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200 2021 182

Bern VerwG · 2021-01-29 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 29. Januar 2021

Sachverhalt

A. Die 1969 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) wurde von der Aus- gleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 rückwirkend für die Zeit von Januar 2014 bis Dezember 2017 als Selbstständigerwerbende (… und …) erfasst (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 44, 50 S. 1 ff.) und gleichzeitig aufgefordert, allfällige an Arbeitnehmer ausbezahlte Löhne für die Jahre 2014 bis 2017 zu deklarieren (AB 40 ff.). A.________ vermerkte in den Formularen betref- fend „Lohnbescheinigung und Abrechnung der Familienzulagen“ (AB 30 ff.), es seien keine Löhne ausbezahlt worden. Dem mehrfachen Ersuchen der AHV-Zweigstelle …, zu den in den eingereichten Unterlagen ausgewie- senen Entgelten für durchgeführte … Stellung zu beziehen, kam sie nicht nach (AB 29 S. 2 ff.). Daher forderte die AKB am 5. März 2019 gestützt auf die vorhandenen Unterlagen (Kassenbücher 2015 bis 2017 und diverse …abrechnungen [AB 26 ff.]) von A.________ AHV-/IV-/EO-, ALV-Beiträge sowie Beiträge an die Familienausgleichskasse, Verzugszinsen und Ver- waltungskostenbeiträge von insgesamt Fr. 2'216.20 für das Jahr 2015, von Fr. 3'015.15 für das Jahr 2016 und von Fr. 929.90 für das Jahr 2017 nach (AB 20 ff.). Da A.________ diesen Forderungen nicht nachkam, reichte die AKB nach erfolglosen Mahnungen (AB 14 ff.) beim Betreibungsamt …, Dienststelle …, am 17. Mai 2019 drei Betreibungsbegehren für die Forde- rungen von Fr. 2'216.20, Fr. 3'015.15 und Fr. 1'104.90 (Fr. 929.90 + Fr. 175.-- Mahngebühren; AB 10 ff.) ein. Gegen die Zahlungsbefehle Nr. …, Nr. … und Nr. … (AB 6 ff.) erhob A.________ je Rechtsvorschlag. Mit drei separaten Verfügungen vom 26. Juni 2019 (AB 3 ff.) verlangte die AKB die Bezahlung der geschuldeten Beiträge und hielt fest, nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist gälten die jeweiligen Rechtsvorschläge gegen die Betreibungen Nr. …, Nr. … respektive Nr. … (AB 6 ff.) ohne formelle Rechtsöffnung als aufgehoben. An den Forderungen hielt sie auf Einspra- che (AB 2) hin mit Entscheid vom 29. Januar 2021 (AB 1) fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2021, AHV/21/182, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 4. März 2021 erhob A.________ Beschwerde und bean- tragte sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben, auf die Beitragserhebung sei zu verzichten und die Betreibungen seien zu löschen. Mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2021 führte die Beschwerdegegnerin aus, auf die Veranlagungen könnte zurückgekommen werden, wenn die Beschwerdeführerin die an die einzelnen … ausgerichteten Entschädigun- gen nachvollziehbar darstelle und entweder den Nachweis erbringe, dass diese nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften über die soziale Si- cherheit unterstehen, oder sie deren aktuelle Adresse und Versicherten- nummer oder die für die Erstellung einer solchen notwendigen Angaben mache. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin einzuladen, die Angaben in den Kassenbüchern, den Beschwerdebeilagen und der Beschwerde klar und nachvollziehbar in Übereinstimmung zu bringen, damit festgestellt werden könne, für welche … und welche Jahre der Betrag von Fr. 2'300.-- nicht überschritten worden sei und sich eine Beitragserhebung erübrige. Die Beschwerdeführerin sei aufzufordern, die Beschwerde im Sinne des Vorstehenden zu verbessern. Bei Ausbleiben der erforderlichen Angaben sei die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2021 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des auf den Verfügungen vom 26. Juni 2019 (AB 3 ff.) basierenden Einspracheent- scheids vom 29. Januar 2021 (AB 1) und damit der Lohnbeiträge, inklusive Verwaltungskostenbeiträge, Verzugszinsen und Mahngebühren. Soweit die Beschwerdeführerin die Löschung im Betreibungsregister beantragt, ist darauf mangels Zuständigkeit des vorliegend urteilenden Gerichts nicht einzutreten.

E. 1.3 Bei Lohnbeiträgen von Fr. 2'216.20, Fr. 3'015.15 und Fr. 1'104.90 (inkl. Verzugszinsen) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2021, AHV/21/182, Seite 5 2. 2.1 2.1.1 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkom- men aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in un- selbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). 2.1.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf- grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivil- rechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlagge- bend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu be- trachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. ar- beitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unter- nehmerrisiko trägt. Die Hauptkriterien zur Bestimmung des Abhängigkeits- verhältnisses im Hinblick auf die Arbeitsorganisation und aus betriebswirt- schaftlicher Sicht sind das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das Unterord- nungsverhältnis des Arbeitnehmers zu diesem und seine Verpflichtung, die ihm anvertraute Aufgabe persönlich zu erfüllen. Ein weiteres Kriterium bil- det die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine Dienste regelmässig für denselben Arbeitgeber zu erbringen. Darüber hinaus bedeutet die Möglich- keit des Arbeitnehmers, seine Arbeitszeit zu gestalten, nicht unbedingt, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schema- tisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesam- ten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 S. 112; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. August 2020, 8C_38/2019, E. 3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2021, AHV/21/182, Seite 6 2.2 Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von Fr. 2’300.-- im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben (Art. 34d Abs. 1 der Verordnung vom

31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenen-versicherung [AHVV; SR 831.101]). 2.3 2.3.1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätig- keit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nach- zahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG (Art. 39 Abs. 1 AHVV). Die nachgeforderten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 39 Abs. 2 AHVV). 2.3.2 Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG). 2.3.3 Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. c AHVV haben Arbeitgeber unter ande- rem auf auszugleichenden Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, Verzugszinsen ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse zu entrichten. Der Satz für die Verzugs- und der Ver- gütungszinsen beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). 2.3.4 Setzt die Ausgleichskasse geforderte Beiträge in Betreibung, ohne vorgängig verfügt zu haben, und erheben die Beitragspflichtigen Rechts- vorschlag, so hat die Ausgleichskasse nachträglich zu verfügen. Die Verfü- gung muss auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvor- schlag ausdrücklich ganz oder für einen bestimmten Betrag aufheben (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]; Rz. 6016 und 6017 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] des Bundesamtes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2021, AHV/21/182, Seite 7 für Sozialversicherungen [BSV]). Sobald diese nachträglich erlassene Ver- fügung (bzw. der Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts; Rz. 6019 WBB) formell in Rechtskraft erwachsen ist, kann ohne Durch- führung des Rechtsöffnungsverfahrens direkt die Fortsetzung der Betrei- bung verlangt werden (Rz. 6018 WBB; vgl. zum Ganzen auch BGE 119 V 329 E. 2b S. 331). Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Verfü- gung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (BGE 119 V 329 E. 2b S. 331). Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 2.4 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisan- träge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An- spruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Ver- waltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 2.5 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der So- zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich insbesondere auf Tatsa- chen, welche diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (SVR 2018 EL Nr. 4 S. 9 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2021, AHV/21/182, Seite 8 3. Zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdefüh- rerin in den Jahren 2015 bis 2017 verschiedenen … ein Entgelt für durch- geführte … entrichtete. Bestritten ist hingegen, ob es sich dabei um mass- gebenden Lohn handelt, von dem Beiträge gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG zu erheben sind (vgl. E. 2.1.1 hiervor). Während die Beschwerdegegnerin dies in ihrem Einspracheentscheid vom 29. Januar 2021 (AB 1) mit dem Ver- weis auf die beitragsrechtliche Qualifikation der … als Unselbstständige bejahte, bestreitet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 4. März 2021, dass die … unselbstständigerwerbend sind (Beschwerde S. 1). Im Übrigen beruft sie sich darauf, dass unabhängig der beitragsrechtlichen Qualifikation auf die Erhebung der Beiträge zu verzichten sei, da die ausge- richteten Entschädigungen gering seien (Beschwerde S. 2). In ihrer Be- schwerdeantwort vom 12. April 2021 legte die Beschwerdegegnerin sodann hauptsächlich dar, auf die Veranlagung könnte dann zurückgekommen werden, wenn von der Beschwerdeführerin der Nachweis erbracht würde, dass die einzelnen … nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterstünden, die Adresse und Versichertennummer oder die für die Erstellung einer solchen notwendigen Angaben offengelegt würden respektive von ihr nachgewiesen würde, dass das jährliche Entgelt der einzelnen … den Betrag von Fr. 2'300.-- nicht überstiegen habe (Be- schwerdeantwort S. 3 f. Ziff. 2). 3.1 Demnach geht auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerde- antwort vom 12. April 2021 davon aus, dass dem angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 29. Januar 2021 (AB 1) ein nicht hinreichend geklärter Sachverhalt zugrunde liegt und eine allfällige Beitragserhebung ergänzen- der Abklärungen bedarf. Dabei ist es jedoch vorab Sache der Verwaltung, die nötigen Abklärungen vorzunehmen und es geht nicht an, diese ins Be- schwerdeverfahren zu verlagern, wobei die Beschwerdeführerin ihrer Mit- wirkungspflicht nachzukommen hat (vgl. E. 2.5 hiervor). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Januar 2021 (AB 1) ist demnach aufzuheben und die Sache ist ins Einspracheverfahren zurückzuversetzen, zur Klärung der von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen Fragen (vgl. nachfol- gend). Die Beschwerdegegnerin wird in Nachachtung der Untersuchungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2021, AHV/21/182, Seite 9 maxime (vgl. E. 2.4 hiervor) namentlich die von ihr in der Beschwerdeant- wort vom 12. April 2021 aufgezeigten weiteren Abklärungen hinsichtlich der Frage der beitragsrechtlichen Qualifikation der einzelnen … (vgl. E. 2.1.2 hiervor), deren (allfällige) jeweilige Unterstellung unter die schweizerischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit und allenfalls hinsichtlich der Höhe ihrer jährlichen Entgelte (vgl. zum geringfügigen Lohn: E. 2.2 hiervor) zu tätigen haben. Da mit Verfügungen im Gebiet der paritätischen Beiträge eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers als auch der Arbeitnehmer festgestellt wird, wird die AKB – soweit unter Mitwirkung der Beschwerde- führerin deren Adressen ausfindig gemacht werden können – auch die … in Nachachtung des rechtlichen Gehörs ins neuerliche Einspracheverfahren einzubeziehen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen haben (vgl. BGE 113 V 1 E. 2 S. 3 mit Hinweisen; Entscheid des BGer vom

30. Juli 2019, 9C_252/2019, E. 1.3). Die Beschwerdeführerin ihrerseits wird nochmals ausdrücklich auf ihre Mit- wirkungspflicht hingewiesen. Sie ist angehalten, der Beschwerdegegnerin nun die für die Abklärungen nötigen, vollständigen Unterlagen und Informa- tionen zukommen zu lassen. 3.2 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten ist, gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuhe- ben und die Sache ist ins Einspracheverfahren zurückzuversetzen, damit die vorstehenden Abklärungen vorgenommen werden und danach ein neu- er Einspracheentscheid erlassen wird. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2021, AHV/21/182, Seite 10 die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verle- gung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskos- ten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin hat das vorliegende Beschwerdeverfahren durch ihr Verhalten mit verursacht, in- dem sie im Verwaltungsverfahren die für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Unterlagen trotz mehrmaliger Aufforderung nicht (vollständig) einreichte (vgl. AB 29). Dieses Verhalten gebietet, ihr die Hälfte der Verfah- renskosten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, haben demnach die Parteien je hälftig – ausmachend je Fr. 250.-- – zu tragen. Der Anteil der Beschwerdeführerin wird aus dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen; die Restanz des Vorschusses von noch Fr. 250.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurück- erstattet. 4.2 Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat nach kon- stanter Praxis trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbare- rweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2021, AHV/21/182, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 29. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägun- gen verfahre und danach einen neuen Einspracheentscheid erlässt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden den Parteien je hälftig

– ausmachend je Fr. 250.-- – zur Bezahlung auferlegt. Die der Be- schwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten werden dem geleiste- ten Kostenvorschuss entnommen. Der Rest des Kostenvorschusses, ausmachend Fr. 250.--, wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstat- tet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2021, AHV/21/182, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hier- nach).

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2021, AHV/21/182, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hier- nach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2021 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des auf den Verfügungen vom 26. Juni 2019 (AB 3 ff.) basierenden Einspracheent- scheids vom 29. Januar 2021 (AB 1) und damit der Lohnbeiträge, inklusive Verwaltungskostenbeiträge, Verzugszinsen und Mahngebühren. Soweit die Beschwerdeführerin die Löschung im Betreibungsregister beantragt, ist darauf mangels Zuständigkeit des vorliegend urteilenden Gerichts nicht einzutreten. 1.3 Bei Lohnbeiträgen von Fr. 2'216.20, Fr. 3'015.15 und Fr. 1'104.90 (inkl. Verzugszinsen) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2021, AHV/21/182, Seite 5
  4. 2.1 2.1.1 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkom- men aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in un- selbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). 2.1.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf- grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivil- rechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlagge- bend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu be- trachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. ar- beitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unter- nehmerrisiko trägt. Die Hauptkriterien zur Bestimmung des Abhängigkeits- verhältnisses im Hinblick auf die Arbeitsorganisation und aus betriebswirt- schaftlicher Sicht sind das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das Unterord- nungsverhältnis des Arbeitnehmers zu diesem und seine Verpflichtung, die ihm anvertraute Aufgabe persönlich zu erfüllen. Ein weiteres Kriterium bil- det die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine Dienste regelmässig für denselben Arbeitgeber zu erbringen. Darüber hinaus bedeutet die Möglich- keit des Arbeitnehmers, seine Arbeitszeit zu gestalten, nicht unbedingt, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schema- tisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesam- ten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 S. 112; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. August 2020, 8C_38/2019, E. 3.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2021, AHV/21/182, Seite 6 2.2 Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von Fr. 2’300.-- im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben (Art. 34d Abs. 1 der Verordnung vom
  5. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenen-versicherung [AHVV; SR 831.101]). 2.3 2.3.1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätig- keit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nach- zahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG (Art. 39 Abs. 1 AHVV). Die nachgeforderten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 39 Abs. 2 AHVV). 2.3.2 Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG). 2.3.3 Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. c AHVV haben Arbeitgeber unter ande- rem auf auszugleichenden Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, Verzugszinsen ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse zu entrichten. Der Satz für die Verzugs- und der Ver- gütungszinsen beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). 2.3.4 Setzt die Ausgleichskasse geforderte Beiträge in Betreibung, ohne vorgängig verfügt zu haben, und erheben die Beitragspflichtigen Rechts- vorschlag, so hat die Ausgleichskasse nachträglich zu verfügen. Die Verfü- gung muss auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvor- schlag ausdrücklich ganz oder für einen bestimmten Betrag aufheben (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]; Rz. 6016 und 6017 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] des Bundesamtes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2021, AHV/21/182, Seite 7 für Sozialversicherungen [BSV]). Sobald diese nachträglich erlassene Ver- fügung (bzw. der Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts; Rz. 6019 WBB) formell in Rechtskraft erwachsen ist, kann ohne Durch- führung des Rechtsöffnungsverfahrens direkt die Fortsetzung der Betrei- bung verlangt werden (Rz. 6018 WBB; vgl. zum Ganzen auch BGE 119 V 329 E. 2b S. 331). Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Verfü- gung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (BGE 119 V 329 E. 2b S. 331). Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 2.4 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisan- träge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An- spruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Ver- waltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 2.5 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der So- zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich insbesondere auf Tatsa- chen, welche diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (SVR 2018 EL Nr. 4 S. 9 E. 2.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2021, AHV/21/182, Seite 8
  6. Zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdefüh- rerin in den Jahren 2015 bis 2017 verschiedenen … ein Entgelt für durch- geführte … entrichtete. Bestritten ist hingegen, ob es sich dabei um mass- gebenden Lohn handelt, von dem Beiträge gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG zu erheben sind (vgl. E. 2.1.1 hiervor). Während die Beschwerdegegnerin dies in ihrem Einspracheentscheid vom 29. Januar 2021 (AB 1) mit dem Ver- weis auf die beitragsrechtliche Qualifikation der … als Unselbstständige bejahte, bestreitet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 4. März 2021, dass die … unselbstständigerwerbend sind (Beschwerde S. 1). Im Übrigen beruft sie sich darauf, dass unabhängig der beitragsrechtlichen Qualifikation auf die Erhebung der Beiträge zu verzichten sei, da die ausge- richteten Entschädigungen gering seien (Beschwerde S. 2). In ihrer Be- schwerdeantwort vom 12. April 2021 legte die Beschwerdegegnerin sodann hauptsächlich dar, auf die Veranlagung könnte dann zurückgekommen werden, wenn von der Beschwerdeführerin der Nachweis erbracht würde, dass die einzelnen … nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterstünden, die Adresse und Versichertennummer oder die für die Erstellung einer solchen notwendigen Angaben offengelegt würden respektive von ihr nachgewiesen würde, dass das jährliche Entgelt der einzelnen … den Betrag von Fr. 2'300.-- nicht überstiegen habe (Be- schwerdeantwort S. 3 f. Ziff. 2). 3.1 Demnach geht auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerde- antwort vom 12. April 2021 davon aus, dass dem angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 29. Januar 2021 (AB 1) ein nicht hinreichend geklärter Sachverhalt zugrunde liegt und eine allfällige Beitragserhebung ergänzen- der Abklärungen bedarf. Dabei ist es jedoch vorab Sache der Verwaltung, die nötigen Abklärungen vorzunehmen und es geht nicht an, diese ins Be- schwerdeverfahren zu verlagern, wobei die Beschwerdeführerin ihrer Mit- wirkungspflicht nachzukommen hat (vgl. E. 2.5 hiervor). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Januar 2021 (AB 1) ist demnach aufzuheben und die Sache ist ins Einspracheverfahren zurückzuversetzen, zur Klärung der von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen Fragen (vgl. nachfol- gend). Die Beschwerdegegnerin wird in Nachachtung der Untersuchungs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2021, AHV/21/182, Seite 9 maxime (vgl. E. 2.4 hiervor) namentlich die von ihr in der Beschwerdeant- wort vom 12. April 2021 aufgezeigten weiteren Abklärungen hinsichtlich der Frage der beitragsrechtlichen Qualifikation der einzelnen … (vgl. E. 2.1.2 hiervor), deren (allfällige) jeweilige Unterstellung unter die schweizerischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit und allenfalls hinsichtlich der Höhe ihrer jährlichen Entgelte (vgl. zum geringfügigen Lohn: E. 2.2 hiervor) zu tätigen haben. Da mit Verfügungen im Gebiet der paritätischen Beiträge eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers als auch der Arbeitnehmer festgestellt wird, wird die AKB – soweit unter Mitwirkung der Beschwerde- führerin deren Adressen ausfindig gemacht werden können – auch die … in Nachachtung des rechtlichen Gehörs ins neuerliche Einspracheverfahren einzubeziehen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen haben (vgl. BGE 113 V 1 E. 2 S. 3 mit Hinweisen; Entscheid des BGer vom
  7. Juli 2019, 9C_252/2019, E. 1.3). Die Beschwerdeführerin ihrerseits wird nochmals ausdrücklich auf ihre Mit- wirkungspflicht hingewiesen. Sie ist angehalten, der Beschwerdegegnerin nun die für die Abklärungen nötigen, vollständigen Unterlagen und Informa- tionen zukommen zu lassen. 3.2 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten ist, gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuhe- ben und die Sache ist ins Einspracheverfahren zurückzuversetzen, damit die vorstehenden Abklärungen vorgenommen werden und danach ein neu- er Einspracheentscheid erlassen wird.
  8. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2021, AHV/21/182, Seite 10 die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verle- gung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskos- ten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin hat das vorliegende Beschwerdeverfahren durch ihr Verhalten mit verursacht, in- dem sie im Verwaltungsverfahren die für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Unterlagen trotz mehrmaliger Aufforderung nicht (vollständig) einreichte (vgl. AB 29). Dieses Verhalten gebietet, ihr die Hälfte der Verfah- renskosten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, haben demnach die Parteien je hälftig – ausmachend je Fr. 250.-- – zu tragen. Der Anteil der Beschwerdeführerin wird aus dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen; die Restanz des Vorschusses von noch Fr. 250.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurück- erstattet. 4.2 Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat nach kon- stanter Praxis trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbare- rweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2021, AHV/21/182, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  9. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 29. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägun- gen verfahre und danach einen neuen Einspracheentscheid erlässt.
  10. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden den Parteien je hälftig – ausmachend je Fr. 250.-- – zur Bezahlung auferlegt. Die der Be- schwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten werden dem geleiste- ten Kostenvorschuss entnommen. Der Rest des Kostenvorschusses, ausmachend Fr. 250.--, wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstat- tet.
  11. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  12. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 182 AHV KNB/BRO/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. Juni 2021 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. Januar 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2021, AHV/21/182, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) wurde von der Aus- gleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 rückwirkend für die Zeit von Januar 2014 bis Dezember 2017 als Selbstständigerwerbende (… und …) erfasst (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 44, 50 S. 1 ff.) und gleichzeitig aufgefordert, allfällige an Arbeitnehmer ausbezahlte Löhne für die Jahre 2014 bis 2017 zu deklarieren (AB 40 ff.). A.________ vermerkte in den Formularen betref- fend „Lohnbescheinigung und Abrechnung der Familienzulagen“ (AB 30 ff.), es seien keine Löhne ausbezahlt worden. Dem mehrfachen Ersuchen der AHV-Zweigstelle …, zu den in den eingereichten Unterlagen ausgewie- senen Entgelten für durchgeführte … Stellung zu beziehen, kam sie nicht nach (AB 29 S. 2 ff.). Daher forderte die AKB am 5. März 2019 gestützt auf die vorhandenen Unterlagen (Kassenbücher 2015 bis 2017 und diverse …abrechnungen [AB 26 ff.]) von A.________ AHV-/IV-/EO-, ALV-Beiträge sowie Beiträge an die Familienausgleichskasse, Verzugszinsen und Ver- waltungskostenbeiträge von insgesamt Fr. 2'216.20 für das Jahr 2015, von Fr. 3'015.15 für das Jahr 2016 und von Fr. 929.90 für das Jahr 2017 nach (AB 20 ff.). Da A.________ diesen Forderungen nicht nachkam, reichte die AKB nach erfolglosen Mahnungen (AB 14 ff.) beim Betreibungsamt …, Dienststelle …, am 17. Mai 2019 drei Betreibungsbegehren für die Forde- rungen von Fr. 2'216.20, Fr. 3'015.15 und Fr. 1'104.90 (Fr. 929.90 + Fr. 175.-- Mahngebühren; AB 10 ff.) ein. Gegen die Zahlungsbefehle Nr. …, Nr. … und Nr. … (AB 6 ff.) erhob A.________ je Rechtsvorschlag. Mit drei separaten Verfügungen vom 26. Juni 2019 (AB 3 ff.) verlangte die AKB die Bezahlung der geschuldeten Beiträge und hielt fest, nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist gälten die jeweiligen Rechtsvorschläge gegen die Betreibungen Nr. …, Nr. … respektive Nr. … (AB 6 ff.) ohne formelle Rechtsöffnung als aufgehoben. An den Forderungen hielt sie auf Einspra- che (AB 2) hin mit Entscheid vom 29. Januar 2021 (AB 1) fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2021, AHV/21/182, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 4. März 2021 erhob A.________ Beschwerde und bean- tragte sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben, auf die Beitragserhebung sei zu verzichten und die Betreibungen seien zu löschen. Mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2021 führte die Beschwerdegegnerin aus, auf die Veranlagungen könnte zurückgekommen werden, wenn die Beschwerdeführerin die an die einzelnen … ausgerichteten Entschädigun- gen nachvollziehbar darstelle und entweder den Nachweis erbringe, dass diese nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften über die soziale Si- cherheit unterstehen, oder sie deren aktuelle Adresse und Versicherten- nummer oder die für die Erstellung einer solchen notwendigen Angaben mache. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin einzuladen, die Angaben in den Kassenbüchern, den Beschwerdebeilagen und der Beschwerde klar und nachvollziehbar in Übereinstimmung zu bringen, damit festgestellt werden könne, für welche … und welche Jahre der Betrag von Fr. 2'300.-- nicht überschritten worden sei und sich eine Beitragserhebung erübrige. Die Beschwerdeführerin sei aufzufordern, die Beschwerde im Sinne des Vorstehenden zu verbessern. Bei Ausbleiben der erforderlichen Angaben sei die Beschwerde abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2021, AHV/21/182, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hier- nach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2021 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des auf den Verfügungen vom 26. Juni 2019 (AB 3 ff.) basierenden Einspracheent- scheids vom 29. Januar 2021 (AB 1) und damit der Lohnbeiträge, inklusive Verwaltungskostenbeiträge, Verzugszinsen und Mahngebühren. Soweit die Beschwerdeführerin die Löschung im Betreibungsregister beantragt, ist darauf mangels Zuständigkeit des vorliegend urteilenden Gerichts nicht einzutreten. 1.3 Bei Lohnbeiträgen von Fr. 2'216.20, Fr. 3'015.15 und Fr. 1'104.90 (inkl. Verzugszinsen) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2021, AHV/21/182, Seite 5 2. 2.1 2.1.1 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkom- men aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in un- selbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). 2.1.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf- grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivil- rechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlagge- bend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu be- trachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. ar- beitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unter- nehmerrisiko trägt. Die Hauptkriterien zur Bestimmung des Abhängigkeits- verhältnisses im Hinblick auf die Arbeitsorganisation und aus betriebswirt- schaftlicher Sicht sind das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das Unterord- nungsverhältnis des Arbeitnehmers zu diesem und seine Verpflichtung, die ihm anvertraute Aufgabe persönlich zu erfüllen. Ein weiteres Kriterium bil- det die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine Dienste regelmässig für denselben Arbeitgeber zu erbringen. Darüber hinaus bedeutet die Möglich- keit des Arbeitnehmers, seine Arbeitszeit zu gestalten, nicht unbedingt, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schema- tisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesam- ten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 S. 112; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. August 2020, 8C_38/2019, E. 3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2021, AHV/21/182, Seite 6 2.2 Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von Fr. 2’300.-- im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben (Art. 34d Abs. 1 der Verordnung vom

31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenen-versicherung [AHVV; SR 831.101]). 2.3 2.3.1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätig- keit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nach- zahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG (Art. 39 Abs. 1 AHVV). Die nachgeforderten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 39 Abs. 2 AHVV). 2.3.2 Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG). 2.3.3 Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. c AHVV haben Arbeitgeber unter ande- rem auf auszugleichenden Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, Verzugszinsen ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse zu entrichten. Der Satz für die Verzugs- und der Ver- gütungszinsen beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). 2.3.4 Setzt die Ausgleichskasse geforderte Beiträge in Betreibung, ohne vorgängig verfügt zu haben, und erheben die Beitragspflichtigen Rechts- vorschlag, so hat die Ausgleichskasse nachträglich zu verfügen. Die Verfü- gung muss auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvor- schlag ausdrücklich ganz oder für einen bestimmten Betrag aufheben (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]; Rz. 6016 und 6017 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] des Bundesamtes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2021, AHV/21/182, Seite 7 für Sozialversicherungen [BSV]). Sobald diese nachträglich erlassene Ver- fügung (bzw. der Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts; Rz. 6019 WBB) formell in Rechtskraft erwachsen ist, kann ohne Durch- führung des Rechtsöffnungsverfahrens direkt die Fortsetzung der Betrei- bung verlangt werden (Rz. 6018 WBB; vgl. zum Ganzen auch BGE 119 V 329 E. 2b S. 331). Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Verfü- gung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (BGE 119 V 329 E. 2b S. 331). Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 2.4 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisan- träge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An- spruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Ver- waltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 2.5 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der So- zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich insbesondere auf Tatsa- chen, welche diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (SVR 2018 EL Nr. 4 S. 9 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2021, AHV/21/182, Seite 8 3. Zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdefüh- rerin in den Jahren 2015 bis 2017 verschiedenen … ein Entgelt für durch- geführte … entrichtete. Bestritten ist hingegen, ob es sich dabei um mass- gebenden Lohn handelt, von dem Beiträge gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG zu erheben sind (vgl. E. 2.1.1 hiervor). Während die Beschwerdegegnerin dies in ihrem Einspracheentscheid vom 29. Januar 2021 (AB 1) mit dem Ver- weis auf die beitragsrechtliche Qualifikation der … als Unselbstständige bejahte, bestreitet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 4. März 2021, dass die … unselbstständigerwerbend sind (Beschwerde S. 1). Im Übrigen beruft sie sich darauf, dass unabhängig der beitragsrechtlichen Qualifikation auf die Erhebung der Beiträge zu verzichten sei, da die ausge- richteten Entschädigungen gering seien (Beschwerde S. 2). In ihrer Be- schwerdeantwort vom 12. April 2021 legte die Beschwerdegegnerin sodann hauptsächlich dar, auf die Veranlagung könnte dann zurückgekommen werden, wenn von der Beschwerdeführerin der Nachweis erbracht würde, dass die einzelnen … nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterstünden, die Adresse und Versichertennummer oder die für die Erstellung einer solchen notwendigen Angaben offengelegt würden respektive von ihr nachgewiesen würde, dass das jährliche Entgelt der einzelnen … den Betrag von Fr. 2'300.-- nicht überstiegen habe (Be- schwerdeantwort S. 3 f. Ziff. 2). 3.1 Demnach geht auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerde- antwort vom 12. April 2021 davon aus, dass dem angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 29. Januar 2021 (AB 1) ein nicht hinreichend geklärter Sachverhalt zugrunde liegt und eine allfällige Beitragserhebung ergänzen- der Abklärungen bedarf. Dabei ist es jedoch vorab Sache der Verwaltung, die nötigen Abklärungen vorzunehmen und es geht nicht an, diese ins Be- schwerdeverfahren zu verlagern, wobei die Beschwerdeführerin ihrer Mit- wirkungspflicht nachzukommen hat (vgl. E. 2.5 hiervor). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Januar 2021 (AB 1) ist demnach aufzuheben und die Sache ist ins Einspracheverfahren zurückzuversetzen, zur Klärung der von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen Fragen (vgl. nachfol- gend). Die Beschwerdegegnerin wird in Nachachtung der Untersuchungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2021, AHV/21/182, Seite 9 maxime (vgl. E. 2.4 hiervor) namentlich die von ihr in der Beschwerdeant- wort vom 12. April 2021 aufgezeigten weiteren Abklärungen hinsichtlich der Frage der beitragsrechtlichen Qualifikation der einzelnen … (vgl. E. 2.1.2 hiervor), deren (allfällige) jeweilige Unterstellung unter die schweizerischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit und allenfalls hinsichtlich der Höhe ihrer jährlichen Entgelte (vgl. zum geringfügigen Lohn: E. 2.2 hiervor) zu tätigen haben. Da mit Verfügungen im Gebiet der paritätischen Beiträge eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers als auch der Arbeitnehmer festgestellt wird, wird die AKB – soweit unter Mitwirkung der Beschwerde- führerin deren Adressen ausfindig gemacht werden können – auch die … in Nachachtung des rechtlichen Gehörs ins neuerliche Einspracheverfahren einzubeziehen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen haben (vgl. BGE 113 V 1 E. 2 S. 3 mit Hinweisen; Entscheid des BGer vom

30. Juli 2019, 9C_252/2019, E. 1.3). Die Beschwerdeführerin ihrerseits wird nochmals ausdrücklich auf ihre Mit- wirkungspflicht hingewiesen. Sie ist angehalten, der Beschwerdegegnerin nun die für die Abklärungen nötigen, vollständigen Unterlagen und Informa- tionen zukommen zu lassen. 3.2 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten ist, gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuhe- ben und die Sache ist ins Einspracheverfahren zurückzuversetzen, damit die vorstehenden Abklärungen vorgenommen werden und danach ein neu- er Einspracheentscheid erlassen wird. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2021, AHV/21/182, Seite 10 die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verle- gung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskos- ten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin hat das vorliegende Beschwerdeverfahren durch ihr Verhalten mit verursacht, in- dem sie im Verwaltungsverfahren die für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Unterlagen trotz mehrmaliger Aufforderung nicht (vollständig) einreichte (vgl. AB 29). Dieses Verhalten gebietet, ihr die Hälfte der Verfah- renskosten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, haben demnach die Parteien je hälftig – ausmachend je Fr. 250.-- – zu tragen. Der Anteil der Beschwerdeführerin wird aus dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen; die Restanz des Vorschusses von noch Fr. 250.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurück- erstattet. 4.2 Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat nach kon- stanter Praxis trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbare- rweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2021, AHV/21/182, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 29. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägun- gen verfahre und danach einen neuen Einspracheentscheid erlässt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden den Parteien je hälftig

– ausmachend je Fr. 250.-- – zur Bezahlung auferlegt. Die der Be- schwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten werden dem geleiste- ten Kostenvorschuss entnommen. Der Rest des Kostenvorschusses, ausmachend Fr. 250.--, wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstat- tet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.