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200 2020 582

Bern VerwG · 2021-01-13 · Deutsch BE

Verfügung vom 17. Juni 2020

Sachverhalt

A. Der 1974 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Dezember 2010 unter Hinweis auf eine psychische Erkran- kung bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 2). In der Folge holte die IVB diverse erwerbliche und medizinische Unterlagen ein – insbesonde- re veranlasste sie eine Begutachtung durch Dr. med. C.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 15. November 2011; AB 23). Im Nachgang zum Gutachten forderte die IVB den Versicher- ten mit Schreiben vom 2. Februar 2012 (AB 30) und 19. Februar 2013 (AB 47) auf, sich einer stationären Therapie zu unterziehen (AB 30). Nach- dem sich der behandelnde Psychiater (AB 31) und der Chefarzt der psych- iatrischen Dienste D.________ (AB 52) gegen eine stationäre Behandlung ausgesprochen hatten, führte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) eine interne psychiatrische Abklärung durch (Untersuchungsbericht von med. pract. E.________, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psy- chotherapie, vom 8. August 2013 [AB 66] mit Ergänzung vom 30. Oktober 2013 [AB 71]). Nach Einholung aktueller Verlaufsberichte (AB 83 f., 89) und Rücksprache mit dem RAD (AB 95) ordnete die IVB mit Verfügung vom 24. August 2016 die Durchführung einer erneuten psychiatrischen Begutach- tung an (AB 109). Eine dagegen erhobene Beschwerde (AB 110, S. 3 ff.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 5. Dezember 2016 ab, soweit es darauf eintrat (AB 113; IV/2016/869). Daraufhin liess die IVB den Versicherten durch Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertise vom 25. April 2017; AB 127.1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 128) und Einho- lung einer Stellungnahme des RAD vom 6. September 2017 (AB 138, S. 4 f.) verfügte die IVB am 14. November 2017 die Zusprache einer Viertels- rente ab 1. Juni 2011 (AB 140). Die dagegen erhobene Beschwerde (AB 141, S. 3 ff.) wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21. August 2018 ab (AB 180; IV/2017/1063). Dieses Urteil wurde mit Entscheid des Bundes- gerichts vom 23. November 2018 (9C_681/2018) bestätigt (AB 189).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, IV/20/582, Seite 3 B. Im Rahmen einer Aufforderung zur Schadenminderung in Form einer stati- onären und allenfalls anschliessenden teilstationären Behandlung (AB 149) begab sich der Versicherte vom 23. April bis 15. Mai 2018 in stationäre und vom 16. bis 22. Mai 2018 in teilstationäre Behandlung in die psychiatri- schen Dienste D.________ (AB 166). In der Folge ordnete die IVB nach Rücksprache mit dem RAD (AB 168, S. 3 f.) mit Verfügung vom 20. März 2019 die Durchführung einer Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. F.________ an (AB 205). Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde (AB 209, S. 2 ff.), woraufhin die IVB die angefochtene Verfügung am

19. Juni 2019 wiedererwägungsweise aufhob (AB 216) und das Verwal- tungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 24. Juni 2019 vom Geschäftsverzeichnis abschrieb (AB 217). Weiter holte die IVB ein Gutach- ten von Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, vom 17. Oktober 2019 (AB 229.1) und einen Bericht des RAD vom

29. April 2020 (AB 235, S. 5 ff.) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidver- fahren (AB 236) verfügte die IVB am 17. Juni 2020 die Abweisung einer Erhöhung der Invalidenrente und bestätigten den bisherigen Anspruch auf eine Viertelsrente (AB 240). C. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, mit Eingabe vom 10. August 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IVB vom 17. Juni 2020 sei zu revidieren, und es sei dem Versicherten rückwirkend ab 1. Juni 2011 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. 2. Dem Beschwerdeführer sei das Recht auf unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt.

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2020 beantragte die IVB die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, IV/20/582, Seite 4 Mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 hielt der Instruktionsrichter fest, er ge- he aufgrund des gestellten Rechtsbegehrens davon aus, dass mit dem Antrag „die Verfügung vom 17. Juni 2020 sei zu revidieren“ eine IV- Revision nach Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gemeint sei. Die Verfügung vom 14. November 2017 sei dagegen gerichtlich über- prüft und als richtig bestätigt worden. Das Bundesgericht habe die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass mit der Beschwerde beim Verwaltungs- gericht vom 10. August 2020 kein Gesuch um prozessuale Revision der Verfügung vom 14. November 2017 gestellt worden sei. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 führte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers aus, er habe mit der Eingabe vom 10. August 2020 eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Juni 2020 eingereicht. Er bean- trage darin keine Revision des Bundesgerichtsentscheids vom 23. Novem- ber 2018.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Be- schwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorin- stanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, IV/20/582, Seite 5 SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 17. Juni 2020 (AB 240). Streitig ist der Rentenanspruch und dabei namentlich, ob die Beschwerde- gegnerin das Erhöhungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. In diesem Zu- sammenhang ist einzig zu prüfen, ob eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, das heisst, ob ein Revisions- grund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt. Es bleibt festzuhalten, dass eine Anpassung mittels substituierter Begründung vorliegend jedenfalls nicht erfolgen kann, da die Verfügung vom 14. November 2017 durch das Ver- waltungsgericht (Urteil vom 21. August 2018; IV/2017/1063 [AB 180]) ge- schützt wurde, was anschliessend durch das Bundesgericht (Entscheid vom 23. November 2018, 9C_681/2018; AB 189) bestätigt wurde.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, IV/20/582, Seite 6

E. 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221).

E. 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente.

E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).

E. 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

E. 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, IV/20/582, Seite 7 (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1).

E. 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1).

E. 2.5.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5).

E. 2.5.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1).

E. 3 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, IV/20/582, Seite 8

E. 3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 14. November 2017, mit welcher ab 1. Juni 2011 eine Viertelsrente zugesprochen wurde (AB 140) – bestätigt mit Urteil des Verwaltungsge- richts vom 21. August 2018 (IV/2017/1063, AB 180) sowie Entscheid des Bundesgerichts vom 23. November 2018 (9C_681/2018, AB 189) – und der angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2020 (AB 240) eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein- flussen (vgl. E. 2.5.4 hiervor). Erst wenn das Vorliegen eines Revisions- grundes erstellt wäre, könnte der Rentenanspruch allseitig und frei geprüft werden (vgl. E. 2.5.3 hiervor).

E. 3.2 Die rentenzusprechende Verfügung vom 14. November 2017 (AB 140) basiert im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.________ vom 25. April 2017 (AB 127.1). Darin diagnostizierte der psychiatrische Experte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine Diagnosen (AB 127.1, S. 15). In der bisherigen Tätigkeit könne eine Ar- beitsfähigkeit von 50% attestiert werden. Es fänden sich keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit jemals höhergradig eingeschränkt gewesen sei. Auch in jeder anderen beruflichen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähig- keit von 50% (AB 127.1, S. 20).

E. 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustands seit der Ver- fügung vom 14. November 2017 (AB 140) lässt sich den Akten – soweit entscheidwesentlich – das Folgende entnehmen:

E. 3.3.1 Vom 23. April bis 15. Mai 2018 war der Beschwerdeführer in statio- närer und vom 16. bis 22. Mai 2018 in teilstationärer Behandlung in den psychiatrischen Diensten D.________. Im Austrittsbericht vom 13. Juni 2018 wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra- dige Episode (ICD-10: F33.1), diagnostiziert. Als Nebendiagnosen wurden ein Diabetes mellitus, Typ 2: ohne Komplikationen, nicht als entgleist be- zeichnet (ICD-10: E11.90) und eine Angststörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F41.9), genannt (AB 166, S. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, IV/20/582, Seite 9

E. 3.3.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 17. Oktober 2019 diagnostizierte Dr. med. G.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depres- sive Störung, mittel- bis schwergradig, zu keinem Zeitpunkt remittiert, Erst- manifestation 2009 (ICD-10: F32), sowie eine andauernde Persönlich- keitsänderung (ICD-10: F62) im Sinne einer komplexen traumatischen Be- lastungsstörung (ICD-11: 6B41). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine Diagnosen (AB 229.1, S. 27). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine effektive Arbeitsfähigkeit von 0% (AB 229.1, S. 36). Auch eine angepasste Tätigkeit sei kurz- und mittelfristig nicht zumutbar (AB 229.1, S. 37). Seit der Begutachtung durch Dr. med. F.________ (Expertise vom

25. April 2017) habe weniger eine Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden; vielmehr sei der seinerzeitige Gesundheitszustand nur un- vollständig erfasst worden (AB 229.1, S. 38). Von den beschriebenen Störungsbildern und von einer weitgehend vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit könne seit Eintritt des traumatischen Erlebens bzw. seit Dezember 2009 ausgegangen wer- den (AB 229.1, S. 39).

E. 3.3.3 Der RAD-Arzt Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 29. April 2020 unter anderem aus, ab November 2017 sei aus objektiv medizinischer Sicht keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes mit einer wesentlich und länger- dauernden Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Bei der Ex- pertise von Dr. med. G.________ handle es sich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig (AB 235, S. 6).

E. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, IV/20/582, Seite 10 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.5 Gestützt auf die vorliegenden Akten ergeben sich in medizinischer (psychiatrischer) Hinsicht keine wesentlichen Veränderungen seit Novem- ber 2017. Zwar diagnostizierte Dr. med. G.________ im Gutachten vom

17. Oktober 2019 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittel- bis schwergradige depressive Störung (ICD-10: F32) sowie (neu diagnostiziert) eine andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62) im Sinne einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-11: 6B41; AB 229.1, S. 27) und attestierte gestützt darauf eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit seit Dezember 2009 (AB 229.1, S. 36 f.). Für eine Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes reicht allerdings eine attestierte höhere Ar- beitsunfähigkeit oder eine abweichende Diagnose allein jedoch nicht aus; notwendig ist vielmehr eine seit November 2017 veränderte Befundlage (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 27. Juni 2019, 9C_27/2019, E. 4.2). Eine solche ist hier nicht ersichtlich. Dr. med. G.________ geht in Übereinstimmung mit Dr. med. F.________ (sowie auch den Ärzten der psychiatrischen Dienste D.________; AB 166, S. 1) von einer (gegenwär- tig) mittelgradigen depressiven Symptomatik aus. Der Umstand, dass er sich nicht der Formulierung einer rezidivierenden depressiven Störung an- schliesst, da nicht ersichtlich sei, dass sich einzelne depressive Episoden abgrenzen liessen und keine zwischenzeitliche Remission erkennbar sei (AB 229.1, S. 23 f.), ändert dabei nichts. So beschreibt Dr. med. G.________ die störungsspezifische Beeinträchtigung als nicht gleichför- mig verlaufendes Defizit im affektiven Bereich bzw. als anhaltende chronifi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, IV/20/582, Seite 11 zierte depressive Episode, wobei er sich weitgehend auf die gleichen Be- funde wie Dr. med. F.________ (AB 127.1, S. 8 ff.) stützt (AB 229.1, S. 19 ff. und 23 f.; vgl. auch Bericht des RAD vom 29. April 2020, AB 235, S. 5). Insgesamt stellt das Gutachten von Dr. med. G.________ vom 17. Oktober 2019 eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränder- ten Sachverhaltes dar (vgl. dazu Bericht des RAD vom 29. April 2020; AB 235, S. 6). Der psychiatrische Experte ergänzte denn auch selber, es habe weniger eine Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden, als vielmehr seinerzeit – im Jahr 2017 – der Gesundheitszustand unvoll- ständig erfasst worden sei (AB 229.1, S. 38). Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel gilt eine solche unterschiedliche Beurteilung eines im We- sentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts nach höchstrichterlicher Recht- sprechung als unerheblich (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1).

E. 3.6 Zusammenfassend ist keine wesentliche Änderung des medizini- schen Sachverhalts seit dem Referenzzeitpunkt im November 2017 erstellt. Auch ein erwerblicher Revisionsgrund ist weder ersichtlich noch wird ein solcher geltend gemacht. Somit hat der Beschwerdeführer weiterhin An- spruch auf eine Viertelsrente. Die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2020 (AB 240) ist nicht zu bean- standen und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet abzuweisen.

E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Anwalt.

E. 4.1.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, IV/20/582, Seite 12 gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par- tei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537).

E. 4.1.2 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aktenmässig erstellt (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3). Obwohl im psychiatrischen Gutachten vom 17. Oktober 2019 vom Experten festgehalten wird, dass weniger eine Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden habe, als vielmehr der Gesundheitszustand im April 2017 nur unvollständig erfasst worden sei (AB 229.1, S. 38), ist die vorliegende Beschwerde nicht geradezu als aus- sichtslos zu betrachten. Damit sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt. Das entspre- chende Gesuch ist gutzuheissen und Rechtsanwalt Dr. B.________ dem Beschwerdeführer als amtlicher Anwalt beizuordnen.

E. 4.2 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Unter Berücksichtigung des gutgeheissenen Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. E. 4.1 hiervor) wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, IV/20/582, Seite 13 Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG).

E. 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).

E. 4.4 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Die Kostennote vom 11. Januar 2021, in welcher Rechtsanwalt Dr. B.________ einen Aufwand von 8 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 43.10 und Fr. 157.30 MWSt. (7.7% von Fr. 2'043.10) geltend macht, ist nicht zu beanstanden. Somit ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 2'200.40 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzulegen. Entsprechend ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'769.60 (Fr. 1'600.-- [8 Stunden à Fr. 200.--] zu- züglich Auslagen von Fr. 43.10 und MWSt. von Fr. 126.50 [7.7% von Fr. 1'643.10]) festzusetzen und Rechtsanwalt Dr. B.________ aus der Ge- richtskasse zu vergüten. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Kosten nach den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO – d.h. sobald er in- nert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – nachzubezahlen (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, IV/20/582, Seite 14 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.

E. 5 Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'200.40 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt Dr. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1’769.60 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

E. 6 Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, IV/20/582, Seite 15 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Die Verfügung der IVB vom 17. Juni 2020 sei zu revidieren, und es sei dem Versicherten rückwirkend ab 1. Juni 2011 eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
  2. Dem Beschwerdeführer sei das Recht auf unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2020 beantragte die IVB die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, IV/20/582, Seite 4 Mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 hielt der Instruktionsrichter fest, er ge- he aufgrund des gestellten Rechtsbegehrens davon aus, dass mit dem Antrag „die Verfügung vom 17. Juni 2020 sei zu revidieren“ eine IV- Revision nach Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gemeint sei. Die Verfügung vom 14. November 2017 sei dagegen gerichtlich über- prüft und als richtig bestätigt worden. Das Bundesgericht habe die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass mit der Beschwerde beim Verwaltungs- gericht vom 10. August 2020 kein Gesuch um prozessuale Revision der Verfügung vom 14. November 2017 gestellt worden sei. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 führte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers aus, er habe mit der Eingabe vom 10. August 2020 eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Juni 2020 eingereicht. Er bean- trage darin keine Revision des Bundesgerichtsentscheids vom 23. Novem- ber 2018. Erwägungen:
  3. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Be- schwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorin- stanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, IV/20/582, Seite 5 SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 17. Juni 2020 (AB 240). Streitig ist der Rentenanspruch und dabei namentlich, ob die Beschwerde- gegnerin das Erhöhungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. In diesem Zu- sammenhang ist einzig zu prüfen, ob eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, das heisst, ob ein Revisions- grund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt. Es bleibt festzuhalten, dass eine Anpassung mittels substituierter Begründung vorliegend jedenfalls nicht erfolgen kann, da die Verfügung vom 14. November 2017 durch das Ver- waltungsgericht (Urteil vom 21. August 2018; IV/2017/1063 [AB 180]) ge- schützt wurde, was anschliessend durch das Bundesgericht (Entscheid vom 23. November 2018, 9C_681/2018; AB 189) bestätigt wurde. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, IV/20/582, Seite 6 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, IV/20/582, Seite 7 (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.5.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.5.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1).
  5. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, IV/20/582, Seite 8 3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 14. November 2017, mit welcher ab 1. Juni 2011 eine Viertelsrente zugesprochen wurde (AB 140) – bestätigt mit Urteil des Verwaltungsge- richts vom 21. August 2018 (IV/2017/1063, AB 180) sowie Entscheid des Bundesgerichts vom 23. November 2018 (9C_681/2018, AB 189) – und der angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2020 (AB 240) eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein- flussen (vgl. E. 2.5.4 hiervor). Erst wenn das Vorliegen eines Revisions- grundes erstellt wäre, könnte der Rentenanspruch allseitig und frei geprüft werden (vgl. E. 2.5.3 hiervor). 3.2 Die rentenzusprechende Verfügung vom 14. November 2017 (AB 140) basiert im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.________ vom 25. April 2017 (AB 127.1). Darin diagnostizierte der psychiatrische Experte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine Diagnosen (AB 127.1, S. 15). In der bisherigen Tätigkeit könne eine Ar- beitsfähigkeit von 50% attestiert werden. Es fänden sich keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit jemals höhergradig eingeschränkt gewesen sei. Auch in jeder anderen beruflichen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähig- keit von 50% (AB 127.1, S. 20). 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustands seit der Ver- fügung vom 14. November 2017 (AB 140) lässt sich den Akten – soweit entscheidwesentlich – das Folgende entnehmen: 3.3.1 Vom 23. April bis 15. Mai 2018 war der Beschwerdeführer in statio- närer und vom 16. bis 22. Mai 2018 in teilstationärer Behandlung in den psychiatrischen Diensten D.________. Im Austrittsbericht vom 13. Juni 2018 wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra- dige Episode (ICD-10: F33.1), diagnostiziert. Als Nebendiagnosen wurden ein Diabetes mellitus, Typ 2: ohne Komplikationen, nicht als entgleist be- zeichnet (ICD-10: E11.90) und eine Angststörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F41.9), genannt (AB 166, S. 1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, IV/20/582, Seite 9 3.3.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 17. Oktober 2019 diagnostizierte Dr. med. G.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depres- sive Störung, mittel- bis schwergradig, zu keinem Zeitpunkt remittiert, Erst- manifestation 2009 (ICD-10: F32), sowie eine andauernde Persönlich- keitsänderung (ICD-10: F62) im Sinne einer komplexen traumatischen Be- lastungsstörung (ICD-11: 6B41). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine Diagnosen (AB 229.1, S. 27). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine effektive Arbeitsfähigkeit von 0% (AB 229.1, S. 36). Auch eine angepasste Tätigkeit sei kurz- und mittelfristig nicht zumutbar (AB 229.1, S. 37). Seit der Begutachtung durch Dr. med. F.________ (Expertise vom
  6. April 2017) habe weniger eine Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden; vielmehr sei der seinerzeitige Gesundheitszustand nur un- vollständig erfasst worden (AB 229.1, S. 38). Von den beschriebenen Störungsbildern und von einer weitgehend vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit könne seit Eintritt des traumatischen Erlebens bzw. seit Dezember 2009 ausgegangen wer- den (AB 229.1, S. 39). 3.3.3 Der RAD-Arzt Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 29. April 2020 unter anderem aus, ab November 2017 sei aus objektiv medizinischer Sicht keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes mit einer wesentlich und länger- dauernden Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Bei der Ex- pertise von Dr. med. G.________ handle es sich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig (AB 235, S. 6). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, IV/20/582, Seite 10 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Gestützt auf die vorliegenden Akten ergeben sich in medizinischer (psychiatrischer) Hinsicht keine wesentlichen Veränderungen seit Novem- ber 2017. Zwar diagnostizierte Dr. med. G.________ im Gutachten vom
  7. Oktober 2019 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittel- bis schwergradige depressive Störung (ICD-10: F32) sowie (neu diagnostiziert) eine andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62) im Sinne einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-11: 6B41; AB 229.1, S. 27) und attestierte gestützt darauf eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit seit Dezember 2009 (AB 229.1, S. 36 f.). Für eine Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes reicht allerdings eine attestierte höhere Ar- beitsunfähigkeit oder eine abweichende Diagnose allein jedoch nicht aus; notwendig ist vielmehr eine seit November 2017 veränderte Befundlage (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 27. Juni 2019, 9C_27/2019, E. 4.2). Eine solche ist hier nicht ersichtlich. Dr. med. G.________ geht in Übereinstimmung mit Dr. med. F.________ (sowie auch den Ärzten der psychiatrischen Dienste D.________; AB 166, S. 1) von einer (gegenwär- tig) mittelgradigen depressiven Symptomatik aus. Der Umstand, dass er sich nicht der Formulierung einer rezidivierenden depressiven Störung an- schliesst, da nicht ersichtlich sei, dass sich einzelne depressive Episoden abgrenzen liessen und keine zwischenzeitliche Remission erkennbar sei (AB 229.1, S. 23 f.), ändert dabei nichts. So beschreibt Dr. med. G.________ die störungsspezifische Beeinträchtigung als nicht gleichför- mig verlaufendes Defizit im affektiven Bereich bzw. als anhaltende chronifi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, IV/20/582, Seite 11 zierte depressive Episode, wobei er sich weitgehend auf die gleichen Be- funde wie Dr. med. F.________ (AB 127.1, S. 8 ff.) stützt (AB 229.1, S. 19 ff. und 23 f.; vgl. auch Bericht des RAD vom 29. April 2020, AB 235, S. 5). Insgesamt stellt das Gutachten von Dr. med. G.________ vom 17. Oktober 2019 eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränder- ten Sachverhaltes dar (vgl. dazu Bericht des RAD vom 29. April 2020; AB 235, S. 6). Der psychiatrische Experte ergänzte denn auch selber, es habe weniger eine Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden, als vielmehr seinerzeit – im Jahr 2017 – der Gesundheitszustand unvoll- ständig erfasst worden sei (AB 229.1, S. 38). Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel gilt eine solche unterschiedliche Beurteilung eines im We- sentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts nach höchstrichterlicher Recht- sprechung als unerheblich (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 3.6 Zusammenfassend ist keine wesentliche Änderung des medizini- schen Sachverhalts seit dem Referenzzeitpunkt im November 2017 erstellt. Auch ein erwerblicher Revisionsgrund ist weder ersichtlich noch wird ein solcher geltend gemacht. Somit hat der Beschwerdeführer weiterhin An- spruch auf eine Viertelsrente. Die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2020 (AB 240) ist nicht zu bean- standen und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet abzuweisen.
  8. 4.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Anwalt. 4.1.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, IV/20/582, Seite 12 gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par- tei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). 4.1.2 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aktenmässig erstellt (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3). Obwohl im psychiatrischen Gutachten vom 17. Oktober 2019 vom Experten festgehalten wird, dass weniger eine Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden habe, als vielmehr der Gesundheitszustand im April 2017 nur unvollständig erfasst worden sei (AB 229.1, S. 38), ist die vorliegende Beschwerde nicht geradezu als aus- sichtslos zu betrachten. Damit sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt. Das entspre- chende Gesuch ist gutzuheissen und Rechtsanwalt Dr. B.________ dem Beschwerdeführer als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4.2 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Unter Berücksichtigung des gutgeheissenen Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. E. 4.1 hiervor) wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, IV/20/582, Seite 13 Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). 4.4 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Die Kostennote vom 11. Januar 2021, in welcher Rechtsanwalt Dr. B.________ einen Aufwand von 8 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 43.10 und Fr. 157.30 MWSt. (7.7% von Fr. 2'043.10) geltend macht, ist nicht zu beanstanden. Somit ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 2'200.40 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzulegen. Entsprechend ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'769.60 (Fr. 1'600.-- [8 Stunden à Fr. 200.--] zu- züglich Auslagen von Fr. 43.10 und MWSt. von Fr. 126.50 [7.7% von Fr. 1'643.10]) festzusetzen und Rechtsanwalt Dr. B.________ aus der Ge- richtskasse zu vergüten. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Kosten nach den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO – d.h. sobald er in- nert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – nachzubezahlen (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, IV/20/582, Seite 14
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  10. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
  11. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  12. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  13. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'200.40 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt Dr. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1’769.60 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
  14. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, IV/20/582, Seite 15 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 582 IV KNB/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Januar 2021 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. Juni 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, IV/20/582, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1974 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Dezember 2010 unter Hinweis auf eine psychische Erkran- kung bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 2). In der Folge holte die IVB diverse erwerbliche und medizinische Unterlagen ein – insbesonde- re veranlasste sie eine Begutachtung durch Dr. med. C.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 15. November 2011; AB 23). Im Nachgang zum Gutachten forderte die IVB den Versicher- ten mit Schreiben vom 2. Februar 2012 (AB 30) und 19. Februar 2013 (AB 47) auf, sich einer stationären Therapie zu unterziehen (AB 30). Nach- dem sich der behandelnde Psychiater (AB 31) und der Chefarzt der psych- iatrischen Dienste D.________ (AB 52) gegen eine stationäre Behandlung ausgesprochen hatten, führte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) eine interne psychiatrische Abklärung durch (Untersuchungsbericht von med. pract. E.________, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psy- chotherapie, vom 8. August 2013 [AB 66] mit Ergänzung vom 30. Oktober 2013 [AB 71]). Nach Einholung aktueller Verlaufsberichte (AB 83 f., 89) und Rücksprache mit dem RAD (AB 95) ordnete die IVB mit Verfügung vom 24. August 2016 die Durchführung einer erneuten psychiatrischen Begutach- tung an (AB 109). Eine dagegen erhobene Beschwerde (AB 110, S. 3 ff.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 5. Dezember 2016 ab, soweit es darauf eintrat (AB 113; IV/2016/869). Daraufhin liess die IVB den Versicherten durch Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertise vom 25. April 2017; AB 127.1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 128) und Einho- lung einer Stellungnahme des RAD vom 6. September 2017 (AB 138, S. 4 f.) verfügte die IVB am 14. November 2017 die Zusprache einer Viertels- rente ab 1. Juni 2011 (AB 140). Die dagegen erhobene Beschwerde (AB 141, S. 3 ff.) wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21. August 2018 ab (AB 180; IV/2017/1063). Dieses Urteil wurde mit Entscheid des Bundes- gerichts vom 23. November 2018 (9C_681/2018) bestätigt (AB 189).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, IV/20/582, Seite 3 B. Im Rahmen einer Aufforderung zur Schadenminderung in Form einer stati- onären und allenfalls anschliessenden teilstationären Behandlung (AB 149) begab sich der Versicherte vom 23. April bis 15. Mai 2018 in stationäre und vom 16. bis 22. Mai 2018 in teilstationäre Behandlung in die psychiatri- schen Dienste D.________ (AB 166). In der Folge ordnete die IVB nach Rücksprache mit dem RAD (AB 168, S. 3 f.) mit Verfügung vom 20. März 2019 die Durchführung einer Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. F.________ an (AB 205). Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde (AB 209, S. 2 ff.), woraufhin die IVB die angefochtene Verfügung am

19. Juni 2019 wiedererwägungsweise aufhob (AB 216) und das Verwal- tungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 24. Juni 2019 vom Geschäftsverzeichnis abschrieb (AB 217). Weiter holte die IVB ein Gutach- ten von Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, vom 17. Oktober 2019 (AB 229.1) und einen Bericht des RAD vom

29. April 2020 (AB 235, S. 5 ff.) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidver- fahren (AB 236) verfügte die IVB am 17. Juni 2020 die Abweisung einer Erhöhung der Invalidenrente und bestätigten den bisherigen Anspruch auf eine Viertelsrente (AB 240). C. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, mit Eingabe vom 10. August 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IVB vom 17. Juni 2020 sei zu revidieren, und es sei dem Versicherten rückwirkend ab 1. Juni 2011 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. 2. Dem Beschwerdeführer sei das Recht auf unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt.

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2020 beantragte die IVB die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, IV/20/582, Seite 4 Mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 hielt der Instruktionsrichter fest, er ge- he aufgrund des gestellten Rechtsbegehrens davon aus, dass mit dem Antrag „die Verfügung vom 17. Juni 2020 sei zu revidieren“ eine IV- Revision nach Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gemeint sei. Die Verfügung vom 14. November 2017 sei dagegen gerichtlich über- prüft und als richtig bestätigt worden. Das Bundesgericht habe die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass mit der Beschwerde beim Verwaltungs- gericht vom 10. August 2020 kein Gesuch um prozessuale Revision der Verfügung vom 14. November 2017 gestellt worden sei. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 führte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers aus, er habe mit der Eingabe vom 10. August 2020 eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Juni 2020 eingereicht. Er bean- trage darin keine Revision des Bundesgerichtsentscheids vom 23. Novem- ber 2018. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Be- schwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorin- stanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, IV/20/582, Seite 5 SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 17. Juni 2020 (AB 240). Streitig ist der Rentenanspruch und dabei namentlich, ob die Beschwerde- gegnerin das Erhöhungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. In diesem Zu- sammenhang ist einzig zu prüfen, ob eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, das heisst, ob ein Revisions- grund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt. Es bleibt festzuhalten, dass eine Anpassung mittels substituierter Begründung vorliegend jedenfalls nicht erfolgen kann, da die Verfügung vom 14. November 2017 durch das Ver- waltungsgericht (Urteil vom 21. August 2018; IV/2017/1063 [AB 180]) ge- schützt wurde, was anschliessend durch das Bundesgericht (Entscheid vom 23. November 2018, 9C_681/2018; AB 189) bestätigt wurde. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, IV/20/582, Seite 6 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, IV/20/582, Seite 7 (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.5.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.5.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 3.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, IV/20/582, Seite 8 3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 14. November 2017, mit welcher ab 1. Juni 2011 eine Viertelsrente zugesprochen wurde (AB 140) – bestätigt mit Urteil des Verwaltungsge- richts vom 21. August 2018 (IV/2017/1063, AB 180) sowie Entscheid des Bundesgerichts vom 23. November 2018 (9C_681/2018, AB 189) – und der angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2020 (AB 240) eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein- flussen (vgl. E. 2.5.4 hiervor). Erst wenn das Vorliegen eines Revisions- grundes erstellt wäre, könnte der Rentenanspruch allseitig und frei geprüft werden (vgl. E. 2.5.3 hiervor). 3.2 Die rentenzusprechende Verfügung vom 14. November 2017 (AB 140) basiert im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.________ vom 25. April 2017 (AB 127.1). Darin diagnostizierte der psychiatrische Experte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine Diagnosen (AB 127.1, S. 15). In der bisherigen Tätigkeit könne eine Ar- beitsfähigkeit von 50% attestiert werden. Es fänden sich keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit jemals höhergradig eingeschränkt gewesen sei. Auch in jeder anderen beruflichen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähig- keit von 50% (AB 127.1, S. 20). 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustands seit der Ver- fügung vom 14. November 2017 (AB 140) lässt sich den Akten – soweit entscheidwesentlich – das Folgende entnehmen: 3.3.1 Vom 23. April bis 15. Mai 2018 war der Beschwerdeführer in statio- närer und vom 16. bis 22. Mai 2018 in teilstationärer Behandlung in den psychiatrischen Diensten D.________. Im Austrittsbericht vom 13. Juni 2018 wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra- dige Episode (ICD-10: F33.1), diagnostiziert. Als Nebendiagnosen wurden ein Diabetes mellitus, Typ 2: ohne Komplikationen, nicht als entgleist be- zeichnet (ICD-10: E11.90) und eine Angststörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F41.9), genannt (AB 166, S. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, IV/20/582, Seite 9 3.3.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 17. Oktober 2019 diagnostizierte Dr. med. G.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depres- sive Störung, mittel- bis schwergradig, zu keinem Zeitpunkt remittiert, Erst- manifestation 2009 (ICD-10: F32), sowie eine andauernde Persönlich- keitsänderung (ICD-10: F62) im Sinne einer komplexen traumatischen Be- lastungsstörung (ICD-11: 6B41). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine Diagnosen (AB 229.1, S. 27). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine effektive Arbeitsfähigkeit von 0% (AB 229.1, S. 36). Auch eine angepasste Tätigkeit sei kurz- und mittelfristig nicht zumutbar (AB 229.1, S. 37). Seit der Begutachtung durch Dr. med. F.________ (Expertise vom

25. April 2017) habe weniger eine Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden; vielmehr sei der seinerzeitige Gesundheitszustand nur un- vollständig erfasst worden (AB 229.1, S. 38). Von den beschriebenen Störungsbildern und von einer weitgehend vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit könne seit Eintritt des traumatischen Erlebens bzw. seit Dezember 2009 ausgegangen wer- den (AB 229.1, S. 39). 3.3.3 Der RAD-Arzt Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 29. April 2020 unter anderem aus, ab November 2017 sei aus objektiv medizinischer Sicht keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes mit einer wesentlich und länger- dauernden Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Bei der Ex- pertise von Dr. med. G.________ handle es sich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig (AB 235, S. 6). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, IV/20/582, Seite 10 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Gestützt auf die vorliegenden Akten ergeben sich in medizinischer (psychiatrischer) Hinsicht keine wesentlichen Veränderungen seit Novem- ber 2017. Zwar diagnostizierte Dr. med. G.________ im Gutachten vom

17. Oktober 2019 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittel- bis schwergradige depressive Störung (ICD-10: F32) sowie (neu diagnostiziert) eine andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62) im Sinne einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-11: 6B41; AB 229.1, S. 27) und attestierte gestützt darauf eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit seit Dezember 2009 (AB 229.1, S. 36 f.). Für eine Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes reicht allerdings eine attestierte höhere Ar- beitsunfähigkeit oder eine abweichende Diagnose allein jedoch nicht aus; notwendig ist vielmehr eine seit November 2017 veränderte Befundlage (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 27. Juni 2019, 9C_27/2019, E. 4.2). Eine solche ist hier nicht ersichtlich. Dr. med. G.________ geht in Übereinstimmung mit Dr. med. F.________ (sowie auch den Ärzten der psychiatrischen Dienste D.________; AB 166, S. 1) von einer (gegenwär- tig) mittelgradigen depressiven Symptomatik aus. Der Umstand, dass er sich nicht der Formulierung einer rezidivierenden depressiven Störung an- schliesst, da nicht ersichtlich sei, dass sich einzelne depressive Episoden abgrenzen liessen und keine zwischenzeitliche Remission erkennbar sei (AB 229.1, S. 23 f.), ändert dabei nichts. So beschreibt Dr. med. G.________ die störungsspezifische Beeinträchtigung als nicht gleichför- mig verlaufendes Defizit im affektiven Bereich bzw. als anhaltende chronifi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, IV/20/582, Seite 11 zierte depressive Episode, wobei er sich weitgehend auf die gleichen Be- funde wie Dr. med. F.________ (AB 127.1, S. 8 ff.) stützt (AB 229.1, S. 19 ff. und 23 f.; vgl. auch Bericht des RAD vom 29. April 2020, AB 235, S. 5). Insgesamt stellt das Gutachten von Dr. med. G.________ vom 17. Oktober 2019 eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränder- ten Sachverhaltes dar (vgl. dazu Bericht des RAD vom 29. April 2020; AB 235, S. 6). Der psychiatrische Experte ergänzte denn auch selber, es habe weniger eine Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden, als vielmehr seinerzeit – im Jahr 2017 – der Gesundheitszustand unvoll- ständig erfasst worden sei (AB 229.1, S. 38). Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel gilt eine solche unterschiedliche Beurteilung eines im We- sentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts nach höchstrichterlicher Recht- sprechung als unerheblich (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 3.6 Zusammenfassend ist keine wesentliche Änderung des medizini- schen Sachverhalts seit dem Referenzzeitpunkt im November 2017 erstellt. Auch ein erwerblicher Revisionsgrund ist weder ersichtlich noch wird ein solcher geltend gemacht. Somit hat der Beschwerdeführer weiterhin An- spruch auf eine Viertelsrente. Die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2020 (AB 240) ist nicht zu bean- standen und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet abzuweisen. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Anwalt. 4.1.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, IV/20/582, Seite 12 gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par- tei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). 4.1.2 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aktenmässig erstellt (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3). Obwohl im psychiatrischen Gutachten vom 17. Oktober 2019 vom Experten festgehalten wird, dass weniger eine Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden habe, als vielmehr der Gesundheitszustand im April 2017 nur unvollständig erfasst worden sei (AB 229.1, S. 38), ist die vorliegende Beschwerde nicht geradezu als aus- sichtslos zu betrachten. Damit sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt. Das entspre- chende Gesuch ist gutzuheissen und Rechtsanwalt Dr. B.________ dem Beschwerdeführer als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4.2 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Unter Berücksichtigung des gutgeheissenen Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. E. 4.1 hiervor) wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, IV/20/582, Seite 13 Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). 4.4 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Die Kostennote vom 11. Januar 2021, in welcher Rechtsanwalt Dr. B.________ einen Aufwand von 8 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 43.10 und Fr. 157.30 MWSt. (7.7% von Fr. 2'043.10) geltend macht, ist nicht zu beanstanden. Somit ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 2'200.40 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzulegen. Entsprechend ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'769.60 (Fr. 1'600.-- [8 Stunden à Fr. 200.--] zu- züglich Auslagen von Fr. 43.10 und MWSt. von Fr. 126.50 [7.7% von Fr. 1'643.10]) festzusetzen und Rechtsanwalt Dr. B.________ aus der Ge- richtskasse zu vergüten. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Kosten nach den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO – d.h. sobald er in- nert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – nachzubezahlen (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, IV/20/582, Seite 14 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'200.40 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt Dr. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1’769.60 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2021, IV/20/582, Seite 15 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.