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200 2019 739

Bern VerwG · 2019-08-22 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 22. August 2019

Sachverhalt

A. Die 1992 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 28. Januar 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) Bern West zur Arbeitsvermittlung an (Akten des RAV [act. IIA] 113-114) und stellte Ende Januar 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädi- gung „ab Januar 2019“ (Akten der Arbeitslosenkasse Unia Bern [act. IIB] 49-52). Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 (act. IIA 107) gab das RAV der Versicherten Gelegenheit, den Nachweis von Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit einzureichen und/oder die fehlenden Arbeits- bemühungen zu begründen. Mit E-Mail vom 8. März 2019 (act. IIA 99-100) nahm die Versicherte Stellung. Am 17. Mai 2019 (act. IIA 87-89) verfügte das RAV die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 15 Tage ab dem

28. Januar 2019 wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung. D.h. während drei Monaten vor der Anmeldung (vom 28. Oktober 2018 bis zum 27. Januar 2019) habe sich die Versicherte - im Hinblick auf die dro- hende Arbeitslosigkeit - um keine neue Stelle beworben. Das Amt für Ar- beitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (Beschwerdegeg- ner), wies die dagegen erhobene Einsprache (Akten des Beschwerdegeg- ners [act. II] 8-11, 15) mit Entscheid vom 22. August 2019 (act. II 2-5) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, Rechts- anwalt C.________, mit Eingabe vom 20. September 2019 Beschwerde und stellt den sinngemässen Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheids sei auf die Verfügung von Einstelltagen zu verzichten. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids für maximal sechs Tage in der Anspruchsberechti- gung einzustellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerdegegner schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. Novem- ber 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, ALV/19/739, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. August 2019 (act. II 2-5). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung von 15 Tagen wegen fehlender Arbeits- bemühungen vor Antragsstellung.

E. 1.3 Bei einer Einstellung von 15 Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, ALV/19/739, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-

leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-

beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-

den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su-

chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen

ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn

sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der

Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu-

mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die

Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S.

525 und E. 2.1.4 S. 528).

Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die

Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung

des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosig-

keit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat

sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch

generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu

bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht ge-

wusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug

zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam

gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Per-

son den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1

lit. d AVIV). Auch bei kürzeren Kündigungsfristen sind grundsätzlich die

letzten drei Monate vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung in

Betracht zu ziehen.

2.2

Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt

es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, ALV/19/739, Seite 5

(BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Einer versicherten Person sind im Rahmen

der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünfti-

ger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent-

schädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274).

2.3

Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwin-

gend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhal-

ten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mit-

hin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden vor-

aus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits

dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V

365 E. 2.1 S. 367).

3.

3.1

Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen

fehlender Arbeitsbemühungen vor Anspruchsstellung in der Anspruchsbe-

rechtigung eingestellt wurde.

3.1.1

Bei der Prüfung der Arbeitsbemühungen vor der Anspruchsstellung

(vgl. E. 2.1 hiervor) ist praxisgemäss (vgl. dazu das vom Staatssekretariat

für Wirtschaft [SECO] herausgegebene Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE,

[abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/

Kreisschreiben/ AVIG-Praxis], B314) auf die letzten drei Monate vor An-

meldung zum Leistungsbezug abzustellen. Vorliegend erfolgte die Anmel-

dung am 28./29. Januar 2019 für einen Leistungsbezug ab diesem Zeit-

punkt, womit die Arbeitsbemühungen zwischen dem 28. Oktober 2018 und

dem 27. Januar 2019 massgebend sind. Für diesen Zeitraum wies die Be-

schwerdeführerin - nach einer diesbezüglichen Aufforderung des RAV vom

26. Februar 2019 (vgl. act. IIA 107) - unbestrittenermassen keine Stellen-

bewerbungen nach. In der Stellungnahme (E-Mail vom 8. März 2019

[act. IIA 99-100]) machte sie diesbezüglich geltend, sie arbeite seit Juni

2018 stundenweise im D.________ mit der Versprechung, für die Zukunft

eine Festanstellung zu erhalten. Bis im Oktober 2018 habe sie wie in einer

Vollzeitbeschäftigung arbeiten können, anschliessend seien ihre Arbeits-

stunden bis auf zwei bis drei Stunden wöchentlich immer mehr reduziert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, ALV/19/739, Seite 6

worden. Sie habe die Situation mit den Vorgesetzten besprochen, wobei ihr

mitgeteilt worden sei, sie bekomme keine Festanstellung, könne aber wei-

terhin auf Abruf arbeiten.

3.1.2

Angesichts der von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben

musste ihr das Risiko einer (zumindest teilweisen) Arbeitslosigkeit von Be-

ginn an bewusst gewesen sein, denn bei einer Arbeit auf Abruf - wie die

Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit ausübte - besteht keine Garantie für ei-

nen bestimmten Beschäftigungsumfang (Entscheid des Bundesgerichts

[BGer] vom 6. Oktober 2017, 8C_532/2017, E. 2.2). Insbesondere weiter

verstärkt durch die Tatsache, dass Restaurants üblicherweise saisonalen

Schwankungen ausgesetzt sind, konnte die Beschwerdeführerin folglich

nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass ihr Arbeit in vollem Beschäfti-

gungsumfang zugewiesen würde (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 6) und musste

auch aufgrund schwankender Einsatzaufgebote seit Arbeitsbeginn zumin-

dest mit einer Teilarbeitslosigkeit rechnen. Dies gilt umso mehr, als dass ihr

gemäss eigener Angaben (vgl. E-Mail vom 8. März 2019 [AB 99-100]; Be-

schwerde S. 5 Ziff. 6) bereits bei der Anstellung lediglich mündlich und oh-

ne jegliche Verbindlichkeit eine Festanstellung mit fixem Pensum in Aus-

sicht gestellt wurde. Sie durfte somit nicht darauf vertrauen, eine Festan-

stellung zu erhalten. Aufgrund der bestehenden Unsicherheiten über die

Anstellung in einem Fixpensum einerseits und über den Umfang der

tatsächlichen Arbeitsaufgebote andererseits wäre die Beschwerdeführerin

daher aus alv-rechtlicher Sicht nach dem allgemeinen Grundsatz der

Schadenminderungspflicht gehalten gewesen - bereits neben ihrer unre-

gelmässigen Tätigkeit als ... bei der E.________ AG und vor der Anmel-

dung zum Leistungsbezug - Arbeitsbemühungen zu tätigen. Diese Pflicht

gilt denn auch ganz allgemein und grundsätzlich unbesehen der persönli-

chen Situation der Beschwerdeführerin, da eine versicherte Person sich so

zu verhalten hat, wie wenn sie keine Leistungen der Arbeitslosenversiche-

rung erhalten könnte (E. 2.2 hiervor; AVIG-Praxis ALE B311). Umso mehr

gilt das Gesagte, als sie ab November/Dezember 2018 und erst Recht im

Januar 2019 beim bisherigen Arbeitgeber immer weniger Stunden arbeiten

konnte und bezüglich Stellensuche trotzdem völlig untätig blieb.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, ALV/19/739, Seite 7

3.1.3

Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Beschwer-

deführerin aufgrund der fehlenden Arbeitsbemühungen und damit offen-

kundig ungenügenden Arbeitsbemühungen im hier massgebenden dreimo-

natigen Zeitraum vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zu Recht in der

Anspruchsberechtigung eingestellt.

3.2

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 15

Einstelltagen.

3.2.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-

schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich-

tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem

Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2

lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Per-

son die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3

Satz 1 AVIG). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Per-

son, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzel-

falls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist

(BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die

Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen.

Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen

Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde

muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abwei-

chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE

123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

3.2.2

Der Beschwerdegegner hat 15 Einstelltage verfügt und damit die

Sanktion im obersten Bereich des leichten Verschuldens festgesetzt

(Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Die Beschwerdeführerin hat in der Zeit vor der

Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse - wie erwähnt - keinerlei Arbeits-

bemühungen vorgenommen. Angesichts der insgesamt fehlenden und da-

mit eindeutig ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer Frist von

drei Monaten sowie mit Blick auf das - für das Verwaltungsgericht nicht

verbindliche (vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198) - „Einstellraster“ in der

AVIG-Praxis ALE (D79 Ziff. 1.B/3) erscheint auch das Einstellungsmass als

angemessen. Ein Eingreifen in das der Verwaltung zukommende Ermes-

sen (vgl. E. 3.2.1 hiervor) ist nicht angezeigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, ALV/19/739, Seite 8

3.3

Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid

vom 22. August 2019 (act. II 2-5) nicht zu beanstanden und die dagegen

erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

4.

4.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind

keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2

Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par-

teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr-

schluss]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, ALV/19/739, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 739 ALV

KNB/SVE/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 27. Dezember 2019

Verwaltungsrichter Knapp

Gerichtsschreiberin Schwitter

A.________

vertreten durch B.________

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern

Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 22. August 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, ALV/19/739, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1992 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)

meldete sich am 28. Januar 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen-

trum (RAV) Bern West zur Arbeitsvermittlung an (Akten des RAV [act. IIA]

113-114) und stellte Ende Januar 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädi-

gung „ab Januar 2019“ (Akten der Arbeitslosenkasse Unia Bern [act. IIB]

49-52). Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 (act. IIA 107) gab das RAV

der Versicherten Gelegenheit, den Nachweis von Arbeitsbemühungen vor

Eintritt der Arbeitslosigkeit einzureichen und/oder die fehlenden Arbeits-

bemühungen zu begründen. Mit E-Mail vom 8. März 2019 (act. IIA 99-100)

nahm die Versicherte Stellung. Am 17. Mai 2019 (act. IIA 87-89) verfügte

das RAV die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 15 Tage ab dem

28. Januar 2019 wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung.

D.h. während drei Monaten vor der Anmeldung (vom 28. Oktober 2018 bis

zum 27. Januar 2019) habe sich die Versicherte - im Hinblick auf die dro-

hende Arbeitslosigkeit - um keine neue Stelle beworben. Das Amt für Ar-

beitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (Beschwerdegeg-

ner), wies die dagegen erhobene Einsprache (Akten des Beschwerdegeg-

ners [act. II] 8-11, 15) mit Entscheid vom 22. August 2019 (act. II 2-5) ab.

B.

Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, Rechts-

anwalt C.________, mit Eingabe vom 20. September 2019 Beschwerde

und stellt den sinngemässen Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Ein-

spracheentscheids sei auf die Verfügung von Einstelltagen zu verzichten.

Eventualiter sei die Beschwerdeführerin in Aufhebung des angefochtenen

Einspracheentscheids für maximal sechs Tage in der Anspruchsberechti-

gung einzustellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Der Beschwerdegegner schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. Novem-

ber 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, ALV/19/739, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August

1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven-

zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist

(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32

des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-

pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein-

zutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. August

2019 (act. II 2-5). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Einstel-

lung in der Anspruchsberechtigung von 15 Tagen wegen fehlender Arbeits-

bemühungen vor Antragsstellung.

1.3

Bei einer Einstellung von 15 Tagen liegt der Streitwert unter

Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli-

che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, ALV/19/739, Seite 4

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-

leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-

beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-

den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su-

chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen

ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn

sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der

Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu-

mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die

Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S.

525 und E. 2.1.4 S. 528).

Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die

Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung

des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosig-

keit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat

sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch

generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu

bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht ge-

wusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug

zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam

gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Per-

son den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1

lit. d AVIV). Auch bei kürzeren Kündigungsfristen sind grundsätzlich die

letzten drei Monate vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung in

Betracht zu ziehen.

2.2

Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt

es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, ALV/19/739, Seite 5

(BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Einer versicherten Person sind im Rahmen

der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünfti-

ger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent-

schädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274).

2.3

Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwin-

gend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhal-

ten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mit-

hin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden vor-

aus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits

dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V

365 E. 2.1 S. 367).

3.

3.1

Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen

fehlender Arbeitsbemühungen vor Anspruchsstellung in der Anspruchsbe-

rechtigung eingestellt wurde.

3.1.1

Bei der Prüfung der Arbeitsbemühungen vor der Anspruchsstellung

(vgl. E. 2.1 hiervor) ist praxisgemäss (vgl. dazu das vom Staatssekretariat

für Wirtschaft [SECO] herausgegebene Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE,

[abrufbar unter, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/

Kreisschreiben/ AVIG-Praxis], B314) auf die letzten drei Monate vor An-

meldung zum Leistungsbezug abzustellen. Vorliegend erfolgte die Anmel-

dung am 28./29. Januar 2019 für einen Leistungsbezug ab diesem Zeit-

punkt, womit die Arbeitsbemühungen zwischen dem 28. Oktober 2018 und

dem 27. Januar 2019 massgebend sind. Für diesen Zeitraum wies die Be-

schwerdeführerin - nach einer diesbezüglichen Aufforderung des RAV vom

26. Februar 2019 (vgl. act. IIA 107) - unbestrittenermassen keine Stellen-

bewerbungen nach. In der Stellungnahme (E-Mail vom 8. März 2019

[act. IIA 99-100]) machte sie diesbezüglich geltend, sie arbeite seit Juni

2018 stundenweise im D.________ mit der Versprechung, für die Zukunft

eine Festanstellung zu erhalten. Bis im Oktober 2018 habe sie wie in einer

Vollzeitbeschäftigung arbeiten können, anschliessend seien ihre Arbeits-

stunden bis auf zwei bis drei Stunden wöchentlich immer mehr reduziert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, ALV/19/739, Seite 6

worden. Sie habe die Situation mit den Vorgesetzten besprochen, wobei ihr

mitgeteilt worden sei, sie bekomme keine Festanstellung, könne aber wei-

terhin auf Abruf arbeiten.

3.1.2

Angesichts der von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben

musste ihr das Risiko einer (zumindest teilweisen) Arbeitslosigkeit von Be-

ginn an bewusst gewesen sein, denn bei einer Arbeit auf Abruf - wie die

Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit ausübte - besteht keine Garantie für ei-

nen bestimmten Beschäftigungsumfang (Entscheid des Bundesgerichts

[BGer] vom 6. Oktober 2017, 8C_532/2017, E. 2.2). Insbesondere weiter

verstärkt durch die Tatsache, dass Restaurants üblicherweise saisonalen

Schwankungen ausgesetzt sind, konnte die Beschwerdeführerin folglich

nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass ihr Arbeit in vollem Beschäfti-

gungsumfang zugewiesen würde (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 6) und musste

auch aufgrund schwankender Einsatzaufgebote seit Arbeitsbeginn zumin-

dest mit einer Teilarbeitslosigkeit rechnen. Dies gilt umso mehr, als dass ihr

gemäss eigener Angaben (vgl. E-Mail vom 8. März 2019 [AB 99-100]; Be-

schwerde S. 5 Ziff. 6) bereits bei der Anstellung lediglich mündlich und oh-

ne jegliche Verbindlichkeit eine Festanstellung mit fixem Pensum in Aus-

sicht gestellt wurde. Sie durfte somit nicht darauf vertrauen, eine Festan-

stellung zu erhalten. Aufgrund der bestehenden Unsicherheiten über die

Anstellung in einem Fixpensum einerseits und über den Umfang der

tatsächlichen Arbeitsaufgebote andererseits wäre die Beschwerdeführerin

daher aus alv-rechtlicher Sicht nach dem allgemeinen Grundsatz der

Schadenminderungspflicht gehalten gewesen - bereits neben ihrer unre-

gelmässigen Tätigkeit als ... bei der E.________ AG und vor der Anmel-

dung zum Leistungsbezug - Arbeitsbemühungen zu tätigen. Diese Pflicht

gilt denn auch ganz allgemein und grundsätzlich unbesehen der persönli-

chen Situation der Beschwerdeführerin, da eine versicherte Person sich so

zu verhalten hat, wie wenn sie keine Leistungen der Arbeitslosenversiche-

rung erhalten könnte (E. 2.2 hiervor; AVIG-Praxis ALE B311). Umso mehr

gilt das Gesagte, als sie ab November/Dezember 2018 und erst Recht im

Januar 2019 beim bisherigen Arbeitgeber immer weniger Stunden arbeiten

konnte und bezüglich Stellensuche trotzdem völlig untätig blieb.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, ALV/19/739, Seite 7

3.1.3

Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Beschwer-

deführerin aufgrund der fehlenden Arbeitsbemühungen und damit offen-

kundig ungenügenden Arbeitsbemühungen im hier massgebenden dreimo-

natigen Zeitraum vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zu Recht in der

Anspruchsberechtigung eingestellt.

3.2

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 15

Einstelltagen.

3.2.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-

schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich-

tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem

Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2

lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Per-

son die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3

Satz 1 AVIG). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Per-

son, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzel-

falls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist

(BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die

Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen.

Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen

Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde

muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abwei-

chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE

123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

3.2.2

Der Beschwerdegegner hat 15 Einstelltage verfügt und damit die

Sanktion im obersten Bereich des leichten Verschuldens festgesetzt

(Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Die Beschwerdeführerin hat in der Zeit vor der

Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse - wie erwähnt - keinerlei Arbeits-

bemühungen vorgenommen. Angesichts der insgesamt fehlenden und da-

mit eindeutig ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer Frist von

drei Monaten sowie mit Blick auf das - für das Verwaltungsgericht nicht

verbindliche (vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198) - „Einstellraster“ in der

AVIG-Praxis ALE (D79 Ziff. 1.B/3) erscheint auch das Einstellungsmass als

angemessen. Ein Eingreifen in das der Verwaltung zukommende Ermes-

sen (vgl. E. 3.2.1 hiervor) ist nicht angezeigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, ALV/19/739, Seite 8

3.3

Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid

vom 22. August 2019 (act. II 2-5) nicht zu beanstanden und die dagegen

erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

4.

4.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind

keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2

Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par-

teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr-

schluss]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, ALV/19/739, Seite 9

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.