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200 2019 778

Bern VerwG · 2019-09-12 · Deutsch BE

Zwischenverfügung vom 12. September 2019

Sachverhalt

A.

Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)

war über ihre Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungs-

anstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen

von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als sie gemäss Schaden-

meldung vom 15. Juli 2015 am Tag zuvor auf einer Treppe vornüber meh-

rere Stufen nach unten stürzte und sich eine distale Vorderarmfraktur links

zuzog (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 1 und 17 Ziff. 2). Die Suva

erbrachte die gesetzlichen Leistungen und klärte den Sachverhalt in medi-

zinischer sowie erwerblicher Hinsicht ab. Mit Schreiben vom 5. September

2017 (AB 171) nahm die Suva per 31. Oktober 2017 unter Einstellung der

Taggeldleistungen den Fallabschluss vor. Mit Verfügung vom 20. Septem-

ber 2017 (AB 175) verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente so-

wie auf eine Integritätsentschädigung, da wieder eine vollumfängliche Ar-

beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gegeben sei. Die dagegen

erhobene Einsprache (AB 181) wies die Suva mit Einspracheentscheid

vom 20. November 2017 ab (AB 189). Das Verwaltungsgericht des Kan-

tons Bern hiess die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde

(AB 196) mit Urteil vom 21. Juni 2018, UV/2018/6 (AB 206), insoweit teil-

weise gut, als es den Verwaltungsakt soweit den Anspruch auf eine Invali-

denrente betreffend aufhob und die Sache zur Vornahme ergänzender me-

dizinischer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Suva zurückwies.

B.

In der Folge beauftragte die Suva Dr. med. C.________, Facharzt für Or-

thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und

für Handchirurgie, mit der Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom

15. Februar 2019 [AB 239]). Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 (AB 243)

nahm Rechtsanwalt B.________ namens der Versicherten Stellung zum

Gutachten, worin er die gutachterliche Einschätzung einer vorhandenen

Arbeitsfähigkeit von 66 % in der angestammten Tätigkeit als nicht nachvoll-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, UV/19/778, Seite 3

ziehbar bezeichnete. Mit der Begründung, der Gutachter habe seine Zu-

mutbarkeitsbeurteilung nicht auf die durch die Unfallfolgen bedingte Beein-

trächtigung beschränkt, erachtete die Suva eine erneute Begutachtung –

diesmal bei Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie

und Traumatologie des Bewegungsapparates und für Handchirurgie – als

notwendig (AB 244). Sie gewährte der Versicherten hierzu das rechtliche

Gehör (AB 254). Mit Schreiben vom 15. August 2019 (AB 258) widersetzte

sich die Versicherte diesem Vorgehen, da es sich dabei um das Einholen

einer unzulässigen „second opinion“ handle. Die Suva hielt mit Zwischen-

verfügung vom 12. September 2019 (AB 260) an der vorgesehenen Begut-

achtung fest.

C.

Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt

B.________, mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 Beschwerde mit dem An-

trag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei von einer er-

neuten Begutachtung abzusehen. Eventualiter sei die angefochtene Verfü-

gung aufzuheben und es seien dem Gutachter Dr. med. C.________ die

noch zu klärenden Fragen bzw. Unklarheiten im Rahmen eines Ergän-

zungsauftrages zu unterbreiten.

Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2019 schloss die Beschwerde-

gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, UV/19/778, Seite 4 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die angefochtene Verfügung vom 12. September 2019 (AB 260) hat die Anordnung einer medizinischen Expertise zum Inhalt. Dabei handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren ([VwVG; SR 172.021]); solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nach- teil bewirken können. Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erst- instanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten grundsätzlich zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetz- lich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 E. 1.2.1 S. 275 und E. 1.2.3 S. 276, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Dies gilt auch im Verfahren der Unfallversicherung (BGE 138 V 318 E. 6.1.4 S. 323). Die Beschwerdeführerin ist im vorin- stanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 12. Septem- ber 2019 (AB 260), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Anordnung einer Begutachtung durch Dr. med. D.________ festgehalten hat.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, UV/19/778, Seite 5

E. 2.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendi- gen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus- künfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheb- lich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder ande- rer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungs- pflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2).

E. 2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).

E. 2.3 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge ma- chen (Art. 44 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, UV/19/778, Seite 6

E. 3.1 In VGE UV/2018/6 (AB 206) erwog das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, einzig der Status nach distaler Vorderarmfraktur links sei natürlich kausal auf das Unfallereignis vom 14. Juli 2015 zurückzuführen, nicht jedoch die weiteren Diagnosen einer Rhizarthrose und einer Tendo- vaginitis stenosans am linken Daumen sowie einer Tendinitis calcarea an der linken Schulter (E. 3.4.1). Die Adäquanz der psychischen Beschwerden zum Unfallereignis sah es als nicht erstellt an (E. 3.4.2).

E. 3.2 Im durch die Beschwerdegegnerin im Nachgang zu VGE UV/2018/6 eingeholten Gutachten vom 15. Februar 2019 (AB 239) führte Dr. med. C.________ die folgenden unfallbedingten Diagnosen auf (S. 9):

- Strukturell schwierig zuordenbares Schmerzsyndrom der linken oberen Extremität bei Status nach palmarer Plattenosteosynthese bei distaler extraartikulärer Radiusfraktur links, versorgt am 21. Juli 2015

- Depressive Episode, gemäss Akten mittelgradig mit somatischen Sym- ptomen

- Möglicherweise posttraumatisch bedingte Tendinitis calcarea der linken Schulter. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als … äus- serte sich der Gutachter dahingehend, dass die Situation der Explorandin schon grundsätzlich nicht ganz einfach zu beurteilen sei. Es bestünden Restfolgen einer distalen Radiusfraktur mit Ulnastyloid-Beteiligung und Sta- tus nach palmarer Plattenosteosynthese. Diese Restbeschwerden seien am ehesten weichteilbedingt, da die ossäre Situation vernünftig und regel- gerecht eingeheilt sei. Allenfalls trage auch die noch liegende Platte zu dieser Restproblematik bei. Des Weiteren habe sich ein Schulter-Arm- Syndrom entwickelt, welches möglicherweise ebenfalls unfallbedingt anzu- sehen sei, festgestellt worden sei eine Tendinitis calcarea. Wenn man das alles zusammennehme und dazu die Tatsache berücksichtige, dass die Patientin eine repetitive Tätigkeit unter relativ hohem Leistungsdruck durch- führen müsse, sei davon auszugehen, dass in der angestammten Tätigkeit als ... eine maximale Arbeitsfähigkeit von 2/3 d.h. 66 % bestehe (S. 10 Ziff. 1). In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit sei die Patientin als 100 % arbeitsfähig zu betrachten (S. 12). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, UV/19/778, Seite 7

E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin begründete die Notwendigkeit einer wei- teren handchirurgischen Begutachtung in der angefochtenen Zwischenver- fügung damit, dass sich Dr. med. C.________ in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf die Unfallfolgen gemäss Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018 beschränkt habe, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (AB 260). Dieser Begründung ist mit Blick auf das hiervor Wiedergegebene zuzustimmen. Zwar unterscheidet der Gutachter – wie die Beschwerdeführerin korrekt vorbringt (Beschwerde S. 6 Ziff. 4.2 – formell zwischen unfallbedingten und nicht unfallbedingten Diagnosen (AB 239 S. 9). Allerdings hat er in seiner Arbeitsfähigkeitsbeur- teilung auch die posttraumatisch bedingte Tendinitis calcarea der linken Schulter berücksichtigt, welche er als möglicherweise mit dem Unfall vom

14. Juli 2015 zusammenhängend erachtet. Damit hat der Gutachter nicht nur den gemäss VGE UV/2018/6 (AB 206) als überwiegend wahrscheinlich unfallbedingten Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin Rechnung getragen, sondern auch solche Beeinträchtigungen miteinbezogen, welche das Verwaltungsgericht ausdrücklich als nicht unfallbedingt erachtet hat. Unklar bleibt, ob der Gutachter auch die gemäss jenem Urteil ebenfalls nicht als unfallbedingt geltende Diagnose einer depressiven Episode in seine Zumutbarkeitsbeurteilung miteinbezogen hat, wird diese doch einzig in der Diagnoseliste, nicht jedoch im restlichen Gutachten erwähnt. Dies ändert allerdings nichts am Ergebnis, dass sich der Gutachter nicht allein auf die Beurteilung der unfallbedingten Beeinträchtigungen beschränkt hat.

E. 3.4 Angesichts des erheblichen Ermessensspielraums des Versiche- rungsträgers bei der Frage nach der Einholung eines Zweitgutachtens (BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245) lässt sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon abgesehen hat, Dr. med. C.________ Ergän- zungsfragen zu stellen, und stattdessen eine weitere Begutachtung ange- ordnet hat. Dies gilt umso mehr, als die Mitberücksichtigung von nicht überwiegend wahrscheinlich unfallbedingten Beeinträchtigungen die Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit in einem zentralen Punkt als mangelhaft erscheinen lässt, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt (Beschwerdeantwort S. 5). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, UV/19/778, Seite 8

E. 3.5 Nach dem Dargelegten lässt sich die angeordnete Begutachtung durch Dr. med. D.________ nicht beanstanden. Die gegen die Zwischen- verfügung vom 12. September 2019 (AB 260) erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwer- deführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, UV/19/778, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 778 UV

SCJ/IMD/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 20. Januar 2020

Verwaltungsrichter Scheidegger

Gerichtsschreiber Imhasly

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt B.________

Beschwerdeführerin

gegen

Suva

Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

betreffend Zwischenverfügung vom 12. September 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, UV/19/778, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)

war über ihre Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungs-

anstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen

von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als sie gemäss Schaden-

meldung vom 15. Juli 2015 am Tag zuvor auf einer Treppe vornüber meh-

rere Stufen nach unten stürzte und sich eine distale Vorderarmfraktur links

zuzog (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 1 und 17 Ziff. 2). Die Suva

erbrachte die gesetzlichen Leistungen und klärte den Sachverhalt in medi-

zinischer sowie erwerblicher Hinsicht ab. Mit Schreiben vom 5. September

2017 (AB 171) nahm die Suva per 31. Oktober 2017 unter Einstellung der

Taggeldleistungen den Fallabschluss vor. Mit Verfügung vom 20. Septem-

ber 2017 (AB 175) verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente so-

wie auf eine Integritätsentschädigung, da wieder eine vollumfängliche Ar-

beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gegeben sei. Die dagegen

erhobene Einsprache (AB 181) wies die Suva mit Einspracheentscheid

vom 20. November 2017 ab (AB 189). Das Verwaltungsgericht des Kan-

tons Bern hiess die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde

(AB 196) mit Urteil vom 21. Juni 2018, UV/2018/6 (AB 206), insoweit teil-

weise gut, als es den Verwaltungsakt soweit den Anspruch auf eine Invali-

denrente betreffend aufhob und die Sache zur Vornahme ergänzender me-

dizinischer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Suva zurückwies.

B.

In der Folge beauftragte die Suva Dr. med. C.________, Facharzt für Or-

thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und

für Handchirurgie, mit der Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom

15. Februar 2019 [AB 239]). Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 (AB 243)

nahm Rechtsanwalt B.________ namens der Versicherten Stellung zum

Gutachten, worin er die gutachterliche Einschätzung einer vorhandenen

Arbeitsfähigkeit von 66 % in der angestammten Tätigkeit als nicht nachvoll-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, UV/19/778, Seite 3

ziehbar bezeichnete. Mit der Begründung, der Gutachter habe seine Zu-

mutbarkeitsbeurteilung nicht auf die durch die Unfallfolgen bedingte Beein-

trächtigung beschränkt, erachtete die Suva eine erneute Begutachtung –

diesmal bei Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie

und Traumatologie des Bewegungsapparates und für Handchirurgie – als

notwendig (AB 244). Sie gewährte der Versicherten hierzu das rechtliche

Gehör (AB 254). Mit Schreiben vom 15. August 2019 (AB 258) widersetzte

sich die Versicherte diesem Vorgehen, da es sich dabei um das Einholen

einer unzulässigen „second opinion“ handle. Die Suva hielt mit Zwischen-

verfügung vom 12. September 2019 (AB 260) an der vorgesehenen Begut-

achtung fest.

C.

Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt

B.________, mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 Beschwerde mit dem An-

trag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei von einer er-

neuten Begutachtung abzusehen. Eventualiter sei die angefochtene Verfü-

gung aufzuheben und es seien dem Gutachter Dr. med. C.________ die

noch zu klärenden Fragen bzw. Unklarheiten im Rahmen eines Ergän-

zungsauftrages zu unterbreiten.

Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2019 schloss die Beschwerde-

gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, UV/19/778, Seite 4

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Die angefochtene Verfügung vom 12. September 2019 (AB 260) hat die

Anordnung einer medizinischen Expertise zum Inhalt. Dabei handelt es sich

um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und

Art. 46 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-

tungsverfahren ([VwVG; SR 172.021]); solche können unter anderem dann

angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nach-

teil bewirken können. Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erst-

instanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten grundsätzlich zu

bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetz-

lich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten

werden kann (BGE 138 V 271 E. 1.2.1 S. 275 und E. 1.2.3 S. 276, 137 V

210 E. 3.4.2.7 S. 256). Dies gilt auch im Verfahren der Unfallversicherung

(BGE 138 V 318 E. 6.1.4 S. 323). Die Beschwerdeführerin ist im vorin-

stanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den

angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an

dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG).

Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Be-

stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art.

81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über

die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 12. Septem-

ber 2019 (AB 260), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Anordnung

einer Begutachtung durch Dr. med. D.________ festgehalten hat.

1.3

Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte-

rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi-

schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, UV/19/778, Seite 5

2.

2.1

Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendi-

gen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus-

künfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt,

dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes

wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder

Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheb-

lich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den

streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen

haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen

oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder ande-

rer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass

besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt

indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungs-

pflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158;

SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2).

2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung

(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte

und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-

ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-

lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren

sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV

Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).

2.3

Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes

ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen,

so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den

Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge ma-

chen (Art. 44 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, UV/19/778, Seite 6

3.

3.1

In VGE UV/2018/6 (AB 206) erwog das Verwaltungsgericht des

Kantons Bern, einzig der Status nach distaler Vorderarmfraktur links sei

natürlich kausal auf das Unfallereignis vom 14. Juli 2015 zurückzuführen,

nicht jedoch die weiteren Diagnosen einer Rhizarthrose und einer Tendo-

vaginitis stenosans am linken Daumen sowie einer Tendinitis calcarea an

der linken Schulter (E. 3.4.1). Die Adäquanz der psychischen Beschwerden

zum Unfallereignis sah es als nicht erstellt an (E. 3.4.2).

3.2

Im durch die Beschwerdegegnerin im Nachgang zu VGE

UV/2018/6 eingeholten Gutachten vom 15. Februar 2019 (AB 239) führte

Dr. med. C.________ die folgenden unfallbedingten Diagnosen auf (S. 9):

- Strukturell schwierig zuordenbares Schmerzsyndrom der linken oberen

Extremität bei Status nach palmarer Plattenosteosynthese bei distaler

extraartikulärer Radiusfraktur links, versorgt am 21. Juli 2015

- Depressive Episode, gemäss Akten mittelgradig mit somatischen Sym-

ptomen

- Möglicherweise posttraumatisch bedingte Tendinitis calcarea der linken

Schulter.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als … äus-

serte sich der Gutachter dahingehend, dass die Situation der Explorandin

schon grundsätzlich nicht ganz einfach zu beurteilen sei. Es bestünden

Restfolgen einer distalen Radiusfraktur mit Ulnastyloid-Beteiligung und Sta-

tus nach palmarer Plattenosteosynthese. Diese Restbeschwerden seien

am ehesten weichteilbedingt, da die ossäre Situation vernünftig und regel-

gerecht eingeheilt sei. Allenfalls trage auch die noch liegende Platte zu

dieser Restproblematik bei. Des Weiteren habe sich ein Schulter-Arm-

Syndrom entwickelt, welches möglicherweise ebenfalls unfallbedingt anzu-

sehen sei, festgestellt worden sei eine Tendinitis calcarea. Wenn man das

alles zusammennehme und dazu die Tatsache berücksichtige, dass die

Patientin eine repetitive Tätigkeit unter relativ hohem Leistungsdruck durch-

führen müsse, sei davon auszugehen, dass in der angestammten Tätigkeit

als ... eine maximale Arbeitsfähigkeit von 2/3 d.h. 66 % bestehe (S. 10

Ziff. 1). In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit sei die Patientin als

100 % arbeitsfähig zu betrachten (S. 12).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, UV/19/778, Seite 7

3.3

Die Beschwerdegegnerin begründete die Notwendigkeit einer wei-

teren handchirurgischen Begutachtung in der angefochtenen Zwischenver-

fügung damit, dass sich Dr. med. C.________ in seiner Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit nicht auf die Unfallfolgen gemäss Urteil des Verwaltungs-

gerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018 beschränkt habe, weshalb

nicht darauf abgestellt werden könne (AB 260). Dieser Begründung ist mit

Blick auf das hiervor Wiedergegebene zuzustimmen. Zwar unterscheidet

der Gutachter – wie die Beschwerdeführerin korrekt vorbringt (Beschwerde

S. 6 Ziff. 4.2 – formell zwischen unfallbedingten und nicht unfallbedingten

Diagnosen (AB 239 S. 9). Allerdings hat er in seiner Arbeitsfähigkeitsbeur-

teilung auch die posttraumatisch bedingte Tendinitis calcarea der linken

Schulter berücksichtigt, welche er als möglicherweise mit dem Unfall vom

14. Juli 2015 zusammenhängend erachtet. Damit hat der Gutachter nicht

nur den gemäss VGE UV/2018/6 (AB 206) als überwiegend wahrscheinlich

unfallbedingten Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin Rechnung

getragen, sondern auch solche Beeinträchtigungen miteinbezogen, welche

das Verwaltungsgericht ausdrücklich als nicht unfallbedingt erachtet hat.

Unklar bleibt, ob der Gutachter auch die gemäss jenem Urteil ebenfalls

nicht als unfallbedingt geltende Diagnose einer depressiven Episode in

seine Zumutbarkeitsbeurteilung miteinbezogen hat, wird diese doch einzig

in der Diagnoseliste, nicht jedoch im restlichen Gutachten erwähnt. Dies

ändert allerdings nichts am Ergebnis, dass sich der Gutachter nicht allein

auf die Beurteilung der unfallbedingten Beeinträchtigungen beschränkt hat.

3.4

Angesichts des erheblichen Ermessensspielraums des Versiche-

rungsträgers bei der Frage nach der Einholung eines Zweitgutachtens

(BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245) lässt sich nicht beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin davon abgesehen hat, Dr. med. C.________ Ergän-

zungsfragen zu stellen, und stattdessen eine weitere Begutachtung ange-

ordnet hat. Dies gilt umso mehr, als die Mitberücksichtigung von nicht

überwiegend wahrscheinlich unfallbedingten Beeinträchtigungen die Beur-

teilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten

Tätigkeit in einem zentralen Punkt als mangelhaft erscheinen lässt, wie die

Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt (Beschwerdeantwort S. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, UV/19/778, Seite 8

3.5

Nach dem Dargelegten lässt sich die angeordnete Begutachtung

durch Dr. med. D.________ nicht beanstanden. Die gegen die Zwischen-

verfügung vom 12. September 2019 (AB 260) erhobene Beschwerde ist

abzuweisen.

4.

4.1

Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m.

Art. 61 lit. a ATSG).

4.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwer-

deführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss

aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, UV/19/778, Seite 9

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.