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200 2019 808

Bern VerwG · 2019-09-26 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 26. September 2019

Sachverhalt

A. Die 1987 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im November 2018 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Mutterschaftsent- schädigung an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 20). Sie erklärte, dass sie am 12. Oktober 2018 einen Sohn zur Welt gebracht habe und vor der Niederkunft als Arbeitnehmerin beim Einzelunternehmen B.________ (Ein- zelunternehmen; Handelsregister-Nr. [abrufbar unter: <www.zefix.ch>]) tätig gewesen sei. Der letzte monatliche Bruttolohn vor der Niederkunft habe Fr. 608.50 betragen. Mit Verfügung vom 3. April 2019 (AB 12) verneinte die AKB einen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, da ein effektiver Barlohnbezug nicht nachgewiesen sei. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 11) wies die AKB mit Entscheid vom 26. September 2019 (AB 1) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 22. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Aus- richtung der Mutterschaftsentschädigung für die Zeit von Oktober 2018 bis Mitte Januar 2019. Ferner seien vom 14. Januar 2019 bis 31. Juli 2019 Kinderzulagen auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2019 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Aufforderungsgemäss ging am 11. Dezember 2019 eine Ergänzung zur Beschwerdeantwort beim Gericht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2020, EO/19/808, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 26. September 2019 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Mutterschaftsentschädigung. Soweit die Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Kinderzulagen für die Zeit von 14. Januar bis 31. Juli 2019 ersucht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn darüber hat Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein- spracheentscheid nicht befunden. Damit bildet dies nicht Teil des Anfech- tungsobjekts und folglich in diesem Verfahren nicht Streitgegenstand.

E. 1.3 Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld (Art. 16e Abs. 1 EOG) während längstens 98 Tagen (Art. 16d EOG) ausgerichtet und beträgt 80% des durchschnittlichen, im Rahmen des in der Alters- und Hin- terlassenenversicherung (AHV) beitragspflichtigen Erwerbseinkommens,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2020, EO/19/808, Seite 4 welches zu Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde (Art. 16e Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EOG). Ausgehend vom ursprünglich angege- benen AHV-pflichtigen monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 608.50 (AB 20 S. 4) und gestützt auf die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Tabellen zur Ermittlung der EO-Entschädigungen (S. 17; gültig ab

1. Januar 2009, abrufbar unter: <htt- ps://sozialversicherungen.admin.ch>) beläuft sich die maximale Mutter- schaftsentschädigung ohne Abzüge und damit auch der höchstmögliche Streitwert auf Fr. 1‘646.40 (Fr. 16.80 [Entschädigung] x 98). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung setzt gemäss Art. 16b Abs. 1 EOG voraus, dass die Frau während der neun Monate un- mittelbar vor der Niederkunft im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert war (lit. a), in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (lit. b) und im Zeit- punkt der Niederkunft Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 10 ATSG (lit. c Ziff. 1) oder Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG ist (lit. c Ziff. 2) oder im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn be- zieht (lit. c Ziff. 3). Die in Art. 16b Abs. 1 lit. a-c EOG genannten Vorausset- zungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 142 V 502 E. 2.1 S. 504, 136 V 239 E. 2 S. 241; vgl. auch Rz. 1022 des vom BSV herausgegebenen Kreis- schreibens über die Mutterschaftsentschädigung [KS MSE]). 2.2 Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft (Art. 16c Abs. 1 EOG) und endet am 98. Tag nach seinem Beginn (Art. 16d EOG). Das Taggeld beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkom- mens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2020, EO/19/808, Seite 5 (Art. 16e Abs. 2 Satz 1 EOG). Grundlage für die Ermittlung bildet das Ein- kommen, von dem die Beiträge nach AHVG erhoben werden. Der Bundes- rat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das BSV verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstel- len (Art. 16e Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EOG). Hervorzuheben ist, dass nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nur Frauen eine Mutterschaftsentschädigung erhalten sollen, welche zum Zeitpunkt der Geburt tatsächlich einen Lohn beziehen. Der Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung besteht mithin nur, wenn Erwerbstätigkeit und Lohnfluss überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen sind (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. April 2017, 9C_795/2016, E. 4.3.1). 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2020, EO/19/808, Seite 6 3. 3.1 Die Mutter gilt als Arbeitnehmerin, sofern sie in unselbstständiger Stellung Arbeit leistet und dafür einen massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht. Als massgebender Lohn einer Arbeitnehmerin gilt grundsätzlich jede Entschädigung, die wirtschaftlich auf die Leistung von Arbeit zurückgeht (Rz. 1051 f. KS MSE mit Hinweis auf die Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML]). Bei der Prüfung, ob die Mutter im Zeitpunkt der Niederkunft als Arbeitneh- merin gilt, ist in der Regel auf den Arbeitsvertrag bzw. die arbeitsrechtliche Situation abzustellen (Rz. 1053 KS MSE). Entscheidend für die Annahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ist, dass die Versicherte für ihre Tätigkeit ein Entgelt im Sinne eines effektiven Lohnflusses bezogen hat (BGer 9C_795/2016, E. 4.3.1 f.). 3.2 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin als Arbeitneh- merhin im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt und dabei insbesondere, ob im Zusammenhang mit der geltend gemachten Tätigkeit für das Einzelun- ternehmen ein effektiver Lohnfluss ausgewiesen ist, was die Beschwerde- gegnerin verneint. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe vor der Niederkunft im Einzelunternehmen ihres Ehegatten gearbeitet und dabei einen AHV-pflichtigen Monatslohn von Fr. 608.50 bezogen (AB 20 S. 2 ff.), wobei der Lohn ab April 2018 in bar ausbezahlt worden sei (AB 17). 3.3 Zum Nachweis des Lohnflusses hat die Beschwerdeführerin folgen- de Unterlagen eingereicht: den nicht unterzeichneten Arbeitsvertrag (Rah- menvertrag bei Gelegenheitsarbeit) vom 7. Oktober 2016 (AB 8 S. 8 f.), den Lohnausweis für das Jahr 2018 vom 11. Februar 2019 über Fr. 5‘476.-- (AB 14), die Lohnabrechnungen der Monate Januar bis September 2018, in welchen ein monatlicher Nettolohn von Fr. 1‘020.10 (inkl. Familienzulagen) aufgeführt ist (AB 17 S. 3 ff. und 20), den Kontoauszug der C.________ vom 22. April 2019 (AB 11 S. 2 ff.) sowie den Auszug aus dem Aufwand- Ertragskonto des Einzelunternehmens für die Monate April bis September 2018 (Beschwerdebeilage [BB] 2; vgl. auch AB 8 S. 7), in welchem wieder- um für die Monate April bis September 2018 ein Nettolohn der Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2020, EO/19/808, Seite 7 deführerin von Fr. 1‘020.10 aufgeführt ist. All diese Dokumente bilden je- doch höchstens Indizien für eine tatsächlich erfolgte Lohnzahlung. Sie rei- chen für sich allein nicht aus, um den Lohnfluss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. zum Beweis des tatsächlichen Lohnflusses in der Arbeitslosenversicherung: BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447; Entscheide des BGer vom 28. Februar 2019, 8C_749/2018, E. 5.3, und vom 10. April 2012, 8C_913/2011, E. 3.3; BARBARA KUPFER BUCHER, Der Nachweis des Lohnflusses als Voraussetzung für den An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung: eine zusammengefasste Darstellung der Grundlagen und der Praxis mit einer kritischen Würdigung, in: SZS 2005, S. 138). Solche Indizien können in Kombination mit treuhän- derisch geführten, ordentlichen und transparenten Geschäftsbüchern den Nachweis des Lohnflusses erbringen (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 137; Rz. B148 AVIG-Praxis ALE). Solche Geschäftsbücher lie- gen hier jedoch nicht vor. Die Beschwerdeführerin reichte zwar den Auszug aus dem Aufwand-Ertragskonto des Einzelunternehmens für die Monate April bis September 2018 (BB 2) ein. Dieser erschöpft sich jedoch in einer Auflistung verschiedener Ausgaben, weshalb dessen Beweiswert be- schränkt ist (Entscheid des BGer vom 8. Juli 2010, 9C_293/2010, E. 3.4). Weiter ist festzustellen, dass das von der Beschwerdeführerin geltend ge- machte Arbeitsverhältnis zwischen ihr und ihrem Ehegatten besteht resp. bestanden hat. Aufgrund dieses engen verwandtschaftlichen Verhältnisses können sich begründete Zweifel dafür ergeben, ob das Arbeitsverhältnis und damit auch der Lohnfluss mit der versicherten Person korrekt beschei- nigt wird (vgl. diesbezüglich die entsprechende Praxis im Rahmen der Ar- beitslosenversicherung: Rz. B145 AVIG-Praxis ALE, abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>). Damit hat die Verwaltung zu Recht weitergehende Abklärungen bezüglich des effektiven Lohnflusses vorgenommen und von der Beschwerdeführerin Belege für den Nachweis eines tatsächlichen Lohnbezugs verlangt. Dabei fällt auf, dass die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Akten nicht widerspruchsfrei sind. So wurde in den zu- sammen mit der Anmeldung zum Bezug von Mutterschaftsentschädigung eingereichten Lohnabrechnungen für Juli bis September 2018 noch festge- halten, dass der Nettolohn von Fr. 1‘020.10 einem Postkonto gutgeschrie- ben werde (AB 20). Auf den im weiteren Verlauf – aufgrund der Aufforde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2020, EO/19/808, Seite 8 rung der Beschwerdegegnerin zur Einreichung der entsprechenden Ban- kunterlagen (AB 19) – erneut eingereichten Lohnabrechnungen für Juli bis September 2018 wurde nunmehr eine Barauszahlung des Lohnes erwähnt (AB 18). Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die ersten Lohnabrechnungen nachträglich ausgestellt habe, da sie dies nicht jeden Monat für sich bescheinige. Dabei sei ihr ein Fehler unterlaufen resp. habe sie die Vorlage nicht überschrieben (AB 8 S. 2). Diesen von der Beschwer- deführerin (zumindest teilweise) erst nachträglich erstellten und offensicht- lich rückdatierten Lohnabrechnungen kommt folglich keine Beweisqualität hinsichtlich tatsächlich erfolgtem Lohnfluss zu. Eine Widersprüchlichkeit findet sich zudem zwischen den Lohnabrechnun- gen von Januar bis März 2018, auf welchen jeweils eine Gutschrift des Nettolohnes auf ein Postkonto mit einer entsprechenden IBAN-Nummer festgehalten wurde (AB 17 S. 9 - 11), und dem Kontoauszug der C.________ vom 22. April 2019 (AB 11 S. 2 ff.) lautend auf die Beschwer- deführerin. Zwar stimmt die IBAN-Nummer des besagten Kontos der C.________ mit derjenigen auf den Lohnabrechnungen für Januar bis März 2018 überein, jedoch finden sich im Kontoauszug lediglich Einzahlungen für den Lohn Januar 2018 (Eingang am 2. März 2018) und März 2018 (Ein- gang am 4. April 2018). Eine entsprechende Einzahlung für den Lohn Fe- bruar 2018 findet sich – entgegen den Angaben in der Lohnabrechnung – nicht. Darüber hinaus beweist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin für die Monate Januar und März 2018 einen Lohn über Fr. 1‘020.10 bezo- gen hat nicht, dass auch für die übrigen Monate Lohn geflossen ist. 3.4 Damit ist mit den eingereichten Dokumenten der Nachweis für einen individualisierbaren, tatsächlich erfolgten Lohnfluss nach dem erforderli- chen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erbracht. Die Folgen der Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin als diejenige Partei, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will, zu tragen (vgl. E. 2.4 hiervor). Von weiteren diesbezüglichen Abklärun- gen ist unter diesen Umständen kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwar- ten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2020, EO/19/808, Seite 9 3.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. April 2019 (AB 2) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzu- treten (vgl. aber E. 1.2 hiernach).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 808 EO SCJ/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. Februar 2020 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 26. September 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2020, EO/19/808, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1987 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im November 2018 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Mutterschaftsent- schädigung an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 20). Sie erklärte, dass sie am 12. Oktober 2018 einen Sohn zur Welt gebracht habe und vor der Niederkunft als Arbeitnehmerin beim Einzelunternehmen B.________ (Ein- zelunternehmen; Handelsregister-Nr. [abrufbar unter: ]) tätig gewesen sei. Der letzte monatliche Bruttolohn vor der Niederkunft habe Fr. 608.50 betragen. Mit Verfügung vom 3. April 2019 (AB 12) verneinte die AKB einen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, da ein effektiver Barlohnbezug nicht nachgewiesen sei. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 11) wies die AKB mit Entscheid vom 26. September 2019 (AB 1) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 22. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Aus- richtung der Mutterschaftsentschädigung für die Zeit von Oktober 2018 bis Mitte Januar 2019. Ferner seien vom 14. Januar 2019 bis 31. Juli 2019 Kinderzulagen auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2019 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Aufforderungsgemäss ging am 11. Dezember 2019 eine Ergänzung zur Beschwerdeantwort beim Gericht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2020, EO/19/808, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzu- treten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 26. September 2019 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Mutterschaftsentschädigung. Soweit die Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Kinderzulagen für die Zeit von 14. Januar bis 31. Juli 2019 ersucht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn darüber hat Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein- spracheentscheid nicht befunden. Damit bildet dies nicht Teil des Anfech- tungsobjekts und folglich in diesem Verfahren nicht Streitgegenstand. 1.3 Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld (Art. 16e Abs. 1 EOG) während längstens 98 Tagen (Art. 16d EOG) ausgerichtet und beträgt 80% des durchschnittlichen, im Rahmen des in der Alters- und Hin- terlassenenversicherung (AHV) beitragspflichtigen Erwerbseinkommens,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2020, EO/19/808, Seite 4 welches zu Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde (Art. 16e Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EOG). Ausgehend vom ursprünglich angege- benen AHV-pflichtigen monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 608.50 (AB 20 S. 4) und gestützt auf die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Tabellen zur Ermittlung der EO-Entschädigungen (S. 17; gültig ab

1. Januar 2009, abrufbar unter: ) beläuft sich die maximale Mutter- schaftsentschädigung ohne Abzüge und damit auch der höchstmögliche Streitwert auf Fr. 1‘646.40 (Fr. 16.80 [Entschädigung] x 98). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung setzt gemäss Art. 16b Abs. 1 EOG voraus, dass die Frau während der neun Monate un- mittelbar vor der Niederkunft im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert war (lit. a), in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (lit. b) und im Zeit- punkt der Niederkunft Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 10 ATSG (lit. c Ziff. 1) oder Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG ist (lit. c Ziff. 2) oder im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn be- zieht (lit. c Ziff. 3). Die in Art. 16b Abs. 1 lit. a-c EOG genannten Vorausset- zungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 142 V 502 E. 2.1 S. 504, 136 V 239 E. 2 S. 241; vgl. auch Rz. 1022 des vom BSV herausgegebenen Kreis- schreibens über die Mutterschaftsentschädigung [KS MSE]). 2.2 Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft (Art. 16c Abs. 1 EOG) und endet am 98. Tag nach seinem Beginn (Art. 16d EOG). Das Taggeld beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkom- mens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2020, EO/19/808, Seite 5 (Art. 16e Abs. 2 Satz 1 EOG). Grundlage für die Ermittlung bildet das Ein- kommen, von dem die Beiträge nach AHVG erhoben werden. Der Bundes- rat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das BSV verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstel- len (Art. 16e Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EOG). Hervorzuheben ist, dass nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nur Frauen eine Mutterschaftsentschädigung erhalten sollen, welche zum Zeitpunkt der Geburt tatsächlich einen Lohn beziehen. Der Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung besteht mithin nur, wenn Erwerbstätigkeit und Lohnfluss überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen sind (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. April 2017, 9C_795/2016, E. 4.3.1). 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2020, EO/19/808, Seite 6 3. 3.1 Die Mutter gilt als Arbeitnehmerin, sofern sie in unselbstständiger Stellung Arbeit leistet und dafür einen massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht. Als massgebender Lohn einer Arbeitnehmerin gilt grundsätzlich jede Entschädigung, die wirtschaftlich auf die Leistung von Arbeit zurückgeht (Rz. 1051 f. KS MSE mit Hinweis auf die Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML]). Bei der Prüfung, ob die Mutter im Zeitpunkt der Niederkunft als Arbeitneh- merin gilt, ist in der Regel auf den Arbeitsvertrag bzw. die arbeitsrechtliche Situation abzustellen (Rz. 1053 KS MSE). Entscheidend für die Annahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ist, dass die Versicherte für ihre Tätigkeit ein Entgelt im Sinne eines effektiven Lohnflusses bezogen hat (BGer 9C_795/2016, E. 4.3.1 f.). 3.2 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin als Arbeitneh- merhin im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt und dabei insbesondere, ob im Zusammenhang mit der geltend gemachten Tätigkeit für das Einzelun- ternehmen ein effektiver Lohnfluss ausgewiesen ist, was die Beschwerde- gegnerin verneint. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe vor der Niederkunft im Einzelunternehmen ihres Ehegatten gearbeitet und dabei einen AHV-pflichtigen Monatslohn von Fr. 608.50 bezogen (AB 20 S. 2 ff.), wobei der Lohn ab April 2018 in bar ausbezahlt worden sei (AB 17). 3.3 Zum Nachweis des Lohnflusses hat die Beschwerdeführerin folgen- de Unterlagen eingereicht: den nicht unterzeichneten Arbeitsvertrag (Rah- menvertrag bei Gelegenheitsarbeit) vom 7. Oktober 2016 (AB 8 S. 8 f.), den Lohnausweis für das Jahr 2018 vom 11. Februar 2019 über Fr. 5‘476.-- (AB 14), die Lohnabrechnungen der Monate Januar bis September 2018, in welchen ein monatlicher Nettolohn von Fr. 1‘020.10 (inkl. Familienzulagen) aufgeführt ist (AB 17 S. 3 ff. und 20), den Kontoauszug der C.________ vom 22. April 2019 (AB 11 S. 2 ff.) sowie den Auszug aus dem Aufwand- Ertragskonto des Einzelunternehmens für die Monate April bis September 2018 (Beschwerdebeilage [BB] 2; vgl. auch AB 8 S. 7), in welchem wieder- um für die Monate April bis September 2018 ein Nettolohn der Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2020, EO/19/808, Seite 7 deführerin von Fr. 1‘020.10 aufgeführt ist. All diese Dokumente bilden je- doch höchstens Indizien für eine tatsächlich erfolgte Lohnzahlung. Sie rei- chen für sich allein nicht aus, um den Lohnfluss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. zum Beweis des tatsächlichen Lohnflusses in der Arbeitslosenversicherung: BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447; Entscheide des BGer vom 28. Februar 2019, 8C_749/2018, E. 5.3, und vom 10. April 2012, 8C_913/2011, E. 3.3; BARBARA KUPFER BUCHER, Der Nachweis des Lohnflusses als Voraussetzung für den An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung: eine zusammengefasste Darstellung der Grundlagen und der Praxis mit einer kritischen Würdigung, in: SZS 2005, S. 138). Solche Indizien können in Kombination mit treuhän- derisch geführten, ordentlichen und transparenten Geschäftsbüchern den Nachweis des Lohnflusses erbringen (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 137; Rz. B148 AVIG-Praxis ALE). Solche Geschäftsbücher lie- gen hier jedoch nicht vor. Die Beschwerdeführerin reichte zwar den Auszug aus dem Aufwand-Ertragskonto des Einzelunternehmens für die Monate April bis September 2018 (BB 2) ein. Dieser erschöpft sich jedoch in einer Auflistung verschiedener Ausgaben, weshalb dessen Beweiswert be- schränkt ist (Entscheid des BGer vom 8. Juli 2010, 9C_293/2010, E. 3.4). Weiter ist festzustellen, dass das von der Beschwerdeführerin geltend ge- machte Arbeitsverhältnis zwischen ihr und ihrem Ehegatten besteht resp. bestanden hat. Aufgrund dieses engen verwandtschaftlichen Verhältnisses können sich begründete Zweifel dafür ergeben, ob das Arbeitsverhältnis und damit auch der Lohnfluss mit der versicherten Person korrekt beschei- nigt wird (vgl. diesbezüglich die entsprechende Praxis im Rahmen der Ar- beitslosenversicherung: Rz. B145 AVIG-Praxis ALE, abrufbar unter: ). Damit hat die Verwaltung zu Recht weitergehende Abklärungen bezüglich des effektiven Lohnflusses vorgenommen und von der Beschwerdeführerin Belege für den Nachweis eines tatsächlichen Lohnbezugs verlangt. Dabei fällt auf, dass die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Akten nicht widerspruchsfrei sind. So wurde in den zu- sammen mit der Anmeldung zum Bezug von Mutterschaftsentschädigung eingereichten Lohnabrechnungen für Juli bis September 2018 noch festge- halten, dass der Nettolohn von Fr. 1‘020.10 einem Postkonto gutgeschrie- ben werde (AB 20). Auf den im weiteren Verlauf – aufgrund der Aufforde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2020, EO/19/808, Seite 8 rung der Beschwerdegegnerin zur Einreichung der entsprechenden Ban- kunterlagen (AB 19) – erneut eingereichten Lohnabrechnungen für Juli bis September 2018 wurde nunmehr eine Barauszahlung des Lohnes erwähnt (AB 18). Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die ersten Lohnabrechnungen nachträglich ausgestellt habe, da sie dies nicht jeden Monat für sich bescheinige. Dabei sei ihr ein Fehler unterlaufen resp. habe sie die Vorlage nicht überschrieben (AB 8 S. 2). Diesen von der Beschwer- deführerin (zumindest teilweise) erst nachträglich erstellten und offensicht- lich rückdatierten Lohnabrechnungen kommt folglich keine Beweisqualität hinsichtlich tatsächlich erfolgtem Lohnfluss zu. Eine Widersprüchlichkeit findet sich zudem zwischen den Lohnabrechnun- gen von Januar bis März 2018, auf welchen jeweils eine Gutschrift des Nettolohnes auf ein Postkonto mit einer entsprechenden IBAN-Nummer festgehalten wurde (AB 17 S. 9 - 11), und dem Kontoauszug der C.________ vom 22. April 2019 (AB 11 S. 2 ff.) lautend auf die Beschwer- deführerin. Zwar stimmt die IBAN-Nummer des besagten Kontos der C.________ mit derjenigen auf den Lohnabrechnungen für Januar bis März 2018 überein, jedoch finden sich im Kontoauszug lediglich Einzahlungen für den Lohn Januar 2018 (Eingang am 2. März 2018) und März 2018 (Ein- gang am 4. April 2018). Eine entsprechende Einzahlung für den Lohn Fe- bruar 2018 findet sich – entgegen den Angaben in der Lohnabrechnung – nicht. Darüber hinaus beweist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin für die Monate Januar und März 2018 einen Lohn über Fr. 1‘020.10 bezo- gen hat nicht, dass auch für die übrigen Monate Lohn geflossen ist. 3.4 Damit ist mit den eingereichten Dokumenten der Nachweis für einen individualisierbaren, tatsächlich erfolgten Lohnfluss nach dem erforderli- chen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erbracht. Die Folgen der Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin als diejenige Partei, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will, zu tragen (vgl. E. 2.4 hiervor). Von weiteren diesbezüglichen Abklärun- gen ist unter diesen Umständen kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwar- ten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2020, EO/19/808, Seite 9 3.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. April 2019 (AB 2) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.