Verfügung vom 27. November 2019
Sachverhalt
A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) leidet seit ihrer Geburt am Prader-Willi-Syndrom (Akten der IV- Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 1.1 S. 110). Sie bezieht seit 1979 eine ganze Invalidenrente (act. II 1.1 S. 7, 50, 59; 11; 49; 64) sowie seit 1990 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflo- sigkeit schweren Grades (act. II 1.1 S. 7, 17; 8; 14; 50; 65). Ferner über- nahm die IVB für die nicht erwerbstätige (vgl. act. II 45 S. 2; 73 S. 3) und seit 1996 in einem Heim lebende (act. II 9 S. 2) Versicherte die Kosten für diverse Hilfsmittel, darunter jene für die leihweise Abgabe eines Handroll- stuhles (Mitteilung vom 24. Februar 2011 [act. II 33]). Im März 2017 schaffte die Versicherte einen neuen Rollstuhl samt Schie- behilfe (Viamobil eco V14) an (act. II 73 S. 4, 6; Beschwerde, S. 1 unten; Eingabe vom 3. März 2020), wofür sie im September 2019 bei der IVB die Kostenübernahme beantragte (act. II 68). Zur Begründung machte die Ver- sicherte geltend, der alte Rollstuhl sei zu schmal geworden und habe stän- dig geflickt werden müssen. Die Schiebehilfe sei notwendig, weil das Betreuungspersonal im Heim nicht mehr in der Lage sei, die Versicherte zu Ausflügen und zum Einkaufen mitzunehmen. Sie sei immer mehr im Heim isoliert (S. 6). In der Folge holte die IVB bei der C.________ eine „Fahrtechnische Beurteilung“ ein (Bericht vom 10. Oktober 2019 [act. II 73 S. 3 – 5]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 75) verneinte die IVB mit Verfügung vom 27. November 2019 (act. II 76) einen Leis- tungsanspruch. Zur Begründung hielt sie fest, die Abgabe eines Elektroroll- stuhls oder eines Rollstuhls mit Schiebehilfe könne nur erfolgen, wenn ein Handrollstuhl nicht bedient werden könne und eine selbständige Fortbewe- gung nur dank eines elektromotorischen Antriebs (ebenfalls selbständig) möglich sei, welche Voraussetzungen nicht vorlägen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/957, Seite 3 B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Bruder, mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Kos- tenübernahme für einen Rollstuhl mit Schiebehilfe. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2020 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf eine ausführliche Stellungnahme verzichtete. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Februar 2020 erwog der Instrukti- onsrichter, nach vorläufiger Würdigung der Sach- und Rechtslage scheine ein Rollstuhl, nicht aber ein Elektrorollstuhl (bzw. Rollstuhl mit elektrischem Hilfsantrieb), unabdingbar für die alltägliche Fortbewegung sowie für den Besuch der Mutter zu sein. Die Gewinnaussichten der Beschwerde er- schienen derzeit beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb die Beschwerdeführerin gebeten werde, innert Frist dem Gericht mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe, wobei im Rückzugsfall auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werde. Falls die Beschwerdeführerin an der Beschwerde festhalte, hätte sie innert gleicher Frist näher darzulegen und zu begründen, in welchen Situationen bzw. für welche regelmässig zurückzulegenden Strecken der Elektromotor unabdingbar sei. Mit Schreiben vom 3. März 2020 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie ziehe die Beschwerde zurück, „sofern wenigstens die Kosten des Roll- stuhles“ durch die Beschwerdegegnerin übernommen würden. Sie verfüge seit knapp zwei Jahren über den zusätzlichen Elektroantrieb. „In der bishe- rigen Korrespondenz und Telefongesprächen“ sei für sie (die Beschwerde- führerin und ihren Bruder) immer klar gewesen, dass „sowohl der Rollstuhl sowie der Hilfsantrieb abgewiesen“ würden. Es wäre gar keine Beschwerde erhoben worden, hätte die Beschwerdegegnerin klar kommuniziert. Entsprechend der Aufforderung des Instruktionsrichters in der prozesslei- tenden Verfügung vom 9. März 2020, nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 18. März 2020 zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom
3. März 2020 Stellung. Sie macht geltend, Gegenstand des Verwaltungs- verfahrens habe ein Rollstuhl mit Schiebehilfe gebildet; hierüber sei auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/957, Seite 4 verfügt worden. Telefonische Auskünfte gegenüber der Beschwerdeführe- rin seien nicht aktenkundig und mangels nachteiliger Dispositionen könnte sie daraus auch keine Rechte ableiten. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. März 2020 erwog der Instruktions- richter, aufgrund der mit Eingabe vom 3. März 2020 gestellten Bedingung liege kein gültiger Beschwerderückzug vor, so dass das Beschwerdever- fahren weitergeführt werde. Dabei werde einzig über den Anspruch auf einen Rollstuhl mit Schiebehilfe befunden werden, da sich die angefochte- ne Verfügung einzig hierüber ausspreche. Im fortzuführenden Verfahren gelte die vorläufige Einschätzung des Instruktionsrichters gemäss Verfü- gung vom 20. Februar 2020 hinsichtlich der Gewinnaussich- ten/Verlustgefahren unverändert weiter. Die Beschwerdeführerin erhalte Gelegenheit für die Einreichung von Schlussbemerkungen. Sollte sie an ihrer Beschwerde nicht mehr festhalten wollen, könnte sie diese innert gleicher Frist ohne Kostenfolgen zurückziehen. Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht vernehmen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 27. November 2019 (act. II 76). Streitgegenstand bildet mit Blick auf die Überschrift der Verfügung („Keine Kostengutsprache für einen Rollstuhl mit Schiebehilfe“) und den darin unter dem Titel „Abklärungsergebnis“ erfolgten Ausführungen („die Abgabe eines Elektrorollstuhls oder eines Rollstuhls mit Schiebehilfe kann nur erfolgen […]“) sowie den unwidersprochen gebliebenen Erwägungen des Instruktionsrichters in der prozessleitenden Verfügung vom 20. März 2020 (2. und 3. Lemma) einzig die (von der Beschwerdeführerin ausdrück- lich beantragte [act. II 68 S. 1]) Übernahme des bereits beschafften Rollstuhls mit Schiebehilfe des Unternehmens D.________. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet demgegenüber die Gewährung eines Rollstuhls ohne Antrieb, weshalb – soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 3. März 2020 auch einen solchen beantragt – auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. auch E. 3.2.1 hinten). Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf das beantragte Hilfsmittel Rollstuhl mit Schiebehilfe (Viamobil eco V14 inkl. Montage [vgl. act. II 73 S. 6]) respektive die Vergütung der ent- sprechenden Kosten.
E. 1.3 Die Kosten für die Anschaffung des streitigen Hilfsmittels betrugen (inkl. Montage) insgesamt Fr. 6‘722.62 (act. II 73 S. 6). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/957, Seite 6 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Er- werbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer In- validität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Er- werbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Ziel ist es, die Auto- nomie der invaliden Person zu fördern, indem sie auf Grund dieser Hilfsmittel die alltäglichen Lebensverrichtungen wie Körperpflege etc. selbstständig vornehmen und sich am gesellschaftlichen Leben beteiligen kann, etwa in Form des Zugangs zur Um- und Aussenwelt, der Ausübung einer medizinisch angezeigten und somit schützenswerten sportlichen Betätigung oder der Benützung von speziellen Kommunikationsgeräten (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Januar 2011, 8C_262/2010, E. 2.1). Aus Art. 21 Abs. 2 IVG fliesst jedoch kein Rechtsanspruch darauf, dass Behinderte so selbstständig wie eine nichtbehinderte Person leben können (Entscheid des BGer vom 14. Dezember 2010, 9C_197/2010, E. 5). 2.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/957, Seite 7 denversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste An- spruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel be- steht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funkti- onelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 2.3 2.3.1 Mit den Hilfsmitteln für Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung kostspieliger Geräte bedürfen, befasst sich Ziff. 9 HVI- Anhang (Rollstühle), wobei unterschieden wird zwischen Rollstühlen ohne motorischen Antrieb (Ziff. 9.01) und Elektrorollstühlen (Ziff. 9.02). Bei Letz- teren erfolgt die Abgabe leihweise an Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können. 2.3.2 Anspruch auf einen Elektrorollstuhl gemäss Ziff. 9.02 HVI-Anhang besteht, wenn dieser für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig ist. Die Selbständigkeit in der Fortbewegung mit einem elektromotorisch angetriebenen Rollstuhl ist Eingliederungsziel und Voraussetzung für die Abgabe eines Elektrofahrstuhls an die versicherte Person. Der Eingliederungsbereich umfasst die selbständige Verschiebung im häuslichen Bereich wie auch ausserhalb des Hauses (BGE 135 I 161 E. 4.1 S. 164). Die Motorisierung eines Rollstuhls „ohne motorischen Antrieb“ (Ziff. 9.01 HVI-Anhang) führt dazu, dass dieser nicht länger als „ohne motorischen Antrieb“ betrachtet werden kann. Damit müssen für die Abgabe eines Zuggerätes die Voraussetzungen für eine Abgabe eines Elektrorollstuhles erfüllt sein (BGE 140 V 538 E. 6 S. 542; Entscheid des BGer vom 24. März
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/957, Seite 8 2011, 9C_940/2010, E. 3; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 253 f., Rz. 80). Demzufolge kann ein Schub- oder Zuggerät in aller Regel nur dann zu Lasten der Invalidenversicherung gehen, wenn es nicht nur von einer Hilfsperson, sondern (aufgrund variabler Verwendungsweise) auch von der versicherten Person selbst bedient werden kann (BGer, 9C_940/2010, E. 4.1). Vorbehalten bleiben jene Fälle, bei denen ohne Elektrorollstuhl der Aufenthalt bei der Familie völlig verunmöglicht würde, was aufgrund verfassungskonformer Auslegung – in Wahrung des Grundrechts auf Familie und Achtung des Familienlebens (Art. 14 der Bundesverfassung [BV; SR 101] – Anspruch auf Hilfsmittel geben könnte (BGE 134 I 105 E. 8.3 S. 112; BGer, 9C_940/2010, E. 4.1). 3. 3.1 Nach der Anmeldung zum Leistungsbezug im September 2019 (act. II 68) veranlasste die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Rollstuhl mit Schiebehilfe eine Abklärung durch die C.________. In der Fachtechnischen Beurteilung Nr. 49958/5 vom 10. Oktober 2019 (act. II 73 S. 3 – 5) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin leide an den Folgen des Prader-Willi- Syndroms. Das Geburtsgebrechen äussere sich in einer hypotonen Kör- perhaltung, einer Adipositas und kognitiven Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin sei weder geh- noch stehfähig und bedürfe vollum- fänglicher Pflege und Betreuung. Sie bewohne ein Zimmer des Behinder- tenheims E.________ in ... und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach (S. 3). Aufgrund der schweren Behinderungen sei die Beschwerdeführerin auf einen Handrollstuhl angewiesen um transportiert werden zu können. Ein eigenes Antreiben sei ihr nicht möglich. Zudem sei es auch für pflegendes Personal oder andere Personen aufgrund des Körpergewichts kaum mög- lich, den Rollstuhl zu schieben. Bereits im Jahr 2017 sei die Beschwerde- führerin mit einem einfachen, nicht näher bezeichneten Rollstuhl, sowie einem elektrischen Hilfsantrieb Alber „Viamobil“ versorgt worden, was pri- vat finanziert worden sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/957, Seite 9 Gemäss Ziff. 9.02 HVI-Anhang würden elektrische Hilfsantriebe durch die IV nur finanziert, wenn sie der eigenständigen Benutzung des Behelfs durch die versicherte Person dienlich seien. Beim Modell „Viamobil“ handle es sich um einen elektrischen Antrieb, welcher durch die schiebende Person eingesetzt werde. Diese Versorgung mache durchaus Sinn, da sich die Beschwerdeführerin nicht selber antreiben und keinen elektrischen Rollstuhl bedienen könne. Aufgrund des Übergewichts sei nachvollziehbar, dass Personen auf weitere Hilfsmittel angewiesen seien, wenn sie den Rollstuhl schieben möchten. Die Notwendigkeit des Antriebs stehe somit ausser Frage, wobei die Anspruchsvoraussetzungen jedoch nicht erfüllt seien (S. 4). Damit könne keine Kostengutsprache empfohlen werden (S. 5). 3.2 3.2.1 Aufgrund dieser Einschätzung, welche unbestrittenermassen eine zuverlässige Beurteilung der sich vorliegend stellenden Tat- und Rechts- fragen erlaubt, ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Gehfähig- keit stark eingeschränkt und grundsätzlich auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Entsprechend übernahm die Beschwerdegegnerin im Februar 2011 (erstmals und bis dato letztmals) die Kosten für die leihweise Abgabe eines Handrollstuhles (act. II 33). Sodann stellt die Rollstuhlschiebehilfe Viamobil einen elektrischen Hilfsantrieb dar, um insbesondere der Pflegeperson das Schieben des Rollstuhls zu erleichtern (vgl. act. II 73 S. 4). Damit handelt es sich funktionell um einen Elektrorollstuhl und die beantragte Kostenübernahme ist folglich nach Massgabe der entsprechenden rechtlichen Vorgaben zu beurteilen (vgl. E. 2.3.2 vorne). Insoweit folgt so- wohl aus dem Bericht der C.________ als auch aus den Ausführungen in der Beschwerde (S. 2), dass die Beschwerdeführerin die verordnungsmäs- sige Anspruchsvoraussetzung „sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen [zu] können“ nicht erfüllt, weil ihre Behinderung dies verunmöglicht. Ebenfalls ist unbestritten, dass es ihr Gesundheitszu- stand nicht zulässt, eine Schiebehilfe selbstständig zu bedienen. Dies an- erkennt denn auch die Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 2). Damit besteht keine hilfsmittelrechtliche Grundlage für die beantragte Übernahme
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/957, Seite 10 der Kosten für die Anschaffung des streitigen Hilfsmittels (vgl. E. 1.2 vor- ne). 3.2.2 Sodann ist auch nicht erstellt, dass durch die Nichtgewährung des Hilfsmittels im Rahmen der dargelegten Rechtsprechung gegen das Grundrecht auf Familie und Achtung des Familienlebens (vgl. E. 2.3.2 vorne) verstossen wird: Zwar hielt die Beschwerdeführerin in der Anmeldung zum Leistungsbezug fest, das Betreuungspersonal sei nicht mehr in der Lage gewesen, sie zu Ausflügen und Einkäufen mitzunehmen (act. II 68 S. 6) und macht beschwerdeweise geltend, ohne Rollstuhl könne sie ihre Mutter, bei der sie nach wie vor ein Zimmer habe, nicht besuchen (S. 2). Daraus ist aber nicht zu folgern, dass ein Aufenthalt bei der Mutter nur dank Unterstützung eines elektrobetriebenen Rollstuhls ermöglicht würde. Denn die Beschwerdeführerin hält auch fest, dass sie „je nach Ausflug“ (Beschwerde, S. 2) der Unterstützung durch einen Elektromotor bedürfe, woraus folgt, dass Letztere nicht durchgängig notwendig ist. Auch folgt aus dem Bericht der C.________ vom 10. Oktober 2019, dass dem Pflegepersonal das Schieben des Rollstuhls „kaum möglich“, nicht „unmöglich“ sei (S. 4). Aus diesen Ausführungen kann nicht auf einen Ausnahmefall im Sinne der dargelegten Rechtsprechung geschlossen werden, wonach ohne das beantragte Hilfsmittel der Aufenthalt bei der Mutter „völlig verunmöglicht“ (vgl. E. 2.3.2 vorne) wird. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin auf die Aufforderung gemäss der prozessleitenden Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. Februar 2020, anzugeben, in welchen Situationen bzw. für welche regelmässig zurückzulegenden Strecken der Elektromotor unabdingbar sei (vgl. Ziffer 2), keine weiteren Angaben gemacht. Vielmehr räumte sie mit Eingabe vom 3. März 2020 ein, es sei ihnen (ihr und ihrem Bruder) mittlerweile klar, dass der Elektroantrieb nicht bewilligt werde. 3.2.3 Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. März 2020 erwähnten „Korre- spondenz“ und „Telefongesprächen“ mit Verweis auf die diesbezügliche Aktenführungspflicht (Art. 46 ATSG) festgehalten, es seien keine telefoni- schen Gespräche dokumentiert (Stellungnahme vom 18. März 2020, S. 2, Ziff. 4), was die Beschwerdeführerin in der Folge unbestritten im Raum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/957, Seite 11 stehen liess. Es bestehen somit auch keinerlei Anhaltspunkte, dass vorlie- gend der öffentlich-rechtliche Vertrauensschutz (Grundsatz von Treu und Glauben bei unrichtigen behördlichen Auskünften, vgl. dazu BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346 und E. 5.3.1 S. 347) eine vom materiellen Recht ab- weichende Behandlung der Beschwerdeführerin im Sinne der Übernahme der beantragten Kosten rechtfertigen könnte (vgl. jedoch E. 3.4 hinten). Somit besteht auch unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) kein Anspruch auf das beantragte Hilfsmittel (Rollstuhl mit Schiebehil- fe). 3.3 Zusammenfassend ist die Verfügung vom 27. November 2019 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3.4 Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. März 2020 ist als Gesuch um einen Rollstuhl ohne Schiebehilfe zu werten, worüber die Beschwerdegegnerin – wie bereits dargelegt – noch nicht befunden hat. Die Akten sind deshalb an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie das Gesuch prüfe und hierüber befinde. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men. 4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozial-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/957, Seite 12 versicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Akten werden an die Verwaltung überwiesen zum weiteren Vorge- hen im Sinne der Erwägungen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/957, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/957, Seite 5 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/957, Seite 5 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 27. November 2019 (act. II 76). Streitgegenstand bildet mit Blick auf die Überschrift der Verfügung („Keine Kostengutsprache für einen Rollstuhl mit Schiebehilfe“) und den darin unter dem Titel „Abklärungsergebnis“ erfolgten Ausführungen („die Abgabe eines Elektrorollstuhls oder eines Rollstuhls mit Schiebehilfe kann nur erfolgen […]“) sowie den unwidersprochen gebliebenen Erwägungen des Instruktionsrichters in der prozessleitenden Verfügung vom 20. März 2020 (2. und 3. Lemma) einzig die (von der Beschwerdeführerin ausdrück- lich beantragte [act. II 68 S. 1]) Übernahme des bereits beschafften Rollstuhls mit Schiebehilfe des Unternehmens D.________. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet demgegenüber die Gewährung eines Rollstuhls ohne Antrieb, weshalb – soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 3. März 2020 auch einen solchen beantragt – auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. auch E. 3.2.1 hinten). Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf das beantragte Hilfsmittel Rollstuhl mit Schiebehilfe (Viamobil eco V14 inkl. Montage [vgl. act. II 73 S. 6]) respektive die Vergütung der ent- sprechenden Kosten. 1.3 Die Kosten für die Anschaffung des streitigen Hilfsmittels betrugen (inkl. Montage) insgesamt Fr. 6‘722.62 (act. II 73 S. 6). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/957, Seite 6
- 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Er- werbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer In- validität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Er- werbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Ziel ist es, die Auto- nomie der invaliden Person zu fördern, indem sie auf Grund dieser Hilfsmittel die alltäglichen Lebensverrichtungen wie Körperpflege etc. selbstständig vornehmen und sich am gesellschaftlichen Leben beteiligen kann, etwa in Form des Zugangs zur Um- und Aussenwelt, der Ausübung einer medizinisch angezeigten und somit schützenswerten sportlichen Betätigung oder der Benützung von speziellen Kommunikationsgeräten (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Januar 2011, 8C_262/2010, E. 2.1). Aus Art. 21 Abs. 2 IVG fliesst jedoch kein Rechtsanspruch darauf, dass Behinderte so selbstständig wie eine nichtbehinderte Person leben können (Entscheid des BGer vom 14. Dezember 2010, 9C_197/2010, E. 5). 2.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/957, Seite 7 denversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste An- spruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel be- steht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funkti- onelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 2.3 2.3.1 Mit den Hilfsmitteln für Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung kostspieliger Geräte bedürfen, befasst sich Ziff. 9 HVI- Anhang (Rollstühle), wobei unterschieden wird zwischen Rollstühlen ohne motorischen Antrieb (Ziff. 9.01) und Elektrorollstühlen (Ziff. 9.02). Bei Letz- teren erfolgt die Abgabe leihweise an Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können. 2.3.2 Anspruch auf einen Elektrorollstuhl gemäss Ziff. 9.02 HVI-Anhang besteht, wenn dieser für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig ist. Die Selbständigkeit in der Fortbewegung mit einem elektromotorisch angetriebenen Rollstuhl ist Eingliederungsziel und Voraussetzung für die Abgabe eines Elektrofahrstuhls an die versicherte Person. Der Eingliederungsbereich umfasst die selbständige Verschiebung im häuslichen Bereich wie auch ausserhalb des Hauses (BGE 135 I 161 E. 4.1 S. 164). Die Motorisierung eines Rollstuhls „ohne motorischen Antrieb“ (Ziff. 9.01 HVI-Anhang) führt dazu, dass dieser nicht länger als „ohne motorischen Antrieb“ betrachtet werden kann. Damit müssen für die Abgabe eines Zuggerätes die Voraussetzungen für eine Abgabe eines Elektrorollstuhles erfüllt sein (BGE 140 V 538 E. 6 S. 542; Entscheid des BGer vom 24. März Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/957, Seite 8 2011, 9C_940/2010, E. 3; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 253 f., Rz. 80). Demzufolge kann ein Schub- oder Zuggerät in aller Regel nur dann zu Lasten der Invalidenversicherung gehen, wenn es nicht nur von einer Hilfsperson, sondern (aufgrund variabler Verwendungsweise) auch von der versicherten Person selbst bedient werden kann (BGer, 9C_940/2010, E. 4.1). Vorbehalten bleiben jene Fälle, bei denen ohne Elektrorollstuhl der Aufenthalt bei der Familie völlig verunmöglicht würde, was aufgrund verfassungskonformer Auslegung – in Wahrung des Grundrechts auf Familie und Achtung des Familienlebens (Art. 14 der Bundesverfassung [BV; SR 101] – Anspruch auf Hilfsmittel geben könnte (BGE 134 I 105 E. 8.3 S. 112; BGer, 9C_940/2010, E. 4.1).
- 3.1 Nach der Anmeldung zum Leistungsbezug im September 2019 (act. II 68) veranlasste die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Rollstuhl mit Schiebehilfe eine Abklärung durch die C.________. In der Fachtechnischen Beurteilung Nr. 49958/5 vom 10. Oktober 2019 (act. II 73 S. 3 – 5) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin leide an den Folgen des Prader-Willi- Syndroms. Das Geburtsgebrechen äussere sich in einer hypotonen Kör- perhaltung, einer Adipositas und kognitiven Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin sei weder geh- noch stehfähig und bedürfe vollum- fänglicher Pflege und Betreuung. Sie bewohne ein Zimmer des Behinder- tenheims E.________ in ... und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach (S. 3). Aufgrund der schweren Behinderungen sei die Beschwerdeführerin auf einen Handrollstuhl angewiesen um transportiert werden zu können. Ein eigenes Antreiben sei ihr nicht möglich. Zudem sei es auch für pflegendes Personal oder andere Personen aufgrund des Körpergewichts kaum mög- lich, den Rollstuhl zu schieben. Bereits im Jahr 2017 sei die Beschwerde- führerin mit einem einfachen, nicht näher bezeichneten Rollstuhl, sowie einem elektrischen Hilfsantrieb Alber „Viamobil“ versorgt worden, was pri- vat finanziert worden sei. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/957, Seite 9 Gemäss Ziff. 9.02 HVI-Anhang würden elektrische Hilfsantriebe durch die IV nur finanziert, wenn sie der eigenständigen Benutzung des Behelfs durch die versicherte Person dienlich seien. Beim Modell „Viamobil“ handle es sich um einen elektrischen Antrieb, welcher durch die schiebende Person eingesetzt werde. Diese Versorgung mache durchaus Sinn, da sich die Beschwerdeführerin nicht selber antreiben und keinen elektrischen Rollstuhl bedienen könne. Aufgrund des Übergewichts sei nachvollziehbar, dass Personen auf weitere Hilfsmittel angewiesen seien, wenn sie den Rollstuhl schieben möchten. Die Notwendigkeit des Antriebs stehe somit ausser Frage, wobei die Anspruchsvoraussetzungen jedoch nicht erfüllt seien (S. 4). Damit könne keine Kostengutsprache empfohlen werden (S. 5). 3.2 3.2.1 Aufgrund dieser Einschätzung, welche unbestrittenermassen eine zuverlässige Beurteilung der sich vorliegend stellenden Tat- und Rechts- fragen erlaubt, ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Gehfähig- keit stark eingeschränkt und grundsätzlich auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Entsprechend übernahm die Beschwerdegegnerin im Februar 2011 (erstmals und bis dato letztmals) die Kosten für die leihweise Abgabe eines Handrollstuhles (act. II 33). Sodann stellt die Rollstuhlschiebehilfe Viamobil einen elektrischen Hilfsantrieb dar, um insbesondere der Pflegeperson das Schieben des Rollstuhls zu erleichtern (vgl. act. II 73 S. 4). Damit handelt es sich funktionell um einen Elektrorollstuhl und die beantragte Kostenübernahme ist folglich nach Massgabe der entsprechenden rechtlichen Vorgaben zu beurteilen (vgl. E. 2.3.2 vorne). Insoweit folgt so- wohl aus dem Bericht der C.________ als auch aus den Ausführungen in der Beschwerde (S. 2), dass die Beschwerdeführerin die verordnungsmäs- sige Anspruchsvoraussetzung „sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen [zu] können“ nicht erfüllt, weil ihre Behinderung dies verunmöglicht. Ebenfalls ist unbestritten, dass es ihr Gesundheitszu- stand nicht zulässt, eine Schiebehilfe selbstständig zu bedienen. Dies an- erkennt denn auch die Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 2). Damit besteht keine hilfsmittelrechtliche Grundlage für die beantragte Übernahme Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/957, Seite 10 der Kosten für die Anschaffung des streitigen Hilfsmittels (vgl. E. 1.2 vor- ne). 3.2.2 Sodann ist auch nicht erstellt, dass durch die Nichtgewährung des Hilfsmittels im Rahmen der dargelegten Rechtsprechung gegen das Grundrecht auf Familie und Achtung des Familienlebens (vgl. E. 2.3.2 vorne) verstossen wird: Zwar hielt die Beschwerdeführerin in der Anmeldung zum Leistungsbezug fest, das Betreuungspersonal sei nicht mehr in der Lage gewesen, sie zu Ausflügen und Einkäufen mitzunehmen (act. II 68 S. 6) und macht beschwerdeweise geltend, ohne Rollstuhl könne sie ihre Mutter, bei der sie nach wie vor ein Zimmer habe, nicht besuchen (S. 2). Daraus ist aber nicht zu folgern, dass ein Aufenthalt bei der Mutter nur dank Unterstützung eines elektrobetriebenen Rollstuhls ermöglicht würde. Denn die Beschwerdeführerin hält auch fest, dass sie „je nach Ausflug“ (Beschwerde, S. 2) der Unterstützung durch einen Elektromotor bedürfe, woraus folgt, dass Letztere nicht durchgängig notwendig ist. Auch folgt aus dem Bericht der C.________ vom 10. Oktober 2019, dass dem Pflegepersonal das Schieben des Rollstuhls „kaum möglich“, nicht „unmöglich“ sei (S. 4). Aus diesen Ausführungen kann nicht auf einen Ausnahmefall im Sinne der dargelegten Rechtsprechung geschlossen werden, wonach ohne das beantragte Hilfsmittel der Aufenthalt bei der Mutter „völlig verunmöglicht“ (vgl. E. 2.3.2 vorne) wird. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin auf die Aufforderung gemäss der prozessleitenden Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. Februar 2020, anzugeben, in welchen Situationen bzw. für welche regelmässig zurückzulegenden Strecken der Elektromotor unabdingbar sei (vgl. Ziffer 2), keine weiteren Angaben gemacht. Vielmehr räumte sie mit Eingabe vom 3. März 2020 ein, es sei ihnen (ihr und ihrem Bruder) mittlerweile klar, dass der Elektroantrieb nicht bewilligt werde. 3.2.3 Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. März 2020 erwähnten „Korre- spondenz“ und „Telefongesprächen“ mit Verweis auf die diesbezügliche Aktenführungspflicht (Art. 46 ATSG) festgehalten, es seien keine telefoni- schen Gespräche dokumentiert (Stellungnahme vom 18. März 2020, S. 2, Ziff. 4), was die Beschwerdeführerin in der Folge unbestritten im Raum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/957, Seite 11 stehen liess. Es bestehen somit auch keinerlei Anhaltspunkte, dass vorlie- gend der öffentlich-rechtliche Vertrauensschutz (Grundsatz von Treu und Glauben bei unrichtigen behördlichen Auskünften, vgl. dazu BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346 und E. 5.3.1 S. 347) eine vom materiellen Recht ab- weichende Behandlung der Beschwerdeführerin im Sinne der Übernahme der beantragten Kosten rechtfertigen könnte (vgl. jedoch E. 3.4 hinten). Somit besteht auch unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) kein Anspruch auf das beantragte Hilfsmittel (Rollstuhl mit Schiebehil- fe). 3.3 Zusammenfassend ist die Verfügung vom 27. November 2019 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3.4 Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. März 2020 ist als Gesuch um einen Rollstuhl ohne Schiebehilfe zu werten, worüber die Beschwerdegegnerin – wie bereits dargelegt – noch nicht befunden hat. Die Akten sind deshalb an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie das Gesuch prüfe und hierüber befinde.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men. 4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozial- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/957, Seite 12 versicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Akten werden an die Verwaltung überwiesen zum weiteren Vorge- hen im Sinne der Erwägungen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/957, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 957 IV FUE/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Mai 2020 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. November 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/957, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) leidet seit ihrer Geburt am Prader-Willi-Syndrom (Akten der IV- Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 1.1 S. 110). Sie bezieht seit 1979 eine ganze Invalidenrente (act. II 1.1 S. 7, 50, 59; 11; 49; 64) sowie seit 1990 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflo- sigkeit schweren Grades (act. II 1.1 S. 7, 17; 8; 14; 50; 65). Ferner über- nahm die IVB für die nicht erwerbstätige (vgl. act. II 45 S. 2; 73 S. 3) und seit 1996 in einem Heim lebende (act. II 9 S. 2) Versicherte die Kosten für diverse Hilfsmittel, darunter jene für die leihweise Abgabe eines Handroll- stuhles (Mitteilung vom 24. Februar 2011 [act. II 33]). Im März 2017 schaffte die Versicherte einen neuen Rollstuhl samt Schie- behilfe (Viamobil eco V14) an (act. II 73 S. 4, 6; Beschwerde, S. 1 unten; Eingabe vom 3. März 2020), wofür sie im September 2019 bei der IVB die Kostenübernahme beantragte (act. II 68). Zur Begründung machte die Ver- sicherte geltend, der alte Rollstuhl sei zu schmal geworden und habe stän- dig geflickt werden müssen. Die Schiebehilfe sei notwendig, weil das Betreuungspersonal im Heim nicht mehr in der Lage sei, die Versicherte zu Ausflügen und zum Einkaufen mitzunehmen. Sie sei immer mehr im Heim isoliert (S. 6). In der Folge holte die IVB bei der C.________ eine „Fahrtechnische Beurteilung“ ein (Bericht vom 10. Oktober 2019 [act. II 73 S. 3 – 5]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 75) verneinte die IVB mit Verfügung vom 27. November 2019 (act. II 76) einen Leis- tungsanspruch. Zur Begründung hielt sie fest, die Abgabe eines Elektroroll- stuhls oder eines Rollstuhls mit Schiebehilfe könne nur erfolgen, wenn ein Handrollstuhl nicht bedient werden könne und eine selbständige Fortbewe- gung nur dank eines elektromotorischen Antriebs (ebenfalls selbständig) möglich sei, welche Voraussetzungen nicht vorlägen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/957, Seite 3 B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Bruder, mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Kos- tenübernahme für einen Rollstuhl mit Schiebehilfe. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2020 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf eine ausführliche Stellungnahme verzichtete. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Februar 2020 erwog der Instrukti- onsrichter, nach vorläufiger Würdigung der Sach- und Rechtslage scheine ein Rollstuhl, nicht aber ein Elektrorollstuhl (bzw. Rollstuhl mit elektrischem Hilfsantrieb), unabdingbar für die alltägliche Fortbewegung sowie für den Besuch der Mutter zu sein. Die Gewinnaussichten der Beschwerde er- schienen derzeit beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb die Beschwerdeführerin gebeten werde, innert Frist dem Gericht mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe, wobei im Rückzugsfall auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werde. Falls die Beschwerdeführerin an der Beschwerde festhalte, hätte sie innert gleicher Frist näher darzulegen und zu begründen, in welchen Situationen bzw. für welche regelmässig zurückzulegenden Strecken der Elektromotor unabdingbar sei. Mit Schreiben vom 3. März 2020 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie ziehe die Beschwerde zurück, „sofern wenigstens die Kosten des Roll- stuhles“ durch die Beschwerdegegnerin übernommen würden. Sie verfüge seit knapp zwei Jahren über den zusätzlichen Elektroantrieb. „In der bishe- rigen Korrespondenz und Telefongesprächen“ sei für sie (die Beschwerde- führerin und ihren Bruder) immer klar gewesen, dass „sowohl der Rollstuhl sowie der Hilfsantrieb abgewiesen“ würden. Es wäre gar keine Beschwerde erhoben worden, hätte die Beschwerdegegnerin klar kommuniziert. Entsprechend der Aufforderung des Instruktionsrichters in der prozesslei- tenden Verfügung vom 9. März 2020, nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 18. März 2020 zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom
3. März 2020 Stellung. Sie macht geltend, Gegenstand des Verwaltungs- verfahrens habe ein Rollstuhl mit Schiebehilfe gebildet; hierüber sei auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/957, Seite 4 verfügt worden. Telefonische Auskünfte gegenüber der Beschwerdeführe- rin seien nicht aktenkundig und mangels nachteiliger Dispositionen könnte sie daraus auch keine Rechte ableiten. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. März 2020 erwog der Instruktions- richter, aufgrund der mit Eingabe vom 3. März 2020 gestellten Bedingung liege kein gültiger Beschwerderückzug vor, so dass das Beschwerdever- fahren weitergeführt werde. Dabei werde einzig über den Anspruch auf einen Rollstuhl mit Schiebehilfe befunden werden, da sich die angefochte- ne Verfügung einzig hierüber ausspreche. Im fortzuführenden Verfahren gelte die vorläufige Einschätzung des Instruktionsrichters gemäss Verfü- gung vom 20. Februar 2020 hinsichtlich der Gewinnaussich- ten/Verlustgefahren unverändert weiter. Die Beschwerdeführerin erhalte Gelegenheit für die Einreichung von Schlussbemerkungen. Sollte sie an ihrer Beschwerde nicht mehr festhalten wollen, könnte sie diese innert gleicher Frist ohne Kostenfolgen zurückziehen. Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/957, Seite 5 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 27. November 2019 (act. II 76). Streitgegenstand bildet mit Blick auf die Überschrift der Verfügung („Keine Kostengutsprache für einen Rollstuhl mit Schiebehilfe“) und den darin unter dem Titel „Abklärungsergebnis“ erfolgten Ausführungen („die Abgabe eines Elektrorollstuhls oder eines Rollstuhls mit Schiebehilfe kann nur erfolgen […]“) sowie den unwidersprochen gebliebenen Erwägungen des Instruktionsrichters in der prozessleitenden Verfügung vom 20. März 2020 (2. und 3. Lemma) einzig die (von der Beschwerdeführerin ausdrück- lich beantragte [act. II 68 S. 1]) Übernahme des bereits beschafften Rollstuhls mit Schiebehilfe des Unternehmens D.________. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet demgegenüber die Gewährung eines Rollstuhls ohne Antrieb, weshalb – soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 3. März 2020 auch einen solchen beantragt – auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. auch E. 3.2.1 hinten). Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf das beantragte Hilfsmittel Rollstuhl mit Schiebehilfe (Viamobil eco V14 inkl. Montage [vgl. act. II 73 S. 6]) respektive die Vergütung der ent- sprechenden Kosten. 1.3 Die Kosten für die Anschaffung des streitigen Hilfsmittels betrugen (inkl. Montage) insgesamt Fr. 6‘722.62 (act. II 73 S. 6). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/957, Seite 6 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Er- werbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer In- validität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Er- werbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Ziel ist es, die Auto- nomie der invaliden Person zu fördern, indem sie auf Grund dieser Hilfsmittel die alltäglichen Lebensverrichtungen wie Körperpflege etc. selbstständig vornehmen und sich am gesellschaftlichen Leben beteiligen kann, etwa in Form des Zugangs zur Um- und Aussenwelt, der Ausübung einer medizinisch angezeigten und somit schützenswerten sportlichen Betätigung oder der Benützung von speziellen Kommunikationsgeräten (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Januar 2011, 8C_262/2010, E. 2.1). Aus Art. 21 Abs. 2 IVG fliesst jedoch kein Rechtsanspruch darauf, dass Behinderte so selbstständig wie eine nichtbehinderte Person leben können (Entscheid des BGer vom 14. Dezember 2010, 9C_197/2010, E. 5). 2.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/957, Seite 7 denversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste An- spruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel be- steht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funkti- onelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 2.3 2.3.1 Mit den Hilfsmitteln für Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung kostspieliger Geräte bedürfen, befasst sich Ziff. 9 HVI- Anhang (Rollstühle), wobei unterschieden wird zwischen Rollstühlen ohne motorischen Antrieb (Ziff. 9.01) und Elektrorollstühlen (Ziff. 9.02). Bei Letz- teren erfolgt die Abgabe leihweise an Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können. 2.3.2 Anspruch auf einen Elektrorollstuhl gemäss Ziff. 9.02 HVI-Anhang besteht, wenn dieser für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig ist. Die Selbständigkeit in der Fortbewegung mit einem elektromotorisch angetriebenen Rollstuhl ist Eingliederungsziel und Voraussetzung für die Abgabe eines Elektrofahrstuhls an die versicherte Person. Der Eingliederungsbereich umfasst die selbständige Verschiebung im häuslichen Bereich wie auch ausserhalb des Hauses (BGE 135 I 161 E. 4.1 S. 164). Die Motorisierung eines Rollstuhls „ohne motorischen Antrieb“ (Ziff. 9.01 HVI-Anhang) führt dazu, dass dieser nicht länger als „ohne motorischen Antrieb“ betrachtet werden kann. Damit müssen für die Abgabe eines Zuggerätes die Voraussetzungen für eine Abgabe eines Elektrorollstuhles erfüllt sein (BGE 140 V 538 E. 6 S. 542; Entscheid des BGer vom 24. März
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/957, Seite 8 2011, 9C_940/2010, E. 3; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 253 f., Rz. 80). Demzufolge kann ein Schub- oder Zuggerät in aller Regel nur dann zu Lasten der Invalidenversicherung gehen, wenn es nicht nur von einer Hilfsperson, sondern (aufgrund variabler Verwendungsweise) auch von der versicherten Person selbst bedient werden kann (BGer, 9C_940/2010, E. 4.1). Vorbehalten bleiben jene Fälle, bei denen ohne Elektrorollstuhl der Aufenthalt bei der Familie völlig verunmöglicht würde, was aufgrund verfassungskonformer Auslegung – in Wahrung des Grundrechts auf Familie und Achtung des Familienlebens (Art. 14 der Bundesverfassung [BV; SR 101] – Anspruch auf Hilfsmittel geben könnte (BGE 134 I 105 E. 8.3 S. 112; BGer, 9C_940/2010, E. 4.1). 3. 3.1 Nach der Anmeldung zum Leistungsbezug im September 2019 (act. II 68) veranlasste die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Rollstuhl mit Schiebehilfe eine Abklärung durch die C.________. In der Fachtechnischen Beurteilung Nr. 49958/5 vom 10. Oktober 2019 (act. II 73 S. 3 – 5) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin leide an den Folgen des Prader-Willi- Syndroms. Das Geburtsgebrechen äussere sich in einer hypotonen Kör- perhaltung, einer Adipositas und kognitiven Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin sei weder geh- noch stehfähig und bedürfe vollum- fänglicher Pflege und Betreuung. Sie bewohne ein Zimmer des Behinder- tenheims E.________ in ... und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach (S. 3). Aufgrund der schweren Behinderungen sei die Beschwerdeführerin auf einen Handrollstuhl angewiesen um transportiert werden zu können. Ein eigenes Antreiben sei ihr nicht möglich. Zudem sei es auch für pflegendes Personal oder andere Personen aufgrund des Körpergewichts kaum mög- lich, den Rollstuhl zu schieben. Bereits im Jahr 2017 sei die Beschwerde- führerin mit einem einfachen, nicht näher bezeichneten Rollstuhl, sowie einem elektrischen Hilfsantrieb Alber „Viamobil“ versorgt worden, was pri- vat finanziert worden sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/957, Seite 9 Gemäss Ziff. 9.02 HVI-Anhang würden elektrische Hilfsantriebe durch die IV nur finanziert, wenn sie der eigenständigen Benutzung des Behelfs durch die versicherte Person dienlich seien. Beim Modell „Viamobil“ handle es sich um einen elektrischen Antrieb, welcher durch die schiebende Person eingesetzt werde. Diese Versorgung mache durchaus Sinn, da sich die Beschwerdeführerin nicht selber antreiben und keinen elektrischen Rollstuhl bedienen könne. Aufgrund des Übergewichts sei nachvollziehbar, dass Personen auf weitere Hilfsmittel angewiesen seien, wenn sie den Rollstuhl schieben möchten. Die Notwendigkeit des Antriebs stehe somit ausser Frage, wobei die Anspruchsvoraussetzungen jedoch nicht erfüllt seien (S. 4). Damit könne keine Kostengutsprache empfohlen werden (S. 5). 3.2 3.2.1 Aufgrund dieser Einschätzung, welche unbestrittenermassen eine zuverlässige Beurteilung der sich vorliegend stellenden Tat- und Rechts- fragen erlaubt, ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Gehfähig- keit stark eingeschränkt und grundsätzlich auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Entsprechend übernahm die Beschwerdegegnerin im Februar 2011 (erstmals und bis dato letztmals) die Kosten für die leihweise Abgabe eines Handrollstuhles (act. II 33). Sodann stellt die Rollstuhlschiebehilfe Viamobil einen elektrischen Hilfsantrieb dar, um insbesondere der Pflegeperson das Schieben des Rollstuhls zu erleichtern (vgl. act. II 73 S. 4). Damit handelt es sich funktionell um einen Elektrorollstuhl und die beantragte Kostenübernahme ist folglich nach Massgabe der entsprechenden rechtlichen Vorgaben zu beurteilen (vgl. E. 2.3.2 vorne). Insoweit folgt so- wohl aus dem Bericht der C.________ als auch aus den Ausführungen in der Beschwerde (S. 2), dass die Beschwerdeführerin die verordnungsmäs- sige Anspruchsvoraussetzung „sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen [zu] können“ nicht erfüllt, weil ihre Behinderung dies verunmöglicht. Ebenfalls ist unbestritten, dass es ihr Gesundheitszu- stand nicht zulässt, eine Schiebehilfe selbstständig zu bedienen. Dies an- erkennt denn auch die Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 2). Damit besteht keine hilfsmittelrechtliche Grundlage für die beantragte Übernahme
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/957, Seite 10 der Kosten für die Anschaffung des streitigen Hilfsmittels (vgl. E. 1.2 vor- ne). 3.2.2 Sodann ist auch nicht erstellt, dass durch die Nichtgewährung des Hilfsmittels im Rahmen der dargelegten Rechtsprechung gegen das Grundrecht auf Familie und Achtung des Familienlebens (vgl. E. 2.3.2 vorne) verstossen wird: Zwar hielt die Beschwerdeführerin in der Anmeldung zum Leistungsbezug fest, das Betreuungspersonal sei nicht mehr in der Lage gewesen, sie zu Ausflügen und Einkäufen mitzunehmen (act. II 68 S. 6) und macht beschwerdeweise geltend, ohne Rollstuhl könne sie ihre Mutter, bei der sie nach wie vor ein Zimmer habe, nicht besuchen (S. 2). Daraus ist aber nicht zu folgern, dass ein Aufenthalt bei der Mutter nur dank Unterstützung eines elektrobetriebenen Rollstuhls ermöglicht würde. Denn die Beschwerdeführerin hält auch fest, dass sie „je nach Ausflug“ (Beschwerde, S. 2) der Unterstützung durch einen Elektromotor bedürfe, woraus folgt, dass Letztere nicht durchgängig notwendig ist. Auch folgt aus dem Bericht der C.________ vom 10. Oktober 2019, dass dem Pflegepersonal das Schieben des Rollstuhls „kaum möglich“, nicht „unmöglich“ sei (S. 4). Aus diesen Ausführungen kann nicht auf einen Ausnahmefall im Sinne der dargelegten Rechtsprechung geschlossen werden, wonach ohne das beantragte Hilfsmittel der Aufenthalt bei der Mutter „völlig verunmöglicht“ (vgl. E. 2.3.2 vorne) wird. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin auf die Aufforderung gemäss der prozessleitenden Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. Februar 2020, anzugeben, in welchen Situationen bzw. für welche regelmässig zurückzulegenden Strecken der Elektromotor unabdingbar sei (vgl. Ziffer 2), keine weiteren Angaben gemacht. Vielmehr räumte sie mit Eingabe vom 3. März 2020 ein, es sei ihnen (ihr und ihrem Bruder) mittlerweile klar, dass der Elektroantrieb nicht bewilligt werde. 3.2.3 Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. März 2020 erwähnten „Korre- spondenz“ und „Telefongesprächen“ mit Verweis auf die diesbezügliche Aktenführungspflicht (Art. 46 ATSG) festgehalten, es seien keine telefoni- schen Gespräche dokumentiert (Stellungnahme vom 18. März 2020, S. 2, Ziff. 4), was die Beschwerdeführerin in der Folge unbestritten im Raum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/957, Seite 11 stehen liess. Es bestehen somit auch keinerlei Anhaltspunkte, dass vorlie- gend der öffentlich-rechtliche Vertrauensschutz (Grundsatz von Treu und Glauben bei unrichtigen behördlichen Auskünften, vgl. dazu BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346 und E. 5.3.1 S. 347) eine vom materiellen Recht ab- weichende Behandlung der Beschwerdeführerin im Sinne der Übernahme der beantragten Kosten rechtfertigen könnte (vgl. jedoch E. 3.4 hinten). Somit besteht auch unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) kein Anspruch auf das beantragte Hilfsmittel (Rollstuhl mit Schiebehil- fe). 3.3 Zusammenfassend ist die Verfügung vom 27. November 2019 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3.4 Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. März 2020 ist als Gesuch um einen Rollstuhl ohne Schiebehilfe zu werten, worüber die Beschwerdegegnerin – wie bereits dargelegt – noch nicht befunden hat. Die Akten sind deshalb an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie das Gesuch prüfe und hierüber befinde. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men. 4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozial-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/957, Seite 12 versicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Akten werden an die Verwaltung überwiesen zum weiteren Vorge- hen im Sinne der Erwägungen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/957, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.