Einspracheentscheid vom 22. August 2019
Sachverhalt
A. Die 1992 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 28. Januar 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) Bern West zur Arbeitsvermittlung an (Akten des RAV [act. IIA] 113-114) und stellte Ende Januar 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädi- gung „ab Januar 2019“ (Akten der Arbeitslosenkasse Unia Bern [act. IIB] 49-52). Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 (act. IIA 107) gab das RAV der Versicherten Gelegenheit, den Nachweis von Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit einzureichen und/oder die fehlenden Arbeits- bemühungen zu begründen. Mit E-Mail vom 8. März 2019 (act. IIA 99-100) nahm die Versicherte Stellung. Am 17. Mai 2019 (act. IIA 87-89) verfügte das RAV die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 15 Tage ab dem
28. Januar 2019 wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung. D.h. während drei Monaten vor der Anmeldung (vom 28. Oktober 2018 bis zum 27. Januar 2019) habe sich die Versicherte - im Hinblick auf die dro- hende Arbeitslosigkeit - um keine neue Stelle beworben. Das Amt für Ar- beitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (Beschwerdegeg- ner), wies die dagegen erhobene Einsprache (Akten des Beschwerdegeg- ners [act. II] 8-11, 15) mit Entscheid vom 22. August 2019 (act. II 2-5) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, Rechts- anwalt C.________, mit Eingabe vom 20. September 2019 Beschwerde und stellt den sinngemässen Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheids sei auf die Verfügung von Einstelltagen zu verzichten. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids für maximal sechs Tage in der Anspruchsberechti- gung einzustellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerdegegner schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. Novem- ber 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, ALV/19/739, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. August 2019 (act. II 2-5). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung von 15 Tagen wegen fehlender Arbeits- bemühungen vor Antragsstellung.
E. 1.3 Bei einer Einstellung von 15 Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, ALV/19/739, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-
leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-
beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-
den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su-
chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen
ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG
ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn
sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der
Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu-
mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die
Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S.
525 und E. 2.1.4 S. 528).
Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die
Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung
des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosig-
keit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat
sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch
generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu
bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht ge-
wusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug
zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam
gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Per-
son den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1
lit. d AVIV). Auch bei kürzeren Kündigungsfristen sind grundsätzlich die
letzten drei Monate vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung in
Betracht zu ziehen.
2.2
Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt
es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, ALV/19/739, Seite 5
(BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Einer versicherten Person sind im Rahmen
der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünfti-
ger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent-
schädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274).
2.3
Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwin-
gend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhal-
ten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mit-
hin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden vor-
aus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits
dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V
365 E. 2.1 S. 367).
3.
3.1
Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen
fehlender Arbeitsbemühungen vor Anspruchsstellung in der Anspruchsbe-
rechtigung eingestellt wurde.
3.1.1
Bei der Prüfung der Arbeitsbemühungen vor der Anspruchsstellung
(vgl. E. 2.1 hiervor) ist praxisgemäss (vgl. dazu das vom Staatssekretariat
für Wirtschaft [SECO] herausgegebene Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE,
[abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/
Kreisschreiben/ AVIG-Praxis], B314) auf die letzten drei Monate vor An-
meldung zum Leistungsbezug abzustellen. Vorliegend erfolgte die Anmel-
dung am 28./29. Januar 2019 für einen Leistungsbezug ab diesem Zeit-
punkt, womit die Arbeitsbemühungen zwischen dem 28. Oktober 2018 und
dem 27. Januar 2019 massgebend sind. Für diesen Zeitraum wies die Be-
schwerdeführerin - nach einer diesbezüglichen Aufforderung des RAV vom
26. Februar 2019 (vgl. act. IIA 107) - unbestrittenermassen keine Stellen-
bewerbungen nach. In der Stellungnahme (E-Mail vom 8. März 2019
[act. IIA 99-100]) machte sie diesbezüglich geltend, sie arbeite seit Juni
2018 stundenweise im D.________ mit der Versprechung, für die Zukunft
eine Festanstellung zu erhalten. Bis im Oktober 2018 habe sie wie in einer
Vollzeitbeschäftigung arbeiten können, anschliessend seien ihre Arbeits-
stunden bis auf zwei bis drei Stunden wöchentlich immer mehr reduziert
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, ALV/19/739, Seite 6
worden. Sie habe die Situation mit den Vorgesetzten besprochen, wobei ihr
mitgeteilt worden sei, sie bekomme keine Festanstellung, könne aber wei-
terhin auf Abruf arbeiten.
3.1.2
Angesichts der von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben
musste ihr das Risiko einer (zumindest teilweisen) Arbeitslosigkeit von Be-
ginn an bewusst gewesen sein, denn bei einer Arbeit auf Abruf - wie die
Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit ausübte - besteht keine Garantie für ei-
nen bestimmten Beschäftigungsumfang (Entscheid des Bundesgerichts
[BGer] vom 6. Oktober 2017, 8C_532/2017, E. 2.2). Insbesondere weiter
verstärkt durch die Tatsache, dass Restaurants üblicherweise saisonalen
Schwankungen ausgesetzt sind, konnte die Beschwerdeführerin folglich
nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass ihr Arbeit in vollem Beschäfti-
gungsumfang zugewiesen würde (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 6) und musste
auch aufgrund schwankender Einsatzaufgebote seit Arbeitsbeginn zumin-
dest mit einer Teilarbeitslosigkeit rechnen. Dies gilt umso mehr, als dass ihr
gemäss eigener Angaben (vgl. E-Mail vom 8. März 2019 [AB 99-100]; Be-
schwerde S. 5 Ziff. 6) bereits bei der Anstellung lediglich mündlich und oh-
ne jegliche Verbindlichkeit eine Festanstellung mit fixem Pensum in Aus-
sicht gestellt wurde. Sie durfte somit nicht darauf vertrauen, eine Festan-
stellung zu erhalten. Aufgrund der bestehenden Unsicherheiten über die
Anstellung in einem Fixpensum einerseits und über den Umfang der
tatsächlichen Arbeitsaufgebote andererseits wäre die Beschwerdeführerin
daher aus alv-rechtlicher Sicht nach dem allgemeinen Grundsatz der
Schadenminderungspflicht gehalten gewesen - bereits neben ihrer unre-
gelmässigen Tätigkeit als ... bei der E.________ AG und vor der Anmel-
dung zum Leistungsbezug - Arbeitsbemühungen zu tätigen. Diese Pflicht
gilt denn auch ganz allgemein und grundsätzlich unbesehen der persönli-
chen Situation der Beschwerdeführerin, da eine versicherte Person sich so
zu verhalten hat, wie wenn sie keine Leistungen der Arbeitslosenversiche-
rung erhalten könnte (E. 2.2 hiervor; AVIG-Praxis ALE B311). Umso mehr
gilt das Gesagte, als sie ab November/Dezember 2018 und erst Recht im
Januar 2019 beim bisherigen Arbeitgeber immer weniger Stunden arbeiten
konnte und bezüglich Stellensuche trotzdem völlig untätig blieb.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, ALV/19/739, Seite 7
3.1.3
Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Beschwer-
deführerin aufgrund der fehlenden Arbeitsbemühungen und damit offen-
kundig ungenügenden Arbeitsbemühungen im hier massgebenden dreimo-
natigen Zeitraum vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zu Recht in der
Anspruchsberechtigung eingestellt.
3.2
Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 15
Einstelltagen.
3.2.1
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-
schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich-
tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem
Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2
lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Per-
son die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3
Satz 1 AVIG). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Per-
son, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzel-
falls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist
(BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die
Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen.
Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen
Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde
muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abwei-
chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE
123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
3.2.2
Der Beschwerdegegner hat 15 Einstelltage verfügt und damit die
Sanktion im obersten Bereich des leichten Verschuldens festgesetzt
(Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Die Beschwerdeführerin hat in der Zeit vor der
Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse - wie erwähnt - keinerlei Arbeits-
bemühungen vorgenommen. Angesichts der insgesamt fehlenden und da-
mit eindeutig ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer Frist von
drei Monaten sowie mit Blick auf das - für das Verwaltungsgericht nicht
verbindliche (vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198) - „Einstellraster“ in der
AVIG-Praxis ALE (D79 Ziff. 1.B/3) erscheint auch das Einstellungsmass als
angemessen. Ein Eingreifen in das der Verwaltung zukommende Ermes-
sen (vgl. E. 3.2.1 hiervor) ist nicht angezeigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, ALV/19/739, Seite 8
3.3
Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid
vom 22. August 2019 (act. II 2-5) nicht zu beanstanden und die dagegen
erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr-
schluss]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, ALV/19/739, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 739 ALV
KNB/SVE/STA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 27. Dezember 2019
Verwaltungsrichter Knapp
Gerichtsschreiberin Schwitter
A.________
vertreten durch B.________
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern
Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 22. August 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, ALV/19/739, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1992 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)
meldete sich am 28. Januar 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen-
trum (RAV) Bern West zur Arbeitsvermittlung an (Akten des RAV [act. IIA]
113-114) und stellte Ende Januar 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädi-
gung „ab Januar 2019“ (Akten der Arbeitslosenkasse Unia Bern [act. IIB]
49-52). Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 (act. IIA 107) gab das RAV
der Versicherten Gelegenheit, den Nachweis von Arbeitsbemühungen vor
Eintritt der Arbeitslosigkeit einzureichen und/oder die fehlenden Arbeits-
bemühungen zu begründen. Mit E-Mail vom 8. März 2019 (act. IIA 99-100)
nahm die Versicherte Stellung. Am 17. Mai 2019 (act. IIA 87-89) verfügte
das RAV die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 15 Tage ab dem
28. Januar 2019 wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung.
D.h. während drei Monaten vor der Anmeldung (vom 28. Oktober 2018 bis
zum 27. Januar 2019) habe sich die Versicherte - im Hinblick auf die dro-
hende Arbeitslosigkeit - um keine neue Stelle beworben. Das Amt für Ar-
beitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (Beschwerdegeg-
ner), wies die dagegen erhobene Einsprache (Akten des Beschwerdegeg-
ners [act. II] 8-11, 15) mit Entscheid vom 22. August 2019 (act. II 2-5) ab.
B.
Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, Rechts-
anwalt C.________, mit Eingabe vom 20. September 2019 Beschwerde
und stellt den sinngemässen Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Ein-
spracheentscheids sei auf die Verfügung von Einstelltagen zu verzichten.
Eventualiter sei die Beschwerdeführerin in Aufhebung des angefochtenen
Einspracheentscheids für maximal sechs Tage in der Anspruchsberechti-
gung einzustellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Der Beschwerdegegner schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. Novem-
ber 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, ALV/19/739, Seite 3
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August
1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven-
zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist
(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32
des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-
pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein-
zutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. August
2019 (act. II 2-5). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Einstel-
lung in der Anspruchsberechtigung von 15 Tagen wegen fehlender Arbeits-
bemühungen vor Antragsstellung.
1.3
Bei einer Einstellung von 15 Tagen liegt der Streitwert unter
Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli-
che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, ALV/19/739, Seite 4
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-
leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-
beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-
den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su-
chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen
ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG
ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn
sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der
Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu-
mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die
Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S.
525 und E. 2.1.4 S. 528).
Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die
Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung
des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosig-
keit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat
sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch
generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu
bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht ge-
wusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug
zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam
gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Per-
son den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1
lit. d AVIV). Auch bei kürzeren Kündigungsfristen sind grundsätzlich die
letzten drei Monate vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung in
Betracht zu ziehen.
2.2
Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt
es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, ALV/19/739, Seite 5
(BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Einer versicherten Person sind im Rahmen
der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünfti-
ger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent-
schädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274).
2.3
Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwin-
gend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhal-
ten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mit-
hin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden vor-
aus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits
dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V
365 E. 2.1 S. 367).
3.
3.1
Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen
fehlender Arbeitsbemühungen vor Anspruchsstellung in der Anspruchsbe-
rechtigung eingestellt wurde.
3.1.1
Bei der Prüfung der Arbeitsbemühungen vor der Anspruchsstellung
(vgl. E. 2.1 hiervor) ist praxisgemäss (vgl. dazu das vom Staatssekretariat
für Wirtschaft [SECO] herausgegebene Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE,
[abrufbar unter, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/
Kreisschreiben/ AVIG-Praxis], B314) auf die letzten drei Monate vor An-
meldung zum Leistungsbezug abzustellen. Vorliegend erfolgte die Anmel-
dung am 28./29. Januar 2019 für einen Leistungsbezug ab diesem Zeit-
punkt, womit die Arbeitsbemühungen zwischen dem 28. Oktober 2018 und
dem 27. Januar 2019 massgebend sind. Für diesen Zeitraum wies die Be-
schwerdeführerin - nach einer diesbezüglichen Aufforderung des RAV vom
26. Februar 2019 (vgl. act. IIA 107) - unbestrittenermassen keine Stellen-
bewerbungen nach. In der Stellungnahme (E-Mail vom 8. März 2019
[act. IIA 99-100]) machte sie diesbezüglich geltend, sie arbeite seit Juni
2018 stundenweise im D.________ mit der Versprechung, für die Zukunft
eine Festanstellung zu erhalten. Bis im Oktober 2018 habe sie wie in einer
Vollzeitbeschäftigung arbeiten können, anschliessend seien ihre Arbeits-
stunden bis auf zwei bis drei Stunden wöchentlich immer mehr reduziert
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, ALV/19/739, Seite 6
worden. Sie habe die Situation mit den Vorgesetzten besprochen, wobei ihr
mitgeteilt worden sei, sie bekomme keine Festanstellung, könne aber wei-
terhin auf Abruf arbeiten.
3.1.2
Angesichts der von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben
musste ihr das Risiko einer (zumindest teilweisen) Arbeitslosigkeit von Be-
ginn an bewusst gewesen sein, denn bei einer Arbeit auf Abruf - wie die
Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit ausübte - besteht keine Garantie für ei-
nen bestimmten Beschäftigungsumfang (Entscheid des Bundesgerichts
[BGer] vom 6. Oktober 2017, 8C_532/2017, E. 2.2). Insbesondere weiter
verstärkt durch die Tatsache, dass Restaurants üblicherweise saisonalen
Schwankungen ausgesetzt sind, konnte die Beschwerdeführerin folglich
nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass ihr Arbeit in vollem Beschäfti-
gungsumfang zugewiesen würde (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 6) und musste
auch aufgrund schwankender Einsatzaufgebote seit Arbeitsbeginn zumin-
dest mit einer Teilarbeitslosigkeit rechnen. Dies gilt umso mehr, als dass ihr
gemäss eigener Angaben (vgl. E-Mail vom 8. März 2019 [AB 99-100]; Be-
schwerde S. 5 Ziff. 6) bereits bei der Anstellung lediglich mündlich und oh-
ne jegliche Verbindlichkeit eine Festanstellung mit fixem Pensum in Aus-
sicht gestellt wurde. Sie durfte somit nicht darauf vertrauen, eine Festan-
stellung zu erhalten. Aufgrund der bestehenden Unsicherheiten über die
Anstellung in einem Fixpensum einerseits und über den Umfang der
tatsächlichen Arbeitsaufgebote andererseits wäre die Beschwerdeführerin
daher aus alv-rechtlicher Sicht nach dem allgemeinen Grundsatz der
Schadenminderungspflicht gehalten gewesen - bereits neben ihrer unre-
gelmässigen Tätigkeit als ... bei der E.________ AG und vor der Anmel-
dung zum Leistungsbezug - Arbeitsbemühungen zu tätigen. Diese Pflicht
gilt denn auch ganz allgemein und grundsätzlich unbesehen der persönli-
chen Situation der Beschwerdeführerin, da eine versicherte Person sich so
zu verhalten hat, wie wenn sie keine Leistungen der Arbeitslosenversiche-
rung erhalten könnte (E. 2.2 hiervor; AVIG-Praxis ALE B311). Umso mehr
gilt das Gesagte, als sie ab November/Dezember 2018 und erst Recht im
Januar 2019 beim bisherigen Arbeitgeber immer weniger Stunden arbeiten
konnte und bezüglich Stellensuche trotzdem völlig untätig blieb.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, ALV/19/739, Seite 7
3.1.3
Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Beschwer-
deführerin aufgrund der fehlenden Arbeitsbemühungen und damit offen-
kundig ungenügenden Arbeitsbemühungen im hier massgebenden dreimo-
natigen Zeitraum vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zu Recht in der
Anspruchsberechtigung eingestellt.
3.2
Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 15
Einstelltagen.
3.2.1
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-
schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich-
tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem
Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2
lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Per-
son die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3
Satz 1 AVIG). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Per-
son, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzel-
falls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist
(BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die
Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen.
Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen
Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde
muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abwei-
chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE
123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
3.2.2
Der Beschwerdegegner hat 15 Einstelltage verfügt und damit die
Sanktion im obersten Bereich des leichten Verschuldens festgesetzt
(Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Die Beschwerdeführerin hat in der Zeit vor der
Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse - wie erwähnt - keinerlei Arbeits-
bemühungen vorgenommen. Angesichts der insgesamt fehlenden und da-
mit eindeutig ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer Frist von
drei Monaten sowie mit Blick auf das - für das Verwaltungsgericht nicht
verbindliche (vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198) - „Einstellraster“ in der
AVIG-Praxis ALE (D79 Ziff. 1.B/3) erscheint auch das Einstellungsmass als
angemessen. Ein Eingreifen in das der Verwaltung zukommende Ermes-
sen (vgl. E. 3.2.1 hiervor) ist nicht angezeigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, ALV/19/739, Seite 8
3.3
Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid
vom 22. August 2019 (act. II 2-5) nicht zu beanstanden und die dagegen
erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr-
schluss]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, ALV/19/739, Seite 9
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.