opencaselaw.ch

200 2020 725

Bern VerwG · 2020-08-21 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 21. August 2020

Sachverhalt

A. Die 1925 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 13. Juni 2018 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Rente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin]; Antwortbeilage [AB] 1). In der Folge lehnte die AKB das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. August 2018 (AB 17) aufgrund eines Einnahmenüberschusses von Fr. 32'761.-- ab. Dabei berücksichtigte sie beim anrechenbaren Vermögen ein Sparguthaben von Fr. 275'492-- und für eine nicht selbst bewohnte Liegenschaft den Betrag von Fr. 149'475.-- (3/4 des amtlichen Werts von Fr. 199'300.--; S. 3 und S. 5). Diese Verfügung hielt im nachfolgenden Instanzenzug Bestand (Ein- spracheentscheid vom 12. Juni 2019; AB 24). Am 4. April 2020 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von EL zu ihrer AHV-Rente an (AB 25). Mit Verfügung vom 22. Mai 2020 (AB 38) lehnte die AKB das Leistungsbegehren aufgrund eines Einnahmenüber- schusses von Fr. 22'507.-- abermals ab. Hierbei rechnete sie bei den Ein- nahmen ein Sparguthaben von Fr. 224'941.-- und ein Verzichtsvermögen von Fr. 181'686.-- auf (AB S. 5 f.). Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 18. Juni 2020 (AB 39) wies die AKB mit Entscheid vom

21. August 2020 (AB 41) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher und Notar B.________, am 17. September 2020 Beschwerde mit folgenden Rechts- begehren:

1. Für die Berechnung des Anspruchs auf EL sei bezüglich der Höhe des anrechenbaren Verzichtsvermögens der Beschwerdeführerin auf die Berechnung gemäss Einsprache vom 18. Juni 2020 abzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, EL/20/725, Seite 3 stellen und es sei der Beschwerdeführerin ein Verzichtsvermögen von maximal Fr. 56'915.-- aufzurechnen.

2. Der Beschwerdeführerin seien EL von mindestens Fr. 208.-- im Monat zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2020 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. August 2020 (AB 41). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch der Beschwerde- führerin ab März 2020 (AB 38) und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob und wenn ja in welcher Höhe bei der EL-Berechnung ein Ver- zichtsvermögen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft in …

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, EL/20/725, Seite 4 Grundbuchblatt (GBBl) Nr. … (AB 34) anzurechnen ist. Die richterliche Be- urteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

E. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und der EL-Anspruch ab März 2020 zu prüfen ist (vgl. E. 1.2 hiervor), erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- offensichtlich nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, EL/20/725, Seite 5 und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spi- tal leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf be- stimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge- brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zu- mutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.5 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Ge- setzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Ver- mögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Bei der entgeltli- chen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Ver- kehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, massgebend (Art. 17 Abs. 5 Satz 1 ELV; Rz. 3532.05 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] heraus- gegebenen Wegleitung über die EL zur AHV und IV [WEL]). In diesen Fäl- len können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, EL/20/725, Seite 6 wenden (Art. 17 Abs. 6 ELV; Rz. 3444.05 WEL). Der Kanton Bern hat mit Art. 4 Abs. 1 EG ELG bei Grundstücken anstelle des Verkehrswertes den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert für anwendbar erklärt. Der Repartitionswert entspricht bei im Kanton Bern gelegenen Grundstücke seit 2019 155% des kantonalen Steuerwertes (www.akbern.ch/aktualitaet-detail/article/hoehere-repatitionswerte/). 3. 3.1 Bei der Berechnung der jährlichen EL hat die Beschwerdegegnerin beim Vermögen – neben dem unbestrittenen Sparguthaben – ein Ver- zichtsvermögen von Fr. 181'686.-- im Zusammenhang mit der Verkauf der Liegenschaft in … angerechnet (AB 38 S. 5, 41 S. 6). Damit zeigt sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden und macht geltend, dass die Be- schwerdegegnerin den Verkauf der Liegenschaft isoliert betrachte. Sie ha- be nach dem Tod ihres Ehemannes am xx.xx.2006 sämtliche Aktiven und Passiven des ehelichen Vermögens zum Alleineigentum übernommen, ohne dass der Anteil der anderen Erben ausgeschieden worden sei. Dies sei entsprechend bei der Berechnung des Verzichtsvermögens zu berück- sichtigen, da ihr ansonsten mehr Vermögenswerte zugeordnet würden, als ihr zustünden (Beschwerde S. 3 Ziff. 2). 3.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Liegenschaft … GBBl Nr. … von der Erbengemeinschaft des C.________ (sel.) – bestehend aus der Beschwerdeführerin sowie den drei gemeinsamen Töchtern – an das Ehe- paar D.________ (Enkel der Beschwerdeführerin) für einen Betrag von Fr. 200'000.-- verkauft wurde (Kaufvertrag vom 23. Juli 2019; AB 34). Strei- tig und zu prüfen ist, wie hoch der Anteil der Beschwerdeführerin an die- sem Verkaufserlös ist. Zwar hat die Beschwerdegegnerin im rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 12. Juni 2019 (AB 24) bereits entschieden, dass der güter- und erbrechtliche Anspruch der Beschwerdeführerin 75% (3/4) des Wertes der besagten Liegenschaft ausmacht (S. 3). Damit liegt jedoch keine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor. Denn gemäss Beschluss vom

27. März 2007 der erweiterten Abteilungskonferenz der Sozialversiche- rungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, EL/20/725, Seite 7 schäfte (eABK) kann eine rechtskräftig beurteilte Frage in einer neuen Be- zugsperiode erneut aufgegriffen und ohne Bindung an frühere Beurteilun- gen geprüft werden (vgl. BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39). Die dor- tigen Erwägungen sind aber – wie nachfolgend dargelegt wird – auch in Anbetracht der neu ins Recht gelegten Unterlagen nach wie vor zutreffend. Aus dem Steuerinventar vom 16. März 2007 (AB 9) geht hervor, dass der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin kein Testament erstellt hat und dass das Ehepaar dem ordentlichen Güterstand der Errungenschafts- beteiligung unterstand. Damit stand der Beschwerdeführerin (unbestritte- nermassen) ein güter- und erbrechtlicher Anspruch von total 75% (3/4) aus der Errungenschaft und dem Nachlass des Erblassers zu (Art. 215 Abs. 1 und 462 Ziff. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; vgl. auch AB 9 S. 10). Dass bezüglich der Liegenschaft … GBBl Nr. …, welche im Alleineigentum des Erblassers stand (AB 9 S. 4), eine andere Aufteilung der Ansprüche der Erben erfolgt ist, ist – entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin – nicht ausgewiesen. So ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass die zwei eingereichten Erbgangsbescheinigungen (AB 18 S. 5 ff.) einzig die Übernahme der Sparhefte, Konti und Wertschrif- ten durch die Beschwerdeführerin belegen. Weitere Dokumente, welche namentlich eine anderweitige Aufteilung der Ansprüche an der Liegen- schaft stützen könnten, finden sich nicht. Nach dem im Sozialversiche- rungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) ist daher nicht erstellt, dass die vor- genommene Erbteilung tatsächlich eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Aufteilung der Anteile an der Liegenschaft in … vorsah. Die Beschwerdegegnerin ist dementsprechend zu Recht nicht von der gesetzli- chen Ordnung abgewichen. 3.3 Die Liegenschaft … GBBl Nr. … wurde im Juli 2019 zu einem Preis von Fr. 200'000.-- verkauft (AB 34). Zu diesem Zeitpunkt betrug der amtli- che Wert dieser Liegenschaft Fr. 199'300.-- (AB 34 S. 2 Ziff. I), was einem Repartitionswert im Jahr 2019 von Fr. 308'915.-- (155% von Fr. 199'300.--; vgl. E. 2.5 hiervor) entspricht. Unter Berücksichtigung des Anteils der Be- schwerdeführerin an der besagten Liegenschaft von 75% (vgl. E. 3.2 hier- vor) und abzüglich des von der Beschwerdeführerin erhaltenen Verkaufser-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, EL/20/725, Seite 8 lös von Fr. 50'000.-- (AB 34 S. 3 Ziff. 2) ergibt dies ein Verzichtsvermögen von Fr. 181'686.-- (Fr. 308'915.-- x 0.75 - Fr. 50'000.--). 3.4 Gemäss Art. 17a Abs. 2 ELV ist der Wert des Vermögens im Zeit- punkt des Verzichts – hier Fr. 181'686.-- im Jahr 2019 (vgl. E. 3.3 hiervor) – unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt – hier 2020 –, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr um Fr. 10'000.-- zu vermindern (Art. 17a Abs. 1 ELV). Damit hat die Beschwerdegegnerin das Verzichtsvermögen zu Recht im Jahr 2020 auf Fr. 181'686.-- festge- legt. 3.5 Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einsprache- entscheid vom 21. August 2020 (AB 41) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, EL/20/725, Seite 9
  3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher und Notar B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 725 EL FUR/COC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 15. Dezember 2020 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Fürsprecher und Notar B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. August 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, EL/20/725, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1925 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 13. Juni 2018 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Rente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin]; Antwortbeilage [AB] 1). In der Folge lehnte die AKB das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. August 2018 (AB 17) aufgrund eines Einnahmenüberschusses von Fr. 32'761.-- ab. Dabei berücksichtigte sie beim anrechenbaren Vermögen ein Sparguthaben von Fr. 275'492-- und für eine nicht selbst bewohnte Liegenschaft den Betrag von Fr. 149'475.-- (3/4 des amtlichen Werts von Fr. 199'300.--; S. 3 und S. 5). Diese Verfügung hielt im nachfolgenden Instanzenzug Bestand (Ein- spracheentscheid vom 12. Juni 2019; AB 24). Am 4. April 2020 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von EL zu ihrer AHV-Rente an (AB 25). Mit Verfügung vom 22. Mai 2020 (AB 38) lehnte die AKB das Leistungsbegehren aufgrund eines Einnahmenüber- schusses von Fr. 22'507.-- abermals ab. Hierbei rechnete sie bei den Ein- nahmen ein Sparguthaben von Fr. 224'941.-- und ein Verzichtsvermögen von Fr. 181'686.-- auf (AB S. 5 f.). Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 18. Juni 2020 (AB 39) wies die AKB mit Entscheid vom

21. August 2020 (AB 41) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher und Notar B.________, am 17. September 2020 Beschwerde mit folgenden Rechts- begehren:

1. Für die Berechnung des Anspruchs auf EL sei bezüglich der Höhe des anrechenbaren Verzichtsvermögens der Beschwerdeführerin auf die Berechnung gemäss Einsprache vom 18. Juni 2020 abzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, EL/20/725, Seite 3 stellen und es sei der Beschwerdeführerin ein Verzichtsvermögen von maximal Fr. 56'915.-- aufzurechnen.

2. Der Beschwerdeführerin seien EL von mindestens Fr. 208.-- im Monat zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2020 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. August 2020 (AB 41). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch der Beschwerde- führerin ab März 2020 (AB 38) und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob und wenn ja in welcher Höhe bei der EL-Berechnung ein Ver- zichtsvermögen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft in …

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, EL/20/725, Seite 4 Grundbuchblatt (GBBl) Nr. … (AB 34) anzurechnen ist. Die richterliche Be- urteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und der EL-Anspruch ab März 2020 zu prüfen ist (vgl. E. 1.2 hiervor), erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- offensichtlich nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, EL/20/725, Seite 5 und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spi- tal leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf be- stimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge- brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zu- mutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.5 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Ge- setzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Ver- mögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Bei der entgeltli- chen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Ver- kehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, massgebend (Art. 17 Abs. 5 Satz 1 ELV; Rz. 3532.05 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] heraus- gegebenen Wegleitung über die EL zur AHV und IV [WEL]). In diesen Fäl- len können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, EL/20/725, Seite 6 wenden (Art. 17 Abs. 6 ELV; Rz. 3444.05 WEL). Der Kanton Bern hat mit Art. 4 Abs. 1 EG ELG bei Grundstücken anstelle des Verkehrswertes den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert für anwendbar erklärt. Der Repartitionswert entspricht bei im Kanton Bern gelegenen Grundstücke seit 2019 155% des kantonalen Steuerwertes (www.akbern.ch/aktualitaet-detail/article/hoehere-repatitionswerte/). 3. 3.1 Bei der Berechnung der jährlichen EL hat die Beschwerdegegnerin beim Vermögen – neben dem unbestrittenen Sparguthaben – ein Ver- zichtsvermögen von Fr. 181'686.-- im Zusammenhang mit der Verkauf der Liegenschaft in … angerechnet (AB 38 S. 5, 41 S. 6). Damit zeigt sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden und macht geltend, dass die Be- schwerdegegnerin den Verkauf der Liegenschaft isoliert betrachte. Sie ha- be nach dem Tod ihres Ehemannes am xx.xx.2006 sämtliche Aktiven und Passiven des ehelichen Vermögens zum Alleineigentum übernommen, ohne dass der Anteil der anderen Erben ausgeschieden worden sei. Dies sei entsprechend bei der Berechnung des Verzichtsvermögens zu berück- sichtigen, da ihr ansonsten mehr Vermögenswerte zugeordnet würden, als ihr zustünden (Beschwerde S. 3 Ziff. 2). 3.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Liegenschaft … GBBl Nr. … von der Erbengemeinschaft des C.________ (sel.) – bestehend aus der Beschwerdeführerin sowie den drei gemeinsamen Töchtern – an das Ehe- paar D.________ (Enkel der Beschwerdeführerin) für einen Betrag von Fr. 200'000.-- verkauft wurde (Kaufvertrag vom 23. Juli 2019; AB 34). Strei- tig und zu prüfen ist, wie hoch der Anteil der Beschwerdeführerin an die- sem Verkaufserlös ist. Zwar hat die Beschwerdegegnerin im rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 12. Juni 2019 (AB 24) bereits entschieden, dass der güter- und erbrechtliche Anspruch der Beschwerdeführerin 75% (3/4) des Wertes der besagten Liegenschaft ausmacht (S. 3). Damit liegt jedoch keine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor. Denn gemäss Beschluss vom

27. März 2007 der erweiterten Abteilungskonferenz der Sozialversiche- rungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, EL/20/725, Seite 7 schäfte (eABK) kann eine rechtskräftig beurteilte Frage in einer neuen Be- zugsperiode erneut aufgegriffen und ohne Bindung an frühere Beurteilun- gen geprüft werden (vgl. BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39). Die dor- tigen Erwägungen sind aber – wie nachfolgend dargelegt wird – auch in Anbetracht der neu ins Recht gelegten Unterlagen nach wie vor zutreffend. Aus dem Steuerinventar vom 16. März 2007 (AB 9) geht hervor, dass der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin kein Testament erstellt hat und dass das Ehepaar dem ordentlichen Güterstand der Errungenschafts- beteiligung unterstand. Damit stand der Beschwerdeführerin (unbestritte- nermassen) ein güter- und erbrechtlicher Anspruch von total 75% (3/4) aus der Errungenschaft und dem Nachlass des Erblassers zu (Art. 215 Abs. 1 und 462 Ziff. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; vgl. auch AB 9 S. 10). Dass bezüglich der Liegenschaft … GBBl Nr. …, welche im Alleineigentum des Erblassers stand (AB 9 S. 4), eine andere Aufteilung der Ansprüche der Erben erfolgt ist, ist – entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin – nicht ausgewiesen. So ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass die zwei eingereichten Erbgangsbescheinigungen (AB 18 S. 5 ff.) einzig die Übernahme der Sparhefte, Konti und Wertschrif- ten durch die Beschwerdeführerin belegen. Weitere Dokumente, welche namentlich eine anderweitige Aufteilung der Ansprüche an der Liegen- schaft stützen könnten, finden sich nicht. Nach dem im Sozialversiche- rungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) ist daher nicht erstellt, dass die vor- genommene Erbteilung tatsächlich eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Aufteilung der Anteile an der Liegenschaft in … vorsah. Die Beschwerdegegnerin ist dementsprechend zu Recht nicht von der gesetzli- chen Ordnung abgewichen. 3.3 Die Liegenschaft … GBBl Nr. … wurde im Juli 2019 zu einem Preis von Fr. 200'000.-- verkauft (AB 34). Zu diesem Zeitpunkt betrug der amtli- che Wert dieser Liegenschaft Fr. 199'300.-- (AB 34 S. 2 Ziff. I), was einem Repartitionswert im Jahr 2019 von Fr. 308'915.-- (155% von Fr. 199'300.--; vgl. E. 2.5 hiervor) entspricht. Unter Berücksichtigung des Anteils der Be- schwerdeführerin an der besagten Liegenschaft von 75% (vgl. E. 3.2 hier- vor) und abzüglich des von der Beschwerdeführerin erhaltenen Verkaufser-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, EL/20/725, Seite 8 lös von Fr. 50'000.-- (AB 34 S. 3 Ziff. 2) ergibt dies ein Verzichtsvermögen von Fr. 181'686.-- (Fr. 308'915.-- x 0.75 - Fr. 50'000.--). 3.4 Gemäss Art. 17a Abs. 2 ELV ist der Wert des Vermögens im Zeit- punkt des Verzichts – hier Fr. 181'686.-- im Jahr 2019 (vgl. E. 3.3 hiervor) – unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt – hier 2020 –, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr um Fr. 10'000.-- zu vermindern (Art. 17a Abs. 1 ELV). Damit hat die Beschwerdegegnerin das Verzichtsvermögen zu Recht im Jahr 2020 auf Fr. 181'686.-- festge- legt. 3.5 Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einsprache- entscheid vom 21. August 2020 (AB 41) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

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3. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher und Notar B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.