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200 2020 853

Bern VerwG · 2021-02-22 · Deutsch BE

Verfügung vom 30. Oktober 2020

Sachverhalt

A. Der 1966 geborene, zuletzt im ... Sektor tätig gewesene A.________ (Versi- cherter bzw. Beschwerdeführer), meldete sich im September 2018 unter Hin- weis auf ein teilthrombosiertes Aneurysma der Arteria vertebralis rechts mit Kompression der Medulla oblongata mit Hemihypästhesie der rechten Kör- perhälfte und progredienten zervikalen/occipitalen Schmerzen bei der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 2). Die IVB tätigte so- dann erwerbliche und medizinische Abklärungen, woraufhin sie dem Versi- cherten am 5. Februar 2019 mitteilte, es seien keine Eingliederungsmass- nahmen möglich (act. II 29). In der Folge veranlasste sie eine bidisziplinäre Begutachtung (neurologisch-psychiatrische Expertise vom 7. Juni 2020 [act. II 91.1]). Mit Vorbescheid vom 24. Juni 2020 (act. II 92) stellte sie in Aussicht, den Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 28 % zu ver- neinen. Daraufhin reichten Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie med. pract. D.________ am 1. September 2019 eine Stellungnahme (act. II 93 S. 1 f.) und med. pract. E.________, Prakti- scher Arzt, unter Beilage weiterer Arztberichte (vgl. act. II 95 S. 2 ff.) ein Schreiben vom 15. August 2020 (Posteingang 14. September 2020; act. II 95 S. 1) ein. Nach Einholen einer Stellungnahme beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 20. Oktober 2020 [act. II 99]) verfügte die IVB am 30. Oktober 2020 dem Vorbescheid entsprechend und verneinte einen Rentenanspruch (act. II 100). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. November 2020 Be- schwerde. Mit Eingabe vom 30. November 2020 ergänzte der Beschwerde- führer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, die Beschwerde mit fol- genden Rechtsbegehren:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 3

1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 30. Oktober 2020 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei rückwirkend seit 1. März 2019 eine Invalidenrente in gesetzlicher Höhe zzgl. Zins seit wann rechtens aus- zurichten.

2. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. Oktober 2020 aufzuheben und es sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen und ge- stützt darauf eine Neubeurteilung des Leistungsanspruchs vorzunehmen.

3. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende sei ihm als amt- liche Anwältin beizuordnen.

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2021 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 4 Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. Oktober 2020 (act. II 100). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person aus- zugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist - im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit - nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teil- weise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

E. 2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 5 Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein-trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs.

E. 2.2.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesund- heitsbeeinträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prü- fung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschluss- gründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine ver- sicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prü- fung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende In- validität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten nor- mativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429).

E. 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 6 von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom- men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarkt- lage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beur- teilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich wel- cher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärzt- liche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel- che Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).

E. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten - soweit entscheidwe- sentlich - das Folgende entnehmen:

E. 3.1.1 In der neurologisch-psychiatrischen Expertise vom 7. Juni 2020 (act. II 91.1) diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, im neurologischen Teilgutachten (act. II 91.1 S. 5 ff.) mit Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit einen Zustand nach teilthrombosiertem Aneurysma der Arteria vertebralis rechts mit Kompression der Medulla oblongata sowie einen Zu- stand nach Einlage eines Flow-Diverters am

E. 3.1.2 Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 28. Juli 2020 (act. II 95 S. 6 f.) ein teilthrombosiertes Aneurysma der Arteria vertebralis rechts (…). Der Beschwerdeführer stelle sich zur Ver- laufskontrolle vor. Anamnestisch habe er seit ca. einem Monat deutlich ver- mehrt Kopfschmerzen im hinteren Nackenbereich und in den rechten Kopf hinein. Die neue Schmerzsymptomatik „töne“ schon sehr als vertebrogen. Bei deutlicher Angst des Beschwerdeführers sei ein MRI ver- anlasst worden, wobei sich ein unveränderter Befund zeige. Zur Optimierung der Therapie werde eine Erhöhung der Medikation durchgeführt.

E. 3.1.3 Im Bericht vom 5. August 2020 (act. II 95 S. 5) diagnostizierte Dr. med. I.________ eine Plantarfasziitis links sowie einen leichten Knick- fuss links. Es werde eine konservative Therapie mit Einlageversorgung so- wie Physiotherapie mit Analgesie, Ultraschall und Dehnungsübungen (regel- mässig zu Hause durchgeführt) empfohlen.

E. 3.1.4 Med. pract. E.________ führte im Bericht vom 15. August 2020 (act. II 95 S. 1) zu Handen der Beschwerdegegnerin aus, es sei in den letz- ten drei Monaten zu einer Verschlechterung der physischen und psychi- schen Situation gekommen. Der Beschwerdeführer habe progrediente Na- ckenprobleme, die er angstbedingt auf das Aneurysma projiziere. Dies führe zu einem Grübelzwang und löse seinerseits Schlafstörungen und Depressi- onen aus. Derzeitig werde versucht, mittels Gesprächstherapie die Ängste zurückzudrehen, aber es kämen auch noch Existenzprobleme hinzu. Auch in der Familie gebe es ungewohnte Belastungen. Wie beim klassischen De- pressionspatienten fänden sich die somatischen Auswirkungen wie Gastritis und ubiquitär auftretende, wechselnde Schmerzbilder. Der Beschwerdefüh- rer sei derzeit keinesfalls mehr belastbar. Physisch kämen Fussprobleme im Sinne einer chronischen Fasziitis und rezidivierenden Lumbalgien hinzu. Ganz klar sei aber die Psyche derzeit führend.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 11

E. 3.1.5 Im Bericht vom 21. August 2020 (act. II 95 S. 3) diagnostizierte Dr. med. J.________, Facharzt für Neurochirurgie, chronische Nacken- schmerzen am zervikothorakalen Übergang, assoziiert mit skapulärer Dyski- nesie Kibbler 3 rechts und ein teilthrombosiertes Aneurysma der Arteria ver- tebralis rechts (…). Es ergebe sich keine Indikation für eine Operation an der Halswirbelsäule, welche die Schmerzen günstig beeinflussen könnte. Dem Beschwerdeführer werde Physiotherapie verschrieben.

E. 3.1.6 Dr. med. C.________ und med. pract. K.________ hielten in der Stellungnahme vom 1. September 2020 zu Handen der Beschwerdegegne- rin (act. II 93 S. 1 f.) fest, nach Beobachtung des chronifizierten Krankheits- verlaufs, der klinischen Symptomatik und ihrer Entwicklung habe sich der psychische und somatische Gesundheitszustand verschlechtert. Der Be- schwerdeführer leide unter einer chronischen Depression, gegenwärtig schwere Episode mit generalisierter Angststörung und Panikattacken. Er habe schwierige Entwicklungsbedingungen in seiner Kindheit und späteren Lebensabschnitten gehabt. Im Verlaufe der Behandlung habe er eine aus- geprägte Unsicherheit, eine Minderung des Selbstwertgefühls, psychische Blockaden, mangelnde Belastbarkeit und Überforderungstendenz bei stän- digem psychosozialen Belastungsdruck gezeigt. Der gutachterlich festge- legte Beschäftigungsgrad von 100 % mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % werde als unrealistisch erachtet. Aufgrund des prolongierten und chronifizier- ten Krankheitsverlauf mit Verschlechterung der Symptomatik, des Alters und des Ausbildungsstands schienen die Chancen einer Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr realistisch zu sein. Die Möglichkeiten zur wil- lentlichen Überwindung der empfundenen Schmerzen und psychischer Sym- ptomatik seien gesamthaft deutlich gemindert. Die persönliche und gesund- heitliche Entwicklung sei gutachterlich nicht ausreichend berücksichtigt wor- den. Dem Beschwerdeführer sei ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zu erteilen.

E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 12 widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern des- sen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung (act. II 100) in medizinischer Hinsicht massgeblich auf die neurologisch- psychiatrische Expertise vom 7. Juni 2020 (act. II 91.1) gestützt. Die Gutach- ter haben sich in ihren ärztlichen Beurteilungen in Kenntnis der medizini- schen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen auch gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvollzieh- bar begründet. Somit erfüllt das bidisziplinäre Gutachten vom 7. Juni 2020 (act. II 91.1) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweis- wert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

E. 3.3.2 Was der Beschwerdeführer gegen das Gutachten vom 7. Juni 2020 (act. II 91.1) vorbringt, verfängt nicht: So ist vorab unter Berücksichtigung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 13 zahlreichen Beschwerdeverfahren im Zweig der Invalidenversicherung ge- richtsnotorisch und wurde durch die Beschwerdegegnerin in der Beschwer- deantwort (S. 3 lit. C lit. b Ziff. 5) zutreffend erläutert, dass mit dem elektro- nischen Zusatz „Abgebrochen: Mandatsentzug“ auf dem Begutachtungsauf- trag an Dr. med. G.________ (act. II 69) entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers (vgl. Beschwerdeergänzung S. 8 f. Ziff. II lit. C Ziff. 1.2 und Ziff. 1.4) nicht ein Entzug des Mandats für die Begutachtung festgehalten, sondern lediglich für verwaltungsinterne Zwecke der systemtechnische Pro- zessabschluss dokumentiert wird. Es sind denn auch keine in der Person des Sachverständigen liegenden oder anderweitigen Gründe für einen Ab- bruch bzw. einen Rückzug des Begutachtungsauftrages ersichtlich, noch wurden (vgl. zur Geltendmachung von Einwänden Rz. 2076.3 f. des Kreis- schreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI] sowie BGE 139 V 349 E. 5.2.3 S. 356) oder werden solche geltend gemacht (vgl. Beschwerdeergänzung S. 8 f. Ziff. II lit. C Ziff. 1.2 und Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, dass aus neurologischer Sicht unter grundsätzlicher Bestätigung der massgeblichen Diagnosen von einer Ver- deutlichungstendenz bzw. Aggravation ausgegangen werde (Beschwerde- ergänzung S. 6 Ziff. II lit. C Ziff. 1.1). Dr. med. F.________ begründete diese jedoch einleuchtend mit Inkonsistenzen sowohl im Bereich der oberen als auch der unteren Extremitäten mit intermittierendem Giving way beim Prüfen der Kraft. Auch die verhaltensneurologische-psychometrische Untersuchung sei durch eine nicht-valide Befundlage geprägt. Im Green’s-Word-Memory- Test wiesen sämtliche Untertests auf einen ungenügenden Effort hin. Der neurologische Gutachter hielt sodann fest, dass Hinweise auf weitere Auffäl- ligkeiten vorlägen, indem unterschiedliche Tests, welche eine vergleichbare Funktion erfassten, nicht immer vergleichbare Befunde ergeben hätten (act. II 91.1 S. 14 Ziff. 5 Ziff. 4). Es ist deshalb nicht zu beanstanden und für den Rechtsanwender nachvollziehbar, dass Dr. med. F.________ für seine Schlussfolgerungen (vgl. act. II 91.1 S. 14 Ziff. 5 Ziff. 4) nebst der Befund- lage und dem Untersuchungsverhalten auch die Vorakten des Spitalzen- trums L.________ - insbesondere dessen Bericht vom 5. November 2018 (act. II 20 S. 3 f.) - miteinbezog und gestützt darauf von einem leichten bis mässigen Schweregrad der Beeinträchtigung ausging (act. II 91.1 S. 13 Ziff. 5 Ziff. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 14 Was das formulierte Zumutbarkeitsprofil betrifft, wonach sämtliche Tätigkei- ten ohne mehr als leichte bis mässige Belastung des Schultergürtels, ohne Überkopfarbeiten, ohne Kopfzwangshaltung und mit der Möglichkeit, die Körperhaltung zu wechseln, angepasst und damit zumutbar sind (act. II 91.1 S. 17 Ziff. 7 Ziff. 1), ist dieses entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerdeergänzung S. 7 Ziff. II lit. C Ziff. 1.1) hinreichend detailliert umschrieben, lässt sich doch daraus ohne weiteres ableiten, welche Bewe- gungen (als) möglich (zu erachten) sind. Auch das psychiatrische Teilgutachten (act. II 91.1 S. 18 ff.) überzeugt (vgl. Beschwerdeergänzung S. 7 Ziff. II lit. C Ziff. 1.2). Dr. med. G.________ setzte sich eingehend mit den divergierenden Einschätzungen der behan- delnden Ärzte Dr. med. C.________ und med. pract. K.________ auseinan- der und zeigte basierend auf den Vorakten und Untersuchungsbefunden überzeugend auf, dass - und weshalb - die möglicherweise durchgemachte PTBS nicht mehr zu diagnostizieren ist und keine schwergradige affektive Störung vorliegt. So hielt er fest, dass keine eindeutigen Symptome einer PTBS festgestellt werden könnten, fänden sich doch keine Hinweise auf Flashbacks, keine eindeutigen Hinweise auf entsprechende Albträume und zeige er keine vegetativen Anzeichen bei der Befragung. Tagsüber scheine er nicht durch allfällige Symptome beeinträchtigt zu sein. Es leuchtet daher ein, dass der psychiatrische Experte davon ausging, dass eine allfällige PTBS zurzeit weitgehend kompensiert sei. Zudem legte er schlüssig dar, dass sich der objektivierbare Befund nicht mit einem depressiven Zustand decke, so wirke der Beschwerdeführer nicht verlangsamt oder kognitiv be- einträchtigt sowie auch stimmungsmässig nicht eingeschränkt. Es gelinge ihm sogar wiederholt zu lächeln. Ferner wirke er auch in der Vitalität nicht eingeschränkt und es bestehe keine ausgesprochen depressive Haltung. Psychomotorisch sei er ebenfalls nicht verlangsamt. Aufgrund der subjekti- ven Angaben könne eine mögliche subdepressive oder leichte depressive Störung angenommen werden, da er angebe, „teilweise gedrückt zu sein“ und dass sich sein Leben komplett verändert habe (act. II 91.1 S. 23 f. Ziff. 6). Dies erscheint umso schlüssiger, als der Beschwerdeführer lediglich zweiwöchentlich Termine bei Dr. med. K.________ wahrnimmt (vgl. S. 19 Ziff. 3.2) und keine medikamentöse antidepressive Therapie durchgeführt wird (S. 25 Ziff. 7.2). In Bezug auf eine Persönlichkeitsproblematik hielt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 15 Dr. med. G.________ fest, es könnten diesbezüglich keine Hinweise gefun- den werden. Ferner führte er einleuchtend aus, dass unklar sei, weshalb der behandelnde Psychiater von einer andauernden Persönlichkeitsänderung ausgehe, denn diese beschreibe er in seinem Bericht in keiner Weise (S. 24 Ziff. 6). Was die beanstandete Dauer des psychiatrischen Explorationsgesprächs von 65 Minuten (act. II 91.1 S. 1 Ziff. 1.1) betrifft (vgl. Beschwerdeergänzung S. 7 Ziff. II lit. C Ziff. 1.2), kommt es für den Aussagegehalt eines medizini- schen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Immerhin muss der für eine psychiatrische Untersu- chung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beur- teilenden Psychopathologie angemessen sein. Wie hoch dieser im Einzelfall zu veranschlagen ist, unterliegt letztlich aber der Fachkenntnis und dem Er- messensspielraum des damit befassten Experten (SVR 2019 IV Nr. 85 S. 280 E. 6, 2017 IV Nr. 75 S. 232 E. 4.3, 2016 IV Nr. 35 S. 110 E. 3.2.2). Werden weiter allein schon die vorliegend sorgfältig dargelegten Evaluatio- nen anlässlich der Untersuchung betrachtet, bestehen keine Zweifel, dass sich der Gutachter die erforderliche Zeit nahm, den Beschwerdeführer zu untersuchen. Nicht ausser Acht zu lassen ist schliesslich auch, dass ein Gut- achter sowohl vor als auch nach der Untersuchung selbst weitere wesentli- che Arbeiten in Abwesenheit des zu untersuchenden Exploranden vornimmt und damit die Qualität seines Gutachtens herstellt. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, Dr. med. G.________ habe allem voran hervorgehoben, die Beurteilung sei schwierig, was ebenfalls für eine erneute Untersuchung spreche (Beschwerdeergänzung S. 8 Ziff. II lit. C Ziff. 1.2). Dabei lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass sich ein ver- lässliches Gutachten gerade auch dadurch auszeichnet, dass der Experte seine Grenzen und Schwierigkeiten transparent kommuniziert (vgl. SUSANNE BOLLINGER, Der Beweiswert psychiatrischer Gutachten in der Invalidenversi- cherung unter besonderer Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, Jusletter vom 31. Januar 2011, Rz. 24 mit Hinweisen), womit aufgrund dessen eine erneute Begutachtung nicht erforderlich ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 16 Soweit der Beschwerdeführer sprachliche Schwierigkeiten anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vorbringt (Beschwerdeergänzung S. 7 Ziff. II lit. C Ziff. 1.2), kann dies nicht gehört werden. Er wurde bereits in der Einla- dung vom 19. Februar 2020 zur neurologischen Begutachtung (act. II 78) auf die Möglichkeit des Beizugs eines Dolmetschers hingewiesen. Auch wurde ihm im Vorfeld zur psychiatrischen Begutachtung der Beizug eines Dolmet- schers angeboten, was er jedoch ablehnte. Dr. med. G.________ hielt weiter fest, der Beschwerdeführer habe sich relativ ordentlich in der deutschen Sprache verständigen können (act. II 91.1 S. 22 Ziff. 4.2). Der Beschwerde- führer machte sodann auch im Anschluss an die Begutachtung keine sprach- lichen Verständigungsschwierigkeiten geltend. Vielmehr werden solche erst- mals in der Beschwerdeergänzung vom 30. November 2020 (S. 7 Ziff. II lit. C Ziff. 1.2) und damit zu spät (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

18. Februar 2014, 9C_626/2013, E. 4.1) vorgetragen. In Bezug auf die durch med. pract. K.________ und Dr. med. C.________ eingereichte „Stellungnahme betreffend IV-Vorbescheid“ vom 1. September 2019 (act. II 93 S. 1 f.) ist zunächst festzuhalten, dass med. pract. K.________ nicht über einen (psychiatrischen) Facharzttitel ver- fügt (vgl. zur Bedeutung der fachärztlichen Qualifikation der Ärzte hinsichtlich des Beweiswertes ihrer Aussagen: statt vieler Entscheid des BGer vom

13. November 2018, 8C_584/2018, E. 4.1.1.2). Ferner vermögen die beiden Ärzte ohnehin keine Aspekte zu benennen, die in der Begutachtung uner- kannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3, 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5). Vielmehr wird festgehalten, der Be- schwerdeführer leide unter einer chronischen Depression, gegenwärtig schwere Episode mit generalisierter Angststörung und Panikattacken, ohne dies jedoch näher - etwa mittels Psychostatus oder Befunden - zu begrün- den. Nicht nachvollziehbar erscheint auch, weshalb die Ärzte von einer the- rapeutisch nicht mehr beeinflussbaren schweren psychischen Störung aus- gehen, war doch der Beschwerdeführer bislang noch nie in stationärer Be- handlung und erfolgt keine medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva (vgl. act. II 91.1 S. 19 Ziff. 3.2). Überdies äusserten sie sich auch nicht zum Grad der Arbeitsunfähigkeit, sondern erachteten einen Beschäftigungsgrad von 100 % mit einer Leistung von 80 % lediglich als unrealistisch (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 17 act. II 93 S. 1). Ferner ist dem Umstand Rechnung zu tragen, wonach be- handelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eine Einschätzung eher zu Gunsten ihrer Patienten vorneh- men (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470). Hinzu kommt, dass die beiden be- handelnden Ärzte einen Einwand zum Vorbescheid formulierten, womit sie für den Beschwerdeführer gar in adovaktorischer Weise Partei ergriffen und einen eigentlichen Rollenwechsel weg von der ärztlichen Tätigkeit zum Parteivertreter vollzogen, was gegen die Objektivität der medizinischen Angaben spricht (vgl. Entscheide des BGer vom 26. November 2019, 8C_588/2019, E. 4.3 und vom 6. Juni 2018, 8C_79/2018, E. 4.2). Schliesslich äusserten sie sich auch zum Invaliditätsgrad (vgl. act. II 93 S. 2), was nicht in ihren Aufgabenbereich fällt, wird doch der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität auch von erwerblichen Faktoren bestimmt (vgl. zum Grad der Invalidität Art. 16 ATSG). Auch die übrigen sich in den Akten befindenden medizinischen Berichte ver- mögen keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung zu wecken. Was den von med. pract. E.________ eingereichten Bericht vom 15. August 2020 (act. II 95 S. 1) betrifft, fehlt es auch diesem Arzt an der fachärztlichen Kom- petenz zur Beurteilung der psychiatrischen Situation (vgl. BGer 8C_584/2018, E. 4.1.1.2) und bringt er keine neuen Aspekte vor, die nicht bereits Eingang in die gutachterliche Einschätzung gefunden hätten. Das geltend gemachte Fussproblem im Sinne einer chronischen Fasziitis (vgl. hierzu auch den Bericht von Dr. med. I.________ vom 5. August 2020 [act. II 95 S. 5]) ist gemäss RAD-ärztlicher Einschätzung (vgl. act. II 99 S. 3) gut behandelbar (Physiotherapie und Verordnung von Einlagen), Gegentei- liges lässt sich denn auch dem Bericht von Dr. med. I.________ (act. II 95 S. 5) nicht entnehmen, weshalb dieses versicherungsmedizinisch nicht von Relevanz ist, was durch den Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht be- stritten wird. Schliesslich ist auch eine nach der Begutachtung im April/Mai 2020 einge- tretene relevante Verschlechterung nicht durch objektive Befunde ausgewie- sen. Allein auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführende Verän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 18 derungen, wie familiäre Belastungen (vgl. act. II 95 S. 1), wären als invali- ditätsfremde Aspekte ohnehin auszuklammern (vgl. BGE 127 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2).

E. 3.3.3 Nach dem Dargelegten führen aus psychiatrischer Sicht die lediglich als „möglich“ in Betracht gezogenen Diagnosen einer durchgemachten PTBS bzw. einer subdepressiven oder leichten depressiven Störung gemäss der gutachterlichen Einschätzung von Dr. med. G.________ nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. II 91.1 S. 25 Ziff. 6), wobei im Rahmen des struk- turierten Beweisverfahrens auf der ersten Ebene ohnehin Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 zu beachten wären (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Im Vorder- grund steht damit der neurologische Gesundheitsschaden, der laut Dr. med. F.________ die bisherige Tätigkeit im ...bereich ausschliesst und in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu einer Arbeitsfähigkeit von 80 % führt (vgl. act. II 91.1 S. 17 Ziff. 7).

E. 4 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau bezif- fern, ist auf statistische Werte wie die Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzu- stellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls re- levanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 19 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per- son konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20).

E. 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Vali- den- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300; 129 V 222).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 20 Der Beschwerdeführer meldete sich im September 2018 (act. II 2) zum Leis- tungsbezug an und war in der angestammten Tätigkeit seit Anfang 2018 vollständig arbeitsunfähig (act. II 91.1 S. 17 Ziff. 7 Ziff. 4). Der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns liegt demnach im März 2019 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG [Wartejahr] bzw. Art. 29 Abs. 1 IVG [sechsmonatige Karenz- frist]), womit auf diesen Zeitpunkt hin ein Einkommensvergleich vorzuneh- men ist.

E. 4.3.1 Was der Beschwerdeführer als Gesunder im Zeitpunkt des frühest- möglichen Rentenbeginns verdient hätte, lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, erzielte er doch seit 2014 mit Ausnahme im Jahr 2017 (Jahreseinkommen von Fr. 2'258.--) kein Einkommen mehr. Folg- lich ist für die Ermittlung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne abzu- stellen (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Beschwerdeergänzung S. 12 Ziff. II lit. C Ziff. 3.1), ist auf die Tabelle TA1 der LSE 2018 abzustellen, sind beim Abstellen auf Tabellenlöhne doch im- mer die im Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes aktuellsten sta- tistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; Entscheid des BGer vom 27. November 2019, 8C_64/2019, E. 6.2.1). Was das Invalideneinkommen betrifft, nahm der Beschwerdeführer keine zu- mutbare angepasste Tätigkeit (zum Zumutbarkeitsprofil vgl. act. II 91.1 S. 17 Ziff. 7) auf, verwertete mithin seine Restarbeitsfähigkeit nicht. Damit ist wie- derum auf die TA1 der LSE 2018 abzustellen (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Der Be- schwerdeführer verfügt über keine anerkannte Ausbildung in der Schweiz (vgl. act. II 2 S. 5 Ziff. 5.3, 10 S. 2 f.). Somit ist nicht zu beanstanden (vgl. Beschwerdeergänzung S. 12 Ziff. II lit. C Ziff. 3.1), dass die Beschwerdegeg- nerin auch zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf das Kompetenz- niveau 1, Männer, der TA1 abstellte. Da sowohl das Validen- wie auch das Invalideneinkommen auf der gleichen statistischen Basis zu ermitteln sind, kann eine detaillierte Berechnung un- terbleiben, entspricht doch der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähig- keit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 21 Entscheide des BGer vom 30. Juli 2012, 8C_365/2012, E. 7 und vom 4. Au- gust 2017, 8C_358/2017, E. 2.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 323).

E. 4.3.2 Die Beschwerdegegnerin gewährte einen statistischen Abzug von 10 %. Dieser ist bereits als wohlwollend zu erachten, wurde doch einerseits den Einschränkungen mit der um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Rahmen des gutachterlichen Zumutbar- keitsprofils (vgl. act. II 91.1 S. 17 Ziff. 7) bereits hinreichend Rechnung ge- tragen, so dass diese grundsätzlich nicht doppelt und zusätzlich mittels eines leidensbedingten Abzugs zu berücksichtigen wären (vgl. Entscheid des BGer vom 7. März 2014, 9C_841/2013, E. 4.6). Zudem führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, körperlich schwere Arbeit zu verrichten, praxisgemäss nicht automatisch zu einer weiteren Verminderung des hypothetischen Invalideneinkommens (vgl. hierzu etwa Entscheid des BGer vom 7. August 2017, 8C_381/2017, E. 4.2.2). Ferner kann zwar das Alter bei besonderen Umständen zu einem Abzug führen (vgl. Entscheid des BGer vom 6. November 2018, 9C_401/2018, E. 5.2.3), solche sind indessen beim Beschwerdeführer, welcher im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung das 55. Altersjahr gerade noch nicht zurückgelegt hatte, nicht gegeben. Wei- ter gilt es zu beachten, dass sich - anders als der Beschwerdeführer annimmt (Beschwerdeergänzung S. 13 Ziff. II lit. C Ziff. 3.2) - die geltend gemachten fehlenden Sprachkenntnisse bei einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 in keiner einen Abzug rechtfertigenden Weise auswirken (Entscheid des BGer vom 10. September 2019, 8C_314/2019, E. 6.2), zumal einfache und repeti- tive Tätigkeiten keine guten Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bil- dungsniveau erfordern (Entscheid des BGer vom 30. Oktober 2017, 9C_418/2017, E. 4.5.2). Schliesslich umfasst der ausgeglichene Arbeits- markt auch sog. Nischenarbeitsplätze, bei welchen behinderte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (Entscheid des BGer vom 6. Mai 2020, 8C_30/2020, E. 5.3 mit Hinweisen). Im Übrigen sind vorliegend sowohl das Validen- als auch das Invalidenein- kommen anhand statistischer Tabellenlöhne zu ermitteln, so dass invali- ditätsfremde Gesichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltska- tegorie) ohnehin ausser Betracht fallen, da sie bei beiden Vergleichseinkom- men zu berücksichtigen wären (Entscheide des BGer vom 19. Januar 2009,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 22 8C_42/2008, E. 5, 8C_300/2015, vom 10. November 2015, E. 7.3.3 und vom

20. August 2018, 8C_736/2017, E. 4.3).

E. 4.4 Zusammenfassend resultiert mit dem von der Beschwerdegegnerin gewährten Abzug von 10 % zu Gunsten des Beschwerdeführers folglich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 28 % (1 - [0.8 - 10 %] / 1 x 100).

E. 5 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. Oktober 2020 (act. II 100) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Zu prüfen bleibt das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege.

E. 6 Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 26 rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

E. 6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraus-setzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts der sozialhilferecht- lichen Unterstützung ausgewiesen (Akten des Beschwerdeführers zum Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege [act. IA] 3 f.). Auch kann der Prozess nicht als von vornherein aussichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Pra- xis bezeichnet werden (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 122 I 267 E. 2b S. 271, je mit Hinweisen). Schliesslich erscheint der Beizug einer Rechtsver- tretung angesichts der Rechtsunkundigkeit des Beschwerdeführers sowie der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten geboten. Demnach ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 23 dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin zu gewähren.

E. 6.2 Gemäss der hier anwendbaren (vgl. Art. 83 ATSG), bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, grundsätzlich zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird er - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) - jedoch von der Zahlungspflicht befreit.

E. 6.3 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG ([Umkehr- schluss]).

E. 6.4 Festzusetzen bleibt indes das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und An- wälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Er- langung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 24 Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit nicht zu beanstandender Kostennote vom 4. Februar 2021 macht Rechtsanwältin B.________ einen Aufwand von 9 Stunden und 50 Minuten (bei einem Stundenansatz von Fr. 250.--) geltend. Gestützt darauf ist der ta- rifmässige Parteikostenersatz auf total Fr. 2'668.55 festzusetzen (Honorar: Fr. 2'458.35 [9 Stunden und 50 Minuten à Fr. 250.--]; Auslagen: Fr. 19.40; MWSt.: Fr. 190.80 [7.7% von Fr. 2'477.75]). Demnach ist Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 1’966.65 (9 Stunden und 50 Minuten x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 19.40 und MWSt. von Fr. 152.95 (7.7% von Fr. 1'986.05), total somit eine Entschädigung von Fr. 2'139.--, aus- zurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdefüh- rers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege wird der Beschwerdeführer - unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO - jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2‘668.55 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 25 Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'139.-- festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Dispositiv
  1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 30. Oktober 2020 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei rückwirkend seit 1. März 2019 eine Invalidenrente in gesetzlicher Höhe zzgl. Zins seit wann rechtens aus- zurichten.
  2. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. Oktober 2020 aufzuheben und es sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen und ge- stützt darauf eine Neubeurteilung des Leistungsanspruchs vorzunehmen.
  3. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende sei ihm als amt- liche Anwältin beizuordnen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2021 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
  4. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  5. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 4 Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. Oktober 2020 (act. II 100). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  6. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist - im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit - nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teil- weise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 5 Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein-trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person aus- zugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). 2.2.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesund- heitsbeeinträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prü- fung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschluss- gründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine ver- sicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prü- fung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende In- validität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten nor- mativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 6 von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom- men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarkt- lage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beur- teilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich wel- cher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärzt- liche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel- che Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
  7. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten - soweit entscheidwe- sentlich - das Folgende entnehmen: 3.1.1 In der neurologisch-psychiatrischen Expertise vom 7. Juni 2020 (act. II 91.1) diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, im neurologischen Teilgutachten (act. II 91.1 S. 5 ff.) mit Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit einen Zustand nach teilthrombosiertem Aneurysma der Arteria vertebralis rechts mit Kompression der Medulla oblongata sowie einen Zu- stand nach Einlage eines Flow-Diverters am
  8. April 2019 mit Hemihypästhesie der rechten Körperhälfte; möglichen neuropathischen Schmerzen der rechten Körperhälfte; Cervicalsyndrom rechtsbetont. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Verdeutlichungsten- denz/Aggravation sowohl im Rahmen der klinisch-neurologischen als auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 7 der verhaltensneurologischen/psychometrischen Untersuchung mit nicht va- lider Befundlage (S. 13 Ziff. 5 Ziff. 1 f.). Der Beschwerdeführer klage über Schmerzen, welche die rechte Körperhälfte beträfen, insbesondere auch die rechte Kopfseite. Zudem mache er kognitive Beeinträchtigungen mit Ge- dächtnis- und Konzentrationsstörungen geltend. Die Beurteilung der Be- schwerdeintensität sei in hohem Mass durch die Verdeutlichungsten- denz/Aggravation erschwert, welche im Rahmen der klinisch-neurologischen aber auch der verhaltensneurologischen Untersuchung beobachtet werden müsse. Eine kognitive Beeinträchtigung wäre allenfalls durch seelische In- terferenzen zu erklären oder aber auch durch Schmerzinterferenzen, jedoch nicht im Sinne einer Beeinträchtigung bei Kompromittierung im Bereich des Cerebrums. Insgesamt sei aufgrund des Untersuchungsverhaltens und der Aktenlage nur von einem leichten bis mässigen Schweregrad der Beein- trächtigung auszugehen (Ziff. 5 Ziff. 3). Beim Prüfen der Kraft ergäben sich Inkonsistenzen sowohl im Bereich der oberen als auch der unteren Extre- mitäten mit intermittierendem Giving way, so dass die Kraft rechts nicht be- urteilt werden könne, wobei insgesamt aufgrund der Befundlage eine Beein- trächtigung der Motorik als unwahrscheinlich anzusehen sei. Im Green’s- Word-Memory-Test, welcher in ... Sprache durchgeführt worden sei, wiesen auch sämtliche Untertests auf einen ungenügenden Effort hin. Auch ansons- ten ergäben sich Hinweise auf weitere Auffälligkeiten, indem unterschiedli- che Tests, welche eine vergleichbare Funktion erfassten, nicht immer ver- gleichbare Befunde ergeben hätten (S. 14 Ziff. 5 Ziff. 4). Die Symptome und Funktionseinbussen seien nicht allesamt konsistent und plausibel. Es bestünden Diskrepanzen im Hinblick auf die Aktenlage, wo unter anderem ein nur noch geringes Beschwerdeniveau tagsüber beschrieben werde (S. 16 Ziff. 6.3 Ziff. 2). Der Verlauf der Behandlung sei zielgerichtet und adäquat (S. 15 Ziff. 6.2 Ziff. 1). Es bestünden keine weiteren Behandlungs- möglichkeiten (Ziff. 6.2 Ziff. 7). Das Eingliederungspotential sei durch die ausgeprägte Behinderungsüberzeugung als beeinträchtigt anzusehen (Ziff. 6.2 Ziff. 4). In der bisherigen Tätigkeit bestehe geschätzt ab Anfang 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit ohne mehr als leichte bis mässige Belastung des Schultergürtels, ohne Über- kopfarbeiten, ohne Kopfzwangshaltung und mit der Möglichkeit, die Körper- haltung zu wechseln, bestehe geschätzt seit Anfang 2018 eine Arbeitsfähig- keit von 80 % (S. 17 Ziff. 7). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 8 Im psychiatrischen Teilgutachten (act. II 91.1 S. 18 ff.) hielt Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er einen Status nach möglicher posttraumatic stress disorder (PTSD; posttraumatische Belastungsstörung [PTBS]; ICD-10 F43.1) sowie eine mögliche subdepressive oder leichte de- pressive Störung (ICD-10 F32.0) auf (S. 25 Ziff. 6). Es sei schwierig, den Be- schwerdeführer zu beurteilen. In der Untersuchung finde sich ein psychopa- thologisch unauffälliger Beschwerdeführer, der oft oberflächliche und unvoll- ständige Angaben mache und auch nicht über alle Belange sprechen wolle und die Beschwerden eher undifferenziert beschreibe. Es müsse vorwiegend auf dessen Angaben abgestellt werden. Der Beschwerdeführer gebe an, ein- mal über zwei Jahre in einem Gefängnis gewesen zu sein, wo er gefoltert worden sei, und zudem später während einigen Jahren in kriegerische Er- eignisse verwickelt gewesen zu sein, was die Vermutung nahe lege, dass er möglicherweise eine PTBS erlitten habe. Bei der Befragung hätten allerdings keine eindeutigen Symptome eruiert werden können, welche auf eine derar- tige Störung schliessen liessen. Ebenso fänden sich keine Hinweise auf Flashbacks und nicht eindeutige Hinweise auf entsprechende Albträume. Es zeigten sich keine vegetativen Anzeichen bei der Befragung, wobei ein mög- liches Meideverhalten bestehe, indem er nicht über die Erlebnisse sprechen wolle. Tagsüber scheine er nicht durch allfällige Symptome, wie sie bei der PTSD aufträten, beeinträchtigt zu sein. Es sei daher anzunehmen, dass diese Störung zurzeit weitgehend kompensiert sei. Der objektivierbare Be- fund decke sich nicht mit einem depressiven Zustand, der Beschwerdeführer wirke nicht verlangsamt oder kognitiv beeinträchtigt, auch stimmungsmässig und in der Vitalität nicht wesentlich eingeschränkt. Psychomotorisch sei er ebenfalls nicht verlangsamt. Es könne aufgrund der subjektiven Angaben eine mögliche subdepressive oder leichte depressive Störung angenommen werden, da er angebe, teilweise gedrückt zu sein und das Gefühl zu haben, sein Leben habe sich komplett verändert. Es zeigten sich keine Hinweise auf eine anderweitig psychiatrisch relevante Problematik. Im Vordergrund stehe die psychosozial unklare Situation, zudem sicher auch eine hintergründige Angst durch die körperliche Erkrankung, was nachvollziehbar sei (S. 23 f. Ziff. 6). Es könnten keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsproblematik ge- funden werden. Es finde sich keine entsprechende Symptomatik für die in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 9 den Unterlagen erwähnte Persönlichkeitsänderung. Die Ressourcen dürften allgemein eher etwas gering sein. Immerhin spreche er die hiesige Sprache einigermassen und könne sich verständigen, was auf eine gewisse Adapti- onsfähigkeit hinweise. Es bestehe ein eher kleines, doch vorhandenes sozi- ales Umfeld (S. 25 Ziff. 7.1). Es würden 14-täglich gesprächstherapeutische Massnahmen durchgeführt und einzig eine schlafanstossende Medikation eingesetzt. Eine antidepressive Behandlung werde nicht durchgeführt, was ebenfalls darauf hinweise, dass die depressive Symptomatik nicht im Vor- dergrund stehe. Es würden keine beruhigenden oder entspannenden Mass- nahmen eingesetzt, wie dies bei einer möglichen PTSD in Erwägung zu zie- hen wäre. Die Therapiemassnahmen seien durchaus adäquat, allenfalls könnte versucht werden den Gesamtzustand mit einer besseren Tagesstruk- turierung und Übernahme von Verantwortung noch etwas besser zu stabili- sieren (Ziff. 7.2). Aus psychischer Sicht wirke der Beschwerdeführer während der Untersuchung nicht beeinträchtigt, was nicht zu den angegebe- nen Beschwerden (und Zustand) passe, es finde sich auch keine überhöhte Ermüdbarkeit und die angegebene Schonungstendenz könne nicht nachvoll- zogen werden. Es bestünden demnach deutliche Diskrepanzen. Es sei an- zunehmen, dass die belastete psychosoziale Situation das aggravierende Verhalten erkläre. Die in den Unterlagen aufgeführten Symptome könnten heute nicht eruiert werden, möglicherweise seien sie in der Vergangenheit teilweise vorhanden gewesen (S. 26 Ziff. 7.3). Der Beschwerdeführer sollte in der Lage sein, auf seine Fähigkeiten und Funktionen zurückgreifen zu kön- nen und auch die Ressourcen beanspruchen zu können. Es bestünden dies- bezüglich keine Einschränkungen. Im Vordergrund stehe die psychosozial unklare Situation, welche sicher belastend sei. Eine gewisse Verunsicherung sei nachvollziehbar durch die körperliche Erkrankung, erkläre aber nicht das passive Verhalten (Ziff. 7.4). Es werde empfohlen vermehrt verhaltensthera- peutische Massnahmen einzusetzen, indem der Tag etwas strukturiert wer- den sollte, auch sollte der Beschwerdeführer versuchen, mehr Verantwor- tung zu übernehmen. Sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit sei ihm eine klar strukturierte Arbeit ohne Übernahme von Verant- wortung vollumfänglich möglich. Eine Einschränkung könne nicht begründet werden (Ziff. 8). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 10 Gemäss Konsensbeurteilung (act. II 91.1 S. 27 f.) sei in Bezug auf die Ein- schätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit die neurologische Beurteilung massgebend, gemäss welcher in der angestammten Tätigkeit eine Arbeits- unfähigkeit von 100 % und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähig- keit von 80 % bestehe (S. 28 Ziff. 1.6 und 1.7). 3.1.2 Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 28. Juli 2020 (act. II 95 S. 6 f.) ein teilthrombosiertes Aneurysma der Arteria vertebralis rechts (…). Der Beschwerdeführer stelle sich zur Ver- laufskontrolle vor. Anamnestisch habe er seit ca. einem Monat deutlich ver- mehrt Kopfschmerzen im hinteren Nackenbereich und in den rechten Kopf hinein. Die neue Schmerzsymptomatik „töne“ schon sehr als vertebrogen. Bei deutlicher Angst des Beschwerdeführers sei ein MRI ver- anlasst worden, wobei sich ein unveränderter Befund zeige. Zur Optimierung der Therapie werde eine Erhöhung der Medikation durchgeführt. 3.1.3 Im Bericht vom 5. August 2020 (act. II 95 S. 5) diagnostizierte Dr. med. I.________ eine Plantarfasziitis links sowie einen leichten Knick- fuss links. Es werde eine konservative Therapie mit Einlageversorgung so- wie Physiotherapie mit Analgesie, Ultraschall und Dehnungsübungen (regel- mässig zu Hause durchgeführt) empfohlen. 3.1.4 Med. pract. E.________ führte im Bericht vom 15. August 2020 (act. II 95 S. 1) zu Handen der Beschwerdegegnerin aus, es sei in den letz- ten drei Monaten zu einer Verschlechterung der physischen und psychi- schen Situation gekommen. Der Beschwerdeführer habe progrediente Na- ckenprobleme, die er angstbedingt auf das Aneurysma projiziere. Dies führe zu einem Grübelzwang und löse seinerseits Schlafstörungen und Depressi- onen aus. Derzeitig werde versucht, mittels Gesprächstherapie die Ängste zurückzudrehen, aber es kämen auch noch Existenzprobleme hinzu. Auch in der Familie gebe es ungewohnte Belastungen. Wie beim klassischen De- pressionspatienten fänden sich die somatischen Auswirkungen wie Gastritis und ubiquitär auftretende, wechselnde Schmerzbilder. Der Beschwerdefüh- rer sei derzeit keinesfalls mehr belastbar. Physisch kämen Fussprobleme im Sinne einer chronischen Fasziitis und rezidivierenden Lumbalgien hinzu. Ganz klar sei aber die Psyche derzeit führend. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 11 3.1.5 Im Bericht vom 21. August 2020 (act. II 95 S. 3) diagnostizierte Dr. med. J.________, Facharzt für Neurochirurgie, chronische Nacken- schmerzen am zervikothorakalen Übergang, assoziiert mit skapulärer Dyski- nesie Kibbler 3 rechts und ein teilthrombosiertes Aneurysma der Arteria ver- tebralis rechts (…). Es ergebe sich keine Indikation für eine Operation an der Halswirbelsäule, welche die Schmerzen günstig beeinflussen könnte. Dem Beschwerdeführer werde Physiotherapie verschrieben. 3.1.6 Dr. med. C.________ und med. pract. K.________ hielten in der Stellungnahme vom 1. September 2020 zu Handen der Beschwerdegegne- rin (act. II 93 S. 1 f.) fest, nach Beobachtung des chronifizierten Krankheits- verlaufs, der klinischen Symptomatik und ihrer Entwicklung habe sich der psychische und somatische Gesundheitszustand verschlechtert. Der Be- schwerdeführer leide unter einer chronischen Depression, gegenwärtig schwere Episode mit generalisierter Angststörung und Panikattacken. Er habe schwierige Entwicklungsbedingungen in seiner Kindheit und späteren Lebensabschnitten gehabt. Im Verlaufe der Behandlung habe er eine aus- geprägte Unsicherheit, eine Minderung des Selbstwertgefühls, psychische Blockaden, mangelnde Belastbarkeit und Überforderungstendenz bei stän- digem psychosozialen Belastungsdruck gezeigt. Der gutachterlich festge- legte Beschäftigungsgrad von 100 % mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % werde als unrealistisch erachtet. Aufgrund des prolongierten und chronifizier- ten Krankheitsverlauf mit Verschlechterung der Symptomatik, des Alters und des Ausbildungsstands schienen die Chancen einer Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr realistisch zu sein. Die Möglichkeiten zur wil- lentlichen Überwindung der empfundenen Schmerzen und psychischer Sym- ptomatik seien gesamthaft deutlich gemindert. Die persönliche und gesund- heitliche Entwicklung sei gutachterlich nicht ausreichend berücksichtigt wor- den. Dem Beschwerdeführer sei ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zu erteilen. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 12 widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern des- sen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung (act. II 100) in medizinischer Hinsicht massgeblich auf die neurologisch- psychiatrische Expertise vom 7. Juni 2020 (act. II 91.1) gestützt. Die Gutach- ter haben sich in ihren ärztlichen Beurteilungen in Kenntnis der medizini- schen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen auch gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvollzieh- bar begründet. Somit erfüllt das bidisziplinäre Gutachten vom 7. Juni 2020 (act. II 91.1) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweis- wert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 3.3.2 Was der Beschwerdeführer gegen das Gutachten vom 7. Juni 2020 (act. II 91.1) vorbringt, verfängt nicht: So ist vorab unter Berücksichtigung der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 13 zahlreichen Beschwerdeverfahren im Zweig der Invalidenversicherung ge- richtsnotorisch und wurde durch die Beschwerdegegnerin in der Beschwer- deantwort (S. 3 lit. C lit. b Ziff. 5) zutreffend erläutert, dass mit dem elektro- nischen Zusatz „Abgebrochen: Mandatsentzug“ auf dem Begutachtungsauf- trag an Dr. med. G.________ (act. II 69) entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers (vgl. Beschwerdeergänzung S. 8 f. Ziff. II lit. C Ziff. 1.2 und Ziff. 1.4) nicht ein Entzug des Mandats für die Begutachtung festgehalten, sondern lediglich für verwaltungsinterne Zwecke der systemtechnische Pro- zessabschluss dokumentiert wird. Es sind denn auch keine in der Person des Sachverständigen liegenden oder anderweitigen Gründe für einen Ab- bruch bzw. einen Rückzug des Begutachtungsauftrages ersichtlich, noch wurden (vgl. zur Geltendmachung von Einwänden Rz. 2076.3 f. des Kreis- schreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI] sowie BGE 139 V 349 E. 5.2.3 S. 356) oder werden solche geltend gemacht (vgl. Beschwerdeergänzung S. 8 f. Ziff. II lit. C Ziff. 1.2 und Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, dass aus neurologischer Sicht unter grundsätzlicher Bestätigung der massgeblichen Diagnosen von einer Ver- deutlichungstendenz bzw. Aggravation ausgegangen werde (Beschwerde- ergänzung S. 6 Ziff. II lit. C Ziff. 1.1). Dr. med. F.________ begründete diese jedoch einleuchtend mit Inkonsistenzen sowohl im Bereich der oberen als auch der unteren Extremitäten mit intermittierendem Giving way beim Prüfen der Kraft. Auch die verhaltensneurologische-psychometrische Untersuchung sei durch eine nicht-valide Befundlage geprägt. Im Green’s-Word-Memory- Test wiesen sämtliche Untertests auf einen ungenügenden Effort hin. Der neurologische Gutachter hielt sodann fest, dass Hinweise auf weitere Auffäl- ligkeiten vorlägen, indem unterschiedliche Tests, welche eine vergleichbare Funktion erfassten, nicht immer vergleichbare Befunde ergeben hätten (act. II 91.1 S. 14 Ziff. 5 Ziff. 4). Es ist deshalb nicht zu beanstanden und für den Rechtsanwender nachvollziehbar, dass Dr. med. F.________ für seine Schlussfolgerungen (vgl. act. II 91.1 S. 14 Ziff. 5 Ziff. 4) nebst der Befund- lage und dem Untersuchungsverhalten auch die Vorakten des Spitalzen- trums L.________ - insbesondere dessen Bericht vom 5. November 2018 (act. II 20 S. 3 f.) - miteinbezog und gestützt darauf von einem leichten bis mässigen Schweregrad der Beeinträchtigung ausging (act. II 91.1 S. 13 Ziff. 5 Ziff. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 14 Was das formulierte Zumutbarkeitsprofil betrifft, wonach sämtliche Tätigkei- ten ohne mehr als leichte bis mässige Belastung des Schultergürtels, ohne Überkopfarbeiten, ohne Kopfzwangshaltung und mit der Möglichkeit, die Körperhaltung zu wechseln, angepasst und damit zumutbar sind (act. II 91.1 S. 17 Ziff. 7 Ziff. 1), ist dieses entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerdeergänzung S. 7 Ziff. II lit. C Ziff. 1.1) hinreichend detailliert umschrieben, lässt sich doch daraus ohne weiteres ableiten, welche Bewe- gungen (als) möglich (zu erachten) sind. Auch das psychiatrische Teilgutachten (act. II 91.1 S. 18 ff.) überzeugt (vgl. Beschwerdeergänzung S. 7 Ziff. II lit. C Ziff. 1.2). Dr. med. G.________ setzte sich eingehend mit den divergierenden Einschätzungen der behan- delnden Ärzte Dr. med. C.________ und med. pract. K.________ auseinan- der und zeigte basierend auf den Vorakten und Untersuchungsbefunden überzeugend auf, dass - und weshalb - die möglicherweise durchgemachte PTBS nicht mehr zu diagnostizieren ist und keine schwergradige affektive Störung vorliegt. So hielt er fest, dass keine eindeutigen Symptome einer PTBS festgestellt werden könnten, fänden sich doch keine Hinweise auf Flashbacks, keine eindeutigen Hinweise auf entsprechende Albträume und zeige er keine vegetativen Anzeichen bei der Befragung. Tagsüber scheine er nicht durch allfällige Symptome beeinträchtigt zu sein. Es leuchtet daher ein, dass der psychiatrische Experte davon ausging, dass eine allfällige PTBS zurzeit weitgehend kompensiert sei. Zudem legte er schlüssig dar, dass sich der objektivierbare Befund nicht mit einem depressiven Zustand decke, so wirke der Beschwerdeführer nicht verlangsamt oder kognitiv be- einträchtigt sowie auch stimmungsmässig nicht eingeschränkt. Es gelinge ihm sogar wiederholt zu lächeln. Ferner wirke er auch in der Vitalität nicht eingeschränkt und es bestehe keine ausgesprochen depressive Haltung. Psychomotorisch sei er ebenfalls nicht verlangsamt. Aufgrund der subjekti- ven Angaben könne eine mögliche subdepressive oder leichte depressive Störung angenommen werden, da er angebe, „teilweise gedrückt zu sein“ und dass sich sein Leben komplett verändert habe (act. II 91.1 S. 23 f. Ziff. 6). Dies erscheint umso schlüssiger, als der Beschwerdeführer lediglich zweiwöchentlich Termine bei Dr. med. K.________ wahrnimmt (vgl. S. 19 Ziff. 3.2) und keine medikamentöse antidepressive Therapie durchgeführt wird (S. 25 Ziff. 7.2). In Bezug auf eine Persönlichkeitsproblematik hielt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 15 Dr. med. G.________ fest, es könnten diesbezüglich keine Hinweise gefun- den werden. Ferner führte er einleuchtend aus, dass unklar sei, weshalb der behandelnde Psychiater von einer andauernden Persönlichkeitsänderung ausgehe, denn diese beschreibe er in seinem Bericht in keiner Weise (S. 24 Ziff. 6). Was die beanstandete Dauer des psychiatrischen Explorationsgesprächs von 65 Minuten (act. II 91.1 S. 1 Ziff. 1.1) betrifft (vgl. Beschwerdeergänzung S. 7 Ziff. II lit. C Ziff. 1.2), kommt es für den Aussagegehalt eines medizini- schen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Immerhin muss der für eine psychiatrische Untersu- chung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beur- teilenden Psychopathologie angemessen sein. Wie hoch dieser im Einzelfall zu veranschlagen ist, unterliegt letztlich aber der Fachkenntnis und dem Er- messensspielraum des damit befassten Experten (SVR 2019 IV Nr. 85 S. 280 E. 6, 2017 IV Nr. 75 S. 232 E. 4.3, 2016 IV Nr. 35 S. 110 E. 3.2.2). Werden weiter allein schon die vorliegend sorgfältig dargelegten Evaluatio- nen anlässlich der Untersuchung betrachtet, bestehen keine Zweifel, dass sich der Gutachter die erforderliche Zeit nahm, den Beschwerdeführer zu untersuchen. Nicht ausser Acht zu lassen ist schliesslich auch, dass ein Gut- achter sowohl vor als auch nach der Untersuchung selbst weitere wesentli- che Arbeiten in Abwesenheit des zu untersuchenden Exploranden vornimmt und damit die Qualität seines Gutachtens herstellt. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, Dr. med. G.________ habe allem voran hervorgehoben, die Beurteilung sei schwierig, was ebenfalls für eine erneute Untersuchung spreche (Beschwerdeergänzung S. 8 Ziff. II lit. C Ziff. 1.2). Dabei lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass sich ein ver- lässliches Gutachten gerade auch dadurch auszeichnet, dass der Experte seine Grenzen und Schwierigkeiten transparent kommuniziert (vgl. SUSANNE BOLLINGER, Der Beweiswert psychiatrischer Gutachten in der Invalidenversi- cherung unter besonderer Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, Jusletter vom 31. Januar 2011, Rz. 24 mit Hinweisen), womit aufgrund dessen eine erneute Begutachtung nicht erforderlich ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 16 Soweit der Beschwerdeführer sprachliche Schwierigkeiten anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vorbringt (Beschwerdeergänzung S. 7 Ziff. II lit. C Ziff. 1.2), kann dies nicht gehört werden. Er wurde bereits in der Einla- dung vom 19. Februar 2020 zur neurologischen Begutachtung (act. II 78) auf die Möglichkeit des Beizugs eines Dolmetschers hingewiesen. Auch wurde ihm im Vorfeld zur psychiatrischen Begutachtung der Beizug eines Dolmet- schers angeboten, was er jedoch ablehnte. Dr. med. G.________ hielt weiter fest, der Beschwerdeführer habe sich relativ ordentlich in der deutschen Sprache verständigen können (act. II 91.1 S. 22 Ziff. 4.2). Der Beschwerde- führer machte sodann auch im Anschluss an die Begutachtung keine sprach- lichen Verständigungsschwierigkeiten geltend. Vielmehr werden solche erst- mals in der Beschwerdeergänzung vom 30. November 2020 (S. 7 Ziff. II lit. C Ziff. 1.2) und damit zu spät (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
  9. Februar 2014, 9C_626/2013, E. 4.1) vorgetragen. In Bezug auf die durch med. pract. K.________ und Dr. med. C.________ eingereichte „Stellungnahme betreffend IV-Vorbescheid“ vom 1. September 2019 (act. II 93 S. 1 f.) ist zunächst festzuhalten, dass med. pract. K.________ nicht über einen (psychiatrischen) Facharzttitel ver- fügt (vgl. zur Bedeutung der fachärztlichen Qualifikation der Ärzte hinsichtlich des Beweiswertes ihrer Aussagen: statt vieler Entscheid des BGer vom
  10. November 2018, 8C_584/2018, E. 4.1.1.2). Ferner vermögen die beiden Ärzte ohnehin keine Aspekte zu benennen, die in der Begutachtung uner- kannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3, 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5). Vielmehr wird festgehalten, der Be- schwerdeführer leide unter einer chronischen Depression, gegenwärtig schwere Episode mit generalisierter Angststörung und Panikattacken, ohne dies jedoch näher - etwa mittels Psychostatus oder Befunden - zu begrün- den. Nicht nachvollziehbar erscheint auch, weshalb die Ärzte von einer the- rapeutisch nicht mehr beeinflussbaren schweren psychischen Störung aus- gehen, war doch der Beschwerdeführer bislang noch nie in stationärer Be- handlung und erfolgt keine medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva (vgl. act. II 91.1 S. 19 Ziff. 3.2). Überdies äusserten sie sich auch nicht zum Grad der Arbeitsunfähigkeit, sondern erachteten einen Beschäftigungsgrad von 100 % mit einer Leistung von 80 % lediglich als unrealistisch (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 17 act. II 93 S. 1). Ferner ist dem Umstand Rechnung zu tragen, wonach be- handelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eine Einschätzung eher zu Gunsten ihrer Patienten vorneh- men (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470). Hinzu kommt, dass die beiden be- handelnden Ärzte einen Einwand zum Vorbescheid formulierten, womit sie für den Beschwerdeführer gar in adovaktorischer Weise Partei ergriffen und einen eigentlichen Rollenwechsel weg von der ärztlichen Tätigkeit zum Parteivertreter vollzogen, was gegen die Objektivität der medizinischen Angaben spricht (vgl. Entscheide des BGer vom 26. November 2019, 8C_588/2019, E. 4.3 und vom 6. Juni 2018, 8C_79/2018, E. 4.2). Schliesslich äusserten sie sich auch zum Invaliditätsgrad (vgl. act. II 93 S. 2), was nicht in ihren Aufgabenbereich fällt, wird doch der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität auch von erwerblichen Faktoren bestimmt (vgl. zum Grad der Invalidität Art. 16 ATSG). Auch die übrigen sich in den Akten befindenden medizinischen Berichte ver- mögen keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung zu wecken. Was den von med. pract. E.________ eingereichten Bericht vom 15. August 2020 (act. II 95 S. 1) betrifft, fehlt es auch diesem Arzt an der fachärztlichen Kom- petenz zur Beurteilung der psychiatrischen Situation (vgl. BGer 8C_584/2018, E. 4.1.1.2) und bringt er keine neuen Aspekte vor, die nicht bereits Eingang in die gutachterliche Einschätzung gefunden hätten. Das geltend gemachte Fussproblem im Sinne einer chronischen Fasziitis (vgl. hierzu auch den Bericht von Dr. med. I.________ vom 5. August 2020 [act. II 95 S. 5]) ist gemäss RAD-ärztlicher Einschätzung (vgl. act. II 99 S. 3) gut behandelbar (Physiotherapie und Verordnung von Einlagen), Gegentei- liges lässt sich denn auch dem Bericht von Dr. med. I.________ (act. II 95 S. 5) nicht entnehmen, weshalb dieses versicherungsmedizinisch nicht von Relevanz ist, was durch den Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht be- stritten wird. Schliesslich ist auch eine nach der Begutachtung im April/Mai 2020 einge- tretene relevante Verschlechterung nicht durch objektive Befunde ausgewie- sen. Allein auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführende Verän- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 18 derungen, wie familiäre Belastungen (vgl. act. II 95 S. 1), wären als invali- ditätsfremde Aspekte ohnehin auszuklammern (vgl. BGE 127 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). 3.3.3 Nach dem Dargelegten führen aus psychiatrischer Sicht die lediglich als „möglich“ in Betracht gezogenen Diagnosen einer durchgemachten PTBS bzw. einer subdepressiven oder leichten depressiven Störung gemäss der gutachterlichen Einschätzung von Dr. med. G.________ nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. II 91.1 S. 25 Ziff. 6), wobei im Rahmen des struk- turierten Beweisverfahrens auf der ersten Ebene ohnehin Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 zu beachten wären (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Im Vorder- grund steht damit der neurologische Gesundheitsschaden, der laut Dr. med. F.________ die bisherige Tätigkeit im ...bereich ausschliesst und in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu einer Arbeitsfähigkeit von 80 % führt (vgl. act. II 91.1 S. 17 Ziff. 7).
  11. 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau bezif- fern, ist auf statistische Werte wie die Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzu- stellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls re- levanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 19 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per- son konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Vali- den- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300; 129 V 222). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 20 Der Beschwerdeführer meldete sich im September 2018 (act. II 2) zum Leis- tungsbezug an und war in der angestammten Tätigkeit seit Anfang 2018 vollständig arbeitsunfähig (act. II 91.1 S. 17 Ziff. 7 Ziff. 4). Der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns liegt demnach im März 2019 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG [Wartejahr] bzw. Art. 29 Abs. 1 IVG [sechsmonatige Karenz- frist]), womit auf diesen Zeitpunkt hin ein Einkommensvergleich vorzuneh- men ist. 4.3 4.3.1 Was der Beschwerdeführer als Gesunder im Zeitpunkt des frühest- möglichen Rentenbeginns verdient hätte, lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, erzielte er doch seit 2014 mit Ausnahme im Jahr 2017 (Jahreseinkommen von Fr. 2'258.--) kein Einkommen mehr. Folg- lich ist für die Ermittlung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne abzu- stellen (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Beschwerdeergänzung S. 12 Ziff. II lit. C Ziff. 3.1), ist auf die Tabelle TA1 der LSE 2018 abzustellen, sind beim Abstellen auf Tabellenlöhne doch im- mer die im Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes aktuellsten sta- tistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; Entscheid des BGer vom 27. November 2019, 8C_64/2019, E. 6.2.1). Was das Invalideneinkommen betrifft, nahm der Beschwerdeführer keine zu- mutbare angepasste Tätigkeit (zum Zumutbarkeitsprofil vgl. act. II 91.1 S. 17 Ziff. 7) auf, verwertete mithin seine Restarbeitsfähigkeit nicht. Damit ist wie- derum auf die TA1 der LSE 2018 abzustellen (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Der Be- schwerdeführer verfügt über keine anerkannte Ausbildung in der Schweiz (vgl. act. II 2 S. 5 Ziff. 5.3, 10 S. 2 f.). Somit ist nicht zu beanstanden (vgl. Beschwerdeergänzung S. 12 Ziff. II lit. C Ziff. 3.1), dass die Beschwerdegeg- nerin auch zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf das Kompetenz- niveau 1, Männer, der TA1 abstellte. Da sowohl das Validen- wie auch das Invalideneinkommen auf der gleichen statistischen Basis zu ermitteln sind, kann eine detaillierte Berechnung un- terbleiben, entspricht doch der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähig- keit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 21 Entscheide des BGer vom 30. Juli 2012, 8C_365/2012, E. 7 und vom 4. Au- gust 2017, 8C_358/2017, E. 2.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 323). 4.3.2 Die Beschwerdegegnerin gewährte einen statistischen Abzug von 10 %. Dieser ist bereits als wohlwollend zu erachten, wurde doch einerseits den Einschränkungen mit der um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Rahmen des gutachterlichen Zumutbar- keitsprofils (vgl. act. II 91.1 S. 17 Ziff. 7) bereits hinreichend Rechnung ge- tragen, so dass diese grundsätzlich nicht doppelt und zusätzlich mittels eines leidensbedingten Abzugs zu berücksichtigen wären (vgl. Entscheid des BGer vom 7. März 2014, 9C_841/2013, E. 4.6). Zudem führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, körperlich schwere Arbeit zu verrichten, praxisgemäss nicht automatisch zu einer weiteren Verminderung des hypothetischen Invalideneinkommens (vgl. hierzu etwa Entscheid des BGer vom 7. August 2017, 8C_381/2017, E. 4.2.2). Ferner kann zwar das Alter bei besonderen Umständen zu einem Abzug führen (vgl. Entscheid des BGer vom 6. November 2018, 9C_401/2018, E. 5.2.3), solche sind indessen beim Beschwerdeführer, welcher im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung das 55. Altersjahr gerade noch nicht zurückgelegt hatte, nicht gegeben. Wei- ter gilt es zu beachten, dass sich - anders als der Beschwerdeführer annimmt (Beschwerdeergänzung S. 13 Ziff. II lit. C Ziff. 3.2) - die geltend gemachten fehlenden Sprachkenntnisse bei einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 in keiner einen Abzug rechtfertigenden Weise auswirken (Entscheid des BGer vom 10. September 2019, 8C_314/2019, E. 6.2), zumal einfache und repeti- tive Tätigkeiten keine guten Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bil- dungsniveau erfordern (Entscheid des BGer vom 30. Oktober 2017, 9C_418/2017, E. 4.5.2). Schliesslich umfasst der ausgeglichene Arbeits- markt auch sog. Nischenarbeitsplätze, bei welchen behinderte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (Entscheid des BGer vom 6. Mai 2020, 8C_30/2020, E. 5.3 mit Hinweisen). Im Übrigen sind vorliegend sowohl das Validen- als auch das Invalidenein- kommen anhand statistischer Tabellenlöhne zu ermitteln, so dass invali- ditätsfremde Gesichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltska- tegorie) ohnehin ausser Betracht fallen, da sie bei beiden Vergleichseinkom- men zu berücksichtigen wären (Entscheide des BGer vom 19. Januar 2009, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 22 8C_42/2008, E. 5, 8C_300/2015, vom 10. November 2015, E. 7.3.3 und vom
  12. August 2018, 8C_736/2017, E. 4.3). 4.4 Zusammenfassend resultiert mit dem von der Beschwerdegegnerin gewährten Abzug von 10 % zu Gunsten des Beschwerdeführers folglich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 28 % (1 - [0.8 - 10 %] / 1 x 100).
  13. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. Oktober 2020 (act. II 100) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Zu prüfen bleibt das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege.
  14. 6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraus-setzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts der sozialhilferecht- lichen Unterstützung ausgewiesen (Akten des Beschwerdeführers zum Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege [act. IA] 3 f.). Auch kann der Prozess nicht als von vornherein aussichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Pra- xis bezeichnet werden (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 122 I 267 E. 2b S. 271, je mit Hinweisen). Schliesslich erscheint der Beizug einer Rechtsver- tretung angesichts der Rechtsunkundigkeit des Beschwerdeführers sowie der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten geboten. Demnach ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 23 dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin zu gewähren. 6.2 Gemäss der hier anwendbaren (vgl. Art. 83 ATSG), bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, grundsätzlich zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird er - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) - jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 6.3 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG ([Umkehr- schluss]). 6.4 Festzusetzen bleibt indes das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und An- wälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Er- langung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 24 Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit nicht zu beanstandender Kostennote vom 4. Februar 2021 macht Rechtsanwältin B.________ einen Aufwand von 9 Stunden und 50 Minuten (bei einem Stundenansatz von Fr. 250.--) geltend. Gestützt darauf ist der ta- rifmässige Parteikostenersatz auf total Fr. 2'668.55 festzusetzen (Honorar: Fr. 2'458.35 [9 Stunden und 50 Minuten à Fr. 250.--]; Auslagen: Fr. 19.40; MWSt.: Fr. 190.80 [7.7% von Fr. 2'477.75]). Demnach ist Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 1’966.65 (9 Stunden und 50 Minuten x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 19.40 und MWSt. von Fr. 152.95 (7.7% von Fr. 1'986.05), total somit eine Entschädigung von Fr. 2'139.--, aus- zurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdefüh- rers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  15. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  16. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen.
  17. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege wird der Beschwerdeführer - unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO - jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  18. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  19. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2‘668.55 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 25 Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'139.-- festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
  20. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 26 rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 853 IV JAP/SVE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Februar 2021 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 30. Oktober 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1966 geborene, zuletzt im ... Sektor tätig gewesene A.________ (Versi- cherter bzw. Beschwerdeführer), meldete sich im September 2018 unter Hin- weis auf ein teilthrombosiertes Aneurysma der Arteria vertebralis rechts mit Kompression der Medulla oblongata mit Hemihypästhesie der rechten Kör- perhälfte und progredienten zervikalen/occipitalen Schmerzen bei der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 2). Die IVB tätigte so- dann erwerbliche und medizinische Abklärungen, woraufhin sie dem Versi- cherten am 5. Februar 2019 mitteilte, es seien keine Eingliederungsmass- nahmen möglich (act. II 29). In der Folge veranlasste sie eine bidisziplinäre Begutachtung (neurologisch-psychiatrische Expertise vom 7. Juni 2020 [act. II 91.1]). Mit Vorbescheid vom 24. Juni 2020 (act. II 92) stellte sie in Aussicht, den Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 28 % zu ver- neinen. Daraufhin reichten Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie med. pract. D.________ am 1. September 2019 eine Stellungnahme (act. II 93 S. 1 f.) und med. pract. E.________, Prakti- scher Arzt, unter Beilage weiterer Arztberichte (vgl. act. II 95 S. 2 ff.) ein Schreiben vom 15. August 2020 (Posteingang 14. September 2020; act. II 95 S. 1) ein. Nach Einholen einer Stellungnahme beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 20. Oktober 2020 [act. II 99]) verfügte die IVB am 30. Oktober 2020 dem Vorbescheid entsprechend und verneinte einen Rentenanspruch (act. II 100). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. November 2020 Be- schwerde. Mit Eingabe vom 30. November 2020 ergänzte der Beschwerde- führer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, die Beschwerde mit fol- genden Rechtsbegehren:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 3

1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 30. Oktober 2020 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei rückwirkend seit 1. März 2019 eine Invalidenrente in gesetzlicher Höhe zzgl. Zins seit wann rechtens aus- zurichten.

2. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. Oktober 2020 aufzuheben und es sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen und ge- stützt darauf eine Neubeurteilung des Leistungsanspruchs vorzunehmen.

3. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende sei ihm als amt- liche Anwältin beizuordnen.

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2021 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 4 Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. Oktober 2020 (act. II 100). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist - im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit - nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teil- weise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 5 Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein-trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person aus- zugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). 2.2.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesund- heitsbeeinträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prü- fung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschluss- gründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine ver- sicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prü- fung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende In- validität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten nor- mativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 6 von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom- men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarkt- lage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beur- teilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich wel- cher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärzt- liche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel- che Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten - soweit entscheidwe- sentlich - das Folgende entnehmen: 3.1.1 In der neurologisch-psychiatrischen Expertise vom 7. Juni 2020 (act. II 91.1) diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, im neurologischen Teilgutachten (act. II 91.1 S. 5 ff.) mit Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit einen Zustand nach teilthrombosiertem Aneurysma der Arteria vertebralis rechts mit Kompression der Medulla oblongata sowie einen Zu- stand nach Einlage eines Flow-Diverters am

4. April 2019 mit Hemihypästhesie der rechten Körperhälfte; möglichen neuropathischen Schmerzen der rechten Körperhälfte; Cervicalsyndrom rechtsbetont. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Verdeutlichungsten- denz/Aggravation sowohl im Rahmen der klinisch-neurologischen als auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 7 der verhaltensneurologischen/psychometrischen Untersuchung mit nicht va- lider Befundlage (S. 13 Ziff. 5 Ziff. 1 f.). Der Beschwerdeführer klage über Schmerzen, welche die rechte Körperhälfte beträfen, insbesondere auch die rechte Kopfseite. Zudem mache er kognitive Beeinträchtigungen mit Ge- dächtnis- und Konzentrationsstörungen geltend. Die Beurteilung der Be- schwerdeintensität sei in hohem Mass durch die Verdeutlichungsten- denz/Aggravation erschwert, welche im Rahmen der klinisch-neurologischen aber auch der verhaltensneurologischen Untersuchung beobachtet werden müsse. Eine kognitive Beeinträchtigung wäre allenfalls durch seelische In- terferenzen zu erklären oder aber auch durch Schmerzinterferenzen, jedoch nicht im Sinne einer Beeinträchtigung bei Kompromittierung im Bereich des Cerebrums. Insgesamt sei aufgrund des Untersuchungsverhaltens und der Aktenlage nur von einem leichten bis mässigen Schweregrad der Beein- trächtigung auszugehen (Ziff. 5 Ziff. 3). Beim Prüfen der Kraft ergäben sich Inkonsistenzen sowohl im Bereich der oberen als auch der unteren Extre- mitäten mit intermittierendem Giving way, so dass die Kraft rechts nicht be- urteilt werden könne, wobei insgesamt aufgrund der Befundlage eine Beein- trächtigung der Motorik als unwahrscheinlich anzusehen sei. Im Green’s- Word-Memory-Test, welcher in ... Sprache durchgeführt worden sei, wiesen auch sämtliche Untertests auf einen ungenügenden Effort hin. Auch ansons- ten ergäben sich Hinweise auf weitere Auffälligkeiten, indem unterschiedli- che Tests, welche eine vergleichbare Funktion erfassten, nicht immer ver- gleichbare Befunde ergeben hätten (S. 14 Ziff. 5 Ziff. 4). Die Symptome und Funktionseinbussen seien nicht allesamt konsistent und plausibel. Es bestünden Diskrepanzen im Hinblick auf die Aktenlage, wo unter anderem ein nur noch geringes Beschwerdeniveau tagsüber beschrieben werde (S. 16 Ziff. 6.3 Ziff. 2). Der Verlauf der Behandlung sei zielgerichtet und adäquat (S. 15 Ziff. 6.2 Ziff. 1). Es bestünden keine weiteren Behandlungs- möglichkeiten (Ziff. 6.2 Ziff. 7). Das Eingliederungspotential sei durch die ausgeprägte Behinderungsüberzeugung als beeinträchtigt anzusehen (Ziff. 6.2 Ziff. 4). In der bisherigen Tätigkeit bestehe geschätzt ab Anfang 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit ohne mehr als leichte bis mässige Belastung des Schultergürtels, ohne Über- kopfarbeiten, ohne Kopfzwangshaltung und mit der Möglichkeit, die Körper- haltung zu wechseln, bestehe geschätzt seit Anfang 2018 eine Arbeitsfähig- keit von 80 % (S. 17 Ziff. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 8 Im psychiatrischen Teilgutachten (act. II 91.1 S. 18 ff.) hielt Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er einen Status nach möglicher posttraumatic stress disorder (PTSD; posttraumatische Belastungsstörung [PTBS]; ICD-10 F43.1) sowie eine mögliche subdepressive oder leichte de- pressive Störung (ICD-10 F32.0) auf (S. 25 Ziff. 6). Es sei schwierig, den Be- schwerdeführer zu beurteilen. In der Untersuchung finde sich ein psychopa- thologisch unauffälliger Beschwerdeführer, der oft oberflächliche und unvoll- ständige Angaben mache und auch nicht über alle Belange sprechen wolle und die Beschwerden eher undifferenziert beschreibe. Es müsse vorwiegend auf dessen Angaben abgestellt werden. Der Beschwerdeführer gebe an, ein- mal über zwei Jahre in einem Gefängnis gewesen zu sein, wo er gefoltert worden sei, und zudem später während einigen Jahren in kriegerische Er- eignisse verwickelt gewesen zu sein, was die Vermutung nahe lege, dass er möglicherweise eine PTBS erlitten habe. Bei der Befragung hätten allerdings keine eindeutigen Symptome eruiert werden können, welche auf eine derar- tige Störung schliessen liessen. Ebenso fänden sich keine Hinweise auf Flashbacks und nicht eindeutige Hinweise auf entsprechende Albträume. Es zeigten sich keine vegetativen Anzeichen bei der Befragung, wobei ein mög- liches Meideverhalten bestehe, indem er nicht über die Erlebnisse sprechen wolle. Tagsüber scheine er nicht durch allfällige Symptome, wie sie bei der PTSD aufträten, beeinträchtigt zu sein. Es sei daher anzunehmen, dass diese Störung zurzeit weitgehend kompensiert sei. Der objektivierbare Be- fund decke sich nicht mit einem depressiven Zustand, der Beschwerdeführer wirke nicht verlangsamt oder kognitiv beeinträchtigt, auch stimmungsmässig und in der Vitalität nicht wesentlich eingeschränkt. Psychomotorisch sei er ebenfalls nicht verlangsamt. Es könne aufgrund der subjektiven Angaben eine mögliche subdepressive oder leichte depressive Störung angenommen werden, da er angebe, teilweise gedrückt zu sein und das Gefühl zu haben, sein Leben habe sich komplett verändert. Es zeigten sich keine Hinweise auf eine anderweitig psychiatrisch relevante Problematik. Im Vordergrund stehe die psychosozial unklare Situation, zudem sicher auch eine hintergründige Angst durch die körperliche Erkrankung, was nachvollziehbar sei (S. 23 f. Ziff. 6). Es könnten keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsproblematik ge- funden werden. Es finde sich keine entsprechende Symptomatik für die in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 9 den Unterlagen erwähnte Persönlichkeitsänderung. Die Ressourcen dürften allgemein eher etwas gering sein. Immerhin spreche er die hiesige Sprache einigermassen und könne sich verständigen, was auf eine gewisse Adapti- onsfähigkeit hinweise. Es bestehe ein eher kleines, doch vorhandenes sozi- ales Umfeld (S. 25 Ziff. 7.1). Es würden 14-täglich gesprächstherapeutische Massnahmen durchgeführt und einzig eine schlafanstossende Medikation eingesetzt. Eine antidepressive Behandlung werde nicht durchgeführt, was ebenfalls darauf hinweise, dass die depressive Symptomatik nicht im Vor- dergrund stehe. Es würden keine beruhigenden oder entspannenden Mass- nahmen eingesetzt, wie dies bei einer möglichen PTSD in Erwägung zu zie- hen wäre. Die Therapiemassnahmen seien durchaus adäquat, allenfalls könnte versucht werden den Gesamtzustand mit einer besseren Tagesstruk- turierung und Übernahme von Verantwortung noch etwas besser zu stabili- sieren (Ziff. 7.2). Aus psychischer Sicht wirke der Beschwerdeführer während der Untersuchung nicht beeinträchtigt, was nicht zu den angegebe- nen Beschwerden (und Zustand) passe, es finde sich auch keine überhöhte Ermüdbarkeit und die angegebene Schonungstendenz könne nicht nachvoll- zogen werden. Es bestünden demnach deutliche Diskrepanzen. Es sei an- zunehmen, dass die belastete psychosoziale Situation das aggravierende Verhalten erkläre. Die in den Unterlagen aufgeführten Symptome könnten heute nicht eruiert werden, möglicherweise seien sie in der Vergangenheit teilweise vorhanden gewesen (S. 26 Ziff. 7.3). Der Beschwerdeführer sollte in der Lage sein, auf seine Fähigkeiten und Funktionen zurückgreifen zu kön- nen und auch die Ressourcen beanspruchen zu können. Es bestünden dies- bezüglich keine Einschränkungen. Im Vordergrund stehe die psychosozial unklare Situation, welche sicher belastend sei. Eine gewisse Verunsicherung sei nachvollziehbar durch die körperliche Erkrankung, erkläre aber nicht das passive Verhalten (Ziff. 7.4). Es werde empfohlen vermehrt verhaltensthera- peutische Massnahmen einzusetzen, indem der Tag etwas strukturiert wer- den sollte, auch sollte der Beschwerdeführer versuchen, mehr Verantwor- tung zu übernehmen. Sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit sei ihm eine klar strukturierte Arbeit ohne Übernahme von Verant- wortung vollumfänglich möglich. Eine Einschränkung könne nicht begründet werden (Ziff. 8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 10 Gemäss Konsensbeurteilung (act. II 91.1 S. 27 f.) sei in Bezug auf die Ein- schätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit die neurologische Beurteilung massgebend, gemäss welcher in der angestammten Tätigkeit eine Arbeits- unfähigkeit von 100 % und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähig- keit von 80 % bestehe (S. 28 Ziff. 1.6 und 1.7). 3.1.2 Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 28. Juli 2020 (act. II 95 S. 6 f.) ein teilthrombosiertes Aneurysma der Arteria vertebralis rechts (…). Der Beschwerdeführer stelle sich zur Ver- laufskontrolle vor. Anamnestisch habe er seit ca. einem Monat deutlich ver- mehrt Kopfschmerzen im hinteren Nackenbereich und in den rechten Kopf hinein. Die neue Schmerzsymptomatik „töne“ schon sehr als vertebrogen. Bei deutlicher Angst des Beschwerdeführers sei ein MRI ver- anlasst worden, wobei sich ein unveränderter Befund zeige. Zur Optimierung der Therapie werde eine Erhöhung der Medikation durchgeführt. 3.1.3 Im Bericht vom 5. August 2020 (act. II 95 S. 5) diagnostizierte Dr. med. I.________ eine Plantarfasziitis links sowie einen leichten Knick- fuss links. Es werde eine konservative Therapie mit Einlageversorgung so- wie Physiotherapie mit Analgesie, Ultraschall und Dehnungsübungen (regel- mässig zu Hause durchgeführt) empfohlen. 3.1.4 Med. pract. E.________ führte im Bericht vom 15. August 2020 (act. II 95 S. 1) zu Handen der Beschwerdegegnerin aus, es sei in den letz- ten drei Monaten zu einer Verschlechterung der physischen und psychi- schen Situation gekommen. Der Beschwerdeführer habe progrediente Na- ckenprobleme, die er angstbedingt auf das Aneurysma projiziere. Dies führe zu einem Grübelzwang und löse seinerseits Schlafstörungen und Depressi- onen aus. Derzeitig werde versucht, mittels Gesprächstherapie die Ängste zurückzudrehen, aber es kämen auch noch Existenzprobleme hinzu. Auch in der Familie gebe es ungewohnte Belastungen. Wie beim klassischen De- pressionspatienten fänden sich die somatischen Auswirkungen wie Gastritis und ubiquitär auftretende, wechselnde Schmerzbilder. Der Beschwerdefüh- rer sei derzeit keinesfalls mehr belastbar. Physisch kämen Fussprobleme im Sinne einer chronischen Fasziitis und rezidivierenden Lumbalgien hinzu. Ganz klar sei aber die Psyche derzeit führend.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 11 3.1.5 Im Bericht vom 21. August 2020 (act. II 95 S. 3) diagnostizierte Dr. med. J.________, Facharzt für Neurochirurgie, chronische Nacken- schmerzen am zervikothorakalen Übergang, assoziiert mit skapulärer Dyski- nesie Kibbler 3 rechts und ein teilthrombosiertes Aneurysma der Arteria ver- tebralis rechts (…). Es ergebe sich keine Indikation für eine Operation an der Halswirbelsäule, welche die Schmerzen günstig beeinflussen könnte. Dem Beschwerdeführer werde Physiotherapie verschrieben. 3.1.6 Dr. med. C.________ und med. pract. K.________ hielten in der Stellungnahme vom 1. September 2020 zu Handen der Beschwerdegegne- rin (act. II 93 S. 1 f.) fest, nach Beobachtung des chronifizierten Krankheits- verlaufs, der klinischen Symptomatik und ihrer Entwicklung habe sich der psychische und somatische Gesundheitszustand verschlechtert. Der Be- schwerdeführer leide unter einer chronischen Depression, gegenwärtig schwere Episode mit generalisierter Angststörung und Panikattacken. Er habe schwierige Entwicklungsbedingungen in seiner Kindheit und späteren Lebensabschnitten gehabt. Im Verlaufe der Behandlung habe er eine aus- geprägte Unsicherheit, eine Minderung des Selbstwertgefühls, psychische Blockaden, mangelnde Belastbarkeit und Überforderungstendenz bei stän- digem psychosozialen Belastungsdruck gezeigt. Der gutachterlich festge- legte Beschäftigungsgrad von 100 % mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % werde als unrealistisch erachtet. Aufgrund des prolongierten und chronifizier- ten Krankheitsverlauf mit Verschlechterung der Symptomatik, des Alters und des Ausbildungsstands schienen die Chancen einer Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr realistisch zu sein. Die Möglichkeiten zur wil- lentlichen Überwindung der empfundenen Schmerzen und psychischer Sym- ptomatik seien gesamthaft deutlich gemindert. Die persönliche und gesund- heitliche Entwicklung sei gutachterlich nicht ausreichend berücksichtigt wor- den. Dem Beschwerdeführer sei ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zu erteilen. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 12 widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern des- sen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung (act. II 100) in medizinischer Hinsicht massgeblich auf die neurologisch- psychiatrische Expertise vom 7. Juni 2020 (act. II 91.1) gestützt. Die Gutach- ter haben sich in ihren ärztlichen Beurteilungen in Kenntnis der medizini- schen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen auch gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvollzieh- bar begründet. Somit erfüllt das bidisziplinäre Gutachten vom 7. Juni 2020 (act. II 91.1) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweis- wert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 3.3.2 Was der Beschwerdeführer gegen das Gutachten vom 7. Juni 2020 (act. II 91.1) vorbringt, verfängt nicht: So ist vorab unter Berücksichtigung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 13 zahlreichen Beschwerdeverfahren im Zweig der Invalidenversicherung ge- richtsnotorisch und wurde durch die Beschwerdegegnerin in der Beschwer- deantwort (S. 3 lit. C lit. b Ziff. 5) zutreffend erläutert, dass mit dem elektro- nischen Zusatz „Abgebrochen: Mandatsentzug“ auf dem Begutachtungsauf- trag an Dr. med. G.________ (act. II 69) entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers (vgl. Beschwerdeergänzung S. 8 f. Ziff. II lit. C Ziff. 1.2 und Ziff. 1.4) nicht ein Entzug des Mandats für die Begutachtung festgehalten, sondern lediglich für verwaltungsinterne Zwecke der systemtechnische Pro- zessabschluss dokumentiert wird. Es sind denn auch keine in der Person des Sachverständigen liegenden oder anderweitigen Gründe für einen Ab- bruch bzw. einen Rückzug des Begutachtungsauftrages ersichtlich, noch wurden (vgl. zur Geltendmachung von Einwänden Rz. 2076.3 f. des Kreis- schreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI] sowie BGE 139 V 349 E. 5.2.3 S. 356) oder werden solche geltend gemacht (vgl. Beschwerdeergänzung S. 8 f. Ziff. II lit. C Ziff. 1.2 und Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, dass aus neurologischer Sicht unter grundsätzlicher Bestätigung der massgeblichen Diagnosen von einer Ver- deutlichungstendenz bzw. Aggravation ausgegangen werde (Beschwerde- ergänzung S. 6 Ziff. II lit. C Ziff. 1.1). Dr. med. F.________ begründete diese jedoch einleuchtend mit Inkonsistenzen sowohl im Bereich der oberen als auch der unteren Extremitäten mit intermittierendem Giving way beim Prüfen der Kraft. Auch die verhaltensneurologische-psychometrische Untersuchung sei durch eine nicht-valide Befundlage geprägt. Im Green’s-Word-Memory- Test wiesen sämtliche Untertests auf einen ungenügenden Effort hin. Der neurologische Gutachter hielt sodann fest, dass Hinweise auf weitere Auffäl- ligkeiten vorlägen, indem unterschiedliche Tests, welche eine vergleichbare Funktion erfassten, nicht immer vergleichbare Befunde ergeben hätten (act. II 91.1 S. 14 Ziff. 5 Ziff. 4). Es ist deshalb nicht zu beanstanden und für den Rechtsanwender nachvollziehbar, dass Dr. med. F.________ für seine Schlussfolgerungen (vgl. act. II 91.1 S. 14 Ziff. 5 Ziff. 4) nebst der Befund- lage und dem Untersuchungsverhalten auch die Vorakten des Spitalzen- trums L.________ - insbesondere dessen Bericht vom 5. November 2018 (act. II 20 S. 3 f.) - miteinbezog und gestützt darauf von einem leichten bis mässigen Schweregrad der Beeinträchtigung ausging (act. II 91.1 S. 13 Ziff. 5 Ziff. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 14 Was das formulierte Zumutbarkeitsprofil betrifft, wonach sämtliche Tätigkei- ten ohne mehr als leichte bis mässige Belastung des Schultergürtels, ohne Überkopfarbeiten, ohne Kopfzwangshaltung und mit der Möglichkeit, die Körperhaltung zu wechseln, angepasst und damit zumutbar sind (act. II 91.1 S. 17 Ziff. 7 Ziff. 1), ist dieses entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerdeergänzung S. 7 Ziff. II lit. C Ziff. 1.1) hinreichend detailliert umschrieben, lässt sich doch daraus ohne weiteres ableiten, welche Bewe- gungen (als) möglich (zu erachten) sind. Auch das psychiatrische Teilgutachten (act. II 91.1 S. 18 ff.) überzeugt (vgl. Beschwerdeergänzung S. 7 Ziff. II lit. C Ziff. 1.2). Dr. med. G.________ setzte sich eingehend mit den divergierenden Einschätzungen der behan- delnden Ärzte Dr. med. C.________ und med. pract. K.________ auseinan- der und zeigte basierend auf den Vorakten und Untersuchungsbefunden überzeugend auf, dass - und weshalb - die möglicherweise durchgemachte PTBS nicht mehr zu diagnostizieren ist und keine schwergradige affektive Störung vorliegt. So hielt er fest, dass keine eindeutigen Symptome einer PTBS festgestellt werden könnten, fänden sich doch keine Hinweise auf Flashbacks, keine eindeutigen Hinweise auf entsprechende Albträume und zeige er keine vegetativen Anzeichen bei der Befragung. Tagsüber scheine er nicht durch allfällige Symptome beeinträchtigt zu sein. Es leuchtet daher ein, dass der psychiatrische Experte davon ausging, dass eine allfällige PTBS zurzeit weitgehend kompensiert sei. Zudem legte er schlüssig dar, dass sich der objektivierbare Befund nicht mit einem depressiven Zustand decke, so wirke der Beschwerdeführer nicht verlangsamt oder kognitiv be- einträchtigt sowie auch stimmungsmässig nicht eingeschränkt. Es gelinge ihm sogar wiederholt zu lächeln. Ferner wirke er auch in der Vitalität nicht eingeschränkt und es bestehe keine ausgesprochen depressive Haltung. Psychomotorisch sei er ebenfalls nicht verlangsamt. Aufgrund der subjekti- ven Angaben könne eine mögliche subdepressive oder leichte depressive Störung angenommen werden, da er angebe, „teilweise gedrückt zu sein“ und dass sich sein Leben komplett verändert habe (act. II 91.1 S. 23 f. Ziff. 6). Dies erscheint umso schlüssiger, als der Beschwerdeführer lediglich zweiwöchentlich Termine bei Dr. med. K.________ wahrnimmt (vgl. S. 19 Ziff. 3.2) und keine medikamentöse antidepressive Therapie durchgeführt wird (S. 25 Ziff. 7.2). In Bezug auf eine Persönlichkeitsproblematik hielt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 15 Dr. med. G.________ fest, es könnten diesbezüglich keine Hinweise gefun- den werden. Ferner führte er einleuchtend aus, dass unklar sei, weshalb der behandelnde Psychiater von einer andauernden Persönlichkeitsänderung ausgehe, denn diese beschreibe er in seinem Bericht in keiner Weise (S. 24 Ziff. 6). Was die beanstandete Dauer des psychiatrischen Explorationsgesprächs von 65 Minuten (act. II 91.1 S. 1 Ziff. 1.1) betrifft (vgl. Beschwerdeergänzung S. 7 Ziff. II lit. C Ziff. 1.2), kommt es für den Aussagegehalt eines medizini- schen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Immerhin muss der für eine psychiatrische Untersu- chung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beur- teilenden Psychopathologie angemessen sein. Wie hoch dieser im Einzelfall zu veranschlagen ist, unterliegt letztlich aber der Fachkenntnis und dem Er- messensspielraum des damit befassten Experten (SVR 2019 IV Nr. 85 S. 280 E. 6, 2017 IV Nr. 75 S. 232 E. 4.3, 2016 IV Nr. 35 S. 110 E. 3.2.2). Werden weiter allein schon die vorliegend sorgfältig dargelegten Evaluatio- nen anlässlich der Untersuchung betrachtet, bestehen keine Zweifel, dass sich der Gutachter die erforderliche Zeit nahm, den Beschwerdeführer zu untersuchen. Nicht ausser Acht zu lassen ist schliesslich auch, dass ein Gut- achter sowohl vor als auch nach der Untersuchung selbst weitere wesentli- che Arbeiten in Abwesenheit des zu untersuchenden Exploranden vornimmt und damit die Qualität seines Gutachtens herstellt. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, Dr. med. G.________ habe allem voran hervorgehoben, die Beurteilung sei schwierig, was ebenfalls für eine erneute Untersuchung spreche (Beschwerdeergänzung S. 8 Ziff. II lit. C Ziff. 1.2). Dabei lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass sich ein ver- lässliches Gutachten gerade auch dadurch auszeichnet, dass der Experte seine Grenzen und Schwierigkeiten transparent kommuniziert (vgl. SUSANNE BOLLINGER, Der Beweiswert psychiatrischer Gutachten in der Invalidenversi- cherung unter besonderer Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, Jusletter vom 31. Januar 2011, Rz. 24 mit Hinweisen), womit aufgrund dessen eine erneute Begutachtung nicht erforderlich ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 16 Soweit der Beschwerdeführer sprachliche Schwierigkeiten anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vorbringt (Beschwerdeergänzung S. 7 Ziff. II lit. C Ziff. 1.2), kann dies nicht gehört werden. Er wurde bereits in der Einla- dung vom 19. Februar 2020 zur neurologischen Begutachtung (act. II 78) auf die Möglichkeit des Beizugs eines Dolmetschers hingewiesen. Auch wurde ihm im Vorfeld zur psychiatrischen Begutachtung der Beizug eines Dolmet- schers angeboten, was er jedoch ablehnte. Dr. med. G.________ hielt weiter fest, der Beschwerdeführer habe sich relativ ordentlich in der deutschen Sprache verständigen können (act. II 91.1 S. 22 Ziff. 4.2). Der Beschwerde- führer machte sodann auch im Anschluss an die Begutachtung keine sprach- lichen Verständigungsschwierigkeiten geltend. Vielmehr werden solche erst- mals in der Beschwerdeergänzung vom 30. November 2020 (S. 7 Ziff. II lit. C Ziff. 1.2) und damit zu spät (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

18. Februar 2014, 9C_626/2013, E. 4.1) vorgetragen. In Bezug auf die durch med. pract. K.________ und Dr. med. C.________ eingereichte „Stellungnahme betreffend IV-Vorbescheid“ vom 1. September 2019 (act. II 93 S. 1 f.) ist zunächst festzuhalten, dass med. pract. K.________ nicht über einen (psychiatrischen) Facharzttitel ver- fügt (vgl. zur Bedeutung der fachärztlichen Qualifikation der Ärzte hinsichtlich des Beweiswertes ihrer Aussagen: statt vieler Entscheid des BGer vom

13. November 2018, 8C_584/2018, E. 4.1.1.2). Ferner vermögen die beiden Ärzte ohnehin keine Aspekte zu benennen, die in der Begutachtung uner- kannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3, 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5). Vielmehr wird festgehalten, der Be- schwerdeführer leide unter einer chronischen Depression, gegenwärtig schwere Episode mit generalisierter Angststörung und Panikattacken, ohne dies jedoch näher - etwa mittels Psychostatus oder Befunden - zu begrün- den. Nicht nachvollziehbar erscheint auch, weshalb die Ärzte von einer the- rapeutisch nicht mehr beeinflussbaren schweren psychischen Störung aus- gehen, war doch der Beschwerdeführer bislang noch nie in stationärer Be- handlung und erfolgt keine medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva (vgl. act. II 91.1 S. 19 Ziff. 3.2). Überdies äusserten sie sich auch nicht zum Grad der Arbeitsunfähigkeit, sondern erachteten einen Beschäftigungsgrad von 100 % mit einer Leistung von 80 % lediglich als unrealistisch (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 17 act. II 93 S. 1). Ferner ist dem Umstand Rechnung zu tragen, wonach be- handelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eine Einschätzung eher zu Gunsten ihrer Patienten vorneh- men (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470). Hinzu kommt, dass die beiden be- handelnden Ärzte einen Einwand zum Vorbescheid formulierten, womit sie für den Beschwerdeführer gar in adovaktorischer Weise Partei ergriffen und einen eigentlichen Rollenwechsel weg von der ärztlichen Tätigkeit zum Parteivertreter vollzogen, was gegen die Objektivität der medizinischen Angaben spricht (vgl. Entscheide des BGer vom 26. November 2019, 8C_588/2019, E. 4.3 und vom 6. Juni 2018, 8C_79/2018, E. 4.2). Schliesslich äusserten sie sich auch zum Invaliditätsgrad (vgl. act. II 93 S. 2), was nicht in ihren Aufgabenbereich fällt, wird doch der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität auch von erwerblichen Faktoren bestimmt (vgl. zum Grad der Invalidität Art. 16 ATSG). Auch die übrigen sich in den Akten befindenden medizinischen Berichte ver- mögen keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung zu wecken. Was den von med. pract. E.________ eingereichten Bericht vom 15. August 2020 (act. II 95 S. 1) betrifft, fehlt es auch diesem Arzt an der fachärztlichen Kom- petenz zur Beurteilung der psychiatrischen Situation (vgl. BGer 8C_584/2018, E. 4.1.1.2) und bringt er keine neuen Aspekte vor, die nicht bereits Eingang in die gutachterliche Einschätzung gefunden hätten. Das geltend gemachte Fussproblem im Sinne einer chronischen Fasziitis (vgl. hierzu auch den Bericht von Dr. med. I.________ vom 5. August 2020 [act. II 95 S. 5]) ist gemäss RAD-ärztlicher Einschätzung (vgl. act. II 99 S. 3) gut behandelbar (Physiotherapie und Verordnung von Einlagen), Gegentei- liges lässt sich denn auch dem Bericht von Dr. med. I.________ (act. II 95 S. 5) nicht entnehmen, weshalb dieses versicherungsmedizinisch nicht von Relevanz ist, was durch den Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht be- stritten wird. Schliesslich ist auch eine nach der Begutachtung im April/Mai 2020 einge- tretene relevante Verschlechterung nicht durch objektive Befunde ausgewie- sen. Allein auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführende Verän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 18 derungen, wie familiäre Belastungen (vgl. act. II 95 S. 1), wären als invali- ditätsfremde Aspekte ohnehin auszuklammern (vgl. BGE 127 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). 3.3.3 Nach dem Dargelegten führen aus psychiatrischer Sicht die lediglich als „möglich“ in Betracht gezogenen Diagnosen einer durchgemachten PTBS bzw. einer subdepressiven oder leichten depressiven Störung gemäss der gutachterlichen Einschätzung von Dr. med. G.________ nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. II 91.1 S. 25 Ziff. 6), wobei im Rahmen des struk- turierten Beweisverfahrens auf der ersten Ebene ohnehin Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 zu beachten wären (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Im Vorder- grund steht damit der neurologische Gesundheitsschaden, der laut Dr. med. F.________ die bisherige Tätigkeit im ...bereich ausschliesst und in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu einer Arbeitsfähigkeit von 80 % führt (vgl. act. II 91.1 S. 17 Ziff. 7). 4. 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau bezif- fern, ist auf statistische Werte wie die Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzu- stellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls re- levanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 19 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per- son konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Vali- den- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300; 129 V 222).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 20 Der Beschwerdeführer meldete sich im September 2018 (act. II 2) zum Leis- tungsbezug an und war in der angestammten Tätigkeit seit Anfang 2018 vollständig arbeitsunfähig (act. II 91.1 S. 17 Ziff. 7 Ziff. 4). Der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns liegt demnach im März 2019 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG [Wartejahr] bzw. Art. 29 Abs. 1 IVG [sechsmonatige Karenz- frist]), womit auf diesen Zeitpunkt hin ein Einkommensvergleich vorzuneh- men ist. 4.3 4.3.1 Was der Beschwerdeführer als Gesunder im Zeitpunkt des frühest- möglichen Rentenbeginns verdient hätte, lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, erzielte er doch seit 2014 mit Ausnahme im Jahr 2017 (Jahreseinkommen von Fr. 2'258.--) kein Einkommen mehr. Folg- lich ist für die Ermittlung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne abzu- stellen (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Beschwerdeergänzung S. 12 Ziff. II lit. C Ziff. 3.1), ist auf die Tabelle TA1 der LSE 2018 abzustellen, sind beim Abstellen auf Tabellenlöhne doch im- mer die im Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes aktuellsten sta- tistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; Entscheid des BGer vom 27. November 2019, 8C_64/2019, E. 6.2.1). Was das Invalideneinkommen betrifft, nahm der Beschwerdeführer keine zu- mutbare angepasste Tätigkeit (zum Zumutbarkeitsprofil vgl. act. II 91.1 S. 17 Ziff. 7) auf, verwertete mithin seine Restarbeitsfähigkeit nicht. Damit ist wie- derum auf die TA1 der LSE 2018 abzustellen (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Der Be- schwerdeführer verfügt über keine anerkannte Ausbildung in der Schweiz (vgl. act. II 2 S. 5 Ziff. 5.3, 10 S. 2 f.). Somit ist nicht zu beanstanden (vgl. Beschwerdeergänzung S. 12 Ziff. II lit. C Ziff. 3.1), dass die Beschwerdegeg- nerin auch zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf das Kompetenz- niveau 1, Männer, der TA1 abstellte. Da sowohl das Validen- wie auch das Invalideneinkommen auf der gleichen statistischen Basis zu ermitteln sind, kann eine detaillierte Berechnung un- terbleiben, entspricht doch der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähig- keit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 21 Entscheide des BGer vom 30. Juli 2012, 8C_365/2012, E. 7 und vom 4. Au- gust 2017, 8C_358/2017, E. 2.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 323). 4.3.2 Die Beschwerdegegnerin gewährte einen statistischen Abzug von 10 %. Dieser ist bereits als wohlwollend zu erachten, wurde doch einerseits den Einschränkungen mit der um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Rahmen des gutachterlichen Zumutbar- keitsprofils (vgl. act. II 91.1 S. 17 Ziff. 7) bereits hinreichend Rechnung ge- tragen, so dass diese grundsätzlich nicht doppelt und zusätzlich mittels eines leidensbedingten Abzugs zu berücksichtigen wären (vgl. Entscheid des BGer vom 7. März 2014, 9C_841/2013, E. 4.6). Zudem führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, körperlich schwere Arbeit zu verrichten, praxisgemäss nicht automatisch zu einer weiteren Verminderung des hypothetischen Invalideneinkommens (vgl. hierzu etwa Entscheid des BGer vom 7. August 2017, 8C_381/2017, E. 4.2.2). Ferner kann zwar das Alter bei besonderen Umständen zu einem Abzug führen (vgl. Entscheid des BGer vom 6. November 2018, 9C_401/2018, E. 5.2.3), solche sind indessen beim Beschwerdeführer, welcher im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung das 55. Altersjahr gerade noch nicht zurückgelegt hatte, nicht gegeben. Wei- ter gilt es zu beachten, dass sich - anders als der Beschwerdeführer annimmt (Beschwerdeergänzung S. 13 Ziff. II lit. C Ziff. 3.2) - die geltend gemachten fehlenden Sprachkenntnisse bei einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 in keiner einen Abzug rechtfertigenden Weise auswirken (Entscheid des BGer vom 10. September 2019, 8C_314/2019, E. 6.2), zumal einfache und repeti- tive Tätigkeiten keine guten Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bil- dungsniveau erfordern (Entscheid des BGer vom 30. Oktober 2017, 9C_418/2017, E. 4.5.2). Schliesslich umfasst der ausgeglichene Arbeits- markt auch sog. Nischenarbeitsplätze, bei welchen behinderte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (Entscheid des BGer vom 6. Mai 2020, 8C_30/2020, E. 5.3 mit Hinweisen). Im Übrigen sind vorliegend sowohl das Validen- als auch das Invalidenein- kommen anhand statistischer Tabellenlöhne zu ermitteln, so dass invali- ditätsfremde Gesichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltska- tegorie) ohnehin ausser Betracht fallen, da sie bei beiden Vergleichseinkom- men zu berücksichtigen wären (Entscheide des BGer vom 19. Januar 2009,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 22 8C_42/2008, E. 5, 8C_300/2015, vom 10. November 2015, E. 7.3.3 und vom

20. August 2018, 8C_736/2017, E. 4.3). 4.4 Zusammenfassend resultiert mit dem von der Beschwerdegegnerin gewährten Abzug von 10 % zu Gunsten des Beschwerdeführers folglich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 28 % (1 - [0.8 - 10 %] / 1 x 100). 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. Oktober 2020 (act. II 100) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Zu prüfen bleibt das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege. 6. 6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraus-setzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts der sozialhilferecht- lichen Unterstützung ausgewiesen (Akten des Beschwerdeführers zum Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege [act. IA] 3 f.). Auch kann der Prozess nicht als von vornherein aussichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Pra- xis bezeichnet werden (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 122 I 267 E. 2b S. 271, je mit Hinweisen). Schliesslich erscheint der Beizug einer Rechtsver- tretung angesichts der Rechtsunkundigkeit des Beschwerdeführers sowie der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten geboten. Demnach ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 23 dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin zu gewähren. 6.2 Gemäss der hier anwendbaren (vgl. Art. 83 ATSG), bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, grundsätzlich zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird er - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) - jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 6.3 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG ([Umkehr- schluss]). 6.4 Festzusetzen bleibt indes das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und An- wälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Er- langung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 24 Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit nicht zu beanstandender Kostennote vom 4. Februar 2021 macht Rechtsanwältin B.________ einen Aufwand von 9 Stunden und 50 Minuten (bei einem Stundenansatz von Fr. 250.--) geltend. Gestützt darauf ist der ta- rifmässige Parteikostenersatz auf total Fr. 2'668.55 festzusetzen (Honorar: Fr. 2'458.35 [9 Stunden und 50 Minuten à Fr. 250.--]; Auslagen: Fr. 19.40; MWSt.: Fr. 190.80 [7.7% von Fr. 2'477.75]). Demnach ist Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 1’966.65 (9 Stunden und 50 Minuten x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 19.40 und MWSt. von Fr. 152.95 (7.7% von Fr. 1'986.05), total somit eine Entschädigung von Fr. 2'139.--, aus- zurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdefüh- rers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege wird der Beschwerdeführer - unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO - jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2‘668.55 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 25 Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'139.-- festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/853, Seite 26 rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.