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200 2019 868

Bern VerwG · 2020-04-01 · Deutsch BE

Verfügung vom 8. Oktober 2019

Sachverhalt

A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Juli 2018 unter Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, Angstzustände und eine Mast- darmkrebsoperation bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm in der Folge erwerbliche sowie medizini- sche Abklärungen vor, wobei sie insbesondere die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung (act. II 9.1-3) edierte und eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 12. März 2019 (act. II 34) einholte. Mit Vorbescheid vom 22. März 2019 (act. II 35) stellte sie dem Versicherten die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 38, 43) und erneuter Rücksprache mit dem RAD (act. II 45) verneinte die IVB mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 (act. II 46) entsprechend dem Vorbescheid einen Leistungsanspruch. B. Mit Eingabe vom 13. November 2019 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung vom 8. Oktober 2019 sei aufzuheben und es sei ihm eine „volle“ Rente zu- zusprechen. Eventualiter sei der medizinische Sachverhalt und daraus ab- leitend die Arbeits- und Leistungsfähigkeit mittels eines Fachgutachtens abzuklären. Hierzu sei ihm eine Frist für Vorschläge von potentiellen Gut- achter/innen anzusetzen. In der Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2019 schliesst die Be- schwerdegegnerin unter Beilage einer Stellungnahme des RAD vom 9. De- zember 2019 (in den Gerichtsakten) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 hält der Beschwerdeführer unter Beila- ge einer Stellungnahme des behandelnden Psychiaters vom 27. Dezember

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2020, IV/19/868, Seite 3 2019 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 6) an seinen beschwerdeweise gestellten Anträgen fest. Mit Eingabe vom 4. März 2020 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zum Bericht des behandelnden Psychiaters und bestätigt die bereits gestellten Anträge.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. Oktober 2019 (act. II 46). Streitig und zu prüfen ist allein der Anspruch des Beschwerde- führers auf eine Rente der IV (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I. Ziff. 1.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2020, IV/19/868, Seite 4

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2020, IV/19/868, Seite 5 scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2020, IV/19/868, Seite 6 3. 3.1 Den Akten ist bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerde- führers bzw. seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit – soweit entscheidwe- sentlich – das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Der Hausarzt Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 11. Juli 2018 (act. II 9.2 S. 6) zu Handen der Taggeldversicherung eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schweren Grades, und eine Angststörung. Das Leiden hätte sich in den letzten sechs Monaten eingeschlichen. Er attestierte seit dem 23. April 2018 bis auf weiteres eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit. 3.1.2 Im Austrittsbericht der Klinik D.________ vom 12. Juli 2018 (act. II 13), über die Hospitalisation vom 23. Mai bis 4. Juli 2018, wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode oh- ne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), soziale Phobien (ICD-10 F40.1) und Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewäl- tigung (ICD-10 Z73) diagnostiziert. Der Patient klage über grosse Angst vor sozialen Situationen und grösseren Menschenansammlungen. Er sei be- reits als Kind scheu gewesen und habe später auch in der Berufsschule unter nervösen Zuständen in sozialen Situationen gelitten. Plötzlich seien Panikattacken aufgetreten. Er habe das Gefühl, sich sein bisheriges Leben ausschliesslich angepasst zu haben und nur das gemacht zu haben, was andere von ihm wollten. Dies wolle er nun nicht mehr (act. II 13 S. 1). Eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz könne er sich nicht vorstellen (act. II 20 S. 2). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % vom 23. Mai bis 15. Juli 2018 (act. II 13 S. 5). 3.1.3 Die Behandler der Klinik E.________ nannten im Bericht vom

19. Oktober 2018 (act. II 22), über die Hospitalisation vom 19. Juli bis

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 14 Oktober 2018, als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), eine schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1), eine arteriel- le Hypertonie und einen Status nach Kolonkarzinom-Operation (2015). Es handle sich diagnostisch um eine schizoide Persönlichkeitsstörung, da die Symptomatik schon seit der Jugend bestehe. Die Verhaltensmuster weich-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2020, IV/19/868, Seite 7 ten deutlich von der Norm im Bereich der Kognition, der Affektivität und in der Handhabung zwischenmenschlicher Beziehungen ab, erzeugten einen persönlichen Leidensdruck und seien so ausgeprägt, dass sie unangepasst und unzweckmässig seien. Weiter zeige der Patient nur an wenigen Tätig- keiten Freude, es bestehe ein abgeflachter Affekt und er bevorzuge Tätig- keiten die alleine durchzuführen seien. Ausser der Familie habe er keine anderen vertrauensvollen Beziehungen und es bestehe in der Interaktion ein deutlich mangelhaftes Gespür für soziale Normen. Zudem weise er deutlich ausgeprägte paranoide Persönlichkeitszüge auf. Sie attestierten eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit vom 19. Juli bis 26. Oktober 2018. Der Patient sei aufgrund seiner schizoiden Persönlichkeitsstörung und dem damit verbundenen energetischen Mehraufwand in sozialen Interaktionen, in der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit und somit auch in der Flexibilität in seinem Verhalten und Denken so eingeschränkt, dass er eine professionelle Unterstützung beim beruflichen Wiedereinstieg bedürfe (act. II 22 S. 4). 3.1.4 Im Bericht vom 13. Januar 2019 (act. II 27) vermerkte der behan- delnde Psychiater Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidi- vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho- tische Symptome, zuhause unter „geschützten“ Bedingungen etwas stabili- siert (ICD-10 F33.2), eine schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1), eine arterielle Hypertonie und einen Status nach Kolonkarzinom. Der Pati- ent lebe seit Klinikaustritt zurückgezogen zuhause und vermeide praktisch jeglichen Aussenkontakt. Ausserhäusliche Aktivitäten/Arbeiten könne sich der Patient nicht vorstellen. Er reagiere massiv mit Stress, depressiven Symptomen, vegetativen Beschwerden bei Erwartungen von aussen (act. II 27 S. 2). Seit Frühling 2018 bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsun- fähigkeit von 100 % (act. II 27 S. 3). Es bestünden psychisch-körperliche Einschränkungen im Sinne von massiver Stressintoleranz, vegetativen Störungen, Ängsten, Verunsicherung, rascher Erschöpfbarkeit/erhöhtem Erholungsbedarf, massiven Rückzugsbedarf, Ängsten vor Exposition vor Gruppen. Die bisherige Erwerbstätigkeit dürfte nicht mehr zumutbar sein. Aktuell sei schwer beurteilbar, welche Tätigkeiten noch zumutbar seien (act. II 27 S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2020, IV/19/868, Seite 8 3.1.5 Die Ärztin des RAD, Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurolo- gie und Psychiatrie und Psychotherapie, führte in der Stellungnahme vom

12. März 2019 (act. II 34 S. 4 ff.) aus, die attestierten Diagnosen im psych- iatrischen Fachgebiet (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit- telgradige Episode, soziale Phobien, schizoide Persönlichkeitsstörung) seien nicht unter Zugrundelegung der ICD-10-Diagnosekriterien und unter Berücksichtigung weder der Ausschlusskriterien (Zweckverhalten) noch der Differentialdiagnosen (unzureichend eingestellter Bluthochdruck, Alkohol- missbrauch, Arbeitsplatzkonflikt) objektiv gesichert, sondern lediglich aus den anamnestischen Angaben des Versicherten hergeleitet. Die aktenkun- digen Diskrepanzen zwischen dem subjektiven Befinden (mit der Tendenz zur Dramatisierung bezüglich der eigenen Person) und den hierzu fehlen- den objektiven Befunden (Diskrepanz Befinden/Befunde) als auch die ak- tenkundige Beschwerdeausweitung (Symptom-Crescendo) trotz der Inan- spruchnahme medizinischer Versorgungssysteme (Diskrepanz Beschwer- dezunahme trotz therapeutischer Zuwendung) sprächen zum einen für ei- nen unnatürlichen Verlauf und zum anderen für ein Zweckverhalten (Ag- gravation, Simulation). Die dokumentierten Laborparameter (2018) als auch die dokumentierten klinischen Parameter (normales Pulsverhalten, normale Darmgeräusche, normale Hautfarbe) sprächen sowohl gegen die behaup- tete vegetative Übererregbarkeit als auch gegen das Vorliegen einer aku- ten/chronischen Stressreaktion. Ein arterieller Bluthochdruck sei mit ausrei- chendem Effekt behandelbar. Die dokumentierten EKG-Verlaufs-kontrollen seien normal gewesen. Ein Alkoholmissbrauch sei nicht IV-relevant, zumal laborchemisch keine Hepatopathie vorliege. Auch im somatischen Fachge- biet lägen keine Diagnosen mit Auswirkung auf das berufliche Leistungs- vermögen vor. Zusammengefasst sei die seit dem 23. April 2018 attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht plausibel, weil bisher keine leistungsrelevanten Diagnosen im psychiatrischen Fachgebiet hätten objektiv gesichert werden können sowie die subjektiven und umgebungs- abhängig wechselnden Befindlichkeitsstörungen keinen Krankheitswert hätten. Dauer und Höhe der attestierten Arbeitsunfähigkeit seien somit we- der objektiv begründet noch medizinisch plausibel. Es lägen keine objekti- ven Befunde vor, die eine Einschränkung des quantitativen und/oder des qualitativen Leistungsvermögens begründen könnten. Der Versicherte wer- de auch weiterhin für fähig erachtet, seine bisherige Tätigkeit als ... mit den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2020, IV/19/868, Seite 9 genannten Teiltätigkeiten bis zu einem 100 %-Pensum zu verrichten, so auch jede Tätigkeit, die seinen Fähigkeiten und Fertigkeiten entspreche (act. II 34 S. 8). Dieser Zustand habe bereits am 23. April 2018 vorgelegen (act. II 34 S. 9). 3.1.6 Am 30. April 2019 berichtete Dr. med. F.________, gemäss Aus- trittsbericht der Klinik E.________ vom 19. Oktober 2018 bestehe diagnos- tisch u.a. eine schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1), die auf umfassende diagnostische, testpsychologische, anamnestische und sym- ptombezogene Abklärungen abgestützt sei. Dies werde in der RAD- Beurteilung vom 12. März 2019 nicht berücksichtigt, weshalb die zusam- menfassende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht als vollständig bzw. nicht als auf das gesamte Krankheitsbild abgestützt angesehen werden müsse (act. II 43 S. 24). 3.1.7 In der Stellungnahme vom 24. September 2019 (act. II 45) legte Dr. med. G.________ dar, dass die inhaltlichen Inkonsistenzen im Antwort- verhalten in den Testerhebungen (Persönlichkeits-Störungs-Inventar [PSSI] vom 12. September 2019; Strukturiertes Klinisches Interview zu Persön- lichkeitsstörungen [SKID-II] vom 10. September 2019) im gleichen Erhe- bungszeitraum für Tendenzantworten/Tendenzverhalten und gegen das objektive Vorliegen einer (krankheitswertigen) Störung sprächen. Persön- lichkeitsmerkmale seien lebenszeitstabile persönlichkeitseigene Denk- und Verhaltensmuster, die beim Versicherten bereits 1987 zum Zeitpunkt sei- nes erfolgreichen Abschlusses als … im Alter von 20 Jahren vorgelegen hätten. Er sei zuletzt und seit 2011 in dem Beruf als ... mit einem 100 % Pensum mit den ihm eigenen Persönlichkeitsmerkmalen bis zum Chef- wechsel am Arbeitsplatz erfolgreich tätig gewesen. Seine persönlichkeits- eigenen Denk- und Verhaltensmuster könnten deshalb in keiner Weise invalidisierend sein (act. II 45 S. 4). Zusammengefasst würden (auch im Vorbescheidverfahren) keine neuen medizinischen Fakten vorgelegt, die die Dauer und die Höhe der attestierten Arbeitsunfähigkeit objektiv und plausibel nachvollziehbar begründen könnten. Es würden keine objektiven Befunde vorgelegt, die eine Einschränkung des quantitativen und/oder qua- litativen Leistungsvermögens objektiv begründen könnten. Es bestehe Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für alle Tätigkeiten, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2020, IV/19/868, Seite 10 den Fähigkeiten und Fertigkeiten des Versicherten entsprächen, bis zu einem 100 % Pensum, so auch in der angestammten und zuletzt ausgeüb- ten Tätigkeit (act. II 45 S. 6). 3.1.8 Im Bericht vom 21. Oktober 2019 (act. II 48 S. 16 f.) erläuterte Dr. med. F.________, unter Nennung der Diagnose schizoide Persönlich- keitsstörung (ICD-10 F60.1), es bestünden aktuell weiterhin persistierende therapieresistente Symptome im Rahmen der gemäss Abklärung in der Klinik E.________ festgestellten Persönlichkeitsstörung (schizoide Persön- lichkeitsstörung). Deren Ergebnisse würden vom RAD nur aufgrund von Aktenkenntnissen bzw. ohne den Patienten jemals gesehen und eingehend untersucht zu haben infrage gestellt. Aufgrund der differenzierten Ab- klärungen in der Klinik E.________ seien objektive Befunde erhoben wor- den, die in seiner Sprechstunde die aktuell gegebenen bzw. bisherigen Befunde bestätigten und die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung abbil- deten. Die gemäss RAD-Bericht festgestellten Inkonsistenzen im Antwort- verhalten und die daraus abgeleiteten möglichen Hinweise für Simulation seien nicht nachvollziehbar. Dass die Persönlichkeitsmerkmale als lebens- zeitstabile persönlichkeitseigene Denk- und Verhaltensmuster vermutlich schon seit Kindheit bzw. mindestens ab (act. II 48 S. 16) frühem Erwach- senenalter gegeben sein dürften, stehe nicht im Widerspruch zu der noch über viele Jahre gegebenen Arbeitsfähigkeit bzw. der erst kürzlich stattge- fundenen psychischen Negativentwicklung. Es habe vermutlich über viele Jahre ein ausgeprägtes, alle Lebensbereiche betreffendes Muster von An- passung, Selbstentwertung, Selbstverleugnung, mit massiven Auswirkun- gen auf die Lebensqualität bestanden. Dieses langjährige pathologische Muster im Dienste einer Erhaltung des Funktionierens, insbesondere im Arbeitsalltag, habe – vermutlich ausgelöst durch die durchgemachte Krebserkrankung – nun versagt bzw. sei nicht mehr aufrecht zu erhalten gewesen und dürfte die aktuelle psychische Dekompensation mit dem aus- geprägten Symptomkomplex mit ausgelöst haben (act. II 48 S. 17). 3.1.9 In der im Rahmen der Beschwerdeantwort eingereichten Stellung- nahme des RAD vom 9. Dezember 2019 (in den Gerichtsakten) führte Dr. med. G.________ aus, zusammengefasst hätten seit dem 23. April 2018 klinisch, laborchemisch und elektrokardiografisch keine Zeichen einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2020, IV/19/868, Seite 11 akuten oder einer chronischen Stress-Reaktion und klinisch (psychisch, somatisch) keine Zeichen einer chronischen Stress-Folgeerkrankung (De- pression, Angststörung) objektiv gesichert werden können. In ganzheitli- cher Längsschnittbetrachtung schlössen sämtliche dokumentierten Nor- malbefunde im Psychostatus, im Somastatus (keine Stress-Reaktionen) und laborchemisch das Vorliegen einer krankhaften Depression als auch einer krankhaften Angststörung zweifelsfrei aus. Rigide Denkmuster und stereotype, situativ unangemessene Verhaltensmuster – wie sie für eine Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 charakteristisch seien – hätten bisher ebenfalls nicht objektiviert werden können. Die aus den Selbsteinschät- zungserhebungen (PSSI, SKID-II) abgeleitete Diagnose einer schizoiden Persönlichkeitsstörung habe klinisch nicht objektiviert werden können. Die Analyse des Antwortverhaltens anlässlich der Selbsteinschätzungserhe- bungen habe inhaltliche Diskrepanzen erkennen lassen. Die Testantworten seien nicht konsistent zu seinen – zu verschiedenen Zeitpunkten und von unterschiedlichen Behandlern beobachteten – freundlich-aufmerksamen Kontaktverhalten und seiner selbstbenannten „Feinfühligkeit“ (S. 6). Im psychiatrischen Fachgebiet hätten somit bisher keine Diagnosen mit Aus- wirkung auf das berufliche Leistungsvermögen objektiv gesichert werden können. Die vorgetragenen subjektiven Beschwerden gingen nicht über Befindlichkeitsstörungen hinaus. Für Zweckverhalten einschliesslich Simu- lation sprächen: Die Diskrepanz zwischen subjektivem Erleben und den hierzu fehlenden objektiven Korrelaten. Die aktenkundige Beschwerdeaus- weitung (Symptom-Crescendo) trotz der Inanspruchnahme medizinischer Versorgungssysteme. Inkonsistenzen im Antwortverhalten zwischen den Angaben im Gespräch und denjenigen in den Selbsteinschätzungsverfah- ren. Inkonsistenzen in den Testantworten im Vergleich zur Klinik. Der arte- rielle Bluthochdruck sei mit ausreichendem Effekt behandelbar. Auch im somatischen Fachgebiet lägen keine Diagnosen mit Auswirkung auf das berufliche Leistungsvermögen vor. 3.1.10 Dr. med. F.________ hielt in der im Beschwerdeverfahren einge- reichten Stellungnahme vom 27. Dezember 2019 (act. I 6) fest, aufgrund eines langen Klinikaufenthaltes in der Klinik E.________ habe ein offen- sichtlich zuverlässiges Symptommuster erhoben werden können, ergänzt mit Testabklärungen, mit in der Folge zuverlässiger Diagnoseerhebung. Da

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2020, IV/19/868, Seite 12 diese Befunderhebungen nicht in Widerspruch zu seinen Befunden in den Sprechstunden gewesen seien, erscheine es plausibel, diesen – sowie der sich daraus ergebenden Diagnosen – objektiv Gültigkeit zu geben. Diese Feststellungen gälten auch für die in der RAD-Stellungnahme bemängelte „behauptete ausgeprägte vegetative Labilität“, die zu keinem Zeitpunkt hät- te objektiviert werden können. Es sei doch gerade ein Kennzeichen von vegetativen Symptomen, dass sie vorwiegend unter Stress aufträten und daher auch im vorliegenden Fall, im „quasi geschützten“ Sprechstunden- bzw. Klinikrahmen nur begrenzt manifest würden. Unauffällige Laborkon- trollen, kardiologische und weitere somatische Abklärun- gen/Untersuchungs-befunde könnten nicht als Ausschlusskriterium für die- se Art Störungen gelten. Die glaubhaft und nachvollziehbar geschilderten, teilweise schweren vegetativen Symptome, hätten ihm, wie offenbar auch den anderen behandelnden Fachärzten nie Anlass gegeben, dass etwas vorgelogen oder simuliert worden sei (S. 2). Die Testergebnisse (SKID II und PSSI) seien konsistent, beruhten auf einer sorgfältigen Erhebung durch entsprechende Fachpersonen und stünden im Einklang mit den klini- schen Befunden im Rahmen der bisher erfolgten regelmässigen Sprech- stundenkontakten. Nicht nachvollziehbar bzw. unverständlich und unzuläs- sig sei, ein „zugängliches, evtl. freundliches, evtl. differenziertes, aufmerk- sames Verhalten im Gespräch“ oder auch etwa ein „gegebenes Lächeln“ pauschal als „Fehlen“ einer Depression, einer Angststörung oder eben auch einer Persönlichkeitsstörung auszulegen, da die „geschützte Sprech- stunden- oder Kliniksituation“ durchaus solche Affekte bzw. Verhaltensmus- ter kurzzeitig ermöglichen könne. Bisher sei aufgrund der gut validierten Befunderhebungen primär von einer schizoiden Persönlichkeitsstörung ausgegangen worden. Gemäss Aktenlage stünden weitere Persönlichkei- ten/Persönlichkeits-merkmale/Persönlichkeitsstörungen nicht im Vorder- grund. Es bestünden durchaus Überlappungen, Abgrenzungsschwierigkei- ten bzw. Komorbiditäten zwischen den einzelnen Störungen. Diese schlös- sen sich gegenseitig überhaupt nicht aus (S. 3). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2020, IV/19/868, Seite 13 medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4 S. 467 ff., je mit Hinweisen). Auch reine Ak- tengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen des RAD (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 2. Februar 2016, 8C_674/2015, E. 2.2.1, vom 7. Januar 2016, 9C_780/2015, E. 3.1.1, vom

29. Oktober 2015, 9C_610/2015, E. 3.1). 3.3 Nach der medizinischen Aktenlage litt der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben bereits seit seiner Kindheit an Depressi- onen und verschiedenen Ängsten. Zu den Eltern und insbesondere zur Mutter soll er zunächst ein konfliktbezogenes Verhältnis gehabt haben und er soll auch Mühe gehabt haben, wenn er kritisiert worden ist (act. II 9.2 S. 1, act. II 13 S. 1 f.). Wie bereits vor 20 Jahren sei die aktuelle depressive Dekompensation als Reaktion auf Veränderungen im Betrieb (Wechsel des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2020, IV/19/868, Seite 14 Vorgesetzten und organisatorische Veränderungen, mit welchen der Be- schwerdeführer nicht einverstanden sei) zu werten. Er habe das Gefühl, sich bislang angepasst zu haben, was er nicht mehr gewillt sei zu tun (act. II 13 S. 1 f., act. II 20 S. 1) und weshalb er nicht mehr arbeiten wolle. Eine ausserhäusliche Arbeitstätigkeit sei für ihn nicht vorstellbar (act. II 27 S. 4, act. II 32 S. 2). Während die Behandler der Klinik D.________ nebst einer (rezidivierenden) depressiven Störung die erhobenen Befunde und die vom Beschwerdeführer bekundete Haltung, aufgrund der erlebten Schwierigkeiten nicht mehr arbeiten zu wollen, unter die Diagnose F40.1 (Soziale Phobien) und Z73 (Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten der Lebensbewältigung) subsumieren (act. II 9 S. 2, act. II 13 S. 1), halten die Ärzte der Klinik E.________ hierfür die Diagnose einer schizoiden Persön- lichkeitsstörung (F60.1) für angebracht (act. II 22 S. 1). Die Diagnose einer schizoiden Persönlichkeitsstörung wird in der Folge vom behandelnden Psychiater übernommen und verteidigt (act. II 27 S. 2, act. II 32 S. 2, act. II 36.2 S. 4, act. II 43 S. 24, act. I 6). Die Psychiaterin des RAD, Dr. med. G.________, weist in ihren Stellung- nahmen vom 12. März, 24. September und 9. Dezember 2019 mit nach- vollziehbarer Begründung darauf hin, dass die Diagnose einer schizoiden Persönlichkeitsstörung, welche den Beschwerdeführer in seiner Arbeits- fähigkeit vollumfänglich einschränken soll, nicht hinreichend ausgewiesen und begründet sei, gründe sie doch ausschliesslich auf den subjektiven Angaben sowie Denk- und Verhaltensmustern des Beschwerdeführers, welche ihn bislang nicht gehindert hätten, einer Erwerbstätigkeit nachzuge- hen. Zudem ergäben sich Diskrepanzen zwischen dem subjektiven Befin- den und den hierzu fehlenden klinischen Befunden (vgl. act. II 34 S. 8, act. 45 S. 3 ff. und Stellungnahme vom 9. Dezember 2019 [in den Ge- richtsakten]). Damit wird jedoch einzig die entsprechende Diagnose infrage gestellt, indessen kann daraus nicht ohne weitere Abklärung und unter Verzicht auf eine persönliche Untersuchung geschlossen werden, die per- sönlichkeitseigenen Denk- und Verhaltensmuster seien in keiner Weise invalidisierend (vgl. dazu act. 45 S. 4) bzw. es liege kein sozialversiche- rungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor. Die Psychiaterin des RAD weist denn auch selbst darauf hin, Dr. med. F.________ habe die Befunde, welche für seine Beurteilung sprächen, ungenügend dokumentiert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2020, IV/19/868, Seite 15 (Stellungnahme vom 9. Dezember 2019 S. 3 [in den Gerichtsakten]). Erge- ben die Akten wie vorliegend kein vollständiges Bild hinsichtlich des (fach)medizinischen Sachverhalts, kann somit auf die gestützt darauf er- folgte (rein aktenmässige) Beurteilung der RAD-Ärztin nicht abgestellt wer- den (vgl. E. 3.2 hiervor und RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 3.4 Beweisgegenstand bildet damit die Frage, ob die vom behandeln- den Psychiater geteilte Vorstellung des Beschwerdeführers, aufgrund sei- ner Psyche keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen zu können (vgl. dazu act. II 32 S. 2, act. II 13 S. 1), auf einem psychischen Gesundheitsschaden gründet, welcher einer beruflichen Wiedereingliederung trotz der Befolgung von adäquaten Therapiemassnahmen als unmöglich erscheinen lässt. Zur Klärung dieser Frage wird die Beschwerdegegnerin, nach Einholung der vollständigen Unterlagen zur Behandlung des psychischen Leidens durch die beiden Kliniken (D.________ und E.________) sowie derjenigen von Dr. med. F.________ und allenfalls derjenigen von Dr. med. C.________, welcher den Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der früheren psychi- schen Dekompensation behandelt haben dürfte (vgl. dazu act. II 1 S. 7: seit 1995), ein verwaltungsexternes psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben haben. 3.5 Der Sachverhalt erweist sich damit als nicht hinreichend abgeklärt und die Beschwerdegegnerin hat es, nachdem die Psychiaterin des RAD die vom behandelnden Arzt gestellte Diagnose einer schizoiden Persön- lichkeitsstörung mit überzeugender Begründung infrage gestellt hat, unter- lassen, die Akten zu vervollständigen und hiernach den medizinischen Sachverhalt im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des Beschwer- deführers ergänzend abzuklären. Bei dieser Sachlage ist der Eventualan- trag im Sinne der Anordnung eines Gerichtsgutachtens (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 2) abzuweisen, ist es doch nicht Aufgabe des Gerichts, stell- vertretend für die Verwaltung im Verwaltungsverfahren versäumte Ab- klärungsmassnahmen nachzuholen. 3.6 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2019 (act. II 46) aufzuhe- ben ist und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2020, IV/19/868, Seite 16 zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be- gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). In der Kostennote vom 14. Februar 2020 hat Rechtsanwalt B.________ einen zeitlichen Aufwand von 10.92 Stunden à Fr. 270.-- und damit ein Ho- norar von Fr. 2‘948.40 sowie Auslagen von Fr. 159.40 und die Mehrwert- steuer in der Höhe von Fr. 239.30 (7.7 % auf Fr. 3‘107.80) geltend ge- macht. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Parteikostenersatz wird dem- nach auf Fr. 3‘347.10 festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2020, IV/19/868, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 8. Oktober 2019 aufgehoben wird und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
  3. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘347.10 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
  5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers (mitsamt Ein- gabe der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2020) - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Hinweis: Bezüglich einer allfälligen Verlängerung der oben erwähnten Frist siehe auch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 868 IV SCP/LUB/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. April 2020 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. Oktober 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2020, IV/19/868, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Juli 2018 unter Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, Angstzustände und eine Mast- darmkrebsoperation bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm in der Folge erwerbliche sowie medizini- sche Abklärungen vor, wobei sie insbesondere die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung (act. II 9.1-3) edierte und eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 12. März 2019 (act. II 34) einholte. Mit Vorbescheid vom 22. März 2019 (act. II 35) stellte sie dem Versicherten die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 38, 43) und erneuter Rücksprache mit dem RAD (act. II 45) verneinte die IVB mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 (act. II 46) entsprechend dem Vorbescheid einen Leistungsanspruch. B. Mit Eingabe vom 13. November 2019 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung vom 8. Oktober 2019 sei aufzuheben und es sei ihm eine „volle“ Rente zu- zusprechen. Eventualiter sei der medizinische Sachverhalt und daraus ab- leitend die Arbeits- und Leistungsfähigkeit mittels eines Fachgutachtens abzuklären. Hierzu sei ihm eine Frist für Vorschläge von potentiellen Gut- achter/innen anzusetzen. In der Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2019 schliesst die Be- schwerdegegnerin unter Beilage einer Stellungnahme des RAD vom 9. De- zember 2019 (in den Gerichtsakten) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 hält der Beschwerdeführer unter Beila- ge einer Stellungnahme des behandelnden Psychiaters vom 27. Dezember

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2020, IV/19/868, Seite 3 2019 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 6) an seinen beschwerdeweise gestellten Anträgen fest. Mit Eingabe vom 4. März 2020 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zum Bericht des behandelnden Psychiaters und bestätigt die bereits gestellten Anträge. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. Oktober 2019 (act. II 46). Streitig und zu prüfen ist allein der Anspruch des Beschwerde- führers auf eine Rente der IV (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I. Ziff. 1.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2020, IV/19/868, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2020, IV/19/868, Seite 5 scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2020, IV/19/868, Seite 6 3. 3.1 Den Akten ist bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerde- führers bzw. seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit – soweit entscheidwe- sentlich – das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Der Hausarzt Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 11. Juli 2018 (act. II 9.2 S. 6) zu Handen der Taggeldversicherung eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schweren Grades, und eine Angststörung. Das Leiden hätte sich in den letzten sechs Monaten eingeschlichen. Er attestierte seit dem 23. April 2018 bis auf weiteres eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit. 3.1.2 Im Austrittsbericht der Klinik D.________ vom 12. Juli 2018 (act. II 13), über die Hospitalisation vom 23. Mai bis 4. Juli 2018, wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode oh- ne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), soziale Phobien (ICD-10 F40.1) und Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewäl- tigung (ICD-10 Z73) diagnostiziert. Der Patient klage über grosse Angst vor sozialen Situationen und grösseren Menschenansammlungen. Er sei be- reits als Kind scheu gewesen und habe später auch in der Berufsschule unter nervösen Zuständen in sozialen Situationen gelitten. Plötzlich seien Panikattacken aufgetreten. Er habe das Gefühl, sich sein bisheriges Leben ausschliesslich angepasst zu haben und nur das gemacht zu haben, was andere von ihm wollten. Dies wolle er nun nicht mehr (act. II 13 S. 1). Eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz könne er sich nicht vorstellen (act. II 20 S. 2). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % vom 23. Mai bis 15. Juli 2018 (act. II 13 S. 5). 3.1.3 Die Behandler der Klinik E.________ nannten im Bericht vom

19. Oktober 2018 (act. II 22), über die Hospitalisation vom 19. Juli bis

14. Oktober 2018, als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), eine schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1), eine arteriel- le Hypertonie und einen Status nach Kolonkarzinom-Operation (2015). Es handle sich diagnostisch um eine schizoide Persönlichkeitsstörung, da die Symptomatik schon seit der Jugend bestehe. Die Verhaltensmuster weich-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2020, IV/19/868, Seite 7 ten deutlich von der Norm im Bereich der Kognition, der Affektivität und in der Handhabung zwischenmenschlicher Beziehungen ab, erzeugten einen persönlichen Leidensdruck und seien so ausgeprägt, dass sie unangepasst und unzweckmässig seien. Weiter zeige der Patient nur an wenigen Tätig- keiten Freude, es bestehe ein abgeflachter Affekt und er bevorzuge Tätig- keiten die alleine durchzuführen seien. Ausser der Familie habe er keine anderen vertrauensvollen Beziehungen und es bestehe in der Interaktion ein deutlich mangelhaftes Gespür für soziale Normen. Zudem weise er deutlich ausgeprägte paranoide Persönlichkeitszüge auf. Sie attestierten eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit vom 19. Juli bis 26. Oktober 2018. Der Patient sei aufgrund seiner schizoiden Persönlichkeitsstörung und dem damit verbundenen energetischen Mehraufwand in sozialen Interaktionen, in der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit und somit auch in der Flexibilität in seinem Verhalten und Denken so eingeschränkt, dass er eine professionelle Unterstützung beim beruflichen Wiedereinstieg bedürfe (act. II 22 S. 4). 3.1.4 Im Bericht vom 13. Januar 2019 (act. II 27) vermerkte der behan- delnde Psychiater Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidi- vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho- tische Symptome, zuhause unter „geschützten“ Bedingungen etwas stabili- siert (ICD-10 F33.2), eine schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1), eine arterielle Hypertonie und einen Status nach Kolonkarzinom. Der Pati- ent lebe seit Klinikaustritt zurückgezogen zuhause und vermeide praktisch jeglichen Aussenkontakt. Ausserhäusliche Aktivitäten/Arbeiten könne sich der Patient nicht vorstellen. Er reagiere massiv mit Stress, depressiven Symptomen, vegetativen Beschwerden bei Erwartungen von aussen (act. II 27 S. 2). Seit Frühling 2018 bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsun- fähigkeit von 100 % (act. II 27 S. 3). Es bestünden psychisch-körperliche Einschränkungen im Sinne von massiver Stressintoleranz, vegetativen Störungen, Ängsten, Verunsicherung, rascher Erschöpfbarkeit/erhöhtem Erholungsbedarf, massiven Rückzugsbedarf, Ängsten vor Exposition vor Gruppen. Die bisherige Erwerbstätigkeit dürfte nicht mehr zumutbar sein. Aktuell sei schwer beurteilbar, welche Tätigkeiten noch zumutbar seien (act. II 27 S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2020, IV/19/868, Seite 8 3.1.5 Die Ärztin des RAD, Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurolo- gie und Psychiatrie und Psychotherapie, führte in der Stellungnahme vom

12. März 2019 (act. II 34 S. 4 ff.) aus, die attestierten Diagnosen im psych- iatrischen Fachgebiet (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit- telgradige Episode, soziale Phobien, schizoide Persönlichkeitsstörung) seien nicht unter Zugrundelegung der ICD-10-Diagnosekriterien und unter Berücksichtigung weder der Ausschlusskriterien (Zweckverhalten) noch der Differentialdiagnosen (unzureichend eingestellter Bluthochdruck, Alkohol- missbrauch, Arbeitsplatzkonflikt) objektiv gesichert, sondern lediglich aus den anamnestischen Angaben des Versicherten hergeleitet. Die aktenkun- digen Diskrepanzen zwischen dem subjektiven Befinden (mit der Tendenz zur Dramatisierung bezüglich der eigenen Person) und den hierzu fehlen- den objektiven Befunden (Diskrepanz Befinden/Befunde) als auch die ak- tenkundige Beschwerdeausweitung (Symptom-Crescendo) trotz der Inan- spruchnahme medizinischer Versorgungssysteme (Diskrepanz Beschwer- dezunahme trotz therapeutischer Zuwendung) sprächen zum einen für ei- nen unnatürlichen Verlauf und zum anderen für ein Zweckverhalten (Ag- gravation, Simulation). Die dokumentierten Laborparameter (2018) als auch die dokumentierten klinischen Parameter (normales Pulsverhalten, normale Darmgeräusche, normale Hautfarbe) sprächen sowohl gegen die behaup- tete vegetative Übererregbarkeit als auch gegen das Vorliegen einer aku- ten/chronischen Stressreaktion. Ein arterieller Bluthochdruck sei mit ausrei- chendem Effekt behandelbar. Die dokumentierten EKG-Verlaufs-kontrollen seien normal gewesen. Ein Alkoholmissbrauch sei nicht IV-relevant, zumal laborchemisch keine Hepatopathie vorliege. Auch im somatischen Fachge- biet lägen keine Diagnosen mit Auswirkung auf das berufliche Leistungs- vermögen vor. Zusammengefasst sei die seit dem 23. April 2018 attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht plausibel, weil bisher keine leistungsrelevanten Diagnosen im psychiatrischen Fachgebiet hätten objektiv gesichert werden können sowie die subjektiven und umgebungs- abhängig wechselnden Befindlichkeitsstörungen keinen Krankheitswert hätten. Dauer und Höhe der attestierten Arbeitsunfähigkeit seien somit we- der objektiv begründet noch medizinisch plausibel. Es lägen keine objekti- ven Befunde vor, die eine Einschränkung des quantitativen und/oder des qualitativen Leistungsvermögens begründen könnten. Der Versicherte wer- de auch weiterhin für fähig erachtet, seine bisherige Tätigkeit als ... mit den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2020, IV/19/868, Seite 9 genannten Teiltätigkeiten bis zu einem 100 %-Pensum zu verrichten, so auch jede Tätigkeit, die seinen Fähigkeiten und Fertigkeiten entspreche (act. II 34 S. 8). Dieser Zustand habe bereits am 23. April 2018 vorgelegen (act. II 34 S. 9). 3.1.6 Am 30. April 2019 berichtete Dr. med. F.________, gemäss Aus- trittsbericht der Klinik E.________ vom 19. Oktober 2018 bestehe diagnos- tisch u.a. eine schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1), die auf umfassende diagnostische, testpsychologische, anamnestische und sym- ptombezogene Abklärungen abgestützt sei. Dies werde in der RAD- Beurteilung vom 12. März 2019 nicht berücksichtigt, weshalb die zusam- menfassende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht als vollständig bzw. nicht als auf das gesamte Krankheitsbild abgestützt angesehen werden müsse (act. II 43 S. 24). 3.1.7 In der Stellungnahme vom 24. September 2019 (act. II 45) legte Dr. med. G.________ dar, dass die inhaltlichen Inkonsistenzen im Antwort- verhalten in den Testerhebungen (Persönlichkeits-Störungs-Inventar [PSSI] vom 12. September 2019; Strukturiertes Klinisches Interview zu Persön- lichkeitsstörungen [SKID-II] vom 10. September 2019) im gleichen Erhe- bungszeitraum für Tendenzantworten/Tendenzverhalten und gegen das objektive Vorliegen einer (krankheitswertigen) Störung sprächen. Persön- lichkeitsmerkmale seien lebenszeitstabile persönlichkeitseigene Denk- und Verhaltensmuster, die beim Versicherten bereits 1987 zum Zeitpunkt sei- nes erfolgreichen Abschlusses als … im Alter von 20 Jahren vorgelegen hätten. Er sei zuletzt und seit 2011 in dem Beruf als ... mit einem 100 % Pensum mit den ihm eigenen Persönlichkeitsmerkmalen bis zum Chef- wechsel am Arbeitsplatz erfolgreich tätig gewesen. Seine persönlichkeits- eigenen Denk- und Verhaltensmuster könnten deshalb in keiner Weise invalidisierend sein (act. II 45 S. 4). Zusammengefasst würden (auch im Vorbescheidverfahren) keine neuen medizinischen Fakten vorgelegt, die die Dauer und die Höhe der attestierten Arbeitsunfähigkeit objektiv und plausibel nachvollziehbar begründen könnten. Es würden keine objektiven Befunde vorgelegt, die eine Einschränkung des quantitativen und/oder qua- litativen Leistungsvermögens objektiv begründen könnten. Es bestehe Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für alle Tätigkeiten, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2020, IV/19/868, Seite 10 den Fähigkeiten und Fertigkeiten des Versicherten entsprächen, bis zu einem 100 % Pensum, so auch in der angestammten und zuletzt ausgeüb- ten Tätigkeit (act. II 45 S. 6). 3.1.8 Im Bericht vom 21. Oktober 2019 (act. II 48 S. 16 f.) erläuterte Dr. med. F.________, unter Nennung der Diagnose schizoide Persönlich- keitsstörung (ICD-10 F60.1), es bestünden aktuell weiterhin persistierende therapieresistente Symptome im Rahmen der gemäss Abklärung in der Klinik E.________ festgestellten Persönlichkeitsstörung (schizoide Persön- lichkeitsstörung). Deren Ergebnisse würden vom RAD nur aufgrund von Aktenkenntnissen bzw. ohne den Patienten jemals gesehen und eingehend untersucht zu haben infrage gestellt. Aufgrund der differenzierten Ab- klärungen in der Klinik E.________ seien objektive Befunde erhoben wor- den, die in seiner Sprechstunde die aktuell gegebenen bzw. bisherigen Befunde bestätigten und die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung abbil- deten. Die gemäss RAD-Bericht festgestellten Inkonsistenzen im Antwort- verhalten und die daraus abgeleiteten möglichen Hinweise für Simulation seien nicht nachvollziehbar. Dass die Persönlichkeitsmerkmale als lebens- zeitstabile persönlichkeitseigene Denk- und Verhaltensmuster vermutlich schon seit Kindheit bzw. mindestens ab (act. II 48 S. 16) frühem Erwach- senenalter gegeben sein dürften, stehe nicht im Widerspruch zu der noch über viele Jahre gegebenen Arbeitsfähigkeit bzw. der erst kürzlich stattge- fundenen psychischen Negativentwicklung. Es habe vermutlich über viele Jahre ein ausgeprägtes, alle Lebensbereiche betreffendes Muster von An- passung, Selbstentwertung, Selbstverleugnung, mit massiven Auswirkun- gen auf die Lebensqualität bestanden. Dieses langjährige pathologische Muster im Dienste einer Erhaltung des Funktionierens, insbesondere im Arbeitsalltag, habe – vermutlich ausgelöst durch die durchgemachte Krebserkrankung – nun versagt bzw. sei nicht mehr aufrecht zu erhalten gewesen und dürfte die aktuelle psychische Dekompensation mit dem aus- geprägten Symptomkomplex mit ausgelöst haben (act. II 48 S. 17). 3.1.9 In der im Rahmen der Beschwerdeantwort eingereichten Stellung- nahme des RAD vom 9. Dezember 2019 (in den Gerichtsakten) führte Dr. med. G.________ aus, zusammengefasst hätten seit dem 23. April 2018 klinisch, laborchemisch und elektrokardiografisch keine Zeichen einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2020, IV/19/868, Seite 11 akuten oder einer chronischen Stress-Reaktion und klinisch (psychisch, somatisch) keine Zeichen einer chronischen Stress-Folgeerkrankung (De- pression, Angststörung) objektiv gesichert werden können. In ganzheitli- cher Längsschnittbetrachtung schlössen sämtliche dokumentierten Nor- malbefunde im Psychostatus, im Somastatus (keine Stress-Reaktionen) und laborchemisch das Vorliegen einer krankhaften Depression als auch einer krankhaften Angststörung zweifelsfrei aus. Rigide Denkmuster und stereotype, situativ unangemessene Verhaltensmuster – wie sie für eine Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 charakteristisch seien – hätten bisher ebenfalls nicht objektiviert werden können. Die aus den Selbsteinschät- zungserhebungen (PSSI, SKID-II) abgeleitete Diagnose einer schizoiden Persönlichkeitsstörung habe klinisch nicht objektiviert werden können. Die Analyse des Antwortverhaltens anlässlich der Selbsteinschätzungserhe- bungen habe inhaltliche Diskrepanzen erkennen lassen. Die Testantworten seien nicht konsistent zu seinen – zu verschiedenen Zeitpunkten und von unterschiedlichen Behandlern beobachteten – freundlich-aufmerksamen Kontaktverhalten und seiner selbstbenannten „Feinfühligkeit“ (S. 6). Im psychiatrischen Fachgebiet hätten somit bisher keine Diagnosen mit Aus- wirkung auf das berufliche Leistungsvermögen objektiv gesichert werden können. Die vorgetragenen subjektiven Beschwerden gingen nicht über Befindlichkeitsstörungen hinaus. Für Zweckverhalten einschliesslich Simu- lation sprächen: Die Diskrepanz zwischen subjektivem Erleben und den hierzu fehlenden objektiven Korrelaten. Die aktenkundige Beschwerdeaus- weitung (Symptom-Crescendo) trotz der Inanspruchnahme medizinischer Versorgungssysteme. Inkonsistenzen im Antwortverhalten zwischen den Angaben im Gespräch und denjenigen in den Selbsteinschätzungsverfah- ren. Inkonsistenzen in den Testantworten im Vergleich zur Klinik. Der arte- rielle Bluthochdruck sei mit ausreichendem Effekt behandelbar. Auch im somatischen Fachgebiet lägen keine Diagnosen mit Auswirkung auf das berufliche Leistungsvermögen vor. 3.1.10 Dr. med. F.________ hielt in der im Beschwerdeverfahren einge- reichten Stellungnahme vom 27. Dezember 2019 (act. I 6) fest, aufgrund eines langen Klinikaufenthaltes in der Klinik E.________ habe ein offen- sichtlich zuverlässiges Symptommuster erhoben werden können, ergänzt mit Testabklärungen, mit in der Folge zuverlässiger Diagnoseerhebung. Da

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2020, IV/19/868, Seite 12 diese Befunderhebungen nicht in Widerspruch zu seinen Befunden in den Sprechstunden gewesen seien, erscheine es plausibel, diesen – sowie der sich daraus ergebenden Diagnosen – objektiv Gültigkeit zu geben. Diese Feststellungen gälten auch für die in der RAD-Stellungnahme bemängelte „behauptete ausgeprägte vegetative Labilität“, die zu keinem Zeitpunkt hät- te objektiviert werden können. Es sei doch gerade ein Kennzeichen von vegetativen Symptomen, dass sie vorwiegend unter Stress aufträten und daher auch im vorliegenden Fall, im „quasi geschützten“ Sprechstunden- bzw. Klinikrahmen nur begrenzt manifest würden. Unauffällige Laborkon- trollen, kardiologische und weitere somatische Abklärun- gen/Untersuchungs-befunde könnten nicht als Ausschlusskriterium für die- se Art Störungen gelten. Die glaubhaft und nachvollziehbar geschilderten, teilweise schweren vegetativen Symptome, hätten ihm, wie offenbar auch den anderen behandelnden Fachärzten nie Anlass gegeben, dass etwas vorgelogen oder simuliert worden sei (S. 2). Die Testergebnisse (SKID II und PSSI) seien konsistent, beruhten auf einer sorgfältigen Erhebung durch entsprechende Fachpersonen und stünden im Einklang mit den klini- schen Befunden im Rahmen der bisher erfolgten regelmässigen Sprech- stundenkontakten. Nicht nachvollziehbar bzw. unverständlich und unzuläs- sig sei, ein „zugängliches, evtl. freundliches, evtl. differenziertes, aufmerk- sames Verhalten im Gespräch“ oder auch etwa ein „gegebenes Lächeln“ pauschal als „Fehlen“ einer Depression, einer Angststörung oder eben auch einer Persönlichkeitsstörung auszulegen, da die „geschützte Sprech- stunden- oder Kliniksituation“ durchaus solche Affekte bzw. Verhaltensmus- ter kurzzeitig ermöglichen könne. Bisher sei aufgrund der gut validierten Befunderhebungen primär von einer schizoiden Persönlichkeitsstörung ausgegangen worden. Gemäss Aktenlage stünden weitere Persönlichkei- ten/Persönlichkeits-merkmale/Persönlichkeitsstörungen nicht im Vorder- grund. Es bestünden durchaus Überlappungen, Abgrenzungsschwierigkei- ten bzw. Komorbiditäten zwischen den einzelnen Störungen. Diese schlös- sen sich gegenseitig überhaupt nicht aus (S. 3). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2020, IV/19/868, Seite 13 medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4 S. 467 ff., je mit Hinweisen). Auch reine Ak- tengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen des RAD (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 2. Februar 2016, 8C_674/2015, E. 2.2.1, vom 7. Januar 2016, 9C_780/2015, E. 3.1.1, vom

29. Oktober 2015, 9C_610/2015, E. 3.1). 3.3 Nach der medizinischen Aktenlage litt der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben bereits seit seiner Kindheit an Depressi- onen und verschiedenen Ängsten. Zu den Eltern und insbesondere zur Mutter soll er zunächst ein konfliktbezogenes Verhältnis gehabt haben und er soll auch Mühe gehabt haben, wenn er kritisiert worden ist (act. II 9.2 S. 1, act. II 13 S. 1 f.). Wie bereits vor 20 Jahren sei die aktuelle depressive Dekompensation als Reaktion auf Veränderungen im Betrieb (Wechsel des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2020, IV/19/868, Seite 14 Vorgesetzten und organisatorische Veränderungen, mit welchen der Be- schwerdeführer nicht einverstanden sei) zu werten. Er habe das Gefühl, sich bislang angepasst zu haben, was er nicht mehr gewillt sei zu tun (act. II 13 S. 1 f., act. II 20 S. 1) und weshalb er nicht mehr arbeiten wolle. Eine ausserhäusliche Arbeitstätigkeit sei für ihn nicht vorstellbar (act. II 27 S. 4, act. II 32 S. 2). Während die Behandler der Klinik D.________ nebst einer (rezidivierenden) depressiven Störung die erhobenen Befunde und die vom Beschwerdeführer bekundete Haltung, aufgrund der erlebten Schwierigkeiten nicht mehr arbeiten zu wollen, unter die Diagnose F40.1 (Soziale Phobien) und Z73 (Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten der Lebensbewältigung) subsumieren (act. II 9 S. 2, act. II 13 S. 1), halten die Ärzte der Klinik E.________ hierfür die Diagnose einer schizoiden Persön- lichkeitsstörung (F60.1) für angebracht (act. II 22 S. 1). Die Diagnose einer schizoiden Persönlichkeitsstörung wird in der Folge vom behandelnden Psychiater übernommen und verteidigt (act. II 27 S. 2, act. II 32 S. 2, act. II 36.2 S. 4, act. II 43 S. 24, act. I 6). Die Psychiaterin des RAD, Dr. med. G.________, weist in ihren Stellung- nahmen vom 12. März, 24. September und 9. Dezember 2019 mit nach- vollziehbarer Begründung darauf hin, dass die Diagnose einer schizoiden Persönlichkeitsstörung, welche den Beschwerdeführer in seiner Arbeits- fähigkeit vollumfänglich einschränken soll, nicht hinreichend ausgewiesen und begründet sei, gründe sie doch ausschliesslich auf den subjektiven Angaben sowie Denk- und Verhaltensmustern des Beschwerdeführers, welche ihn bislang nicht gehindert hätten, einer Erwerbstätigkeit nachzuge- hen. Zudem ergäben sich Diskrepanzen zwischen dem subjektiven Befin- den und den hierzu fehlenden klinischen Befunden (vgl. act. II 34 S. 8, act. 45 S. 3 ff. und Stellungnahme vom 9. Dezember 2019 [in den Ge- richtsakten]). Damit wird jedoch einzig die entsprechende Diagnose infrage gestellt, indessen kann daraus nicht ohne weitere Abklärung und unter Verzicht auf eine persönliche Untersuchung geschlossen werden, die per- sönlichkeitseigenen Denk- und Verhaltensmuster seien in keiner Weise invalidisierend (vgl. dazu act. 45 S. 4) bzw. es liege kein sozialversiche- rungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor. Die Psychiaterin des RAD weist denn auch selbst darauf hin, Dr. med. F.________ habe die Befunde, welche für seine Beurteilung sprächen, ungenügend dokumentiert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2020, IV/19/868, Seite 15 (Stellungnahme vom 9. Dezember 2019 S. 3 [in den Gerichtsakten]). Erge- ben die Akten wie vorliegend kein vollständiges Bild hinsichtlich des (fach)medizinischen Sachverhalts, kann somit auf die gestützt darauf er- folgte (rein aktenmässige) Beurteilung der RAD-Ärztin nicht abgestellt wer- den (vgl. E. 3.2 hiervor und RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 3.4 Beweisgegenstand bildet damit die Frage, ob die vom behandeln- den Psychiater geteilte Vorstellung des Beschwerdeführers, aufgrund sei- ner Psyche keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen zu können (vgl. dazu act. II 32 S. 2, act. II 13 S. 1), auf einem psychischen Gesundheitsschaden gründet, welcher einer beruflichen Wiedereingliederung trotz der Befolgung von adäquaten Therapiemassnahmen als unmöglich erscheinen lässt. Zur Klärung dieser Frage wird die Beschwerdegegnerin, nach Einholung der vollständigen Unterlagen zur Behandlung des psychischen Leidens durch die beiden Kliniken (D.________ und E.________) sowie derjenigen von Dr. med. F.________ und allenfalls derjenigen von Dr. med. C.________, welcher den Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der früheren psychi- schen Dekompensation behandelt haben dürfte (vgl. dazu act. II 1 S. 7: seit 1995), ein verwaltungsexternes psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben haben. 3.5 Der Sachverhalt erweist sich damit als nicht hinreichend abgeklärt und die Beschwerdegegnerin hat es, nachdem die Psychiaterin des RAD die vom behandelnden Arzt gestellte Diagnose einer schizoiden Persön- lichkeitsstörung mit überzeugender Begründung infrage gestellt hat, unter- lassen, die Akten zu vervollständigen und hiernach den medizinischen Sachverhalt im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des Beschwer- deführers ergänzend abzuklären. Bei dieser Sachlage ist der Eventualan- trag im Sinne der Anordnung eines Gerichtsgutachtens (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 2) abzuweisen, ist es doch nicht Aufgabe des Gerichts, stell- vertretend für die Verwaltung im Verwaltungsverfahren versäumte Ab- klärungsmassnahmen nachzuholen. 3.6 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2019 (act. II 46) aufzuhe- ben ist und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2020, IV/19/868, Seite 16 zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be- gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). In der Kostennote vom 14. Februar 2020 hat Rechtsanwalt B.________ einen zeitlichen Aufwand von 10.92 Stunden à Fr. 270.-- und damit ein Ho- norar von Fr. 2‘948.40 sowie Auslagen von Fr. 159.40 und die Mehrwert- steuer in der Höhe von Fr. 239.30 (7.7 % auf Fr. 3‘107.80) geltend ge- macht. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Parteikostenersatz wird dem- nach auf Fr. 3‘347.10 festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2020, IV/19/868, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 8. Oktober 2019 aufgehoben wird und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘347.10 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers (mitsamt Ein- gabe der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2020)

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Hinweis: Bezüglich einer allfälligen Verlängerung der oben erwähnten Frist siehe auch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]).