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200 2020 103

Bern VerwG · 2020-08-21 · Deutsch BE

Verfügung vom 6. Januar 2020

Sachverhalt

A. Im August 2018 meldete sich die 1994 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bei der Invalidenversicherung für eine berufliche Integration/Rente an (Antwortbeilage [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) holte in der Folge u.a. Berichte der behandelnden Ärzte ein (AB 18, AB 21) und unterbreitete das Dossier hierauf Dr. med. B.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zur Beurteilung aus medizinischer Sicht. Dieser empfahl aufgrund der Unklarheit des Kon- sums resp. der Abstinenz von psychotropen Substanzen, im Besonderen Cannabinoiden, eine Laborkontrolle zur Bestimmung der standardmässigen Suchtstoffe im Urin, einschliesslich Cannabinoide qualitativ und quantitativ, über die RAD-Administration (vgl. AB 23, insbesondere S. 6). Nachdem eine entsprechende Urinprobe vom 13. März 2019 ergeben hat- te, dass die Versicherte vor der Probenabgabe Cannabinoide konsumiert haben dürfte (vgl. AB 26 f.), forderte die Beschwerdegegnerin die Versi- cherte auf Empfehlung des RAD (vgl. AB 29) am 13. Juni 2019 auf, eine Suchtmittelabstinenz von relevanten psychotropen Substanzen über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten und bis zum Zeitpunkt der Begut- achtung zu belegen. Man werde sie in unregelmässigen Abständen zur Laborkontrolle der Suchtmittelabstinenz im RAD aufbieten. Sie werde aus- drücklich darauf hingewiesen, dass wenn sie der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkomme, gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten verfügt oder die Erhebungen eingestellt und Nichtein- treten beschlossen werden könne (AB 30). Nachdem die Urinproben vom 3. Juli, 7. August und 11. September 2019 allesamt positive Resultate auf Cannabinoide ergeben hatten (vgl. AB 33 f., AB 36 f. AB 39 f.), stellte die IV-Stelle der Versicherten wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren die Abweisung ihres Leis- tungsbegehrens (Dispositiv) resp. ein Nichteintreten auf ihr Gesuch (Be- gründung) in Aussicht (Vorbescheid vom 16. September 2019; AB 41).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/20/103, Seite 3 Hiergegen erhob die Versicherte am 7. November 2019 (Datum der Postaufgabe) Einwand (AB 50). Am 6. Januar 2020 verfügte die IV-Stelle ihrem Vorbescheid entsprechend die Abweisung des Leistungsbegehrens (Dispositiv) resp. das Nichteintre- ten auf das Gesuch (Begründung; AB 53). B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 4. Februar 2020 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung sei ihr Leistungsanspruch umfassend zu prüfen. Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2020 beantragt die Beschwerdegeg- nerin, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

6. Januar 2020 (AB 53). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/20/103, Seite 5 2.2 Fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Abhängigkeitssyndromen bzw. Substanzkonsumstörungen kann nicht zum vornherein jede invaliden- versicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden. Vielmehr ist – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem struk- turierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (BGE 145 V 215 E. 5.3.3 S. 226 und E. 7 S. 228). Mit BGE 145 V 215 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung dahinge- hend geändert, dass auch eine primäre Abhängigkeit von psychotropen Substanzen grundsätzlich als invalidisierender Gesundheitsschaden in Frage kommt, dessen Auswirkungen nach dem strukturierten Beweisver- fahren gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen sind (BGE 145 V 215 E. 5 f. S. 221 ff; vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. November 2019, 9C_309/2019, E. 4.1). Nach dieser geänderten Rechtsprechung sind somit auch primäre Abhängigkeiten von psychotropen Substanzen als – potentiell – invalidisierende Gesundheitsschäden abzuklären. Wie bei den sekundären Suchtgeschehen ist demnach neu auch bei primären Ab- hängigkeitssyndromen die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungs- verfahren nicht statthaft, würde damit doch die Qualifikation des Suchtge- schehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornherein inva- lidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden vorweg- genommen. Wie es sich damit verhält, ist indes nach dem Gesagten im Abklärungsverfahren erst zu untersuchen (BGer 9C_309/2019, E. 4.2.2). Eine neue Rechtsprechung wie diejenige zur Invalidität bei Suchtkrankheit ist im Grundsatz sofort und überall anwendbar und gilt nicht nur für künfti- ge, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung hängigen Fälle (vgl. BGer 9C_309/2019, E. 4.1 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen auch das IV-Rund- schreiben Nr. 395 vom 28. November 2019 des Bundesamts für Sozialver- sicherungen [BSV]). 2.3 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendi- gen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus- künfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/20/103, Seite 6 Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, ab- klären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von de- ren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zu- sätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hier- zu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten erge- benden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 2.4 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs- leistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistun- gen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldba- rer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfol- gen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Von der Möglichkeit des Nichteintretens auf ein Leistungsgesuch ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 S. 47). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist. Umgekehrt kann ein materieller Entscheid aufgrund der Akten erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachver- halt unabhängig von der als notwendig und zumutbar erachteten Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/20/103, Seite 7 klärungsmassnahme, der sich die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (SVR 2018 EL Nr. 4 S. 10 E. 2.2). 3. 3.1 Den medizinischen Akten lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.1.1 Gemäss Bericht der Hausärztin Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 18. September 2018 ist bei der Be- schwerdeführerin eine Depression bei Schlafstörung (vor allem Ein- schlafstörung), verminderter Konzentration, Gedankenkreisen, Zukunfts- angst, Antriebslosigkeit, Traurigkeit und Mühe, den Alltag zu bewältigen, zu diagnostizieren. Für eine exaktere Diagnose solle man sich an Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wenden (AB 18 S. 4). Daneben leide die Beschwerdeführerin an rezidivierenden Handge- lenksschmerzen bei Hypermobilität. Aus körperlicher Sicht sei eine leichte Tätigkeit ohne repetitive Arbeiten uneingeschränkt möglich. Die Lehre als Malerin habe die Beschwerdeführerin – soweit ihr bekannt sei – abge- schlossen. Diesen Beruf habe sie wegen der Handgelenksschmerzen aber nicht mehr ausüben können (AB 18 S. 5). 3.1.2 Dr. med. D.________ hielt mit Bericht vom 25. Oktober 2018 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige de- pressive Episode (ICD-10: F32.1) fest. Die Beschwerdeführerin leide an starken Stimmungsschwankungen mit ausgeprägten Stimmungstiefs während mehrerer Tage, wo sie es kaum aus dem Bett schaffe und ihren Haushalt nicht mehr bestreiten könne. Sie leide an Antriebs- und Energie- mangel. Als Folge zeige sie eine hohe Tendenz zur Prokrastination, was wiederum zu Unzufriedenheit führe. Im Affekt sei sie depressiv. Sie äusse- re immer wieder Selbst- und Welthass. Im Gespräch wirke sie getrieben und logorrhoisch. Konzentration und Merkfähigkeit seien leicht vermindert. Es bestünden Einschlafprobleme. Eine akute Suizidalität liege nicht vor. Das psychische Zustandsbild sei sehr instabil und eine Arbeitstätigkeit werde auch in den nächsten Wochen bis Monaten nicht möglich sein. Es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/20/103, Seite 8 könnten sich auch Probleme der Adhärenz ergeben (AB 21 S. 3). Gegen- wärtig sei die Beschwerdeführerin wöchentlich bis zweiwöchentlich in psy- chotherapeutischer Behandlung. Seit dem 24. November 2017 sei sie zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (AB 21 S. 2). Aufgrund des instabilen psychischen Zustandsbildes werde es ihr nicht möglich sein, regelmässig bzw. täglich eine Tätigkeit auszuüben. Wenn ein ausgeprägtes Stimmungs- tief auftrete, gelinge es ihr nicht mehr, ihren Haushalt zu bestreiten. Woh- nungspflege, Wäsche, Körperpflege und administrative Aufgaben würden während mehrerer Tage nicht mehr erledigt (AB 21 S. 5). Hilfreich für eine Eingliederung könnten ihre hohe Intelligenz und ihr Umgang mit Tieren (im Speziellen Hunden) sein (AB 21 S. 4). 3.1.3 Mit Bericht vom 29. Januar 2019 empfahl der RAD eine Laborkon- trolle zur Bestimmung der standardmässigen Suchtstoffe im Urin (AB 23 S. 6). Nachdem aufgrund der positiven Urinprobe vom 13. März 2019 da- von auszugehen war, dass die Beschwerdeführerin vor der Probenabgabe Cannabinoide konsumiert hatte (vgl. AB 26 f.), hielt Dr. med. B.________ vom RAD mit Besprechungsbericht vom 7. Mai 2019 fest, dass für die Be- antwortung der Fragen nach Diagnose und Arbeitsfähigkeit sowie, ob ein reines Suchtverhalten vorliege, eine psychiatrische und rheumatologische Begutachtung erforderlich wäre. Um valide Gutachtensergebnisse generie- ren zu können, sei jedoch eine Abstinenz von relevanten psychotropen Substanzen über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten (und bis zum Zeitpunkt der Begutachtung) angezeigt. Deshalb werde zunächst eine entsprechende kontrollierte Abstinenz empfohlen (AB 29 S. 2). Nachdem die Urinproben vom 3. Juli und 11. September 2019 massiv positive Resul- tate auf Cannabinoide (bei dazwischen ebenfalls positivem, aber deutlich tieferem quantitativem Wert anlässlich der Probe vom 7. August 2019, wo- bei dieses Ergebnis von Dr. med. B.________ aufgrund des bei dieser Probe sehr tiefen Kreatinin-Werts von 1.5 mmol/l als nur bedingt verwertbar bewertet wurde [vgl. AB 36 f.]) ergeben hatten (vgl. AB 33 f., AB 39 f.), hielt Dr. med. B.________ mit Aktennotiz vom 12. September 2019 fest, anhand der nunmehr vorliegenden Laborbefunde in der Zeit zwischen 13. März und

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 September 2019 sei von einem anhaltenden Konsum von Cannabino- iden auszugehen. Unter dieser Voraussetzung sei eine Begutachtung nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/20/103, Seite 9 angezeigt, da keine ausreichend validen Gutachtensergebnisse zu erzielen wären (AB 39). 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat bei dieser medizinischen Ausgangs- lage einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invaliden- versicherung wegen fehlender Mitwirkung abgewiesen (Dispositiv) resp. ist darauf nicht eingetreten (Begründung). Zur Begründung führte sie aus, sie habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Juni 2019 aufgefor- dert, ihr eine Suchtmittelabstinenz von relevanten psychotropen Substan- zen über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten und bis zum Zeit- punkt einer möglichen Begutachtung zu belegen. Aufgrund der Laborkon- trollen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem anhaltenden Konsum von Cannabinoiden auszugehen. Unter dieser Voraussetzung sei eine Begutachtung nicht angezeigt, da keine ausreichend validen Gutach- tensergebnisse zu erzielen wären. Bei der Beschwerdeführerin liege keine Sucht- bzw. Abhängigkeitsproblematik vor, auf welche die neue Rechtspre- chung des Bundesgerichts Anwendung finde. Folglich sei die Aufforderung zur Suchtmittelabstinenz zulässig gewesen und eine Mitwirkung der Be- schwerdeführerin notwendig, damit die Untersuchungsergebnisse nicht verfälscht würden (AB 53). 3.3 Unbestritten ist, dass die Urinproben auf Cannabis-Konsum schliessen lassen und die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Absti- nenz nicht nachgekommen ist. Die Beschwerdeführerin hält diesbezüglich jedoch fest, dass die Mitwirkung im Rahmen ihrer Möglichkeiten erfolgt und gleichzeitig eine Suchtmittelabstinenz keine absolute Voraussetzung zum Erhalt von Unterstützung seitens der IV sei. Sie beziehe sich hier auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 145 V 215 vom 11. Juli 2019 betreffend Suchterkrankungen und IV (AB 50). Damit macht die Beschwerdeführerin zumindest sinngemäss geltend, bei ihr liege eine Sucht- bzw. Abhängig- keitsproblematik vor, sodass das Einfordern einer Abstinenz unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht statthaft (gewe- sen) sei. 3.4 Ob der fortgesetzte Cannabis-Konsum der Beschwerdeführerin auf ein Abhängigkeitssyndrom resp. eine Substanzkonsumstörung zurückzu- führen ist, oder ob es sich dabei um einen Konsum handelt, welcher nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/20/103, Seite 10 unter die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt, wurde von der Beschwerdegegnerin gemäss Akten bislang nicht abgeklärt. Der RAD-Arzt Dr. med. B.________ hat bereits in seinem Bericht vom

7. Mai 2019 explizit festgehalten, dass für die Beantwortung der Frage, ob ein reines Suchtverhalten vorliege, eine psychiatrische und rheumatologi- sche Begutachtung erforderlich wäre (AB 29 S. 2; vgl. E. 3.1.2 hiervor). Eine solche hat die Beschwerdegegnerin in der Folge wegen der auf Can- nabinoide positiven Urinproben unterlassen. Wie die Beschwerdegegnerin trotzdem in der angefochtenen Verfügung wie auch in der Beschwerdeant- wort als erstellt erachten kann, dass bei der Beschwerdeführerin keine Sucht- resp. Abhängigkeitsproblematik vorliege, ist nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass sämtliche aktenkundigen Urinproben der Beschwerde- führerin trotz Aufforderung zur Abstinenz unter Androhung, dass bei Nicht- befolgung aufgrund der Akten verfügt oder die Erhebungen eingestellt und Nichteintreten beschlossen werden könne (AB 30), positiv auf Cannabino- ide waren (vgl. AB 27, AB 34, AB 37, AB 40) – und zwar mit einer Ausnah- me allesamt quantitativ deutlich positiv – ist ein starkes Indiz für das Vorlie- gen einer Substanzkonsumstörung resp. eines Abhängigkeitssyndroms. Umso mehr, als beim einzig etwas tieferen Wert vom 7. August 2019 (AB 37) mit dem sehr tiefen Kreatinin-Wert von 1.5 mmol/l Anzeichen für ein verfälschtes Resultat vorliegen (vgl. AB 36). In Nachachtung des Unter- suchungsgrundsatzes hätte die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangs- lage die Frage, ob der fortgesetzte Cannabis-Konsum auf ein invalidenver- sicherungsrechtlich relevantes Abhängigkeitssyndrom resp. eine Substanz- konsumstörung zurückzuführen ist, oder ob es sich dabei um einen Kon- sum handelt, welcher nicht unter die neue Rechtsprechung des Bundesge- richts fällt, wie sämtliche potentiell invalidisierenden gesundheitlichen Störungen im Rahmen des Abklärungsverfahrens untersuchen müssen. Wie sich aus BGer 9C_309/2019, E. 4.2.2, unmissverständlich ergibt, ist auch bei primären Abhängigkeitssyndromen die Anordnung einer Entzugs- behandlung im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwir- kungspflicht im Abklärungsverfahren nicht statthaft. Gleiches muss gelten, solange bei vermutetem oder festgestelltem Konsum von Suchtstoffen nicht geklärt ist, ob ein Abhängigkeitssyndrom resp. eine Substanzkon- sumstörung vorliegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/20/103, Seite 11 3.5 Soweit die Beschwerdegegnerin unabhängig davon zur Begrün- dung ihres Standpunktes auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Bern vom 15. Oktober 2019, IV/2019/560, E. 3.4 verweist (Beschwer- deantwort vom 20. März 2020 S. 3 Ziff. 8; in den Gerichtsakten), ist festzu- halten, dass jenes Urteil noch vor BGer 9C_309/2019 vom 7. November 2019 erging, mit welchem das Bundesgericht die Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 dahingehend präzisierte, dass auch bei primären Suchtlei- den die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld einer Begutach- tung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht statthaft ist (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.6 Ob der fortgesetzte Cannabis-Konsum der Beschwerdeführerin auf ein Abhängigkeitssyndrom zurückzuführen ist und falls ja, ob diesem nach den Anforderungen des strukturierten Beweisverfahrens eine invalidisie- rende Wirkung zukommt, hat die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes vorliegend erst noch abzuklären. Sodann wird sie auch die weiteren notwendigen Abklärungen vorzunehmen haben, be- vor sie über den Leistungsanspruch neu verfügt. Dabei ist zu beachten, dass bei allfälligem Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms die Anordnung einer vorgängigen Suchtmittelabstinenz gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr statthaft ist (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.7 Soweit die Beschwerdeführerin um Zeit bittet, um Berichte ihres Psychologen und ärztliche Berichte einzureichen, ist festzuhalten, dass diese Berichte für die vorliegende Beurteilung nicht erforderlich sind. Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2020 (AB 53) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/20/103, Seite 12 dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die Beschwerdeführerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen vorliegend den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 6. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/20/103, Seite 13 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/20/103, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
  4. Januar 2020 (AB 53). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  5. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/20/103, Seite 5 2.2 Fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Abhängigkeitssyndromen bzw. Substanzkonsumstörungen kann nicht zum vornherein jede invaliden- versicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden. Vielmehr ist – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem struk- turierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (BGE 145 V 215 E. 5.3.3 S. 226 und E. 7 S. 228). Mit BGE 145 V 215 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung dahinge- hend geändert, dass auch eine primäre Abhängigkeit von psychotropen Substanzen grundsätzlich als invalidisierender Gesundheitsschaden in Frage kommt, dessen Auswirkungen nach dem strukturierten Beweisver- fahren gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen sind (BGE 145 V 215 E. 5 f. S. 221 ff; vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. November 2019, 9C_309/2019, E. 4.1). Nach dieser geänderten Rechtsprechung sind somit auch primäre Abhängigkeiten von psychotropen Substanzen als – potentiell – invalidisierende Gesundheitsschäden abzuklären. Wie bei den sekundären Suchtgeschehen ist demnach neu auch bei primären Ab- hängigkeitssyndromen die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungs- verfahren nicht statthaft, würde damit doch die Qualifikation des Suchtge- schehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornherein inva- lidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden vorweg- genommen. Wie es sich damit verhält, ist indes nach dem Gesagten im Abklärungsverfahren erst zu untersuchen (BGer 9C_309/2019, E. 4.2.2). Eine neue Rechtsprechung wie diejenige zur Invalidität bei Suchtkrankheit ist im Grundsatz sofort und überall anwendbar und gilt nicht nur für künfti- ge, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung hängigen Fälle (vgl. BGer 9C_309/2019, E. 4.1 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen auch das IV-Rund- schreiben Nr. 395 vom 28. November 2019 des Bundesamts für Sozialver- sicherungen [BSV]). 2.3 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendi- gen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus- künfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/20/103, Seite 6 Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, ab- klären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von de- ren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zu- sätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hier- zu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten erge- benden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 2.4 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs- leistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistun- gen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldba- rer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfol- gen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Von der Möglichkeit des Nichteintretens auf ein Leistungsgesuch ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 S. 47). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist. Umgekehrt kann ein materieller Entscheid aufgrund der Akten erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachver- halt unabhängig von der als notwendig und zumutbar erachteten Ab- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/20/103, Seite 7 klärungsmassnahme, der sich die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (SVR 2018 EL Nr. 4 S. 10 E. 2.2).
  6. 3.1 Den medizinischen Akten lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.1.1 Gemäss Bericht der Hausärztin Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 18. September 2018 ist bei der Be- schwerdeführerin eine Depression bei Schlafstörung (vor allem Ein- schlafstörung), verminderter Konzentration, Gedankenkreisen, Zukunfts- angst, Antriebslosigkeit, Traurigkeit und Mühe, den Alltag zu bewältigen, zu diagnostizieren. Für eine exaktere Diagnose solle man sich an Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wenden (AB 18 S. 4). Daneben leide die Beschwerdeführerin an rezidivierenden Handge- lenksschmerzen bei Hypermobilität. Aus körperlicher Sicht sei eine leichte Tätigkeit ohne repetitive Arbeiten uneingeschränkt möglich. Die Lehre als Malerin habe die Beschwerdeführerin – soweit ihr bekannt sei – abge- schlossen. Diesen Beruf habe sie wegen der Handgelenksschmerzen aber nicht mehr ausüben können (AB 18 S. 5). 3.1.2 Dr. med. D.________ hielt mit Bericht vom 25. Oktober 2018 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige de- pressive Episode (ICD-10: F32.1) fest. Die Beschwerdeführerin leide an starken Stimmungsschwankungen mit ausgeprägten Stimmungstiefs während mehrerer Tage, wo sie es kaum aus dem Bett schaffe und ihren Haushalt nicht mehr bestreiten könne. Sie leide an Antriebs- und Energie- mangel. Als Folge zeige sie eine hohe Tendenz zur Prokrastination, was wiederum zu Unzufriedenheit führe. Im Affekt sei sie depressiv. Sie äusse- re immer wieder Selbst- und Welthass. Im Gespräch wirke sie getrieben und logorrhoisch. Konzentration und Merkfähigkeit seien leicht vermindert. Es bestünden Einschlafprobleme. Eine akute Suizidalität liege nicht vor. Das psychische Zustandsbild sei sehr instabil und eine Arbeitstätigkeit werde auch in den nächsten Wochen bis Monaten nicht möglich sein. Es Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/20/103, Seite 8 könnten sich auch Probleme der Adhärenz ergeben (AB 21 S. 3). Gegen- wärtig sei die Beschwerdeführerin wöchentlich bis zweiwöchentlich in psy- chotherapeutischer Behandlung. Seit dem 24. November 2017 sei sie zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (AB 21 S. 2). Aufgrund des instabilen psychischen Zustandsbildes werde es ihr nicht möglich sein, regelmässig bzw. täglich eine Tätigkeit auszuüben. Wenn ein ausgeprägtes Stimmungs- tief auftrete, gelinge es ihr nicht mehr, ihren Haushalt zu bestreiten. Woh- nungspflege, Wäsche, Körperpflege und administrative Aufgaben würden während mehrerer Tage nicht mehr erledigt (AB 21 S. 5). Hilfreich für eine Eingliederung könnten ihre hohe Intelligenz und ihr Umgang mit Tieren (im Speziellen Hunden) sein (AB 21 S. 4). 3.1.3 Mit Bericht vom 29. Januar 2019 empfahl der RAD eine Laborkon- trolle zur Bestimmung der standardmässigen Suchtstoffe im Urin (AB 23 S. 6). Nachdem aufgrund der positiven Urinprobe vom 13. März 2019 da- von auszugehen war, dass die Beschwerdeführerin vor der Probenabgabe Cannabinoide konsumiert hatte (vgl. AB 26 f.), hielt Dr. med. B.________ vom RAD mit Besprechungsbericht vom 7. Mai 2019 fest, dass für die Be- antwortung der Fragen nach Diagnose und Arbeitsfähigkeit sowie, ob ein reines Suchtverhalten vorliege, eine psychiatrische und rheumatologische Begutachtung erforderlich wäre. Um valide Gutachtensergebnisse generie- ren zu können, sei jedoch eine Abstinenz von relevanten psychotropen Substanzen über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten (und bis zum Zeitpunkt der Begutachtung) angezeigt. Deshalb werde zunächst eine entsprechende kontrollierte Abstinenz empfohlen (AB 29 S. 2). Nachdem die Urinproben vom 3. Juli und 11. September 2019 massiv positive Resul- tate auf Cannabinoide (bei dazwischen ebenfalls positivem, aber deutlich tieferem quantitativem Wert anlässlich der Probe vom 7. August 2019, wo- bei dieses Ergebnis von Dr. med. B.________ aufgrund des bei dieser Probe sehr tiefen Kreatinin-Werts von 1.5 mmol/l als nur bedingt verwertbar bewertet wurde [vgl. AB 36 f.]) ergeben hatten (vgl. AB 33 f., AB 39 f.), hielt Dr. med. B.________ mit Aktennotiz vom 12. September 2019 fest, anhand der nunmehr vorliegenden Laborbefunde in der Zeit zwischen 13. März und
  7. September 2019 sei von einem anhaltenden Konsum von Cannabino- iden auszugehen. Unter dieser Voraussetzung sei eine Begutachtung nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/20/103, Seite 9 angezeigt, da keine ausreichend validen Gutachtensergebnisse zu erzielen wären (AB 39). 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat bei dieser medizinischen Ausgangs- lage einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invaliden- versicherung wegen fehlender Mitwirkung abgewiesen (Dispositiv) resp. ist darauf nicht eingetreten (Begründung). Zur Begründung führte sie aus, sie habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Juni 2019 aufgefor- dert, ihr eine Suchtmittelabstinenz von relevanten psychotropen Substan- zen über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten und bis zum Zeit- punkt einer möglichen Begutachtung zu belegen. Aufgrund der Laborkon- trollen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem anhaltenden Konsum von Cannabinoiden auszugehen. Unter dieser Voraussetzung sei eine Begutachtung nicht angezeigt, da keine ausreichend validen Gutach- tensergebnisse zu erzielen wären. Bei der Beschwerdeführerin liege keine Sucht- bzw. Abhängigkeitsproblematik vor, auf welche die neue Rechtspre- chung des Bundesgerichts Anwendung finde. Folglich sei die Aufforderung zur Suchtmittelabstinenz zulässig gewesen und eine Mitwirkung der Be- schwerdeführerin notwendig, damit die Untersuchungsergebnisse nicht verfälscht würden (AB 53). 3.3 Unbestritten ist, dass die Urinproben auf Cannabis-Konsum schliessen lassen und die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Absti- nenz nicht nachgekommen ist. Die Beschwerdeführerin hält diesbezüglich jedoch fest, dass die Mitwirkung im Rahmen ihrer Möglichkeiten erfolgt und gleichzeitig eine Suchtmittelabstinenz keine absolute Voraussetzung zum Erhalt von Unterstützung seitens der IV sei. Sie beziehe sich hier auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 145 V 215 vom 11. Juli 2019 betreffend Suchterkrankungen und IV (AB 50). Damit macht die Beschwerdeführerin zumindest sinngemäss geltend, bei ihr liege eine Sucht- bzw. Abhängig- keitsproblematik vor, sodass das Einfordern einer Abstinenz unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht statthaft (gewe- sen) sei. 3.4 Ob der fortgesetzte Cannabis-Konsum der Beschwerdeführerin auf ein Abhängigkeitssyndrom resp. eine Substanzkonsumstörung zurückzu- führen ist, oder ob es sich dabei um einen Konsum handelt, welcher nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/20/103, Seite 10 unter die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt, wurde von der Beschwerdegegnerin gemäss Akten bislang nicht abgeklärt. Der RAD-Arzt Dr. med. B.________ hat bereits in seinem Bericht vom
  8. Mai 2019 explizit festgehalten, dass für die Beantwortung der Frage, ob ein reines Suchtverhalten vorliege, eine psychiatrische und rheumatologi- sche Begutachtung erforderlich wäre (AB 29 S. 2; vgl. E. 3.1.2 hiervor). Eine solche hat die Beschwerdegegnerin in der Folge wegen der auf Can- nabinoide positiven Urinproben unterlassen. Wie die Beschwerdegegnerin trotzdem in der angefochtenen Verfügung wie auch in der Beschwerdeant- wort als erstellt erachten kann, dass bei der Beschwerdeführerin keine Sucht- resp. Abhängigkeitsproblematik vorliege, ist nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass sämtliche aktenkundigen Urinproben der Beschwerde- führerin trotz Aufforderung zur Abstinenz unter Androhung, dass bei Nicht- befolgung aufgrund der Akten verfügt oder die Erhebungen eingestellt und Nichteintreten beschlossen werden könne (AB 30), positiv auf Cannabino- ide waren (vgl. AB 27, AB 34, AB 37, AB 40) – und zwar mit einer Ausnah- me allesamt quantitativ deutlich positiv – ist ein starkes Indiz für das Vorlie- gen einer Substanzkonsumstörung resp. eines Abhängigkeitssyndroms. Umso mehr, als beim einzig etwas tieferen Wert vom 7. August 2019 (AB 37) mit dem sehr tiefen Kreatinin-Wert von 1.5 mmol/l Anzeichen für ein verfälschtes Resultat vorliegen (vgl. AB 36). In Nachachtung des Unter- suchungsgrundsatzes hätte die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangs- lage die Frage, ob der fortgesetzte Cannabis-Konsum auf ein invalidenver- sicherungsrechtlich relevantes Abhängigkeitssyndrom resp. eine Substanz- konsumstörung zurückzuführen ist, oder ob es sich dabei um einen Kon- sum handelt, welcher nicht unter die neue Rechtsprechung des Bundesge- richts fällt, wie sämtliche potentiell invalidisierenden gesundheitlichen Störungen im Rahmen des Abklärungsverfahrens untersuchen müssen. Wie sich aus BGer 9C_309/2019, E. 4.2.2, unmissverständlich ergibt, ist auch bei primären Abhängigkeitssyndromen die Anordnung einer Entzugs- behandlung im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwir- kungspflicht im Abklärungsverfahren nicht statthaft. Gleiches muss gelten, solange bei vermutetem oder festgestelltem Konsum von Suchtstoffen nicht geklärt ist, ob ein Abhängigkeitssyndrom resp. eine Substanzkon- sumstörung vorliegt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/20/103, Seite 11 3.5 Soweit die Beschwerdegegnerin unabhängig davon zur Begrün- dung ihres Standpunktes auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Bern vom 15. Oktober 2019, IV/2019/560, E. 3.4 verweist (Beschwer- deantwort vom 20. März 2020 S. 3 Ziff. 8; in den Gerichtsakten), ist festzu- halten, dass jenes Urteil noch vor BGer 9C_309/2019 vom 7. November 2019 erging, mit welchem das Bundesgericht die Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 dahingehend präzisierte, dass auch bei primären Suchtlei- den die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld einer Begutach- tung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht statthaft ist (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.6 Ob der fortgesetzte Cannabis-Konsum der Beschwerdeführerin auf ein Abhängigkeitssyndrom zurückzuführen ist und falls ja, ob diesem nach den Anforderungen des strukturierten Beweisverfahrens eine invalidisie- rende Wirkung zukommt, hat die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes vorliegend erst noch abzuklären. Sodann wird sie auch die weiteren notwendigen Abklärungen vorzunehmen haben, be- vor sie über den Leistungsanspruch neu verfügt. Dabei ist zu beachten, dass bei allfälligem Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms die Anordnung einer vorgängigen Suchtmittelabstinenz gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr statthaft ist (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.7 Soweit die Beschwerdeführerin um Zeit bittet, um Berichte ihres Psychologen und ärztliche Berichte einzureichen, ist festzuhalten, dass diese Berichte für die vorliegende Beurteilung nicht erforderlich sind. Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2020 (AB 53) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
  9. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/20/103, Seite 12 dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die Beschwerdeführerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen vorliegend den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  10. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 6. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
  11. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  12. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/20/103, Seite 13
  13. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 103 IV WIS/PES/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. August 2020 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 6. Januar 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/20/103, Seite 2 Sachverhalt: A. Im August 2018 meldete sich die 1994 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bei der Invalidenversicherung für eine berufliche Integration/Rente an (Antwortbeilage [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) holte in der Folge u.a. Berichte der behandelnden Ärzte ein (AB 18, AB 21) und unterbreitete das Dossier hierauf Dr. med. B.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zur Beurteilung aus medizinischer Sicht. Dieser empfahl aufgrund der Unklarheit des Kon- sums resp. der Abstinenz von psychotropen Substanzen, im Besonderen Cannabinoiden, eine Laborkontrolle zur Bestimmung der standardmässigen Suchtstoffe im Urin, einschliesslich Cannabinoide qualitativ und quantitativ, über die RAD-Administration (vgl. AB 23, insbesondere S. 6). Nachdem eine entsprechende Urinprobe vom 13. März 2019 ergeben hat- te, dass die Versicherte vor der Probenabgabe Cannabinoide konsumiert haben dürfte (vgl. AB 26 f.), forderte die Beschwerdegegnerin die Versi- cherte auf Empfehlung des RAD (vgl. AB 29) am 13. Juni 2019 auf, eine Suchtmittelabstinenz von relevanten psychotropen Substanzen über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten und bis zum Zeitpunkt der Begut- achtung zu belegen. Man werde sie in unregelmässigen Abständen zur Laborkontrolle der Suchtmittelabstinenz im RAD aufbieten. Sie werde aus- drücklich darauf hingewiesen, dass wenn sie der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkomme, gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten verfügt oder die Erhebungen eingestellt und Nichtein- treten beschlossen werden könne (AB 30). Nachdem die Urinproben vom 3. Juli, 7. August und 11. September 2019 allesamt positive Resultate auf Cannabinoide ergeben hatten (vgl. AB 33 f., AB 36 f. AB 39 f.), stellte die IV-Stelle der Versicherten wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren die Abweisung ihres Leis- tungsbegehrens (Dispositiv) resp. ein Nichteintreten auf ihr Gesuch (Be- gründung) in Aussicht (Vorbescheid vom 16. September 2019; AB 41).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/20/103, Seite 3 Hiergegen erhob die Versicherte am 7. November 2019 (Datum der Postaufgabe) Einwand (AB 50). Am 6. Januar 2020 verfügte die IV-Stelle ihrem Vorbescheid entsprechend die Abweisung des Leistungsbegehrens (Dispositiv) resp. das Nichteintre- ten auf das Gesuch (Begründung; AB 53). B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 4. Februar 2020 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung sei ihr Leistungsanspruch umfassend zu prüfen. Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2020 beantragt die Beschwerdegeg- nerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/20/103, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

6. Januar 2020 (AB 53). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/20/103, Seite 5 2.2 Fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Abhängigkeitssyndromen bzw. Substanzkonsumstörungen kann nicht zum vornherein jede invaliden- versicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden. Vielmehr ist – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem struk- turierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (BGE 145 V 215 E. 5.3.3 S. 226 und E. 7 S. 228). Mit BGE 145 V 215 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung dahinge- hend geändert, dass auch eine primäre Abhängigkeit von psychotropen Substanzen grundsätzlich als invalidisierender Gesundheitsschaden in Frage kommt, dessen Auswirkungen nach dem strukturierten Beweisver- fahren gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen sind (BGE 145 V 215 E. 5 f. S. 221 ff; vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. November 2019, 9C_309/2019, E. 4.1). Nach dieser geänderten Rechtsprechung sind somit auch primäre Abhängigkeiten von psychotropen Substanzen als – potentiell – invalidisierende Gesundheitsschäden abzuklären. Wie bei den sekundären Suchtgeschehen ist demnach neu auch bei primären Ab- hängigkeitssyndromen die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungs- verfahren nicht statthaft, würde damit doch die Qualifikation des Suchtge- schehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornherein inva- lidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden vorweg- genommen. Wie es sich damit verhält, ist indes nach dem Gesagten im Abklärungsverfahren erst zu untersuchen (BGer 9C_309/2019, E. 4.2.2). Eine neue Rechtsprechung wie diejenige zur Invalidität bei Suchtkrankheit ist im Grundsatz sofort und überall anwendbar und gilt nicht nur für künfti- ge, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung hängigen Fälle (vgl. BGer 9C_309/2019, E. 4.1 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen auch das IV-Rund- schreiben Nr. 395 vom 28. November 2019 des Bundesamts für Sozialver- sicherungen [BSV]). 2.3 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendi- gen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus- künfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/20/103, Seite 6 Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, ab- klären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von de- ren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zu- sätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hier- zu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten erge- benden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 2.4 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs- leistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistun- gen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldba- rer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfol- gen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Von der Möglichkeit des Nichteintretens auf ein Leistungsgesuch ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 S. 47). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist. Umgekehrt kann ein materieller Entscheid aufgrund der Akten erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachver- halt unabhängig von der als notwendig und zumutbar erachteten Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/20/103, Seite 7 klärungsmassnahme, der sich die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (SVR 2018 EL Nr. 4 S. 10 E. 2.2). 3. 3.1 Den medizinischen Akten lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.1.1 Gemäss Bericht der Hausärztin Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 18. September 2018 ist bei der Be- schwerdeführerin eine Depression bei Schlafstörung (vor allem Ein- schlafstörung), verminderter Konzentration, Gedankenkreisen, Zukunfts- angst, Antriebslosigkeit, Traurigkeit und Mühe, den Alltag zu bewältigen, zu diagnostizieren. Für eine exaktere Diagnose solle man sich an Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wenden (AB 18 S. 4). Daneben leide die Beschwerdeführerin an rezidivierenden Handge- lenksschmerzen bei Hypermobilität. Aus körperlicher Sicht sei eine leichte Tätigkeit ohne repetitive Arbeiten uneingeschränkt möglich. Die Lehre als Malerin habe die Beschwerdeführerin – soweit ihr bekannt sei – abge- schlossen. Diesen Beruf habe sie wegen der Handgelenksschmerzen aber nicht mehr ausüben können (AB 18 S. 5). 3.1.2 Dr. med. D.________ hielt mit Bericht vom 25. Oktober 2018 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige de- pressive Episode (ICD-10: F32.1) fest. Die Beschwerdeführerin leide an starken Stimmungsschwankungen mit ausgeprägten Stimmungstiefs während mehrerer Tage, wo sie es kaum aus dem Bett schaffe und ihren Haushalt nicht mehr bestreiten könne. Sie leide an Antriebs- und Energie- mangel. Als Folge zeige sie eine hohe Tendenz zur Prokrastination, was wiederum zu Unzufriedenheit führe. Im Affekt sei sie depressiv. Sie äusse- re immer wieder Selbst- und Welthass. Im Gespräch wirke sie getrieben und logorrhoisch. Konzentration und Merkfähigkeit seien leicht vermindert. Es bestünden Einschlafprobleme. Eine akute Suizidalität liege nicht vor. Das psychische Zustandsbild sei sehr instabil und eine Arbeitstätigkeit werde auch in den nächsten Wochen bis Monaten nicht möglich sein. Es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/20/103, Seite 8 könnten sich auch Probleme der Adhärenz ergeben (AB 21 S. 3). Gegen- wärtig sei die Beschwerdeführerin wöchentlich bis zweiwöchentlich in psy- chotherapeutischer Behandlung. Seit dem 24. November 2017 sei sie zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (AB 21 S. 2). Aufgrund des instabilen psychischen Zustandsbildes werde es ihr nicht möglich sein, regelmässig bzw. täglich eine Tätigkeit auszuüben. Wenn ein ausgeprägtes Stimmungs- tief auftrete, gelinge es ihr nicht mehr, ihren Haushalt zu bestreiten. Woh- nungspflege, Wäsche, Körperpflege und administrative Aufgaben würden während mehrerer Tage nicht mehr erledigt (AB 21 S. 5). Hilfreich für eine Eingliederung könnten ihre hohe Intelligenz und ihr Umgang mit Tieren (im Speziellen Hunden) sein (AB 21 S. 4). 3.1.3 Mit Bericht vom 29. Januar 2019 empfahl der RAD eine Laborkon- trolle zur Bestimmung der standardmässigen Suchtstoffe im Urin (AB 23 S. 6). Nachdem aufgrund der positiven Urinprobe vom 13. März 2019 da- von auszugehen war, dass die Beschwerdeführerin vor der Probenabgabe Cannabinoide konsumiert hatte (vgl. AB 26 f.), hielt Dr. med. B.________ vom RAD mit Besprechungsbericht vom 7. Mai 2019 fest, dass für die Be- antwortung der Fragen nach Diagnose und Arbeitsfähigkeit sowie, ob ein reines Suchtverhalten vorliege, eine psychiatrische und rheumatologische Begutachtung erforderlich wäre. Um valide Gutachtensergebnisse generie- ren zu können, sei jedoch eine Abstinenz von relevanten psychotropen Substanzen über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten (und bis zum Zeitpunkt der Begutachtung) angezeigt. Deshalb werde zunächst eine entsprechende kontrollierte Abstinenz empfohlen (AB 29 S. 2). Nachdem die Urinproben vom 3. Juli und 11. September 2019 massiv positive Resul- tate auf Cannabinoide (bei dazwischen ebenfalls positivem, aber deutlich tieferem quantitativem Wert anlässlich der Probe vom 7. August 2019, wo- bei dieses Ergebnis von Dr. med. B.________ aufgrund des bei dieser Probe sehr tiefen Kreatinin-Werts von 1.5 mmol/l als nur bedingt verwertbar bewertet wurde [vgl. AB 36 f.]) ergeben hatten (vgl. AB 33 f., AB 39 f.), hielt Dr. med. B.________ mit Aktennotiz vom 12. September 2019 fest, anhand der nunmehr vorliegenden Laborbefunde in der Zeit zwischen 13. März und

11. September 2019 sei von einem anhaltenden Konsum von Cannabino- iden auszugehen. Unter dieser Voraussetzung sei eine Begutachtung nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/20/103, Seite 9 angezeigt, da keine ausreichend validen Gutachtensergebnisse zu erzielen wären (AB 39). 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat bei dieser medizinischen Ausgangs- lage einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invaliden- versicherung wegen fehlender Mitwirkung abgewiesen (Dispositiv) resp. ist darauf nicht eingetreten (Begründung). Zur Begründung führte sie aus, sie habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Juni 2019 aufgefor- dert, ihr eine Suchtmittelabstinenz von relevanten psychotropen Substan- zen über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten und bis zum Zeit- punkt einer möglichen Begutachtung zu belegen. Aufgrund der Laborkon- trollen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem anhaltenden Konsum von Cannabinoiden auszugehen. Unter dieser Voraussetzung sei eine Begutachtung nicht angezeigt, da keine ausreichend validen Gutach- tensergebnisse zu erzielen wären. Bei der Beschwerdeführerin liege keine Sucht- bzw. Abhängigkeitsproblematik vor, auf welche die neue Rechtspre- chung des Bundesgerichts Anwendung finde. Folglich sei die Aufforderung zur Suchtmittelabstinenz zulässig gewesen und eine Mitwirkung der Be- schwerdeführerin notwendig, damit die Untersuchungsergebnisse nicht verfälscht würden (AB 53). 3.3 Unbestritten ist, dass die Urinproben auf Cannabis-Konsum schliessen lassen und die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Absti- nenz nicht nachgekommen ist. Die Beschwerdeführerin hält diesbezüglich jedoch fest, dass die Mitwirkung im Rahmen ihrer Möglichkeiten erfolgt und gleichzeitig eine Suchtmittelabstinenz keine absolute Voraussetzung zum Erhalt von Unterstützung seitens der IV sei. Sie beziehe sich hier auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 145 V 215 vom 11. Juli 2019 betreffend Suchterkrankungen und IV (AB 50). Damit macht die Beschwerdeführerin zumindest sinngemäss geltend, bei ihr liege eine Sucht- bzw. Abhängig- keitsproblematik vor, sodass das Einfordern einer Abstinenz unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht statthaft (gewe- sen) sei. 3.4 Ob der fortgesetzte Cannabis-Konsum der Beschwerdeführerin auf ein Abhängigkeitssyndrom resp. eine Substanzkonsumstörung zurückzu- führen ist, oder ob es sich dabei um einen Konsum handelt, welcher nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/20/103, Seite 10 unter die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt, wurde von der Beschwerdegegnerin gemäss Akten bislang nicht abgeklärt. Der RAD-Arzt Dr. med. B.________ hat bereits in seinem Bericht vom

7. Mai 2019 explizit festgehalten, dass für die Beantwortung der Frage, ob ein reines Suchtverhalten vorliege, eine psychiatrische und rheumatologi- sche Begutachtung erforderlich wäre (AB 29 S. 2; vgl. E. 3.1.2 hiervor). Eine solche hat die Beschwerdegegnerin in der Folge wegen der auf Can- nabinoide positiven Urinproben unterlassen. Wie die Beschwerdegegnerin trotzdem in der angefochtenen Verfügung wie auch in der Beschwerdeant- wort als erstellt erachten kann, dass bei der Beschwerdeführerin keine Sucht- resp. Abhängigkeitsproblematik vorliege, ist nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass sämtliche aktenkundigen Urinproben der Beschwerde- führerin trotz Aufforderung zur Abstinenz unter Androhung, dass bei Nicht- befolgung aufgrund der Akten verfügt oder die Erhebungen eingestellt und Nichteintreten beschlossen werden könne (AB 30), positiv auf Cannabino- ide waren (vgl. AB 27, AB 34, AB 37, AB 40) – und zwar mit einer Ausnah- me allesamt quantitativ deutlich positiv – ist ein starkes Indiz für das Vorlie- gen einer Substanzkonsumstörung resp. eines Abhängigkeitssyndroms. Umso mehr, als beim einzig etwas tieferen Wert vom 7. August 2019 (AB 37) mit dem sehr tiefen Kreatinin-Wert von 1.5 mmol/l Anzeichen für ein verfälschtes Resultat vorliegen (vgl. AB 36). In Nachachtung des Unter- suchungsgrundsatzes hätte die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangs- lage die Frage, ob der fortgesetzte Cannabis-Konsum auf ein invalidenver- sicherungsrechtlich relevantes Abhängigkeitssyndrom resp. eine Substanz- konsumstörung zurückzuführen ist, oder ob es sich dabei um einen Kon- sum handelt, welcher nicht unter die neue Rechtsprechung des Bundesge- richts fällt, wie sämtliche potentiell invalidisierenden gesundheitlichen Störungen im Rahmen des Abklärungsverfahrens untersuchen müssen. Wie sich aus BGer 9C_309/2019, E. 4.2.2, unmissverständlich ergibt, ist auch bei primären Abhängigkeitssyndromen die Anordnung einer Entzugs- behandlung im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwir- kungspflicht im Abklärungsverfahren nicht statthaft. Gleiches muss gelten, solange bei vermutetem oder festgestelltem Konsum von Suchtstoffen nicht geklärt ist, ob ein Abhängigkeitssyndrom resp. eine Substanzkon- sumstörung vorliegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/20/103, Seite 11 3.5 Soweit die Beschwerdegegnerin unabhängig davon zur Begrün- dung ihres Standpunktes auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Bern vom 15. Oktober 2019, IV/2019/560, E. 3.4 verweist (Beschwer- deantwort vom 20. März 2020 S. 3 Ziff. 8; in den Gerichtsakten), ist festzu- halten, dass jenes Urteil noch vor BGer 9C_309/2019 vom 7. November 2019 erging, mit welchem das Bundesgericht die Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 dahingehend präzisierte, dass auch bei primären Suchtlei- den die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld einer Begutach- tung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht statthaft ist (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.6 Ob der fortgesetzte Cannabis-Konsum der Beschwerdeführerin auf ein Abhängigkeitssyndrom zurückzuführen ist und falls ja, ob diesem nach den Anforderungen des strukturierten Beweisverfahrens eine invalidisie- rende Wirkung zukommt, hat die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes vorliegend erst noch abzuklären. Sodann wird sie auch die weiteren notwendigen Abklärungen vorzunehmen haben, be- vor sie über den Leistungsanspruch neu verfügt. Dabei ist zu beachten, dass bei allfälligem Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms die Anordnung einer vorgängigen Suchtmittelabstinenz gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr statthaft ist (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.7 Soweit die Beschwerdeführerin um Zeit bittet, um Berichte ihres Psychologen und ärztliche Berichte einzureichen, ist festzuhalten, dass diese Berichte für die vorliegende Beurteilung nicht erforderlich sind. Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2020 (AB 53) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/20/103, Seite 12 dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die Beschwerdeführerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen vorliegend den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 6. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/20/103, Seite 13 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.