Verfügung vom 25. Juni 2020
Sachverhalt
A. Die 1985 geborene, aus … stammende A.________ (Versicherte bzw. Be- schwerdeführerin) reiste im Jahre 2000 in die Schweiz ein, schloss hier die Primarschule inkl. 10. Schuljahr ab und arbeitete anschliessend als … so- wie … in einer …. Seit dem Jahre 2011 wird sie durch den Sozialdienst D.________ unterstützt (Akten der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 34 S. 6). Während einer Arbeitsintegration durch den Sozialdienst im November 2017 (vgl. Berichtsformular vom 13. September 2019, AB 7) wurde der Verdacht auf kognitive Schwierigkeiten geäussert und eine wei- terführende Testung im Berufsberatungs- und Informationszentrum (BIZ) durchgeführt (AB 6). Im September 2019 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf den Intelligenztest CFT 20-R mit unterdurchschnittlichen Re- sultaten bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (AB 1). Im Rahmen der erwerblichen und medizinischen Erhebungen liess die IV- Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) bei der Abklärungsstelle E.________ eine arbeitsmarktlich-medizinische Abklärung (AMA, vgl. Be- richt vom 22. Januar 2020, AB 34 S. 5) durchführen, während welcher die Versicherte auch neuropsychologisch untersucht wurde (vgl. neuropsycho- logische Abklärung vom 21. November 2019, AB 34 S. 30). Nach Einho- lung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 37 S. 2) und eines Abklärungsberichts Haushalt/Erwerb (AB 40 S. 2) teilte die IVB der Versicherten am 14. Mai 2020 (AB 41) mit, dass keine Eingliede- rungsmassnahmen möglich seien und der Anspruch auf eine Rente geprüft werde. Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 (AB 43) wies die IVB – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 42) – einen Rentenanspruch bei einem in Anwendung der gemischten Methode (50% Erwerb und 50% Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad von 27% ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, IV/20/632, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, B.________, mit Eingabe vom 27. August 2020 Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung vom 25. Juni 2020 sei aufzuheben und es sei eine Haushaltsabklärung durchzuführen. Eventualiter sei eine IV-Rente zuzusprechen. Gleichzeitig ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von ihm als amtlichen Anwalt. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2020 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. Juni 2020 (AB 43). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, IV/20/632, Seite 5 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.4 2.4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so ent- spricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktuali- sierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bun- desamtes für Statistik: Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70%, vor Voll- endung des 25. Altersjahres 80%, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90% und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100% (Art. 26 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.4.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festge- legt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invali- dität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invali- ditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). Die gemischte Me- thode bezweckt eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Inva- liditätsgrades. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätig- keit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, IV/20/632, Seite 6 sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheits- schaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin finden sich in den Akten im Wesent- lichen die folgenden Angaben: 3.1.1 Die durch das BIZ am 27. Mai 2019 (AB 6 S. 2) durchgeführte Intel- ligenztestung (CFT 20-R, Wortschatztest, Zahlenfolgetest und Raven SPM) zeigte in sämtlichen Bereichen unterdurchschnittliche Leistungen. 3.1.2 Im neuropsychologischen Abklärungsbericht vom 21. November 2019 (AB 34 S. 30) diagnostizierte Dr. phil. F.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, einen hochgradigen Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70). Bei der Versicherten zeigten sich glo- bale Hirnfunktionsstörungen, welche grösstenteils mittelschwer, teils aber auch mittelschwer bis schwer ausgeprägt seien. Diese äusserten sich vor allem in den sprachfreien, visuell-räumlichen Funktionen mit ausgeprägten Einschränkungen im räumlichen Vorstellungsvermögen und in der Visuo- konstruktion, im visuell-figuralen Lernen und Gedächtnis (hier zudem schwere Konfabulationsneigung) und in der sprachfeien Logik. In leicht bis mittelschwerem Ausmass beständen Einschränkungen im sprachlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, IV/20/632, Seite 7 Gedächtnis, in komplexeren Aufmerksamkeitsfunktionen und in sprachge- bundenen exekutiven Funktionen (Abstraktion, Arbeitsgedächtnis). Regel- rechte bzw. knappe Leistungen hätten sich lediglich im allgemeinen Reak- tionsvermögen und in der schriftlichen Addition präsentiert. Die Ursache dieser globalen und ausgeprägten Hirnfunktionsstörung sei nicht eindeutig klar. Am ehesten dürfte von einer angeborenen Einschränkung im Sinne einer Intelligenzminderung ausgegangen werden. Dafür spreche, dass die Versicherte ein Schuljahr in … habe wiederholen müssen, sie keine Ausbil- dung absolviert habe und es ihr bisher auch in einer Hilfstätigkeit nie ge- lungen sei, beruflich fusszufassen (ausser in einer fünfjährigen … als …). Leider lägen keine Schulzeugnisse vor, und auch fremdanamnestische Angaben zu bereits früher bestandenen Einschränkungen seien nicht er- hebbar. Auf die vorhandenen Arbeitszeugnisse könne aufgrund der anzu- zweifelnden Aussagekraft nicht abgestellt werden. Was den Schweregrad der Intelligenzminderung anbelange, so könne dieser wegen der mangeln- den Überprüfbarkeit sprachgebundener Intelligenzfunktionen testdiagnos- tisch nicht genau im Sinne einer Gesamtintelligenz ermittelt werden. Im wahrnehmungsgebundenen Intelligenzindex ergäben sich Resultate vom Ausmass einer mittelschweren Intelligenzminderung (IQ 54), im verarbei- tungsgebundenen Intelligenzindex zeigten sich Ergebnisse an der Grenze zwischen Lernbehinderung und leichter Intelligenzminderung (IQ 70). Zu- sammen mit den weiteren Resultaten und den Hinweisen aus dem Alltag, in welchem es der Versicherten gelinge, mit Unterstützung des Sozialdiens- tes ein relativ selbständiges Leben zu führen und sich um ihre Kinder zu kümmern, dürfte vom Gesamteindruck von einer leichten Intelligenzminde- rung (ICD-10 F70) ausgegangen werden. Bezogen auf den (Berufs-)Alltag sei davon auszugehen, dass die Versicherte gesamthaft intellektuell auf die Durchführung von reinen, einfachen Routinetätigkeiten (Hilfstätigkeiten und Supervision) angewiesen sei. Diese Tätigkeiten sollten nur geringe bis kei- ne Anforderungen an das räumliche Vorstellungsvermögen und an das räumliche Umsetzen stellen. Bei einer Einarbeitung in eine neue aus- führende Tätigkeit sei sie zudem auf einen erhöhten Zeitaufwand angewie- sen. Da sie ihre Einschränkungen aufgrund ihres verminderten Störungs- bewusstseins nicht realisieren könne, sei sie nicht in der Lage, entspre- chende Unterstützung einzuholen oder die Schwierigkeiten zu kompensie- ren. Sie überschätze sich selbst und dürfte wegen ihrer freundlichen Art
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, IV/20/632, Seite 8 und ihrer recht guten Sprache auch von anderen überschätzt werden (S. 33). Der Versicherten sei keine nicht angepasste Tätigkeit auf dem frei- en Arbeitsmarkt zumutbar. Sie sei zumindest auf einen schützenden, wohlwollenden Arbeitgeber, ein kleines Team und eine gewisse Supervisi- on angewiesen. Eine Tätigkeit mit Umgang mit … oder … sei nur unter sehr engmaschiger Supervision möglich. In einer Tätigkeit als ungelernte … sei die Versicherte in ihrer Leistungsfähigkeit um 50% eingeschränkt. In einer Tätigkeit als ungelernte … hänge das Ausmass der Leistungsfähigkeit von der konkreten Art der Tätigkeit ab. Wenn einfache motorische Tätigkei- ten ohne räumliche Anforderungen und ohne hohen Zeitdruck gestellt wür- den, dürfte die Leistungsfähigkeit 70% betragen. Hinweise für eine Ein- schränkung der zeitlichen Belastbarkeit ergäben sich nicht. Auch im Privat- leben und als Mutter sei die Versicherte auf gewisse Unterstützungsmass- nahmen angewiesen (S. 34). 3.1.3 Im Rahmen der Abklärungen in der Abklärungsstelle E.________ (vgl. Bericht vom 22. Januar 2020, AB 34 S. 5), dauernd vom 11. Novem- ber bis 20. Dezember 2019 und vom 6. bis 10. Januar 2020 (Pensum 50%), wurde festgehalten, die Versicherte habe bei den Arbeiten mehrheit- lich mehrmalige Instruktionen mit Vorzeigen und repetitiven Hilfestellungen benötigt, um die Aufträge ausführen zu können. Sie habe einen erhöhten Zeitaufwand gebraucht, um die Arbeiten aufzufassen und umsetzen zu können. Das Arbeitstempo sei langsam gewesen und die Qualität schwan- kend. Es sei ihr schwergefallen, kritische/negative Rückmeldungen anzu- nehmen. In der Reinigung habe sich die Versicherte interessiert und mit gutem Einsatzwillen gezeigt. Die Arbeiten habe sie qualitativ gut erledigt, habe aber auch da bei einfachen Arbeiten mit mehreren Arbeitsschritten wiederholt Unterstützung benötigt (S. 8 f.). Die AMA-Ärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie, diagnostizierte (im Rahmen des Abklärungsberichts vom 22. Januar 2020; AB 34 S. 20 f.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Intelligenzminderung (ICD-10 F70) und gab an, es lägen kaum Berichte zur Versicherten vor, ausser Informationen über ihre deutlich verlangsamte Arbeitsweise und ihre eingeschränkte Merkfähigkeit. Sie überschätze sich selber, dissimuliere bzw. bagatellisiere ihre Beeinträchtigungen und verste-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, IV/20/632, Seite 9 he auch die entsprechenden Rückmeldungen zu den wiederholt beobacht- baren Beeinträchtigungen und Auffälligkeiten nicht. Aufgrund ihrer freundli- chen Art und ihrer recht guten Sprache werde sie von anderen häufig über- schätzt und werde vermutlich auch leicht ausgenutzt. In Anbetracht ihres beeinträchtigten Realitätsbezugs sei sie aus psychiatrischer Sicht auf ge- wisse Unterstützungsmassnahmen sowohl für sich selber als auch im Hin- blick auf ihre Kinder angewiesen, von daher sei die Einschaltung der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu überlegen. Zudem werde die Einrichtung einer Beistandschaft für administrative sowie finanzielle Belange empfohlen. Der Versicherten sei ein Pensum von max. 50% zu- mutbar. Dabei solle sie einfache Routinetätigkeiten oder Hilfstätigkeiten unter Supervision ausführen. Diese sollten nur geringe bis keine Anforde- rungen an das räumliche Vorstellungsvermögen und an das räumliche Um- setzen haben, kein Multitasking erfordern und nur wenig Zeit- oder Leis- tungsdruck enthalten. Die Tätigkeiten müssten ihr vorgemacht werden. Neue Informationen seien ihr einzeln und in einfachen Worten, auch mehr- fach wiederholt, zu geben. Komplexe Arbeiten seien ungeeignet. Eine Tätigkeit mit Umgang mit kranken, alten oder behinderten Menschen oder Kindern sei nur unter sehr engmaschiger Supervision möglich, aus psychia- trischer Sicht werde dringend von einer solchen Tätigkeit abgeraten. 3.1.4 Dr. phil. H.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom RAD hielt in der Stellungnahme vom 15. April 2020 (AB 37 S. 2) fest, die Diagnose einer leichten Intelligenzminderung im Sinne von ICD-10 F70 könne als korrekt gelten. Dr. phil. F.________ habe aus "formellen" Grün- den einen „Hochgradigen Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70)“ diagnostiziert, doch in Anbetracht der faktisch erhobenen Testergebnisse stehe ausser Zweifel, dass die kognitiven Einschränkungen das Ausmass einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F70) erreichten. Nicht nur die Ergebnisse der beiden nonverbalen Indexwerte des von Dr. phil. F.________ durchgeführten Intelligenztestes (WAIS-IV) mit WLD-IQ 54 und VG-IQ 70 liessen den Schluss auf einen IQ von unter 70 zu (Kriteri- um für die Diagnose ICD-10 F70), auch die beiden nonverbalen Intelligenz- tests CFT 20-R und Raven SPM, welche durch das BIZ durchgeführt wor- den seien, hätten weit unterdurchschnittliche Resultate ergeben. Obwohl keine konkreten IQ-Werte angegeben worden seien, sei aus der Einstufung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, IV/20/632, Seite 10 der Testresultate zu schliessen, dass die Werte mindestens zwei Stan- dardabweichungen unter dem Mittelwert gelegen hätten, was bei einer IQ- Skala bedeute, dass sie unter dem IQ 70 seien. Von weiteren (neuropsy- chologischen) Abklärungen sei kein Erkenntnisgewinn gegenüber der Un- tersuchung von Dr. phil. F.________ zu erwarten, da der Bereich der sprachlichen Fähigkeiten auch weiterhin nicht valide erfasst werden könne. Auch sei zu bedenken, dass vorgängig am BIZ mit dem CFT 20-R und dem Raven SPM zwei bekannte und etablierte sprachunabhängige Intelligenz- tests durchgeführt worden seien und in beiden ein IQ von unter 70 resultiert habe. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 In "medizinischer" Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf die neuropsychologische Abklärung von Dr. phil. F.________ vom 21. November 2019 (AB 34 S. 30) und die Stellungnahme des RAD-Neuropsychologen Dr. phil. H.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, IV/20/632, Seite 11 vom 15. April 2020 (AB 37 S. 2), welche beide keine Ärzte sind. Dr. phil. F.________ diagnostizierte einen hochgradigen Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70) und legte dar, in der bisherigen Tätigkeit als ungelernte … sei die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit zu 50% eingeschränkt; in einer Tätigkeit als ungelernte … betrage die Leis- tungsfähigkeit 70% (AB 34 S. 34). Dieser Einschätzung kann aus nachfol- genden Gründen nicht ohne weiteres gefolgt werden: Zunächst ist festzuhalten, dass der neuropsychologischen Abklärung vom
21. November 2019 (AB 34 S. 30) keine vollumfänglich nachvollziehbare Herleitung der diagnostizierten Intelligenzminderung (ICD-10 F70) nach Massgabe der Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. dazu E. 2.2 hier- vor) zu entnehmen ist. So hielt Dr. phil. F.________ fest, wegen nicht aus- reichender Deutschkenntnisse bzw. fehlen eines Dolmetschers seien ver- schiedene sprachgebundene Funktionen (sprachliches Abstraktionsvermö- gen, sprachliche Ideenproduktion, Wortschatz, Schriftsprache, Kopfrech- nen) nicht bewertbar gewesen und der Schweregrad der Intelligenzminde- rung habe testdiagnostisch nicht genau im Sinne einer Gesamtintelligenz ermittelt werden können (AB 34 S. 31 f. und 33). Damit beruht die gestellte Diagnose nicht auf einer lege artis erhobenen objektiven Befundlage. Mit Blick auf die Ausführungen von Dr. phil. F.________ stellt sich zudem die Frage, ob bei der neuropsychologischen Untersuchung und den durchge- führten Tests vorab Verständigungsprobleme oder tatsächlich kognitive Minderleistungen – oder beides – zu den auffällig schlechten Ergebnissen geführt haben. Dr. phil. F.________ diagnostizierte wegen der unvollstän- digen Testresultate denn auch einzig einen „Hochgradigen Verdacht“ auf eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70; AB 34 S. 34). Eine Ver- dachtsdiagnose impliziert jedoch nur eine mögliche Gesundheitsstörung, aber kann aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht keine rechtsgenügliche Grundlage bilden, um mögliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich nachzuweisen, mithin reicht eine solche nicht zur Anerkennung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens aus (Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Oktober 2020, 9C_445/2020, E. 4.2.2). Die Ausführungen des RAD-Neuropsychologen Dr. phil. H.________ in der Aktenbeurteilung vom 15. April 2020 (AB 37 S. 2) ver- mögen daran nichts zu ändern, basieren diese doch ebenfalls nur auf den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, IV/20/632, Seite 12 unvollständigen neuropsychologischen Testresultaten. Hinzu kommt, dass die durch die Beschwerdegegnerin als wesentliche Entscheidungsgrundla- ge herangezogene, durch die Nichtmedizinerin Dr. phil. F.________ durch- geführte neuropsychologische Abklärung gemäss Rechtsprechung lediglich eine (untergeordnete) Zusatzuntersuchung darstellt, welche von einem psychiatrischen und/oder neurologischen Experten zu validieren ist, bevor sie in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht massgeblich ist (vgl. Ent- scheide des BGer vom 27. Juni 2019, 9C_299/2019, E. 4 und vom 16. April 2020, 8C_98/2020, E. 5.2). Der neuropsychologischen Einschätzung kommt somit letztlich einzig Hilfscharakter zu, da neuropsychologische Testresultate allein nicht ausreichen, um Diagnosen zu stellen und die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Die entsprechenden Untersuchungsergebnisse sind folglich im Rahmen einer gesamthaften Beweiswürdigung nur insoweit bedeutsam, als sie überprüf- und nachvollziehbar sind und sich in die anderen (interdisziplinären) Abklärungsergebnisse schlüssig einfügen (Entscheid des BGer vom
7. August 2009, 8C_261/2009, E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 340). Mit anderen Worten bedürfen die neuropsychologischen Testresultate der neurologischen und psychiatrischen Einordnung. Dass im Rahmen der AMA-Abklärung die Psychiaterin Dr. med. G.________ mitge- wirkt hat, genügt vorliegend zur Validierung der neuropsychologischen Einschätzung nicht, wurde doch der psychische Befund einzig anlässlich des Eintrittsgesprächs vom 11. November 2019 erhoben (AB 34 S. 17). Eine eigentliche psychiatrische Untersuchung wurde indessen nicht vorgenommen. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Leistungsfähigkeitseinschät- zungen von Dr. phil. F.________ und von Dr. med. G.________ erheblich divergieren und auch offensichtliche und nicht ohne Weiteres erklärbare Diskrepanzen zur bisherigen beruflichen Laufbahn der Beschwerdeführerin bestehen. So attestierte Dr. phil. F.________ betreffend die angestammte Tätigkeit als ungelernte … eine Leistungsfähigkeit von 50% und in einer angepassten Hilfsarbeitertätigkeit eine Leistungsfähigkeit von 70% ohne jeweilige Einschränkung der zeitlichen Belastbarkeit (AB 34 S. 34). Dr. med. G.________ riet hingegen von einer Tätigkeit im Bereich der … drin- gend ab und hielt fest, eine leidensangepasste Arbeit sei der Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, IV/20/632, Seite 13 führerin zu 50% zumutbar (AB 34 S. 21). Den Akten ist demgegenüber zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach einer dreimonatigen Tätig- keit in einem … für … (AB 5 S. 10) im Jahre 2004 den … Modul 1, I.________ (AB 4 S. 3), absolvierte und nach einem weiteren Praktikum in einem … (AB 5 S. 7) im Sommer 2010 erfolgreich den Kurs … (AB 5 S. 5 f.) abgeschlossen hat. Vom 7. September 2010 bis 30. April 2011 sowie vom 9. Januar bis 31. Dezember 2013 hatte sie jeweils befristet zwei weite- re 80 %-Anstellungen im Bereich der …. In den jeweiligen Arbeitszeugnis- sen (AB 5 S. 3, 4, 7,10) finden sich keine Hinweise darauf, dass die Be- schwerdeführerin in ihren Tätigkeiten eingeschränkt gewesen wäre. Viel- mehr kann diesen entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin die ihr übertragenen Arbeiten zuverlässig, pflichtbewusst und sorgfältig erfüllte. Insbesondere wurde auch festgehalten, dass sie in stabilen … selbständig und umsichtig arbeitete und bei komplexeren Konstellationen Hilfe beim Fachpersonal holte (AB 5 S. 3). Vom 15. November 2004 bis am 30. April 2009 – und damit mehr als vier Jahre – war sie zudem als … in einer … tätig. Auch bezüglich dieser Arbeitsstelle ist dem entsprechenden Arbeits- zeugnis zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin mit der Leistung und dem Verhalten der Beschwerdeführerin jederzeit zufrieden war (AB 5 S. 9). Auf- grund dieser nicht geklärten Diskrepanzen überzeugt weder die Arbeits- fähigkeitseinschätzung von Dr. phil. F.________ noch diejenige von Dr. med. G.________ (vgl. auch Entscheid des BGer vom 16. März 2015, 8C_741/2013, E. 3.2.1, wonach Angaben von Arbeitgebern ein Abweichen von der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung rechtfertigen können). Daran ändert der von Dr. phil. F.________ pauschale und nicht näher begründete Hinweis, aufgrund der anzuzweifelnden Aussagekraft von Arbeitszeugnis- sen könne auf diese nicht abgestellt werden, nichts. Damit steht nicht nur die Diagnose einer leichten Intelligenzminderung in Frage, sondern auch, ob und ab welchem Zeitpunkt diese gegebenenfalls Einfluss auf die Ar- beits- und Leistungsfähigkeit hatte. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Diese hat zunächst – unter Mitwirkung der Versicherten – Abklärungen zum Pensum bei der J.________ AG zu tätigen, die Krankengeschichte beim Zentrum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, IV/20/632, Seite 14 K.________ (AB 1 S. 7 Ziff. 6.3) einzuholen und gegebenenfalls Berichte der Erziehungsberatung seit der Einreise im Januar 2000 ausfindig zu ma- chen (vgl. E. 3.1.3 hiervor) und sodann erneut eine neuropsychologische Untersuchung – mit Dolmetscher – zu veranlassen und anschliessend eine bidisziplinäre psychiatrische und neurologische Begutachtung (ebenfalls mit Dolmetscher) zur Validierung der neuropsychologischen Einschätzung und zur Bestimmung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit einzuholen. 4. Hinsichtlich der Einschränkungen im Aufgabenbereich und der Statusfrage stützte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 11. Mai 2020 (AB 40 S. 2). Darin hielt die Abklärungsperson fest, auf eine Abklärung vor Ort werde verzichtet, weil gemäss des AMA-Berichts keine wesentliche Einschrän- kung im Haushaltsbereich bestehe (AB 40 S. 2). Ferner ging sie von einem Status von 50% Erwerbstätigkeit und 50% Aufgabenbereich aus (AB 40 S. 3 Ziff. 3.3). Hierzu ist den Akten einerseits zu entnehmen, dass die Beschwerdeführe- rin mit ihren 2008 und 2015 geborenen Kindern in einer Dreieinhalb- Zimmerwohnung lebt und sich bisher alleine um die Kinderbetreuung und den Haushalt gekümmert hat (AB 34 S. 8 und 31). Entgegen den Angaben im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb wurde allerdings im AMA- Abklärungsbericht vom 22. Januar 2020 (AB 34 S. 21) festgehalten, die Beschwerdeführerin sei auf gewisse Unterstützungsmassnahmen sowohl für sich selber als auch im Hinblick auf ihre Kinder angewiesen, die Ein- schaltung der KESB sei zu überlegen und die Errichtung einer Beistand- schaft für administrative sowie finanzielle Belange werde empfohlen. Auch Dr. phil. F.________ wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin auf eine gewisse Unterstützung im Privatleben und als Mutter angewiesen sei (AB 34 S. 34). Eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbe- reich ist demnach – wie die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. Be- schwerdeantwort S. 4 f. Ziff. 3) – nicht von vorherein ausgeschlossen. Wie es sich damit genau verhält, kann infolge des nur ungenügend geklärten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, IV/20/632, Seite 15 psychischen/neurologischen und neuropsychologischen Gesundheitszu- stands und der fehlenden Abklärung vor Ort jedoch vorliegend nicht absch- liessend beurteilt werden. Betreffend die Statusfrage stützte sich die Abklärungsfachperson auf das während der Arbeitsintegration des Sozialdienstes und der AMA-Abklärung festgelegte Arbeitspensum in der Höhe von 50% (AB 40 S. 3 Ziff. 3.3). Die- ses vereinbarte Pensum erlaubt – entgegen der Ansicht der Abklärungs- person bzw. der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff.
10) – jedoch keine zuverlässige und abschliessende Aussage über den Erwerbsumfang der Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheits- fall, zumal insbesondere die AMA-Abklärung lediglich knapp sieben Wo- chen dauerte (AB 34 S. 6). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Be- schwerdeführerin mit Blick auf die Lohnangaben im IK (AB 11) vom 15. No- vember 2004 bis 30. April 2009 als … sehr wahrscheinlich weit mehr als 50% gearbeitet hat, wobei im Arbeitszeugnis keine Angabe zum Pensum enthalten ist. Zum ausgeübten Pensum wird die Beschwerdegegnerin bei der ehemaligen Arbeitgeberin bzw. gegebenenfalls über die Steuerbehörde (in der Steuererklärung ist das Arbeitspensum jeweils anzugeben) noch Unterlagen einzuholen haben, zumal dies auch für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Relevanz ist. Vom 16. November 2009 bis 15. Februar 2010 sowie vom 7. September 2010 bis 30. April 2011 – und damit bereits als Mutter – war sie in der … zu 80% tätig (AB 5 S. 4 und 7) und absolvier- te zwischenzeitlich im Sommer 2010 den Kurs … (AB 5 S. 6). Im Berichts- formular des Sozialdienstes D.________ vom 13. September 2019 (AB 7 S. 1 f.) wurde ebenfalls festgehalten, bei entsprechend gesicherter Kinder- betreuung könnte die Beschwerdeführerin einer 80 bis 100%igen Erwerbs- tätigkeit nachgehen; die Kinderbetreuung sei in einem Umfang von 50% sichergestellt und werde in näherer Zukunft zu 60% gewährleistet – was allerdings nicht rechtsgenüglich erstellt erscheint –. Die von der Beschwer- degegnerin vorgebrachten wirtschaftlichen Aspekte (vgl. Beschwerdeant- wort S. 3 Ziff. 9) vermögen im vorliegenden Fall nicht zu überzeugen, da das jüngere Kind bereits den Kindergarten besucht, ein Tageschulangebot besteht und eine Kindertagesstätte nur ergänzend beigezogen werden müsste (vgl. Beschwerde S. 6). Damit erweisen sich die Einschränkungen im Bereich Haushalt und die Statusfrage ebenfalls als nicht genügend ab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, IV/20/632, Seite 16 geklärt und die Sache ist auch diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Klärung der medizinischen Situation einen neuen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb mit Abklärung vor Ort einholt. 5. Nach dem Dargelegten erweisen sich sowohl der rechtserhebliche medizi- nische Sachverhalt als auch der Haushaltsbereich (Status sowie Ein- schränkung im Haushalt) als ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Ver- fügung vom 25. Juni 2020 (AB 43) ist daher in Gutheissung der Beschwer- de aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen, damit sie die notwendigen medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen veranlasse. Gestützt auf diese weiteren Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin einen neuen Abklärungsbericht Haushalt zu erstellen und auf dieser Grundlage die Statusfrage neu zu prüfen und die Einschrän- kung im Haushalt zu ermitteln haben. Zudem wird die Beschwerdegegnerin auch darüber zu befinden haben, ob das Valideneinkommen tatsächlich basierend auf Art. 26 IVV (vgl. E. 2.4.1 hiervor) zu ermitteln ist. Gestützt auf die von den Gutachtern umschriebene Arbeits- und Leistungsfähigkeit wird sie auch das Invalideneinkommen neu zu ermitteln und über den Rentenanspruch insgesamt neu zu entscheiden haben. 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 82a ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, IV/20/632, Seite 17
E. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).
E. 6.2.1 Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventu- alantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1).
E. 6.2.2 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikosten- ersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversiche- rungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertre- tung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rund- schreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenan- satz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt.
E. 6.2.3 Mit Kostennote vom 29. Oktober 2020 macht Rechtsanwalt C.________ von B.________ ein Honorar von Fr. 1'170.-- (9h x Fr. 130.--) zuzüglich Spesen von Fr. 58.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 94.60 (7.7% von Fr. 1'228.50), total Fr. 1'323.10, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1'323.10 (inkl. Auslagen und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, IV/20/632, Seite 18 MWST) festzusetzen; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin zu ersetzen.
E. 6.3 Da der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt und die Parteikosten ersetzt werden, ist ihr Rechtsschutzinteresse an der Beur- teilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbei- ständung dahingefallen. In der Folge ist das entsprechende Verfahren ge- genstandslos geworden und vom Geschäftsverzeichnis als erledigt abzu- schreiben (HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, IV/20/632, Seite 4
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 25. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwä- gungen vorgehe und anschliessend neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'323.10 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
- Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, IV/20/632, Seite 19 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 632 IV KNB/SAW/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Juli 2021 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Baumann A.________ vertreten durch B.________, Rechtsdienst, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 25. Juni 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, IV/20/632, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1985 geborene, aus … stammende A.________ (Versicherte bzw. Be- schwerdeführerin) reiste im Jahre 2000 in die Schweiz ein, schloss hier die Primarschule inkl. 10. Schuljahr ab und arbeitete anschliessend als … so- wie … in einer …. Seit dem Jahre 2011 wird sie durch den Sozialdienst D.________ unterstützt (Akten der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 34 S. 6). Während einer Arbeitsintegration durch den Sozialdienst im November 2017 (vgl. Berichtsformular vom 13. September 2019, AB 7) wurde der Verdacht auf kognitive Schwierigkeiten geäussert und eine wei- terführende Testung im Berufsberatungs- und Informationszentrum (BIZ) durchgeführt (AB 6). Im September 2019 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf den Intelligenztest CFT 20-R mit unterdurchschnittlichen Re- sultaten bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (AB 1). Im Rahmen der erwerblichen und medizinischen Erhebungen liess die IV- Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) bei der Abklärungsstelle E.________ eine arbeitsmarktlich-medizinische Abklärung (AMA, vgl. Be- richt vom 22. Januar 2020, AB 34 S. 5) durchführen, während welcher die Versicherte auch neuropsychologisch untersucht wurde (vgl. neuropsycho- logische Abklärung vom 21. November 2019, AB 34 S. 30). Nach Einho- lung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 37 S. 2) und eines Abklärungsberichts Haushalt/Erwerb (AB 40 S. 2) teilte die IVB der Versicherten am 14. Mai 2020 (AB 41) mit, dass keine Eingliede- rungsmassnahmen möglich seien und der Anspruch auf eine Rente geprüft werde. Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 (AB 43) wies die IVB – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 42) – einen Rentenanspruch bei einem in Anwendung der gemischten Methode (50% Erwerb und 50% Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad von 27% ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, IV/20/632, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, B.________, mit Eingabe vom 27. August 2020 Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung vom 25. Juni 2020 sei aufzuheben und es sei eine Haushaltsabklärung durchzuführen. Eventualiter sei eine IV-Rente zuzusprechen. Gleichzeitig ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von ihm als amtlichen Anwalt. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2020 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, IV/20/632, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. Juni 2020 (AB 43). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, IV/20/632, Seite 5 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.4 2.4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so ent- spricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktuali- sierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bun- desamtes für Statistik: Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70%, vor Voll- endung des 25. Altersjahres 80%, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90% und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100% (Art. 26 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.4.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festge- legt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invali- dität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invali- ditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). Die gemischte Me- thode bezweckt eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Inva- liditätsgrades. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätig- keit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, IV/20/632, Seite 6 sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheits- schaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin finden sich in den Akten im Wesent- lichen die folgenden Angaben: 3.1.1 Die durch das BIZ am 27. Mai 2019 (AB 6 S. 2) durchgeführte Intel- ligenztestung (CFT 20-R, Wortschatztest, Zahlenfolgetest und Raven SPM) zeigte in sämtlichen Bereichen unterdurchschnittliche Leistungen. 3.1.2 Im neuropsychologischen Abklärungsbericht vom 21. November 2019 (AB 34 S. 30) diagnostizierte Dr. phil. F.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, einen hochgradigen Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70). Bei der Versicherten zeigten sich glo- bale Hirnfunktionsstörungen, welche grösstenteils mittelschwer, teils aber auch mittelschwer bis schwer ausgeprägt seien. Diese äusserten sich vor allem in den sprachfreien, visuell-räumlichen Funktionen mit ausgeprägten Einschränkungen im räumlichen Vorstellungsvermögen und in der Visuo- konstruktion, im visuell-figuralen Lernen und Gedächtnis (hier zudem schwere Konfabulationsneigung) und in der sprachfeien Logik. In leicht bis mittelschwerem Ausmass beständen Einschränkungen im sprachlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, IV/20/632, Seite 7 Gedächtnis, in komplexeren Aufmerksamkeitsfunktionen und in sprachge- bundenen exekutiven Funktionen (Abstraktion, Arbeitsgedächtnis). Regel- rechte bzw. knappe Leistungen hätten sich lediglich im allgemeinen Reak- tionsvermögen und in der schriftlichen Addition präsentiert. Die Ursache dieser globalen und ausgeprägten Hirnfunktionsstörung sei nicht eindeutig klar. Am ehesten dürfte von einer angeborenen Einschränkung im Sinne einer Intelligenzminderung ausgegangen werden. Dafür spreche, dass die Versicherte ein Schuljahr in … habe wiederholen müssen, sie keine Ausbil- dung absolviert habe und es ihr bisher auch in einer Hilfstätigkeit nie ge- lungen sei, beruflich fusszufassen (ausser in einer fünfjährigen … als …). Leider lägen keine Schulzeugnisse vor, und auch fremdanamnestische Angaben zu bereits früher bestandenen Einschränkungen seien nicht er- hebbar. Auf die vorhandenen Arbeitszeugnisse könne aufgrund der anzu- zweifelnden Aussagekraft nicht abgestellt werden. Was den Schweregrad der Intelligenzminderung anbelange, so könne dieser wegen der mangeln- den Überprüfbarkeit sprachgebundener Intelligenzfunktionen testdiagnos- tisch nicht genau im Sinne einer Gesamtintelligenz ermittelt werden. Im wahrnehmungsgebundenen Intelligenzindex ergäben sich Resultate vom Ausmass einer mittelschweren Intelligenzminderung (IQ 54), im verarbei- tungsgebundenen Intelligenzindex zeigten sich Ergebnisse an der Grenze zwischen Lernbehinderung und leichter Intelligenzminderung (IQ 70). Zu- sammen mit den weiteren Resultaten und den Hinweisen aus dem Alltag, in welchem es der Versicherten gelinge, mit Unterstützung des Sozialdiens- tes ein relativ selbständiges Leben zu führen und sich um ihre Kinder zu kümmern, dürfte vom Gesamteindruck von einer leichten Intelligenzminde- rung (ICD-10 F70) ausgegangen werden. Bezogen auf den (Berufs-)Alltag sei davon auszugehen, dass die Versicherte gesamthaft intellektuell auf die Durchführung von reinen, einfachen Routinetätigkeiten (Hilfstätigkeiten und Supervision) angewiesen sei. Diese Tätigkeiten sollten nur geringe bis kei- ne Anforderungen an das räumliche Vorstellungsvermögen und an das räumliche Umsetzen stellen. Bei einer Einarbeitung in eine neue aus- führende Tätigkeit sei sie zudem auf einen erhöhten Zeitaufwand angewie- sen. Da sie ihre Einschränkungen aufgrund ihres verminderten Störungs- bewusstseins nicht realisieren könne, sei sie nicht in der Lage, entspre- chende Unterstützung einzuholen oder die Schwierigkeiten zu kompensie- ren. Sie überschätze sich selbst und dürfte wegen ihrer freundlichen Art
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, IV/20/632, Seite 8 und ihrer recht guten Sprache auch von anderen überschätzt werden (S. 33). Der Versicherten sei keine nicht angepasste Tätigkeit auf dem frei- en Arbeitsmarkt zumutbar. Sie sei zumindest auf einen schützenden, wohlwollenden Arbeitgeber, ein kleines Team und eine gewisse Supervisi- on angewiesen. Eine Tätigkeit mit Umgang mit … oder … sei nur unter sehr engmaschiger Supervision möglich. In einer Tätigkeit als ungelernte … sei die Versicherte in ihrer Leistungsfähigkeit um 50% eingeschränkt. In einer Tätigkeit als ungelernte … hänge das Ausmass der Leistungsfähigkeit von der konkreten Art der Tätigkeit ab. Wenn einfache motorische Tätigkei- ten ohne räumliche Anforderungen und ohne hohen Zeitdruck gestellt wür- den, dürfte die Leistungsfähigkeit 70% betragen. Hinweise für eine Ein- schränkung der zeitlichen Belastbarkeit ergäben sich nicht. Auch im Privat- leben und als Mutter sei die Versicherte auf gewisse Unterstützungsmass- nahmen angewiesen (S. 34). 3.1.3 Im Rahmen der Abklärungen in der Abklärungsstelle E.________ (vgl. Bericht vom 22. Januar 2020, AB 34 S. 5), dauernd vom 11. Novem- ber bis 20. Dezember 2019 und vom 6. bis 10. Januar 2020 (Pensum 50%), wurde festgehalten, die Versicherte habe bei den Arbeiten mehrheit- lich mehrmalige Instruktionen mit Vorzeigen und repetitiven Hilfestellungen benötigt, um die Aufträge ausführen zu können. Sie habe einen erhöhten Zeitaufwand gebraucht, um die Arbeiten aufzufassen und umsetzen zu können. Das Arbeitstempo sei langsam gewesen und die Qualität schwan- kend. Es sei ihr schwergefallen, kritische/negative Rückmeldungen anzu- nehmen. In der Reinigung habe sich die Versicherte interessiert und mit gutem Einsatzwillen gezeigt. Die Arbeiten habe sie qualitativ gut erledigt, habe aber auch da bei einfachen Arbeiten mit mehreren Arbeitsschritten wiederholt Unterstützung benötigt (S. 8 f.). Die AMA-Ärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie, diagnostizierte (im Rahmen des Abklärungsberichts vom 22. Januar 2020; AB 34 S. 20 f.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Intelligenzminderung (ICD-10 F70) und gab an, es lägen kaum Berichte zur Versicherten vor, ausser Informationen über ihre deutlich verlangsamte Arbeitsweise und ihre eingeschränkte Merkfähigkeit. Sie überschätze sich selber, dissimuliere bzw. bagatellisiere ihre Beeinträchtigungen und verste-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, IV/20/632, Seite 9 he auch die entsprechenden Rückmeldungen zu den wiederholt beobacht- baren Beeinträchtigungen und Auffälligkeiten nicht. Aufgrund ihrer freundli- chen Art und ihrer recht guten Sprache werde sie von anderen häufig über- schätzt und werde vermutlich auch leicht ausgenutzt. In Anbetracht ihres beeinträchtigten Realitätsbezugs sei sie aus psychiatrischer Sicht auf ge- wisse Unterstützungsmassnahmen sowohl für sich selber als auch im Hin- blick auf ihre Kinder angewiesen, von daher sei die Einschaltung der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu überlegen. Zudem werde die Einrichtung einer Beistandschaft für administrative sowie finanzielle Belange empfohlen. Der Versicherten sei ein Pensum von max. 50% zu- mutbar. Dabei solle sie einfache Routinetätigkeiten oder Hilfstätigkeiten unter Supervision ausführen. Diese sollten nur geringe bis keine Anforde- rungen an das räumliche Vorstellungsvermögen und an das räumliche Um- setzen haben, kein Multitasking erfordern und nur wenig Zeit- oder Leis- tungsdruck enthalten. Die Tätigkeiten müssten ihr vorgemacht werden. Neue Informationen seien ihr einzeln und in einfachen Worten, auch mehr- fach wiederholt, zu geben. Komplexe Arbeiten seien ungeeignet. Eine Tätigkeit mit Umgang mit kranken, alten oder behinderten Menschen oder Kindern sei nur unter sehr engmaschiger Supervision möglich, aus psychia- trischer Sicht werde dringend von einer solchen Tätigkeit abgeraten. 3.1.4 Dr. phil. H.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom RAD hielt in der Stellungnahme vom 15. April 2020 (AB 37 S. 2) fest, die Diagnose einer leichten Intelligenzminderung im Sinne von ICD-10 F70 könne als korrekt gelten. Dr. phil. F.________ habe aus "formellen" Grün- den einen „Hochgradigen Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70)“ diagnostiziert, doch in Anbetracht der faktisch erhobenen Testergebnisse stehe ausser Zweifel, dass die kognitiven Einschränkungen das Ausmass einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F70) erreichten. Nicht nur die Ergebnisse der beiden nonverbalen Indexwerte des von Dr. phil. F.________ durchgeführten Intelligenztestes (WAIS-IV) mit WLD-IQ 54 und VG-IQ 70 liessen den Schluss auf einen IQ von unter 70 zu (Kriteri- um für die Diagnose ICD-10 F70), auch die beiden nonverbalen Intelligenz- tests CFT 20-R und Raven SPM, welche durch das BIZ durchgeführt wor- den seien, hätten weit unterdurchschnittliche Resultate ergeben. Obwohl keine konkreten IQ-Werte angegeben worden seien, sei aus der Einstufung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, IV/20/632, Seite 10 der Testresultate zu schliessen, dass die Werte mindestens zwei Stan- dardabweichungen unter dem Mittelwert gelegen hätten, was bei einer IQ- Skala bedeute, dass sie unter dem IQ 70 seien. Von weiteren (neuropsy- chologischen) Abklärungen sei kein Erkenntnisgewinn gegenüber der Un- tersuchung von Dr. phil. F.________ zu erwarten, da der Bereich der sprachlichen Fähigkeiten auch weiterhin nicht valide erfasst werden könne. Auch sei zu bedenken, dass vorgängig am BIZ mit dem CFT 20-R und dem Raven SPM zwei bekannte und etablierte sprachunabhängige Intelligenz- tests durchgeführt worden seien und in beiden ein IQ von unter 70 resultiert habe. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 In "medizinischer" Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf die neuropsychologische Abklärung von Dr. phil. F.________ vom 21. November 2019 (AB 34 S. 30) und die Stellungnahme des RAD-Neuropsychologen Dr. phil. H.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, IV/20/632, Seite 11 vom 15. April 2020 (AB 37 S. 2), welche beide keine Ärzte sind. Dr. phil. F.________ diagnostizierte einen hochgradigen Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70) und legte dar, in der bisherigen Tätigkeit als ungelernte … sei die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit zu 50% eingeschränkt; in einer Tätigkeit als ungelernte … betrage die Leis- tungsfähigkeit 70% (AB 34 S. 34). Dieser Einschätzung kann aus nachfol- genden Gründen nicht ohne weiteres gefolgt werden: Zunächst ist festzuhalten, dass der neuropsychologischen Abklärung vom
21. November 2019 (AB 34 S. 30) keine vollumfänglich nachvollziehbare Herleitung der diagnostizierten Intelligenzminderung (ICD-10 F70) nach Massgabe der Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. dazu E. 2.2 hier- vor) zu entnehmen ist. So hielt Dr. phil. F.________ fest, wegen nicht aus- reichender Deutschkenntnisse bzw. fehlen eines Dolmetschers seien ver- schiedene sprachgebundene Funktionen (sprachliches Abstraktionsvermö- gen, sprachliche Ideenproduktion, Wortschatz, Schriftsprache, Kopfrech- nen) nicht bewertbar gewesen und der Schweregrad der Intelligenzminde- rung habe testdiagnostisch nicht genau im Sinne einer Gesamtintelligenz ermittelt werden können (AB 34 S. 31 f. und 33). Damit beruht die gestellte Diagnose nicht auf einer lege artis erhobenen objektiven Befundlage. Mit Blick auf die Ausführungen von Dr. phil. F.________ stellt sich zudem die Frage, ob bei der neuropsychologischen Untersuchung und den durchge- führten Tests vorab Verständigungsprobleme oder tatsächlich kognitive Minderleistungen – oder beides – zu den auffällig schlechten Ergebnissen geführt haben. Dr. phil. F.________ diagnostizierte wegen der unvollstän- digen Testresultate denn auch einzig einen „Hochgradigen Verdacht“ auf eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70; AB 34 S. 34). Eine Ver- dachtsdiagnose impliziert jedoch nur eine mögliche Gesundheitsstörung, aber kann aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht keine rechtsgenügliche Grundlage bilden, um mögliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich nachzuweisen, mithin reicht eine solche nicht zur Anerkennung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens aus (Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Oktober 2020, 9C_445/2020, E. 4.2.2). Die Ausführungen des RAD-Neuropsychologen Dr. phil. H.________ in der Aktenbeurteilung vom 15. April 2020 (AB 37 S. 2) ver- mögen daran nichts zu ändern, basieren diese doch ebenfalls nur auf den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, IV/20/632, Seite 12 unvollständigen neuropsychologischen Testresultaten. Hinzu kommt, dass die durch die Beschwerdegegnerin als wesentliche Entscheidungsgrundla- ge herangezogene, durch die Nichtmedizinerin Dr. phil. F.________ durch- geführte neuropsychologische Abklärung gemäss Rechtsprechung lediglich eine (untergeordnete) Zusatzuntersuchung darstellt, welche von einem psychiatrischen und/oder neurologischen Experten zu validieren ist, bevor sie in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht massgeblich ist (vgl. Ent- scheide des BGer vom 27. Juni 2019, 9C_299/2019, E. 4 und vom 16. April 2020, 8C_98/2020, E. 5.2). Der neuropsychologischen Einschätzung kommt somit letztlich einzig Hilfscharakter zu, da neuropsychologische Testresultate allein nicht ausreichen, um Diagnosen zu stellen und die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Die entsprechenden Untersuchungsergebnisse sind folglich im Rahmen einer gesamthaften Beweiswürdigung nur insoweit bedeutsam, als sie überprüf- und nachvollziehbar sind und sich in die anderen (interdisziplinären) Abklärungsergebnisse schlüssig einfügen (Entscheid des BGer vom
7. August 2009, 8C_261/2009, E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 340). Mit anderen Worten bedürfen die neuropsychologischen Testresultate der neurologischen und psychiatrischen Einordnung. Dass im Rahmen der AMA-Abklärung die Psychiaterin Dr. med. G.________ mitge- wirkt hat, genügt vorliegend zur Validierung der neuropsychologischen Einschätzung nicht, wurde doch der psychische Befund einzig anlässlich des Eintrittsgesprächs vom 11. November 2019 erhoben (AB 34 S. 17). Eine eigentliche psychiatrische Untersuchung wurde indessen nicht vorgenommen. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Leistungsfähigkeitseinschät- zungen von Dr. phil. F.________ und von Dr. med. G.________ erheblich divergieren und auch offensichtliche und nicht ohne Weiteres erklärbare Diskrepanzen zur bisherigen beruflichen Laufbahn der Beschwerdeführerin bestehen. So attestierte Dr. phil. F.________ betreffend die angestammte Tätigkeit als ungelernte … eine Leistungsfähigkeit von 50% und in einer angepassten Hilfsarbeitertätigkeit eine Leistungsfähigkeit von 70% ohne jeweilige Einschränkung der zeitlichen Belastbarkeit (AB 34 S. 34). Dr. med. G.________ riet hingegen von einer Tätigkeit im Bereich der … drin- gend ab und hielt fest, eine leidensangepasste Arbeit sei der Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, IV/20/632, Seite 13 führerin zu 50% zumutbar (AB 34 S. 21). Den Akten ist demgegenüber zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach einer dreimonatigen Tätig- keit in einem … für … (AB 5 S. 10) im Jahre 2004 den … Modul 1, I.________ (AB 4 S. 3), absolvierte und nach einem weiteren Praktikum in einem … (AB 5 S. 7) im Sommer 2010 erfolgreich den Kurs … (AB 5 S. 5 f.) abgeschlossen hat. Vom 7. September 2010 bis 30. April 2011 sowie vom 9. Januar bis 31. Dezember 2013 hatte sie jeweils befristet zwei weite- re 80 %-Anstellungen im Bereich der …. In den jeweiligen Arbeitszeugnis- sen (AB 5 S. 3, 4, 7,10) finden sich keine Hinweise darauf, dass die Be- schwerdeführerin in ihren Tätigkeiten eingeschränkt gewesen wäre. Viel- mehr kann diesen entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin die ihr übertragenen Arbeiten zuverlässig, pflichtbewusst und sorgfältig erfüllte. Insbesondere wurde auch festgehalten, dass sie in stabilen … selbständig und umsichtig arbeitete und bei komplexeren Konstellationen Hilfe beim Fachpersonal holte (AB 5 S. 3). Vom 15. November 2004 bis am 30. April 2009 – und damit mehr als vier Jahre – war sie zudem als … in einer … tätig. Auch bezüglich dieser Arbeitsstelle ist dem entsprechenden Arbeits- zeugnis zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin mit der Leistung und dem Verhalten der Beschwerdeführerin jederzeit zufrieden war (AB 5 S. 9). Auf- grund dieser nicht geklärten Diskrepanzen überzeugt weder die Arbeits- fähigkeitseinschätzung von Dr. phil. F.________ noch diejenige von Dr. med. G.________ (vgl. auch Entscheid des BGer vom 16. März 2015, 8C_741/2013, E. 3.2.1, wonach Angaben von Arbeitgebern ein Abweichen von der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung rechtfertigen können). Daran ändert der von Dr. phil. F.________ pauschale und nicht näher begründete Hinweis, aufgrund der anzuzweifelnden Aussagekraft von Arbeitszeugnis- sen könne auf diese nicht abgestellt werden, nichts. Damit steht nicht nur die Diagnose einer leichten Intelligenzminderung in Frage, sondern auch, ob und ab welchem Zeitpunkt diese gegebenenfalls Einfluss auf die Ar- beits- und Leistungsfähigkeit hatte. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Diese hat zunächst – unter Mitwirkung der Versicherten – Abklärungen zum Pensum bei der J.________ AG zu tätigen, die Krankengeschichte beim Zentrum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, IV/20/632, Seite 14 K.________ (AB 1 S. 7 Ziff. 6.3) einzuholen und gegebenenfalls Berichte der Erziehungsberatung seit der Einreise im Januar 2000 ausfindig zu ma- chen (vgl. E. 3.1.3 hiervor) und sodann erneut eine neuropsychologische Untersuchung – mit Dolmetscher – zu veranlassen und anschliessend eine bidisziplinäre psychiatrische und neurologische Begutachtung (ebenfalls mit Dolmetscher) zur Validierung der neuropsychologischen Einschätzung und zur Bestimmung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit einzuholen. 4. Hinsichtlich der Einschränkungen im Aufgabenbereich und der Statusfrage stützte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 11. Mai 2020 (AB 40 S. 2). Darin hielt die Abklärungsperson fest, auf eine Abklärung vor Ort werde verzichtet, weil gemäss des AMA-Berichts keine wesentliche Einschrän- kung im Haushaltsbereich bestehe (AB 40 S. 2). Ferner ging sie von einem Status von 50% Erwerbstätigkeit und 50% Aufgabenbereich aus (AB 40 S. 3 Ziff. 3.3). Hierzu ist den Akten einerseits zu entnehmen, dass die Beschwerdeführe- rin mit ihren 2008 und 2015 geborenen Kindern in einer Dreieinhalb- Zimmerwohnung lebt und sich bisher alleine um die Kinderbetreuung und den Haushalt gekümmert hat (AB 34 S. 8 und 31). Entgegen den Angaben im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb wurde allerdings im AMA- Abklärungsbericht vom 22. Januar 2020 (AB 34 S. 21) festgehalten, die Beschwerdeführerin sei auf gewisse Unterstützungsmassnahmen sowohl für sich selber als auch im Hinblick auf ihre Kinder angewiesen, die Ein- schaltung der KESB sei zu überlegen und die Errichtung einer Beistand- schaft für administrative sowie finanzielle Belange werde empfohlen. Auch Dr. phil. F.________ wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin auf eine gewisse Unterstützung im Privatleben und als Mutter angewiesen sei (AB 34 S. 34). Eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbe- reich ist demnach – wie die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. Be- schwerdeantwort S. 4 f. Ziff. 3) – nicht von vorherein ausgeschlossen. Wie es sich damit genau verhält, kann infolge des nur ungenügend geklärten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, IV/20/632, Seite 15 psychischen/neurologischen und neuropsychologischen Gesundheitszu- stands und der fehlenden Abklärung vor Ort jedoch vorliegend nicht absch- liessend beurteilt werden. Betreffend die Statusfrage stützte sich die Abklärungsfachperson auf das während der Arbeitsintegration des Sozialdienstes und der AMA-Abklärung festgelegte Arbeitspensum in der Höhe von 50% (AB 40 S. 3 Ziff. 3.3). Die- ses vereinbarte Pensum erlaubt – entgegen der Ansicht der Abklärungs- person bzw. der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff.
10) – jedoch keine zuverlässige und abschliessende Aussage über den Erwerbsumfang der Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheits- fall, zumal insbesondere die AMA-Abklärung lediglich knapp sieben Wo- chen dauerte (AB 34 S. 6). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Be- schwerdeführerin mit Blick auf die Lohnangaben im IK (AB 11) vom 15. No- vember 2004 bis 30. April 2009 als … sehr wahrscheinlich weit mehr als 50% gearbeitet hat, wobei im Arbeitszeugnis keine Angabe zum Pensum enthalten ist. Zum ausgeübten Pensum wird die Beschwerdegegnerin bei der ehemaligen Arbeitgeberin bzw. gegebenenfalls über die Steuerbehörde (in der Steuererklärung ist das Arbeitspensum jeweils anzugeben) noch Unterlagen einzuholen haben, zumal dies auch für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Relevanz ist. Vom 16. November 2009 bis 15. Februar 2010 sowie vom 7. September 2010 bis 30. April 2011 – und damit bereits als Mutter – war sie in der … zu 80% tätig (AB 5 S. 4 und 7) und absolvier- te zwischenzeitlich im Sommer 2010 den Kurs … (AB 5 S. 6). Im Berichts- formular des Sozialdienstes D.________ vom 13. September 2019 (AB 7 S. 1 f.) wurde ebenfalls festgehalten, bei entsprechend gesicherter Kinder- betreuung könnte die Beschwerdeführerin einer 80 bis 100%igen Erwerbs- tätigkeit nachgehen; die Kinderbetreuung sei in einem Umfang von 50% sichergestellt und werde in näherer Zukunft zu 60% gewährleistet – was allerdings nicht rechtsgenüglich erstellt erscheint –. Die von der Beschwer- degegnerin vorgebrachten wirtschaftlichen Aspekte (vgl. Beschwerdeant- wort S. 3 Ziff. 9) vermögen im vorliegenden Fall nicht zu überzeugen, da das jüngere Kind bereits den Kindergarten besucht, ein Tageschulangebot besteht und eine Kindertagesstätte nur ergänzend beigezogen werden müsste (vgl. Beschwerde S. 6). Damit erweisen sich die Einschränkungen im Bereich Haushalt und die Statusfrage ebenfalls als nicht genügend ab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, IV/20/632, Seite 16 geklärt und die Sache ist auch diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Klärung der medizinischen Situation einen neuen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb mit Abklärung vor Ort einholt. 5. Nach dem Dargelegten erweisen sich sowohl der rechtserhebliche medizi- nische Sachverhalt als auch der Haushaltsbereich (Status sowie Ein- schränkung im Haushalt) als ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Ver- fügung vom 25. Juni 2020 (AB 43) ist daher in Gutheissung der Beschwer- de aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen, damit sie die notwendigen medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen veranlasse. Gestützt auf diese weiteren Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin einen neuen Abklärungsbericht Haushalt zu erstellen und auf dieser Grundlage die Statusfrage neu zu prüfen und die Einschrän- kung im Haushalt zu ermitteln haben. Zudem wird die Beschwerdegegnerin auch darüber zu befinden haben, ob das Valideneinkommen tatsächlich basierend auf Art. 26 IVV (vgl. E. 2.4.1 hiervor) zu ermitteln ist. Gestützt auf die von den Gutachtern umschriebene Arbeits- und Leistungsfähigkeit wird sie auch das Invalideneinkommen neu zu ermitteln und über den Rentenanspruch insgesamt neu zu entscheiden haben. 6. 6.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 82a ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, IV/20/632, Seite 17 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). 6.2.1 Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventu- alantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). 6.2.2 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikosten- ersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversiche- rungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertre- tung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rund- schreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenan- satz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. 6.2.3 Mit Kostennote vom 29. Oktober 2020 macht Rechtsanwalt C.________ von B.________ ein Honorar von Fr. 1'170.-- (9h x Fr. 130.--) zuzüglich Spesen von Fr. 58.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 94.60 (7.7% von Fr. 1'228.50), total Fr. 1'323.10, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1'323.10 (inkl. Auslagen und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, IV/20/632, Seite 18 MWST) festzusetzen; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin zu ersetzen. 6.3 Da der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt und die Parteikosten ersetzt werden, ist ihr Rechtsschutzinteresse an der Beur- teilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbei- ständung dahingefallen. In der Folge ist das entsprechende Verfahren ge- genstandslos geworden und vom Geschäftsverzeichnis als erledigt abzu- schreiben (HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 25. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwä- gungen vorgehe und anschliessend neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'323.10 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, IV/20/632, Seite 19 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.