Verfügung vom 28. August 2020
Sachverhalt
A. Die 1972 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 6. März 2020 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwer- degegnerin) zum Bezug von Hilfsmitteln in Form von orthopädischen Massschuhen an (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 1, 2). Die IVB holte Berichte der behandelnden Ärzte sowie eine Stellungnahme von Dr. med. B.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Hämato- logie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 12. Mai 2020 ein (act. II 31). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 34) verneinte sie mit Verfügung vom 28. August 2020 den Anspruch auf eine orthopädische Schuhversorgung mit der Begründung, die versicherungsmässigen Vor- aussetzungen seien nicht erfüllt (act. II 40). B. Am 28. September 2020 erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und die orthopädische Schuhversorgung durch die Invalidenversicherung zu bewilligen. Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2020 schloss die IVB auf Abwei- sung der Beschwerde.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, IV/20/745, Seite 3 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IVB vom 28. August 2020 (act. II 40). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf ein Hilfsmittel (orthopädische Schuhversorgung); umstritten ist insbesondere, ob die Be- schwerdeführerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt.
E. 1.3 Mit Blick auf den Kostenvoranschlag für die orthopädischen Mass- schuhe der C.________ GmbH vom 6. März 2020 von Fr. 6'603.70 (act. II 2/1 f.) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Ausländische Staatsangehörige sind – vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG – nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnli- chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, IV/20/745, Seite 4 Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 IVG). Abweichende staatsvertragliche Regelungen sind vorbehalten (vgl. Art. 5 Abs. 4 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor- derliche Art und Schwere erreicht hat. Das IVG beruht somit auf dem Kon- zept des leistungsspezifischen Invaliditätsfalles (BGE 137 V 417 E. 2.2.3 S. 422, 126 V 461 E. 1 S. 461). Nach der Gerichtspraxis ist dieser Zeit- punkt objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes der versicherten Per- son festzustellen; zufällige externe Faktoren, wie insbesondere die subjek- tive Kenntnis des Leistungsansprechers oder der Leistungsansprecherin, sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b S. 277; ZAK 1987 S. 46 E. 3a; AHI 2003 S. 209 E. 2a). Der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts richtet sich insbe- sondere nicht danach, wann eine Anmeldung eingereicht oder von wann an eine Leistung gefordert wird. Er braucht auch nicht mit jenem Zeitpunkt identisch zu sein, in welchem die versicherte Person erstmals erfährt, dass ihr Gesundheitsschaden einen Leistungsanspruch zu begründen vermag (BGE 118 V 79 E. 3a S. 82). Ein Gesundheitsschaden kann somit bezüglich verschiedener Leistungsar- ten der Invalidenversicherung mehrere Invaliditätseintritte auslösen, wes- halb der Versicherungsfall im Rahmen jeder gesetzlichen Leistungsnorm autonom bestimmt werden muss (SVR 2007 IV Nr. 7 S. 24 E. 1.1). Dies bedeutet, dass die Ablehnung eines bestimmten Anspruches wegen dama- liger fehlender Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen später in Betracht fallende andersartige Ansprüche nicht präjudiziert (SVR 2008 IV Nr. 14 S. 42 E. 4). 2.3 Hinsichtlich der Hilfsmittel tritt der Versicherungsfall ein, wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals ein solches Gerät notwendig macht, wobei dieser Zeitpunkt nicht mit demjenigen der erstmaligen Behandlungs- bedürftigkeit des Gesundheitsschadens übereinzustimmen braucht (BGE 108 V 61 E. 2b S. 63; Entscheid des BGer vom 12. Januar 2011, 8C_262/2010, E. 2.2). Jedes einzelne Hilfsmittel, welches sich in Bezug auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, IV/20/745, Seite 5 die invaliditätsmässigen Voraussetzungen von den übrigen Hilfsmitteln un- terscheidet, bildet eine eigenständige Leistungskategorie, welche einen eigenen Versicherungsfall begründet (BVR 1992 S. 473 ff.; ZAK 1992 S. 359 ff.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist … Staatsangehörige, reiste am TT. MM.JJJJ in die Schweiz ein, hat Wohnsitz in der Schweiz und eine Aufent- haltsbewilligung …. Sie ist Hausfrau (act. II 22, 23) und seit dem 24. März 2017 mit einem schweizerischen Staatsangehörigen verheiratet (act. II 1, 3), weshalb ihre eigenen AHV/IV-Beiträge als bezahlt gelten, wenn der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitra- ges bezahlt hat (Art. 2 IVG i.V.m. 3 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]), was hier offenkundig der Fall ist (act. II 28). Zwischen … und der Schweiz besteht kein Sozialversicherungsabkommen (vgl. Liste der Sozialversicherungsabkommen; [www.bsv.admin. ch]; Stand 1. Januar 2020). Damit ist die Beschwerdeführerin nur anspruchsberechtigt, wenn sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet hat (vgl. E. 2.1 hiervor). Umstritten ist hier der Eintritt der Invali- dität, wobei diese bei Hilfsmitteln in dem Moment eintritt, in dem die ge- sundheitliche Beeinträchtigung objektiv betrachtet einen entsprechenden Behelf erstmals notwendig macht (E. 2.3 hiervor; vgl. auch SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht in der Invalidenversicherung, 2011, S. 196 Rz. 332; THOMAS ACKERMANN, Versicherungsmässige Voraussetzungen des Leis- tungsanspruchs in der Invalidenversicherung, in KIESER/LENDFERS, Sozial- versicherungsrechtstagung 2011, S. 24; BGE 111 V 117 E. 2b S. 123). Die Rechtsprechung, wonach die Invalidität in dem Zeitpunkt eintritt, da das Leiden objektiv behandlungs- und kontrollbedürftig ist (BGE 111 V 117), gilt auch für Geburtsgebrechen (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., 2014, Art. 13 N. 14). 3.2 Den medizinischen Akten ist im Wesentlichen das Folgende zu ent- nehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, IV/20/745, Seite 6 3.2.1 Im Bericht vom 18. April 2018 führte Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, die Patientin sei am 13.03.2018 mittels einer Keilexzision an der Grosszehe links operiert worden. Postoperativ sei drei Tage der Schnürring für die Blutleere akzidentell belassen worden. Der Zeh sei noch residuell geschwollen, aber ausgezeichnet rekapillarisiert. Es bestehe eine explizite Druckdolenz vor allem distal über dem Nagel an einer Nekrosestelle. Grundsätzlich sie diese kleine Nekrosestelle aber reizlos. Er empfehle wei- teres Abwarten. Die Beschwerden sollten von selbst regredient sein, die Schwellung der Grosszehe werde sicher lange vorhanden sein, diese sei aber grundsätzlich problemlos (act. II 18/25). 3.2.2 Im Bericht vom 23. Oktober 2019 hielt Dr. med. E.________, Fach- arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa- rates, Ambulatorium Orthopädie F.________, zu den Befunden fest, die Grosszehe werde massiv nach dorsal und etwas nach medial gezogen, sie könne praktisch nicht mehr gestreckt werden durch das atypische und un- physiologische Gangbild. Es bestehe eine massivste Hyperpathie; im Be- reich des Grossenzehenballens und der Zehe selbst dürfe die Haut nicht berührt werden. Lateral bestünden kaum Beschwerden (act. II 18/20). 3.2.3 Im Austrittsbericht vom 9. März 2020 – nach einer stationären Ab- klärung und Behandlung vom 13. Januar bis 11. Februar 2020 – führten die Ärzte des Spitals G.________ aus, es bestehe eine chronische Schmerz- störung mit Fuss- und Unterschenkelschmerzen links aufgrund eines CRPS 1 des linken Fusses und- Unterschenkels mit chronisch neuropathischem Schmerz. Als Auslöser des CRPS und der neuropathischen Schmerzen finde sich eine kochersche Keilexzision medial und lateral an der Grossze- he links im März 2018. Hierbei sei die Blutsperre akzidentell für drei Tage belassen worden. Seitdem bestünden sehr starke Schmerzen mit Schwel- lung, Hitzegefühl, Schwitzen, vermindertem Nagelwachstum, Myoklonien in der Grosszehe, verminderter Beweglichkeit, versteiftem OSG und Allodynie der Grosszehe und des Unterschenkels: Es bestehe ein Status nach multi- plen Infiltrationen und Nervenblockaden über sechs Monate ohne deutliche Verbesserung der Symptomatik (act. II 13/2). Durch die Kollegen des ….
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, IV/20/745, Seite 7 sei ein Konzil erfolgt zur Empfehlung eines orthopädischen Schu- hes/Strumpfes zur Entlastung des linken Fusses (act. II 13/3). 3.2.4 Im Aktenbericht vom 12. Mai 2020 diagnostizierte die RAD-Ärztin Dr. med. B.________ das Folgende (act. II 31 3 f.): 1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen mit/bei: - Fuss- und Unterschenkelschmerzen links - postoperatives complex regional pain syndrome (CRPS) 1 (mit im Januar 2020 Ausschluss eines Infektes) linker Fuss und Unterschenkel mit chro- nisch neuropathischen Schmerzen, Budapest Kriterien erfüllt - Schwellung, Hitzegefühl, Schwitzen, vermindertem Nagelwachstum, Myo- klonien der Grosszehe links, verminderter Beweglichkeit, versteiftem OSG sowie Allodynie der Grosszehe und des Unterschenkels, Haut- und Mus- keldystrophie und Atrophie - Wundheilungsstörung im Bereich der dorsalen Grosszehe - wechselnde Hyperalgesie und Hypästhesieareale Unterschenkel und Fuss rechts - Schlafstörung - Zeichen der zentralen Sensitisierung: Positive Klammeralgometrie, Schmerzausbreitung, erhöhte Reizbarkeit, Phono- und Photophobie - Risikofaktoren Chronifizierung: erhebliche pain- und actionprone Anamne- se - Bildgebung: SPECT/CT 16. Januar 2020: Szintigraphisch kein Bild eines CRPS. A.e. belastungsbedingte DD ggf. beginnend degenerative sehr ge- ringe Steigerungen des Knochenstoffwechsels links im unteren Sprungge- lenk, im Calcaneus angrenzend an das Os cuboideum sowie im Bereich des Interphalangealgelenks D1. Bei hier nur sehr flauen Mehranreiche- rungen auch in der Blutpoolphase und in der Perfusion kann eine zusätzli- che sehr geringe aktivierte Komponente vorliegen. Szintigraphisch kein Nachweis infektiöser Veränderungen. - Interventionen: März 2018 kochersche Keilexzision medial und lateral an der Grosszehe links mit akzidenteller Belassung der Blutsperre für drei Tage - Zustand nach 18x Infiltrationen und Nervenblockaden über ca. sechs Mo- nate, zuletzt September 2019 in der Schmerzsprechstunde Spitalzentrum I.________ - Kopfschmerzen: häufige Spannungskopfschmerzen mit Analgetikaabusus 2. Oberflächliche Ulzeration Digitus 1 Fuss links i.R. Diagnose 1 - Konsil Dermatologie G.________ vom 24. Januar 2020: Die Ulzeration ist sekundär durch die stattgehabte Infiltration sowie die Grunderkrankung erklärbar - Intensive Wundversorgung stationär erfolgt und weiterführend ambulant 3. Anamnestisch rezidivierende Gastritiden und Reflux bei Verdacht auf somatoforme Störung des oberen Magen-Darm-Traktes, DD atypische Anorexie - Januar 2020 stabiles Gewicht von 46 kg bei 163 cm Körpergrösse BMI 17,3 kg/m2 - fragliche Nahrungsmittelunverträglichkeiten 4. Vaginalinfekt mit E.coli (ESBL) Januar 2020 - Abstrich vom 17. Januar 2020: E.coli (ESBL) - Theapie: Fluomizin vom 18. bis 24. Januar 2020, Gynoflor vom 25. bis 31. Januar 2020 vaginal 5. Zustand nach chronisch venöser Insuffizienz im klinischen Stadium C3EAP links, rechts geringe Besenreiservarikose - duplexsonographisch (10. Januar 2018) rechts suffizientes tiefes und oberflächliches Beinvenensystem, links Crosse- und proximale Stammin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, IV/20/745, Seite 8 suffizienz der V. saphena parva mit insuffizienten medialen und lateralen Astvarizen - Zustand nach endovenöser Lasertherapie der V. saphena parva und Mini- phlebektomie von Astvarizen am linken Unterschenkel vom 29. Januar 2018 - duplexsonographisch (17. Januar 2019) links ab Crosse bis distal komplett resorbierte V. saphena parva ohne Zeichen einer frühen Rekanalisation und komplett entfernte Astvarizen ohne Rezidiv. Keine postthromboti- schen Veränderungen 6. Anamnestisch Coxarthropathie rechts - Status nach Implantation einer Hüft-TP rechts 10. September 2018 Die RAD-Ärztin führte in der Beurteilung aus, im Vordergrund stehe eine chronische Schmerzstörung bei generalisierter Schmerzverarbeitungs- störung mit somatischen und psychischen Anteilen, aufgetreten nach ko- cherscher Keilexcision medial und lateral an der Grosszehe linker Fuss am
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 13 März 2018 mit akzidentellem Belassen der Blutsperre über drei Tage. Bezüglich Fussdeformität könne aufgrund der vorliegenden Unterlagen das Folgende gesagt werden: Am 18. April 2018 sei der Nachweis eines antal- gischen Ganges auf Fussaussenkante erfolgt, was nach dem genannten Eingriff plausibel erscheine (Schmerzen i.R. der Wundheilung seien gemäss orthopädischen Angaben über ca. sechs bis acht Wochen zu er- warten), sowie einer Fussdeformität mit Krallenzehen, am 23. Oktober 2019 könne die Grosszehe nicht mehr nach plantar flektiert werden, werde massiv dorsalflektiert, praktisch nicht mehr streckbar durch unphysiologi- sches und atypisches Gangbild, oberes Sprunggelenk (OSG) und Rückfuss seien normal beweglich, am 13. Januar 2020 sei das OSG stark einge- schränkt beweglich. D.h. zusammengefasst habe sich aufgrund der vorlie- genden Unterlagen die massive Hyperextension der Grosszehe links und im Verlaufe eingeschränkte Beweglichkeit des Fusses im OSG erst einige Zeit nach dem Beginn des aktuellen Leidens ausgebildet. Bezüglich allfälli- ger vorbestehender Pathologien, welche bereits vor Einreise in die Schweiz bestanden hätten, könne nach interner Besprechung mit dem RAD- Orthopäden Dr. med. H.________ das Folgende gesagt werden: Die Fotos vom 9. April 2020 belegten, dass die Patientin eine Fussfehlstatik in Form eines Senk-Spreizfusses beidseits mit kompensatorischer Krallenzehenbil- dung Dig. Il-V beidseits sowie eine Teilsyndaktylie Dig. IV-V links aufweise (letztere ohne Krankheitswert). Sie sei sicher bereits mit dieser genannten Fussfehlstellung in die Schweiz eingereist. Diese Fussfehlstatik werde, wenn sie symptomatisch sei, mit orthopädischen Schuheinlagen behandelt und stelle keine Indikation für orthopädische Massschuhe dar (act. II 31/4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, IV/20/745, Seite 9 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stel- lungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 3.4 Der Aktenbericht der RAD-Ärztin erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Berichts. Die darin enthaltenen Aus- führungen und Feststellungen beruhen auf Kenntnis der Vorakten und da- mit den eingehenden Abklärungen der behandelnden Ärzte. Basierend darauf hat die RAD-Ärztin die zu stellenden Diagnosen, die medizinischen Befunde und daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen nachvollziehbar und einleuchtend dargestellt. Insbesondere sind auch die Ausführungen zur Frage, wann die Fussfehlstellung symptomatisch wurde und die Beschwer- deführerin objektiv betrachtet auf die Versorgung mit einem Hilfsmittel an- gewiesen war, schlüssig und leuchten ein (act. II 31/4 f.; vgl. E. 3.3 hiervor). Die Beurteilung ist in sich widerspruchsfrei und es bestehen keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Ausführungen der RAD-Ärztin, welche zwar keine orthopädische Fachärztin ist, die sich jedoch beim RAD-Orthopäden rückversicherte. Es liegt ein lückenloser Befund vor und es geht um einen feststehenden medizinischen Sachverhalt, weshalb eine direkte ärztliche Befassung mit der Beschwerdeführerin in den Hintergrund rückt (E. 3.3
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, IV/20/745, Seite 10 hiervor). Mithin kann auf den beweiskräftigen Aktenbericht abgestellt wer- den. Es ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin bereits am 1. Dezember 2016 mit einer Fussfehlstatik in Form eines Senk-Spreizfusses mit kom- pensatorischer Krallenzehenbildung Dig. II-V beidseits sowie einer Teil- syndaktylie Dig. IV-V links in die Schweiz einreiste. Dies wird von ihr auch anerkannt („Mein linker Fuss hatte bereits vor der Einreise in die Schweiz Fehlstellungen“). Ebenso überzeugt die Aussage der RAD-Ärztin, dass diese Fehlstatik erst mit orthopädischen Schuheinlagen dann behandelt wird, wenn sie symptomatisch wird (act. II 31/5), was weder vor der Einrei- se in die Schweiz noch unmittelbar danach der Fall war. Den Berichten der behandelnden Ärzte ist vielmehr zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh- rerin am 13. März 2018 mittels einer Keilexzision an der Grosszehe links operiert wurde, wobei postoperativ während drei Tagen der Schnurring für die Blutleere akzidentell belassen wurde. Dr. med. D.________ stellte am
E. 18 April 2018 fest, die Grosszehe sei noch residuell geschwollen, aber ausgezeichnet rekapillarisiert; die Beschwerden sollten von selbst regre- dient sein, die Schwellung der Grosszehe werde sicher noch lange vorhan- den sein, dies sei aber grundsätzlich problemlos (act. II 18/25). Im Bericht vom 20. November 2019 diagnostizierten die Ärzte des Spitalzentrums I.________ u.a. neuropathische Schmerzen nach peripherer Nervenverlet- zung am linken Fuss und invalidisierende Schmerzen/Hyperpathien einer Grosszehe links bei Zustand nach kocherscher Keilexzision im März 2018 mit accidenteller Belassung der Blutsperre für drei Tage (act. II 18/17); ein CRPS wurde weitgehend ausgeschlossen, jedoch eine Schmerzverarbei- tungsstörung komplexer Genese erwähnt (act. II 18/18). Im Bericht vom 9. März 2020 gingen die Ärzte der Universitätsklinik für Neurologie, G.________, dann von einem postoperativen CRPS 1 linker Fuss und Un- terschenkel mit chronisch neuropatischen Schmerzen aus (act. II 13/1) und empfahlen nach einem Konsil mit den Ärzten des …. einen orthopädischen Schuh/Strumpf zur Entlastung des linken Fusses (act. II 13/3). Überzeu- gend ist mit Blick auf diese Berichte die Beurteilung der RAD-Ärztin, wo- nach der Nachweis eines antalgischen Ganges auf der Fussaussenkante (erstmals) am 18. April 2018 erfolgt sei, dies jedoch im Zusammenhang mit plausiblen Schmerzen im Rahmen der Wundheilung, welche normalerwei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, IV/20/745, Seite 11 se sechs bis acht Wochen dauere (vgl. act. II 31/4). Die Beschwerden ent- wickelten sich jedoch solchermassen, dass die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2019 die Grosszehe dann nicht mehr nach plantar habe flektieren können, die Grosszehe massiv dorsalflektiert worden, praktisch nicht mehr streckbar sei durch ein unphysiologisches und atypisches Gangbild sowie am 13. Januar 2020 das OSG nunmehr stark eingeschränkt beweglich ge- wesen sei. Damit ist die Einschätzung der RAD-Ärztin, die massive Hyper- extension der Grosszehe links und im Verlaufe die eingeschränkte Beweg- lichkeit des Fusses im OSG hätten sich erst einige Zeit nach dem Beginn des aktuellen Leidens ausgebildet (act. II 31/4), nachvollziehbar und schlüssig. Die Beschwerden entwickelten sich nachdem die kochersche Keilexzision am linken Grosszeh – entgegen dem normalen Verlauf – nicht gut verheilte und es mehrmals zu einer Wundinfektion gekommen ist (vgl. act. II 15/2 Ziff. 2.1). Mithin ist gestützt auf die schlüssige Beurteilung der RAD-Ärztin davon auszugehen, dass die Notwendigkeit eines Behelfs zu jenem Zeitpunkt gegeben ist, in dem die Fussfehlstatik symptomatisch wird. Auch wenn die Fussfehlstellung bereits vor Einreise in die Schweiz am 1. Dezember 2016 bestanden hat, hat die RAD-Ärztin – entgegen der Meinung der Beschwer- degegnerin – in ihrer Beurteilung nicht postuliert, diese sei mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit bereits vor dem 1. Dezember 2016 symptomatisch geworden. Solches ist weder aufgrund der Akten erkennbar noch gibt die Beschwerdeführerin zu erkennen, sie sei vor ihrer Einreise in die Schweiz durch die Fehlstatik behindert worden (Beschwerde S. 1; vgl. auch act. II 41). Vielmehr bildete sich die Symptomatik, welche mit orthopädischen Schuheinlagen zu behandeln ist, erst einige Zeit nach dem Beginn des Lei- dens aus, d.h. auch nicht unmittelbar nach der kocherscher Keilexcision medial und lateral an der Grosszehe linker Fuss am 13. März 2018 mit ak- zidentellem Belassen der Blutsperre über drei Tage. Im Übrigen stelle laut RAD die Fussfehlstatik, selbst wenn sie symptomatisch sei und Schuhein- lagen nötig mache, alleine noch keine Indikation für orthopädische Mass- schuhe dar (act. II 31/4). Die Empfehlung durch das …. des Spitals G.________ zur Entlastung des linken Fusses erfolgte denn auch erst auf- grund der weiteren Beschwerdeentwicklung (act. II 13/3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, IV/20/745, Seite 12 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Fussfehlstatik nicht bereits vor der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz am 1. Dezember 2016 symptomatisch gewesen bzw. nicht innerhalb eines Jahres nach der Ein- reise symptomatisch geworden. Von weiteren Beweismassnahmen sind diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Die Beschwerdegeg- nerin hat die versicherungsmässigen Voraussetzungen somit zu Unrecht verneint. Über die weiteren Anspruchsvoraussetzungen hat sie bei dieser Ausgangslage nicht befunden, womit die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Verwaltung zurückzuweisen ist. 3.6 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. August 2020 (act. II 40) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die weiteren An- spruchsvoraussetzungen prüfe und über den Anspruch neu verfüge. 4. 4.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die nicht vertretene Beschwerdeführerin hat trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand erforderte, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, IV/20/745, Seite 13 der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch auf orthopädische Schuhversorgung neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 745 IV FUE/SCC/IVE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. Januar 2021 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. August 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, IV/20/745, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1972 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 6. März 2020 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwer- degegnerin) zum Bezug von Hilfsmitteln in Form von orthopädischen Massschuhen an (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 1, 2). Die IVB holte Berichte der behandelnden Ärzte sowie eine Stellungnahme von Dr. med. B.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Hämato- logie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 12. Mai 2020 ein (act. II 31). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 34) verneinte sie mit Verfügung vom 28. August 2020 den Anspruch auf eine orthopädische Schuhversorgung mit der Begründung, die versicherungsmässigen Vor- aussetzungen seien nicht erfüllt (act. II 40). B. Am 28. September 2020 erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und die orthopädische Schuhversorgung durch die Invalidenversicherung zu bewilligen. Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2020 schloss die IVB auf Abwei- sung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, IV/20/745, Seite 3 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IVB vom 28. August 2020 (act. II 40). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf ein Hilfsmittel (orthopädische Schuhversorgung); umstritten ist insbesondere, ob die Be- schwerdeführerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt. 1.3 Mit Blick auf den Kostenvoranschlag für die orthopädischen Mass- schuhe der C.________ GmbH vom 6. März 2020 von Fr. 6'603.70 (act. II 2/1 f.) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Ausländische Staatsangehörige sind – vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG – nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnli- chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, IV/20/745, Seite 4 Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 IVG). Abweichende staatsvertragliche Regelungen sind vorbehalten (vgl. Art. 5 Abs. 4 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor- derliche Art und Schwere erreicht hat. Das IVG beruht somit auf dem Kon- zept des leistungsspezifischen Invaliditätsfalles (BGE 137 V 417 E. 2.2.3 S. 422, 126 V 461 E. 1 S. 461). Nach der Gerichtspraxis ist dieser Zeit- punkt objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes der versicherten Per- son festzustellen; zufällige externe Faktoren, wie insbesondere die subjek- tive Kenntnis des Leistungsansprechers oder der Leistungsansprecherin, sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b S. 277; ZAK 1987 S. 46 E. 3a; AHI 2003 S. 209 E. 2a). Der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts richtet sich insbe- sondere nicht danach, wann eine Anmeldung eingereicht oder von wann an eine Leistung gefordert wird. Er braucht auch nicht mit jenem Zeitpunkt identisch zu sein, in welchem die versicherte Person erstmals erfährt, dass ihr Gesundheitsschaden einen Leistungsanspruch zu begründen vermag (BGE 118 V 79 E. 3a S. 82). Ein Gesundheitsschaden kann somit bezüglich verschiedener Leistungsar- ten der Invalidenversicherung mehrere Invaliditätseintritte auslösen, wes- halb der Versicherungsfall im Rahmen jeder gesetzlichen Leistungsnorm autonom bestimmt werden muss (SVR 2007 IV Nr. 7 S. 24 E. 1.1). Dies bedeutet, dass die Ablehnung eines bestimmten Anspruches wegen dama- liger fehlender Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen später in Betracht fallende andersartige Ansprüche nicht präjudiziert (SVR 2008 IV Nr. 14 S. 42 E. 4). 2.3 Hinsichtlich der Hilfsmittel tritt der Versicherungsfall ein, wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals ein solches Gerät notwendig macht, wobei dieser Zeitpunkt nicht mit demjenigen der erstmaligen Behandlungs- bedürftigkeit des Gesundheitsschadens übereinzustimmen braucht (BGE 108 V 61 E. 2b S. 63; Entscheid des BGer vom 12. Januar 2011, 8C_262/2010, E. 2.2). Jedes einzelne Hilfsmittel, welches sich in Bezug auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, IV/20/745, Seite 5 die invaliditätsmässigen Voraussetzungen von den übrigen Hilfsmitteln un- terscheidet, bildet eine eigenständige Leistungskategorie, welche einen eigenen Versicherungsfall begründet (BVR 1992 S. 473 ff.; ZAK 1992 S. 359 ff.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist … Staatsangehörige, reiste am TT. MM.JJJJ in die Schweiz ein, hat Wohnsitz in der Schweiz und eine Aufent- haltsbewilligung …. Sie ist Hausfrau (act. II 22, 23) und seit dem 24. März 2017 mit einem schweizerischen Staatsangehörigen verheiratet (act. II 1, 3), weshalb ihre eigenen AHV/IV-Beiträge als bezahlt gelten, wenn der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitra- ges bezahlt hat (Art. 2 IVG i.V.m. 3 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]), was hier offenkundig der Fall ist (act. II 28). Zwischen … und der Schweiz besteht kein Sozialversicherungsabkommen (vgl. Liste der Sozialversicherungsabkommen; [www.bsv.admin. ch]; Stand 1. Januar 2020). Damit ist die Beschwerdeführerin nur anspruchsberechtigt, wenn sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet hat (vgl. E. 2.1 hiervor). Umstritten ist hier der Eintritt der Invali- dität, wobei diese bei Hilfsmitteln in dem Moment eintritt, in dem die ge- sundheitliche Beeinträchtigung objektiv betrachtet einen entsprechenden Behelf erstmals notwendig macht (E. 2.3 hiervor; vgl. auch SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht in der Invalidenversicherung, 2011, S. 196 Rz. 332; THOMAS ACKERMANN, Versicherungsmässige Voraussetzungen des Leis- tungsanspruchs in der Invalidenversicherung, in KIESER/LENDFERS, Sozial- versicherungsrechtstagung 2011, S. 24; BGE 111 V 117 E. 2b S. 123). Die Rechtsprechung, wonach die Invalidität in dem Zeitpunkt eintritt, da das Leiden objektiv behandlungs- und kontrollbedürftig ist (BGE 111 V 117), gilt auch für Geburtsgebrechen (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., 2014, Art. 13 N. 14). 3.2 Den medizinischen Akten ist im Wesentlichen das Folgende zu ent- nehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, IV/20/745, Seite 6 3.2.1 Im Bericht vom 18. April 2018 führte Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, die Patientin sei am 13.03.2018 mittels einer Keilexzision an der Grosszehe links operiert worden. Postoperativ sei drei Tage der Schnürring für die Blutleere akzidentell belassen worden. Der Zeh sei noch residuell geschwollen, aber ausgezeichnet rekapillarisiert. Es bestehe eine explizite Druckdolenz vor allem distal über dem Nagel an einer Nekrosestelle. Grundsätzlich sie diese kleine Nekrosestelle aber reizlos. Er empfehle wei- teres Abwarten. Die Beschwerden sollten von selbst regredient sein, die Schwellung der Grosszehe werde sicher lange vorhanden sein, diese sei aber grundsätzlich problemlos (act. II 18/25). 3.2.2 Im Bericht vom 23. Oktober 2019 hielt Dr. med. E.________, Fach- arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa- rates, Ambulatorium Orthopädie F.________, zu den Befunden fest, die Grosszehe werde massiv nach dorsal und etwas nach medial gezogen, sie könne praktisch nicht mehr gestreckt werden durch das atypische und un- physiologische Gangbild. Es bestehe eine massivste Hyperpathie; im Be- reich des Grossenzehenballens und der Zehe selbst dürfe die Haut nicht berührt werden. Lateral bestünden kaum Beschwerden (act. II 18/20). 3.2.3 Im Austrittsbericht vom 9. März 2020 – nach einer stationären Ab- klärung und Behandlung vom 13. Januar bis 11. Februar 2020 – führten die Ärzte des Spitals G.________ aus, es bestehe eine chronische Schmerz- störung mit Fuss- und Unterschenkelschmerzen links aufgrund eines CRPS 1 des linken Fusses und- Unterschenkels mit chronisch neuropathischem Schmerz. Als Auslöser des CRPS und der neuropathischen Schmerzen finde sich eine kochersche Keilexzision medial und lateral an der Grossze- he links im März 2018. Hierbei sei die Blutsperre akzidentell für drei Tage belassen worden. Seitdem bestünden sehr starke Schmerzen mit Schwel- lung, Hitzegefühl, Schwitzen, vermindertem Nagelwachstum, Myoklonien in der Grosszehe, verminderter Beweglichkeit, versteiftem OSG und Allodynie der Grosszehe und des Unterschenkels: Es bestehe ein Status nach multi- plen Infiltrationen und Nervenblockaden über sechs Monate ohne deutliche Verbesserung der Symptomatik (act. II 13/2). Durch die Kollegen des ….
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, IV/20/745, Seite 7 sei ein Konzil erfolgt zur Empfehlung eines orthopädischen Schu- hes/Strumpfes zur Entlastung des linken Fusses (act. II 13/3). 3.2.4 Im Aktenbericht vom 12. Mai 2020 diagnostizierte die RAD-Ärztin Dr. med. B.________ das Folgende (act. II 31 3 f.): 1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen mit/bei: - Fuss- und Unterschenkelschmerzen links - postoperatives complex regional pain syndrome (CRPS) 1 (mit im Januar 2020 Ausschluss eines Infektes) linker Fuss und Unterschenkel mit chro- nisch neuropathischen Schmerzen, Budapest Kriterien erfüllt - Schwellung, Hitzegefühl, Schwitzen, vermindertem Nagelwachstum, Myo- klonien der Grosszehe links, verminderter Beweglichkeit, versteiftem OSG sowie Allodynie der Grosszehe und des Unterschenkels, Haut- und Mus- keldystrophie und Atrophie - Wundheilungsstörung im Bereich der dorsalen Grosszehe - wechselnde Hyperalgesie und Hypästhesieareale Unterschenkel und Fuss rechts - Schlafstörung - Zeichen der zentralen Sensitisierung: Positive Klammeralgometrie, Schmerzausbreitung, erhöhte Reizbarkeit, Phono- und Photophobie - Risikofaktoren Chronifizierung: erhebliche pain- und actionprone Anamne- se - Bildgebung: SPECT/CT 16. Januar 2020: Szintigraphisch kein Bild eines CRPS. A.e. belastungsbedingte DD ggf. beginnend degenerative sehr ge- ringe Steigerungen des Knochenstoffwechsels links im unteren Sprungge- lenk, im Calcaneus angrenzend an das Os cuboideum sowie im Bereich des Interphalangealgelenks D1. Bei hier nur sehr flauen Mehranreiche- rungen auch in der Blutpoolphase und in der Perfusion kann eine zusätzli- che sehr geringe aktivierte Komponente vorliegen. Szintigraphisch kein Nachweis infektiöser Veränderungen. - Interventionen: März 2018 kochersche Keilexzision medial und lateral an der Grosszehe links mit akzidenteller Belassung der Blutsperre für drei Tage - Zustand nach 18x Infiltrationen und Nervenblockaden über ca. sechs Mo- nate, zuletzt September 2019 in der Schmerzsprechstunde Spitalzentrum I.________ - Kopfschmerzen: häufige Spannungskopfschmerzen mit Analgetikaabusus 2. Oberflächliche Ulzeration Digitus 1 Fuss links i.R. Diagnose 1 - Konsil Dermatologie G.________ vom 24. Januar 2020: Die Ulzeration ist sekundär durch die stattgehabte Infiltration sowie die Grunderkrankung erklärbar - Intensive Wundversorgung stationär erfolgt und weiterführend ambulant 3. Anamnestisch rezidivierende Gastritiden und Reflux bei Verdacht auf somatoforme Störung des oberen Magen-Darm-Traktes, DD atypische Anorexie - Januar 2020 stabiles Gewicht von 46 kg bei 163 cm Körpergrösse BMI 17,3 kg/m2 - fragliche Nahrungsmittelunverträglichkeiten 4. Vaginalinfekt mit E.coli (ESBL) Januar 2020 - Abstrich vom 17. Januar 2020: E.coli (ESBL) - Theapie: Fluomizin vom 18. bis 24. Januar 2020, Gynoflor vom 25. bis 31. Januar 2020 vaginal 5. Zustand nach chronisch venöser Insuffizienz im klinischen Stadium C3EAP links, rechts geringe Besenreiservarikose - duplexsonographisch (10. Januar 2018) rechts suffizientes tiefes und oberflächliches Beinvenensystem, links Crosse- und proximale Stammin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, IV/20/745, Seite 8 suffizienz der V. saphena parva mit insuffizienten medialen und lateralen Astvarizen - Zustand nach endovenöser Lasertherapie der V. saphena parva und Mini- phlebektomie von Astvarizen am linken Unterschenkel vom 29. Januar 2018 - duplexsonographisch (17. Januar 2019) links ab Crosse bis distal komplett resorbierte V. saphena parva ohne Zeichen einer frühen Rekanalisation und komplett entfernte Astvarizen ohne Rezidiv. Keine postthromboti- schen Veränderungen 6. Anamnestisch Coxarthropathie rechts - Status nach Implantation einer Hüft-TP rechts 10. September 2018 Die RAD-Ärztin führte in der Beurteilung aus, im Vordergrund stehe eine chronische Schmerzstörung bei generalisierter Schmerzverarbeitungs- störung mit somatischen und psychischen Anteilen, aufgetreten nach ko- cherscher Keilexcision medial und lateral an der Grosszehe linker Fuss am
13. März 2018 mit akzidentellem Belassen der Blutsperre über drei Tage. Bezüglich Fussdeformität könne aufgrund der vorliegenden Unterlagen das Folgende gesagt werden: Am 18. April 2018 sei der Nachweis eines antal- gischen Ganges auf Fussaussenkante erfolgt, was nach dem genannten Eingriff plausibel erscheine (Schmerzen i.R. der Wundheilung seien gemäss orthopädischen Angaben über ca. sechs bis acht Wochen zu er- warten), sowie einer Fussdeformität mit Krallenzehen, am 23. Oktober 2019 könne die Grosszehe nicht mehr nach plantar flektiert werden, werde massiv dorsalflektiert, praktisch nicht mehr streckbar durch unphysiologi- sches und atypisches Gangbild, oberes Sprunggelenk (OSG) und Rückfuss seien normal beweglich, am 13. Januar 2020 sei das OSG stark einge- schränkt beweglich. D.h. zusammengefasst habe sich aufgrund der vorlie- genden Unterlagen die massive Hyperextension der Grosszehe links und im Verlaufe eingeschränkte Beweglichkeit des Fusses im OSG erst einige Zeit nach dem Beginn des aktuellen Leidens ausgebildet. Bezüglich allfälli- ger vorbestehender Pathologien, welche bereits vor Einreise in die Schweiz bestanden hätten, könne nach interner Besprechung mit dem RAD- Orthopäden Dr. med. H.________ das Folgende gesagt werden: Die Fotos vom 9. April 2020 belegten, dass die Patientin eine Fussfehlstatik in Form eines Senk-Spreizfusses beidseits mit kompensatorischer Krallenzehenbil- dung Dig. Il-V beidseits sowie eine Teilsyndaktylie Dig. IV-V links aufweise (letztere ohne Krankheitswert). Sie sei sicher bereits mit dieser genannten Fussfehlstellung in die Schweiz eingereist. Diese Fussfehlstatik werde, wenn sie symptomatisch sei, mit orthopädischen Schuheinlagen behandelt und stelle keine Indikation für orthopädische Massschuhe dar (act. II 31/4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, IV/20/745, Seite 9 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stel- lungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 3.4 Der Aktenbericht der RAD-Ärztin erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Berichts. Die darin enthaltenen Aus- führungen und Feststellungen beruhen auf Kenntnis der Vorakten und da- mit den eingehenden Abklärungen der behandelnden Ärzte. Basierend darauf hat die RAD-Ärztin die zu stellenden Diagnosen, die medizinischen Befunde und daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen nachvollziehbar und einleuchtend dargestellt. Insbesondere sind auch die Ausführungen zur Frage, wann die Fussfehlstellung symptomatisch wurde und die Beschwer- deführerin objektiv betrachtet auf die Versorgung mit einem Hilfsmittel an- gewiesen war, schlüssig und leuchten ein (act. II 31/4 f.; vgl. E. 3.3 hiervor). Die Beurteilung ist in sich widerspruchsfrei und es bestehen keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Ausführungen der RAD-Ärztin, welche zwar keine orthopädische Fachärztin ist, die sich jedoch beim RAD-Orthopäden rückversicherte. Es liegt ein lückenloser Befund vor und es geht um einen feststehenden medizinischen Sachverhalt, weshalb eine direkte ärztliche Befassung mit der Beschwerdeführerin in den Hintergrund rückt (E. 3.3
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, IV/20/745, Seite 10 hiervor). Mithin kann auf den beweiskräftigen Aktenbericht abgestellt wer- den. Es ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin bereits am 1. Dezember 2016 mit einer Fussfehlstatik in Form eines Senk-Spreizfusses mit kom- pensatorischer Krallenzehenbildung Dig. II-V beidseits sowie einer Teil- syndaktylie Dig. IV-V links in die Schweiz einreiste. Dies wird von ihr auch anerkannt („Mein linker Fuss hatte bereits vor der Einreise in die Schweiz Fehlstellungen“). Ebenso überzeugt die Aussage der RAD-Ärztin, dass diese Fehlstatik erst mit orthopädischen Schuheinlagen dann behandelt wird, wenn sie symptomatisch wird (act. II 31/5), was weder vor der Einrei- se in die Schweiz noch unmittelbar danach der Fall war. Den Berichten der behandelnden Ärzte ist vielmehr zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh- rerin am 13. März 2018 mittels einer Keilexzision an der Grosszehe links operiert wurde, wobei postoperativ während drei Tagen der Schnurring für die Blutleere akzidentell belassen wurde. Dr. med. D.________ stellte am
18. April 2018 fest, die Grosszehe sei noch residuell geschwollen, aber ausgezeichnet rekapillarisiert; die Beschwerden sollten von selbst regre- dient sein, die Schwellung der Grosszehe werde sicher noch lange vorhan- den sein, dies sei aber grundsätzlich problemlos (act. II 18/25). Im Bericht vom 20. November 2019 diagnostizierten die Ärzte des Spitalzentrums I.________ u.a. neuropathische Schmerzen nach peripherer Nervenverlet- zung am linken Fuss und invalidisierende Schmerzen/Hyperpathien einer Grosszehe links bei Zustand nach kocherscher Keilexzision im März 2018 mit accidenteller Belassung der Blutsperre für drei Tage (act. II 18/17); ein CRPS wurde weitgehend ausgeschlossen, jedoch eine Schmerzverarbei- tungsstörung komplexer Genese erwähnt (act. II 18/18). Im Bericht vom 9. März 2020 gingen die Ärzte der Universitätsklinik für Neurologie, G.________, dann von einem postoperativen CRPS 1 linker Fuss und Un- terschenkel mit chronisch neuropatischen Schmerzen aus (act. II 13/1) und empfahlen nach einem Konsil mit den Ärzten des …. einen orthopädischen Schuh/Strumpf zur Entlastung des linken Fusses (act. II 13/3). Überzeu- gend ist mit Blick auf diese Berichte die Beurteilung der RAD-Ärztin, wo- nach der Nachweis eines antalgischen Ganges auf der Fussaussenkante (erstmals) am 18. April 2018 erfolgt sei, dies jedoch im Zusammenhang mit plausiblen Schmerzen im Rahmen der Wundheilung, welche normalerwei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, IV/20/745, Seite 11 se sechs bis acht Wochen dauere (vgl. act. II 31/4). Die Beschwerden ent- wickelten sich jedoch solchermassen, dass die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2019 die Grosszehe dann nicht mehr nach plantar habe flektieren können, die Grosszehe massiv dorsalflektiert worden, praktisch nicht mehr streckbar sei durch ein unphysiologisches und atypisches Gangbild sowie am 13. Januar 2020 das OSG nunmehr stark eingeschränkt beweglich ge- wesen sei. Damit ist die Einschätzung der RAD-Ärztin, die massive Hyper- extension der Grosszehe links und im Verlaufe die eingeschränkte Beweg- lichkeit des Fusses im OSG hätten sich erst einige Zeit nach dem Beginn des aktuellen Leidens ausgebildet (act. II 31/4), nachvollziehbar und schlüssig. Die Beschwerden entwickelten sich nachdem die kochersche Keilexzision am linken Grosszeh – entgegen dem normalen Verlauf – nicht gut verheilte und es mehrmals zu einer Wundinfektion gekommen ist (vgl. act. II 15/2 Ziff. 2.1). Mithin ist gestützt auf die schlüssige Beurteilung der RAD-Ärztin davon auszugehen, dass die Notwendigkeit eines Behelfs zu jenem Zeitpunkt gegeben ist, in dem die Fussfehlstatik symptomatisch wird. Auch wenn die Fussfehlstellung bereits vor Einreise in die Schweiz am 1. Dezember 2016 bestanden hat, hat die RAD-Ärztin – entgegen der Meinung der Beschwer- degegnerin – in ihrer Beurteilung nicht postuliert, diese sei mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit bereits vor dem 1. Dezember 2016 symptomatisch geworden. Solches ist weder aufgrund der Akten erkennbar noch gibt die Beschwerdeführerin zu erkennen, sie sei vor ihrer Einreise in die Schweiz durch die Fehlstatik behindert worden (Beschwerde S. 1; vgl. auch act. II 41). Vielmehr bildete sich die Symptomatik, welche mit orthopädischen Schuheinlagen zu behandeln ist, erst einige Zeit nach dem Beginn des Lei- dens aus, d.h. auch nicht unmittelbar nach der kocherscher Keilexcision medial und lateral an der Grosszehe linker Fuss am 13. März 2018 mit ak- zidentellem Belassen der Blutsperre über drei Tage. Im Übrigen stelle laut RAD die Fussfehlstatik, selbst wenn sie symptomatisch sei und Schuhein- lagen nötig mache, alleine noch keine Indikation für orthopädische Mass- schuhe dar (act. II 31/4). Die Empfehlung durch das …. des Spitals G.________ zur Entlastung des linken Fusses erfolgte denn auch erst auf- grund der weiteren Beschwerdeentwicklung (act. II 13/3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, IV/20/745, Seite 12 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Fussfehlstatik nicht bereits vor der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz am 1. Dezember 2016 symptomatisch gewesen bzw. nicht innerhalb eines Jahres nach der Ein- reise symptomatisch geworden. Von weiteren Beweismassnahmen sind diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Die Beschwerdegeg- nerin hat die versicherungsmässigen Voraussetzungen somit zu Unrecht verneint. Über die weiteren Anspruchsvoraussetzungen hat sie bei dieser Ausgangslage nicht befunden, womit die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Verwaltung zurückzuweisen ist. 3.6 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. August 2020 (act. II 40) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die weiteren An- spruchsvoraussetzungen prüfe und über den Anspruch neu verfüge. 4. 4.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die nicht vertretene Beschwerdeführerin hat trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand erforderte, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, IV/20/745, Seite 13 der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch auf orthopädische Schuhversorgung neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.