dr. med. E.________ fest, mit dem Bericht von Dr. med. F.________ vom 14. Dezember 2020 ergäben sich keine Widersprüche zu seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2020 und der dort attestierten Arbeits- fähigkeit in ideal leidensangepassten Tätigkeiten. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/264, Seite 8 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung (AB 44) massgeblich auf die Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. E.________ vom 9. Juli 2020 (AB 32) und 30. Dezember 2020 (AB 41). Diese erfüllen die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbringen vollen Beweis. Die Einschätzungen er- fassen den gesamten massgebenden Sachverhalt und stützen sich auf einen lückenlosen fachärztlichen Untersuchungsbefund, welcher ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und den aktuellen Gesundheits- zustand erlaubt, sodass sich der RAD-Arzt ein zuverlässiges Bild der medi- zinischen Situation und deren Auswirkung auf die funktionelle Leistungs- fähigkeit machen konnte. Unter diesen Umständen durfte er auf eine eige- ne persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin verzichten (vgl. SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Ebenso erübrigt sich angesichts der vorlie- gend beweiskräftigen versicherungsmedizinischen Beurteilungen in antizi- pierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) der Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens durch die Beschwerdegegnerin (BGE 123 V 175 E. 3d S. 176, 122 V 157 E. 2c S. 165), das vorliegend der Einholung eines beschwerdeweise beantragten Gerichtsgutachtens (Be- schwerde S. 2 Ziff. I.3) ohnehin vorginge. Nach mehreren operativen Eingriffen, zuletzt im Dezember 2019 (AB 29/1- 4, 29/8-9) und Juni 2020 (AB 33) aktenkundig, konnte die Behandlerin des Spitals D.________ im Februar 2020 zunächst keine Angaben zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit machen (AB 21/2). Übereinstimmend mit der Ein- schätzung des RAD-Arztes (vgl. AB 32/7) führte Dr. med. F.________, Spi- tal G.________ AG, am 14. Dezember 2020 aus, dass keine schweren Arbeiten möglich seien (AB 39/2). Zur Arbeitsfähigkeit in einer entspre- chend angepassten Tätigkeit machte die Behandlerin keine Angaben, son- dern sie führte lediglich pauschal aus, im Moment sei eine Arbeitsfähigkeit von 86 % – was offenbar auf den im Vorbescheid (AB 36) festgehaltenen Invaliditätsgrad Bezug nimmt – aus ärztlicher Sicht sicher nicht möglich. Diese Einschätzung ist nicht geeignet, das detailliert abgefasste Zumutbar- keitsprofil des RAD-Arztes in Zweifel zu ziehen. Denn dem Bericht von Dr. med. F.________ kommt schliesslich auch aufgrund ihrer direkten Betrof- fenheit als Behandlerin verminderter Beweiswert zu, hat das Gericht doch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/264, Seite 9 der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; Entscheid des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3; Entscheid des BGer vom 14. Oktober 2020, 8C_515/2020, E. 4.2.3). Soweit die Beschwerdefüh- rerin geltend macht, allenfalls auch an einem psychischen Gesundheits- schaden zu leiden (Beschwerde S. 6 Ziff. III.8), ist festzuhalten, dass die Akten keine Hinweise auf eine derartige Annahme enthalten. Insbesondere liegen keine diesbezüglichen fachärztlichen Berichte vor. 3.4 Nach dem Ausgeführten ist mit Blick auf die überzeugend und nachvollziehbar abgefasste Beurteilung von Dr. med. E.________ erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 16. Januar 2020 in einer entspre- chend dem Zumutbarkeitsprofil angepassten körperlich leichten bis aus- nahmsweise mittelschweren Tätigkeit ganztags ohne zusätzliche Leis- tungsminderung arbeitsfähig ist (AB 32/7, 41/2). Medizinisch hinreichend begründete, anderslautende Einschätzungen liegen nicht vor. 4. 4.1 Umstritten ist weiter der Status, d.h. die Frage, in welchem zeitli- chen Umfang die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchti- gung erwerbstätig wäre. Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 19. November 2020 (AB 35) sowie die ergänzende Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom
23. Februar 2021 (AB 43) von einem Status von 12 % erwerblicher Bereich und 88 % Haushalt ausgeht (AB 44/2), macht die Beschwerdeführerin gel- tend, dass sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % ausüben würde (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I.2, S. 3 Ziff. III.3 und S. 5- 6 Ziff. III.7-III.8). 4.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/264, Seite 10 bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer ande- ren Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betäti- gungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine ge- sundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Ent- scheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei- gungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Si- tuation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhält- nissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall aus- geübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). 4.3 Die Frage des genauen Status kann vorliegend offenbleiben: Selbst wenn mit der Beschwerdeführerin von einem Status von 80 % erwerblicher Bereich und 20 % Haushalt ausgegangen wird, resultiert in Anwendung der gemischten Methode (vgl. E. 2.3 hiervor) kein rentenbegründender Invali- ditätsgrad (vgl. E. 5 ff. hiernach).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/264, Seite 11 5. 5.1 Zunächst ist die Einschränkung im Erwerbsbereich nach der allge- meinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (E. 2.3 hier- vor). 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf je- doch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). 5.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). 5.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Mit Blick auf die Leistungsanmeldung vom Juli 2019 (AB 1) ist der frühestmögliche Beginn des Rentenanspruchs auf Januar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/264, Seite 12 2020 festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 IVG). Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war zu diesem Zeitpunkt bereits erfüllt, womit der Einkom- mensvergleich auf das Jahr 2020 hin durchzuführen ist. 5.5 Unbestritten und erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin die bishe- rigen Tätigkeiten als … aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste (AB 35/3 Ziff. 3.2) und im Gesundheitsfall weiterhin in diesem Bereich er- werbstätig wäre. Da indessen das zuletzt erzielte Einkommen nicht hinrei- chend genau ermittelt werden kann, ist von statistischen Werten im Pflege- bereich auszugehen. Gestützt auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Ziff. 86-88, Gesundheits- und Sozialwesen, Frauen, Kompetenzniveau 2 (Fr. 5'170.--), resultiert aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübliche Ar- beitszeit (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 86- 88, Gesundheits- und Sozialwesen, 2020) sowie den Nominallohnindex im Jahr 2020 (Nominallohnindex, Frauen 2016-2020, Ziff. 86-88, Gesund- heitswesen, Heime und Sozialwesen, Werte 2018 und 2020) ein Validen- einkommen von Fr. 65'637.30 (Fr. 5'170.-- x 12 / 40 x 41.5 / 101.3 x 103.3). Da die Beschwerdeführerin die ihr verbliebene vollständige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.4 hiervor) nicht verwertet, ist das Invalideneinkommen ebenfalls anhand statistischer Werte zu bestimmen. Ausgehend von der LSE 2018, Tabelle TA1, Total, Kompe- tenzniveau 1, Frauen (Fr. 4'371.--), resultiert aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2020) sowie den Nominallohnindex im Jahr 2020 (Nominallohnindex, Frauen 2016-2020, Total, Werte 2018 und
2020) ein massgeblicher Betrag von Fr. 55'702.80 (Fr. 4'371.-- x 12 / 40 x 41.7 / 101.7 x 103.6). Ein Tabellenlohnabzug ist hier mit der vollständigen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht vorzu- nehmen (vgl. zur Kürzung von Tabellenlöhnen BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 5.6 Bei Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert eine erwerbliche Einschränkung von 15.13 % ([Fr. 65'637.30 ./. Fr. 55'702.80] x 100 / Fr. 65'637.30), was einer gewichteten Einschränkung von 12.10 % (15.13 % x 0.8 [vgl. E. 4.3 hiervor]) entspricht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/264, Seite 13 6.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 264 IV KNB/SCM/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. August 2021 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 25. Februar 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/264, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Juli 2019 unter Hinweis auf seit einer Operation an der Wirbelsäule im Juli 2016 bestehende Schmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwort- beilage [AB] 1). Im Rahmen der erwerblichen und medizinischen Erhebun- gen liess die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) insbesondere einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 9. Juli 2020 (AB 32) sowie einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 19. Novem- ber 2020 (AB 35) einholen. Mit Vorbescheid vom 25. November 2020 (AB 36) stellte sie bei einem nach Massgabe der gemischten Methode (12 % erwerblicher Bereich und 88 % Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad von 14 % die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht. Auf dagegen erhobenen Einwand (AB 37, 39) hin holte die IVB eine weitere Stellung- nahme des RAD (vom 30. Dezember 2020; AB 41) sowie des Bereichs Abklärungen (vom 23. Februar 2021; AB 43) ein. Am 25. Februar 2021 verfügte sie wie vorbescheidweise angekündigt (AB 44). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 12. April 2021 Beschwerde. Sie lässt die folgenden Anträ- ge stellen: • Die Verfügung vom 25. Februar 2021 sei aufzuheben. • Es sei festzustellen, dass die Invaliditätsbemessung bei der Be- schwerdeführerin über die gemischte Methode zu bestimmen ist, un- ter Berücksichtigung eines Erwerbsanteils von 80 %. • Die nach Eintritt der Invalidität verbleibende Resterwerbsfähigkeit sei über ein gerichtliches polydisziplinäres Gutachten abzuklären. • Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/264, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2021 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. Februar 2021 (AB 44). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/264, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versi- cherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbe- reich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbe- reich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/264, Seite 5 sen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Er- werbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Dabei sind Validen- und In- valideneinkommen auf der Grundlage einer hypothetischen Vollzeittätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufga- benbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versi- cherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/264, Seite 6 3.1.1 Dr. med. C.________, Fachärztin für Neurochirurgie, Spital D.________, diagnostizierte im Bericht vom 3. Februar 2020 (AB 21) neur- opathische Schmerzen seit der Operation im Jahre 2016 (Spornabtragung BWK 2/3 links über eine Hemilaminektomie bei spontaner intrakranieller Hypotension [vgl. hierzu den Operationsbericht vom 8. September 2016; AB 29/32-33]). Seither leide die Beschwerdeführerin an brennenden Schmerzen auf dem linken Schulterblatt. Die Behandlerin konnte keine genauen Angaben zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit machen, führte aber aus, die Arbeitsfähigkeit sei von den weiteren Kontrollen und der Schmerzeinstellung abhängig. 3.1.2 Der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht vom 9. Juli 2020 (AB 32) die Diagnosen eines neuropathischen Schmerz- syndroms, chronisch, komplex, linkes Schulterblatt und Wirbelsäule, sowie einer spontanen intrakraniellen Hypotension bei duraperforierendem Kno- chensporn BWK 2/3. Die bisherige Tätigkeit als … könne nur noch insoweit ausgeübt werden, als das folgende Zumutbarkeitsprofil konsequent berücksichtigt werde: Zumutbar seien körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeiten, wobei Zwangshaltungen des Oberkörpers (z. B. längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sit- zend), Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers, Rotation des Oberkörpers im Sitzen bzw. Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbeiten, das Besteigen von Leitern, repetitives Kau- ern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung, repetitive, stereotype Bewegungsabläufe im Bereich der LWS sowie unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen zu vermeiden seien. In Ausnahmefällen und in nicht repetitiver Weise könnten Gewichte von 10 kg bis 15 kg geho- ben und getragen werden. Dieses Zumutbarkeitsprofil gelte seit dem
16. Januar 2020 (Kontrolle Spital D.________), wobei die Arbeit ganztags während 8.5 Stunden und ohne zusätzliche Leistungsminderung verrichtet werden könne. 3.1.3 Dr. med. F.________, Fachärztin für Anästhesiologie, Spital G.________ AG, diagnostizierte im Bericht vom 14. Dezember 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/264, Seite 7 (AB 39) ein postoperatives neuropathisches Schmerzsyndrom des linken Schulterblattes. Die gesundheitlichen Einschränkungen erlaubten keine schweren Arbeiten, was für eine …, die alleine an den Arbeitsorten tätig sei, kaum möglich sei. Momentan sei eine Arbeitsfähigkeit von 86 % aus ärztlicher Sicht sicher nicht möglich. 3.1.4 In einem weiteren Bericht vom 30. Dezember 2020 (AB 41) hielt der RAD-Arzt Dr. med. E.________ fest, mit dem Bericht von Dr. med. F.________ vom 14. Dezember 2020 ergäben sich keine Widersprüche zu seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2020 und der dort attestierten Arbeits- fähigkeit in ideal leidensangepassten Tätigkeiten. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/264, Seite 8 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung (AB 44) massgeblich auf die Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. E.________ vom 9. Juli 2020 (AB 32) und 30. Dezember 2020 (AB 41). Diese erfüllen die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbringen vollen Beweis. Die Einschätzungen er- fassen den gesamten massgebenden Sachverhalt und stützen sich auf einen lückenlosen fachärztlichen Untersuchungsbefund, welcher ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und den aktuellen Gesundheits- zustand erlaubt, sodass sich der RAD-Arzt ein zuverlässiges Bild der medi- zinischen Situation und deren Auswirkung auf die funktionelle Leistungs- fähigkeit machen konnte. Unter diesen Umständen durfte er auf eine eige- ne persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin verzichten (vgl. SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Ebenso erübrigt sich angesichts der vorlie- gend beweiskräftigen versicherungsmedizinischen Beurteilungen in antizi- pierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) der Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens durch die Beschwerdegegnerin (BGE 123 V 175 E. 3d S. 176, 122 V 157 E. 2c S. 165), das vorliegend der Einholung eines beschwerdeweise beantragten Gerichtsgutachtens (Be- schwerde S. 2 Ziff. I.3) ohnehin vorginge. Nach mehreren operativen Eingriffen, zuletzt im Dezember 2019 (AB 29/1- 4, 29/8-9) und Juni 2020 (AB 33) aktenkundig, konnte die Behandlerin des Spitals D.________ im Februar 2020 zunächst keine Angaben zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit machen (AB 21/2). Übereinstimmend mit der Ein- schätzung des RAD-Arztes (vgl. AB 32/7) führte Dr. med. F.________, Spi- tal G.________ AG, am 14. Dezember 2020 aus, dass keine schweren Arbeiten möglich seien (AB 39/2). Zur Arbeitsfähigkeit in einer entspre- chend angepassten Tätigkeit machte die Behandlerin keine Angaben, son- dern sie führte lediglich pauschal aus, im Moment sei eine Arbeitsfähigkeit von 86 % – was offenbar auf den im Vorbescheid (AB 36) festgehaltenen Invaliditätsgrad Bezug nimmt – aus ärztlicher Sicht sicher nicht möglich. Diese Einschätzung ist nicht geeignet, das detailliert abgefasste Zumutbar- keitsprofil des RAD-Arztes in Zweifel zu ziehen. Denn dem Bericht von Dr. med. F.________ kommt schliesslich auch aufgrund ihrer direkten Betrof- fenheit als Behandlerin verminderter Beweiswert zu, hat das Gericht doch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/264, Seite 9 der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; Entscheid des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3; Entscheid des BGer vom 14. Oktober 2020, 8C_515/2020, E. 4.2.3). Soweit die Beschwerdefüh- rerin geltend macht, allenfalls auch an einem psychischen Gesundheits- schaden zu leiden (Beschwerde S. 6 Ziff. III.8), ist festzuhalten, dass die Akten keine Hinweise auf eine derartige Annahme enthalten. Insbesondere liegen keine diesbezüglichen fachärztlichen Berichte vor. 3.4 Nach dem Ausgeführten ist mit Blick auf die überzeugend und nachvollziehbar abgefasste Beurteilung von Dr. med. E.________ erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 16. Januar 2020 in einer entspre- chend dem Zumutbarkeitsprofil angepassten körperlich leichten bis aus- nahmsweise mittelschweren Tätigkeit ganztags ohne zusätzliche Leis- tungsminderung arbeitsfähig ist (AB 32/7, 41/2). Medizinisch hinreichend begründete, anderslautende Einschätzungen liegen nicht vor. 4. 4.1 Umstritten ist weiter der Status, d.h. die Frage, in welchem zeitli- chen Umfang die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchti- gung erwerbstätig wäre. Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 19. November 2020 (AB 35) sowie die ergänzende Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom
23. Februar 2021 (AB 43) von einem Status von 12 % erwerblicher Bereich und 88 % Haushalt ausgeht (AB 44/2), macht die Beschwerdeführerin gel- tend, dass sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % ausüben würde (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I.2, S. 3 Ziff. III.3 und S. 5- 6 Ziff. III.7-III.8). 4.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/264, Seite 10 bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer ande- ren Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betäti- gungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine ge- sundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Ent- scheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei- gungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Si- tuation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhält- nissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall aus- geübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). 4.3 Die Frage des genauen Status kann vorliegend offenbleiben: Selbst wenn mit der Beschwerdeführerin von einem Status von 80 % erwerblicher Bereich und 20 % Haushalt ausgegangen wird, resultiert in Anwendung der gemischten Methode (vgl. E. 2.3 hiervor) kein rentenbegründender Invali- ditätsgrad (vgl. E. 5 ff. hiernach).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/264, Seite 11 5. 5.1 Zunächst ist die Einschränkung im Erwerbsbereich nach der allge- meinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (E. 2.3 hier- vor). 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf je- doch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). 5.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). 5.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Mit Blick auf die Leistungsanmeldung vom Juli 2019 (AB 1) ist der frühestmögliche Beginn des Rentenanspruchs auf Januar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/264, Seite 12 2020 festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 IVG). Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war zu diesem Zeitpunkt bereits erfüllt, womit der Einkom- mensvergleich auf das Jahr 2020 hin durchzuführen ist. 5.5 Unbestritten und erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin die bishe- rigen Tätigkeiten als … aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste (AB 35/3 Ziff. 3.2) und im Gesundheitsfall weiterhin in diesem Bereich er- werbstätig wäre. Da indessen das zuletzt erzielte Einkommen nicht hinrei- chend genau ermittelt werden kann, ist von statistischen Werten im Pflege- bereich auszugehen. Gestützt auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Ziff. 86-88, Gesundheits- und Sozialwesen, Frauen, Kompetenzniveau 2 (Fr. 5'170.--), resultiert aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübliche Ar- beitszeit (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 86- 88, Gesundheits- und Sozialwesen, 2020) sowie den Nominallohnindex im Jahr 2020 (Nominallohnindex, Frauen 2016-2020, Ziff. 86-88, Gesund- heitswesen, Heime und Sozialwesen, Werte 2018 und 2020) ein Validen- einkommen von Fr. 65'637.30 (Fr. 5'170.-- x 12 / 40 x 41.5 / 101.3 x 103.3). Da die Beschwerdeführerin die ihr verbliebene vollständige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.4 hiervor) nicht verwertet, ist das Invalideneinkommen ebenfalls anhand statistischer Werte zu bestimmen. Ausgehend von der LSE 2018, Tabelle TA1, Total, Kompe- tenzniveau 1, Frauen (Fr. 4'371.--), resultiert aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2020) sowie den Nominallohnindex im Jahr 2020 (Nominallohnindex, Frauen 2016-2020, Total, Werte 2018 und
2020) ein massgeblicher Betrag von Fr. 55'702.80 (Fr. 4'371.-- x 12 / 40 x 41.7 / 101.7 x 103.6). Ein Tabellenlohnabzug ist hier mit der vollständigen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht vorzu- nehmen (vgl. zur Kürzung von Tabellenlöhnen BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 5.6 Bei Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert eine erwerbliche Einschränkung von 15.13 % ([Fr. 65'637.30 ./. Fr. 55'702.80] x 100 / Fr. 65'637.30), was einer gewichteten Einschränkung von 12.10 % (15.13 % x 0.8 [vgl. E. 4.3 hiervor]) entspricht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/264, Seite 13 6. 6.1 Sodann sind die Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt zu prüfen (E. 2.3 hiervor). 6.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 6.3 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 19. November 2020 (AB 35) samt ergänzender Stellungnahme vom 23. Februar 2021 (AB 43) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung (E. 6.2 hiervor) und ist damit beweiskräftig. Die Feststellungen der fachkundigen Abklärungsperson ba- sieren auf eigenen, vor Ort und in Anwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführten Erhebungen und berücksichtigen die vom RAD-Arzt festge- stellten gesundheitlichen Einschränkungen resp. das festgelegte Zumut- barkeitsprofil. Der Abklärungsbericht ist zudem hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsbereiche ausreichend detailliert und den Einschränkungen sowie den Angaben der Beschwerdeführerin wurde angemessen Rech- nung getragen (AB 35/7-10 Ziff. 7.2). Insbesondere berücksichtigte die Ab- klärungsperson die rechtsprechungsgemäss im Rahmen der Schadenmin- derungspflicht zumutbare Mithilfe des Ehemannes bei den anfallenden Ar- beiten (vgl. hierzu BGE 141 V 642 E. 4.3 S. 648, 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5). Feststellbare Fehleinschätzungen, wel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/264, Seite 14 che ein Abweichen vom Abklärungsbericht rechtfertigen würden, sind we- der ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Damit ist im Aufga- benbereich Haushalt von einer Einschränkung von 13.7 % (AB 35/10 Ziff. 7.2) bzw. gewichtet von 2.74 % (13.7 % x 0.2 [vgl. E. 4.3 hiervor]) aus- zugehen. 7. Nach dem Dargelegten besteht bei einer Einschränkung im erwerblichen Bereich von 12.10 % (E. 5.6 hiervor) sowie einer solchen im Haushalt von 2.74 % (E. 6.3 hiervor) ein rentenausschliessender (E. 2.2 hiervor) Invali- ditätsgrad von gerundet 15 % (12.10 % + 2.74 %; vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). Dem- nach ist die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2021 (AB 44) im Ergebnis so oder anders nicht zu beanstanden, womit die dagegen erho- bene Beschwerde abzuweisen ist. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Diese werden dem geleis- teten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 8.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2021, IV/21/264, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.