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200 2020 213

Bern VerwG · 2020-02-28 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 28. Februar 2020

Sachverhalt

A. A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist als Angestellte bei B.________ bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Be- schwerdegegnerin) angeschlossen. Für ihren 1997 geborenen Sohn bezog sie während dessen Lehre bei der C.________ in der Zeit von August 2016 bis Juli 2019 Ausbildungszulagen (Akten der AKB, Antwortbeilagen [AB] 9 f.). Am 23. Oktober 2019 ging bei der AKB der neue Lehrvertrag zwischen dem Sohn der Versicherten und der D.________ AG vom

26. September 2019 ein (AB 7). Die AKB tätigte Abklärungen bei ihrer Ab- teilung Renten und Taggelder sowie der IV-Stelle Bern (AB 6), gestützt worauf sie mit Verfügung vom 13. November 2019 (AB 5) den Anspruch auf Ausbildungszulagen ab 1. Oktober 2019 verneinte und die ausgerichte- ten Zulagen für die Zeit von Januar 2017 bis Juli 2019 mit der Begründung zurückforderte, der Sohn der Versicherten habe ein IV-Taggeld über der gesetzlichen Obergrenze für Ausbildungszulagen von Fr. 28‘200.-- respek- tive von Fr. 28‘440.-- ab 1. Januar 2019 pro Jahr bezogen. Daran hielt die AKB auf Einsprache hin (AB 4) mit Entscheid vom 28. Februar 2020 (AB 1) fest. B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. März 2020 Beschwer- de. Sie stellt folgende Anträge: 1. Die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 13. No- vember 2019 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG abgelaufen ist und auf eine Rückforderung bisher geleis- teter Ausbildungszulagen zu verzichten sei. In der Beschwerdeantwort vom 16. April 2020 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2020, FZ/20/213, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2020 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung der ausgerichte- ten Ausbildungszulagen für den Sohn der Beschwerdeführerin für die Zeit von Januar 2017 bis Juli 2019 in der Höhe von Fr. 8‘990.-- (31 x Fr. 290.-- [AB 9]), nicht dagegen die Anspruchsverweigerung ab 1. Oktober 2019. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihrer Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG) vollumfänglich nachgekommen ist und die Leistungen gutgläubig bezogen hat (Art. 25 Abs. 1 ATSG), gehört im vorliegenden Verfahren nicht zum Streitgegenstand. Die Umstände, unter welchen die Beschwerdeführe- rin die Leistungen bezogen hat, wären in einem Verfahren um Erlass der Rückforderung zu prüfen. Zufolge der Subsidiarität von Feststellungsbegehren gegenüber Leistungs- begehren (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2020, FZ/20/213, Seite 4 VRPG, 1997, Art. 90 N. 2) ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutre- ten, als damit ein Feststellungsurteil betreffend des Ablaufs der relativen Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG beantragt wird (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 2).

E. 1.3 Die umstrittenen Zulagen betragen Fr. 8‘990.-- (vgl. E. 1.2 hiervor). Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV; SR 836.21) be- steht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHVG; SR 831.10) absolvieren, Anspruch auf eine Ausbil- dungszulage. 2.2 Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ge- tan hat. In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bil- dungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis Abs. 1 AHVV). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monat- liches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Al- tersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV). Bis Ende 2018 betrug die maxi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2020, FZ/20/213, Seite 5 male Altersrente der AHV pro Monat Fr. 2'350.-- (Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung), seit dem

1. Januar 2019 beträgt sie Fr. 2‘370.-- (Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung). Der Ausbildungsbegriff und damit die Frage, wer als in Ausbildung stehend gilt, wird insoweit durch eine geldwerte Leistung mitbestimmt, als hinsichtlich des vom Kind erziel- ten Erwerbseinkommens ein anspruchsverneinender Grenzbetrag festge- setzt wird (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. April 2014, 8C_875/2013, E. 3.3). Dabei ist gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen des Kindes mass- gebend; es bleibt kein Raum ein hypothetisches Einkommen zu berück- sichtigen (BGE 142 V 442 E. 6.1 S. 447; Entscheid des BGer vom 17. April 2018, 8C_866/2017, E. 5.2.3). Das Bundesgericht hat mit BGE 142 V 226 die Gesetzeskonformität von Art. 49bis Abs. 3 AHVV bejaht. 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichti- gung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.4 2.4.1 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2020, FZ/20/213, Seite 6 2.4.2 Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrecht- mässige Leistungsausrichtung massgebend. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeit- punkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutba- ren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grund- satz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs, was – unter anderem – voraussetzt, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbe- zugs rechtmässig verfügt (bzw. im Beschwerdefall gerichtlich befunden) wurde (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2017 BVG Nr. 7 S. 29 E. 5.1, 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Um- stände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsan- spruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Fer- ner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung zu betrachten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). 3. 3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist aktenkundig und zwischen den Parteien denn auch nicht bestritten, dass die Beschwerdegegnerin in der Zeit von Januar 2017 bis Juli 2019 für den Sohn der Beschwerdeführerin Ausbil- dungszulagen von monatlich Fr. 290.-- bzw. von insgesamt Fr. 8‘990.-- (Fr. 290.-- x 31 Mt.) auszahlte (AB 9 S. 1). Ebenso unbestritten ist, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 IV-Taggelder in der Höhe von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2020, FZ/20/213, Seite 7 brutto Fr. 38‘391.-- (AB 6 S. 37), im Jahr 2018 von brutto Fr. 36‘017.-- (AB 6 S. 37) sowie von Januar bis Juli 2019 von brutto (inkl. Verpflegung zu Lasten der IV) Fr. 25‘885.20 bezog (AB 6 S. 4 ff.) und ihm mit Verfügung vom 10. September 2019 (AB 6 S. 28 f.) ab 1. September 2019 längstens für die Dauer der Eingliederungsmassnahmen erneut ein IV-Taggeld zuge- sprochen wurde. Die Ausrichtung von Ausbildungszulagen trotz Über- schreiten der Einkommensgrenze gemäss Art. 49bis Abs. 3 AHVV i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG (vgl. E. 2.2 hiervor) widerspricht Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 FamZV und ist damit als zweifellos unrich- tig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (vgl. E. 2.3 hiervor) zu qualifizie- ren. Weil es sich bei der Ausbildungszulage zudem um eine periodische Dauerleistung handelt sowie angesichts des zur Diskussion stehenden Be- trags ist die Berichtigung auch von erheblicher Bedeutung (vgl. E. 2.3 hier- vor) und der für eine Rückforderung vorausgesetzte Rückkommenstitel in Form der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) daher gegeben. Demnach sind die Voraussetzungen für eine Rückforderung der ausbezahl- ten Ausbildungszulagen für die Zeit von Januar 2017 bis Juli 2019 grundsätzlich gegeben, was die Beschwerdeführerin implizit denn auch anerkennt (vgl. Beschwerde). Strittig ist einzig, ob der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin bei Erlass der mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2020 (AB 1) bestätigten Verfügung vom 13. November 2019 (AB 5) verwirkt war (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Dies hängt – nachdem die Verfügung unbestrittenermas- sen innerhalb der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist (vgl. E. 2.4.1 hiervor) ergangen ist – davon ab, wann die Beschwerdegegnerin die un- rechtmässige Leistungsausrichtung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen musste, womit die einjährige relative Verwir- kungsfrist ausgelöst wurde (vgl. E. 2.4.2 hiervor). 3.2 Die Beschwerdegegnerin führte hierzu im Einspracheentscheid vom 28. Februar 2020 (AB 1) im Wesentlichen aus, dass sie den Fehler aufgrund des bei ihnen am 23. Oktober 2019 eingegangenen Lehrvertrages vom 26. September 2019 (AB 7 S. 2 f.) festgestellt habe. In Ziff. 7 des ein- gereichten Vertrages sei keine Entschädigung eingetragen. Die daraufhin eingeleiteten Abklärungen hätten ergeben, dass IV-Taggelder ausgerichtet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2020, FZ/20/213, Seite 8 worden seien. Mit Verfügung vom 13. November 2019 (AB 5) seien die Familienzulagen zurückgefordert worden. Somit sei die Rückforderung vor Ablauf der Jahresfrist erfolgt. Dem hält die Beschwerdeführerin sinngemäss entgegen, dass vorliegend nicht der Zeitpunkt des tatsächlichen Entde- ckens des Fehlers massgebend sei. Die Beschwerdegegnerin hätte mit zumutbarerer Aufmerksamkeit sowohl aus dem am 22. September 2016 eingereichten Lehrvertrag mit der C.________ (AB 10 S. 2 f.) wie auch aus der Tatsache, dass sie selber die Stelle sei, welche die IV-Taggelder aus- gerichtet habe, in einem früheren Zeitpunkt erkennen müssen, dass die Ausbildungszulagen unrechtmässig seien. Wie der Lehrvertrag vom 26. September 2019 (AB 7 S. 2 f.) enthalte auch der am 22. September 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingereichte Vertrag (AB 10 S. 2 f.) keine Ausführungen unter Ziff. 7 (Entschädigung) und verweise zudem explizit auf die IV-Taggelder. Die Beschwerdegegnerin hätte mit den gleichen Bemühungen bereits damals erkennen können, dass ihrem Sohn ein IV- Taggeld ausgerichtet werde. Der einjährige Fristenlauf habe daher mit Ein- gang des am 22. September 2016 eingereichten Arbeitsvertrages (AB 10 S. 2 f.) begonnen und sei im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung (AB 5) bereits verstrichen gewesen. 3.3 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass bezüglich des Beginns der relativen einjährigen Verwirkungsfrist nicht das erstmalige unrichtige Han- deln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend ist (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Selbst wenn der Versicherungsträ- ger zum Zeitpunkt der erstmaligen Leistungszusprache genügend Hinweise auf die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs gehabt hat, beginnt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung die relative Verwirkungsfrist zur Rückforderung erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Versi- cherungsträger bei einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte ent- decken können (Entscheid des BGer vom 13. August 2018, 8C_90/2018, E. 4.5; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 25 N. 85). Auch wenn es der Beschwerdegegnerin bereits im September 2016 mög- lich gewesen wäre vom Bezug der IV-Taggelder Kenntnis zu erhalten, be- gann die relative einjährige Verwirkungsfrist nach dem Gesagten vorlie- gend nicht bereits mit dem irrtümlichen Leistungszuspruch im September 2016 (AB 9) zu laufen. Ein Anlass zur erneuten Bearbeitung des Dossiers

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2020, FZ/20/213, Seite 9 ergab sich erst durch das Einreichen des neuen Lehrvertrages vom

26. September 2019 (AB 7 S. 2 f.) im Oktober 2019 und der damit verbun- denen Prüfung des künftigen Anspruchs auf Ausbildungszulagen. Darin ist der für die Auslösung der Einjahresfrist massgebliche „zweite Anlass“ (vgl. Entscheide des BGer vom 3. Dezember 2018, 8C_623/2018, E. 4.3, und vom 12. Januar 2018, 8C_617/2017, E. 4.2) zu erblicken. Folglich wurde die einjährige Verwirkungsfrist mit Erlass der Verfügung vom 13. November 2019 (AB 5) gewahrt. 3.4 Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin die in der Zeit von Januar 2017 bis Juli 2019 geleisteten Ausbildungszulagen zurückgefordert hat. Die Beschwerde gegen den Ein- spracheentscheid vom 28. Februar 2020 (AB 1) ist daher unbegründet und

– soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind kei- ne Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat als mit dem Vollzug des FamZG betraute öffentlich-rechtliche Anstalt nicht An- spruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2020, FZ/20/213, Seite 10

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 22 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). Da auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 13. No- vember 2019 sei aufzuheben.
  2. Es sei festzustellen, dass die relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG abgelaufen ist und auf eine Rückforderung bisher geleis- teter Ausbildungszulagen zu verzichten sei. In der Beschwerdeantwort vom 16. April 2020 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2020, FZ/20/213, Seite 3 Erwägungen:
  3. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  4. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  5. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 22 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). Da auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2020 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung der ausgerichte- ten Ausbildungszulagen für den Sohn der Beschwerdeführerin für die Zeit von Januar 2017 bis Juli 2019 in der Höhe von Fr. 8‘990.-- (31 x Fr. 290.-- [AB 9]), nicht dagegen die Anspruchsverweigerung ab 1. Oktober 2019. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihrer Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG) vollumfänglich nachgekommen ist und die Leistungen gutgläubig bezogen hat (Art. 25 Abs. 1 ATSG), gehört im vorliegenden Verfahren nicht zum Streitgegenstand. Die Umstände, unter welchen die Beschwerdeführe- rin die Leistungen bezogen hat, wären in einem Verfahren um Erlass der Rückforderung zu prüfen. Zufolge der Subsidiarität von Feststellungsbegehren gegenüber Leistungs- begehren (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2020, FZ/20/213, Seite 4 VRPG, 1997, Art. 90 N. 2) ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutre- ten, als damit ein Feststellungsurteil betreffend des Ablaufs der relativen Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG beantragt wird (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 2). 1.3 Die umstrittenen Zulagen betragen Fr. 8‘990.-- (vgl. E. 1.2 hiervor). Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  6. 2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV; SR 836.21) be- steht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHVG; SR 831.10) absolvieren, Anspruch auf eine Ausbil- dungszulage. 2.2 Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ge- tan hat. In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bil- dungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis Abs. 1 AHVV). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monat- liches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Al- tersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV). Bis Ende 2018 betrug die maxi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2020, FZ/20/213, Seite 5 male Altersrente der AHV pro Monat Fr. 2'350.-- (Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung), seit dem
  7. Januar 2019 beträgt sie Fr. 2‘370.-- (Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung). Der Ausbildungsbegriff und damit die Frage, wer als in Ausbildung stehend gilt, wird insoweit durch eine geldwerte Leistung mitbestimmt, als hinsichtlich des vom Kind erziel- ten Erwerbseinkommens ein anspruchsverneinender Grenzbetrag festge- setzt wird (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. April 2014, 8C_875/2013, E. 3.3). Dabei ist gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen des Kindes mass- gebend; es bleibt kein Raum ein hypothetisches Einkommen zu berück- sichtigen (BGE 142 V 442 E. 6.1 S. 447; Entscheid des BGer vom 17. April 2018, 8C_866/2017, E. 5.2.3). Das Bundesgericht hat mit BGE 142 V 226 die Gesetzeskonformität von Art. 49bis Abs. 3 AHVV bejaht. 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichti- gung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.4 2.4.1 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2020, FZ/20/213, Seite 6 2.4.2 Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrecht- mässige Leistungsausrichtung massgebend. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeit- punkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutba- ren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grund- satz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs, was – unter anderem – voraussetzt, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbe- zugs rechtmässig verfügt (bzw. im Beschwerdefall gerichtlich befunden) wurde (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2017 BVG Nr. 7 S. 29 E. 5.1, 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Um- stände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsan- spruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Fer- ner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung zu betrachten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4).
  8. 3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist aktenkundig und zwischen den Parteien denn auch nicht bestritten, dass die Beschwerdegegnerin in der Zeit von Januar 2017 bis Juli 2019 für den Sohn der Beschwerdeführerin Ausbil- dungszulagen von monatlich Fr. 290.-- bzw. von insgesamt Fr. 8‘990.-- (Fr. 290.-- x 31 Mt.) auszahlte (AB 9 S. 1). Ebenso unbestritten ist, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 IV-Taggelder in der Höhe von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2020, FZ/20/213, Seite 7 brutto Fr. 38‘391.-- (AB 6 S. 37), im Jahr 2018 von brutto Fr. 36‘017.-- (AB 6 S. 37) sowie von Januar bis Juli 2019 von brutto (inkl. Verpflegung zu Lasten der IV) Fr. 25‘885.20 bezog (AB 6 S. 4 ff.) und ihm mit Verfügung vom 10. September 2019 (AB 6 S. 28 f.) ab 1. September 2019 längstens für die Dauer der Eingliederungsmassnahmen erneut ein IV-Taggeld zuge- sprochen wurde. Die Ausrichtung von Ausbildungszulagen trotz Über- schreiten der Einkommensgrenze gemäss Art. 49bis Abs. 3 AHVV i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG (vgl. E. 2.2 hiervor) widerspricht Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 FamZV und ist damit als zweifellos unrich- tig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (vgl. E. 2.3 hiervor) zu qualifizie- ren. Weil es sich bei der Ausbildungszulage zudem um eine periodische Dauerleistung handelt sowie angesichts des zur Diskussion stehenden Be- trags ist die Berichtigung auch von erheblicher Bedeutung (vgl. E. 2.3 hier- vor) und der für eine Rückforderung vorausgesetzte Rückkommenstitel in Form der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) daher gegeben. Demnach sind die Voraussetzungen für eine Rückforderung der ausbezahl- ten Ausbildungszulagen für die Zeit von Januar 2017 bis Juli 2019 grundsätzlich gegeben, was die Beschwerdeführerin implizit denn auch anerkennt (vgl. Beschwerde). Strittig ist einzig, ob der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin bei Erlass der mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2020 (AB 1) bestätigten Verfügung vom 13. November 2019 (AB 5) verwirkt war (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Dies hängt – nachdem die Verfügung unbestrittenermas- sen innerhalb der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist (vgl. E. 2.4.1 hiervor) ergangen ist – davon ab, wann die Beschwerdegegnerin die un- rechtmässige Leistungsausrichtung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen musste, womit die einjährige relative Verwir- kungsfrist ausgelöst wurde (vgl. E. 2.4.2 hiervor). 3.2 Die Beschwerdegegnerin führte hierzu im Einspracheentscheid vom 28. Februar 2020 (AB 1) im Wesentlichen aus, dass sie den Fehler aufgrund des bei ihnen am 23. Oktober 2019 eingegangenen Lehrvertrages vom 26. September 2019 (AB 7 S. 2 f.) festgestellt habe. In Ziff. 7 des ein- gereichten Vertrages sei keine Entschädigung eingetragen. Die daraufhin eingeleiteten Abklärungen hätten ergeben, dass IV-Taggelder ausgerichtet Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2020, FZ/20/213, Seite 8 worden seien. Mit Verfügung vom 13. November 2019 (AB 5) seien die Familienzulagen zurückgefordert worden. Somit sei die Rückforderung vor Ablauf der Jahresfrist erfolgt. Dem hält die Beschwerdeführerin sinngemäss entgegen, dass vorliegend nicht der Zeitpunkt des tatsächlichen Entde- ckens des Fehlers massgebend sei. Die Beschwerdegegnerin hätte mit zumutbarerer Aufmerksamkeit sowohl aus dem am 22. September 2016 eingereichten Lehrvertrag mit der C.________ (AB 10 S. 2 f.) wie auch aus der Tatsache, dass sie selber die Stelle sei, welche die IV-Taggelder aus- gerichtet habe, in einem früheren Zeitpunkt erkennen müssen, dass die Ausbildungszulagen unrechtmässig seien. Wie der Lehrvertrag vom 26. September 2019 (AB 7 S. 2 f.) enthalte auch der am 22. September 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingereichte Vertrag (AB 10 S. 2 f.) keine Ausführungen unter Ziff. 7 (Entschädigung) und verweise zudem explizit auf die IV-Taggelder. Die Beschwerdegegnerin hätte mit den gleichen Bemühungen bereits damals erkennen können, dass ihrem Sohn ein IV- Taggeld ausgerichtet werde. Der einjährige Fristenlauf habe daher mit Ein- gang des am 22. September 2016 eingereichten Arbeitsvertrages (AB 10 S. 2 f.) begonnen und sei im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung (AB 5) bereits verstrichen gewesen. 3.3 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass bezüglich des Beginns der relativen einjährigen Verwirkungsfrist nicht das erstmalige unrichtige Han- deln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend ist (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Selbst wenn der Versicherungsträ- ger zum Zeitpunkt der erstmaligen Leistungszusprache genügend Hinweise auf die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs gehabt hat, beginnt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung die relative Verwirkungsfrist zur Rückforderung erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Versi- cherungsträger bei einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte ent- decken können (Entscheid des BGer vom 13. August 2018, 8C_90/2018, E. 4.5; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 25 N. 85). Auch wenn es der Beschwerdegegnerin bereits im September 2016 mög- lich gewesen wäre vom Bezug der IV-Taggelder Kenntnis zu erhalten, be- gann die relative einjährige Verwirkungsfrist nach dem Gesagten vorlie- gend nicht bereits mit dem irrtümlichen Leistungszuspruch im September 2016 (AB 9) zu laufen. Ein Anlass zur erneuten Bearbeitung des Dossiers Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2020, FZ/20/213, Seite 9 ergab sich erst durch das Einreichen des neuen Lehrvertrages vom
  9. September 2019 (AB 7 S. 2 f.) im Oktober 2019 und der damit verbun- denen Prüfung des künftigen Anspruchs auf Ausbildungszulagen. Darin ist der für die Auslösung der Einjahresfrist massgebliche „zweite Anlass“ (vgl. Entscheide des BGer vom 3. Dezember 2018, 8C_623/2018, E. 4.3, und vom 12. Januar 2018, 8C_617/2017, E. 4.2) zu erblicken. Folglich wurde die einjährige Verwirkungsfrist mit Erlass der Verfügung vom 13. November 2019 (AB 5) gewahrt. 3.4 Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin die in der Zeit von Januar 2017 bis Juli 2019 geleisteten Ausbildungszulagen zurückgefordert hat. Die Beschwerde gegen den Ein- spracheentscheid vom 28. Februar 2020 (AB 1) ist daher unbegründet und – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen.
  10. 4.1 In Anwendung von Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind kei- ne Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat als mit dem Vollzug des FamZG betraute öffentlich-rechtliche Anstalt nicht An- spruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  11. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  12. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2020, FZ/20/213, Seite 10
  13. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 213 FZ SCP/BRO/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. Mai 2020 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 28. Februar 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2020, FZ/20/213, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist als Angestellte bei B.________ bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Be- schwerdegegnerin) angeschlossen. Für ihren 1997 geborenen Sohn bezog sie während dessen Lehre bei der C.________ in der Zeit von August 2016 bis Juli 2019 Ausbildungszulagen (Akten der AKB, Antwortbeilagen [AB] 9 f.). Am 23. Oktober 2019 ging bei der AKB der neue Lehrvertrag zwischen dem Sohn der Versicherten und der D.________ AG vom

26. September 2019 ein (AB 7). Die AKB tätigte Abklärungen bei ihrer Ab- teilung Renten und Taggelder sowie der IV-Stelle Bern (AB 6), gestützt worauf sie mit Verfügung vom 13. November 2019 (AB 5) den Anspruch auf Ausbildungszulagen ab 1. Oktober 2019 verneinte und die ausgerichte- ten Zulagen für die Zeit von Januar 2017 bis Juli 2019 mit der Begründung zurückforderte, der Sohn der Versicherten habe ein IV-Taggeld über der gesetzlichen Obergrenze für Ausbildungszulagen von Fr. 28‘200.-- respek- tive von Fr. 28‘440.-- ab 1. Januar 2019 pro Jahr bezogen. Daran hielt die AKB auf Einsprache hin (AB 4) mit Entscheid vom 28. Februar 2020 (AB 1) fest. B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. März 2020 Beschwer- de. Sie stellt folgende Anträge: 1. Die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 13. No- vember 2019 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG abgelaufen ist und auf eine Rückforderung bisher geleis- teter Ausbildungszulagen zu verzichten sei. In der Beschwerdeantwort vom 16. April 2020 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2020, FZ/20/213, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 22 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). Da auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2020 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung der ausgerichte- ten Ausbildungszulagen für den Sohn der Beschwerdeführerin für die Zeit von Januar 2017 bis Juli 2019 in der Höhe von Fr. 8‘990.-- (31 x Fr. 290.-- [AB 9]), nicht dagegen die Anspruchsverweigerung ab 1. Oktober 2019. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihrer Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG) vollumfänglich nachgekommen ist und die Leistungen gutgläubig bezogen hat (Art. 25 Abs. 1 ATSG), gehört im vorliegenden Verfahren nicht zum Streitgegenstand. Die Umstände, unter welchen die Beschwerdeführe- rin die Leistungen bezogen hat, wären in einem Verfahren um Erlass der Rückforderung zu prüfen. Zufolge der Subsidiarität von Feststellungsbegehren gegenüber Leistungs- begehren (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2020, FZ/20/213, Seite 4 VRPG, 1997, Art. 90 N. 2) ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutre- ten, als damit ein Feststellungsurteil betreffend des Ablaufs der relativen Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG beantragt wird (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 2). 1.3 Die umstrittenen Zulagen betragen Fr. 8‘990.-- (vgl. E. 1.2 hiervor). Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV; SR 836.21) be- steht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHVG; SR 831.10) absolvieren, Anspruch auf eine Ausbil- dungszulage. 2.2 Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ge- tan hat. In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bil- dungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis Abs. 1 AHVV). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monat- liches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Al- tersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV). Bis Ende 2018 betrug die maxi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2020, FZ/20/213, Seite 5 male Altersrente der AHV pro Monat Fr. 2'350.-- (Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung), seit dem

1. Januar 2019 beträgt sie Fr. 2‘370.-- (Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung). Der Ausbildungsbegriff und damit die Frage, wer als in Ausbildung stehend gilt, wird insoweit durch eine geldwerte Leistung mitbestimmt, als hinsichtlich des vom Kind erziel- ten Erwerbseinkommens ein anspruchsverneinender Grenzbetrag festge- setzt wird (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. April 2014, 8C_875/2013, E. 3.3). Dabei ist gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen des Kindes mass- gebend; es bleibt kein Raum ein hypothetisches Einkommen zu berück- sichtigen (BGE 142 V 442 E. 6.1 S. 447; Entscheid des BGer vom 17. April 2018, 8C_866/2017, E. 5.2.3). Das Bundesgericht hat mit BGE 142 V 226 die Gesetzeskonformität von Art. 49bis Abs. 3 AHVV bejaht. 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichti- gung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.4 2.4.1 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2020, FZ/20/213, Seite 6 2.4.2 Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrecht- mässige Leistungsausrichtung massgebend. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeit- punkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutba- ren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grund- satz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs, was – unter anderem – voraussetzt, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbe- zugs rechtmässig verfügt (bzw. im Beschwerdefall gerichtlich befunden) wurde (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2017 BVG Nr. 7 S. 29 E. 5.1, 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Um- stände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsan- spruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Fer- ner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung zu betrachten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). 3. 3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist aktenkundig und zwischen den Parteien denn auch nicht bestritten, dass die Beschwerdegegnerin in der Zeit von Januar 2017 bis Juli 2019 für den Sohn der Beschwerdeführerin Ausbil- dungszulagen von monatlich Fr. 290.-- bzw. von insgesamt Fr. 8‘990.-- (Fr. 290.-- x 31 Mt.) auszahlte (AB 9 S. 1). Ebenso unbestritten ist, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 IV-Taggelder in der Höhe von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2020, FZ/20/213, Seite 7 brutto Fr. 38‘391.-- (AB 6 S. 37), im Jahr 2018 von brutto Fr. 36‘017.-- (AB 6 S. 37) sowie von Januar bis Juli 2019 von brutto (inkl. Verpflegung zu Lasten der IV) Fr. 25‘885.20 bezog (AB 6 S. 4 ff.) und ihm mit Verfügung vom 10. September 2019 (AB 6 S. 28 f.) ab 1. September 2019 längstens für die Dauer der Eingliederungsmassnahmen erneut ein IV-Taggeld zuge- sprochen wurde. Die Ausrichtung von Ausbildungszulagen trotz Über- schreiten der Einkommensgrenze gemäss Art. 49bis Abs. 3 AHVV i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG (vgl. E. 2.2 hiervor) widerspricht Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 FamZV und ist damit als zweifellos unrich- tig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (vgl. E. 2.3 hiervor) zu qualifizie- ren. Weil es sich bei der Ausbildungszulage zudem um eine periodische Dauerleistung handelt sowie angesichts des zur Diskussion stehenden Be- trags ist die Berichtigung auch von erheblicher Bedeutung (vgl. E. 2.3 hier- vor) und der für eine Rückforderung vorausgesetzte Rückkommenstitel in Form der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) daher gegeben. Demnach sind die Voraussetzungen für eine Rückforderung der ausbezahl- ten Ausbildungszulagen für die Zeit von Januar 2017 bis Juli 2019 grundsätzlich gegeben, was die Beschwerdeführerin implizit denn auch anerkennt (vgl. Beschwerde). Strittig ist einzig, ob der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin bei Erlass der mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2020 (AB 1) bestätigten Verfügung vom 13. November 2019 (AB 5) verwirkt war (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Dies hängt – nachdem die Verfügung unbestrittenermas- sen innerhalb der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist (vgl. E. 2.4.1 hiervor) ergangen ist – davon ab, wann die Beschwerdegegnerin die un- rechtmässige Leistungsausrichtung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen musste, womit die einjährige relative Verwir- kungsfrist ausgelöst wurde (vgl. E. 2.4.2 hiervor). 3.2 Die Beschwerdegegnerin führte hierzu im Einspracheentscheid vom 28. Februar 2020 (AB 1) im Wesentlichen aus, dass sie den Fehler aufgrund des bei ihnen am 23. Oktober 2019 eingegangenen Lehrvertrages vom 26. September 2019 (AB 7 S. 2 f.) festgestellt habe. In Ziff. 7 des ein- gereichten Vertrages sei keine Entschädigung eingetragen. Die daraufhin eingeleiteten Abklärungen hätten ergeben, dass IV-Taggelder ausgerichtet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2020, FZ/20/213, Seite 8 worden seien. Mit Verfügung vom 13. November 2019 (AB 5) seien die Familienzulagen zurückgefordert worden. Somit sei die Rückforderung vor Ablauf der Jahresfrist erfolgt. Dem hält die Beschwerdeführerin sinngemäss entgegen, dass vorliegend nicht der Zeitpunkt des tatsächlichen Entde- ckens des Fehlers massgebend sei. Die Beschwerdegegnerin hätte mit zumutbarerer Aufmerksamkeit sowohl aus dem am 22. September 2016 eingereichten Lehrvertrag mit der C.________ (AB 10 S. 2 f.) wie auch aus der Tatsache, dass sie selber die Stelle sei, welche die IV-Taggelder aus- gerichtet habe, in einem früheren Zeitpunkt erkennen müssen, dass die Ausbildungszulagen unrechtmässig seien. Wie der Lehrvertrag vom 26. September 2019 (AB 7 S. 2 f.) enthalte auch der am 22. September 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingereichte Vertrag (AB 10 S. 2 f.) keine Ausführungen unter Ziff. 7 (Entschädigung) und verweise zudem explizit auf die IV-Taggelder. Die Beschwerdegegnerin hätte mit den gleichen Bemühungen bereits damals erkennen können, dass ihrem Sohn ein IV- Taggeld ausgerichtet werde. Der einjährige Fristenlauf habe daher mit Ein- gang des am 22. September 2016 eingereichten Arbeitsvertrages (AB 10 S. 2 f.) begonnen und sei im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung (AB 5) bereits verstrichen gewesen. 3.3 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass bezüglich des Beginns der relativen einjährigen Verwirkungsfrist nicht das erstmalige unrichtige Han- deln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend ist (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Selbst wenn der Versicherungsträ- ger zum Zeitpunkt der erstmaligen Leistungszusprache genügend Hinweise auf die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs gehabt hat, beginnt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung die relative Verwirkungsfrist zur Rückforderung erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Versi- cherungsträger bei einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte ent- decken können (Entscheid des BGer vom 13. August 2018, 8C_90/2018, E. 4.5; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 25 N. 85). Auch wenn es der Beschwerdegegnerin bereits im September 2016 mög- lich gewesen wäre vom Bezug der IV-Taggelder Kenntnis zu erhalten, be- gann die relative einjährige Verwirkungsfrist nach dem Gesagten vorlie- gend nicht bereits mit dem irrtümlichen Leistungszuspruch im September 2016 (AB 9) zu laufen. Ein Anlass zur erneuten Bearbeitung des Dossiers

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2020, FZ/20/213, Seite 9 ergab sich erst durch das Einreichen des neuen Lehrvertrages vom

26. September 2019 (AB 7 S. 2 f.) im Oktober 2019 und der damit verbun- denen Prüfung des künftigen Anspruchs auf Ausbildungszulagen. Darin ist der für die Auslösung der Einjahresfrist massgebliche „zweite Anlass“ (vgl. Entscheide des BGer vom 3. Dezember 2018, 8C_623/2018, E. 4.3, und vom 12. Januar 2018, 8C_617/2017, E. 4.2) zu erblicken. Folglich wurde die einjährige Verwirkungsfrist mit Erlass der Verfügung vom 13. November 2019 (AB 5) gewahrt. 3.4 Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin die in der Zeit von Januar 2017 bis Juli 2019 geleisteten Ausbildungszulagen zurückgefordert hat. Die Beschwerde gegen den Ein- spracheentscheid vom 28. Februar 2020 (AB 1) ist daher unbegründet und

– soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind kei- ne Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat als mit dem Vollzug des FamZG betraute öffentlich-rechtliche Anstalt nicht An- spruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2020, FZ/20/213, Seite 10

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.