Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2019
Sachverhalt
A. Der 1949 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. Oktober 2014 Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV- Altersrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB oder Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 14-15). Im Rahmen einer von Am- tes wegen durchgeführten periodischen Revision überprüfte die AKB den Anspruch auf EL (AB 27). Der Versicherte reichte hierzu unter anderem Lohnausweise (AB 29, 39-43), die Steuererklärung für das Jahr 2017 (AB 31) und Veranlagungsverfügungen für die Jahre 2014 bis 2017 (AB 44-
47) ein, woraus hervorging, dass er seit Beginn der Ausrichtung der EL erwerbstätig war (vgl. AB 48-50). Mit Verfügungen vom 6. Dezember 2018 (AB 48-50) forderte die AKB aufgrund der nicht gemeldeten Erwerbsein- kommen die zu viel bezogenen EL vom Versicherten für den Zeitraum vom
1. Oktober 2014 bis zum 31. August 2018 - zufolge des nicht deklarierten Erwerbseinkommens - in der Höhe von insgesamt Fr. 46‘477.-- zurück. Diese Verfügungen blieben unangefochten. B. Am 19. Dezember 2018 stellte der Versicherte ein Gesuch um Erlass des Rückforderungsbetrages (AB 52). Mit „Erlassentscheid“ (Verfügung) vom
14. Februar 2019 (AB 60) beschied die AKB das Gesuch abschlägig. In- dem der Versicherte seine Meldepflicht verletzt resp. das Erwerbseinkom- men nicht angegeben habe, habe er die zu viel ausgerichteten Leistungen nicht in gutem Glauben bezogen. Die dagegen erhobene Einsprache vom
7. März 2019 (AB 61) wies die AKB mit Entscheid vom 28. Oktober 2019 (AB 76) ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/896, Seite 3 C. Hiergegen hat der Versicherte mit Eingabe vom 24. November 2019 Be- schwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, in Aufhebung des angefoch- tenen Einspracheentscheides sei ihm die Rückforderung zu erlassen. Die Beschwerdegegnerin hat mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2019 (AB 76). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der mit den Verfügungen vom 6. Dezember 2018 (AB 48-50) angeordneten Rückerstattung zu viel bezogener Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 46‘477.-- (Fr. 1‘846.-- [betreffend die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014 {AB 48/2}] +
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/896, Seite 4 Fr. 20‘199.-- [betreffend die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 {AB 49/2}] + Fr. 24‘432.-- [betreffend die Zeit vom 1. Januar 2017 bis
31. August 2018 {AB 50/2}]).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleis- tungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Ver- gütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 2.2.1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Gemäss Präzisierung in Art. 24 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (ELV; SR 831.301) hat ein Anspruchsberechtigter von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/896, Seite 5 jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Än- derung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kantonalen Durchführungsstel- le unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familienmitgliedern des Bezugsberechtigten eintreten. 2.2.2 Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr feh- lerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/896, Seite 6 nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18 E. 3.1). 2.3.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR830.11]). Massgebend für die Beur- teilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.3.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (Entscheid des Bundesgerichts vom 21. Februar 2019, 9C_623/2018, E. 2; BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, 112 V 97 E. 2c S. 103). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Rückforderungsbeträge seien fehlerhaft festgelegt worden (Beschwerde S. 1). Hierzu ist festzuhal- ten, dass die Rückerstattungsverfügungen vom 6. Dezember 2018 (AB 48-
50) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. Folglich ist die Verität der Rückforderung im besagten Umfang denn auch nicht mehr zu prüfen. 3.2 Aufgrund der Akten erstellt und von den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2014 bis zum 31. August 2018 EL ausgerichtet hat, ohne dass dabei das durch diesen erzielte Einkommen berücksichtigt wurde (vgl. AB 14/7, 15/7, 16). Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sämtliche zusätzliche Ein- kommen angegeben und auch zu 100 % versteuert (Beschwerde S. 1). So machte er bereits im Erlassgesuch geltend, nach seiner Auffassung sei er mit Deklaration des Erwerbseinkommens in der Steuererklärung seiner Meldepflicht nachgekommen (AB 52 Lemma 3). 3.3 Aufgrund der eindeutigen und unmissverständlichen Hinweise im Formular zur Anmeldung zum Bezug von EL (vgl. AB 1/4 Ziff. XI) sowie auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/896, Seite 7 den jeweiligen Leistungsverfügungen (vgl. AB 14/2, 15 /2), wonach EL- Berechtigte der AHV-Zweigstelle ihres Wohnortes oder der kantonalen Ausgleichskasse jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, wozu auch Umstände hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit (Arbeitsaufnahme, neue Arbeitsstelle, Erhöhung oder Verminderung des Lohnes, Arbeitsaufgabe [vgl. AB 14/4 Ziff. 10, 15/4 Ziff. 10]) gehören, un- verzüglich zu melden haben, musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass ihn eine Meldepflicht trifft. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.9), war für ihn aus den Berech- nungsblättern denn auch ohne weiteres erkennbar, dass sich die EL aus einer Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen bemisst und das Erwerbseinkommen demgemäss ein zentraler Faktor im Kontext des Leis- tungsanspruchs resp. hinsichtlich der Berechnung der EL darstellt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe angenommen, die Be- schwerdegegnerin bzw. die AHV-Zweigstelle verfüge auch über seine Steuererklärungen (AB 52 Lemma 3, 61/1, 63/1; Beschwerde S. 1), ist dies nicht von Bedeutung. Zum einen hätte ihn dieser Umstand ohnehin nicht von seiner Meldepflicht entbunden, denn er war, wie bereits aufgezeigt, mehrfach darauf hingewiesen worden, jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mitteilen zu müssen, und zum anderen gilt, dass sich die Beschwerdegegnerin zwar das Wissen der AHV- Zweigstelle (BGE 140 V 521 E. 6 S. 531), nicht aber jenes der Steuerver- waltung anrechnen lassen muss. 3.4 Bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass er die AHV-Zweigstelle oder die Beschwerdegeg- nerin über sein im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, selbst wenn auch nur unregelmässig - wie von ihm geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 1) -, erzieltes Einkommen hätte in Kenntnis setzen müssen, wurde er doch mehrmals auf seine Meldepflicht hingewiesen und handelt es sich dabei um eine Selbstverständlichkeit. Die Meldepflichtverletzung ist nach dem Darge- legten unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht als bloss leicht fahrlässig zu qualifizieren. Folglich war der Beschwerdeführer nicht gutgläubig (E. 2.3.1 hiervor; SVR 2018 EL Nr. 13 S. 33 E. 1; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Version 14, Stand: 1. Januar 2020, Rz. 4652). Eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/896, Seite 8 böswillige Absicht oder eine arglistige Meldepflichtverletzung ist nicht erfor- derlich und wird dem Beschwerdeführer überdies auch nicht vorgeworfen. Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (E. 2.3.3 hiervor), kann die Frage, ob die Rückerstattung für den Beschwerdeführer eine grosse Härte bedeuten würde, offen gelassen werden. 3.5 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2019 (AB 76) ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/896, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Oktober 2014 bis zum 31. August 2018 - zufolge des nicht deklarierten Erwerbseinkommens - in der Höhe von insgesamt Fr. 46‘477.-- zurück. Diese Verfügungen blieben unangefochten. B. Am 19. Dezember 2018 stellte der Versicherte ein Gesuch um Erlass des Rückforderungsbetrages (AB 52). Mit „Erlassentscheid“ (Verfügung) vom
- Februar 2019 (AB 60) beschied die AKB das Gesuch abschlägig. In- dem der Versicherte seine Meldepflicht verletzt resp. das Erwerbseinkom- men nicht angegeben habe, habe er die zu viel ausgerichteten Leistungen nicht in gutem Glauben bezogen. Die dagegen erhobene Einsprache vom
- März 2019 (AB 61) wies die AKB mit Entscheid vom 28. Oktober 2019 (AB 76) ab. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/896, Seite 3 C. Hiergegen hat der Versicherte mit Eingabe vom 24. November 2019 Be- schwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, in Aufhebung des angefoch- tenen Einspracheentscheides sei ihm die Rückforderung zu erlassen. Die Beschwerdegegnerin hat mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2019 (AB 76). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der mit den Verfügungen vom 6. Dezember 2018 (AB 48-50) angeordneten Rückerstattung zu viel bezogener Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 46‘477.-- (Fr. 1‘846.-- [betreffend die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014 {AB 48/2}] + Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/896, Seite 4 Fr. 20‘199.-- [betreffend die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 {AB 49/2}] + Fr. 24‘432.-- [betreffend die Zeit vom 1. Januar 2017 bis
- August 2018 {AB 50/2}]). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleis- tungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Ver- gütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 2.2.1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Gemäss Präzisierung in Art. 24 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (ELV; SR 831.301) hat ein Anspruchsberechtigter von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/896, Seite 5 jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Än- derung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kantonalen Durchführungsstel- le unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familienmitgliedern des Bezugsberechtigten eintreten. 2.2.2 Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr feh- lerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/896, Seite 6 nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18 E. 3.1). 2.3.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR830.11]). Massgebend für die Beur- teilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.3.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (Entscheid des Bundesgerichts vom 21. Februar 2019, 9C_623/2018, E. 2; BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, 112 V 97 E. 2c S. 103).
- 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Rückforderungsbeträge seien fehlerhaft festgelegt worden (Beschwerde S. 1). Hierzu ist festzuhal- ten, dass die Rückerstattungsverfügungen vom 6. Dezember 2018 (AB 48- 50) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. Folglich ist die Verität der Rückforderung im besagten Umfang denn auch nicht mehr zu prüfen. 3.2 Aufgrund der Akten erstellt und von den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2014 bis zum 31. August 2018 EL ausgerichtet hat, ohne dass dabei das durch diesen erzielte Einkommen berücksichtigt wurde (vgl. AB 14/7, 15/7, 16). Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sämtliche zusätzliche Ein- kommen angegeben und auch zu 100 % versteuert (Beschwerde S. 1). So machte er bereits im Erlassgesuch geltend, nach seiner Auffassung sei er mit Deklaration des Erwerbseinkommens in der Steuererklärung seiner Meldepflicht nachgekommen (AB 52 Lemma 3). 3.3 Aufgrund der eindeutigen und unmissverständlichen Hinweise im Formular zur Anmeldung zum Bezug von EL (vgl. AB 1/4 Ziff. XI) sowie auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/896, Seite 7 den jeweiligen Leistungsverfügungen (vgl. AB 14/2, 15 /2), wonach EL- Berechtigte der AHV-Zweigstelle ihres Wohnortes oder der kantonalen Ausgleichskasse jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, wozu auch Umstände hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit (Arbeitsaufnahme, neue Arbeitsstelle, Erhöhung oder Verminderung des Lohnes, Arbeitsaufgabe [vgl. AB 14/4 Ziff. 10, 15/4 Ziff. 10]) gehören, un- verzüglich zu melden haben, musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass ihn eine Meldepflicht trifft. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.9), war für ihn aus den Berech- nungsblättern denn auch ohne weiteres erkennbar, dass sich die EL aus einer Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen bemisst und das Erwerbseinkommen demgemäss ein zentraler Faktor im Kontext des Leis- tungsanspruchs resp. hinsichtlich der Berechnung der EL darstellt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe angenommen, die Be- schwerdegegnerin bzw. die AHV-Zweigstelle verfüge auch über seine Steuererklärungen (AB 52 Lemma 3, 61/1, 63/1; Beschwerde S. 1), ist dies nicht von Bedeutung. Zum einen hätte ihn dieser Umstand ohnehin nicht von seiner Meldepflicht entbunden, denn er war, wie bereits aufgezeigt, mehrfach darauf hingewiesen worden, jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mitteilen zu müssen, und zum anderen gilt, dass sich die Beschwerdegegnerin zwar das Wissen der AHV- Zweigstelle (BGE 140 V 521 E. 6 S. 531), nicht aber jenes der Steuerver- waltung anrechnen lassen muss. 3.4 Bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass er die AHV-Zweigstelle oder die Beschwerdegeg- nerin über sein im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, selbst wenn auch nur unregelmässig - wie von ihm geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 1) -, erzieltes Einkommen hätte in Kenntnis setzen müssen, wurde er doch mehrmals auf seine Meldepflicht hingewiesen und handelt es sich dabei um eine Selbstverständlichkeit. Die Meldepflichtverletzung ist nach dem Darge- legten unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht als bloss leicht fahrlässig zu qualifizieren. Folglich war der Beschwerdeführer nicht gutgläubig (E. 2.3.1 hiervor; SVR 2018 EL Nr. 13 S. 33 E. 1; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Version 14, Stand: 1. Januar 2020, Rz. 4652). Eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/896, Seite 8 böswillige Absicht oder eine arglistige Meldepflichtverletzung ist nicht erfor- derlich und wird dem Beschwerdeführer überdies auch nicht vorgeworfen. Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (E. 2.3.3 hiervor), kann die Frage, ob die Rückerstattung für den Beschwerdeführer eine grosse Härte bedeuten würde, offen gelassen werden. 3.5 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2019 (AB 76) ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/896, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 896 EL JAP/SVE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Februar 2020 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/896, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1949 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. Oktober 2014 Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV- Altersrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB oder Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 14-15). Im Rahmen einer von Am- tes wegen durchgeführten periodischen Revision überprüfte die AKB den Anspruch auf EL (AB 27). Der Versicherte reichte hierzu unter anderem Lohnausweise (AB 29, 39-43), die Steuererklärung für das Jahr 2017 (AB 31) und Veranlagungsverfügungen für die Jahre 2014 bis 2017 (AB 44-
47) ein, woraus hervorging, dass er seit Beginn der Ausrichtung der EL erwerbstätig war (vgl. AB 48-50). Mit Verfügungen vom 6. Dezember 2018 (AB 48-50) forderte die AKB aufgrund der nicht gemeldeten Erwerbsein- kommen die zu viel bezogenen EL vom Versicherten für den Zeitraum vom
1. Oktober 2014 bis zum 31. August 2018 - zufolge des nicht deklarierten Erwerbseinkommens - in der Höhe von insgesamt Fr. 46‘477.-- zurück. Diese Verfügungen blieben unangefochten. B. Am 19. Dezember 2018 stellte der Versicherte ein Gesuch um Erlass des Rückforderungsbetrages (AB 52). Mit „Erlassentscheid“ (Verfügung) vom
14. Februar 2019 (AB 60) beschied die AKB das Gesuch abschlägig. In- dem der Versicherte seine Meldepflicht verletzt resp. das Erwerbseinkom- men nicht angegeben habe, habe er die zu viel ausgerichteten Leistungen nicht in gutem Glauben bezogen. Die dagegen erhobene Einsprache vom
7. März 2019 (AB 61) wies die AKB mit Entscheid vom 28. Oktober 2019 (AB 76) ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/896, Seite 3 C. Hiergegen hat der Versicherte mit Eingabe vom 24. November 2019 Be- schwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, in Aufhebung des angefoch- tenen Einspracheentscheides sei ihm die Rückforderung zu erlassen. Die Beschwerdegegnerin hat mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2019 (AB 76). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der mit den Verfügungen vom 6. Dezember 2018 (AB 48-50) angeordneten Rückerstattung zu viel bezogener Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 46‘477.-- (Fr. 1‘846.-- [betreffend die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014 {AB 48/2}] +
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/896, Seite 4 Fr. 20‘199.-- [betreffend die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 {AB 49/2}] + Fr. 24‘432.-- [betreffend die Zeit vom 1. Januar 2017 bis
31. August 2018 {AB 50/2}]). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleis- tungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Ver- gütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 2.2.1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Gemäss Präzisierung in Art. 24 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (ELV; SR 831.301) hat ein Anspruchsberechtigter von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/896, Seite 5 jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Än- derung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kantonalen Durchführungsstel- le unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familienmitgliedern des Bezugsberechtigten eintreten. 2.2.2 Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr feh- lerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/896, Seite 6 nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18 E. 3.1). 2.3.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR830.11]). Massgebend für die Beur- teilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.3.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (Entscheid des Bundesgerichts vom 21. Februar 2019, 9C_623/2018, E. 2; BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, 112 V 97 E. 2c S. 103). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Rückforderungsbeträge seien fehlerhaft festgelegt worden (Beschwerde S. 1). Hierzu ist festzuhal- ten, dass die Rückerstattungsverfügungen vom 6. Dezember 2018 (AB 48-
50) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. Folglich ist die Verität der Rückforderung im besagten Umfang denn auch nicht mehr zu prüfen. 3.2 Aufgrund der Akten erstellt und von den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2014 bis zum 31. August 2018 EL ausgerichtet hat, ohne dass dabei das durch diesen erzielte Einkommen berücksichtigt wurde (vgl. AB 14/7, 15/7, 16). Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sämtliche zusätzliche Ein- kommen angegeben und auch zu 100 % versteuert (Beschwerde S. 1). So machte er bereits im Erlassgesuch geltend, nach seiner Auffassung sei er mit Deklaration des Erwerbseinkommens in der Steuererklärung seiner Meldepflicht nachgekommen (AB 52 Lemma 3). 3.3 Aufgrund der eindeutigen und unmissverständlichen Hinweise im Formular zur Anmeldung zum Bezug von EL (vgl. AB 1/4 Ziff. XI) sowie auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/896, Seite 7 den jeweiligen Leistungsverfügungen (vgl. AB 14/2, 15 /2), wonach EL- Berechtigte der AHV-Zweigstelle ihres Wohnortes oder der kantonalen Ausgleichskasse jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, wozu auch Umstände hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit (Arbeitsaufnahme, neue Arbeitsstelle, Erhöhung oder Verminderung des Lohnes, Arbeitsaufgabe [vgl. AB 14/4 Ziff. 10, 15/4 Ziff. 10]) gehören, un- verzüglich zu melden haben, musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass ihn eine Meldepflicht trifft. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.9), war für ihn aus den Berech- nungsblättern denn auch ohne weiteres erkennbar, dass sich die EL aus einer Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen bemisst und das Erwerbseinkommen demgemäss ein zentraler Faktor im Kontext des Leis- tungsanspruchs resp. hinsichtlich der Berechnung der EL darstellt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe angenommen, die Be- schwerdegegnerin bzw. die AHV-Zweigstelle verfüge auch über seine Steuererklärungen (AB 52 Lemma 3, 61/1, 63/1; Beschwerde S. 1), ist dies nicht von Bedeutung. Zum einen hätte ihn dieser Umstand ohnehin nicht von seiner Meldepflicht entbunden, denn er war, wie bereits aufgezeigt, mehrfach darauf hingewiesen worden, jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mitteilen zu müssen, und zum anderen gilt, dass sich die Beschwerdegegnerin zwar das Wissen der AHV- Zweigstelle (BGE 140 V 521 E. 6 S. 531), nicht aber jenes der Steuerver- waltung anrechnen lassen muss. 3.4 Bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass er die AHV-Zweigstelle oder die Beschwerdegeg- nerin über sein im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, selbst wenn auch nur unregelmässig - wie von ihm geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 1) -, erzieltes Einkommen hätte in Kenntnis setzen müssen, wurde er doch mehrmals auf seine Meldepflicht hingewiesen und handelt es sich dabei um eine Selbstverständlichkeit. Die Meldepflichtverletzung ist nach dem Darge- legten unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht als bloss leicht fahrlässig zu qualifizieren. Folglich war der Beschwerdeführer nicht gutgläubig (E. 2.3.1 hiervor; SVR 2018 EL Nr. 13 S. 33 E. 1; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Version 14, Stand: 1. Januar 2020, Rz. 4652). Eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/896, Seite 8 böswillige Absicht oder eine arglistige Meldepflichtverletzung ist nicht erfor- derlich und wird dem Beschwerdeführer überdies auch nicht vorgeworfen. Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (E. 2.3.3 hiervor), kann die Frage, ob die Rückerstattung für den Beschwerdeführer eine grosse Härte bedeuten würde, offen gelassen werden. 3.5 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2019 (AB 76) ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020, EL/19/896, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.