opencaselaw.ch

200 2020 665

Bern VerwG · 2021-05-31 · Deutsch BE

Verfügung vom 12. August 2020

Sachverhalt

A. Der 1966 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im März 2012 unter Hinweis auf einen bei einem Gleitschirm- unfall im Jahr 2010 zugezogenen Knieschaden links bei der Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 3, 12.1 S. 7). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte medi- zinische und erwerbliche Abklärungen, zog namentlich die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei (AB 9.2, 12.1, 18.1 ff., 25, 26.1 ff.) und sprach Frühinterventionsmassnahmen (AB 29) sowie Massnahmen beruflicher Art zu (Arbeitsvermittlung [AB 31], Umschulung [AB 38]). Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 (AB 72) verneinte sie einen Ren- tenanspruch mangels Erwerbseinbusse. Im Juni 2017 meldete sich der Versicherte erneut bei der IVB zum Leis- tungsbezug an, wobei er auf einen im Jahr 2016 eingetretenen Rückfall betreffend das linke Knie und eine damit zusammenhängende vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Mai 2016 verwies (AB 81). Die IVB klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Gestützt auf das bidiszi- plinäre psychiatrisch-orthopädische Gutachten der C.________ (MEDAS) vom 17. Januar 2020 (bidisziplinäre Gesamtbeurteilung [AB 155.1]) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 28. Februar 2020 (AB 158) die Verneinung eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 30 % in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand (AB 160, 167) und einer Stellungnah- me durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 171) verfügte sie am

12. August 2020 (AB 172) wie angekündigt. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________ AG, mit Ein- gabe vom 8. September 2020 Beschwerde mit dem Antrag, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und der Rentenanspruch sei neu zu prüfen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, IV/20/665, Seite 3 Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 4. November 2020 bzw. vom 7. Dezember 2020 nahmen die Parteien abschliessend Stellung.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. August 2020 (AB 172). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, IV/20/665, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, IV/20/665, Seite 5 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.5 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe- darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen wer- den kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, IV/20/665, Seite 6 derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 3. 3.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom Juni 2017 (AB 81) eingetreten ist und den Rentenanspruch in der an- gefochtenen Verfügung vom 12. August 2020 (AB 172) materiell geprüft hat. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beur- teilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massge- benden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 5. Juni 2014 (AB 72) und der Verfügung vom 12. August 2020 (AB 172) eine Verände- rung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist der Rentenanspruch frei zu prüfen (vgl. E. 2.5 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, IV/20/665, Seite 7 3.2 In der Verfügung vom 5. Juni 2014 (AB 72) verneinte die Be- schwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, nach erfolgreich abgeschlossener Umschulung zum ... sei es ihm möglich und zumutbar, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkom- men zu erzielen; es liege keine Erwerbseinbusse vor. In medizinischer Hin- sicht stützte sie sich auf den Verlaufsbericht von Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2. Juli 2013, wonach seit län- gerem wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorliege (AB 51 S. 2 Ziff. 5, S. 3 Ziff. 2). 3.3 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass sich der Be- schwerdeführer in den Jahren 2016, 2017 und 2018 insgesamt fünf chirur- gischen Eingriffen am linken Knie unterziehen musste – insbesondere wur- de ihm am 29. August 2016 eine Knietotalendoprothese implantiert (vgl. AB 89.83) –, in deren Folge teils komplexe Schwierigkeiten im Heilverlauf auftraten, welche drei mehrmonatige Aufenthalte in einer Rehabilitationskli- nik nötig machten (vgl. AB 155.3 S. 71, 74). Damit ist eine revisionsrecht- lich massgebende Sachverhaltsänderung in medizinischer Hinsicht ohne Weiteres ausgewiesen; der Rentenanspruch ist folglich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig frei zu prüfen. 3.4 Die angefochtene Verfügung vom 12. August 2020 (AB 172) ba- sierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem bidisziplinären MEDAS-Gutachten vom 17. Januar 2020 (AB 155.1), welchem die folgen- den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind (S. 12): Belastungs- und Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks bei einliegender gekoppelter Prothese ohne Lockerungs- / Lysezeichen mit / bei (ICD-10: M17.3 und T84.05):

- einer aktiv wie passiv deutlich eingeschränkten Streckung / Beugung von 0-10-20° bei Arthrofibrose

- einer postoperativen Beinverkürzung um 2 cm

- einer Umfangsmehrung des linken Kniegelenks um 2.5 cm bei gleich- zeitiger Weichteilminderung der linksseitigen, nicht dominanten Ober- schenkelmuskulatur um bis zu 6.5 cm

- Status nach am 31.08.2018 erfolgter Infektrevision mit Spülung mittels Lavasept und Ringerlactat, Débridement, Biopsieentnahme, Entfernung des LARS-Bandes und Wechsel der zwei Tuberositasosteotomie- schrauben

- Status nach am 07.08.2018 erfolgter Arthrolyse mit Bandplastik, Biop- sieentnahme und proximalisierender Tuberositasosteotomie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, IV/20/665, Seite 8

- Status nach am 25.04.2017 erfolgtem einseitigem Ausbau der implan- tierten Kniegelenkstotalendoprothese bei Verdacht auf periprotheti- schen Frühinfekt mit anschliessender Implantation einer gekoppelten Prothese

- Status nach am 28.02.2017 erfolgter Arthrolyse mit Quadrizepssehnen- verlängerunsplastik und Re-Insertion des Ligamentum patellae nebst Biopsieentnahme

- Status nach am 30.08.2016 erfolgter Implantation einer KPT

- Status nach am 08.11.2013 erfolgter Narkosemobilisation

- Status nach am 30.08.2012 erfolgter offener Arthrolyse nebst relativer Verlängerung des Ligamentum patellae sowie Proximalisierung der Tu- berositas um 2 cm

- Status nach am 09.03.2012 erfolgter Arthroskopie mit Adhäsiolyse und Metallentfernung an der proximalen Tibia

- Status nach am 06.10.2011 erfolgter Arthroskopie mit Adhäsiolyse und Entfernung des vorderen Kreuzband-Implantats

- Status nach am 17.06.2011 erfolgter Mobilisation / Arthrolyse in Narko- se

- Status nach am 31.08.2010 erlittenem Gleitschirmunfall mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes und am 29.10.2010 erfolgter vorderer Kreuz- bandplastik Aus orthopädischer Sicht sei der Versicherte in der biomechanischen Funk- tion seines linken Kniegelenks limitiert mit einer hieraus unweigerlich er- wachsenden Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit (S. 14). In der ak- tuellen Tätigkeit als ..., wie auch in einer leidensadaptierten, körperlich leichten wechselbelastenden, optimal angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit bestehe bezogen auf ein volles Arbeitspensum eine quantitativ limitierte Arbeitsfähigkeit von 70 %. Diese Leistungsminderung bestehe spätestens seit der im Juni 2016 dokumentierten, neuerlich verschlechter- ten Bewegungseinschränkung im Bereiche des linken Kniegelenks (S. 18). Aus psychiatrischer Sicht lägen beim Exploranden keine Störungen mit Krankheitswert vor, die zu einer anhaltenden Beeinträchtigung der mittel- und langfristigen Arbeitsfähigkeit führten (S. 14). Bidisziplinär werde die Arbeitsfähigkeit daher rein orthopädisch determiniert (S. 19). 3.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, IV/20/665, Seite 9 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). 3.7 Das bidisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 17. Januar 2020 (AB 151.1, 155.1 ff.) erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanfor- derungen und erbringt vollen Beweis. Die Experten haben sich in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den geklagten Beschwerden auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen gestützt auf eigene Un- tersuchungen vom 13. September 2019 ([AB 151.1 S. 1, 155.3 S. 4]) in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers nachvollziehbar begründet. Das von den Gutachtern unter Berücksichtigung der Kniegelenksproblematik links definierte Zumutbar- keitsprofil mit einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit überzeugt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, IV/20/665, Seite 10 Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Argumente führen zu keinem anderen Ergebnis, zumal er der von ihm in der Beschwerde darge- legten Invaliditätsbemessung die gutachterlich attestierte Einschränkung von 30 % zu Grunde legt (Beschwerde, S. 6 oben): 3.7.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Endzustand des Knies sei noch nicht erreicht worden, weshalb noch kein abschliessendes Zumutbarkeitsprofil erstellt werden könne, vermag er damit die Schlüssig- keit des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Die Gutachter haben ihre Einschätzung unter Berücksichtigung der aktuellen Situation getroffen, sich zu den durchgeführten medizinischen Massnahmen und Therapien geäus- sert sowie Empfehlungen für die zukünftige Behandlung abgegeben (AB 155. 1 S. 19 f.). Sollten weitere therapeutische Massnahmen oder al- lenfalls gar chirurgische Eingriffe in Zukunft zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. der Beweglichkeit und Belastbarkeit des linken Knies führen, fiele dies hinsichtlich der Invaliditätsbemessung zu Unguns- ten des Beschwerdeführers aus, da diesfalls überwiegend wahrscheinlich von einer höheren Arbeitsfähigkeit auszugehen wäre. 3.7.2 Der Beschwerdeführer bringt darüber hinaus vor, die Beschwerde- gegnerin komme in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass auf das MEDAS-Gutachten grundsätzlich abgestellt werden könne und sich die Situation zumindest in Bezug auf die Beweglichkeit sogar zwischenzeitlich verbessert habe, was nicht korrekt sei. Er habe sich im Zeitraum vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 14 Juni 2018, 8C_91/2018, E. 6.2). 4.7 Aus der Gegenüberstellung der jeweiligen Vergleichseinkommen (vgl. E. 4.5.3 und 4.6 hiervor), resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 30'985.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von 36 % ([Fr. 86'365.-- - Fr. 55'380.--] / Fr. 86'365.--). Damit liegt unabhängig davon, ob mit der Be- schwerdegegnerin die Tätigkeit als … (vgl. AB 172 S. 1) oder mit dem Be- schwerdeführer die Tätigkeit als ...- und ... im ...- und ... (Beschwerde, S. 4

f. Ziff. 2.2.2) als angestammte Tätigkeit zu betrachten ist, kein rentenbe- gründender Invaliditätsgrad vor (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.8 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin im Ergebnis einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Die ge- gen die Verfügung vom 12. August 2020 (AB 172) erhobene Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der bis 31. Dezember 2020 gülti- gen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versiche- rungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV- Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, IV/20/665, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - B.________ AG, Leistungen und Services Bern z.H. des Beschwer- deführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 665 IV LOU/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Mai 2021 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. August 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, IV/20/665, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1966 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im März 2012 unter Hinweis auf einen bei einem Gleitschirm- unfall im Jahr 2010 zugezogenen Knieschaden links bei der Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 3, 12.1 S. 7). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte medi- zinische und erwerbliche Abklärungen, zog namentlich die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei (AB 9.2, 12.1, 18.1 ff., 25, 26.1 ff.) und sprach Frühinterventionsmassnahmen (AB 29) sowie Massnahmen beruflicher Art zu (Arbeitsvermittlung [AB 31], Umschulung [AB 38]). Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 (AB 72) verneinte sie einen Ren- tenanspruch mangels Erwerbseinbusse. Im Juni 2017 meldete sich der Versicherte erneut bei der IVB zum Leis- tungsbezug an, wobei er auf einen im Jahr 2016 eingetretenen Rückfall betreffend das linke Knie und eine damit zusammenhängende vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Mai 2016 verwies (AB 81). Die IVB klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Gestützt auf das bidiszi- plinäre psychiatrisch-orthopädische Gutachten der C.________ (MEDAS) vom 17. Januar 2020 (bidisziplinäre Gesamtbeurteilung [AB 155.1]) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 28. Februar 2020 (AB 158) die Verneinung eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 30 % in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand (AB 160, 167) und einer Stellungnah- me durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 171) verfügte sie am

12. August 2020 (AB 172) wie angekündigt. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________ AG, mit Ein- gabe vom 8. September 2020 Beschwerde mit dem Antrag, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und der Rentenanspruch sei neu zu prüfen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, IV/20/665, Seite 3 Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 4. November 2020 bzw. vom 7. Dezember 2020 nahmen die Parteien abschliessend Stellung. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. August 2020 (AB 172). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, IV/20/665, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, IV/20/665, Seite 5 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.5 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe- darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen wer- den kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, IV/20/665, Seite 6 derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 3. 3.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom Juni 2017 (AB 81) eingetreten ist und den Rentenanspruch in der an- gefochtenen Verfügung vom 12. August 2020 (AB 172) materiell geprüft hat. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beur- teilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massge- benden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 5. Juni 2014 (AB 72) und der Verfügung vom 12. August 2020 (AB 172) eine Verände- rung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist der Rentenanspruch frei zu prüfen (vgl. E. 2.5 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, IV/20/665, Seite 7 3.2 In der Verfügung vom 5. Juni 2014 (AB 72) verneinte die Be- schwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, nach erfolgreich abgeschlossener Umschulung zum ... sei es ihm möglich und zumutbar, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkom- men zu erzielen; es liege keine Erwerbseinbusse vor. In medizinischer Hin- sicht stützte sie sich auf den Verlaufsbericht von Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2. Juli 2013, wonach seit län- gerem wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorliege (AB 51 S. 2 Ziff. 5, S. 3 Ziff. 2). 3.3 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass sich der Be- schwerdeführer in den Jahren 2016, 2017 und 2018 insgesamt fünf chirur- gischen Eingriffen am linken Knie unterziehen musste – insbesondere wur- de ihm am 29. August 2016 eine Knietotalendoprothese implantiert (vgl. AB 89.83) –, in deren Folge teils komplexe Schwierigkeiten im Heilverlauf auftraten, welche drei mehrmonatige Aufenthalte in einer Rehabilitationskli- nik nötig machten (vgl. AB 155.3 S. 71, 74). Damit ist eine revisionsrecht- lich massgebende Sachverhaltsänderung in medizinischer Hinsicht ohne Weiteres ausgewiesen; der Rentenanspruch ist folglich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig frei zu prüfen. 3.4 Die angefochtene Verfügung vom 12. August 2020 (AB 172) ba- sierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem bidisziplinären MEDAS-Gutachten vom 17. Januar 2020 (AB 155.1), welchem die folgen- den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind (S. 12): Belastungs- und Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks bei einliegender gekoppelter Prothese ohne Lockerungs- / Lysezeichen mit / bei (ICD-10: M17.3 und T84.05):

- einer aktiv wie passiv deutlich eingeschränkten Streckung / Beugung von 0-10-20° bei Arthrofibrose

- einer postoperativen Beinverkürzung um 2 cm

- einer Umfangsmehrung des linken Kniegelenks um 2.5 cm bei gleich- zeitiger Weichteilminderung der linksseitigen, nicht dominanten Ober- schenkelmuskulatur um bis zu 6.5 cm

- Status nach am 31.08.2018 erfolgter Infektrevision mit Spülung mittels Lavasept und Ringerlactat, Débridement, Biopsieentnahme, Entfernung des LARS-Bandes und Wechsel der zwei Tuberositasosteotomie- schrauben

- Status nach am 07.08.2018 erfolgter Arthrolyse mit Bandplastik, Biop- sieentnahme und proximalisierender Tuberositasosteotomie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, IV/20/665, Seite 8

- Status nach am 25.04.2017 erfolgtem einseitigem Ausbau der implan- tierten Kniegelenkstotalendoprothese bei Verdacht auf periprotheti- schen Frühinfekt mit anschliessender Implantation einer gekoppelten Prothese

- Status nach am 28.02.2017 erfolgter Arthrolyse mit Quadrizepssehnen- verlängerunsplastik und Re-Insertion des Ligamentum patellae nebst Biopsieentnahme

- Status nach am 30.08.2016 erfolgter Implantation einer KPT

- Status nach am 08.11.2013 erfolgter Narkosemobilisation

- Status nach am 30.08.2012 erfolgter offener Arthrolyse nebst relativer Verlängerung des Ligamentum patellae sowie Proximalisierung der Tu- berositas um 2 cm

- Status nach am 09.03.2012 erfolgter Arthroskopie mit Adhäsiolyse und Metallentfernung an der proximalen Tibia

- Status nach am 06.10.2011 erfolgter Arthroskopie mit Adhäsiolyse und Entfernung des vorderen Kreuzband-Implantats

- Status nach am 17.06.2011 erfolgter Mobilisation / Arthrolyse in Narko- se

- Status nach am 31.08.2010 erlittenem Gleitschirmunfall mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes und am 29.10.2010 erfolgter vorderer Kreuz- bandplastik Aus orthopädischer Sicht sei der Versicherte in der biomechanischen Funk- tion seines linken Kniegelenks limitiert mit einer hieraus unweigerlich er- wachsenden Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit (S. 14). In der ak- tuellen Tätigkeit als ..., wie auch in einer leidensadaptierten, körperlich leichten wechselbelastenden, optimal angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit bestehe bezogen auf ein volles Arbeitspensum eine quantitativ limitierte Arbeitsfähigkeit von 70 %. Diese Leistungsminderung bestehe spätestens seit der im Juni 2016 dokumentierten, neuerlich verschlechter- ten Bewegungseinschränkung im Bereiche des linken Kniegelenks (S. 18). Aus psychiatrischer Sicht lägen beim Exploranden keine Störungen mit Krankheitswert vor, die zu einer anhaltenden Beeinträchtigung der mittel- und langfristigen Arbeitsfähigkeit führten (S. 14). Bidisziplinär werde die Arbeitsfähigkeit daher rein orthopädisch determiniert (S. 19). 3.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, IV/20/665, Seite 9 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). 3.7 Das bidisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 17. Januar 2020 (AB 151.1, 155.1 ff.) erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanfor- derungen und erbringt vollen Beweis. Die Experten haben sich in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den geklagten Beschwerden auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen gestützt auf eigene Un- tersuchungen vom 13. September 2019 ([AB 151.1 S. 1, 155.3 S. 4]) in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers nachvollziehbar begründet. Das von den Gutachtern unter Berücksichtigung der Kniegelenksproblematik links definierte Zumutbar- keitsprofil mit einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit überzeugt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, IV/20/665, Seite 10 Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Argumente führen zu keinem anderen Ergebnis, zumal er der von ihm in der Beschwerde darge- legten Invaliditätsbemessung die gutachterlich attestierte Einschränkung von 30 % zu Grunde legt (Beschwerde, S. 6 oben): 3.7.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Endzustand des Knies sei noch nicht erreicht worden, weshalb noch kein abschliessendes Zumutbarkeitsprofil erstellt werden könne, vermag er damit die Schlüssig- keit des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Die Gutachter haben ihre Einschätzung unter Berücksichtigung der aktuellen Situation getroffen, sich zu den durchgeführten medizinischen Massnahmen und Therapien geäus- sert sowie Empfehlungen für die zukünftige Behandlung abgegeben (AB 155. 1 S. 19 f.). Sollten weitere therapeutische Massnahmen oder al- lenfalls gar chirurgische Eingriffe in Zukunft zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. der Beweglichkeit und Belastbarkeit des linken Knies führen, fiele dies hinsichtlich der Invaliditätsbemessung zu Unguns- ten des Beschwerdeführers aus, da diesfalls überwiegend wahrscheinlich von einer höheren Arbeitsfähigkeit auszugehen wäre. 3.7.2 Der Beschwerdeführer bringt darüber hinaus vor, die Beschwerde- gegnerin komme in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass auf das MEDAS-Gutachten grundsätzlich abgestellt werden könne und sich die Situation zumindest in Bezug auf die Beweglichkeit sogar zwischenzeitlich verbessert habe, was nicht korrekt sei. Er habe sich im Zeitraum vom

14. Dezember 2019 bis zum 25. Februar 2020 in … einer täglichen Physio- therapie von zwei Stunden unterzogen. Daneben sei er viel geschwommen, was seinem Knie gut getan habe. Auch das warme Klima sei für sein Knie sehr förderlich gewesen. Nach dem Aufenthalt in … sei es ihm in der Tat vorübergehend etwas besser gegangen. Diese Besserung sei zwischen- zeitlich aber wieder verflogen. Damit liege keine Verbesserung der ge- sundheitlichen Situation gegenüber dem Zeitpunkt des Gutachtens vor, wie dies die Beschwerdegegnerin annehme (Beschwerde, S. 3 f. Ziff. 2.1, S. 7 Ziff. 2.4). Hierzu ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin in der an- gefochtenen Verfügung gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, vom 10. August 2020 (AB 171) zwar von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, IV/20/665, Seite 11 einer "Besserung zumindest der Beweglichkeit am linken Kniegelenk" spricht, dies jedoch in die Invaliditätsbemessung, welche auf dem gutach- terlich definierten Zumutbarkeitsprofil basiert, nicht eingeflossen ist (AB 172 S. 2). Der entsprechende Einwand des Beschwerdeführers ist damit unbe- gründet. 3.7.3 Schliesslich wird vorgebracht, im gutachterlichen Zumutbar- keitsprofil sei dem Umstand nicht Rechnung getragen worden, dass der Beschwerdeführer an seinem Schicksal und seinen Schmerzen verzwei- feln, wie früher in eine Depression verfallen und es in diesem Zusammen- hang zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit kommen könnte (Beschwerde, S. 6 f. Ziff. 2.3). Abgesehen davon, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine reine Mutmassung handelt, die darüber hinaus keine ärztliche Ein- schätzung darstellt, hatten sich die Gutachter zum aktuellen Gesundheits- zustand und seiner Entwicklung im Laufe der Zeit zu äussern (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; SVR 2017 IV Nr. 75 S. 231 E. 4.1.1) und nicht zu hypothetischen zukünftigen Verläufen Stellung zu nehmen. Der psychiatri- sche Teilgutachter hat sich zu den früher aufgetretenen psychischen Ge- sundheitsbeeinträchtigungen geäussert und überzeugend dargelegt, dass aktuell keine psychische Störung zu diagnostizieren ist (AB 151.1 S. 20 ff.). So sieht sich der Beschwerdeführer denn auch selbst nicht als psychisch krank an (AB 151.1 S. 11 Ziff. 3.2, S. 43 Ziff. 7.2). Sollte sich sein Gesund- heitszustand in Zukunft verschlechtern, wird es ihm freistehen, allfällige sich daraus ergebende Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend zu machen. 4. Umstritten ist zwischen den Parteien der Einkommensvergleich und dabei sowohl die Bestimmung des Validen- als auch des Invalideneinkommens. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt das (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, IV/20/665, Seite 12 S. 300, 129 V 222). Aufgrund der im Juni 2017 erfolgten Neuanmeldung zum Rentenbezug (AB 81) ist der (hypothetische) Beginn des Rentenan- spruchs auf Dezember 2017 festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 IVG). Auf diesen Zeitpunkt hin ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik her- ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichti- gung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten per- sönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen wer- den (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, IV/20/665, Seite 13 beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medi- zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.4 Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad indem sie für die Bestimmung des Validen- und des Invalideneinkommens denselben LSE-Tabellenlohn (Tabelle TA1 2010, Ziffer 68, Grundstücks- und Woh- nungswesen, Anforderungsniveau 3, Männer) heranzog, woraus unter Berücksichtigung der gutachterlich attestierten Erwerbsunfähigkeit von 30 % ein Invaliditätsgrad in derselben Höhe resultierte. Sie hielt dazu fest, aus medizinischer Sicht sei sowohl die angestammte Tätigkeit als ... als auch eine andere adaptierte Tätigkeit zu 70 % zumutbar (vgl. AB 172 S. 1 f.). 4.5 Bezüglich der Bemessung des Valideneinkommens bringt der Be- schwerdeführer zunächst sinngemäss vor, als angestammte Tätigkeit sei nicht die Tätigkeit als Immobilienbewirtschaftungs-Assistent (welche Aus- bildung die Beschwerdegegnerin ab dem 29. Oktober 2012 finanziert hat [vgl. u.a. AB 29]) zu betrachten, sondern die vor dem Unfall im Jahr 2010 zuletzt ausgeübte Tätigkeit als ...- und ... im ...- und ..., welche er ohne den Unfall weiterhin ausüben würde. Diese Tätigkeit entspreche der Ziffer 69-71 (Freiberufliche und technische Dienstleistungen) der LSE-Tabelle TA1; dabei sei vom Kompetenzniveau 3 (Komplexe praktische Tätigkeiten, wel- che ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) auszugehen (Beschwerde, S. 4 f. Ziff. 2.2.2). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann offen bleiben, ob das Validenein- kommen basierend auf der vor dem Unfall vom Jahr 2010 ausgeübten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Kompetenzniveaus 3 zu bestimmen wäre, da sich am Ergebnis dadurch nichts ändert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, IV/20/665, Seite 14 4.5.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gelernter … ist, eine Weiterbildung zum … sowie einen … absolviert hat (AB 6, 7 S. 4 f.). Vor seinem Unfall im Jahr 2010 war er seit April 2009 bei einer …unter- nehmung als ... im Bereich ... tätig (AB 14 S. 2). Dabei erzielte er gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) in den neun Monaten des Jahres 2009 Fr. 55'502.--, was umgerechnet auf ein Jahr ca. Fr. 74'000.-- aus- macht; für das Jahr 2010 ist dem IK ein Einkommen von Fr. 71'993.-- zu entnehmen (AB 10 S. 2, 4). 4.5.2 Die vom Beschwerdeführer erlernte und auch ausgeübte Tätigkeit ist entgegen seiner Darstellung (Beschwerde, S. 5 Ziff. 2.2.2; Stellungnah- me vom 4. November 2020, S. 2) nicht dem Sektor 3 (Dienstleistungen), sondern dem Sektor 2 (Produktion) zuzuordnen. Bereits in der Verfügung vom 5. Juni 2014 (AB 72) zog die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Valideneinkommens unter Hinweis auf die frühere Tätigkeit als ...- und ... ... Ziffer 16 der Tabelle TA1 der LSE 2010 (Herstellung von Holzwaren [ohne Möbel]) heran, was auch mit Blick auf die Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers in den Jahren 2009 und 2010 überzeugt. Darüber hin- aus ist festzustellen, dass der Wert von Ziffer 69-71 der hier anwendbaren LSE 2016 (vgl. dazu sogleich E. 4.5.3) im Kompetenzniveau 3 tiefer liegt als derjenige der Ziffer 16 (Fr. 6'762.-- gegenüber Fr. 6'873.--). Insofern wäre das vom Beschwerdeführer postulierte Abstellen auf die Ziff. 69-71 für ihn von Nachteil, da dadurch ein tieferes Valideneinkommen und im Ergeb- nis ein tieferer Invaliditätsgrad resultieren würde. 4.5.3 Die Beschwerdegegnerin bemass das Validen- wie auch das Inva- lideneinkommen anhand der Tabelle TA1 der LSE 2010 (AB 172 S. 1; vgl. E. 4.4 hiervor), was nicht korrekt ist, sind doch grundsätzlich immer die im Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 27. November 2019, 8C_64/2019, E. 6.2.1). Mass- geblich sind dementsprechend mit Blick auf den hypothetischen Rentenbe- ginn im Dezember 2017 (vgl. E. 4.1 hiervor) die Zahlen der LSE 2016 (BGE 129 V 222, 128 V 174) unter Berücksichtigung der Nominallohnent- wicklung bis 2017.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, IV/20/665, Seite 15 Gestützt auf Tabelle TA1 der LSE 2016, Männer, Ziffer 16-18 (Herstellung von Holzwaren […]), Kompetenzniveau 3 ("Komplexe praktische Tätigkei- ten welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen") und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 86'365.-- (Fr. 6'873.-- x 12 / 40 Wochenstunden x 41.7 Wochenstunden [BFS, Tabel- le T03.02.03.01.04.01, Ziff. 16-18] / 2'239 x 2'249 [BFS, Tabelle 39, Ent- wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2019, Männer, 2016 bzw. 2017]). 4.6 In Bezug auf das Invalideneinkommen ist das Abstellen auf Tabel- le TA1 der LSE, Männer, Ziffer 68 (Grundstücks- und Wohnungswesen), Kompetenzniveau 2 ("Praktische Tätigkeiten wie Verkauf […] Datenverar- beitung und Administration […]") zwischen den Parteien zu Recht unbestrit- ten (vgl. AB 172 S. 1; Beschwerde, S. 5 Ziff. 2.2.3). Gestützt auf die ent- sprechende Position der LSE 2016 (vgl. dazu E. 4.5.3 hiervor), unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit, der Nominalloh- nentwicklung sowie der gutachterlich festgestellten zumutbaren Arbeits- fähigkeit von 70 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 55'380.-- (Fr. 6'296.-- x 12 / 40 Wochenstunden x 41.7 Wochenstunden [BFS, Tabel- le T03.02.03.01.04.01, Ziff. 68] / 2'239 x 2'249 [BFS, Tabelle 39, Entwick- lung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010- 2019, Männer, 2016 bzw. 2017] x 0.7). Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. E. 4.3 hiervor) sind entge- gen den Vorbringen in der Beschwerde (S. 6 f. Ziff. 2.3) keine gegeben. Zunächst sind bei dem im massgebenden Zeitpunkt 51-jährig gewesenen Beschwerdeführer mit schweizerischer Staatsbürgerschaft keine Abzüge mit der Begründung des fortgeschrittenen Alters bzw. unter dem Titel "Nati- onalität/Aufenthaltskategorie" gerechtfertigt. Die gutachterlich attestierte Leistungsfähigkeit von 70 % kann im Rahmen einer ganztägigen Anwesen- heit verwertet werden (AB 155.1 S. 18), womit auch unter dem Titel "Be- schäftigungsgrad" kein Abzug vorzunehmen ist (Entscheid des BGer vom

8. Mai 2018, 8C_211/2018, E. 4.4). Der herangezogene Tabellenlohn berücksichtigt die leidensbedingten körperlichen Einschränkungen des Be- schwerdeführers angemessen, sodass unter diesem Gesichtspunkt kein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, IV/20/665, Seite 16 zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist. Ferner gilt das Ri- siko für eine zukünftige Versteifung des Knies und Arbeitsausfälle aufgrund psychischer Beeinträchtigungen nicht als eigenständiges Abzugskriterium (Entscheide des BGer vom 2. Mai 2019, 9C_44/2019, E. 4.3, und vom

14. Juni 2018, 8C_91/2018, E. 6.2). 4.7 Aus der Gegenüberstellung der jeweiligen Vergleichseinkommen (vgl. E. 4.5.3 und 4.6 hiervor), resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 30'985.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von 36 % ([Fr. 86'365.-- - Fr. 55'380.--] / Fr. 86'365.--). Damit liegt unabhängig davon, ob mit der Be- schwerdegegnerin die Tätigkeit als … (vgl. AB 172 S. 1) oder mit dem Be- schwerdeführer die Tätigkeit als ...- und ... im ...- und ... (Beschwerde, S. 4

f. Ziff. 2.2.2) als angestammte Tätigkeit zu betrachten ist, kein rentenbe- gründender Invaliditätsgrad vor (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.8 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin im Ergebnis einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Die ge- gen die Verfügung vom 12. August 2020 (AB 172) erhobene Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der bis 31. Dezember 2020 gülti- gen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versiche- rungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV- Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2021, IV/20/665, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ AG, Leistungen und Services Bern z.H. des Beschwer- deführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.