opencaselaw.ch

200 2020 232

Bern VerwG · 2020-10-21 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 18. Februar 2020 und 27. Februar 2020

Sachverhalt

A. Der 1973 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erlitt am 26. Juni 2007 einen Motorradunfall und zog sich dabei ein Poly- trauma zu. Er war über seine Arbeitgeberin bei der Basler Versicherung AG (Basler bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert (Akten der Basler [act. II] 129). Die Basler sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Juni 2013 (Akten der Basler [act. IIA] 359) eine Rente bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 39 %, eine Integritätsentschädigung sowie Heilbehandlungen nach Festsetzung der Rente zu. Mit Verfügung vom

27. März 2017 passte sie die von ihr zu erbringende Heilbehandlung an (act. IIA 353). Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 352) wies sie mit Entscheid vom 21. August 2017 ab (act. IIA 349). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom

15. Dezember 2017 (UV/2017/841; act. IIA 338) ab, soweit es darauf ein- trat. In der Folge hiess das Bundesgericht mit BGE 144 V 418 die erhobene Beschwerde teilweise gut, hob den angefochtenen VGE UV/2017/841 auf und wies die Sache zu neuer Verfügung an die Basler zurück. B. Die Basler führte daraufhin erwerbliche Abklärungen durch und holte bei der Begutachtungsstelle D.________ ein bidisziplinäres (orthopädisch- neurologisches) Gutachten ein (MEDAS-Gutachten vom 19. September 2019 [act. IIA 209] samt Ergänzung vom 24. Oktober 2019 [act. IIA 202]). Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 (act. IIA 304 S. 7-9) reduzierte die Basler die Rente revisionsweise bei einem ermittelten IV-Grad von 31 % per

1. Januar 2016. Überdies forderte sie zu viel ausgerichtete Rentenleistun- gen in der Höhe von Fr. 19'352.-- zurück. Ebenfalls am 8. Mai 2019 regelte sie mit formlosem Schreiben (act. IIA 226) die vorsorgliche Übernahme der Heilbehandlung auf Basis der Verfügung vom 27. März 2017 (act. IIA 353). Gegen diese beiden Verwaltungsakte erhob der Versicherte mit separaten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 3 Eingaben vom 7. Juni 2019 Einsprache (act. IIA 303 f.). Mit Verfügung vom

8. November 2019 (act. IIA 295) stellte die Basler die Heilbehandlung – mit Ausnahme der Analgetika – per 1. Januar 2016 ein. Dagegen erhob der Versicherte am 26. November 2019 Einsprache (act. IIA 286). In der Folge vereinigte die Basler die Einspracheverfahren betreffend Rentenrevision und Heilbehandlung (Einsprachen vom 7. Juni 2019 [act. IIA 303] bzw.

26. November 2019 [act. IIA 286]). Mit Entscheid vom 18. Februar 2020 (act. IIA 282) hiess sie die Einsprache hinsichtlich Rückerstattung gut und im Übrigen ab. Mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2020 betreffend vorsorgliche Regelung der Heilbehandlung wies sie die Einsprache (vom

7. Juni 2019 [act. IIA 304]) ab. C. Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, erhob am

17. März 2020 Beschwerde (Verfahren UV/2020/232) gegen den Einspra- cheentscheid vom 18. Februar 2020 (act. IIA 282) und stellte folgende An- träge: 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2020 sei ersatzlos aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei über den 8. Mai 2019 hinaus eine Invali- denrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 39 % gemäss ur- sprünglicher Verfügung vom 17. Juni 2013 auszurichten. 3. Dem Beschwerdeführer seien über den 8. November 2019 hinaus die Heilbehandlungskosten für dreimal wöchentliche Sitzungen Phy- siotherapie gemäss ursprünglicher Verfügung vom 17. Juni 2013 zu vergüten.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Ebenfalls am 17. März 2020 erhob der Versicherte Beschwerde (Verfahren UV/2020/233) gegen den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2020 mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2020 sei ersatzlos aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 27. März 2017 bis zum 8. November 2019 die Heilbehandlungskosten für dreimal wöchentliche Sitzungen Physio-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 4 therapie gemäss ursprünglicher Verfügung von 17. Juni 2013 zu vergüten.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit prozessleitender Verfügung vom 20. März 2020 vereinigte der Instrukti- onsrichter antragsgemäss die Verfahren UV/2020/232 und UV/2020/233. In der Beschwerdeantwort vom 3. August 2020 schloss die Beschwerde- gegnerin im Verfahren UV/2020/232 auf Abweisung der Beschwerde und hob im Verfahren UV/2020/233 den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2020 wiedererwägungsweise lite pendente auf. In der Folge trennte der Instruktionsrichter die vereinigten Verfahren UV/2020/232 und UV/2020/233. Mit Urteil des Einzelrichters vom 25. August 2020 (VGE UV/2020/233) wurde das Verfahren hinsichtlich des Einspracheentscheids vom 27. Fe- bruar 2020 vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Aufforderungsgemäss reichte der Beschwerdeführer am 7. September 2020 Lohnunterlagen pro 2019 ein (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3- 6).

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Februar 2020 (act. IIA 282). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch sowie der Anspruch auf Heilbehandlung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c des Bun- desgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht per 1. Januar 2016 einerseits die laufende Rente auf eine solche entspre- chend einem IV-Grad von 31 % reduzierte und andererseits die Heilbe- handlung – mit Ausnahme der Analgetika – einstellte.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Beschwerdegegnerin habe die ihrer Auffassung nach erheblichen Veränderungen – insbesondere die Veränderung des Invalideneinkommens – im Einspracheentscheid nicht erläutert, sondern pauschal auf die Erwägungen in der Verfügung vom

8. Mai 2019 verwiesen (Beschwerde S. 6 Ziff. 4.2 Rz. 22). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli- cher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 6 gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; in BGE 145 V 320 nicht publizierte E. 4 des Entscheids des Bun- desgerichts [BGer] vom 16. September 2019, 9C_494/2019; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspra- cheentscheid (act. IIA 282) dargelegt, welche Vorbringen sie für erheblich hält und auf welche Überlegungen sich ihr Entscheid stützt. Dabei hat sie sich zulässigerweise auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (vgl. E. 2.2 hiervor). Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, eine ausführlich begründete Beschwerde einzureichen. Eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend somit nicht erfolgt. Doch selbst wenn von einer Gehörsverletzung auszugehen wäre, die indes nicht als schwerwiegend gewertet werden könnte, würde diese als geheilt gelten, da der Beschwerdeführer sich vor dem angerufenen Gericht, das sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, äussern konnte (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2019 IV Nr. 65 S. 210 E. 4.3). 3. 3.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des UVG und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom

20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem In- krafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet ha- ben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 7 sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). Der Unfall ereignete sich am 26. Juni 2007, womit auf den vorliegenden Fall die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Bestimmungen zur An- wendung gelangen. Diese intertemporalrechtliche Ausgangslage wirkt sich hier indes nicht entscheidwesentlich aus. 3.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 3.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG). 3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 3.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 8 nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 3.5.2 Die Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung, welche Voraussetzung für eine Revision der Rente der Unfallversicherung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist, bejaht das Bundesgericht, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 Prozentpunkte ändert (BGE 145 V 141 E. 7.3.1 S. 148, 140 V 85 E. 4.3 S. 87; SVR 2018 UV Nr. 37 S. 133 E. 4.3). 3.5.3 Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). 3.5.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 3.6 Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflege- leistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er zur Erhal- tung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG). Die nach dieser Bestimmung zu- gesprochenen Leistungen gelten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Dauerleistungen; demnach bedarf es für ihre Aufhebung oder Anpas- sung eines Rückkommenstitels oder eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 2 ATSG (BGE 144 V 418).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 9 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, ein erwerb- licher Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG stelle gleichzeitig eine relevante Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG dar und berechtige auch die Überprüfung der Heilbehandlung nach Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG (Beschwerdeantwort Rz. 40). 4.2 Innerhalb eines strittigen Leistungsanspruchs genügt die wesentli- che Veränderung eines einzelnen Faktors, damit der Anspruch in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; Entscheid des BGer vom 18. September 2019, 8C_289/2019, E. 5.2.2). Die Veränderung muss aber allemal geeignet sein, den spezifischen Leistungsanspruch zu beeinflussen, was für jeden sepa- raten Anspruch eine eigenständige Prüfung der revisionsrechtlichen Voraussetzungen bedingt. So ist bspw. im Zweig der Invalidenversicherung ein Statuswechsel grundsätzlich geeignet, den IV-Grad und damit den Ren- tenanspruch zu berühren, wogegen der Status für die Bemessung der Hilf- losenentschädigung unerheblich ist (vgl. Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Was die hier strittigen Geld- (Art. 18 UVG) und Sachleistungsan- sprüche (Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG) anbelangt, kann eine Veränderung des Gesundheitszustandes sowohl die für die Rente massgebende leistungs- spezifische Invalidität als auch den für die Heilbehandlung relevanten Be- handlungsbedarf beschlagen. Zudem könnten angesichts des Eingliede- rungsziels der Heilbehandlung (Erhalt der Erwerbsfähigkeit) auch die Ar- beitsfähigkeit sowie erwerbliche Gründe als wesentliche Sachverhaltsände- rung in Betracht fallen (vgl. BGE 144 V 418 E. 3.4 S. 424 [act. IIA 327 S. 9]). Anders als nach dem sinngemässen Dafürhalten der Beschwerde- gegnerin (Beschwerdeantwort Rz. 38 ff.) kann als solcher erwerblicher Grund aber nicht allein ein höheres effektives Einkommen bei unveränder- tem Beschäftigungsgrad fungieren; derartiges fände auch keinen Rückhalt in den Erwägungen des besagten Entscheids. Vielmehr müssten andere erwerbliche Aspekte, wie ein verändertes Belastungs- bzw. Stellenprofil am konkreten Arbeitsplatz hinzutreten, welches eine Anpassung der medizini-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 10 schen Behandlung im Hinblick auf den Erhalt der Erwerbsfähigkeit erforder- lich machte (vgl. dazu E. 7.2 hiernach). Im Folgenden ist für den Rentenanspruch bzw. den Anspruch auf Heilbe- handlung jeweils separat zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt. 5. 5.1 Vorliegend ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom

17. Juni 2013 (act. IIA 359) mit demjenigen bis zum Zeitpunkt des ange- fochtenen Einspracheentscheids vom 18. Februar 2020 (act. IIA 282) zu vergleichen und zu beurteilten, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad in anspruchsrele- vanter Weise zu beeinflussen. 5.2 Die Verfügung vom 17. Juni 2013 (act. IIA 359) basierte in Bezug auf die erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen auf dem orthopädi- schen Gutachten von Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 24. Oktober 2012 (act. IIA 255). Dieser vermerkte im Wesentlichen die folgenden unfall- kausalen Diagnosen (act. IIA 255 S. 21 Ziff. 6, S. 23 Ziff. 8 lit. A Ziff. 5.1):  Zustand nach Polytrauma anlässlich Verkehrsunfall vom 26. Juni 2007 mit Zustand nach drittgradig offener Femurschaftfraktur links, zweitgradig offener Unterschenkelfraktur links à deux étages inklusi- ve Kompartmentsyndrom, nicht näher präzisierten Verletzungen des linken Fusses und der linken Hüfte, Kontusion der Schulter links mit inkompletter Läsion des N. suprascapularis, Zustand nach mehrfa- chen Eingriffen an der linken unteren Extremität  Dauerschmerzen im linken Bein mit massiver Zunahme unter Belas- tungen, subjektive Wertigkeit des linken Beins von 25 %  Mittelgradige Einschränkung der abdominanten linken Schulter mit Schwäche und Belastungsintoleranz als Folge einer inkompletten Läsion des N. suprascapularis links Beide Parteien erachteten die Expertise des Dr. med. E.________ insbe- sondere bzgl. der Restarbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit als nicht schlüssig, weshalb sie diesbezüglich auf die Aktenbeurteilung des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F.________, Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 6. Februar 2013 (act. IIA 254),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 11 abstellten, welcher für Verweisungstätigkeiten eine uneingeschränkte Ar- beitsfähigkeit postulierte (act. IIA 360, 359). 5.3 Nach Erlass der Verfügung vom 17. Juni 2013 (act. IIA 359) präsen- tierte sich der Gesundheitszustand bis zur Zeit des angefochtenen Ent- scheids vom 18. Februar 2020 (act. IIA 282) hauptsächlich wie folgt: 5.3.1 Im bidisziplinären MEDAS-Gutachten vom 19. September 2019 (act. IIA 209) hielten die Dres. med. G.________, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und H.________, Facharzt für Neurologie, nach orthopädischen und neurologi- schen Untersuchungen in diagnostischer Hinsicht hauptsächlich das Nach- stehende fest (act. IIA 209 S. 29 Ziff. 6): Chronisches Schmerzsyndrom (neuropathischer Schmerz, Weichteil- schmerz; ICD-10: R52.2) der linken unteren Extremität bei Status nach Motorradunfall mit Polytrauma durch Kollision mit PKW ohne Selbstver- schulden am 26. Juni 2007 mit/bei:  drittgradig offener Femurschaftfraktur links (ICD-10: S72.7), mit Marknagel versorgt, knöchern mit ausgeprägter Hypertrophie konso- lidiert, Zustand nach Metallentfernung, Zustand nach Femur- Refraktur links (ICD-10: S72.0) am 31. März 2012, konservativ be- handelt residuell mit hochgradigem muskulärem Defekt am Ober- schenkel, leichter Bewegungseinschränkung der linken Hüfte, Tro- chanterdynie und ausgeprägter Flexionseinschränkung des linken Kniegelenks  zweitgradig offener Unterschenkelfraktur links (ICD-10: S82.9) à deux étages inklusive Kompartmentsyndrom, anschliessend Mark- nagel- sowie Plattenosteosynthese am 26. Juni 2007, Dynamisie- rung des tibialen Marknagels links durch Bolzenentfernung distal am

6. Mai 2008, Marknagelentfernung der linken Tibia und des linken Femurs, Narkosemobilisation des linken Kniegelenks am 16. Juni 2010  residuell mit erheblichen trophischen Störungen wie Hautdystrophie, Ödemen, perimalleolär links, Hyposensibilität der operierten Zonen der linken unteren Extremität mit erheblicher Hyposensibilität im Be- reich des Hauttransplantates am lateralen Unterschenkel links, neuropathische Schmerzen der linken unteren Extremität bei partiel- ler Läsion N. cutaneus surae lateralis links  Status nach Schulterprellung links mit partieller N. suprascapularis- Läsion links (ICD-10: S44) mit weitestgehender Remission der be- troffenen Muskeln (M. supra- und infraspinatus) Die Sachverständigen erklärten, eine grundsätzliche Änderung der Befunde sei an der linken Schulter zu konstatieren. Die Funktion der linken Schulter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 12 habe sich nachweislich objektiv verbessert. Der von Dr. med. E.________ vorgeschlagene Integritätsschaden von 25 % für die Schulterbeeinträchti- gung sei aus heutiger Sicht zu hoch eingeschätzt. Die übrigen Befunde insbesondere am linken Bein seien unverändert (S. 30 Ziff. 3). Die dreimal pro Woche durchgeführte Behandlung des Physiotherapeuten sei nicht evidenzbasiert. Es sei zwölf Jahre nach dem Unfall kein positiver Effekt objektiv mehr zu erwarten (S. 30 f. Ziff. 9). Die Angewöhnung an die Behin- derung sei nun mehr als zwölf Jahre nach dem Unfall längstens eingetreten (S. 31 Ziff. 11). Ein selbständiges Training nach entsprechender Anleitung sei zumutbar und erforderlich. Der Beschwerdeführer benötige hierfür eine entsprechende Anleitung und anfängliche Begleitung (S. 31 Ziff. 12). Für die medizinische Trainingstherapie werde eine Dauer von sechs Monaten veranschlagt, das Training im Fitnesscenter sollte in den kommenden Jah- ren selbständig durchgeführt werden. Sowohl die medizinische Trainings- therapie als auch das Fitnesstraining sollten zweimal pro Woche stattfin- den. Zudem sollte ein Termin alle ein bis zwei Wochen für maximal ein Jahr im Rahmen einer verhaltenstherapeutischen Schmerzbehandlung stattfin- den. Der zurückhaltende Einsatz von Analgetika sollte beibehalten werden (S. 31 Ziff. 13). Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, der Be- schwerdeführer könne die ursprüngliche Tätigkeit als "…" weiterhin zu 70 % leisten. Eine Tätigkeit von sechs bis sieben Stunden am Tag als …/… sei zumutbar. Die eingetretene Besserung der Schulterfunktion rechtfertige keine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit, da die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor allem auf die Beschwerden und Funktionseinschrän- kungen am linken Bein zurückgehe. Eine angepasste Tätigkeit (körperlich leichte Tätigkeiten, kurzzeitig auch mittelschwere Tätigkeiten ohne längeres Stehen und Gehen, ohne häufiges Treppensteigen, ohne Heben und Tra- gen von Lasten über 10 kg, vorwiegend im Sitzen ausgeübt, also z.B admi- nistrative Arbeiten) könne acht Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche ausgeübt werden (S. 32 Ziff. 14). 5.3.2 In der Ergänzung des Gutachtens vom 24. Oktober 2019 (act. IIA

202) führte Dr. med. G.________ aus, hinsichtlich der Problematik am lin- ken Bein sei von einer chronifizierten Schmerz- und Beschwerdesituation auszugehen. Sobald bei einer derartigen Problematik eine Chronifizierung eintrete – was vorliegend seit mindestens 2013 belegt werden könne – er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 13 gebe sich nach anerkannten wissenschaftlichen medizinischen Kriterien und Erfahrungswerten keine Notwendigkeit einer hochfrequenten und jah- relangen physiotherapeutischen Behandlung mehr. Vielmehr gelte ab dem Zeitpunkt das "Hands-off"-Prinzip, indem die passiven Massnahmen in ak- tive, selbständig durchgeführte Übungen übergeführt würden. Insofern könne die Schlussfolgerung gezogen werden, dass eine dreimal wöchent- lich durchgeführte Therapie ab 1. Januar 2016 nicht mehr indiziert gewesen sei. 5.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 5.5 Das bidisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 19. September 2019 (act. IIA 209) samt Ergänzung vom 24. Oktober 2019 (act. IIA 202) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen und überzeugt. Insbesondere basiert die Beurteilung auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigt die ge- klagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und nach Auseinanderset-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 14 zung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchtet in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion ein. Folglich kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Aus dem bidisziplinären MEDAS-Gutachten vom 19. September 2019 (act. IIA 209) geht hervor, dass keine revisionsrechtlich erhebliche Ände- rung des Gesundheitszustands seit dem Referenzzeitpunkt im Juni 2013 erstellt ist. Insbesondere sind die Befunde am linken Bein unverändert (act. IIA 209 S. 30 Ziff. 3). Die Verbesserung der Schulter-Symptomatik links schlägt sich nicht anspruchsrelevant auf den IV-Grad nieder. Denn der ursprünglichen Rentenverfügung vom 17. Juni 2013 (act. IIA 359) wurden hauptsächlich die funktionellen Einschränkungen an der unteren Extremität links zu Grunde gelegt (act. IIA 225 S. 12 Ziff. 3, 255 S. 22 Ziff. 7, 254, 360). Zu prüfen ist im Folgenden, ob ein erwerblicher Revisionsgrund vor- liegt. 6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1).

E. 6.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 15 zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persön- lichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidens- bedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthalt- skategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begren- zen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3).

E. 6.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung wurde in der Verfügung vom

17. Juni 2013 das Valideneinkommen vergleichsweise auf "pauschal" Fr. 90'000.-- festgesetzt (act. IIA 359 S. 2, 360), während für das Invaliden- einkommen – unter der Prämisse, der Beschwerdeführer könnte in einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht bloss 70 % (act. IIA 255 S. 24 Ziff. 6.2), sondern vollschichtig arbeiten (act. IIA 254, 360, 364) – auf die LSE 2010 und dabei auf den Totalwert des Anforderungsniveaus 4 abgestellt wurde. Zwar lag dieser Tabellenlohn prima vista unter dem in der angestammten Tätigkeit mit der Restarbeitsfähigkeit von 70 % theoretisch erzielbaren Lohn, faktisch attestierten die behandelnden Ärzte in den Unfallscheinen aber noch eine schwankende Arbeitsunfähigkeit (act. IIA 435, 437) und erreichte der Beschwerdeführer – unter Ausklammerung des Taggeldes – im Jahr 2010 und auch im weiteren Verlauf einen wesentlich tieferen Ver- dienst (vgl. act. II 16; act. IIA 423-425, 427 f., 430, 433 f., 436, 438-443). Dies hing allenfalls auch damit zusammen, dass der Bonus vom Motorfahr- zeug-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers (vgl. Akten der Be- schwerdegegnerin [act. IIB] 552, 582) ausgeglichen und schliesslich ar- beitsvertraglich gestrichen wurde (act. IIA 360 S. 2). Ob bei dieser Aus- gangslage nicht der Tabellenlohn hätte herangezogen werden dürfen (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 16 Beschwerde Rz. 27) und sich das Invalideneinkommen damit letztlich ebenfalls auf einen Vergleich im Sinne von Art. 50 ATSG stützt, kann of- fenbleiben. So oder anders ist als Basis zur Feststellung, ob sich seit der Rentenverfügung etwas geändert hat – entgegen der sinngemässen Argu- mentation in der Beschwerde (Rz. 28) –, der in jenem Verwaltungsakt fest- gesetzte IV-Grad von 39 % massgebend (vgl. Entscheid des BGer vom

E. 6.2.1 Im ab Mai 2014 neu begründeten Arbeitsverhältnis mit der I.________ GmbH (seit Mai 2019: AG) erzielte der Beschwerdeführer mit einem Beschäftigungsgrad von 70 % (act. IIA 313) gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; act. IIA 314) im Jahr 2016 ein Brutto- jahreseinkommen von Fr. 63'350.--; richtigerweise ist angesichts der ar- beitsvertraglichen Regelung auch die darin enthaltene Leistungsprämie bzw. der Bonus zu berücksichtigen, der in der Folge regelmässig und kon- stant ausgerichtet wurde (Beschwerde Rz. 29; act. IIA 313). Im früheren Arbeitsverhältnis erwirtschaftete er hingegen noch wesentlich tiefere Jah- reseinkommen (act. II 16; act. IIA 314). Darin, dass der Beschwerdeführer wider Erwarten (gleichsam im Sinne eines Glücksfalls) diese besser ent- löhnte Stelle fand, aus der eine zumutbare und dauerhafte höhere Ein- kommenserzielung resultiert, ist grundsätzlich ein möglicher Revisions- grund zu erblicken (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art.

E. 6.2.2 Das für das Jahr 2010 vergleichsweise auf Fr. 90'000.-- festgelegte Valideneinkommen knüpfte unbestrittenermassen (act. IIA 282 S. 3 E. 2.2 lit. e; Beschwerde Rz. 24) grundsätzlich an der angestammten Tätigkeit für die J.________ GmbH an (vgl. act. II 53, 63), wobei dieses Unternehmen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 17 mit Blick auf den statutarischen Zweck (… und … [SHAB Nr. … vom ... Juni 2004]) dem Wirtschaftszweig Ziff. 4759 (…) der NOGA 2008 (vgl. BFS, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Erläuterungen, S. 147), mit- hin dem Abschnitt G (Wirtschaftszweig Ziff. 45-47), zuzuordnen ist. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im hypotheti- schen Gesundheitsfall weiterhin bei seiner früheren Arbeitgeberin im Voll- pensum beschäftigt wäre. Das Valideneinkommen ist anhand der ge- schlechts- und branchenspezifischen Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2016 aufzuindexieren (BGE 129 V 408, Entscheid des BGer vom 29. April 2015, 8C_123/2015, E. 3.2.3) was einem Wert von Fr. 93'510.-- entspricht (Fr. 90'000.-- / 100 x 103.9 [BFS, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Män- ner, Wirtschaftszweig Ziff. 45-47, Indexbasis 2010 bzw. Index 2016]).

E. 6.2.3 Die Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt einen IV-Grad von 32 % ([Fr. 93'510.-- - Fr. 63'350.--] / Fr. 93'510.-- x 100). Folglich wurde die massgebende Veränderung von 5 % (vgl. E. 3.5.2 hier- vor) erstmals im Jahr 2016 überschritten, womit eine erhebliche Sachver- haltsänderung vorliegt und der Rentenanspruch frei zu prüfen ist. Dass die Revisionsverfügung (act. IIA 304 S. 7-9) erst im Mai 2019 erlassen wurde, ist – entgegen der Argumentation in der Beschwerde (Rz. 20) – irrelevant, es genügt allemal, dass zwischen dem Referenzzeitpunkt im Juni 2013 (act. IIA 359) und dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom

E. 6.2.4 Aus der Anpassung der laufenden Rente per Verfügungszeitpunkt folgt zusätzlich, dass die weitere Sachverhaltsentwicklung nach dem Eintritt der revisionsrechtlichen Änderung im Januar 2016 zu berücksichtigen und auf den Verfügungszeitpunkt hin ein (erneuter) Einkommensvergleich durchzuführen ist. Dem Valideneinkommen von Fr. 94'500.-- (Fr. 90'000.-- /

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 18 100 x 105.0 [BFS, Nominallohnindex, Männer, Tabelle T1.1.10, Wirt- schaftszweig Ziff. 45-47, Indexbasis 2010 bzw. Index 2019]), ist das effekti- ve unveränderte Invalideneinkommen von Fr. 63'350.-- (Fr. 4'900.-- [act. I 6] x 12 Monate + Fr. 4'550.-- [act. I 3]) gegenüberzustellen, woraus ein IV-Grad von 33 % ([Fr. 94'500.-- ./. Fr. 63'350.--] / 94'500.-- x 100) resultiert. Der Beschwerdeführer hat somit ab 8. Mai 2019 Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente. 7. 7.1 Zu prüfen ist, ob sich bei der Heilbehandlung ebenfalls ein Revisi- onsgrund eingestellt hat. In der ursprünglichen Verfügung vom 17. März 2013 (act. IIA 359) erfolgte die Zusprache der Physiotherapie gestützt auf die Angaben im orthopädischen Gutachten vom 24. Oktober 2012 (act. IIA 255). Dr. med. E.________ erachtete die Wahrscheinlichkeit einer Besse- rung des Gesundheitszustandes hinsichtlich des linken Beins und der lin- ken Schulter als minimal. Er prognostizierte, dass die Einschränkungen seitens des linken Arms konstant bleiben, wogegen beim linken Bein auf- grund degenerativer Veränderungen der betroffenen Gelenke Verschlech- terungen einzukalkulieren seien (act. IIA 255 S. 22 Ziff. 7). Dies korreliert mit der Erklärung des Sachverständigen, dass es bei der empfohlenen Be- handlung "in erster Line" und "vor allem" um die Verhinderung resp. Verzö- gerung von Verschlechterungen des linken Beins ging (act. IIA 255 S. 25 Ziff. 7.1). Vor diesem Hintergrund waren die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 21 Abs.1 lit. c UVG in Bezug auf die linke Schulter nicht erfüllt, weshalb sich durch die im MEDAS-Gutachten festgestellte Verbesserung auch keine Änderung des Behandlungsbedarfs ergab (BGE 144 V 418 E. 3.4 S. 424 [act. IIA 327 S. 9]). Des Weiteren blieb auch die medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit identisch und wurde in der Expertise der ME- DAS klargestellt, dass eine Anpassung oder Angewöhnung an die Behinde- rung – mehr als zwölf Jahre nach dem Unfall – bereits längstens eingetre- ten sei (act. IIA 209 S. 31 Ziff. 11), womit auch dieser Aspekt als relevante Sachverhaltsänderung ausser Betracht fällt. Indessen hat sich im neuen Arbeitsverhältnis das Belastungsprofil erheblich verändert. In der (nach dem Unfall adaptierten) Tätigkeit für die J.________ GmbH musste der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 19 Beschwerdeführer keine körperlichen Arbeiten verrichten und er arbeitete zu 20 % sitzend bzw. zu je 40 % stehend/gehend (act. IIB 535 S. 1 Ziff. 7 f.). Im neuen Arbeitsverhältnis mit der I.________ GmbH (seit Mai 2019; AG) profitiert der Beschwerdeführer von einem tieferen Anteil stehen- der/gehender Verrichtungen (max. 33 %) und einem entsprechend höheren Sitzanteil, dagegen muss er zusätzlich – wenn auch selten – körperliche Arbeit verrichten und dabei sogar schwere Lasten (über 25 kg) Heben oder Tragen (act. IIA 312). Dieses gewandelte Belastungsprofil ist geeignet, die Beschwerdesymptomatik bzw. die funktionellen Auswirkungen des unfall- versehrten linken Beines zu beeinflussen, was mit Blick auf das Eingliede- rungsziel (Erhalt der Erwerbsfähigkeit) eine Anpassung der in der ursprüng- lichen Verfügung vom 17. Juni 2013 (act. IIA 359) verordneten Heilbehand- lung mit sich bringt. In diesem erwerblichen Faktor ist bezogen auf den Anspruch nach Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG ein Revisionsgrund zu erblicken (vgl. E. 4.2 hiervor). Damit ist auch der Heilbehandlungsanspruch frei zu prüfen. 7.2 Gestützt auf die nachvollziehbare und überzeugende Beurteilung im MEDAS-Gutachten vom 19. September 2019 (act. IIA 209) bzw. in der Er- gänzung vom 24. Oktober 2019 (act. IIA 202) ist eine dreimal wöchentliche Physiotherapie nicht mehr indiziert. Weil es sich beim empfohlenen Eigen- training in einem Fitnesscenter nicht um eine Heilbehandlung handelt und die eigentlichen medizinischen Therapien – abgesehen von der schmerzdi- stanzierenden Medikation – nicht auf Dauer notwendig sind (medizinische Trainingstherapie für maximal sechs Monate, verhaltenstherapeutische Schmerzbehandlung für maximal ein Jahr; [act. IIA 209 S. 31 Ziff. 13]), ist die Leistungseinstellung der Heilbehandlung – mit Ausnahme der Analgeti- ka – grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings bleibt hinsichtlich der zeitlichen Wirkung der Leistungseinstellung das Folgende anzufügen: Die Verfügung vom 27. März 2017 (act. IIA 353) stellt eine Revisionsverfügung dar, auch wenn die Beschwerdegegnerin noch davon ausging, es handle sich bei der Heilbehandlung im Sinne von Art. 21 UVG nicht um eine Daue- rleistung und es sei dementsprechend eine voraussetzungslose Leistungs- anpassung zulässig. Im besagten Verwaltungsakt wurde einem allfälligen Rechtsmittel in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom

11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 20 rechts (ATSV; SR 830.11) die aufschiebende Wirkung entzogen, hingegen unterblieb im Einspracheentscheid vom 21. August 2017 (act. IIA 349) der Entzug des Suspensiveffekts (vgl. prozessleitende Verfügung vom 4. Mai 2020 Ziff. 3 Lemma 2, in den Gerichtsakten). Damit konnte der Entzug auch nicht für den Zeitraum des Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung andauern (vgl. dazu etwa BGE 129 V 370; SVR 2013 IV Nr. 37 S. 112 E. 3.1). Vor diesem Hintergrund war die rückwirkend per

1. Januar 2016 erfolgte Leistungsanpassung auch bzgl. des Anspruchs auf Heilbehandlung unzulässig und hat per 8. November 2019 (im Zeitpunkt der Verfügung) zu erfolgen. 7.3 Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der angefoch- tene Einspracheentscheid vom 18. Februar 2020 dahingehend abzuän- dern, als dass der Beschwerdeführer ab 8. Mai 2019 Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend einem IV-Grad von 33 % hat und die Heilbe- handlung – abgesehen von Analgetika – am 8. November 2019 eingestellt wird. Soweit weitergehend ist die Beschwerde vom 17. März 2020 abzu- weisen. 8. 8.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 8.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung hat die Beschwerde führende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens An- spruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer insoweit, als die basierend auf einem Invaliditätsgrad von 39 % zugesprochene laufende Rente auf eine solche entsprechend einem Invaliditätsgrad von 33 % statt 31 % herabge- setzt wird. Zudem erfolgt die Rentenreduktion nicht rückwirkend per 1. Ja- nuar 2016, sondern erst ab 8. Mai 2019. Des Weiteren wird die Heilbe- handlung ebenfalls nicht rückwirkend per 1. Januar 2016, sondern erst ab

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 21

8. November 2019 terminiert. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt sich schmatisch von einem Obsiegen von einem Drittel auszugehen. In der Kos- tennote vom 12. August 2020 macht Rechtsanwalt B.________ ein Hono- rar von Fr. 4'900.-- sowie Auslagen von Fr. 171.50 und die Mehrwertsteuer von Fr. 390.50, insgesamt also einen Betrag von Fr. 5'462.-- geltend. Diese Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die dem Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädi- gung auf Fr. 1'820.70 (ein Drittel von Fr. 5'462.--) festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Basler Versicherung AG vom 18. Februar 2020 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführer ab 8. Mai 2019 Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 33 % hat und die Heilbehandlung – abgesehen von Analgetika – am 8. November 2019 eingestellt wird. Im Übrigen wird die Beschwer- de abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteien- tschädigung von Fr. 1'820.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Advokatin C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 22 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 5 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 14 Mai 2020, 8C_86/2020, E. 5.1). Die Praxis, wonach Verfügungen, wel- che einen Vergleich bestätigen, nur zurückhaltend und unter Berücksichti- gung des Vergleichscharakters in Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gezogen werden dürfen (vgl. BGE 138 V 147 m.w.H.), gilt im Übrigen für die hier zu prüfende materielle Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG von vornherein nicht (vgl. Entscheid des BGer vom 25. April 2018, 8C_581/2017, E. 5).

E. 17 Rz. 40; THOMAS FLÜCKIGER, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler-Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 17 Rz. 27; BVR 2015 S. 531).

E. 18 Februar 2020 (act. IIA 282) eine wesentliche und auf Dauer gerichtete Änderung (vgl. dazu auch act. IIB 462 S. 2) eintrat, worauf die Beschwer- degegnerin richtigerweise verwies (Beschwerdeantwort Rz. 28). Hingegen macht der Beschwerdeführer zu Recht sinngemäss geltend (Beschwerde Rz. 24), die Rentenkürzung hätte allein pro futuro und nicht rückwirkend erfolgen dürfen (vgl. BGE 140 V 65 E. 3.3 S. 68, 145 V 141, E. 7.3.2 S. 148), was nunmehr auch die Beschwerdegegnerin implizit anzuerkennen scheint (act. IIA 282 S. 4 E. 2.4; Beschwerdeantwort Rz. 30).

Dispositiv
  1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2020 sei ersatzlos aufzuheben.
  2. Dem Beschwerdeführer sei über den 8. Mai 2019 hinaus eine Invali- denrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 39 % gemäss ur- sprünglicher Verfügung vom 17. Juni 2013 auszurichten.
  3. Dem Beschwerdeführer seien über den 8. November 2019 hinaus die Heilbehandlungskosten für dreimal wöchentliche Sitzungen Phy- siotherapie gemäss ursprünglicher Verfügung vom 17. Juni 2013 zu vergüten. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Ebenfalls am 17. März 2020 erhob der Versicherte Beschwerde (Verfahren UV/2020/233) gegen den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2020 mit folgenden Rechtsbegehren:
  4. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2020 sei ersatzlos aufzuheben.
  5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 27. März 2017 bis zum 8. November 2019 die Heilbehandlungskosten für dreimal wöchentliche Sitzungen Physio- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 4 therapie gemäss ursprünglicher Verfügung von 17. Juni 2013 zu vergüten. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit prozessleitender Verfügung vom 20. März 2020 vereinigte der Instrukti- onsrichter antragsgemäss die Verfahren UV/2020/232 und UV/2020/233. In der Beschwerdeantwort vom 3. August 2020 schloss die Beschwerde- gegnerin im Verfahren UV/2020/232 auf Abweisung der Beschwerde und hob im Verfahren UV/2020/233 den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2020 wiedererwägungsweise lite pendente auf. In der Folge trennte der Instruktionsrichter die vereinigten Verfahren UV/2020/232 und UV/2020/233. Mit Urteil des Einzelrichters vom 25. August 2020 (VGE UV/2020/233) wurde das Verfahren hinsichtlich des Einspracheentscheids vom 27. Fe- bruar 2020 vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Aufforderungsgemäss reichte der Beschwerdeführer am 7. September 2020 Lohnunterlagen pro 2019 ein (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3- 6). Erwägungen:
  6. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  7. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  8. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 5 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Februar 2020 (act. IIA 282). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch sowie der Anspruch auf Heilbehandlung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c des Bun- desgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht per 1. Januar 2016 einerseits die laufende Rente auf eine solche entspre- chend einem IV-Grad von 31 % reduzierte und andererseits die Heilbe- handlung – mit Ausnahme der Analgetika – einstellte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  9. 2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Beschwerdegegnerin habe die ihrer Auffassung nach erheblichen Veränderungen – insbesondere die Veränderung des Invalideneinkommens – im Einspracheentscheid nicht erläutert, sondern pauschal auf die Erwägungen in der Verfügung vom
  10. Mai 2019 verwiesen (Beschwerde S. 6 Ziff. 4.2 Rz. 22). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli- cher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 6 gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; in BGE 145 V 320 nicht publizierte E. 4 des Entscheids des Bun- desgerichts [BGer] vom 16. September 2019, 9C_494/2019; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspra- cheentscheid (act. IIA 282) dargelegt, welche Vorbringen sie für erheblich hält und auf welche Überlegungen sich ihr Entscheid stützt. Dabei hat sie sich zulässigerweise auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (vgl. E. 2.2 hiervor). Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, eine ausführlich begründete Beschwerde einzureichen. Eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend somit nicht erfolgt. Doch selbst wenn von einer Gehörsverletzung auszugehen wäre, die indes nicht als schwerwiegend gewertet werden könnte, würde diese als geheilt gelten, da der Beschwerdeführer sich vor dem angerufenen Gericht, das sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, äussern konnte (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2019 IV Nr. 65 S. 210 E. 4.3).
  11. 3.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des UVG und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom
  12. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem In- krafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet ha- ben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 7 sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). Der Unfall ereignete sich am 26. Juni 2007, womit auf den vorliegenden Fall die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Bestimmungen zur An- wendung gelangen. Diese intertemporalrechtliche Ausgangslage wirkt sich hier indes nicht entscheidwesentlich aus. 3.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 3.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG). 3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 3.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 8 nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 3.5.2 Die Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung, welche Voraussetzung für eine Revision der Rente der Unfallversicherung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist, bejaht das Bundesgericht, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 Prozentpunkte ändert (BGE 145 V 141 E. 7.3.1 S. 148, 140 V 85 E. 4.3 S. 87; SVR 2018 UV Nr. 37 S. 133 E. 4.3). 3.5.3 Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). 3.5.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 3.6 Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflege- leistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er zur Erhal- tung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG). Die nach dieser Bestimmung zu- gesprochenen Leistungen gelten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Dauerleistungen; demnach bedarf es für ihre Aufhebung oder Anpas- sung eines Rückkommenstitels oder eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 2 ATSG (BGE 144 V 418). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 9
  13. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, ein erwerb- licher Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG stelle gleichzeitig eine relevante Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG dar und berechtige auch die Überprüfung der Heilbehandlung nach Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG (Beschwerdeantwort Rz. 40). 4.2 Innerhalb eines strittigen Leistungsanspruchs genügt die wesentli- che Veränderung eines einzelnen Faktors, damit der Anspruch in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; Entscheid des BGer vom 18. September 2019, 8C_289/2019, E. 5.2.2). Die Veränderung muss aber allemal geeignet sein, den spezifischen Leistungsanspruch zu beeinflussen, was für jeden sepa- raten Anspruch eine eigenständige Prüfung der revisionsrechtlichen Voraussetzungen bedingt. So ist bspw. im Zweig der Invalidenversicherung ein Statuswechsel grundsätzlich geeignet, den IV-Grad und damit den Ren- tenanspruch zu berühren, wogegen der Status für die Bemessung der Hilf- losenentschädigung unerheblich ist (vgl. Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Was die hier strittigen Geld- (Art. 18 UVG) und Sachleistungsan- sprüche (Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG) anbelangt, kann eine Veränderung des Gesundheitszustandes sowohl die für die Rente massgebende leistungs- spezifische Invalidität als auch den für die Heilbehandlung relevanten Be- handlungsbedarf beschlagen. Zudem könnten angesichts des Eingliede- rungsziels der Heilbehandlung (Erhalt der Erwerbsfähigkeit) auch die Ar- beitsfähigkeit sowie erwerbliche Gründe als wesentliche Sachverhaltsände- rung in Betracht fallen (vgl. BGE 144 V 418 E. 3.4 S. 424 [act. IIA 327 S. 9]). Anders als nach dem sinngemässen Dafürhalten der Beschwerde- gegnerin (Beschwerdeantwort Rz. 38 ff.) kann als solcher erwerblicher Grund aber nicht allein ein höheres effektives Einkommen bei unveränder- tem Beschäftigungsgrad fungieren; derartiges fände auch keinen Rückhalt in den Erwägungen des besagten Entscheids. Vielmehr müssten andere erwerbliche Aspekte, wie ein verändertes Belastungs- bzw. Stellenprofil am konkreten Arbeitsplatz hinzutreten, welches eine Anpassung der medizini- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 10 schen Behandlung im Hinblick auf den Erhalt der Erwerbsfähigkeit erforder- lich machte (vgl. dazu E. 7.2 hiernach). Im Folgenden ist für den Rentenanspruch bzw. den Anspruch auf Heilbe- handlung jeweils separat zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt.
  14. 5.1 Vorliegend ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom
  15. Juni 2013 (act. IIA 359) mit demjenigen bis zum Zeitpunkt des ange- fochtenen Einspracheentscheids vom 18. Februar 2020 (act. IIA 282) zu vergleichen und zu beurteilten, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad in anspruchsrele- vanter Weise zu beeinflussen. 5.2 Die Verfügung vom 17. Juni 2013 (act. IIA 359) basierte in Bezug auf die erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen auf dem orthopädi- schen Gutachten von Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 24. Oktober 2012 (act. IIA 255). Dieser vermerkte im Wesentlichen die folgenden unfall- kausalen Diagnosen (act. IIA 255 S. 21 Ziff. 6, S. 23 Ziff. 8 lit. A Ziff. 5.1):  Zustand nach Polytrauma anlässlich Verkehrsunfall vom 26. Juni 2007 mit Zustand nach drittgradig offener Femurschaftfraktur links, zweitgradig offener Unterschenkelfraktur links à deux étages inklusi- ve Kompartmentsyndrom, nicht näher präzisierten Verletzungen des linken Fusses und der linken Hüfte, Kontusion der Schulter links mit inkompletter Läsion des N. suprascapularis, Zustand nach mehrfa- chen Eingriffen an der linken unteren Extremität  Dauerschmerzen im linken Bein mit massiver Zunahme unter Belas- tungen, subjektive Wertigkeit des linken Beins von 25 %  Mittelgradige Einschränkung der abdominanten linken Schulter mit Schwäche und Belastungsintoleranz als Folge einer inkompletten Läsion des N. suprascapularis links Beide Parteien erachteten die Expertise des Dr. med. E.________ insbe- sondere bzgl. der Restarbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit als nicht schlüssig, weshalb sie diesbezüglich auf die Aktenbeurteilung des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F.________, Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 6. Februar 2013 (act. IIA 254), Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 11 abstellten, welcher für Verweisungstätigkeiten eine uneingeschränkte Ar- beitsfähigkeit postulierte (act. IIA 360, 359). 5.3 Nach Erlass der Verfügung vom 17. Juni 2013 (act. IIA 359) präsen- tierte sich der Gesundheitszustand bis zur Zeit des angefochtenen Ent- scheids vom 18. Februar 2020 (act. IIA 282) hauptsächlich wie folgt: 5.3.1 Im bidisziplinären MEDAS-Gutachten vom 19. September 2019 (act. IIA 209) hielten die Dres. med. G.________, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und H.________, Facharzt für Neurologie, nach orthopädischen und neurologi- schen Untersuchungen in diagnostischer Hinsicht hauptsächlich das Nach- stehende fest (act. IIA 209 S. 29 Ziff. 6): Chronisches Schmerzsyndrom (neuropathischer Schmerz, Weichteil- schmerz; ICD-10: R52.2) der linken unteren Extremität bei Status nach Motorradunfall mit Polytrauma durch Kollision mit PKW ohne Selbstver- schulden am 26. Juni 2007 mit/bei:  drittgradig offener Femurschaftfraktur links (ICD-10: S72.7), mit Marknagel versorgt, knöchern mit ausgeprägter Hypertrophie konso- lidiert, Zustand nach Metallentfernung, Zustand nach Femur- Refraktur links (ICD-10: S72.0) am 31. März 2012, konservativ be- handelt residuell mit hochgradigem muskulärem Defekt am Ober- schenkel, leichter Bewegungseinschränkung der linken Hüfte, Tro- chanterdynie und ausgeprägter Flexionseinschränkung des linken Kniegelenks  zweitgradig offener Unterschenkelfraktur links (ICD-10: S82.9) à deux étages inklusive Kompartmentsyndrom, anschliessend Mark- nagel- sowie Plattenosteosynthese am 26. Juni 2007, Dynamisie- rung des tibialen Marknagels links durch Bolzenentfernung distal am
  16. Mai 2008, Marknagelentfernung der linken Tibia und des linken Femurs, Narkosemobilisation des linken Kniegelenks am 16. Juni 2010  residuell mit erheblichen trophischen Störungen wie Hautdystrophie, Ödemen, perimalleolär links, Hyposensibilität der operierten Zonen der linken unteren Extremität mit erheblicher Hyposensibilität im Be- reich des Hauttransplantates am lateralen Unterschenkel links, neuropathische Schmerzen der linken unteren Extremität bei partiel- ler Läsion N. cutaneus surae lateralis links  Status nach Schulterprellung links mit partieller N. suprascapularis- Läsion links (ICD-10: S44) mit weitestgehender Remission der be- troffenen Muskeln (M. supra- und infraspinatus) Die Sachverständigen erklärten, eine grundsätzliche Änderung der Befunde sei an der linken Schulter zu konstatieren. Die Funktion der linken Schulter Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 12 habe sich nachweislich objektiv verbessert. Der von Dr. med. E.________ vorgeschlagene Integritätsschaden von 25 % für die Schulterbeeinträchti- gung sei aus heutiger Sicht zu hoch eingeschätzt. Die übrigen Befunde insbesondere am linken Bein seien unverändert (S. 30 Ziff. 3). Die dreimal pro Woche durchgeführte Behandlung des Physiotherapeuten sei nicht evidenzbasiert. Es sei zwölf Jahre nach dem Unfall kein positiver Effekt objektiv mehr zu erwarten (S. 30 f. Ziff. 9). Die Angewöhnung an die Behin- derung sei nun mehr als zwölf Jahre nach dem Unfall längstens eingetreten (S. 31 Ziff. 11). Ein selbständiges Training nach entsprechender Anleitung sei zumutbar und erforderlich. Der Beschwerdeführer benötige hierfür eine entsprechende Anleitung und anfängliche Begleitung (S. 31 Ziff. 12). Für die medizinische Trainingstherapie werde eine Dauer von sechs Monaten veranschlagt, das Training im Fitnesscenter sollte in den kommenden Jah- ren selbständig durchgeführt werden. Sowohl die medizinische Trainings- therapie als auch das Fitnesstraining sollten zweimal pro Woche stattfin- den. Zudem sollte ein Termin alle ein bis zwei Wochen für maximal ein Jahr im Rahmen einer verhaltenstherapeutischen Schmerzbehandlung stattfin- den. Der zurückhaltende Einsatz von Analgetika sollte beibehalten werden (S. 31 Ziff. 13). Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, der Be- schwerdeführer könne die ursprüngliche Tätigkeit als "…" weiterhin zu 70 % leisten. Eine Tätigkeit von sechs bis sieben Stunden am Tag als …/… sei zumutbar. Die eingetretene Besserung der Schulterfunktion rechtfertige keine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit, da die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor allem auf die Beschwerden und Funktionseinschrän- kungen am linken Bein zurückgehe. Eine angepasste Tätigkeit (körperlich leichte Tätigkeiten, kurzzeitig auch mittelschwere Tätigkeiten ohne längeres Stehen und Gehen, ohne häufiges Treppensteigen, ohne Heben und Tra- gen von Lasten über 10 kg, vorwiegend im Sitzen ausgeübt, also z.B admi- nistrative Arbeiten) könne acht Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche ausgeübt werden (S. 32 Ziff. 14). 5.3.2 In der Ergänzung des Gutachtens vom 24. Oktober 2019 (act. IIA 202) führte Dr. med. G.________ aus, hinsichtlich der Problematik am lin- ken Bein sei von einer chronifizierten Schmerz- und Beschwerdesituation auszugehen. Sobald bei einer derartigen Problematik eine Chronifizierung eintrete – was vorliegend seit mindestens 2013 belegt werden könne – er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 13 gebe sich nach anerkannten wissenschaftlichen medizinischen Kriterien und Erfahrungswerten keine Notwendigkeit einer hochfrequenten und jah- relangen physiotherapeutischen Behandlung mehr. Vielmehr gelte ab dem Zeitpunkt das "Hands-off"-Prinzip, indem die passiven Massnahmen in ak- tive, selbständig durchgeführte Übungen übergeführt würden. Insofern könne die Schlussfolgerung gezogen werden, dass eine dreimal wöchent- lich durchgeführte Therapie ab 1. Januar 2016 nicht mehr indiziert gewesen sei. 5.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 5.5 Das bidisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 19. September 2019 (act. IIA 209) samt Ergänzung vom 24. Oktober 2019 (act. IIA 202) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen und überzeugt. Insbesondere basiert die Beurteilung auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigt die ge- klagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und nach Auseinanderset- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 14 zung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchtet in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion ein. Folglich kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Aus dem bidisziplinären MEDAS-Gutachten vom 19. September 2019 (act. IIA 209) geht hervor, dass keine revisionsrechtlich erhebliche Ände- rung des Gesundheitszustands seit dem Referenzzeitpunkt im Juni 2013 erstellt ist. Insbesondere sind die Befunde am linken Bein unverändert (act. IIA 209 S. 30 Ziff. 3). Die Verbesserung der Schulter-Symptomatik links schlägt sich nicht anspruchsrelevant auf den IV-Grad nieder. Denn der ursprünglichen Rentenverfügung vom 17. Juni 2013 (act. IIA 359) wurden hauptsächlich die funktionellen Einschränkungen an der unteren Extremität links zu Grunde gelegt (act. IIA 225 S. 12 Ziff. 3, 255 S. 22 Ziff. 7, 254, 360). Zu prüfen ist im Folgenden, ob ein erwerblicher Revisionsgrund vor- liegt.
  17. 6.1 6.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 6.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 15 zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persön- lichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidens- bedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthalt- skategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begren- zen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 6.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung wurde in der Verfügung vom
  18. Juni 2013 das Valideneinkommen vergleichsweise auf "pauschal" Fr. 90'000.-- festgesetzt (act. IIA 359 S. 2, 360), während für das Invaliden- einkommen – unter der Prämisse, der Beschwerdeführer könnte in einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht bloss 70 % (act. IIA 255 S. 24 Ziff. 6.2), sondern vollschichtig arbeiten (act. IIA 254, 360, 364) – auf die LSE 2010 und dabei auf den Totalwert des Anforderungsniveaus 4 abgestellt wurde. Zwar lag dieser Tabellenlohn prima vista unter dem in der angestammten Tätigkeit mit der Restarbeitsfähigkeit von 70 % theoretisch erzielbaren Lohn, faktisch attestierten die behandelnden Ärzte in den Unfallscheinen aber noch eine schwankende Arbeitsunfähigkeit (act. IIA 435, 437) und erreichte der Beschwerdeführer – unter Ausklammerung des Taggeldes – im Jahr 2010 und auch im weiteren Verlauf einen wesentlich tieferen Ver- dienst (vgl. act. II 16; act. IIA 423-425, 427 f., 430, 433 f., 436, 438-443). Dies hing allenfalls auch damit zusammen, dass der Bonus vom Motorfahr- zeug-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers (vgl. Akten der Be- schwerdegegnerin [act. IIB] 552, 582) ausgeglichen und schliesslich ar- beitsvertraglich gestrichen wurde (act. IIA 360 S. 2). Ob bei dieser Aus- gangslage nicht der Tabellenlohn hätte herangezogen werden dürfen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 16 Beschwerde Rz. 27) und sich das Invalideneinkommen damit letztlich ebenfalls auf einen Vergleich im Sinne von Art. 50 ATSG stützt, kann of- fenbleiben. So oder anders ist als Basis zur Feststellung, ob sich seit der Rentenverfügung etwas geändert hat – entgegen der sinngemässen Argu- mentation in der Beschwerde (Rz. 28) –, der in jenem Verwaltungsakt fest- gesetzte IV-Grad von 39 % massgebend (vgl. Entscheid des BGer vom
  19. Mai 2020, 8C_86/2020, E. 5.1). Die Praxis, wonach Verfügungen, wel- che einen Vergleich bestätigen, nur zurückhaltend und unter Berücksichti- gung des Vergleichscharakters in Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gezogen werden dürfen (vgl. BGE 138 V 147 m.w.H.), gilt im Übrigen für die hier zu prüfende materielle Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG von vornherein nicht (vgl. Entscheid des BGer vom 25. April 2018, 8C_581/2017, E. 5). 6.2.1 Im ab Mai 2014 neu begründeten Arbeitsverhältnis mit der I.________ GmbH (seit Mai 2019: AG) erzielte der Beschwerdeführer mit einem Beschäftigungsgrad von 70 % (act. IIA 313) gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; act. IIA 314) im Jahr 2016 ein Brutto- jahreseinkommen von Fr. 63'350.--; richtigerweise ist angesichts der ar- beitsvertraglichen Regelung auch die darin enthaltene Leistungsprämie bzw. der Bonus zu berücksichtigen, der in der Folge regelmässig und kon- stant ausgerichtet wurde (Beschwerde Rz. 29; act. IIA 313). Im früheren Arbeitsverhältnis erwirtschaftete er hingegen noch wesentlich tiefere Jah- reseinkommen (act. II 16; act. IIA 314). Darin, dass der Beschwerdeführer wider Erwarten (gleichsam im Sinne eines Glücksfalls) diese besser ent- löhnte Stelle fand, aus der eine zumutbare und dauerhafte höhere Ein- kommenserzielung resultiert, ist grundsätzlich ein möglicher Revisions- grund zu erblicken (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 17 Rz. 40; THOMAS FLÜCKIGER, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler-Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 17 Rz. 27; BVR 2015 S. 531). 6.2.2 Das für das Jahr 2010 vergleichsweise auf Fr. 90'000.-- festgelegte Valideneinkommen knüpfte unbestrittenermassen (act. IIA 282 S. 3 E. 2.2 lit. e; Beschwerde Rz. 24) grundsätzlich an der angestammten Tätigkeit für die J.________ GmbH an (vgl. act. II 53, 63), wobei dieses Unternehmen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 17 mit Blick auf den statutarischen Zweck (… und … [SHAB Nr. … vom ... Juni 2004]) dem Wirtschaftszweig Ziff. 4759 (…) der NOGA 2008 (vgl. BFS, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Erläuterungen, S. 147), mit- hin dem Abschnitt G (Wirtschaftszweig Ziff. 45-47), zuzuordnen ist. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im hypotheti- schen Gesundheitsfall weiterhin bei seiner früheren Arbeitgeberin im Voll- pensum beschäftigt wäre. Das Valideneinkommen ist anhand der ge- schlechts- und branchenspezifischen Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2016 aufzuindexieren (BGE 129 V 408, Entscheid des BGer vom 29. April 2015, 8C_123/2015, E. 3.2.3) was einem Wert von Fr. 93'510.-- entspricht (Fr. 90'000.-- / 100 x 103.9 [BFS, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Män- ner, Wirtschaftszweig Ziff. 45-47, Indexbasis 2010 bzw. Index 2016]). 6.2.3 Die Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt einen IV-Grad von 32 % ([Fr. 93'510.-- - Fr. 63'350.--] / Fr. 93'510.-- x 100). Folglich wurde die massgebende Veränderung von 5 % (vgl. E. 3.5.2 hier- vor) erstmals im Jahr 2016 überschritten, womit eine erhebliche Sachver- haltsänderung vorliegt und der Rentenanspruch frei zu prüfen ist. Dass die Revisionsverfügung (act. IIA 304 S. 7-9) erst im Mai 2019 erlassen wurde, ist – entgegen der Argumentation in der Beschwerde (Rz. 20) – irrelevant, es genügt allemal, dass zwischen dem Referenzzeitpunkt im Juni 2013 (act. IIA 359) und dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom
  20. Februar 2020 (act. IIA 282) eine wesentliche und auf Dauer gerichtete Änderung (vgl. dazu auch act. IIB 462 S. 2) eintrat, worauf die Beschwer- degegnerin richtigerweise verwies (Beschwerdeantwort Rz. 28). Hingegen macht der Beschwerdeführer zu Recht sinngemäss geltend (Beschwerde Rz. 24), die Rentenkürzung hätte allein pro futuro und nicht rückwirkend erfolgen dürfen (vgl. BGE 140 V 65 E. 3.3 S. 68, 145 V 141, E. 7.3.2 S. 148), was nunmehr auch die Beschwerdegegnerin implizit anzuerkennen scheint (act. IIA 282 S. 4 E. 2.4; Beschwerdeantwort Rz. 30). 6.2.4 Aus der Anpassung der laufenden Rente per Verfügungszeitpunkt folgt zusätzlich, dass die weitere Sachverhaltsentwicklung nach dem Eintritt der revisionsrechtlichen Änderung im Januar 2016 zu berücksichtigen und auf den Verfügungszeitpunkt hin ein (erneuter) Einkommensvergleich durchzuführen ist. Dem Valideneinkommen von Fr. 94'500.-- (Fr. 90'000.-- / Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 18 100 x 105.0 [BFS, Nominallohnindex, Männer, Tabelle T1.1.10, Wirt- schaftszweig Ziff. 45-47, Indexbasis 2010 bzw. Index 2019]), ist das effekti- ve unveränderte Invalideneinkommen von Fr. 63'350.-- (Fr. 4'900.-- [act. I 6] x 12 Monate + Fr. 4'550.-- [act. I 3]) gegenüberzustellen, woraus ein IV-Grad von 33 % ([Fr. 94'500.-- ./. Fr. 63'350.--] / 94'500.-- x 100) resultiert. Der Beschwerdeführer hat somit ab 8. Mai 2019 Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente.
  21. 7.1 Zu prüfen ist, ob sich bei der Heilbehandlung ebenfalls ein Revisi- onsgrund eingestellt hat. In der ursprünglichen Verfügung vom 17. März 2013 (act. IIA 359) erfolgte die Zusprache der Physiotherapie gestützt auf die Angaben im orthopädischen Gutachten vom 24. Oktober 2012 (act. IIA 255). Dr. med. E.________ erachtete die Wahrscheinlichkeit einer Besse- rung des Gesundheitszustandes hinsichtlich des linken Beins und der lin- ken Schulter als minimal. Er prognostizierte, dass die Einschränkungen seitens des linken Arms konstant bleiben, wogegen beim linken Bein auf- grund degenerativer Veränderungen der betroffenen Gelenke Verschlech- terungen einzukalkulieren seien (act. IIA 255 S. 22 Ziff. 7). Dies korreliert mit der Erklärung des Sachverständigen, dass es bei der empfohlenen Be- handlung "in erster Line" und "vor allem" um die Verhinderung resp. Verzö- gerung von Verschlechterungen des linken Beins ging (act. IIA 255 S. 25 Ziff. 7.1). Vor diesem Hintergrund waren die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 21 Abs.1 lit. c UVG in Bezug auf die linke Schulter nicht erfüllt, weshalb sich durch die im MEDAS-Gutachten festgestellte Verbesserung auch keine Änderung des Behandlungsbedarfs ergab (BGE 144 V 418 E. 3.4 S. 424 [act. IIA 327 S. 9]). Des Weiteren blieb auch die medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit identisch und wurde in der Expertise der ME- DAS klargestellt, dass eine Anpassung oder Angewöhnung an die Behinde- rung – mehr als zwölf Jahre nach dem Unfall – bereits längstens eingetre- ten sei (act. IIA 209 S. 31 Ziff. 11), womit auch dieser Aspekt als relevante Sachverhaltsänderung ausser Betracht fällt. Indessen hat sich im neuen Arbeitsverhältnis das Belastungsprofil erheblich verändert. In der (nach dem Unfall adaptierten) Tätigkeit für die J.________ GmbH musste der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 19 Beschwerdeführer keine körperlichen Arbeiten verrichten und er arbeitete zu 20 % sitzend bzw. zu je 40 % stehend/gehend (act. IIB 535 S. 1 Ziff. 7 f.). Im neuen Arbeitsverhältnis mit der I.________ GmbH (seit Mai 2019; AG) profitiert der Beschwerdeführer von einem tieferen Anteil stehen- der/gehender Verrichtungen (max. 33 %) und einem entsprechend höheren Sitzanteil, dagegen muss er zusätzlich – wenn auch selten – körperliche Arbeit verrichten und dabei sogar schwere Lasten (über 25 kg) Heben oder Tragen (act. IIA 312). Dieses gewandelte Belastungsprofil ist geeignet, die Beschwerdesymptomatik bzw. die funktionellen Auswirkungen des unfall- versehrten linken Beines zu beeinflussen, was mit Blick auf das Eingliede- rungsziel (Erhalt der Erwerbsfähigkeit) eine Anpassung der in der ursprüng- lichen Verfügung vom 17. Juni 2013 (act. IIA 359) verordneten Heilbehand- lung mit sich bringt. In diesem erwerblichen Faktor ist bezogen auf den Anspruch nach Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG ein Revisionsgrund zu erblicken (vgl. E. 4.2 hiervor). Damit ist auch der Heilbehandlungsanspruch frei zu prüfen. 7.2 Gestützt auf die nachvollziehbare und überzeugende Beurteilung im MEDAS-Gutachten vom 19. September 2019 (act. IIA 209) bzw. in der Er- gänzung vom 24. Oktober 2019 (act. IIA 202) ist eine dreimal wöchentliche Physiotherapie nicht mehr indiziert. Weil es sich beim empfohlenen Eigen- training in einem Fitnesscenter nicht um eine Heilbehandlung handelt und die eigentlichen medizinischen Therapien – abgesehen von der schmerzdi- stanzierenden Medikation – nicht auf Dauer notwendig sind (medizinische Trainingstherapie für maximal sechs Monate, verhaltenstherapeutische Schmerzbehandlung für maximal ein Jahr; [act. IIA 209 S. 31 Ziff. 13]), ist die Leistungseinstellung der Heilbehandlung – mit Ausnahme der Analgeti- ka – grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings bleibt hinsichtlich der zeitlichen Wirkung der Leistungseinstellung das Folgende anzufügen: Die Verfügung vom 27. März 2017 (act. IIA 353) stellt eine Revisionsverfügung dar, auch wenn die Beschwerdegegnerin noch davon ausging, es handle sich bei der Heilbehandlung im Sinne von Art. 21 UVG nicht um eine Daue- rleistung und es sei dementsprechend eine voraussetzungslose Leistungs- anpassung zulässig. Im besagten Verwaltungsakt wurde einem allfälligen Rechtsmittel in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom
  22. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 20 rechts (ATSV; SR 830.11) die aufschiebende Wirkung entzogen, hingegen unterblieb im Einspracheentscheid vom 21. August 2017 (act. IIA 349) der Entzug des Suspensiveffekts (vgl. prozessleitende Verfügung vom 4. Mai 2020 Ziff. 3 Lemma 2, in den Gerichtsakten). Damit konnte der Entzug auch nicht für den Zeitraum des Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung andauern (vgl. dazu etwa BGE 129 V 370; SVR 2013 IV Nr. 37 S. 112 E. 3.1). Vor diesem Hintergrund war die rückwirkend per
  23. Januar 2016 erfolgte Leistungsanpassung auch bzgl. des Anspruchs auf Heilbehandlung unzulässig und hat per 8. November 2019 (im Zeitpunkt der Verfügung) zu erfolgen. 7.3 Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der angefoch- tene Einspracheentscheid vom 18. Februar 2020 dahingehend abzuän- dern, als dass der Beschwerdeführer ab 8. Mai 2019 Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend einem IV-Grad von 33 % hat und die Heilbe- handlung – abgesehen von Analgetika – am 8. November 2019 eingestellt wird. Soweit weitergehend ist die Beschwerde vom 17. März 2020 abzu- weisen.
  24. 8.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 8.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung hat die Beschwerde führende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens An- spruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer insoweit, als die basierend auf einem Invaliditätsgrad von 39 % zugesprochene laufende Rente auf eine solche entsprechend einem Invaliditätsgrad von 33 % statt 31 % herabge- setzt wird. Zudem erfolgt die Rentenreduktion nicht rückwirkend per 1. Ja- nuar 2016, sondern erst ab 8. Mai 2019. Des Weiteren wird die Heilbe- handlung ebenfalls nicht rückwirkend per 1. Januar 2016, sondern erst ab Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 21
  25. November 2019 terminiert. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt sich schmatisch von einem Obsiegen von einem Drittel auszugehen. In der Kos- tennote vom 12. August 2020 macht Rechtsanwalt B.________ ein Hono- rar von Fr. 4'900.-- sowie Auslagen von Fr. 171.50 und die Mehrwertsteuer von Fr. 390.50, insgesamt also einen Betrag von Fr. 5'462.-- geltend. Diese Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die dem Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädi- gung auf Fr. 1'820.70 (ein Drittel von Fr. 5'462.--) festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  26. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Basler Versicherung AG vom 18. Februar 2020 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführer ab 8. Mai 2019 Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 33 % hat und die Heilbehandlung – abgesehen von Analgetika – am 8. November 2019 eingestellt wird. Im Übrigen wird die Beschwer- de abgewiesen.
  27. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  28. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteien- tschädigung von Fr. 1'820.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen.
  29. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Advokatin C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 22 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 232 UV JAP/FRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Oktober 2020 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Basler Versicherung AG Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel vertreten durch Advokatin C.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. Februar 2020 (Schaden-Nr. 29/220042/07.1)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1973 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erlitt am 26. Juni 2007 einen Motorradunfall und zog sich dabei ein Poly- trauma zu. Er war über seine Arbeitgeberin bei der Basler Versicherung AG (Basler bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert (Akten der Basler [act. II] 129). Die Basler sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Juni 2013 (Akten der Basler [act. IIA] 359) eine Rente bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 39 %, eine Integritätsentschädigung sowie Heilbehandlungen nach Festsetzung der Rente zu. Mit Verfügung vom

27. März 2017 passte sie die von ihr zu erbringende Heilbehandlung an (act. IIA 353). Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 352) wies sie mit Entscheid vom 21. August 2017 ab (act. IIA 349). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom

15. Dezember 2017 (UV/2017/841; act. IIA 338) ab, soweit es darauf ein- trat. In der Folge hiess das Bundesgericht mit BGE 144 V 418 die erhobene Beschwerde teilweise gut, hob den angefochtenen VGE UV/2017/841 auf und wies die Sache zu neuer Verfügung an die Basler zurück. B. Die Basler führte daraufhin erwerbliche Abklärungen durch und holte bei der Begutachtungsstelle D.________ ein bidisziplinäres (orthopädisch- neurologisches) Gutachten ein (MEDAS-Gutachten vom 19. September 2019 [act. IIA 209] samt Ergänzung vom 24. Oktober 2019 [act. IIA 202]). Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 (act. IIA 304 S. 7-9) reduzierte die Basler die Rente revisionsweise bei einem ermittelten IV-Grad von 31 % per

1. Januar 2016. Überdies forderte sie zu viel ausgerichtete Rentenleistun- gen in der Höhe von Fr. 19'352.-- zurück. Ebenfalls am 8. Mai 2019 regelte sie mit formlosem Schreiben (act. IIA 226) die vorsorgliche Übernahme der Heilbehandlung auf Basis der Verfügung vom 27. März 2017 (act. IIA 353). Gegen diese beiden Verwaltungsakte erhob der Versicherte mit separaten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 3 Eingaben vom 7. Juni 2019 Einsprache (act. IIA 303 f.). Mit Verfügung vom

8. November 2019 (act. IIA 295) stellte die Basler die Heilbehandlung – mit Ausnahme der Analgetika – per 1. Januar 2016 ein. Dagegen erhob der Versicherte am 26. November 2019 Einsprache (act. IIA 286). In der Folge vereinigte die Basler die Einspracheverfahren betreffend Rentenrevision und Heilbehandlung (Einsprachen vom 7. Juni 2019 [act. IIA 303] bzw.

26. November 2019 [act. IIA 286]). Mit Entscheid vom 18. Februar 2020 (act. IIA 282) hiess sie die Einsprache hinsichtlich Rückerstattung gut und im Übrigen ab. Mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2020 betreffend vorsorgliche Regelung der Heilbehandlung wies sie die Einsprache (vom

7. Juni 2019 [act. IIA 304]) ab. C. Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, erhob am

17. März 2020 Beschwerde (Verfahren UV/2020/232) gegen den Einspra- cheentscheid vom 18. Februar 2020 (act. IIA 282) und stellte folgende An- träge: 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2020 sei ersatzlos aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei über den 8. Mai 2019 hinaus eine Invali- denrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 39 % gemäss ur- sprünglicher Verfügung vom 17. Juni 2013 auszurichten. 3. Dem Beschwerdeführer seien über den 8. November 2019 hinaus die Heilbehandlungskosten für dreimal wöchentliche Sitzungen Phy- siotherapie gemäss ursprünglicher Verfügung vom 17. Juni 2013 zu vergüten.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Ebenfalls am 17. März 2020 erhob der Versicherte Beschwerde (Verfahren UV/2020/233) gegen den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2020 mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2020 sei ersatzlos aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 27. März 2017 bis zum 8. November 2019 die Heilbehandlungskosten für dreimal wöchentliche Sitzungen Physio-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 4 therapie gemäss ursprünglicher Verfügung von 17. Juni 2013 zu vergüten.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit prozessleitender Verfügung vom 20. März 2020 vereinigte der Instrukti- onsrichter antragsgemäss die Verfahren UV/2020/232 und UV/2020/233. In der Beschwerdeantwort vom 3. August 2020 schloss die Beschwerde- gegnerin im Verfahren UV/2020/232 auf Abweisung der Beschwerde und hob im Verfahren UV/2020/233 den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2020 wiedererwägungsweise lite pendente auf. In der Folge trennte der Instruktionsrichter die vereinigten Verfahren UV/2020/232 und UV/2020/233. Mit Urteil des Einzelrichters vom 25. August 2020 (VGE UV/2020/233) wurde das Verfahren hinsichtlich des Einspracheentscheids vom 27. Fe- bruar 2020 vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Aufforderungsgemäss reichte der Beschwerdeführer am 7. September 2020 Lohnunterlagen pro 2019 ein (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3- 6). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 5 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Februar 2020 (act. IIA 282). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch sowie der Anspruch auf Heilbehandlung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c des Bun- desgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht per 1. Januar 2016 einerseits die laufende Rente auf eine solche entspre- chend einem IV-Grad von 31 % reduzierte und andererseits die Heilbe- handlung – mit Ausnahme der Analgetika – einstellte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Beschwerdegegnerin habe die ihrer Auffassung nach erheblichen Veränderungen – insbesondere die Veränderung des Invalideneinkommens – im Einspracheentscheid nicht erläutert, sondern pauschal auf die Erwägungen in der Verfügung vom

8. Mai 2019 verwiesen (Beschwerde S. 6 Ziff. 4.2 Rz. 22). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli- cher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 6 gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; in BGE 145 V 320 nicht publizierte E. 4 des Entscheids des Bun- desgerichts [BGer] vom 16. September 2019, 9C_494/2019; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspra- cheentscheid (act. IIA 282) dargelegt, welche Vorbringen sie für erheblich hält und auf welche Überlegungen sich ihr Entscheid stützt. Dabei hat sie sich zulässigerweise auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (vgl. E. 2.2 hiervor). Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, eine ausführlich begründete Beschwerde einzureichen. Eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend somit nicht erfolgt. Doch selbst wenn von einer Gehörsverletzung auszugehen wäre, die indes nicht als schwerwiegend gewertet werden könnte, würde diese als geheilt gelten, da der Beschwerdeführer sich vor dem angerufenen Gericht, das sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, äussern konnte (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2019 IV Nr. 65 S. 210 E. 4.3). 3. 3.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des UVG und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom

20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem In- krafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet ha- ben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 7 sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). Der Unfall ereignete sich am 26. Juni 2007, womit auf den vorliegenden Fall die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Bestimmungen zur An- wendung gelangen. Diese intertemporalrechtliche Ausgangslage wirkt sich hier indes nicht entscheidwesentlich aus. 3.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 3.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG). 3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 3.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 8 nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 3.5.2 Die Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung, welche Voraussetzung für eine Revision der Rente der Unfallversicherung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist, bejaht das Bundesgericht, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 Prozentpunkte ändert (BGE 145 V 141 E. 7.3.1 S. 148, 140 V 85 E. 4.3 S. 87; SVR 2018 UV Nr. 37 S. 133 E. 4.3). 3.5.3 Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). 3.5.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 3.6 Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflege- leistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er zur Erhal- tung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG). Die nach dieser Bestimmung zu- gesprochenen Leistungen gelten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Dauerleistungen; demnach bedarf es für ihre Aufhebung oder Anpas- sung eines Rückkommenstitels oder eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 2 ATSG (BGE 144 V 418).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 9 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, ein erwerb- licher Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG stelle gleichzeitig eine relevante Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG dar und berechtige auch die Überprüfung der Heilbehandlung nach Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG (Beschwerdeantwort Rz. 40). 4.2 Innerhalb eines strittigen Leistungsanspruchs genügt die wesentli- che Veränderung eines einzelnen Faktors, damit der Anspruch in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; Entscheid des BGer vom 18. September 2019, 8C_289/2019, E. 5.2.2). Die Veränderung muss aber allemal geeignet sein, den spezifischen Leistungsanspruch zu beeinflussen, was für jeden sepa- raten Anspruch eine eigenständige Prüfung der revisionsrechtlichen Voraussetzungen bedingt. So ist bspw. im Zweig der Invalidenversicherung ein Statuswechsel grundsätzlich geeignet, den IV-Grad und damit den Ren- tenanspruch zu berühren, wogegen der Status für die Bemessung der Hilf- losenentschädigung unerheblich ist (vgl. Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Was die hier strittigen Geld- (Art. 18 UVG) und Sachleistungsan- sprüche (Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG) anbelangt, kann eine Veränderung des Gesundheitszustandes sowohl die für die Rente massgebende leistungs- spezifische Invalidität als auch den für die Heilbehandlung relevanten Be- handlungsbedarf beschlagen. Zudem könnten angesichts des Eingliede- rungsziels der Heilbehandlung (Erhalt der Erwerbsfähigkeit) auch die Ar- beitsfähigkeit sowie erwerbliche Gründe als wesentliche Sachverhaltsände- rung in Betracht fallen (vgl. BGE 144 V 418 E. 3.4 S. 424 [act. IIA 327 S. 9]). Anders als nach dem sinngemässen Dafürhalten der Beschwerde- gegnerin (Beschwerdeantwort Rz. 38 ff.) kann als solcher erwerblicher Grund aber nicht allein ein höheres effektives Einkommen bei unveränder- tem Beschäftigungsgrad fungieren; derartiges fände auch keinen Rückhalt in den Erwägungen des besagten Entscheids. Vielmehr müssten andere erwerbliche Aspekte, wie ein verändertes Belastungs- bzw. Stellenprofil am konkreten Arbeitsplatz hinzutreten, welches eine Anpassung der medizini-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 10 schen Behandlung im Hinblick auf den Erhalt der Erwerbsfähigkeit erforder- lich machte (vgl. dazu E. 7.2 hiernach). Im Folgenden ist für den Rentenanspruch bzw. den Anspruch auf Heilbe- handlung jeweils separat zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt. 5. 5.1 Vorliegend ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom

17. Juni 2013 (act. IIA 359) mit demjenigen bis zum Zeitpunkt des ange- fochtenen Einspracheentscheids vom 18. Februar 2020 (act. IIA 282) zu vergleichen und zu beurteilten, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad in anspruchsrele- vanter Weise zu beeinflussen. 5.2 Die Verfügung vom 17. Juni 2013 (act. IIA 359) basierte in Bezug auf die erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen auf dem orthopädi- schen Gutachten von Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 24. Oktober 2012 (act. IIA 255). Dieser vermerkte im Wesentlichen die folgenden unfall- kausalen Diagnosen (act. IIA 255 S. 21 Ziff. 6, S. 23 Ziff. 8 lit. A Ziff. 5.1):  Zustand nach Polytrauma anlässlich Verkehrsunfall vom 26. Juni 2007 mit Zustand nach drittgradig offener Femurschaftfraktur links, zweitgradig offener Unterschenkelfraktur links à deux étages inklusi- ve Kompartmentsyndrom, nicht näher präzisierten Verletzungen des linken Fusses und der linken Hüfte, Kontusion der Schulter links mit inkompletter Läsion des N. suprascapularis, Zustand nach mehrfa- chen Eingriffen an der linken unteren Extremität  Dauerschmerzen im linken Bein mit massiver Zunahme unter Belas- tungen, subjektive Wertigkeit des linken Beins von 25 %  Mittelgradige Einschränkung der abdominanten linken Schulter mit Schwäche und Belastungsintoleranz als Folge einer inkompletten Läsion des N. suprascapularis links Beide Parteien erachteten die Expertise des Dr. med. E.________ insbe- sondere bzgl. der Restarbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit als nicht schlüssig, weshalb sie diesbezüglich auf die Aktenbeurteilung des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F.________, Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 6. Februar 2013 (act. IIA 254),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 11 abstellten, welcher für Verweisungstätigkeiten eine uneingeschränkte Ar- beitsfähigkeit postulierte (act. IIA 360, 359). 5.3 Nach Erlass der Verfügung vom 17. Juni 2013 (act. IIA 359) präsen- tierte sich der Gesundheitszustand bis zur Zeit des angefochtenen Ent- scheids vom 18. Februar 2020 (act. IIA 282) hauptsächlich wie folgt: 5.3.1 Im bidisziplinären MEDAS-Gutachten vom 19. September 2019 (act. IIA 209) hielten die Dres. med. G.________, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und H.________, Facharzt für Neurologie, nach orthopädischen und neurologi- schen Untersuchungen in diagnostischer Hinsicht hauptsächlich das Nach- stehende fest (act. IIA 209 S. 29 Ziff. 6): Chronisches Schmerzsyndrom (neuropathischer Schmerz, Weichteil- schmerz; ICD-10: R52.2) der linken unteren Extremität bei Status nach Motorradunfall mit Polytrauma durch Kollision mit PKW ohne Selbstver- schulden am 26. Juni 2007 mit/bei:  drittgradig offener Femurschaftfraktur links (ICD-10: S72.7), mit Marknagel versorgt, knöchern mit ausgeprägter Hypertrophie konso- lidiert, Zustand nach Metallentfernung, Zustand nach Femur- Refraktur links (ICD-10: S72.0) am 31. März 2012, konservativ be- handelt residuell mit hochgradigem muskulärem Defekt am Ober- schenkel, leichter Bewegungseinschränkung der linken Hüfte, Tro- chanterdynie und ausgeprägter Flexionseinschränkung des linken Kniegelenks  zweitgradig offener Unterschenkelfraktur links (ICD-10: S82.9) à deux étages inklusive Kompartmentsyndrom, anschliessend Mark- nagel- sowie Plattenosteosynthese am 26. Juni 2007, Dynamisie- rung des tibialen Marknagels links durch Bolzenentfernung distal am

6. Mai 2008, Marknagelentfernung der linken Tibia und des linken Femurs, Narkosemobilisation des linken Kniegelenks am 16. Juni 2010  residuell mit erheblichen trophischen Störungen wie Hautdystrophie, Ödemen, perimalleolär links, Hyposensibilität der operierten Zonen der linken unteren Extremität mit erheblicher Hyposensibilität im Be- reich des Hauttransplantates am lateralen Unterschenkel links, neuropathische Schmerzen der linken unteren Extremität bei partiel- ler Läsion N. cutaneus surae lateralis links  Status nach Schulterprellung links mit partieller N. suprascapularis- Läsion links (ICD-10: S44) mit weitestgehender Remission der be- troffenen Muskeln (M. supra- und infraspinatus) Die Sachverständigen erklärten, eine grundsätzliche Änderung der Befunde sei an der linken Schulter zu konstatieren. Die Funktion der linken Schulter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 12 habe sich nachweislich objektiv verbessert. Der von Dr. med. E.________ vorgeschlagene Integritätsschaden von 25 % für die Schulterbeeinträchti- gung sei aus heutiger Sicht zu hoch eingeschätzt. Die übrigen Befunde insbesondere am linken Bein seien unverändert (S. 30 Ziff. 3). Die dreimal pro Woche durchgeführte Behandlung des Physiotherapeuten sei nicht evidenzbasiert. Es sei zwölf Jahre nach dem Unfall kein positiver Effekt objektiv mehr zu erwarten (S. 30 f. Ziff. 9). Die Angewöhnung an die Behin- derung sei nun mehr als zwölf Jahre nach dem Unfall längstens eingetreten (S. 31 Ziff. 11). Ein selbständiges Training nach entsprechender Anleitung sei zumutbar und erforderlich. Der Beschwerdeführer benötige hierfür eine entsprechende Anleitung und anfängliche Begleitung (S. 31 Ziff. 12). Für die medizinische Trainingstherapie werde eine Dauer von sechs Monaten veranschlagt, das Training im Fitnesscenter sollte in den kommenden Jah- ren selbständig durchgeführt werden. Sowohl die medizinische Trainings- therapie als auch das Fitnesstraining sollten zweimal pro Woche stattfin- den. Zudem sollte ein Termin alle ein bis zwei Wochen für maximal ein Jahr im Rahmen einer verhaltenstherapeutischen Schmerzbehandlung stattfin- den. Der zurückhaltende Einsatz von Analgetika sollte beibehalten werden (S. 31 Ziff. 13). Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, der Be- schwerdeführer könne die ursprüngliche Tätigkeit als "…" weiterhin zu 70 % leisten. Eine Tätigkeit von sechs bis sieben Stunden am Tag als …/… sei zumutbar. Die eingetretene Besserung der Schulterfunktion rechtfertige keine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit, da die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor allem auf die Beschwerden und Funktionseinschrän- kungen am linken Bein zurückgehe. Eine angepasste Tätigkeit (körperlich leichte Tätigkeiten, kurzzeitig auch mittelschwere Tätigkeiten ohne längeres Stehen und Gehen, ohne häufiges Treppensteigen, ohne Heben und Tra- gen von Lasten über 10 kg, vorwiegend im Sitzen ausgeübt, also z.B admi- nistrative Arbeiten) könne acht Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche ausgeübt werden (S. 32 Ziff. 14). 5.3.2 In der Ergänzung des Gutachtens vom 24. Oktober 2019 (act. IIA

202) führte Dr. med. G.________ aus, hinsichtlich der Problematik am lin- ken Bein sei von einer chronifizierten Schmerz- und Beschwerdesituation auszugehen. Sobald bei einer derartigen Problematik eine Chronifizierung eintrete – was vorliegend seit mindestens 2013 belegt werden könne – er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 13 gebe sich nach anerkannten wissenschaftlichen medizinischen Kriterien und Erfahrungswerten keine Notwendigkeit einer hochfrequenten und jah- relangen physiotherapeutischen Behandlung mehr. Vielmehr gelte ab dem Zeitpunkt das "Hands-off"-Prinzip, indem die passiven Massnahmen in ak- tive, selbständig durchgeführte Übungen übergeführt würden. Insofern könne die Schlussfolgerung gezogen werden, dass eine dreimal wöchent- lich durchgeführte Therapie ab 1. Januar 2016 nicht mehr indiziert gewesen sei. 5.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 5.5 Das bidisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 19. September 2019 (act. IIA 209) samt Ergänzung vom 24. Oktober 2019 (act. IIA 202) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen und überzeugt. Insbesondere basiert die Beurteilung auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigt die ge- klagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und nach Auseinanderset-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 14 zung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchtet in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion ein. Folglich kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Aus dem bidisziplinären MEDAS-Gutachten vom 19. September 2019 (act. IIA 209) geht hervor, dass keine revisionsrechtlich erhebliche Ände- rung des Gesundheitszustands seit dem Referenzzeitpunkt im Juni 2013 erstellt ist. Insbesondere sind die Befunde am linken Bein unverändert (act. IIA 209 S. 30 Ziff. 3). Die Verbesserung der Schulter-Symptomatik links schlägt sich nicht anspruchsrelevant auf den IV-Grad nieder. Denn der ursprünglichen Rentenverfügung vom 17. Juni 2013 (act. IIA 359) wurden hauptsächlich die funktionellen Einschränkungen an der unteren Extremität links zu Grunde gelegt (act. IIA 225 S. 12 Ziff. 3, 255 S. 22 Ziff. 7, 254, 360). Zu prüfen ist im Folgenden, ob ein erwerblicher Revisionsgrund vor- liegt. 6. 6.1 6.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 6.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 15 zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persön- lichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidens- bedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthalt- skategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begren- zen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 6.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung wurde in der Verfügung vom

17. Juni 2013 das Valideneinkommen vergleichsweise auf "pauschal" Fr. 90'000.-- festgesetzt (act. IIA 359 S. 2, 360), während für das Invaliden- einkommen – unter der Prämisse, der Beschwerdeführer könnte in einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht bloss 70 % (act. IIA 255 S. 24 Ziff. 6.2), sondern vollschichtig arbeiten (act. IIA 254, 360, 364) – auf die LSE 2010 und dabei auf den Totalwert des Anforderungsniveaus 4 abgestellt wurde. Zwar lag dieser Tabellenlohn prima vista unter dem in der angestammten Tätigkeit mit der Restarbeitsfähigkeit von 70 % theoretisch erzielbaren Lohn, faktisch attestierten die behandelnden Ärzte in den Unfallscheinen aber noch eine schwankende Arbeitsunfähigkeit (act. IIA 435, 437) und erreichte der Beschwerdeführer – unter Ausklammerung des Taggeldes – im Jahr 2010 und auch im weiteren Verlauf einen wesentlich tieferen Ver- dienst (vgl. act. II 16; act. IIA 423-425, 427 f., 430, 433 f., 436, 438-443). Dies hing allenfalls auch damit zusammen, dass der Bonus vom Motorfahr- zeug-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers (vgl. Akten der Be- schwerdegegnerin [act. IIB] 552, 582) ausgeglichen und schliesslich ar- beitsvertraglich gestrichen wurde (act. IIA 360 S. 2). Ob bei dieser Aus- gangslage nicht der Tabellenlohn hätte herangezogen werden dürfen (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 16 Beschwerde Rz. 27) und sich das Invalideneinkommen damit letztlich ebenfalls auf einen Vergleich im Sinne von Art. 50 ATSG stützt, kann of- fenbleiben. So oder anders ist als Basis zur Feststellung, ob sich seit der Rentenverfügung etwas geändert hat – entgegen der sinngemässen Argu- mentation in der Beschwerde (Rz. 28) –, der in jenem Verwaltungsakt fest- gesetzte IV-Grad von 39 % massgebend (vgl. Entscheid des BGer vom

14. Mai 2020, 8C_86/2020, E. 5.1). Die Praxis, wonach Verfügungen, wel- che einen Vergleich bestätigen, nur zurückhaltend und unter Berücksichti- gung des Vergleichscharakters in Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gezogen werden dürfen (vgl. BGE 138 V 147 m.w.H.), gilt im Übrigen für die hier zu prüfende materielle Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG von vornherein nicht (vgl. Entscheid des BGer vom 25. April 2018, 8C_581/2017, E. 5). 6.2.1 Im ab Mai 2014 neu begründeten Arbeitsverhältnis mit der I.________ GmbH (seit Mai 2019: AG) erzielte der Beschwerdeführer mit einem Beschäftigungsgrad von 70 % (act. IIA 313) gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; act. IIA 314) im Jahr 2016 ein Brutto- jahreseinkommen von Fr. 63'350.--; richtigerweise ist angesichts der ar- beitsvertraglichen Regelung auch die darin enthaltene Leistungsprämie bzw. der Bonus zu berücksichtigen, der in der Folge regelmässig und kon- stant ausgerichtet wurde (Beschwerde Rz. 29; act. IIA 313). Im früheren Arbeitsverhältnis erwirtschaftete er hingegen noch wesentlich tiefere Jah- reseinkommen (act. II 16; act. IIA 314). Darin, dass der Beschwerdeführer wider Erwarten (gleichsam im Sinne eines Glücksfalls) diese besser ent- löhnte Stelle fand, aus der eine zumutbare und dauerhafte höhere Ein- kommenserzielung resultiert, ist grundsätzlich ein möglicher Revisions- grund zu erblicken (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 17 Rz. 40; THOMAS FLÜCKIGER, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler-Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 17 Rz. 27; BVR 2015 S. 531). 6.2.2 Das für das Jahr 2010 vergleichsweise auf Fr. 90'000.-- festgelegte Valideneinkommen knüpfte unbestrittenermassen (act. IIA 282 S. 3 E. 2.2 lit. e; Beschwerde Rz. 24) grundsätzlich an der angestammten Tätigkeit für die J.________ GmbH an (vgl. act. II 53, 63), wobei dieses Unternehmen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 17 mit Blick auf den statutarischen Zweck (… und … [SHAB Nr. … vom ... Juni 2004]) dem Wirtschaftszweig Ziff. 4759 (…) der NOGA 2008 (vgl. BFS, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Erläuterungen, S. 147), mit- hin dem Abschnitt G (Wirtschaftszweig Ziff. 45-47), zuzuordnen ist. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im hypotheti- schen Gesundheitsfall weiterhin bei seiner früheren Arbeitgeberin im Voll- pensum beschäftigt wäre. Das Valideneinkommen ist anhand der ge- schlechts- und branchenspezifischen Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2016 aufzuindexieren (BGE 129 V 408, Entscheid des BGer vom 29. April 2015, 8C_123/2015, E. 3.2.3) was einem Wert von Fr. 93'510.-- entspricht (Fr. 90'000.-- / 100 x 103.9 [BFS, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Män- ner, Wirtschaftszweig Ziff. 45-47, Indexbasis 2010 bzw. Index 2016]). 6.2.3 Die Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt einen IV-Grad von 32 % ([Fr. 93'510.-- - Fr. 63'350.--] / Fr. 93'510.-- x 100). Folglich wurde die massgebende Veränderung von 5 % (vgl. E. 3.5.2 hier- vor) erstmals im Jahr 2016 überschritten, womit eine erhebliche Sachver- haltsänderung vorliegt und der Rentenanspruch frei zu prüfen ist. Dass die Revisionsverfügung (act. IIA 304 S. 7-9) erst im Mai 2019 erlassen wurde, ist – entgegen der Argumentation in der Beschwerde (Rz. 20) – irrelevant, es genügt allemal, dass zwischen dem Referenzzeitpunkt im Juni 2013 (act. IIA 359) und dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom

18. Februar 2020 (act. IIA 282) eine wesentliche und auf Dauer gerichtete Änderung (vgl. dazu auch act. IIB 462 S. 2) eintrat, worauf die Beschwer- degegnerin richtigerweise verwies (Beschwerdeantwort Rz. 28). Hingegen macht der Beschwerdeführer zu Recht sinngemäss geltend (Beschwerde Rz. 24), die Rentenkürzung hätte allein pro futuro und nicht rückwirkend erfolgen dürfen (vgl. BGE 140 V 65 E. 3.3 S. 68, 145 V 141, E. 7.3.2 S. 148), was nunmehr auch die Beschwerdegegnerin implizit anzuerkennen scheint (act. IIA 282 S. 4 E. 2.4; Beschwerdeantwort Rz. 30). 6.2.4 Aus der Anpassung der laufenden Rente per Verfügungszeitpunkt folgt zusätzlich, dass die weitere Sachverhaltsentwicklung nach dem Eintritt der revisionsrechtlichen Änderung im Januar 2016 zu berücksichtigen und auf den Verfügungszeitpunkt hin ein (erneuter) Einkommensvergleich durchzuführen ist. Dem Valideneinkommen von Fr. 94'500.-- (Fr. 90'000.-- /

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 18 100 x 105.0 [BFS, Nominallohnindex, Männer, Tabelle T1.1.10, Wirt- schaftszweig Ziff. 45-47, Indexbasis 2010 bzw. Index 2019]), ist das effekti- ve unveränderte Invalideneinkommen von Fr. 63'350.-- (Fr. 4'900.-- [act. I 6] x 12 Monate + Fr. 4'550.-- [act. I 3]) gegenüberzustellen, woraus ein IV-Grad von 33 % ([Fr. 94'500.-- ./. Fr. 63'350.--] / 94'500.-- x 100) resultiert. Der Beschwerdeführer hat somit ab 8. Mai 2019 Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente. 7. 7.1 Zu prüfen ist, ob sich bei der Heilbehandlung ebenfalls ein Revisi- onsgrund eingestellt hat. In der ursprünglichen Verfügung vom 17. März 2013 (act. IIA 359) erfolgte die Zusprache der Physiotherapie gestützt auf die Angaben im orthopädischen Gutachten vom 24. Oktober 2012 (act. IIA 255). Dr. med. E.________ erachtete die Wahrscheinlichkeit einer Besse- rung des Gesundheitszustandes hinsichtlich des linken Beins und der lin- ken Schulter als minimal. Er prognostizierte, dass die Einschränkungen seitens des linken Arms konstant bleiben, wogegen beim linken Bein auf- grund degenerativer Veränderungen der betroffenen Gelenke Verschlech- terungen einzukalkulieren seien (act. IIA 255 S. 22 Ziff. 7). Dies korreliert mit der Erklärung des Sachverständigen, dass es bei der empfohlenen Be- handlung "in erster Line" und "vor allem" um die Verhinderung resp. Verzö- gerung von Verschlechterungen des linken Beins ging (act. IIA 255 S. 25 Ziff. 7.1). Vor diesem Hintergrund waren die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 21 Abs.1 lit. c UVG in Bezug auf die linke Schulter nicht erfüllt, weshalb sich durch die im MEDAS-Gutachten festgestellte Verbesserung auch keine Änderung des Behandlungsbedarfs ergab (BGE 144 V 418 E. 3.4 S. 424 [act. IIA 327 S. 9]). Des Weiteren blieb auch die medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit identisch und wurde in der Expertise der ME- DAS klargestellt, dass eine Anpassung oder Angewöhnung an die Behinde- rung – mehr als zwölf Jahre nach dem Unfall – bereits längstens eingetre- ten sei (act. IIA 209 S. 31 Ziff. 11), womit auch dieser Aspekt als relevante Sachverhaltsänderung ausser Betracht fällt. Indessen hat sich im neuen Arbeitsverhältnis das Belastungsprofil erheblich verändert. In der (nach dem Unfall adaptierten) Tätigkeit für die J.________ GmbH musste der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 19 Beschwerdeführer keine körperlichen Arbeiten verrichten und er arbeitete zu 20 % sitzend bzw. zu je 40 % stehend/gehend (act. IIB 535 S. 1 Ziff. 7 f.). Im neuen Arbeitsverhältnis mit der I.________ GmbH (seit Mai 2019; AG) profitiert der Beschwerdeführer von einem tieferen Anteil stehen- der/gehender Verrichtungen (max. 33 %) und einem entsprechend höheren Sitzanteil, dagegen muss er zusätzlich – wenn auch selten – körperliche Arbeit verrichten und dabei sogar schwere Lasten (über 25 kg) Heben oder Tragen (act. IIA 312). Dieses gewandelte Belastungsprofil ist geeignet, die Beschwerdesymptomatik bzw. die funktionellen Auswirkungen des unfall- versehrten linken Beines zu beeinflussen, was mit Blick auf das Eingliede- rungsziel (Erhalt der Erwerbsfähigkeit) eine Anpassung der in der ursprüng- lichen Verfügung vom 17. Juni 2013 (act. IIA 359) verordneten Heilbehand- lung mit sich bringt. In diesem erwerblichen Faktor ist bezogen auf den Anspruch nach Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG ein Revisionsgrund zu erblicken (vgl. E. 4.2 hiervor). Damit ist auch der Heilbehandlungsanspruch frei zu prüfen. 7.2 Gestützt auf die nachvollziehbare und überzeugende Beurteilung im MEDAS-Gutachten vom 19. September 2019 (act. IIA 209) bzw. in der Er- gänzung vom 24. Oktober 2019 (act. IIA 202) ist eine dreimal wöchentliche Physiotherapie nicht mehr indiziert. Weil es sich beim empfohlenen Eigen- training in einem Fitnesscenter nicht um eine Heilbehandlung handelt und die eigentlichen medizinischen Therapien – abgesehen von der schmerzdi- stanzierenden Medikation – nicht auf Dauer notwendig sind (medizinische Trainingstherapie für maximal sechs Monate, verhaltenstherapeutische Schmerzbehandlung für maximal ein Jahr; [act. IIA 209 S. 31 Ziff. 13]), ist die Leistungseinstellung der Heilbehandlung – mit Ausnahme der Analgeti- ka – grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings bleibt hinsichtlich der zeitlichen Wirkung der Leistungseinstellung das Folgende anzufügen: Die Verfügung vom 27. März 2017 (act. IIA 353) stellt eine Revisionsverfügung dar, auch wenn die Beschwerdegegnerin noch davon ausging, es handle sich bei der Heilbehandlung im Sinne von Art. 21 UVG nicht um eine Daue- rleistung und es sei dementsprechend eine voraussetzungslose Leistungs- anpassung zulässig. Im besagten Verwaltungsakt wurde einem allfälligen Rechtsmittel in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom

11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 20 rechts (ATSV; SR 830.11) die aufschiebende Wirkung entzogen, hingegen unterblieb im Einspracheentscheid vom 21. August 2017 (act. IIA 349) der Entzug des Suspensiveffekts (vgl. prozessleitende Verfügung vom 4. Mai 2020 Ziff. 3 Lemma 2, in den Gerichtsakten). Damit konnte der Entzug auch nicht für den Zeitraum des Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung andauern (vgl. dazu etwa BGE 129 V 370; SVR 2013 IV Nr. 37 S. 112 E. 3.1). Vor diesem Hintergrund war die rückwirkend per

1. Januar 2016 erfolgte Leistungsanpassung auch bzgl. des Anspruchs auf Heilbehandlung unzulässig und hat per 8. November 2019 (im Zeitpunkt der Verfügung) zu erfolgen. 7.3 Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der angefoch- tene Einspracheentscheid vom 18. Februar 2020 dahingehend abzuän- dern, als dass der Beschwerdeführer ab 8. Mai 2019 Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend einem IV-Grad von 33 % hat und die Heilbe- handlung – abgesehen von Analgetika – am 8. November 2019 eingestellt wird. Soweit weitergehend ist die Beschwerde vom 17. März 2020 abzu- weisen. 8. 8.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 8.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung hat die Beschwerde führende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens An- spruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer insoweit, als die basierend auf einem Invaliditätsgrad von 39 % zugesprochene laufende Rente auf eine solche entsprechend einem Invaliditätsgrad von 33 % statt 31 % herabge- setzt wird. Zudem erfolgt die Rentenreduktion nicht rückwirkend per 1. Ja- nuar 2016, sondern erst ab 8. Mai 2019. Des Weiteren wird die Heilbe- handlung ebenfalls nicht rückwirkend per 1. Januar 2016, sondern erst ab

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 21

8. November 2019 terminiert. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt sich schmatisch von einem Obsiegen von einem Drittel auszugehen. In der Kos- tennote vom 12. August 2020 macht Rechtsanwalt B.________ ein Hono- rar von Fr. 4'900.-- sowie Auslagen von Fr. 171.50 und die Mehrwertsteuer von Fr. 390.50, insgesamt also einen Betrag von Fr. 5'462.-- geltend. Diese Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die dem Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädi- gung auf Fr. 1'820.70 (ein Drittel von Fr. 5'462.--) festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Basler Versicherung AG vom 18. Februar 2020 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführer ab 8. Mai 2019 Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 33 % hat und die Heilbehandlung – abgesehen von Analgetika – am 8. November 2019 eingestellt wird. Im Übrigen wird die Beschwer- de abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteien- tschädigung von Fr. 1'820.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Advokatin C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2020, UV/20/232, Seite 22 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.