Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020
Sachverhalt
A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 21. Oktober 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte ab dem 1. November 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des Amts für Arbeitslo- senversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse [AVA bzw. Be- schwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 241 ff.). Nach Einholung diverser Unterlagen verfügte die Arbeitslosenkasse am 9. März 2020 die Ablehnung der Anspruchsberechtigung ab dem 1. November 2019 mit dem Hinweis darauf, dass die Beitragszeit nicht erfüllt sei (AB 98 - 100). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 90) wies sie mit Entscheid vom 2. Juni 2020 ab (AB 77 - 82). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 3. Juli 2020 (Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochte- nen Einspracheentscheides sowie die Ausrichtung von Arbeitslosentaggel- der. Zudem sei der Beschwerdeführerin der unterzeichnende Anwalt als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2020 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2020, ALV/20/525, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020 (AB 77 - 82). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2019.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2020, ALV/20/525, Seite 4 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversiche- rung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitrags- pflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). 2.3 Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der gefor- derten Mindestbeitragsdauer. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener ei- nes bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlagge- benden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; ARV 2008 S. 150 E. 5). Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entspre- chende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barzahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2020, ALV/20/525, Seite 5 Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f., 138 V 218 E. 6 S. 221). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob in der massgebenden – hinsichtlich der zeitlichen Festlegung unbestrittenen und nicht zu beanstandenden – Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. November 2017 bis 31. Oktober 2019 (AB 98 - 100, 77 - 82) eine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen ist (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.2 Aufgrund der im Rahmen des Abklärungsverfahrens eingereichten Unterlagen (Kündigungsschreiben, Auszug Lohnkonto 2019) ist erstellt und zwischen den Parteien denn auch nicht bestritten, dass die Beschwerde- führerin in der Zeit vom 14. März bis 31. Mai 2019 bei der C.________ AG angestellt war (AB 203, 208 f.) und damit eine Beitragszeit von zwei Mona- ten und 17 Tagen generierte. Ferner ist unbestritten, dass die Beschwerde- führerin (mindestens) vom 1. November 2017 bis 30. September 2018 kei- ne Berufstätigkeit ausgeübt hat (AB 135). 3.3 Bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung (AB 241 f.) und im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (AB 243 - 246) gab die Beschwerdeführerin an, vom 1. Oktober 2018 bis 31. Oktober 2019 in einem Vollzeitpensum bei der D.________ GmbH (seit dem 7. Juli 2020 in Liquidation) gearbeitet zu haben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2020, ALV/20/525, Seite 6 Die D.________ GmbH gehörte dem Ehemann der Beschwerdeführerin. Das Unternehmen war, nachdem der Ehemann zunächst einige Jahre als Einzelunternehmer tätig gewesen war (vgl. AB 137 ff., 146 f., 151, 153, 160, 168, 186 f.), am 11. Juni 2018 im Handelsregister eingetragen und per
28. Oktober 2019 (durch Übertragung aller Stammanteile) an eine aussen- stehende Person verkauft worden. Am 7. Juli 2020 wurde über das Unter- nehmen der Konkurs eröffnet (www.zefix.ch). Damit kam dem Ehemann der Beschwerdeführerin bis Ende Oktober 2019 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift nach konstanter Rechtsprechung eine arbeitgeberähnliche Stellung zu (vgl. Entscheide des Bundesgerichts vom 10. Januar 2018, 8C_413/2017, E. 5, und vom 18. November 2014, 8C_729/2014, E. 2; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2405 N. 464). Bei versicher- ten Personen, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenent- schädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatten, sowie bei deren mitarbeitenden Ehegatten beziehungsweise Ehegattinnen, muss die Ar- beitslosenkasse hinsichtlich des Lohnflusses weitergehende Abklärungen treffen (vgl. AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], B32, B146 ff. [abrufbar unter <www.arbeit.swiss>]). 3.4 3.4.1 Zunächst ist festzustellen, dass durch die Beschwerdeführerin keine Kontoauszüge oder andere Unterlagen beigebracht worden sind, welche Lohnüberweisungen seitens der Arbeitgeberin in der hier massgebenden Zeit von Oktober 2018 bis Oktober 2019 per Post- oder Bank belegen wür- den. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend ge- macht. Vielmehr gibt diese an, dass der Lohn bar ausbezahlt worden sei (vgl. Beschwerde, S. 8). Sie bringt auch nicht vor, die Barzahlungen nach Erhalt unmittelbar auf ein bestimmtes privates Konto einbezahlt zu haben. Der geltend gemachte Lohnfluss lässt sich damit nicht mittels Bankbelegen beweisen bzw. auch nur plausibilisieren. Folglich ist näher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin den Lohnfluss anderweitig nachzuweisen vermag (vgl. AVIG-Praxis ALE B148 sowie E. 2.3 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2020, ALV/20/525, Seite 7 Die Beschwerdeführerin reichte einen Arbeitsvertrag datiert auf den 1. Ok- tober 2018 (AB 252 f.), ein Kündigungsschreiben vom 30. September 2019 (AB 251) und eine Arbeitgeberbescheinigung vom 31. Oktober 2019 (AB 228 f., 247 f.) zu den Akten. Gemäss diesen Unterlagen war die Be- schwerdeführerin vom 1. Oktober 2018 bis 31. Oktober 2019 im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung als … für die D.________ GmbH angestellt gewesen. Dabei war ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 3'500.-- vereinbart. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, weshalb als Wohnadresse der Beschwer- deführerin im auf den 1. Oktober 2018 datierten Arbeitsvertrag die … in … aufgeführt war, nachdem sie sich gemäss Angaben in der Zentralen Perso- nenverwaltung (ZPV) bereits am 20. März 2018 dort abgemeldet und an der aktuellen Adresse angemeldet hatte, einem Zeitpunkt, in dem die GmbH noch nicht gegründet war. Weiter wurden dem Beschwerdegegner die Lohnausweise der Jahre 2018 und 2019 zugestellt, in welchen ein Brut- tolohn von insgesamt Fr. 10'500.-- (3 Monate x Fr. 3'500.--) bzw. Fr. 35'000.-- (10 Monate x Fr. 3'500.--) angegeben wurde (AB 121, 225). Die genannten Unterlagen bilden jedoch, da sie durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin als ehemaliger Gesellschafter und Geschäftsführer des Unternehmens ausgestellt wurden, höchstens ein Indiz für eine tatsächlich erfolgte Lohnzahlung (vgl. E. 2.3 hiervor sowie AVIG-Praxis ALE B148), welche sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird – gestützt auf andere eingereichte Belege nicht bestätigen lässt. 3.4.2 Hinsichtlich des Jahres 2018 ergibt sich was folgt: Das Buchhal- tungsblatt („Buchhaltungsdatei“) „5000 Lohnaufwand“, nach welchem per
31. Dezember 2018 zu Gunsten der Beschwerdeführerin Fr. 10'500.-- ver- bucht worden sind (AB 213), stimmt mit dem im Einspracheverfahren nachgereichten und durch die E.________ unterzeichneten Buchhaltungs- blatt „8200 Übergangskonto Löhne“ (AB 91) grundsätzlich überein. Damit kann jedoch nicht davon gesprochen werden, der Lohnfluss sei anhand von treuhänderisch geführten, ordentlichen und transparenten Geschäfts- büchern (für das Jahr 2018) nachgewiesen (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Der Nachweis des Lohnflusses als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung: eine zusammengefasste Darstellung der Grundlagen und der Praxis mit einer kritischen Würdigung, in: SZS 2005, S. 137 sowie AVIG-Praxis ALE B148), und die entsprechenden Verbu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2020, ALV/20/525, Seite 8 chungen könnten, insbesondere zum Gegenkonto Nr. 1000 „Kasse“ (vgl. AB 137), nachverfolgt werden. Die von der Beschwerdeführerin zugestellte Finanzbuchhaltung 2018 ist insoweit unbehilflich, als diese per 31. Mai 2018, d.h. im Zeitpunkt der Gründung der GmbH, erstellt wurde (AB 136 - 139). Zu diesem Zeitpunkt arbeitete die Beschwerdeführerin jedoch noch nicht für das Unternehmen ihres Ehemannes. Dem IK-Auszug ist schliess- lich zu entnehmen, dass der angebliche Lohn für das Jahr 2018 gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons Bern echtzeitlich nicht abgerechnet wor- den ist (AB 95). Aus der Steuererklärung des Jahres 2018 kann sodann ebenfalls nichts Entscheidendes gewonnen werden, datiert diese doch auf den 17. Januar 2020 und wurde bei den Steuerbehörden erst in voller Kenntnis der vorliegenden Problematik der Beweislosigkeit des Lohnflus- ses mit Deklaration des angeblichen Lohnes eingereicht (AB 111 - 118). Für die Zeit von Oktober bis Dezember 2018 ist keine beitragspflichtige Beschäftigung erstellt. 3.4.3 Dem Beschwerdegegner wurden im Dezember 2019 für die Monate Januar bis Oktober 2019 zwar Lohnabrechnungen über brutto jeweils Fr. 3'500.-- zugestellt (AB 215 - 224). Diese standardisierten Lohnabrech- nungen enthalten jedoch weder Angaben zur Auszahlungsart noch sind sie quittiert. Anderweitige Quittungen für die behauptete Barauszahlung legte die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht vor. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die D.________ GmbH bei einer Barauszahlung nach den klaren Buchhaltungsvorschriften (vgl. Art. 957a Abs. 2 Ziff. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) entsprechende Lohnquittungen von der Beschwerdeführerin sofort hätte unterzeichnen lassen müssen, damit die jeweiligen Auszahlungen beim Unternehmen korrekt belegt und verbucht werden können (vgl. LORENZ LIPP, in ROBERTO/TRÜEB [Hrsg.], Handkom- mentar zum Schweizer Privatrecht, GmbH, Genossenschaft, Handelsregis- ter und Wertpapiere – Bucheffektengesetz – Art. 772-1186 OR und BEG,
3. Aufl. 2016, Art. 957a N. 12 sowie auch BARBARA KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 137). Soweit die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2020 die bereits eingereichten Lohnabrechnungen des Jahres 2019 (Januar bis Ok- tober) sowie erstmals nun Lohnabrechnungen für Oktober bis Dezember 2018 von jeweils Fr. 3'500.-- in einer von ihr sowie ihrem Ehemann unter- zeichneten Fassung mitsamt angeblichem handschriftlich angeführtem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2020, ALV/20/525, Seite 9 Auszahlungsdatum und den jeweiligen Vermerken „bezahlt“ und „ange- nommen am“ beim Beschwerdegegner nachgereicht hat (AB 122 - 134), vermag dies die Barauszahlungen nicht zu belegen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin zunächst Blankobelege einreichte, wenn sie die Abrechnungen echtzeitlich unterschrieben hätte. Folglich kommt den Lohnabrechnungen kein Beweiswert zu. Dabei ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten März bis Mai 2019 einen ähnlich hohen Lohn bei der C.________ AG bezogen hat (vgl. AB 208 f.), wobei durchaus davon ausgegangen werden darf, dass sie die verlangte Arbeitszeit im Einsatzbetrieb (F.________; vgl. AB 203) abgeleis- tet hat. Damit ist allerdings kaum denkbar, dass sie daneben eine weitere Arbeit – mit einem Pensum von weiteren 100% – im Betrieb ihres Eheman- nes geleistet hat. Zwar ist dem IK-Auszug für das Jahr 2019 ein Bruttolohn von Fr. 35'000.-- zu entnehmen (AB 95). Jedoch stellt dies allein ein schwaches Indiz für einen tatsächlich erfolgten Lohnfluss dar, erfolgte diese Abrechnung doch in voller Kenntnis der entsprechenden Problematik (vgl. E. 2.3 hiervor). Nichts ändert ferner auch die Basis des IK-Eintrages bildende Lohnbe- scheinigung für das Jahr 2019, worin gegenüber der Ausgleichskasse ein Lohn von Fr. 35'000.-- (10 x Fr. 3'500.--) angegeben wurde (AB 148). Zum einen datiert diese Lohnbescheinigung vom 9. Januar 2020 und wurde da- mit ebenfalls erst im Zeitpunkt des laufenden Verfahrens erstellt. Zum an- deren war der Ehemann der Beschwerdeführerin im Januar 2020 nicht mehr Gesellschafter und Geschäftsführer des Unternehmens (vgl. E. 3.3 hiervor) und damit auch nicht mehr einzelzeichnungsberechtigt. Weshalb er trotz fehlender Unterschriftsberechtigung dieses Dokument unterzeichnet hat, braucht nicht weiter geklärt zu werden. Ob schliesslich die angeblich in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 ausgerichteten Löhne von ins- gesamt über Fr. 89'000.-- (vgl. AB 148) mit Blick auf die Geschäftsunterla- gen des Vorjahres – per 31. Mai 2018 resultierte erst ein betrieblicher Er- trag aus Lieferungen und Leistungen (vor dem Aufwandabzug) von Fr. 33'560.77 (AB 138) – überhaupt hätten ausbezahlt werden können, er- scheint fraglich. Angesichts des bereits aufgrund der aktuellen Aktenlage fehlenden Nachweises eines Lohnflusses – insbesondere mangels echt- zeitlicher bzw. beweiskräftiger Lohnquittungen – wäre nicht ersichtlich, wel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2020, ALV/20/525, Seite 10 che Beweismittel den von der Beschwerdeführerin behaupteten Sacherhalt noch erstellen liessen. 3.5 Aus dem hiervor Dargelegten folgt, dass der Nachweis des Lohn- flusses und damit eine massgebliche beitragspflichtige Beschäftigung we- der für das Jahr 2018 (Oktober bis Dezember) noch für das Jahr 2019 (Ja- nuar bis Oktober) überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen werden kann, wobei nur in Kombination beider Jahre eine hinreichende Beitragszeit erreicht werden könnte. Die zwölfmonatige Beitragszeit wäre deshalb selbst dann nicht erfüllt, wenn der tatsächliche Lohnfluss bzw. eine bei- tragspflichtige Beschäftigung für die Zeit von Januar bis Oktober 2019 nachgewiesen wäre, könnte die Anstellung bei der C.________ AG (vgl. E. 3.2 hiervor) zufolge zeitlicher Parallelität doch auch bei Überschreiten eines 100%-Pensums nicht kumuliert werden (vgl. AVIG-Praxis ALE B150c, B156a). 3.6 Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist vom 1. November 2017 bis zum 31. Oktober 2019 allein während zwei Monaten und 17 Tagen einer beitragspflichtigen Beschäfti- gung nachgegangen ist. Eine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung ist damit nicht erstellt; der Beschwerdegegner hat den An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2019 zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020 (AB 77 - 82) ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2020, ALV/20/525, Seite 11 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par- tei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). 4.3.2 Aufgrund der klaren Aktenlage, wie sie sich im Zeitpunkt der Ge- suchstellung präsentiert hatte, musste die Beschwerdeführerin – zumal sie auch im Beschwerdeverfahren keine neuen Unterlagen einreichte, welche einen tatsächlichen Lohnfluss belegen würden, und sie bzw. ihr Ehemann über die tatsächlichen Verhältnisse im Unternehmen am besten Bescheid wussten und entsprechend auch nur sie massgebliche Belege hätten ein- reichen können – die Unbegründetheit der Beschwerde erkennen. Mit an- deren Worten waren die Gewinnaussichten beträchtlich geringer, als die Verlustgefahren, weshalb die Beschwerde als aussichtslos zu betrachten war. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2020, ALV/20/525, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 525 ALV SCI/PRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Oktober 2020 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2020, ALV/20/525, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 21. Oktober 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte ab dem 1. November 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des Amts für Arbeitslo- senversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse [AVA bzw. Be- schwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 241 ff.). Nach Einholung diverser Unterlagen verfügte die Arbeitslosenkasse am 9. März 2020 die Ablehnung der Anspruchsberechtigung ab dem 1. November 2019 mit dem Hinweis darauf, dass die Beitragszeit nicht erfüllt sei (AB 98 - 100). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 90) wies sie mit Entscheid vom 2. Juni 2020 ab (AB 77 - 82). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 3. Juli 2020 (Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochte- nen Einspracheentscheides sowie die Ausrichtung von Arbeitslosentaggel- der. Zudem sei der Beschwerdeführerin der unterzeichnende Anwalt als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2020 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2020, ALV/20/525, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020 (AB 77 - 82). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2019. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2020, ALV/20/525, Seite 4 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversiche- rung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitrags- pflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). 2.3 Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der gefor- derten Mindestbeitragsdauer. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener ei- nes bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlagge- benden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; ARV 2008 S. 150 E. 5). Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entspre- chende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barzahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2020, ALV/20/525, Seite 5 Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f., 138 V 218 E. 6 S. 221). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob in der massgebenden – hinsichtlich der zeitlichen Festlegung unbestrittenen und nicht zu beanstandenden – Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. November 2017 bis 31. Oktober 2019 (AB 98 - 100, 77 - 82) eine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen ist (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.2 Aufgrund der im Rahmen des Abklärungsverfahrens eingereichten Unterlagen (Kündigungsschreiben, Auszug Lohnkonto 2019) ist erstellt und zwischen den Parteien denn auch nicht bestritten, dass die Beschwerde- führerin in der Zeit vom 14. März bis 31. Mai 2019 bei der C.________ AG angestellt war (AB 203, 208 f.) und damit eine Beitragszeit von zwei Mona- ten und 17 Tagen generierte. Ferner ist unbestritten, dass die Beschwerde- führerin (mindestens) vom 1. November 2017 bis 30. September 2018 kei- ne Berufstätigkeit ausgeübt hat (AB 135). 3.3 Bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung (AB 241 f.) und im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (AB 243 - 246) gab die Beschwerdeführerin an, vom 1. Oktober 2018 bis 31. Oktober 2019 in einem Vollzeitpensum bei der D.________ GmbH (seit dem 7. Juli 2020 in Liquidation) gearbeitet zu haben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2020, ALV/20/525, Seite 6 Die D.________ GmbH gehörte dem Ehemann der Beschwerdeführerin. Das Unternehmen war, nachdem der Ehemann zunächst einige Jahre als Einzelunternehmer tätig gewesen war (vgl. AB 137 ff., 146 f., 151, 153, 160, 168, 186 f.), am 11. Juni 2018 im Handelsregister eingetragen und per
28. Oktober 2019 (durch Übertragung aller Stammanteile) an eine aussen- stehende Person verkauft worden. Am 7. Juli 2020 wurde über das Unter- nehmen der Konkurs eröffnet (www.zefix.ch). Damit kam dem Ehemann der Beschwerdeführerin bis Ende Oktober 2019 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift nach konstanter Rechtsprechung eine arbeitgeberähnliche Stellung zu (vgl. Entscheide des Bundesgerichts vom 10. Januar 2018, 8C_413/2017, E. 5, und vom 18. November 2014, 8C_729/2014, E. 2; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2405 N. 464). Bei versicher- ten Personen, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenent- schädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatten, sowie bei deren mitarbeitenden Ehegatten beziehungsweise Ehegattinnen, muss die Ar- beitslosenkasse hinsichtlich des Lohnflusses weitergehende Abklärungen treffen (vgl. AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], B32, B146 ff. [abrufbar unter ]). 3.4 3.4.1 Zunächst ist festzustellen, dass durch die Beschwerdeführerin keine Kontoauszüge oder andere Unterlagen beigebracht worden sind, welche Lohnüberweisungen seitens der Arbeitgeberin in der hier massgebenden Zeit von Oktober 2018 bis Oktober 2019 per Post- oder Bank belegen wür- den. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend ge- macht. Vielmehr gibt diese an, dass der Lohn bar ausbezahlt worden sei (vgl. Beschwerde, S. 8). Sie bringt auch nicht vor, die Barzahlungen nach Erhalt unmittelbar auf ein bestimmtes privates Konto einbezahlt zu haben. Der geltend gemachte Lohnfluss lässt sich damit nicht mittels Bankbelegen beweisen bzw. auch nur plausibilisieren. Folglich ist näher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin den Lohnfluss anderweitig nachzuweisen vermag (vgl. AVIG-Praxis ALE B148 sowie E. 2.3 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2020, ALV/20/525, Seite 7 Die Beschwerdeführerin reichte einen Arbeitsvertrag datiert auf den 1. Ok- tober 2018 (AB 252 f.), ein Kündigungsschreiben vom 30. September 2019 (AB 251) und eine Arbeitgeberbescheinigung vom 31. Oktober 2019 (AB 228 f., 247 f.) zu den Akten. Gemäss diesen Unterlagen war die Be- schwerdeführerin vom 1. Oktober 2018 bis 31. Oktober 2019 im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung als … für die D.________ GmbH angestellt gewesen. Dabei war ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 3'500.-- vereinbart. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, weshalb als Wohnadresse der Beschwer- deführerin im auf den 1. Oktober 2018 datierten Arbeitsvertrag die … in … aufgeführt war, nachdem sie sich gemäss Angaben in der Zentralen Perso- nenverwaltung (ZPV) bereits am 20. März 2018 dort abgemeldet und an der aktuellen Adresse angemeldet hatte, einem Zeitpunkt, in dem die GmbH noch nicht gegründet war. Weiter wurden dem Beschwerdegegner die Lohnausweise der Jahre 2018 und 2019 zugestellt, in welchen ein Brut- tolohn von insgesamt Fr. 10'500.-- (3 Monate x Fr. 3'500.--) bzw. Fr. 35'000.-- (10 Monate x Fr. 3'500.--) angegeben wurde (AB 121, 225). Die genannten Unterlagen bilden jedoch, da sie durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin als ehemaliger Gesellschafter und Geschäftsführer des Unternehmens ausgestellt wurden, höchstens ein Indiz für eine tatsächlich erfolgte Lohnzahlung (vgl. E. 2.3 hiervor sowie AVIG-Praxis ALE B148), welche sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird – gestützt auf andere eingereichte Belege nicht bestätigen lässt. 3.4.2 Hinsichtlich des Jahres 2018 ergibt sich was folgt: Das Buchhal- tungsblatt („Buchhaltungsdatei“) „5000 Lohnaufwand“, nach welchem per
31. Dezember 2018 zu Gunsten der Beschwerdeführerin Fr. 10'500.-- ver- bucht worden sind (AB 213), stimmt mit dem im Einspracheverfahren nachgereichten und durch die E.________ unterzeichneten Buchhaltungs- blatt „8200 Übergangskonto Löhne“ (AB 91) grundsätzlich überein. Damit kann jedoch nicht davon gesprochen werden, der Lohnfluss sei anhand von treuhänderisch geführten, ordentlichen und transparenten Geschäfts- büchern (für das Jahr 2018) nachgewiesen (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Der Nachweis des Lohnflusses als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung: eine zusammengefasste Darstellung der Grundlagen und der Praxis mit einer kritischen Würdigung, in: SZS 2005, S. 137 sowie AVIG-Praxis ALE B148), und die entsprechenden Verbu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2020, ALV/20/525, Seite 8 chungen könnten, insbesondere zum Gegenkonto Nr. 1000 „Kasse“ (vgl. AB 137), nachverfolgt werden. Die von der Beschwerdeführerin zugestellte Finanzbuchhaltung 2018 ist insoweit unbehilflich, als diese per 31. Mai 2018, d.h. im Zeitpunkt der Gründung der GmbH, erstellt wurde (AB 136 - 139). Zu diesem Zeitpunkt arbeitete die Beschwerdeführerin jedoch noch nicht für das Unternehmen ihres Ehemannes. Dem IK-Auszug ist schliess- lich zu entnehmen, dass der angebliche Lohn für das Jahr 2018 gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons Bern echtzeitlich nicht abgerechnet wor- den ist (AB 95). Aus der Steuererklärung des Jahres 2018 kann sodann ebenfalls nichts Entscheidendes gewonnen werden, datiert diese doch auf den 17. Januar 2020 und wurde bei den Steuerbehörden erst in voller Kenntnis der vorliegenden Problematik der Beweislosigkeit des Lohnflus- ses mit Deklaration des angeblichen Lohnes eingereicht (AB 111 - 118). Für die Zeit von Oktober bis Dezember 2018 ist keine beitragspflichtige Beschäftigung erstellt. 3.4.3 Dem Beschwerdegegner wurden im Dezember 2019 für die Monate Januar bis Oktober 2019 zwar Lohnabrechnungen über brutto jeweils Fr. 3'500.-- zugestellt (AB 215 - 224). Diese standardisierten Lohnabrech- nungen enthalten jedoch weder Angaben zur Auszahlungsart noch sind sie quittiert. Anderweitige Quittungen für die behauptete Barauszahlung legte die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht vor. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die D.________ GmbH bei einer Barauszahlung nach den klaren Buchhaltungsvorschriften (vgl. Art. 957a Abs. 2 Ziff. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) entsprechende Lohnquittungen von der Beschwerdeführerin sofort hätte unterzeichnen lassen müssen, damit die jeweiligen Auszahlungen beim Unternehmen korrekt belegt und verbucht werden können (vgl. LORENZ LIPP, in ROBERTO/TRÜEB [Hrsg.], Handkom- mentar zum Schweizer Privatrecht, GmbH, Genossenschaft, Handelsregis- ter und Wertpapiere – Bucheffektengesetz – Art. 772-1186 OR und BEG,
3. Aufl. 2016, Art. 957a N. 12 sowie auch BARBARA KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 137). Soweit die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2020 die bereits eingereichten Lohnabrechnungen des Jahres 2019 (Januar bis Ok- tober) sowie erstmals nun Lohnabrechnungen für Oktober bis Dezember 2018 von jeweils Fr. 3'500.-- in einer von ihr sowie ihrem Ehemann unter- zeichneten Fassung mitsamt angeblichem handschriftlich angeführtem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2020, ALV/20/525, Seite 9 Auszahlungsdatum und den jeweiligen Vermerken „bezahlt“ und „ange- nommen am“ beim Beschwerdegegner nachgereicht hat (AB 122 - 134), vermag dies die Barauszahlungen nicht zu belegen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin zunächst Blankobelege einreichte, wenn sie die Abrechnungen echtzeitlich unterschrieben hätte. Folglich kommt den Lohnabrechnungen kein Beweiswert zu. Dabei ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten März bis Mai 2019 einen ähnlich hohen Lohn bei der C.________ AG bezogen hat (vgl. AB 208 f.), wobei durchaus davon ausgegangen werden darf, dass sie die verlangte Arbeitszeit im Einsatzbetrieb (F.________; vgl. AB 203) abgeleis- tet hat. Damit ist allerdings kaum denkbar, dass sie daneben eine weitere Arbeit – mit einem Pensum von weiteren 100% – im Betrieb ihres Eheman- nes geleistet hat. Zwar ist dem IK-Auszug für das Jahr 2019 ein Bruttolohn von Fr. 35'000.-- zu entnehmen (AB 95). Jedoch stellt dies allein ein schwaches Indiz für einen tatsächlich erfolgten Lohnfluss dar, erfolgte diese Abrechnung doch in voller Kenntnis der entsprechenden Problematik (vgl. E. 2.3 hiervor). Nichts ändert ferner auch die Basis des IK-Eintrages bildende Lohnbe- scheinigung für das Jahr 2019, worin gegenüber der Ausgleichskasse ein Lohn von Fr. 35'000.-- (10 x Fr. 3'500.--) angegeben wurde (AB 148). Zum einen datiert diese Lohnbescheinigung vom 9. Januar 2020 und wurde da- mit ebenfalls erst im Zeitpunkt des laufenden Verfahrens erstellt. Zum an- deren war der Ehemann der Beschwerdeführerin im Januar 2020 nicht mehr Gesellschafter und Geschäftsführer des Unternehmens (vgl. E. 3.3 hiervor) und damit auch nicht mehr einzelzeichnungsberechtigt. Weshalb er trotz fehlender Unterschriftsberechtigung dieses Dokument unterzeichnet hat, braucht nicht weiter geklärt zu werden. Ob schliesslich die angeblich in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 ausgerichteten Löhne von ins- gesamt über Fr. 89'000.-- (vgl. AB 148) mit Blick auf die Geschäftsunterla- gen des Vorjahres – per 31. Mai 2018 resultierte erst ein betrieblicher Er- trag aus Lieferungen und Leistungen (vor dem Aufwandabzug) von Fr. 33'560.77 (AB 138) – überhaupt hätten ausbezahlt werden können, er- scheint fraglich. Angesichts des bereits aufgrund der aktuellen Aktenlage fehlenden Nachweises eines Lohnflusses – insbesondere mangels echt- zeitlicher bzw. beweiskräftiger Lohnquittungen – wäre nicht ersichtlich, wel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2020, ALV/20/525, Seite 10 che Beweismittel den von der Beschwerdeführerin behaupteten Sacherhalt noch erstellen liessen. 3.5 Aus dem hiervor Dargelegten folgt, dass der Nachweis des Lohn- flusses und damit eine massgebliche beitragspflichtige Beschäftigung we- der für das Jahr 2018 (Oktober bis Dezember) noch für das Jahr 2019 (Ja- nuar bis Oktober) überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen werden kann, wobei nur in Kombination beider Jahre eine hinreichende Beitragszeit erreicht werden könnte. Die zwölfmonatige Beitragszeit wäre deshalb selbst dann nicht erfüllt, wenn der tatsächliche Lohnfluss bzw. eine bei- tragspflichtige Beschäftigung für die Zeit von Januar bis Oktober 2019 nachgewiesen wäre, könnte die Anstellung bei der C.________ AG (vgl. E. 3.2 hiervor) zufolge zeitlicher Parallelität doch auch bei Überschreiten eines 100%-Pensums nicht kumuliert werden (vgl. AVIG-Praxis ALE B150c, B156a). 3.6 Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist vom 1. November 2017 bis zum 31. Oktober 2019 allein während zwei Monaten und 17 Tagen einer beitragspflichtigen Beschäfti- gung nachgegangen ist. Eine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung ist damit nicht erstellt; der Beschwerdegegner hat den An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2019 zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020 (AB 77 - 82) ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2020, ALV/20/525, Seite 11 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par- tei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). 4.3.2 Aufgrund der klaren Aktenlage, wie sie sich im Zeitpunkt der Ge- suchstellung präsentiert hatte, musste die Beschwerdeführerin – zumal sie auch im Beschwerdeverfahren keine neuen Unterlagen einreichte, welche einen tatsächlichen Lohnfluss belegen würden, und sie bzw. ihr Ehemann über die tatsächlichen Verhältnisse im Unternehmen am besten Bescheid wussten und entsprechend auch nur sie massgebliche Belege hätten ein- reichen können – die Unbegründetheit der Beschwerde erkennen. Mit an- deren Worten waren die Gewinnaussichten beträchtlich geringer, als die Verlustgefahren, weshalb die Beschwerde als aussichtslos zu betrachten war. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2020, ALV/20/525, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.