Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2020
Sachverhalt
A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) meldete sich nach einer per Ende August 2019 in … absolvierten … (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [nach- folgend AVA bzw. Beschwerdegegner], [act. II] 245) am 8. November 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. II 251 f.) und stellte am 11. März 2020 (act. II 253 ff.) einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 8. November 2019. Mit Verfügung vom
10. Juli 2020 (act. II 205-207) verneinte das AVA (Arbeitslosenkasse Zahl- stelle Bern) einen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung ab dem 8. No- vember 2019 mit der Begründung, die Versicherte habe die verlangte Wohnsitzbestätigung nicht eingereicht. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 166 f.) hiess das AVA (Arbeitslosenkasse Fachdienst) mit Entscheid vom 19. Oktober 2020 (act. II 135-141) insoweit teilweise gut, als es die Zahlstelle Bern verpflichtete, den Anspruch ab 1. April 2020 neu zu prüfen. Soweit weitergehend, wies es die Einsprache ab. B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. November 2020 Be- schwerde. Sie beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei in Anerkennung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 8. November 2019 aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2021 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 27. Januar 2021 bestätigt die Beschwerdeführerin das beschwerdeweise gestellte Rechtsbegehren. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021, ALV/20/863, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Okto- ber 2020 (act. II 135-141). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung für die Zeit vom 8. November 2019 bis 31. März 2020.
E. 1.3 Da der Streitwert bei einer potentiellen Anspruchsberechtigung von knapp fünf Monaten sicher unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021, ALV/20/863, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat eine versicherte Person An-
spruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Bei-
tragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13
und 14). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind u.a. Personen, die
innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr
als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Bei-
tragszeit wegen einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und
Weiterbildung nicht erfüllen konnten, sofern sie während mindestens zehn
Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG). Letzte-
res ist grundsätzlich mit einer Wohnsitzbescheinigung zu belegen (vgl.
auch SECO, AVIG-Praxis ALE, B336; zur Bedeutung von Verwaltungswei-
sungen, BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198).
2.2
Der Arbeitslose macht seinen Entschädigungsanspruch bei einer
Kasse geltend, die er frei wählen kann (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Im
Weiteren bestimmt Art. 29 AVIV unter dem Titel "Geltendmachung des An-
spruchs", soweit vorliegend von Interesse, was folgt:
Abs. 1: Für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneu-
ten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten ein-
tritt, macht die versicherte Person ihren Anspruch geltend, indem sie der Kasse
einreicht:
a. den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag;
b. das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars;
c. die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre;
d. das Formular «Angaben der versicherten Person»;
e. die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs ver-
langt.
Abs. 2: Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt
die versicherte Person der Kasse vor:
a. das Formular «Angaben der versicherten Person»;
b. die Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste;
c. die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs ver-
langt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021, ALV/20/863, Seite 5
Abs. 3: Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die
Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung
aufmerksam.
2.3
Nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG erlischt der Taggeldanspruch,
wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf
die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Als Kontrollperiode gilt jeder Ka-
lendermonat (Art. 18a AVIG i.V.m. Art. 27a AVIV).
Die Dreimonatsfrist nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG ist eine Verwirkungs-
frist. Sie beginnt nach dem (faktischen) Ende der jeweiligen Kontrollperiode
zu laufen, auf welche sich der Anspruch bezieht (Entscheid des Bundesge-
richts [BGer] vom 29. Oktober 2014, 8C_439/2014, E. 3). Nach der Recht-
sprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch
zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person
aber innerhalb dieses Zeitraums oder innert einer ihr allenfalls – gestützt
auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchs-
beurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn
die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und un-
missverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der
für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hin-
gewiesen hat (Entscheid des BGer vom 23. November 2007, 8C_136/2007,
E. 2.1). Die versicherte Person trägt die Beweislast für die rechtzeitige Ab-
gabe der Unterlagen (BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5.
Aufl. 2019, S. 146).
Zweck der Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs
ist es, der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Prüfung der Anspruchsvor-
aussetzungen und Bemessungsgrundlagen zu ermöglichen sowie allfällige
Missbräuche zu verhindern (BGer 8C_439/2014 E. 3).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 8. November 2019 zur
Arbeitsvermittlung an (act. II 251 f.). Im ersten Beratungsgespräch vom
29. November 2019 wurde sie explizit darauf hingewiesen, dass sie kas-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021, ALV/20/863, Seite 6
senrelevante Unterlagen direkt an die Arbeitslosenkasse schicken solle
(act. II 160 f.). In ihrer Eingabe vom 27. Januar 2021 bestätigt die Be-
schwerdeführerin ausdrücklich, dass anlässlich dieses Gesprächs auch die
"dreimonatige Frist für die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung"
genannt worden sei (S. 1).
Am 11. März 2020 erfolgte ein weiteres Beratungsgespräch. Zu dessen
Inhalt wurde festgehalten, der Beschwerdeführerin sei es immer noch nicht
gelungen, die Unterlagen für die Antragsstellung einzureichen. Es werde
darauf gedrängt, dass sie wenigstens einen Antrag einreiche; sie riskiere
sonst, dass das Dossier wegen "Nichteinreichen der Unterlagen geschlos-
sen" werde. Sodann sei gemeinsam aufgelistet worden, welche Unterlagen
sie einfordern und einreichen müsse; die Beschwerdeführerin solle sich
Hilfe für die administrativen Belange holen (act. II 159). Gleichentags –
mithin am 11. März 2020 – stellte die Beschwerdeführerin (unter alleiniger
Einreichung des Anmeldeformulars) einen Antrag auf Arbeitslosenentschä-
digung ab 8. November 2019 (act. II 253 ff.). Mit Schreiben vom 27. März
2020 (act. II 247 f.) forderte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführe-
rin auf, zwecks Prüfung der Anspruchsberechtigung eine Kopie der Wohn-
sitzbestätigung, eine Ausbildungsbestätigung sowie die ausgefüllten
Formulare "PD U1" und "Angaben der versicherten Person für den Monat
Dezember 2019" zuzustellen, wobei er sich für das "rasche Einreichen"
bedankte. Gleichzeitig wies der Beschwerdegegner die Beschwerdeführe-
rin ausdrücklich auf die Säumnisfolgen bzw. darauf hin, dass der Anspruch
erlösche, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontroll-
periode, auf die er sich beziehe, geltend gemacht werde; hierzu müssten
alle notwendigen Formulare gemäss Art. 29 AVIV eingereicht werden. Glei-
chentags – also am 27. März 2020 – stellte die Beschwerdeführerin mittels
E-Mail die Dokumente betreffend die abgeschlossene Ausbildung, einen
Lohnausweis sowie ein Arztzeugnis zu verbunden mit der Bemerkung,
"Wahrscheinlich brauchen Sie noch einige Dokumente mehr von mir, was
genau?" (act. II 242 f.). Mit E-Mail vom 30. März 2020 teilte der Beschwer-
degegner der Beschwerdeführerin mit, sie werde demnächst ein Schreiben
erhalten, worin die benötigten Unterlagen aufgeführt seien. Jedoch würden
noch eine Arbeitgeberbescheinigung inkl. Lohnabrechnungen (betreffend
einen Zwischenverdienst) sowie eine Kopie des Arbeitsvertrages und des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021, ALV/20/863, Seite 7
Kündigungsschreibens benötigt. Gleichzeitig wies er die Beschwerdeführe-
rin unter Verweis auf die per 8. November 2019 eröffnete Rahmenfrist dar-
auf hin, sie habe drei Monate Zeit gehabt, die vollständigen Unterlagen
einzureichen, womit die Frist abgelaufen sei. Damit der Anspruch per De-
zember 2019 geprüft werden könne, würden die Unterlagen bis Ende März
2020 benötigt (act. II 242). Am 30. März 2020 unterzeichnete die Be-
schwerdeführerin zwei Formulare "Angaben der versicherten Person für
den Monat" November und Dezember 2019 (act. II 234-237). Dabei geht
aus den Akten nicht hervor, wann diese Dokumente beim Beschwerdegeg-
ner eingingen; jedoch enthalten auch diese Formulare den ausdrücklichen
Hinweis auf die Dreimonatsfrist nach Art. 20 Abs. 3 AVIG.
Am 31. März 2020 (act. II 240 f.) ging beim Beschwerdegegner sodann ein
von der Beschwerdeführerin und ihrer Ergotherapeutin unterzeichnetes, mit
"Wartetage" betiteltes sowie undatiertes Schreiben ein, worin einerseits
darum ersucht wurde, "die Taggelder bereits für November gutzuspre-
chen"; in Bezug auf die hier im Fokus stehende Wohnsitzbestätigung wird
in diesem Schreiben festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in … ange-
meldet. Auf die Wohnsitzbestätigung habe sie "coronabedingt" zurzeit kei-
nen Zugriff – ob auch ein anderer Beleg, z.B. ein Steuerbeleg, akzeptiert
werde?
Mit E-Mails vom 6. April 2020 (act. II 227 f.), 18. Mai 2020 (act. II 231 f.)
und 24. Mai 2020 (act. II 209 f.) orientierte die Beschwerdeführerin über die
Arbeitssituation bzw. stellte weitere Dokumente zu. Am 4. Mai 2020 (act. II
158 f.) erfolgte ein weiteres Beratungsgespräch, worin auch auf das
Schreiben der Ergotherapeutin sowie die nach wie vor fehlenden Unterla-
gen Bezug genommen wurde. Abermals wurde der Beschwerdeführerin
nahegelegt, sich in Bezug auf die Erledigung der administrativen Belange
Hilfe zu holen, wobei ihr die "Koordinaten von der Erwachsenenhilfe …"
angegeben wurden. Am 30. Juni 2020 (act. II 182) fragte die Beschwerde-
führerin nach dem "Bearbeitungsstand" ihres Dossiers. Am 10. Juli 2020
(act. II 205-207) erliess der Beschwerdegegner sodann die Verfügung,
worin er den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 8. November
2019 mangels Einreichung der Wohnsitzbestätigung verneinte. Die vom 9.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021, ALV/20/863, Seite 8
Juli 2020 datierende Wohnsitzbescheinigung (act. II 181) ging schliesslich
Anfang August 2020 beim Beschwerdegegner ein (vgl. act. II 140 unten).
3.2
Mit Blick auf das hiervor Dargelegte ist zunächst erstellt, dass die
Beschwerdeführerin von Beginn weg über die Dreimonatsfrist für die Gel-
tendmachung des Taggeldanspruchs, über die einzureichenden Unterlagen
sowie – nach dem am 11. März 2020 erfolgten Antrag auf Arbeitslosenent-
schädigung (act. II 253 ff.) – spätestens mit Schreiben vom 27. März 2020
(act. II 247 f.) über die Säumnisfolgen bei verspäteter Einreichung der für
die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hinrei-
chend ins Bild gesetzt war. Im Weiteren steht – zu Recht – ausser Streit,
dass es für die Abklärung der Anspruchsberechtigung mit Blick auf Art. 8
Abs. 1 lit. e i.V.m. 14 Abs. 1 lit. a AVIG (vgl. E. 2.1 vorne) einer Wohnsitz-
bescheinigung bedurfte bzw. es sich hierbei um ein Dokument im Sinne
von Art. 29 Abs. 1 lit. e bzw. Abs. 2 lit. c AVIV handelt (vgl. E. 2.2 vorne).
Ebenso steht in Anbetracht der im vorliegenden Beschwerdeverfahren un-
bestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Einspracheent-
scheid fest, dass die vom 9. Juli 2020 datierende Wohnsitzbescheinigung
(act. II 181) dem Beschwerdegegner erst Anfang August 2020 zugestellt
wurde (act. II 140 unten).
Die Beschwerdeführerin kritisiert, ihr sei nach Erhalt des Schreibens vom
27. März 2020 (act. II 247 f.) am 30. März 2020 mit Blick auf die An-
spruchswahrung für den Monat Dezember 2019 (vgl. act. II 242) nur noch
ein Tag zur Vervollständigung der Unterlagen verblieben, was nicht ange-
messen sei (Beschwerde, S. 2). Zwar steht fest, dass mit dem genannten
Schreiben erstmals eine schriftliche Androhung der Säumnisfolgen (Art. 29
Abs. 3 AVIV; vgl. E. 2.2 vorne) aktenkundig vorliegt. Ob damit der Be-
schwerdeführerin trotz des anlässlich der Beratung vom 11. März 2020
erfolgten Hinweises, wonach bei "Nichteinreichen der Unterlagen" das
Dossier "geschlossen" werde (act. II 159), eine Nachfrist hätte gewährt
werden müssen (vgl. SECO, AVIG-Praxis ALE, C194), kann unter den ge-
gebenen Umständen offen bleiben. Denn jedenfalls wurde – wie gezeigt –
die Wohnsitzbescheinigung erst Anfang August 2020 zugestellt, womit auf-
grund der nach Art. 20 Abs. 3 AVIG geltenden Dreimonatsfrist (vgl. E. 2.3
vorne) der Taggeldanspruch für den Dezember 2019 sowie die Folgemona-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021, ALV/20/863, Seite 9
te bzw. mindestens für die vor dem 1. April 2020 liegenden Kontrollperi-
oden grundsätzlich verwirkt ist.
Ferner folgt zwar aus den Akten, dass der Beschwerdegegner auf das bei
ihm am 31. März 2020 eingegangene, von der Beschwerdeführerin und
ihrer Ergotherapeutin unterzeichnete (undatierte) Schreiben (act. II 240 f.)
nicht schriftlich reagierte. Wohl hätte die Beschwerdeführerin bei einer Zu-
stellung der vollständigen Unterlagen im Monat April 2020 den Taggeldan-
spruch bereits ab dem Januar 2020 wahren können. Aus dem Umstand,
dass eine Reaktion auf das vorgenannte Schreiben ausblieb, vermag die
Beschwerdeführerin jedoch in Anbetracht der klaren Anweisung des Be-
schwerdegegners im Schreiben vom 27. März 2020 hinsichtlich der einzu-
reichenden Unterlagen (act. II 247) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im
Übrigen hätte sie sich bei allfälligen Unsicherheiten im Verlauf des Monats
April 2020 beim Beschwerdegegner erkundigen können, ob der Nachweis
über den Wohnsitz auch anderweitig erbracht werden kann, was unbestrit-
tenermassen nicht erfolgte (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I]
III/2.1-2.3, 3 f.). Sodann wurde die Beschwerdeführerin anlässlich des Be-
ratungsgesprächs vom 4. Mai 2020 erneut auf die noch ausstehenden Un-
terlagen hingewiesen (act. II 158). Es kann deshalb sowie in Anbetracht der
insgesamt diversen Beratungsgespräche (vgl. act. II 157-161) nicht gesagt
werden, sie hätte seitens des Beschwerdegegners hinsichtlich der zwecks
Anspruchswahrung einzureichenden Unterlagen keine hinreichende Hilfe-
stellung erhalten (Beschwerde, S. 2 oben). Namentlich waren die Anwei-
sungen eindeutig und die Beschwerdeführerin dürfte denn auch ohne
Weiteres in der Lage gewesen sein, eine Wohnsitzbescheinigung beizu-
bringen, zumal diese auch elektronisch bestellt werden kann (vgl. …). So-
weit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, ihr sei mit
Schreiben vom 27. März 2020 "eine Anerkennung auf Prüfung der Leis-
tungsberechtigung ab Dezember 2019 zugesprochen" worden (Eingabe
vom 27. Januar 2021, S. 2), verkennt sie, dass für die Anerkennung des
Anspruchs die rechtzeitige Einreichung der Wohnsitzbescheinigung als
notwendiges Dokument erforderlich gewesen wäre, diese jedoch erst im
August 2020 erfolgte, womit zum vornherein kein Taggeldanspruch für den
Monat Dezember 2019 besteht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021, ALV/20/863, Seite 10
3.3
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie habe aus gesund-
heitlichen Gründen – konkret wegen eines im März 2020 erlittenen Unfalles
sowie wegen ihrer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS)
– nicht rechtzeitig handeln können (Beschwerde, S. 2). Damit beantragt sie
eine Wiederherstellung der verpassten Frist.
Eine Verwirkungsfrist kann unter bestimmten Voraussetzungen wiederher-
gestellt werden, so etwa wenn die berechtigte Person aus unverschuldeten,
unüberwindbaren Gründen verhindert war, den Anspruch rechtzeitig gel-
tend zu machen. Die Wiederherstellung von Verwirkungsfristen gilt als all-
gemeiner Rechtsgrundsatz und berücksichtigt Hinderungsgründe wie
Krankheit, Unfall, Naturkatastrophen, o.Ä. (BGE 136 II 187 E. 6 S. 193).
Diese Wiederherstellungsgründe gelten auch im Rahmen von Art. 20 Abs.
3 Satz 1 AVIG (KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 145 mit Hinweis auf BGE 114 V
123 E. 3b S. 125).
3.4
Gemäss Schadenmeldung UVG vom 29. Juli 2020 (act. I II/2)
schlug die Beschwerdeführerin am 1. März 2020 den Kopf an. Es wurde
eine Arbeitsunfähigkeit bis am 15. März 2020 attestiert (act. I II/1). Dafür,
dass aus diesem Unfall eine – auch nur kurzzeitige – Handlungsunfähigkeit
resultiert hätte, ergeben sich aus den Akten und namentlich auch aus dem
im vorliegenden Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten Bericht von Dr.
med. B.________, Praktischer Arzt, vom 18. November 2020 (act. I I/1)
keine Anhaltspunkte. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerde-
führerin aufgrund der beim Unfall zugezogenen Beschwerden über Monate
hinweg ausserstande respektive erst Ende Juli/Anfang August 2020 im-
stande gewesen sein sollte, eine Wohnsitzbescheinigung einzureichen.
Dasselbe trifft auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten ADHS (act. II 240 f.) zu, war es ihr doch möglich, im Ausland
erfolgreich eine auch theoretische Teile umfassende (vgl. https://...) … zu
absolvieren (act. II 245), was ohne die Fähigkeit zu strukturiertem Handeln
nicht möglich gewesen wäre. Daraus kann ohne weiteres geschlossen
werden, dass es der Beschwerdeführerin auch möglich gewesen sein
musste, eine Wohnsitzbescheinigung beizubringen (vgl. E. 3.2 vorne). Es
bestehen denn auch weder Anhaltspunkte in den Akten noch macht die
Beschwerdeführerin geltend, dass sie aufgrund der geltend gemachten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021, ALV/20/863, Seite 11
gesundheitlichen Einschränkungen von Seiten der ADHS je verbeiständet
gewesen wäre oder verbeiständet werden müsste. Selbst jedoch, wenn sie
bei der Besorgung der administrativen Belange Mühe (gehabt) haben soll-
te, wäre es ihr möglich gewesen, Hilfe Dritter beizuziehen, worauf sie denn
auch seitens der Verwaltung wiederholt aufmerksam gemacht wurde (vgl.
act. II 158 f.).
Somit liegen weder Unfallfolgen noch eine schwerwiegende Erkrankung
vor, welche es der Beschwerdeführerin unmöglich gemacht hätten, die
zwecks Wahrung des Taggeldanspruchs notwendigen Handlungen – na-
mentlich die Beibringung der Wohnsitzbestätigung – innert Frist vorzuneh-
men. Soweit schliesslich gemacht wird, die Beschwerdeführerin habe
"immer wieder im Ausland" gearbeitet und sei "damit natürlich mit ihrer
Administration in der Schweiz in Rückstand" geraten (act. II 240), so stellt
dies von vornherein keinen Fristwiederherstellungsgrund dar (vgl. E. 3.3
vorne).
3.5
Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
19. Oktober 2020 nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Be-
schwerde ist abzuweisen.
4.
4.1
Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG
i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen
und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) keine zu erheben.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m.
Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021, ALV/20/863, Seite 12
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG; vgl. auch Beschwerdeantwort, Ziff. 2) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen- kasse (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2021) - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 863 ALV
ACT/GET/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 8. März 2021
Verwaltungsrichter Ackermann
Gerichtsschreiber Germann
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern
Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021, ALV/20/863, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde-
führerin) meldete sich nach einer per Ende August 2019 in … absolvierten
… (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [nach-
folgend AVA bzw. Beschwerdegegner], [act. II] 245) am 8. November 2019
beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung
an (act. II 251 f.) und stellte am 11. März 2020 (act. II 253 ff.) einen Antrag
auf Arbeitslosenentschädigung ab 8. November 2019. Mit Verfügung vom
10. Juli 2020 (act. II 205-207) verneinte das AVA (Arbeitslosenkasse Zahl-
stelle Bern) einen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung ab dem 8. No-
vember 2019 mit der Begründung, die Versicherte habe die verlangte
Wohnsitzbestätigung nicht eingereicht. Die dagegen erhobene Einsprache
(act. II 166 f.) hiess das AVA (Arbeitslosenkasse Fachdienst) mit Entscheid
vom 19. Oktober 2020 (act. II 135-141) insoweit teilweise gut, als es die
Zahlstelle Bern verpflichtete, den Anspruch ab 1. April 2020 neu zu prüfen.
Soweit weitergehend, wies es die Einsprache ab.
B.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. November 2020 Be-
schwerde. Sie beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei in
Anerkennung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
ab dem 8. November 2019 aufzuheben.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2021 beantragt der Beschwerde-
gegner die Abweisung der Beschwerde.
Mit Stellungnahme vom 27. Januar 2021 bestätigt die Beschwerdeführerin
das beschwerdeweise gestellte Rechtsbegehren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021, ALV/20/863, Seite 3
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung
vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun-
gen über Frist (Art. 60 ATSG; vgl. auch Beschwerdeantwort, Ziff. 2) sowie
Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge-
setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG
155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Okto-
ber 2020 (act. II 135-141). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ar-
beitslosenentschädigung für die Zeit vom 8. November 2019 bis 31. März
2020.
1.3
Da der Streitwert bei einer potentiellen Anspruchsberechtigung
von knapp fünf Monaten sicher unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung
der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1
GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021, ALV/20/863, Seite 4
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat eine versicherte Person An-
spruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Bei-
tragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13
und 14). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind u.a. Personen, die
innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr
als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Bei-
tragszeit wegen einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und
Weiterbildung nicht erfüllen konnten, sofern sie während mindestens zehn
Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG). Letzte-
res ist grundsätzlich mit einer Wohnsitzbescheinigung zu belegen (vgl.
auch SECO, AVIG-Praxis ALE, B336; zur Bedeutung von Verwaltungswei-
sungen, BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198).
2.2
Der Arbeitslose macht seinen Entschädigungsanspruch bei einer
Kasse geltend, die er frei wählen kann (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Im
Weiteren bestimmt Art. 29 AVIV unter dem Titel "Geltendmachung des An-
spruchs", soweit vorliegend von Interesse, was folgt:
Abs. 1: Für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneu-
ten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten ein-
tritt, macht die versicherte Person ihren Anspruch geltend, indem sie der Kasse
einreicht:
a. den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag;
b. das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars;
c. die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre;
d. das Formular «Angaben der versicherten Person»;
e. die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs ver-
langt.
Abs. 2: Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt
die versicherte Person der Kasse vor:
a. das Formular «Angaben der versicherten Person»;
b. die Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste;
c. die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs ver-
langt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021, ALV/20/863, Seite 5
Abs. 3: Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die
Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung
aufmerksam.
2.3
Nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG erlischt der Taggeldanspruch,
wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf
die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Als Kontrollperiode gilt jeder Ka-
lendermonat (Art. 18a AVIG i.V.m. Art. 27a AVIV).
Die Dreimonatsfrist nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG ist eine Verwirkungs-
frist. Sie beginnt nach dem (faktischen) Ende der jeweiligen Kontrollperiode
zu laufen, auf welche sich der Anspruch bezieht (Entscheid des Bundesge-
richts [BGer] vom 29. Oktober 2014, 8C_439/2014, E. 3). Nach der Recht-
sprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch
zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person
aber innerhalb dieses Zeitraums oder innert einer ihr allenfalls – gestützt
auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchs-
beurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn
die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und un-
missverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der
für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hin-
gewiesen hat (Entscheid des BGer vom 23. November 2007, 8C_136/2007,
E. 2.1). Die versicherte Person trägt die Beweislast für die rechtzeitige Ab-
gabe der Unterlagen (BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5.
Aufl. 2019, S. 146).
Zweck der Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs
ist es, der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Prüfung der Anspruchsvor-
aussetzungen und Bemessungsgrundlagen zu ermöglichen sowie allfällige
Missbräuche zu verhindern (BGer 8C_439/2014 E. 3).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 8. November 2019 zur
Arbeitsvermittlung an (act. II 251 f.). Im ersten Beratungsgespräch vom
29. November 2019 wurde sie explizit darauf hingewiesen, dass sie kas-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021, ALV/20/863, Seite 6
senrelevante Unterlagen direkt an die Arbeitslosenkasse schicken solle
(act. II 160 f.). In ihrer Eingabe vom 27. Januar 2021 bestätigt die Be-
schwerdeführerin ausdrücklich, dass anlässlich dieses Gesprächs auch die
"dreimonatige Frist für die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung"
genannt worden sei (S. 1).
Am 11. März 2020 erfolgte ein weiteres Beratungsgespräch. Zu dessen
Inhalt wurde festgehalten, der Beschwerdeführerin sei es immer noch nicht
gelungen, die Unterlagen für die Antragsstellung einzureichen. Es werde
darauf gedrängt, dass sie wenigstens einen Antrag einreiche; sie riskiere
sonst, dass das Dossier wegen "Nichteinreichen der Unterlagen geschlos-
sen" werde. Sodann sei gemeinsam aufgelistet worden, welche Unterlagen
sie einfordern und einreichen müsse; die Beschwerdeführerin solle sich
Hilfe für die administrativen Belange holen (act. II 159). Gleichentags –
mithin am 11. März 2020 – stellte die Beschwerdeführerin (unter alleiniger
Einreichung des Anmeldeformulars) einen Antrag auf Arbeitslosenentschä-
digung ab 8. November 2019 (act. II 253 ff.). Mit Schreiben vom 27. März
2020 (act. II 247 f.) forderte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführe-
rin auf, zwecks Prüfung der Anspruchsberechtigung eine Kopie der Wohn-
sitzbestätigung, eine Ausbildungsbestätigung sowie die ausgefüllten
Formulare "PD U1" und "Angaben der versicherten Person für den Monat
Dezember 2019" zuzustellen, wobei er sich für das "rasche Einreichen"
bedankte. Gleichzeitig wies der Beschwerdegegner die Beschwerdeführe-
rin ausdrücklich auf die Säumnisfolgen bzw. darauf hin, dass der Anspruch
erlösche, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontroll-
periode, auf die er sich beziehe, geltend gemacht werde; hierzu müssten
alle notwendigen Formulare gemäss Art. 29 AVIV eingereicht werden. Glei-
chentags – also am 27. März 2020 – stellte die Beschwerdeführerin mittels
E-Mail die Dokumente betreffend die abgeschlossene Ausbildung, einen
Lohnausweis sowie ein Arztzeugnis zu verbunden mit der Bemerkung,
"Wahrscheinlich brauchen Sie noch einige Dokumente mehr von mir, was
genau?" (act. II 242 f.). Mit E-Mail vom 30. März 2020 teilte der Beschwer-
degegner der Beschwerdeführerin mit, sie werde demnächst ein Schreiben
erhalten, worin die benötigten Unterlagen aufgeführt seien. Jedoch würden
noch eine Arbeitgeberbescheinigung inkl. Lohnabrechnungen (betreffend
einen Zwischenverdienst) sowie eine Kopie des Arbeitsvertrages und des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021, ALV/20/863, Seite 7
Kündigungsschreibens benötigt. Gleichzeitig wies er die Beschwerdeführe-
rin unter Verweis auf die per 8. November 2019 eröffnete Rahmenfrist dar-
auf hin, sie habe drei Monate Zeit gehabt, die vollständigen Unterlagen
einzureichen, womit die Frist abgelaufen sei. Damit der Anspruch per De-
zember 2019 geprüft werden könne, würden die Unterlagen bis Ende März
2020 benötigt (act. II 242). Am 30. März 2020 unterzeichnete die Be-
schwerdeführerin zwei Formulare "Angaben der versicherten Person für
den Monat" November und Dezember 2019 (act. II 234-237). Dabei geht
aus den Akten nicht hervor, wann diese Dokumente beim Beschwerdegeg-
ner eingingen; jedoch enthalten auch diese Formulare den ausdrücklichen
Hinweis auf die Dreimonatsfrist nach Art. 20 Abs. 3 AVIG.
Am 31. März 2020 (act. II 240 f.) ging beim Beschwerdegegner sodann ein
von der Beschwerdeführerin und ihrer Ergotherapeutin unterzeichnetes, mit
"Wartetage" betiteltes sowie undatiertes Schreiben ein, worin einerseits
darum ersucht wurde, "die Taggelder bereits für November gutzuspre-
chen"; in Bezug auf die hier im Fokus stehende Wohnsitzbestätigung wird
in diesem Schreiben festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in … ange-
meldet. Auf die Wohnsitzbestätigung habe sie "coronabedingt" zurzeit kei-
nen Zugriff – ob auch ein anderer Beleg, z.B. ein Steuerbeleg, akzeptiert
werde?
Mit E-Mails vom 6. April 2020 (act. II 227 f.), 18. Mai 2020 (act. II 231 f.)
und 24. Mai 2020 (act. II 209 f.) orientierte die Beschwerdeführerin über die
Arbeitssituation bzw. stellte weitere Dokumente zu. Am 4. Mai 2020 (act. II
158 f.) erfolgte ein weiteres Beratungsgespräch, worin auch auf das
Schreiben der Ergotherapeutin sowie die nach wie vor fehlenden Unterla-
gen Bezug genommen wurde. Abermals wurde der Beschwerdeführerin
nahegelegt, sich in Bezug auf die Erledigung der administrativen Belange
Hilfe zu holen, wobei ihr die "Koordinaten von der Erwachsenenhilfe …"
angegeben wurden. Am 30. Juni 2020 (act. II 182) fragte die Beschwerde-
führerin nach dem "Bearbeitungsstand" ihres Dossiers. Am 10. Juli 2020
(act. II 205-207) erliess der Beschwerdegegner sodann die Verfügung,
worin er den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 8. November
2019 mangels Einreichung der Wohnsitzbestätigung verneinte. Die vom 9.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021, ALV/20/863, Seite 8
Juli 2020 datierende Wohnsitzbescheinigung (act. II 181) ging schliesslich
Anfang August 2020 beim Beschwerdegegner ein (vgl. act. II 140 unten).
3.2
Mit Blick auf das hiervor Dargelegte ist zunächst erstellt, dass die
Beschwerdeführerin von Beginn weg über die Dreimonatsfrist für die Gel-
tendmachung des Taggeldanspruchs, über die einzureichenden Unterlagen
sowie – nach dem am 11. März 2020 erfolgten Antrag auf Arbeitslosenent-
schädigung (act. II 253 ff.) – spätestens mit Schreiben vom 27. März 2020
(act. II 247 f.) über die Säumnisfolgen bei verspäteter Einreichung der für
die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hinrei-
chend ins Bild gesetzt war. Im Weiteren steht – zu Recht – ausser Streit,
dass es für die Abklärung der Anspruchsberechtigung mit Blick auf Art. 8
Abs. 1 lit. e i.V.m. 14 Abs. 1 lit. a AVIG (vgl. E. 2.1 vorne) einer Wohnsitz-
bescheinigung bedurfte bzw. es sich hierbei um ein Dokument im Sinne
von Art. 29 Abs. 1 lit. e bzw. Abs. 2 lit. c AVIV handelt (vgl. E. 2.2 vorne).
Ebenso steht in Anbetracht der im vorliegenden Beschwerdeverfahren un-
bestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Einspracheent-
scheid fest, dass die vom 9. Juli 2020 datierende Wohnsitzbescheinigung
(act. II 181) dem Beschwerdegegner erst Anfang August 2020 zugestellt
wurde (act. II 140 unten).
Die Beschwerdeführerin kritisiert, ihr sei nach Erhalt des Schreibens vom
27. März 2020 (act. II 247 f.) am 30. März 2020 mit Blick auf die An-
spruchswahrung für den Monat Dezember 2019 (vgl. act. II 242) nur noch
ein Tag zur Vervollständigung der Unterlagen verblieben, was nicht ange-
messen sei (Beschwerde, S. 2). Zwar steht fest, dass mit dem genannten
Schreiben erstmals eine schriftliche Androhung der Säumnisfolgen (Art. 29
Abs. 3 AVIV; vgl. E. 2.2 vorne) aktenkundig vorliegt. Ob damit der Be-
schwerdeführerin trotz des anlässlich der Beratung vom 11. März 2020
erfolgten Hinweises, wonach bei "Nichteinreichen der Unterlagen" das
Dossier "geschlossen" werde (act. II 159), eine Nachfrist hätte gewährt
werden müssen (vgl. SECO, AVIG-Praxis ALE, C194), kann unter den ge-
gebenen Umständen offen bleiben. Denn jedenfalls wurde – wie gezeigt –
die Wohnsitzbescheinigung erst Anfang August 2020 zugestellt, womit auf-
grund der nach Art. 20 Abs. 3 AVIG geltenden Dreimonatsfrist (vgl. E. 2.3
vorne) der Taggeldanspruch für den Dezember 2019 sowie die Folgemona-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021, ALV/20/863, Seite 9
te bzw. mindestens für die vor dem 1. April 2020 liegenden Kontrollperi-
oden grundsätzlich verwirkt ist.
Ferner folgt zwar aus den Akten, dass der Beschwerdegegner auf das bei
ihm am 31. März 2020 eingegangene, von der Beschwerdeführerin und
ihrer Ergotherapeutin unterzeichnete (undatierte) Schreiben (act. II 240 f.)
nicht schriftlich reagierte. Wohl hätte die Beschwerdeführerin bei einer Zu-
stellung der vollständigen Unterlagen im Monat April 2020 den Taggeldan-
spruch bereits ab dem Januar 2020 wahren können. Aus dem Umstand,
dass eine Reaktion auf das vorgenannte Schreiben ausblieb, vermag die
Beschwerdeführerin jedoch in Anbetracht der klaren Anweisung des Be-
schwerdegegners im Schreiben vom 27. März 2020 hinsichtlich der einzu-
reichenden Unterlagen (act. II 247) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im
Übrigen hätte sie sich bei allfälligen Unsicherheiten im Verlauf des Monats
April 2020 beim Beschwerdegegner erkundigen können, ob der Nachweis
über den Wohnsitz auch anderweitig erbracht werden kann, was unbestrit-
tenermassen nicht erfolgte (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I]
III/2.1-2.3, 3 f.). Sodann wurde die Beschwerdeführerin anlässlich des Be-
ratungsgesprächs vom 4. Mai 2020 erneut auf die noch ausstehenden Un-
terlagen hingewiesen (act. II 158). Es kann deshalb sowie in Anbetracht der
insgesamt diversen Beratungsgespräche (vgl. act. II 157-161) nicht gesagt
werden, sie hätte seitens des Beschwerdegegners hinsichtlich der zwecks
Anspruchswahrung einzureichenden Unterlagen keine hinreichende Hilfe-
stellung erhalten (Beschwerde, S. 2 oben). Namentlich waren die Anwei-
sungen eindeutig und die Beschwerdeführerin dürfte denn auch ohne
Weiteres in der Lage gewesen sein, eine Wohnsitzbescheinigung beizu-
bringen, zumal diese auch elektronisch bestellt werden kann (vgl. …). So-
weit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, ihr sei mit
Schreiben vom 27. März 2020 "eine Anerkennung auf Prüfung der Leis-
tungsberechtigung ab Dezember 2019 zugesprochen" worden (Eingabe
vom 27. Januar 2021, S. 2), verkennt sie, dass für die Anerkennung des
Anspruchs die rechtzeitige Einreichung der Wohnsitzbescheinigung als
notwendiges Dokument erforderlich gewesen wäre, diese jedoch erst im
August 2020 erfolgte, womit zum vornherein kein Taggeldanspruch für den
Monat Dezember 2019 besteht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021, ALV/20/863, Seite 10
3.3
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie habe aus gesund-
heitlichen Gründen – konkret wegen eines im März 2020 erlittenen Unfalles
sowie wegen ihrer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS)
– nicht rechtzeitig handeln können (Beschwerde, S. 2). Damit beantragt sie
eine Wiederherstellung der verpassten Frist.
Eine Verwirkungsfrist kann unter bestimmten Voraussetzungen wiederher-
gestellt werden, so etwa wenn die berechtigte Person aus unverschuldeten,
unüberwindbaren Gründen verhindert war, den Anspruch rechtzeitig gel-
tend zu machen. Die Wiederherstellung von Verwirkungsfristen gilt als all-
gemeiner Rechtsgrundsatz und berücksichtigt Hinderungsgründe wie
Krankheit, Unfall, Naturkatastrophen, o.Ä. (BGE 136 II 187 E. 6 S. 193).
Diese Wiederherstellungsgründe gelten auch im Rahmen von Art. 20 Abs.
3 Satz 1 AVIG (KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 145 mit Hinweis auf BGE 114 V
123 E. 3b S. 125).
3.4
Gemäss Schadenmeldung UVG vom 29. Juli 2020 (act. I II/2)
schlug die Beschwerdeführerin am 1. März 2020 den Kopf an. Es wurde
eine Arbeitsunfähigkeit bis am 15. März 2020 attestiert (act. I II/1). Dafür,
dass aus diesem Unfall eine – auch nur kurzzeitige – Handlungsunfähigkeit
resultiert hätte, ergeben sich aus den Akten und namentlich auch aus dem
im vorliegenden Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten Bericht von Dr.
med. B.________, Praktischer Arzt, vom 18. November 2020 (act. I I/1)
keine Anhaltspunkte. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerde-
führerin aufgrund der beim Unfall zugezogenen Beschwerden über Monate
hinweg ausserstande respektive erst Ende Juli/Anfang August 2020 im-
stande gewesen sein sollte, eine Wohnsitzbescheinigung einzureichen.
Dasselbe trifft auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten ADHS (act. II 240 f.) zu, war es ihr doch möglich, im Ausland
erfolgreich eine auch theoretische Teile umfassende (vgl. https://...) … zu
absolvieren (act. II 245), was ohne die Fähigkeit zu strukturiertem Handeln
nicht möglich gewesen wäre. Daraus kann ohne weiteres geschlossen
werden, dass es der Beschwerdeführerin auch möglich gewesen sein
musste, eine Wohnsitzbescheinigung beizubringen (vgl. E. 3.2 vorne). Es
bestehen denn auch weder Anhaltspunkte in den Akten noch macht die
Beschwerdeführerin geltend, dass sie aufgrund der geltend gemachten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021, ALV/20/863, Seite 11
gesundheitlichen Einschränkungen von Seiten der ADHS je verbeiständet
gewesen wäre oder verbeiständet werden müsste. Selbst jedoch, wenn sie
bei der Besorgung der administrativen Belange Mühe (gehabt) haben soll-
te, wäre es ihr möglich gewesen, Hilfe Dritter beizuziehen, worauf sie denn
auch seitens der Verwaltung wiederholt aufmerksam gemacht wurde (vgl.
act. II 158 f.).
Somit liegen weder Unfallfolgen noch eine schwerwiegende Erkrankung
vor, welche es der Beschwerdeführerin unmöglich gemacht hätten, die
zwecks Wahrung des Taggeldanspruchs notwendigen Handlungen – na-
mentlich die Beibringung der Wohnsitzbestätigung – innert Frist vorzuneh-
men. Soweit schliesslich gemacht wird, die Beschwerdeführerin habe
"immer wieder im Ausland" gearbeitet und sei "damit natürlich mit ihrer
Administration in der Schweiz in Rückstand" geraten (act. II 240), so stellt
dies von vornherein keinen Fristwiederherstellungsgrund dar (vgl. E. 3.3
vorne).
3.5
Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
19. Oktober 2020 nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Be-
schwerde ist abzuweisen.
4.
4.1
Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG
i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen
und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) keine zu erheben.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m.
Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021, ALV/20/863, Seite 12
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen-
kasse (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2021)
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)
geführt werden.