Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 (20-91'589)
Sachverhalt
A.
Der 1966 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist
über seine Arbeitgeberin bei der Generali Allgemeine Versicherungen AG
(Generali
bzw.
Beschwerdegegnerin)
obligatorisch
unfallversichert.
Gemäss Schadenanzeige habe er am 24. Juli 2020 zum Nachtessen um
ca. 19:15 Uhr ... mit ... gegessen und dabei auf ein Steinchen im ... gebis-
sen und sich dadurch eine Zahnwand oben links rausgebissen (Akten der
Generali, Antwortbeilage [AB] 1, vgl. Schadenmeldung UVG vom 14. Au-
gust 2020 [AB 10]). Nach Vorlage der Unterlagen an ihre Vertrauens-
zahnärztin Dr. med. dent. D.________ (AB 39) verneinte sie mit Verfügung
vom 25. September 2020 (AB 49) ihre Leistungspflicht mangels Unfallkau-
salität. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die E.________
AG und anschliessend Rechtsanwältin C.________ am 9. Oktober 2020
Einsprache (AB 55, 60). In der Folge holte die Generali weitere Stellung-
nahmen bei ihren Vertrauenszahnärzten, Dres. med. dent. D.________
sowie F.________ (AB 66, 69 f.), ein. Mit Entscheid vom 18. Februar 2021
(Beschwerdebeilage [BB] 2) wies sie die Einsprache ab.
B.
Dagegen erhob der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwäl-
tin C.________, am 8. März 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen:
1.
Der Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 sei aufzuheben und
es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen und allfälligen ver-
traglichen Leistungen zuzusprechen.
2.
Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Einho-
lung eines externen zahnärztlichen Gutachtens zurückzuweisen, damit
sie hernach nochmals über die gesetzlichen Ansprüche des Be-
schwerdeführers entscheide;
Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, UV/21/191, Seite 3
Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2021 schloss die Beschwerdegegne-
rin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 (BB 2). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf gesetzliche Unfall- versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ereignis vom 24. Juli 2020.
E. 1.3 In den Akten befindet sich eine Kosten-Orientierung des behan- delnden Zahnarztes im Betrag von Fr. 1'907.35 (AB 25). Der Streitwert liegt damit klar unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, UV/21/191, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi-
cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines
Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG;
SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein-
wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen
Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
2.2
Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung
setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen-
hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE
129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV
Nr. 2 S. 6 E. 3.1).
2.2.1
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind
alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder
nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten
gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja-
hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen
ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be-
dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person
beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden
kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S.
181; SVR 2019 IV Nr. 9 S. 26 E. 3.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer]
vom 21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, UV/21/191, Seite 5
2.2.2
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli-
chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat-
frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im
Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi-
cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für
die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S.
438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).
3.
3.1
Dass das gemeldete und während der Versicherungsdeckung bei
der Beschwerdegegnerin stattgehabte Ereignis vom 24. Juli 2020 (AB 10)
die kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss
Legaldefinition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt, ist zu Recht unbestritten. Umstrit-
ten ist, ob der Zahnschaden am Zahn 26 in einem natürlichen Kausalzu-
sammenhang zum Unfall vom 24. Juli 2020 steht. Aus den medizinischen
Unterlagen ergibt sich hierzu das Folgende:
3.1.1
Die Vertrauenszahnärztin der Beschwerdegegnerin Dr. med. dent.
D.________ führte in der Stellungnahme vom 14. September 2020 (AB 39)
aus, gemäss Unfallmeldung habe der Versicherte auf ein Steinchen im
selbst gekochten ... gebissen, woraufhin die palatinale Wand von Zahn 26
abgebrochen sei. Das Röntgenbild zeige den wurzelbehandelten Zahn 26
mit periradikulärer apikaler Aufhellung an der mesialen Wurzel, die bis zur
Wurzelhälfte reiche. Zudem weise der Zahn eine Aufhellung unter der Fur-
kation auf, was einem Schweregrad drei der parodontalen Furkationsbetei-
ligung entspreche. Unter der Füllung distal sei eine Aufhellung sichtbar,
was einer Sekundärkaries entspreche. Occlusal sei gemäss Foto Dentin
freiliegend und es sei eine Frakturlinie occlusal sichtbar. Der Zahn sei trotz
der grossen MOD-Füllung nicht höckerüberdeckend gefüllt, wie es lege
artis wäre. Aufgrund dieses unfallfremden Vorzustandes habe der Kauun-
fall am Behandlungsbedarf von Zahn 26 nichts geändert. Eine Leistungs-
pflicht könne deswegen nicht anerkannt werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, UV/21/191, Seite 6
3.1.2
Der behandelnde Zahnarzt Dr. med. dent. G.________ hielt im Be-
richt vom 14. Oktober 2020 (AB 58) fest, der Beschwerdeführer sei seit
2016 sein Patient. Es sei eine Parodontaltherapie im gleichen Jahr durch-
geführt worden. Seitdem befinde sich der Beschwerdeführer in einem re-
gelmässigen Recallverfahren und der parodontale Zustand sei als stabil zu
bezeichnen. Die mangelhafte Wurzelkanalbehandlung (sowohl die zu kurze
Wurzelfüllung, als auch die anschliessende konservierende Versorgung
mittels einer zu klein dimensionierten Füllung) sei vor seiner Zeit durchge-
führt worden und habe bis jetzt keinerlei Probleme bereitet, nur sollte vor
einer Kronenversorgung diese Behandlung korrekt durchgeführt werden,
damit die Entzündung im Bereich der vorderen Wurzeln nicht zum Verlust
des Zahnes führe. Die distale Sekundärkaries sei wirklich erst im Rahmen
des Unfalles diagnostiziert worden, sei aber für die geplante Versorgung
mit einer vollkeramischen Krone kein Ablehnungsgrund.
3.1.3
In der Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 (AB 66) legte die
Vertrauenszahnärztin Dr. med. dent. D.________, dar, das Foto zeige ei-
nen Riss der Kompositrandleiste mesial und eine Fraktur mittig durch die
Kompositfüllung. Ob diese Risse durch das Beissen auf das Steinchen am
24. Juli 2020 entstanden oder vorbestehend gewesen seien (möglicherwei-
se sei eine distoocclusale Füllung gelegt worden, die ihre Adhäsion verlo-
ren gehabt hätte), könne nicht gesagt werden. Ihres Erachtens hätte die
palatinale Wand auch bei einem normalen Kauakt brechen können. An der
Ablehnung der Leistungspflicht sei festzuhalten.
3.1.4
Der beratende Zahnarzt Dr. med. dent. F.________ führte im Be-
richt vom 18. Januar 2021 (AB 70) aus, der Unfallbegriff sei erfüllt. Die
natürliche und die adäquate Unfallkausalität seien beide nicht erfüllt. Es
liege ein schlechter Vorzustand des Unfallzahnes 26 vor mit sehr grosser
breiter und tiefer Kunststoff-Füllung mit kariösem Randspalt hinten. Der
Zahn habe eine vorbestehende, insuffiziente Wurzelbehandlung apikaler
Aufhellung mesial. Es bestehe eine Osteolyse bei der Furkation, was einer
parodontalen Furkationsbeteiligung mit Schweregrad drei (durchgängig)
entspreche. Der Zahn sei vor dem Unfall mechanisch nicht stabilisiert ge-
wesen (AB 70.2). Eine so grosse Füllung eigne sich nicht für eine mechani-
sche Stabilisierung, denn der Kunststoff sei nicht formstabil. Das heisst, er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, UV/21/191, Seite 7
gebe im Verlaufe der Zeit den Belastungen etwas nach, was eine wenn
auch nur moderate Deformation der Füllung und somit Druck auf die Sei-
tenwände zur Folge habe. Diese Belastungen der dünnen Seitenwände
erhöhten das Frakturrisiko markant. Ergebe sich nicht nur eine Deformation
der Füllung, sondern eine Fraktur, so erhöhten sich der Seitendruck und
das Frakturrisiko nochmals in grossem Umfang. Zudem sei das Zahnmate-
rial durch die Avitalität des Zahnes (Wurzelbehandlung) erhöht frakturge-
fährdet. Diese Fraktur hätte jederzeit bei den normalen, täglichen Belas-
tungen während des Essens eintreten können. Somit sei der natürliche und
adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen und die Leistungspflicht
entfalle. Eventuell liege eine Sorgfaltspflichtverletzung von Dr. med. dent.
G.________ vor, denn diesen mechanisch geschwächten Zahn hätte man
längst sanieren, das heisst mechanisch stabilisieren müssen (AB 70.3).
3.1.5
Dr. med. dent. G.________ hielt in der Stellungnahme vom 1. März
2021 (BB 4) fest, der Beschwerdeführer sei seit 6.5 Jahren sein Patient und
während dieser Zeit habe es keinerlei Anzeichen gegeben, dass die palati-
nale Wand des Zahnes 26 in irgendeiner Art geschwächt oder vorgeschä-
digt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe auch nie über Beschwer-
den, Schmerzen beim Kauen etc. geklagt, so dass davon auszugehen sei,
dass bei der normalen Belastung der Zahn ausreichend stabil gewesen sei.
3.2
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-
kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232,
125 V 351 E. 3a S. 352).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet
sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, UV/21/191, Seite 8
sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An-
stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt,
wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die
Erstellung von Gutachten beigezogen wird. Es bedarf vielmehr besonderer
Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung
objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche
Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu-
kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger
Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2008 IV Nr. 22
S. 70 E. 2.4). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern
ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die
fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach-
verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten
Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Urteilt
das Gericht indessen abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die
aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an
die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V
58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162).
3.3
3.3.1
Die Beschwerdegegnerin hat in medizinischer Hinsicht im angefoch-
tenen Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 (BB 2) massgeblich auf
die
Beurteilungen
ihrer
beratenden
Zahnärzte
Dres.
med.
dent.
D.________ und F.________ vom 14. September 2020 (AB 39), 14. De-
zember 2020 (AB 66) sowie 18. Januar 2021 (AB 70) abgestellt. Diese Be-
urteilungen erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den
Beweiswert eines versicherungsinternen medizinischen Berichts gestellten
Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeugen. Dabei ist nicht zu be-
anstanden, dass die beratenden Zahnärzte im Rahmen ihrer Beurteilungen
nicht zusätzlich eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers
vornahmen, da sie sich insbesondere auf das Röntgenbild und die drei Fo-
tos des Zahnes 26 stützen konnten (AB 29 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, UV/21/191, Seite 9
Bereits die Stellungnahmen von Dr. med. dent. D.________ (AB 39, 66)
erscheinen als begründet und nachvollziehbar. Die anschliessend beim
Vertrauenszahnarzt Dr. med. dent. F.________ eingeholte Beurteilung
schliesst sich diesen an, wobei dieser weiter und überzeugend ausführt,
dass eine erhebliche Vorschädigung in Form einer grossen Füllung mit
zudem kariösem Randspalt hinten besteht. Diese Vorschädigung ist auch
für Laien erkenntlich. Daraus folgt, dass überwiegend wahrscheinlich nicht
von einer wesentlichen Stabilität des Zahnes 26 ausgegangen werden
kann, dies aber auch mit Blick auf die nach wie vor bestehende und bildlich
ausgewiesene okklusale Bruchlinie wie auch die fehlende Stabilität und
Parodontose. Das Zahnmaterial ist durch die insuffiziente Wurzelbehand-
lung erhöht frakturgefährdet (AB 70.2 f.). Die Schlussfolgerung der beiden
Vertrauenszahnärzte, wonach die Fraktur der palatinalen Wand jederzeit
bei den normalen, täglichen Belastungen während des Essens hätte eintre-
ten können (AB 66, 70.3), ist somit plausibel und überzeugt.
3.3.2
Die gegen diese Einschätzung beschwerdeweise vorgebrachte Kri-
tik verfängt nicht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der ein-
wandfreie resp. alltagstaugliche Zustand des Zahnes könne dem Schreiben
des behandelnden Zahnarztes entnommen werden (Beschwerde S. 5 Ziff.
S. 13), kann er nichts daraus zu seinen Gunsten ableiten. Zwar bezeichnet
Dr. med. dent. G.________ den parodontalen Zustand vor dem Ereignis
vom 24. Juli 2020 als stabil und den Beschwerdeführer als beschwerdefrei
(AB 58, BB 4). Indessen bestätigt Dr. med. G.________, dass eine man-
gelhafte Wurzelkanalbehandlung (zu kurze Wurzelfüllung sowie anschlies-
sende konservierende Versorgung mittels einer zu klein dimensionierten
Füllung) vorlag, welche von seinem Vorgänger durchgeführt wurde und
dass die distale Sekundärkaries erst im Rahmen des Unfalles diagnostiziert
worden sei (AB 58). Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die
beurteilende Zahnärztin verkenne, dass bereits eine indirekte Teilkausalität
zur Begründung der Leistungspflicht genüge (Beschwerde S. 5 Ziff. 12).
Diesbezüglich liegt er falsch, zumal die Fraktur der palatinalen Wand des
Zahnes 26 jederzeit bei den normalen, täglichen Belastungen während des
Essens hätte eintreten können (vgl. E. 3.3.1 hiervor und E. 3.3.3 hiernach).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, UV/21/191, Seite 10
3.3.3
Zusammenfassend bestehen keine auch nur geringen Zweifel an
der Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Aktenbeurteilungen der bera-
tenden Zahnärzte Dres. med. dent. D.________ und F.________ vom 14.
September 2020 (AB 39), 14. Dezember 2020 (AB 66) sowie 18. Januar
2021 (AB 70), weshalb auf diese abzustellen ist.
Demnach liegt ein labiler, prekärer Vorzustand vor, so dass jederzeit mit
dem Eintritt der Schädigung zu rechnen gewesen ist, unabhängig davon,
ob diese letztlich infolge der pathologischen Schadensanlage oder infolge
eines beliebigen Zufallsanlasses (wie hier des fraglichen Steinchens) ein-
trat. Demnach erscheint der Unfall vom 24. Juli 2020 als nicht kausal signi-
fikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass, weshalb die Be-
schwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungspflicht verneint hat (vgl. BGer
vom 27. April 2021, 8C_287/2020, E. 3.1).
3.4
Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid
nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG
(Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr-
schluss]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, UV/21/191, Seite 11
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin MLaw C.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Generali Allgemeine Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Der Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen und allfälligen ver- traglichen Leistungen zuzusprechen.
- Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Einho- lung eines externen zahnärztlichen Gutachtens zurückzuweisen, damit sie hernach nochmals über die gesetzlichen Ansprüche des Be- schwerdeführers entscheide; Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, UV/21/191, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2021 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 (BB 2). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf gesetzliche Unfall- versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ereignis vom 24. Juli 2020. 1.3 In den Akten befindet sich eine Kosten-Orientierung des behan- delnden Zahnarztes im Betrag von Fr. 1'907.35 (AB 25). Der Streitwert liegt damit klar unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, UV/21/191, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2019 IV Nr. 9 S. 26 E. 3.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, UV/21/191, Seite 5 2.2.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli- chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).
- 3.1 Dass das gemeldete und während der Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin stattgehabte Ereignis vom 24. Juli 2020 (AB 10) die kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt, ist zu Recht unbestritten. Umstrit- ten ist, ob der Zahnschaden am Zahn 26 in einem natürlichen Kausalzu- sammenhang zum Unfall vom 24. Juli 2020 steht. Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich hierzu das Folgende: 3.1.1 Die Vertrauenszahnärztin der Beschwerdegegnerin Dr. med. dent. D.________ führte in der Stellungnahme vom 14. September 2020 (AB 39) aus, gemäss Unfallmeldung habe der Versicherte auf ein Steinchen im selbst gekochten ... gebissen, woraufhin die palatinale Wand von Zahn 26 abgebrochen sei. Das Röntgenbild zeige den wurzelbehandelten Zahn 26 mit periradikulärer apikaler Aufhellung an der mesialen Wurzel, die bis zur Wurzelhälfte reiche. Zudem weise der Zahn eine Aufhellung unter der Fur- kation auf, was einem Schweregrad drei der parodontalen Furkationsbetei- ligung entspreche. Unter der Füllung distal sei eine Aufhellung sichtbar, was einer Sekundärkaries entspreche. Occlusal sei gemäss Foto Dentin freiliegend und es sei eine Frakturlinie occlusal sichtbar. Der Zahn sei trotz der grossen MOD-Füllung nicht höckerüberdeckend gefüllt, wie es lege artis wäre. Aufgrund dieses unfallfremden Vorzustandes habe der Kauun- fall am Behandlungsbedarf von Zahn 26 nichts geändert. Eine Leistungs- pflicht könne deswegen nicht anerkannt werden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, UV/21/191, Seite 6 3.1.2 Der behandelnde Zahnarzt Dr. med. dent. G.________ hielt im Be- richt vom 14. Oktober 2020 (AB 58) fest, der Beschwerdeführer sei seit 2016 sein Patient. Es sei eine Parodontaltherapie im gleichen Jahr durch- geführt worden. Seitdem befinde sich der Beschwerdeführer in einem re- gelmässigen Recallverfahren und der parodontale Zustand sei als stabil zu bezeichnen. Die mangelhafte Wurzelkanalbehandlung (sowohl die zu kurze Wurzelfüllung, als auch die anschliessende konservierende Versorgung mittels einer zu klein dimensionierten Füllung) sei vor seiner Zeit durchge- führt worden und habe bis jetzt keinerlei Probleme bereitet, nur sollte vor einer Kronenversorgung diese Behandlung korrekt durchgeführt werden, damit die Entzündung im Bereich der vorderen Wurzeln nicht zum Verlust des Zahnes führe. Die distale Sekundärkaries sei wirklich erst im Rahmen des Unfalles diagnostiziert worden, sei aber für die geplante Versorgung mit einer vollkeramischen Krone kein Ablehnungsgrund. 3.1.3 In der Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 (AB 66) legte die Vertrauenszahnärztin Dr. med. dent. D.________, dar, das Foto zeige ei- nen Riss der Kompositrandleiste mesial und eine Fraktur mittig durch die Kompositfüllung. Ob diese Risse durch das Beissen auf das Steinchen am
- Juli 2020 entstanden oder vorbestehend gewesen seien (möglicherwei- se sei eine distoocclusale Füllung gelegt worden, die ihre Adhäsion verlo- ren gehabt hätte), könne nicht gesagt werden. Ihres Erachtens hätte die palatinale Wand auch bei einem normalen Kauakt brechen können. An der Ablehnung der Leistungspflicht sei festzuhalten. 3.1.4 Der beratende Zahnarzt Dr. med. dent. F.________ führte im Be- richt vom 18. Januar 2021 (AB 70) aus, der Unfallbegriff sei erfüllt. Die natürliche und die adäquate Unfallkausalität seien beide nicht erfüllt. Es liege ein schlechter Vorzustand des Unfallzahnes 26 vor mit sehr grosser breiter und tiefer Kunststoff-Füllung mit kariösem Randspalt hinten. Der Zahn habe eine vorbestehende, insuffiziente Wurzelbehandlung apikaler Aufhellung mesial. Es bestehe eine Osteolyse bei der Furkation, was einer parodontalen Furkationsbeteiligung mit Schweregrad drei (durchgängig) entspreche. Der Zahn sei vor dem Unfall mechanisch nicht stabilisiert ge- wesen (AB 70.2). Eine so grosse Füllung eigne sich nicht für eine mechani- sche Stabilisierung, denn der Kunststoff sei nicht formstabil. Das heisst, er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, UV/21/191, Seite 7 gebe im Verlaufe der Zeit den Belastungen etwas nach, was eine wenn auch nur moderate Deformation der Füllung und somit Druck auf die Sei- tenwände zur Folge habe. Diese Belastungen der dünnen Seitenwände erhöhten das Frakturrisiko markant. Ergebe sich nicht nur eine Deformation der Füllung, sondern eine Fraktur, so erhöhten sich der Seitendruck und das Frakturrisiko nochmals in grossem Umfang. Zudem sei das Zahnmate- rial durch die Avitalität des Zahnes (Wurzelbehandlung) erhöht frakturge- fährdet. Diese Fraktur hätte jederzeit bei den normalen, täglichen Belas- tungen während des Essens eintreten können. Somit sei der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen und die Leistungspflicht entfalle. Eventuell liege eine Sorgfaltspflichtverletzung von Dr. med. dent. G.________ vor, denn diesen mechanisch geschwächten Zahn hätte man längst sanieren, das heisst mechanisch stabilisieren müssen (AB 70.3). 3.1.5 Dr. med. dent. G.________ hielt in der Stellungnahme vom 1. März 2021 (BB 4) fest, der Beschwerdeführer sei seit 6.5 Jahren sein Patient und während dieser Zeit habe es keinerlei Anzeichen gegeben, dass die palati- nale Wand des Zahnes 26 in irgendeiner Art geschwächt oder vorgeschä- digt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe auch nie über Beschwer- den, Schmerzen beim Kauen etc. geklagt, so dass davon auszugehen sei, dass bei der normalen Belastung der Zahn ausreichend stabil gewesen sei. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, UV/21/191, Seite 8 sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu- kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach- verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Urteilt das Gericht indessen abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat in medizinischer Hinsicht im angefoch- tenen Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 (BB 2) massgeblich auf die Beurteilungen ihrer beratenden Zahnärzte Dres. med. dent. D.________ und F.________ vom 14. September 2020 (AB 39), 14. De- zember 2020 (AB 66) sowie 18. Januar 2021 (AB 70) abgestellt. Diese Be- urteilungen erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines versicherungsinternen medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeugen. Dabei ist nicht zu be- anstanden, dass die beratenden Zahnärzte im Rahmen ihrer Beurteilungen nicht zusätzlich eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers vornahmen, da sie sich insbesondere auf das Röntgenbild und die drei Fo- tos des Zahnes 26 stützen konnten (AB 29 ff.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, UV/21/191, Seite 9 Bereits die Stellungnahmen von Dr. med. dent. D.________ (AB 39, 66) erscheinen als begründet und nachvollziehbar. Die anschliessend beim Vertrauenszahnarzt Dr. med. dent. F.________ eingeholte Beurteilung schliesst sich diesen an, wobei dieser weiter und überzeugend ausführt, dass eine erhebliche Vorschädigung in Form einer grossen Füllung mit zudem kariösem Randspalt hinten besteht. Diese Vorschädigung ist auch für Laien erkenntlich. Daraus folgt, dass überwiegend wahrscheinlich nicht von einer wesentlichen Stabilität des Zahnes 26 ausgegangen werden kann, dies aber auch mit Blick auf die nach wie vor bestehende und bildlich ausgewiesene okklusale Bruchlinie wie auch die fehlende Stabilität und Parodontose. Das Zahnmaterial ist durch die insuffiziente Wurzelbehand- lung erhöht frakturgefährdet (AB 70.2 f.). Die Schlussfolgerung der beiden Vertrauenszahnärzte, wonach die Fraktur der palatinalen Wand jederzeit bei den normalen, täglichen Belastungen während des Essens hätte eintre- ten können (AB 66, 70.3), ist somit plausibel und überzeugt. 3.3.2 Die gegen diese Einschätzung beschwerdeweise vorgebrachte Kri- tik verfängt nicht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der ein- wandfreie resp. alltagstaugliche Zustand des Zahnes könne dem Schreiben des behandelnden Zahnarztes entnommen werden (Beschwerde S. 5 Ziff. S. 13), kann er nichts daraus zu seinen Gunsten ableiten. Zwar bezeichnet Dr. med. dent. G.________ den parodontalen Zustand vor dem Ereignis vom 24. Juli 2020 als stabil und den Beschwerdeführer als beschwerdefrei (AB 58, BB 4). Indessen bestätigt Dr. med. G.________, dass eine man- gelhafte Wurzelkanalbehandlung (zu kurze Wurzelfüllung sowie anschlies- sende konservierende Versorgung mittels einer zu klein dimensionierten Füllung) vorlag, welche von seinem Vorgänger durchgeführt wurde und dass die distale Sekundärkaries erst im Rahmen des Unfalles diagnostiziert worden sei (AB 58). Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die beurteilende Zahnärztin verkenne, dass bereits eine indirekte Teilkausalität zur Begründung der Leistungspflicht genüge (Beschwerde S. 5 Ziff. 12). Diesbezüglich liegt er falsch, zumal die Fraktur der palatinalen Wand des Zahnes 26 jederzeit bei den normalen, täglichen Belastungen während des Essens hätte eintreten können (vgl. E. 3.3.1 hiervor und E. 3.3.3 hiernach). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, UV/21/191, Seite 10 3.3.3 Zusammenfassend bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Aktenbeurteilungen der bera- tenden Zahnärzte Dres. med. dent. D.________ und F.________ vom 14. September 2020 (AB 39), 14. Dezember 2020 (AB 66) sowie 18. Januar 2021 (AB 70), weshalb auf diese abzustellen ist. Demnach liegt ein labiler, prekärer Vorzustand vor, so dass jederzeit mit dem Eintritt der Schädigung zu rechnen gewesen ist, unabhängig davon, ob diese letztlich infolge der pathologischen Schadensanlage oder infolge eines beliebigen Zufallsanlasses (wie hier des fraglichen Steinchens) ein- trat. Demnach erscheint der Unfall vom 24. Juli 2020 als nicht kausal signi- fikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass, weshalb die Be- schwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungspflicht verneint hat (vgl. BGer vom 27. April 2021, 8C_287/2020, E. 3.1). 3.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, UV/21/191, Seite 11
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin MLaw C.________ z.H. des Beschwerdeführers - Generali Allgemeine Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 191 UV
LOU/FRN/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 14. September 2021
Verwaltungsrichter Loosli
Gerichtsschreiberin Franzen
A.________
vertreten durch B.________, Rechtsanwältin MLaw C.________
Beschwerdeführer
gegen
Generali Allgemeine Versicherungen AG
Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon 1
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 (20-91'589)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, UV/21/191, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1966 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist
über seine Arbeitgeberin bei der Generali Allgemeine Versicherungen AG
(Generali
bzw.
Beschwerdegegnerin)
obligatorisch
unfallversichert.
Gemäss Schadenanzeige habe er am 24. Juli 2020 zum Nachtessen um
ca. 19:15 Uhr ... mit ... gegessen und dabei auf ein Steinchen im ... gebis-
sen und sich dadurch eine Zahnwand oben links rausgebissen (Akten der
Generali, Antwortbeilage [AB] 1, vgl. Schadenmeldung UVG vom 14. Au-
gust 2020 [AB 10]). Nach Vorlage der Unterlagen an ihre Vertrauens-
zahnärztin Dr. med. dent. D.________ (AB 39) verneinte sie mit Verfügung
vom 25. September 2020 (AB 49) ihre Leistungspflicht mangels Unfallkau-
salität. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die E.________
AG und anschliessend Rechtsanwältin C.________ am 9. Oktober 2020
Einsprache (AB 55, 60). In der Folge holte die Generali weitere Stellung-
nahmen bei ihren Vertrauenszahnärzten, Dres. med. dent. D.________
sowie F.________ (AB 66, 69 f.), ein. Mit Entscheid vom 18. Februar 2021
(Beschwerdebeilage [BB] 2) wies sie die Einsprache ab.
B.
Dagegen erhob der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwäl-
tin C.________, am 8. März 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen:
1.
Der Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 sei aufzuheben und
es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen und allfälligen ver-
traglichen Leistungen zuzusprechen.
2.
Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Einho-
lung eines externen zahnärztlichen Gutachtens zurückzuweisen, damit
sie hernach nochmals über die gesetzlichen Ansprüche des Be-
schwerdeführers entscheide;
Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, UV/21/191, Seite 3
Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2021 schloss die Beschwerdegegne-
rin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Februar
2021 (BB 2). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf gesetzliche Unfall-
versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten
Ereignis vom 24. Juli 2020.
1.3
In den Akten befindet sich eine Kosten-Orientierung des behan-
delnden Zahnarztes im Betrag von Fr. 1'907.35 (AB 25). Der Streitwert liegt
damit klar unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in
die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, UV/21/191, Seite 4
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi-
cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines
Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG;
SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein-
wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen
Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
2.2
Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung
setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen-
hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE
129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV
Nr. 2 S. 6 E. 3.1).
2.2.1
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind
alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder
nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten
gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja-
hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen
ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be-
dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person
beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden
kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S.
181; SVR 2019 IV Nr. 9 S. 26 E. 3.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer]
vom 21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, UV/21/191, Seite 5
2.2.2
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli-
chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat-
frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im
Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi-
cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für
die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S.
438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).
3.
3.1
Dass das gemeldete und während der Versicherungsdeckung bei
der Beschwerdegegnerin stattgehabte Ereignis vom 24. Juli 2020 (AB 10)
die kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss
Legaldefinition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt, ist zu Recht unbestritten. Umstrit-
ten ist, ob der Zahnschaden am Zahn 26 in einem natürlichen Kausalzu-
sammenhang zum Unfall vom 24. Juli 2020 steht. Aus den medizinischen
Unterlagen ergibt sich hierzu das Folgende:
3.1.1
Die Vertrauenszahnärztin der Beschwerdegegnerin Dr. med. dent.
D.________ führte in der Stellungnahme vom 14. September 2020 (AB 39)
aus, gemäss Unfallmeldung habe der Versicherte auf ein Steinchen im
selbst gekochten ... gebissen, woraufhin die palatinale Wand von Zahn 26
abgebrochen sei. Das Röntgenbild zeige den wurzelbehandelten Zahn 26
mit periradikulärer apikaler Aufhellung an der mesialen Wurzel, die bis zur
Wurzelhälfte reiche. Zudem weise der Zahn eine Aufhellung unter der Fur-
kation auf, was einem Schweregrad drei der parodontalen Furkationsbetei-
ligung entspreche. Unter der Füllung distal sei eine Aufhellung sichtbar,
was einer Sekundärkaries entspreche. Occlusal sei gemäss Foto Dentin
freiliegend und es sei eine Frakturlinie occlusal sichtbar. Der Zahn sei trotz
der grossen MOD-Füllung nicht höckerüberdeckend gefüllt, wie es lege
artis wäre. Aufgrund dieses unfallfremden Vorzustandes habe der Kauun-
fall am Behandlungsbedarf von Zahn 26 nichts geändert. Eine Leistungs-
pflicht könne deswegen nicht anerkannt werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, UV/21/191, Seite 6
3.1.2
Der behandelnde Zahnarzt Dr. med. dent. G.________ hielt im Be-
richt vom 14. Oktober 2020 (AB 58) fest, der Beschwerdeführer sei seit
2016 sein Patient. Es sei eine Parodontaltherapie im gleichen Jahr durch-
geführt worden. Seitdem befinde sich der Beschwerdeführer in einem re-
gelmässigen Recallverfahren und der parodontale Zustand sei als stabil zu
bezeichnen. Die mangelhafte Wurzelkanalbehandlung (sowohl die zu kurze
Wurzelfüllung, als auch die anschliessende konservierende Versorgung
mittels einer zu klein dimensionierten Füllung) sei vor seiner Zeit durchge-
führt worden und habe bis jetzt keinerlei Probleme bereitet, nur sollte vor
einer Kronenversorgung diese Behandlung korrekt durchgeführt werden,
damit die Entzündung im Bereich der vorderen Wurzeln nicht zum Verlust
des Zahnes führe. Die distale Sekundärkaries sei wirklich erst im Rahmen
des Unfalles diagnostiziert worden, sei aber für die geplante Versorgung
mit einer vollkeramischen Krone kein Ablehnungsgrund.
3.1.3
In der Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 (AB 66) legte die
Vertrauenszahnärztin Dr. med. dent. D.________, dar, das Foto zeige ei-
nen Riss der Kompositrandleiste mesial und eine Fraktur mittig durch die
Kompositfüllung. Ob diese Risse durch das Beissen auf das Steinchen am
24. Juli 2020 entstanden oder vorbestehend gewesen seien (möglicherwei-
se sei eine distoocclusale Füllung gelegt worden, die ihre Adhäsion verlo-
ren gehabt hätte), könne nicht gesagt werden. Ihres Erachtens hätte die
palatinale Wand auch bei einem normalen Kauakt brechen können. An der
Ablehnung der Leistungspflicht sei festzuhalten.
3.1.4
Der beratende Zahnarzt Dr. med. dent. F.________ führte im Be-
richt vom 18. Januar 2021 (AB 70) aus, der Unfallbegriff sei erfüllt. Die
natürliche und die adäquate Unfallkausalität seien beide nicht erfüllt. Es
liege ein schlechter Vorzustand des Unfallzahnes 26 vor mit sehr grosser
breiter und tiefer Kunststoff-Füllung mit kariösem Randspalt hinten. Der
Zahn habe eine vorbestehende, insuffiziente Wurzelbehandlung apikaler
Aufhellung mesial. Es bestehe eine Osteolyse bei der Furkation, was einer
parodontalen Furkationsbeteiligung mit Schweregrad drei (durchgängig)
entspreche. Der Zahn sei vor dem Unfall mechanisch nicht stabilisiert ge-
wesen (AB 70.2). Eine so grosse Füllung eigne sich nicht für eine mechani-
sche Stabilisierung, denn der Kunststoff sei nicht formstabil. Das heisst, er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, UV/21/191, Seite 7
gebe im Verlaufe der Zeit den Belastungen etwas nach, was eine wenn
auch nur moderate Deformation der Füllung und somit Druck auf die Sei-
tenwände zur Folge habe. Diese Belastungen der dünnen Seitenwände
erhöhten das Frakturrisiko markant. Ergebe sich nicht nur eine Deformation
der Füllung, sondern eine Fraktur, so erhöhten sich der Seitendruck und
das Frakturrisiko nochmals in grossem Umfang. Zudem sei das Zahnmate-
rial durch die Avitalität des Zahnes (Wurzelbehandlung) erhöht frakturge-
fährdet. Diese Fraktur hätte jederzeit bei den normalen, täglichen Belas-
tungen während des Essens eintreten können. Somit sei der natürliche und
adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen und die Leistungspflicht
entfalle. Eventuell liege eine Sorgfaltspflichtverletzung von Dr. med. dent.
G.________ vor, denn diesen mechanisch geschwächten Zahn hätte man
längst sanieren, das heisst mechanisch stabilisieren müssen (AB 70.3).
3.1.5
Dr. med. dent. G.________ hielt in der Stellungnahme vom 1. März
2021 (BB 4) fest, der Beschwerdeführer sei seit 6.5 Jahren sein Patient und
während dieser Zeit habe es keinerlei Anzeichen gegeben, dass die palati-
nale Wand des Zahnes 26 in irgendeiner Art geschwächt oder vorgeschä-
digt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe auch nie über Beschwer-
den, Schmerzen beim Kauen etc. geklagt, so dass davon auszugehen sei,
dass bei der normalen Belastung der Zahn ausreichend stabil gewesen sei.
3.2
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-
kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232,
125 V 351 E. 3a S. 352).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet
sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, UV/21/191, Seite 8
sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An-
stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt,
wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die
Erstellung von Gutachten beigezogen wird. Es bedarf vielmehr besonderer
Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung
objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche
Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu-
kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger
Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2008 IV Nr. 22
S. 70 E. 2.4). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern
ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die
fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach-
verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten
Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Urteilt
das Gericht indessen abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die
aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an
die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V
58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162).
3.3
3.3.1
Die Beschwerdegegnerin hat in medizinischer Hinsicht im angefoch-
tenen Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 (BB 2) massgeblich auf
die
Beurteilungen
ihrer
beratenden
Zahnärzte
Dres.
med.
dent.
D.________ und F.________ vom 14. September 2020 (AB 39), 14. De-
zember 2020 (AB 66) sowie 18. Januar 2021 (AB 70) abgestellt. Diese Be-
urteilungen erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den
Beweiswert eines versicherungsinternen medizinischen Berichts gestellten
Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeugen. Dabei ist nicht zu be-
anstanden, dass die beratenden Zahnärzte im Rahmen ihrer Beurteilungen
nicht zusätzlich eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers
vornahmen, da sie sich insbesondere auf das Röntgenbild und die drei Fo-
tos des Zahnes 26 stützen konnten (AB 29 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, UV/21/191, Seite 9
Bereits die Stellungnahmen von Dr. med. dent. D.________ (AB 39, 66)
erscheinen als begründet und nachvollziehbar. Die anschliessend beim
Vertrauenszahnarzt Dr. med. dent. F.________ eingeholte Beurteilung
schliesst sich diesen an, wobei dieser weiter und überzeugend ausführt,
dass eine erhebliche Vorschädigung in Form einer grossen Füllung mit
zudem kariösem Randspalt hinten besteht. Diese Vorschädigung ist auch
für Laien erkenntlich. Daraus folgt, dass überwiegend wahrscheinlich nicht
von einer wesentlichen Stabilität des Zahnes 26 ausgegangen werden
kann, dies aber auch mit Blick auf die nach wie vor bestehende und bildlich
ausgewiesene okklusale Bruchlinie wie auch die fehlende Stabilität und
Parodontose. Das Zahnmaterial ist durch die insuffiziente Wurzelbehand-
lung erhöht frakturgefährdet (AB 70.2 f.). Die Schlussfolgerung der beiden
Vertrauenszahnärzte, wonach die Fraktur der palatinalen Wand jederzeit
bei den normalen, täglichen Belastungen während des Essens hätte eintre-
ten können (AB 66, 70.3), ist somit plausibel und überzeugt.
3.3.2
Die gegen diese Einschätzung beschwerdeweise vorgebrachte Kri-
tik verfängt nicht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der ein-
wandfreie resp. alltagstaugliche Zustand des Zahnes könne dem Schreiben
des behandelnden Zahnarztes entnommen werden (Beschwerde S. 5 Ziff.
S. 13), kann er nichts daraus zu seinen Gunsten ableiten. Zwar bezeichnet
Dr. med. dent. G.________ den parodontalen Zustand vor dem Ereignis
vom 24. Juli 2020 als stabil und den Beschwerdeführer als beschwerdefrei
(AB 58, BB 4). Indessen bestätigt Dr. med. G.________, dass eine man-
gelhafte Wurzelkanalbehandlung (zu kurze Wurzelfüllung sowie anschlies-
sende konservierende Versorgung mittels einer zu klein dimensionierten
Füllung) vorlag, welche von seinem Vorgänger durchgeführt wurde und
dass die distale Sekundärkaries erst im Rahmen des Unfalles diagnostiziert
worden sei (AB 58). Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die
beurteilende Zahnärztin verkenne, dass bereits eine indirekte Teilkausalität
zur Begründung der Leistungspflicht genüge (Beschwerde S. 5 Ziff. 12).
Diesbezüglich liegt er falsch, zumal die Fraktur der palatinalen Wand des
Zahnes 26 jederzeit bei den normalen, täglichen Belastungen während des
Essens hätte eintreten können (vgl. E. 3.3.1 hiervor und E. 3.3.3 hiernach).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, UV/21/191, Seite 10
3.3.3
Zusammenfassend bestehen keine auch nur geringen Zweifel an
der Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Aktenbeurteilungen der bera-
tenden Zahnärzte Dres. med. dent. D.________ und F.________ vom 14.
September 2020 (AB 39), 14. Dezember 2020 (AB 66) sowie 18. Januar
2021 (AB 70), weshalb auf diese abzustellen ist.
Demnach liegt ein labiler, prekärer Vorzustand vor, so dass jederzeit mit
dem Eintritt der Schädigung zu rechnen gewesen ist, unabhängig davon,
ob diese letztlich infolge der pathologischen Schadensanlage oder infolge
eines beliebigen Zufallsanlasses (wie hier des fraglichen Steinchens) ein-
trat. Demnach erscheint der Unfall vom 24. Juli 2020 als nicht kausal signi-
fikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass, weshalb die Be-
schwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungspflicht verneint hat (vgl. BGer
vom 27. April 2021, 8C_287/2020, E. 3.1).
3.4
Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid
nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG
(Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr-
schluss]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, UV/21/191, Seite 11
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin MLaw C.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Generali Allgemeine Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.