opencaselaw.ch

200 2021 204

Bern VerwG · 2021-08-05 · Deutsch BE

zwei Einspracheentscheide vom 29. Januar 2021

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2010 beantragte der 1928 geborene A.________ (sel.; verstorben am 20. Februar 2015) bei der Ausgleichskas- se des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) im Rahmen der Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten für die Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause durch seinen Sohn B.________ (Beschwerdeführer) ab 1. Oktober 2009 (Akten der AKB [act. II, act. IIA, act. IIB, act. IIC, act. IID, act. IIE, act. IIF] act. IIB 91 S. 7 ff., act. IIC 110 S. 184 f.). Nach entsprechenden Abklärungen sprach die AKB mit zwei Verfügungen vom 11. August 2016 (act. IIA 68 S. 3 ff.) dem Nachlass des A.________ (sel.) für die Jahre 2010 bis 2014 insgesamt Fr. 48‘000.-- und für die Zeit vom 1. Januar bis 19. Februar 2015 Fr. 6‘718.50 als Kostenvergütung für die von B.________ gegenüber A.________ in dieser Zeit erbrachte Grundpflege zu. Am 19. Dezember 2016 nahm die AKB sodann eine umfassende Abrech- nung der A.________ (sel.) bzw. dessen Nachlass als Teil der EL zur AHV für die Zeit von Oktober 2009 bis Februar 2015 zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten vor und kam so auf einen Anspruch von total Fr. 300‘264.75 (Fr. 22‘551.45 für Oktober bis Dezember 2009 [act. IIA 70 S. 6], Fr. 50‘000.-- für das Jahr 2010 [act. IIA S. 7], Fr. 50‘000.-- für das Jahr 2011 [act. IIA 70 S. 8], Fr. 50‘000.-- für das Jahr 2012 [act. IIA 70 S. 9], Fr. 50‘000.-- für das Jahr 2013 [act. IIA 70 S. 10], Fr. 50‘000.-- für das Jahr 2014 [act. IIA 70 S. 11] und Fr. 27‘713.30 für Januar bis Februar 2015 [act. IIA 70 S. 12]). Die Forderungen der AKB gegenüber A.________ (sel.) bzw. dessen Nachlass auf Entrichtung der paritätischen Sozialversicherungsbei- träge auf dem Entgelt an B.________ für die geleistete Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause inkl. geschuldeter Verwaltungskostenbeiträge, Mahn- gebühren und Bussen wurden in der Folge von der AKB mit dem gemäss Abrechnung vom 19. Dezember 2016 noch bestehenden Vergütungsan- spruch des Nachlasses hinsichtlich Krankheits- und Behinderungskosten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, EL/21/204, Seite 3 verrechnet bzw. an die Abteilung Beiträge und Zulagen überwiesen und die noch zu vergütende Restanz ausbezahlt (Verfügungen vom 19. Dezember 2016 [act. IIA 70 S. 13 ff.]). Eine gegen die Verfügungen vom 19. Dezember 2016 (act. IIA 70 S. 13 ff.) erhobene Einsprache (act. IIA 73, 80 S. 2 ff.; vgl. auch act. IIA 76 S. 1) wies die AKB mit Entscheid vom 18. Mai 2017 (act. IIB 86) ab. Die dagegen am

12. Juni 2017 erhobene Beschwerde (act. IIB 89 S. 2 ff.) hiess das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 4. September 2018, EL/2017/573 (act. IIF 116), unter Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheides (act. IIB 86) gut und wies die Sache an die AKB zurück. Es erwog, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt. In der Folge forderte die AKB B.________ mit Schreiben vom 14. Septem- ber 2018 (act. IIF 117) auf, die medizinischen Akten von A.________ (sel.) sowie eine detaillierte ärztliche Bestätigung über die notwendig gewesenen Hilfeleistungen einzureichen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 (act. IIF 118) teilte B.________ der AKB mit, dass er die verlangten medizinischen Unterlagen nachreichen werde. In Bezug auf die verlangte ärztliche Bestätigung hielt er sodann fest, sofern die AKB die Mängel an der ärztlichen Bescheinigung von Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 31. Dezember 2010 (vgl. act. IIA 63 S. 12 f.) nachweisen könne und die Kosten für eine neue Bestätigung übernehme, werde er die Bemängelung dem Arzt weiter- leiten. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 (act. IIF 119) informierte die AKB B.________ dahingehend, dass die aktenkundige Bestätigung von Dr. med. D.________ vom 31. Dezember 2010 (vgl. act. IIA 63 S. 12 f.) insofern Mängel aufweise, als dass die Angaben in der Bedarfsabklärung (vgl. act. IIA 66 S. 11 ff.) sowie im Schreiben vom 27. Juni 2016 (vgl. act. IIA 66 S. 2 ff.) nicht im Detail beurteilt und ärztlich bestätigt worden seien. Sodann legte die AKB mit Schreiben vom 6. November 2018 (act. IIF

121) dar, eine Kostenübernahme des angeforderten Arztzeugnisses sei nicht vorgesehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, EL/21/204, Seite 4 Mit Schreiben vom 15. November 2018 (act. IIF 122 S. 3 f.) reichte B.________ die medizinischen Akten von A.________ (sel.) ein und führte aus, mangels Kostenübernahme seitens der AKB könne er der Aufforde- rung, eine ärztliche Bescheinigung einzureichen, nicht nachkommen. Mit Schreiben vom 17. November 2018 (act. IIF 125) bestätigte die Mutter von B.________, dass ihr Sohn die geltend gemachten Betreuungs- und Pflegearbeiten wie angegeben geleistet habe. Mit Verfügung vom 16. August 2019 (act. IIF 129) setzte die AKB die zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten neu auf Fr. 282’128.10 fest (Fr. 11'290.75 für Oktober bis Dezember 2009 [act. IIF 129 S. 9], Fr. 50‘000.-- für das Jahr 2010 [act. IIF 129 S. 10], Fr. 50‘000.-- für das Jahr 2011 [act. IIF 129 S. 11], Fr. 50‘000.-- für das Jahr 2012 [act. IIF 129 S. 12], Fr. 50‘000.-- für das Jahr 2013 [act. IIF 129 S. 13], Fr. 50‘000.-- für das Jahr 2014 [act. IIF 129 S. 14] und Fr. 20'837.35 für Januar bis Februar 2015 [act. IIF 129 S. 15]). Der Zuvielbezug von Krankheits- und Behinde- rungskosten von Fr. 18’136.65 (act. IIF 129 S. 9 und S. 15) wurde mit der Nachzahlung der zu viel abgezogenen Sozialversicherungsbeiträge ver- rechnet (act. IIF 129 S. 3 f.). Die noch zu vergütende Restanz von Fr. 6'021.50 wurde ausbezahlt (act. IIF 129 S. 34 ff.). Eine gegen die Ver- fügung vom 16. August 2019 (act. IIF 129) erhobene Einsprache (act. IIF 131) wies die AKB mit Entscheid vom 29. Januar 2021 (act. IIF 133) ab. B. Mit Eingabe vom 30. März 2018 (act. II 8) beantragte die 1929 geborene C.________, vertreten durch ihren Sohn B.________, bei der AKB im Rahmen der EL zur AHV die Vergütung von Krankheits- und Behinde- rungskosten für die Hilfe und Betreuung zu Hause durch ihren Sohn B.________. Am 16. August 2019 nahm die AKB eine umfassende Ab- rechnung der C.________ als Teil der EL zur AHV für die Zeit von Dezem- ber 2016 bis August 2019 zu vergütenden Krankheits- und Behinderungs- kosten vor und kam so auf einen Anspruch von total Fr. 32'078.45 (Fr. 30'124.35 Kosten für die Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, EL/21/204, Seite 5 Fr. 1'954.10 für die übrigen Krankheitskosten; Fr. 745.10 für das Jahr 2016 [act. II 21 S. 9], Fr. 4'451.15 für das Jahr 2017 [act. II 21 S. 10], Fr. 16'739.90 für das Jahr 2018 [act. II 21 S. 11], Fr. 10’142.30 für Januar bis August 2019 [Fr. 15'213.50 / 12 x 8; act. II 21 S. 12]). Die Forderungen der AKB gegenüber C.________ auf Entrichtung der paritätischen Sozial- versicherungsbeiträge auf dem Entgelt an B.________ für die geleistete Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause inkl. geschuldeter Verwaltungskos- tenbeiträge und Verzugszinsen wurden in der Folge von der AKB mit dem gemäss Abrechnung vom 16. August 2019 bestehenden Vergütungsan- spruch von C.________ hinsichtlich Krankheits- und Behinderungskosten verrechnet bzw. an die Abteilung Beiträge und Zulagen überwiesen und die noch zu vergütende Restanz ausbezahlt (act. II 21 S. 18 ff.). Eine gegen die Verfügung vom 16. August 2019 (act. II 21 S. 1 ff.) erhobene Einspra- che (act. II 23) wies die AKB mit Entscheid vom 29. Januar 2021 (act. II 73) ab. C. Gegen die beiden Einspracheentscheide der AKB vom 29. Januar 2021 (act. II 73; act. IIF 133) erhob B.________ mit Eingaben vom 8. bzw.

9. März 2021 Beschwerde. Er beantragt jeweils sinngemäss, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 29. Januar 2021 sei dem Nachlass des A.________ (sel.) bzw. C.________ ein höherer als der von der Beschwer- degegnerin anerkannte Krankheits- und Behinderungskostenbeitrag zu gewähren. Mit zwei separaten Beschwerdeantworten vom 17. Mai 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der beiden Beschwerden. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juni 2021 wurden die beiden Be- schwerdeverfahren in Sachen C.________ (EL/2021/204) und in Sachen A.________ (sel.; EL/2021/205) vereinigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, EL/21/204, Seite 6

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten sind die beiden Einspracheentscheide vom 29. Januar 2021 (act. II 73; act. IIF 133). Streitig und zu prüfen sind die A.________ (sel.) bzw. dessen Nachlass sowie die C.________ als Teil der EL zur AHV aufgrund der von ihrem Sohn B.________ geleisteten Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause für die Zeit von Oktober 2009 bis Februar 2015 bzw. von 1. Dezember 2016 bis 31. August 2019 zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde betref- fend C.________, soweit die Vergütung von Krankheits- und Behinde- rungskosten für die Zeit vom 1. September 2019 bis 9. März 2021 geltend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, EL/21/204, Seite 7 gemacht wird; hierüber wurde nicht verfügt (vgl. act. II 73 S. 1) respektive wurden die Krankheits- und Behinderungskosten für die Zeit von Septem- ber bis Dezember 2019 lediglich provisorisch festgelegt (vgl. act. II 21 S. 12), weshalb es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt mangelt (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f., 125 V 413 E. 1a S. 414; Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 21. April 2021, 9C_105/2021, E. 2.4).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesge- setzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der ELV in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht

– vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätz- lich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel- tung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2), ist der vorlie- gende Fall aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Rechtslage zu beurteilen. Diese intertemporalrechtliche Ausgangslage wirkt sich hier indes nicht entscheidwesentlich aus. 2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung unter dem Titel Krank- heits- und Behinderungskosten ausgewiesene, im laufenden Jahr entstan- dene Kosten für zahnärztliche Behandlung (lit. a), Hilfe, Pflege und Betreu- ung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (lit. b), ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren (lit. c), Diät (lit. d), Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle (lit. e), Hilfsmittel (lit. f) und die Kostenbeteiligung nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, EL/21/204, Seite 8 Art. 64 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversiche- rung (KVG; SR 832.10; lit. g). 2.2 Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen bei zu Hause lebenden Ehepaaren Fr. 50‘000.-- pro Jahr nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 2 ELG). Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Mindestbetrag auf je nach Situation Fr. 60‘000.-- bis Fr. 180’000.--, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind (Art. 14 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 19b ELV). Der Betrag wird auch bei Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflo- senentschädigung der AHV, die vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben, erhöht (Art. 14 Abs. 5 ELG). 2.3 Nach Art. 6 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. Novem- ber 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG; BSG 841.31) werden anspruchsberechtigten Personen die in Art. 14 Abs. 1 ELG aufgeführten Kostenarten vergütet, wobei sich die Vergütung dieser Kosten auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben beschränkt (Art. 6 Abs. 1 und 2 EG ELG). Gemäss Art. 6 Abs. 3 EG ELG i.V.m. Art. 8 der Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG; BSG 841.311) werden für Krankheits- und Behinderungskosten pro Kalen- derjahr höchstens die Beträge nach Art. 14 Abs. 3 bis 5 ELG und Art. 19b ELV vergütet. Besteht nur während eines Teils des Jahres Anspruch auf jährliche EL, kommt trotzdem der ganze Höchstbetrag zur Anwendung (Art. 6 Abs. 3 EG ELG i.V.m. Art. 9 EV ELG). 2.4 Als Pflege im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG gelten alle Leistun- gen gemäss Art. 7 Abs. 2 der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31). Solche Kosten werden nur vergütet für die von der versicherten Person zu tragende Kos-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, EL/21/204, Seite 9 tenbeteiligung nach Art. 25d der kantonalen Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) und die von Familienangehörigen erbrachte notwendige Grundpflege im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV (Art. 6 Abs. 3 EG ELG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 und 2 EV ELG). Ausgewiesene Kosten für die von Familienangehörigen erbrachte notwendige Grundpflege werden mit Fr. 25.-- pro Stunde und höchstens Fr. 9‘600.-- pro Jahr vergütet, wenn die oder der Familienangehörige nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist (Art. 6 Abs. 3 EG ELG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 EV ELG). 2.5 Als Hilfe und Betreuung zu Hause gelten gemäss Art. 16 Abs. 1 EV ELG die Kontrollgänge zur Verzögerung oder Vermeidung eines Heim- oder Spitaleintritts bei Personen mit kognitiven Einschränkungen oder psy- chischen Erkrankungen, die alleine leben und ab und zu eine geringfügige Überwachung oder Kontrolle benötigen (lit. a), die Begleitung auf Spazier- gängen ausser Haus zur Erhaltung der Mobilität, zum Kontakt mit der Aus- senwelt und zur Prävention von Immobilität, sozialer Isolation und psychi- schen Krisen (lit. b), die Hilfestellung bei Bewegungsabläufen ausserhalb von therapeutischen Sequenzen zur Erhaltung oder Wiedererlangung von Fähigkeiten oder der Selbstständigkeit (lit. c), die Präsenz einer Person zur punktuellen Entlastung von betreuenden Familienangehörigen bei Sterben- den als Ergänzung zu Palliative-Care-Leistungen und bei erwachsenen Personen mit kognitiven Einschränkungen, die eine ständige Überwachung benötigen (lit. d) und die Installation, die Miete und die Wartung eines Not- rufsystems bei sturzgefährdeten Personen zur Vermeidung eines Heim- oder Spitaleintritts (lit. e). Die Kosten für diese Leistungen werden mit höchstens Fr. 46.-- pro Stunde und mit einer Wegpauschale von Fr. 5.-- vergütet, wenn der Bedarf mit einem kleinen Arztbericht bis zehn Zeilen nachgewiesen ist. Die Wegpauschale wird höchstens einmal pro Tag ver- gütet (Art. 16 Abs. 5 EV ELG). Die Kosten für Leistungen von Familienan- gehörigen werden nach Art. 16 Abs. 7 EV ELG mit Fr. 25.-- pro Stunde und höchstens im Umfang der Erwerbseinbusse vergütet, wenn die oder der Familienangehörige nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist (lit. a), durch die Hilfe und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbs- einbusse erleidet (lit. b) und das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat (lit. c). Ein Anspruch auf eine Vergütung nach Art. 16 Abs. 7 EV ELG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, EL/21/204, Seite 10 besteht, wenn die versicherte Person mit einem kleinen Arztbericht bis zehn Zeilen nachweist, inwieweit sie die Voraussetzungen nach Art. 16 Abs. 1 EV ELG erfüllt (Art. 16 Abs. 8 EV ELG). 2.6 Ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt werden gemäss Art. 6 Abs. 3 EG ELG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 EV ELG vergütet. Die Kosten für Leistungen von Familienangehörigen oder Drittpersonen werden nur vergütet, wenn die oder der Familienangehörige oder die Drittperson nicht im gleichen Haushalt wie die versicherte Person lebt. Vergütet werden höchstens Fr. 25.-- pro Stunde und höchstens Fr. 4‘800.-- pro Jahr (Art. 6 Abs. 3 EG ELG i.V.m. Art. 17 Abs. 7 EV ELG). Ein Anspruch auf eine Vergütung nach Art. 17 Abs. 7 EV ELG besteht, wenn die versicherte Person mit einem kleinen Arztbericht bis zehn Zeilen nachweist, inwieweit für sie hauswirtschaftliche Leistungen notwendig sind (Art. 6 Abs. 3 EG ELG i.V.m. Art. 17 Abs. 8 EV ELG). 3. Der grundsätzliche Anspruch des Nachlasses des A.________ (sel.) auf Vergütung der durch den Beschwerdeführer in der Zeit von Oktober 2009 bis Februar 2015 erbrachten Hilfe-, Pflege- und Betreuungsleistungen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG ist zwischen den Parteien zu Recht unbe- stritten. Vorliegend zu beurteilen ist jedoch die Höhe des Anspruchs. 3.1 Nachdem mit VGE EL/2017/573 (act. IIF 116) die Sache zur weite- ren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen worden war, ersuchte diese den Beschwerdeführer um Zustellung der gesamten Krank- heitsakten von A.________ (sel.) sowie einer detaillierten ärztlichen Bestätigung zu der erbrachten Haushaltshilfe, Betreuung und Grundpflege (act. IIF 117). In der Folge reichte der Beschwerdeführer die verlangten Krankheitsakten, nicht jedoch die ärztliche Bestätigung ein (act. IIF 118, 122). Unter Beachtung der gesamten Akten setzte die Beschwerdegegne- rin die zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten schliesslich neu auf Fr. 282’128.10 fest (act. IIF 129 S. 9 ff.). Für die Jahre 2010 bis 2014 gewährte sie jeweils den gesetzlichen Höchstbetrag für zu Hause lebende Ehepaare von Fr. 50'000.-- (act. IIF 129 S. 10 ff.; vgl. E. 2.2 f. hier-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, EL/21/204, Seite 11 vor). Für die Zeit von Oktober bis Dezember 2009 anerkannte sie Fr. 7'540.80 (3 Monate x Fr. 2'513.60) für die Betreuung, Fr. 7'301.-- (20.86 h x Fr. 25.-- x 14 Wochen) für die Pflege und Fr. 4'800.-- (Höchstbe- trag [vgl. E. 2.6 hiervor]) für die Haushaltshilfe. Vom Gesamtbetrag von Fr. 19'641.80 brachte sie die in den Monaten Oktober bis Dezember 2009 aufgrund der Berücksichtigung der Heimtaxe zu viel ausbezahlten ordentli- chen EL in Abzug. Letztlich addierte sie die übrigen Krankheitskosten von Fr. 134.45 und kam so auf vergütbare Krankheits- und Behinderungskosten von total Fr. 11'290.75 (act. IIF 129 S. 9). Für die Monate Januar und Fe- bruar 2015 anerkannte die Beschwerdegegnerin sodann Fr. 5’457.80 (2 Monate x Fr. 2'513.60 + Fr. 430.60 [AG-Sozialversicherungsbeiträge]) für die Betreuung, Fr. 4'693.50 (20.86 h x Fr. 25.-- x 9 Wochen) für die Pflege und Fr. 4'218.75 (18.75 h x Fr. 25.-- x 9 Wochen) für die Haushaltshilfe sowie Fr. 6'467.30 für die übrigen Krankheits- und Behinderungskosten, insgesamt also Fr. 20'837.35 (act. IIF 129 S. 15). Ihren Rückforderungsanspruch aufgrund zu viel ausbezahlter Krankheits- und Behinderungskosten für die Zeit von Oktober bis Dezember 2009 so- wie für die Zeit von Januar und Februar 2015 von insgesamt Fr. 18'136.65 (act. IIF 129 S. 9 und S. 15) verrechnete die Beschwerdegegnerin sodann mit dem Anspruch des Nachlasses des A.________ (sel.) aufgrund zu viel abgezogener Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 24'158.15 (act. IIF 129 S. 26 f.) und zahlte die Restanz von Fr. 6'021.50 aus (act. IIF 129 S. 34). 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer hat die detaillierte ärztliche Bestätigung trotz zweimaliger Aufforderung (act. IIF 117, 119) nicht eingereicht (act. IIF 122). Nichtsdestotrotz anerkannte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Vergütung der Hilfe-, Pflege- und Betreuungsleistungen, kürzte jedoch den geltend gemachten zeitlichen Aufwand (act. IIA 66 S. 12 ff.) auf einen Ge- samtaufwand von 70.18 Stunden pro Woche (20.68 Stunden für die Pflege, 30.75 Stunden für die Betreuungsleistungen und 18.75 Stunden für die Hilfe und Betreuung im Haushalt [act. IIF 129 S. 7]), was nicht zu bean- standen ist, da ein höherer Zeitaufwand nicht belegt ist. Daran ändert das Bestätigungsschreiben der Mutter des Beschwerdeführers (act. IIF 125) nichts, ist dieses doch lediglich pauschal gehalten und offensichtlich nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, EL/21/204, Seite 12 von einer unabhängigen Fachperson ausgestellt. Zudem sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer auch aus der – gemäss VGE EL/2017/573 (act. IIF 116) nicht beweiskräftigen – ärztlichen Bestätigung von Dr. med. D.________ vom 31. Dezember 2010 (act. IIA 63 S. 12 f.) keinen höheren Aufwand ableiten könnte, bestätigte dieser doch einen zeitlichen Aufwand von lediglich 45 Stunden pro Woche. Zu erwähnen bleibt, dass in den Jah- ren 2010 bis 2014 jeweils der gesetzliche Höchstbetrag für Krankheits- und Behinderungskosten von Fr. 50'000.-- anerkannt wurde (act. IIF 129 S. 10 ff.). Im Einzelnen ist zudem was folgt festzuhalten: In Bezug auf die Pflegeleistungen ist nicht zu beanstanden, wenn die Be- schwerdegegnerin bei der Festsetzung des Aufwandes berücksichtigte, dass A.________ (sel.) neben den Hilfeleistungen durch seinen Sohn in beachtlichem Umfang durch die Spitex versorgt wurde (act. IIC 109 S. 2 ff.) und lediglich der Zeitaufwand für Leistungen, welche unter die Grundpflege nach Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV fallen, anrechenbar ist (act. IIF 129 S. 1 f. E. 1.2). Im Übrigen wurde in den Jahren 2010 bis 2014 jeweils der jährliche Höchstbetrag von Fr. 9'600.-- (vgl. E. 2.4 hiervor) gewährt. Hin- sichtlich der Hilfe und Betreuung im Haushalt wurde zu Recht der vom Be- schwerdeführer geltend gemachte zeitliche Aufwand (act. IIA 66 S. 11) an- erkannt. Zu erwähnen bleibt, dass auch hierbei – mit Ausnahme der Zeit von Januar bis Februar 2015 – jeweils der jährliche Höchstbetrag von Fr. 4'800.-- (vgl. E. 2.6 hiervor) angerechnet wurde (act. IIF 129 S. 9 ff.). In Bezug auf die Betreuungsleistungen berücksichtigte die Beschwerdegeg- nerin einen Zeitaufwand von 30.75 Stunden pro Woche (act. IIF 129 S. 2 E. 2.2), was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Da sich Kontrollgänge so- wohl während den Pflegeverrichtungen, Betreuungsmassnahmen und Haushaltshilfetätigkeiten durch den Beschwerdeführer wie auch während der Anwesenheit der Spitex erübrigten, kürzte die Beschwerdegegnerin den geltend gemachten zeitlichen Aufwand für Kontrollgänge von 31 Stun- den pro Woche (act. IIA 66 S. 12) korrekterweise auf 7 Stunden pro Woche (act. IIF 129 S. 2 E. 2.2). 3.2.2 In Bezug auf die Höhe der Vergütung ist festzuhalten, dass die Hil- fe-, Pflege- und Betreuungsleistungen für A.________ (sel.) durch dessen Sohn erbracht wurden, weshalb vorliegend – wie von der Beschwerdegeg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, EL/21/204, Seite 13 nerin zu Recht erkannt (act. IIF 129 S. 1 ff. E. 1 ff.) – grundsätzlich der Stundenansatz für Familienangehörige von Fr. 25.-- zur Anwendung ge- langt (vgl. E. 2.4 ff. hiervor). Die Hilfe und Betreuung zu Hause kann jedoch höchstens im Umfang der Erwerbseinbusse des Leistungserbringers ver- gütet werden (vgl. E. 2.5 hiervor). Hierzu wurde in VGE EL/2017/573, E. 3.2 (act. IIF 116 S. 13 f.), erwogen, dass der Beschwerdeführer auch ohne Aufnahme der Hilfe, Pflege und Betreuung seines Vaters mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit nicht mehr als …- und … gearbeitet hätte, weshalb nicht auf die aktenkundige Lohn- und Gehaltserhebung des Verbands E.________ (vgl. act. IIB 91 S. 13) abgestellt werden könne. Dass die Be- schwerdegegnerin nun auf das Durchschnittseinkommen des Beschwerde- führers der letzten zehn Jahre vor Aufnahme der Betreuung seines Vaters von Fr. 37'703.90 (IK-Auszug Einkommen der Jahre 1999 bis 2008; act. IIC 105 S. 1) abstellte (act. IIF 129 S. 2 E. 2.2), ist sachgerecht und nicht zu beanstanden. Bei einem anerkannten Zeitaufwand für die Erbrin- gung der Betreuungsmassnahmen von 30.75 Stunden pro Woche, was einem Beschäftigungsgrad von rund 80 % entspricht, ergibt sich – wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannte (act. IIF 129 S. 2 E. 2.2) – eine Er- werbseinbusse von Fr. 30'163.15 pro Jahr (Fr. 37'703.90 x 0.8; act. IIF 129 S. 2 E. 2.2) respektive von Fr. 2'513.60 pro Monat (Fr. 30'163.15 / 12). Ein höherer Betrag für die Betreuungshilfe kann demnach nicht berücksichtigt werden. 3.2.3 Weiter ist die Rüge, die Beschränkung der Krankheits- und Behin- derungskostenvergütung auf jährlich Fr. 50'000.-- sei rechtswidrig (Be- schwerde vom 9. März 2021 S. 1), unbegründet. Mit Art. 14 Abs. 3 ELG wurden die Kantone explizit ermächtigt, Höchstbeträge festzusetzen, wobei die bundesrechtlichen Mindestbeträge nicht unterschritten werden durften. Hiervon machte der Kanton Bern Gebrauch und legte den Höchstbetrag für zu Hause lebende Ehepaare auf Fr. 50'000.-- pro Kalenderjahr fest (Art. 6 Abs. 3 EG ELG i.V.m. Art. 8 EV ELG i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 2 ELG). Eine Erhöhung der Mindestbeträge zufolge Bezugs einer Hilflosenentschä- digung der IV oder der Unfallversicherung (vgl. E. 2.2 hiervor) kommt vor- liegend nicht in Betracht. A.________ (sel.) bezog zwar ab 1. Mai 2007 eine Hilflosenentschädigung der AHV mittleren Grades und ab 1. Juli 2011

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, EL/21/204, Seite 14 eine solche schweren Grades (act. IIB 97 S. 184 ff.), zuvor jedoch keine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung, weshalb Art. 14 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 ELG nicht anwendbar ist (BGE 142 V 457 E. 3.2 ff. S. 461 ff.). Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den kantonalrechtlichen Höchstbetrag von Fr. 50'000.-- berücksichtigt und die Krankheits- und Be- hinderungskosten in den Jahren 2010 bis 2014 entsprechend gekürzt (act. IIF 129 S. 10 ff.). 3.2.4 Soweit der Beschwerdeführer letztlich erneut die Verrechnung des Vergütungsanspruchs für Krankheits- und Behinderungskosten von A.________ (sel.) mit den Gegenforderungen der Beschwerdegegnerin infolge der in den Monaten Oktober 2009 bis Januar 2010 zu viel ausbe- zahlten ordentlichen EL sowie der Sozialversicherungsbeiträge rügt (Be- schwerde vom 9. März 2021 S. 1), wird auf VGE EL/2017/573, E. 3.1 (act. IIF 116 S. 10 f.) verwiesen, wonach die Verrechnungen zu Recht erfolgt sind. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Januar 2021 betreffend A.________ (sel.; act. IIF 133) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. In Bezug auf C.________ ist ebenfalls unbestritten, dass sie einen An- spruch auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten hat. Zu beurteilen ist die Höhe des Anspruchs für die durch den Beschwerdeführer in der Zeit von Dezember 2016 bis August 2019 erbrachten Hilfe-, Pflege- und Betreuungsleistungen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat ausgehend von der durch Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, mitunterzeichneten Bedarfsabklärung (act. II 16 S. 4 ff.) am 16. August 2019 eine umfassende Abrechnung der C.________ als Teil der EL zur AHV für die Zeit von De- zember 2016 bis August 2019 zu vergütenden Krankheits- und Behinde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, EL/21/204, Seite 15 rungskosten vorgenommen und den Anspruch für diese Zeit auf Fr. 32'078.45 festgesetzt (act. II 21). Mit dem errechneten Vergütungsan- spruch für Krankheits- und Behinderungskosten verrechnete die Be- schwerdegegnerin in der Folge ihre Gegenforderungen auf Entrichtung der paritätischen Beiträge auf dem Entgelt von C.________ an den Beschwer- deführer für die geleistete Hilfe, Pflege und Betreuung in der Zeit von De- zember 2016 bis Dezember 2018 (act. II 21 S. 21 ff.). Hinsichtlich der Kritik des Beschwerdeführers ist was folgt festzuhalten: 4.1.1 Bezüglich der Pflegeleistungen gemäss Art. 15 EV ELG berücksich- tigte die Beschwerdegegnerin einen zeitlichen Aufwand von 1.75 Stunden pro Woche (act. II 21 S. 1 E. 1.2), was vom Beschwerdeführer nicht bean- standet wird. Die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich Höhe des Stundenansatzes (Beschwerde 8. März 2021) sind unbegründet. Die Be- schwerdegegnerin wandte zu Recht den Stundenansatz für Familienan- gehörige von Fr. 25.-- an (vgl. E. 2.4 hiervor). Dass die kantonale Regelung des Stundenansatzes rechtswidrig sein soll, ist nicht ersichtlich. Auch Art. 13 Abs. 7 der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Verord- nung vom 29. Dezember 1997 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV; SR 831.301.1) sah einen Stundenansatz von Fr. 25.-- vor. 4.1.2 Betreffend die Betreuungsleistungen gemäss Art. 16 EV ELG aner- kannte die Beschwerdegegnerin einen zeitlichen Aufwand von 10.5 Stun- den pro Woche. Die Rückerstattung der Kosten könne frühestens ab dem Zeitpunkt erfolgen, ab welchem die Voraussetzungen nach Art. 16 EV ELG erfüllt seien. Dies treffe im vorliegenden Fall ab Dezember 2017 zu, da C.________ ab diesem Monat eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen worden sei (act. II 21 S. 2 E. 2.2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist weder die Höhe noch der Beginn des Anspruchs zu beanstanden. Betreuungsleistungen für Kontrollgänge werden nur bei alleine lebenden Personen vergütet (Art. 16 Abs. 1 lit. a EV ELG; vgl. E. 2.5 hiervor). C.________ wohnte im hier massgeblichen Zeitraum unbestritten in einer gemeinsamen Wohnung mit dem Beschwerdeführer (act. II 8 S. 2 oben; act. II 23 S. 2 unten), weshalb die Beschwerdegegnerin den hierfür geltend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, EL/21/204, Seite 16 gemachten Aufwand von täglich 15 Stunden (act. II 16 S. 7) zu Recht nicht genehmigte. Für Spaziergänge gewährte sie zudem einen zeitlichen Auf- wand von einer Stunde pro Tag (act. II 21 S. 2 E. 2.2), was angemessen erscheint. Dadurch wird dem Zweck der Erhaltung der Mobilität, des Kon- takts zur Aussenwelt sowie der Prävention von Immobilität, sozialer Isolati- on und psychischen Krisen (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. b EV ELG) vorliegend gebührend Rechnung getragen. Nicht zu beanstanden und auch nicht be- stritten ist überdies die Berücksichtigung eines Zeitaufwandes von 0.5 Stunden pro Tag für Hilfestellung bei Bewegungsabläufen (act. II 21 S. 2 E. 2.2). Demnach hat C.________ Anspruch auf Vergütung eines zeitlichen Aufwands von 10.5 Stunden pro Woche für die durch den Beschwerdefüh- rer erbrachten Betreuungsleistungen. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.2.2 hiervor), erfolgt die Vergütung der Be- treuungsleistungen höchstens im Umfang der erlittenen Erwerbseinbusse des Leistungserbringers, vorliegend demnach im Umfang von Fr. 12'938.50 pro Jahr (vgl. korrekte Berechnung act. II 21 S. 2 E. 2.2). Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend Höhe der Erwerbseinbusse (Einsprache vom 18. September 2019 S. 2 [act. II 23 S. 2]) ist unbegründet (zur Be- gründung vgl. E. 3.2.2 hiervor). Ebenso unbegründet ist seine Kritik am Zeitpunkt des Beginns des An- spruchs (Beschwerde 8. März 2021 S. 2; Einsprache vom 18. September 2019 S. 2 [act. II 23 S. 2]). Das ELG ist im Bereich der Krankheits- und Be- hinderungskosten lediglich als Rahmengesetz ausgestaltet (BGE 142 V 457 E. 3.3.1 S. 461) und die Kantone konkretisieren die Kosten, wel- che vergütet werden können (vgl. Rz. 5210.02 der vom Bundesamt für So- zialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die EL zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2019). Art. 16 Abs. 2 lit. a EV ELG beschränkt den Anspruch auf Vergütung der Betreuungskosten auf Perso- nen, die eine Hilflosenentschädigung beziehen. C.________ bezieht seit Dezember 2017 eine Hilflosenentschädigung der AHV leichten Grades (act. II 20 S. 1). Für die Übernahme der durch den Beschwerdeführer von Dezember 2016 bis November 2017 erbrachten Betreuungsleistungen bie- tet Art. 16 EV ELG demnach keine gesetzliche Grundlage.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, EL/21/204, Seite 17 4.1.3 Kosten für Haushaltshilfeleistungen von Familienangehörigen oder Drittpersonen werden nur vergütet, wenn die oder der Familienangehörige nicht im gleichen Haushalt wie die versicherte Person lebt (Art. 17 Abs. 7 EV ELG). Diese Regelung ist rechtens, sah doch bereits Art. 13 Abs. 6 lit. a ELKV eine nämliche Regelung vor. C.________ und der Beschwerdeführer leben unbestrittenermassen im gleichen Haushalt (act. II 8 S. 2 oben, 23 S. 2 unten), weshalb die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Vergütung der durch den Beschwerdeführer erbrachten Haushaltshilfetätigkeiten (act. II 21 S. 3 E. 3.2) zu Recht verneinte. 4.1.4 Das Bundesgericht hat zu Art. 3d Abs. 1 aELG, der bis zum 31. De- zember 2007 gültig war, ausgeführt, der Gesetzgeber habe die Krankheits- und Behinderungskosten detailliert aufgezählt, die Bezügern einer Ergän- zungsleistung vergütet würden. Der Konkretisierungsgrad lasse darauf schliessen, dass der Gesetzgeber die Kosten im Einzelnen bestimmen wollte. Die Aufzählung sei abschliessend. Zusätzliche, vom Gesetz nicht genannte Kosten könnten nicht übernommen werden (BGE 129 V 378 E. 3.1 S. 379). Die Aufzählung in Art. 14 Abs. 1 ELG, welche die bisherige Regelung weiterführt, ist somit ebenfalls abschliessend (Entscheid des BGer vom 10. August 2009, 9C_84/2009, E. 4.4 in fine; vgl. auch Entscheid des BGer vom 11. Juni 2019, 9C_125/2019, E. 4.1). Diese vom Gesetzge- ber getroffene Entscheidung ist zu respektieren (Art. 190 der Bundesver- fassung [BV; SR 101]). Es ist also nicht möglich, auf dem Weg der Interpre- tation eine Lücke im Katalog der zu vergütenden Leistungen zu „entde- cken" und dadurch zu füllen, dass eine nicht aufgelistete Art von Krank- heits- und Behinderungskosten als ebenfalls vergütungsfähig erklärt wird (JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEY- ER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1929 N. 244; zum Ganzen vgl. Ent- scheid des BGer vom 28. Mai 2021, 9C_215/2020 [zur Publikation vorge- sehen], E. 6.1). Die vom Beschwerdeführer angeblich getätigten adminis- trativen Hilfeleistungen (Einsprache vom 18. September 2019 [act. II 23 S. 3 Mitte]) können nicht unter die Hilfe-, Pflege und Betreuungsleistungen subsumiert werden. Art. 14 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 15 ff. EV ELG bietet demnach keine gesetzliche Grundlage für die Vergütung dieser Kosten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, EL/21/204, Seite 18 4.1.5 Weiter verkennt der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegeg- nerin zu Recht den Vergütungsanspruch für Krankheits- und Behinde- rungskosten von C.________ mit ihrer Gegenforderung auf Entrichtung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge auf dem Entgelt von C.________ an den Beschwerdeführer für die in den Jahren 2016 bis 2018 geleistete Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause verrechnete (act. II 21 S. 4 E. 6). Hierzu war sie in analoger Anwendung von Art. 20 Abs. 2 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHVG; SR 831.10) befugt und verpflichtet (BGE 111 V 99 E. 3b S. 102). 4.1.6 Da die Berechnung der zu vergütenden Haushaltshilfe, Betreuung und Grundpflege (act. II 21 S. 1 ff.) nicht zu beanstanden ist und in keinem der Jahre der Höchstbetrag für zu Hause lebende verwitwete Personen von Fr. 25'000.-- (Art. 6 Abs. 3 EG ELG i.V.m. Art. 8 EV ELG i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG) erreicht wurde, erübrigen sich Weiterungen zur Kritik am gesetzlichen Höchstbetrag (Beschwerde vom 8. März 2021 S. 2). 4.2 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

29. Januar 2021 betreffend C.________ (act. II 73) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, EL/21/204, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen. Er ist als Sohn des A.________ (sel.) und der C.________ und direkt betroffener Familienangehöriger durch die ange- fochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] i.V.m. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]; BGE 138 V 292 E. 4.3.1 S. 297). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden grundsätz- lich einzutreten (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde vom 8. März 2021 in Sachen C.________ (EL/2021/204) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Beschwerde vom 9. März 2021 in Sachen A.________ (sel.; EL/2021/205) wird abgewiesen.
  3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - B.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 204 EL und 200 21 205 EL (2) LOU/BRO/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. August 2021 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Brunner B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen C.________ und A.________ betreffend zwei Einspracheentscheide vom 29. Januar 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, EL/21/204, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2010 beantragte der 1928 geborene A.________ (sel.; verstorben am 20. Februar 2015) bei der Ausgleichskas- se des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) im Rahmen der Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten für die Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause durch seinen Sohn B.________ (Beschwerdeführer) ab 1. Oktober 2009 (Akten der AKB [act. II, act. IIA, act. IIB, act. IIC, act. IID, act. IIE, act. IIF] act. IIB 91 S. 7 ff., act. IIC 110 S. 184 f.). Nach entsprechenden Abklärungen sprach die AKB mit zwei Verfügungen vom 11. August 2016 (act. IIA 68 S. 3 ff.) dem Nachlass des A.________ (sel.) für die Jahre 2010 bis 2014 insgesamt Fr. 48‘000.-- und für die Zeit vom 1. Januar bis 19. Februar 2015 Fr. 6‘718.50 als Kostenvergütung für die von B.________ gegenüber A.________ in dieser Zeit erbrachte Grundpflege zu. Am 19. Dezember 2016 nahm die AKB sodann eine umfassende Abrech- nung der A.________ (sel.) bzw. dessen Nachlass als Teil der EL zur AHV für die Zeit von Oktober 2009 bis Februar 2015 zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten vor und kam so auf einen Anspruch von total Fr. 300‘264.75 (Fr. 22‘551.45 für Oktober bis Dezember 2009 [act. IIA 70 S. 6], Fr. 50‘000.-- für das Jahr 2010 [act. IIA S. 7], Fr. 50‘000.-- für das Jahr 2011 [act. IIA 70 S. 8], Fr. 50‘000.-- für das Jahr 2012 [act. IIA 70 S. 9], Fr. 50‘000.-- für das Jahr 2013 [act. IIA 70 S. 10], Fr. 50‘000.-- für das Jahr 2014 [act. IIA 70 S. 11] und Fr. 27‘713.30 für Januar bis Februar 2015 [act. IIA 70 S. 12]). Die Forderungen der AKB gegenüber A.________ (sel.) bzw. dessen Nachlass auf Entrichtung der paritätischen Sozialversicherungsbei- träge auf dem Entgelt an B.________ für die geleistete Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause inkl. geschuldeter Verwaltungskostenbeiträge, Mahn- gebühren und Bussen wurden in der Folge von der AKB mit dem gemäss Abrechnung vom 19. Dezember 2016 noch bestehenden Vergütungsan- spruch des Nachlasses hinsichtlich Krankheits- und Behinderungskosten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, EL/21/204, Seite 3 verrechnet bzw. an die Abteilung Beiträge und Zulagen überwiesen und die noch zu vergütende Restanz ausbezahlt (Verfügungen vom 19. Dezember 2016 [act. IIA 70 S. 13 ff.]). Eine gegen die Verfügungen vom 19. Dezember 2016 (act. IIA 70 S. 13 ff.) erhobene Einsprache (act. IIA 73, 80 S. 2 ff.; vgl. auch act. IIA 76 S. 1) wies die AKB mit Entscheid vom 18. Mai 2017 (act. IIB 86) ab. Die dagegen am

12. Juni 2017 erhobene Beschwerde (act. IIB 89 S. 2 ff.) hiess das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 4. September 2018, EL/2017/573 (act. IIF 116), unter Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheides (act. IIB 86) gut und wies die Sache an die AKB zurück. Es erwog, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt. In der Folge forderte die AKB B.________ mit Schreiben vom 14. Septem- ber 2018 (act. IIF 117) auf, die medizinischen Akten von A.________ (sel.) sowie eine detaillierte ärztliche Bestätigung über die notwendig gewesenen Hilfeleistungen einzureichen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 (act. IIF 118) teilte B.________ der AKB mit, dass er die verlangten medizinischen Unterlagen nachreichen werde. In Bezug auf die verlangte ärztliche Bestätigung hielt er sodann fest, sofern die AKB die Mängel an der ärztlichen Bescheinigung von Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 31. Dezember 2010 (vgl. act. IIA 63 S. 12 f.) nachweisen könne und die Kosten für eine neue Bestätigung übernehme, werde er die Bemängelung dem Arzt weiter- leiten. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 (act. IIF 119) informierte die AKB B.________ dahingehend, dass die aktenkundige Bestätigung von Dr. med. D.________ vom 31. Dezember 2010 (vgl. act. IIA 63 S. 12 f.) insofern Mängel aufweise, als dass die Angaben in der Bedarfsabklärung (vgl. act. IIA 66 S. 11 ff.) sowie im Schreiben vom 27. Juni 2016 (vgl. act. IIA 66 S. 2 ff.) nicht im Detail beurteilt und ärztlich bestätigt worden seien. Sodann legte die AKB mit Schreiben vom 6. November 2018 (act. IIF

121) dar, eine Kostenübernahme des angeforderten Arztzeugnisses sei nicht vorgesehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, EL/21/204, Seite 4 Mit Schreiben vom 15. November 2018 (act. IIF 122 S. 3 f.) reichte B.________ die medizinischen Akten von A.________ (sel.) ein und führte aus, mangels Kostenübernahme seitens der AKB könne er der Aufforde- rung, eine ärztliche Bescheinigung einzureichen, nicht nachkommen. Mit Schreiben vom 17. November 2018 (act. IIF 125) bestätigte die Mutter von B.________, dass ihr Sohn die geltend gemachten Betreuungs- und Pflegearbeiten wie angegeben geleistet habe. Mit Verfügung vom 16. August 2019 (act. IIF 129) setzte die AKB die zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten neu auf Fr. 282’128.10 fest (Fr. 11'290.75 für Oktober bis Dezember 2009 [act. IIF 129 S. 9], Fr. 50‘000.-- für das Jahr 2010 [act. IIF 129 S. 10], Fr. 50‘000.-- für das Jahr 2011 [act. IIF 129 S. 11], Fr. 50‘000.-- für das Jahr 2012 [act. IIF 129 S. 12], Fr. 50‘000.-- für das Jahr 2013 [act. IIF 129 S. 13], Fr. 50‘000.-- für das Jahr 2014 [act. IIF 129 S. 14] und Fr. 20'837.35 für Januar bis Februar 2015 [act. IIF 129 S. 15]). Der Zuvielbezug von Krankheits- und Behinde- rungskosten von Fr. 18’136.65 (act. IIF 129 S. 9 und S. 15) wurde mit der Nachzahlung der zu viel abgezogenen Sozialversicherungsbeiträge ver- rechnet (act. IIF 129 S. 3 f.). Die noch zu vergütende Restanz von Fr. 6'021.50 wurde ausbezahlt (act. IIF 129 S. 34 ff.). Eine gegen die Ver- fügung vom 16. August 2019 (act. IIF 129) erhobene Einsprache (act. IIF 131) wies die AKB mit Entscheid vom 29. Januar 2021 (act. IIF 133) ab. B. Mit Eingabe vom 30. März 2018 (act. II 8) beantragte die 1929 geborene C.________, vertreten durch ihren Sohn B.________, bei der AKB im Rahmen der EL zur AHV die Vergütung von Krankheits- und Behinde- rungskosten für die Hilfe und Betreuung zu Hause durch ihren Sohn B.________. Am 16. August 2019 nahm die AKB eine umfassende Ab- rechnung der C.________ als Teil der EL zur AHV für die Zeit von Dezem- ber 2016 bis August 2019 zu vergütenden Krankheits- und Behinderungs- kosten vor und kam so auf einen Anspruch von total Fr. 32'078.45 (Fr. 30'124.35 Kosten für die Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, EL/21/204, Seite 5 Fr. 1'954.10 für die übrigen Krankheitskosten; Fr. 745.10 für das Jahr 2016 [act. II 21 S. 9], Fr. 4'451.15 für das Jahr 2017 [act. II 21 S. 10], Fr. 16'739.90 für das Jahr 2018 [act. II 21 S. 11], Fr. 10’142.30 für Januar bis August 2019 [Fr. 15'213.50 / 12 x 8; act. II 21 S. 12]). Die Forderungen der AKB gegenüber C.________ auf Entrichtung der paritätischen Sozial- versicherungsbeiträge auf dem Entgelt an B.________ für die geleistete Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause inkl. geschuldeter Verwaltungskos- tenbeiträge und Verzugszinsen wurden in der Folge von der AKB mit dem gemäss Abrechnung vom 16. August 2019 bestehenden Vergütungsan- spruch von C.________ hinsichtlich Krankheits- und Behinderungskosten verrechnet bzw. an die Abteilung Beiträge und Zulagen überwiesen und die noch zu vergütende Restanz ausbezahlt (act. II 21 S. 18 ff.). Eine gegen die Verfügung vom 16. August 2019 (act. II 21 S. 1 ff.) erhobene Einspra- che (act. II 23) wies die AKB mit Entscheid vom 29. Januar 2021 (act. II 73) ab. C. Gegen die beiden Einspracheentscheide der AKB vom 29. Januar 2021 (act. II 73; act. IIF 133) erhob B.________ mit Eingaben vom 8. bzw.

9. März 2021 Beschwerde. Er beantragt jeweils sinngemäss, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 29. Januar 2021 sei dem Nachlass des A.________ (sel.) bzw. C.________ ein höherer als der von der Beschwer- degegnerin anerkannte Krankheits- und Behinderungskostenbeitrag zu gewähren. Mit zwei separaten Beschwerdeantworten vom 17. Mai 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der beiden Beschwerden. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juni 2021 wurden die beiden Be- schwerdeverfahren in Sachen C.________ (EL/2021/204) und in Sachen A.________ (sel.; EL/2021/205) vereinigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, EL/21/204, Seite 6 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen. Er ist als Sohn des A.________ (sel.) und der C.________ und direkt betroffener Familienangehöriger durch die ange- fochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] i.V.m. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]; BGE 138 V 292 E. 4.3.1 S. 297). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden grundsätz- lich einzutreten (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach). 1.2 Angefochten sind die beiden Einspracheentscheide vom 29. Januar 2021 (act. II 73; act. IIF 133). Streitig und zu prüfen sind die A.________ (sel.) bzw. dessen Nachlass sowie die C.________ als Teil der EL zur AHV aufgrund der von ihrem Sohn B.________ geleisteten Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause für die Zeit von Oktober 2009 bis Februar 2015 bzw. von 1. Dezember 2016 bis 31. August 2019 zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde betref- fend C.________, soweit die Vergütung von Krankheits- und Behinde- rungskosten für die Zeit vom 1. September 2019 bis 9. März 2021 geltend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, EL/21/204, Seite 7 gemacht wird; hierüber wurde nicht verfügt (vgl. act. II 73 S. 1) respektive wurden die Krankheits- und Behinderungskosten für die Zeit von Septem- ber bis Dezember 2019 lediglich provisorisch festgelegt (vgl. act. II 21 S. 12), weshalb es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt mangelt (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f., 125 V 413 E. 1a S. 414; Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 21. April 2021, 9C_105/2021, E. 2.4). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesge- setzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der ELV in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht

– vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätz- lich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel- tung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2), ist der vorlie- gende Fall aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Rechtslage zu beurteilen. Diese intertemporalrechtliche Ausgangslage wirkt sich hier indes nicht entscheidwesentlich aus. 2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung unter dem Titel Krank- heits- und Behinderungskosten ausgewiesene, im laufenden Jahr entstan- dene Kosten für zahnärztliche Behandlung (lit. a), Hilfe, Pflege und Betreu- ung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (lit. b), ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren (lit. c), Diät (lit. d), Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle (lit. e), Hilfsmittel (lit. f) und die Kostenbeteiligung nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, EL/21/204, Seite 8 Art. 64 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversiche- rung (KVG; SR 832.10; lit. g). 2.2 Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen bei zu Hause lebenden Ehepaaren Fr. 50‘000.-- pro Jahr nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 2 ELG). Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Mindestbetrag auf je nach Situation Fr. 60‘000.-- bis Fr. 180’000.--, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind (Art. 14 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 19b ELV). Der Betrag wird auch bei Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflo- senentschädigung der AHV, die vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben, erhöht (Art. 14 Abs. 5 ELG). 2.3 Nach Art. 6 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. Novem- ber 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG; BSG 841.31) werden anspruchsberechtigten Personen die in Art. 14 Abs. 1 ELG aufgeführten Kostenarten vergütet, wobei sich die Vergütung dieser Kosten auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben beschränkt (Art. 6 Abs. 1 und 2 EG ELG). Gemäss Art. 6 Abs. 3 EG ELG i.V.m. Art. 8 der Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG; BSG 841.311) werden für Krankheits- und Behinderungskosten pro Kalen- derjahr höchstens die Beträge nach Art. 14 Abs. 3 bis 5 ELG und Art. 19b ELV vergütet. Besteht nur während eines Teils des Jahres Anspruch auf jährliche EL, kommt trotzdem der ganze Höchstbetrag zur Anwendung (Art. 6 Abs. 3 EG ELG i.V.m. Art. 9 EV ELG). 2.4 Als Pflege im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG gelten alle Leistun- gen gemäss Art. 7 Abs. 2 der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31). Solche Kosten werden nur vergütet für die von der versicherten Person zu tragende Kos-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, EL/21/204, Seite 9 tenbeteiligung nach Art. 25d der kantonalen Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) und die von Familienangehörigen erbrachte notwendige Grundpflege im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV (Art. 6 Abs. 3 EG ELG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 und 2 EV ELG). Ausgewiesene Kosten für die von Familienangehörigen erbrachte notwendige Grundpflege werden mit Fr. 25.-- pro Stunde und höchstens Fr. 9‘600.-- pro Jahr vergütet, wenn die oder der Familienangehörige nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist (Art. 6 Abs. 3 EG ELG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 EV ELG). 2.5 Als Hilfe und Betreuung zu Hause gelten gemäss Art. 16 Abs. 1 EV ELG die Kontrollgänge zur Verzögerung oder Vermeidung eines Heim- oder Spitaleintritts bei Personen mit kognitiven Einschränkungen oder psy- chischen Erkrankungen, die alleine leben und ab und zu eine geringfügige Überwachung oder Kontrolle benötigen (lit. a), die Begleitung auf Spazier- gängen ausser Haus zur Erhaltung der Mobilität, zum Kontakt mit der Aus- senwelt und zur Prävention von Immobilität, sozialer Isolation und psychi- schen Krisen (lit. b), die Hilfestellung bei Bewegungsabläufen ausserhalb von therapeutischen Sequenzen zur Erhaltung oder Wiedererlangung von Fähigkeiten oder der Selbstständigkeit (lit. c), die Präsenz einer Person zur punktuellen Entlastung von betreuenden Familienangehörigen bei Sterben- den als Ergänzung zu Palliative-Care-Leistungen und bei erwachsenen Personen mit kognitiven Einschränkungen, die eine ständige Überwachung benötigen (lit. d) und die Installation, die Miete und die Wartung eines Not- rufsystems bei sturzgefährdeten Personen zur Vermeidung eines Heim- oder Spitaleintritts (lit. e). Die Kosten für diese Leistungen werden mit höchstens Fr. 46.-- pro Stunde und mit einer Wegpauschale von Fr. 5.-- vergütet, wenn der Bedarf mit einem kleinen Arztbericht bis zehn Zeilen nachgewiesen ist. Die Wegpauschale wird höchstens einmal pro Tag ver- gütet (Art. 16 Abs. 5 EV ELG). Die Kosten für Leistungen von Familienan- gehörigen werden nach Art. 16 Abs. 7 EV ELG mit Fr. 25.-- pro Stunde und höchstens im Umfang der Erwerbseinbusse vergütet, wenn die oder der Familienangehörige nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist (lit. a), durch die Hilfe und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbs- einbusse erleidet (lit. b) und das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat (lit. c). Ein Anspruch auf eine Vergütung nach Art. 16 Abs. 7 EV ELG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, EL/21/204, Seite 10 besteht, wenn die versicherte Person mit einem kleinen Arztbericht bis zehn Zeilen nachweist, inwieweit sie die Voraussetzungen nach Art. 16 Abs. 1 EV ELG erfüllt (Art. 16 Abs. 8 EV ELG). 2.6 Ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt werden gemäss Art. 6 Abs. 3 EG ELG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 EV ELG vergütet. Die Kosten für Leistungen von Familienangehörigen oder Drittpersonen werden nur vergütet, wenn die oder der Familienangehörige oder die Drittperson nicht im gleichen Haushalt wie die versicherte Person lebt. Vergütet werden höchstens Fr. 25.-- pro Stunde und höchstens Fr. 4‘800.-- pro Jahr (Art. 6 Abs. 3 EG ELG i.V.m. Art. 17 Abs. 7 EV ELG). Ein Anspruch auf eine Vergütung nach Art. 17 Abs. 7 EV ELG besteht, wenn die versicherte Person mit einem kleinen Arztbericht bis zehn Zeilen nachweist, inwieweit für sie hauswirtschaftliche Leistungen notwendig sind (Art. 6 Abs. 3 EG ELG i.V.m. Art. 17 Abs. 8 EV ELG). 3. Der grundsätzliche Anspruch des Nachlasses des A.________ (sel.) auf Vergütung der durch den Beschwerdeführer in der Zeit von Oktober 2009 bis Februar 2015 erbrachten Hilfe-, Pflege- und Betreuungsleistungen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG ist zwischen den Parteien zu Recht unbe- stritten. Vorliegend zu beurteilen ist jedoch die Höhe des Anspruchs. 3.1 Nachdem mit VGE EL/2017/573 (act. IIF 116) die Sache zur weite- ren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen worden war, ersuchte diese den Beschwerdeführer um Zustellung der gesamten Krank- heitsakten von A.________ (sel.) sowie einer detaillierten ärztlichen Bestätigung zu der erbrachten Haushaltshilfe, Betreuung und Grundpflege (act. IIF 117). In der Folge reichte der Beschwerdeführer die verlangten Krankheitsakten, nicht jedoch die ärztliche Bestätigung ein (act. IIF 118, 122). Unter Beachtung der gesamten Akten setzte die Beschwerdegegne- rin die zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten schliesslich neu auf Fr. 282’128.10 fest (act. IIF 129 S. 9 ff.). Für die Jahre 2010 bis 2014 gewährte sie jeweils den gesetzlichen Höchstbetrag für zu Hause lebende Ehepaare von Fr. 50'000.-- (act. IIF 129 S. 10 ff.; vgl. E. 2.2 f. hier-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, EL/21/204, Seite 11 vor). Für die Zeit von Oktober bis Dezember 2009 anerkannte sie Fr. 7'540.80 (3 Monate x Fr. 2'513.60) für die Betreuung, Fr. 7'301.-- (20.86 h x Fr. 25.-- x 14 Wochen) für die Pflege und Fr. 4'800.-- (Höchstbe- trag [vgl. E. 2.6 hiervor]) für die Haushaltshilfe. Vom Gesamtbetrag von Fr. 19'641.80 brachte sie die in den Monaten Oktober bis Dezember 2009 aufgrund der Berücksichtigung der Heimtaxe zu viel ausbezahlten ordentli- chen EL in Abzug. Letztlich addierte sie die übrigen Krankheitskosten von Fr. 134.45 und kam so auf vergütbare Krankheits- und Behinderungskosten von total Fr. 11'290.75 (act. IIF 129 S. 9). Für die Monate Januar und Fe- bruar 2015 anerkannte die Beschwerdegegnerin sodann Fr. 5’457.80 (2 Monate x Fr. 2'513.60 + Fr. 430.60 [AG-Sozialversicherungsbeiträge]) für die Betreuung, Fr. 4'693.50 (20.86 h x Fr. 25.-- x 9 Wochen) für die Pflege und Fr. 4'218.75 (18.75 h x Fr. 25.-- x 9 Wochen) für die Haushaltshilfe sowie Fr. 6'467.30 für die übrigen Krankheits- und Behinderungskosten, insgesamt also Fr. 20'837.35 (act. IIF 129 S. 15). Ihren Rückforderungsanspruch aufgrund zu viel ausbezahlter Krankheits- und Behinderungskosten für die Zeit von Oktober bis Dezember 2009 so- wie für die Zeit von Januar und Februar 2015 von insgesamt Fr. 18'136.65 (act. IIF 129 S. 9 und S. 15) verrechnete die Beschwerdegegnerin sodann mit dem Anspruch des Nachlasses des A.________ (sel.) aufgrund zu viel abgezogener Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 24'158.15 (act. IIF 129 S. 26 f.) und zahlte die Restanz von Fr. 6'021.50 aus (act. IIF 129 S. 34). 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer hat die detaillierte ärztliche Bestätigung trotz zweimaliger Aufforderung (act. IIF 117, 119) nicht eingereicht (act. IIF 122). Nichtsdestotrotz anerkannte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Vergütung der Hilfe-, Pflege- und Betreuungsleistungen, kürzte jedoch den geltend gemachten zeitlichen Aufwand (act. IIA 66 S. 12 ff.) auf einen Ge- samtaufwand von 70.18 Stunden pro Woche (20.68 Stunden für die Pflege, 30.75 Stunden für die Betreuungsleistungen und 18.75 Stunden für die Hilfe und Betreuung im Haushalt [act. IIF 129 S. 7]), was nicht zu bean- standen ist, da ein höherer Zeitaufwand nicht belegt ist. Daran ändert das Bestätigungsschreiben der Mutter des Beschwerdeführers (act. IIF 125) nichts, ist dieses doch lediglich pauschal gehalten und offensichtlich nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, EL/21/204, Seite 12 von einer unabhängigen Fachperson ausgestellt. Zudem sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer auch aus der – gemäss VGE EL/2017/573 (act. IIF 116) nicht beweiskräftigen – ärztlichen Bestätigung von Dr. med. D.________ vom 31. Dezember 2010 (act. IIA 63 S. 12 f.) keinen höheren Aufwand ableiten könnte, bestätigte dieser doch einen zeitlichen Aufwand von lediglich 45 Stunden pro Woche. Zu erwähnen bleibt, dass in den Jah- ren 2010 bis 2014 jeweils der gesetzliche Höchstbetrag für Krankheits- und Behinderungskosten von Fr. 50'000.-- anerkannt wurde (act. IIF 129 S. 10 ff.). Im Einzelnen ist zudem was folgt festzuhalten: In Bezug auf die Pflegeleistungen ist nicht zu beanstanden, wenn die Be- schwerdegegnerin bei der Festsetzung des Aufwandes berücksichtigte, dass A.________ (sel.) neben den Hilfeleistungen durch seinen Sohn in beachtlichem Umfang durch die Spitex versorgt wurde (act. IIC 109 S. 2 ff.) und lediglich der Zeitaufwand für Leistungen, welche unter die Grundpflege nach Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV fallen, anrechenbar ist (act. IIF 129 S. 1 f. E. 1.2). Im Übrigen wurde in den Jahren 2010 bis 2014 jeweils der jährliche Höchstbetrag von Fr. 9'600.-- (vgl. E. 2.4 hiervor) gewährt. Hin- sichtlich der Hilfe und Betreuung im Haushalt wurde zu Recht der vom Be- schwerdeführer geltend gemachte zeitliche Aufwand (act. IIA 66 S. 11) an- erkannt. Zu erwähnen bleibt, dass auch hierbei – mit Ausnahme der Zeit von Januar bis Februar 2015 – jeweils der jährliche Höchstbetrag von Fr. 4'800.-- (vgl. E. 2.6 hiervor) angerechnet wurde (act. IIF 129 S. 9 ff.). In Bezug auf die Betreuungsleistungen berücksichtigte die Beschwerdegeg- nerin einen Zeitaufwand von 30.75 Stunden pro Woche (act. IIF 129 S. 2 E. 2.2), was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Da sich Kontrollgänge so- wohl während den Pflegeverrichtungen, Betreuungsmassnahmen und Haushaltshilfetätigkeiten durch den Beschwerdeführer wie auch während der Anwesenheit der Spitex erübrigten, kürzte die Beschwerdegegnerin den geltend gemachten zeitlichen Aufwand für Kontrollgänge von 31 Stun- den pro Woche (act. IIA 66 S. 12) korrekterweise auf 7 Stunden pro Woche (act. IIF 129 S. 2 E. 2.2). 3.2.2 In Bezug auf die Höhe der Vergütung ist festzuhalten, dass die Hil- fe-, Pflege- und Betreuungsleistungen für A.________ (sel.) durch dessen Sohn erbracht wurden, weshalb vorliegend – wie von der Beschwerdegeg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, EL/21/204, Seite 13 nerin zu Recht erkannt (act. IIF 129 S. 1 ff. E. 1 ff.) – grundsätzlich der Stundenansatz für Familienangehörige von Fr. 25.-- zur Anwendung ge- langt (vgl. E. 2.4 ff. hiervor). Die Hilfe und Betreuung zu Hause kann jedoch höchstens im Umfang der Erwerbseinbusse des Leistungserbringers ver- gütet werden (vgl. E. 2.5 hiervor). Hierzu wurde in VGE EL/2017/573, E. 3.2 (act. IIF 116 S. 13 f.), erwogen, dass der Beschwerdeführer auch ohne Aufnahme der Hilfe, Pflege und Betreuung seines Vaters mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit nicht mehr als …- und … gearbeitet hätte, weshalb nicht auf die aktenkundige Lohn- und Gehaltserhebung des Verbands E.________ (vgl. act. IIB 91 S. 13) abgestellt werden könne. Dass die Be- schwerdegegnerin nun auf das Durchschnittseinkommen des Beschwerde- führers der letzten zehn Jahre vor Aufnahme der Betreuung seines Vaters von Fr. 37'703.90 (IK-Auszug Einkommen der Jahre 1999 bis 2008; act. IIC 105 S. 1) abstellte (act. IIF 129 S. 2 E. 2.2), ist sachgerecht und nicht zu beanstanden. Bei einem anerkannten Zeitaufwand für die Erbrin- gung der Betreuungsmassnahmen von 30.75 Stunden pro Woche, was einem Beschäftigungsgrad von rund 80 % entspricht, ergibt sich – wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannte (act. IIF 129 S. 2 E. 2.2) – eine Er- werbseinbusse von Fr. 30'163.15 pro Jahr (Fr. 37'703.90 x 0.8; act. IIF 129 S. 2 E. 2.2) respektive von Fr. 2'513.60 pro Monat (Fr. 30'163.15 / 12). Ein höherer Betrag für die Betreuungshilfe kann demnach nicht berücksichtigt werden. 3.2.3 Weiter ist die Rüge, die Beschränkung der Krankheits- und Behin- derungskostenvergütung auf jährlich Fr. 50'000.-- sei rechtswidrig (Be- schwerde vom 9. März 2021 S. 1), unbegründet. Mit Art. 14 Abs. 3 ELG wurden die Kantone explizit ermächtigt, Höchstbeträge festzusetzen, wobei die bundesrechtlichen Mindestbeträge nicht unterschritten werden durften. Hiervon machte der Kanton Bern Gebrauch und legte den Höchstbetrag für zu Hause lebende Ehepaare auf Fr. 50'000.-- pro Kalenderjahr fest (Art. 6 Abs. 3 EG ELG i.V.m. Art. 8 EV ELG i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 2 ELG). Eine Erhöhung der Mindestbeträge zufolge Bezugs einer Hilflosenentschä- digung der IV oder der Unfallversicherung (vgl. E. 2.2 hiervor) kommt vor- liegend nicht in Betracht. A.________ (sel.) bezog zwar ab 1. Mai 2007 eine Hilflosenentschädigung der AHV mittleren Grades und ab 1. Juli 2011

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, EL/21/204, Seite 14 eine solche schweren Grades (act. IIB 97 S. 184 ff.), zuvor jedoch keine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung, weshalb Art. 14 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 ELG nicht anwendbar ist (BGE 142 V 457 E. 3.2 ff. S. 461 ff.). Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den kantonalrechtlichen Höchstbetrag von Fr. 50'000.-- berücksichtigt und die Krankheits- und Be- hinderungskosten in den Jahren 2010 bis 2014 entsprechend gekürzt (act. IIF 129 S. 10 ff.). 3.2.4 Soweit der Beschwerdeführer letztlich erneut die Verrechnung des Vergütungsanspruchs für Krankheits- und Behinderungskosten von A.________ (sel.) mit den Gegenforderungen der Beschwerdegegnerin infolge der in den Monaten Oktober 2009 bis Januar 2010 zu viel ausbe- zahlten ordentlichen EL sowie der Sozialversicherungsbeiträge rügt (Be- schwerde vom 9. März 2021 S. 1), wird auf VGE EL/2017/573, E. 3.1 (act. IIF 116 S. 10 f.) verwiesen, wonach die Verrechnungen zu Recht erfolgt sind. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Januar 2021 betreffend A.________ (sel.; act. IIF 133) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. In Bezug auf C.________ ist ebenfalls unbestritten, dass sie einen An- spruch auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten hat. Zu beurteilen ist die Höhe des Anspruchs für die durch den Beschwerdeführer in der Zeit von Dezember 2016 bis August 2019 erbrachten Hilfe-, Pflege- und Betreuungsleistungen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat ausgehend von der durch Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, mitunterzeichneten Bedarfsabklärung (act. II 16 S. 4 ff.) am 16. August 2019 eine umfassende Abrechnung der C.________ als Teil der EL zur AHV für die Zeit von De- zember 2016 bis August 2019 zu vergütenden Krankheits- und Behinde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, EL/21/204, Seite 15 rungskosten vorgenommen und den Anspruch für diese Zeit auf Fr. 32'078.45 festgesetzt (act. II 21). Mit dem errechneten Vergütungsan- spruch für Krankheits- und Behinderungskosten verrechnete die Be- schwerdegegnerin in der Folge ihre Gegenforderungen auf Entrichtung der paritätischen Beiträge auf dem Entgelt von C.________ an den Beschwer- deführer für die geleistete Hilfe, Pflege und Betreuung in der Zeit von De- zember 2016 bis Dezember 2018 (act. II 21 S. 21 ff.). Hinsichtlich der Kritik des Beschwerdeführers ist was folgt festzuhalten: 4.1.1 Bezüglich der Pflegeleistungen gemäss Art. 15 EV ELG berücksich- tigte die Beschwerdegegnerin einen zeitlichen Aufwand von 1.75 Stunden pro Woche (act. II 21 S. 1 E. 1.2), was vom Beschwerdeführer nicht bean- standet wird. Die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich Höhe des Stundenansatzes (Beschwerde 8. März 2021) sind unbegründet. Die Be- schwerdegegnerin wandte zu Recht den Stundenansatz für Familienan- gehörige von Fr. 25.-- an (vgl. E. 2.4 hiervor). Dass die kantonale Regelung des Stundenansatzes rechtswidrig sein soll, ist nicht ersichtlich. Auch Art. 13 Abs. 7 der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Verord- nung vom 29. Dezember 1997 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV; SR 831.301.1) sah einen Stundenansatz von Fr. 25.-- vor. 4.1.2 Betreffend die Betreuungsleistungen gemäss Art. 16 EV ELG aner- kannte die Beschwerdegegnerin einen zeitlichen Aufwand von 10.5 Stun- den pro Woche. Die Rückerstattung der Kosten könne frühestens ab dem Zeitpunkt erfolgen, ab welchem die Voraussetzungen nach Art. 16 EV ELG erfüllt seien. Dies treffe im vorliegenden Fall ab Dezember 2017 zu, da C.________ ab diesem Monat eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen worden sei (act. II 21 S. 2 E. 2.2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist weder die Höhe noch der Beginn des Anspruchs zu beanstanden. Betreuungsleistungen für Kontrollgänge werden nur bei alleine lebenden Personen vergütet (Art. 16 Abs. 1 lit. a EV ELG; vgl. E. 2.5 hiervor). C.________ wohnte im hier massgeblichen Zeitraum unbestritten in einer gemeinsamen Wohnung mit dem Beschwerdeführer (act. II 8 S. 2 oben; act. II 23 S. 2 unten), weshalb die Beschwerdegegnerin den hierfür geltend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, EL/21/204, Seite 16 gemachten Aufwand von täglich 15 Stunden (act. II 16 S. 7) zu Recht nicht genehmigte. Für Spaziergänge gewährte sie zudem einen zeitlichen Auf- wand von einer Stunde pro Tag (act. II 21 S. 2 E. 2.2), was angemessen erscheint. Dadurch wird dem Zweck der Erhaltung der Mobilität, des Kon- takts zur Aussenwelt sowie der Prävention von Immobilität, sozialer Isolati- on und psychischen Krisen (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. b EV ELG) vorliegend gebührend Rechnung getragen. Nicht zu beanstanden und auch nicht be- stritten ist überdies die Berücksichtigung eines Zeitaufwandes von 0.5 Stunden pro Tag für Hilfestellung bei Bewegungsabläufen (act. II 21 S. 2 E. 2.2). Demnach hat C.________ Anspruch auf Vergütung eines zeitlichen Aufwands von 10.5 Stunden pro Woche für die durch den Beschwerdefüh- rer erbrachten Betreuungsleistungen. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.2.2 hiervor), erfolgt die Vergütung der Be- treuungsleistungen höchstens im Umfang der erlittenen Erwerbseinbusse des Leistungserbringers, vorliegend demnach im Umfang von Fr. 12'938.50 pro Jahr (vgl. korrekte Berechnung act. II 21 S. 2 E. 2.2). Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend Höhe der Erwerbseinbusse (Einsprache vom 18. September 2019 S. 2 [act. II 23 S. 2]) ist unbegründet (zur Be- gründung vgl. E. 3.2.2 hiervor). Ebenso unbegründet ist seine Kritik am Zeitpunkt des Beginns des An- spruchs (Beschwerde 8. März 2021 S. 2; Einsprache vom 18. September 2019 S. 2 [act. II 23 S. 2]). Das ELG ist im Bereich der Krankheits- und Be- hinderungskosten lediglich als Rahmengesetz ausgestaltet (BGE 142 V 457 E. 3.3.1 S. 461) und die Kantone konkretisieren die Kosten, wel- che vergütet werden können (vgl. Rz. 5210.02 der vom Bundesamt für So- zialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die EL zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2019). Art. 16 Abs. 2 lit. a EV ELG beschränkt den Anspruch auf Vergütung der Betreuungskosten auf Perso- nen, die eine Hilflosenentschädigung beziehen. C.________ bezieht seit Dezember 2017 eine Hilflosenentschädigung der AHV leichten Grades (act. II 20 S. 1). Für die Übernahme der durch den Beschwerdeführer von Dezember 2016 bis November 2017 erbrachten Betreuungsleistungen bie- tet Art. 16 EV ELG demnach keine gesetzliche Grundlage.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, EL/21/204, Seite 17 4.1.3 Kosten für Haushaltshilfeleistungen von Familienangehörigen oder Drittpersonen werden nur vergütet, wenn die oder der Familienangehörige nicht im gleichen Haushalt wie die versicherte Person lebt (Art. 17 Abs. 7 EV ELG). Diese Regelung ist rechtens, sah doch bereits Art. 13 Abs. 6 lit. a ELKV eine nämliche Regelung vor. C.________ und der Beschwerdeführer leben unbestrittenermassen im gleichen Haushalt (act. II 8 S. 2 oben, 23 S. 2 unten), weshalb die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Vergütung der durch den Beschwerdeführer erbrachten Haushaltshilfetätigkeiten (act. II 21 S. 3 E. 3.2) zu Recht verneinte. 4.1.4 Das Bundesgericht hat zu Art. 3d Abs. 1 aELG, der bis zum 31. De- zember 2007 gültig war, ausgeführt, der Gesetzgeber habe die Krankheits- und Behinderungskosten detailliert aufgezählt, die Bezügern einer Ergän- zungsleistung vergütet würden. Der Konkretisierungsgrad lasse darauf schliessen, dass der Gesetzgeber die Kosten im Einzelnen bestimmen wollte. Die Aufzählung sei abschliessend. Zusätzliche, vom Gesetz nicht genannte Kosten könnten nicht übernommen werden (BGE 129 V 378 E. 3.1 S. 379). Die Aufzählung in Art. 14 Abs. 1 ELG, welche die bisherige Regelung weiterführt, ist somit ebenfalls abschliessend (Entscheid des BGer vom 10. August 2009, 9C_84/2009, E. 4.4 in fine; vgl. auch Entscheid des BGer vom 11. Juni 2019, 9C_125/2019, E. 4.1). Diese vom Gesetzge- ber getroffene Entscheidung ist zu respektieren (Art. 190 der Bundesver- fassung [BV; SR 101]). Es ist also nicht möglich, auf dem Weg der Interpre- tation eine Lücke im Katalog der zu vergütenden Leistungen zu „entde- cken" und dadurch zu füllen, dass eine nicht aufgelistete Art von Krank- heits- und Behinderungskosten als ebenfalls vergütungsfähig erklärt wird (JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEY- ER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1929 N. 244; zum Ganzen vgl. Ent- scheid des BGer vom 28. Mai 2021, 9C_215/2020 [zur Publikation vorge- sehen], E. 6.1). Die vom Beschwerdeführer angeblich getätigten adminis- trativen Hilfeleistungen (Einsprache vom 18. September 2019 [act. II 23 S. 3 Mitte]) können nicht unter die Hilfe-, Pflege und Betreuungsleistungen subsumiert werden. Art. 14 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 15 ff. EV ELG bietet demnach keine gesetzliche Grundlage für die Vergütung dieser Kosten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, EL/21/204, Seite 18 4.1.5 Weiter verkennt der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegeg- nerin zu Recht den Vergütungsanspruch für Krankheits- und Behinde- rungskosten von C.________ mit ihrer Gegenforderung auf Entrichtung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge auf dem Entgelt von C.________ an den Beschwerdeführer für die in den Jahren 2016 bis 2018 geleistete Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause verrechnete (act. II 21 S. 4 E. 6). Hierzu war sie in analoger Anwendung von Art. 20 Abs. 2 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHVG; SR 831.10) befugt und verpflichtet (BGE 111 V 99 E. 3b S. 102). 4.1.6 Da die Berechnung der zu vergütenden Haushaltshilfe, Betreuung und Grundpflege (act. II 21 S. 1 ff.) nicht zu beanstanden ist und in keinem der Jahre der Höchstbetrag für zu Hause lebende verwitwete Personen von Fr. 25'000.-- (Art. 6 Abs. 3 EG ELG i.V.m. Art. 8 EV ELG i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG) erreicht wurde, erübrigen sich Weiterungen zur Kritik am gesetzlichen Höchstbetrag (Beschwerde vom 8. März 2021 S. 2). 4.2 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

29. Januar 2021 betreffend C.________ (act. II 73) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2021, EL/21/204, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 8. März 2021 in Sachen C.________ (EL/2021/204) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Beschwerde vom 9. März 2021 in Sachen A.________ (sel.; EL/2021/205) wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.